Norm
AsylG 2005 §15Spruch
S3 405.079-1/2009/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. ungeklärt, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2009, GZ 08 10.656-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. ungeklärt, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2009, GZ 08 10.656-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.10.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2008 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am XXXX geboren. Er habe vor circa drei Monaten zusammen mit 30 anderen Flüchtlingen mithilfe eines Schleppers seine Heimat verlassen. Über Pakistan und den Iran seien sie in die Türkei gefahren und mit einem Schlauchboot auf die griechische Insel Mytilini übergesetzt. Dann sei er nach Athen und weiter nach Korinth gefahren, von dort mit einem Schiff nach Italien gelangt und schließlich in einem LKW nach Österreich eingereist. In Griechenland habe er in einem Park geschlafen und sei in einer Kirche verpflegt worden. Er habe während der gesamten Reise keinen Kontakt zu Polizisten oder Behörden gehabt. Die Kosten der Schleppung hätten 3.000 USD und 800 EUR betragen.Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.10.2008 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei am römisch 40 geboren. Er habe vor circa drei Monaten zusammen mit 30 anderen Flüchtlingen mithilfe eines Schleppers seine Heimat verlassen. Über Pakistan und den Iran seien sie in die Türkei gefahren und mit einem Schlauchboot auf die griechische Insel Mytilini übergesetzt. Dann sei er nach Athen und weiter nach Korinth gefahren, von dort mit einem Schiff nach Italien gelangt und schließlich in einem LKW nach Österreich eingereist. In Griechenland habe er in einem Park geschlafen und sei in einer Kirche verpflegt worden. Er habe während der gesamten Reise keinen Kontakt zu Polizisten oder Behörden gehabt. Die Kosten der Schleppung hätten 3.000 USD und 800 EUR betragen.
Am 30.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen und wiederholte sein Vorbringen zum Reiseweg. Der Beschwerdeführer legte einen afghanischen Personalausweis vom XXXX vor.Am 30.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen und wiederholte sein Vorbringen zum Reiseweg. Der Beschwerdeführer legte einen afghanischen Personalausweis vom römisch 40 vor.
Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Am 10.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX untersucht. Nach Befundaufnahme zu Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl und Zustand der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel, Größe der Nieren sowie Volumen der Schilddrüse wurde mit näherer Begründung das Alter des Beschwerdeführers mit 23 bis 25 Jahren, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr, geschätzt.Aufgrund der Zweifel des Bundesasylamtes an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde dieser zu einer ärztlichen Altersfeststellung geladen. Am 10.11.2008 wurde der Beschwerdeführer vom medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 untersucht. Nach Befundaufnahme zu Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl und Zustand der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel, Größe der Nieren sowie Volumen der Schilddrüse wurde mit näherer Begründung das Alter des Beschwerdeführers mit 23 bis 25 Jahren, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr, geschätzt.
Das Bundesasylamt richtete am 13.11.2008 unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland.Das Bundesasylamt richtete am 13.11.2008 unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung gestütztes dringendes Aufnahmeersuchen an Griechenland.
Am 14.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 14.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.12.2008 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Griechenland liege. Mit Schreiben vom 04.02.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.02.2009, stimmte die griechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung ausdrücklich zu und teilte insbesondere auch mit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft einen Asylantrag stellen könne.Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 17.12.2008 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Griechenland liege. Mit Schreiben vom 04.02.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 23.02.2009, stimmte die griechische Dublin-Behörde der Aufnahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu und teilte insbesondere auch mit, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft einen Asylantrag stellen könne.
Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom XXXX handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten afghanischen Personalausweis um eine Totalfälschung. Insbesondere weist der Formularvordruck Reproduktionsspuren und nicht vollständig entfernte Eintragungen der Reproduktionsvorlage auf und wurde die Urkunde einschließlich der Stempelabdrucke, der Formularnummer und der Unterschriften der ausstellenden Beamten im Tintenstrahldruck produziert.Laut Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom römisch 40 handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten afghanischen Personalausweis um eine Totalfälschung. Insbesondere weist der Formularvordruck Reproduktionsspuren und nicht vollständig entfernte Eintragungen der Reproduktionsvorlage auf und wurde die Urkunde einschließlich der Stempelabdrucke, der Formularnummer und der Unterschriften der ausstellenden Beamten im Tintenstrahldruck produziert.
