Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C13 402505-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zahl: 08 06.672-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2008, Zahl: 08 06.672-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 30.07.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 30.07.2008 ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeidirektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 30.07.2008, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Am 10.07.2008 habe er seine Heimat legal per Flugzeug Richtung Moskau verlassen. Weder bei der Ausreise aus Indien noch bei der Einreise in Moskau habe es Probleme gegeben. Nach der Ankunft in Moskau sei er in ein Schlepperquartier gebracht worden; dort habe er sich 8 Tage aufgehalten. Anschließend sei er in ein weiteres Schlepperquartier gebracht worden; Nach 4 Tagen sei er in ein weiteres Quartier gebracht worden; die Fahrt sei jeweils mittels Transporter erfolgt. Nach 6 Tagen sei er abgeholt und nach Wien gebracht worden. 2-3 Stunden nach der Ankunft habe er einen Zeitungsverkäufer aus Indien getroffen; dieser habe ihm den Weg bis Traiskirchen beschrieben; anschließend sei er hierher gefahren.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, XXXX, ein Bewohner seines Stadtviertels, der 300 m von ihm entfernt gewohnt habe, habe am XXXXeine Bank überfallen. Früher habeXXXX auch Kontakt zu Extremisten gehabt. Die Familie des BF habe guten Kontakt zu dessen Familie gehabt. Nach diesem Vorfall wären ca. 20 Personen von der Polizei beschuldigt worden, den Bankraub verübt zu haben; der BF sei auch unter den Verdächtigen gewesen. Er habe erfahren, dass die übrigen Verdächtigen von der Polizei festgenommen und misshandelt worden seien. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der Polizei misshandelt zu werden.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, römisch 40 , ein Bewohner seines Stadtviertels, der 300 m von ihm entfernt gewohnt habe, habe am XXXXeine Bank überfallen. Früher habeXXXX auch Kontakt zu Extremisten gehabt. Die Familie des BF habe guten Kontakt zu dessen Familie gehabt. Nach diesem Vorfall wären ca. 20 Personen von der Polizei beschuldigt worden, den Bankraub verübt zu haben; der BF sei auch unter den Verdächtigen gewesen. Er habe erfahren, dass die übrigen Verdächtigen von der Polizei festgenommen und misshandelt worden seien. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von der Polizei misshandelt zu werden.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 04.08.2008 gab der BF an, er habe seinen Heimatort am 05.05.2008 verlassen und sei mit dem Zug nach Bajpur im Bundesstaat Uttar Pradesh gefahren; dort habe er sich einen Monat aufgehalten. Danach sei er nach Delhi gefahren; dort habe er sich - um seine Ausreise zu organisieren - kurz aufgehalten. Anschließend sei er zurück nach Bajpur gefahren. Nach einem Aufenthalt von 1 Monat sei er wieder nach Delhi gefahren und sei am 10.07.2008 legal per Flugzeug Richtung Moskau geflogen.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, seine Familie habe gute Verbindungen zu den Nachbarn. Es gebe einen Nachbarn namens XXXX; dieser sei bereits einige Male wegen Terrorismus in Haft gewesen. Am XXXX sei ein Bankraub verübt worden und danach sei die Familie des Nachbarn geflüchtet. Die Polizei habe ca. 20 Personen, die mit XXXX befreundet gewesen wären, verdächtigt; Fünf von ihnen seien verhaftet und gefoltert worden. Der BF sei geflüchtet, da die Polizei auch hinter ihm her sei. Bis heute habe die Polizei nicht erfahren, wer den Banküberfall verübt habe. Auf die Frage, woher der BF wisse, dass es sich beiXXXX um den Bankräuber handle, gab er an, die Polizei glaube dies, da dessen ganze Familie geflüchtet sei. Die Polizei sei schon zwei- oder dreimal beim BF zu Hause gewesen; daher wisse er, dass er auf der Liste der Verdächtigen stehe und glaube deshalb, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Da er von der Polizei gesucht werde, habe er nicht in Indien bleiben können; er hätte sich überall verstecken müssen.