Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B4 407.249-1/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.6.2009, Zl. 09 05.738 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 30 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.6.2009, Zl. 09 05.738 EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (AsylG) behoben.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (AsylG) behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, reiste seinen Angaben zufolge im Sommer des Jahres 1989 legal mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern in das Bundesgebiet ein, um das Familienleben mit seinem in Österreich als Gastarbeiter aufhältigen Vater fortzusetzen.
2. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, XXX, eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft - ausg. unselbstständiger Erwerb" erteilt (vgl. Auszug des Fremdeninformationssystems [FI] vom 25.6.2009; siehe auch den Aktenvermerk vom 25.6.2009).2. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, römisch 30 , eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft - ausg. unselbstständiger Erwerb" erteilt vergleiche Auszug des Fremdeninformationssystems [FI] vom 25.6.2009; siehe auch den Aktenvermerk vom 25.6.2009).
3. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXX, rechtskräftig geworden am 7.3.2000, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und unter Anordnung der Bewährungshilfe gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.3. Mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 30 , rechtskräftig geworden am 7.3.2000, wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und unter Anordnung der Bewährungshilfe gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXX, rechtskräftig geworden am 16.11.2004, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 15 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 5,-4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 30 , rechtskräftig geworden am 16.11.2004, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 15, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je EUR 5,-
verurteilt.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXX, rechtskräftig geworden am 5.8.2005, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und 2, 130 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss aufgetragen, sich einer Suchtmitteltherapie zu unterziehen.5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 30 , rechtskräftig geworden am 5.8.2005, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und 2, 130 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen, verurteilt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss aufgetragen, sich einer Suchtmitteltherapie zu unterziehen.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 25.8.2005 bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG"; über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden (vgl. Auszug des Fremdeninformationssystems [FI] vom 25.6.2009; siehe aber die diesbezüglichen Aktenvermerke vom 23.6.2009 und 25.6.2009).6. Der Beschwerdeführer stellte am 25.8.2005 bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EG"; über diesen Antrag wurde bislang nicht entschieden vergleiche Auszug des Fremdeninformationssystems [FI] vom 25.6.2009; siehe aber die diesbezüglichen Aktenvermerke vom 23.6.2009 und 25.6.2009).
7. Mit Bescheid vom 14.9.2005, Zl. III-666053/FrB/05, erließ die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, gegen den Beschwerdeführer ein bis zum 14.9.2015 befristetes Aufenthaltsverbot; die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung ist bei der Sicherheitsdirektion XXXnach wie vor anhängig (Auszug des Fremdeninformationssystems [FI] vom 25.6.2009; siehe auch den diesbezüglichen Aktenvermerk vom 25.6.2009).
8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXX, rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 30 , rechtskräftig geworden am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt.
9. Mit (von einem Rechtsanwalt verfassten) Schreiben vom 5.10.2005 begehrte der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, wobei ohne nähere Konkretisierung ausgeführt wurde, dass ihm in seinem Herkunftsstaat politische bzw. religiöse Verfolgung drohe und er im Fall seiner Abschiebung Gefahr laufe, persönlich verfolgt bzw. verhaftet zu werden.
10. Am 11.10.2005 beim Bundesasylamt zu diesem Asylantrag einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei "jugoslawischer" Staatsangehöriger, gehöre der serbischen Volksgruppe an und sei orthodoxen Glaubens. Den Asylantrag habe er gestellt, da man ihn nach der Entlassung aus der Strafhaft in Schubhaft genommen habe und er ausgewiesen werden solle, obwohl er in Serbien keine Angehörigen habe. Seit über zehn Jahren sei er nicht mehr in Serbien gewesen. Überdies sei er Invalide; er sehe auf einem Auge nichts und auf dem anderen "nur zu 40 Prozent". Er wisse nicht, wer sich in Serbien um ihn kümmern solle. Bei einer Rückkehr fürchte er nicht "durchzukommen"; er betrachte Österreich als seine Heimat. Außerdem müsse er in Serbien seiner Wehrpflicht nachkommen, er wisse nicht, ob dort noch Krieg herrsche und ob er gezwungen werde zu kämpfen. Er wolle nicht abgeschoben werden.