Am 12.02.2009 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen und gab unter anderem an, dass die Griechen mit Asylwerbern schlecht umgingen. Fast alle Afghanen lebten auf der Straße und versuchten, von der Kirche versorgt zu werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 18 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Artikel 18, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Griechenland die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.03.2009, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung nicht den Anforderungen an ein Gutachten gerecht werde. Der Untersuchungsbericht über den vorgelegten Personalausweis sei nicht dem Parteiengehör unterzogen worden. In Griechenland würde der Beschwerdeführer kein ordnungsgemäßes Asylverfahren, keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keine finanzielle Unterstützung bekommen. Weiters wird vorgebracht, dass mehrere deutsche Verwaltungsgerichte eine Abschiebung nach Griechenland für unzulässig erklärt hätten. Der Argumentation des AsylGH in seinem Erkenntnis vom 16.01.2009, S1 402.025, könne nicht gefolgt werden, wonach zwar Organisationen wie "Pro Asyl" oder "Human Rights Watch" anerkennenswerte NGOs seien, deren Berichte aber nicht nur eine objektive Wiedergabe von Erlebtem darstellten, sondern auch mit dem rechtspolitischen Interesse verbunden seien, die Dublin-Verordnung zu Fall zu bringen. Es könne auch umgekehrt argumentiert werden, dass es jedenfalls die Zielsetzung der Behörden sei, keinesfalls Zweifel am Funktionieren der Dublin-Verordnung aufkommen zu lassen, weswegen immer jenen Berichten der Vorzug gegeben werde, welche die Situation in Griechenland als den europa- und menschenrechtlichen Standards entsprechend darzustellen versuchten. Weiters stammten kritische Berichte zu Griechenland nicht nur von NGOs, sondern auch vom UNHCR, dessen Objektivität nicht anzuzweifeln sei. Dem deutschen Dienstreisebericht von Frau XXXX, der eine durchwegs friedliche Situation rund um den Omoniaplatz in Athen beschreibe, sei die Tatsache entgegenzuhalten, dass sich am gleichen Tag nur wenige Meter entfernt ein heftiger Zusammenstoß zwischen Migranten und Rechtsextremen ereignet habe. Auch die Gegebenheiten bei der Asylbehörde in XXXX würden im Gegensatz zur durchwegs wohlwollenden Darstellung des Berichtes der deutschen Delegation ganz anders in dem im Internet abrufbaren Beitrag des Mediums "Deutschlandradio" vom 23.01.2009 dargestellt. Demnach stünden jede Woche 2.000 bis 3.000 Flüchtlinge in der Schlange, um einen von circa 300 Terminen für die Asylantragstellung zu bekommen. Im Zuge von Schlagstockeinsätzen der Polizei seien dabei Wartende verletzt worden. Die Polizei suche willkürlich Leute aus, die einen Termin bekämen. Die Wartenden schützten sich mit Decken und Plastiktüten gegen die Athener Kälte. Sitzmöglichkeiten gebe es nicht, fast alle verbrächten die Nacht im Stehen. Griechenland verweise darauf, dass es mit dem Zustrom der Flüchtlinge überfordert sei. Vor einigen Monaten habe die Athener Asylbehörde wegen Überlastung die Annahme von Anträgen für mehrere Wochen ganz ausgesetzt. Ein Polizist hingegen habe anonym die Taktik des nächtlichen Schlangestehens als Methode der Abschreckung bezeichnet. Die Praxis des Herauspickens von nach Augenschein "echten" Flüchtlingen sei absolut nicht mit der GFK, den Richtlinien der EU und ganz allgemein mit einem rechtsstaatlichen Verfahren in Einklang zu bringen. Zu dieser Situation wird auf verschiedene Berichte der griechischen Zeitung "XXXX" verwiesen. Der Beschwerdeführer wäre zwar bei einer Rückübernahme durch Griechenland nicht in der Situation, erst einen Asylantrag stellen zu müssen, allerdings müsse er dort dennoch Termine wahrnehmen, um beispielsweise ein Quartier zugewiesen zu bekommen oder eine Adresse registrieren zu lassen, damit sein Asylverfahren weitergeführt werden könne. Zudem stünden zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung. So habe eine Vertreterin des UNHCR angegeben, dass für 6.000 unbegleitete Minderjährige lediglich 200 bis 300 Plätze zur Verfügung stünden und auch Familien trotz Besitzes der rosa Karte auf der Straße und in Parks lebten. Auf eine konkrete Anfrage des BMI vom 18.12.2008 an das Greek Refugee Council, ob genug Plätze für die Flüchtlinge zur Verfügung stünden, sei geantwortet worden, dass die Kapazität der Aufnahmeplätze in Einrichtungen 900 Plätze nicht übersteige. Allein in der ersten Hälfte des Jahres 2008 seien 11.905 Asylanträge gestellt worden. 50 Familien befänden sich auf der Warteliste für einen Platz, wobei die Mindestwartezeit etwa zwei Monate betrage. Die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass die Wartezeit wenigstens einen zeitlich eingrenzbaren Zeitraum umfasse, widerspreche ebenso wie die Praxis Griechenlands der Richtlinie 2003/9 des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, weil es sich offenbar in Griechenland um einen Dauernotstand und nicht nur um eine kurzfristige Überforderung der Aufnahmekapazitäten handle. Griechenland sei bereits mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.04.2007, C-72/06, aufgrund der Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie verurteilt worden. Die Bedingungen für Asylwerber hätten sich seit 2007 nicht verbessert, weil sogar Personen, die den Zugang zum griechischen Asylverfahren erfolgreich hinter sich gebracht hätten, dennoch mehr als ein Jahr nach dem Präsidialerlass obdachlos seien. Wenn in dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes behauptet werde, es gebe zu den etwa 900 Plätzen in Einrichtungen natürlich auch private Unterbringungsmöglichkeiten, so sei ohne bereitgestellte eindeutige Zahlen zumindest zweifelhaft, dass die verbleibenden mehreren Tausend Asylwerber in Griechenland in Hotelzimmern und Pensionen nächtigten. Es werde seitens des UNHCR, der Flüchtlinge, der