Norm
AsylG 2005 §28 Abs2Spruch
S13 404.317-1/2009/2E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2009, FZ 08 12.370 - EAST Flughafen, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, p.A. European Homecare GmbH, Otto Glöckel-Straße 24, Hauptgebäude, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.01.2009, FZ 08 12.370 - EAST Flughafen, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF iVm. § 66 Abs. 4 AVG und § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idGF (AsylGHG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG und Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idGF (AsylGHG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, landete am 06.12.2008 mit dem Flugzeug von Larnaca (Zypern) kommend am Flughafen Wien-Schwechat. Im Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat stellte der Beschwerdeführer am 09.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1).
Am 11.12.2008 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Stadtpolizeikommandos - Schwechat, PI - Flughafen/Sonderdienste/SOT, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, durchgeführt, im Zuge derer der Beschwerdeführer angab, zuvor von Indien kommend mit einem Studentenvisum nach Zypern gekommen zu sein (AS 3).
Am 12.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke Konsultationen mit Zypern gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 63 u. 77).Am 12.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke Konsultationen mit Zypern gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 63 u. 77).
Am 17.12.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Zypern ein dringliches Aufnahmegesuch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 121).Am 17.12.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Zypern ein dringliches Aufnahmegesuch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 121).
Mit Schreiben vom 20.01.2009 wurde der zuständigen Behörde in Zypern mitgeteilt, dass wegen Fristablaufs nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Zypern zuständig sei (AS 137).Mit Schreiben vom 20.01.2009 wurde der zuständigen Behörde in Zypern mitgeteilt, dass wegen Fristablaufs nunmehr gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Zypern zuständig sei (AS 137).
Mit Schreiben vom 21.01.2009, erklärte sich Zypern gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 145).Mit Schreiben vom 21.01.2009, erklärte sich Zypern gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 145).
Am 15.12.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Flughafen nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen (AS 79).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom 22.01.2009, FZ 08 12.370 - EAST Flughafen, zugestellt am 22.01.2009, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 151).Mit Bescheid vom 22.01.2009, FZ 08 12.370 - EAST Flughafen, zugestellt am 22.01.2009, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 151).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 18 Abs. 7 der Dublin II-VO die Republik Zypern für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 18, Absatz 7, der Dublin II-VO die Republik Zypern für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 33 Abs. 5 AsylG sei über eine Ausweisung nicht abzusprechen gewesen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 5, AsylG sei über eine Ausweisung nicht abzusprechen gewesen.
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Zyperns daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2007 mit seinem indischen Reisepass und einem zunächst für 14 Tage gültigen zypriotischen Visum, legal über den Flughafen in Larnaca (Zypern) eingereist sei.
Da Zypern innerhalb der Frist von einem Monat keine Antwort erteilt habe, sei davon auszugehen gewesen, dass dem Aufnahmegesuch durch stillschweigende Annahme (Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO) stattgegeben worden sei. Zypern habe sich schließlich mit Erklärung vom 21.01.2009 gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO für zuständig erklärt.Da Zypern innerhalb der Frist von einem Monat keine Antwort erteilt habe, sei davon auszugehen gewesen, dass dem Aufnahmegesuch durch stillschweigende Annahme (Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO) stattgegeben worden sei. Zypern habe sich schließlich mit Erklärung vom 21.01.2009 gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO für zuständig erklärt.
Weiterer Verlauf
Einen Tag nach dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesasylamt - EAST Flughafen an die Fremdenpolizei Flughafen das Ersuchen, den Beschwerdeführer aus dem Flughafen in die EAST Ost zu überstellen, da die Frist zur Sicherung der Zurückweisung (sechs Wochen) abgelaufen sei (AS 203).
Die Überstellung aus dem Flughafen nach Traiskirchen erfolgte am selben Tag (AS 209).
