TE AsylGH Erkenntnis 2009/7/21 C11 401121-1/2008

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Veröffentlicht am 21.07.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C11 401.121-1/2008/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin BERNOLD über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, FZ. 07 11.557-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin BERNOLD über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2008, FZ. 07 11.557-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 10.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 12.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte der Beschwerdeführer nach der Schilderung seines Fluchtweges vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil der Vater seines Schwagers (XXXX) kriminell sei und von der Polizei gesucht werde. Um ihn ausfindig zu machen, sei er von der indischen Polizei schikaniert worden. Er sei einige Male von der Polizei mitgenommen worden. Seine Familie habe jedes Mal die Polizei bestechen müssen, um seine Freilassung zu erreichen.1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 10.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 12.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte der Beschwerdeführer nach der Schilderung seines Fluchtweges vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil der Vater seines Schwagers (römisch 40 ) kriminell sei und von der Polizei gesucht werde. Um ihn ausfindig zu machen, sei er von der indischen Polizei schikaniert worden. Er sei einige Male von der Polizei mitgenommen worden. Seine Familie habe jedes Mal die Polizei bestechen müssen, um seine Freilassung zu erreichen.

Zur Frage, ob noch weitere Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus in der Europäischen Union leben, gab der Beschwerdeführer an, dass noch sein Schwager XXXX in Österreich lebe.Zur Frage, ob noch weitere Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus in der Europäischen Union leben, gab der Beschwerdeführer an, dass noch sein Schwager römisch 40 in Österreich lebe.

1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit der Slowakei, die ohne Zuständigkeit des angefragten Mitgliedstaates endeten.

1.3. Am 14.02.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass XXXX, der Vater seines Schwagers, "ein Dieb und Räuber" sei, wegen ihm habe er Probleme mit der Polizei. Die Polizei sei bei ihm zuhause gewesen und habe ihn beschuldigt, mit dem Vater seines Schwagers zusammenzuarbeiten und auch ein Dieb zu sein. Er sei von der Polizei auch verprügelt worden. Aus diesem Grund habe er sich versteckt und sei eine zeitlang in Neu Delhi aufhältig gewesen. Die Polizei habe von ihm Geld verlangt und ihm gedroht, dass er im Falle, dass er nicht bezahle, eingesperrt werde. Außer den geschilderten Festnahmen habe er keine Probleme mit indischen Behörden gehabt. Es habe auch keinen Haftbefehl gegen ihn gegeben; weiters gehöre er auch keiner politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung an.1.3. Am 14.02.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass römisch 40 , der Vater seines Schwagers, "ein Dieb und Räuber" sei, wegen ihm habe er Probleme mit der Polizei. Die Polizei sei bei ihm zuhause gewesen und habe ihn beschuldigt, mit dem Vater seines Schwagers zusammenzuarbeiten und auch ein Dieb zu sein. Er sei von der Polizei auch verprügelt worden. Aus diesem Grund habe er sich versteckt und sei eine zeitlang in Neu Delhi aufhältig gewesen. Die Polizei habe von ihm Geld verlangt und ihm gedroht, dass er im Falle, dass er nicht bezahle, eingesperrt werde. Außer den geschilderten Festnahmen habe er keine Probleme mit indischen Behörden gehabt. Es habe auch keinen Haftbefehl gegen ihn gegeben; weiters gehöre er auch keiner politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung an.

In Österreich lebe noch sein Schwager XXXX; seine Schwester befinde sich aber noch in Indien. Sonstige Angehörige habe er in der Europäischen Union nicht.In Österreich lebe noch sein Schwager römisch 40 ; seine Schwester befinde sich aber noch in Indien. Sonstige Angehörige habe er in der Europäischen Union nicht.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 21.05.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, erneut niederschriftlich einvernommen. Er brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er im Falle seiner Rückkehr befürchte, dass ihn die Polizei suche. Er habe Angst, weil sie mehrere Male bei ihm zu Hause gewesen seien. Er habe sein Heimatdorf verlassen und habe in Delhi in einem Hotel gearbeitet. Delhi habe er wiederum verlassen, weil die Entlohnung zu gering gewesen sei. Die Polizei habe einen Haftbefehl gegen ihn erlassen, weil ihm vorgeworfen worden sei, mit den Schwiegereltern seiner Schwester zu kooperieren. Dies stimme aber nicht; er werde zu unrecht verfolgt. Er könne nicht in einem anderen Teil Indiens leben, weil die Polizei erfahren könne, wo er sich aufhalte. Er habe in Indien große Probleme mit der Polizei. Er sei bereits dreimal von der Polizei verhaftet worden, jeweils im Sommer und Winter 2006 sowie weiteres Mal Anfang 2007. Er sei jedes Mal durch Bestechungsgelder freigelassen worden.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den ihm vorgelegten länderkundlichen Feststellungen zu Indien.

