TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/6 B8 404345-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B8 404.345-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, geborene XXXXXXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 05.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zahl: 06 03.727-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , geborene XXXXXXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, vom 05.02.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.01.2009, Zahl: 06 03.727-BAL, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, damals Staatsangehörige von Serbien Montenegro - Provinz Kosovo - nunmehr Republik Kosovo, gab an, am 03.04.2006 als Hochschwangere gemeinsam mit ihrem Ehegatten schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und stellte ebenso wie ihr Ehegatte einen Antrag auf internationalen Schutz, brachte vor, der albanischen Volksgruppe anzugehören, am XXXX im Kosovo geboren worden zu sein und den Namen XXXX, geborene XXXX zu führen.Die Beschwerdeführerin, damals Staatsangehörige von Serbien Montenegro - Provinz Kosovo - nunmehr Republik Kosovo, gab an, am 03.04.2006 als Hochschwangere gemeinsam mit ihrem Ehegatten schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und stellte ebenso wie ihr Ehegatte einen Antrag auf internationalen Schutz, brachte vor, der albanischen Volksgruppe anzugehören, am römisch 40 im Kosovo geboren worden zu sein und den Namen römisch 40 , geborene römisch 40 zu führen.

Anlässlich einer Hotelkontrolle in Wien am 03.04.2006 wurde die Beschwerdeführerin ohne gültige Aufenthaltspapiere betreten und wegen Ihres unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen und stellte nach Haftentlassung auf Grund Ihrer Schwangerschaft ihren nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, mittellos zu sein, den Reisepass zu Hause gelassen zu haben und auf Grund der schlechten Wirtschaftslage in ihrer Heimat in Österreich um Asyl ansuchen zu wollen.

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 24.04.2006 durch die PI Traiskirchen EAST-Ost zum Asylantrag vom 03.04.2006 gab sie an, das Herkunftsland verlassen zu haben, weil ihr Ehegatte vor ca. 7 Monaten von einer Mafiabande mit einem Messer attackiert und verletzt worden sei. Vor ca. 2 Monaten sei ihr Ehegatte abermals geschlagen und verletzt worden und er sei um ¿ 25.000.- beraubt worden. Ferner sei ihm gedroht worden, falls er nochmals erwischt würde, dass er und seine Gattin ermordet würden, weshalb sie beschlossen hätten - auch weil sie hochschwanger gewesen sei - zu flüchten.

Sie legte einen serbischen Personalausweis lautend auf den Namen XXXX; geb. XXXX, ausgestellt am 12.07.2005 in XXXX, vor und gab an, sie habe den Reisepass zu Hause gelassen.Sie legte einen serbischen Personalausweis lautend auf den Namen römisch 40 ; geb. römisch 40 , ausgestellt am 12.07.2005 in römisch 40 , vor und gab an, sie habe den Reisepass zu Hause gelassen.

Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.04.2006 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Eltern, und sechs volljährige Geschwister würden noch im Kosovo leben.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 04.05.2006 vor dem Bundesasylamt EAST-Ost brachte sie vor, auch ihren (nachgeborenen) Sohn XXXX, geb. XXXX, als gesetzliche Vertreterin zu vertreten, welcher keine eigenen Asylgründe habe. Sie gab weiter an, seit ca. 1 Monat vor der Ausreise mit XXXX standesamtlich verheiratet zu sein, jedoch keine Heiratsurkunde mitgenommen zu haben. Ihren jugoslawischen Reisepass habe sie nicht gefunden und wisse nicht, ob sie ihn verloren habe oder ob er gestohlen worden sei, und habe daher nur den Personalausweis mitgenommen. In XXXX habe sie die letzten 2 Jahre als Textilhändlerin gearbeitet. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sie sei mit ihrem Mann geflüchtet. Dieser sei bedroht worden, es sei ihm gesagt worden, man werde seine Frau umbringen, womit auch sie von den Bedrohungen betroffen gewesen sei. Diese Drohungen seien seitens der Mafia erfolgt, auch sie selbst sei einmal in ihrem Geschäft von diesen Leuten ausgeraubt und bedroht worden und sei deswegen gezwungen gewesen, das Geschäft zu schließen. Bei ihrer Rückkehr befürchte sie samt ihrem Kind ermordet zu werden.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 04.05.2006 vor dem Bundesasylamt EAST-Ost brachte sie vor, auch ihren (nachgeborenen) Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , als gesetzliche Vertreterin zu vertreten, welcher keine eigenen Asylgründe habe. Sie gab weiter an, seit ca. 1 Monat vor der Ausreise mit römisch 40 standesamtlich verheiratet zu sein, jedoch keine Heiratsurkunde mitgenommen zu haben. Ihren jugoslawischen Reisepass habe sie nicht gefunden und wisse nicht, ob sie ihn verloren habe oder ob er gestohlen worden sei, und habe daher nur den Personalausweis mitgenommen. In römisch 40 habe sie die letzten 2 Jahre als Textilhändlerin gearbeitet. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sie sei mit ihrem Mann geflüchtet. Dieser sei bedroht worden, es sei ihm gesagt worden, man werde seine Frau umbringen, womit auch sie von den Bedrohungen betroffen gewesen sei. Diese Drohungen seien seitens der Mafia erfolgt, auch sie selbst sei einmal in ihrem Geschäft von diesen Leuten ausgeraubt und bedroht worden und sei deswegen gezwungen gewesen, das Geschäft zu schließen. Bei ihrer Rückkehr befürchte sie samt ihrem Kind ermordet zu werden.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 15.02.2007 gab sie an, öfter schwindelig zu sein und wegen ihrer Schwangerschaft öfter zu erbrechen, der Blutdruck sei niedrig. Ergänzend zu ihren Fluchtgründen gab sie an, ihr erstes Kind sei hier zu Welt gekommen, sie erwarte ein zweites und ersuche um Asyl, sie könne nicht zurückkehren, sie wisse nicht wohin. Auf den Vorhalt, dass sie vor der Antragstellung angegeben habe, dies aus wirtschaftlichen Gründen zu tun, gab sie an, damals hochschwanger gewesen zu sein und nicht gewusst zu haben, was sie da rede. Im Folgenden wurde der Beschwerdeführerin übel.

Ihr Ehegatte brachte im Wesentlichen in seinem Asylverfahren zunächst vor, - nach seiner Rückkehr aus Deutschland, wo er sich von 1993 bis 2000 und bis zu seiner erneuten Abschiebung am 29.03.2004 aufgehalten hatte - wegen der Vermittlung des Verkaufs von Liegenschaften im Kosovo von Serben an Albaner von (einem) Kriminellen mehrmals bedroht, verletzt, entführt und um Schutzgeld erpresst worden zu sein, sowie dass auch seine Frau mit dem Umbringen bedroht worden sei, weshalb sie den Kosovo verlassen hätten. Im Laufe des Verfahrens brachte er weitere Verfolgungen, so durch die Polizei im Kosovo sowie durch einen Dritten in Wien vor.

Mit Schreiben vom 15.02.2007 richtete das Bundesasylamt betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und ihren Bruder ein Ersuchen um Durchführung von Ermittlungen an die Österreichische Botschaft im Kosovo.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen vom 04.04.2007 zum oa. Ersuchen waren unter anderem dem Vater der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten ihres Ehemannes als Immobilienmakler bekannt. Die Beschwerdeführerin hatte nach dessen Angaben zunächst als Angestellte und dann selbständig ein Geschäft geführt, wo sie Textilien verkauft habe. Irgendwelche Vorfälle bezüglich Sicherheit im Geschäft konnten nicht bestätigt werden. Bei XXXX handle es sich danach um einen im ganzen Kosovo bekannten "Kriminellen", welcher bereits für 8 Monate von der UNMIK festgenommen worden war, dann aber wieder freigelassen werden musste. Eine Behandlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Krankenhaus Pristina konnte nicht eruiert werden, auch keine Anzeigen des Ehemannes Beschwerdeführers bei der Polizei.Nach dem Ergebnis der Ermittlungen vom 04.04.2007 zum oa. Ersuchen waren unter anderem dem Vater der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten ihres Ehemannes als Immobilienmakler bekannt. Die Beschwerdeführerin hatte nach dessen Angaben zunächst als Angestellte und dann selbständig ein Geschäft geführt, wo sie Textilien verkauft habe. Irgendwelche Vorfälle bezüglich Sicherheit im Geschäft konnten nicht bestätigt werden. Bei römisch 40 handle es sich danach um einen im ganzen Kosovo bekannten "Kriminellen", welcher bereits für 8 Monate von der UNMIK festgenommen worden war, dann aber wieder freigelassen werden musste. Eine Behandlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin im Krankenhaus Pristina konnte nicht eruiert werden, auch keine Anzeigen des Ehemannes Beschwerdeführers bei der Polizei.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 12.07.2007 auch zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis im Heimatland gab die Beschwerdeführerin zunächst an, schwindlig zu sein und Kopfschmerzen zu haben, sie könne nicht über das Erlebte sprechen, sonst werde es ihr noch schlechter gehen. Sie müsse zu einer Kontrolle wegen der ständigen Kopfschmerzen. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Feststellung der Einvernahmefähigkeit durch den Amtsarzt erfolgen werde.

Dem ersten Termin am 25.07.2007 zur Untersuchung beim Amtsarzt konnte sie nicht entsprechen, da sie wegen eines Nervenzusammenbruchs durch den Anblick einer Maus oder Ratte am 24.07.2007 ins Krankenhaus eingeliefert wurde, wo sie sich bis zum 27.07.2007 befand.

Am 06.05.2008 konnte die Untersuchung beim Amtsarzt nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin gleich zu Beginn zu weinen und schreien begann, worauf die Untersuchung abgebrochen wurde.

Nach dem Ergebnis einer Begutachtung im Rahmen des Verfahrens betreffend Sachwalterschaft durch Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.10.2008 besteht bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung, eine Dissoziative Störung und Migräne", welche auf eine kulturelle Entwurzelung zurückgeführt werden. Die Bestellung eines Sachwalters wurde nicht für erforderlich erachtet. (Aktenseite 277)Nach dem Ergebnis einer Begutachtung im Rahmen des Verfahrens betreffend Sachwalterschaft durch Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 16.10.2008 besteht bei der Beschwerdeführerin eine "Anpassungsstörung, eine Dissoziative Störung und Migräne", welche auf eine kulturelle Entwurzelung zurückgeführt werden. Die Bestellung eines Sachwalters wurde nicht für erforderlich erachtet. (Aktenseite 277)

Das Sachwalterschaftsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin wurde daher mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, vom XXXX eingestellt.Das Sachwalterschaftsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin wurde daher mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , vom römisch 40 eingestellt.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.12.2008 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihre beiden minderjährigen Kinder XXXX und XXXX gelten, welche sie im Verfahren als gesetzliche Vertreterin vertrete. Ferner brachte sie vor, es gehe ihr nicht so gut, ihre Seele sei schon übermüdet. Auf den Vorhalt der anlässlich der ärztlichen Untersuchung diagnostizierten "Anpassungsstörung, Dissoziativen Störung und Migräne" gab sie an, Medikamente zu nehmen, jedoch nicht zu wissen, wie diese heißen würden und sich in ärztlicher Behandlung zu befinden. Sie gab an, wegen Problemen hergekommen zu sein, gedacht zu haben, dass sie und die Kinder ermordet würden, krank geworden zu sein und zu befürchten ermordet zu werden. Die Unterschrift auf der Niederschrift verweigerte sie jedoch.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.12.2008 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihre beiden minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 gelten, welche sie im Verfahren als gesetzliche Vertreterin vertrete. Ferner brachte sie vor, es gehe ihr nicht so gut, ihre Seele sei schon übermüdet. Auf den Vorhalt der anlässlich der ärztlichen Untersuchung diagnostizierten "Anpassungsstörung, Dissoziativen Störung und Migräne" gab sie an, Medikamente zu nehmen, jedoch nicht zu wissen, wie diese heißen würden und sich in ärztlicher Behandlung zu befinden. Sie gab an, wegen Problemen hergekommen zu sein, gedacht zu haben, dass sie und die Kinder ermordet würden, krank geworden zu sein und zu befürchten ermordet zu werden. Die Unterschrift auf der Niederschrift verweigerte sie jedoch.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 10.12.2008 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Parteiengehör eingeräumt.

