Spruch
E10 309.318-1/2008-29E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde der XXXX (vertreten durch: Dr. Herbert POCHIESER), StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2007, FZ. 05 19.438-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2008 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde der römisch 40 (vertreten durch: Dr. Herbert POCHIESER), StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2007, FZ. 05 19.438-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 u. Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, u. Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Aserbaidschan, reiste am 13.3.2002 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 14.11.2005 einen Asylantrag ein. Dazu wurde sie an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen brachte die BF vor, sie wäre vorerst legal nach Österreich eingereist und warte nunmehr auf die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels.
Sie wäre vom Islam zum Christentum konvertiert. Da sie hierdurch die Familienehre verletzt hätte, befürchte sie, im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan von ihrem Vater getötet zu werden. Sie lebe auch seit glaublich Jänner 2003 mit ihrem Lebensgefährten [und nunmehrigen Gatten], einem russischen StA, welcher sich zum christlichen Glauben, russisch-orthodoxer Ausrichtung, in gemeinsamen Haushalt. Ihr Gatte hätte in Österreich eine NB bis 2014. Sie hätte ihn 2002 kennen gelernt.
Die BF gab an, sie wäre in de ukrainisch orthodoxen Kirche in Wien im August 2005 getauft worden. Der Taufschein befinde sich beim Rechtsanwalt und könne nicht vorgelegt werden. Die Liebe zum Christentum hätte sie über ihre nunmehrige Schwiegermutter entdeckt. Im weiteren Verlauf brachte die BF am 25.10.2006 vor, sie wäre vom Pfarrer in Traiskirchen gesegnet worden und hätte gemeint, dies wäre bereits die Taufe. Sie werde jedoch in 2 Monaten von ihrem Prister XXXX getauft. Sie besuchte die griechisch apostolische Kirche in der Nähe des Fleischmarktes in Wien 1.Die BF gab an, sie wäre in de ukrainisch orthodoxen Kirche in Wien im August 2005 getauft worden. Der Taufschein befinde sich beim Rechtsanwalt und könne nicht vorgelegt werden. Die Liebe zum Christentum hätte sie über ihre nunmehrige Schwiegermutter entdeckt. Im weiteren Verlauf brachte die BF am 25.10.2006 vor, sie wäre vom Pfarrer in Traiskirchen gesegnet worden und hätte gemeint, dies wäre bereits die Taufe. Sie werde jedoch in 2 Monaten von ihrem Prister römisch 40 getauft. Sie besuchte die griechisch apostolische Kirche in der Nähe des Fleischmarktes in Wien 1.
Die BF wäre in Aserbaidschan religiös erzogen worden, hätte jedoch die Religion gegen den Willen der Eltern nicht ausgeübt.
Die BF legte einen Reisepass vor, aus dem hervorgeht, dass sie ursprünglich einen österr. Aufenthaltstitel von 16.10.2002 bis 15.2.2003 und in weiterer Folge bis 8.10.2004 erhielt..
Ebenso legte die BF ein schreiben des Griechisch Katholischen Zentralpfarramtes zu XXXX vom 24.8.2005, gezeichnet von XXXX, vor, wo der BF die Freude über ihre Bereitschaft, sich taufen zu lassen, mitgeteilt wurde.Ebenso legte die BF ein schreiben des Griechisch Katholischen Zentralpfarramtes zu römisch 40 vom 24.8.2005, gezeichnet von römisch 40 , vor, wo der BF die Freude über ihre Bereitschaft, sich taufen zu lassen, mitgeteilt wurde.
Ebenso legte sie eine Heiratsurkunde vom XXXX vor, woraus hervorgeht, dass sie ihren bisherigen Lebensgefährten ehelichte.Ebenso legte sie eine Heiratsurkunde vom römisch 40 vor, woraus hervorgeht, dass sie ihren bisherigen Lebensgefährten ehelichte.
1.2. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in deren Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
In beweiswürdigender Hinsicht führte das BAA zum vorgebrachten behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt aus Folgendes aus:
" ... Im Asylverfahren ist es aber nicht ausreichend, dass der Antragsteller Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, den Handlungsabläufen und den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Antragsteller persönlich glaubwürdig auftreten.
Die Aussagen der Antragstellerin konnten aber diesen Anforderungen nicht entsprechen, da diese widersprüchlich aber vor allem weder nachvollziehbar noch genügend substantiiert waren.
Zu ihrem zentralen Vorbringen, in Österreich zum Christentum konvertieren zu wollen und deshalb im Fall der Rückkehr eine Verfolgung von Seiten ihrer Familie zu befürchten, gab die ASt in der EAST Ost an, dass sie im August 2005 in der ukrainisch-orthodoxen Kirche in Wien getauft worden wäre. Sie könne aber keinen Taufschein vorlegen, da sich dieser bei ihrem Anwalt befinden würde. Das Wissen der ASt zum orthodoxen Christentum beschränkte sich im Übrigen darauf, dass man die Bibel lesen müsse - konkretere Informationen aus der Bibel konnten von der ASt jedoch nicht gegeben werden.
Völlig konträr dazu gab die ASt bei der zweiten Einvernahme an, dass sie erst in zwei Monaten getauft werden würde - also noch kein Taufschein vorhanden wäre - und sie in die griechisch orthodoxe Kirche in Wien gehen würde - brachte jedoch ein Schreiben des Griechisch Katholischen Pfarramtes über die beabsichtigte Taufe in Vorlage.
Zwar konnte die ASt nun einige Fragen zur Bibel und dem Christentum beantworten, es war ihr jedoch - obwohl sie angeblich in zwei Monaten getauft und seit acht Monaten unterrichtet werden würde - nicht möglich, fundamentale Aspekte wie die Sakramente oder die zehn Gebote vollständig zu nennen, mehrer christliche Feiertage aufzuzählen oder gar Gebete - wenn schon nicht aufzusagen - so doch wenigstens vom Namen her zu nennen. Vor allem aber beschränkten sich die Angaben der ASt zu ihren inneren Beweggründen, zum Christentum zu konvertieren darauf, dass Frauen den Männern nicht untergeordnet seien und sie sich als Christin als freier Mensch fühlen würden.
Zwar hat die ASt einige wenige, Informationen über die Bibel und das Christentum genannt, ihre inneren Beweggründe sowie näheres Wissen, wie es bei jemandem, der vor der Taufe steht zu erwarten wäre, konnte sie jedoch keinesfalls nachweisen.
Anzuführen ist auch, dass die ASt bereits im Jahr 2002 legal in Österreich eingereist ist und sie ganz offenbar erst aufgrund der Nichtverlängerung ihres Visums den Asylantrag stellte. Erst durch ihren Lebensgefährten wäre sei im Jahr 2003 in Österreich auf das Christentum aufmerksam geworden und würde sie deshalb von ihrem Vater telefonisch bedroht worden sein. Dazu gibt die ASt an, aus einem streng moslemischen Elternhaus zu stammten und moslemisch erzogen worden zu sein.
Absolut nicht glaubwürdig erscheint in diesem Zusammenhang aber, dass die ASt einerseits von Seiten ihrer streng gläubigen Familien, insbesondere von ihrem Vater eine Verfolgung befürchtet, sie sich aber weder an die Bekleidungsvorschriften ihrer Eltern gehalten habe, noch den Koran gelesen oder Moscheen besucht habe, ja konnte sie nicht einmal angeben, wann der Fastenmonat Ramadan stattfindet - was einer Person, die angibt, moslemisch erzogen worden zu sein wohl jedenfalls zumutbar ist. Insbesondere wäre dann aber wohl auch zu erwarten, dass die ASt die Unterschiede zwischen Islam und Christentum - auch im Hinblick darauf, dass sie über eine gute Schulbildung verfügt und angibt, als OP Schwester gearbeitet zu haben - glaubwürdig und substantiiert darlegen kann - wozu sie allerdings nicht in der Lage war. Ein weiters Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der ASt ist ferner, dass sie zunächst behauptete, irgendjemand hätte ihrem Vater in Aserbaidschan erzählt, dass sie zum Christentum konvertieren wolle - wobei absolut nicht nachvollziehbar ist, wie diese Information überhaupt nach Aserbaidschan dringen sollte - sie dann auf eben diese Nachfrage angab, sie hätte doch selbst ihrem Vater davon erzählt.
In einer Gesamtschau betrachtet gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechendem Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere auf Grund des Vorbringens der Antragstellerin, zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende, von dieser behauptete und den Fluchtgrund betreffende Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspricht. Die ASt war weder in der Lage, ihr Naheverhältnis zum Christentum, noch ihre angeblich islamische Erziehung und die daraus resultierende befürchtete Verfolgung glaubwürdig darzulegen. Insbesondere wäre es der ASt jedenfalls auch zumutbar, an einen anderen Ort im ihrem Heimatland zu ziehen, um ihren Problemen zu entgehen oder sich auch um Hilfe an die Behörden zu wenden. Das Vorbringen der ASt zu ihren Fluchtgründen ist daher klar widersprüchlich und absolut unglaubwürdig. ..."
1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Im Wesentlichen wurde hierin vorgebracht, dass das BAA einerseits tatsachen- und andererseits rechtsirrig vorging und bei richtiger Würdigung des Vorbringens hätte Asyl gewähren müssen. Jedenfalls hätte subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, weil die BF eine alleinstehende Frau ist, die auf keine familiäre Unterstützung zurückgreifen kann und daher in Aserbaidschan in eine aussichtslose Lage gedrängt würde. Ebenso stelle die Ausweisung aufgrund der bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Im Wesentlichen wurde hierin vorgebracht, dass das BAA einerseits tatsachen- und andererseits rechtsirrig vorging und bei richtiger Würdigung des Vorbringens hätte Asyl gewähren müssen. Jedenfalls hätte subsidiärer Schutz gewährt werden müssen, weil die BF eine alleinstehende Frau ist, die auf keine familiäre Unterstützung zurückgreifen kann und daher in Aserbaidschan in eine aussichtslose Lage gedrängt würde. Ebenso stelle die Ausweisung aufgrund der bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte eine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.4. Am 2.7.10.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:
"...
VR: Haben Sie beim Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen?
BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt und ich möchte noch einmal über meine Gründe sprechen.
VR: Haben Sie beim Bundesasylamt alle Gründe geschildert?
BF: Ja.
VR: Hat sich seit der Einbringung der Berufung [Beschwerde] an den Gründen, warum Sie Aserbaidschan verlassen haben, etwas geändert?
BF: Die Gründe sind gleichgeblieben, ich kann nicht nach Aserbaidschan zurückkehren, weil ich meinen Glauben geändert habe. Meine Schwester hat hier einen Armenier geheiratet. Bei uns ist das ein sehr großes Problem, weil meine Eltern und Verwandte Karabach-Flüchtlinge sind. Ich bin auch in Karabach geboren, in der Stadt Agdam. Agdam wurde vermint. Meine Eltern sind Moslems. (BF legt Foto von Ihrer Mutter und Ihrer Tante vor, dieses wird als Beilage zum Akt genommen)
VR: Möchten Sie Ihre Angaben, warum Sie nach Aserbaidschan nicht mehr zurückkehren können, ergänzen?
BF: Ja ich möchte noch anführen, dass ich aus einer Familie stamme, die den Islam sehr ernst nimmt. Man erlaubte mir nie, kurze Röcke anzuziehen. Bei uns ging es immer sehr streng zu. Bei uns ist das Haus, die Familie und die Arbeit am wichtigsten. Ich habe gearbeitet, bei uns arbeiten die Frauen aber nicht, denn sie sitzen zu Hause und tragen Kopftücher. Ich habe gesehen, dass hier in Österreich, Frauen genauso wie Männer Karriere machen dürfen und frei sind. Sie haben auch ihre Hobbys. Wenn hier in Österreich einer Frau etwas antut, kann sie sich an die Polizei wenden und diese schützt sie. Ich habe meinen Glauben geändert, und wenn ich nach Aserbaidschan zurückkehren würde, dann würde man mich als schmutzige Frau bezeichnen und mein Vater könnte alles mit mir machen. Es ist eine Sünde bei uns, und ich habe seine Ehre beschmutzt.
VR: Sie haben vorher gesagt, dass die Frauen in Aserbaidschan Kopftücher tragen. Sie stammen aus Baku. Was schätzen Sie, wie viele Frauen in Baku Kopftücher tragen bzw. verschleiert sind?
BF: Ich weiß es nicht. Ich spreche über meine Familie. Bei uns tragen alle Kopftücher. Nach Erörterung der Frage gebe ich an, dass ich das nicht schätzen kann. Vielleicht die Hälfte. Danach gefragt gebe ich an, dass alte und junge Frauen Kopftücher tragen.
VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.
BF: In Österreich befindet sich mein dauerhaft niedergelassener Gatte. Meine Schwester ist anerkannter Flüchtling. Sie heißt XXXX. BF legt vor, Aufenthaltstitel A14403099, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung. Der Gatte meiner Schwester heißt XXXX, früher XXXX (Der anwesende Gatte gibt an, den Namen wegen der Probleme geändert zu haben).BF: In Österreich befindet sich mein dauerhaft niedergelassener Gatte. Meine Schwester ist anerkannter Flüchtling. Sie heißt römisch 40 . BF legt vor, Aufenthaltstitel A14403099, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung. Der Gatte meiner Schwester heißt römisch 40 , früher römisch 40 (Der anwesende Gatte gibt an, den Namen wegen der Probleme geändert zu haben).
VR: In der Berufung wurde die Einvernahme Ihrer Schwester beantragt. Zu welchem Beweisthema könnte Ihre Schwester aussagen?
BF: Sie kennt unsere Familie und sie ist meine Schwester. Sie ist mit einem Armenier verheiratet, bei uns ist das verboten, einen Armenier oder einen Christen zu heiraten. Mein Schwager ist auch ein Christ.
VR: Zu welcher Religion bekennt sich Ihre Schwester?
BF: Sie hat sich von der Religion abgewandt.
VR: Schildern Sie ihre privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Aserbaidschan.
BF: Meine Eltern, meine Tante, mein Onkel, meine Cousine leben in Aserbaidschan. Danach gefragt gebe ich an, dass meine Eltern Pensionisten sind und eine staatliche Pension beziehen. Meine Mutter war Lehrerin.
VR: Das von Ihnen vorgelegte Foto erweckt den Eindruck, dass es sich nicht um die Alltagskleidung der Frauen sondern um einen Überwurf zwecks Betretens der Moschee handelt.
BF: Es zeigt eine Moschee im Iran. Meine Mutter geht oft dort hin, es ist verboten, eine Moschee ohne Umhang zu betreten.
VR: Ihre Mutter ist auf diesem Foto auch geschminkt, was normalerweise konservative muslimische Frauen nicht machen.
BF: Sie schminkt sich nicht. (BF legt Passfoto vor)
VR: Für eine konservative muslimische Frau trägt sie einen auffallend weit ausgeschnittenen Pullover. Meines Erachtens ist sie ebenfalls geschminkt.
BF: Sie ist nicht geschminkt, das Foto ist für den Reisepass.
VR: Sie wollten vorher noch weitere Fotos vorlegen. Um welche Fotos handelt es sich?
BF: Meine Schwester und zwei Kinder in Österreich.
VR: Geben Sie die den genauen Namen und die genaue Adresse Ihrer Eltern und Geschwister an.
BF: Meine Mutter heißt XXXX. Sie wohnt in Baku, Seidzade 20, 1. Mikrorayon. Mein Vater heißt XXXX, er wohnt an derselben Adresse. Meine Geschwister wohnen auch in Baku aber nicht an derselben Adresse. Danach gefragt gebe ich an, dass ich mich an die Adresse meiner Geschwister nicht erinnern kann. Es ist glaublich in der Straße (phonetisch) Nachtschivani. Nächste U-Bahn Station Gjanglik.BF: Meine Mutter heißt römisch 40 . Sie wohnt in Baku, Seidzade 20, 1. Mikrorayon. Mein Vater heißt römisch 40 , er wohnt an derselben Adresse. Meine Geschwister wohnen auch in Baku aber nicht an derselben Adresse. Danach gefragt gebe ich an, dass ich mich an die Adresse meiner Geschwister nicht erinnern kann. Es ist glaublich in der Straße (phonetisch) Nachtschivani. Nächste U-Bahn Station Gjanglik.
VR: In welche Moschee ging Ihr Vater beten?
BF: In die Blaue Moschee. Sie befindet sich in der Nähe des neuen Marktes und es gibt dort einen Park. Danach gefragt gebe ich an, dass ich die Adresse der Moschee nicht weiß. Alle sagen Blaue Moschee. Dort wird Obst und Gemüse verkauft. Wenn man mit der Marschrutka Nr. 52 fährt, ca. 15 Minuten.
VR: Wie heißt der dortige Imam?
BF: Das weiß ich nicht.
VR: Ging Ihr Vater dort regelmäßig hin?
BF: Ja.
VR: Ist die Blaue Moschee die nächstgelegene von der Adresse her?
BF: Ja. Ich habe keine Moschee besucht, deshalb haben wir zu Hause immer gestritten.
VR: Wovon bestritten Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich habe in einer Klinik auf der Geburtenstation als OP-Schwester gearbeitet.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (psychisch und physisch)?
BF: Ich fühle mich gut, aber ich habe eine Hormontherapie gemacht. Seit März nehme ich keine Präparate, ich hatte Probleme mit der Schilddrüse.
VR: Sie brachten beim BAA vor zum Christentum übergetreten zu sein. Ist das richtig?
BF: Ja.
VR: Was hat Sie zum Übertritt bewogen?
BF: Ich habe hier sehr viel über diese Religion gehört. Die christliche Religion ist nicht so streng wie die muslimische Religion.
VR: Konkretisieren Sie das.
BF: Hier in Österreich hat eine Frau ihre eigene Meinung, sie wird von keinem gezwungen. Sie kann heiraten wen sie will und sie kann anziehen was sie will. Sie ist frei.
VR: Dürften Sie das in Österreich als Muslimin nicht?
BF: (zögert) Ich habe meinen Glauben freiwillig und nicht wegen Österreich oder Baku geändert.
VR: Seit wann sind Sie Christin?
BF: Ich habe mich entschieden diesen Glauben im Jahr 2003 anzunehmen. Ich wollte mich aber darauf vorbereiten und das Ganze verstehen. Ich war in der Kirche und habe mit einem Priester gesprochen. Die Kirche befindet sich in Wien im ersten Bezirk, XXXX und der Priester heißt XXXX.BF: Ich habe mich entschieden diesen Glauben im Jahr 2003 anzunehmen. Ich wollte mich aber darauf vorbereiten und das Ganze verstehen. Ich war in der Kirche und habe mit einem Priester gesprochen. Die Kirche befindet sich in Wien im ersten Bezirk, römisch 40 und der Priester heißt römisch 40 .
VR: Schildern Sie genau, wie Sie übergetreten sind.
BF: Ich habe mit meiner Schwiegermutter darüber sehr viel gesprochen. Niemand hat mich dazu gezwungen, ich wollte es freiwillig machen. Wir sind zusammen beim Priester gewesen und der Priester hat mich lange Zeit gefragt, ob ich es mir gut überlegt habe. Ich ging in die Kirche und habe mich mit dem Priester über den christlichen Glauben unterhalten. Ich kann mir nicht alles merken, darum haben wir entschieden, dass ich mir eine Zusammenfassung schreiben darf. Ich habe hier sehr viele Skripten, dass kann ich mir nicht alles merken. Er hat mir verschiedene Aufgaben gegeben.
VR: Was haben Sie in Kopie mit?
BF: (BF legt die Kopien vor) Es handelt sich dabei um Auszüge aus der Bibel in der Russischen Sprache. Ich habe für mich eine Kurzfassung gemacht. Ich führe auch seit Jänner 2007 ein Heft, in dem ich mir wesentliche Inhalte aufschreibe.
VR: Zu welcher Ausrichtung des christlichen Glaubens bekennen Sie sich?
BF: Ich bin Katholikin. Das ist eine katholische Kirche, aber dort ist ein ukrainischer Priester.
VR: Sind sie getauft?
BF: Nein.
VR: Wo befindet sich die nächstgelegene Kirche für die von ihnen praktizierte Ausrichtung des Christentums?
BF: In der Nähe von meinem Haus. In der Mendelsongasse, 22. Bezirk.
VR: Warum bekennen Sie sich ausgerechnet zum katholischen Glauben?
BF: Weil mein Mann römisch-katholisch ist.
VR: Wann waren Sie das letzte Mal in der Kirche?
BF: Gestern.
VR: Beschreiben Sie mir, was damals in der Kirche geschah.
BF: Ich habe zu Gott gebeten, dass er mir heute hilft. Ich habe eine Kerze angezündet.
VR: Waren Sie am Sonntag in der Kirche?
BF: Diesen Sonntag nicht, weil ich gearbeitet habe. Danach gefragt gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann, welcher Sonntag es war, aber vor ca. einem Monat war ich in der 10 Uhr Messe. In der letzten Zeit arbeite ich am Sonntag, darum kann ich nicht in die Kirche gehen.
VR: Was war das Thema der Predigt?
BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. (VR erklärt die Frage anhand des Ablaufs des Gottesdienstes). Ich kann mich nicht erinnern, welches Thema es war.
VR: Welcher Ausrichtung des Islam gehörten Sie in Aserbaidschan an?
BF: Was meinen Sie?
VR: Sind Sie Schiitin oder Sunnitin?
BF: Schiitin.
VR: Haben Sie Ihren Glauben in Aserbaidschan praktiziert?
BF: Nein.
VR: Gingen Sie in die Moschee?
BF: Nein. Ich hatte deswegen Probleme mit meinen Eltern.
VR: Hat Sie niemand gezwungen in die Moschee zu gehen und Ihren Glauben zu praktizieren?
BF: Natürlich, meine Eltern.
VR: Sind Sie jetzt in die Moschee gegangen oder nicht?
BF: Nein.
VR: Wie haben Sie Ihren Glauben sonst praktiziert?
BF: Ich ging nie in die Moschee und ich habe meinen Glauben nie praktiziert.
VR: Hatten Sie in Aserbaidschan Religionsunterricht?
BF: Ja, aber ich habe ihn nicht besucht. Deshalb hatte ich Probleme mit meinen Verwandten. Sie sagten, ich muss es machen, weil es alle machen.
VR: Wo hätten Sie hingehen sollen zum Religionsunterricht?
BF: Es gibt Frauen, die unterrichten für Mädchen in der Moschee.
VR: In welche Moschee hätten Sie gehen sollen?
BF: Ich bin nicht gegangen.
VR: Wie kann ich mir das vorstellen. Täuschten Sie vor, hinzugehen, oder haben Sie sich schlicht geweigert und blieben zu Hause?
BF: Ich habe mich geweigert und deswegen hatte ich Probleme mit meinen Eltern.
VR: Was war die schlimmste Sanktion an die Sie sich erinnern, die es von Ihren Eltern gab, weil Sie sich weigerten, die Religion auszuüben?
BF: Einmal hat mich mein Vater so stark geschlagen, dass ich mich nicht daran erinnern will.
Danach gefragt gebe ich an, dass ich wahrscheinlich 22 Jahre alt war.
VR: Sind Sie zur Polizei gegangen?
BF: Nein. Danach gefragt gebe ich an, dass es sonst noch schlimmer geworden wäre. In solchen Fällen hilft uns die Polizei nicht, weil es Probleme mit der Familie sind.
VR: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Baku zurückkehren würden?
BF: Mein Vater wird mich am Flughafen erschießen. Ich habe seine Ehre beschmutzt. Bei Muslimen ist es nicht üblich, dass ich meinen Eltern nicht gehorche und so erniedrigt habe.
VR: Ich konnte in keinem einzigen Bericht, auch nicht in jenen, die über Konvertiten oder speziell über die Religionsfreiheit in Aserbaidschan berichten, einen Fall finden, in dem über die Ermordung eines Konvertiten/einer Konvertitin durch die Familie berichtet wird.
BF: Weil in Aserbaidschan keine konvertierten Moslems leben. In Baku wohnen auch Russen, aber es gibt keine konvertierten Aseris. Im April 2007 wurde eine Kirche in Baku gesprengt. Ich habe es im Internet gelesen.
VR: Mir wäre wohl ein Verstoß durch die Familie wahrscheinlicher, wenn diese tatsächlich die Religion so ernst nimmt.
BF: Worüber sprechen Sie? Ich habe ihn so erniedrigt vor allen Leuten. Wie es bei den Moslems üblich ist, muss alles mit Blut gereinigt werden. Er wird mich von der Erde wegradieren.
VR: Sie sind als Aupair-Girl nach Österreich gekommen? Ist das richtig?
BF: Ich kam nach Österreich mit einem Touristenvisum. (BF schildert ihren weiteren Aufenthalt)
VR: Wer hat Sie nach Österreich eingeladen?
BF: Ich ging zur französischen Botschaft in Baku, dort habe ich das Visum für Österreich beantragt.
