Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C5 223.795-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2009, 08 12.611-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.3.2009, 08 12.611-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 1.3.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 13.8.2001 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er sei seit fünf Jahren Mitglied der Bangladesh Freedom Party (BFP). Seit 1996, der Machtübernahme durch die Awami-League (AL), seien einfache Mitglieder und Funktionäre der BFP systematisch verfolgt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von AL-Mitgliedern bedroht worden, die von ihm Spendengelder verlangt hätten. Er habe daher sein Geschäft Ende 2000 aufgelöst, da er den Druck nicht mehr ausgehalten habe. Am XXXX sei sein Freund XXXX von Mitgliedern der AL auf der Straße erschossen worden. Am selben Tag sei er von Parteifreunden gewarnt worden, die AL habe vor, alle BFP-Mitglieder auszuforschen und zu töten. Er habe sich, nachdem er vom Tod seines Parteifreundes erfahren habe, sofort zu einer Cousine in Dhaka begeben. Am Abend dieses Tages seien AL-Mitglieder in sein Elternhaus gekommen und hätten seine Familie aufgefordert, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, da sie ihn töten würden. (Später gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe sein Elternhaus durchsucht und seine Familie misshandelt und aufgefordert, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben.) Am nächsten Tag habe die Polizei ihn bei seiner Schwester gesucht und mit seiner Tötung gedroht. Die Aufforderung, Spenden zu geben, habe er bei der Polizei anzeigen wollen, diese habe aber nichts unternommen, da sie von der AL dominiert werde. Die Gerichte seien ebenfalls nicht unabhängig.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 1.3.2001 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 13.8.2001 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er sei seit fünf Jahren Mitglied der Bangladesh Freedom Party (BFP). Seit 1996, der Machtübernahme durch die Awami-League (AL), seien einfache Mitglieder und Funktionäre der BFP systematisch verfolgt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals von AL-Mitgliedern bedroht worden, die von ihm Spendengelder verlangt hätten. Er habe daher sein Geschäft Ende 2000 aufgelöst, da er den Druck nicht mehr ausgehalten habe. Am römisch 40 sei sein Freund römisch 40 von Mitgliedern der AL auf der Straße erschossen worden. Am selben Tag sei er von Parteifreunden gewarnt worden, die AL habe vor, alle BFP-Mitglieder auszuforschen und zu töten. Er habe sich, nachdem er vom Tod seines Parteifreundes erfahren habe, sofort zu einer Cousine in Dhaka begeben. Am Abend dieses Tages seien AL-Mitglieder in sein Elternhaus gekommen und hätten seine Familie aufgefordert, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, da sie ihn töten würden. (Später gab der Beschwerdeführer an, die Polizei habe sein Elternhaus durchsucht und seine Familie misshandelt und aufgefordert, seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben.) Am nächsten Tag habe die Polizei ihn bei seiner Schwester gesucht und mit seiner Tötung gedroht. Die Aufforderung, Spenden zu geben, habe er bei der Polizei anzeigen wollen, diese habe aber nichts unternommen, da sie von der AL dominiert werde. Die Gerichte seien ebenfalls nicht unabhängig.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt vorgehalten, dass die AL-Regierung zurückgetreten sei und eine unabhängige Übergangsregierung bestehe; die Polizei habe in diesem Zusammenhang gezeigt, dass sie unabhängig und den Gesetzen entsprechend agiere. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass die Beamten noch immer dieselben seien und sich nur zu Beginn neutral verhalten würden, dies werde sich ändern. Er sei als Öffentlichkeitssekretär tätig gewesen, dh. als Mittelsmann zwischen dem Parteivorstand und den einfachen Mitgliedern. Es wurde ihm vorgehalten, dass die BFP seit 1996 praktisch nicht mehr existiere und dass die AL gegen einfache Mitglieder der BFP nicht vorgegangen sei. Er gab dazu an, die BFP habe "auf der großen Ebene" zu existieren aufgehört, er sei aber im Untergrund tätig gewesen, und gegen ihn sei die AL sehr wohl vorgegangen.
1.1.2. Mit Bescheid vom 13.8.2001, 01 04.461-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Gegen diesen Bescheid brachte er eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat ein.1.1.2. Mit Bescheid vom 13.8.2001, 01 04.461-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Gegen diesen Bescheid brachte er eine Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat ein.