11. Beim Bundesasylamt am 17.10.2005 erneut einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht nach Serbien zurückkehren könne, da er dort "kein Haus und nichts" habe. Das Haus sei im Jahr 1999 zerstört worden. Bevor er nach Österreich gekommen sei, sei er von einem Arzt in Serbien mit Augentropfen behandelt worden, wodurch er fast erblindet sei; die Heilung seiner Krankheit sei im Herkunftsstaat nicht möglich. In Österreich habe er nur Arbeit bei seinem Vater finden können, bei durch das Arbeitsmarktservice vermittelten Stellen sei er immer nach ein paar Tagen in der Probezeit gekündigt worden. Bezüglich seiner Augenerkrankung legte der Beschwerdeführer einen Befund des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Wien vom 12.10.2005 vor, wobei er vorbrachte, dass eine "dringende Augenoperation" angezeigt sei. Nach dem Befund habe der Beschwerdeführer am 31.3.2005 erstmals die Ambulanz aufgesucht. Aufgrund seines erhöhten "AT-Wertes links" sei ihm eine stationäre Aufnahme zur Druckeinstellung mit drucksenkenden Infusionen empfohlen worden. Dies habe er abgelehnt, da er trotz Aufklärung über die Schwere der Erkrankung und die Gefahr, "am einzig guten Auge" zu erblinden, lediglich eine Therapie mit Tropfen und Tabletten akzeptiert habe. Als Anamnese ist im Befund "Glaucoma absolutum o.d." bzw. "Glaucoma dekomp. o.s." festgehalten, als Therapie drei verschiedene Medikamente bis Mai 2005 sowie eines ab diesem Zeitpunkt ("Xalatan" Augentropfen). Vermerkt ist schließlich noch, dass bei den Kontrollen im Mai, Juli und August 2005 die "AT-Werte" im Normalbereich gewesen seien. Eine Gesichtsfelduntersuchung am 3.10.2005 habe bezüglich des rechten Auges einen kompletten Gesichtsfeldverfall ergeben, bezüglich des linken eine Absenkung der Empfindlichkeit bzw. ein angedeutetes Bjerrumskotom.
12. Mit Bescheid vom XXX, wies das Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung von Zusatzvermerken gemäß §§ 40, 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes 1990 ab, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Grad der Behinderung "40 v.H."12. Mit Bescheid vom römisch 30 , wies das Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Eintragung von Zusatzvermerken gemäß Paragraphen 40, 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes 1990 ab, wobei begründend ausgeführt wurde, dass der Grad der Behinderung "40 v.H."
und nicht wie gesetzlich gefordert 50 Prozent betrage. Dabei wird auf einen ärztlichen Bericht vom 11.12.2007 verwiesen, in dem ua. eine starke Sehbehinderung verneint wurde.
13. Am 6.2.2008 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen etwas geändert habe, an: "Nein. Ich gehöre der Volksgruppe der Roma an". In Serbien habe er keine Verwandte, er wisse nicht, was er machen solle. Auf die Frage, ob er im Zusammenhang mit seiner Volksgruppe etwas befürchte, antwortete er, nichts über Serbien zu wissen. Zu seinen Familienangehörigen in Österreich bestehe Kontakt, ein gemeinsamer Haushalt liege seit 2003 nicht mehr vor. Von seiner Ehefrau sei er inzwischen geschieden. Er betrachte Österreich als sein Zuhause, da er hier aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Auch habe er hier gearbeitet und habe hier Freunde und Bekannte. In Serbien sei er die letzten zehn Jahre nicht mehr gewesen. Weiter befragt gab er an, im Sommer mit seinen Eltern in Serbien auf Urlaub gewesen zu sein. Wie die Lage dort sei, wisse er nicht. Auf Vorhalt vorläufiger Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien - darunter auch zur Situation der Roma, der Grundversorgung und der medizinischen Versorgungslage -, antwortete er, dem nichts entgegenhalten zu können.