In der Stellungnahme hiezu mit Schreiben vom 16.12.2008 brachte die Beschwerdeführerin vor, für die beiden minderjährigen Kinder keine eigenen Asylgründe geltend zu machen. Ferner gab sie an, auf Grund der Erlebnisse im Heimatland nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, an einer "Anpassungsstörung, dissoziativen Störung und Migräne" zu leiden. Derzeit sei sie nicht in Behandlung, benötige aber dringend eine psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe, welche nach den Länderfeststellungen im Kosovo nur eingeschränkt möglich sei. Zitiert wurden ein Bericht vom Juni 2006 der Fact finding Mission in den Kosovo, wonach nur wenige psychisch bedingte Krankheitsbilder behandelbar waren, sowie ein Bericht aus dem Internet, wonach nur begrenzte Möglichkeiten zur stationären Behandlung psychisch erkrankter im Kosovo gegeben seien und es bei der ambulanten Versorgung zu Engpässen komme. In Anbetracht des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wäre eine Abschiebung im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht zulässig, da ein "real risk" bestünde, dass es durch die Abschiebung zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes komme, da wie oben dargelegt, eine kostenlose medizinische Versorgung und die Möglichkeiten traumatisierte Menschen zu behandeln nur sehr eingeschränkt vorhanden seien und die Rückkehr in den Kosovo eine "Retraumatisierung" bedeuten würde. Es werde die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich ihres psychischen Zustandes im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung in den Kosovo beantragt.In der Stellungnahme hiezu mit Schreiben vom 16.12.2008 brachte die Beschwerdeführerin vor, für die beiden minderjährigen Kinder keine eigenen Asylgründe geltend zu machen. Ferner gab sie an, auf Grund der Erlebnisse im Heimatland nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, an einer "Anpassungsstörung, dissoziativen Störung und Migräne" zu leiden. Derzeit sei sie nicht in Behandlung, benötige aber dringend eine psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe, welche nach den Länderfeststellungen im Kosovo nur eingeschränkt möglich sei. Zitiert wurden ein Bericht vom Juni 2006 der Fact finding Mission in den Kosovo, wonach nur wenige psychisch bedingte Krankheitsbilder behandelbar waren, sowie ein Bericht aus dem Internet, wonach nur begrenzte Möglichkeiten zur stationären Behandlung psychisch erkrankter im Kosovo gegeben seien und es bei der ambulanten Versorgung zu Engpässen komme. In Anbetracht des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wäre eine Abschiebung im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht zulässig, da ein "real risk" bestünde, dass es durch die Abschiebung zu einer Verschlechterung ihres psychischen Zustandes komme, da wie oben dargelegt, eine kostenlose medizinische Versorgung und die Möglichkeiten traumatisierte Menschen zu behandeln nur sehr eingeschränkt vorhanden seien und die Rückkehr in den Kosovo eine "Retraumatisierung" bedeuten würde. Es werde die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich ihres psychischen Zustandes im Hinblick auf eine mögliche Abschiebung in den Kosovo beantragt.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde durch das Bundesasylamt der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde durch das Bundesasylamt der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit Schriftsatz vom 05.02.2008 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegattte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen das Vorliegen einer unrichtigen Beweiswürdigung und infolge dessen unrichtige rechtliche Würdigung des Vorbringens geltend gemacht. Es hätte vielmehr festgestellt werden müssen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wegen Verfolgungshandlungen durch Dritte Flüchtling iSd GFK sei. Zumindest hätte die Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und feststellen müssen. Die Behörde führe aus, dass die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprächen und seien daher als unglaubwürdig eingestuft worden, weil die Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen divergieren und die Darstellung der Geschehnisse nicht nachvollziehbar sei. Er wiederhole seine bisherigen Vorbringen und ergänze diese wie in der handschriftlichen Beilage. Weiters mache er geltend, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Erlebnisse in der Heimat noch immer unter massiven Problemen leide. Diesbezüglich sei im Zuge einer ärztlichen Untersuchung eine "Anpassungsstörung, Dissoziative Störung und Migräne" bescheinigt worden. Es wurde diesbezgülich auf das bereits vorliegende fachärztliche Gutachten des Dr. XXXX verwiesen. Aus diesem Gutachten gehe weiters hervor, dass psychiatrischerseits bis auf eine gewisse Dysthymie lediglich "die hochgradig neurotisch-dissoziative Verhaltungsstörung nachweisbar" sei. Zurzeit sei sie nicht in medizinischer Behandlung, benötige aber dringend eine psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe. Zur medizinischen Versorgung im Kosovo verweise die Behörde auf Länderfeststellungen, aus welchen hervorgehe, dass die psychotherapeutische Behandlung nur eingeschränkt möglich sei, weshalb die medizinische Versorgung im Kosovo für seine Gattin nicht ausreichend gewährleistet sei. Wiederholt wurde auf den Bericht der Fact Finding Mission in den Kosovo vom 14.-.19.05.2006 verwiesen sowie auf eine Internetseite, wonach die (gemeint wohl Behandlungs-) Plätze im Kosovo für traumatisierte Menschen beschränkt seien bzw. bei der Behandlung erhebliche Engpässe bestünden. Es bestehe daher in ihrem Fall ein "real-risk", dass es durch die Abschiebung zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres psychischen Zustandes kommen könne. Eine Abschiebung in den Kosovo würde eine Rückkehr in die Situation bedeuten, aus welcher ihre Dissoziative Störung stamme und es wäre daher für sie unvorstellbar, in den Kosovo abgeschoben zu werden. Dies falle in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK bzw. Art. 8 EMRK ("psychiatrische" Integrität als Teil der Rechts- und Persönlichkeitsentfaltung) und stelle damit eine Verletzung dieser Bestimmungen dar. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung habe sich auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Es werde daher ein medizinisches Gutachten hinsichtlich ihres psychischen Zustandes, "dies sowohl" was die Frage der medizinischen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Abschiebung in die Republik Kosovo anlange, beantragt.Mit Schriftsatz vom 05.02.2008 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegattte gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen das Vorliegen einer unrichtigen Beweiswürdigung und infolge dessen unrichtige rechtliche Würdigung des Vorbringens geltend gemacht. Es hätte vielmehr festgestellt werden müssen, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wegen Verfolgungshandlungen durch Dritte Flüchtling iSd GFK sei. Zumindest hätte die Behörde den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und feststellen müssen. Die Behörde führe aus, dass die Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprächen und seien daher als unglaubwürdig eingestuft worden, weil die Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen divergieren und die Darstellung der Geschehnisse nicht nachvollziehbar sei. Er wiederhole seine bisherigen Vorbringen und ergänze diese wie in der handschriftlichen Beilage. Weiters mache er geltend, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Erlebnisse in der Heimat noch immer unter massiven Problemen leide. Diesbezüglich sei im Zuge einer ärztlichen Untersuchung eine "Anpassungsstörung, Dissoziative Störung und Migräne" bescheinigt worden. Es wurde diesbezgülich auf das bereits vorliegende fachärztliche Gutachten des Dr. römisch 40 verwiesen. Aus diesem Gutachten gehe weiters hervor, dass psychiatrischerseits bis auf eine gewisse Dysthymie lediglich "die hochgradig neurotisch-dissoziative Verhaltungsstörung nachweisbar" sei. Zurzeit sei sie nicht in medizinischer Behandlung, benötige aber dringend eine psychiatrische und psychotherapeutische Hilfe. Zur medizinischen Versorgung im Kosovo verweise die Behörde auf Länderfeststellungen, aus welchen hervorgehe, dass die psychotherapeutische Behandlung nur eingeschränkt möglich sei, weshalb die medizinische Versorgung im Kosovo für seine Gattin nicht ausreichend gewährleistet sei. Wiederholt wurde auf den Bericht der Fact Finding Mission in den Kosovo vom 14.-.19.05.2006 verwiesen sowie auf eine Internetseite, wonach die (gemeint wohl Behandlungs-) Plätze im Kosovo für traumatisierte Menschen beschränkt seien bzw. bei der Behandlung erhebliche Engpässe bestünden. Es bestehe daher in ihrem Fall ein "real-risk", dass es durch die Abschiebung zu einer wesentlichen Verschlechterung ihres psychischen Zustandes kommen könne. Eine Abschiebung in den Kosovo würde eine Rückkehr in die Situation bedeuten, aus welcher ihre Dissoziative Störung stamme und es wäre daher für sie unvorstellbar, in den Kosovo abgeschoben zu werden. Dies falle in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 8, EMRK ("psychiatrische" Integrität als Teil der Rechts- und Persönlichkeitsentfaltung) und stelle damit eine Verletzung dieser Bestimmungen dar. Die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung habe sich auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Es werde daher ein medizinisches Gutachten hinsichtlich ihres psychischen Zustandes, "dies sowohl" was die Frage der medizinischen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Abschiebung in die Republik Kosovo anlange, beantragt.

Auf Grund des Gesundheitszustandes seiner Frau wäre eine Abschiebung in Anbetracht des Art. 3 EMRK nicht zulässig. Auch stünde ihr - wie bereits oben dargelegt -, eine Behandlung nicht offen, da eine kostenlose medizinische Versorgung, die die Behandlung von Personen mit psychischen Problemen vorsehe, nur sehr eingeschränkt möglich sei.Auf Grund des Gesundheitszustandes seiner Frau wäre eine Abschiebung in Anbetracht des Artikel 3, EMRK nicht zulässig. Auch stünde ihr - wie bereits oben dargelegt -, eine Behandlung nicht offen, da eine kostenlose medizinische Versorgung, die die Behandlung von Personen mit psychischen Problemen vorsehe, nur sehr eingeschränkt möglich sei.

Durch die Einbringung einer "Berufung" sei sein Asylverfahren vor den Asylbehörden weiterhin anhängig und die Beschwerdeführer gemäß § 13 AsylG 2005 bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Durch die Einbringung einer "Berufung" sei sein Asylverfahren vor den Asylbehörden weiterhin anhängig und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.