VR: Welche Dokumente haben Sie damals nach Österreich mitgenommen?
BF: Meinen Reisepass und ein paar Fotos und mein Diplom.
VR: Sind Sie sich sicher, dass das alles war?
BF: Ja.
VR: Wie ist es dann möglich, dass Sie bei Ihrer Heirat in Österreich Ihre Geburtsurkunde vorlegen konnten?
BF: Meine Freundin hat sie mir zugeschickt. Ich habe meine Geburtsurkunde als Duplikat vorgelegt.
VR: Wie heißt die Freundin und wo wohnt sie?
BF: Muss ich das sagen.
VR: Was spricht dagegen?
BF: Vielleicht wird man ihr dort irgendetwas antun.
VR: Warum?
BF: Ich werde sagen wie sie heißt. Sie heißt XXXX. Sie wohnt in Baku, die genaue Adresse kenne ich nicht.BF: Ich werde sagen wie sie heißt. Sie heißt römisch 40 . Sie wohnt in Baku, die genaue Adresse kenne ich nicht.
VR: Wie haben Sie dann Kontakt aufgenommen mit ihr aus Österreich?
BF: Ich habe sie angerufen. Ihre Telefonnummer lautet: XXXX.BF: Ich habe sie angerufen. Ihre Telefonnummer lautet: römisch 40 .
VR: Wie ist Ihre Freundin genau an das Duplikat herangekommen?
BF: Ich weiß es nicht, sie hat es mir per Post geschickt.
VR: Haben Sie das Duplikat mit?
BF: Ich habe es zu Hause vergessen.
VR: Sie werden aufgefordert, es innerhalb 2 Wochen das Duplikat mit dem Briefkuvert vorzulegen.
BF: Ich werde es Ihnen per Post schicken.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass ein Vertrauensanwalt bei der aserbaidschanischen Personenstandsbehörde nachfragt, wer die Ausstellung des Duplikats beantragte und erhielt?
BF: (BF weicht der Frage aus)
VR: Sind Sie damit einverstanden, ja oder nein, wenn nein, warum nicht?
BF: Nein, ich will nicht, dass man ihr etwas Schlechtes antut.
VR: Wer soll ihr warum, was antun?
BF: Weil niemand wusste, dass sie das für mich machte. Wenn meine Eltern das herausbekommen, dann denke ich, dass sie Probleme bekommen wird.
VR: Der Anwalt fragt nicht Ihre Eltern sondern die Personenstandsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit.
BF: In Aserbaidschan gibt es keine Vertraulichkeit.
VR: Wie haben Sie der Freundin den Auftrag erteilt, dass sie ein Duplikat besorgen soll?
BF: Ich habe sie gebeten, dass sie für mich ein Duplikat besorgt. Danach gefragt gebe ich an, dass ich ihr telefonisch den Auftrag erteilte. Danach gefragt gebe ich an, dass ich sonst nichts machte.
VR: Ich werde den aserbaidschanischen Anwalt erheben, ob ihre Freundin in einem solchen Fall überhaupt eine Geburtsurkunde bekommt.
BF: Mit Beziehung und Geld kann man es bekommen.
VR: Warum haben Sie das vorher noch nicht angegeben, dass Ihre Freundin Beziehungen hatte und Geld dafür zahlte.
BF: Keiner hat mich danach gefragt. (VR wiederholt die Frage und ermahnt die BF diese gewissenhaft zu beantworten). Ich bin nervös und ich mache mir auch Sorgen.
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass beim Standesamt Brigittenau bzw. in den Heiratsakt und bei den entsprechenden Botschaften in die Visa-Akte eingesehen wird?
BF: Ja.
VR: Seit wann befindet sich Ihre Schwester im Ausland?
BF: Seit 2004.
VR: Wie haben Ihre Eltern reagiert, dass sie beide ins Ausland gehen?
BF: Schlecht.
VR: Haben Ihre Eltern gewusst, dass Sie beabsichtigen ins Ausland zu gehen?
BF: Ja.
VR: Was haben Ihre Eltern dagegen unternommen?
BF: Sie haben versucht, denn Pass zu verstecken. Ich habe meine Sachen zusammengepackt und bin weggegangen.
VR: Wohin sind Sie gegangen?
BF: Zu meiner Freundin.
VR: Wie lange waren Sie bei Ihrer Freundin?
BF: Zwei Tage vor meinem Abflug.
VR: Kennen Ihre Eltern diese Freundin?
BF: Ja sie kennen sie, wir haben zusammen gearbeitet. Sie wussten nicht, dass ich bei ihr war.
VR: Ist das die Freundin, die das Duplikat besorgte?
BF: Ja.
VR: Wie haben Sie dort hingefunden, wenn Sie nicht wissen wo sie wohnt?
BF: Ich weiß wo sie wohnt, kann mich aber nicht an den Straßennamen erinnern. Ich glaube sie heißt Dschawasate, ich weiß es aber nicht genau.
Fragen des BR:
BR: Mussten Sie bei der standesamtlichen Eheschließung in Österreich noch andere Dokumente außer der Geburtsurkunde vorlegen. Wenn ja, welche?Bundesrat:, Mussten Sie bei der standesamtlichen Eheschließung in Österreich noch andere Dokumente außer der Geburtsurkunde vorlegen. Wenn ja, welche?
BF: Ja. Dass ich ledig bin und dass ich in Aserbaidschan nicht vorbestraft bin.
BR: Wer hat bestätigt, dass Sie ledig sind?Bundesrat:, Wer hat bestätigt, dass Sie ledig sind?
BF: XXXX hat alles für mich erledigt. Sie ist die einzige Person, welche ich anrufen konnte um sie um etwas zu bitten.BF: römisch 40 hat alles für mich erledigt. Sie ist die einzige Person, welche ich anrufen konnte um sie um etwas zu bitten.
BR: Im Reisepass befindet sich ein Visum der österreichischen Botschaft in Kiev, gültig vom 16.10.2002 bis 15.02.2003. Wer hat in Österreich für Sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben?Bundesrat:, Im Reisepass befindet sich ein Visum der österreichischen Botschaft in Kiev, gültig vom 16.10.2002 bis 15.02.2003. Wer hat in Österreich für Sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben?
BF: Die Leute, bei denen ich als Aupair-Mädchen gearbeitet habe. Danach gefragt gebe ich an, dass sie nicht mehr in Wien wohnen. Sie sind übersiedelt. Ich kann Ihnen aber die Adresse geben, wo sie froher gelebt haben. 3. Bezirk, Beatrixgasse, die genaue Adresse weiß ich nicht. Zu Hause habe ich einen Meldezettel.
BR: Sie haben am 17.12.2003 mit dem Flugzeug Österreich verlassen. Wo sind Sie hingeflogen? Nennen Sie alle Stationen.Bundesrat:, Sie haben am 17.12.2003 mit dem Flugzeug Österreich verlassen. Wo sind Sie hingeflogen? Nennen Sie alle Stationen.
BF: Ich bin nach Moskau geflogen. Am 17. Dezember bin ich nach Moskau geflogen. Ich war dort mit meinem Schwager. Er flog einen Tag früher nach Moskau und ich flog einen Tag später nach Moskau. Ich bin von Schwechat direkt nach Moskau geflogen. Danach gefragt gebe ich an, dass ich weiter nach Baku geflogen bin. Ich werde Sie nicht belügen, ich war in Baku aber nicht lange, dann flog ich zurück nach Moskau und dann zusammen mit meinem Schwager zurück nach Wien.
VR: Wie lange waren Sie in Baku?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
VR: Geben Sie es ungefähr an (einen Tag, eine Woche, ein Monat).
BF: Ich kann mich wirklich nicht daran erinnern, vielleicht eine Woche.
VR: Wo haben Sie da gewohnt?
BF: Ich habe bei XXXX in ihrer Datscha gewohnt in Perschaki.BF: Ich habe bei römisch 40 in ihrer Datscha gewohnt in Perschaki.
VR: Was war der Zweck der Reise nach Baku?
BF: Einfach so.
VR: Wenn Sie jetzt Ihre Aufenthalte vor und nach der Reise nach Baku zusammen zählen, wie lange waren Sie dort?
BF: Vielleicht vier Tage oder eine Woche, ich kann mich nicht daran erinnern.
VR: Dann sind Sie ohne Zwischenlandung nach Wien zurückgeflogen?
BF: Ja.
VR: Demnach müssten Sie drei bis vier Wochen in Baku gewesen sein?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, ich bin so nervös.
VR: Sie machen aber keinen nervösen Eindruck?
BF: Ich zittere komplett, versuche mich aber im Griff zu halten, weil von Ihrer Entscheidung mein Leben abhängt.
VR: Sollten Sie Übergriffe seitens Ihres Vaters fürchten, stünde es Ihnen frei sich an die aserbaidschanische Polizei zu wenden. Es existiert ein Strafgesetzbuch aus dem Jahre 2005, sowie eine Strafprozessordung aus dem Jahr 2000 (beide in englischer Version veröffentlicht unter www.legislonline.org, sowie eine ausgedruckte Form zur Einsicht aufliegend), die einerseits die von Ihnen befürchteten Übergriffe unter Strafe stellen und ein gesetzliches Regelwerk zur Strafrechtspflege vorsehen. Ebenso gibt es in Baku eine Menge an Polizeidienststellen, die ein Bürger aufsuchen kann (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.6.2008 zum Thema "Spezialeinheiten Polizei für Extremisten", welche eine Liste der Polizeidienststellen enthält), wenn er eine Anzeige erstatten will. Ebenso zeigen im Akt ersichtliche Kriminalstatistiken (www.nationmaster,com/country/aj-azerbaijan/cri-crime, sowie die auf der Homepage des aserbaidschanischen Committees für Statistik [www.azstat.org], Zugriffe am 1.10.2008, Kerndaten ausgedruckt im Akt ersichtlich, siehe auch noch zu erörternder Bericht zur FFM Südkaukasus im Jahre 2007, an der der VR teilnahm) deutlich, der aserbaidschanische Staat gegen Kriminalität vorgeht, sich mit diesem Thema auf systematisch-analytischer Ebene befasst, weiters bestrebt ist, repressiv gegen Kriminalität vorzugehen und dass eine allfällige Schlussfolgerung, der aserbaidschanische Staat schreite gegen Kriminalität nicht ein, in dieser Allgemeinheit sicherlich falsch wäre.
BF: Ja, natürlich kann ich zur Polizei gehen. Sie werden meinen Vater zu sich rufen und mit ihm sprechen. Wenn er mich umbringen würde, dann würde er natürlich ins Gefängnis kommen. Aber ich wäre auch tot. In Aserbaidschan gibt es keine Frauenhäuser wie hier.
VR: Der AsylGH beabsichtigt über den Verbindungsbeamten des BMI für Aserbaidschan, Attaché Neumüller über einen Vertrauensanwalt zu Ihrem Vorbringen direkt in Aserbaidschan weitere Erhebungen zu tätigen. Nehmen Sie dazu Stellung.
BF: Ja, ich nehme es zur Kenntnis.
Der VR bringt der BF die in Beilage 1 ersichtlichen Quellen zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan und die hieraus ableitbaren Kernaussagen zur Kenntnis.
Hierzu gibt die BF Folgendes an:
BF: Ich habe keine Probleme mit dem Staat, sondern mit der Familie. Ich habe Angst um mein Leben. Auch wenn ich nach Baku fahren würde. Meine Schwester hat einen Armenier geheiratet. Sie werden mich am Flughafen nicht weit gehen lassen, sie werden mich festhalten und mein Vater wird mich umbringen. Ich finde, ich bin noch zu jung um zu sterben.
VR: Wer soll Ihnen einen Vorwurf machen, dass Ihre Schwester hier in Österreich einen Armenier geheiratet hat?
BF: Meine Eltern, meine Verwandten und meine Nachbarn. Bei uns gibt es das nicht. Armenier und Aserbaidschaner sind Feinde.
VR: Warum sollte Ihnen das die Nachbarn vorwerfen?
BF: Sie sind alle so "ehrlich", das ist eine Sünde und dass ich mein Heimatland verraten habe.
VR: Dann müsste Ihr Vater auch massive Probleme haben, wenn er der Vater "zweier Sünderinnen" ist.
BF: Wahrscheinlich hat er Probleme und deswegen weniger Freunde, aber er ist schon alt.
VR: Wann hatten Sie mit Ihren Eltern den letzten Kontakt?
BF: Bei der Ausreise.
VR: Haben Sie später noch einmal mit Ihren Eltern gesprochen oder telefoniert?
