TE AsylGH Erkenntnis 2009/8/27 S11 403399-2/2009

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Veröffentlicht am 27.08.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §74 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S11 403399-2/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit: Eritrea, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, Obmann des MigrantInnenvereins St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zahl: 08 11.409-BAL,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde desXXXX alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Eritrea, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, Obmann des MigrantInnenvereins St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.07.2009, Zahl: 08 11.409-BAL,

beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz als unzulässig zurückgewiesen.

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Ad 1. BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 15.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.07.2009, Zahl: 08 11.409-BAL, den Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) stellte am 15.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.07.2009, Zahl: 08 11.409-BAL, den Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Mit an den Asylgerichtshof gerichteter Eingabe ohne Datum, per Telefax beim Bundesasylamt eingelangt am 13.08.2009, beantragte der BF "Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang".

2. Rechtliche Beurteilung:

Über den gegenständlichen Antrag hat der Asylgerichtshof durch die zuständige Einzelrichterin wie folgt erwogen:

Als maßgebender Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass der BF zugleich mit der Beschwerde gegen den genannten Bescheid einen Verfahrenshilfeantrag innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht hat.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung, das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 (WV) in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. Ganz im Gegenteil sieht § 74 Abs. 1 vor, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Grundsatz der Selbstkostentragung).Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung, das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, (WV) in der geltenden Fassung, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Das AVG enthält keine Bestimmungen, aufgrund deren die Verfahrenshilfe bewilligt werden könnte. Ganz im Gegenteil sieht Paragraph 74, Absatz eins, vor, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Grundsatz der Selbstkostentragung).

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war sohin mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Ad 2. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der BF reiste von Eritrea mit dem Bus in den Sudan und gelangte von dort mit einem gefälschten Reisedokument in die Türkei, wo er sich zwei Monate aufhielt. Mit dem Schiff gelangte er nach Griechenland, wo er in Samos festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Danach fuhr er nach Athen, wo er sich etwa vier Monate aufhielt. Mit einem weiteren gefälschten Reisedokument flog der BF nach Frankfurt. Er suchte in Deutschland um Asyl an und hielt sich in der Zeit vom 08.02.2008 bis 03.10.2008 im Land auf. In der Zwischenzeit führte Deutschland Konsultationen mit Griechenland, welches mit Schreiben vom 30.04.2008 einer Aufnahme des BF gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) zustimmte.1. Der BF reiste von Eritrea mit dem Bus in den Sudan und gelangte von dort mit einem gefälschten Reisedokument in die Türkei, wo er sich zwei Monate aufhielt. Mit dem Schiff gelangte er nach Griechenland, wo er in Samos festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt wurde. Danach fuhr er nach Athen, wo er sich etwa vier Monate aufhielt. Mit einem weiteren gefälschten Reisedokument flog der BF nach Frankfurt. Er suchte in Deutschland um Asyl an und hielt sich in der Zeit vom 08.02.2008 bis 03.10.2008 im Land auf. In der Zwischenzeit führte Deutschland Konsultationen mit Griechenland, welches mit Schreiben vom 30.04.2008 einer Aufnahme des BF gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-Verordnung) zustimmte.

Aufgrund der drohenden Überstellung nach Griechenland reiste der BF mit seiner in Deutschland wohnenden Schwester mit einem PKW am 03.10.2008 nach Österreich ein. Bei der Weiterreise in die Schweiz wurde der BF am 04.10.2008 von den schweizerischen Behörden zurückgewiesen und von den österreichischen Behörden in Schubhaft genommen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes (EURODAC-Treffer vom 12.08.2007/Griechenland und vom 08.02.2008/Deutschland) stellte das Bundesasylamt am 20.10.2008 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland.Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes (EURODAC-Treffer vom 12.08.2007/Griechenland und vom 08.02.2008/Deutschland) stellte das Bundesasylamt am 20.10.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-Verordnung ein dringliches Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland.

Mit Schreiben vom 12.11.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 18.11.2008, stimmten die griechischen Behörden der Übernahme des BF zur Prüfung seines Asylantrags gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-Verordnung zu.Mit Schreiben vom 12.11.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 18.11.2008, stimmten die griechischen Behörden der Übernahme des BF zur Prüfung seines Asylantrags gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-Verordnung zu.