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, seine Familie habe gute Verbindungen zu den Nachbarn. Es gebe einen Nachbarn namens römisch 40 ; dieser sei bereits einige Male wegen Terrorismus in Haft gewesen. Am römisch 40 sei ein Bankraub verübt worden und danach sei die Familie des Nachbarn geflüchtet. Die Polizei habe ca. 20 Personen, die mit römisch 40 befreundet gewesen wären, verdächtigt; Fünf von ihnen seien verhaftet und gefoltert worden. Der BF sei geflüchtet, da die Polizei auch hinter ihm her sei. Bis heute habe die Polizei nicht erfahren, wer den Banküberfall verübt habe. Auf die Frage, woher der BF wisse, dass es sich beiXXXX um den Bankräuber handle, gab er an, die Polizei glaube dies, da dessen ganze Familie geflüchtet sei. Die Polizei sei schon zwei- oder dreimal beim BF zu Hause gewesen; daher wisse er, dass er auf der Liste der Verdächtigen stehe und glaube deshalb, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Da er von der Polizei gesucht werde, habe er nicht in Indien bleiben können; er hätte sich überall verstecken müssen.
1.4. Im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2008 gab der BF an, er habe ein paar Mal versucht, seine Familie zu kontaktieren, dies sei ihm aber nie geglückt. Der Dolmetscher, der der Einvernahme beiwohnte, versuchte daraufhin, die Familie des BF anrufen; die Kontaktaufnahme gelang bereits beim ersten Versuch. Die Schwester der BF sprach mit dem Dolmetscher und gab an, nicht zu wissen, warum ihr Bruder die Heimat verlassen habe. Dem BF wurde angeboten, mit seiner Schwester zu sprechen; dieser lehnte dies jedoch ab.
Weiters gab der BF an, am 22.05.2008 nach Delhi gefahren zu sein. Auf Nachfrage, wann er Amritsar verlassen habe, gab er an, es könne auch später gewesen sein, es sei zwischen 22. und Ende Mai gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, die Polizei sei immer wieder zu ihm nach Hause gekommen, er habe keine Ruhe gehabt. Den Entschluss, seine Heimat zu verlassen, habe er Ende Mai in Delhi gefasst. Auf die Frage, dass noch immer nicht bekannt sei, warum er seine Heimat verlassen habe, antwortete er: "Ich sagte doch, immer wieder kam die Polizei drei bis vier Mal zu uns." Hinsichtlich des angegebenen Banküberfalles wiederholte der BF im Großen und Ganzen sein bisheriges Vorbringen.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erkannte es ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als nicht glaubwürdig und begründete dies näher. Bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse handle es sich um ein substanzloses, formularmäßig vorgetragenes, teils gravierend widersprüchliches und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude, welches augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit seines Lebens gehabt habe.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 31.10.2008. Der BF moniert darin, das Bundesasylamt habe seinen Antrag abgelehnt, da es seinem Vorbringen zu Unrecht keinen Glauben schenke. Ihm drohe - aufgrund der Verwicklung in Aktivitäten eines offensichtlichen Terrorismus - Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK).
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, beinhaltend die Niederschrift über die Erstbefragung des BF vom 30.07.2008, die Niederschriften der Einvernahmen vom 04.08.2008 und vom 16.10.2008 sowie die Beschwerde vom 31.10.2008.
Einsicht in folgende Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstinstanzlichen Verfahren:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.11.2006
U.K. Home Office: COI Report India, 30.09.2007
Freedom House: Freedom in the World - India (2007), Juni 2007
U.K. Home Office: India OGN v8.0, Issued 20.02 2007
Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2007
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report: India, 11.05.2007
Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten für den UBAS vom 13.11.2007 zu Zl. 207.131
Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformation: Indien: Wirtschaft, Stand März 2007,
http://www.auswaertigesamt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Wirtschaft.html (Zugriff am 28.11.2007)
http://www.tribuneindia.com/2008/200801 29/punjab1.htm, (Zugriff, am 05.02.2008)
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel und auf den gesamten dem erkennenden Gericht vorliegenden Akt des Bundesasylamtes.
