TE AsylGH Erkenntnis 2009/5/12 E4 215173-4/2009

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Veröffentlicht am 12.05.2009
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Spruch

E4 215.173-4/2009-8E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 09 03.303-EASt-West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009, FZ. 09 03.303-EASt-West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.05.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. 1991/51 idgF in Verbindung mit § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, BGBl. 1991/51 idgF in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 4 aus 2008, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 11.10.1999 beim Bundesasylamt erstmals einen Asylantrag gem. § 3 Asyl 1997 ein (Erstantrag).1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 11.10.1999 beim Bundesasylamt erstmals einen Asylantrag gem. Paragraph 3, Asyl 1997 ein (Erstantrag).

Der BF begründete seinen Antrag damit, dass er in Teheran als Installateur beschäftigt und am 13.07.1999 mit einem Mitarbeiter in der Stadt unterwegs gewesen sei. Dabei sei er zufällig in Studentenunruhen geraten und sein Mitarbeiter von einer Kugel getroffen worden. In weiterer Folge sei der Mitarbeiter verstorben. Am nächsten Tag hätten Sicherheitsleute nach seiner Person gesucht und ihm sei gesagt worden, dass er sich melden solle. Der BF hätte dies nicht getan und sei zu einem Freund nach Shiraz gefahren, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Sodann habe ihm sein Schwager mitgeteilt, dass seine Gattin verhaftet worden sei und man nach dem BF suchen würde.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2000 wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2000 wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

3. Gegen diese abweisende Entscheidung brachte der BF am 01.02.2000 fristgerecht Berufung ein und erklärte, dass er bereits vor dem Zwischenfall bei den Studentenunruhen Kontakt mit der Polizei gehabt hätte. Dies hätte er aber bei der Einvernahme nicht zu Protokoll gegeben, da ihm der Dolmetscher gesagt habe, dass nur das letzte Ereignis asylrelevant sei. Im Februar 1999 sei das Haus des BF vom iranischen Sicherheitsdienst untersucht worden, weil sein Schwager gemeldet habe, dass er Kontakt zu armenischen Christen gehabt habe. Im Zuge der Hausdurchsuchung habe man auch Bilder des Christentums gefunden und der BF sei deswegen in eine Art Gefängnis geschickt worden, in welchem er gemaßregelt worden sei. Sein Schwager habe ihn schließlich davor gewarnt, sich dem Christentum anzunähern, da der Wechsel zum Christentum einen strafrechtlichen Tatbestand erfüllen würde, welcher die Todesstrafe nach sich ziehen könne.

Die Frau des BF habe vor zwei Monaten ebenso den Iran verlassen. Seine Kinder hätten nach den Problemen, die er mit dem Sicherheitsdienst gehabt hätte, nicht mehr in die Schule gehen dürfen.

4. Am 31.08.2000 verließ der BF ungerechtfertigt die Betreuungsstelle, ohne den Behörden etwas über seinen Aufenthalt oder eine Zustelladresse bekannt zu geben, weshalb das Asylverfahren bzw. Berufungsverfahren am 09.11.2000 seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates gem. § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt wurde.4. Am 31.08.2000 verließ der BF ungerechtfertigt die Betreuungsstelle, ohne den Behörden etwas über seinen Aufenthalt oder eine Zustelladresse bekannt zu geben, weshalb das Asylverfahren bzw. Berufungsverfahren am 09.11.2000 seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates gem. Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt wurde.

5. Am 04.12.2000 wurden im Zuge eines Suchtgifteinsatzes von Beamten des Gendarmeriepostens Lenzing in der Wohnung des BF iranische Reisepässe vorgefunden, die er und seine Familienangehörigen im Asyl- bzw. Berufungsverfahren vor den Behörden verheimlicht hatten.

6. Nach Fortführung des Berufungsverfahrens erfolgte am 03.04.2001 im Zuge einer Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Einvernahme des BF und seiner Gattin zu den Asylanträgen ihrer Familie.

7. Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2000 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.04.2001, schriftliche Ausfertigung vom 24.04.2001, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gem. § 8 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. In gleicher Weise wurde der Antrag seiner Ehefrau abgewiesen.7. Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2000 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.04.2001, schriftliche Ausfertigung vom 24.04.2001, gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gem. Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. In gleicher Weise wurde der Antrag seiner Ehefrau abgewiesen.

Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat nach umfangreicher Beweiswürdigung aus, dass das gesamte Vorbringen des BF aufgrund der zutage getretenen dreisten Erfindungen von Fluchtgründen sowie von Widersprüchen und völliger persönlicher Unglaubwürdigkeit frei erfunden und nicht glaubhaft sei. Dabei ging der Unabhängige Bundesasylsenat auch auf die von BF erst in der Berufung vorgebrachten Ausführungen bezüglich seiner behaupteten Sympathien für das Christentum ein.

8. Der abweisende Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs am 06.04.2001 in Rechtskraft (letzte abweisende Entscheidung, Erstbescheid).

9. Dagegen brachte der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.

Außerdem brachte der BF am 14.05.2001 beim Bundesasylamt einen weiteren Asylantrag gem. § 3 AsylG 1997 ein.Außerdem brachte der BF am 14.05.2001 beim Bundesasylamt einen weiteren Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 1997 ein.

10. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2001 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.04.2001, GZ: 215.173/5-VI/18/01, schriftliche Ausfertigung vom 24.04.2001, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

11. Da sich der BF eine Stattgebung seiner Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof erhoffte, zog er mit Schriftsatz vom 19.06.2001, vertreten durch RA Dr. Gerhard O. MORY, seinen zweiten Asylantrag zurück.

12. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2001, Zahl 2001/20/0369-9, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ab.

13. Mit Schriftsatz vom 10.01.2002, eingelangt beim Bundesasylamt am 11.01.2002, stellte der BF daraufhin vertreten durch RA Dr. Gerhard

O. MORY beim Bundesasylamt einen dritten Asylantrag gem. § 3 AsylG 1997.O. MORY beim Bundesasylamt einen dritten Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 1997.

14. Sodann stellten, vertreten durch RA Dr. Gerhard O. MORY, die beiden Söhne des BF mit Schriftsatz vom 11.02.2002, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.02.2002, eigene Asylanträge nach § 7 AsylG.14. Sodann stellten, vertreten durch RA Dr. Gerhard O. MORY, die beiden Söhne des BF mit Schriftsatz vom 11.02.2002, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.02.2002, eigene Asylanträge nach Paragraph 7, AsylG.

Mit diesem Schriftsatz stellte der BF sodann parallel zu seinem laufenden originären Asylantrag am 12.02.2002 beim Bundesasylamt einen vierten Antrag, einen Asyl-Erstreckungsantrag gem. § 10, 11 AsylG 1997, den er auf den originären Asylantrag seines Sohnes XXXX stützte.Mit diesem Schriftsatz stellte der BF sodann parallel zu seinem laufenden originären Asylantrag am 12.02.2002 beim Bundesasylamt einen vierten Antrag, einen Asyl-Erstreckungsantrag gem. Paragraph 10, 11, AsylG 1997, den er auf den originären Asylantrag seines Sohnes römisch 40 stützte.

15. Mit Schriftsatz vom 26.03.2002 erklärte der Rechtsanwalt des BF, dass sich dessen Asylerstreckungsantrag auf den Hauptantrag seines Sohnes XXXX und der Asylerstreckungsantrag seiner Frau auf den Hauptantrag seines Sohnes XXXX beziehen würde.15. Mit Schriftsatz vom 26.03.2002 erklärte der Rechtsanwalt des BF, dass sich dessen Asylerstreckungsantrag auf den Hauptantrag seines Sohnes römisch 40 und der Asylerstreckungsantrag seiner Frau auf den Hauptantrag seines Sohnes römisch 40 beziehen würde.

16. Der originäre Asylantrag seines Sohnes XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2002 gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen.16. Der originäre Asylantrag seines Sohnes römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2002 gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

17. In Folge der Abweisung des Antrages seines Sohnes wurde auch der Asylerstreckungsantrag des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2002 gem. § 10 iVm § 11 AsylG 1997 abgewiesen.17. In Folge der Abweisung des Antrages seines Sohnes wurde auch der Asylerstreckungsantrag des BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2002 gem. Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG 1997 abgewiesen.

18. Mit Schriftsatz vom 10.04.2002, eingelangt beim Bundesasylamt am 11.04.2002, brachte der BF mit Hilfe seines Rechtsanwaltes Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Asylerstreckungsantrages ein, die der BF damit begründete, dass auch sein Sohn XXXX Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht habe. Desweiteren verwies der BF auf die Berufungsgründe seines Sohnes.18. Mit Schriftsatz vom 10.04.2002, eingelangt beim Bundesasylamt am 11.04.2002, brachte der BF mit Hilfe seines Rechtsanwaltes Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich des Asylerstreckungsantrages ein, die der BF damit begründete, dass auch sein Sohn römisch 40 Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht habe. Desweiteren verwies der BF auf die Berufungsgründe seines Sohnes.