Im beigelegten handschriftlichen Brief führt der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, wegen der Mafia aus dem Kosovo geflüchtet zu sein, weil er mit den Serben zusammengearbeitet habe. Er habe ihnen Häuser und Grundstücke verkauft. Die Mafia habe das herausgefunden und ihn erpresst. Er habe der Mafia Geld gegeben, als sie den Ehegatten der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin malträtiert hätten. Zuletzt habe er ihnen gesagt, dass er kein Geld habe und sie hätten ihn nach Serbien geschickt, um Waffen zu bringen. Für den Fall der Flucht sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Wegen seiner und der Sicherheit der Beschwerdeführerin sei er gezwungen gewesen, den Kosovo zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei im neunten Monat schwanger gewesen, als sie nach Österreich gekommen sei. Bei seinen Einvernahmen habe er immer die Wahrheit angegeben. Die Beschwerdeführerin und eine Person namens XXXX könnten seine Angaben bestätigen, dieser möge als Zeuge gefragt werden. Er sei dabei gewesen, als der Ehegatte der Beschwerdeführerin von der Mafia angehalten worden sei. Wegen dieser Probleme sei die Beschwerdeführerin schwer erkrankt. Er ersuche um Asyl in Österreich, weil er und seine Familie bei seiner Rückkehr in den Kosovo getötet werden würden.Im beigelegten handschriftlichen Brief führt der Ehegatte der Beschwerdeführerin an, wegen der Mafia aus dem Kosovo geflüchtet zu sein, weil er mit den Serben zusammengearbeitet habe. Er habe ihnen Häuser und Grundstücke verkauft. Die Mafia habe das herausgefunden und ihn erpresst. Er habe der Mafia Geld gegeben, als sie den Ehegatten der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin malträtiert hätten. Zuletzt habe er ihnen gesagt, dass er kein Geld habe und sie hätten ihn nach Serbien geschickt, um Waffen zu bringen. Für den Fall der Flucht sei er mit dem Umbringen bedroht worden. Wegen seiner und der Sicherheit der Beschwerdeführerin sei er gezwungen gewesen, den Kosovo zu verlassen. Die Beschwerdeführerin sei im neunten Monat schwanger gewesen, als sie nach Österreich gekommen sei. Bei seinen Einvernahmen habe er immer die Wahrheit angegeben. Die Beschwerdeführerin und eine Person namens römisch 40 könnten seine Angaben bestätigen, dieser möge als Zeuge gefragt werden. Er sei dabei gewesen, als der Ehegatte der Beschwerdeführerin von der Mafia angehalten worden sei. Wegen dieser Probleme sei die Beschwerdeführerin schwer erkrankt. Er ersuche um Asyl in Österreich, weil er und seine Familie bei seiner Rückkehr in den Kosovo getötet werden würden.

Als Anmerkung der Dolmetscherin findet sich der Hinweis, dass es sich um eine sinngemäße Übersetzung des Schriftstückes handle, da eine wortwörtliche Übersetzung wegen der vielen Rechtschreibfehler nicht möglich gewesen sei.

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Auf Grundlage der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung bzw. der Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 24.04.2006, 04.05.2006 und 15.06.2007, der Ermittlungsergebnisse im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 05.02.2009 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird festgestellt:

Es werden die folgenden aktuellen und schlüssigen Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zur Situation im Kosovo im Hinblick auf Spruchpunkt I. zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:Es werden die folgenden aktuellen und schlüssigen Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zur Situation im Kosovo im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. zum Bestandteil des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:

"Albaner

Die einseitige Ausrufung der Unabhängigkeit hat bei den Kosovo - Albanern zu einer Entspannung geführt, da ihre Ansprüche zufrieden gestellt wurden und insbesondere die neue Regierung unter PM THAQI sehr moderate Schritte setzt, um die Lage weiter zu stabilisieren.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht allgemein ausreichender und effektiver Schutz für Angehörige der albanischen Volksgruppe, einschließlich derer, die der Kollaboration mit dem serbischen Regime bezichtigt wurden. UNMIK/KPS/KFOR sind weiters willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung haben und können sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Ausforschung, Anklage und Bestrafung

der Täter auch umgesetzt bzw. durchgeführt und angewandt werden.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007)

Das Hauptproblem für die meisten Albaner im Kosovo ist nach wie vor die desolate Wirtschaftslage sowie die völlige Perspektivlosigkeit mit der auch die albanische Mehrheitsbevölkerung konfrontiert ist. Sicherheitsprobleme spielen für Albaner in Gebieten, in denen sie die Mehrheit stellen, nur noch eine untergeordnete Rolle und es ist von keiner erhöhten Verfolgungswahrscheinlichkeit dieser Personengruppe mehr auszugehen. Probleme können jedoch bei Albanern in Minderheitsgebieten nicht ausgeschlossen werden.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Die ethnisch-albanische Bevölkerungsmehrheit - hat ausgenommen die spezielle Situation in der Region Mitrovica - keinerlei Sicherheitsprobleme. Bandenkriege sind davon ausgenommen, betreffen aber ausschließlich Mitglieder von kriminellen Organisationen.

(Außenstelle Prishtina der ÖB Belgrad, Anfragebeantwortung an den UBAS vom 24.10.2005)

AKSh

Die AKSh entstand nach Auflösung der UCK in Mazedonien. Die FBKSh agierte als politischer Flügel der AKSh. Es gibt seit dem Jahr 2003 keinerlei Hinweise mehr, dass die AKSh im Kosovo bestehen würde und gilt als völlig zerschlagen und ist im Kosovo nicht mehr aktiv. Die AKSh steht auch in keinem Zusammenhang mit Aktionen maskierter Banden, welche Übergiffe auf die Bevölkerung im Kosovo vorgenommen haben. Die AKSh wurde zum Schutz der albanischen Bevölkerung gegründet und nicht um diese auszurauben und zu terrorisieren.

Die AKSH wurde bereits im Jahr 2003 zur Terroristischen Gruppe erklärt und die staatlichen Behörden nehmen jede diesbezügliche Anzeige entgegen und es werden Ermittlungen eingeleitet. Bei Anzeigen über Aktivitäten maskierter Banden schreitet die Polizei sofort ein und werden dabei von der KFOR unterstützt.

Auch aufgrund der internationalen Beobachtung der sich die KPS ausgesetzt sieht, darunter auch die OSCE, kann nicht nachvollzogen werden, dass die Polizei nicht einschreite, von Personen der AKSh oder der Mafia bestochen werde und nichts unternehme.

(Gutachten zu Aktivitäten der AKSh Dr. Violetta Demaj 7.05.2007)

Justiz

Eine eigene Gerichtsinspektionsabteilung von UNMIK überwacht sämtliche Gerichtstätigkeiten und führt Empfehlungen für disziplinäre Untersuchungen und Fortbildungsmaßnahmen durch. Diese Einheit besitzt das Mandat das kosovarische Justizsystem zu kontrollieren und evaluieren. Sie führt Untersuchungen im Falle von Beschwerden und gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Fehlverhaltens durch und bringt derartige Fälle vor den Kosovo Judicial Council.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Das Gesetzeswerk bezüglich Anti-Diskriminierung beinhaltet wichtige Teile der Gemeinschaftsrichtlinien. Im März 2007 richtete die Regierung für jedes Ministerium Menschenrechtsabteilungen ein, die u. a. auch für die Überwachung der Durchsetzung der Anti-Diskriminierungsgesetzgebung verantwortlich sind. Die Umsetzung dieser Gesetze blieb aber trotzdem mangelhaft und auch die Hebung des öffentlichen Bewusstseins bei Setzung diskriminierender Akte im öffentlichen Leben des Kosovo brachte keine konkreten Ergebnisse.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Geltendes Recht in Kosovo ist durch ein großes Maß an Rechtsunsicherheit und Mangel an Transparenz gekennzeichnet. Selbst Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und andere Juristen sind oft unsicher über das jeweils anzuwendende Recht. Als Rechtsquellen kommen die UNMIK-Regulations, das ehemalige jugoslawische Recht, das vom kosovarischen Parlament erlassene Recht und Völkerrecht in Betracht. Diese Rechtsquellen sind teilweise nicht allgemein bekannt oder zugänglich, sodass die beruflich mit diesen Materialien befassten Personen sie gar nicht einsehen oder anwenden können. Unabhängig vom Inhalt der geltenden Gesetze ist ihre Implementation nicht gesichert. Dass die EU ihre Bemühungen in Kosovo auf Polizei- und Justizthemen fokussiert, liegt daran, dass dort die größten Defizite liegen. Das Justizsystem gibt besonderen Anlass zur Sorge:

Es ist die schwächste unter Kosovos Institutionen.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Innerhalb des Justizteams sollen EU-Richter und -Staatsanwälte mit ihren kosovarischen Partnern in gemischten Teams zusammenarbeiten. In der Arbeit an gravierenden und sensitiven Straffällen und Zivilrechtsstreitigkeiten soll ein Monitoring und Mentoring, besonders im Zusammenhang mit Eigentumsprozessen erfolgen. Die Unabhängigkeit der lokalen Justiz soll gegenüber jeglichem Druck von außerhalb gestärkt werden und Korruption bekämpft werden.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Sicherheitsbehörden

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nach geordnete Polizeistationen ("Substations").

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die KPS befindet sich immer noch im Prozess der Transformation und wird derzeit durch einen Kommissar der UNMIK geleitet. In Zukunft wird die EULEX in diesem Bereich spezifische Aufgaben übernehmen. Nachdem sich mehr als 300 serbische Polizisten geweigert haben, unter dem Kommando der Kosovo-Polizei zu arbeiten, wurden sie suspendiert. Es arbeiten immer noch serbische Polizisten in KPS-Uniformen, die nicht auf Befehle der Kommandozentrale in Prishtina hören, sondern nur auf die UNMIK-Polizei.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo Update: Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer

und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch

immer illegale Waffen- und Munitionslager.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Polizeigewalt

Die exekutive Gewalt über die kosovarische Polizei (KPS) liegt nach wie vor beim UN-Repräsentanten. Die tägliche Polizeiarbeit wird bereits selbstständig von der KPS durchgeführt, spezielle Einheiten, insbesondere bei Minderheitenangelegenheiten, sind jedoch weiterhin auch von internationalen UN Polizeibeamten besetzt. Anfälligkeit für Korruption und politischen Einfluss blieben allerdings ein bestehendes Problem innerhalb des Polizeiapparates.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

2006 wurde das Police Inspectorate of Kosovo, eine Institution geschaffen zur Förderung von polizeilicher Leistungsfähigkeit und Effektivität, zur Überprüfung polizeilichen Handelns und zur Untersuchung und ev. Bestrafung bei polizeilichen Übergriffen.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Korruption

Aufgrund mangelnden politischen Willens Korruption zu bekämpfen, und auch wegen unzureichender legislativer und gesetzter Maßnahmen, ist die Korruption nach wie vor ein weit

verbreitetes Phänomen und stellt ein erhebliches Problem dar.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die Implementierung der Anti-Korruptionsgesetze und eines Anti-Korruptionsaktionsplanes wurden fortgesetzt. Im Dezember 2006 startete die Regierung eine Anti-Korruptions- und öffentliche Bewußtseinsbildungskampagne. Im Besonderen wurde eine Hotline für vermutete Korruptionsfälle eingerichtet. In verschiedenen Ämtern wurden weiters sog. Beschwerdekästen aufgestellt und eine öffentliche Kampagne gegen Korruption durchgeführt. Darüber hinaus gab es Schulungen von öffentlich Bediensteten zum Thema Anti-Korruptionsangelegenheiten.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Die internationale Staatengemeinschaft will dem Kosovo in den nächsten drei Jahren mit einer Milliardenhilfe beim Aufbau von Infrastruktur und staatlichen Institutionen unterstützen. Mit der internationalen Finanzspritze sollten vor allem Budgethilfe geleistet und Projekte in den Bereichen Energie, Bildung, Verkehr und der Aufbau staatlicher Institutionen gefördert werden. Die Projekte müssten gegenüber den Haushalts- und Rechnungsprüfern der EU verantwortet werden. (Premier) Thaci versicherte, die Kosovo-Regierung werde "null Toleranz" für Korruption und Misswirtschaft bei der Verwendung der Mittel zeigen.