14. Am XXX teilte die Krankenabteilung der Justizanstalt XXXdem Bundesasylamt mit, dass eine augenfachärztliche Kontrolluntersuchung am XXX stabile Augendruckverhältnisse ergeben habe. Die seit der Erstuntersuchung bestehende Therapie sei bestätigt worden.14. Am römisch 30 teilte die Krankenabteilung der Justizanstalt XXXdem Bundesasylamt mit, dass eine augenfachärztliche Kontrolluntersuchung am römisch 30 stabile Augendruckverhältnisse ergeben habe. Die seit der Erstuntersuchung bestehende Therapie sei bestätigt worden.
15. Mit Bescheid vom 5.1.2009 (irrtümlicherweise mit 5.1.2008 datiert), Zl. 05 16.464-EAST Ost, wies das Bundesasylamtes den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei. Eine Ausweisung wurde nicht verfügt. In der Bescheidbegründung stellte das Bundeasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Roma angehöre und aufgrund einer Sehbehinderung "zu 40 Prozent behindert" sei. An einer anderen schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder krankheitswerten psychischen Störung leide er nicht. Weiters traf es ausführliche Feststellungen zur Lage in Serbien getroffen, insbesondere zur allgemeinen Situation der Minderheiten, zur Lage der Volksgruppe der Roma, zum Wehr- bzw. Wehrersatzdienst, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgungslage. Festgehalten wird darin im Wesentlichen, dass sich Roma schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Formen von Diskriminierungen und sogar physischen Angriffen gegenübersehen würden. Die Behörden seien jedoch grundsätzlich willens, ausreichend Schutz zu bieten; Personen, welche Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes würden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr einberufen, in begründeten Ausnahmefällen auch später. Die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrersatzdienstes bestehe. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei gesichert, erforderlichenfalls bestehe die Möglichkeit der Erlangung von Sozialhilfe. Belgrad und alle größeren Städte seien mit Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Hygienische Standards und die Verpflegung würden nicht immer westlichen Vorstellungen entsprechen; medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard seien, würden aber trotz der mangelhaften Ausstattung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt werden. In seiner Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützte sich das Bundesasylamt auf dessen eigene Angaben und die genannten medizinischen Unterlagen. Zur Abweisung des Asylantrages führte es im Wesentlichen aus, es lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer in Serbien der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt sei. Eine solche Annahme ergebe sich auch nicht aus der geschilderten Befürchtung, im Tauglichkeitsfall den Wehrdienst ableisten zu müssen, da es sich dabei um keine Verfolgung im Sinne der GFK handle bzw. eine Schlechterstellung im Vergleich zu anderen serbischen Staatsangehörigen nicht erkennbar sei. Außerdem herrsche in Serbien weder Krieg noch gebe es innerstaatliche Konflikte, die zu einem Kampfeinsatz der Armee führen würden. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, wurde zunächst ausgeführt, dass die Sehbehinderung keinen lebensbedrohenden Zustand darstelle, zumal sich bei laufender Therapie keine Verschlechterung ergeben habe. Vor dem Hintergrund der zur medizinischen Versorgungslage getroffenen Feststellungen und im Lichte der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verletze eine Rückverbringung des Beschwerdeführers Art. 3 EMRK nicht. Ferner sei der in Haft als Buchbinder angelernte Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig. Dass er bei guten Kenntnissen der serbischen Sprache seinen Lebensunterhalt nicht zumindest mit Einkünften aus Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne, sei nicht hervorgekommen; davon abgesehen bestehe ein Sozialhilfesystem. Außerdem sei ein Bruder des Beschwerdeführers freiwillig nach Serbien zurückgekehrt, weshalb auch eine Bezugsperson vorhanden sei. Zum unterlassenen Ausspruch einer Ausweisung wurde schließlich festgehalten, dass eine solche "in verfassungskonformer Gesetzesinterpretation" nicht verfügt habe werden können, da das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aktuell nicht durchsetzbar und die dagegen eingebrachte Berufung nach wie vor anhängig sei.15. Mit Bescheid vom 5.1.2009 (irrtümlicherweise mit 5.1.2008 datiert), Zl. 05 16.464-EAST Ost, wies das Bundesasylamtes den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien zulässig