Mit Bescheid vom 16.5.2002, 223.795/0-IV/11/01, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) stellte er fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh zulässig sei. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 8.5.2002 iW dieselbe Fluchtgeschichte vorgetragen wie vor dem Bundesasylamt. Die Berufungsbehörde kam zum Ergebnis, dass die Darstellung des Beschwerdeführers auf Grund näher dargestellter Widersprüche nicht glaubwürdig sei (S 10 - 12 des Bescheides). Selbst wenn man aber davon ausginge, wäre Asyl nicht zu gewähren, da in Bangladesh mittlerweile ein Regierungswechsel stattgefunden habe - die AL sei nicht mehr an der Macht - und der neue Generalstaatsanwalt in einer Vielzahl von Fällen die Einstellung politisch motivierter Verfahren angeordnet habe. Auf Grund der ideologischen Nähe der BFP zur regierenden BNP (der Bangladesh Nationalist Party) sei nicht anzunehmen, dass der auf der unteren gerichtlichen Ebene allenfalls gegebene politische Einfluss dem Beschwerdeführer schaden könnte. Angehörige der BFP hätten unter einer von der BNP geführten Regierung nichts zu befürchten (S 13 f. des Bescheides). Überdies bestehe aber hinsichtlich der behaupteten Gefährdung durch Mitglieder der AL jedenfalls auch eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in Großstädten. Es gebe kein zentrales Meldewesen und keine zentrale Vernetzung der Polizei auf EDV-Ebene. Es bestünden keine rechtlichen Hindernisse, sich in großen Städten eine neue Existenz aufzubauen. Nach Angaben von Polizeibeamten sei es äußerst schwer, einen wirklich Kriminellen zu verfolgen, wenn er sich in einer Großstadt von einem Revier in ein anderes begebe. Die Ausforschung einer Person, die sich verbergen wolle, sei nur vorstellbar, wenn der Gesuchte seinen Aufenthaltsort selbst verrate (zB gegenüber Freunden oder Familienangehörigen). Der Beschwerdeführer sei nach seinem eigenen Vorbringen nicht eine derart exponierte Persönlichkeit, dass ihn seine Gegner landesweit suchen würden. Weiters verneinte der unabhängige Bundesasylsenat, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 FrG bedroht oder gefährdet sei.Mit Bescheid vom 16.5.2002, 223.795/0-IV/11/01, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) stellte er fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh zulässig sei. Der Beschwerdeführer hatte in der Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 8.5.2002 iW dieselbe Fluchtgeschichte vorgetragen wie vor dem Bundesasylamt. Die Berufungsbehörde kam zum Ergebnis, dass die Darstellung des Beschwerdeführers auf Grund näher dargestellter Widersprüche nicht glaubwürdig sei (S 10 - 12 des Bescheides). Selbst wenn man aber davon ausginge, wäre Asyl nicht zu gewähren, da in Bangladesh mittlerweile ein Regierungswechsel stattgefunden habe - die AL sei nicht mehr an der Macht - und der neue Generalstaatsanwalt in einer Vielzahl von Fällen die Einstellung politisch motivierter Verfahren angeordnet habe. Auf Grund der ideologischen Nähe der BFP zur regierenden BNP (der Bangladesh Nationalist Party) sei nicht anzunehmen, dass der auf der unteren gerichtlichen Ebene allenfalls gegebene politische Einfluss dem Beschwerdeführer schaden könnte. Angehörige der BFP hätten unter einer von der BNP geführten Regierung nichts zu befürchten (S 13 f. des Bescheides). Überdies bestehe aber hinsichtlich der behaupteten Gefährdung durch Mitglieder der AL jedenfalls auch eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in Großstädten. Es gebe kein zentrales Meldewesen und keine zentrale Vernetzung der Polizei auf EDV-Ebene. Es bestünden keine rechtlichen Hindernisse, sich in großen Städten eine neue Existenz aufzubauen. Nach Angaben von Polizeibeamten sei es äußerst schwer, einen wirklich Kriminellen zu verfolgen, wenn er sich in einer Großstadt von einem Revier in ein anderes begebe. Die Ausforschung einer Person, die sich verbergen wolle, sei nur vorstellbar, wenn der Gesuchte seinen Aufenthaltsort selbst verrate (zB gegenüber Freunden oder Familienangehörigen). Der Beschwerdeführer sei nach seinem eigenen Vorbringen nicht eine derart exponierte Persönlichkeit, dass ihn seine Gegner landesweit suchen würden. Weiters verneinte der unabhängige Bundesasylsenat, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG bedroht oder gefährdet sei.
Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.5.2002 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Mit Beschluss vom 26.5.2004 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diesen Berufungsbescheid gerichteten Beschwerde ab.
1.2.1. Am 14.12.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 14.12.2008 gab er an, er habe seit dem 21.6.2004 Österreich nicht verlassen und halte die in seinem ersten Antrag gemachten Fluchtgründe aufrecht. Außerdem sei er im September 2004 in seiner Abwesenheit in Bangladesh fälschlich von Mitgliedern der AL angezeigt worden; dies habe er von seinem älteren Bruder erfahren. Bei einer Rückkehr fürchte er, von Mitgliedern der AL getötet zu werden.
