Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E3 317.209-2/2009-8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2009, FZ. 09 04.794-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2009, FZ. 09 04.794-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, gelangte laut eigenen Angaben am 04.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte erstmals am 09.10.2006, vertreten durch einen Verein, einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, gelangte laut eigenen Angaben am 04.10.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte erstmals am 09.10.2006, vertreten durch einen Verein, einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine eigenen Asylgründe habe, sondern nur zu ihrem Mann nach Österreich kommen hätte wollen. Anfang September 2006 habe sie ihren Wohnort verlassen und sei nach Istanbul gefahren, wo sie einen Monat bei Freunden geblieben sei. Am 01.10.2006 sei sie schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKW nach Österreich aufgebrochen.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 16.10.2006, welcher als Vertrauensperson auch der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin beiwohnte, gab diese an, dass der Lebensgefährte seit Jahren in Österreich lebe und sie zu ihm gekommen sei. Sie hätten 1998 eine "religiöse Ehe" geschlossen und hätten dann höchstens sechs bis sieben Monate zusammengelebt. Nunmehr lebten sie seit ihrer Einreise in Österreich wieder zusammen. Für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei würde es "sehr schlecht sein", sie würde wieder getrennt von ihrem Mann leben.
Nachdem am selben Tag eine Mittelung gemäß § 29 Abs 3 Z 5 AsylG ergangen war, wonach beabsichtigt war, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wurde die Beschwerdeführerin am 19.10.2006 in Beisein eines Rechtsberaters neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie vor, dass sie schon bei ihrer ersten Einvernahme von ihren Problemen in der Türkei erzählen hätte wollen, aber nicht wollte, dass ihr anwesender "Gatte", welcher im Übrigen bereits seit sieben Jahren in Österreich lebe, davon erfahre. Ihr Bruder, welcher nach dem Tod des Vaters das Familienoberhaupt sei, habe sie aufgrund dieser Abwesenheit ihres Ehemannes zwingen wollen, einen "reichen alten Mann" zu heiraten. Ihre Mutter hätte für die Beschwerdeführerin Partei ergriffen, woraufhin der Bruder die Mutter verletzt habe. Sie selbst habe der Bruder im April oder März (gemeint wohl 2006) mit dem Umbringen bedroht, woraufhin sie im Juni nach Istanbul zu Freunden gefahren sei. Nach einem Monat sei sie wieder zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Ihr "Mann" wisse von den Problemen nichts.Nachdem am selben Tag eine Mittelung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG ergangen war, wonach beabsichtigt war, den Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wurde die Beschwerdeführerin am 19.10.2006 in Beisein eines Rechtsberaters neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte sie vor, dass sie schon bei ihrer ersten Einvernahme von ihren Problemen in der Türkei erzählen hätte wollen, aber nicht wollte, dass ihr anwesender "Gatte", welcher im Übrigen bereits seit sieben Jahren in Österreich lebe, davon erfahre. Ihr Bruder, welcher nach dem Tod des Vaters das Familienoberhaupt sei, habe sie aufgrund dieser Abwesenheit ihres Ehemannes zwingen wollen, einen "reichen alten Mann" zu heiraten. Ihre Mutter hätte für die Beschwerdeführerin Partei ergriffen, woraufhin der Bruder die Mutter verletzt habe. Sie selbst habe der Bruder im April oder März (gemeint wohl 2006) mit dem Umbringen bedroht, woraufhin sie im Juni nach Istanbul zu Freunden gefahren sei. Nach einem Monat sei sie wieder zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Ihr "Mann" wisse von den Problemen nichts.
Nach Zulassung des Asylverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 22.11.2007 in Anwesenheit ihres neuen Rechtsvertreters neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, vor ca. neun Jahren in der Türkei die Ehe nach islamischem Recht geschlossen zu haben. Sie sei damals 18 Jahre gewesen und stimme das im Personalausweis eingetragene Geburtsdatum nicht, sondern sei dem Einwohnerregister das Geburtsdatum ihrer verstorbenen Schwester genannt worden. Die Türkei habe sie verlassen, weil sie ihr ältester Bruder mit einem Mann verheiraten wollte, welcher dafür "Kopfgeld" bezahlt hätte. Dies hätte sie nicht mehr ertragen können.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jene gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.01.2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und jene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen jenen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 08.01.2009 gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die gegen jenen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 08.01.2009 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
2. Am 22.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Nach der noch am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien/Polizeianhaltezentrum wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen und nicht in eine Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes überstellt (AS 19 des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes).