BF: Nein. Ich habe später noch einmal mit meinem Vater gesprochen und teilte ihm mit, dass ich meinen Glauben geändert habe. Er sagte, dass er mich bestrafen wird, wenn ich nach Hause komme.
VR: Hat ein anderes Familienmitglied oder ein anderer Verwandter mit Ihrem Vater Kontakt?
BF: Nein.
VR: Gab es in der Vergangenheit Kontakte?
BF: Nein.
VR: Woher sollte Ihr Vater wissen, dass Ihre Schwester einen Armenier heiratete?
BF: Hier lebt ein Aserbaidschaner, mit dessen Mutter habe ich im Krankenhaus gearbeitet.
VR: Können Sie sich erklären, warum Ihr Lebensgefährte am 06.12.2005 beim BAA angab, dass sie nicht verheiratet sind, die Eheschließung beabsichtigt ist, aber wegen fehlende Dokumente noch nicht möglich ist?
BF: Wir haben am 30.05.2006 geheiratet. Wir konnten im Jahr 2005 nicht heiraten, weil ich keine Dokumente hatte. Bei meiner Geburtsurkunde steht auch 2006.
VR: Warum haben Sie beim BAA nicht angegeben, dass Sie nach Baku zurückgeflogen sind?
BF: Ich weiß es nicht, man hat mich nicht gefragt.
VR: Man hat Sie auch nicht ausdrücklich gefragt, ob Sie nach Moskau gereist sind, und haben es trotzdem angegeben.
BF: Ich kann mich nicht mehr daran erinnern.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; worauf die BF angibt, Sie wisse es nicht.
VR: Warum wissen Sie es nicht?
BF: Bei mir ist alles durcheinander.
VR fragt die BF, ob die den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
VR: Bleiben Sie dabei, dass Sie nicht einverstanden sind, dass bei der Personenstandsbehörde nachgefragt wird?
BF: Ja.
VR: Welche Behörde hat die Ledigenbestätigung ausgestellt?
BF: Das Standesamt.
VR: Darf hier auch nicht nachgefragt werden?
BF: Das hat alles meine Freundin gemacht, ich möchte nicht, dass sie wegen mir Probleme bekommt.
Der VR ordnet die Tätigung weiterer Erhebungen über Attaché Neumüller an. Nach Einlangen des Ermittlungsergebnisses wird entschieden, ob eine weitere Berufungsverhandlung stattfindet oder ob das Parteiengehör schriftlich gem. § 45 (3) AVG gewahrt wird.Der VR ordnet die Tätigung weiterer Erhebungen über Attaché Neumüller an. Nach Einlangen des Ermittlungsergebnisses wird entschieden, ob eine weitere Berufungsverhandlung stattfindet oder ob das Parteiengehör schriftlich gem. Paragraph 45, (3) AVG gewahrt wird.
VR: Wissen Sie, wann Sie Ihrem Vater mitgeteilt haben, dass Sie Christin sind?
BF: Das war im Jahr 2004 oder 2005. Es war am Abend. Ich war mit meinem Mann zu Hause.
VR: Hat das Ihr Vater gewusst?
BF: Nein, ich habe es ihm gesagt. Er fragte mich, warum ich nicht nach Hause komme.
Ich gebe nunmehr an, dass es unter Muslimen nicht verboten ist, sich zu schminken.
Über die Probleme die ich habe, entscheidet nicht der Präsident oder die Polizei, sondern meine Familie.
VR: Seit wann ist dieser Mann, mit dessen Mutter Sie im Krankenhaus gearbeitet haben in Österreich?
BF: Er ist schon seit 7 oder 8 Jahren in Österreich. Danach gefragt gebe ich an, dass ich ihn 2003 in der U-Bahn getroffen habe. Ich musste damals Strafe zahlen, weil ich die Karte nicht entwertet habe.
..."
1.5. In weiterer Folge wurde ein Fragenkatalog an den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan gerichtet, welcher diesen zur Beantwortung an den Vertrauensanwalt in Aserbaidschan weiterleitete.
Aus dem entsprechenden Antwortschreiben geht hervor, dass Konversion in Aserbaidschan keinen Straftatbestand darstellt und auch keine maßgebliche gesellschaftliche bzw. staatliche Diskriminierung von Konvertiten stattfindet. Diese leben ihre Religion frei. Ein Einschreiten aus religiösen Gründen fand in der Vergangenheit insoferne statt, als dass Personen festgenommen wurden, die den "Vahabismus" (radikaler Islam) zu verbreiten versuchten.
Die Identität der Person der BF und deren Eltern konnte festgestellt werden. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Eltern der BF konservative oder gar radikale Moslems wären. Die Mutter, aber nicht der Vater der BF hätte öfters an Pilgerreisen in den Iran teilgenommen.
Die BF steht mit ihren Eltern im telefonischen Kontakt. Die Eltern hätten darüber Auskunft gegeben, dass die BF einen Russen geheiratet hätte, könnten jedoch keine Auskunft über eine etwaige Konversion geben.
Irrtümlicherweise wurde in Bezug auf das in der Beschwerdeschrift erörterte Visum bei der ÖB Moskau angefragt, welche naturgemäß eine negative Antwort erteilte.
Auf welche Weise in Bezug auf die Schwester der BF mit den Vornamen "Ilia" angefragt wurde, kann nicht (mehr) eruiert werden, zumal sich im Akt ein Entwurf der Anfrage mit der Bezeichnung "Ilia" im Original der Anfrage jedoch "XXXX" befindet. In der russischen Übersetzung der Anfrage, welche an den Vertrauensanwalt weitergeleitet wurde, befindet sich die Bezeichnung "Ilia".
1.6. Mit Beweisaufnahme vom 23.2.2009 wurde das weitere Ermittlungsergebnis der BF zu Kenntnis gebracht. Nach durchgeführter Akteneinsicht am Hauptsitz des erkennenden Gerichts brachte der BFV mit Schreiben vom 8.4.2009 hierzu eine Stellungnahme ein, in der er das Ermittlungsergebnis, die Objektivität und die Recherchetätigkeit des Vertrauensanwaltes in Zweifel zog und hieraus schloss, dass aus dem Ermittlungsergebnis nicht die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF abgeleitet werden kann. Auf die entsprechenden Ausführungen des BFV wird im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen.
1.7. Mit Schreiben vom 8.4.2009 wurde weiters ein Konvolut an Bescheinigungen vorgelegt, welche die Dokumentation der bereits erfolgten Integrierung der BF in die österreichische Gesellschaft dokumentieren sollen.
1.7. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Die Beschwerdeführerin
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Aserin, welche aus einem überwiegend von Aseris bewohnten Gebiet stammt. Das Religionsbekenntnis der BF konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau mit abgeschlossener Berufsausbildung und mit privaten und familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Beschwerdeführerin ist mit einem russichen Staatsbürger verheiratet, welche eine Niederlassungsbewilligung für Österreich verfügt. Ebenso ist in Österreich die Schwester der BF, welche mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet ist und eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für Österreich besitzt. Die BF betätigt sich im beruflich im Krankenpflegebereich und bestreitet hierdurch ihren Lebensunterhalt.
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
3. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
* Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008
* Bertelsmann-Stiftung: Bertelsmann Transformation Index (BTI) 2006 Azerbaijan und BTI 2003 Aserbaidschan
* Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007
* Eurasianet.org, Azerbaijan: Energy-rich, Healthcare-poor, 30.07.2008,
http://www.eurasianet.org/departments/insight/articles/eav073008af.shtml, Zugriff 1.10.2008
* Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008
* Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008
* Freedom House, Freedom in the World 2008: Nagorno-Karabakh (Armenia/Azerbaijan), 02.07.2008
* OSZE, Aserbaidschan: Presidential Election October 2008:
OSCE/ODIHR Needs Assessment Mission Report (17 - 20 June 2008), 11.7..2008
* U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Azerbaijan, 11.03.2008;
* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.6.2008 zum Thema "Spezialeinheiten Polizei für Extremisten"
Aktuelle politische Situation
Die 1995 verabschiedetet Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die aserbaidschanische Nationalversammlung "Milli Medschlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident ernennt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Premierminister und entlässt ihn; er ernennt und entlässt ebenfalls die Minister. Staatspräsident und Nationalversammlung werden jeweils auf fünf Jahre gewählt.
De facto dominiert der Staatspräsident das politische Leben. Gestützt auf die Präsidialverwaltung, trifft er im wesentlichen alle politisch bedeutenden Entscheidungen selbst. Sowohl das Ministerkabinett als auch die Nationalversammlung sind eher dazu berufen, bereits vorher gefasste Entscheidungen des Staatspräsidenten umzusetzen. Ein Meinungsaustausch findet im Parlament so gut wie nicht statt.
Dies liegt nicht zuletzt auch an der Zusammensetzung der "Milli Medschlis", wie sie sich aus den letzten Parlamentswahlen vom 06.11.2005 ergab. Danach kommt die Regierungspartei "Neues Aserbaidschan", deren Vorsitzender der Staatspräsident ist, auf eine knappe absolute Mehrheit. Daneben sind aber auch zahlreiche "unabhängige" Abgeordnete und Abgeordnete anderer Parteien letztlich zum Regierungslager zu zählen. Nur die vier Abgeordneten der Müsawat-Partei gehören klar zur Opposition. Die im Oppositionsblock "Azadliq" (= Freiheit) zusammengeschlossenen Parteien Volksfront, ADP (Demokratische Partei Aserbaidschans) und Liberale Partei haben die von ihnen gewonnenen Mandate nicht angetreten, um gegen Wahlrechtsverletzungen zu protestieren.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Die Parlamentswahlen vom 06.11.2005 und die Nachwahlen vom 13.05.2006 entsprachen wie auch alle weiteren bisher in Aserbaidschan durchgeführten Wahlen in vielerlei Hinsicht nicht den internationalen Standards von OSZE und Europarat.
Obwohl es in einigen Bereichen zu Verbesserungen gekommen war, wurden auch zahlreiche Defizite beobachtet: lokale Exekutivbehörden nahmen Einfluss auf die Arbeit der Wahlleitung, die Zusammensetzung der Wahlkommissionen, Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, Einschüchterung von Kandidaten, ineffiziente Beschwerdeinstanzen, ernste Unregelmäßigkeiten während der Wahlen und dem Auszählungsvorgang. Es wurde ebenfalls deutlich, dass Oppositionsparteien über nur unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien verfügen.
Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2008 werden von der OSZE/ODIHR NAM im Vorfeld der Wahlen Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit politischer Parteien und Bürger, sowie Schikanen und Verhaftungen von Journalisten festgestellt. Versammlungen und Demonstrationen im Zentrum Bakus werden gemeinhin nicht erlaubt. Finden sie dennoch statt, werden sie umgehend von Sicherheitskräften aufgelöst. Ähnliche Probleme kommen auch in anderen Regionen vor.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008) (OSZE, Aserbaidschan: Presidential Election October 2008: OSCE/ODIHR Needs Assessment Mission Report (17 - 20 June 2008), 17.11.2008).
Im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2008 wurde I. Aliev mit 89% der Stimmen wiedergewählt, wobei rund um die Abhaltung der Wahl Unregelmäßigkeiten beklagt wurden (für viele übereinstimmende Presseberichte: http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7671090.stm).Im Rahmen der Präsidentschaftswahlen 2008 wurde römisch eins. Aliev mit 89% der Stimmen wiedergewählt, wobei rund um die Abhaltung der Wahl Unregelmäßigkeiten beklagt wurden (für viele übereinstimmende Presseberichte: http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7671090.stm).
Korruption ist ein großes Problem, Regierungsbehörden werden hierfür nur selten zur Rechenschaft gezogen. Die Verwaltungsstrukturen sind nicht transparent, was zusammen mit der Abhängigkeit von Justiz und Legislative von der Exekutive die Korruption begünstigt. Auch die florierende Energieindustrie bringt neue Möglichkeiten der Korruption mit sich. Korruption ist auch in der Gesellschaft verankert. Aserbaidschan liegt auf dem Korruptionsindex von Transparency International 2007 auf Platz 150 von 179 beurteilten Ländern.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Oppositionelle Betätigung
Die Betätigungsmöglichkeiten für eine politische Opposition sind spürbar eingeschränkt. Am 24.11.2006 entschied das Wirtschaftsgericht, dass die oppositionelle Volksfrontpartei ihr Parteihauptquartier im Zentrum Bakus verlassen müsse, da sie dieses ohne Rechtsgrundlage nutze. Die Volksfront nutzte das Gebäude kostenfrei seit 1992, als es ihr unter einer von ihr selbst geführten Regierung überlassen worden war. Die Nutzer dieses Gebäudes (neben der Partei auch die Zeitung "Azadliq", die Nachrichtenagentur Turan und weitere Nichtregierungsorganisationen) hatten sich mehrfach um den formellen Abschluss eines Mietvertrages bemüht und ihre Bereitschaft bekundet, Miete zu zahlen. Unter ähnlichen Umständen hatten bereits 1998 die Oppositionspartei ADP und 2003 die ebenfalls oppositionelle Müsawat ihre in der Innenstadt Bakus gelegenen Parteizentralen räumen müssen.
