TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/7 S16 407684-1/2009

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Veröffentlicht am 07.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S16 407.684-1/2009-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, FZ. 09 00.715-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Mali, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009, FZ. 09 00.715-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idF BGBl I 29/2009 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig warGem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger aus Mali, reiste laut seinem Vorbringen am 19.01.2009 nicht rechtmäßig von Italien kommend nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger aus Mali, reiste laut seinem Vorbringen am 19.01.2009 nicht rechtmäßig von Italien kommend nach Österreich ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

3. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, Mali bereits im achten Lebensjahr verlassen zu haben und mit dem Freund seines Vaters nach Guinea gezogen zu sein. Vor vier Monaten habe er Guinea mit einem PKW verlassen. Mit einem Schiff sei er nach Italien gereist. Vor rund zwei Wochen sei er in Italien eingereist und sei er nach Mailand gefahren. Dort sei er die meiste Zeit am Bahnhof aufhältig gewesen. Mit dem Zug sei er dann nach Österreich weitergereist. Er habe noch in keinem Land um Asyl angesucht. Sein Heimatland habe er aus sozialen Gründen verlassen.

4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (ES2...). Demnach wurde er am 27.12.2006 in Teneriffa erkennungsdienstlich behandelt.

Über Vorhalt dieses Eurodac-Treffers gab der Beschwerdeführer an, dass er für zwei Monate in Teneriffa in einem Flüchtlingscamp gewesen sei, jedoch mit einem Flugzeug nach Senegal abgeschoben worden wäre.

5. Am 23.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Spanien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.5. Am 23.01.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Spanien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

6. Ein Informationsersuchen an Spanien bestätigte im wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers.

7. Am 25.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs 2 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.7. Am 25.02.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

8. Am 31.03.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO).8. Am 31.03.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO).

9. Am 02.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 31.03.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüberhinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.9. Am 02.04.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 31.03.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüberhinaus wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

10. Mit Schreiben vom 09.06.2009 stimmte Italien dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10 Dublin II-Verordnung zu.

11. Am 23.06.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen. Dem Beschwerdeführer wurde in dieser Einvernahme insbesondere zur Kenntnis gebracht, dass Italien seiner Übernahme zugestimmt habe und gab er hiezu an, dass er nicht nach Italien wolle. Er habe in Italien auf der Straße geschlafen und kein Essen gehabt. Auch wurde ihm die Möglichkeit gegeben, zu den Länderfeststellungen zu Italien Stellung zu nehmen, worauf er angab, dass er trotzdem nicht nach Italien wolle. Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegen, Fragen bzw. Beweisanträge zu stellen, was diese nicht in Anspruch nahm.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 10 (1) der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, (1) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zu Aufnahmelagern in Italien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund von Beweismitteln oder Indizien feststehe, dass der Asylwerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats, in concreto Italien, illegal überschritten habe, und somit dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei.

Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Ein "real risk" einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in Italien habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Falle einer Asylantragstellung in Italien stünden ihm ein Reicht auf Unterbringung sowie Grundversorgung und medizinische Versorgung in Italien zu.Ein "real risk" einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in Italien habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Falle einer Asylantragstellung in Italien stünden ihm ein Reicht auf Unterbringung sowie Grundversorgung und medizinische Versorgung in Italien zu.

Zur Frage der Ausweisung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich keinerlei Hinweise für ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben hätten.

10. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.05.2009 persönlich ausgefolgt.