2. Mit dem verfahrensgegenständlich beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Mit dem verfahrensgegenständlich beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund zahlreicher Widersprüche keine glaubwürdige bzw. asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Weiters stehe dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

3. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein. In dieser wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Vater seines Schwagers XXXX sei kriminell und werde von der Polizei gesucht. Die Polizei sei bei ihm zu Hause gewesen und habe ihn beschuldigt, mit XXXX zusammenzuarbeiten. Deshalb sei er von der Polizei mehrmals festgenommen und auch verprügelt worden. Er habe sich versteckt und eine zeitlang in Delhi gelebt. Die Polizei habe von ihm Geld erpresst. Durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern sei er wieder freigelassen worden.3. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein. In dieser wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Vater seines Schwagers römisch 40 sei kriminell und werde von der Polizei gesucht. Die Polizei sei bei ihm zu Hause gewesen und habe ihn beschuldigt, mit römisch 40 zusammenzuarbeiten. Deshalb sei er von der Polizei mehrmals festgenommen und auch verprügelt worden. Er habe sich versteckt und eine zeitlang in Delhi gelebt. Die Polizei habe von ihm Geld erpresst. Durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern sei er wieder freigelassen worden.

Der Staat und die Behörden in Indien fungierten weder rechtsstaatlich noch parteiunabhängig und weiters bestechlich und korrupt; sie seien nicht in der Lage den Beschwerdeführer zu schützen.

Zu den Widersprüchen bei seiner Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dass es für ihn nicht möglich sei, die Daten seiner Festnahmen genau zu rekonstruieren. Er könne jedoch angeben, dass diese im Zeitraum zwischen 2006 und 2007 stattgefunden hätten. Er sei während seiner Festnahmen von der Polizei u.a. auch auf den Kopf geschlagen worden; dies habe er bei seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt auch mitgeteilt. Dies sei auch der Grund, warum er sich an die Daten seiner Festnahmen nicht mehr erinnern könne. Er sei auch vor einiger Zeit von einem "Freund/Mitbewohner" mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden und habe für längere Zeit ins Krankenhaus müssen. Seit dieser Zeit leide er an Gedächtnisstörungen; eine Bestätigung werde er sobald als möglich nachbringen.

Die belangte Behörde werfe ihm im bekämpften Bescheid vor, unkorrekte, undetailliert und widersprüchliche Angaben zum Sachverhalt gemacht zu haben. Es wäre jedoch Pflicht der Behörde gewesen, ihm die Möglichkeit zu geben dazu Stellung zu nehmen und nicht erst im bekämpften Bescheid ihn damit zu konfrontieren. Anstatt die individuellen Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu überprüfen, habe die belangte Behörde lediglich Gegenvermutungen hinsichtlich seines Vorbringens aufgestellt; die belangte Behörde habe vielmehr seine Argumente und seine Intension sein Heimatland zu verlassen verharmlost. Der bekämpfte Bescheid enthalte eine unschlüssige Beweiswürdigung und das Ermittlungsverfahren der Behörde sei insgesamt mangelhaft. Auch die Beweiswürdigung zu seiner Körpersprache sei unzulässig, da der Vertreter des Bundesasylamtes nicht über eine entsprechende fachliche Fachausbildung im Bereich der Psychologie verfüge; auch sei keine Fachkraft mit einer solchen Ausbildung bei der Einvernahme anwesend gewesen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht offen, da diese auch an die Bedingung der Sicherheit und der Zumutbarkeit geknüpft sei. Der Schutz müsse von der Staatsmacht oder von anderen Akteuren gewährt werden, die diesen auch bieten können. Der Schutz müsse weiters von Dauer sein; der Flüchtling dürfe nicht in eine ausweglose Situation gebracht werden. Weiters seien die persönlichen Umstände wie familiäre Bindung, Sprache, Gesundheit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe des Flüchtlings Bedacht zu nehmen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da es nicht ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden wird.