Am 15.11.2008 brachte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz bei der EAST West ein und wurde am 16.11.2008 zu seinem Antrag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Am 28.11.2008 fand eine Einvernahme des BF vor dem Bundesasylamt statt.

Am 21.11.2008 bestätigte der BF mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG vom 20.11.2008, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und zu diesem Zwecke Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem BF sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung übermittelt.Am 21.11.2008 bestätigte der BF mit seiner Unterschrift den Erhalt der Mitteilung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG vom 20.11.2008, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und zu diesem Zwecke Konsultationen mit Griechenland geführt würden. Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen wurde dem BF sohin innerhalb der 20-Tagesfrist nach der Antragseinbringung übermittelt.

Der BF brachte im Verfahren neben der obgeschilderten Reiseroute folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt vor:

Er sei gesund. In Griechenland habe er keine Chance gehabt, um Asyl anzusuchen. Er habe sich immer nur vor der Polizei versteckt. Er habe auf der Straße gelebt und nichts zu essen bekommen. Verwandtschaftliche oder sonstige relevante Beziehungen zu Österreich habe er nicht.

2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.12.2008, Zahl: 08 11.409, den Asylantrag des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 c Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 10.12.2008, Zahl: 08 11.409, den Asylantrag des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, c Dublin II-Verordnung Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

3. Gegen diesen am 10.12.2008 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welcher mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008, GZ: S11 403399-1/2008/2Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis vom 09.04.2009, GZ: S11 403399-1/2008/7E, stattgegeben wurde. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde die aktuelle Lage in Griechenland nicht ausreichend berücksichtigt hätte, insbesondere die jüngsten Änderungen, wobei auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2009, GZ: S1 402025-1/2008/12Z, verwiesen wurde.

4. Am 18.05.2009 wurde der BF einer psychiatrischen Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie unterzogen. Dieser diagnostizierte beim BF eine "Anpassungsstörung mit Zustand nach subdepressiver Störung - aktuell remittiert", ohne Behandlungsbedürftigkeit, wobei eine akute Belastungsstörung, eine vorbestehende psychische Störung sowie eine akute und chronische PTSD ausgeschlossen werden hätte können.

5. Bei einer weiteren Einvernahme am 26.05.2009 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Tigrinya, brachte der BF im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei gesund und habe keine Krankheiten. In Deutschland lebe eine Schwester von ihm, in Österreich habe er keine Verwandten. In Griechenland hätte er einen Brief erhalten, aus dem hervorgegangen wäre, dass er das Land innerhalb von 30 Tagen verlassen hätte müssen. Deshalb könne er dorthin nicht zurück. Auf der Insel Samos wären ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, er wäre 17 Tage lang inhaftiert gewesen und hätte am Ende nur besagten Brief erhalten, einen Asylantrag hätte er nicht stellen können.

In Griechenland würde der Staat für ihn nichts machen, er würde auf der Straße leben müssen. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen nahm der BF dazu Stellung und gab an, dass diese nicht stimmen würden und er vor eineinhalb Jahren etwas anderes erlebt hätte. Vielleicht hätte sich ja seitdem etwas geändert, damals jedenfalls hätte man dort überhaupt keine Möglichkeiten gehabt.

Abschließend legte der BF einen Dienstzettel der griechischen Polizeidirektion Samos vom XXXX vor, aus dem nach erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache hervorging, dass der BF nach einer Frist von 30 Tagen Griechenland zu verlassen habe.Abschließend legte der BF einen Dienstzettel der griechischen Polizeidirektion Samos vom römisch 40 vor, aus dem nach erfolgter Übersetzung in die deutsche Sprache hervorging, dass der BF nach einer Frist von 30 Tagen Griechenland zu verlassen habe.

6. Mit Schreiben vom 23.06.2009 teilte das Bundesasylamt dem BF mit, dass laut telefonischer Auskunft der Dublin Unit Griechenland vom 23.06.2009 bei Ankunft von Rücküberstellten auf dem Flughafen die Dublin Unit informiert werde und diese das Gesundheitsministerium verständige, welches sich um die Unterbringung der Asylwerber kümmere. Abschließend wurde der BF zu einer Stellungnahme eingeladen.