19. Der originäre Asylantrag vom 10.01.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2002 gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.19. Der originäre Asylantrag vom 10.01.2002 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2002 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In diesem Bescheid wurde weiters der Antrag auf Feststellung, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran unzulässig sei, gem. § 8 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.In diesem Bescheid wurde weiters der Antrag auf Feststellung, wonach eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran unzulässig sei, gem. Paragraph 8, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen.

20. Der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 03.10.2002 in Rechtskraft (letzte zurückweisende Entscheidung).

21. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2004, Zahl: 215.173/11-VI/18/02, wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2002 über die Abweisung seines Asylerstreckungsantrages gem. § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.21. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.11.2004, Zahl: 215.173/11-VI/18/02, wurde die Berufung des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2002 über die Abweisung seines Asylerstreckungsantrages gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.11.2004 auch den Berufungen seiner beiden Söhne gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes in deren originären Asylverfahren stattgegeben worden sei.

22. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 20.04.2005 gab der BF nunmehr an, er würde seinen Asylerstreckungsantrag auf seinen Sohn XXXX erstrecken.22. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, am 20.04.2005 gab der BF nunmehr an, er würde seinen Asylerstreckungsantrag auf seinen Sohn römisch 40 erstrecken.

23. Der originäre Asylantrag seines Sohnes XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2005 gem. §§ 7,8 AsylG 1997 abgewiesen.23. Der originäre Asylantrag seines Sohnes römisch 40 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2005 gem. Paragraphen 7,,8 AsylG 1997 abgewiesen.

24. Der auf seinen Sohn XXXX bezogene Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2005 somit gem. § 11 AsylG 1997 ebenfalls abgewiesen.24. Der auf seinen Sohn römisch 40 bezogene Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2005 somit gem. Paragraph 11, AsylG 1997 ebenfalls abgewiesen.

25. Gegen diese abweisende Entscheidung brachte der BF mit Schriftsatz vom 14.06.2005, eingelangt beim Bundesasylamt am 17.06.2005, abermals Berufung (Beschwerde) ein, die der BF damit begründete, dass auch sein Sohn Berufung eingebracht habe.

26. Diese Berufung zogen der BF, nunmehr vertreten durch Dr. KLODNER, im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.01.2009 zurück.

Der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2005 erwuchs am 13.01.2009 in Rechtskraft.

27. Daraufhin hat der BF am 17.03.2009 beim Bundesasylamt den nunmehr fünften Antrag, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, eingebracht.27. Daraufhin hat der BF am 17.03.2009 beim Bundesasylamt den nunmehr fünften Antrag, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, eingebracht.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau - Erstaufnahmestelle West am 18.03.2009 gab der BF im Beisein eines von der Polizei bestellten und beeideten Dolmetsch der Sprache Farsi vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst Folgendes an:

Der BF hätte den Iran im Jahr 1999 aus politischen Gründen verlassen. Sein Leben sei im Iran in Gefahr gewesen und er sei politisch verfolgt worden.

In Österreich sei der BF am 12.12.1999 getauft worden und aus diesem Grund könne er nicht mehr in den Iran zurückkehren.

Die politischen Probleme, die er bei seiner letzten Asylantragstellung geschildert hätte, würden immer noch gelten, außerdem hätte er religiöse Fluchtgründe.

Aus diesen beiden Gründen würden der BF einen neuen Asylantrag stellen.

Die iranische Behörde wisse, dass er Christ geworden sei. Sein Ex-Schwiegervater habe im Iran die Behörden informiert. Wenn er in den Iran zurückkehren würde, müsste er mit der Todesstrafe rechnen. Laut iranischen Gesetzen würde er als Ungläubiger hart bestraft.

28. Nach der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG an den Beschwerdeführer, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege, wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2009 vor dem Bundesasylamt, EASt-West zu seinen Ausreisegründen einvernommen und gab dazu an, dass alle Angaben, die er bisher vor Behörden oder Dienststellen in Österreich gemacht habe, der Wahrheit entsprechen würden. Seine Angeben im ersten, zweiten, dritten und vierten Asylverfahren sowie bei der Erstbefragung vor der Polizei in der EAST West am 18.03.2009 seien richtig und wahrheitsgetreu.28. Nach der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG an den Beschwerdeführer, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, wurde der Beschwerdeführer am 24.03.2009 vor dem Bundesasylamt, EASt-West zu seinen Ausreisegründen einvernommen und gab dazu an, dass alle Angaben, die er bisher vor Behörden oder Dienststellen in Österreich gemacht habe, der Wahrheit entsprechen würden. Seine Angeben im ersten, zweiten, dritten und vierten Asylverfahren sowie bei der Erstbefragung vor der Polizei in der EAST West am 18.03.2009 seien richtig und wahrheitsgetreu.