NGOs und des Europarates von mangelhaften Dolmetscherleistungen bzw. von nicht ausreichenden Verfahren berichtet, was zu negativen Verfahrensabschlüssen und zu Abschiebungen, sozusagen zu einem indirekten Refoulement, führe. Dies widerspreche klar dem Art. 10 der Richtlinie 2005/85 des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Griechenland sei nicht einmal in der Lage, diese geforderten Mindeststandards zu erfüllen, und dies sei bereits dauerhaft der Fall. Die Nichtumsetzung der Richtlinie verletze den Beschwerdeführer persönlich in seinen Rechten und es sei nicht davon auszugehen, dass er keiner weiteren Verletzung dieser Rechte ausgesetzt wäre. Die Möglichkeit, die Einhaltung der Richtlinie direkt in Griechenland rechtlich einzufordern, sei realiter angesichts genau jener Mängel im Verfahren und in der Versorgung nicht gegeben. Auf die Anfrage des BMI vom 18.12.2008 an das Greek Refugee Council bezüglich der Sicherheit vor illegaler Abschiebung sei geantwortet worden, dass es offiziell nicht dazu komme, dass allerdings inoffiziell berichtet werde, es gebe wohl doch Fälle von illegalen Abschiebungen. Die Meinung des Asylgerichtshofes, dass sich ein Asylwerber, der wider Erwarten doch illegal abgeschoben werde, an den EGMR wenden könne, entbehre jeglichen Realitätsbezuges. Weiters wird auf die jüngste Stellungnahme des Greek Refugee Council vom 15.02.2009 verwiesen, welche die unrichtigen oder unvollständigen Darstellungen im Bericht der deutschen Delegation rüge und auch erneut den Dolmetschermangel im Verfahren, insbesondere am Flughafen für Dublinrückkehrer, die Hürden im Asylverfahren sowie die mangelhafte Unterbringung darlege. Ebenso habe der Menschenrechtskommissar des Europarates Thomas HAMMARBERG scharfe Kritik am griechischen Asylsystem geübt, sowohl was die rechtsstaatlichen Standards im Asylverfahren selbst als auch was die Versorgung und den Umgang mit Asylsuchenden betreffe. Die Stellungnahme Griechenlands entkräfte keineswegs diese Vorhalte. So werde beispielsweise bedauert, dass die in Patras in Baracken lebenden Flüchtlinge, von denen viele aus Afghanistan, Sudan oder Somalia stammten, aufgrund der Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht außer Landes geschafft werden könnten. Es werde nicht geleugnet, dass viele Flüchtlinge nicht einmal mehr versuchten, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, und bereits mit dem Wunsch einreisten, nicht in diesem Land zu bleiben. Es wird auch auf das Positionspapier des UNHCR vom Jänner 2009 verwiesen, worin trotz Anerkennung der Versuche zur Verbesserung der Lage nach wie vor von der besorgniserregenden Aufnahmesituation und dem mangelhaften Standard der Asylverfahren ausgegangen werde. Weiters wird der Bericht von Karl KOPP vom 13.11.2008 angeführt, der sehr anschaulich unter Heranziehung von Berichten Betroffener die Lage für Flüchtlinge und potentielle Asylwerber beschreibe. Der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht der schwedischen Migrationsbehörde vom 07.05.2008, wonach alle 26 Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Griechenland rücküberstellt worden seien, wieder Zugang zum Asylverfahren gehabt hätten sowie keine Kettenabschiebung erfolgt sei, vermöge die vom UNHCR dargelegten Kritikpunkte nicht zu entkräften, weil nicht nur der Zugang zum Verfahren, sondern vor allem die schlechte Qualität der Verfahren sowie die unzureichenden Aufnahmebedingungen und die Gefahr von Misshandlungen dazu geführt hätten, dass nicht nur das UNHCR, sondern auch eine Reihe von anderen Organisationen und NGOs ein Aussetzen von Rückführungen von Asylwerbern nach Griechenland im Rahmen der Dublin-Verordnung gefordert habe. Aus der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Bericht des schwedischen Migrationsamtes mehr Gewicht beimesse als den Empfehlungen des UNHCR. Es sei unwahrscheinlich, dass die schwedische Migrationsbehörde bei einem Besuch von wenigen Tagen bessere Kenntnisse über das Asylverfahren oder die Situation von Asylwerbern in Griechenland gewinnen könne als beispielsweise das UNHCR, das ständig vor Ort anwesend sei und in Kontakt mit NGOs und Betroffenen stehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass diese sogenannte "Fact Finding Mission" (FFM) vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass ein schwedisches Gericht die Abschiebung eines irakischen Asylwerbers nach Griechenland gestoppt und die schwedische Einwanderungsbehörde dagegen Berufung eingelegt habe. Es habe somit jedenfalls ein Interesse der schwedischen Migrationsbehörde an einem bestimmten Ergebnis der FFM bestanden. Soweit im angefochtenen Bescheid auf das norwegische Ministerium verwiesen werde, welches die Asylbehörden angewiesen habe, wieder Abschiebungen nach Griechenland durchzuführen, so habe diese Anordnung keine Auswirkungen auf die Berufungsinstanz, welche an ihrer Grundsatzentscheidung der Nicht-Ausweisung nach Griechenland in Dublinverfahren festhalte. Die Rücknahme der Aussetzung sei nicht auf eine Verbesserung der Situation von Asylwerbern in Griechenland zurückzuführen, sondern auf eine generelle Verschärfung der norwegischen Asylpolitik. Es werde auch von Seiten des UNHCR oder der NGOs nicht bestritten, dass rücküberstellte Asylwerber formal Zugang zum Asylverfahren erhielten. Dieses Verfahren sehe in der Regel so aus, dass die Einvernahmen lediglich wenige Minuten dauerten, in denen Standardfragen nach der Reiseroute und den Schlepperkosten, aber praktisch keine inhaltlichen Fragen nach den Asylgründen gestellt würden. Es würden teilweise überhaupt keine oder nicht qualifizierte Dolmetscher verwendet. Danach gebe der Polizist eine Empfehlung ab, woraufhin das griechische Innenministerium entscheide. Auf Grund der kurzen und oberflächlichen Einvernahmen seien die Entscheidungen fast durchgehend negativ, die Anerkennungsquote betrage 0,04 %. Nach den