(derStandard.at: Staatengemeinschaft hilft mit 1,2 Milliarden Euro, 11.07.2008)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

(U.S. Department of State, Serbia (includes Kosovo), Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)

Die NGO Registrierungs- und Verbindungsstelle ist, gemeinsam mit dem Ministerium für öffentliche Dienstleistungen, für die Registrierung und Überwachung von Organisationen der Zivilgesellschaft verantwortlich. Derzeit gibt es mehr als dreitausend solcher Organisationen, die im Kosovo registriert sind, wobei allerdings ein wesentlich geringerer Teil dieser Anzahl von NGO's auch wirklich operativ tätig ist.

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Ombudsman

Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.

(VB Obstl. Pichler, Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, Nov. 2006)

Menschenrechtsfragen werden durch eine Ombudsperson Institution, eingerichtet durch die UNMIK Verordnung Nr. 2000/38, überwacht. Diese Institution ist unabhängig und zeigt Menschenrechtsverletzungen oder Missstände in der Zivilverwaltung auf. Seit ihrer Einrichtung ist sie multi-ethnisch besetzt. Die Ombudsperson Institution spielt eine wesentliche Rolle in der Sicherstellung der Menschenrechte und beim Schutz der Minderheiten dar.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), June 2006)

Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden.

(Ombudsperson Institution in Kosovo, Seventh Annual Report 2006-2007, 11.07.2007)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der

Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Die Wohnverhältnisse sind in der Regel durch die gewaltigen Investitionen im Wiederaufbau teilweise überdurchschnittlich gut. Die Errichtung von Bauten der im Ausland lebenden Personen aus dem Kosovo - der so genannten "Diaspora" - erfolgt oft überdimensional und mit großem Aufwand. Oft soll dadurch offensichtlich der wirtschaftliche Erfolg (zusätzlich zu Auto und Kleidung) dokumentiert werden. Die Häuser werden meist von Verwandten gebaut, wodurch die Arbeitskosten sehr gering sind und nur Materialkosten anfallen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Alterspension mit einer Zahlung von 40 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt

131.780 Personen. Mit 01.01.2008 besteht die Möglichkeit, einen Betrag von 75 Euro monatlich zu erhalten.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 19.730 Personen.

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Familien von Gefallenen, Kriegsinvaliden und nächste Angehörige von Kriegsopfern (zivile Opfer - 36 Euro pro Monat) haben durch eine spezielle Regelung auch entsprechende Ansprüche auf Sozialhilfe und sonstige Unterstützungen (z.B. Steuerbefreiung, etc). Für gefallene Mitglieder der UCK / KLA ist ein neues Gesetz in Diskussion (ca. 200 Euro pro Monat).

(Polizeiattaché an der ÖB Pristina, Kosovobericht, März 2008)

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist dreistufig aufgebaut (Erstversorgungszentren, Krankenhäuser auf regionaler Ebene, spezialisierte Gesundheitsversorgung auf dritter Ebene, insbesondere die Universitätsklinik Pristina). Es gibt in Kosovo keine Krankenversicherung. Untersuchungen, Behandlungen und Medikamente müssen in aller Regel bezahlt werden. Auch in der Primärversorgung werden Zuzahlungen von den Beteiligten verlangt. Ausnahmen gibt es bei SozialhilfeempfängerInnen, allerdings gilt das nicht für Behandlungen im privaten Sektor.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo, Zur Lage der Medizinischen Versorgung - Update, Juni 2007)

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen ¿ 1 und ¿ 4 zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich ca. ¿ 10. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu ¿ 2 erhoben.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Eine medizinische Basisversorgung ist in der Region vorhanden, 3 Zentren für Gesundheit in Gora, sowie das "Family Health Center" in Dragash (98 Angestellte, davon ca. 2/3 Kosovo Albaner und 1/3 Goraner), für stationäre und andere Fälle ist der Zugang zum Krankenhaus in PRIZREN möglich. Die Behandlung durch das Personal in diesem Krankenhaus wurde von zahlreichen Goranern als sehr gut bezeichnet. Spezielle Behandlungen werden in Belgrad durchgeführt, wobei hier der Zugang für Goraner leichter als für Kosovo-Albaner ist.

(Außenstelle Pristina, Kosovobericht, März 2007)

Der Zugang zu den medizinischen Strukturen, dem Bildungswesen und den Sozialleistungen ist gewährleistet. In allen medizinischen Strukturen sowie in den Schulen sind Gorani/slawische Muslime als Ärzte, Pflegepersonal und Lehrer beschäftigt. In Vitomirice/Vitomirica im Bezirk Peje/Pec befindet sich die Schule unter demselben Dach. Das Zusammenleben mit den Kosovo-Albanern funktioniert im Alltag gut.

(Bundesamt für Migration BFM, Migrations- und Länderanalysen, Focus Kosovo, Lage der Minderheiten - Aktualisierung August 2006)

Nach Auskunft des PISG Gesundheitsministeriums stehen im öffentlichen Gesundheitswesen acht Zentren für geistige Gesundheit und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener Ambulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen und posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung. Stationäre psychiatrische Abteilungen mit angeschlossenen Ambulanzen existieren in den Krankenhäusern in Pristine/Pri¿tina, Mitrovicë/Mitrovica (Nord), Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Die Zentren für geistige Gesundheit (Mental Health Care Centre, MHC) befinden sich u.a. in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd) und Prishtinë/Pri¿tina.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Es gibt insgesamt sechs Dialysezentren (Prishtinë/Pri¿tina, Prizren, Pejë/Pec, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Dakovica, Mitrovicë/Mitrovica). Insgesamt sind derzeit im Kosovo 100 Dialysegeräte verfügbar. Die Versorgung erfolgt ohne Ansehen der Person oder der Ethnie.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

Traumatisierung

Nach Angaben des Community Mental Health Centers in Gjakove bestehen im Kosovo durchaus Kapazitäten PTBS Fälle zu behandeln. Die Frage dabei stellt sich allerdings immer wieder nach der Schwere bzw. nach dem Ausmaß der notwendigen Behandlungen im konkreten Fall. Leichte Fälle von PTBS können durch Gruppentherapien behandelt werden. Eine komplette Behandlung traumatisierter Personen sei oft nur eingeschränkt möglich. Von der Regierung wurde zwar 2005 ein "National Plan for Psycho-Trauma" von Dr. Ferid Agani erstellt, dieser wurde aber aus budgetären Gründen bisher noch nicht umgesetzt.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Weiters wurde mitgeteilt, dass den Leuten mit PTBS auch empfohlen wird entsprechende Medikamente einzunehmen. Da das Community Center selbst keine Medikamente besitzt bzw. abgibt, müssen die Kosten derselben von den PatienteInnen selbst getragen werden. Je nach Medikament und Packungsgröße beträgt dabei der Preis etwa 20 Euro. Jedoch sind die in der sog. "essential drug list" angeführten Psychotherapeutika (Amitriptyline, Alprazolam, Biperidine, Clozapine, Chlorpromazine, Diazepam, Fluphenazine, Fluoxetine, Haloperidol, Olanzapina und Risperidon in bestimmten Packungsgrößen) kostenlos erhältlich. Mit diesen genannten Medikamenten wird in den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen therapiert.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Laut Auskunft des Mental Health Officers im Ministry of Health gibt es derzeit im Kosovo sieben sog. "Community Mental Health Centres". Es gäbe zwar entsprechendes Personal für die Behandlung von PTBS, allerdings immer noch nicht in ausreichender Anzahl.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Schwere Fälle von PTBS könnten in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses in Pristina (72 Betten) behandelt werden. Diese Personen würden dann für eine weitere Behandlung auf die jeweiligen Community Centres verteilt werden. Zusätzlich stünden auch noch in vier weiteren regionalen Krankenhäusern (20 Betten) Betreuungen für PTBS PatientInnen zur Verfügung.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Möglichkeiten einer psychotherapeutischen Behandlung für solche Personen seien jedoch nur eingeschränkt möglich. Darüber hinaus müssten die Kosten für bestimmte verschriebene Medikamente von den Betroffenen selbst aufgebracht werden.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Am Uni-Klinikum in Pristina wird PTBS medikamentös und durch Psychotherapie behandelt. Es wird dabei Kognitive- und Familientherapie angewandt. Auch Gesprächstherapie kommt immer häufiger zur Anwendung, vor allem mit Hilfe ausländischer (amerikanischer) Unterstützung.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

In den Mental Health Centres finden "individuelle Therapie, Gesprächstherapie, supportive Gespräche, Gruppentherapie und körperzentrierte Psychotherapie" Anwendung.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Die NRO Rehabilitation Center for Torture Victims bietet als Behandlungsmethoden supportive Psychotherapie, kognitive Therapie, Entspannungsmethoden, Rollenspiele, Kunst- und Wahrnehmungstherapie u. a. an. Betreuungseinrichtungen dieser NRO finden sich in Pristina, Gjilan, Decan, Peje, Skenderaj, Podujevo und Suhareke.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery, das Centre for Stress Mangement and Education in Gjakove, "One to One" Psychosocial Centres in Peje und Prizren. Zusätzlich sind einige NROen wie z.B. Medica Kosova tätig, die psychisch Kranke und durch belastende Kriegsereignisse traumatisierte Personen beraten und medizinisch/psychologisch behandeln.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Im Rahmen der jeweiligen Ressourcen besteht somit die realistische Chance eines jeden Erkrankten einen solchen Therapieplatz erhalten zu können. Psychologische Kliniken gibt es keine. Es gibt aber fünf Krankenhäuser für stationäre Psychiatrie und im Uni-Klinikum Pristina eine neurologische Abteilung. (ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Mit Deutschland und der Schweiz gäbe es weiterführende Ausbildungsprogramme- und projekte für kosovarische Doktoren hinsichtlich PTBS, die ein besseres Verständnis und Wissen über PTBS vermitteln und damit in weiterer Folge eine effizientere Behandlung von PTBS im Kosovo ermöglichen sollen.