Mit Stellungnahme vom 30.06.2009 brachte der BF vor, dass in Griechenland schlechte Entwicklungen eingetreten wären, so wäre die Berufungsinstanz wieder abgeschafft worden. Da er dort bisher aus Furcht unter falscher Identität aufgetreten wäre, sei es völlig offen, ob in dieser Konstellation eine Aufnahme und humanitäre Versorgung sowie der Zugang zu einem Asylverfahren möglich wäre. Weiters führte der BF aus, dass er in Griechenland eine Woche lang auf der Straße schlafen hätte müssen und von einem Polizisten geschlagen und daran gehindert worden wäre, bei einer Polizeistation Asyl zu beantragen. Er hätte keine staatliche Unterstützung, Wohnung oder Essen erhalten und fürchte, von Griechenland direkt wieder nach Eritrea abgeschoben zu werden.

7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.07.2009, Zahl: 08 11.409-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.7. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.07.2009, Zahl: 08 11.409-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei.

Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum griechischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Griechenland. Der BF sei gesund.

Beweiswürdigend wurde - zusammengefasst - angeführt, dass den Angaben des BF betreffend seine Lage als Asylwerber in Griechenland die aktuellen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Feststellungen zu Griechenland entgegenstünden, wonach eine Versorgung von Asylwerbern gewährleistet sei. Weiters seien seine Aussagen unglaubwürdig und teilweise widersprüchlich, so könne nicht nachvollzogen werden, warum der BF einerseits auf der Straße schlafen hätte müssen und nichts zu Essen gehabt, andererseits jedoch über genügend Geld für einen gefälschten Reisepass und ein Flugticket nach Frankfurt verfügt hätte. Zum Vorbringen des BF, es mangle an staatlicher Unterstützung für ihn, stellte die Erstbehörde fest, dass er nachweislich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte und deswegen als in Griechenland illegal Aufhältiger noch gar kein Recht auf eine angemessene Versorgung gehabt hätte.

Somit wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.Somit wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.

8. Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seinen Vertreter fristgerecht mit Schreiben ohne Datum, eingebracht per Telefax am 13.08.2009, Beschwerde wegen inhaltlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung erhoben und beantragt,

die Entscheidung (zu) beheben,

fest(zu)stellen, dass die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Ausweisung und Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Spanien nicht zulässig ist;

fest(zu)stellen, dass der vorliegende Sachverhalt seitens der belang(t)en Behörde in einem Ausmaß mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheint; daher

das Asylverfahren zuzulassen und den Fall an das BAA zurückzuverweisen; sowie

einen Experten zur Lage in Griechenland einzubeziehen.

Ebenso werde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zu gewähren, da ansonsten der BF einen unverhältnismäßigen Nachteil zu erleiden hätte.

Erinnert werde daran, dass der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Bundesasylamt im erforderlichen Umfang gestellt werde. Für das weitere Verfahren vor dem Asylgerichtshof werde jedenfalls die Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, insbesondere für die Beigebung einen (eines) Rechtsanwaltes für die mündliche Beschwerdeverhandlung beantragt. Ein aktuelles Vermögensbekenntnis könne auf Verlangen jederzeit nachgereicht werden.

Dieses Begehren wurde im Spruchpunkt 1. dieser Entscheidung beschlussgemäß abgewiesen (auf die Begründung dazu wird verwiesen).

In der Beschwerdebegründung führte der Vertreter des BF nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie der Fluchtgeschichte des BF aus:

Der BF hätte konkrete und persönliche Gründe dargelegt, die das Bundesasylamt als Veranlassung dafür erkennen hätte müssen, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Weiters: "Der BF hat angegeben, warum Griechenland persönlich nicht für ihn nicht (?) geeignet ist."