Auskünften einer Athener Rechtsanwältin werde auch bei den Anhörungen in der zweiten Instanz oft nicht für einen adäquaten Übersetzerdienst gesorgt und könne es vorkommen, dass der Asylausschuss in drei bis vier Stunden 60 Asylsuchende anhöre. Misshandlungen und unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Asylwerbern seien keine Ausnahmeerscheinung. So habe etwa das Antifolterkomitee des Europarates Griechenland bereits wiederholt wegen mangelnder Maßnahmen gegen Misshandlungen in Polizeigewahrsam, Anhaltezentren und Gefängnissen kritisiert. Dazu wird auf einen Bericht des Antifolterkomitees vom 08.02.2008 und auf den Jahresbericht von Amnesty International vom 28.05.2008 verwiesen. Es gebe neben Norwegen vermehrt Entscheidungen anderer europäischer Länder, etwa von Deutschland, die eine Ausweisung und Überstellung nach Griechenland derzeit als menschenrechtswidrig ansähen. Dazu werden mehrere Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte angeführt. Bei Berücksichtigung all dieser Gründe hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zu einem fairen, sondern allenfalls zu einem menschenrechts- und europarechtswidrigen Asylverfahren hätte. Bei einer Überstellung müsse von einer Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere von Art. 3 EMRK, ausgegangen werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 03.03.2009, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung nicht den Anforderungen an ein Gutachten gerecht werde. Der Untersuchungsbericht über den vorgelegten Personalausweis sei nicht dem Parteiengehör unterzogen worden. In Griechenland würde der Beschwerdeführer kein ordnungsgemäßes Asylverfahren, keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keine finanzielle Unterstützung bekommen. Weiters wird vorgebracht, dass mehrere deutsche Verwaltungsgerichte eine Abschiebung nach Griechenland für unzulässig erklärt hätten. Der Argumentation des AsylGH in seinem Erkenntnis vom 16.01.2009, S1 402.025, könne nicht gefolgt werden, wonach zwar Organisationen wie "Pro Asyl" oder "Human Rights Watch" anerkennenswerte NGOs seien, deren Berichte aber nicht nur eine objektive Wiedergabe von Erlebtem darstellten, sondern auch mit dem rechtspolitischen Interesse verbunden seien, die Dublin-Verordnung zu Fall zu bringen. Es könne auch umgekehrt argumentiert werden, dass es jedenfalls die Zielsetzung der Behörden sei, keinesfalls Zweifel am Funktionieren der Dublin-Verordnung aufkommen zu lassen, weswegen immer jenen Berichten der Vorzug gegeben werde, welche die Situation in Griechenland als den europa- und menschenrechtlichen Standards entsprechend darzustellen versuchten. Weiters stammten kritische Berichte zu Griechenland nicht nur von NGOs, sondern auch vom UNHCR, dessen Objektivität nicht anzuzweifeln sei. Dem deutschen Dienstreisebericht von Frau römisch 40 , der eine durchwegs friedliche Situation rund um den Omoniaplatz in Athen beschreibe, sei die Tatsache entgegenzuhalten, dass sich am gleichen Tag nur wenige Meter entfernt ein heftiger Zusammenstoß zwischen Migranten und Rechtsextremen ereignet habe. Auch die Gegebenheiten bei der Asylbehörde in römisch 40 würden im Gegensatz zur durchwegs wohlwollenden Darstellung des Berichtes der deutschen Delegation ganz anders in dem im Internet abrufbaren Beitrag des Mediums "Deutschlandradio" vom 23.01.2009 dargestellt. Demnach stünden jede Woche 2.000 bis 3.000 Flüchtlinge in der Schlange, um einen von circa 300 Terminen für die Asylantragstellung zu bekommen. Im Zuge von Schlagstockeinsätzen der Polizei seien dabei Wartende verletzt worden. Die Polizei suche willkürlich Leute aus, die einen Termin bekämen. Die Wartenden schützten sich mit Decken und Plastiktüten gegen die Athener Kälte. Sitzmöglichkeiten gebe es nicht, fast alle verbrächten die Nacht im Stehen. Griechenland verweise darauf, dass es mit dem Zustrom der Flüchtlinge überfordert sei. Vor einigen Monaten habe die Athener Asylbehörde wegen Überlastung die Annahme von Anträgen für mehrere Wochen ganz ausgesetzt. Ein Polizist hingegen habe anonym die Taktik des nächtlichen Schlangestehens als Methode der Abschreckung bezeichnet. Die Praxis des Herauspickens von nach Augenschein "echten" Flüchtlingen sei absolut nicht mit der GFK, den Richtlinien der EU und ganz allgemein mit einem rechtsstaatlichen Verfahren in Einklang zu bringen. Zu dieser Situation wird auf verschiedene Berichte der griechischen Zeitung "XXXX" verwiesen. Der Beschwerdeführer wäre zwar bei einer Rückübernahme durch Griechenland nicht in der Situation, erst einen Asylantrag stellen zu müssen, allerdings müsse er dort dennoch Termine wahrnehmen, um beispielsweise ein Quartier zugewiesen zu bekommen oder eine Adresse registrieren zu lassen, damit sein Asylverfahren weitergeführt werden könne. Zudem stünden zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung. So habe eine Vertreterin des UNHCR angegeben, dass für 6.000 unbegleitete Minderjährige lediglich 200 bis 300 Plätze zur Verfügung stünden und auch Familien trotz Besitzes der rosa Karte auf der Straße und in Parks lebten. Auf eine konkrete Anfrage des BMI vom 18.12.2008 an das Greek Refugee Council, ob genug Plätze für die Flüchtlinge zur Verfügung stünden, sei geantwortet worden, dass die Kapazität der Aufnahmeplätze in Einrichtungen 900 Plätze nicht übersteige. Allein in der ersten Hälfte des Jahres 2008 seien 11.905 Asylanträge gestellt worden. 