(ÖB Pristina, Anfragebeantwortung vom 03.12.2007)

Nach Aussage der medizinischen Leiter der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina, behandeln die Ärzte Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS primär medikamentös, aber auch auf psychotherapeutischer Grundlage. Trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation könnten die Ärzte psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten führen. Psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen seien aber insbesondere für schwer traumatisierte Personen beschränkt. Für ein psychotherapeutisch orientiertes unterstützendes Gespräch benötige der Arzt mindestens eine Stunde pro Sitzung, aber diese Zeit stehe in der Regel nicht zur Verfügung. Deshalb würden Traumapatienten überwiegend ambulant und in der Hauptsache medikamentös behandelt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Ärzte der neurologischen Abteilung der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina bestätigten, PTBS werde medikamentös und durch Psychotherapie behandelt. Es werde kognitive und Familientherapie angewendet. Gesprächstherapie käme seit der Unterstützung durch die American Academy for Family Therapy (AAFT) immer häufiger und erfolgreicher zur Anwendung. Die Gesprächstherapie dauere durchschnittlich sechs Monate bis ein Jahr, wobei soweit wie möglich auch die Familie einbezogen werde.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Psychotherapeutische Qualifikationen sind nach Auskunft des Leiters der psychiatrischen und neurologischen Abteilung der Universitätsklinik in Prishtinë/Pri¿tina im öffentlichen Gesundheitswesen im Kosovo nur eingeschränkt vorhanden. In seiner Abteilung gebe es nur

zwei klinische Psychologen mit psychotherapeutischer Fortbildung. Die anderen Ärzte nähmen an Fortbildungen zur Behandlung traumatisierter Personen teil. In den Zentren für geistige Gesundheit, die eng mit der Universitätsklinik zusammenarbeiten, ergibt sich eine vergleichbare Situation.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Es liegen allerdings keine Hinweise darauf vor, dass behandlungsbedürftige Personen aufgrund fehlender Therapieplätze tatsächlich nicht behandelt werden konnten. Auch die Volkszugehörigkeit hat auf die Erreichbarkeit von Therapieplätzen nur einen geringen Einfluss. Nach Auskunft der befragten Ärzte fühlen sich alle Therapeuten an die Standesehre

und den medizinischen Eid gebunden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

Behandlung nach Rückkehr

UNHCR hält trotz der aus seiner Sicht nach wie vor nicht unkritischen Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo zwangsweise Rückführungen von Kosovo-Albanern für hinnehmbar, wenn diese nach international anerkannten Maßstäben nicht individuell schutzbedürftig sind. Dies gilt für Regionen, die mehrheitlich von Kosovo-Albanern bewohnt werden; nicht jedoch für solche, in denen Kosovo-Albaner eine Minderheit darstellen.

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)"

Auf Grund der aktuellen Übernahme der Aufgaben der UNMIK Police durch EULEX Police ist aktuell festzustellen:

Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:

58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.

(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)

Organisierte Kriminalität

Eine Abteilung für organisierte Kriminalität (DOC) wurde innerhalb des Kosovo Police Service im Jänner 2005 eingerichtet. Sie soll Synergien bei den Untersuchungen im OK-Bereich bringen und den Austausch an Informationen zwischen den einzelnen Polizeiabteilungen fördern. Diese Abteilung ist in vier Fachgruppen unterteilt: eine für Untersuchungen im Bereich organisierten Verbrechens, eine die dazu logistische Unterstützung liefert, eine für Menschenhandel und eine die für den Drogenhandel. Diese Abteilung ist mit 72 internationalen und 92 KPS Offizieren besetzt, wobei auch hier die Agenden allmählich in die ausschließliche Verantwortung der KPS übergeführt wird.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Die Grenzpolizei bestehend aus UNMIK Kräften und KPS Beamten führen derzeit eine Operation "Stringent Security" durch, eine langfristige und hoch bedeutende Polizeiaktion. Sie umfasst alle Kriminalitätsbereiche und alle regionalen Polizeistationen. Der Zweck liegt darin, alle waffenbezogene Verbrechen zu reduzieren, die Sicherheit für Minderheiten zu verbessern und die Polizeipräsenz zu erhöhen. Diese Operation zielt auf den Waffenhandel ab und beinhaltet Maßnahmen gegen den Schmuggel durch verstärkte Grenzpatrouillen und gemeinsame Operation mit KFOR. Eine berittene Polizeieinheit wurde im März 2006 zur Grenzsicherung zu Albanien errichtet.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Trotzdem bleibt die organisierte Kriminalität ein großes Problem im Kosovo. Kriminelle Netzwerke breiten sich auf sozio-ökonomische Bereiche und die Politik aus. Die Bereitstellung von gut ausgebildetem Personal innerhalb der DOC ist nach wie vor eine Herausforderung. Auch die Gesetzgebung bezüglich eines effizienten Zeugenschutzprogramms vor Gericht ist noch unbefriedigend.

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

(Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

(UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11)

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

Umgesetzt wird der Plan am 20. 01.2009: KPC/TMK wird aufgelöst, am 21.01. wird KSF die Tätigkeit aufnehmen. Die Truppe (bis zu 2500 Aktive und 800 Reservisten) wird anfangs für Krisenmanagement, Zivilschutz und Minenräumung verantwortlich sein und unter Überwachung von KFOR stehen.

[SETimes 15.01.2009: Kosovo Security Force to begin work within days]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 45-46]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-37]

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich pyhsischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 , Seite 9] .

Wie dies auch bereits das Bundesasylamt festgestellt hat, verkündete der Kosovo am 17.02.2008 seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Republik Österreich wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.

Wie sich aus den genannten Länderberichten ergibt, wurde seit 10.06.1999 die Republik Kosovo (ehemals: Automome Provinz Kosovo) von einer zivilen Verwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) administriert. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine Ausschreitungen oder Unruhen.

Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem, das weiterhin durch Einrichtungen der UNO und der EU unterstützt wird. Hinsichtlich Übergriffen Dritter (etwa Krimineller) - die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte nannten derartige Vorfälle als Grund, den Kosovo zu verlassen - besteht eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden. Sollte es zu derartigen Übergriffen kommen, besteht die effektive Möglichkeit für die Beschwerdeführerin, sich an diese Behörden zu wenden und angemessen Schutz zu erhalten.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die organisierte Kriminalität ein großes Problem im Kosovo sein dürfte (vgl den oben wiedergegebenen Bericht der Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, dennoch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Behörden im Falle einer Bedrohung von kriminellen Dritten - auch wenn diese der organisierten Kriminalität zuzuordnen sein sollten - im Rahmen dessen, was einem Staat zugesonnen werden kann, auszugehen. So ergibt sich aus den - auch bereits vom Bundesasylamt getroffenen - Länderberichten, insbesondere aus dem Progress Report, Nov. 2006, der Commission of the European Communities, Kosovo 2006, dass eine Abteilung für organisierte Kriminalität (DOC) innerhalb des Kosovo Police Service im Jänner 2005 eingerichtet wurde. Sie soll Synergien bei den Untersuchungen im OK-Bereich bringen und den Austausch an Informationen zwischen den einzelnen Polizeiabteilungen fördern. Diese Abteilung ist in vier Fachgruppen unterteilt: eine für Untersuchungen im Bereich organisierten Verbrechens, eine die dazu logistische Unterstützung liefert, eine für Menschenhandel und eine die für den Drogenhandel. Diese Abteilung ist mit 72 internationalen und 92 KPS Offizieren besetzt, wobei auch hier die Agenden allmählich in die ausschließliche Verantwortung der KPS übergeführt wird.Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die organisierte Kriminalität ein großes Problem im Kosovo sein dürfte vergleiche den oben wiedergegebenen Bericht der Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006). Auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist jedoch vor dem Hintergrund der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen und aktuellen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, dennoch von der grundsätzlichen Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Behörden im Falle einer Bedrohung von kriminellen Dritten - auch wenn diese der organisierten Kriminalität zuzuordnen sein sollten - im Rahmen dessen, was einem Staat zugesonnen werden kann, auszugehen. So ergibt sich aus den - auch bereits vom Bundesasylamt getroffenen - Länderberichten, insbesondere aus dem Progress Report, Nov. 2006, der Commission of the European Communities, Kosovo 2006, dass eine Abteilung für organisierte Kriminalität (DOC) innerhalb des Kosovo Police Service im Jänner 2005 eingerichtet wurde. Sie soll Synergien bei den Untersuchungen im OK-Bereich bringen und den Austausch an Informationen zwischen den einzelnen Polizeiabteilungen fördern. Diese Abteilung ist in vier Fachgruppen unterteilt: eine für Untersuchungen im Bereich organisierten Verbrechens, eine die dazu logistische Unterstützung liefert, eine für Menschenhandel und eine die für den Drogenhandel. Diese Abteilung ist mit 72 internationalen und 92 KPS Offizieren besetzt, wobei auch hier die Agenden allmählich in die ausschließliche Verantwortung der KPS übergeführt wird.

Aus der Operational Guidance Note Kosovo des Home Office vom 22.07.2008 ergibt sich, dass generell für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar ist. UNMIK (Anm. nunmehr EULEX)/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus von Verfolgungsmaßnahmen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung sicher.Aus der Operational Guidance Note Kosovo des Home Office vom 22.07.2008 ergibt sich, dass generell für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar ist. UNMIK Anmerkung nunmehr EULEX)/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus von Verfolgungsmaßnahmen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung sicher.

II.1.2. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zur Beschwerdeführerin wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der moslemisch albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie stellte am 03.04.2006 gleichzeitig mit ihrem Ehemann als Hochschwangere in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Kosovo leben noch die Eltern und mehrere volljährige Geschwister der Beschwerdeführerin.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende - oder eine sonstige - aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und zu den von ihr behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Personalausweis, der noch auf den Geburtsnamen der Beschwerdeführerin lautete. und den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Personaldokumentes wurden seitens des Bundesasylamtes keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich seitens des erkennenden Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Hinsichtlich des Familiennamens gab die Beschwerdeführerin an, ca. 1 Monat vor ihrer Ausreise standesamtlich die Ehe mit XXXX geschlossen zu haben, es wurde jedoch keine Heiratsurkunde im Verfahren vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, den Familiennamen XXXX zu führen. Das Bundesasylamt trat den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Identität nicht entgegen. Auch wurden seitens der Beschwerdeführerin die Feststellungen hinsichtlich ihrer Identität und Staatsangehörigkeit nicht bestritten.Die Feststellung hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem von ihr vorgelegten Personalausweis, der noch auf den Geburtsnamen der Beschwerdeführerin lautete. und den eigenen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit des Personaldokumentes wurden seitens des Bundesasylamtes keine Bedenken geäußert und bestehen diesbezüglich seitens des erkennenden Asylgerichtshofes ebenfalls keine Bedenken. Hinsichtlich des Familiennamens gab die Beschwerdeführerin an, ca. 1 Monat vor ihrer Ausreise standesamtlich die Ehe mit römisch 40 geschlossen zu haben, es wurde jedoch keine Heiratsurkunde im Verfahren vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, den Familiennamen römisch 40 zu führen. Das Bundesasylamt trat den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Identität nicht entgegen. Auch wurden seitens der Beschwerdeführerin die Feststellungen hinsichtlich ihrer Identität und Staatsangehörigkeit nicht bestritten.