3.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und mit ihren Quellen in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei. In der Beschwerde werden die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides polemisch kritisiert ("Es kann doch nicht das ungeheure Verbrechen des englischen Imperialismus so einfach bei der Beurteilung der allgemeinen Lage Indiens "vergessen" werden", ... "Indien eine gegen Pakistan gerichtete Großmacht wurde, mit Atomwaffen auf beiden Seiten, mit maßlosem Hass,"...). Damit gelingt es nicht, die Feststellungen des Bundesasylamtes zu Indien zu entkräften.
3.2. Der BF führt den NamenXXXX, ist am XXXX geboren, indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikh an. Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Die Staatsangehörigkeit des BF steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seines Wissens über seinen Herkunftsstaat fest.3.2. Der BF führt den NamenXXXX, ist am römisch 40 geboren, indischer Staatsangehöriger und gehört der Glaubensgemeinschaft der Sikh an. Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Die Staatsangehörigkeit des BF steht auf Grund seiner Angaben, seiner Sprachkenntnisse und seines Wissens über seinen Herkunftsstaat fest.
3.3. Im Herkunftsstaat kommt es zu keiner systematischen Verfolgung von Gruppen, denen der BF angehört.
Dies ergibt sich aus den unter Punkt 2. angeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
3.4. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Private nicht glaubhaft gemacht.
Eine Verfolgung hat der BF vor dem Bundesasylamt zwar behauptet, jedoch hat das Bundesasylamt nach Durchführung eines mängelfreien Verwaltungsverfahren schlüssig dargestellt, warum den Angaben des BF nicht zu glauben war. Das Bundesasylamt hat die Widersprüche im Vorbringen und zur historischen Realität im Herkunftsland des BF klar und in sich logisch dargestellt. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten, noch hat er den Versuch unternommen, die aufgezeigten Widersprüche und die gegen die historische Realität im Herkunftsland des BF stehenden Darstellungen zu erklären.
In der Erstbefragung am 30.07.2008 und der Einvernahme am 04.08.2008, die dem Geschehen zeitlich am nächsten lagen und bei denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Erinnerungen noch am frischesten sein sollten, brachte der BF seine Fluchtgeschichte zwar in chronologischer Reihenfolge vor, widersprach sich jedoch in wesentlichen Punkten, sobald er von der Behörde tiefergehend befragt wurde (siehe Punkt 3.13.).
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.
Eine andere Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen wurde weder behauptet, noch ist eine solche hervorgekommen. Daher ist keine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat glaubhaft gemacht worden oder anders hervorgekommen.
3.5. Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig.
Diese Feststellung ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
3.6. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.6. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Der BF ist jung, im erwerbsfähigen Alter und männlich. Im Rahmen der Einvernahme am 28.11.2008 gab er selbst an, Reklamematerial zu verteilen (AS 73 des Verwaltungsaktes). Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird. Der BF hat selbst im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er in seiner Heimat in der Landwirtschaft tätig war. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seiner Familie zählen.
Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Im Herkunftsstaat des BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF.
Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkte 3.4.und 3.13.).Eine nicht asylrelevante Verfolgung des BF, die das reale Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, hat dieser nicht glaubhaft gemacht (siehe Punkte 3.4.und 3.13.).
3.7. Es besteht kein reales Risiko, dass der BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.
Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass der BF einem bestehenden realen Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde vom BF auch nicht behauptet.
3.8. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Dies ergibt sich aus den zum Herkunftsstaat des BF getroffenen Feststellungen (AS 119f des Verwaltungsaktes; siehe weiters Punkte
4.2.1.2. und 4.2.1.4.).
3.9. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich.
Dies ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.10. Der BF besucht keine Schulen oder macht andere Ausbildungen, spricht kaum Deutsch und ist als Verteiler von Reklamematerial tätig.
