Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 236.813-0/2008-20E
E10 316.922-1/2008-13E
E10 316.924-1/2008-9E
E10 316.923-1/2008-9E
ERKENNTNIS
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde derXXX (vertreten durch: Mag. Marko SZUCSICH), geb. XXX, StA. Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2003, FZ. 03 00.164-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde derXXX (vertreten durch: Mag. Marko SZUCSICH), geb. römisch 30 , StA. Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2003, FZ. 03 00.164-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 29/2009 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium ist gemäß § 8 AsylG zulässig.""Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium ist gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig."
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde der XXX (vertreten durch: Mag. Marko SZUCSICH), geb.XXX, StA. Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.077-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde der römisch 30 (vertreten durch: Mag. Marko SZUCSICH), geb.XXX, StA. Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.077-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 29/2009 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins,, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wird XXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium nicht zuerkannt""Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wird römisch 30 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium nicht zuerkannt"
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde des XXX (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. Marko SZUCSICH), geb. XXX, StA. Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 05.05.1998, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde des römisch 30 (vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. Marko SZUCSICH), geb. römisch 30 , StA. Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 05.05.1998, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 29/2009 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins,, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wird XXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium nicht zuerkannt""Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wird römisch 30 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium nicht zuerkannt"
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde der XXX(vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. Marko SZUCSICH), geb. XXX, StA. Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.078-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau DUTZLER über die Beschwerde der XXX(vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch: Mag. Marko SZUCSICH), geb. römisch 30 , StA. Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2007, FZ. 07 06.078-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 29/2009 als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins,, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wird XXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium nicht zuerkannt""Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG wird römisch 30 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium nicht zuerkannt"
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gem. § 66 Abs. 4 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die Beschwerdeführer, in weiterer Folge entsprechend ihrer genannten Reihenfolge im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet, stammen aus der nach überwiegender Meinung aus völkerrechtlicher Sicht zu Aserbaidschan gehörigen Region Berg Karabach ("NGK"), reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten an den im Akt ersichtlichen Daten einen Asylantrag (BF1) bzw. Anträge auf internationalen Schutz (BF2 bis BF4) ein. Konkretisierend ist anzuführen, dass BF1 bereits im Jahre 2003 in das Bundesgebiet einreiste und ihm BF2 bis BF4 im Jahre 2007 folgten.
1.1.1 Im Wesentlichen brachte der BF1 beim Bundesasylamt vor, dass er aus einer armenisch/aserbaidschanischen Mischehe stamme. Sein Vater sei Aserbaidschaner, seine Mutter Armenierin. Aufgrund der Spannungen und in weiterer Folge kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan wäre sein Vater aus Berg Karabach geflüchtet. BF1 hätte den Familiennamen seiner Mutter angenommen, um unbehelligt weiter in NGK leben zu können. Nach Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen hätte er für eine iranische Firma in Armenien gearbeitet. Später wäre er der dem Verteidigungsminister unterstehenden Sondereinheit SOBR beigetreten. Bei einem Einsatz hätte er seine rechte Hand zu jenem Zeitpunkt verloren, als ein Anschlag auf den Präsidenten verübt worden wäre, was ihn über den Verdacht, am Anschlag beteiligt gewesen zu sein, aufgrund seines damaligen Krankenhausaufenthaltes erhaben machte.
Aufgrund zweier im Jahr 2000 stattgefundener Anrufe seines Vaters, welcher sich zwischenzeitig in Aserbaidschan niedergelassen hätte, wäre der armenische KGB auf ihn aufmerksam geworden und hätte ihn zwingen wollen, mit seinem Vater Kontakt aufzunehmen und in Aserbaidschan als Agent für die armenische Seite tätig zu sein. In diesem Zusammenhang sei er auch um den 1.12.2002 festgenommen worden. Vorerst hätte er abgelehnt, es hätten aber in der Haft 200 Leute auf ihn eingeredet, weshalb er schließlich zum Schein zugestimmt hätte. Nachdem er in Gegenwart des KGB seinen Vater anrief, wäre er freigelassen worden. Er hätte dann 2 - 3 Tage später seine Familie nach Jerewan in Sicherheit gebracht, er wäre noch in XXX geblieben, bis er schließlich am 20.12.2002 XXX verlassen und mit dem Zug nach Tbilissi (GE) gefahren wäre.Aufgrund zweier im Jahr 2000 stattgefundener Anrufe seines Vaters, welcher sich zwischenzeitig in Aserbaidschan niedergelassen hätte, wäre der armenische KGB auf ihn aufmerksam geworden und hätte ihn zwingen wollen, mit seinem Vater Kontakt aufzunehmen und in Aserbaidschan als Agent für die armenische Seite tätig zu sein. In diesem Zusammenhang sei er auch um den 1.12.2002 festgenommen worden. Vorerst hätte er abgelehnt, es hätten aber in der Haft 200 Leute auf ihn eingeredet, weshalb er schließlich zum Schein zugestimmt hätte. Nachdem er in Gegenwart des KGB seinen Vater anrief, wäre er freigelassen worden. Er hätte dann 2 - 3 Tage später seine Familie nach Jerewan in Sicherheit gebracht, er wäre noch in römisch 30 geblieben, bis er schließlich am 20.12.2002 römisch 30 verlassen und mit dem Zug nach Tbilissi (GE) gefahren wäre.
1.1.2. BF2 brachte zu den Gründen ihrer Ausreise den im Verhandlungsprotokoll vom 27.4.2009 wiedergegebenen Sachverhalt vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor (vgl.: "VR: Sie brachten im Rahmen der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.7.2007 zu den Ausreisegründen vor, dass ihr Gatte aus einer Mischehe stamme und deshalb in Berg Karabach keine Ruhe hatte, weshalb er flüchtete. Hiernach wären Sie immer wieder angerufen und bedroht geworden. Die Anrufer hätten von Ihnen verlangt, den Aufenthaltsort Ihres Mannes bekannt zu geben, widrigenfalls würde man den Kindern etwas antun, weshalb Sie Berg Karabach verlassen hätten. ...")1.1.2. BF2 brachte zu den Gründen ihrer Ausreise den im Verhandlungsprotokoll vom 27.4.2009 wiedergegebenen Sachverhalt vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor vergleiche, "VR: Sie brachten im Rahmen der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.7.2007 zu den Ausreisegründen vor, dass ihr Gatte aus einer Mischehe stamme und deshalb in Berg Karabach keine Ruhe hatte, weshalb er flüchtete. Hiernach wären Sie immer wieder angerufen und bedroht geworden. Die Anrufer hätten von Ihnen verlangt, den Aufenthaltsort Ihres Mannes bekannt zu geben, widrigenfalls würde man den Kindern etwas antun, weshalb Sie Berg Karabach verlassen hätten. ...")
Beim Bundesaslyamt brachte sie vor, sie wäre wegen der Probleme ihres Gatten (BF1) verfolgt worden. Nach kurzer Schilderung der behauptetermaßen bestehenden Probleme des Gatten brachte sie vor, es hätte von 2002 bis 2007 zumindest einmal pro Woche, manchmal auch zwei Mal seitens des KGB Hausruchsuchungen gegeben, weil man BF1 verdächtigt hätte, als Agent für Aserbaidschan tätig zu sein. Man hätte auf die BF2 Druck ausgeübt, um BF1 dazu zu bewegen, wieder nach Berg Karabach zurück zu kehren. Das Telefon wäre überwacht worden und man hätte alles über sie gewusst. Die BF2 hätte sich mit den Kindern in Berg Karabach aufgehalten, lediglich in den Ferien sei man nach Jerewan gefahren, wobei nach der jeweiligen Rückkehr die Probleme wieder begonnen hätten.
Nach einem erfolglosen Versuch, ein Visum für Deutschland zu erhalten wäre die BF2 mit ihrem eigenen, von den Behörden in Berg Karabach ausgestellten Reisepass am 2.7.2007 mit ihren Kindern mit dem Autobus von Berg Karabach nach Jerewan gefahren und am 3.7.2007 von Jerewan nach St. Petersburg geflogen.
1.1.3. Zu den Ausreisegründen von BF3 und BF4 brachten deren Eltern (BF1 und BF2) vor, dass sich diese aus deren Ausreisegründen ableiten bzw. durch die Antragstellung der Familienverband gewahrt bleiben sollte.
1.2.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des BF1 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen vom BAA angenommenen Herkunftsstaat Armenien wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).1.2.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des BF1 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen vom BAA angenommenen Herkunftsstaat Armenien wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
1.2.2. Der Anträge von BF2 - BF4 auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den vom BAA angenommenen Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).1.2.2. Der Anträge von BF2 - BF4 auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den vom BAA angenommenen Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt begründete die erlassenen Bescheide im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der BF nicht glaubwürdig wäre und kein Sachverhalt hervorkam, welcher die Rückverbringung nach Armenien bzw. Aserbaidschan aus der Sicht des § 8 AsylG für nicht zulässig erscheinen ließe. Auf einer Wiedergabe der Begründung der verfügten Ausweisung wird aufgrund der Behebung der entsprechenden Spruchteile verzichtet.Das Bundesasylamt begründete die erlassenen Bescheide im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der BF nicht glaubwürdig wäre und kein Sachverhalt hervorkam, welcher die Rückverbringung nach Armenien bzw. Aserbaidschan aus der Sicht des Paragraph 8, AsylG für nicht zulässig erscheinen ließe. Auf einer Wiedergabe der Begründung der verfügten Ausweisung wird aufgrund der Behebung der entsprechenden Spruchteile verzichtet.
1.3.1 Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr:
"Beschwerde"] erhoben. In den Beschwerdeschriften wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BAA rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre und deshalb den Antrag abgewiesen hätte. Bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung hätte das Bundesasylamt den Anträgen stattgeben müssen.
1.3.2. Im Verlaufe des Verfahrens legten die BF verschiedene Dokumente vor, auf die an den entsprechend relevanten Stellen im gegenständlichen Erkenntnis eingegangen wird.
1.3.3. Das erkennende Gericht verfügte in Bezug auf BF1 und BF2 im Wege des § 66 (1) AVG über das Bundesasylamt die Einholung Sprach- und Herkunftsgutachten über das schwedische Institut Sprakab. Die entsprechenden Gutachten -deren Inhalt und Schlüssigkeit von den Verfahrensparteien zu keinem Zeitpunkt angezweifelt wurde- vom Dezember 2008 bescheinigten, dass die Personen offensichtlich der Region Bergkarabach in Aserbaidschan zuzuordnen sind.1.3.3. Das erkennende Gericht verfügte in Bezug auf BF1 und BF2 im Wege des Paragraph 66, (1) AVG über das Bundesasylamt die Einholung Sprach- und Herkunftsgutachten über das schwedische Institut Sprakab. Die entsprechenden Gutachten -deren Inhalt und Schlüssigkeit von den Verfahrensparteien zu keinem Zeitpunkt angezweifelt wurde- vom Dezember 2008 bescheinigten, dass die Personen offensichtlich der Region Bergkarabach in Aserbaidschan zuzuordnen sind.
1.4. Am 27.4.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:
"...
VR: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.
BF2: Alles war in Ordnung.
BF1: Sie haben alles sehr oberflächlich durchgeführt.
VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF1: Jedes Wort, was ich sagte, war die Wahrheit. Für alles was ich sagte, habe ich Dokumente.
BF2: Ja, ich habe immer die Wahrheit gesagt.
VR: Gab es irgendetwas, was Sie beim BAA nicht vorbringen konnten?
BF1: Dann muss ich alles von Anfang an erzählen, damit Sie es verstehen. Es ist sehr wichtig für mich, die ganze Geschichte noch einmal zu erzählen.
VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?
BF1 und BF2: Nein, es hat sich nichts geändert. Das Problem, welches wir in Berg Karabach hatten, ist genauso geblieben.
VR: Ist Ihnen der Inhalt der Berufungsschrift bekannt?
BF1 und BF2: Ja.
VR: Halten Sie den Inhalt der Berufungsschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF1 und BF2: Ja.
VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Berg Karbach.
BF1: Ich habe nur meine Mutter in Berg Karabach. Meine Mutter ist in Armenierin. Mein Vater ist zwischenzeitlich gestorben und in Aserbaidschan begraben. (BFV gibt an, dass BF auf Nachfrage angibt, seine Mutter wäre in Karabach. VR fragt BF nochmals nach Aufenthalt der Mutter, worauf er angibt, sie wäre in Berg Karabach aufhältig). Die Familie lebt in Berg Karabach normal und es besteht keine Gefahr, dass sie nachkommen, wenn wir ein Bleiberecht erhalten.
BF2: Meine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben in Berg Karabach.
VR: Welche Sprachen sprechen Sie?
BF1: Deutsch, Englisch, Russisch, Armenisch, Aserbaidschanisch.
BF2: Ich spreche Armenisch, Russisch und ein bisschen Deutsch.
VR: Seit wann sind Sie in Berg Karabach wohnhaft?
BF1 und BF2: Wir sind dort geboren. Als wir Probleme bekamen, habe ich (BF1) meinen Familiennamen gewechselt.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])
BF1 und BF2: Es ist alles in Ordnung.
BF1 legt aufgrund seiner Verletzung der rechten Hand einen österreichischen Behindertenpass vor (Grad der Behinderung 60%).
VR: Haben die Kinder eigene Gründe und wie geht es ihnen gesundheitlich?
BF1 und BF2: Den Kindern geht es gut.
VR: Welche Schulbildung haben Ihre Kinder?
BF1 und BF2: Der Sohn war zwei Jahre in der Schule und die Tochter ein Jahr.
VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 bis BF4 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
BF legt vor im Original:
Heiratsurkunde (gem. AS 39)
Meldebestätigung (gem. AS 63)
Geburtsurkunde (gem. AS 57)
Geburtsurkunde betreffend den Sohn
Auszeichnungen betreffend des Vaters des BF1 (werden in Kopie zum Akt genommen, Beilage I)Auszeichnungen betreffend des Vaters des BF1 (werden in Kopie zum Akt genommen, Beilage römisch eins)
Fotos und private Aufzeichnungen in Bezug auf Eltern des BF1 (Beilage II)Fotos und private Aufzeichnungen in Bezug auf Eltern des BF1 (Beilage römisch zwei)
Fotos über privaten und militärischen Werdegang des BF (Beilage III)Fotos über privaten und militärischen Werdegang des BF (Beilage römisch drei)
VR: Wollen Sie etwas angeben, was Ihre Familie oder die Öffentlichkeit nicht wissen soll?