11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.07.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 08.07.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin wird unter Anführung verschiedenster Länderberichte, zusammengefasst vorgebracht, dass in Italien die Gefahr bestehe kein faires Asylverfahren zu erhalten, mangels ausreichender Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen sowie Übergriffen in Haftzentren ausgesetzt zu sein. Aus diesen Gründen bestehe durch die Durchführung der Zurück- oder Abschiebung nach Italien ein "real risk" einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere Art. 3 EMRK. Österreich hätte daher von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch machen müssen. Es wurde auch beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.07.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 08.07.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin wird unter Anführung verschiedenster Länderberichte, zusammengefasst vorgebracht, dass in Italien die Gefahr bestehe kein faires Asylverfahren zu erhalten, mangels ausreichender Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen sowie Übergriffen in Haftzentren ausgesetzt zu sein. Aus diesen Gründen bestehe durch die Durchführung der Zurück- oder Abschiebung nach Italien ein "real risk" einer Verletzung der in der EMRK verankerten Grundrechte, insbesondere Artikel 3, EMRK. Österreich hätte daher von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch machen müssen. Es wurde auch beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

12. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes wurde dem Asylgerichtshof der Aktenlage nach am 13.07.2009 vorgelegt.

13. Laut AIS-Auszug vom heutigen Tag sowie einer Mitteilung der BH Baden vom 18.08.2009 wurde der BF ohne Vorkommnisse am 06.08.2009 nach Italien überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten zu seinem Reiseweg und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht. Aufgrund der Angaben des im Betreff Genannten zu seinem Reiseweg und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und erklärte sich Italien zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Dublin II-VO bereit. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11).Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11).

Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Der Beschwerdeführer reiste erst im Jänner 2009 in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7 zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Der Beschwerdeführer reiste erst im Jänner 2009 in das Bundesgebiet ein und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7 zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.

2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art 3 EMRK:2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:

2.1.2.2.1. Kritik am italienischen Asylwesen

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht .

Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner niederschriftlichen Befragungen nicht näher angegeben hat, warum ihm in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt worden war. Konkrete Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden, die ihm gedroht haben, hat er ebenso nicht dargetan. Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die in der Beschwerde angeführten pauschalen Kritikpunkte am italienischen Asylverfahren ohne jeden Bezug zur Person der Beschwerdeführer, was schon unter diesem Gesichtspunkt ihre Wertigkeit mindert, stark relativiert.

Ferner ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Gambia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.

Zu den Behauptungen der Beschwerdeführer, dass in Italien die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, mangels Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen sowie in Haftzentren Übergriffen ausgesetzt zu sein, wird auf die im angefochtenen Bescheid zitierten aktuellen Länderberichte verwiesen, die auch mit der Dokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehen. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401343-1/2008; 23.07.2008, S12 400500-1/2008). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers blieb zum einen unsubstantiiert und steht auch den getroffenen Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides entgegen.

Die Erstinstanz hat detaillierte Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien getroffen und werden diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.

Die Beschwerdeführer konnten keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführer konnten keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Die Beschwerde setzt sich zudem in keinster Weise mit den von der Erstbehörde verwendeten Quellen näher auseinander.

Nichtsdestotrotz ist im Einzelnen dazu wie folgt würdigend auszuführen:

Sofern in der Beschwerde Berichte zitiert werden, die im Wesentlichen Ereignisse aus 2005 und 2006 beschreiben, sind seitdem in Italien signifikante Anstrengungen zur Verbesserung des Asylverfahrens und der Lebensumstände von AsylwerberInnen gesetzt worden, sodass diese Informationen als veraltet zu gelten haben, insbesondere unter dem Hintergrund der von der Erstbehörde eingeholten diesbezüglichen neueren Beweismitteln. Dass in einem Haftzentrum für irreguläre Migranten im Mai 2008 ein Hungerstreik erfolgt ist, kann nicht als Beleg für einen völligen Zusammenbruch des italienischen Systems in diesem Zusammenhang gewertet werden, wiederum insbesondere unter dem Hintergrund der durch die Erstbehörde beigeschafften Beweismitteln, aus denen ja z.B. hervorgeht, dass im Sommer 2008 neuerlich massive Anstrengungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Situation gesetzt worden sind. Der Asylgerichtshof hat auch den in der Beschwerde zuletzt zitierten Bericht des Menschenrechtskommissar des Europarates in seiner Vollfassung konsultiert und handle es sich hier primär um eine politische Kritik an Italien im Zusammenhang mit irregulären Migranten, der im Zusammenhang mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist.