Die Feststellung, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität, droht, gründet sich zunächst auf den Umstand, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde in Kosovo mit ihrem Mann verfolgt und könne keinen Schutz finden, aus folgenden Gründen nicht als glaubwürdig erachtet werden konnte:

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe wird zunächst auf die folgenden umfassenden Beweis würdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid verwiesen, welche vom erkennenden Gerichtshof zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden:

"Bei Ihrer ersten Befragung in Österreich nach Anhaltung durch Beamte der BPD Wien (am 03.04.2006), gaben Sie an, Sie möchten aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Ihrem Herkunftsland in Österreich um Asyl ansuchen. Sie seien mit Ihrem Lebensgefährten gemeinsam nach Österreich gekommen und seien im neunten Monat schwanger. Sie wiesen sich mit einem serbischen Personalausweis lautend auf XXXX aus. Sie gaben an, Ihren Reisepass hätten Sie zuhause gelassen."Bei Ihrer ersten Befragung in Österreich nach Anhaltung durch Beamte der BPD Wien (am 03.04.2006), gaben Sie an, Sie möchten aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Ihrem Herkunftsland in Österreich um Asyl ansuchen. Sie seien mit Ihrem Lebensgefährten gemeinsam nach Österreich gekommen und seien im neunten Monat schwanger. Sie wiesen sich mit einem serbischen Personalausweis lautend auf römisch 40 aus. Sie gaben an, Ihren Reisepass hätten Sie zuhause gelassen.

Bei der Befragung vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt Ost (am 24.04.2006) gaben Sie nach Ihren Fluchtgründen befragt an, Ihr Gatte sei vor ca 6 oder 7 Monaten von einer Mafiabande mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Vor ungefähr 2 Monaten sei dieser abermals geschlagen, verletzt und es seien ihm ¿ 25.000,-- abgenommen worden. Er sei dann bedroht worden, dass sie falls sie ihn noch einmal erwischen würden, ihn und Sie als seine Gattin töten würden. Deshalb hätten sie beide sich zur Flucht entschlossen, denn noch dazu seien Sie ja hochschwanger gewesen.

In dieser Einvernahme gaben Sie nicht an, dass Sie ihren Reisepass zuhause gelassen, sondern diesen noch im Heimatland verloren hätten.

Bei der ersten Befragung vor dem Bundesasylamt am (04.05.2006), gaben sie an, Ihr Lebensgefährte, sei Ihr Gatte, den Sie einen Monat vor der Ausreise beim Standesamt in XXXX geheiratet hätten. Sie hätten keine eigenen Gründe und Sie seien wegen Ihrem Gatten geflüchtet. Ihr Gatte werde bedroht und man hätte diesem gesagt, dass man Sie umbringen würde, womit auch Sie von den Bedrohungen betroffen gewesen seien. Sie hätten die letzten beiden Jahre vor der Ausreise in Pristina in einem Textilgeschäft gearbeitet. Befragt, von wem Sie bedroht worden seien gaben Sie an, von der Mafia. Sie seien auch einmal in Ihrem Geschäft von diesen Leuten ausgeraubt und bedroht worden und wären deswegen gezwungen gewesen das Geschäft zu schließen. Im Falle eine Rückkehr befürchten sie, dass man Sie und Ihr Baby umbringen könnte.Bei der ersten Befragung vor dem Bundesasylamt am (04.05.2006), gaben sie an, Ihr Lebensgefährte, sei Ihr Gatte, den Sie einen Monat vor der Ausreise beim Standesamt in römisch 40 geheiratet hätten. Sie hätten keine eigenen Gründe und Sie seien wegen Ihrem Gatten geflüchtet. Ihr Gatte werde bedroht und man hätte diesem gesagt, dass man Sie umbringen würde, womit auch Sie von den Bedrohungen betroffen gewesen seien. Sie hätten die letzten beiden Jahre vor der Ausreise in Pristina in einem Textilgeschäft gearbeitet. Befragt, von wem Sie bedroht worden seien gaben Sie an, von der Mafia. Sie seien auch einmal in Ihrem Geschäft von diesen Leuten ausgeraubt und bedroht worden und wären deswegen gezwungen gewesen das Geschäft zu schließen. Im Falle eine Rückkehr befürchten sie, dass man Sie und Ihr Baby umbringen könnte.

Bei der am 15.02.2007 beim Bundesasylamt begonnen Einvernahme gaben Sie an, Sie seien wieder im 7. Monat schwanger und es ginge Ihnen schwangerschaftsbedingt nicht sehr gut, Sie möchten aber versuchen die Einvernahme zu machen. Sie gaben an, bei der Erstaufnahmestelle schon alle Fluchtgründe vollständig angegeben zu haben. Befragt, weil Sie bei der allerersten Einvernahme in Österreich angaben, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage nach Österreich gekommen zu sein und bei der nächsten Einvernahme, dass Sie wegen Ihrem Gatten geflüchtet seien, gaben Sie an, Sie seien im 8. Monat schwanger gewesen und hätten nicht gewusst was Sie geredet haben. Diese Einvernahme musste nach 35 Minuten abgebrochen werden, weil Sie angaben, dass Ihnen schlecht sei und Sie aus dem Einvernahmezimmer liefen.

Bei der am 12.07.2007 begonnenen Einvernahme beim Bundesasylamt gaben Sie an, Ihnen sei schwindlig und Sie hätten ständig Kopfschmerzen. Sie hätten viel erlebt und wenn Sie darüber sprechen müssen, würde es Ihnen noch schlechter gehen. Sie hätten eine Überweisung bekommen, dass Sie wegen Ihrer Kopfschmerzen zur Kontrolle gehen müssten. Daraufhin wurde die Einvernahme abgebrochen und es wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie zu einer Einvernahmefähigkeitsuntersuchung geschickt werden.

Den Einvernahmefähigkeitsuntersuchungstermin am 25.07.2007 nahmen Sie nicht wahr, da Sie laut Angaben der Volkshilfe Vöcklabruck aufgrund eines Nervenzusammenbruchs, weil Sie eine Maus oder eine Ratte gesehen hätten, ins Krankenhaus XXXX eingeliefert worden seien (siehe Aktenvermerk).Den Einvernahmefähigkeitsuntersuchungstermin am 25.07.2007 nahmen Sie nicht wahr, da Sie laut Angaben der Volkshilfe Vöcklabruck aufgrund eines Nervenzusammenbruchs, weil Sie eine Maus oder eine Ratte gesehen hätten, ins Krankenhaus römisch 40 eingeliefert worden seien (siehe Aktenvermerk).

Vom Krankenhaus XXXX wurde mitgeteilt, dass Sie von 23.07.2007 bis 27.07.2007 dort stationär aufhältig gewesen seien. Es wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert.Vom Krankenhaus römisch 40 wurde mitgeteilt, dass Sie von 23.07.2007 bis 27.07.2007 dort stationär aufhältig gewesen seien. Es wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert.

Für den 23.01.2008 wurden Sie vom Bundesasylamt zu einem Facharzt für Psychologie und Neurologie zur Untersuchung geladen.

Laut Auskunft des Arztes konnte die Untersuchung jedoch nicht durchgeführt werden, da Sie herumgeschrien hätten, dass Sie Kopfschmerzen hätten und nicht einsehen, warum Sie schon wieder zu einem Arzt müssten (siehe Aktenvermerk).

Für den 06.05.2008 wurden Sie neuerlich zwecks ärztlicher Untersuchung geladen, welche ebenfalls nicht durchgeführt werden konnte, da Sie wieder zu Beginn zu schreien und weinen begannen (siehe Aktenvermerk und ärztliche Stellungnahme).

Da Sie weder einvernommen noch von einem Arzt untersucht werden konnten, waren Sie nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht selbst fähig Ihre Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen und wurde deshalb an das Bezirksgericht XXXX die Anregung für die Bestellung eines Sachwalters übermittelt.Da Sie weder einvernommen noch von einem Arzt untersucht werden konnten, waren Sie nach Ansicht des Bundesasylamtes nicht selbst fähig Ihre Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen und wurde deshalb an das Bezirksgericht römisch 40 die Anregung für die Bestellung eines Sachwalters übermittelt.

Über Auftrag des Bezirksgericht XXXX wurden Sie am 10.10.2008 zur Untersuchung zwecks Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bestellt. Laut Gutachten des untersuchenden gerichtlich beeideten Sachverständigen hätten Sie sich nicht an der Untersuchung beteiligt. Bei der Aufforderung einen Romberg¿schen Stehversuch durchzuführen, hätten sie die Armvorhalte verweigert und sich auch unaufgefordert wieder hingesetzt. Auch der Aufforderung eine bestimmte Blickrichtung zu machen, seien Sie nicht nachgekommen, obwohl dies ohne Anstrengung möglich wäre. Sie hätten überhaupt angegeben im Wartezimmer warten zu wollen, weil Sie müde seien. Weder in der Anamnese noch in der Untersuchung hätten sich Hinweise für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinn gefunden. Aus der stationären Durchuntersuchung ginge hervor, dass eine Migräne mit einigermaßen häufigen Anfällen bestehe. Psychiatrischerseits sei bis auf eine gewisse Dysthymie lediglich die hochgrad neurotisch-dissoziative Verhaltensstörung nachweisbar. Dabei handle es sich um eine Anpassungsstörung im Sinne der kulturellen Entwurzelung. Insgesamt hätten sich aus der Untersuchung die Diagnosen: Anpassungsstörung, Dissoziative Störung und Migräne ergeben.Über Auftrag des Bezirksgericht römisch 40 wurden Sie am 10.10.2008 zur Untersuchung zwecks Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bestellt. Laut Gutachten des untersuchenden gerichtlich beeideten Sachverständigen hätten Sie sich nicht an der Untersuchung beteiligt. Bei der Aufforderung einen Romberg¿schen Stehversuch durchzuführen, hätten sie die Armvorhalte verweigert und sich auch unaufgefordert wieder hingesetzt. Auch der Aufforderung eine bestimmte Blickrichtung zu machen, seien Sie nicht nachgekommen, obwohl dies ohne Anstrengung möglich wäre. Sie hätten überhaupt angegeben im Wartezimmer warten zu wollen, weil Sie müde seien. Weder in der Anamnese noch in der Untersuchung hätten sich Hinweise für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinn gefunden. Aus der stationären Durchuntersuchung ginge hervor, dass eine Migräne mit einigermaßen häufigen Anfällen bestehe. Psychiatrischerseits sei bis auf eine gewisse Dysthymie lediglich die hochgrad neurotisch-dissoziative Verhaltensstörung nachweisbar. Dabei handle es sich um eine Anpassungsstörung im Sinne der kulturellen Entwurzelung. Insgesamt hätten sich aus der Untersuchung die Diagnosen: Anpassungsstörung, Dissoziative Störung und Migräne ergeben.

Eine Bestellung eines Sachwalters erscheine psychiatrischerseits nicht erforderlich und Sie seien in der Lage der Verhandlung zu folgen.