Die Vorgehensweise des Bundesasylamtes sei unsachlich und willkürlich, Berichte wie vom UNHCR und AI würden dabei ignoriert werden. Es gäbe jedoch Gründe, die aus der Struktur in Griechenland resultieren würden sowie in der Person des BF liegende Gründe, die eine Abschiebung nach Griechenland unzulässig machen würden. Bei richtiger inhaltlicher Entscheidung, einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer sorgfältigeren Verfahrenführung hätte die belangte Behörde nicht zu dem für den BF negativen Ergebnis kommen dürfen. Die Bindungen zu Österreich seien nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Die aus Art. 8 EMRK resultierenden Schutzbereiche seien von der belangten Behörde somit nicht sämtlich und ausreichend überprüft worden. Das Bundesasylamt verkenne offensichtlich völlig das Konzept des Art. 8 EMRK, der jegliche Bindungen schütze.Die Vorgehensweise des Bundesasylamtes sei unsachlich und willkürlich, Berichte wie vom UNHCR und AI würden dabei ignoriert werden. Es gäbe jedoch Gründe, die aus der Struktur in Griechenland resultieren würden sowie in der Person des BF liegende Gründe, die eine Abschiebung nach Griechenland unzulässig machen würden. Bei richtiger inhaltlicher Entscheidung, einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer sorgfältigeren Verfahrenführung hätte die belangte Behörde nicht zu dem für den BF negativen Ergebnis kommen dürfen. Die Bindungen zu Österreich seien nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Die aus Artikel 8, EMRK resultierenden Schutzbereiche seien von der belangten Behörde somit nicht sämtlich und ausreichend überprüft worden. Das Bundesasylamt verkenne offensichtlich völlig das Konzept des Artikel 8, EMRK, der jegliche Bindungen schütze.

Darüber hinaus wurde moniert, dass die schriftliche Zustimmung Griechenlands mit 12.11.2008, der gegenständlich bekämpfte Bescheid mit 27.07.2009 datiert sei. Somit wäre die 6-Monats-Frist überschritten, Österreich hätte daher in das materielle Asylverfahren eintreten müssen.

Der Anruf bei der Dublin Unit Griechenland wäre in keinster Weise dokumentiert worden. Da weder der Gesprächspartner noch dessen Funktion und Kompetenz transparent gemacht worden wäre, würde sich der Eindruck verstärken, dass es sich bei der telefonischen Anfrage um eine reine Behauptung handeln würde. Weiters wäre in keinster Weise darauf eingegangen worden, dass die Berufungsinstanz abgeschafft worden und somit eine Verschlechterung des griechischen Asylverfahrens eingetreten sei.

Weiters führte der Vertreter des BF wörtlich aus:

"Innerhalb des BAA hat kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer hätte ein Recht darauf gehabt, dass die Entscheidung, die von einem Organ des Bundesasylamtes getroffen wurde, von einer Kontrollstelle innerhalb des Bundesasylamtes kontroliert worden wäre.

Die diesbezüglichen Materialien zum Gesetzesentwurf sagen ausdrücklich: "nach der dem Entwurf zugrunde liegenden Konzeption soll das Bundesasylamt künftig in allen Asylsachen als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden" (314 BlgNR 23. GP, S 3.)

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt jedoch nur als erste Instanz entschieden; anstatt die Sache zur Entscheidung an eine zweite, letzte Instanz innerhalb des Bundesasylamtes vorzulegen, wird im der Rechtsmittelbelehrung an die Beschwerdemöglichkeit den AsylGH verwiese."

Die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungs- und rechtswidrig. Im Österreichischen Rechtssystem sei stets eine sechswöchige Beschwerdefrist vorgesehen. Unverständlich sei daher, wieso in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides von einer zweiwöchigen Beschwerdefrist gesprochen werde, richtigerweise müsste sie eine sechswöchige Beschwerdefrist zugestehen.

9. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 17.08.2009 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art. 20 Dublin II-VO Abs. 1 lit. a bis d lauten:Artikel 20, Dublin II-VO Absatz eins, Litera a bis d lauten:

(1) Gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:(1) Gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:

a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;

b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;

c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert;

d) ein Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, muss den Asylbewerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und dem BF wurde vor der ersten Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und dem BF wurde vor der ersten Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).