Beschwerde (AS 263)
Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer von Traiskirchen aus am 27.01.2009, eingelangt am 05.02.2009, Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt mangelhaft gewesen sei, da man ihm die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zu einem Zeitpunkt übermittelt habe, als noch keine Konsultationen mit Zypern geführt worden seien. In weiter Folge sei es dadurch zu einer Überschreitung der 20-Tages-Frist des § 28 Abs. 2 AsylG gekommen, sodass das Verfahren hätte zugelassen werden müssen.In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt mangelhaft gewesen sei, da man ihm die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zu einem Zeitpunkt übermittelt habe, als noch keine Konsultationen mit Zypern geführt worden seien. In weiter Folge sei es dadurch zu einer Überschreitung der 20-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG gekommen, sodass das Verfahren hätte zugelassen werden müssen.
Bei einer Rückführung nach Zypern befürchtge er, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten sowie unter unmenschlichen Haftbedingungen angehalten zu werden. Weiters würden sich die Verfolger des Beschwerdeführers in Zypern aufhalten. Bei einer Zurück- oder Abschiebung nach Zypern drohe dem Beschwerdeführer daher eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere des Art. 3 EMRK.Bei einer Rückführung nach Zypern befürchtge er, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten sowie unter unmenschlichen Haftbedingungen angehalten zu werden. Weiters würden sich die Verfolger des Beschwerdeführers in Zypern aufhalten. Bei einer Zurück- oder Abschiebung nach Zypern drohe dem Beschwerdeführer daher eine Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere des Artikel 3, EMRK.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Die Beschwerde langte am 12.02.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Sachverhalt
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen
a) In seinem Asylantrag hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Zypern verlassen müssen, weil er sich wegen einer dort gegründeten Firma mit dem Teilhaber gestritten habe. Er habe nach Indien zurückkehren wollen, sei davor aber von seiner Familie gewarnt worden, weil "die Firma" ihm mit dem umbringen bedrohen würde.
b) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Oktober 2007 mit einem Flugzeug von Delhi nach Larnaca (Zypern) gereist. In Delhi habe er ein Studentenvisum für Zypern erhalten, welches ihm in Zypern verlängert worden sei. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt. Schließlich sei er mit einem Freund von Zypern nach Wien geflogen.
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer asugesagt, er habe sein Heimatland wegen Landstreitigkeiten verlassen. Sein Vater habe vor drei Jahren in Indien Land gekauft. Dieses habe fünf Brüdern gehört. Gekauft habe es sein Vater jedoch nur von einem von ihnen. Die anderen Brüder würden ihnen seither Schwierigkeiten machen. Sie hätten auch versucht ihn umzubringen. Deswegen sei er nach Zypern ausgereist.
Zu seinem Aufenthalt in Zypern hat der Beschwerdeführer angeführt, es habe Probleme mit seiner dort gegründeten Firma gegeben. Es sei für den Beschwerdeführer daher unmöglich gewesen in Zypern zu bleiben.
c) In der Einvernahme am 15.12.2008 hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zu seinem Aufenthalt in Zypern hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe sich in Zypern von Oktober 2007 bis Dezember 2008 aufgehalten.
Nach Zypern sei er legal mit seinem eigenen Reisepass eingereist. Ihm sei ein Visum für 15 Tage ausgestellt worden. Bis zum Jänner 2008 sei er in einem College gewesen. Er habe das "Americanos College" in Nicosia besucht. Dann sei er krank geworden. Er habe anschließend versucht wieder ein Visum zu bekommen. Da es aber Probleme mit dem weiteren Studium gegeben hätte, hätte er kein Visum mehr bekommen. Er habe nämlich kein Geld für die Studiengebühren gehabt. Er sei ab Jänner 2008 illegal in Zypern aufhältig gewesen.
Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, warum er nicht schon in Zypern einen Asylantrag gestellt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er probiert habe, ein Visum zu bekommen. Wenn man in Zypern einen Asylantrag stellen wolle, würde man vom College einen rosa Zettel benötigen. Wenn man diesen Zettel nicht habe und einen Asylantrag stelle, würde man gleich zurückgeschickt werden. Versucht einen Asylantrag zu stellen, habe er jedoch nicht.