50 Familien befänden sich auf der Warteliste für einen Platz, wobei die Mindestwartezeit etwa zwei Monate betrage. Die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass die Wartezeit wenigstens einen zeitlich eingrenzbaren Zeitraum umfasse, widerspreche ebenso wie die Praxis Griechenlands der Richtlinie 2003/9 des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, weil es sich offenbar in Griechenland um einen Dauernotstand und nicht nur um eine kurzfristige Überforderung der Aufnahmekapazitäten handle. Griechenland sei bereits mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.04.2007, C-72/06, aufgrund der Nichtumsetzung der Aufnahmerichtlinie verurteilt worden. Die Bedingungen für Asylwerber hätten sich seit 2007 nicht verbessert, weil sogar Personen, die den Zugang zum griechischen Asylverfahren erfolgreich hinter sich gebracht hätten, dennoch mehr als ein Jahr nach dem Präsidialerlass obdachlos seien. Wenn in dem genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes behauptet werde, es gebe zu den etwa 900 Plätzen in Einrichtungen natürlich auch private Unterbringungsmöglichkeiten, so sei ohne bereitgestellte eindeutige Zahlen zumindest zweifelhaft, dass die verbleibenden mehreren Tausend Asylwerber in Griechenland in Hotelzimmern und Pensionen nächtigten. Es werde seitens des UNHCR, der Flüchtlinge, der NGOs und des Europarates von mangelhaften Dolmetscherleistungen bzw. von nicht ausreichenden Verfahren berichtet, was zu negativen Verfahrensabschlüssen und zu Abschiebungen, sozusagen zu einem indirekten Refoulement, führe. Dies widerspreche klar dem Artikel 10, der Richtlinie 2005/85 des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Griechenland sei nicht einmal in der Lage, diese geforderten Mindeststandards zu erfüllen, und dies sei bereits dauerhaft der Fall. Die Nichtumsetzung der Richtlinie verletze den Beschwerdeführer persönlich in seinen Rechten und es sei nicht davon auszugehen, dass er keiner weiteren Verletzung dieser Rechte ausgesetzt wäre. Die Möglichkeit, die Einhaltung der Richtlinie direkt in Griechenland rechtlich einzufordern, sei realiter angesichts genau jener Mängel im Verfahren und in der Versorgung nicht gegeben. Auf die Anfrage des BMI vom 18.12.2008 an das Greek Refugee Council bezüglich der Sicherheit vor illegaler Abschiebung sei geantwortet worden, dass es offiziell nicht dazu komme, dass allerdings inoffiziell berichtet werde, es gebe wohl doch Fälle von illegalen Abschiebungen. Die Meinung des Asylgerichtshofes, dass sich ein Asylwerber, der wider Erwarten doch illegal abgeschoben werde, an den EGMR wenden könne, entbehre jeglichen Realitätsbezuges. Weiters wird auf die jüngste Stellungnahme des Greek Refugee Council vom 15.02.2009 verwiesen, welche die unrichtigen oder unvollständigen Darstellungen im Bericht der deutschen Delegation rüge und auch erneut den Dolmetschermangel im Verfahren, insbesondere am Flughafen für Dublinrückkehrer, die Hürden im Asylverfahren sowie die mangelhafte Unterbringung darlege. Ebenso habe der Menschenrechtskommissar des Europarates Thomas HAMMARBERG scharfe Kritik am griechischen Asylsystem geübt, sowohl was die rechtsstaatlichen Standards im Asylverfahren selbst als auch was die Versorgung und den Umgang mit Asylsuchenden betreffe. Die Stellungnahme Griechenlands entkräfte keineswegs diese Vorhalte. So werde beispielsweise bedauert, dass die in Patras in Baracken lebenden Flüchtlinge, von denen viele aus Afghanistan, Sudan oder Somalia stammten, aufgrund der Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht außer Landes geschafft werden könnten. Es werde nicht geleugnet, dass viele Flüchtlinge nicht einmal mehr versuchten, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen, und bereits mit dem Wunsch einreisten, nicht in diesem Land zu bleiben. Es wird auch auf das Positionspapier des UNHCR vom Jänner 2009 verwiesen, worin trotz Anerkennung der Versuche zur Verbesserung der Lage nach wie vor von der besorgniserregenden Aufnahmesituation und dem mangelhaften Standard der Asylverfahren ausgegangen werde. Weiters wird der Bericht von Karl KOPP vom 13.11.2008 angeführt, der sehr anschaulich unter Heranziehung von Berichten Betroffener die Lage für Flüchtlinge und potentielle Asylwerber beschreibe. Der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht der schwedischen Migrationsbehörde vom 07.05.2008, wonach alle 26 Personen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Griechenland rücküberstellt worden seien, wieder Zugang zum Asylverfahren gehabt hätten sowie keine Kettenabschiebung erfolgt sei, vermöge die vom UNHCR dargelegten Kritikpunkte nicht zu entkräften, weil nicht nur der Zugang zum Verfahren, sondern vor allem die schlechte Qualität der Verfahren sowie die unzureichenden Aufnahmebedingungen und die Gefahr von Misshandlungen dazu geführt hätten, dass nicht nur das UNHCR, sondern auch eine Reihe von anderen Organisationen und NGOs ein Aussetzen von Rückführungen von Asylwerbern nach Griechenland im Rahmen der Dublin-Verordnung gefordert habe. Aus der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Bericht des schwedischen Migrationsamtes mehr Gewicht beimesse als den Empfehlungen des UNHCR. Es sei unwahrscheinlich, dass die schwedische Migrationsbehörde bei einem Besuch von wenigen Tagen bessere Kenntnisse über das Asylverfahren oder die Situation von Asylwerbern in Griechenland gewinnen könne als beispielsweise das UNHCR, das ständig vor Ort anwesend sei und in Kontakt mit NGOs und Betroffenen stehe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass diese sogenannte "Fact Finding Mission" (FFM) vor dem Hintergrund erfolgt sei, dass ein schwedisches Gericht die Abschiebung eines irakischen Asylwerbers nach Griechenland gestoppt und die schwedische Einwanderungsbehörde dagegen Berufung eingelegt habe. Es habe somit jedenfalls ein Interesse der schwedischen Migrationsbehörde an einem bestimmten Ergebnis der FFM bestanden. Soweit im angefochtenen Bescheid auf das norwegische Ministerium verwiesen werde, welches die Asylbehörden angewiesen habe, wieder Abschiebungen nach Griechenland durchzuführen, so habe diese Anordnung keine Auswirkungen auf die Berufungsinstanz, welche an ihrer Grundsatzentscheidung der Nicht-Ausweisung nach Griechenland in Dublinverfahren festhalte. Die Rücknahme der Aussetzung sei