Das Sachwalterschaftsverfahren wurde am 03.12.2008 eingestellt.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.12.2008 gaben Sie nach Vorhalt des Gutachtens an, keiner kenne Ihre Schmerzen. Befragt, ob Sie Medikamente nehmen, gaben Sie an, was wüssten Sie wie die heißen. Befragt ob Sie in ärztlicher Behandlung seien, bejahten Sie und gaben an, oft, immer krank zu sein. Befragt, wie oft sie zu einem Arzt gehen würden, gaben Sie sehr oft an und dass es besser wäre, wenn Sie gleich dort schlafen würden. Nach Ihren Fluchtgründen befragt, gaben Sie an, Sie hätten sicher immer die Wahrheit erzählt, aber Sie könnten sich nicht mehr erinnern, Sie wüssten nicht was gestern gewesen sei und auch nicht was heute sei. Befragt warum Sie geflüchtet seien gaben Sie an, Sie hätten vorher dort ein Problem gehabt, dann seien Sie hergekommen. Befragt welches Problem Sie gehabt hätten, gaben Sie an, man solle Sie nicht fragen, was dort vorgefallen sei, Sie möchten dies nicht erzählen. Ihnen erklärt, dass es für Ihr Asylverfahren wichtig sei, dass Sie die Gründe angeben, gaben Sie an, Sie hätten gedacht, dass man Ihre Kinder umbringen würde, Sie seien krank geworden und könnten nicht schlafen, Sie glauben irgendwer wolle Sie umbringen. Befragt was genau im Kosovo vorgefallen sei, standen Sie auf und gaben an, Sie könnten nun nicht mehr reden, Ihre Seele komme gleich raus und Sie könnten nichts mehr sehen. Befragt ob Ihre Kinder eigene Fluchtgründe hätten, gaben sie wieder an, man solle Sie nicht fragen, Sie könnten nicht über sich selbst sprechen und dann sollten Sie noch über Ihre Kinder reden. Dann begannen Sie mit sich selbst zu reden und sagten zu sich, schau wie du ausschaust. Mehrmals über die Mitwirkungspflicht aufgeklärt und dass Sie laut Gutachten in der Lage seien Ihre Interessen im Asylverfahren wahrzunehmen, machten Sie keine Angaben mehr, wollten die Niederschrift nicht unterschreiben, gaben an nichts mehr zu sehen und dass Sie nicht mehr gehen könnten und nicht stehen, setzten sich vor dem Einvernahmezimmer am Gang nieder und wurden in Folge zu Ihrem Gatten der im Warteraum des Bundesasylamtes wartete begleitet, da eine abschließende Befragung nicht mehr möglich war.

In der von Ihrem Gatten unterzeichneten Stellungnahme zu den übermittelten Berichten zur Situation im Kosovo, zur Behandlung von Erkrankungen, zum Gutachten und zu den Erhebungen des Verbindungsbeamten, führte dieser an, dass Sie noch immer unter massiven psychischen Problemen leiden würden und Sie nicht in medizinischer Behandlung seien. Sie selbst machten von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

Es wird angeführt, dass Sie seit Sie in Österreich sind, ärztliche Untersuchungen und medizinische Behandlungen bezüglich der von Ihnen vorgebrachten psychischen Probleme strikt verweigern, obwohl Sie hier die Möglichkeit und Zugang zu einer etwaiig erforderlichen ärztlichen Behandlung hätten.

Soweit Sie die Schlussfolgerungen bezüglich der Feststellungen der Erkrankung in Zweifel ziehen wollen, ist zu bedenken, dass Sie in keiner Weise qualifizierte Einwände vorbringen konnten, die an der Richtigkeit des Gutachtens zweifeln lassen noch sind dafür im Rahmen des Asylverfahrens Umstände dafür hervorgetreten. Bezüglich derartiger Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass eine laienhafte Darstellung ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, nicht in Zweifel ziehen kann. Die diesbezüglichen Ausführungen sind auch weiters nicht geeignet die Schlüssigkeit des Gutachtens zu bemängeln, da Sie dem Gutachten überhaupt nicht entgegengetreten sind.

Dass das Gutachten in sich schlüssig ist zeigt sich daran, dass die Eigenanamnese und die medizinische Vorgeschichte erhoben wurde, die angewandte Methodik auf Seite aufgeschlüsselt und das Ergebnis übersichtlich und nachvollziehbar dargestellt wurde. Es wird nochmals auf die Qualifikation des Gutachters verwiesen und dazu noch ausgeführt, dass dieser der Wahrheit verpflichtet ist, er an einem negativen Ausgang des Verfahrens kein Interesse hat, somit seine Schlussfolgerungen klar sind und keinen Umkehrschluss, wie von Ihnen vorgebracht, dass keiner Ihre Schmerzen kenne, zulassen, da Sie im Gegensatz dazu naturgemäß an einem positiven Ausgang des Verfahrens Interesse haben.

Es wird ausgeführt, dass in dem angeführten Gutachten festgestellt wurde, dass Sie an Anpassungsstörung, Dissoziative Störung und Migräne leiden, jedoch wird aus dem Gutachten ebenso der Schluss gezogen und festgestellt, dass Sie in der Lage sind Ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen, Sie keinen Sachwalter benötigen und absichtlich nicht an einer Untersuchung mitwirken. Weiters geht daraus hervor, dass Sie im Kosovo noch angepasst waren und Ihre Erkrankung von der kulturellen Entwurzelung herrühre. Weiters wird im Rahmen der Länderfeststellung festgestellt, dass eine etwaig entsprechende Behandlung und Medikamente auch im Kosovo verfügbar sind und Sie auch im Kosovo Zugang zur medizinischen Versorgung haben.

Aufgrund der ärztlichen Stellungnahme, der vorliegenden Befunde und insbesondere des Gutachtens und der Einstellung des Sachwalterschaftsverfahrens vor Gericht, wobei erkannt wurde, dass Sie in der Lage seien Ihre Interessen im Asylverfahren selbst wahrzunehmen, kann deshalb von ho Behörde nur davon ausgegangen werden, dass Sie am Verfahren nicht mitwirken wollen.

Wirkt eine Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse zu ziehen. Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 300 f, wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0467)Wirkt eine Partei im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß Paragraph 45, Absatz 2 und 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung negative Schlüsse zu ziehen. Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen, die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat vergleiche die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 300 f, wiedergegebene hg Rechtsprechung). (VwGH 12. 5. 1999, 98/01/0467)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der oben zitierten Konventionsbestimmung (gemeint: Art 1 Abschn A Z 2 GFK) geforderte Furcht ableitbar ist. (vgl Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1989, Zl 89/01/0362, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0113). (VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der oben zitierten Konventionsbestimmung (gemeint: Artikel eins, Abschn A Ziffer 2, GFK) geforderte Furcht ableitbar ist. vergleiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1989, Zl 89/01/0362, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0113). (VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171)

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl 87/01/0299, vom 13. April 1988, Zl 87/01/0332, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0133). (VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774)Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Flüchtlings als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden und es obliegt dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1987, Zl 87/01/0299, vom 13. April 1988, Zl 87/01/0332, und vom 19. September 1990, Zl 90/01/0133). (VwGH 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774)

Wie oben angeführt wurde, bezieht sich die Mitwirkungspflicht des Antragstellers zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Dies gilt in Ihrem Fall hinsichtlich der Durchführung einer Einvernahme und der Feststellung einer Erkrankung. Im Asylverfahren ist nach Zulassung die Einvernahme durch den entscheidenden Referenten vorgesehen. Da dies ohne Zweifel einen Umstand aus Ihrer Sphäre darstellt, der Behörde alle für Ihr Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Dieser Pflicht kamen Sie jedoch nicht nach. Die ho. Behörde ist daher schon alleine aus diesem Umstand nicht in der Lage festzustellen, dass Sie im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung oder einer Gefahr im Sinne des § 50 FrG ausgesetzt sind.Wie oben angeführt wurde, bezieht sich die Mitwirkungspflicht des Antragstellers zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Dies gilt in Ihrem Fall hinsichtlich der Durchführung einer Einvernahme und der Feststellung einer Erkrankung. Im Asylverfahren ist nach Zulassung die Einvernahme durch den entscheidenden Referenten vorgesehen. Da dies ohne Zweifel einen Umstand aus Ihrer Sphäre darstellt, der Behörde alle für Ihr Asylverfahren relevanten Umstände darzulegen. Dieser Pflicht kamen Sie jedoch nicht nach. Die ho. Behörde ist daher schon alleine aus diesem Umstand nicht in der Lage festzustellen, dass Sie im Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung oder einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FrG ausgesetzt sind.

Diese Tatsache wird dahingehend gewertet, dass Sie am Schutz durch die Republik Österreich, bzw. an der Mitwirkung am Sachverhalt zum Zwecke der Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens kein besonderes Interesse zeigen. Dies zeigt sich am Umstand, dass Sie weder Angaben machen wollten, noch sich untersuchen lassen wollten.

Die Behörde schließt aus dem oa Verhalten, dass Sie an einem Schutz durch die Republik Österreich nicht besonders interessiert sind, und von Ihnen eine Verschleppung des Verfahrens gewollt ist bzw bewusst herbeigeführt wurde, um sich trotz eines aussichtslosen Antrages für längere Zeit im Bundesgebiet aufhalten zu können, weil ansonsten mit einem anderen Verhalten Ihrerseits gerechnet werden könnte.

Somit konnten zur Entscheidungsfindung auch nur Ihre bei den ersten Einvernahmen widersprüchlichen und vagen Angaben zu den Fluchtgründen herangezogen werden. Dazu wird angeführt, dass Sie bei der allerersten Befragung angaben aufgrund von wirtschaftlichen Gründen in Österreich um Asyl anzusuchen. Bei der nächsten Einvernahme gaben Sie an, Ihr Gatte hätte Probleme mit der Mafia gehabt und Sie seien nur wegen Ihrem Gatten nach Österreich gekommen. Dann gaben sie an, auch Sie selbst wären einmal in Ihrer Boutique von der Mafia ausgeraubt worden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde wie aus den Feststellungen ersichtlich eine Anfrage bezüglich Ihres Vorbringens an den Verbindungsbeamten der ÖB im Kosovo gerichtet. Beim erhebenden Beamten handelt es sich um einen österreichischen leitenden Polizeibeamten mit höherer Ausbildung und einer ebenso höheren Verwendung mit entsprechender beruflicher Erfahrung, welcher sich bereits über einen erheblichen Zeitraum im Kosovo aufhält, somit einerseits mit den dortigen Verhältnissen besonders betraut ist und andererseits die entsprechende fachliche Qualifikation zur Durchführung von Recherchen und Lageeinschätzungen aufweist. Darüber hinaus stünde der erhebende Beamte im Falle wahrheitswidriger Erhebungen und Feststellungen unter straf-, disziplinar- und zivilrechtlicher Verantwortung. Neben der fachlichen Qualifikation ist der Verbindungsbeamte darüber hinaus zur Wahrheit und Objektivität verpflichtet und hat kein persönliches Interesse am Ausgang des Asylverfahrens in irgendeine Richtung.

Wie aus den Feststellungen ersichtlich ergaben die Erhebungen des Verbindungsbeamten, dass es bei Ihrer Boutique keinen einzigen Vorfall betreffend Sicherheit gegeben habe.

Zum Inhalt der Auskunft des Verbindungsbeamten wird angeführt, dass sich diese schlüssig und widerspruchsfrei darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen besteht für das Bundesasylamt kein Anlass, das Erhebungsergebnis des Kontaktbeamten anzuzweifeln.

Aus den Erhebungen geht auch hervor, dass Ihr Vater die Ausreise nach Österreich bezahlt habe, dieser aber von keinem Vorfall einer Bedrohung oder eines Raubes wisse.

Im Gegensatz zu den oa. Erwägungen stehen Ihre Angaben und Ihr vitales Interesse am positiven Ausgang des Asylverfahrens, wonach durchaus nachvollziehbar ist, dass Sie vor der ho. Behörde ein -wenn auch nicht den Tatsachen entsprechendes- Fluchtvorbringen behaupten, welches aus Ihrer Sicht zur Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts in Österreich führen sollte.