Der Freund, der mit ihm nach Wien gereist sei, sei sein Cousin. Er sei an seiner Firma in Zypern beteiligt gewesen. Es sei wegen Geld zu einem Streit gekommen und Anzeige erstattet worden. Außerdem seien der Beschwerdeführer und sein Cousin "von diesen Leuten" mit dem Einsperren bedroht worden. Während des Streits sei eine Frau verletzt worden. Weiters hätten sie zu ihnen gesagt, dass sie sie "fertig machen" würden. Es sei für sie deshalb zu gefährlich gewesen in Zypern zu bleiben. Von der Polizei sei er deswegen aber nie befragt worden. Er und sein Cousin hätten sich auch deswegen nie an die zypriotischen Behörden gewandt. Sie hätten Angst gehabt, wegen dem Vorfall, bei dem die Frau verletzt worden sei, eingesperrt zu werden.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt:
Zur Situation in Zypern hat der Beschwerdeführer angegeben, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Abschiebung nach Zypern eine Inhaftierung für mehrere Monate unter unmenschlichen Haftbedingungen und ohne die Möglichkeit einer Beschwerde, weiters Misshandlungen durch die zypriotische Polizei, die Verweigerung von medizinischer Versorgung sowie die Abschiebung in den Herkunftsstaat vor Abschluss des Asylverfahrens.
Weiters verfüge der ehemalige Geschäftspartner des Beschwerdeführers in Zypern über gute Kontakte zur Polizei. Der Beschwerdeführer befürchte daher, dass er keinen Schutz vor den angekündigten Übergriffen erhalten werde. So sei die Familie des Beschwerdeführers von diesem Geschäftspartner aufgefordert worden, ihm mitzuteilen, dass man ihn töten werde.
Weitere Beweismittel
a) Laut der Übernahmsbestätigung der Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2008 zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen mit Zypern geführt werden würden (AS 77).a) Laut der Übernahmsbestätigung der Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2008 zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen mit Zypern geführt werden würden (AS 77).
b) Am 17.12.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Zypern ein dringliches Aufnahmegesuch gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO (AS 121).b) Am 17.12.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Zypern ein dringliches Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO (AS 121).
c) Mit Schreiben vom 20.01.2009 wurde der zuständigen Behörde in Zypern mitgeteilt, dass wegen Fristablaufs nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Zypern zuständig ist (AS 137).c) Mit Schreiben vom 20.01.2009 wurde der zuständigen Behörde in Zypern mitgeteilt, dass wegen Fristablaufs nunmehr gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Zypern zuständig ist (AS 137).
d) Die zypriotischen Behörden haben nachträglich auf den Antrag des Bundesasylamtes auf Aufnahme des Beschwerdeführers ihre Zustimmung "gemäß Artikel 9 Abs. 4 Dublin II-VO" erklärt (AS 145).d) Die zypriotischen Behörden haben nachträglich auf den Antrag des Bundesasylamtes auf Aufnahme des Beschwerdeführers ihre Zustimmung "gemäß Artikel 9 Absatz 4, Dublin II-VO" erklärt (AS 145).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2007 von Indien kommend mit einem gültigen Studentenvisum nach Zypern ein und hielt sich dort bis zu seiner Ausreise nach Östereich auf. Am 06.12.2008 reiste er mit dem Flugzeug von Zypern aus nach Österreich ein und stellte am 09.12.2008 im Sondertransitbereich des Flughafen Wien-Schwechat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Zustimmungserklärung Zyperns [II.1.1.1 zu
a) bis c)]
b) Dem Beschwerdeführer wurde am 12.12.2008 zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen mit Zypern geführt werden. Am 17.12.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Zypern ein dringliches Aufnahmegesuch gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO. Nachdem aus Zypern keine Antwort gekommen war, teilte das Bundesasylamt den zuständigen zypriotischen Behörden am 20.01.2009 mit, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes wegen Fristablaufs nunmehr gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Zypern zuständig sei.b) Dem Beschwerdeführer wurde am 12.12.2008 zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen mit Zypern geführt werden. Am 17.12.2008 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Zypern ein dringliches Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO. Nachdem aus Zypern keine Antwort gekommen war, teilte das Bundesasylamt den zuständigen zypriotischen Behörden am 20.01.2009 mit, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes wegen Fristablaufs nunmehr gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Zypern zuständig sei.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unter II.1.1.2 a) bis d) genannten Beweismitteln, die dem Akt des Bundesasylamtes entnommen sind.Diese Feststellungen ergeben sich aus den unter römisch zwei.1.1.2 a) bis d) genannten Beweismitteln, die dem Akt des Bundesasylamtes entnommen sind.