Daraus ergibt sich, dass im Falle des BF eine Integration in Österreich nicht angestrebt wird.
Diese Feststellung ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.11. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.3.11. Der BF hat keine hinsichtlich Artikel 8, EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
Diese Feststellung ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
Der BF hat angegeben, mit zwei Indern in einer Wohnung zu leben.
3.12. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Der BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Dies ergibt sich aus der Aussage des BF sowie aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt.
3.13. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Auch die Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der BF tätigte - wie vom Bundesaslyamt zu Recht festgestellt wurde - widersprüchliche Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch seine persönlichen Verhältnisse bzw. Umstände, die in keinem direkten Zusammenhang mit seinem Vorbringen stehen. Zur Illustration wird im Folgenden auf einige widersprüchliche Angaben des BF eingegangen.
Hinsichtlich seiner Ausbildung gab der BF in der Einvernahme am 30.07.2008 an, von 1984 bis 1994 die Grundschule und von 1994 bis 1997 die Allgemeinbildende höhere Schule in Amritsar besucht zu haben (AS 13 des Verwaltungsaktes). In der Einvernahme am 16.10.2008 gab der BF an, 10 Jahre die Grundschule und 2 Jahre das College besucht zu haben (AS 75 des Verwaltungsaktes). In der Beschwerde hingegen gab der BF an: "Es kann schon sein, dass Personen mit einer besseren Bildung/besserer behördlicher Erfahrung und Übersicht, sich da gestellt hätten und alles über sich ergehen hätten lassen, nicht aber ich, der diesbezüglich in jeder Hinsicht behindert ist." (AS 157 des Verwaltungsaktes). Für das erkennende Gericht ist dieses Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar, da der BF über eine - seinen eigenen Angaben zufolge - für indische Verhältnisse gute Ausbildung verfügt.
Im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2008 gab der BF an, sein Vater sei Angestellter der Universität in Amritsar gewesen und seit 2 Jahren in Pension (AS 75 des Verwaltungsaktes). Im Widerspruch dazu brachte er in der Beschwerde vor, seine Familie habe - kurz zusammengefasst - keine Zukunftsperspektive; sie hätten zwar ihr Fortkommen gehabt, doch "auf einem sehr tiefen Label (gemeint wohl: Level)". Die Angaben der Beschwerde stehen somit diametral im Widerspruch zum Vorbringen während der Einvernahmen, zumal der BF auch angab, in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet zu haben (AS 15 des Verwaltungsaktes). Demnach verfügte die Familie des BF einerseits über ein Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis des Vaters an der Universität und andererseits über Erträgnisse aus der Landwirtschaft.
Hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte tätigte der BF ebenfalls divergierende Angaben. So gab er in der Einvernahme am 04.08.2008 an, seinen Heimatort am 05.05.2008 verlassen zu haben und nach Bajpur im Bundesstaat Uttar Pradesh gefahren zu sein; dort habe er sich ca. 1 Monat aufgehalten. Anschließend sei er nach Delhi gereist und habe sich dort - zum Zwecke der Organisation seiner Ausreise - nur kurze Zeit aufgehalten. Sodann sei er für 1 Monat nach Bajpur zurückgekehrt; danach sei er abermals nach Delhi gereist und habe Delhi am 10.07.2008 per Flugzeug Richtung Moskau verlassen (AS 33f des Verwaltungsaktes). Bei der Erstbefragung am 30.07.2008 gab er jedoch an, seinen Schlepper erst 20 Tage vor seiner Ausreise getroffen zu haben (AS 9 des Verwaltungsaktes). Bei seiner Einvernahme am 16.10.2008 gab er zu seinem Reiseweg befragt an, am 22.05.2008 vom Amritsar nach Bajpur und anschließend nach Delhi gefahren zu sein (AS 73 des Verwaltungsaktes). Nach Vorhalt, dass sich diese Angaben mit den Angaben der Erstbefragung widersprächen, gab der BF an, er habe gemeint, dass er sein Elternhaus bereits am 05.05.2008 verlassen habe und am 22.05.2008 von Bajpur nach Delhi gegangen sei (AS 77 des Verwaltungsaktes). Auf die Frage, warum er am 05.05.2008 das Elternhaus verlassen habe, gab er an, in der Früh sei die Polizei gekommen und seine Eltern hätten ihm geraten, sich zu verstecken. Unmittelbar nach dieser Angabe beantwortete der BF die Frage, wann die Polizei am 05.05.2008 zu seinem Elternhaus gekommen sei, dahingehend, diese wäre um 16 Uhr gekommen; er sei zu dieser Zeit gerade in der Stadt gewesen (AS 77 des Verwaltungsaktes).