Weiters wird auf den Bericht von Amnesty International zum Berichtszeitraum 2007 verwiesen, ohne diesen jedoch in Beziehung zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu bringen. In diesem wird von bewaffneten Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes, von Protesten der örtlichen Bevölkerung gegen Maßnahmen von Behörden, von Gewalt gegenüber Adivasis und anderen marginalisierten Gruppen und von Vorfällen in einzelnen Bundesstaaten berichtet. Unter anderem sei es dabei in den Bundesstaaten Jammu und Kaschmir, Gujarat, Punjab, Karnataka/Tamil Nadu und Assam bei verschiedenen näher bezeichnete Straftaten zu keinen gerichtlich Verurteilungen gekommen. Es sei 100 Todesurteile verhängt, jedoch nicht exekutiert worden.

Weiters sei die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf Indien rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass ihm asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland drohe, weshalb er unter dem Schutz des Art. 33 Z 1 GFK falle. Im Falle seiner Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer Gefahr unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Weiters sei die Abschiebung - aus nicht näher ausgeführten Gründen - auch nach Art. 2, 3 und 5 EMRK unzulässig. Schließlich sei auch die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien unzulässig. Demnach stünde dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel zu. Sowohl gegen die Abweisung des Asylantrages als auch gegen die Abschiebung sei fristgerecht berufen worden, weshalb die vorläufige erteilte Aufenthaltsbewilligung weiterhin aufrecht sei.Weiters sei die Aberkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf Indien rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass ihm asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland drohe, weshalb er unter dem Schutz des Artikel 33, Ziffer eins, GFK falle. Im Falle seiner Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer Gefahr unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Weiters sei die Abschiebung - aus nicht näher ausgeführten Gründen - auch nach Artikel 2, 3 und 5 EMRK unzulässig. Schließlich sei auch die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien unzulässig. Demnach stünde dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel zu. Sowohl gegen die Abweisung des Asylantrages als auch gegen die Abschiebung sei fristgerecht berufen worden, weshalb die vorläufige erteilte Aufenthaltsbewilligung weiterhin aufrecht sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2. Festgestellt wird:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.12.2007 den gegenständlichen Asylantrag. Darüber hinaus kann seine Identität mangels Vorlage identitätsausweisender Dokumente nicht festgestellt werden.

Der Schwager des Beschwerdeführers lebt als Asylwerber in Österreich. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

2.2. Zum Herkunftsstaat Indien:

"Innerstaatliche Fluchtalternative

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit derzeit über einer Milliarde Einwohnern (geschätzte Einwohnerzahl im Juni 2006: 1.095.351.995). Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

Da Indien nicht über ein landesweit einsetzbares Registrierungssystem seiner BürgerInnen verfügt, besteht für den Gesuchsteller die Möglichkeit, sich in einem anderen Bundesstaat niederzulassen, ohne eine mögliche weitere Verfolgung befürchten zu müssen.

Es existiert kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung.

- Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 (Zugriff am 06.02.2007)

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Dahingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z. B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

Die indische Regierung besitzt weitestgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindiens, v. a. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006)

Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

(Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 207.131 für den UBAS vom 13.11.2007)

Etwa 4 Millionen Sikhs leben in Indien außerhalb des Bundesstaates Punjab. Sikh Kommunen finden sich beinahe in allen indischen Städten und Bundesstaaten. Sie sind häufig in urbanen Zentren anzufinden und relativ wohlhabend, besetzen wichtige wirtschaftliche Positionen und hohe Stellen in der Zentral- und Regionalverwaltungen. Sie verfügen auch über ein vergleichsweise hohes Bildungsniveau und für Sikhs besteht auch im Vergleich zu anderen Indern kein größeres Problem bei Umzug in ein anderes Gebiet Arbeit zu finden oder deren Kinder in einer Schule anzumelden.

Es gibt in Indien grundsätzlich keine Überprüfung durch die Behörde bei Neuankömmlingen, auch wenn diejenige Person ein Punjabi Sikh ist. Lokale Polizeibehörden haben weder die personellen Ressourcen noch verfügen sie meistens über ausreichende sprachliche Fähigkeiten Hintergrundinformationen über neu zugezogene Personen einzuholen. Es gibt kein Meldesystem, viele Bürger besitzen nicht einmal einen Identitätsausweis. Auch für Personen, die im Punjab Probleme haben oder hatten, kann festgestellt werden, dass es keine Probleme gibt, sich irgendwo sonst in Indien anzusiedeln. Die Behörden in Delhi sind nicht darüber informiert, wen die Polizei im Punjab gerade auf ihren Fahndungslisten hat.