BF: Nein.
VR: Wie standen Sie nach Ihrer Ausreise aus Berg Karabach mir Ihrer Frau in Kontakt?
BF: Wir hatten telefonischen Kontakt. Als sie wussten wo ich bin, wollten sie meine Familie erpressen, damit ich zurück komme.
VR: Stehen Sie gegenwärtig mit irgendjemanden in Berg Karabach oder Armenien in Kontakt?
BF: Nur mit meiner Mutter und mit niemanden sonst. Meine Frau hatte mit den Geschwistern manchmal Kontakt. Ich wollte nicht zu viel Kontakt haben.
VR: Wie sind Sie in den Besitz der Originale gekommen?
BF: Meine Mutter hat sie per Post nachgeschickt. Die Dokumente wurden auf zwei Pakete geschickt, da ein Paket verloren ging, besorgte meine Mutter Duplikate und schickte diese nach.
VR: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
BF: Nein. Einen Reisepass hatte ich in Karabach. Als ich hier her kam, hatte ich nur einen Militärausweis. Diese wurden mir abgenommen, als ich in Eisenstadt danach fragte, gab man an, dass die Abnahme nicht Aktenkundig wäre.
VR: Von wem wurde der Reisepass ausgestellt?
BF: Es war ein Pass der UdSSR, es war ein Inlandspass.
VR: Einen Auslandspass haben Sie nie besessen?
BF: Als diese Probleme angefangen haben, habe ich keine Zeit gehabt, mir einen Pass auszustellen. Damals haben die Pässe sehr oft gewechselt.
VR: Geben Sie an welche Namen Sie seit Ihrer Geburt geführt haben.
BF: XXX.BF: römisch 30 .
VR: Wann haben Sie Ihren Namen ändern lassen?
BF: Ich war noch in der Schule, in der siebten oder achten Klasse.
VR: Gab es hierfür einen konkreten Anlass?
BF: Ich möchte hierzu mein Vorbringen schildern. Ich bin in Karabach, XXX geboren. Ich bin in einer reichen, glücklichen Familie geboren. Mein Vater war Rektor der einzigen Universität in Karabach. Meine Mutter war Lehrerin. Wir waren eine Vorbildsfamilie. Im Jahr 1989 haben die Probleme mit Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan begonnen. In dieser Zeit haben sehr viele Demonstrationen stattgefunden. Man wollte die Armenier gegen die Aserbaidschaner aufhetzen. Mein Vater hat an die Polizei geglaubt. Er hat sich entschlossen nach Aserbaidschan zu fahren, und zurückkehren, wenn sich die Lage beruhigt hat. Dann haben auch meine Probleme in der Schule angefangen, weil man mich dort Aserbaidschaner und Türke nannte. Dann hat man angefangen, Steine von Draußen in unsere Wohnung zu werfen. Damals war ich 15 Jahre alt, ich habe das Gewehr meines Vaters genommen und bin zur Grenze gegangen. Mein Cousin war schon bei der Grenze, er hat sich schon an den Militäraktionen beteiligt. Ich wollte mich ihn anschließen. Dann hat der echte Krieg begonnen. Dann habe ich mir mit meinem Blut einen Namen gemacht. Ich habe glücklich geheiratet und war 4 Jahre im Krieg. (BFV stellt nach Rückübersetzung klar, dass der BF zuerst im Krieg war und dann heiratete) Ich war 4 Jahre im Krieg und hatte 16 Verletzungen. 1997 habe ich geheiratet und alles war normal. Ab 1998 habe ich in einer iranischen Firma gearbeitet, welche die einzige Firma dort war, bis mein Vater mich angerufen hat. Wir hatten lange Zeit keinen Kontakt mit meinem Vater. Mein Vater hat angerufen und gemeint, dass er nicht viel Zeit zu reden hat. Er war in Georgien. Er sagte mir, wenn er noch einmal anruft und mir sagt, dass ich ihn sehen will, soll ich das ablehnen. Mein Vater war 6 Monate lang im Gefängnis. Der aserbaidschanische KGB hatte alle Informationen über mich, dass ich im Krieg war, dass ich verheiratet bin und bei der Spezialeinheit SOBR bin. 10 oder 20 Tage später hat mein Vater wieder angerufen, ich war zu Hause. Meine Mutter wusste nicht, dass sich der Vater schon einmal gemeldet hat. Als er das zweite Mal angerufen hat, bekam meine Mutter mit, dass ich mit meinem Vater spreche, und sie war sehr überrascht, dass der Sohn so mit dem Vater spricht. Er hat meiner Mutter die Einzelheiten nicht erzählt, aber ihr mitgeteilt, dass es so sein muss. Ich habe meiner Mutter auch nicht erzählt, dass mein Vater 6 Monate im Gefängnis war und der aserbaidschanische KGB über meinen Vater versucht, mich zwingen für sie zu arbeiten. Diese spezielle Einheit war die Gruppe des Verteidigungsministers. Der Verteidigungsminister war zu dieser Zeit Babayan, dieser war für uns wie Stalin im positiven Sinne. Mit Ende des Krieges hat sich die Situation geändert. Hatte im Krieg der Verteidigungsminister mehr zu sagen als der Präsident, hat sich das nach dem Krieg zu Gunsten des Präsidenten geändert. Dieser Babayan hat einen fehlgeschlagenen Anschlag auf den Präsidenten verübt. Diese Gruppe (SOBR) war direkt dem Verteidigungsminister unterstellt. Nach diesem Anschlag wurden alle Mitglieder der Gruppe verhaftet, mir half damals nur der Umstand, dass ich keine Hand mehr hatte. Die Hauptaufgabe von SOBR war es, Informationen über die Aserbaidschaner zu beschaffen. Wir haben auch Aserbaidschaner gefangen genommen, und waren eine Art Geheimdienst. Wir sind keine Terroristen. Sie haben der Staat und dem Land gedient. Bei so einer Operation verlor ich meine Hand. Das war am 05.10.2001. Das war die Zeit wo alle Mitglieder dieser Gruppe festgenommen wurden. Viele wurden rechtswidrig behandelt, indem ihnen beispielsweise Drogen unterschoben wurden. Außer dieser Gruppe wurden auch alle reichen Menschen, die auf der Seite des Verteidigungsministers standen mit samt deren Verwandten festgenommen. Der armenische KGB teilte mir mit, dass sie wussten, dass mein Vater anrief. Sie wollten, dass ich mit meinem Vater treffe und vorgebe, mit dem aserbaidschanischen KGB zusammen zu arbeiten. In Wirklichkeit aber, für den armenischen KGB zu arbeiten. Diese Geschichte passierte ca. 6-8 Monate nach dem Verlust meiner Hand. Ich habe den Leuten vom Militärgeheimdienst meine Hand gezeigt und gesagt, dass ich schon alles für mein Land gemacht habe. Wenn jeder mindestens die Hälfte gemacht hätte, was ich gemacht habe, gäbe es keinen Krieg mehr. Nach diesem Gespräch, hat man mich gleich in den Keller des ehemaligen KGB-Gebäudes eingesperrt, wo ich zwei Tage blieb. Man hat versucht, mich psychologisch unter Druck zu setzen und sie haben gesagt, ich soll nicht vergessen, dass ich eine Familie habe. Ich habe gesagt, dass ich Zeit zum Nachdenken brauche, dann wurde ich freigelassen. Dann habe ich meine Sachen eingepackt und bin zuerst nach Jerewan, dann nach Georgien und dann nach Russland gereist (BF schildert weiteren Reiseweg). Alle Geheimdienste der ehemaligen UdSSR sind miteinander verbunden. Falls der Geheimdienst eines Landes jemanden sucht, werden ihnen die Geheimdienste der anderen Länder dabei helfen. Ich habe gewusst, dass ich in keiner der ehemaligen Sowjetrepubliken bleiben kann. (BF schildert weiteren Reiseweg)BF: Ich möchte hierzu mein Vorbringen schildern. Ich bin in Karabach, römisch 30 geboren. Ich bin in einer reichen, glücklichen Familie geboren. Mein Vater war Rektor der einzigen Universität in Karabach. Meine Mutter war Lehrerin. Wir waren eine Vorbildsfamilie. Im Jahr 1989 haben die Probleme mit Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan begonnen. In dieser Zeit haben sehr viele Demonstrationen stattgefunden. Man wollte die Armenier gegen die Aserbaidschaner aufhetzen. Mein Vater hat an die Polizei geglaubt. Er hat sich entschlossen nach Aserbaidschan zu fahren, und zurückkehren, wenn sich die Lage beruhigt hat. Dann haben auch meine Probleme in der Schule angefangen, weil man mich dort Aserbaidschaner und Türke nannte. Dann hat man angefangen, Steine von Draußen in unsere Wohnung zu werfen. Damals war ich 15 Jahre alt, ich habe das Gewehr meines Vaters genommen und bin zur Grenze gegangen. Mein Cousin war schon bei der Grenze, er hat sich schon an den Militäraktionen beteiligt. Ich wollte mich ihn anschließen. Dann hat der echte Krieg begonnen. Dann habe ich mir mit meinem Blut einen Namen gemacht. Ich habe glücklich geheiratet und war 4 Jahre im Krieg. (BFV stellt nach Rückübersetzung klar, dass der BF zuerst im Krieg war und dann heiratete) Ich war 4 Jahre im Krieg und hatte 16 Verletzungen. 1997 habe ich geheiratet und alles war normal. Ab 1998 habe ich in einer iranischen Firma gearbeitet, welche die einzige Firma dort war, bis mein Vater mich angerufen hat. Wir hatten lange Zeit keinen Kontakt mit meinem Vater. Mein Vater hat angerufen und gemeint, dass er nicht viel Zeit zu reden hat. Er war in Georgien. Er sagte mir, wenn er noch einmal anruft und mir sagt, dass ich ihn sehen will, soll ich das ablehnen. Mein Vater war 6 Monate lang im Gefängnis. Der aserbaidschanische KGB hatte alle Informationen über mich, dass ich im Krieg war, dass ich verheiratet bin und bei der Spezialeinheit SOBR bin. 10 oder 20 Tage später hat mein Vater wieder angerufen, ich war zu Hause. Meine Mutter wusste nicht, dass sich der Vater schon einmal gemeldet hat. Als er das zweite Mal angerufen hat, bekam meine Mutter mit, dass ich mit meinem Vater spreche, und sie war sehr überrascht, dass der Sohn so mit dem Vater spricht. Er hat meiner Mutter die Einzelheiten nicht erzählt, aber ihr mitgeteilt, dass es so sein muss. Ich habe meiner Mutter auch nicht erzählt, dass mein Vater 6 Monate im Gefängnis war und der aserbaidschanische KGB über meinen Vater versucht, mich zwingen für sie zu arbeiten. Diese spezielle Einheit war die Gruppe des Verteidigungsministers. Der Verteidigungsminister war zu dieser Zeit Babayan, dieser war für uns wie Stalin im positiven Sinne. Mit Ende des Krieges hat sich die Situation geändert. Hatte im Krieg der Verteidigungsminister mehr zu sagen als der Präsident, hat sich das nach dem Krieg zu Gunsten des Präsidenten geändert. Dieser Babayan hat einen fehlgeschlagenen Anschlag auf den Präsidenten verübt. Diese Gruppe (SOBR) war direkt dem Verteidigungsminister unterstellt. Nach diesem Anschlag wurden alle Mitglieder der Gruppe verhaftet, mir half damals nur der Umstand, dass ich keine Hand mehr hatte. Die Hauptaufgabe von SOBR war es, Informationen über die Aserbaidschaner zu beschaffen. Wir haben auch Aserbaidschaner gefangen genommen, und waren eine Art Geheimdienst. Wir sind keine Terroristen. Sie haben der Staat und dem Land gedient. Bei so einer Operation verlor ich meine Hand. Das war am 05.10.2001. Das war die Zeit wo alle Mitglieder dieser Gruppe festgenommen wurden. Viele wurden rechtswidrig behandelt, indem ihnen beispielsweise Drogen unterschoben wurden. Außer dieser Gruppe wurden auch alle reichen Menschen, die auf der Seite des Verteidigungsministers standen mit samt deren Verwandten festgenommen. Der armenische KGB teilte mir mit, dass sie wussten, dass mein Vater anrief. Sie wollten, dass ich mit meinem Vater treffe und vorgebe, mit dem aserbaidschanischen KGB zusammen zu arbeiten. In Wirklichkeit aber, für den armenischen KGB zu arbeiten. Diese Geschichte passierte ca. 6-8 Monate nach dem Verlust meiner Hand. Ich habe den Leuten vom Militärgeheimdienst meine Hand gezeigt und gesagt, dass ich schon alles für mein Land gemacht habe. Wenn jeder mindestens die Hälfte gemacht hätte, was ich gemacht habe, gäbe es keinen Krieg mehr. Nach diesem Gespräch, hat man mich gleich in den Keller des ehemaligen KGB-Gebäudes eingesperrt, wo ich zwei Tage blieb. Man hat versucht, mich psychologisch unter Druck zu setzen und sie haben gesagt, ich soll nicht vergessen, dass ich eine Familie habe. Ich habe gesagt, dass ich Zeit zum Nachdenken brauche, dann wurde ich freigelassen. Dann habe ich meine Sachen eingepackt und bin zuerst nach Jerewan, dann nach Georgien und dann nach Russland gereist (BF schildert weiteren Reiseweg). Alle Geheimdienste der ehemaligen UdSSR sind miteinander verbunden. Falls der Geheimdienst eines Landes jemanden sucht, werden ihnen die Geheimdienste der anderen Länder dabei helfen. Ich habe gewusst, dass ich in keiner der ehemaligen Sowjetrepubliken bleiben kann. (BF schildert weiteren Reiseweg)
VR: Wo befand sich Ihre Gattin, als Sie aus Berg Karabach ausreisten?
BF: Sie war in Karabach zu Hause. Ich bin alleine ausgereist, meine Frau blieb zu Hause in Berg Karabach. Ich sagte ihr, dass sie keine Probleme haben wird.
VR: Bei welcher Armee haben Sie genau gekämpft?