Die Erstbehörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahren- und Versorgungssituation in Griechenland und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Griechenland zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben bzw. glaubhaft gemacht, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten. Feststellungen zum Vorbringen des BF dazu in der Parteieneinvernahme sowie in der Beschwerde werden unter Punkt 2.2.1.4. näher ausgeführt.

Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf dieEin Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die

Gefährdungssituation in Griechenland liegt daher nicht vor.

2.2.1.2. Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1.2. Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an Griechenland erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO besteht.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben.

Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die in den Bescheiden der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,

Zl. 2005/20/0444).

2.2.1.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.1.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.2.1.4. Kritik am griechischen Asylwesen sowie der Situation in Griechenland, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.1.4. Kritik am griechischen Asylwesen sowie der Situation in Griechenland, mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

Im gegenständlichen Verfahren kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Griechenland entgegen der Regelvermutung des

§ 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu Griechenland, die dem BF in der Einvernahme und in gegenständlichem Bescheid vorgehalten wurden, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.

Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E). Mit den vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Punkten, wonach Griechenland über kein funktionierendes Grundversorgungssystem für Asylwerber verfüge, hat sich die Erstbehörde bereits im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt. Die Erstbehörde hat aktuelle Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen und ist hierbei insbesondere auf die Versorgung von Asylwerbern (inkl. Aufnahmezentren) sowie den Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung eingegangen.Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E). Mit den vom BF in der Beschwerde vorgebrachten Punkten, wonach Griechenland über kein funktionierendes Grundversorgungssystem für Asylwerber verfüge, hat sich die Erstbehörde bereits im bekämpften Bescheid auseinandergesetzt. Die Erstbehörde hat aktuelle Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen und ist hierbei insbesondere auf die Versorgung von Asylwerbern (inkl. Aufnahmezentren) sowie den Zugang zum Asylverfahren nach einer Dublin-Überstellung eingegangen.

Der Asylgerichtshof schließt sich der Einschätzung der Erstbehörde an und geht nach Abschluss des Beweisverfahrens im gegenständlichen Verfahren weiter davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.

Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Non-Refoulementverletzung zu verneinen ist.

Hiezu ist näher Folgendes auszuführen:

Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Art. 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Art. 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2,) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3,). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.

Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann unter Hinweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist, dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden wird können.

Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht (mehr) so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach § 41 Abs. 3 AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).Zusammenfassend ergibt sich aus den dargestellten Gründen bei jetziger Erkenntnislage für den Asylgerichtshof kein Grund, allgemein die Anwendung des Selbsteintrittsrechts bei Fällen, in denen Griechenland der zuständige Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO ist, anzuordnen. Die gegenwärtige Sachlage stellt sich aus denselben Erwägungen auch nicht (mehr) so dar, dass weitere Erhebungen notwendig wären, respektive es rechtlich angezeigt erschiene, zur Durchführung solcher Erhebungen (allgemein) Zurückverweisungen an die Erstbehörde nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzunehmen oder aus denselben allgemeinen Gründen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (alles unbeschadet möglicher anderer Beurteilungen in Einzelfällen).

Dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, worin er die schlechte Behandlung der Asylwerber in Griechenland sowie die mangelnde Grundversorgung und den fehlenden Zugang zu einem fairen Asylverfahren behauptet, stehen die obigen Ausführungen wie auch die schon im erstinstanzlichen Verfahren und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid angeführten, dem BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern in Griechenland entgegen, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Aus diesem Grund kann den Ausführungen des BF, er wäre durch einen griechischen Polizisten abgehalten worden, einen Asylantrag zu stellen, nicht gefolgt werden. Auch der Behauptung, auf der Straße gelebt und um Essen gebettelt zu haben, kann angesichts der Tatsache (wie schon von der Erstbehörde treffend festgestellt), Geld für gefälschte Dokumente und ein Flugticket nach Frankfurt zur Verfügung gehabt zu haben, kein Glauben geschenkt werden.