Bei seiner Einvernahme am 18.12.2008 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) gab der Beschwerdeführer an, die Gründe seines Antrags seien dieselben wie im ersten Verfahren. Die Situation in seiner Heimat habe sich aber geändert. Mitglieder der AL hätten öfters nach ihm gesucht; dies habe er von seinem Bruder erfahren, mit dem er zuletzt vor drei Monaten gesprochen habe. Es gebe derzeit keine legitime Regierung; das Land werde von einer Übergangsregierung geführt, eine Sondereinheit der Sicherheitsbehörde namens RAB (Rapid Action Battalion) töte willkürlich Menschen. Vor einigen Tagen sei ein Mitglied der BFP namens XXXX, das aus dem Ausland zurückgekehrt sei, von der RAB erschossen worden.Bei seiner Einvernahme am 18.12.2008 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) gab der Beschwerdeführer an, die Gründe seines Antrags seien dieselben wie im ersten Verfahren. Die Situation in seiner Heimat habe sich aber geändert. Mitglieder der AL hätten öfters nach ihm gesucht; dies habe er von seinem Bruder erfahren, mit dem er zuletzt vor drei Monaten gesprochen habe. Es gebe derzeit keine legitime Regierung; das Land werde von einer Übergangsregierung geführt, eine Sondereinheit der Sicherheitsbehörde namens RAB (Rapid Action Battalion) töte willkürlich Menschen. Vor einigen Tagen sei ein Mitglied der BFP namens römisch 40 , das aus dem Ausland zurückgekehrt sei, von der RAB erschossen worden.
Am 18.12.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.Am 18.12.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
Am 29.12.2008 hielt das Bundesasylamt in einem Aktenvermerk fest, dass der Beschwerdeführer den Ladungstermin vom 29.12.2008 wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne. Gemäß § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG) gelte die 20-Tages-Frist sohin mit 29.12.2008 nicht mehr.Am 29.12.2008 hielt das Bundesasylamt in einem Aktenvermerk fest, dass der Beschwerdeführer den Ladungstermin vom 29.12.2008 wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG) gelte die 20-Tages-Frist sohin mit 29.12.2008 nicht mehr.
Bei seiner Einvernahme am 21.1.2009 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) legte der Beschwerdeführer "diverse Berichte aus dem Internet" vor, in denen die Situation in Bangladesh nach dem Machtwechsel beschrieben werde; am 29.12.2008 hätten Parlamentswahlen stattgefunden, bei denen die AL an die Macht gekommen sei. Die Artikel beschrieben, dass die Mitglieder von Kleinparteien wie der BFP massiv verfolgt und getötet würden. Er selbst werde noch immer durch Mitglieder der AL bedroht; diesbezüglich habe er eine Bestätigung des Vorsitzenden des Gemeindeverbandes XXXX bekommen. Im Vergleich zu seinem ersten Antrag habe sich die Situation insofern geändert, als die AL damals nicht an der Macht gewesen sei und auch keinen Zugang zum Staatsapparat gehabt habe. Er könne keine Bestätigung darüber vorlegen, dass er tatsächlich Mitglied der BFP sei, weil diese Partei von der AL zerschlagen worden sei. Im September 2008 sei ein Parteikollege von ihm von Beamten der RAB getötet worden; zum Beleg lege er einen Zeitungsausschnitt der Zeitung XXXX vor.Bei seiner Einvernahme am 21.1.2009 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) legte der Beschwerdeführer "diverse Berichte aus dem Internet" vor, in denen die Situation in Bangladesh nach dem Machtwechsel beschrieben werde; am 29.12.2008 hätten Parlamentswahlen stattgefunden, bei denen die AL an die Macht gekommen sei. Die Artikel beschrieben, dass die Mitglieder von Kleinparteien wie der BFP massiv verfolgt und getötet würden. Er selbst werde noch immer durch Mitglieder der AL bedroht; diesbezüglich habe er eine Bestätigung des Vorsitzenden des Gemeindeverbandes römisch 40 bekommen. Im Vergleich zu seinem ersten Antrag habe sich die Situation insofern geändert, als die AL damals nicht an der Macht gewesen sei und auch keinen Zugang zum Staatsapparat gehabt habe. Er könne keine Bestätigung darüber vorlegen, dass er tatsächlich Mitglied der BFP sei, weil diese Partei von der AL zerschlagen worden sei. Im September 2008 sei ein Parteikollege von ihm von Beamten der RAB getötet worden; zum Beleg lege er einen Zeitungsausschnitt der Zeitung römisch 40 vor.