BF: Bei der Karabach-Armee.
VR: Welche Aufnahmekriterien bestehen für SOBR?
BF: Auf dem Foto mit dem Jeep hatte ich 120 Kilo. Und sehen Sie mich auf dem Foto bei der Einheit an (Nach Rückübersetzung gibt BF an, dass er bei der Ausbildung in zwei Monaten ca. 25 Kilo abnahm). 12 Offiziere aus Russland wurden nach Karabach gebracht um uns auszubilden. Alle Mitglieder dieser Gruppe hatten schon Kriegserfahrungen, die russischen Offiziere haben diese Erfahrung professionalisiert. Als man diese Gruppe gegründet hat, gab es 500 Bewerber, aber nur 150 haben die Aufnahmekriterien erfüllt.
VR: Wie sah ihr dienstlicher Alltag bei SOBR aus?
BF: Um halb neun sind wir in Zivil hingegangen. Zogen unsere Uniformen an und waren bis 18 Uhr dort. Wir durften nicht in Uniform raus. Bei einem Einsatz waren wir auch drei Tage oder eine Woche nicht zu Hause und durften mit niemanden Kontakt aufnehmen. Nach jedem Einsatz bekamen wir eine Prämie, das Gehalt war sehr gut.
VR: Welche Position hatten Sie bei SOBR?
BF: Ich war Zugskommandant. Ich hatte 4 Gruppen unter mir.
VR: Wie oft und wie lange wurden Sie vom KGB angehalten?
BF: Nur einmal für zwei Tage.
VR: Um welchen KGB ging es genau?
BF: Von Armenien. Von dort bekamen wir 10 Mal mehr Leute, als wir selbst waren.
VR: Mit dem Anschlag auf den Präsidenten ist der Präsident von Berg Karabach gemeint?
BF: Ja.
VR: Schildern Sie minutiös genau wie sich die Anhaltung abspielte.
BF: Sie haben versucht, mich psychologisch unter Druck zu setzen. Sie hätten mich nie geschlagen. Die einzige Möglichkeit war, psychologischen Druck auszuüben. Der jene der mich verhörte, hatte eine ähnliche Ausbildung.
VR: Schildern Sie minutiös genau die Umstände, unter welchen Sie freigelassen wurden.
BF: Sobald man meine Familie bedroht hat, habe ich gewusst, dass ich das Land verlassen muss. Ich habe nur eine kleine Chance gebraucht, darum habe ich gesagt, dass ich Zeit zum Nachdenken brauche. Ich kenne deren Arbeitsweise und wusste daher, dass ich nicht nein sagen kann, ich brauchte eine Chance um rauszukommen, dann werden sie mich nicht mehr finden. (BFV weist BF darauf hin, dass er Details nennen soll) Ich habe gewusst, was sie meinen, wenn sie gesagt haben, was mit meiner Familie passieren wird.
VR: Schildern Sie minutiös genau, was man Ihnen in Bezug auf die zukünftige Zusammenarbeit mitteilte, bzw. womit man Sie beauftragte.
BF: (BF erklärt was ein Doppelagent ist, VR wiederholt Frage) Man sagte mir, ich sollte Kontakt mit meinem Vater aufnehmen. Ich sagte ihnen, dass er in Georgien ist und ich keinen Kontakt aufnehmen kann. Worauf man mir sagte, ich hätte Verwandte in Russland, die ich kontaktieren kann.
Nach Rückübersetzung: Ich sagte ihnen, dass er in Aserbaidschan ist ich keinen ... (BF fügt hinzu, dass sein Vater in Baku an der staatlichen Uni und an einem privaten Institut unterrichtete)
VR: Warum wollten Sie nicht mit dem KGB zusammenarbeiten?
BF: (BF wiederholt Ereignisse nach dem fehlgeschlagenen Anschlag auf den Präsidenten) Das wäre keine Arbeit für mein Land, sondern für eine andere Regierung gewesen.
VR: Mit wie viele KGB Mitglieder hatten Sie bei Ihrer Anhaltung im Keller des KGB-Gebäudes zu tun?
BF: Sehr viele Mitarbeiter des KGB waren das. Sehr viele haben mich als Verräter angesehen. Sie haben sich abgewechselt. Das war für mich sehr schwer zu hören, dass man mich ein Verräter nennt, weil ich meine Gesundheit für mein Land opferte. Das war psychologische Taktik. Ich war in einem sehr kleinen Zimmer mit sehr wenig Licht.
VR: Schildern Sie genau, wo Sie sich nach der Aufforderung, für die KGB zu arbeiten, wo, wie lange und bei wem aufhielten
BF: Ich bin nach Hause gekommen, habe meine Sachen eingepackt. Ich war noch zu Hause, besuchte noch meinen Cousin. Ich wurde beobachtet und wollte wissen, wie viele Menschen mich verfolgen. Ich wollte eine Möglichkeit zu fliehen, dass mich niemand sehen kann.
VR: Wie lange waren Sie nach Ihrer Freilassung noch in Berg Karabach?
BF: Nicht mehr als 1,5 oder 2 Tage.
VR: Wie und mit was haben Sie dann Berg Karabach verlassen?
BF: Zuerst bin ich mit meinem Auto zu meinem Cousin gefahren und wieder zurück, um zu sehen, wie viele Leute mich verfolgen. Ich nahm eine kleine Tasche mit. Dann bin ich zu Fuß durch den Wald nach Latschin. Dort hielt ich ein Auto an, der Lenker nahm mich gegen Bezahlung in das nächste Dorf mit, von wo ich den Bus nach Jerewan fuhr. Dann fuhr ich mit dem Zug nach Georgien ohne ein Ticket zu kaufen. Ich schmierte den Schaffner mit 10 Dollar. In Georgien hatte ich keinen Pass gehabt, nur den Militärausweis und den Führerschein. Die armenisch-georgische Grenze wird nicht stark kontrolliert und ich konnte diese leicht passieren. (BF schildert die illegale Überquerung der georgisch-russischen Grenze).
VR: Wie hat Ihre Gattin von der Anhaltung beim KGB erfahren?
BF: Als ich schon in Österreich war, habe ich es ihr erzählt.
VR: Was haben Sie unmittelbar nach Ihrer Freilassung Ihrer Gattin erzählt, aufgetragen oder sonst gemacht?
BF: Ich habe ihr nur gesagt, dass ich verschwinden soll, damit sie keine Probleme hat.
VR: Wovon bestritt Ihre Familie nach Ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich hatte Ersparnisse. Wir waren eine wohlhabende Familie.
VR: Sind KGB Mitarbeiter bewaffnet?
BF: Ja, alle waren bewaffnet. Danach gefragt gebe ich an, dass sie eine Makarov, kurzläufige Kalaschnikov oder sonstige Bewaffnung hatten.
VR: Was würden Sie konkret befürchten, wenn Sie nach Berg Karabach zurückkehren würden?
BF: Alle diese Probleme würden neu anfangen.
VR: Glauben Sie das der KGB auch Ihren Aufenthalt in Österreich feststellen kann?
BF: Ja, er weiß es schon, aber er kann hier nichts machen. Weil es hier hinter mir ein Gesetz gibt.
VR: Warum sind Sie nach Deutschland weitergereist?
BF: Zuerst bin ich nach Österreich gekommen, ich dachte, dass ich mir mit den Dokumenten Europa ansehen kann. Ich wollte mir Frankreich ansehen.
VR: Warum haben Sie beim BAA angaben, dass Sie nach Innsbruck wollten?
BF: Das war ein anderes Mal. Ich wollte über das Deutsche Eck nach Innsbruck fahren.
VR beginnt mit der Befragung der BF2. BF1, BF3 und BF4 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Wollen Sie etwas angeben, was Ihre Familie oder die Öffentlichkeit nicht wissen soll?
BF: Nein.
VR: Wie standen Sie nach der Ausreise Ihres Gatten aus Berg Karabach mir Ihrem Gatten in Kontakt?
BF: Mein Gatte hat angerufen.
VR: Stehen Sie gegenwärtig mit irgendjemanden in Berg Karabach oder Armenien in Kontakt?
BF: Ja, meine Eltern sind in Karabach, und ich rufe sie an.
VR: Über was sprechen Sie, wenn Sie anrufen?
BF: Wie es uns geht, was es Neues gibt, ob wir schon Asyl bekommen haben.
VR: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen?
BF: Ich hatte einen armenischen Reisepass. Ich hatte ihn bei der Einreise mit, aber am Flughafen hat man mir weggenommen.
VR: Welche Behörde hat den Reisepass ausgestellt?
BF: Es war ein armenischer Pass, den ich in Berg Karabach bekam.
VR: Schildern Sie, wo Sie sich von 2000 bis zu Ihrer Ausreise aus Berg Karabach aufhielten.
BF: Ich habe in Stapanakert bei meiner Schwiegermutter gelebt.
VR: Welchen Beruf übte Ihr Gatte wann, wie lange aus?
BF: 1998 hatte er in einer persischen Firma gearbeitet, dort hat er verschiedene Sachen gemacht auch gedolmetscht. Dann hat er angefangen bei SOBR zu arbeiten, bis er nach Österreich kam.
VR: Wie lange war Ihr Gatte in der Regel beruflich außer Haus?
BF: Es gab Zeiten, als er in Regionen tätig war und ein paar Tage nicht nach Hause kam. Er rief dann aber immer an, dass er nicht kommt.
VR: Hat er während der Einsätze auch angerufen?
BF: Er durfte nicht anrufen, weil es geheim war.
VR: Wo befanden Sie sich, als Ihr Gatte Berg Karabach verließ?
BF: Ich war in XXX bei meiner Schwiegermutter.BF: Ich war in römisch 30 bei meiner Schwiegermutter.
VR: Waren Sie nach der Ausreise Ihres Gatten durchgehend in XXX aufhältig oder waren Sie gelegentlich auch wo anders aufhältig?VR: Waren Sie nach der Ausreise Ihres Gatten durchgehend in römisch 30 aufhältig oder waren Sie gelegentlich auch wo anders aufhältig?
BF: Gelegentlich bin ich mit meinen Kindern für 1-2 Monate nach Rasdan / Armenien zu meiner Tante gereist.
VR: Was waren die Anlässe, dass Sie zu Ihrer Tante reisten?
BF: Als mein Mann noch in Karabach lebte, bekam ich von den Problemen nichts mit. Als er abreiste, begannen die Probleme, und es gab Durchsuchungen.
VR: Was können Sie über die Ausreisegründe Ihres Gatten angeben?
BF: Bevor wir geheiratet haben, leben wir im selben Gebäude. Ich wusste, dass sein Vater Aserbaidschaner ist. Seine Mutter meinte, ich werde deswegen keine Probleme bekommen, weil er den Namen geändert hat. Wir heirateten und bekamen Kinder und er erzählte nicht viel über die Probleme. Nachdem der Gatte weg war, bekam ich die selben Probleme. Man hat auch das Telefon abgehört. Als ich telefonierte, habe ich bemerkt, dass man uns abhört. Sie machten es auch absichtlich so, dass wir bemerkten, dass man uns beobachtet. Sie sind auch ein paar Mal zu Durchsuchungen gekommen, wenn die Kinder in der Schule oder im Kindergarten waren, dabei haben sie auch die vielen Bücher der Schwiegereltern durcheinandergeworfen.
VR: Wie oft ist jemand zu Ihnen gekommen?
BF: Am Anfang sind sie sehr oft gekommen, so zwei Mal im Monat. Weil sie nichts ausrichten konnten, sind sie dann später nur gelegentlich gekommen, um Fragen zu stellen.
VR: Wissen Sie etwas über eine Anhaltung Ihres Gatten?
BF: Zur Zeit wusste ich Vieles nicht. Später hat es mir die Schwiegermutter erzählt.
VR: Wann und von wem haben Sie von den Ausreisegründen Ihres Gatten erfahren?
BF: Im Dezember 2001 sind diese Probleme so groß geworden, dass sie nicht mehr zu lösen waren. Er würde mich anrufen, wo er sich aufhält. (Nach Wiederholung der Frage) Ich habe bemerkt, dass nicht alles in Ordnung ist. Mein Mann kam öfter später nach Hause. Einmal kam er zurück, und wurde vorher offensichtlich geschlagen.
Nach Rückübersetzung: Im Dezember 2002 sind diese Probleme so groß geworden, ....
VR: Wie kommen Sie darauf, dass er geschlagen wurde?
BF: Das konnte man an seinem Gesicht und an seinem Körper sehen. Er war sehr schlecht gelaunt und hatte keine Fragen beantwortet.
VR: Wie lange war er nach diesen Schlägen noch in Berg Karabach aufhältig?
BF: Als dieser Angriff auf den Präsidenten war, dachte man, dass mein Gatte auch beteiligt war. Das kann aber nicht sein, weil er zu dieser Zeit im Krankenhaus war. (Nach Wiederholung der Frage und Aufforderung dieser nicht auszuweichen) Ich kann mich nicht mehr erinnern. Danach gefragt ob es Tage, Wochen, Monate oder Jahre waren, gebe ich an, dass es sicher nicht länger als ein Monat war.
VR: Ist Ihnen innerhalb der letzten Woche vor der Ausreise Ihres Gatten noch etwas Ungewöhnliches aufgefallen?
BF: Die letzten Tage hat er sich sehr komisch benommen, und keine Fragen beantwortet. Er hat auch versucht, sehr wenig zu Hause zu sein.
VR: Was meinen Sie mit, dass er versuchte, sehr wenig zu Hause zu sein?
BF: Wenn ich ihn Fragen stellte, ist er weggegangen. Er ist jeden Tag nach Hause gekommen, außer wenn er einen Einsatz hatte.
VR: Wie sah es in der letzten Woche vor seiner Ausreise aus?
BF: In der letzten Woche gab es schon Tage, wo er nicht zu Hause war. Ich kann aber nicht genau sagen wann, wir haben sehr viel gestritten, und ich war mit den Kindern auch bei meiner Mutter.
VR: Schildern Sie welche konkreten Handlungen gegen Sie gesetzt wurden, die Sie schließlich veranlassten Berg Karabach zu verlassen.
BF: Sie haben die Kinder bedroht, aber nichts Konkretes unternommen. Sie meinten die Kinder hätten das Blut des Vaters, also eines Aserbaidschaners. Als ich die Kinder einmal vom Kindergarten abholte, sah ich ein schwarzes Auto, man wollte mir offensichtlich Angst einjagen.