sei. Eine Ausweisung wurde nicht verfügt. In der Bescheidbegründung stellte das Bundeasylamt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei, der Volksgruppe der Roma angehöre und aufgrund einer Sehbehinderung "zu 40 Prozent behindert" sei. An einer anderen schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit oder krankheitswerten psychischen Störung leide er nicht. Weiters traf es ausführliche Feststellungen zur Lage in Serbien getroffen, insbesondere zur allgemeinen Situation der Minderheiten, zur Lage der Volksgruppe der Roma, zum Wehr- bzw. Wehrersatzdienst, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgungslage. Festgehalten wird darin im Wesentlichen, dass sich Roma schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Formen von Diskriminierungen und sogar physischen Angriffen gegenübersehen würden. Die Behörden seien jedoch grundsätzlich willens, ausreichend Schutz zu bieten; Personen, welche Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Zur Ableistung des Grundwehrdienstes würden männliche Staatsbürger vom 18. bis zum 27. Lebensjahr einberufen, in begründeten Ausnahmefällen auch später. Die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrersatzdienstes bestehe. Die Versorgung mit Lebensmitteln sei gesichert, erforderlichenfalls bestehe die Möglichkeit der Erlangung von Sozialhilfe. Belgrad und alle größeren Städte seien mit Krankenhäusern ausgestattet, teilweise auch mit Spezialkliniken. Hygienische Standards und die Verpflegung würden nicht immer westlichen Vorstellungen entsprechen; medizinische Eingriffe, die in Westeuropa Standard seien, würden aber trotz der mangelhaften Ausstattung in fast allen Teilen des Landes durchgeführt werden. In seiner Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stützte sich das Bundesasylamt auf dessen eigene Angaben und die genannten medizinischen Unterlagen. Zur Abweisung des Asylantrages führte es im Wesentlichen aus, es lägen keine Gründe für die Annahme vor, dass der Beschwerdeführer in Serbien der Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ausgesetzt sei. Eine solche Annahme ergebe sich auch nicht aus der geschilderten Befürchtung, im Tauglichkeitsfall den Wehrdienst ableisten zu müssen, da es sich dabei um keine Verfolgung im Sinne der GFK handle bzw. eine Schlechterstellung im Vergleich zu anderen serbischen Staatsangehörigen nicht erkennbar sei. Außerdem herrsche in Serbien weder Krieg noch gebe es innerstaatliche Konflikte, die zu einem Kampfeinsatz der Armee führen würden. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien, wurde zunächst ausgeführt, dass die Sehbehinderung keinen lebensbedrohenden Zustand darstelle, zumal sich bei laufender Therapie keine Verschlechterung ergeben habe. Vor dem Hintergrund der zur medizinischen Versorgungslage getroffenen Feststellungen und im Lichte der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verletze eine Rückverbringung des Beschwerdeführers Artikel 3, EMRK nicht. Ferner sei der in Haft als Buchbinder angelernte Beschwerdeführer grundsätzlich arbeitsfähig. Dass er bei guten Kenntnissen der serbischen Sprache seinen Lebensunterhalt nicht zumindest mit Einkünften aus Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne, sei nicht hervorgekommen; davon abgesehen bestehe ein Sozialhilfesystem. Außerdem sei ein Bruder des Beschwerdeführers freiwillig nach Serbien zurückgekehrt, weshalb auch eine Bezugsperson vorhanden sei. Zum unterlassenen Ausspruch einer Ausweisung wurde schließlich festgehalten, dass eine solche "in verfassungskonformer Gesetzesinterpretation" nicht verfügt habe werden können, da das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot aktuell nicht durchsetzbar und die dagegen eingebrachte Berufung nach wie vor anhängig sei.
16. Dieser Bescheid wurde dem (zu dieser Zeit unvertretenen) Beschwerdeführer am 9.1.2009 persönlich mittels Rsa-Sendung zugestellt. Eine Beschwerde gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer nicht.
17. Am 14.5.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab er bei seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EASt-Ost, - zusammengefasst - Folgendes an: Er habe keine Beschwerden, die ihn an seiner Einvernahme hindern würden. Den Antrag auf internationalen Schutz stelle er, da er in Serbien niemanden kenne. Seit 18 Jahren sei er dort nicht mehr gewesen, es sei für ihn ein "Fremdland". Weiters würden in Serbien die Menschen "Jagd auf die Roma" machen. Im Fall einer Rückkehr fürchte, er dort nicht zu überleben. Sein nach Serbien zurückgekehrter Bruder sei wieder in Österreich, und zwar in Haft.