Am 24.04.2009 wurden seitens des Bundesasylamtes Ladungsbescheide sowohl an den nunmehr ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin per Telefax als auch an die Beschwerdeführerin persönlich per RsA verschickt.
Am 07.05.2009 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihren gegenständlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen Am selben Tag erfolgte zudem eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens.Am 07.05.2009 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihren gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen Am selben Tag erfolgte zudem eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens.
Am 11.05.2009 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt per Fax mit, dass die Beschwerdeführerin zu der für diesen Tag vorgesehenen Einvernahme aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen habe können. Seitens des Bundesasylamtes wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin daraufhin telefonisch aufgefordert, eine Bestätigung über die Dauer der Erkrankung beizubringen und wurde vom Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom selben Tag festgehalten, dass der Lauf der 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs 2 AsylG für den betreffenden Zeitraum (Dauer der Erkrankung) gehemmt sei.Am 11.05.2009 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt per Fax mit, dass die Beschwerdeführerin zu der für diesen Tag vorgesehenen Einvernahme aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen habe können. Seitens des Bundesasylamtes wurde der Vertreter der Beschwerdeführerin daraufhin telefonisch aufgefordert, eine Bestätigung über die Dauer der Erkrankung beizubringen und wurde vom Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom selben Tag festgehalten, dass der Lauf der 20-Tagesfrist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für den betreffenden Zeitraum (Dauer der Erkrankung) gehemmt sei.
Am 12.05.2009 wurden vom Bundesasylamt Ladungsbescheide betreffend eine für den 27.05.2009 vorgesehene Einvernahme der Beschwerdeführerin sowohl an den rechtsfreundlichen Vertreter per Telefax als auch an die Beschwerdeführerin persönlich per RsA verschickt.
Per Fax übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin am 22.05.2009 dem Bundesasylamt eine Bestätigung des die Beschwerdeführerin behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin, welcher zu entnehmen ist, dass dieser der Beschwerdeführerin wegen eines grippalen Infektes eine Bettruhe bis einschließlich 15.05.2009 verordnet hatte.
In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 27.05.2009 in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden unter anderem ein mit 11.05.2009 datiertes Schreiben vom Verein Hemayat und ein "Klinisch-psychologischer Befund" vom 01.05.2009, denen beiden unter anderem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, sowie eine ärztliche Überweisung zur Durchführung eines EEG vom 13.05.2009 in Vorlage gebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2009, FZ. 09 04.794-EAST Ost, wurde der dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.04.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet in Türkei verfügt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2009, FZ. 09 04.794-EAST Ost, wurde der dem nun gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 22.04.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet in Türkei verfügt.
Nachdem dieser Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 02.06.2009 per e-mail zugestellt sowie der Beschwerdeführerin am 04.06.2009 persönlich beim Stadtpolizeikommando Favoriten ausgefolgt wurde, erhob die Beschwerdeführerin dagegen durch ihren Vertreter fristgerecht Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte am 24.06.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.07.2009 wurde der Beschwerde gemäß § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.07.2009 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Der detaillierte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.
2.1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin:
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.
2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2.1. Zu einzelnen Bestimmungen des AsylG 2005
2.2.1.1. Gemäß § 17 Abs 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht.2.2.1.1. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (Paragraph 59,) um Schutz vor Verfolgung ersucht.
Gemäß § 17 Abs 6 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht, wenn die Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2 unterbleibt; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem 2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesasylamt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 6, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht, wenn die Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2 unterbleibt; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem 2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesasylamt.
2.2.1.2. Gemäß § 28 Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.2.2.1.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 68 AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (§ 15 AsylG), das Verfahren gegenstandlos wird (§ 25 AsylG) oder sich dem Verfahren entzieht (§ 24 AsylG). § 28 Absatz 3 letzter Satz AsylG normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken.Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (Paragraph 15, AsylG), das Verfahren gegenstandlos wird (Paragraph 25, AsylG) oder sich dem Verfahren entzieht (Paragraph 24, AsylG). Paragraph 28, Absatz 3 letzter Satz AsylG normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken.