Weiters erklärte der BF, dass er im Iran ein großes Problem habe. Bis vor ca. 1 1/2 Jahren habe niemand im Iran gewusst, dass er Christ geworden sei. Nach seiner Scheidung habe aber sein Ex-Schwiegervater davon erfahren und dies überall erzählt. Sein früherer Schwiegervater sei sehr wütend gewesen und habe gesagt, dass er kein Moslem mehr sei. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er ganz sicher aus diesem Grunde bestraft. Laut islamischem Gesetz würde er im Iran hingerichtet werden, weil er zum Christentum konvertiert sei. Dies stehe im Koran.

Die nunmehr vorgelegte Taufurkunde besitze er seit dem 12.12.1999 (Ausstellungsdatum).

Beim ersten Asylverfahren habe er politische Gründe, beim zweiten Asylverfahren religiöse Gründe angegeben.

Befragt nach der Ausübung seines christlichen Glaubens, erklärte der BF: "Ich wurde getauft. Ich habe monatelang an Bibelkursen teilgenommen. Ich besuche regelmäßig fast jeden Sonntag die Kirche in Timelkam. Zwei Iraner in Österreich sind inzwischen durch mich Christ geworden."

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem BF folgende Feststellung über die relevante Situation im Iran zur Kenntnis gebracht:

"Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung getroffen wird, gibt es im kodifizierten Strafrecht Irans keine Vorschriften, die einen Glaubenswechsel unter Strafe stellen. Allein der Glaubensübertritt führt grundsätzlich nicht zu einer (individuellen) Verfolgung durch den iranischen Staat, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch der Muslime respektiert sowie nicht missionierend tätig wird."

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Religionsfreiheit in ausgewählten islamischen Ländern (Afghanistan, Algerien, Bangladesch, Guinea, Irak, Iran, Libanon, Marokko, Pakistan, Somalia, Sudan, Syrien, Türkei), Juni 2006)

In seiner Stellungnahme erklärte der BF: "Wenn jemand zum Christentum konvertiert, wird er im Iran hingerichtet. Ich bin mir ganz sicher, dass es so ist. Iran ist ein islamisches Land und viele Leute wurden in den letzten Jahren aus diesem Grund im Iran hingerichtet. Sollte ich zurückkehren, kann niemand garantieren, dass ich dort nicht umgebracht werde. Viele Christen sind inzwischen aus dem Iran geflüchtet und fast alle wohnen jetzt in den USA. Die Christen wurden und werden im Iran misshandelt, schikaniert und umgebracht."

29. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt II).29. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Gegenständliche Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht habe bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass zwar ein Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, ein Eingriff in Form einer Ausweisung jedoch nach der in Art. 8 MRK zwingend vorgesehenen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zulässig sei.Gegenständliche Entscheidung wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine weiteren asylrelevanten Gründe glaubhaft gemacht habe bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass zwar ein Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, ein Eingriff in Form einer Ausweisung jedoch nach der in Artikel 8, MRK zwingend vorgesehenen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich andererseits zulässig sei.

30. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 26.03.2009 rechtswirksam zugestellt.

31. Mit Schriftsatz vom 17.03.2009 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

32. Bezüglich des Verfahrensganges und des detaillierten Parteienvorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

33. Am 11.05.2009 fand vor dem Asylgerichtshof zur Abklärung der zeitlichen Einordnung der angegebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers (dh. zur Äußerung, wonach durch ihn zwei Iraner in Österreich zum Christentum übergetreten seien), eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dieser Verhandlung zu seiner schon im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Äußerung, wonach durch ihn bereits 2 Iraner Christen geworden seien befragt und gab dieser im wesentlichen dazu an, er habe zuerst den Übertritt zum Christentum für sich behalten wollen und seinen nunmehr christlichen Glauben nicht nach außen tragen wollen.