VR: In welcher Form wurden Sie bzw. Ihre Kinder bedroht?
BF: Sie haben die Kinder nicht so direkt bedroht. (Nach Konkretisierung der Frage) Sie sind nach Hause gekommen mit einem KGB Ausweis.
VR: Gab es sonst auch noch irgendwelche Vorfälle, die Sie in Furcht und/oder Unruhe versetzt hätten?
BF: Nein.
VR: Warum wählten Sie gerade diesen Ausreisezeitpunkt?
BF: Früher habe ich es mehrmals versucht, ich habe aber kein Visum bekommen. Das letzte Mal habe ich gewartet, bis das Schuljahr zu Ende war, meine Schwiegermutter hat die Wohnung verkauft, um mich bei der Ausreise zu unterstützen.
VR: Warum haben Sie in Deutschland um ein Visum angesucht?
BF: Es gibt keine Österreichische Botschaft in Armenien, es gibt nur eine Deutsche Botschaft.
VR: Wissen Sie, warum Ihr Mann einmal nach Deutschland fuhr?
BF: Davon weiß ich nichts.
VR: Sie brachten im Rahmen der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.7.2007 zu den Ausreisegründen vor, dass ihr Gatte aus einer Mischehe stamme und deshalb in Berg Karabach keine Ruhe hatte, weshalb er flüchtete. Hiernach wären Sie immer wieder angerufen und bedroht geworden. Die Anrufer hätten von Ihnen verlangt, den Aufenthaltsort Ihres Mannes bekannt zu geben, widrigenfalls würde man den Kindern etwas antun, weshalb Sie Berg Karabach verlassen hätten. Sie erwähnten nicht einmal ansatzweise, dass Ihr Gatte Probleme mit dem KGB gehabt hätte und Mitarbeiter des KGB Ihnen gegenüber persönlich in Erscheinung getreten wären bzw. Sie vom KGB bedroht worden wären.
Umgekehrt brachten Sie beim BAA und heute nicht einmal ansatzweise vor, auch telefonisch bedroht worden zu sein.
BF: Ich habe genau die Fragen beantwortet, welche man mir stellte. Ich wollte meine Geschichte sogar weitererzählen, man hat mich aber gestoppt und nicht erlaubt weiterzusprechen. Über den KGB habe ich auch damals gesprochen.
Der VR setzt die Befragung in Anwesenheit sämtlicher anwesender Parteien fort.
VR: Ihnen werden die vom Institut Sprakap angefertigten Sprach- und Herkunftsanalysen zur Kenntnis gebracht. Hiernach stammen Sie offensichtlich aus Berg Karabach.
VR: Aufgrund der vom VwGH zur Staatsangehörigkeit von Bewohnern des Kosovo entwickelter Grundsätze geht das erkennende Gericht davon aus, dass ihre hier zu beurteilende Staatsangehörigkeit wie folgt lautet: "Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium".
Der VR bietet den BF die aus Beilage 1 und 2 ersichtliche nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der BF unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis zu bringen, worauf BF1 angibt, auf die Kenntnisnahme zu verzichten, BF2 schließt sich dem an, BFV wird eine Ausfertigung ausgefolgt.
Der VR bringt darüber hinaus den Parteien folgende Bescheinigungsmittel zur Kenntnis:
Gutachten von Dr. Tessa Savvidis vom 10.12.2002 zur Beurteilung der Lage der Angehörigen von Mischehen und Aseris in Armenien
Darauf abgestimmte gutachterliche Stellungnahme von Dr. Vahram Abadjian vom 23. April 2009
Gutachterliche Stellungnahme von Dr. Abadjian vom Oktober 2008 zum Asylverfahren E10 224.174, soweit sich dieses GA auf die Lage der Azeri in Berg Karabach bzw. die Staatsbürgerschaft von in Berg Karabach aufhältigen Personen bezieht
Auskunft des Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft in Jerewan für Berg Karabach vom 24.2.2009, wonach nach den in Berg Karabach geltenden Vorschriften eine Rückkehr für Asylwerber aus dem Ausland nach Berg Karabach grundsätzlich möglich ist
Der VR weist die Verfahrensparteien darauf hin, dass auch dem vom BAA angeforderten Gutachten von Dr. Siegfried Lammrich vom 26.9.2007 zum Rechtsstatus von Berg Karabach und zur Staatsangehörigkeit der dortigen Bewohner im Verfahren besondere Bedeutung zukommt (Verfahren 316.922: AS 97 ff).
BFV führt an, dass im ggst. Fall zum Faktum der Abstammung aus einer Mischehe hinzukommt, dass der BF1 bei SOBR tätig war.
VR fragt die BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.
BF1 gibt hierauf an, dass sein Lebenslauf und Werdegang einzigartig ist und er schon sehr viel für sein Land leistete. Er möchte in Zukunft mit seiner Familie leben können. Weshalb ich um eine Chance bitte.
BFV wird eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen eingeräumt.
VR fragt den BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
VR fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: keine
..."
1.5. Mit Schreiben vom 28.4.2009 wurde dem BFV das in der Beschwerdeverhandlung beantragte Quellenmaterial übermittelt.
Mit E-Mail vom 12.5.2009 brachte der BFV eine Stellungnahme ab, deren Inhalt wie folgt zusammengefasst wird:
Aus dem erörterten Quellenmaterial ergibt sich, dass die BF nicht die Staatsbürgerschaft von Aserbaidschan bzw. Berg Karabach besitzen, sondern staatenlos sind.
Aus dem erörterten Quellenmaterial ist entnehmbar, dass eine asylrelevante Gefährdung von Angehörigen aserisch-armenischer Mischehen nicht ausgeschlossen werden kann. Vor allem sind die in der Region herrschenden "ungeschriebenen Gesetze" zu beachten, deren Inhalt vom geschriebenen Recht häufig abweicht und deren normative Wirkung im wirklichen Leben erheblich sein kann. Ebenso erscheint dem Gutachten von Dr. Savvidis entnehmbar, dass der erheblich lange Zeitraum, welcher seit der Ausreise des BF1 verstrich, gegen die Möglichkeit einer sicheren Rückkehr.
Ebenso erstattete der BF1 ein "Ergänzendes Vorbringen"
Dies wird damit begründet, dass es ihm aufgrund der limitierten dafür vorgesehen Zeit das eine oder andere Detail nicht mit der gebotenen Ausführlichkeit behandelt hätte.
Der BF1 brachte vor, es wäre bei den Verhören durch die Mitarbeiter des Geheimdienstes auf ihn psychologischer Druck ausgeübt worden. Man hätte versucht, ihn als Verräter hinzustellen und ihm die "Möglichkeit" geboten, diesen "Makel" durch eine Mitarbeit zu korrigieren. Man hätte ihm auch seine Abstammung vorgehalten.
Der BF1 hätte sich mit 15 Jahren freiwillig zum Militär gemeldet, um nach den stattgefundenen Vorfällen seine Loyalität zu beweisen.
Aufgrund der konkreten, den BF1 betreffenden Umständen war es ihm auch nicht möglich, eine Abstammung, wie vielleicht andere Abkömmlinge einer Mischehe zu verheimlichen, um so unbehelligt leben zu können.
Bei den Verhören wäre ihm klar geworden, dass er sein Problem nur durch eine Flucht lösen könnte. Er erbat daher eine Bedenkzeit, die ihm gewährt wurde. Aufgrund seiner Ausbildung war es ihm dann möglich, unerkannt zu entkommen.
1.6. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).
2. Die Beschwerdeführer
Beim den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheitsethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. BF 1 ist ein junger Mann, welcher zwar durch den Verlust seiner rechten Hand eingeschränkt, jedoch kein gänzlicher Invalide ist. BF2 ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige Frau. BF3 und BF4 sind ebenfalls gesund. BF1 bis BF4 haben familiäre Anknüpfungspunkten in Berg Karabach und eine -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherte Existenzgrundlage.
Die Identität der BF steht fest.
3. Die Lage im Herkunftsstaat Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Gebiet
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Gebiet werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
USDOS Country Report on Human Rights Practices Armenia 2007, März 2008
USDOS Country Report on Human Rights Practices Azerbaijan 2007, März 2008
Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 18.6.2008
Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 17.6.2008
Amnesty Internaional Report 2007: Aserbaijan
Gutachten von Dr. Tessa SAVVIDIS an das OVG Mecklenburg-Vorpmmern vom 14.12.2005
Gutachten des Ttranskaukasusinstituts vom 10.5.2007, Zahl Az Am G2007
Homepage der international nicht anerkannten Regierung Berg-Karabach (www.karabakh.net/engl/gov?id=1)
APA vom 21.2.2007: "Azimov: Armenien wird Berg-Karabach nicht bekommen"
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
de.wikipedia.org.wiki/Bergkarabach (Zugriff: 16.9.2008)
de.wikipedia.org.wiki/Bergkarabach (Zugriff: 16.9.2008)
Spiegel online vom 19.2.2008: Berg-Karabach, Auferstehung aus Ruinen
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
Gutachen von Dr. Abadjian vom Juli 2007 im Berufungsverfahren GZ 300. 733-C1/30Z-XVIII/58/06
Das in der Beschwerdeverhandlung vom 27.4.2009 zusätzlich erörterte Dokumentationsmaterial
folgende Kernaussagen getroffen:
Bergkarabach ist eine mehrheitlich von Armeniern bewohnte Region im Südosten des Kleinen Kaukasus, welche zwischen Armenien und Aserbaidschan umstritten ist. Gebräuchlich ist außerdem die von der russischen Bezeichnung abgeleitete Transkription "Nagorny Karabach".
Als politischer Begriff wird Bergkarabach oft mit dem ehemaligen Autonomen Gebiet Bergkarabach innerhalb der früheren Aserbaidschanischen SSR gleichgesetzt, das unter anderen nach Ansicht der Vereinten Nationen und des Europarates weiterhin Teil des Staatsgebietes Aserbaidschans ist. Gleichwohl ist das Gebiet seit knapp hundert Jahren zwischen Armeniern und Aserbaidschanern umstritten.
Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion 1991 entzündete sich ein militärischer Konflikt. Seit 1992 ist Bergkarabach zu einem großen Teil von Truppen der international nicht anerkannten Republik Bergkarabach kontrolliert, die sich am 2. September 1991 für unabhängig von Aserbaidschan erklärte und die dieses Gebiet beansprucht. Rund ein Drittel der Waffenstillstandslinie vom 12. Mai 1994 wird allerdings von Truppen der Republik Armenien gehalten.
Die Republik Armenien ist völkerrechtlich nicht für Berg-Karabach zuständig. Das Gebiet ist völkerrechtlich nicht anerkannt und ist offiziell aserbaidschanisches Territorium. Die aserbaidschanische Regierung in Baku besitzt faktisch jedoch keine Kontrolle über das Gebiet.
Die sog. "Republik Berg-Karabach" versteht sich als eigenständiger Staat und verfügt über ein selbsternanntes Parlament, eine Regierung und einen Präsidenten. Es bestehen dort eigenständige Verwaltungsstrukturen, die sehr eng an die Republik Armenien gebunden sind.
Laut Homepage der Regierung von Berg-Karabach leben im dortigen Gebiet laut der letzten Volkszählung ca. 140.000 Personen.
In Karabach ausgestellte Pässe sind äußerlich nur anhand der dreistelligen Kennziffer des Ausstellungsortes von einem Pass der Republik Armenien zu unterscheiden. Zudem wird die gleiche Währung genutzt.
Eine Einreise nach Berg-Karabach ist seit Anfang der neunziger Jahre aus dem Ausland nur auf dem Landweg und nur über die Republik Armenien möglich. "Staatsangehörige" von Berg-Karabach haben grundsätzlich die Möglichkeit vom Ausland aus über die jeweilige armenische Botschaft ein Visum zwecks Weiterreise nach Berg-Karabach zu erhalten.
Die Straßenverbindung zwischen der Republik Armenien und Berg-Karabach (hauptsächlich über den Latschin-Korridor) ist nicht mit regulären Grenzstellen zwischen unabhängigen Staaten zu vergleichen - sie ähnelt eher einer Verkehrskontrolle, bei der stichprobenartig Kontrollen durchgeführt werden, so dass in der Praxis eine Einreise auch ohne Dokumente möglich ist. Der Flughafen in XXX ist nicht für den normalen Flugbetrieb geöffnet.Die Straßenverbindung zwischen der Republik Armenien und Berg-Karabach (hauptsächlich über den Latschin-Korridor) ist nicht mit regulären Grenzstellen zwischen unabhängigen Staaten zu vergleichen - sie ähnelt eher einer Verkehrskontrolle, bei der stichprobenartig Kontrollen durchgeführt werden, so dass in der Praxis eine Einreise auch ohne Dokumente möglich ist. Der Flughafen in römisch 30 ist nicht für den normalen Flugbetrieb geöffnet.
Dass die Einreise nach Berg-Karabach von Armenien aus unproblematisch darstellt ergibt sich auch aus der Wahrnehmung anlässlich der genannten FFM, wo festgestellt werden konnte, dass ein armenisches Reisebüro Tagesausflüge nach XXX anbietet.Dass die Einreise nach Berg-Karabach von Armenien aus unproblematisch darstellt ergibt sich auch aus der Wahrnehmung anlässlich der genannten FFM, wo festgestellt werden konnte, dass ein armenisches Reisebüro Tagesausflüge nach römisch 30 anbietet.
Die Vertretung von Berg-Karabach in Eriwan stellt Ausländern Visa zur Einreise nach Berg-Karabach aus - auf Wunsch auch in Form eines Blattvisums. Staatsangehörige der Republik Armenien und in Armenien anerkannte Flüchtlinge mit entsprechenden Papieren benötigen keine Visa.
Es liegen keine Anhaltspunkte darüber vor, dass Geberländer oder humanitäre Hilfsorganisationen bestimmte Personengruppen von den Hilfslieferungen ausschließen und bei Hilfsbedürftigen Unterschiede wegen des Geschlechts oder anderer Merkmale gemacht werden. Dies gilt auch bezüglich der Gewährung von finanziellen Unterstützungen.