Sympathisanten zahlreicher Oppositionsparteien (insbesondere der nicht genehmen, von der Regierung nur als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, ADP und Müsawat) können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. In Einzelfällen erreichen derartige Nachteile ein solches Maß, dass von staatlicher Repression gesprochen werden kann. Dies betrifft insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich - so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen - zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen.
Gerade in derartigen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die aserbaidschanische Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten in zahlreichen Einzelfällen Vorverurteilungen.Gerade in derartigen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die aserbaidschanische Verfassung in Artikel 63, garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird. Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten in zahlreichen Einzelfällen Vorverurteilungen.
In Aserbaidschan gibt es immer noch politische Gefangene, die vor dem Beitritt Aserbaidschans zum Europarat verurteilt und die ein Gutachten im Auftrag des Europarates als "politische Gefangene" bezeichnet. Nachdem Staatspräsident Ilham Aliyev zahlreiche politische Gefangene begnadigt hatte, hat sich die Zahl der von den Experten des Europarates anerkannten politischen Gefangenen auf drei reduziert.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Oppositionelle Betätigung ist in Aserbaidschan nur sehr bedingt möglich. Bei einer Politik, die gegen die herrschende Klasse und vor allem gegen den Präsidenten ausgerichtet ist, muss man vielfach mit Verhören und Inhaftierung rechnen. Es ist hier wiederholt zu Strafverfahren gegen Oppositionelle gekommen, wobei jedoch gerade hier oft der genaue Hintergrund der Anklage nur schwer zu durchschauen ist, da die Grenzen zwischen tatsächlich begangenen Straftaten wie Korruption und einer Anklage nur aufgrund der politischen Betätigung verschwimmen, was in der Region häufiger der Fall ist.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Willkürliche Verhaftungen von Mitgliedern der politischen Opposition sind verbreitet. Zudem kommt es vor, dass Unterstützer der Opposition auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert, und auch entlassen werden.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Berg Karabach und Binnenflüchtlinge
Nagorno Karabach ist seit 1994 de facto von Aserbaidschan unabhängig und unterhält enge wirtschaftliche, politische und militärische Beziehungen zu Armenien. Sämtliche seit der de facto Unabhängigkeit abgehaltenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden von der internationalen Gemeinschaft, die die Unabhängigkeit auch nicht anerkennt, als ungültig betrachtet. Sowohl die Meinungs- und Pressefreiheit, als auch Religionsfreiheit und Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterliegen Einschränkungen. Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig, politische Akteure und Klanmitglieder üben einen gewissen Einfluss aus.
Der Großteil der Aseris, die im Zuge des separatistischen Konflikts flohen, lebt unter ärmlichen Bedingungen in Lagern für Binnenflüchtlinge in Aserbaidschan. Die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen ist rückläufig. Landminen - mindestens 50.000 wurden während des Krieges gelegt - fordern jedes Jahr ihre Opfer.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Nagorno-Karabakh (Armenia/Azerbaijan), 02.07.2008)
Die Regierung in Aserbaidschan gewährt IDPs die gleichen Rechte wie anderen Staatsbürgern des Landes. Gemäß offizieller Statistik gibt es 1.000.000 IDPs im Land, wobei sich die Lage der betroffenen Personen im Land erheblich gebessert hat, da die Regierung langsam zu einer Politik des permanenten Aufenthalts der IDPs in Aserbaidschan übergeht. Dies bedeutet, dass vermehrt feste Unterkünfte und Häuser für IDPs gebaut werden. Dennoch wird versucht IDPs als homogene Gruppe unterzubringen, um eine allfällige Rückkehr zu vereinfachen und einer zu weit reichenden Integration vorzubeugen. Die letzten zwei größeren Aufnahmelager werden demnächst geschlossen und die Personen in feste Unterkünfte umgesiedelt werden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Rechtsschutz
Die Rechtsprechung in Aserbaidschan wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das Verfassungsgericht wurde am 04. Juli 1998 errichtet. Es besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Jeder Staatsbürger kann sich im Wege einer Individualbeschwerde an das Verfassungsgericht wenden, wenn er sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt.
Die Rechtswirklichkeit bleibt weiterhin hinter den Standards eines Mitgliedstaats des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten), lassen den Schluss zu, dass die Gerichte bewusst auf ein vorgegebenes Ergebnis hinarbeiten. Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren. Dennoch ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter in genügendem Maße vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen zudem, dass die universitäre Ausbildung junge Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen dem Richter auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Das Gerichtssystem in Aserbaidschan leidet häufig an mangelnden Ressourcen und strukturellen Problemen. Auf 100.000 Einwohner kommen 4 Richter. Das Hauptproblem bleibt die mangelnde Unabhängigkeit der Gerichte und die teils schlechte Ausbildung der Rechtsprechungsorgane. Teilweise ambitionierte Ausbildungsprogramme der nahen Vergangenheit konnten noch keine Wirkung entfalten.
Einige NGOs können kostenlose Verfahrenshilfe leisten, wenn sich zum Beispiel eine Person keine Rechtsvertretung im Verfahren leisten kann.
Jeder Bürger in Aserbaidschan, der sich in seinen Rechten eingeschränkt fühlt, kann sich an den Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann hat auch Büros in anderen Bezirken des Landes.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
In der Justiz ist Korruption weit verbreitet, sie arbeitet oft noch ineffizient und ist praktisch der Exekutive untergeordnet. Willkürliche Verhaftungen sind weit verbreitet, vor allem für Mitglieder der politischen Opposition. Die Untersuchungshaft dauert oft sehr lange, der Zugang zu Rechtsbeistand wird eingeschränkt. Polizeigewalt gegenüber Verdächtigen ist ebenfalls gebräuchlich, Folter kommt vor. Die Haftbedingungen sind vor allem aufgrund der Überbelegung der Zellen und der ungenügenden medizinischen Versorgung schlecht, (Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Repressionen Dritter, die der Staat tatenlos hinnimmt, sind aus jüngerer Zeit (dem dt. Auswärtigen Amt) nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008, ebenso die selbe Quelle vom 7.5.2007, anders noch die selbe Quelle im Bericht vom 23.3.2006, wo über den letzten bekannten Fall aus dem Jahr 2003 berichtet wird).
Menschenrechte
Die aserbaidschanische Verfassung enthält in den Artikeln 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger Aserbaidschans, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten.
Aserbaidschan ist folgenden Abkommen beigetreten:
* Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt),
* Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt)
* VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes
* Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau
* Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966)
* Internationales Übereinkommen über die Bekämpfung und Bestrafung der Verbrechen der Apartheid (1973)
* Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984)
* Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords (1948)
* Konvention über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit (1968)
* Übereinkommen betreffend die Sklaverei (1926/1953)* Übereinkommen betreffend die Sklaverei (1926 aus 1953,)
* Zusatzabkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (1956)
* Konvention zur Unterdrückung des Menschenhandels und der Ausbeutung von Prostituierten (1980)
* Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (1961).
* Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienmitglieder
* 2 Fakultativprotokolle zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte
* Fakultativprotokoll zur Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
* Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
* Fakultativprotokoll zur Kinderrechtskonvention über Kinderhandel, sexuelle Ausbeutung und Kinderpornographie.
* Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten
Zudem unterzeichnete Aserbaidschan 2000 mit dem IKRK ein Abkommen, das letzterem den ungehinderten Zugang zu allen Haftanstalten garantiert, und einigte sich mit der OSZE über die Einrichtung eines Büros in Baku im Juli 2000.
Am 25.01.2001 wurde Aserbaidschan Mitglied des Europarates, die Europäische Menschenrechtskonvention wurde am 15.04.2002 ratifiziert. Damit steht dem aserbaidschanischen Bürger unter den Voraussetzungen der EMRK auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Am 09.05.2006 wurde Aserbaidschan in den neu errichteten Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gewählt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Im Dezember 2006 wurde ein Aktionsplan für den Schutz der Menschenrechte erstellt, dessen konkreter Umsetzung es nun bedarf. Die Stellung des Ombudsmannes wurde im Juli 2007 aufgewertet, die Mitarbeiter der Einrichtung nahmen an Schulungen teil. Um die Unabhängigkeit der Institution zu garantieren, sind weitere Anstrengungen vonnöten.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft.
Folter ist in Aserbaidschan unzulässig. Ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Aserbaidschan ist seit 1996 Vertragsstaat der Antifolterkonvention. In der Vergangenheit gab es zahlreiche Hinweise darauf, dass in Aserbaidschan verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Auch die im Hinblick auf die Unruhen am 15.10.2003 festgenommenen Oppositionellen haben bestätigt, dass sie in der Haft misshandelt worden seien. Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen gewöhnliche Kriminelle bei einer Verhaftung routinemäßig verprügelt zu werden. Es gibt ungeklärte Todesfälle, die Strafgefangene oder Untersuchungshäftlinge betreffen und nicht ausreichend aufgeklärt werden. 2007 sind fünf Todesfälle bekannt geworden. Vier davon dürften nach Ansicht von Menschenrechtsverteidigern auf Misshandlungen zurückzuführen sein. Der fünfte Fall wird mittlerweile auf Herzversagen nach einem Hungerstreik zurückgeführt. Die näheren Umstände aller fünf Todesfälle sind jedoch ungeklärt, da es keine offiziellen Untersuchungen gegeben hat. Die Regierung spricht von Selbstmord. Beamte wurden nicht belangt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Traditionelle Wertvorstellungen in der Gesellschaft und schlechte wirtschaftliche Bedingungen schränken die Möglichkeiten von Frauen in der Arbeitswelt ein. Häusliche Gewalt ist ein Problem. Bislang gibt es keine Gesetze, die sich mit häuslicher Gewalt auseinandersetzen, Entwürfe sind in Arbeit. Auch Frauenberatungsstellen werden vorbereitet. Frauenhäuser und Zentren für Opfer häuslicher Gewalt sind jedoch auch notwendig. Zusätzlich zu dem 2006 verabschiedeten Gesetz zu Geschlechtergleichheit wurde ein nationaler Aktionsplan für Familien und Geschlechtergleichheit erstellt.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Ethnische Minderheiten
Einige Mitglieder ethnischer Minderheiten, darunter die kleine armenischstämmige Bevölkerungsgruppe, beschweren sich über Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Arbeitsmarkt und Wohnungswesen. Hunderttausende ethnischer Aseris, die im Zuge des Krieges in Nagorny Karabakh flohen, leben unter teils sehr schlechten Bedingungen.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
In Aserbaidschan gibt es grundsätzlich ein hohes Maß an Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten. Auf die aserische Titularnation entfielen nach der letzten Erhebung von 1999 90,6% der aserbaidschanischen Bevölkerung. Die wichtigsten Minderheiten sind die Lesginer (2,2%), die Russen (1,8%) und die Armenier (1,5%).
Die Beobachtung, dass in Aserbaidschan ein hoher Grad an Toleranz herrscht, gilt nur eingeschränkt für die armenische Minderheit. In Aserbaidschan wird Armenien infolge des Kriegs um Nagorny Karabach und der bis zum heutigen Tage andauernden Besetzung aserbaidschanischer Gebiete durch armenische Truppen als Feind betrachtet. Diese Sichtweise wird im Schulunterricht in Fächern wie Geschichte und Politik offiziell gefördert und ist auch in den öffentlichen Ansprachen des Staatspräsidenten, von Regierungsmitgliedern oder anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens präsent. Es ist nicht auszuschließen, dass Vertreter der armenischen Minderheit in Aserbaidschan aus diesem Grunde im täglichen Leben und im Umgang mit Behörden Nachteilen ausgesetzt sind. Viele ethnische Armenier versuchen, diese Nachteile dadurch zu vermeiden, dass sie ihre Namen in aserbaidschanische Namen umwandeln oder - im Falle gemischter Ehen oder deren Nachkommen - den Namen des aserischen Ehepartners oder Verwandten annehmen. Daher gibt es keine verlässlichen Zahlen darüber, wie viele Armenier derzeit in Aserbaidschan leben. Das Staatskomitee für Statistik sprach im Januar 2007 von 1.000 Armeniern.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
Armenier in Aserbaidschan, die sich auch als solche zu erkennen geben, werden in der Gesellschaft oft mit Verachtung oder zumindest größtem Misstrauen betrachtet. Dies betrifft z.B. Behördengänge von Personen mit armenischen Nachnamen. Hier werden oft die gewünschten Dienstleistungen schlicht nicht erbracht. Daher hat der Großteil der Armenier entweder das Land bereits verlassen oder zumindest alle Hinweise auf die armenische Herkunft wie die Nachnamen ändern lassen. Schätzungen zufolge leben je nach Quelle noch ca. 5.000-30.000 Armenier in Aserbaidschan. Dennoch richtet sich die Aggression der Regierung und der Bevölkerung vielfach gegen den Staat Armenien und weniger gegen individuelle Personen. Übergriffe und Diskriminierungen sind jedoch nicht auszuschließen.