c) Weitere Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere solche bereffend die Situation von Flüchtlingen in Zypern konnten unterbleiben, da diese für die dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen unmaßgeblich sind.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das Gesetz in dieser Fassung auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Da der gegenständliche Asylantrag am 09.12.2008 gestellt wurde, ist das AsylG anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das Gesetz in dieser Fassung auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Da der gegenständliche Asylantrag am 09.12.2008 gestellt wurde, ist das AsylG anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Artikel 9 Abs. 2 Dublin II-VO ist, wenn der Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO ist für den Fall, dass der Asylbewerber ein oder mehrere Visa besitzt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind und aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist ua. der Absatz 2 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.Gemäß Artikel 9 Absatz 2, Dublin II-VO ist, wenn der Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO ist für den Fall, dass der Asylbewerber ein oder mehrere Visa besitzt, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind und aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist ua. der Absatz 2 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
§ 28 Abs. 2 AsylG besagt, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrages auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt.Paragraph 28, Absatz 2, AsylG besagt, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrages auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt.
§ 32 Abs. 2 letzter Satz AsylG besagt, dass im Falle eines Flughafenverfahrens (Anreise über einen österreichischen Flughafen und Antragstellung in einer Erstaufnahmestelle im Flughafen, § 31 AsylG), wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs aufgrund der Dublin-II-Verordnung zurückzuweisen ist, binnen einer Woche Konsultationen einzuleiten sind; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.Paragraph 32, Absatz 2, letzter Satz AsylG besagt, dass im Falle eines Flughafenverfahrens (Anreise über einen österreichischen Flughafen und Antragstellung in einer Erstaufnahmestelle im Flughafen, Paragraph 31, AsylG), wenn der Antrag wegen Unzuständigkeit Österreichs aufgrund der Dublin-II-Verordnung zurückzuweisen ist, binnen einer Woche Konsultationen einzuleiten sind; dies ist dem Asylwerber mitzuteilen.
Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber gemäß § 29 Abs. 3 AsylG jedenfalls innerhalb der 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG jedenfalls innerhalb der 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG gilt für Asylanträge, die ein Fremder an einem österreichischen Flughafen mit einer EAST stellt, die Regelungen über das Flughafenverfahren (§§ 31 bis 33 AsylG).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG gilt für Asylanträge, die ein Fremder an einem österreichischen Flughafen mit einer EAST stellt, die Regelungen über das Flughafenverfahren (Paragraphen 31 bis 33 AsylG).
Gemäß § 32 Abs. 2 AsylG sind Konsultation gemäß der Dublin II-Verordnung im Flughafenverfahren innerhalb von einer Woche ab Stellung des Asylantrages zu führen und ist dem Antragsteller dieser Umstand mitzuteilen.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG sind Konsultation gemäß der Dublin II-Verordnung im Flughafenverfahren innerhalb von einer Woche ab Stellung des Asylantrages zu führen und ist dem Antragsteller dieser Umstand mitzuteilen.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz endet das Flughafenverfahren mit der Gestattung der Einreise.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Satz 3 2. Halbsatz endet das Flughafenverfahren mit der Gestattung der Einreise.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBL. I 2008/4 idgF (AsylGHG). sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, BGBL. römisch eins 2008/4 idgF (AsylGHG). sind, soweit sich aus dem AsylG nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 63 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG beträgt die allgemeine Frist für eine Beschwerde um Asylgerichtshof zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 63, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG beträgt die allgemeine Frist für eine Beschwerde um Asylgerichtshof zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids des Bundesasylamtes.
Gemäß § 33 Abs. 3 AsylG beträgt die Beschwerdefrist im Flughafenverfahren davon abweichend sieben Tage.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AsylG beträgt die Beschwerdefrist im Flughafenverfahren davon abweichend sieben Tage.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof - außer in dem in Abs. 2 erwähnten und hier nicht einschlägigen Fall -, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof - außer in dem in Absatz 2, erwähnten und hier nicht einschlägigen Fall -, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nämlich am 22.01.2009 zugestellt und langte am 05.02.2009 beim Bundesasylamt ein. Sie wurde somit rechtzeitig erhoben, da die allgemeine Beschwerdfrist von zwei Wochen (§ 63 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG) eingehalten wurde.Der erstinstanzliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nämlich am 22.01.2009 zugestellt und langte am 05.02.2009 beim Bundesasylamt ein. Sie wurde somit rechtzeitig erhoben, da die allgemeine Beschwerdfrist von zwei Wochen (Paragraph 63, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG) eingehalten wurde.