Der Beschwerdeführer legte zwei Artikel aus der Zeitung XXXX in englischer Sprache vor, die sich mit der RAB und mit den "Emergency Power Rules" (EPR) 2007 beschäftigen - ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar - , weiters Zeitungsartikel und eine Bestätigung vom 23.12.2008 jeweils in bengalischer Sprache. Das Bundesasylamt ließ diese Unterlagen ins Deutsche übersetzen. Nach dem Bericht in der Zeitung XXXX wurde ein Mann namens XXXX (offenbar der vom Beschwerdeführer am 18.12.2008 genannte XXXX) von der RAB festgenommen und geriet in die Schusslinie, als seine Komplizen das Feuer auf die Polizei eröffneten und es zu einem Schusswechsel kam; er starb. Nach Angaben der RAB sei er ein gesuchter Krimineller, nach Angaben seiner Verwandten jedoch für die lokale politische Partei Jubo Dal tätig gewesen. Unter der AL-Regierung seien gegen ihn falsche Anzeigen erstattet worden. Nach einem weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht wurde ein Funktionär einer näher genannten Organisation von Kriminellen erschossen. Er sei zuvor von Funktionären einer Organisation per Mobiltelefon bedroht worden (es ist nicht klar, ob es sich um dieselbe Organisation handelt). Schließlich bestätigt nach der vorgelegten Unterlage der Vorsitzende des Gemeindeverbandes XXXX, dass sich der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen lange im Ausland aufgehalten habe. Während seines Aufenthalts in Bangladesh seien gegen ihn von "gegnerischen Parteiangehörigen" fälschlicherweise verschiedene Anzeigen erstattet und er mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Haus werde immer wieder von den Sicherheitsbehörden und von "gegnerischen Parteiangehörigen" aufgesucht. Dabei sei auch gedroht worden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh getötet werde. Vor einigen Tagen sei eine Person namens XXXX auf Grund falscher Anzeigen gesucht und bei einem Schusswechsel getötet worden.Der Beschwerdeführer legte zwei Artikel aus der Zeitung römisch 40 in englischer Sprache vor, die sich mit der RAB und mit den "Emergency Power Rules" (EPR) 2007 beschäftigen - ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar - , weiters Zeitungsartikel und eine Bestätigung vom 23.12.2008 jeweils in bengalischer Sprache. Das Bundesasylamt ließ diese Unterlagen ins Deutsche übersetzen. Nach dem Bericht in der Zeitung römisch 40 wurde ein Mann namens römisch 40 (offenbar der vom Beschwerdeführer am 18.12.2008 genannte römisch 40 ) von der RAB festgenommen und geriet in die Schusslinie, als seine Komplizen das Feuer auf die Polizei eröffneten und es zu einem Schusswechsel kam; er starb. Nach Angaben der RAB sei er ein gesuchter Krimineller, nach Angaben seiner Verwandten jedoch für die lokale politische Partei Jubo Dal tätig gewesen. Unter der AL-Regierung seien gegen ihn falsche Anzeigen erstattet worden. Nach einem weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht wurde ein Funktionär einer näher genannten Organisation von Kriminellen erschossen. Er sei zuvor von Funktionären einer Organisation per Mobiltelefon bedroht worden (es ist nicht klar, ob es sich um dieselbe Organisation handelt). Schließlich bestätigt nach der vorgelegten Unterlage der Vorsitzende des Gemeindeverbandes römisch 40 , dass sich der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen lange im Ausland aufgehalten habe. Während seines Aufenthalts in Bangladesh seien gegen ihn von "gegnerischen Parteiangehörigen" fälschlicherweise verschiedene Anzeigen erstattet und er mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Haus werde immer wieder von den Sicherheitsbehörden und von "gegnerischen Parteiangehörigen" aufgesucht. Dabei sei auch gedroht worden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh getötet werde. Vor einigen Tagen sei eine Person namens römisch 40 auf Grund falscher Anzeigen gesucht und bei einem Schusswechsel getötet worden.
In der Folge richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an seine Staatendokumentation mit dem Ersuchen - da die Vorentscheidung schon mehrere Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer eine geänderte Situation in Bangladesh behaupte -, die allgemeine Rückkehrsituation der Mitglieder von Oppositionsparteien in Bangladesh zu überprüfen. Es sei ua. zu klären, ob die nun regierende AL überhaupt Verfolgungshandlungen gegen Mitglieder diverser anderer Parteien vornehme. Am 11.2.2009 langte die Anfragebeantwortung vom selben Tag ein. Sie beschäftigt sich vor allem mit den Parlamentswahlen vom 29.12.2008, die von Beobachtern als fair eingeschätzt worden sind, und mit dem Wahlsieg der AL. Die führenden Politikerinnen der beiden großen Parteien AL und BNP hätten ihre Anhänger zu Zurückhaltung aufgerufen, nachdem es bei den Wahlen zu Zusammenstößen zwischen Anhängern der Parteien gekommen war.