Im Laufe der Zeit habe er sich aber dazu entschlossen, auch andere zum Übertritt zum Christentum zu bewegen und seine Überzeugung auch nach außen zu tragen. Mittlerweile habe er drei Personen (der Beschwerdeführer nannte diese namentlich) zum Glaubenswechsel bewegen können.

Die von ihm umschriebene Änderung seiner Haltung hin zu einem aktiven Leben seines Glaubens habe im Laufe der Zeit, ca. ab Ende des Jahres 2002 begonnen.

Der Beschwerdeführer betonte ferner, er werde diesen Weg auch beibehalten, gehe regelmäßig in die Kirche und unterstütze die Kirche auch finanziell durch Bezahlung des Kirchenbeitrages und durch Opfergaben, wenn Kollekte eingesammelt werden. Er helfe Iranern, beachte somit das Gebot der Nächstenliebe und versuche auch, ihnen das Christentum näher zubringen. In der Fabrik, in der er arbeite, gebe es auch Diskussionen über den Glauben.

34. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den das Erst-, Zweit, Dritt-, Viertverfahren und Fünftverfahren umfassenden Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, die bekämpften Bescheide sowie die Beschwerde und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin

Gem. § 61 Absatz 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 leg.cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg.cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung E4 zugeteilt, woraus sich die Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin ergibt.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 idgF zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Für den Asylgerichtshof bedeutet "Sache" im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof bedeutet "Sache" im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

3. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist zum christlichen Glauben übergetreten und seit Ende des Jahres 2002 missionarisch tätig.

Bei dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines fünften Antrages auf internationalen Schutz zu seinen missionarischen Tätigkeiten handelt es sich im Hinblick auf den von der Rechtskraft des Erstbescheides umfassten Sachverhalt um einen neu entstandenen Sachverhalt, welcher eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG ausschließt.Bei dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seines fünften Antrages auf internationalen Schutz zu seinen missionarischen Tätigkeiten handelt es sich im Hinblick auf den von der Rechtskraft des Erstbescheides umfassten Sachverhalt um einen neu entstandenen Sachverhalt, welcher eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ausschließt.

4. Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu der im erstinstanzlichen Verfahren getätigten Äußerung "Durch mich sind schon zwei Iraner Christ geworden" vor, dass er nunmehr aktiv für den christlichen Glauben eintrete, indem er auch andere davon überzeugen und zum Übertritt bewegen möchte. Gleichzeitig gab der Beschwerdeführer an, diese Haltung im Sinne von missionarischen Tätigkeiten habe er nicht von Anfang seines Glaubensübertrittes an gehabt, sondern habe sich diese im Laufe der Zeit entwickelt. Zu einer zeitlichen Einordnung befragt, gab der Beschwerdeführer an, ca. seit Ende des Jahres 2002 habe sich seine Haltung hin zu einem aktiven Eintreten für seinen Glauben geändert.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein neues und auch asylrelevantes Vorbringen in einem Folgeverfahren einen "glaubhaften Kern" aufweist, ist infolge des Prozessgegenstandes lediglich auf eine Art "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" im Sinne einer offensichtlich existenten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abzustellen.

Damit ist aber der Spielraum für die Prüfung der Asylbehörden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, insofern ein engerer, als die Feststellung einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit - wie dies etwa für einen meritorischen Abspruch ausreicht - des neuen Vorbringens eine Zurückweisung nach § 68 leg. it. wegen entschiedener Sache nicht zu rechtfertigen vermag.Damit ist aber der Spielraum für die Prüfung der Asylbehörden, ob eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, insofern ein engerer, als die Feststellung einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit - wie dies etwa für einen meritorischen Abspruch ausreicht - des neuen Vorbringens eine Zurückweisung nach Paragraph 68, leg. it. wegen entschiedener Sache nicht zu rechtfertigen vermag.

Da es bei der vorgelagerten Frage, ob ein Folgeantrag zur inhaltlichen Prüfung zuzulassen ist, nicht darum geht, zu entscheiden, ob der Folgeantrag insgesamt glaubwürdig und ausreichend ist und diesem daher stattzugeben wäre, darf es im Falle der Verneinung eines glaubhaften Kernes weder komplexer Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedürfen, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.

Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1 AVG nicht vereinbar ist.Andernfalls würde sich der Ermittlungs-, Beweiswürdigungs- und Begründungsaufwand im formellen Verfahren an jenen im materiellen annähern und sogar mit diesem ident sein, was mit dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht vereinbar ist.