18. Am 27.5.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.18. Am 27.5.2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
19. Am 2.6.2009 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen. Dabei gab er eingangs an, mit dem Rechtsberater einverstanden zu sein. Weiters brachte er im Wesentlichen vor, er habe gegen den Bescheid in seinem ersten Asylverfahren kein Rechtsmittel erhoben, da er sich "nicht so gut auskenne" und den Bescheid einigen Leuten gezeigt habe, die gemeint hätten, es sei "nicht so tragisch", da eine Abschiebung wegen der Berufung gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes nicht durchführbar sei. Nach Serbien könne er nicht, er wisse nicht, was er dort machen solle. Er könne nicht "zum Bundesheer". "[N]ormalerweise" müsste er zum Heer, bei einer Musterung sei er aber noch nicht gewesen. Seine Familienangehörigen in Österreich hätten unbefristete Aufenthaltstitel gehabt, jetzt hätten sie eine Befristung auf zehn Jahre. In Serbien habe er keine Verwandte, seine Großeltern seien gestorben, andere Verwandte seien in Europa verstreut. Er könne nicht zum Militär, da er zu alt und Roma sei; er hätte dort Probleme mit den jüngeren Leuten. Auch wisse er nicht, was er in Serbien machen solle; man könne ihn "genauso gut nach Afrika schicken, wie nach Jugoslawien". Ferner habe er auch mit seinen Augen große Probleme; "eigentlich" müsste jede Woche zur Kontrolle ins Spital gehen. In seinem Heimatort in Serbien gebe es keines. In Österreich könne er bei seinem Vater in dessen Unternehmen arbeiten, seine Familie könne ihn unterstützen, in Serbien hingegen nicht. Auf seine Verurteilungen angesprochen, gab er an, damals noch jung gewesen zu sein, jetzt werde er erwachsen. Auf den Vorhalt, bei seiner letzten Verurteilung bereits 24 Jahre alt gewesen zu sein, gab der Beschwerdeführer keine Antwort.
20. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt II.). Die Zurückweisung des Antrages auf internationlen Schutz begründete es im Wesentlichen damit, dass die im Verfahren geschilderten Gründe bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren behandelt worden seien und keiner neuerlichen inhaltlichen Prüfung zugänglich seien. Weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung, wobei es insbesondere auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hinwies und darauf, dass er außerstande sei, seinen "Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren".20. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Zurückweisung des Antrages auf internationlen Schutz begründete es im Wesentlichen damit, dass die im Verfahren geschilderten Gründe bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren behandelt worden seien und keiner neuerlichen inhaltlichen Prüfung zugänglich seien. Weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen sei eine Änderung eingetreten, welche eine andere Beurteilung des Antrages nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung, wobei es insbesondere auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hinwies und darauf, dass er außerstande sei, seinen "Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren".
21. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte von einem Rechtsanwalt verfasste) Beschwerde, in der zunächst ausgeführt wird, dass eine nähere Begründung bzw. Beweismaterial aus dem Heimatland "innerhalb der nächsten zwei bis drei Wochen" nachgereicht würde. Weiters wird vorgebracht, dass der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellte Rechtsvertreter, der diesem "in keinster Weise" beigestanden sei, befangen gewesen sei, sodass auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens angestrebt werde. Weiters seien lediglich die dem Beschwerdeführer "in den Mund gelegten Antworten zu Protokoll gegeben" worden Entgegen der Ausführungen im Erstverfahren sei der Beschwerdeführer kein Wirtschaftsflüchtling, sondern ein politischer Flüchtling, da er in seinem Herkunftsstaat als Roma verfolgt werde. Diesbezügliche Beweise würden in absehbarer Zeit vorgelegt, da erst die entsprechenden Dokumente "aus Jugoslawien" beigeschafft werden müssten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.1.2. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).2.1.2. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
2.1.3. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467;2.1.3. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467;
24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564;24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564;
20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365;20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365;
25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
2.1.4. Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365;
22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245;22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245;
21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.1.5. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B.: VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).2.1.5. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B.: VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
2.1.6. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit (abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers) nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit (abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers) nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch den (nicht in Beschwerde gezogenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.1.2009, Zl. 05 16.464-EAST Ost, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt am 9.1.2009, rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt I.16.). Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch den (nicht in Beschwerde gezogenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.1.2009, Zl. 05 16.464-EAST Ost, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt am 9.1.2009, rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt römisch eins.16.). Dies wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
2.2.2. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz primär geltend, dass er in Serbien niemanden habe. Diesbezüglich macht er einen Grund geltend, der bereits in gleicher Weise Gegenstand seines ersten Asylverfahrens war, und hat somit diesbezüglich eine ihn individuell betreffende wesentliche Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet.