Allgemein wird aber festgestellt, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte grundsätzlich versucht Verdächtige zu ergreifen, egal wo sich in Indien gerade aufhalten. Dies gilt insbesondere für sog. "high-profile" Personen, die in militanten oder separatistischen Bewegungen eine führende Rolle spielen oder gespielt haben.

(U.K. Home Office: Operational Guidance Note: India, 20. Februar 2007)

Menscherechtslage

Indien hat rund 1,1. Mrd. Einwohner, eine demokratische, rechtsstaatliche und föderale Verfassung, zahlreiche Parteien, eine unabhängige Justiz und eine freie Presse. Es ist die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt.

Die Rollenverteilung von Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Das indische Rechtssystem gewährt einen Instanzenzug. Allerdings grenzt die häufig überlange Verfahrensdauer, insbesondere in Strafverfahren, an Rechtsverweigerung. Indien verfügt über eine weit verzweigte Parteienlandschaft, die von fortschreitender Regionalisierung sowie Parteineugründungen geprägt ist.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 / U.K. Home Office:

COI Report India, 30. September 2007)

Justiz und Polizei

Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist von der Exekutive unabhängig und die indischen Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Sehr problematisch ist die häufig überlange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006 / Freedom House:

Freedom in the World - India (2007), Juni 2007)

Die Polizeikräfte sind eine zivile Behörde und werden durch das Union Ministry of Home Affairs kontrolliert und sind der Exekutive unterstellt, die in Indien auf Unionsebene der Premierminister und auf Bundesstaatsebene der Chief Minister mit den entsprechenden Ministerräten darstellt. Die Regierungen der Bundesstaaten haben primär die Aufgabe für Recht und Ordnung zu sorgen. Jeder Staat hat seine eigenen "Kräfte", die von einem Director-General of Police (DGP) und einer unterschiedlichen Anzahl von Additional Directors-General of Police (IGP) mit unterschiedlichem Portefeuille angeführt werden.

Jene, die Verfolgung oder Misshandlung von Mitgliedern von gegnerischen politischen Parteien oder Bündnissen befürchten, können Schutz bei den indischen Behörden suchen. Es existieren keine Beweise, welche annehmen lassen, dass ein solcher Schutz nicht gewährleistet wird. Des Weiteren existieren viele nationale und internationale NGOs in Indien.

(U.K. Home Office: India OGN v8.0, Issued 20 February 2007)

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die "Central Reserve Police Force" und die "Border Security Force". Sie handeln auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und unterstehen überwiegend dem indischen Innenministerium.

Auch für das Handeln der Geheimdienste ("Intelligence Bureau", "Central Bureau of Intelligence", "Criminal Investigation Department", "Research and Analysis Wing") bestehen gesetzliche Grundlagen. Es gibt Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.

Am 21. September 2004 hat die neue indische Regierung das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz aus dem Jahr 2002 ("Prevention of Terrorism Act", POTA) per Regierungsverordnung außer Kraft gesetzt. Die rechtsstaatlich bedenklichen Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr, Schuldvermutung und Einrichtung von Sondergerichten wurden abgeschafft, Aussagen vor der Polizei dürfen künftig vor Gericht nicht mehr verwendet werden. Das Gesetz wurde insgesamt nur in zehn Bundesstaaten angewandt.

Die materiellrechtlichen Regelungen von POTA wurden in den "Unlawful Activities (Prevention) Act" von 1967 überführt, so insbesondere Strafvorschriften hinsichtlich der Unterstützung und Finanzierung von Terrororganisationen sowie des Unterschlupfgewährens für Terroristen. Die unter POTA gelisteten 32 terroristischen Organisationen werden weiterhin als terroristische Vereinigungen eingestuft, wobei wie bisher über einen Auffangtatbestand auch Aktivitäten anderer Terrorgruppen strafbar bleiben. Die Terrorsondergerichte wurden aufgelöst.