Betrachtet man die Quellen, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführt sind, erscheint für den Asylgerichtshof nun zum einen entscheidend, dass die europäischen Richtlinien im Asylbereich von Italien Anfang 2008 umgesetzt worden sind, wodurch sich die Situation für Migranten und Asylwerber insgesamt wesentlich verbessert hat und die seinerzeitigen Befürchtungen im Zusammenhang mit der "Bossi-Fini"-Gesetzgebung nicht mehr gelten. Ferner erachtet es der Asylgerichtshof für entscheidend, dass aus den Quellen hervorgeht, dass die italienischen Behörden Anstrengungen unternehmen, die Aufnahmekapazitäten zu erhöhen und auch entsprechende Reaktionen dann setzen, wenn die Zahl der Asylwerber steigt. Wesentlich ist auch, dies geht ebenso aus den Berichten, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführt sind, hervor, dass die größten Probleme im italienischen Asylverfahren unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen. Von dieser Situation sind RückkehrerInnen nach der Dublin II Verordnung aber nicht betroffen. Aber selbst in Bezug auf die Situation in Süditalien zeigt der durch die Erstbehörde beigeschaffte Informationsstand, dass hier niemandem die Grundversorgung als solche verweigert wird.Betrachtet man die Quellen, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführt sind, erscheint für den Asylgerichtshof nun zum einen entscheidend, dass die europäischen Richtlinien im Asylbereich von Italien Anfang 2008 umgesetzt worden sind, wodurch sich die Situation für Migranten und Asylwerber insgesamt wesentlich verbessert hat und die seinerzeitigen Befürchtungen im Zusammenhang mit der "Bossi-Fini"-Gesetzgebung nicht mehr gelten. Ferner erachtet es der Asylgerichtshof für entscheidend, dass aus den Quellen hervorgeht, dass die italienischen Behörden Anstrengungen unternehmen, die Aufnahmekapazitäten zu erhöhen und auch entsprechende Reaktionen dann setzen, wenn die Zahl der Asylwerber steigt. Wesentlich ist auch, dies geht ebenso aus den Berichten, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführt sind, hervor, dass die größten Probleme im italienischen Asylverfahren unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen. Von dieser Situation sind RückkehrerInnen nach der Dublin römisch zwei Verordnung aber nicht betroffen. Aber selbst in Bezug auf die Situation in Süditalien zeigt der durch die Erstbehörde beigeschaffte Informationsstand, dass hier niemandem die Grundversorgung als solche verweigert wird.

Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten", auf die sich aber die in der Beschwerde zitierten kritischen Berichte zumeist stützen.

Soweit in der Beschwerdeschrift schwerpunktmäßig und konkret der Artikel "In Zonen der Rechtlosigkeit - Italiens Asylsystem ist geprägt von Willkür, Rechtsverweigerung in Isolation", zusammengefasster Artikel auf prosayl.de zitiert wird, ist festzustellen, dass sich diese Zusammenfassung auf folgendes Originaldokument beruft:

"Zonen der Rechtlosigkeit; Eine Reise auf den Spuren der Flüchtlinge durch Süditalien, Bericht von Judith Gleitze und Alice Schultz", August 2006, [wobei der Name Alice Schulz geändert wurde.]

Als Herausgeber scheinen der Förderverein PRO Asyl e. V und der Flüchtlingsrat Brandenburg auf. Diese beiden Organisationen beschreiben sich auf deren Homepages (www.proasyl.de und www.fluechtlingsrat-brandenburg.de) wie folgt:Als Herausgeber scheinen der Förderverein PRO Asyl e. römisch fünf und der Flüchtlingsrat Brandenburg auf. Diese beiden Organisationen beschreiben sich auf deren Homepages (www.proasyl.de und www.fluechtlingsrat-brandenburg.de) wie folgt:

Pro Asyl: "... Jahr für Jahr werden Hunderttausende Menschen durch Krieg und Verfolgung zu Flüchtlingen. Nur ein winziger Bruchteil dieser Flüchtlinge gelangt nach Deutschland. Statt konsequent nach Wegen zu suchen, diesen Menschen zu helfen, begegnet ihnen unsere Gesellschaft häufig mit Angst und Ablehnung. Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Respektierung ihrer Menschenrechte und auf Schutz vor Verfolgung. Flüchtlingsschutz ist jedoch starken rechtlichen und behördlichen Restriktionen ausgesetzt, die häufig fatale Folgen haben: Fluchtgründe werden nicht anerkannt, Familien werden getrennt, gesundheitliche Fürsorge wird verweigert, Flüchtlinge werden mit ungewissem Schicksal in das Land ihrer Verfolgung zurück transportiert.