2.2.1.3. Gem. § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2.1.3. Gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch dann statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§41Abs. 2, §37 Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne §66 Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.
2.2.2. Zu einzelnen Bestimmungen des AVG
2.2.2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der erkennende Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der erkennende Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2.2.2.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.2.2.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins A, s, y, l, G, 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
3. Zu den Entscheidungsgründen:
3.1. Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.04.2009 aus dem Stande der Schubhaft und wurde sie noch am selben Tag von diesen einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen. Im Anschluss wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen und nicht der Erstaufnahme vorgeführt. Zufolge des § 17 Abs 6 AsylG gilt der Antrag der Beschwerdeführerin daher bereits mit dem 22.04.2009 - und nicht, wie vom Bundesasylamt angenommen, mit 23.04.2009 - als eingebracht. Ebenso gemäß Abs 6 leg cit beginnen diesfalls die Fristen nach dem 2. Abschnitt, und somit auch die Frist nach § 28 AsylG, mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesasylamt zu laufen. Eine solche Verfahrenshandlung wurde im vorliegenden Fall seitens des Bundesasylamtes am 24.04.2009 durch das Versenden der Ladungsbescheide an die Beschwerdeführerin sowie deren Vertreter vorgenommen und wurde daher mit diesem Datum der Lauf der in § 28 normierten 20-Tages-Frist in Gang gesetzt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Lauf dieser Frist aufgrund der zwischenzeitlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 11.05.2009 - 22.05.2009 gehemmt war (Fortlaufhemmung; der Beschwerdeführerin wurde zwar laut ärztlicher Bestätigung nur eine Bettruhe bis inkl 15.05.2009 verordnet, doch wurde das Bundesasylamt diesbezüglich durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin erst nachträglich am 22.05.2009 per Fax darüber informiert, sodass sich die Beschwerdeführerin auch diesen Zeitraum zurechnen lassen muss), war die 20-Tages-Frist bereits vor der am 27.05.2009 in der Erstaufnahmestelle erfolgten Einvernahme der Beschwerdeführerin abgelaufen. Das Verfahren der Beschwerdeführerin wäre daher richtigerweise zuzulassen und an einer Außenstelle des Bundesasylamtes weiterzuführen gewesen, wobei nicht verkannt wird, dass eine Zurückweisungsentscheidung - grundsätzlich - bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch noch nach erfolgter Zulassung erlaubt ist, doch ist eine Rechtsfolge der Zulassung unter anderem, dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet (vgl. VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624) und im konkreten Fall daher die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt war, den gegenständlich bekämpften Bescheid zu erlassen.3.1. Im gegenständlichen Fall stellte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.04.2009 aus dem Stande der Schubhaft und wurde sie noch am selben Tag von diesen einer Erstbefragung nach dem AsylG 2005 unterzogen. Im Anschluss wurde die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen und nicht der Erstaufnahme vorgeführt. Zufolge des Paragraph 17, Absatz 6, AsylG gilt der Antrag der Beschwerdeführerin daher bereits mit dem 22.04.2009 - und nicht, wie vom Bundesasylamt angenommen, mit 23.04.2009 - als eingebracht. Ebenso gemäß Absatz 6, leg cit beginnen diesfalls die Fristen nach dem 2. Abschnitt, und somit auch die Frist nach Paragraph 28, AsylG, mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesasylamt zu laufen. Eine solche Verfahrenshandlung wurde im vorliegenden Fall seitens des Bundesasylamtes am 24.04.2009 durch das Versenden der Ladungsbescheide an die Beschwerdeführerin sowie deren Vertreter vorgenommen und wurde daher mit diesem Datum der Lauf der in Paragraph 28, normierten 20-Tages-Frist in Gang gesetzt. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Lauf dieser Frist aufgrund der zwischenzeitlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 11.05.2009 - 22.05.2009 gehemmt war (Fortlaufhemmung; der Beschwerdeführerin wurde zwar laut ärztlicher Bestätigung nur eine Bettruhe bis inkl 15.05.2009 verordnet, doch wurde das Bundesasylamt diesbezüglich durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin erst nachträglich am 22.05.2009 per Fax darüber informiert, sodass sich die Beschwerdeführerin auch diesen Zeitraum zurechnen lassen muss), war die 20-Tages-Frist bereits vor der am 27.05.2009 in der Erstaufnahmestelle erfolgten Einvernahme der Beschwerdeführerin abgelaufen. Das Verfahren der Beschwerdeführerin wäre daher richtigerweise zuzulassen und an einer Außenstelle des Bundesasylamtes weiterzuführen gewesen, wobei nicht verkannt wird, dass eine Zurückweisungsentscheidung - grundsätzlich - bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen auch noch nach erfolgter Zulassung erlaubt ist, doch ist eine Rechtsfolge der Zulassung unter anderem, dass die Zuständigkeit der Erstaufnahmestelle zur Führung des Asylverfahrens endet vergleiche VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624) und im konkreten Fall daher die Erstaufnahmestelle nicht mehr befugt war, den gegenständlich bekämpften Bescheid zu erlassen.