nicht auf eine Verbesserung der Situation von Asylwerbern in Griechenland zurückzuführen, sondern auf eine generelle Verschärfung der norwegischen Asylpolitik. Es werde auch von Seiten des UNHCR oder der NGOs nicht bestritten, dass rücküberstellte Asylwerber formal Zugang zum Asylverfahren erhielten. Dieses Verfahren sehe in der Regel so aus, dass die Einvernahmen lediglich wenige Minuten dauerten, in denen Standardfragen nach der Reiseroute und den Schlepperkosten, aber praktisch keine inhaltlichen Fragen nach den Asylgründen gestellt würden. Es würden teilweise überhaupt keine oder nicht qualifizierte Dolmetscher verwendet. Danach gebe der Polizist eine Empfehlung ab, woraufhin das griechische Innenministerium entscheide. Auf Grund der kurzen und oberflächlichen Einvernahmen seien die Entscheidungen fast durchgehend negativ, die Anerkennungsquote betrage 0,04 %. Nach den Auskünften einer Athener Rechtsanwältin werde auch bei den Anhörungen in der zweiten Instanz oft nicht für einen adäquaten Übersetzerdienst gesorgt und könne es vorkommen, dass der Asylausschuss in drei bis vier Stunden 60 Asylsuchende anhöre. Misshandlungen und unmenschliche und erniedrigende Behandlung von Asylwerbern seien keine Ausnahmeerscheinung. So habe etwa das Antifolterkomitee des Europarates Griechenland bereits wiederholt wegen mangelnder Maßnahmen gegen Misshandlungen in Polizeigewahrsam, Anhaltezentren und Gefängnissen kritisiert. Dazu wird auf einen Bericht des Antifolterkomitees vom 08.02.2008 und auf den Jahresbericht von Amnesty International vom 28.05.2008 verwiesen. Es gebe neben Norwegen vermehrt Entscheidungen anderer europäischer Länder, etwa von Deutschland, die eine Ausweisung und Überstellung nach Griechenland derzeit als menschenrechtswidrig ansähen. Dazu werden mehrere Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte angeführt. Bei Berücksichtigung all dieser Gründe hätte das Bundesasylamt feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zu einem fairen, sondern allenfalls zu einem menschenrechts- und europarechtswidrigen Asylverfahren hätte. Bei einer Überstellung müsse von einer Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere von Artikel 3, EMRK, ausgegangen werden.
In einer Beschwerdeergänzung vom 12.03.2009 wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sei zwar dem minderjährigen Beschwerdeführer vor Ablauf der 20-Tages-Frist ausgefolgt worden, aber seiner gesetzlichen Vertreterin erst nach Fristablauf. Daher wäre der Antrag zuzulassen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht seine Mitwirkungspflichten verletzt, sondern sein Geburtsdatum wahrheitsgemäß angegeben und seinen Personalausweis vorgelegt. Der Untersuchungsbericht über den Personalausweis sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung entspreche nicht den Anforderungen an ein Gutachten und sei ebenfalls nicht dem Parteiengehör unterzogen worden. Die Behörden in Griechenland kümmerten sich nicht um Flüchtlinge. Es gebe keinerlei staatliche Hilfe, kein Essen, kein Geld, keine Wohnplätze und keine medizinische Versorgung. Die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte seien einseitig ausgewählt worden. Aus diesen Gründen bestehe im Fall einer Abschiebung nach Griechenland die konkrete Gefahr einer Verletzung des Grundrechtes nach Art. 3 EMRK. Dazu werden in der Beschwerde mehrere Länderberichte bzw. Gerichtsentscheidungen betreffend Mängel im griechischen Asylwesen wiedergegeben (UNHCR, "UNHCR fordert Stopp für ¿Dublin'-Transfers nach Griechenland", Dezember 2008; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009; UNHCR, "Greece's infrastructure struggles to cope with mixed migration flow", 19.01.2009; Deutschlandfunk, "Griechenlands schikanöse Asylpolitik", 23.01.2009; UNHCR, Positionspapier, 05.12.2008; Berliner Zeitung, "Griechisches Roulette", 05.02.2009; stellvertretender Bürgerbeauftragter, Schreiben, 27.10.2008; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Verwaltungsgerichte Weimar und Berlin, Beschlüsse vom 11.02.2009 bzw. 27.02.2009).In einer Beschwerdeergänzung vom 12.03.2009 wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sei zwar dem minderjährigen Beschwerdeführer vor Ablauf der 20-Tages-Frist ausgefolgt worden, aber seiner gesetzlichen Vertreterin erst nach Fristablauf. Daher wäre der Antrag zuzulassen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht seine Mitwirkungspflichten verletzt, sondern sein Geburtsdatum wahrheitsgemäß angegeben und seinen Personalausweis vorgelegt. Der Untersuchungsbericht über den Personalausweis sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung entspreche nicht den Anforderungen an ein Gutachten und sei ebenfalls nicht dem Parteiengehör unterzogen worden. Die Behörden in Griechenland kümmerten sich nicht um Flüchtlinge. Es gebe keinerlei staatliche Hilfe, kein Essen, kein Geld, keine Wohnplätze und keine medizinische Versorgung. Die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte seien einseitig ausgewählt worden. Aus diesen Gründen bestehe im Fall einer Abschiebung nach Griechenland die konkrete Gefahr einer Verletzung des Grundrechtes nach Artikel 3, EMRK. Dazu werden in der Beschwerde mehrere Länderberichte bzw. Gerichtsentscheidungen betreffend Mängel im griechischen Asylwesen wiedergegeben (UNHCR, "UNHCR fordert Stopp für ¿Dublin'-Transfers nach Griechenland", Dezember 2008; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009; UNHCR, "Greece's infrastructure struggles to cope with mixed migration flow", 19.01.2009; Deutschlandfunk, "Griechenlands schikanöse Asylpolitik", 23.01.2009; UNHCR, Positionspapier, 05.12.2008; Berliner Zeitung, "Griechisches Roulette", 05.02.2009; stellvertretender Bürgerbeauftragter, Schreiben, 27.10.2008; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Verwaltungsgerichte Weimar und Berlin, Beschlüsse vom 11.02.2009 bzw. 27.02.2009).