PRO ASYL hat es sich zur Aufgabe gemacht, dem entgegen zu wirken. Wir helfen Flüchtlingen individuell in Situationen, in denen sie Unterstützung benötigen - z.B. in Asylverfahren vor Gericht. Und wir arbeiten politisch. Mit Analysen, juristischen Gutachten, Expertisen, Lobbyarbeit und europaweiter Zusammenarbeit greifen wir im Interesse verfolgter Menschen immer wieder wirksam in die öffentliche Diskussion ein. ..."

Flüchtlingsrat Brandenburg "... Das Hauptaugenmerk des Flüchtlingsrats liegt in der Aufrechterhaltung und Koordinierung eines Netzwerkes Flüchtlingsarbeit im Land Brandenburg. Mit vielen Verbündeten ist es möglich, auf Missstände aufmerksam zu machen, sich der Probleme anzunehmen und sie auf politischer oder öffentlicher Ebene zu thematisieren. Die Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats dient als Koordinationsstelle. Hier werden Informationen zu flüchtlingsrelevanten Themen gesammelt, aufbereitet und weitergegeben. Im gewählten Sprecherrat sowie in den monatlich stattfindenden öffentlichen Sitzungen werden die Themen diskutiert und Lösungswege überlegt. ..."

Auszug aus den einleitenden Bemerkungen des Berichts:

... " Ziel unserer 14-tägigen Fahrt war es, neben der notwendigen Recherche vor Ort auch Kontakte, die zum Beispiel ein Kooperationsprojekt mit Partnern vor Ort ermöglichen würden, zu schaffen. Da Flüchtlingspolitik fortschreitend auf EU-Ebene gestaltet wird, ist es wichtig, dass sich auch Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) vor Ort in diesen Prozess einbringen. Die gewonnenen Materialien können dazu dienen, das Thema "Europa und Flüchtlingsschutz" mehr und regelmäßiger in die Öffentlichkeit zu bringen und uns davon weg zu bringen, nur bei aktuellen Notstandssituationen wie auf Lampedusa, bei der Cap Anamur oder in Melilla/Ceuta punktuell zu reagieren.

...

Dieser Bericht wird sich nicht mit der gesamten Situation der Flüchtlinge in Italien beschäftigten, sondern vor allem die Erkenntnisse wieder geben, die wir in den 14 Tagen gewonnen haben.

...

Wir haben Gespräche in Palermo (Sizilien), Crotone (Kalabrien), Montevago/Santa Margherita di Belice (Sizilien), Agrigento (Sizilien) und Trapani (Sizilien) geführt. Unsere GesprächspartnerInnen arbeiten als Ehrenamtliche, als AnwältInnen (frei oder in Verbände gebunden), als BeraterInnen und Dolmetscher (über die Gewerkschaften) oder sie sind Angestellte in einer NGO.

..."