Gleiches gilt für das Vorbringen, des Beschwerdeführers, er hätte Probleme im Fall einer Einberufung zum Militär. Überdies ist dem Bundesasylamtes darin beizupflichten, dass nicht erkennbar ist, inwiefern eine allfällige Einberufung eine Verfolgungshandlung iSd GFK sei (vgl. dazu etwa VwGH 29.6.1994, 93/01/0377). Hinzuweisen ist aber auch auf die gemäß den im Vergleichsbescheid getroffenen Feststellungen existierende Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten.Gleiches gilt für das Vorbringen, des Beschwerdeführers, er hätte Probleme im Fall einer Einberufung zum Militär. Überdies ist dem Bundesasylamtes darin beizupflichten, dass nicht erkennbar ist, inwiefern eine allfällige Einberufung eine Verfolgungshandlung iSd GFK sei vergleiche dazu etwa VwGH 29.6.1994, 93/01/0377). Hinzuweisen ist aber auch auf die gemäß den im Vergleichsbescheid getroffenen Feststellungen existierende Möglichkeit, einen Wehrersatzdienst zu leisten.
2.2.3. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, in Serbien würde "Jagd auf die Roma" gemacht, haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass - anders als dies aufgrund der Feststellungen, die das Bundesasylamt im Vergleichsbescheid zur Lage von Angehörigen dieser Volksgruppe getroffen hat, anzunehmen ist (vgl. dazu etwa auch den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22.9.2008, 14f; UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, 5) - Roma nunmehr bereits aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Serbien Verfolgungshandlungen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt wären und die Einschätzung, dass kein generelles Muster bestehe, wonach Roma in Serbien mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, in Hinblick auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit - über allfällige diskriminierende Praktiken hinaus - Übergriffen von hinreichender Intensität ausgesetzt zu sein, die vom Herkunftsstaat ausgehen oder gegen die dieser keinen effektiven Schutz gewährt, nicht mehr zuträfe. Länderberichte, denen sich eine derartige Änderung der Situation entnehmen ließe, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.2.2.3. Sofern der Beschwerdeführer vorbrachte, in Serbien würde "Jagd auf die Roma" gemacht, haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass - anders als dies aufgrund der Feststellungen, die das Bundesasylamt im Vergleichsbescheid zur Lage von Angehörigen dieser Volksgruppe getroffen hat, anzunehmen ist vergleiche dazu etwa auch den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22.9.2008, 14f; UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, 5) - Roma nunmehr bereits aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in Serbien Verfolgungshandlungen von asylrelevanter Intensität ausgesetzt wären und die Einschätzung, dass kein generelles Muster bestehe, wonach Roma in Serbien mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, in Hinblick auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit - über allfällige diskriminierende Praktiken hinaus - Übergriffen von hinreichender Intensität ausgesetzt zu sein, die vom Herkunftsstaat ausgehen oder gegen die dieser keinen effektiven Schutz gewährt, nicht mehr zuträfe. Länderberichte, denen sich eine derartige Änderung der Situation entnehmen ließe, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt.