Es liegen keine Anhaltspunkte darüber vor, dass Personen bei Bekanntwerden einer (ggf. viertel- oder halb-) aserbaidschanischen Herkunft mit staatlichen Übergriffen zu rechnen hätten.
In Berg-Karabach ist Russisch inoffizielle Amts- und Umgangssprache. Der Anteil der armenisch sprechenden Bevölkerung ist erheblich geringer als in Armenien.
In Berg-Karabach gelten den Regelungen der Republik Armenien vergleichbare Vorschriften zur kostenlosen medizinischen Behandlung. Staatliche Unterstützungen im Sozialbereich werden ebenfalls gewährt, u. a. für verwitwete oder ledige Rentner ohne Familie, Waisen und allein erziehende Mütter.
Beim Wiederaufbau des Landes spielt die armenische Diaspora eine zentrale Rolle. Beispielsweise begann 1995 der Bau einer neuen Fernstraße vom armenischen Goris nach XXX, wodurch sich die Reisezeit von knapp drei Stunden auf 60 bis 80 Minuten verkürzte. 1999 wurde die Straße, die von strategischer Bedeutung (wirtschaftlich und militärisch) ist, fertiggestellt. Den größten Teil der Kosten (rund 10 Millionen US-Dollar) übernahm die halbstaatliche Allarmenische Stiftung, die weltweit um Spenden aus der Diaspora geworben hatte. 1999 begann der Bau einer weiteren Fernstraße, die von Norden nach Süden verläuft.Beim Wiederaufbau des Landes spielt die armenische Diaspora eine zentrale Rolle. Beispielsweise begann 1995 der Bau einer neuen Fernstraße vom armenischen Goris nach römisch 30 , wodurch sich die Reisezeit von knapp drei Stunden auf 60 bis 80 Minuten verkürzte. 1999 wurde die Straße, die von strategischer Bedeutung (wirtschaftlich und militärisch) ist, fertiggestellt. Den größten Teil der Kosten (rund 10 Millionen US-Dollar) übernahm die halbstaatliche Allarmenische Stiftung, die weltweit um Spenden aus der Diaspora geworben hatte. 1999 begann der Bau einer weiteren Fernstraße, die von Norden nach Süden verläuft.
Seit 2000 ist ein bescheidener, aber spürbarer Wirtschaftsaufschwung in Gang gekommen. Im Februar 2002 nahm die libanesische Firma Karabach Telekom den Betrieb auf. 2005 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach offiziellen Angaben 51,4 Milliarden Dram (rund 114 Millionen US-Dollar), fast doppelt so viel wie 2001. Der wichtigste Sektor ist nach wie vor die Landwirtschaft, die 2005 rund 40 Prozent des BIP erwirtschaftete, womit sie im Vergleich zum Vorjahr um 5,6 Prozent wuchs. Gut 20 Prozent steuerte die Bauindustrie bei, die allerdings im Vergleich zum Vorjahr um rund 38 Prozent wuchs. Trotz dieses Baubooms ist die Arbeitslosigkeit jedoch nach wie vor das größte Problem. Der Außenhandel, der über Armenien als Zwischenstation abgewickelt wird, wuchs 2005 um 15 Prozent. In der ersten Hälfte des Jahres 2007 nahm die Republik Bergkarabach nach Angaben des Statistikamtes etwa 16,67 Millionen US-Dollar an Steuereinnahmen ein.
Die Republik Bergkarabach befindet sich in einer Wirtschafts- und Währungsunion mit Armenien. Der armenische Dram ist gesetzliches Zahlungsmittel. Es gibt seit 2005 auch den Karabach-Dram, der gegen den armenischen Dram in Verhältnis eins zu eins getauscht werden kann. Allerdings befinden sich in Bergkarabach selbst praktisch keine dieser Noten und Münzen im Umlauf. Es scheint sich eher um eine Einnahmequelle des Staates zu handeln, denn im Internet sind Karabach-Dram-Noten und -Münzen zu erstehen. Geld und auch Briefmarken aus nicht anerkannten Staaten sind eine Seltenheit und daher unter Sammlern begehrt.
Die wirtschaftliche Situation in Berg-Karabach wird allgemein als der Republik Armenien überlegen eingeschätzt. Die allgemeinen Lebensbedingungen in Berg-Karabach sind jenen in den umliegenden ehemaligen Sowjet-Republiken ähnlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Hinweise auf die Existenz einer allgemeinen Notlage, Hungersnot, flächendeckende Naturkatastrophen, Anarchie liegen nicht vor.
Die Todesstrafe existiert in Berg Karabach nicht.
Einer Straftat Verdächtige können mit einem fairen Verfahren und der Beistellung eines Rechtsbeistandes zu rechnen.
Die Haftbedingungen in Berg Karabach sind als akzeptabel zu Bezeichnen.
In Berg Karabach herrscht allgemeine Wehrpflicht
Aus den genannten Quellen ergeben sich keine Hinweise, dass Rückkehrer nach Berg-Karabach Repressalien ausgesetzt wären.
Die Position der Konfliktparteien und der internationalen Gemeinschaft
Die Position Armeniens
Am 31. August 1991 erklärte die Aserbaidschanische SSR ihren Austritt aus der UdSSR gemäß Art. 72 der Verfassung der UdSSR von 1977, der das Recht zum "freien Austritt aus der UdSSR" garantierte. Ein Regulierungsmechanismus wurde durch das Gesetz der UdSSR vom 3. April 1990 "Über das Verfahren der Entscheidung von Fragen, die mit dem Austritt einer Unionsrepublik verbunden sind" geschaffen. Dort war ein Schutz für die einer Unionsrepublik Angehörigen Autonomen Gebiete bzw. Autonomen Republiken festgeschrieben: das Recht, sich durch Volksabstimmung gegen den Austritt der UdSSR zu entscheiden und außerdem über ihren Rechtsstatus selbst zu bestimmen. Diese Möglichkeit nahm Bergkarabach am 2. September 1991 wahr und erklärte sich zur Unionsrepublik im Staatsverband der UdSSR, was durch Volksabstimmung am 10. Dezember 1991 bestätigt wurde. Prof. Dr. Otto Luchterhandt, Universität Hamburg: "Als nach dem Untergang der UdSSR (25. Dezember 1991) die Republik Aserbaidschan international anerkannt und in die KSZE/OSZE aufgenommen wurde, gehörte ihr deswegen nach damals geltendem UdSSR-Recht die Republik Bergkarabach schon gar nicht mehr an. Für den Rechtsstatus von Bergkarabach hatte daher die völkerrechtliche Anerkennung Aserbaidschans durch die Staatengemeinschaft unmittelbar keine Bedeutung, da die völkerrechtliche Anerkennung eines Staates sich nur auf den Staat als solchen, als "abstraktes Subjekt", nicht aber auf seine konkreten Grenzen bezieht." Formal beansprucht die Republik Armenien Bergkarabach nicht für sich, sondern unterstützt lediglich die Republik Bergkarabach in ihrem Kampf um Unabhängigkeit.Am 31. August 1991 erklärte die Aserbaidschanische SSR ihren Austritt aus der UdSSR gemäß Artikel 72, der Verfassung der UdSSR von 1977, der das Recht zum "freien Austritt aus der UdSSR" garantierte. Ein Regulierungsmechanismus wurde durch das Gesetz der UdSSR vom 3. April 1990 "Über das Verfahren der Entscheidung von Fragen, die mit dem Austritt einer Unionsrepublik verbunden sind" geschaffen. Dort war ein Schutz für die einer Unionsrepublik Angehörigen Autonomen Gebiete bzw. Autonomen Republiken festgeschrieben: das Recht, sich durch Volksabstimmung gegen den Austritt der UdSSR zu entscheiden und außerdem über ihren Rechtsstatus selbst zu bestimmen. Diese Möglichkeit nahm Bergkarabach am 2. September 1991 wahr und erklärte sich zur Unionsrepublik im Staatsverband der UdSSR, was durch Volksabstimmung am 10. Dezember 1991 bestätigt wurde. Prof. Dr. Otto Luchterhandt, Universität Hamburg: "Als nach dem Untergang der UdSSR (25. Dezember 1991) die Republik Aserbaidschan international anerkannt und in die KSZE/OSZE aufgenommen wurde, gehörte ihr deswegen nach damals geltendem UdSSR-Recht die Republik Bergkarabach schon gar nicht mehr an. Für den Rechtsstatus von Bergkarabach hatte daher die völkerrechtliche Anerkennung Aserbaidschans durch die Staatengemeinschaft unmittelbar keine Bedeutung, da die völkerrechtliche Anerkennung eines Staates sich nur auf den Staat als solchen, als "abstraktes Subjekt", nicht aber auf seine konkreten Grenzen bezieht." Formal beansprucht die Republik Armenien Bergkarabach nicht für sich, sondern unterstützt lediglich die Republik Bergkarabach in ihrem Kampf um Unabhängigkeit.
Die Position Aserbaidschans
Die Abschaffung der Autonomie von Bergkarabach hängt mit der Sonderentscheidung des aserbaidschanischen Parlaments vom 26. November 1991 zusammen. Gemäß Artikel 4 des Verfassungsgesetzes über die Unabhängigkeit der Republik Aserbaidschan vom 18. Oktober 1991 blieb die Verfassung der Aserbaidschanischen SSR von 1978 in Kraft.
Artikel 70 der Verfassung von 1978: "Das Territorium der Aserbaidschanischen SSR darf ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht geändert werden." Artikel 78: "Der Aserbaidschanischen SSR gehören die Autonome Sozialistische Sowjetrepublik Naxçivan und das Autonome Gebiet Bergkarabach (AGBK) an." (Nach z.B. dem Vertrag von Kars) Artikel 83: "Das AGBK ist ein autonomes Gebiet innerhalb der Aserbaidschanischen SSR." Artikel 114: "Nur der Oberste Sowjet der Aserbaidschanischen SSR ist befugt, über die Grenzen des AGBK zu entscheiden." Die Entscheidung über die Unabhängigkeit Bergkarabachs wurde von der Versammlung angenommen, deren Legislaturfrist bereits am 30. September 1990 abgelaufen war und bei der die Vertreter des Bezirks Schaumjan anwesend waren, der kein Teil des Verwaltungsgebiets des AGBK war und deren Entscheidung von der Versammlung der Volksdeputierten der UdSSR ohne jegliche Reaktion blieb. Offiziell und völkerrechtlich gesehen ist das Gebiet immer noch aserbaidschanisches Territorium. In den gegenwärtigen Grenzen wurde Aserbaidschan im März 1992 in die UNO aufgenommen und wurde als solches auch von Armenien anerkannt. Bis Ende 1991 gab es keine UdSSR mehr, die die "hypothetische" und "höchst zweifelhafte Rechtmäßigkeit der Volksabstimmung" in Bergkarabach hätte anerkennen können.
Parteinahme in der UNO und im Europarat für Aserbaidschan
Der Weltsicherheitsrat verabschiedete 1993 vier Resolutionen bezüglich der Bergkarabach-Frage, die den Abzug der armenischen Truppen aus den besetzten aserbaidschanischen Bezirken forderten. Der Europarat hat die "Separation von 15,25 % des aserbaidschanischen Staatsgebietes" (Bergkarabach und Nachbarbezirke) durch die armenischen Militäreinheiten Bergkarabachs zuletzt in einer Resolution vom Januar 2005 als "rechtswidrig" gerügt. Am 14. März 2008 verabschiedete die UN-Vollversammlung mit 39 Stimmen, bei sieben Gegenstimmen und 100 Enthaltungen eine Resolution zum Konflikt um Bergkarabach, in der sie von Armenien einen "sofortigen und vollständigen Abzug der Truppen aus den besetzten aserbaidschanischen Gebieten" fordert.
Zum gegenwärtigen Stand der Friedensverhandlungen wird nachfolgende, notorisch bekannte und öffentlich zugängliche APA-Meldung zitiert:
"APA0652 5 AA 0325 Do, 07.Mai 2009
Aserbaidschan/Armenien/Konflikte
Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach
Utl.: Möglicherweise Einigung auf "Grundprinzipien" für einen möglichen Frieden =
Prag (APA/dpa) - Im Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das von Armeniern bewohnte Gebiet Berg-Karabach (Nagorny-Karabach) sind die Aussichten auf eine friedliche Lösung gestiegen. Die Präsidenten der beiden Länder, Ilcham Alijew (Aserbaidschan) und Sersch Sargsjan (Armenien), einigten sich am Donnerstag auf "Grundprinzipien" für einen möglichen Frieden. Dies sagte der US-Diplomat Matthew Bryza, der als einer der internationalen Vermittler in dem Konflikt fungiert, nach einem Gespräch der beiden Präsidenten in Prag.
"Zum ersten Mal haben sich die Präsidenten auf Grundprinzipien geeinigt, die die strittigen Punkte betreffen", sagte Bryza. Einzelheiten wollte er nicht mitteilen. "Wir bereiten einen Durchbruch vor", sagte auch der französische Vermittler Bernard Fassier. "Wir sind in der Lage, zu identifizieren, was ein Durchbruch sein könnte, aber wir haben ihn noch nicht geschafft." In Kürze sollen Details gemeinsam mit den Außenminister von Aserbaidschan und
Armenien ausgearbeitet werden.
1994 war Berg-Karabach nach einem dreijährigen blutigen Konflikt, bei dem fast 30.000 Menschen starben, von Armenien besetzt worden. Das Gebiet war 1923 durch eine Entscheidung der Sowjetunion Aserbaidschan zugesprochen worden und gilt offiziell nach wie vor als Teil des aserbaidschanischen Staatsgebietes. Die Türkei und Aserbaidschan hatten 1993 ihre Grenzen zu Armenien geschlossen.
Die Vermittler hatten sich seit Monaten in der sogenannten "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) um einen neuen Friedensversuch bemüht. Die USA, Russland und Frankreich führen gemeinsam den Vorsitz der Vermittlergruppe. Die Annäherung der beiden Konfliktparteien kam zwei Wochen, nachdem die Türkei und Armenien sich auf einen Plan einigten, der zu einer Normalisierung der Beziehungen und zu einer Wiedereröffnung der gemeinsamen Grenze führen soll.