Bei seiner Einvernahme am 5.3.2009 vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost) gab der Beschwerdeführer an, es herrsche nicht mehr dieselbe Lage wie seinerzeit. Die AL, die seine Partei systematisch vernichtet habe, könne nun nach ihrem Wahlsieg das Gesetz jederzeit zu ihren Gunsten ändern. In Bangladesh herrsche ein Ausnahmezustand. Auf den Vorhalt, es stehe ihm - ohne auf seine Fluchtgründe einzugehen - eine innerstaatliche Fluchtalternative offen, gab der Beschwerdeführer an, die AL habe nach Amtsantritt in jedem Ort ein Komitee gegründet, das mit den Beamten der RAB zusammenarbeite, um ihre Gegner ausfindig zu machen. Er könne sich daher nirgendwo in Bangladesh aufhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei am 22.5.2002 rechtskräftig abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe im neuen Verfahren keinen glaubhaften neuen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Er habe keine Bescheinigungsmittel vorlegen können, die seine Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung belegen könnten. Er habe auch nach acht Jahren Aufenthalts in Österreich keine Bescheinigungsmittel vorlegen können, die irgendeine seiner Aussagen zu seiner persönlichen Bedrohungssituation bescheinigen oder seine Aussagen nachprüfbar belegen könnten (S 14 des angefochtenen Bescheides). Die ihn betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert, insbesondere und gerade in Bezug auf sein Vorbringen im Vorverfahren (S 15 des angefochtenen Bescheides). Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage im Herkunftsland, in denen es ua. heißt, grundsätzlich bestünden keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Auch unter dem Ausnahmezustand sei die Freizügigkeit nicht eingeschränkt worden. Ein landesweites Meldewesen bestehe nicht. Neuankömmlinge fielen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setze der Anonymität auch in Städten Grenzen. Personen, die auf Grund ihrer politischen Einstellung Repressalien fürchteten und denen ein Schutz durch die Sicherheitsbehörden versagt bleibe, stehe als Alternative in vielen Fällen die Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung. Diese Option könnten allerdings bekannte politische Aktivisten schwerer nutzen, dh. jene, die über ihren lokalen Bereich hinaus zB auf Grund von Medienpräsenz bekannt seien (AS 23 f. des angefochtenen Bescheides). Sodann wird die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wörtlich wiedergegeben (S 27 bis 35 des angefochtenen Bescheides). Zur Beweiswürdigung heißt es, der geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen aufweisen, Prüfungsmaßstab sei die Sachverhaltsfeststellung des rechtskräftig gewordenen Bescheides. Die neu entstandenen Tagsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen (S 35 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer, er könne wegen seiner Zugehörigkeit zur BFP nicht nach Bangladesh zurückkehren. Soweit er versuche, mit den von ihm vorgelegten Berichten die Gefährdung politisch aktiver Personen nachzuweisen, sei dem entgegenzuhalten, es sei bereits im Erstverfahren ausgeschlossen worden, dass er jemals politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe. Betreffend die Unglaubwürdigkeit seiner politischen Tätigkeit und seines diesbezüglichen Vorbringens im Erstverfahren werde auf die Ausführungen und Feststellungen der Bescheide des Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen (S 36 bis 38 des angefochtenen Bescheides; weiters unten Pt. 2.2.2.2).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es aus, der frühere Asylantrag sei am 22.5.2002 rechtskräftig abgewiesen worden; im Vorverfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe im neuen Verfahren keinen glaubhaften neuen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre. Er habe keine Bescheinigungsmittel vorlegen können, die seine Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung belegen könnten. Er habe auch nach acht Jahren Aufenthalts in Österreich keine Bescheinigungsmittel vorlegen können, die irgendeine seiner Aussagen zu seiner persönlichen Bedrohungssituation bescheinigen oder seine Aussagen nachprüfbar belegen könnten (S 14 des angefochtenen Bescheides). Die ihn betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit dem rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert, insbesondere und gerade in Bezug auf sein Vorbringen im Vorverfahren (S 15 des angefochtenen Bescheides). Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage im Herkunftsland, in denen es ua. heißt, grundsätzlich bestünden keine rechtlichen Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Auch unter dem Ausnahmezustand sei die Freizügigkeit nicht eingeschränkt worden. Ein landesweites Meldewesen bestehe nicht. Neuankömmlinge fielen aber wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setze der Anonymität auch in Städten Grenzen. Personen, die auf Grund ihrer politischen Einstellung Repressalien fürchteten und denen ein Schutz durch die Sicherheitsbehörden versagt bleibe, stehe als Alternative in vielen Fällen die Nutzung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung. Diese Option könnten allerdings bekannte politische Aktivisten schwerer nutzen, dh. jene, die über ihren lokalen Bereich hinaus zB auf Grund von Medienpräsenz bekannt seien (AS 23 f. des angefochtenen Bescheides). Sodann wird die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wörtlich wiedergegeben (S 27 bis 35 des angefochtenen Bescheides). Zur Beweiswürdigung heißt es, der geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen aufweisen, Prüfungsmaßstab sei die Sachverhaltsfeststellung des rechtskräftig gewordenen Bescheides. Die neu entstandenen Tagsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen (S 35 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch immer, er könne wegen seiner Zugehörigkeit zur BFP nicht nach Bangladesh zurückkehren. Soweit er versuche, mit den von ihm vorgelegten Berichten die Gefährdung politisch aktiver Personen nachzuweisen, sei dem entgegenzuhalten, es sei bereits im Erstverfahren ausgeschlossen worden, dass er jemals politisch tätig gewesen sei oder einer politischen Partei angehört habe. Betreffend die Unglaubwürdigkeit seiner politischen Tätigkeit und seines diesbezüglichen Vorbringens im Erstverfahren werde auf die Ausführungen und Feststellungen der Bescheide des Bundesasylamtes und des unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen (S 36 bis 38 des angefochtenen Bescheides; weiters unten Pt. 2.2.2.2).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 8.4.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 22.4.2009.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2002 wurde dem Beschwerdeführer am 22.5.2002 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und damit rechtskräftig.