Bei rein hypothetischer Annahme, dass Sie tatsächlich in Ihrer Boutique beraubt worden wären wird angeführt, dass auf Grund der der Behörde vorliegenden Feststellungen seitens der UNMIK/KPS/KFOR Truppen ausreichender und effektiver Schutz für die von kriminellen Handlungen bedrohten Personengruppen besteht, sofern eine diesbezügliche Anzeige eingebracht wird. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung von kriminellen Personen haben. Diesbezüglich ist auch auf das Rechtsschutzsystem und die bereits zahlreich erfolgten Verurteilungen zu verweisen. Jede Person, die im Kosovo lebt, unabhängig von der Ethnie, kann sich mit allfälligen Problemen vertrauensvoll an jede Polizeistation wenden, die dann entsprechende Handlungen setzt und auch zu setzen in der Lage ist.

Verbrechen, egal welcher Art, werden verfolgt, jeder Täter muss damit rechnen, verfolgt und auch bestraft zu werden.

Die Behörde gelangt zur Ansicht, dass für die Verfolgung von strafbaren Handlungen, wie Sie von Ihnen vorgebracht wurden, im Kosovo die UNMIK, die KFOR und das KPS zuständig sind.

Anhand der der Behörde vorliegenden Feststellungen bezüglich der Sicherheitsorgane im Kosovo, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitsbehörden im Kosovo nicht willens oder fähig wären, Sie vor Übergriffen zu schützen und Straftaten entsprechend zu verfolgen.

Soweit Sie sich auf Fluchtgründe des Gatten beziehen, wird folgendes ausgeführt: Die Angaben Ihres Gatten wurden im Rahmen seines Asylverfahrens als unglaubwürdig bzw nicht als GFK relevant angesehen, sodass hieraus keine individuelle Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann."

In Bekräftigung dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich angab, aus wirtschaftlichen Gründen Asyl beantragen zu wollen, dann ihr Vorbringen im Widerspruch zu den ersten Angaben steigerte und am 24.04.2006 vorbrachte, ihr Ehegatte sei von Kriminellen geschlagen, verletzt und um Geld beraubt worden und ihm sei auch mit ihrer Ermordung gedroht worden, anschließend brachte sie am 04.05.2006 zunächst vor, keine eigenen Fluchtgründe zu haben und danach gab sie an, sowohl der Beschwerdeführerin selbst als auch ihrem Mann sei mit Ermordung gedroht worden. Sie steigerte weiters erneut ihr Vorbringen und gab an, auch sie selbst sei in ihrem Geschäft von der Mafia beraubt worden. Anlässlich der Einvernahme vom 15.02.2007 gab sie zusammengefasst wieder nur wirtschaftliche Gründe an.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten psychischen Probleme geht auch der Asylgerichtshof von der schlüssigen und nachvollziehbaren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigenbeurteilung des Gutachters XXXX vom 16.10.2008 aus, woraus sich unter anderem eindeutig die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt. Das Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten. Der Asylgerichtshof durfte daher zu Recht - wie auch das Bundesasylamt - die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die sie jedenfalls bis zum Datum der Begutachtung tätigte, der Entscheidung zu Grunde legen. Der Gutachter kam auch zum Ergebnis, dass keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine psychiatrische Krankheit im engeren Sinn vorliegen würden.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten psychischen Probleme geht auch der Asylgerichtshof von der schlüssigen und nachvollziehbaren neurologisch-psychiatrischen Sachverständigenbeurteilung des Gutachters römisch 40 vom 16.10.2008 aus, woraus sich unter anderem eindeutig die Verhandlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt. Das Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht bestritten. Der Asylgerichtshof durfte daher zu Recht - wie auch das Bundesasylamt - die Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren, die sie jedenfalls bis zum Datum der Begutachtung tätigte, der Entscheidung zu Grunde legen. Der Gutachter kam auch zum Ergebnis, dass keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder eine psychiatrische Krankheit im engeren Sinn vorliegen würden.

Die Angaben der Beschwerdeführerin sind weiters deshalb nicht glaubwürdig, da die im Kosovo durchgeführten Ermittlungen bei den Schwiegereltern weder eine Maklertätigkeit des Ehegatten der Beschwerdeführerin noch irgend eine Bedrohung durch Kriminelle bestätigten, noch Anzeigen bei der Polizei oder Behandlungen des Ehegatten des Beschwerdeführers - so wie dieser vorgebracht hatte - im Krankenhaus eruiert werden konnten. Lediglich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zunächst in einem Geschäft arbeitete und dieses später selbst führte, konnte bestätigt werden. Auch ergab sich aus diesen Ermittlungen, dass das ursprüngliche (Flucht-)Ziel der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten Deutschland gewesen sei.

Auch steht das Vorbringen der Beschwerdeführerin (und ihres Ehegatten) im Widerspruch zu den Länderfeststellungen, wonach die kosovarischen Behörden hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig anzusehen sind, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden.

Den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes - welchen insbesondere insofern zuzustimmen ist, als das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend rechtswidriger Übergriffe Dritter bzw. Bedrohungen durch Dritte als unglaubwürdig zu erachten ist bzw. im Hinblick auf die oa. Länderfeststellungen über die Schutzfähigkeit- und willigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo selbst bei Zutreffen der behaupteten Übergriffe nicht als aslyrelevant zu erachten ist - wird in der Beschwerde nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegengetreten.

Es war weiters zu berücksichtigen, dass mit Erkenntnis des heutigen Tages auch das Fluchtvorbringen des Gatten der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft erachtet wurde, sodass sich auch aus diesem Grund das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur von ihr behaupteten Verfolgung, das auf dem Vorbringen des Gatten aufbaut, als nicht glaubwürdig erweist.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen der Herkunftstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen der Herkunftstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend ausgeführt wurde, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig bzw. steht es im Widerspruch zu den im Kosovo durchgeführten Ermittlungen und den entsprechenden Länderfeststellungen, wonach von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der kosovarischen Behörden ausgegangen werden kann und zusätzlich die Möglichkeit besteht, sich an KFOR, EULEX-Police, an die Staatsanwaltschaft oder einen Ombudsmann zu wenden.

Darüberhinaus beinhaltet die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungssituation keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung. Selbst bei Zutreffen von rechtswidrigen Übergriffen Dritter auf die Beschwerdeführerin oder ihren Ehegatten kann entgegen ihren Behauptungen - wie bereits vorstehend ausgeführt - auf Grundlage der entsprechenden Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt II.1.1. davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Schutz der kosovarischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen kann.Darüberhinaus beinhaltet die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohungssituation keine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung. Selbst bei Zutreffen von rechtswidrigen Übergriffen Dritter auf die Beschwerdeführerin oder ihren Ehegatten kann entgegen ihren Behauptungen - wie bereits vorstehend ausgeführt - auf Grundlage der entsprechenden Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.1. davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Schutz der kosovarischen Sicherheitsbehörden in Anspruch nehmen kann.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit eine Verfolgung aus Gründen der GFK iS des § 3 AsylG 2005 nicht entnommen werden. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit eine Verfolgung aus Gründen der GFK iS des Paragraph 3, AsylG 2005 nicht entnommen werden. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten II. und III.:Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.:

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten - und anschließend auch die beiden in Österreich nachgeborenen minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Eltern - die verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt haben.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, da die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten - und anschließend auch die beiden in Österreich nachgeborenen minderjährigen Kinder vertreten durch ihre Eltern - die verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt haben.

Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder erfolgte mit Erkenntnis des heutigen Tages zu den Zahlen B8 404.348-1/2009, B8 404.346-1/2009 und B8 404.347-1/2009 ebenfalls eine gleichlautende Entscheidung gemäß § 3 AsylG 2005 und es wurde auch betreffend die übrigen Familienmitglieder hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. der angefochtenen Bescheide eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG getroffen.Hinsichtlich der übrigen Familienmitglieder erfolgte mit Erkenntnis des heutigen Tages zu den Zahlen B8 404.348-1/2009, B8 404.346-1/2009 und B8 404.347-1/2009 ebenfalls eine gleichlautende Entscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und es wurde auch betreffend die übrigen Familienmitglieder hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG getroffen.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vor geht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Primärer Grund für die Entscheidung gemäß § 66 Abs.2 AVG war das Unerlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes II. trotz bestehender Hinweise im Akt auf eine Erkrankung des Gatten.Primärer Grund für die Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG war das Unerlassen jeglichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. trotz bestehender Hinweise im Akt auf eine Erkrankung des Gatten.

Es war daher schon aus diesem Grund im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II. ebenfalls eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu treffen. Das Bundesasylamt wird unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen neuerlich darüber zu entscheiden haben.Es war daher schon aus diesem Grund im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. ebenfalls eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu treffen. Das Bundesasylamt wird unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen neuerlich darüber zu entscheiden haben.

Für das fortgesetzte Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. ist aber auch im Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der offenbar bestehenden psychischen Beeinträchtigung dieser auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes eine aktuelle Einholung eines schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Gutachtens, das sich nicht bloß auf die Abgabe eines Urteils beschränkt, erforderlich, wobei insbesondere zu klären ist,Für das fortgesetzte Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. ist aber auch im Verfahren der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der offenbar bestehenden psychischen Beeinträchtigung dieser auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes eine aktuelle Einholung eines schlüssigen und nachvollziehbaren fachärztlichen Gutachtens, das sich nicht bloß auf die Abgabe eines Urteils beschränkt, erforderlich, wobei insbesondere zu klären ist,

-ob derzeit noch eine aktuelle psychische Erkrankung vorliegt und in welchem Ausmaß, beziehungsweise

-ob zwischenzeitlich eine Verbesserung der im Jahr 2008 bestanden psychischen Störung eingetreten ist,

-ob, falls eine solche Erkrankung noch aktuell vorliegen sollte, diese behandelbar und bejahendenfalls in welcher Form behandelbar ist und ob diese Behandlungsmöglichkeiten dann im Herkunftsstaat gegeben sind, sowie

-ob eine Verbringung und der Transport im Zuge der Rückführung der Beschwerdeführerin nach Kosovo aus medizinischer Sicht möglich ist oder die Überstellung/Abschiebung aus medizinischer Sicht einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt.

Insbesondere zu den beiden letzten Punkten waren auch im bisherigen Verfahren der Beschwerdeführerin keine Ermittlungen erfolgt.

Im Rahmen einer Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten. Auf Grund der oben angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.Im Rahmen einer Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten. Auf Grund der oben angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 1. April 2009; § 10 AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging vor dem 1. April 2009; Paragraph 10, AsylG ist daher im Beschwerdefall in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der anzuwendenden Fassung des BGBl I. Nr. 4/2008, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 4 aus 2008,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Da wie bereits oben dargelegt jegliche Ermittlungstätigkeit im Hinblick darauf, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückführung des Gatten der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, unterblieben ist, und auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - weitere Feststellungen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes erforderlich sind, war auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG spruchgemäß zu entscheiden.Da wie bereits oben dargelegt jegliche Ermittlungstätigkeit im Hinblick darauf, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückführung des Gatten der Beschwerdeführerin in die Republik Kosovo eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, unterblieben ist, und auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin - wie oben ausgeführt - weitere Feststellungen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes erforderlich sind, war auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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