Es gibt in Aserbaidschan inhaftierte Armenier, die aufgrund diverser Strafdelikte verurteilt wurden. Eine systematische Inhaftierung nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit ist nicht erkennbar.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Grundfreiheiten
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind in vielfacher Hinsicht Beschränkungen unterworfen.
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsmäßig garantiert, werden in der Praxis jedoch eingeschränkt. Der Medienpluralismus ist stark begrenzt, vor allem im Bereich der elektronischen Medien. 2007 hat sich die Lage für die Medien weiterhin verschlechtert, der behördliche Druck auf Medien wurde intensiviert. Einige führende Medien wurden behördlich geschlossen. Vielfach wurden unabhängige Journalisten der Verleumdung oder üblen Nachrede angeklagt, einige wurden hierfür mit Haftstrafen belegt. Selbstzensurierung ist unter Journalisten üblich. Auch Schikanen und physische Übergriffe gegen Journalisten kommen vor. Das 2005 verabschiedete Gesetz über Informationsfreiheit wurde nur sehr mangelhaft umgesetzt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, 17.06.2008)
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Azerbaijan, 11.03.2008)
Die Versammlungsfreiheit ist insbesondere für regierungskritische Parteien stark eingeschränkt. Nichtregierungsorganisationen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen, der Registrierungsprozess ist mühselig und nicht transparent. Gewerkschaften sind gesetzlich erlaubt, die meisten stehen in enger Verbindung zur Regierung. Der überwiegende Teil der Großindustrie ist in staatlichem Besitz. Im Dezember 2007 wurde ein Gesetzesentwurf erstellt, dessen tatsächliche Umsetzung Verbesserungen mit sich brächte.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008)
Versorgungslage
Das Wirtschaftswachstum in Aserbaidschan liegt bei etwa 30% und damit sogar über jenem von China. Dennoch bleibt der Aufschwung in erster Linie auf Baku beschränkt und andererseits profitiert nur ein kleiner Teil der Bevölkerung von der neuen Wirtschaftskraft des Landes. Die Gehälter sind in Aserbaidschan nach wie vor sehr niedrig.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Aufgrund steigender Exporte von Kohlenwasserstoffen sind die Regierungseinnahmen in den letzten beiden Jahren stark angestiegen. Das Wirtschaftswachstum Aserbaidschans - eines der höchsten der Welt - lag 2006 bei 34,5%, und bei 24,7% im Jahr 2007. Trotzdem ist eine Diversifizierung der Wirtschaft notwendig, um die allgemeine Entwicklung des Landes zu ermöglichen. Unter anderem müsste die Regierung Sozialleistungen und Infrastruktur verbessern, sowie die Armut bekämpfen und Arbeitsplätze schaffen. Sektoren außerhalb des Ölsektors wuchsen mit 11.3% wesentlich langsamer, und dieses Wachstum wurde vor allem durch Entwicklungen im Dienstleistungs- und Baubereich erzielt, Bereiche, die eng mit dem Boom der Kohlenwasserstoffe zusammenhängen. Die durchschnittliche Inflationsrate 2007 lag bei 16,7%.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
Das Gesundheitssystem in Aserbaidschan ist durch ein erhebliches Gefälle zwischen der medizinischen Versorgung in Baku und jener in den Provinzen Aserbaidschans gekennzeichnet. Es gibt kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem.
Die Anzahl der Krankenhäuser ist relativ zufrieden stellend, jedoch fehlt es gerade am Land an modernen Geräten und Behandlungsmöglichkeiten. Eine grundlegende Notfallversorgung ist kostenfrei, auch wenn informelle Zahlungen nicht auszuschließen und sogar eher die Regel sind. In den Apotheken sind alle gängigen Medikamente verfügbar. Es ist jedoch teils zum Verkauf von Placebos etwa aus Indien gekommen.
Zur Bekämpfung von Tuberkulose und Diabetes gibt es eigene Vorbeuge- und Finanzierungsprogramme. Die Zahl der an Tuberkulose erkrankten Personen bleibt sehr hoch.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Reformen im Gesundheitsbereich wurden fortgeführt, mit einem Hauptaugenmerk auf der Verbesserung des Zugangs zu medizinischer Versorgung in ländlichen Gebieten. Im Dezember 2007 wurde beschlossen, eine Behörde für verpflichtende Krankenversicherung einzurichten.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008)
Das Gesundheitsministerium schätzt, dass außerhalb Bakus mehr als 2.000 Ärzte fehlen. In Baku kommen auf 10.000 Einwohner 95 Ärzte, während beispielsweise in der südlichen Region Lenkoran auf dieselbe Einwohnerzahl nur 15 Ärzte kommen, und in der südwestlichen Region Kelbajar-Lachin überhaupt nur 10 Ärzte.
Krankenhäuser haben keine ordentliche Versorgung mit Gas, Elektrizität und Wasser. Dadurch können Spitäler oft nicht geheizt werden. Es gibt Ärzte, die gelegentlich nicht zur Arbeit erscheinen, Krankenschwestern haben zum Teil lediglich eine Sekundarschule abgeschlossen.
Dem Gesundheitsministerium zufolge wurden 2007 rund 72 Millionen US$ für Verbesserungen und Neubau von Gesundheitszentren investiert. Zudem wurde eine Initiative gestartet, die junge Ärzte veranlassen soll, außerhalb Bakus zu arbeiten. Die dortigen Arbeitsbedingungen sind jedoch eher schlecht.
(Eurasianet.org, Azerbaijan: Energy-rich, Healthcare-poor, 30.07.2008,
http://www.eurasianet.org/departments/insight/articles/eav073008af.shtml, Zugriff 18.08.2008)
Rückkehrsituation
Rückkehrende Personen haben nur aufgrund einer allfälligen Asylantragsstellung im Ausland mit keinen Repressionen seitens des Staates zu rechnen. Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar.
Die illegale Ausreise aus Aserbaidschan ist jedoch strafbar und wird bei erstmaliger illegaler Ausreise entweder mit einer Geldstrafe oder bis zu 2 Jahren Gefängnis geahndet.
Es gibt keine Doppelbestrafung von rückkehrenden Asylwerbern
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Zur Religionsfreiheit bzw. zur Lage der Konvertiten werden nachfolgende Aussagen getroffen:
Die überwiegende Anzahl der Quellen geht davon aus, dass die Religionsfreiheit gesichert erscheint. Die Registrierung ist jedoch für "nicht-traditionelle" kleinere Religionsgruppen aufwendig. Der Islam, die Russisch-Orthodoxe Kirche und das Judentum werden als traditionelle Religionen betrachtet, ihre Anhänger können im Allgemeinen frei ihrer Religion nachgehen. Auch andere religiöse Gruppen können sich zumeist ohne Einflussnahme der Behörden treffen.
Die weitgehend freundschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen religiösen Gruppen in der Gesellschaft tragen positiv zur Religionsfreiheit bei.
Diskriminierungen im Einzelfall, vor allem gegenüber den Angehörigen nicht traditioneller Minderheiten kommt vor, hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine systematische, flächendeckende Vorgangsweise.
Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt keiner Strafsanktion. In einer islamisch dominierten Gesellschaft ist es nicht auszuschließen, dass ein Konvertit auf gesellschaftliche Ablehnung trifft, wobei dies insofern zu relativieren sein wird, als dass in Aserbaidschan Religion im Alltagsleben keine Zentrale Rolle spielt (es konnte im Rahmen der genannten FFM, während des Fastenmonats Ramadan festgestellt werden, dass in Baku Speiselokale auch tagsüber sehr gut frequentiert waren, bzw. in der Hauptstadt Baku sind beispielsweise kaum verschleierte Frauen anzutreffen, auch der Aufruf zum Gebet durch den Muezzin ist in Baku so kaum wahrnehmbar; vor allem die Jugend pflegt einen westlichen Lebensstil). Wie die Familie des Konvertiten reagiert wird von deren religiöser Einstellung abhängen.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 03.04.2008, Freedom House, Freedom in the World 2008: Azerbaijan, 02.07.2008, U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007Azerbaijan, 11.03.2008; USDOS International Religious Freeedom Report 2008, Sep.19 2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007; kritischer und von teilweiser Diskriminierung mancher "nicht traditioneller Religionsgemeinschaften" ausgehend: Freedom House: Freedom in the Word, Azerbadjan (2009); UN General Assembly
18. Oct 2006 Report of the Special Rapporteur of freedom of religion or belief, Asma Jagangir, Addendum Mission to Azerbaijan; www.forum18.org: Azerbaijan: Religious Freedom survey, September 2008; dieselbe Quelle: Azerbaidjan: The State Commettee doesn't censor - it "merely Checks" and bans literature (Zugriffe vom 1.10.2008, Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes der VB des BMI für Georgien und Aserbaischan zum gegenständlichen Verfahren)
4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Aserbaidschan in einem streng muslimischen Umfeld lebte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass Frauen in Aserbaidschan der Zugang zur Arbeitswelt nicht möglich ist um so ihren Unterhalt bestreiten zu können.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die aserbaidschanischen Behörden systematisch nicht einschreiten, wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass sie Opfer von Straftaten sind bzw. von solchen bedroht sind.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die BF aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertierte. Allenfalls kann von einer Scheinkonversion ausgegangen werden.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
5. Beweiswürdigung
5.1. zu 1. (Verfahrensgang)
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
5.2.. zu 2. (Beschwerdeführerin)
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich -vorbehaltlich der weiteren Ausführungen, soweit sie sich auf die Begründung des Asylantrages beziehen- aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Ebenso wird die Identität der BF durch das Ermittlungsergebnis des genannten Vertrauensanwaltes bestätigt.
5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.
Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung asylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Quelle "U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007:
Azerbaijan, 11.03.2008" durch die aktualisierte Version vom Februar 2009 für das Jahr 2008 ersetzt wurde. Die Ausführungen in dieser Quelle stimmen, soweit sie sich auf die individuelle Situation der BF beziehen mit der der BF vorgehaltenen Quelle überein, sodass die dort getroffenen Ausführungen in Bezug auf die BF nach wie vor ihre Gültigkeit haben.
5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)
Grundsätzlich ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten unter der Darstellung der nachfolgenden Erwägungen an.
Vorab ist anzuführen, dass aufgrund der Schilderung des Beweisthemas, über welches die Schwester der BF aussagen könnte, deren beantragte Befragung unterbleiben konnte, zumal das Beweisthema, soweit es sich auf bestehende familiäre Bande bezieht, als wahr unterstellt wird. Soweit es um deren Ehe mit einem Armenier geht, kann hieraus nicht für die Begründung des Antrages der BF geschlossen werden, da diese nicht mit einem Armenier, sondern Russen verheiratet ist und die BF nicht einmal andeutungsweise vorbrachte, im Falle einer Rückkehr stellvertretend für die Tat ihrer Schwerster Repressalien zu befürchten. Ein Verbot der Ehe zwischen einem Moslem und Christen kann schon durch einen Einblick in das aserbaidschanische Strafrecht (Quelle siehe Einvernahmeprotokoll vom 7.10.2008) widerlegt werden. Selbst wenn die Schwester der BF die religiöse Einstellung der Eltern bestätigen würde, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der Schwester um eine Sympathieperson aus der Sphäre der BF handelt und sich aus der noch folgenden Beweiswürdigung ergibt, dass einer solchen Aussage im Lichte der sonstigen Bescheinigungsmittel untergeordnete Beweiskraft zukommt.