Betreffend die Fluchtgründe ist festzuhalten, dass der BF sein Vorbringen von Einvernahme zu Einvernahme steigerte, offenbar um so einen Asyltitel zu erlangen. So gab er bei der Erstbefragung an, XXXX habe am XXXX eine Bank überfallen. In der Folge wären ca. 20 Personen in dessen Umkreis verdächtigt worden, am Banküberfall beteiligt gewesen zu sein. 5-6 Personen wären festgenommen und misshandelt worden (AS 9 des Verwaltungsaktes). Am 04.08.2008 gab er zur Person des XXXXgesteigert an: "Es gibt jedoch einen Nachbarn namens XXXX, welcher sich bereits einige Male wegen Terrorismus in Haft befunden hat. Es passierte ein Bankraub und ist nach diesem Vorfall die Familie dieser Person geflüchtet. Die Polizei hat ca. 20 Personen, welche eng mit dieser Person befreundet waren, verdächtigt. Von diesen Verdächtigen wurden fünf Personen verhaftet und während der Haft gefoltert. Die Polizei ist auch hinter mir her, deshalb bin ich geflüchtet. Bis heute hat die Polizei nicht erfahren, wer den Banküberfall durchgeführt hat und sucht die Polizei noch immer den Schuldigen." In weiterer Folge gab er an, er werde verdächtigt, mit anderen Personen den Banküberfall begangen zu haben (AS 35f des Verwaltungsaktes). Im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2008 gab er an, als er zu Hause gewesen sei, wäre die Polizei drei bis viermal zu ihm nach Hause gekommen; andernorts gab er an, er wäre nie Hause gewesen, wenn die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei (AS 75 des Verwaltungsaktes). In der Beschwerde steigerte der BF sein Vorbringen abermals dahingehend: "Wäre die Behörde von den genannten Kriterien ausgegangen, und zwar unter Beachtung der dargestellten, mir drohenden Verfolgung durch die Verwicklung in die Aktivitäten eines offensichtlichen Terroristen, hätte sie zur Ansicht gelangen müssen, dass mir in meinem Heimatstaat Verfolgung aus Gründen der GFK droht, die auch für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweist." (AS 163 des Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass der Schwester des BF nicht bekannt ist, warum dieser seine Heimat verlassen hat (AS 71 des Verwaltungsaktes). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung vorbrachte.Betreffend die Fluchtgründe ist festzuhalten, dass der BF sein Vorbringen von Einvernahme zu Einvernahme steigerte, offenbar um so einen Asyltitel zu erlangen. So gab er bei der Erstbefragung an, römisch 40 habe am römisch 40 eine Bank überfallen. In der Folge wären ca. 20 Personen in dessen Umkreis verdächtigt worden, am Banküberfall beteiligt gewesen zu sein. 5-6 Personen wären festgenommen und misshandelt worden (AS 9 des Verwaltungsaktes). Am 04.08.2008 gab er zur Person des XXXXgesteigert an: "Es gibt jedoch einen Nachbarn namens römisch 40 , welcher sich bereits einige Male wegen Terrorismus in Haft befunden hat. Es passierte ein Bankraub und ist nach diesem Vorfall die Familie dieser Person geflüchtet. Die Polizei hat ca. 20 Personen, welche eng mit dieser Person befreundet waren, verdächtigt. Von diesen Verdächtigen wurden fünf Personen verhaftet und während der Haft gefoltert. Die Polizei ist auch hinter mir her, deshalb bin ich geflüchtet. Bis heute hat die Polizei nicht erfahren, wer den Banküberfall durchgeführt hat und sucht die Polizei noch immer den Schuldigen." In weiterer Folge gab er an, er werde verdächtigt, mit anderen Personen den Banküberfall begangen zu haben (AS 35f des Verwaltungsaktes). Im Rahmen der Einvernahme am 16.10.2008 gab er an, als er zu Hause gewesen sei, wäre die Polizei drei bis viermal zu ihm nach Hause gekommen; andernorts gab er an, er wäre nie Hause gewesen, wenn die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei (AS 75 des Verwaltungsaktes). In der Beschwerde steigerte der BF sein Vorbringen abermals dahingehend: "Wäre die Behörde von den genannten Kriterien ausgegangen, und zwar unter Beachtung der dargestellten, mir drohenden Verfolgung durch die Verwicklung in die Aktivitäten eines offensichtlichen Terroristen, hätte sie zur Ansicht gelangen müssen, dass mir in meinem Heimatstaat Verfolgung aus Gründen der GFK droht, die auch für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweist." (AS 163 des Verwaltungsaktes). In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass der Schwester des BF nicht bekannt ist, warum dieser seine Heimat verlassen hat (AS 71 des Verwaltungsaktes). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der BF zu keinem Zeitpunkt eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung vorbrachte.