2.2.4.1. Auch bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt. Weder hat der Beschwerdeführer konkret darlegt, dass bzw. inwiefern sich der Zustand seiner Augen seit Abschluss des ersten Asylverfahrens verschlechtert hätte noch dass die Möglichkeiten, diese Erkrankung in Serbien zu behandeln, schlechter geworden wären. Insbesondere hat der Beschwerdeführer kein Herkunftsländerinformationsmaterial vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, dass die vom Bundesasylamt (unter Heranziehung aktueller Berichte seriöser Quellen) zur medizinischen Versorgungslage in Serbien getroffenen Feststellungen unzutreffend wären (vgl. hingegen die Liste der in Serbien verfügbaren Medikamente vom Februar 2009, wo das dem Beschwerdeführer verordnete Medikament "Xalatan" aufscheint). Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er "müsste eigentlich" jede Woche zur Kontrolle in ein Spital (das es in seinem Heimatort nicht gebe), ist ihm entgegenzuhalten, dass den aktenkundigen medizinischen Unterlagen zufolge die tatsächlich durchgeführten Kontrolluntersuchungen weitaus größere Intervalle aufweisen.2.2.4.1. Auch bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt. Weder hat der Beschwerdeführer konkret darlegt, dass bzw. inwiefern sich der Zustand seiner Augen seit Abschluss des ersten Asylverfahrens verschlechtert hätte noch dass die Möglichkeiten, diese Erkrankung in Serbien zu behandeln, schlechter geworden wären. Insbesondere hat der Beschwerdeführer kein Herkunftsländerinformationsmaterial vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, dass die vom Bundesasylamt (unter Heranziehung aktueller Berichte seriöser Quellen) zur medizinischen Versorgungslage in Serbien getroffenen Feststellungen unzutreffend wären vergleiche hingegen die Liste der in Serbien verfügbaren Medikamente vom Februar 2009, wo das dem Beschwerdeführer verordnete Medikament "Xalatan" aufscheint). Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er "müsste eigentlich" jede Woche zur Kontrolle in ein Spital (das es in seinem Heimatort nicht gebe), ist ihm entgegenzuhalten, dass den aktenkundigen medizinischen Unterlagen zufolge die tatsächlich durchgeführten Kontrolluntersuchungen weitaus größere Intervalle aufweisen.
Weiters ist - wie schon zuvor in der Vergleichsentscheidung festgehalten - bereits nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere leiden würde (wie etwa AIDS im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Haft als Buchbinder angelernt wurde und er sich auch seinen eigenen Angaben zufolge als arbeitsfähig einstuft. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich sei, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit bestehe. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers aber nicht ersichtlich.Weiters ist - wie schon zuvor in der Vergleichsentscheidung festgehalten - bereits nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere leiden würde (wie etwa AIDS im letzten Stadium), die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa die Entscheidung NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03). In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Haft als Buchbinder angelernt wurde und er sich auch seinen eigenen Angaben zufolge als arbeitsfähig einstuft. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.3.2008, B 2400/07-9, in dem auf die Judikatur des EGMR Bezug genommen wird, wonach kein Fremder das Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich sei, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit bestehe. Nur bei Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" führt eine Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Das Vorliegen derartiger außergewöhnlicher Umstände ist im Fall des Beschwerdeführers aber nicht ersichtlich.
2.2.4.2. Ferner kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Wie oben ausgeführt, ist der volljährige Beschwerdeführer trotz seiner Augenerkrankung arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen ist, dass er grundsätzlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Selbst wenn dies - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - nicht der Fall sein sollte, besteht gemäß den Feststellungen im Vergleichsbescheid die Möglichkeit der Erlangung von Sozialhilfe (vgl. überdies auch den bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 20f, wo u.a. auch festgehalten ist, dass die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit sind, für Personen, die nachweislich übe keine private Unterkunft verfügen, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten). Davon abgesehen, konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum ihn seine in Österreich lebenden Verwandten nicht auch im Herkunftsstaat (etwa in Form finanzieller Zuwendungen) unterstützen könnten (zumal er auch im Bundesgebiet mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die vorgebrachte Rückkehr des Bruders des Beschwerdeführers nach Österreich zur Folge hätte, dass es diesem nunmehr in Serbien an der Lebensgrundlage fehlen würde. Der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.2.4.2. Ferner kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Wie oben ausgeführt, ist der volljährige Beschwerdeführer trotz seiner Augenerkrankung arbeitsfähig, weshalb davon auszugehen ist, dass er grundsätzlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Selbst wenn dies - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - nicht der Fall sein sollte, besteht gemäß den Feststellungen im Vergleichsbescheid die Möglichkeit der Erlangung von Sozialhilfe vergleiche überdies auch den bereits zitierten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, 20f, wo u.a. auch festgehalten ist, dass die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit sind, für Personen, die nachweislich übe keine private Unterkunft verfügen, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten). Davon abgesehen, konnte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darlegen, warum ihn seine in Österreich lebenden Verwandten nicht auch im Herkunftsstaat (etwa in Form finanzieller Zuwendungen) unterstützen könnten (zumal er auch im Bundesgebiet mit ihnen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt). Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass die vorgebrachte Rückkehr des Bruders des Beschwerdeführers nach Österreich zur Folge hätte, dass es diesem nunmehr in Serbien an der Lebensgrundlage fehlen würde. Der Vollständigkeit halber hinzuweisen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt (VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich ist nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG geändert hätte.2.3. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG geändert hätte.