Zur behaupteten Konversion der BF wird angeführt, dass eine solche aus innerer Überzeugung schon deshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weil die BF im Verlauf des Verfahrens nicht einmal über den behaupteten Vorgang der Taufe widerspruchsfreie Angaben machen konnte. Gerade diese stellte jedoch einen derartig gewichtigen Akt dar, dass davon auszugehen ist, dass sich in Konvertit zum Christentum über deren Tragweite und dem tatsächlichen Stattfinden der Taufe im Klaren ist. Auch sei hier darauf hingewiesen, dass die BF ausdrücklich behauptete, es existiere ein Taufschein, welcher jedoch nie vorgelegt wurde und mit ihrem späteren Erklärungsversuch, sie wäre in Traiskirchen vom Priester bloß gesegnet worden, im Widerspruch steht, da die Kirche notorisch bekannter Weise für bloße Segnungen keine Taufscheine ausstellt.
Besonders markant ist auch der Umstand, dass die BF im Rahmen ihres Vorbringens beim BAA Kontakt mit der bzw. Konversion zur orthodoxen Kirche vorbrachte, welcher auch ihr Gatte angehörigen würde und beim BAA vorbrachte, sie werde von den von ihr genannten Priester in absehbarer Zeit getauft. Aus dem bereits genannten Schreiben des Priesters geht jedoch hervor, dass dieser nicht der orthodoxen, sondern der katholischen Kirche angehört. Erst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab die BF an, Katholikin zu sein, obwohl kein Grund ersichtlich ist, welcher sie an dieser Aussage beim BAA gehindert hätte.
Abgesehen vom Umstand, dass die BF bis zum Tage der Erlassung des Erkenntnisses in keinster Weise eine allenfalls erfolgte Taufe bescheinigte und auch die vorgelegte Heiratsurkunde die behauptete Religion der BF nicht bestätigt, ist zumindest anzunehmen, dass ein Konvertit konkrete Vorstellungen hat, zu welcher konkreten Religion und zu welcher konkreten Ausrichtung dieser Religion er sich nunmehr bekennen will. Da jedoch hier eine erhebliche Diskrepanz im Vorbringen der BF und im erstinstanzlichen Verfahren auch zu dem vorgelegten Bescheinigungsmittel besteht, ist zwar anzunehmen, dass die BF zwar den Kontakt zu einer christlichen Kirche suchte, sich jedoch keine konkreten Vorstellungen über deren konkrete Zugehörigkeit in Bezug auf die Auslegung des christlichen Glauben machte. Dies spricht erheblich für den Umstand, dass die BF nicht aus innerer Überzeugung konvertierte, sondern allenfalls im Hinblick auf den erhoffen Ausgang des Asylverfahrens eine Scheinkonversion inszenierte.
Die Behauptung, die Eltern der BF wären in der von ihr beschriebenen Form streng gläubig ist ebenfalls unglaubwürdig. In Bezug auf die Mutter der BF wird auf die in der Beschwerdeschrift getätigten Vorhalte in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild der Mutter verwiesen, denen die BF nicht substantiiert entgegen trat.
Gegen die streng islamische Lebensweise der Eltern spricht auch der Umstand, dass die BF vorbrachte, sie hätte den Glauben in Aserbaidschan nicht praktiziert. Wären ihre Eltern, insbesondere ihr Vater dermaßen streng religiös wie des von der BF behauptet wird und wäre sie im Familienverband tatsächlich dermaßen rechtlos gewesen, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass sie gezwungen worden wäre, die Religion zumindest nach außen zu praktizieren. Auch erscheinen die BF und deren Schwester auf den Fotos, welche auf dem Auszug aus dem vom Vertrauensanwalt vorgelegten Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden, ebenso wie deren Mutter auf dem von der BF vorgelegten Passfoto, ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht streng islamischen Moralvorstellungen entsprechend.
In Bezug auf das Vorbringen der BF, wie die Eltern von der erfolgten Konversion erfahren hätten, wird auf die widersprüchlichen Angaben der BF hingewiesen: Sie brachte beim BAA einmal vor, irgendjemand müsste das den Eltern erzählt haben, später gab sie an, sie persönlich hätte es dem Vater am Telefon gesagt, um wiederum an einer anderen Stelle eine konkrete Person zu benennen, welche es den Eltern erzählt hätte.
Auch wird auf die Widersprüchlichkeiten in Bezug auf den Kontakt zu den Eltern hingewiesen. Einerseits brachte die BF vor dem erkennenden Gericht vor, seit der Ausreise nur mehr einen einzigen telefonischen Kontakt mit ihrem Vater gehabt zu haben, sonst hätte es keine weiteren Kontakt gegeben, andererseits räumte sich nach den Erhebungen des genannten Vertrauensanwaltes ein, doch telefonische Kontakte zu haben. Diese regelmäßigen Kontakte sprechen jedoch wiederum für ein einigermaßen normales Verhältnis, weil ansonsten die Kontakte nicht bestünden. Ein solches normales Verhältnis spricht jedoch wiederum gegen das bestehende Zerwürfnis aufgrund der behaupteten Lebensweise der BF in Österreich.
Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF offensichtlich bemüht war, die Lage in Aserbaidschan nicht authentisch, sondern wesentlich schlechter darzustellen, als sie tatsächlich ist. So war die BF offensichtlich bemüht, die Rolle des Islam im Alltag als weitaus wichtiger darzustellen, als dies tatsächlich der Fall ist und auch vom im Verfahren vorsitzenden Richters während seines dortigen Aufenthaltes im Rahmen der genannten FFM wahrgenommen wurde. Erst im Rahmen des anwaltlichen Schreibens vom 8.4.2009 wurde dies von der BF relativiert.
Ebenso war sie sichtlich bemüht, die allgemeine Lage der Frau in der aserbaidschanischen Gesellschaft als erheblich schlechter darzustellen als dies tatsächlich der Fall ist. Wenn die BF bzw. der BFV vorbringt, die aserbaidschanischen Behörden würden nicht einschreiten, wenn Frauen Opfer von Gewalttaten sind, wird einerseits auf das auf das in der Beschwerdeverhandlung erörterte statistische Zahlenmaterial (www.nationmaster,com/ country/aj-azerbaijan/cri-crime, sowie die auf der Homepage des aserbaidschanischen Komitees für Statistik [www.azstat.org]), verwiesen, woraus hervorgeht, dass die aserbaischanischen Behörden gegen Kriminalität vorgehen. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass dort ebenfalls Verurteilungen von Tätern wegen Vergewaltigung, wo potentiell Frauen Opfer sind, statistisch aufscheinen. Auch wird neben den in der Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen konkretisierend auf die öffentlich zugängliche und notorisch bekannte Hompage des Azerbaijan Gender Information Centers (www.gender-az.org) verwiesen, der zu entnehmen ist, dass im ersten Halbjahr 2006 vom aserbaidschanischen Innenministerium 1.900 Straftaten im Rahmen von häuslicher Gewalt, 85 im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, davon 11 Vergewaltigungen und 74 Zwangsprostitutionen, davon 53 Verurteilungen, registriert wurden. Freilich ist auch einzuräumen, dass laut derselben Quelle 34% der befragten Frauen laut NGOs angeben, Opfer von häuslicher Gewalt gewesen zu sein, jedoch hätten sich nur 2,2.% an die Polizei bzw. 1,9% am das Gericht gewandt. In diesen 2,2 bzw. 1,9% blieben die Behörden jedoch offensichtlich nicht systematisch untätig. Ebenso ergibt sich aus keiner der sonst erörterten Quellen das Bild, dass die aserbaidschanischen Behörden -die Kenntnis über die Straftat vorausgesetzt- dann nicht einschreiten, wenn es sich bei den Opfern um Frauen handelt, bzw. Frauen von Straftaten bedroht sind.
Auch kann aus keiner der genannten Quellen der Schluss gezogen werden, einer aserbaidschanischen Frau wäre es nicht möglich, zumindest in Baku oder sonstigen städtischen Bereich ein unabhängiges Leben zu führen und durch eigene berufliche Tätigkeit für ihren Unterhalt zu sorgen.
Zum individuellen Vorbringen der BF wird auch angeführt, dass die im Beschwerdeverfahren hervorgekommene Reise in deren Herkunftsstaat dessen Unglaubwürdigkeit in Bezug auf die behaupteten Rückkehrhindernisse ebenfalls indiziert. Es ist nämlich völlig unplausibel, dass die BF eine derartige, mit Mühen und Kosten verbundene Reise in den Staat, in dem sie Verfolgung befürchtet und in dem sie angeblich gleich am Flughafen ihr Vater töten würde "einfach so", einreisen würde, nur um sich dort eine zeitlang verborgen zu halten und dann wieder auszureisen. Das Verhalten der BF indiziert viel mehr, dass sie keinerlei Bedenken und Angst hegte, nach Aserbaidschan zu reisen und dem erkennenden Gericht den wahren Grund der Einreise verschwieg. Ein Verschweigen dieses wahren Grundes ist jedoch nur dann nachvollziehbar, wenn sich die wahrheitsgemäße Schilderung des Motives zur und der Verlauf der Einreise negativ auf das Asylverfahrens auswirken würde, weil sich hieraus etwa Rückschlüsse auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergeben würde, was beispielsweise der Fall wäre, wenn die BF nach Aserbaidschan gereist wäre um dort einen Urlaub zu verbringen und Freunde/Bekannte bzw. ihre Familie zu treffen.
Schon aufgrund der bisher getätigten Erwägungen ist anzuführen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Aserbaidschan den von ihr vorgebrachten Gefahren bzw. Restriktionen ausgesetzt zu sein, nicht glaubwürdig ist.
Das sich schon aus den verschiedenen Befragungen der BF und sonstigen Ermittlungs-ergebnis ergebende Bild in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF wird durch das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes des VB des BMI für Georgien und Aserbaidschan abgerundet. Zu den Einwänden des BFV wird einerseits angeführt, dass es sich hierbei nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht um ein Gutachten handelt, sondern im ein sonstiges Bescheinigungsmittel, welches in Ergänzung zum sonstigen Ermittlungsergebnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Entscheidungsfindung herangezogen wird.
Wenn der BFV die verwendete Verkehrssprache beanstandet wird darauf hingewiesen, dass der Vertrauensanwalt ausdrücklich wünscht, mit dem Gericht entweder in der russischen oder englischen Sprache zu kommunizieren, er jedenfalls zur leichteren Lesbarkeit für die erkennenden Richter in der von ihm beherrschen englischen Sprache antwortet. Zu den Sprachkenntnissen des Vertrauensanwaltes wird angeführt, dass der BFV nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar darlegte, warum es einem aserbaischanischen Juristen nicht möglich sein soll, neben seiner Muttersprache auch die russische und englische Sprache auf hohem Niveau zu beherrschen.
Zu den Recherchemethoden wird angeführt, dass sich aus dem im gesamten Verfahren einsehbaren Qualifikationsprofil des Vertrauensanwaltes ergibt, dass dieser fachlich befähigt ist, die geeigneten Ermittlungsschritte zu setzen, um einen Sachverhalt vor Ort überprüfen zu können. Dies zeigt sich auch im gegenständlichen Fall, soweit die Angaben zur Identität der BF und deren Eltern, ebenso zu deren bisherigen Wohnsitzen und trotzt falscher Vorgaben zur Person der Schwester unbestrittener Weise richtig überprüft wurden. Warum das Ermittlungs-ergebnis gerade dann unwahr sein soll, wenn es sich für die BF als ungünstig auswirkt, ist nicht nachvollziehbar und wird daher in seiner Gesamtheit nicht angezweifelt. Es wird auch angeführt, dass der Vertrauensanwalt von den Asylbehörden wiederholt zur Durchführung von Recherchen herangezogen wird, und den erkennenden Richtern kein Fall bekannt ist, dass sich dieses im Nachhinein als falsch herausstellte.
Wenn der BFV sich gegen die Feststellungen des Vertrauensanwaltes zur Lage der Konvertiten ausspricht wird angeführt, dass diese Feststellungen im Wesentlichen die vom erkennenden Gericht getroffenen Schlussfolgerungen im objektiven Aussagekern wiedergeben und der BFV keine einzige Quelle bzw. keinen einzigen Referenzfall benannte, welcher das Gegenteil aussagte, weshalb für das erkennende Gericht kein Anlass besteht, die Feststellungen, Konvertiten zum Christentum hätten in der aserbaidschanischen Gesellschaft im Wesentlichen keine relevanten Probleme, anzuzweifeln.