2.1.1.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.2.1.1.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG zu führen.
2.1.2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.1.2.2. In der Beschwerde wird, wenngleich nur im Rahmen der Begründung eines Antrags, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ausgeführt, das Bundesasylamt hätte das Verfahren zulassen müssen, die Zurückweisung sei daher unzulässig, "da eine Derartige nur gem. § 28 Abs, 1 AsylG zulässig wäre" (sic). Sollte die Beschwerde mit diesen unklaren Ausführungen darauf abzielen, dass das Bundesasylamt seine Entscheidung nicht binnen 20 Tagen nach Einbringung des Asylantrags getroffen hat und der Antrag daher zuzulassen gewesen wäre, so genügt der Hinweis darauf, dass auch die Zulassung - wäre sie ausgesprochen worden - nach § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt dies unabhängig davon, ob die Gründe für die Zurückweisung seinerzeit bereits bekannt waren oder nicht (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624). Zwar bezog sich der Verwaltungsgerichtshof dabei auf den Fall einer Zurückweisung gemäß § 5 AsylG, doch kann, da das Gesetz nicht unterscheidet, für Zurückweisungen nach § 68 Abs. 1 AVG nichts anderes gelten (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 411). Ebenso kann es keinen Unterschied machen, ob das Verfahren zugelassen worden ist oder nur zuzulassen gewesen wäre - dieser Fall scheint der Beschwerde vor Augen zu stehen -, weil, wird die Zulassung rechtswidrig unterlassen, auch die später doch vorgenommene Zulassung nicht dazu führen würde, dass eine spätere Zurückweisung dadurch ausgeschlossen wäre.2.1.2.2. In der Beschwerde wird, wenngleich nur im Rahmen der Begründung eines Antrags, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ausgeführt, das Bundesasylamt hätte das Verfahren zulassen müssen, die Zurückweisung sei daher unzulässig, "da eine Derartige nur gem. Paragraph 28, Abs, 1 AsylG zulässig wäre" (sic). Sollte die Beschwerde mit diesen unklaren Ausführungen darauf abzielen, dass das Bundesasylamt seine Entscheidung nicht binnen 20 Tagen nach Einbringung des Asylantrags getroffen hat und der Antrag daher zuzulassen gewesen wäre, so genügt der Hinweis darauf, dass auch die Zulassung - wäre sie ausgesprochen worden - nach Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt dies unabhängig davon, ob die Gründe für die Zurückweisung seinerzeit bereits bekannt waren oder nicht (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624). Zwar bezog sich der Verwaltungsgerichtshof dabei auf den Fall einer Zurückweisung gemäß Paragraph 5, AsylG, doch kann, da das Gesetz nicht unterscheidet, für Zurückweisungen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG nichts anderes gelten vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 411). Ebenso kann es keinen Unterschied machen, ob das Verfahren zugelassen worden ist oder nur zuzulassen gewesen wäre - dieser Fall scheint der Beschwerde vor Augen zu stehen -, weil, wird die Zulassung rechtswidrig unterlassen, auch die später doch vorgenommene Zulassung nicht dazu führen würde, dass eine spätere Zurückweisung dadurch ausgeschlossen wäre.
Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob das Verfahren zuzulassen gewesen wäre (vgl. dazu den oben [Pt. 1.2.1] erwähnten Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.12.2008).Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob das Verfahren zuzulassen gewesen wäre vergleiche dazu den oben [Pt. 1.2.1] erwähnten Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.12.2008).