Nicht glaubwürdig erscheint auch die Angabe des BF, er habe mehrmals versucht, seine Familie zu kontaktiert, dies sei ihm aber nie gelungen (AS 71 des Verwaltungsaktes), zumal es dem Bundesasylamt bereits beim ersten Versuch gelungen ist, die Familie des BF zu erreichen (AS 71 des Verwaltungsaktes).
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der BF trotz aufrechtem Haftbefehl (AS 37 des Verwaltungsaktes) - seinen eigenen Angaben zufolge - unbehelligt Indien verlassen und ebenso unbehelligt in Moskau einreisen habe können (AS des Verwaltungsaktes 7).
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das Asylgesetz 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der EMRK entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der EMRK entgegensteht.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:
4.2.1. Zu § 3 AsylG ( Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):4.2.1. Zu Paragraph 3, AsylG ( Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
4.2.1.1 Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.4.2.1.1 Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
4.2.1.2. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).4.2.1.2. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).
4.2.1.3. Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Polizei, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.
4.2.1.4. Darüber hinaus besteht für den BF - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im gegenständlichen Erkenntnis unter Punkt 3.8. ergibt - die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen und steht ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen. So können sich Sikhs aus dem Punjab gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache. Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Angehörige der Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Der BF hat sich im Übrigen seinen eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise unbehelligt in Delhi und Bajapur aufgehalten (AS 33f, 73, 77 des Verwaltungsaktes).
4.2.2. Zu § 8 AsylG ( Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):4.2.2. Zu Paragraph 8, AsylG ( Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den BF betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den BF betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BF keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BF keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem BF in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der BF selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der BF auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.Dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der BF selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der BF auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, in der Landwirtschaft tätig war und darüber hinaus auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch im Falle seiner Rückkehr einen diesbezüglichen Rückhalt vorfindet. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich dargelegt, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen könnten.
4.2.3. Zu § 10 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):4.2.3. Zu Paragraph 10, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
4.2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.4.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
4.2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257).4.2.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der BF bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß § 67d AVG iVm. § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.4.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).Das erkennende Gericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens keinen Zweifel an der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF aufkommen lässt und dieser auch im Beschwerdeschriftsatz keine Angaben machte, die geeignet gewesen wären, dieses Bild zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, ZumutbarkeitZuletzt aktualisiert am
29.10.2009