Im vorliegenden Fall erachtet es der Asylgerichtshof im Lichte der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine echte Taufurkunde vorlegen konnte, welche den Übertritt des Beschwerdeführers zum Christentum belegt, in Verbindung mit der Tatsache dass noch zu keinem Zeitpunkt im Asylverfahren geprüft wurde, ob es sich bei der unbestritten vorliegenden Konversion des Beschwerdeführers um eine echte oder lediglich um eine zum Schein durchgeführte handelt, als keinesfalls "qualifiziert unglaubwürdig" dass sich der Beschwerdeführer nunmehr im Rahmen der christlichen Gemeinde in Österreich engagiert und aktiv für den christlichen Glauben eintritt.

Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass es sich bei der Konversion und bei der Taufurkunde vom 12.12.1999 um Tatsachen und Beweismittel handelt, die von der Rechtskraft des Erstbescheides umfasst sind, jedoch werden diese im Hinblick auf die Glaubwürdigkeitsprüfung der nunmehr behaupteten missionarischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im durchzuführenden meritorischen Verfahren durchaus zu prüfen sein.

Dass die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers vor den Asylbehörden als unglaubwürdig qualifiziert wurden, was auch im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2001 festgehalten wurde, lässt keinesfalls zwingend die Schlussfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit der nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers zu.

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020).

Ein glaubhafter Kern des Vorbringens bezüglich der nunmehrigen Missionstätigkeiten des Beschwerdeführers ist im gegebenen Fall jedenfalls zu bejahen.

5. Rechtlich folgt:

5.1. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.5.1. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.

Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN); (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN); (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).

Mit § 68 Abs. 1 AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch entschiedene Sache (res iudicata; VwGH 12.10.1993, 90/07/0039).Mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch entschiedene Sache (res iudicata; VwGH 12.10.1993, 90/07/0039).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 25.04.2002, 2000/07/0235).

"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 77 zu § 68 AVG)"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 77 zu Paragraph 68, AVG)

Res iudicata liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungsrelevanten Punkten unverändert geblieben ist (VfGH 25.09.1996, B 4016/95).

Lediglich eine wesentliche Sachverhaltsänderung - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).Für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens , die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind somit obzitierter Judikatur folgend, von Amts wegen zu berücksichtigen.

Zum Prüfungsumfang des Asylgerichtshofes ist anzumerken, dass Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde - wie bereits erwähnt - nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Sie darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; weitere Judikaturhinweise: Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., E 170 zu § 68 AVG).Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; weitere Judikaturhinweise: Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., E 170 zu Paragraph 68, AVG).

Wir die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits abgesprochen worden ist.

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, 25.04.2007, 2004/20/0100).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, 25.04.2007, 2004/20/0100).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 08.05.2008, 2004/06/0227).

Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (in Bezug auf mehrere Folgeanträge: VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

5.2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden.5.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden.

Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der BF gibt nunmehr im neuerlichen Verfahren an, seit Ende des Jahres 2002 missionarisch tätig zu sein.

Den Beginn dieser Tätigkeit ordnet der Beschwerdeführer zeitlich mit Ende des Jahres 2002 ein, also einem Zeitraum, welcher eindeutig nach Rechtskraft des ersten rechtskräftigen Bescheides, mit welchem inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen wurde, gelegen ist.

Bei jenem Teil des Vorbringens des Beschwerdeführers, welcher sich auf seine religiösen Aktivitäten bzw. missionarischen Tätigkeiten bezieht, handelt es sich bezogen auf die von der Rechtskraft des meritorischen Erstbescheides vom 24.04.2001umfassten Tatsachengrundlage, um einen weitergehenden und insoweit neuen Sachverhalt im Sinne von neu entstandenen Tatsachen ("nova producta").

Der glaubhafte Kern kann -wie schon in der Beweiswürdigung erörtertdiesem Vorbringen nach hg. Ansicht jedenfalls nicht abgesprochen werden.

Zu einem ähnlich gelagerten und vergleichbaren Sachverhalt ist im Übrigen auf das diesbezügliche höchstgerichtliche Erkenntnis VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100 zu verweisen.

Zur Asylrelevanz des neuen Vorbringens ist festzuhalten, dass eine solche im Lichte des hg. aufliegenden Länderdokumentationsmaterials zum Herkunftsstaat Iran keinesfalls negiert werden kann.

In weiterer Konsequenz ist der gegenständliche fünfte Antrag auf internationalen Schutz

des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes im Hinblick auf dessen mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 23 Abs. 2 AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes im Hinblick auf dessen mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, AsylG einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Konversion, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Religion

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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