Zu den Autorinnen des Berichts wurde Folgendes erhoben:

Judith Gleize ist Mitglied im Vorstand von Pro Asyl

Bei Alice Schultz handelt es sich offensichtlich Pseudonym für Silja Klepp (vgl. www.silijaklepp.de/uebermich.thml). Diese beschreibt sich als Ethnologin und bietet auf dem Internetportal www.xing.com folgende Dienstleistungen an:Bei Alice Schultz handelt es sich offensichtlich Pseudonym für Silja Klepp vergleiche www.silijaklepp.de/uebermich.thml). Diese beschreibt sich als Ethnologin und bietet auf dem Internetportal www.xing.com folgende Dienstleistungen an:

"Ich suche:

Aufträge für Gutachten und Monitoring im Bereich Menschenrechte, Flüchtlingsrecht, Internationale Zusammenarbeit, Entwicklungszusammenarbeit, spannende Projekte in diesem Bereich

Ich biete:

Monitoring von Menschenrechtsverletzungen und Flüchtlingsrechten, Erstellung von qualitativen empirischen Forschungen und Gutachten im Bereich Flüchtlings- und Menschenrechte und Internationale Zusammenarbeit, Erfahrung mit Forschungen in politisch sensiblen und emotional aufgeladenen Feldern, langjährige Forschungserfahrung im Mittelmeerraum und südlichen Afrika

Interessen :

legal anthropology, Entwicklung von Recht, EU-Flüchtlingsschutz, Flucht und Migration

Organisationen

Netzwerk Kritische Migrationsforschung, amnesty international, Gewerkschaft Wissenschaft und Erziehung GEW"

Einleitend ist zu sagen, dass schon die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Zitierung des Berichts diesen sinnverzerrt wiedergibt, weil selbst dessen Titel nicht richtig wiedergegeben wurde und der Anschein erweckt wird, als ob die im Artikel getroffenen Ausführungen auf ganz Italien zuträfen, obwohl sich dieser Bericht in erster Linie mit der Lage der Asylwerber bzw. Flüchtlinge (hier im nicht juristischen Sinne) in Süditalien befasst und daher die hieraus abgeleitenden generalisierenden Aussagen in diesem Umfang nicht nachvollziehbar sind. Auch beziehen die Autorinnen ihre Informationen überwiegend von in Süditalien ansässigen Gesprächpartnern (siehe Punkt 1.2. des Artikels). Aus den Fußnoten des Artikels ergibt sich, dass die Gespräche im April 2006 geführt wurden und darüber hinaus Sekundärquellen greift, die bis in das Jahr 2004 zurückreichen. Auch räumen die Verfasser ein, dass sich der Bericht sich nicht mit der gesamten Situation der Flüchtlinge in Italien beschäftigt, sondern vor allem die Erkenntnisse wieder geben, die diese in den 14 Tagen gewonnen, welche sich wiederum auf die ausgewählten Erkenntnisquellen/Gesprächspartner beschränken.

Schon aufgrund der im Vorabsatz angeführten Überlegungen lässt sich aus dem genannten Artikel wenig über die individuelle Lage des BFs erschließen, weil dieser nicht einmal ansatzweise vorbrachte, dass er begründet befürchtet, in jene Region überstellt zu werden, welche der Bericht beschreibt. Zum anderen kann dem Artikel nicht mehr die zur Entscheidungsfindung geforderte Aktualität zugesprochen werden (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 ebenso vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Schon aufgrund der im Vorabsatz angeführten Überlegungen lässt sich aus dem genannten Artikel wenig über die individuelle Lage des BFs erschließen, weil dieser nicht einmal ansatzweise vorbrachte, dass er begründet befürchtet, in jene Region überstellt zu werden, welche der Bericht beschreibt. Zum anderen kann dem Artikel nicht mehr die zur Entscheidungsfindung geforderte Aktualität zugesprochen werden (Erk. d. VwGHs vom 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602 ebenso vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11.November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Im Rahmen eine weiteren inneren Quellenanalyse ist anzuführen, dass es sich sowohl bei Pro Asyl als auch beim Flüchtlingsrat Brandenburg um Organisationen handelt, die, wie schon deren Selbstbeschreibung ergibt, ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des stauts quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen und die Verfasserinnen welche zumindest teilweise ihre Dienstleistungen auf dem Gebiet des Asylwesens kommerziell anbieten, der Sphäre dieser Organisationen zuzurechnen sind.

Der Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im hier erörterten Dublin II Partnerstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.Der Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im hier erörterten Dublin römisch zwei Partnerstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.

Die im Vorabsatz angeführten Überlegungen gelten auch für den zitierten Bericht von amnesty international.