Für den Einsatz in Unruhegebieten und gegen Terroristen gibt es mehrere besondere Rechtsgrundlagen, v. a. den "Armed Forces (Special Powers) Act" (AFSPA) von 1958 sowie den "Disturbed Areas Act". Diese Vorschriften geben der Armee weitgehende Erlaubnisse zum Schusswaffengebrauch, zu Verhaftungen und Durchsuchungen; der Strafrahmen ist gegenüber dem allgemeinen Strafrecht erweitert und teilweise wird die Beweislast zu Lasten Verdächtiger umgekehrt.

Die Zentralregierung hat in der Vergangenheit immer wieder von der gesetzlich gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, Staaten oder Teile von Staaten zu Unruhegebieten zu erklären, u. a. in Jammu und Kaschmir und in den Staaten des Nordostens Nagaland, Manipur sowie Teilen von Assam und Tripura. In diesen Gebieten sind Sondergerichte eingesetzt worden, die über bestimmte Verbrechen in einem stark beschleunigten Verfahren urteilen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006)

Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei aufgrund falscher Anschuldigungen (deren Nichtzutreffen der Polizei bewusst ist) und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche, falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen hinausgeht ist aber eher gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist, und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden. Allerdings steht es jeder Person frei auch dahingehend Anzeige zu erstatten. Es besteht dazu ein dahingehendes System, welches eine missbräuchliche Nichtentgegennahme von Anzeigen verhindert, auch können Anzeigen etwa bei Bedenken oder Betroffenheit gegenüber einzelnen Polizisten oder Dienststellen auch per Internetlink oder Mail gegen nachweisliche Empfangsbestätigung erstattet werden. (http://www.tribuneindia.com/2008/200801 29/punjab1.htm, Zugriff, 05.02.2008)

Es existiert neben der regionalen Fahndung auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Diese Suchliste findet sich auch bei der Grenzkontrolle und den für den Reisenden von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.

(Mag. Christian BRÜSER, landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 207.131 für den UBAS vom 13.11.2007)

Versorgung

Indien ist nach den 1991 eingeleiteten Reformen auf dem Weg in eine soziale Marktwirtschaft, wobei der öffentliche Sektor in zentralen Wirtschaftsbereichen mit einem Anteil von über 70% noch immer dominiert. Die seit Mai 2004 neu gewählte Regierung will die Reformen "mit menschlichem Antlitz" weiterführen und konzentriert sich vor allem auf die Verbesserung der Infrastruktur, insbesondere im ländlichen Raum, und Investitionen im Gesundheits- und Bildungsbereich. Die Privatisierung lief hingegen nur schleppend an und geriet in jüngster Zeit völlig ins Stocken.

Obwohl die indische Wirtschaft in Teilbereichen, wie der Informationstechnologie oder der Pharmazie, und die indische Forschung, etwa in Raumfahrt oder Biotechnologie, in die internationale Spitzenklasse aufgestiegen sind, hat das allgemein gute Wirtschaftswachstum der vergangenen fünfzehn Jahre das Land nicht aus der Gruppe der Entwicklungsländer herausgebracht. Etwa ein Viertel der über eine Milliarde Menschen in Indien (22%) lebt unterhalb der Armutsgrenze und muss mit weniger als einem US-Dollar täglich auskommen. Knapp 80% aller Menschen leben von bis zu zwei US-Dollar am Tag. Mehr als ein Viertel aller Inder sind Analphabeten. Über zwei Drittel aller Inder leben auf dem Lande, zum Teil unter mittelalterlichen Bedingungen. Das Bevölkerungswachstum hat sich in den vergangenen Jahren auf ca. 2% im Jahr eingependelt (1,6% im Jahr 2006).

(Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformation: Indien: Wirtschaft, Stand März 2007,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Wirtschaft.html (Zugriff am 28.11.2007))

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19. November 2006)

Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.

Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.

Im Hinblick auf den Flüchtlingsschutz gewährt die indische Verfassung bestimmte Grundrechte, die für alle Einwohner ohne indische Staatsbürgerschaft gelten, wie etwa das Recht auf Gleichheit (Artikel 14), das Recht auf Leben und persönliche Freiheit (Artikel 21) und das Recht auf Ausübung und Verbreitung der eigenen Religion (Artikel 25).

(Internationale Organisation für Migration (IOM):

Länderinformationsblatt Indien, August 2007)"

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Feststellungen an.

3. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

3.1. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer eingehend einvernommen; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

3.2. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus Indien; dass diese Angabe stimmt, war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers auszugehen.

3.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

3.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht asylrelevant.