Die Regelung des § 33 Abs. 3 AsylG, wonach die Beschwerdefrist im Flughafenverfahren lediglich sieben Tage beträgt (was im gegenständlichen Fall eine Verfristung zur Folge hätte), ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da das Flughafenverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beendet war.Die Regelung des Paragraph 33, Absatz 3, AsylG, wonach die Beschwerdefrist im Flughafenverfahren lediglich sieben Tage beträgt (was im gegenständlichen Fall eine Verfristung zur Folge hätte), ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da das Flughafenverfahren zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beendet war.
Der Beschwerdeführer hatte nämlich am 23.01.2009 - also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist im Flughafenverfahren - das Fluhafengelände verlassen, da die Sicherstellung der Rückführung sechs Wochen ab Stellung des Asylantrags zu beenden gewesen war, was durch Überstellung in die EAST-Ost Traiskirchen auch geschah. Aus § 31 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz (am Ende) AsylG ergibt sich, dass das Flughafenverfahren endet, sobald dem Fremden die Einreise gestattet wird, die Bestimmungen des Flughafenverfahrens, einschließlich der verkürzten Beschwerdefrist, gelten diesfalls nicht mehr.Der Beschwerdeführer hatte nämlich am 23.01.2009 - also noch vor Ablauf der Beschwerdefrist im Flughafenverfahren - das Fluhafengelände verlassen, da die Sicherstellung der Rückführung sechs Wochen ab Stellung des Asylantrags zu beenden gewesen war, was durch Überstellung in die EAST-Ost Traiskirchen auch geschah. Aus Paragraph 31, Absatz eins, Satz 3 2. Halbsatz (am Ende) AsylG ergibt sich, dass das Flughafenverfahren endet, sobald dem Fremden die Einreise gestattet wird, die Bestimmungen des Flughafenverfahrens, einschließlich der verkürzten Beschwerdefrist, gelten diesfalls nicht mehr.
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtswidrig, da das Bundesasylamt verkannt hat, dass Österreich zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 AsylG zuständig ist, weil das Bundesasylamt den angefochtene Bescheid nicht innerhalb von 20 Tagen ab der Asylantragstellung erlassen hat, und die 20-Tages-Frist auch nicht durch die Mitteilung über Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-II-VO außer Kraft gesetzt wurden.Die angefochtene Entscheidung ist rechtswidrig, da das Bundesasylamt verkannt hat, dass Österreich zur Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG zuständig ist, weil das Bundesasylamt den angefochtene Bescheid nicht innerhalb von 20 Tagen ab der Asylantragstellung erlassen hat, und die 20-Tages-Frist auch nicht durch die Mitteilung über Konsultationen mit einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-II-VO außer Kraft gesetzt wurden.
Wie im Sachverhalt unter II.1.2 zu b) festgestellt, hatte das Bundesasylamt nämlich dem Beschwerdeführer zwar bereits am 12.12.2008 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Zypern geführt würden. Tatsächlich wurden derartige Konsultationen mit Zypern jedoch erst am 17.12.2008 eingeleitet. Somit erfolgte die Mitteilung an den Beschwerdeführer zwar innerhalb der im Flughafenverfahren vorgesehenen Frist von einer Woche ab Antragstellung (§ 32 Abs. 2 AsylG), die Mitteilung entsprach jedoch inhaltlich nicht den Tatsachen.Wie im Sachverhalt unter römisch zwei.1.2 zu b) festgestellt, hatte das Bundesasylamt nämlich dem Beschwerdeführer zwar bereits am 12.12.2008 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Zypern geführt würden. Tatsächlich wurden derartige Konsultationen mit Zypern jedoch erst am 17.12.2008 eingeleitet. Somit erfolgte die Mitteilung an den Beschwerdeführer zwar innerhalb der im Flughafenverfahren vorgesehenen Frist von einer Woche ab Antragstellung (Paragraph 32, Absatz 2, AsylG), die Mitteilung entsprach jedoch inhaltlich nicht den Tatsachen.