Nach Angaben von Diplomaten sind noch schwierige Fragen zu lösen. Dabei geht es sowohl um den völkerrechtlichen Status Berg-Karabachs als auch um einen Korridor, mit dem Berg-Karabach mit Armenien verbunden ist. Bisher hat der aserbaidschanische Präsident Alijew stets erklärt, eine Lösung könne es nur "innerhalb der territorialen Integrität Aserbaidschans" geben.
..."
Aus dem in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellenmaterial kann nicht geschlossen werden, dass Personen, welche einer armenisch-aserbaidschanischen Mischehe stammen schon alleine aufgrund dieses Faktums der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt wären.
Aufgrund der Affinität zwischen Berg Karabach und Armenien bzw. der vergleichbaren Situation in den beiden Gebieten, weshalb aus der Lage in Armenien auch Rückschlüsse auf die Lage in Berg Karabach möglilch sind, werden nachfolgende Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien hier getroffen:
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)
Special Mission to Armenia, Council of Europe Comissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
Armenia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State, September 14, 2007)
Republik Armenien (Schweizer Flüchtlingshilfe, Stand Februar 2005)
Overview of the Office activities in 2006 (Organization for Security and Co-operation in Europe, OSCE Office in Yerevan, January 2007)
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, sowie 18.6.2008)
Refugees and displaced persons in Armenia, Azerbaijan and Georgia (Council of Europe, Parliamentary Assembly Doc. 10835 06 February 2006)
Armenia Country Report on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State, March 11, 2008)
Evaluation Report on Armenia, Joint First and Second Evaluation Round (Council of Europe, Group of States against Corruption, Strasbourg 10 March, 2006)
Amnesty International Report Armenia 2008
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ.
508.516.80/44613
APA vom 21.2.2007: "Azimov: Armenien wird Berg-Karabach nicht
bekommen"
APA vom 11.1.2007: "Gericht rügt Armenien wegen Verletzung der Versammlungsfreiheit"
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
APA vom 4.7.2008: "Tausende Armenier protestieren gegen Präsident Sarkisain
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Die Todesstafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seite 12)
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, S 9, BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Verfassung und Gesetzte schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Es gibt keine Hinweise auf geschlechtspezifische Verfolgung. Vergewaltigung -auch seitens des Ehepartners- wird strafrechtlich konsequent verfolgt, sofern die angezeigt wird, was jedoch sehr selten der Fall ist. (Auswärtges Amt vom 18.6.2008, S 10).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Trotz der Blockade durch die Türkei und Aserbaidschan gelangen Lebensmittelimporte über Georgien und den Iran nach Armenien. Auch die umfangreichen Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei. Rund 100.000 Personen werden noch vom World Food Programme der Vereinten Nationen versorgt.
Die Energieversorgung ist weitgehend in russischer Hand. Armenien ist abhängig von russischen Gaslieferungen über Georgien. Elektrizität steht ganzjährig zur Verfügung. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten zwar täglich, aber meist nur stundenweise zur Verfügung. In vielen Wohnungen wurden Wassertanks installiert. Im Rahmen eines Weltbank-Projektes wird die Wasserversorgung in Eriwan rehabilitiert, Projekte anderer Geber konzentrieren sich auf weitere Städte und die Regionen. Auf dem Land erfolgt die Versorgung über eigene Brunnen, Gewässer oder Tankwagen.
Ein Teil der Bevölkerung ist allerdings finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen Familienbande werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.
Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram im Monat (derzeit ca. 52 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist gegenwärtig nur schwer einzuschätzen. Aus Veröffentlichungen der Presse war zu entnehmen, dass Staatsbedienstete je nach Funktion 30 - 200 US-Dollar verdienen. Die anlässlich von Privatisierungen angegebenen Löhne in der Privatwirtschaft schwanken zwischen 20 und 500 US-Dollar für Arbeiter und Angestellte, wobei die Mehrheit der Beschäftigten im unteren Bereich anzusiedeln ist. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach und ist überwiegend im privaten Dienstleistungsbereich tätig, da eine staatliche oder private Industrieproduktion kaum vorhanden ist. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl der Emigranten noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung geht von bis zu 1,9 Mio. Personen aus.
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, S 12 f).
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)
Die öffentliche Sicherheit ist gegeben.
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie relativ gute Chancen, Arbeit zu finden.
4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF die von ihnen behaupteten Probleme in Berg Karabach hatten und deswegen gezwungen waren, das Land zu verlassen
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
5. Beweiswürdigung
5.1. zu 1. (Verfahrensgang)
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, deren Sprach- und Lokalkenntnissen, dem erstatteten Sprach- und Herkunftsgutachten von Sprakab, sowie den zur Identität der BF vorgelegten Urkunden.
5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.
Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung alsylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)
Grundsätzlich ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung, soweit sie sich auf den von den BF behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt bezieht, im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten an, wenn es davon ausgeht, dass das Vorbringen Ungereimtheiten aufweist.
Ergänzend zur erstinstanzlichen Beweiswürdigung wird festgestellt, dass sich im Vorbringen der BF weitere Widersprüche befinden bzw. sonst im Ermittlungsverfahren Fakten hervorkamen, woraus sich die Unglaubwürdigkeit des behauptetermaßen ausreisekausalen
Sachverhaltes der Beschwerdeführer ergibt:
Aus den von den BF vorgelegten Urkunden ergibt sich Folgendes:
BF1 legte eine am 14.8.1992 ausgestellte Geburtsurkunde vor, aus welcher folgende Eintragungen ersichtlich sind: Die Geburt des Bürgers XXX, Vatersname XXXX, Geburtsdatum XXX, Geburtsort XXX, Republik Berg Karabach wurde am XXX registriert. Die Eltern sind XXX, Nationalität Armenier und XXX, Armenierin. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde geht somit hervor, dass sowohl der Vater als auch die Mutter des BF1 ethnische Armenier sind. Ebenso ist in den Geburtsurkunden von BF3 und BF4 sowohl BF1 als auch BF2 als ethnische Armenier geführt.BF1 legte eine am 14.8.1992 ausgestellte Geburtsurkunde vor, aus welcher folgende Eintragungen ersichtlich sind: Die Geburt des Bürgers römisch 30 , Vatersname römisch 40 , Geburtsdatum römisch 30 , Geburtsort römisch 30 , Republik Berg Karabach wurde am römisch 30 registriert. Die Eltern sind römisch 30 , Nationalität Armenier und römisch 30 , Armenierin. Aus der vorgelegten Geburtsurkunde geht somit hervor, dass sowohl der Vater als auch die Mutter des BF1 ethnische Armenier sind. Ebenso ist in den Geburtsurkunden von BF3 und BF4 sowohl BF1 als auch BF2 als ethnische Armenier geführt.
Auch ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden dass der Vater des BF zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde, also dem XXX den FamiliennamenXXX führte und von den Behörden in Berg Karabach offensichtlich als Armenier betrachtet wird. Es wird zwar nicht übersehen, dass der BF ein undatiertes, offenbar aus Sowjetzeiten stammendes Schreiben "Ehrenamtliche Urkunde" vorlegt, wonach XXX genannt wird, dies ändert aber nicht am oa. Umstand. In einem Gratulationsschreiben vom 17.5.1985 wurde kein Familienname in Bezug auf den Vater des BF1 genannt, woraus aus keine gegenteiligen Ausführungen ableitbar sind.Auch ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden dass der Vater des BF zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde, also dem römisch 30 den FamiliennamenXXX führte und von den Behörden in Berg Karabach offensichtlich als Armenier betrachtet wird. Es wird zwar nicht übersehen, dass der BF ein undatiertes, offenbar aus Sowjetzeiten stammendes Schreiben "Ehrenamtliche Urkunde" vorlegt, wonach römisch 30 genannt wird, dies ändert aber nicht am oa. Umstand. In einem Gratulationsschreiben vom 17.5.1985 wurde kein Familienname in Bezug auf den Vater des BF1 genannt, woraus aus keine gegenteiligen Ausführungen ableitbar sind.
Zusammengefasst ist aufgrund der vorgelegten Urkunden zwar nicht auszuschließen, dass der Vater des BF in der UdSSR den Familiennamen XXX führte, jedenfalls führte er am 14.8.1992 den Familiennamen XXX. Auch ist aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich, dass sowohl der Vater als auch die Mutter des BF als Armenier betrachtet werden.Zusammengefasst ist aufgrund der vorgelegten Urkunden zwar nicht auszuschließen, dass der Vater des BF in der UdSSR den Familiennamen römisch 30 führte, jedenfalls führte er am 14.8.1992 den Familiennamen römisch 30 . Auch ist aus den vorgelegten Urkunden ersichtlich, dass sowohl der Vater als auch die Mutter des BF als Armenier betrachtet werden.
In Bezug auf die vom BF1 behauptete Änderung des Familiennamens wird ebenfalls auf die nachfolgenden Ungereimtheit hingewiesen:
Aus der Bestätigung über die Änderung des Familiennamens, welche am 25.3.2003 von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde, geht hervor, dass am 17.8.1992 die Namensänderung registriert wurde. Andererseits wurde dem BF1 bereits vor der Eintragung der Namensänderung, nämlich am 14.8.1992 eine Geburtsurkunde mit geändertem Namen ausgestellt, was nicht nachvollziehbar ist. Auch wird auf die im Zusammenhang mit der Namensänderung widersprüchliche Angaben des BF1 hingewiesen, indem er beim BAA vorbrachte, er hätte den Namen ändern lassen, um in die Armee aufgenommen werden zu können, andererseits brachte beim AsylGH vor, er hätte seinen Namen ändern lassen, als er noch in der Schule war, nämlich in der 7. oder 8. Klasse. Ebenso brachte er beim BAA vor bis 1991 - und nicht bis August 1992- die Schule besucht zu haben.
Erwähnenswert erscheint auch der Umstand dass der BF auf einem Ambulanzblatt, dass vom Tage der behaupten Verletzung der rechten Hand stammt, als er also Mitglied bei SOBR gewesen wäre, als "arbeitslos" geführt wird. Auffällig ist ebenfalls, dass der BF zwar sonstige Verletzungen als Dienstunfälle bzw. Verletzungen in Ausübung seiner Aufgabe als Soldat bescheinigte, jedoch gerade jene behauptete Verletzung in seiner Eigenschaft als Mitglied von SOBR nicht als solche bescheinigte.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist jedenfalls festzustellen, dass sich aus den vorgelegten Urkunden das Vorbringen des BF1, aus einer gemischt-ethnischen Familie zu stammen nicht nachvollziehbar ist. Ebenso ergeben sich erhebliche Ungereimtheiten in Bezug auf die behauptete Änderung des Familiennamens des BF. Eine Erklärung über die Möglichkeit, Dokumente, welche einen nicht stimmigen Sachverhalt bescheinigen sollten, zu erhalten, kann der in der Beschwerdeverhandlung erörterten Berichte des dt. auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien und Aserbaidschan und darin festgestellten Korruptionsanfälligkeit der einzelnen Organwalter erblickt werden.
Letztlich kann der Umstand, ob und zu welchem Zeitpunkt BF1 seinen Namen änderte dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist festzustellen, dass sowohl BF1, als auch dessen Eltern von den Behörden von Berg Karabach als Armenier betrachtet werden, weshalb sein Vorbringen, ihm bzw. in weiterer Folge seinen Kindern wäre aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Abstammung Argwohn entgegen gebracht worden, unglaubwürdig ist.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass selbst für den hypothetisch angenommenen Umstand, der Vater des BF1 wäre ethnischer Aserbaidschaner sich hier nichts anderes ergibt, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass dieser Umstand für sich alleine keine Verfolgung auslöst. Auch hat im gegenständlichen Fall BF1 durch seine militärische Vergangenheit seine Loyalität zu Berg Karabach bewiesen, bzw. wurde diese offensichtlich als gegeben angenommen, ansonsten wäre der BF1 nicht in die Sondereinheit SOBR aufgenommen worden. Es ist auch davon auszugehen, dass den Behörden Berg Karabachs die Abstammung des BF1 im Falle der tatsächlichen Prominenz seines Vaters bekannt war und dies dennoch keinen Anlass darstellt, an der Loyalität von BF1 zu zweifeln.
Gegen den Umstand, dass sich der vom BF1 vorgebrachte Sachverhalt tatsächlich in der von ihm behaupteten Art und Weise abspielte, sprechen auch die Widersprüche, welche sich im Verlaufe des Verfahrens ergaben. So brachte er beim BAA vor, er hätte nach seiner Enthaftung seine Familie in Jerewan in Sicherheit gebracht und wäre dann nach Berg Karabach zurückgekehrt. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte er jedoch vor, er hätte seine Familie in XXXzurückgelassen und wäre aus Berg Karabach ausgereist. Ebenso brachte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor, der Vorfall anlässlich dessen er festgenommen worden wäre, hätte sich 6 - 8 Monate nachdem er von seinem Vater angerufen worden wäre, ereignet. Beim BAA gab er an, sein Vater hätte ihn im Jahre 2000 angerufen. Selbst wenn man annehmen würde, sein Vater hätte am 31.12.2000 angerufen, ist dieses Vorbringen im Hinblick auf die weiteren behaupteten Ereignisse, nämlich der bloß 1,5 - 2tägige Aufenthalt vor der Ausreise im Dezember 2002 nicht nachvollziehbar. Es sei hier zusätzlich darauf hingewiesen, dass der BF1 beim BAA vorbrachte, um den 1.12.2002 aus der Haft entlassen worden zu sein und er am 20.12.2002 ausgereist sei, was wiederum einen behaupteten Verbleib von beinahe 3 Wochen nach der Enthaftung bedeuten würde.
Widersprüchlich sind auch die Angaben des BFs über den Verlauf der Haft. Beim BAA brachte er vor, er wäre von 200 Leuten einvernommen worden, worauf er -offensichtlich dem Druck nicht mehr standhaltendseine Zusammenarbeit zusicherte. Beim erkennenden Gericht brachte er vor, er wäre aus gezieltem Kalkül auf die Forderungen eingegangen, um so aus der Haft herauszukommen.
Schon allein die im vorhergehenden Absatz geschilderten Widersprüche zeigen klar, dass sich die von BF1 vorgebrachte Schilderung nicht in der behaupteten Weise abgespielt haben kann und daher unglaubwürdig ist.