Vergleicht man die Ausführungen etwa von amnesty international zu Österreich, wo etwa davon ausgegangen wird, dass keine oder eine Unzureichende Prüfung eines allfälligen Sachverhaltes gem. Art. 8 EMRK bzw. systematische Verstöße gegen Art. 3 EMRK im Rahmen der Vollziehung des Asylrechts behauptet werden mit den Ausführungen zu Italien und würde man letztlich der vom BF der auf die genannten Berichte aufbauende Argumentationslinie folgen würde, hätte dies letztlich zur Folge, dass man dem Dublin II Partnerstaat im Rahmen der Prüfung dessen Sicherheit für den BF höhere Standards auferlegen würde, als sie für Österreich gelten würde, was jedoch nicht zulässig ist:Vergleicht man die Ausführungen etwa von amnesty international zu Österreich, wo etwa davon ausgegangen wird, dass keine oder eine Unzureichende Prüfung eines allfälligen Sachverhaltes gem. Artikel 8, EMRK bzw. systematische Verstöße gegen Artikel 3, EMRK im Rahmen der Vollziehung des Asylrechts behauptet werden mit den Ausführungen zu Italien und würde man letztlich der vom BF der auf die genannten Berichte aufbauende Argumentationslinie folgen würde, hätte dies letztlich zur Folge, dass man dem Dublin römisch zwei Partnerstaat im Rahmen der Prüfung dessen Sicherheit für den BF höhere Standards auferlegen würde, als sie für Österreich gelten würde, was jedoch nicht zulässig ist:

Soweit sich die Beschwerde mit geplanten Änderungen des italienischen Asylrechts befasst ist festzustellen, dass es sich hierbei laut Beschwerdeschrift um Pläne handelt und aus dem Inhalt der Beschwerde nicht hervorgeht, dass sich diese unmittelbar vor der Umsetzung befänden, sodass sich hieraus für den individuellen Einzelfall nichts gewinnen lässt.

Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof also zum Schluss, dass sich aus der durch das Bundesasylamt beigeschafften Berichtslage, die insgesamt wesentlich aktueller ist als die in der Beschwerde angeführten Dokumente, mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, keine Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs bestehen - dies umso mehr als beim Beschwerdeführer keinerlei individuelle Vulnerabilitätaspekte (z.B. schwere Krankheit oder sonstige Beeinträchtigungen) hinzutreten.

Der Asylgerichtshof hat auch den in der Beschwerde zitierten Bericht des Menschenrechtskommissar des Europarates in seiner Vollfassung konsultiert und handelt es sich hier primär um eine politische Kritik an Italien im Zusammenhang mit irregulären Migranten, der im Zusammenhang mit dem konkreten Fall des Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung zuzumessen ist.

Zu den neuesten Gesetzesänderungen in Italien von Juli 2009 ist auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Italien nicht "ohne rechtlichen Status" dort aufhalten wird.

Es steht - aufgrund des Eurodac-Treffers IT2... (vgl. dazu Art 2 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.02.2002 [Eurodac-Durchführungsverordnung] - fest, dass der Beschwerdeführer in Italien bislang keinen Asylantrag gestellt hat. Konkrete Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden, die ihm bei einer Asylantragstellung drohen würden, hat er jedoch nicht dargetan. Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die in der Beschwerde angeführten pauschalen Kritikpunkte am italienischen Asylverfahren ohne jeden Bezug zur Person des Beschwerdeführers, was schon unter diesem Gesichtspunkt ihre Wertigkeit mindert, stark relativiert.Es steht - aufgrund des Eurodac-Treffers IT2... vergleiche dazu Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 407 aus 2002, des Rates vom 28.02.2002 [Eurodac-Durchführungsverordnung] - fest, dass der Beschwerdeführer in Italien bislang keinen Asylantrag gestellt hat. Konkrete Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden, die ihm bei einer Asylantragstellung drohen würden, hat er jedoch nicht dargetan. Unter diesem Gesichtspunkt erscheinen die in der Beschwerde angeführten pauschalen Kritikpunkte am italienischen Asylverfahren ohne jeden Bezug zur Person des Beschwerdeführers, was schon unter diesem Gesichtspunkt ihre Wertigkeit mindert, stark relativiert.

Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Art 16 Abs 1 lit b, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Aus der Systematik des Art 16 Dublin II-VO ergibt sich, dass damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Art 3 Abs 1 zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vgl. dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K6. zu Art 3 Dublin II VO).Im Falle der Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Dublin II-VO, in concreto aus deren Artikel 16, Absatz eins, Litera b,, die Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates, "die Prüfung des Asylantrages abzuschließen". Aus der Systematik des Artikel 16, Dublin II-VO ergibt sich, dass damit im Falle eines Aufnahmeverfahrens (also im Falle der ersten Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat) nur die Prüfung des in einem anderen Staat, in concreto im ersuchenden Staat Österreich, gestellten Asylantrages gemeint sein kann. Dies ergibt sich auch aus der Formulierung "abzuschließen" sowie Artikel 3, Absatz eins, zweiter Satz Dublin II-VO, wonach der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vergleiche dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K6. zu Artikel 3, Dublin römisch zwei VO).

In Hinkunft ist der Beschwerdeführer also auch in Italien als "Asylbewerber" iSd Art 2 lit c der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) anzusehen, als welcher er laut den im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen auch das Recht auf Unterbringung (oder alternative Unterstützung) sowie kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem hat.In Hinkunft ist der Beschwerdeführer also auch in Italien als "Asylbewerber" iSd Artikel 2, Litera c, der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (sog. Aufnahmerichtlinie) anzusehen, als welcher er laut den im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen auch das Recht auf Unterbringung (oder alternative Unterstützung) sowie kostenlosen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem hat.

Ebenso ist er gemäß Art 7 Abs 1 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 (sog. "Verfahrensrichtlinie) während des Verfahrens zum Verbleib in Italien berechtigt, sodass die dort über ihn angeblich verhängte Aufenthaltsbeendigung nicht schadet. Es besteht sohin auch nicht die Gefahre, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm befürchtet - in einem "Centro die Identificazione ed Espulsione", in welchen Abschiebungen vorbereitet werden, untergebracht werden würde.Ebenso ist er gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 (sog. "Verfahrensrichtlinie) während des Verfahrens zum Verbleib in Italien berechtigt, sodass die dort über ihn angeblich verhängte Aufenthaltsbeendigung nicht schadet. Es besteht sohin auch nicht die Gefahre, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm befürchtet - in einem "Centro die Identificazione ed Espulsione", in welchen Abschiebungen vorbereitet werden, untergebracht werden würde.

Hinsichtlich aktueller Medienberichte, welche die unmittelbare Abschiebung von Bootsflüchtlingen aus Nordafrika, ohne diesen überhaupt die Möglichkeit zu geben, Asylanträge zu stellen, schildern, ist festzuhalten, dass daraus nicht hervorgeht und auch sonst nicht bekannt ist, dass diese Situation in Süditalien auch Asylwerber betrifft, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden.

Was die befürchtete Kettenabschiebung betrifft, so geht aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen hervor, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren haben sowie dass die italienischen Gesetze Schutz gegen Refoulement bzw. "temporären Schutz" vorsehen.

Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten", auf die sich aber die in der Beschwerde zitierten kritischen Berichte zumeist stützen.

Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401343-1/2008; 23.07.2008, S12 400500-1/2008). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich.

Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof also zum Schluss, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, nach einer "Dublin-Überstellung" ein grundsätzlich ordnungsgemäßes Asylverfahren neu durchgeführt wird und dass auch keine Gefahr einer existenziellen Bedrohung besteht.

Der Beschwerdeführer konnte somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer auch in seiner Erstbefragung durch die Sicherheitsorgane am 19.01.2009 und auch seiner Einvernahme am 23.06.2009 vor dem Bundesasylamt nichts Gegenteiliges vorgebracht. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.

Da der BF bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da der BF bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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