2.4. Zum Vorbringen, der dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt beigestellte Rechtsberater sei befangen gewesen und lediglich die dem Beschwerdeführer "in den Mund gelegten Antworten" seien "zu Protokoll gegeben" worden, ist Folgendes festzuhalten: In der Niederschrift der Einvernahme vom 2.6.2009 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Beginn derselben auf diesbezügliche Befragung angegeben habe, er sei mit dem Rechtsberater einverstanden. Auch lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen, dass er zu einem späterem Zeitpunkt der Befragung zum Ausdruck gebracht habe, er hätte etwas gegen den Rechtsberater einzuwenden. Weiters hat der Beschwerdeführer durch seine Unterfertigung der Niederschrift bestätigt, dass es seine "eigenen, vollständigen Angaben" sind, die richtig wiedergegeben worden seien und denen er nichts hinzuzufügen habe. Eine fehlerhafte Protokollierung der Angaben des Beschwerdeführers ist weiters deshalb nicht anzunehmen, da sich das Vorbringen, das er nach der aufgenommenen Niederschrift beim Bundesasylamt erstattet habe, im Wesentlichen mit seinen Aussagen in der Erstbefragung und auch im ersten Asylverfahren deckt und auch in der Beschwerde selbst keine abweichenden Ausführungen getätigt wurden. Davon abgesehen wird legt die Beschwerde nicht dar, inwiefern die behaupteten Verfahrensfehler zu einem anderen Ausgang des Verfahrens hätten führen können.
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
3.2. Wie im Verfahrensgang dargestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, XXX, eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft - ausg. unselbstständiger Erwerb" erteilt, die - wie sich aus einer Anfrage bei der genannten Magistratsabteilung ergab (vgl. dazu den Aktenvermerk vom 25.6.2009) - nach wie vor besteht. Da der Beschwerdeführer daher (gemäß der Übergangsvorschrift des § 81 Abs. 2 NAG) über einen Aufenthaltstitel nach § 42 NAG und somit über eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 2 Abs. 4 Z 14 FPG verfügt, kommt ihm jedenfalls ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht iSd § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG zu (vgl. dazu ausführlich AsylGH 28.1.2009, B1 259.329-2/2009/2E). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat war daher nicht zulässig und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides somit zu beheben.3.2. Wie im Verfahrensgang dargestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, römisch 30 , eine unbefristete Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft - ausg. unselbstständiger Erwerb" erteilt, die - wie sich aus einer Anfrage bei der genannten Magistratsabteilung ergab vergleiche dazu den Aktenvermerk vom 25.6.2009) - nach wie vor besteht. Da der Beschwerdeführer daher (gemäß der Übergangsvorschrift des Paragraph 81, Absatz 2, NAG) über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 42, NAG und somit über eine Aufenthaltsberechtigung iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 14, FPG verfügt, kommt ihm jedenfalls ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG zu vergleiche dazu ausführlich AsylGH 28.1.2009, B1 259.329-2/2009/2E). Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat war daher nicht zulässig und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides somit zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG entfallen.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG entfallen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
27.07.2009