2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er reiste circa im Juli 2008 illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, bevor er am 28.10.2008 in das österreichische Bundesgebiet gelangte und den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig. Es wird weiters festgestellt, dass die griechische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.02.2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er reiste circa im Juli 2008 illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, bevor er am 28.10.2008 in das österreichische Bundesgebiet gelangte und den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig. Es wird weiters festgestellt, dass die griechische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 04.02.2009 der Aufnahme des Beschwerdeführers zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, sind nicht glaubhaft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007, ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.
Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Art. 18 Abs. 6 Dublin-Verordnung ordnet Folgendes an: "Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen."Artikel 18, Absatz 6, Dublin-Verordnung ordnet Folgendes an: "Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2,, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen."
Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung lautet: "Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung lautet: "Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz eins, bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6, keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin-Verordnung.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):
"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."
Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Im Hinblick auf das Vorbringen zur Lage im Mitgliedstaat ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung nach dem Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden, dass ein Mensch konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Dabei geht die Rechtsprechung dann von einer hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK aus, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates fällt (EGMR 29.6.2004, 7702/04, Salkic). Nicht maßgeblich ist hingegen die Frage, ob die Lage für Asylwerber in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Länderberichten in einzelnen Bereichen, etwa hinsichtlich der Grundversorgung, schlechter ist als in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten.Im Hinblick auf das Vorbringen zur Lage im Mitgliedstaat ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Abschiebung nach dem Prüfungsmaßstab des Artikel 3, EMRK dann unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht werden, dass ein Mensch konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Dabei geht die Rechtsprechung dann von einer hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK aus, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates fällt (EGMR 29.6.2004, 7702/04, Salkic). Nicht maßgeblich ist hingegen die Frage, ob die Lage für Asylwerber in dem betreffenden Mitgliedstaat nach den Länderberichten in einzelnen Bereichen, etwa hinsichtlich der Grundversorgung, schlechter ist als in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten.
Im vorliegenden Fall kommt der Asylgerichtshof bei einer Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Berichte zur Lage der Asylwerber in Griechenland zu dem Schluss, dass derzeit keineswegs in allen Fällen eine Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland unzulässig ist, sodass ohne weiteres das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Da im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich erfolgte und dabei auch erklärt wurde, dass dieser einen Asylantrag stellen könne, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dennoch dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt vergleiche Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Da im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich erfolgte und dabei auch erklärt wurde, dass dieser einen Asylantrag stellen könne, gibt es keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dennoch dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.
Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Zwar schildert der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, allerdings nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan und ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Zwar schildert der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, allerdings nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan und ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht.
Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari; belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit gefolgt wurde (z. B. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Salkic).Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008; englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari; belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796; norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008; schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Allerdings beschlossen mehrere deutsche Verwaltungsgerichte (erster Instanz) in bestimmten Einzelfällen eine - befristete - Aussetzung der Abschiebung von Asylwerbern nach Griechenland, wobei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung betreffend eine hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK bei indirekter Verantwortlichkeit gefolgt wurde (z. B. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Salkic).
Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220/2007 alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Art. 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Länderberichten, die von den Verfahrensparteien vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).Zur Versorgung der Asylwerber in Griechenland wird festgestellt, dass laut dem zwecks Umsetzung der Aufnahmerichtlinie der EU ergangenen Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007, alle Asylwerber den Anspruch auf Unterbringung haben (Artikel 12 und 13). Allerdings kann es dabei nach den einschlägigen Länderberichten aufgrund von Kapazitätsproblemen zu Wartezeiten von mehreren Monaten kommen, sodass viele Asylwerber zeitweise obdachlos sind bzw. auf eigene Kosten ein Zimmer anmieten. Asylwerber können auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen. Obwohl besonders gefährdete Personen, z. B. Minderjährige, Kranke oder Familien mit Kleinkindern, bei der Unterbringung bevorzugt behandelt werden, können auch in diesen Fällen Wartezeiten auftreten. Auch die medizinische Versorgung steht Asylwerbern ebenso wie griechischen Bürgern zu (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird nach den Länderberichten auch tatsächlich gewährt, wobei es zu praktischen Problemen, vor allem zu Verständigungsschwierigkeiten, kommen kann. Die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage für die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Asylwerber lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten (insbesondere schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008 samt Bericht vom 06.05.2008). Auch aus den Länderberichten, die von den Verfahrensparteien vorgelegt bzw. von der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes gesammelt wurden, ist eine wesentliche Verschlechterung der Versorgungslage nicht ersichtlich (insbesondere Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation, 17.08.2009; Greek Council for Refugees, The Dublin Dilemma - "Burden shifting" and putting asylum seekers at risk, 15.02.2009; UNHCR/Vertretung für Deutschland und Österreich, Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, Jänner 2009; Pro Asyl, Stellungnahme, 19.02.2009; Thomas HAMMARBERG - Menschenrechtskommissar des Europarates, Bericht, 04.02.2009).
Zu den angeblich in Griechenland drohenden Misshandlungen durch Polizeibeamte wird bemerkt, dass sich aus den Länderberichten zu Griechenland keineswegs eine reale Gefahr für Asylwerber ableiten lässt, Opfer von sanktionslosen Menschenrechtsverletzungen, etwa durch Polizeibeamte, zu werden. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei bestehen entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten (Greek Council for Refugees, Anfragebeantwortungen vom 19.02.2008 und 24.12.2008).