Wenn der BFV falsche Auskünfte aufgrund von Übersetzungsfehlern oder Ungenauigkeiten Erblicken will, so sei darauf hingewiesen, dass der objektive Aussagekern des Ermittlungsergebnisses in Bezug auf die religiöse Einstellung der Eltern bei Beachtung sämtlicher vermeintlicher Ungenauigkeiten jedenfalls lautet, dass diese moderate Moslems sind. Wenn der BFV vorbringt, Religion würde sich in Aserbaidschan nicht in der Öffentlichkeit abspielen, so stehen dem die Wahrnehmungen des vorsitzenden Richters anlässlich der genannten FFM entgegen, zumal besonders konservative Moslems, welche im Straßenbild von Baku äußerst vereinzelt zu sehen sind, besonders auffallen (Barttracht, Kleidung, etc.), diese also ihre optisch erkennbar Einstellung in der Öffentlichkeit nicht verbergen, sondern sichtbar zur Schau traten, weshalb auch die Eltern der BF ihrer Umgebung auffallen müssten, wenn sie von der allgemein religiös-moderaten Lebensweise abweichen würden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrauensanwalt sehr wohl zwischen Gesprächen mit den Eltern und der Mutter der BF differenziert, weshalb die Ausführungen in der Stellungnahme augenscheinlich dazu dienen, die Beweiskraft des Ermittlungsergebnisses durch die Behauptung der dort vorgebrachten Recherchemethoden und deren Wiedergabe in der Anfragebeantwortung zu relativieren. Auch wäre davon auszugehen, dass der Vertrauensanwalt eine Morddrohung des Vaters, berichtet hätte, wenn sie tatsächlich stattgefunden hätte. Auch geht der Einwand des BFV, die Mutter des BF hätte aus Angst nichts gesagt, weil aus dem Informationsstand des Vertrauensanwaltes ersichtlich ist, dass seitens der Eltern (bzw. der Mutter) sehr wohl die Bereitschaft stand, auszusagen, weshalb dieser Einwand im vom BFV geschilderten Umfang keinesfalls nachvollziehbar ist. Hätten die Eltern bzw die Mutter tatsächlich die vom BFV vorgebrachte Angst gehabt, wäre davon auszugehen, dass sie die Aussage gänzlich und nicht punktuell verweigert hätten.
Wenn der Vertrauensanwalt aus seinen Wahrnehmungen in Bezug das Verhalten der Eltern Schlüsse zieht, so kann hieraus nicht per se auf dessen Voreingenommenheit geschlossen werden, sondern können dies aus seiner Wahrnehmung und seiner fachlichen Qualifikation entsprechende Folgerungen darstellten, welche wiederum der freien Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts unterliegen. Auch kann aufgrund des Umstandes, dass sich der BF einer sehr klaren Sprache bedient, nicht auf die Unwahrheit seiner Ausführungen geschlossen werden. Hier ist auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen, wonach es weder der BF noch dem BFV gelangt, diese klaren Aussagen durch die Vorlage von das Gegenteil aussagende Quellenmaterial bzw. der Nennung von Referenzfällen zu widerlegen.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Auskunft des Vertrauensanwaltes das sonstige Ermittlungsergebnis abrundet und die Einwände des BFV nicht geeignet sind, dieses in seinem objektiven Aussagekern zu erschüttern.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Belarus ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war.
II.1.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.1.4. Verweise, Wiederholungen
II.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.1.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.1.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
Im Lichte der oa. Ausführungen wiederholte das erkennende Gericht Teile der Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich.
II.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Soweit die BF vorbringt, der aserbaidschanische Staat sie nicht willens, sie als Frau vor Übergriffen zu schützen, wird bei hypothetischer Prüfung dieses Vorbringens hilfsweise (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985) angeführt:Soweit die BF vorbringt, der aserbaidschanische Staat sie nicht willens, sie als Frau vor Übergriffen zu schützen, wird bei hypothetischer Prüfung dieses Vorbringens hilfsweise vergleiche VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985) angeführt:
Einleitend wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zur Existenz von Sicherheitsbehörden in Aserbaidschan und deren Bereitschaft, auch dann einzuschreiten, wenn das Opfer einer Straftat eine Frau ist, bzw. diese Gefahr läuft, Opfer einer Straftat zu werden, hingewiesen.
Grundsätzlich wäre es daher der BF möglich, -ohne hierdurch den behaupteten ausreiskausalen Sachverhalt als glaubwürdig werten zu wollen- sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig wären, ihr Schutz zu gewähren.
Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die vom BF geschilderten Übergriffe in der Aserbaidschan offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in Aserbaidschan auch Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben (vgl. hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.Auch wenn ein solcher Schutz (so wie in keinem Staat auf der Erde) nicht lückenlos möglich ist, stellen die vom BF geschilderten Übergriffe in der Aserbaidschan offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und andererseits existieren in Aserbaidschan auch Behörden welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben vergleiche hierzu auch die Ausführungen des VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 zu den Voraussetzungen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates; Im soeben zitierten Erk. führte der weiter aus: "Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die Gewährung von Asyl an einen algerischen Staatsangehörigen betreffenden Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256, ausgesprochen, dass mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht mehr in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Dritte präventiv zu schützen, sondern dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne (wobei auf die hg. Erkenntnisse vom 7. Juli 1999, Zl. 98/18/0037, und vom 6. Oktober 1999, Zl. 98/01/0311, Bezug genommen wird). Dies sei dann der Fall, wenn für einen von dritter Seite Verfolgten trotz des staatlichen Schutzes der Eintritt eines - entsprechende Intensität erreichenden - Nachteiles mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.
Die belangte Behörde leitete aus dem Umstand, dass der türkische Staat bereits die Androhung einer schweren und rechtswidrigen Schadenszufügung strafgerichtlich verpöne, jedenfalls aber eine mit dem Motiv der Blutrache begangene Tötung mit der [Anm: nunmehr in der Türkei nicht mehr angewandten] Todesstrafe bedrohe, die nicht unschlüssige Folgerung ab, dass der türkische Staat gewillt sei, den erforderlichen Schutz zu gewähren. Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der türkische Staat sowohl den Willen als auch die Fähigkeit, den Beschwerdeführer vor den Gefahren einer befürchteten Blutrache ausreichend zu schützen. Die Beschwerde hält dem Argument, der Beschwerdeführer hätte bei staatlichen Stellen Schutz vor Verfolgung finden können, lediglich entgegen, dass ein einmal gegebenes Versprechen, für eine getötete, nahe stehende Person Blutrache zu verüben, nicht einfach wieder zurückgenommen werden könne. Das Versprechen, Blutrache zu üben, binde - nach islamischer Weltanschauung - jene Person, die das Versprechen abgegeben habe, und keine wie auch immer geartete Strafdrohung könne eine die Vollziehung der Blutrache versprechende Person von der Ausübung ihrer nunmehrigen "Pflicht" abschrecken. Der Vollzug der versprochenen Blutrache werde zur Lebensaufgabe des Versprechenden. Es erscheine nicht möglich, sich unter den Schutz des türkischen Staates zu stellen, weil der Beschwerdeführer rund um die Uhr bis zu seinem Lebensende vom türkischen Staat beschützt werden müsste. Der türkische Staat habe weder die finanziellen Mitteln noch ein Interesse an einem solchen Personenschutz.
... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Art. 191 des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").... Die belangte Behörde hat ...klar zum Ausdruck gebracht, dass sie von einer ausreichenden Schutzgewährung durch den türkischen Staat ausgehe und sie hat den Beschwerdeführer erfolglos aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, die diese Annahme erschüttern könnten .... Staatliche Schutzgewährung ist um so eher zu erwarten, als es sich bei den mutmaßlichen Verfolgern um verhältnismäßig leicht auszuforschende Verwandte des vom Beschwerdeführer widerrechtlich Getöteten handeln würde. Der Beschwerdeführer hat überdies nicht einmal den Versuch unternommen, etwa durch Anzeige im Sinne des Artikel 191, des türkischen Strafgesetzbuches staatlichen Schutz vor möglicher Blutrache in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht offenkundig, dass der Beschwerdeführer der von ihm behaupteten Gefahr in der gesamten Türkei ausgesetzt wäre und ihm daher keine Möglichkeit offen stünde, innerhalb seines Heimatstaates einen sicheren Aufenthaltsort zu finden.").
Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist (vgl. hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden kann, vermag eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen ist vergleiche hierzu die im Erkenntnis noch zu treffenden Ausführungen zum Wahrscheinlichkeitskalkül).
Da es sich bei den Personen, von welchen Gefahr ausginge um solche handelt, die bekannt sind, bzw. mit verhältnismäßigem Aufwand ausgeforscht werden können, kann nicht festgestellt werden, dass die Behörden Aserbaidschans nicht willens und fähig wären die BF zu schützen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50
(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen im in Bezug auf Aserbaidschan nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen im in Bezug auf Aserbaidschan nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (in Bezug auf Berg Karabach herrscht seit Jahren ein im Wesentlichen eingehaltener Waffenstillstand), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Nebenbei sei erwähnt dass sich der Kernbereich der Kritikpunkte in Bezug auf die Lage der Menschenrechte nicht auf die Lage der Frauen bzw. die Religionsfreiheit oder die öffentliche Sicherheit bezieht.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist. Nebenbei sei erwähnt dass sich der Kernbereich der Kritikpunkte in Bezug auf die Lage der Menschenrechte nicht auf die Lage der Frauen bzw. die Religionsfreiheit oder die öffentliche Sicherheit bezieht.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person desr Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, mobile, grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige Frau mit einer beruflichen Ausbildung. Einerseits stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es der BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten. Der Einwand der BF, sie würde ihren bisherigen Arbeitsplatz nur durch Bestechung wiedererlangen geht ins Leere, weil es der BF auch zumutbar wäre, durch die Annahme eines anderen als ihren bisherigen Arbeitsplatz für ihren Unterhalt zu sorgen.
In diesem Zusammenhang wird auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen verwiesen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusbzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät wird.
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.4. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaatrömisch zwei.4. Ausweisung des BF in seinen Herkunftsstaat
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten, der BF nahestehende Personen auf.
Ebenso möchte die BF offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten, hat hierfür berufliche Qualifikationen erlangt und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Die BF reist legal in das Bundesgebiet ein und verfügte zu diesem Zeitpunkt übereinen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel. Es musste ihr somit bereits zum Zeitpunkt der Einreise bekannt sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich bloß ein vorübergehender sein wird. Nach Ablauf des zeitlich befristeten Aufenthaltstitel stellte die BF einen Asylantrag, dessen Begründung sich, wie bereits dargestellt, als unglaubwürdig erwies, weshalb von einer unbegründeten und rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung auszugehen ist.
Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar, wenngleich dieses durch den Umstand, dass es bloß durch den vorübergehend legalen Aufenthalt und danach unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht bzw. fortgesetzt werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog", welcher auch Eingang in das BGBl 29/2009 fand):In den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 entwickelten diese unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog", welcher auch Eingang in das Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, fand):
Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:
Auch
Auch wenn die Beschwerdeführerin einen gewissen Integrationsgrad, wie etwa Selbsterhaltungsfähigkeit erreichte und mit einem zum Aufenthalt berechtigten Fremden verheiratet ist, musste es ihr -wie bereits erwähnt- bei der Einreise in das Bundesgebiet und in weiterer Folge bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist. Gerade in diesem Stadium des ungewissen bzw. bloß vorügergehenden Aufenthaltes begründete die BF Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK, weshalb sie nicht schützenswert erscheint.Auch wenn die Beschwerdeführerin einen gewissen Integrationsgrad, wie etwa Selbsterhaltungsfähigkeit erreichte und mit einem zum Aufenthalt berechtigten Fremden verheiratet ist, musste es ihr -wie bereits erwähnt- bei der Einreise in das Bundesgebiet und in weiterer Folge bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist. Gerade in diesem Stadium des ungewissen bzw. bloß vorügergehenden Aufenthaltes begründete die BF Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK, weshalb sie nicht schützenswert erscheint.
Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:
Die Beschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Aserbaischan, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Aserbaidschan Bezugspersonen der Beschwerdeführerin existieren. Es deutet nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass die BF durch eine Rückreise nach Aserbaidschan gezwungen ist, den Kontakt zu ihrem Gatten abzubrechen. Es stünde ihr frei, diesen brieflich oder durch telefonische bzw. elektronische Kontakte aufrecht zu erhalten. Ebenso stünde es ihnen frei, einen Aufenthaltstitel für Aserbaidschan bzw. die BF für die Russische Föderation zu erhalten um so gemeinsam leben zu können.
Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher auch nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der BF zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der BF zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, bestehendes Familienleben, EMRK, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, Rechtsanschauung des VwGH, Religion, staatlicher Schutz, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
15.07.2009