Bereits aus diesem Grunde war der Beschwerde stattzugeben; doch erweist sich dieser nicht als der einzige für die Erforderlichkeit der Behebung des Bescheides des Bundesasylamtes.
3.2. Der angefochtene Bescheid lässt darüber hinaus jegliche nähere Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin vor dem Bundesaylamt im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringen vermissen.
So brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 27.05.2009 auf die Frage, was einer Ausweisung ihrer Person ganz konkret entgegenstehe, vor, dass ihr - in der Türkei befindliche - Bruder irgendwie erfahren habe, dass sie sich in Schubhaft befinde und er sie, wenn sie nun in die Türkei fahre, umbringen werde. Dieser Bruder habe der gemeinsamen Mutter, mit welcher die Beschwerdeführerin ungefähr fünfzehn Tage vor der gegenständlichen Einvernahme telefoniert habe, mitgeteilt, dass er jede Stunde mit der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei rechne. In der Folge vom Bundesasylamt dazu weiter befragt, schilderte die Beschwerdeführerin konkreter, wie dem Bruder bekannt geworden sei, dass sie sich in Schubhaft befunden habe (AS 153). So wohne die Tochter eines ihrer Cousins gegenüber der Beschwerdeführerin, weshalb sie mit dieser auch öfters in Kontakt stehe. Diese Tochter ihres Cousins stehe wiederum dem ebenso in Österreich befindlichen Neffen der Beschwerdeführerin, dem Sohn ihres in der Türkei befindlichen Bruders, von welchem sie bedroht werde, sehr nahe. Und dieser Sohn stehe seinerseits täglich mit seinem Vater, dem besagten Bruder der Beschwerdeführerin, in Verbindung, weshalb letzterer vom Schubhaftaufenthalt der Beschwerdeführerin wisse. Zu diesem durchaus konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides lediglich aus, dass es einen Sachverhalt grundsätzlich erst dann als glaubwürdig anerkennen könne, wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin genügend substantiiert, weitgehend plausibel und die Beschwerdeführerin persönlich glaubwürdig sei. Hierbei sei angemerkt, so das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführerin bereits in ihrem Vorverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei, weshalb auch deren nunmehrigen Angaben, welche sich nach wie vor auf dieselben Ereignisse bzw. dieselbe Vergangenheit stützen würden - keinen glaubwürdigen Kern aufweisen würden.