Ob die - äußerst widersprüchlichen - Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er längere Zeit in Neu Delhi und in Amritsar ohne Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, leben konnte. Somit ist es auch ohne Belang, ob die widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers auf Grund seiner behaupteten Gedächtnisprobleme zustande gekommen sind. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnen, dass die in der knapp vor einem Jahr eingebrachten Beschwerde angekündigte Bestätigung zum Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers bislang beim Asylgerichtshof nicht eingelangt ist.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Auch im gegenständlichen Fall besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, er werde lediglich von der Polizei in XXXX verfolgt. Das der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation gebracht wird, kann aus den Länderfeststellungen zu innerstaatlichen Fluchtalternative des Bundesasylamtes nicht abgelesen werden.Auch im gegenständlichen Fall besteht für den Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, er werde lediglich von der Polizei in römisch 40 verfolgt. Das der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation gebracht wird, kann aus den Länderfeststellungen zu innerstaatlichen Fluchtalternative des Bundesasylamtes nicht abgelesen werden.

Zum zitierten Jahresbericht von Amnesty International ist auszuführen, dass in diesem nicht von aktuellen Problemen die Rede ist. Insgesamt stellt die Bericht die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen nicht in Frage, insbesondere die - entscheidungsrelevante - Möglichkeit von Personen mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsprofil, sich außerhalb des Punjab in Indien niederzulassen, ohne dort Verfolgung fürchten zu müssen.

Es ist somit insgesamt festzustellen, dass auch im gegenständlichen Fall für den Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil besteht, da sich die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken.

4. Rechtliche Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt I. - Abweisung des Asylantrags:4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung des Asylantrags:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

4.1.1. Im gegenständlichen Fall besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, in anderen Landesteilen (oben Punkt II.3.4.) gefahrlos zu leben, ohne, dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.4.1.1. Im gegenständlichen Fall besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch zwei.3.4.) gefahrlos zu leben, ohne, dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung - durch der Polizei - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen. Dies gilt im Besonderen auch für Personen, die im Punjab Probleme gehabt haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a durch Einschau in die Folgeberichte des USDOS (zuletzt 25.02.2009) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert hat.

4.1.2. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.4.1.2. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II. - Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG.

Dem Bundesasylamt ist als belangter Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).Dem Bundesasylamt ist als belangter Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

4.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).4.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.2.2. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.4.2.2. Wie bereits oben unter römisch zwei.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Erwachsener; die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ist daher ohne Weiteres möglich.4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Erwachsener; die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ist daher ohne Weiteres möglich.

4.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung beispielsweise nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).4.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zur Zulässigkeit der Abschiebung beispielsweise nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).

Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Indien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Indien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.

4.2.5. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.4.2.5. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III. - Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien:4.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. - Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien:

§ 10 AsylG 2005 ist hier gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 in der Fassung vor der Novelle durch BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwendenden, da das Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden hat und nicht abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entstanden ist.Paragraph 10, AsylG 2005 ist hier gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung vor der Novelle durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwendenden, da das Bundesasylamt vor dem 01.04.2009 entschieden hat und nicht abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entstanden ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Österreich verfügen. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Einvernahme zwar vor, dass sein Schwager seit fünf oder sechs Jahren als Asylwerber in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer konnte aber weder dessen Namen noch dessen Anschrift nennen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus weder einen gemeinsamen Haushalt noch ein finanzielles oder faktisches Abhängigkeitsverhältnis behauptet. Die circa eineinhalbjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Österreich verfügen. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Einvernahme zwar vor, dass sein Schwager seit fünf oder sechs Jahren als Asylwerber in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer konnte aber weder dessen Namen noch dessen Anschrift nennen. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus weder einen gemeinsamen Haushalt noch ein finanzielles oder faktisches Abhängigkeitsverhältnis behauptet. Die circa eineinhalbjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und der Aufenthalt des Schwagers des Beschwerdeführers stellt keine so enge Bindung an Österreich dar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausweisung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt wäre. Es bestehen somit keine besonderen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht vorgebracht worden bzw. sind nicht hervorgekommen. Die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt überwiegen deshalb weiterhin.Die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und der Aufenthalt des Schwagers des Beschwerdeführers stellt keine so enge Bindung an Österreich dar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ausweisung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt wäre. Es bestehen somit keine besonderen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht vorgebracht worden bzw. sind nicht hervorgekommen. Die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt überwiegen deshalb weiterhin.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung den Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung den Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen.

Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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