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Umstände ins Treffen geführt, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hatte und die der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid vom 16.5.2002 als unglaubwürdig erkannt hatte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer neu angegeben, er sei auch in der Zwischenzeit in Bangladesh verfolgt worden, Leute der AL und der Polizei hätten nach ihm gefragt und ihn gesucht. Im September 2004 sei er in seiner Abwesenheit von Mitgliedern der AL fälschlich angezeigt worden. Als Beweismittel legte er eine Bestätigung des Vorsitzenden des Gemeindeverbandes XXXX vor.2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Umstände ins Treffen geführt, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hatte und die der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid vom 16.5.2002 als unglaubwürdig erkannt hatte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer neu angegeben, er sei auch in der Zwischenzeit in Bangladesh verfolgt worden, Leute der AL und der Polizei hätten nach ihm gefragt und ihn gesucht. Im September 2004 sei er in seiner Abwesenheit von Mitgliedern der AL fälschlich angezeigt worden. Als Beweismittel legte er eine Bestätigung des Vorsitzenden des Gemeindeverbandes römisch 40 vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hat. Das Bundesasylamt würdigte dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid dahin, die vorgelegten Berichte bezögen sich nicht auf die Person des Beschwerdeführers und stünden mit den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang. Er habe sich zur Zeit der dort dargestellten Vorfälle schon seit längerem in Österreich aufgehalten; daher könne ihnen "schon alleine aus dem Grund keinerlei Beweiskraft zukommen". Soweit der Inhalt der Schreiben überhaupt zu bewerten sei, bezögen sich die darin erwähnten Sachverhalte nur auf die derzeitige allgemeine Lage in Bangladesh und nicht unmittelbar auf die Person des Beschwerdeführers. Er habe keine Bescheinigungsmittel vorlegen können, die seine persönliche Mitgliedschaft in einer politischen Gruppierung belegen oder die irgendeine seiner Aussagen bezüglich seiner angeblichen persönlichen Bedrohungssituation bescheinigen oder diese Aussagen nachprüfbar belegen könnten. Alle von ihm vorgelegten Bescheinigungsmittel seien nur allgemein Ausführungen zu Einzelfällen in Bangladesh, ein konkreter und unmittelbarer Bezug zu seiner Person oder zu von ihm glaubhaft belegten Gründen fehle diesen Bescheinigungsmitteln vollkommen. Sie sollten somit, ohne dass auf ihre Glaubwürdigkeit einzugehen wäre, nur der neuerlichen inhaltlichen Überprüfung eines bereits abgeschlossenen Verfahrens dienen. Er habe auch im nunmehrigen Verfahren keine Beweise vorlegen können, die eine Mitgliedschaft zu einer Oppositionspartei bestätigten. Derartiges habe auch nicht aus der Bestätigung des Gemeindeverbandes "XXXX" geschlossen werden können.
Mit dieser Würdigung wird das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gerecht. Auf das Vorbringen, er sei 2004 fälschlich angezeigt worden, geht das Bundesasylamt überhaupt nicht ein. Auch auf das weitere Vorbringen, Mitglieder der AL und die Polizei suchten nach ihm, geht das Bundesasylamt nicht ein. Vor allem aber hat es die vorgelegte Bestätigung des Gemeindeverbandsvorsitzenden, soweit sie dieses neue Vorbringen bestätigt, nicht gewürdigt, sondern nur darauf hingewiesen, aus dieser Bestätigung ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer einer politischen Gruppierung angehöre. Nach der oben (Pt. 2.2.1.1 am Schluss) wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre das Bundesasylamt aber verpflichtet gewesen, die neuen Behauptungen und insbesondere die Bestätigung auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen, und zwar in "einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit". Dies hat das Bundesasylamt unterlassen. Es durfte seinen zurückweisenden Bescheid daher nicht auf die Annahme stützen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern habe oder überhaupt unglaubwürdig sei.
Damit allein stünde noch nicht fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat doch der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid vom 16.5.2002 seine Entscheidung auch auf zwei Eventualbegründungen gestützt: darauf, dass die AL inzwischen nicht mehr an der Macht sei, und darauf, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. Nur wenn auch gegenüber diesen Eventualbegründungen eine Sachverhaltsänderung eingetreten ist, wäre der Antrag inhaltlich zu erledigen gewesen. Es liegt aber auf der Hand, dass nach dem nunmehrigen Regierungswechsel in Bangladesh, bei dem die AL die absolute Mehrheit der Parlamentssitze errang und nach dem ihre Parteiführerin als Ministerpräsidentin vereidigt worden ist, die erste der beiden Eventualbegründungen nicht mehr Bestand haben kann. Der Beschwerdeführer ist der Sache nach aber auch der zweiten Eventualbegründung entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass nach seinen Informationen die AL in jedem Ort Komitees gegründet habe, die mit den Beamten der Sondereinheit RAB zusammenarbeite, um ihre Gegner ausfindig zu machen. Das Bundesasylamt hat zwar eine Anfrage an seine Staatendokumentation gerichtet, um ua. klären zu lassen, ob die AL überhaupt Verfolgungshandlungen gegen Mitglieder anderer Parteien vornehme. Die Anfragebeantwortung vom 11.2.2009 geht auf diese Frage jedoch nicht ein. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur innerstaatlichen Fluchtalternative sind nicht derart, dass sie durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erschüttert werden könnten, zumal da der Beschwerdeführer ja auch behauptet hat, er sei fälschlich angezeigt worden; es ist daher nicht auszuschließen, dass - sollte dieses Vorbringen zutreffen - gegen ihn ein Haftbefehl vorliegt.