Zum einen kann dem Wortlaut des insoweit maßgeblichen § 28 Abs. 2 AsylG entnommen werden, dass dem Asylwerber das Führen der Konsultationen erst nach deren tatsächlicher Einleitung mitgeteilt werden darf [siehe hiezu auch die EB zur RV (" [...] aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Einleitung dieser Konsultationen mit Verfahrensanordnung dem Asylwerber anzuzeigen) und Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 28, K7, 3. Anstrich ("[...] Die Verwendung der Gegenwartsform "geführt werden", deutet jedoch sehr wohl darauf hin, dass diese im Zeitpunkt der Mitteilung bereits geführt werden müssen [...]")].Zum einen kann dem Wortlaut des insoweit maßgeblichen Paragraph 28, Absatz 2, AsylG entnommen werden, dass dem Asylwerber das Führen der Konsultationen erst nach deren tatsächlicher Einleitung mitgeteilt werden darf [siehe hiezu auch die EB zur Regierungsvorlage (" [...] aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Einleitung dieser Konsultationen mit Verfahrensanordnung dem Asylwerber anzuzeigen) und Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Paragraph 28,, K7, 3. Anstrich ("[...] Die Verwendung der Gegenwartsform "geführt werden", deutet jedoch sehr wohl darauf hin, dass diese im Zeitpunkt der Mitteilung bereits geführt werden müssen [...]")].
Zum anderen entspricht diese Auslegung der angeführten Intention des Gesetzgebers. Wenn nämlich bereits eine verfrühte bzw. falsche Information über den Zeitpunkt der Einleitung von (verfahrensverzögernden) Konsultationen für die Erfüllung der Verpflichtung ausreichend wäre, könnte die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG stets kurz vor Ablauf der 20-Tages-Frsit pro forma erfolgen, was die genannte Bestimmung praktisch leer laufen lassen würde. Selbst wenn bei faktisch noch rechtzeitiger Einleitung des Konsultationsverfahrens eine rechtliche Benachteiligung des Asylwerbers nicht unbedingt auf der Hand liegt, könnte bei der oben geschilderten Konstellation (zeitlich sehr späte Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG) zudem ein Rechtsnachteil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.Zum anderen entspricht diese Auslegung der angeführten Intention des Gesetzgebers. Wenn nämlich bereits eine verfrühte bzw. falsche Information über den Zeitpunkt der Einleitung von (verfahrensverzögernden) Konsultationen für die Erfüllung der Verpflichtung ausreichend wäre, könnte die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG stets kurz vor Ablauf der 20-Tages-Frsit pro forma erfolgen, was die genannte Bestimmung praktisch leer laufen lassen würde. Selbst wenn bei faktisch noch rechtzeitiger Einleitung des Konsultationsverfahrens eine rechtliche Benachteiligung des Asylwerbers nicht unbedingt auf der Hand liegt, könnte bei der oben geschilderten Konstellation (zeitlich sehr späte Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG) zudem ein Rechtsnachteil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden.
Daher kann nur eine nach oder zumindest gleichzeitig mit der Einleitung des Konsultationsverfahrens und mit den inhaltlich richtigen Informationen versehene Mitteilung in der Lage sein, die 20- Tages-Frist des Zulassungsverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylG ungültig zu machen.Daher kann nur eine nach oder zumindest gleichzeitig mit der Einleitung des Konsultationsverfahrens und mit den inhaltlich richtigen Informationen versehene Mitteilung in der Lage sein, die 20- Tages-Frist des Zulassungsverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ungültig zu machen.
Eine solche Mitteilung ist im gegenständlichen Verfahren aber nicht ergangen. Damit ist die 20-Tages-Frist nicht außer Kraft gesetzt worden und war 20.12.2008 abgelaufen, weshalb das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit diesem Zeitpunkt als zugelassen gilt.
Schlussfolgerung
Der Beschwerde wird daher stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Zeitablauf, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
27.07.2009