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ein Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.Zu einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ein Eingriff in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: Demnach lasse sich eine Beurteilung des Alters eines Asylwerbers (Feststellung seiner Volljährigkeit) abweichend von seiner Behauptung nicht allein auf einen Augenschein des Bundesasylamtes gründen; den (in diesem Fall) vorgelegten Akten sei eine "besondere fachliche Qualifikation" des einvernehmenden Organwalters (der erstinstanzlichen Behörde) in Fragen der Altersbeurteilung nicht zu entnehmen gewesen (VwGH 22.11.2005, 2005/01/0415). Eine - auf das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten dieses Asylwerbers bei seiner Einvernahme gestützte - Alterseinschätzung des Bundesasylamtes wurde für unschlüssig (nicht nachvollziehbar) erachtet (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267; 17.10.2006, 2005/20/0061). Als zulässig wurde eine Alterseinschätzung des Bundesasylamtes erachtet, die sich nicht allein auf den "persönlichen Eindruck (optisches Erscheinungsbild und Auftreten bei der Behörde)", sondern auch auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände (gravierende Widersprüche in Bezug auf eine zeitliche Einordnung einzelner Ereignisse im Verhältnis zum angeblich jeweiligen Alter dieses Asylwerbers) gestützt habe (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0547).
Laut dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, 2005/01/0463, sei die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen. In diesem (dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen) Beschwerdefall hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², zu § 45, E 27, 28). Die Argumentation der (damals) belangten Behörde, ihr entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen, entspreche nicht dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation", weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entzögen, zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden könne. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne weiters nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich seien. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.Laut dem grundlegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.04.2007, 2005/01/0463, sei die allein auf eine Einschätzung der Verhandlungsleiterin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestützte Begründung (äußeres Erscheinungsbild, persönliche Ausstrahlung und reifes Auftreten des Beschwerdeführers bei seiner Befragung) nicht hinreichend, um die Alterseinschätzung schlüssig zu begründen. In diesem (dem zitierten Erkenntnis zugrunde gelegenen) Beschwerdefall hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers offenkundig unrichtig seien. Dies würde nämlich voraussetzen, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt (also notorisch) sei oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden könnte (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², zu Paragraph 45,, E 27, 28). Die Argumentation der (damals) belangten Behörde, ihr entscheidendes Mitglied verfüge über eine "mehrjährige Erfahrung im Umgang mit afrikanischen Asylwerbern", die es "erlaube, entsprechende Alters- und Reifevergleiche" herzustellen, entspreche nicht dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis einer "besonderen fachlichen Qualifikation", weil sich zum einen die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entzögen, zum anderen die Alterseinschätzung eines Asylwerbers in der Regel medizinisches Fachwissen voraussetze, das durch bloßen "Umgang" mit Asylwerbern - im Rahmen von Einvernahmen oder Verhandlungen - nicht erlangt werden könne. Um daher eine Alterseinschätzung in derartigen Fällen überprüfbar zu machen, bedürfe es im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne weiters nicht, dass auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Einzelfall über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich seien. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.
Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 28.10.2008 unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Dari als Geburtsdatum den XXXX an. Weiters legte er nachträglich einen per Post aus Afghanistan übermittelten afghanischen Personalausweis vom XXXX vor, bei dem es sich laut dem schlüssigen und eindeutigen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom XXXX um eine Totalfälschung handelt. Der Umstand, dass aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung von einer Totalfälschung ausgegangen wird, wurde dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 12.02.2009 und im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Die unwahren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtstag zeigen aber deutlich, dass dieser persönlich unglaubwürdig ist und sein tatsächliches Alter zu verschleiert versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG 2005 verletzte. Schließlich stützte sich das Bundesasylamt noch auf eine Altersschätzung des Sachverständigen Dr. XXXX vom 10.11.2008, worin nach Befundaufnahme zu Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl und Zustand der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel, Größe der Nieren sowie Volumen der Schilddrüse mit näherer Begründung von einem Alter von 23 bis 25 Jahren, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr, ausgegangen wurde. Auch dieses Ergebnis der Altersschätzung wurde dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 12.02.2009 und im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, dass ausschließlich aufgrund einer derartigen Altersschätzung nicht die Volljährigkeit einer Person festgestellt werden könnte (z. B. AsylGH 30.09.2008, S3 401.264-1/2009). Aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise, vor allem aus der Vorlage eines gefälschten Dokumentes durch den Beschwerdeführer, zog das Bundesasylamt jedoch zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 28.10.2008 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war.Im vorliegenden Fall gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 28.10.2008 unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Dari als Geburtsdatum den römisch 40 an. Weiters legte er nachträglich einen per Post aus Afghanistan übermittelten afghanischen Personalausweis vom römisch 40 vor, bei dem es sich laut dem schlüssigen und eindeutigen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom römisch 40 um eine Totalfälschung handelt. Der Umstand, dass aufgrund der kriminaltechnischen Untersuchung von einer Totalfälschung ausgegangen wird, wurde dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 12.02.2009 und im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Die unwahren Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtstag zeigen aber deutlich, dass dieser persönlich unglaubwürdig ist und sein tatsächliches Alter zu verschleiert versuchte, wodurch er seine Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 verletzte. Schließlich stützte sich das Bundesasylamt noch auf eine Altersschätzung des Sachverständigen Dr. römisch 40 vom 10.11.2008, worin nach Befundaufnahme zu Größe, Gewicht, Geschlecht, Körperbau, Kopfumfang, Anzahl und Zustand der Zähne, Art der Behaarung, Farbe der Nägel, Größe der Nieren sowie Volumen der Schilddrüse mit näherer Begründung von einem Alter von 23 bis 25 Jahren, jedoch deutlich über dem 18. Lebensjahr, ausgegangen wurde. Auch dieses Ergebnis der Altersschätzung wurde dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 12.02.2009 und im angefochtenen Bescheid zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, dass ausschließlich aufgrund einer derartigen Altersschätzung nicht die Volljährigkeit einer Person festgestellt werden könnte (z. B. AsylGH 30.09.2008, S3 401.264-1/2009). Aus der Gesamtheit der aufgenommenen Beweise, vor allem aus der Vorlage eines gefälschten Dokumentes durch den Beschwerdeführer, zog das Bundesasylamt jedoch zu Recht den Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 28.10.2008 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war.
Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Mitwirkungspflicht, real risk, Rechtsschutzstandard, Urkundenfälschung, VolljährigkeitZuletzt aktualisiert am
24.09.2009