Ausgehend davon, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand ein neues glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, wäre unter dieser Annahme auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative neu zu prüfen.
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - ein neuer Sachverhalt vorliegt. Das Bundesasylamt hat die Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht in einer schlüssigen Beweiswürdigung verneint, die dieses Vorbringen auf seinen "glaubhaften Kern" hin zu hinterfragen gehabt hätte.
2.2.3. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" (sic) ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die dem Asylgerichtshof eine prompte Erledigung unmöglich machen. Nichts anderes kann aber für Mängel der Beweiswürdigung gelten, wie sie im vorliegenden Verfahren festgestellt worden sind. Eine Würdigung des neuen Vorbringens würde eine mündliche Verhandlung angezeigt erscheinen lassen; sie durchzuführen, scheitert gleichfalls an der Kürze der Zeit, die dem Asylgerichtshof zur Verfügung steht; sie ist überdies gemäß § 41 Abs. 4 AsylG nicht vorgesehen.2.2.3. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" (sic) ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die dem Asylgerichtshof eine prompte Erledigung unmöglich machen. Nichts anderes kann aber für Mängel der Beweiswürdigung gelten, wie sie im vorliegenden Verfahren festgestellt worden sind. Eine Würdigung des neuen Vorbringens würde eine mündliche Verhandlung angezeigt erscheinen lassen; sie durchzuführen, scheitert gleichfalls an der Kürze der Zeit, die dem Asylgerichtshof zur Verfügung steht; sie ist überdies gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG nicht vorgesehen.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen. Auf das Beschwerdevorbringen, soweit ein substantiiertes Vorbringen überhaupt erstattet worden ist, brauchte nicht eingegangen werden. Die vom - rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer primär angestrebte Abänderung des angefochtenen Bescheides "im antragsstattgebenden Sinne", also in jenem der Asylgewährung, kommt im Verfahren über eine Beschwerde, die sich gegen einen nach § 68 Abs. 1 AVG ergangenen Bescheid richtet, nicht in Frage (so. Pt. 2.2.1.3).2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen. Auf das Beschwerdevorbringen, soweit ein substantiiertes Vorbringen überhaupt erstattet worden ist, brauchte nicht eingegangen werden. Die vom - rechtsfreundlich vertretenen - Beschwerdeführer primär angestrebte Abänderung des angefochtenen Bescheides "im antragsstattgebenden Sinne", also in jenem der Asylgewährung, kommt im Verfahren über eine Beschwerde, die sich gegen einen nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergangenen Bescheid richtet, nicht in Frage (so. Pt. 2.2.1.3).
Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass Teile des angefochtenen Bescheides, die Feststellungen zur Situation in Bangladesh enthalten, nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache gehalten sind. Zu einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten: "Gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Daher haben sich die Behörden - abgesehen von der in dieser Bestimmung vorgesehenen, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides. Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ¿rechtliches Nichts'. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die englischsprachigen Textpassagen der angefochtenen Bescheide so zu behandeln sind, als wären sie nicht Bestandteile dieser Bescheide." (VwGH 3.12.2008, 2008/19/0990). Es ist zulässig, im Rahmen der Beweiswürdigung, wenn etwa der Beweiswert unterschiedlicher Quellen gegen einander abgewogen wird, Zitate in der - in Österreich in den Schulen gelehrten und daher weitgehend verstandenen - englischen Sprache wiederzugeben; für die eigenen Feststellungen der Behörde geht dies jedoch nicht an.Der Asylgerichtshof weist darauf hin, dass Teile des angefochtenen Bescheides, die Feststellungen zur Situation in Bangladesh enthalten, nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache gehalten sind. Zu einem vergleichbaren Fall hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten: "Gemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik. Daher haben sich die Behörden - abgesehen von der in dieser Bestimmung vorgesehenen, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahme betreffend sprachliche Minderheiten - der deutschen Sprache als Amtssprache zu bedienen; die deutsche Sprache ist die offizielle Sprache, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. Wenn der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist, sind die behördlichen Erledigungen ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen; die Verwendung der deutschen Sprache ist Voraussetzung dafür, dass die betreffende Äußerung der Behörde eine behördliche Erledigung darstellt, und damit wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides. Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ¿rechtliches Nichts'. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die englischsprachigen Textpassagen der angefochtenen Bescheide so zu behandeln sind, als wären sie nicht Bestandteile dieser Bescheide." (VwGH 3.12.2008, 2008/19/0990). Es ist zulässig, im Rahmen der Beweiswürdigung, wenn etwa der Beweiswert unterschiedlicher Quellen gegen einander abgewogen wird, Zitate in der - in Österreich in den Schulen gelehrten und daher weitgehend verstandenen - englischen Sprache wiederzugeben; für die eigenen Feststellungen der Behörde geht dies jedoch nicht an.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
17.08.2009