Betreffend die Behauptung, oben erwähnter Polizist hätte ihn auch geschlagen, ist anzumerken, dass dies, sollte es tatsächlich dazu gekommen sein, ein Fehlverhalten einer einzelnen Person darstellt, welches nicht geeignet ist, die Sicherheit Griechenlands in ihrer Gesamtheit in Zweifel zu ziehen. In diesem Zusammenhang wird auf die rechtsstaatlichen Einrichtungen Griechenlands verwiesen, wobei eine Misshandlung durch die Polizei ein strafrechtliches Delikt darstellt und dementsprechend auch in Griechenland durch die Justiz geahndet wird.

Zum Vorbringen des BF, die Erstbehörde wäre auf seine individuelle Situation nicht entsprechend eingegangen und hätte ihm keine Gelegenheit gegeben, seine persönlichen Erlebnisse zu schildern, wird festgestellt, dass dem BF im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahmen ausreichend die Möglichkeit gegeben wurde, sich hierzu zu äußern.

Wird der Erstbehörde vorgeworfen, die telefonische Rückfrage mit der Dublin Unit Griechenland fingiert zu haben, wird hierzu angemerkt, dass aus dem Akteninhalt aufgrund eines Aktenvermerkes klar ersichtlich ist, dass ein Telefonat stattgefunden hat. Es ist davon auszugehen, dass die Organe des Bundesasylamtes kein Interesse an der Verfälschung des Akteninhaltes haben, insbesondere da dies strafrechtliche Konsequenzen im Sinne eines Verfahrens wegen Amtsmissbrauchs zur Folge haben könnte. Dass es seitens Griechenland erforderlich wäre, die Möglichkeit einer Erstasylantragsstellung schriftlich zu bestätigen, kann zitiertem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2009, GZ: S11 403399-1/2008/7E, nicht entnommen werden. So lautet der in der Beschwerde erwähnte Satz auf Seite 11 unten: "Im vorliegenden Fall hat die griechische Behörde jedoch bis dato nicht zugestimmt oder schriftlich bestätigt, dass eine Erstasylantragsstellung in Griechenland möglich ist." Hierbei handelt es sich um eine reine Feststellung, dass noch keine Bestätigung Griechenlands vorliegt, eine Verpflichtung zur Schriftlichkeit wird jedoch nicht festgestellt. Auch das Gesetz kennt in diesem Zusammenhang kein Formerfordernis der Schriftlichkeit.

Bringt der BF weiters vor, dass die Zustimmungserklärung vom 12.11.2008 stamme, der bekämpfte Bescheid jedoch mit 27.07.2009 datiert sei und somit die gesetzliche 6-Monats-Frist bereits überschritten wäre, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.04.2009, Zahlen 2007/19/0730 bis 0733-10, verwiesen. Daraus ist ersichtlich, dass, wenn die Berufungsbehörde einer Berufung (hier: Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkennt, es zu einer Verlängerung des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens kommt, indem die Frist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO mit der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf neu zu laufen beginnt. Da in gegenständlichem Verfahren dem Asylantrag des BF mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008, GZ: S11 403399-1/2008/2Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist unterbrochen und begann mit Erkenntnis vom 09.04.2009, GZ: S11 403399-1/2008/7E, zugestellt am 10.04.2009, wieder neu zu laufen. Somit wurde die 6-Monats-Frist noch nicht überschritten und Österreich ist demnach nicht verpflichtet, in das materielle Asylverfahren einzutreten.Bringt der BF weiters vor, dass die Zustimmungserklärung vom 12.11.2008 stamme, der bekämpfte Bescheid jedoch mit 27.07.2009 datiert sei und somit die gesetzliche 6-Monats-Frist bereits überschritten wäre, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.04.2009, Zahlen 2007/19/0730 bis 0733-10, verwiesen. Daraus ist ersichtlich, dass, wenn die Berufungsbehörde einer Berufung (hier: Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkennt, es zu einer Verlängerung des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens kommt, indem die Frist nach Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO mit der Entscheidung über diesen Rechtsbehelf neu zu laufen beginnt. Da in gegenständlichem Verfahren dem Asylantrag des BF mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.12.2008, GZ: S11 403399-1/2008/2Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist unterbrochen und begann mit Erkenntnis vom 09.04.2009, GZ: S11 403399-1/2008/7E, zugestellt am 10.04.2009, wieder neu zu laufen. Somit wurde die 6-Monats-Frist noch nicht überschritten und Österreich ist demnach nicht verpflichtet, in das materielle Asylverfahren einzutreten.