Ergänzend zu den oa. Ausführungen wird darauf hingewiesen, dass der BF1 nicht in der Lage war, jenen Sachverhalt, welcher sich nach der behaupteten Haftentlassung zugetragen hätte, minutiös genau zu schildern bzw. genau anzugeben, welche Instruktionen er vom KGB erhalten hätte bzw. wie sich die Haft abspielte. Auch brachte der BF1 beim AsylGH trotz der Aufforderung, die Haft genau zu schildern nicht vor, dass er von der Haft aus mit seinem Vater telefonierte, wie er dies beim BAA behauptete.
Auch wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der BFV am 19.2.2007 ein Schreiben des Vereins zur Betreuung von Folter- und Kriegsüberlebenden Hemayat vorlegte. Nach diesem Schreiben hätte der BF1 bei Hemayat behauptet, der Geheimdienst hätte von ihm wissen wollen, wo sich sein Vater befindet, er wäre festgenommen und gefoltert worden und hätte 2002 seinen Vater in Russland gesucht. Dieses Vorbringen ist jedoch einerseits unplausibel und mit dem sonstigen Vorbringen nicht im Einklang zu bringen, da er ansonsten vorbrachte, der Geheimdienst und auch der BF1 hätten gewusst, dass sich sein Vater in Aserbaidschan aufhält. Auch stellte er beim AsylGH ausdrücklich in Abrede, gefoltert worden zu sein und brachte nie vor, seinen Vater im Jahr 2002 in Russland gesucht zu haben.
Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der BF einerseits unter ständiger Beobachtung des KGB gestanden sein soll, er jedoch andererseits dermaßen leicht über die einzige Landverbindung zwischen Berg Karabach und Armenien, nämlich dem Latschin-Korridor hätte unbehelligt ausreisen und nach Georgien weiterreisen konnte. Gegen die vom BF behaupteten Fahndungen und Observationen, welche sich angeblich über die gesamte ehemalige Sowjetunion erstrecken würden spricht auch der von ihm beim BAA behauptete Umstand, er wäre in der Russischen Föderation von der Polizei kontrolliert worden, ohne dass diese Kontrolle weitere Folgen als die Abnahme der Papiere zur Folge gehabt hätte. Hier wird auch auf die Diskrepanz hingewiesen, wenn der BF meint, sämtliche Geheimdienste der ehemaligen Sowjetunion wären vernetzt und könnten ihn überall finden, andererseits wären diese Geheimdienste aber nicht einmal in der Lage gewesen, die Ausreise des BF aus Berg Karabach über der Latschin-Korridor und dessen Weiterreise mit den von ihm genannten Verkehrsmitteln zu verhindern, bzw. seiner Person habhaft zu werden.
Letztlich ist die behauptete Motivation des BF, nicht mit dem KGB zusammenarbeiten zu wollen, nicht nachvollziehbar, zumal es sich letztlich um eine logische Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit auf strategisch höherem Niveau bedeuten würde. Insbesondere vermag das Argument, er würde in diesem Fall nicht für Berg Karabach arbeiten nicht zu überzeugen, zumal auch die NGK Defensive Army bzw. das Verteidigungsministerium von NGK mit Armenien eng kooperieren und der BF somit in seinem bisherigen Bereich eine ähnliche Interessenskonstellation vorfand als es sie im Falle eine Kooperation mit dem KGB vorfinden würde.
Wenn der BF1 mit Eingabe des BFV vom 12.5.2009 ein ergänzendes Vorbringen erstattet, ist für das erkennende Gericht die darin enthaltene Begründung befremdlich, da dem BF1 zu keinem Zeitpunkt vermittelt wurde, ihm stünde zur Erstattung seines Vorbringens bloß ein limitiertes Zeitkontingent zur Verfügung und er hätte sein Vorbringen komprimiert zu erstatten. Viel mehr wurde der BF1 bereits in der Verhandlung wiederholt aufgefordert, sein Vorbringen bzw. gewisse Abschnitte minutiös genau zu erstatten -was die Einräumung der erforderlichen Zeit impliziert-, wozu er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage war.
Sowohl dem im gegenständlichen Verfahren vorsitzenden als auch dem beisitzenden Richter ist noch erinnerlich, dass sich der BF1 nach Beendigung der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich dafür bedankte, dass er endlich die Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen so ausführlich zu erzählen, wie er es gewollt hätte. Auch bedankte sich BF1 dass man ihm so viel Zeit gab, wie er brauchte um sein Vorbringen vollständig schildern zu können.
Die nunmehrige Erstattung des ergänzenden Vorbringens mit der von ihm vorgebrachten Begründung ist im Lichte der oa. Ausführungen seiner persönlichen Glaubwürdigkeit jedenfalls nicht förderlich.
Ergänzend sei angeführt, dass sich in diesem ergänzenden Vorbringen ein weiterer Widerspruch zum bisherigen Vorbringen des BF1 befindet:
Bisher gab der BF1 nämlich an, er hätte bereits während seiner Festnahme und den Verhören durch den KGB die zukünftige Zusammenarbeit zugesagt. Im Rahmen des nunmehrigen ergänzenden Vorbringens behauptet er jedoch, er hätte eine Bedenkzeit hierüber erbeten, was jedoch eine wie zuvor behauptete Zusage oder sogar in Gegenwart des KGB erfolgte telefonische Kontaktaufnahme mit seinem Vater ausschließt und somit im Widerspruch mit seinem bisherigen Vorbringen steht.
Zum Vorbringen der BF2 ist festzustellen, dass sich dies in dem in der Beschwerdeverhandlung dargestellten Umfang als widersprüchlich darstellt ("VR: Sie brachten im Rahmen der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.7.2007 zu den Ausreisegründen vor, dass ihr Gatte aus einer Mischehe stamme und deshalb in Berg Karabach keine Ruhe hatte, weshalb er flüchtete. Hiernach wären Sie immer wieder angerufen und bedroht geworden. Die Anrufer hätten von Ihnen verlangt, den Aufenthaltsort Ihres Mannes bekannt zu geben, widrigenfalls würde man den Kindern etwas antun, weshalb Sie Berg Karabach verlassen hätten. Sie erwähnten nicht einmal ansatzweise, dass Ihr Gatte Probleme mit dem KGB gehabt hätte und Mitarbeiter des KGB Ihnen gegenüber persönlich in Erscheinung getreten wären bzw. Sie vom KGB bedroht worden wären. Umgekehrt brachten Sie beim BAA und heute nicht einmal ansatzweise vor, auch telefonisch bedroht worden zu sein.") und die BF diese Ungereimtheiten nicht aufklären konnte. Die indirekte nicht näher bescheinigte Behauptung, ihr Vorbringen wäre damals nicht vollständig protokolliert worden vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal sich hierfür keine Anhaltspunkte finden (vgl. Ausgestaltung der Protokolle, deren Unterfertigung durch die BF, sowie deren Beweiskraft gem. § 15 AVG).Zum Vorbringen der BF2 ist festzustellen, dass sich dies in dem in der Beschwerdeverhandlung dargestellten Umfang als widersprüchlich darstellt ("VR: Sie brachten im Rahmen der Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 5.7.2007 zu den Ausreisegründen vor, dass ihr Gatte aus einer Mischehe stamme und deshalb in Berg Karabach keine Ruhe hatte, weshalb er flüchtete. Hiernach wären Sie immer wieder angerufen und bedroht geworden. Die Anrufer hätten von Ihnen verlangt, den Aufenthaltsort Ihres Mannes bekannt zu geben, widrigenfalls würde man den Kindern etwas antun, weshalb Sie Berg Karabach verlassen hätten. Sie erwähnten nicht einmal ansatzweise, dass Ihr Gatte Probleme mit dem KGB gehabt hätte und Mitarbeiter des KGB Ihnen gegenüber persönlich in Erscheinung getreten wären bzw. Sie vom KGB bedroht worden wären. Umgekehrt brachten Sie beim BAA und heute nicht einmal ansatzweise vor, auch telefonisch bedroht worden zu sein.") und die BF diese Ungereimtheiten nicht aufklären konnte. Die indirekte nicht näher bescheinigte Behauptung, ihr Vorbringen wäre damals nicht vollständig protokolliert worden vermag jedenfalls nicht zu überzeugen, zumal sich hierfür keine Anhaltspunkte finden vergleiche Ausgestaltung der Protokolle, deren Unterfertigung durch die BF, sowie deren Beweiskraft gem. Paragraph 15, AVG).
Ebenso wird auf die Widersprüche zwischen den Angaben vor dem AsylGH und dem BAA in Bezug auf die Frequenz der Hausdurchsuchungen hingewiesen, welche keinen Schätzungsfehler, sondern einen echten Widerspruch darstellen.
Auch ist das Vorbringen von BF2 in Bezug auf die Motivation der Hausdurchsuchungen nicht plausibel, zumal BF1 und BF2 übereinstimmend vorbrachten, das Telefon sei überwacht worden, der KGB hätte über sie Bescheid gewusst und BF1 und BF2 wären im telefonischen Kontakt gewesen. Dies würde bedeuten der KGB hätte über den BF1 Bescheid gewusst, was die Hausdurchsuchungen zur Beweissicherung müßig gemacht hätte
Aufgrund der oa. Ausführungen, welche keinen Anspruch auf Vollständigkeit in Bezug auf die Auflistung der Unplausibilitäten und Widerspruch erheben, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Belarus ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
Aus dem Inhalt der Beschwerdeschriften bzw. aufgrund der Ausgestaltung der Beschwerdeverhandlung vom 27.4.2009 ist davon auszugehen, dass den BF die Möglichkeit eingeräumt wurde, von den wechselseitig vorgebrachten Sachverhalten Kenntnis zu erlangen und sich hierzu zu äußern. Wenn in der gegenständlichen Beweiswürdigung auf das Vorbringen der jeweils anderen BF Bezug genommen wird, stellt dies deshalb keine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren dar.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
1.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 leg cit am 1.1.2006 in Kraft.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, leg cit am 1.1.2006 in Kraft.
§ 57 (1) AsylG lautet:Paragraph 57, (1) AsylG lautet:
"Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.""Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen."
Das Verfahren in Bezug auf BF1 war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Das Verfahren in Bezug auf BF1 war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44
(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Das hier anhängige Verfahren in Bezug auf BF1 ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren in Bezug auf BF1 ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
In Bezug auf BF2 bis BF4 war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
Im gegenständlichen Fall ist auch aufgrund der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung festgestellten Sprachkenntnisse der BF bzw. deren gesetzlicher davon auszugehen, dass es sich bei der deutschen Sprache um eine für sie verständliche Sprache handelt.
3. Herkunftsstaat der BF
Im gegenständlichen Fall steht außer Zweifel, dass die BF aus NGK stammen. Dieses Gebiet gehört nach überwiegender Meinung völkerrechtlich zu Aserbaidschan. Dieser überwiegenden Meinung schließt sich der erkennende Senat im Lichte des erörterten Quellenmaterials an.
Ebenfalls steht im gegenständlichen Fall aufgrund des erörterten Quellenmaterials fest, dass die BF weder die Staatsbürgerschaft von Aserbaidschan, noch von Armenien erwarben und daher als staatenlos anzusehen sind.
Im Falle der Staatenlosigkeit der BF ist als der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat anzusehen, weshalb im gegenständlichen Fall die Staatsangehörigkeit nach dem Staat des früheren bzw. letzen gewöhnlichen (und legalen) Aufenthaltsort zu beurteilen sein wird (zur Auslegung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" im asylrechtlichen Sinne siehe auch Erk. d. VwGH v 20.2.2009, 2007/19/0535-7).
In Anlehnung an die die Judikatur des VwGH zur Staatsangehörigkeit der Einwohner der früheren serbischen Provinz Kosovo nach jenem Zeitpunkt, als das Territorium zwar noch völkerrechtlich zu Serbien gehörte, die serbischen Behörden dort jedoch keinerlei Hoheitsgewalt mehr ausübten, sondern die quasistaatliche Gewalt von anderen -nicht dem serbischen Staat zuzurechnenden- Behörden ausgeübt wurde (vgl. hierzu Erkenntnisse des VwGH v. 7. 6. 2000, 2000/01/0162; s auch VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0116; 21. 12. 2000, 2000/01/0126; 6. 3. 2001, 2000/01/0402; 18. 2. 2003, 2001/01/0325; 15. 5. 2003, 2002/01/0322; 13.10.2006, 2006/01/0125-7; zuletzt auch Erk. d. VwGHIn Anlehnung an die die Judikatur des VwGH zur Staatsangehörigkeit der Einwohner der früheren serbischen Provinz Kosovo nach jenem Zeitpunkt, als das Territorium zwar noch völkerrechtlich zu Serbien gehörte, die serbischen Behörden dort jedoch keinerlei Hoheitsgewalt mehr ausübten, sondern die quasistaatliche Gewalt von anderen -nicht dem serbischen Staat zuzurechnenden- Behörden ausgeübt wurde vergleiche hierzu Erkenntnisse des VwGH v. 7. 6. 2000, 2000/01/0162; s auch VwGH 7. 9. 2000, 2000/01/0116; 21. 12. 2000, 2000/01/0126; 6. 3. 2001, 2000/01/0402; 18. 2. 2003, 2001/01/0325; 15. 5. 2003, 2002/01/0322; 13.10.2006, 2006/01/0125-7; zuletzt auch Erk. d. VwGH
v. 15.1.2009, 2006/01/0612), geht das erkennende Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall, in dem sich die BF zuletzt auf einem klar abgegrenzten Territorium aufhielten, auf dem die Behörden, des Staates, zu dem dieses Territorium völkerrechtlich gehört keine Hoheitsgewalt mehr ausübt, sondern diese quasistaatliche Gewalt von anderen Behörden ausgeübt wird, aufgrund der vergleichbaren Lage eine ähnliche Einschränkung des Prüfungsumfanges stattzufinden hat, wie dies seinerzeit bei der serbischen Provinz Kosovo der Fall war.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der Herkunftsstaat der BF als Aserbaidschan, eingeschränkt auf das klar abgegrenzte, von der international nicht anerkannten Regierung Berg Karabach kontrollierte Territorium zu bezeichnen ist.