Dazu ist jedoch zu sagen, dass diese lapidare Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Anbetracht des Vorbringens der Beschwerdeführerin keinesfalls ausreichend ist. So hat sich das Bundesasylamt nicht konkret damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen, wie beispielsweise eine Befragung der von der Beschwerdeführerin genannten Personen (Sohn des Bruders, Tochter des Cousins) vorgenommen. Dass die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt derart vage gewesen wären, dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden; im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich konkrete Angaben getätigt. Wie bereits oben vorweg dargelegt (II, Pkt. 2.2.2.2.), schließt, auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).Dazu ist jedoch zu sagen, dass diese lapidare Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Anbetracht des Vorbringens der Beschwerdeführerin keinesfalls ausreichend ist. So hat sich das Bundesasylamt nicht konkret damit auseinandergesetzt, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren etwa in sich schlüssig oder allenfalls widersprüchlich ist und auch keine weiteren Ermittlungen, wie beispielsweise eine Befragung der von der Beschwerdeführerin genannten Personen (Sohn des Bruders, Tochter des Cousins) vorgenommen. Dass die Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt derart vage gewesen wären, dass dies vorweg die Unglaubwürdigkeit indizieren könnte, kann auf Basis der Aktenlage nicht gesagt werden; im Gegenteil hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich konkrete Angaben getätigt. Wie bereits oben vorweg dargelegt (römisch zwei, Pkt. 2.2.2.2.), schließt, auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).
Im vorliegenden Fall wären daher entgegen der Vorgangsweise des Bundesasylamtes - nach gegebenenfalls weiteren Ermittlungen - eine einzelfallbezogene nähere Beweiswürdigung des individuellen Vorbringens der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen.
In völlig unzureichender Weise hat sich das Bundesasylamt zudem mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. So führte das Bundesasylamt im Zuge der Beweiswürdigung diesbezüglich an, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin insgesamt gesehen keinesfalls jene besonderen Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH zu Art 3 EMRK eine Überstellung in die Türkei als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würden, zum eine stationäre Behandlung offenkundig nicht erforderlich und die Einnahme von Antidepressiva erforderlichenfalls auch in der Türkei möglich sei. Demnach würden auch bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Abschluss des Erstverfahrens nicht jene zuvor dargestellten außergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art 3 EMRK darstellen würde. Eine allenfalls eingetretene Sachverhaltsänderung sei in diesem Umfang daher im Ergebnis rechtlich nicht relevant, so das Bundesasylamt.In völlig unzureichender Weise hat sich das Bundesasylamt zudem mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt. So führte das Bundesasylamt im Zuge der Beweiswürdigung diesbezüglich an, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin insgesamt gesehen keinesfalls jene besonderen Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des EGMR sowie des VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung in die Türkei als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen würden, zum eine stationäre Behandlung offenkundig nicht erforderlich und die Einnahme von Antidepressiva erforderlichenfalls auch in der Türkei möglich sei. Demnach würden auch bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Abschluss des Erstverfahrens nicht jene zuvor dargestellten außergewöhnlichen Umstände vorliegen, welche eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde. Eine allenfalls eingetretene Sachverhaltsänderung sei in diesem Umfang daher im Ergebnis rechtlich nicht relevant, so das Bundesasylamt.
Auf welcher Grundlage diese vom Bundesasylamt getroffenen Schlussfolgerungen basieren, ist allerdings weder dem gegenständlich bekämpften Bescheid noch sonst dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080-6 zu einem inhaltlichen Asylverfahren festgestellt, dass neben einer posttraumatischen Belastungsstörung "grundsätzlich auch andere geistige bzw psychische Erkrankungen, wenn sie einen entsprechenden Schweregrad erreichen, im gegebenen Zusammenhang maßgeblich sein können." Wesentlich seien unter dem Gesichtspunkt der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der aktuelle detaillierte Gesundheitszustand der betroffenen Person und die physischen und psychischen Auswirkungen einer Abschiebung unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung. Das bedeutet für den konkreten Fall, dass lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung und zum Gesundheitswesen in der Türkei, wie sie noch im Bescheid des ersten Asylverfahrens enthalten waren (im gegenständlich Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden dagegen nicht einmal solche getroffen), ohne jegliche Würdigung der von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren dem Bundesasylamt vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vorgelegten ärztlichen/psychologischen Unterlagen jedenfalls nicht ausreichend sind. Zu der im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005" sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber angemerkt, dass diese mehrere nicht unwesentliche Fragen unbeantwortet lässt (vgl. AS 107) und insofern für eine abschließende Beurteilung im vorliegenden Fall jedenfalls ungenügend sein wird. Das Bundesasylamt wird somit im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand (beispielsweise unter Beiziehung eines Psychiaters) zu treffen haben und sodann Feststellungen über die spezifischen Behandlungsmöglichkeiten dieser Krankheit in der Türkei im Allgemeinen wie auch im konkreten Fall der Beschwerdeführerin.Auf welcher Grundlage diese vom Bundesasylamt getroffenen Schlussfolgerungen basieren, ist allerdings weder dem gegenständlich bekämpften Bescheid noch sonst dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080-6 zu einem inhaltlichen Asylverfahren festgestellt, dass neben einer posttraumatischen Belastungsstörung "grundsätzlich auch andere geistige bzw psychische Erkrankungen, wenn sie einen entsprechenden Schweregrad erreichen, im gegebenen Zusammenhang maßgeblich sein können." Wesentlich seien unter dem Gesichtspunkt der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der aktuelle detaillierte Gesundheitszustand der betroffenen Person und die physischen und psychischen Auswirkungen einer Abschiebung unter Berücksichtigung der konkreten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung. Das bedeutet für den konkreten Fall, dass lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Versorgung und zum Gesundheitswesen in der Türkei, wie sie noch im Bescheid des ersten Asylverfahrens enthalten waren (im gegenständlich Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden dagegen nicht einmal solche getroffen), ohne jegliche Würdigung der von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren dem Bundesasylamt vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und vorgelegten ärztlichen/psychologischen Unterlagen jedenfalls nicht ausreichend sind. Zu der im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005" sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber angemerkt, dass diese mehrere nicht unwesentliche Fragen unbeantwortet lässt vergleiche AS 107) und insofern für eine abschließende Beurteilung im vorliegenden Fall jedenfalls ungenügend sein wird. Das Bundesasylamt wird somit im fortgesetzten Verfahren konkrete Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand (beispielsweise unter Beiziehung eines Psychiaters) zu treffen haben und sodann Feststellungen über die spezifischen Behandlungsmöglichkeiten dieser Krankheit in der Türkei im Allgemeinen wie auch im konkreten Fall der Beschwerdeführerin.
Zu berücksichtigen werden diesbezüglich vom Bundesasylamt zudem jedenfalls die zwischenzeitlich im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Asylgerichtshof eingelangten medizinischen Dokumente betreffend die gegenwärtige medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin im Sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe, Otto Wagner-Spital sein.
Ferner ist auch darauf zu verweisen, dass auch für den Fall dass ein subsidiärer Schutzgrund neu entsteht, dies nach dem AsylG 2005 die Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens rechtfertigen kann (vgl. VwGH 19.02.2009, 200/01/0344). Die Rechtsprechung zum AsylG 1997, wonach nur neue Asylgründe die Durchführung eines weiteren inhaltlichen Verfahrens rechtfertigen, kann in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht erhalten werden. Demnach hätte das Bundesasylamt gegebenenfalls über den nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu entscheiden.Ferner ist auch darauf zu verweisen, dass auch für den Fall dass ein subsidiärer Schutzgrund neu entsteht, dies nach dem AsylG 2005 die Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens rechtfertigen kann vergleiche VwGH 19.02.2009, 200/01/0344). Die Rechtsprechung zum AsylG 1997, wonach nur neue Asylgründe die Durchführung eines weiteren inhaltlichen Verfahrens rechtfertigen, kann in dieser allgemeinen Form nicht aufrecht erhalten werden. Demnach hätte das Bundesasylamt gegebenenfalls über den nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu entscheiden.
Im Falle einer neuerlichen Ausweisungsentscheidung wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren unter Bedachtnahme auf die offensichtlich erhöhte Vulnerabilität der Beschwerdeführerin auch die familiären Situation in Österreich, insbesondere in Hinblick auf ein allfälliges Abhängigkeitsverhältnis im Sinne einer Pflegebedürftigkeit durch ihre in Österreich lebenden Angehörigen, zu berücksichtigen haben.
4. Es war daher insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist (vgl. VwSlg 11237A).4. Es war daher insgesamt der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist dem Asylgerichtshof verwehrt, weil er als Beschwerdeinstanz an die Grenzen der vom Bundesasylamt entschiedenen Verwaltungssache gebunden ist vergleiche VwSlg 11237A).
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.07.2009