Betreffend die in der Beschwerde erwähnte Änderung des Asylverfahrens in Griechenland aufgrund der Abschaffung der Berufungsinstanz (Präsidialerlass 81/2009) wird auf die obigen entsprechenden Ausführungen verwiesen. Daher kann dem Vorbringen, wonach durch diese Gesetzesänderung eine Verschlechterung des griechischen Asylwesens erfolgt sei, nicht gefolgt werden.Betreffend die in der Beschwerde erwähnte Änderung des Asylverfahrens in Griechenland aufgrund der Abschaffung der Berufungsinstanz (Präsidialerlass 81 aus 2009,) wird auf die obigen entsprechenden Ausführungen verwiesen. Daher kann dem Vorbringen, wonach durch diese Gesetzesänderung eine Verschlechterung des griechischen Asylwesens erfolgt sei, nicht gefolgt werden.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zu den Fragen des Instanzenzuges und der sechswöchigen Beschwerdefrist (zitiert in Punkt I.8. der Begründung dieses Erkenntnisses) wird auf die bestehende Rechtsordnung verwiesen (§ 63 AVG, § 23 AsylGHG). Die Ausführungen des Vertreters des BF - insbesondere zu einem angeblichen Instanzenzug innerhalb des Bundesasylamtes - sind nicht nachvollziehbar.Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde zu den Fragen des Instanzenzuges und der sechswöchigen Beschwerdefrist (zitiert in Punkt römisch eins.8. der Begründung dieses Erkenntnisses) wird auf die bestehende Rechtsordnung verwiesen (Paragraph 63, AVG, Paragraph 23, AsylGHG). Die Ausführungen des Vertreters des BF - insbesondere zu einem angeblichen Instanzenzug innerhalb des Bundesasylamtes - sind nicht nachvollziehbar.

Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.

2.1.2.2. Medizinische Aspekte:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Griechenland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im konkreten Fall wurde der BF einer psychiatrischen Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie unterzogen. Dessen Diagnose zufolge läge beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsstörung mit Zustand nach subdepressiver Störung - aktuell remittiert", ohne Behandlungsbedürftigkeit vor, wobei eine akute Belastungsstörung, eine vorbestehende psychische Störung sowie eine akute und chronische PTSD ausgeschlossen werden hätte können.

Akut existenzbedrohende bzw. aktuell lebensgefährdende Krankheitszustände oder konkrete Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Krankheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Griechenland sind dem psychiatrischen Gutachten nicht zu entnehmen. Hiezu ist auszuführen, dass es sich bei der allenfalls vorliegenden "Anpassungsstörung mit Zustand nach subdepressiver Störung - aktuell remittiert" um eine - etwa medikamentös - behandelbare Erkrankung handelt, deren Weiterbehandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Griechenland möglich ist. Das Vorliegen dieser Erkrankung alleine vermag die dargelegten Voraussetzungen für das Gebot des Selbsteintritts durch Österreich nicht zu erfüllen.

Auch konnte vom BF keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand des BF ersichtlich.

Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des BF nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des BF nach Griechenland keinesfalls eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.

2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandte. Sonstige Anknüpfungspunkte des BF zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.

Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach der BF bei einer Überstellung nach Griechenland in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würde.Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach der BF bei einer Überstellung nach Griechenland in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würde.

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Der BF reiste erst Mitte November 2008 in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor. Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Besuch eines Deutschkurses kann für sich alleine noch nicht als fortgeschrittene Integration angesehen werden.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Der BF reiste erst Mitte November 2008 in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor. Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Besuch eines Deutschkurses kann für sich alleine noch nicht als fortgeschrittene Integration angesehen werden.

2.1.2.4. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF nach Griechenland weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.1.2.4. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF nach Griechenland weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.

2.1.3. Spruchpunkt I der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Zu Spruchpunkt II:

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Griechenland in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erschienen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Griechenland in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erschienen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lebensgrundlage, medizinische Versorgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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