Zum Einwand des BFV ist anzuführen, dass dieser ebenso wie das erkennende Gericht die Ansicht vertritt, dass die BF weder die nach dem innerstaatlichem Recht entstehende Staatsbürgerschaft von Armenien, noch von Aserbaidschan besitzen, sondern staatenlos sind und somit in der Regel Ausländern gleichgestellt sind (vgl. Zemanek,Zum Einwand des BFV ist anzuführen, dass dieser ebenso wie das erkennende Gericht die Ansicht vertritt, dass die BF weder die nach dem innerstaatlichem Recht entstehende Staatsbürgerschaft von Armenien, noch von Aserbaidschan besitzen, sondern staatenlos sind und somit in der Regel Ausländern gleichgestellt sind vergleiche Zemanek,
Das Völkervertragsrecht, Österr. Handbuch des Völkerrechts, 3. Aufl. 1/1997, RZ 1220). Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass diese Personen aus asylrechtlicher Sicht ebenfalls über einen entsprechenden Herkunftsstaat verfügen, nämlich der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. §§ 2 (1) Z 17 AsylG 2005, 1 Z 4 AsylG 1997). Auch wird vom BFV nicht berücksichtigt, dass sich der Begriff der Staatsbürgerschaft primär nach innerstaatlichem Recht, der Begriff der Staatsangehörigkeit jedoch primär nach Völkerrecht richtet, woraus sich ergibt, dass auch Personen, welche keine Staatsbürgerschaft besitzen, idR dennoch über eine Staatsangehörigkeit verfügen.Das Völkervertragsrecht, Österr. Handbuch des Völkerrechts, 3. Aufl. 1 aus 1997,, RZ 1220). Dieser Umstand schließt jedoch nicht aus, dass diese Personen aus asylrechtlicher Sicht ebenfalls über einen entsprechenden Herkunftsstaat verfügen, nämlich der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes vergleiche Paragraphen 2, (1) Ziffer 17, AsylG 2005, 1 Ziffer 4, AsylG 1997). Auch wird vom BFV nicht berücksichtigt, dass sich der Begriff der Staatsbürgerschaft primär nach innerstaatlichem Recht, der Begriff der Staatsangehörigkeit jedoch primär nach Völkerrecht richtet, woraus sich ergibt, dass auch Personen, welche keine Staatsbürgerschaft besitzen, idR dennoch über eine Staatsangehörigkeit verfügen.
Wie sich aus der ozit. Judikatur des VwGH zum Kosovo ergibt, kommt es hierbei nicht darauf an, dass das Gebilde, welches als Herkunftsstaat bezeichnet wird mit den Grenzen eines international anerkennten Staates übereinstimmen muss, sondern es kommt darauf an, dass es sich um ein klar abgegrenztes Gebilde handelt, auf dem dort ansässige Behörden die Staatsgewalt ausüben. Auch wenn in Bezug auf das von der international nicht anerkannten Regierung Berg Karabach kontrollierte Territorium nicht von einer international [und von Österreich] anerkannten Staatsbürgerschaft ieS gesprochen werden kann, da dies voraussetzen würde, dass das von der international nicht anerkannten Regierung Berg Karabach kontrollierte Territorium einen international anerkannten Staat darstellen würde, welcher in der Lage wäre, international anerkannte Rechtsakte, wie etwa die Erlassung eines Staatsbürgerschaftsgesetzes zu erlassen, kann dennoch festgestellt werden, dass im Lichte der oa. Judikatur des VwGH es dennoch der Fall sein, kann dass die Qualifikation dieses klar abgegrenzten Gebietes als Herkunftsstaat im asylrechtlichen Sinne festzustellen ist, was hier der Fall ist.
Aus dem genannten Quellenmaterial, sowie der von den BFs vorgelegten Urkunden, welche von den Behörden in NGK ausgestellt wurden, ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die international nicht anerkannte Regierung von NGK die BF als Staatsbürger der international nicht anerkannten Republik Berg Karabach ansieht und ihnen eine Rückkehr dorthin nicht bloß theoretisch sondern auch faktisch möglich ist.
Auch sei erwähnt, dass eine weitere Prüfung der Rückkehr der BF in das von der international anerkannten Regierung Aserbaidschans kontrollierte Territorium im Lichte der genannten Judikatur und daraus ableitbaren "Zweistaatlichkeit" deshalb ausscheidet, weil für die BF kein Anknüpfungspunkt in Bezug auf dieses Territorium besteht und eine Einreise dorthin nicht zumutbar erscheint. Es verbleibt daher als Prüfungsumfang Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung Berg Karabach kontrollierte Territorium.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die bloße Bezeichnung Aserbaidschan, Berg Karabach bloß in Bezug auf die Bezeichnung der geographischen Herkunftsregion in Betracht kommt, in Bezug auf den Herkunftsstaat jedoch verfehlt wäre, weil die quasistaatliche Gewalt der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach notorisch bekannter Weise teilweise über das geographisch Gebiet von Berg Karabach hinausgeht, teilweise jedoch hinter den Grenzen dieses Gebiets zurückbleibt (vgl. hierzu für viele notorisch bekannte und öffentlich zugängliche Quellen:Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die bloße Bezeichnung Aserbaidschan, Berg Karabach bloß in Bezug auf die Bezeichnung der geographischen Herkunftsregion in Betracht kommt, in Bezug auf den Herkunftsstaat jedoch verfehlt wäre, weil die quasistaatliche Gewalt der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach notorisch bekannter Weise teilweise über das geographisch Gebiet von Berg Karabach hinausgeht, teilweise jedoch hinter den Grenzen dieses Gebiets zurückbleibt vergleiche hierzu für viele notorisch bekannte und öffentlich zugängliche Quellen:
en.wikipedia.org/wiki/Nagoro-Karabach; en.wikipedia.org/ wiki/Nagoro-Karabach_War; www.rferl.org: WNagoro-Karabakh: Timeline Of The Long Road To Peace).
4.1 Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
In Bezug auf BF1 ist anzuführen, dass gem. § 7 AsylG in der hier anzuwendenden Fallung die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren hat, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.In Bezug auf BF1 ist anzuführen, dass gem. Paragraph 7, AsylG in der hier anzuwendenden Fallung die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren hat, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
In Bezug auf BF2 bis BF4 lauten dies maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung:In Bezug auf BF2 bis BF4 lauten dies maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG in der hier anzuwendenden Fassung:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
Die Anträge in Bezug auf BF2 bis BF4 war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG 2005) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG 2005) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Die Anträge in Bezug auf BF2 bis BF4 war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG 2005) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG 2005) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
In Bezug auf BF1 - BF4 ist weites auszuführen:
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Ausreisegründen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Ausreisegründen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
5. Feststellung zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in Bezug auf BF1 bzw. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium
In Bezug auf BF1 ist festzustellen, dass. § 8 1997 in er hier anzuwendenden Fassung die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen hat, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.In Bezug auf BF1 ist festzustellen, dass. Paragraph 8, 1997 in er hier anzuwendenden Fassung die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen hat, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
In Bezug auf BF2 bis BF4 ist von folgender Rechtslage auszugehen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG in der hier anzuwendenden Fassung lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 ... zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(4) ...
(5) ...
(6) ...
(7) ..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
In Bezug auf BF1 bis BF4 ist übereinstimmend auszuführen:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend realies Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend realies Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
In Bezug auf BF1 wurde im gegenständlichen Fall eine Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt 4. geprüft und ausgeschlossen.In Bezug auf BF1 wurde im gegenständlichen Fall eine Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt 4. geprüft und ausgeschlossen.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wird zwar noch angewandt, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF ein Delikt verwirklichten, welches im Herkunftsstaat mit der Todesstrafe geahndet wird) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wird zwar noch angewandt, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die BF ein Delikt verwirklichten, welches im Herkunftsstaat mit der Todesstrafe geahndet wird) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in einigen Bereichen als problematisch darstellen mag, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG (BF1) bzw. 8 AsylG (BF2 - BF4) subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in einigen Bereichen als problematisch darstellen mag, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG (BF1) bzw. 8 AsylG (BF2 - BF4) subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG (BF1) bzw. 8 AsylG (BF2 - BF4) subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG (BF1) bzw. 8 AsylG (BF2 - BF4) subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Personen der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei BF1 und BF2 handelt es sich um junge Menschen im erwerbsfähigen Alter auch wenn BF1 aufgrund seiner Verletzung an der rechten Hand eingeschränkt ist, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass er gänzlich erwerbsunfähig ist. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass bei entsprechender gegenseitiger Unterstützung und Aufgabenverteilung innerhalb des Familienverbandes davon auszugehen ist, dass BF1 und BF2 einem Erwerb nachgehen können und somit ihren eigenen und den Lebensunterhalt von BF3 und BF4 befriedigen können. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammen, auf dem die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Hier sei auch besonders darauf hingewiesen, dass BF1 ausdrücklich betonte, einer Familie zu entstammen, welche als wohlhabend anzusehen ist und BF2 nach der Ausreise von BF1 in der Lage war für ihren eigenen und den Unterhalt von BF3 und BF4 aufzukommen. Auch verfügen die BF in Armenien über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb aufgrund des Zusammenhalts innerhalb der familiären Band im Kaukasus ( BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007) davon auszugehen ist, dass sich dieser Umstand ebenfalls im Falle einer Rückkehr günstig auf die individuelle Situation der BF auswirken wird.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan, das von der international nicht anerkannten Regierung von Berg Karabach kontrollierte Territorium in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
Die Minderjährigkeit von BF3 und BF4 steht den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, weil davon auszugehen ist, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur gemeinsam mit BF1 bzw. BF2 gesetzt werden.
Aus dem Vorbringen der BF, insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 27.4.2009 ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass der Gesundheitszustand der BF vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Gesundheitssystems in der Herkunftsregion der BF aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstünde. Soweit sich im Akt Bescheinigungsmittel über Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der BF befinden, ist anzuführen, dass sich diese Bescheinigungen auf Beeinträchtigungen aus der Vergangenheit beziehen und hieraus keine Rückschlüsse auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand, welcher von den BF bzw. deren gesetzlichen Vertretern ausdrücklich als "gut" bzw. "in Ordnung" bezeichnet wurde möglich sind.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aus dem "psychotherapeutischen Kurzbericht von Hemayat vom 13.2.2007 nicht entnommen werden kann, dass dieser unter Beachtung der Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9/2002, S 11, insbesondere deren Punkt III.5. zu Stande kam, und auch den Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt, was dessen Beweiswert erheblich schmälert.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass aus dem "psychotherapeutischen Kurzbericht von Hemayat vom 13.2.2007 nicht entnommen werden kann, dass dieser unter Beachtung der Richtlinie des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen auf Grundlage eines Gutachtens des Psychotherapiebeirates, veröffentlicht in den Mitteilungen der Sanitätsverwaltung, Heft 9 aus 2002,, S 11, insbesondere deren Punkt römisch drei.5. zu Stande kam, und auch den Anforderungen an ein Gutachten nicht erfüllt, was dessen Beweiswert erheblich schmälert.
Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
6. Prüfung privater und/oder familiärer Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK6. Prüfung privater und/oder familiärer Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK
Im gegenständlichen Fall wurde BF 1 vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen. Der Grund hierfür liegt jedoch nicht im Umstand, dass dieses davon ausginge, dass eine Ausweisung nicht zulässig wäre, sondern im Umstand, dass dieses aufgrund des Zeitpunktes der Erlassung des Bescheides vor dem 1.5.2004 sachlich zur Erlassung der Ausweisung nicht zuständig war. Folglich ist auch der AsylGH als Beschwerdeinstanz nicht dazu berufen, die Ausweisung zu verfügen.
Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung mitumfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand eine Prüfung von § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung mitumfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand eine Prüfung von Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).
Die Prüfung von Art. 8 EMRK bzw. der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung ist daher von den Fremdenbehörden vorzunehmen.Die Prüfung von Artikel 8, EMRK bzw. der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung ist daher von den Fremdenbehörden vorzunehmen.
Im Falle von BF2 - BF, liegt nun eine Konstellation vor, in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen war. In concreto wurde über BF1 (noch) keine Ausweisung verhängt, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, seitens der Erstbehörde für dessen Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht bestand; diese hätte nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Da es infolge der gegenüber BF2 - BF4 ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Vater bzw. Gatten zu verlassen hätten, greift eine solche Ausweisung in das durch Art 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der BF ein (VwGH 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Daraus folgt, dass die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide in Bezug auf BF2 - BF4) ersatzlos zu beheben waren. Ebenso wird hier auf Punkt 7 verwiesen, wonach die Verfahren im dort genannten Umfang "unter einem" zu führen sind.Im Falle von BF2 - BF, liegt nun eine Konstellation vor, in der zum Zeitpunkt der gegenständlichen asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht die ganze Familie von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen war. In concreto wurde über BF1 (noch) keine Ausweisung verhängt, zumal infolge der Anwendung des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, seitens der Erstbehörde für dessen Verfahren eine Kompetenz zur asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung nicht bestand; diese hätte nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Da es infolge der gegenüber BF2 - BF4 ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihren Vater bzw. Gatten zu verlassen hätten, greift eine solche Ausweisung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der BF ein (VwGH 16. Jänner 2008, 2007/19/0851). Daraus folgt, dass die asylrechtliche Ausweisungsentscheidung der Erstbehörde (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide in Bezug auf BF2 - BF4) ersatzlos zu beheben waren. Ebenso wird hier auf Punkt 7 verwiesen, wonach die Verfahren im dort genannten Umfang "unter einem" zu führen sind.
Die in BGBl 29/2009 genannten Aspekte sind im gegenständlichen Verfahren aufgrund der ao. Ausführungen nicht zu prüfen.Die in Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, genannten Aspekte sind im gegenständlichen Verfahren aufgrund der ao. Ausführungen nicht zu prüfen.
7. Familienverfahren
In Bezug auf BF1 war mangels Rechtsgrundlage kein Familienverfahren zu führen.
In Bezug auf BF2 - BF4 ist Folgendes anzuführen:
§ 34 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass
1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.1. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."
Sämtliche Asylanträge bzw. Anträge auf internationalen Schutz der Familienmitglieder wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen, weshalb im gegenständlichen Fall auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein anderslautendes Erkenntnis zu erlassen ist.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen waren sämtliche Anträge im genannten Umfang abzuweisen bzw. die bezeichneten Teile der erstinstanzlichen Bescheide zu beheben.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
24.07.2009