Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B13 407.113-1/2009/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde desXXXX, serbischer Staatsangehöriger, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, vom 5. 6. 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 5. 2009, Zl. 09 00.648-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX wird § 3 Abs 1, § 8 Abs 1 und § 10 Abs 1 AsylG 2005, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 wird Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, abgewiesen.
II. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Art 18 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz -römisch zwei. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz -
B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer stellte am 18. 1. 2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der vor der Polizeiinspektion Traiskirchen durchgeführten Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Serbien einen Tag zuvor schlepperunterstützt verlassen zu haben. Er habe bereits im Jahre 2003 mehrere Monate in Deutschland verbracht und sei 2007 ungefähr zwei Monate in Rumänien aufhältig gewesen. Seine Heimat habe er deshalb verlassen, da er von den Serben unerwünscht gewesen und auch von der Polizei bedroht worden sei. Man hätte ihm Ware abgenommen, ohne dafür zu bezahlen. Zudem sei sein vierjähriger Sohn am XXXX im Krankenhaus verstorben, da er als Roma-Kind nicht richtig behandelt worden sei.Bei der vor der Polizeiinspektion Traiskirchen durchgeführten Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, Serbien einen Tag zuvor schlepperunterstützt verlassen zu haben. Er habe bereits im Jahre 2003 mehrere Monate in Deutschland verbracht und sei 2007 ungefähr zwei Monate in Rumänien aufhältig gewesen. Seine Heimat habe er deshalb verlassen, da er von den Serben unerwünscht gewesen und auch von der Polizei bedroht worden sei. Man hätte ihm Ware abgenommen, ohne dafür zu bezahlen. Zudem sei sein vierjähriger Sohn am römisch 40 im Krankenhaus verstorben, da er als Roma-Kind nicht richtig behandelt worden sei.
Am 30. 4. 2009 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt, wobei er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen angab:
"(...)
F: Wurden Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht erteilt?
A: Nein.
F: Haben Sie, abgesehen von der Familie, in Österreich Verwandte? Besteht in Österreich eine besondere private Bindung beziehungsweise besteht ein Familienleben in Österreich?
A: Ja. Ein Cousin väterlicherseits ist in Österreich als Asylwerber. Er kam gleichzeitig mit mir nach Österreich. Wo er sich jetzt befindet, weiß ich nicht. Er wurde verlegt. Sonst sind keine Verwandten hier.
F: Haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Sprachkenntnisse in Deutsch erworben?
A: Ich verstehe ein wenig Deutsch.
F: Gehen Sie einer legalen Arbeit nach?
A: Nein.
F: (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Österreich:) Besuchen Sie eine Schule, eine Universität, einen Kurs oder einen Verein?
A: Nein.
F: Leiden Sie an einer Krankheit oder nehmen Sie derzeit Medikamente?
A: Nein.
F: Sind Sie in Serbien vorbestraft?
A: Nein.
F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Serbien? Wovon haben Sie gelebt?
A: Ich verrichtete verschiedene Arbeiten. Angemeldet war ich jedoch nicht.
F: Halten Sie an den MigrantInnenverein St. Marx erteilte Vollmacht aufrecht?
A: Ja.
F: Haben Sie bezüglich des Reiseweges sonst noch etwas anzugeben?
A: Nein.
Grund der Asylantragstellung: Ich werde als Roma Angehöriger in Serbien malträtiert. Ich habe keine Rechte und keine Bewegungsfreiheit. Beschützen kann mich niemand. Man kann so in Serbien nicht leben. Mein Problem begann nach meiner Rückkehr aus Deutschland. Das war im Juni/Juli 2003. Die Serben sagten, dass ich ein Verräter bin und dass ich dorthin zurückkehren soll, woher ich gekommen bin.
F: Was waren das für Serben?
A: Das waren Zivilpersonen. Sie stammen ausXXXX. Es war aber auch so, dass wir überall von Serben, egal wo wir hingegangen sind, beschimpft wurden.
F: Halten sich noch Verwandte in Serbien auf?
A: Meine Eltern sind noch inXXXX.
F: Wurden Sie auch körperlich attackiert?
A: Ich wurde einmal geschlagen. Die Serben waren zu dritt. Das war im August/September 2003. Sonst wurde ich beschimpft. Mit meinem Nachbarn hatte ich auch Probleme. Unmittelbar nach der Rückkehr aus Deutschland fand ein Angriff auf unser Haus statt. Es war in der Nacht (03.00 Uhr oder 03.30 Uhr). Der Nachbar attackierte mich mit einem Messer. Ich wurde glücklicherweise nicht verletzt. Diesen Vorfall brachte ich bei der Polizei zu Anzeige. Zwei Tage später kam der Vater des Nachbarn zu uns. Er forderte aus auf, die Anzeige zurückzuziehen. Ferner sagte er, dass das nicht gut für uns enden wird. Mein Vater zog daraufhin die Anzeige zurück.
F: Erstatteten Sie betreffend der anderen Vorfälle (Beschimpfungen) auch Anzeige bei der Polizei?
A: Nein.
F: Weshalb erstatteten Sie keine Anzeige?
A: Ich durfte nicht.
F: Wer verbot Ihnen eine Anzeigeerstattung?
A: Diese zwei beziehungsweise drei Personen bedrohten mich. Ich hatte Angst.
F: Kennen Sie diese zwei oder drei Serben?
A: Namentlich nicht, aber von Sehen.
V: Während der Erstbefragung führten Sie aus, auch von der Polizei bedroht worden zu sein. Heute machen Sie keine derartigen Angaben. Was sagen Sie dazu?
A: Die Polizei sagte, dass ich keine Anzeige gegen diese Leute machen soll. Die Polizisten sagten mir auch, dass ich als Roma keine Rechte habe.
V: Sie hätten sich zum Beispiel beim Ombudsmann oder einer übergeordneten Stelle der Polizei über die Polizisten beschweren können. Was sagen Sie dazu?
A: Als Roma durfte ich das nicht. Ich hatte Angst.
Weiters gebe ich an, dass ich einen Sohn verloren habe. Er war schwerkrank und erhielt nicht die erforderlichen Medikamente. Indirekt wurde er ermordet.
F: War das der Grund der Asylantragstellung?
A: Ja.
F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?
A: Nein.
F: Waren Sie in Serbien jemals in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Serbien jemals Probleme mit einem Gericht?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Serbien jemals aus religiösen Gründen verfolgt?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Serbien jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Serbien erleiden zu müssen?
A: Das würde noch schlimmer werden. Im schlimmsten Fall würde ich umgebracht werden.
F: Was verstehen Sie unter malträtieren?
A: Wenn jemand dich beschimpft und psychisch fertig macht. Ich wurde auch einmal geschlagen. Die von mir geschilderten Vorfälle bezeichne ich alle zusammen mit dem Wort malträtieren.
F: Ihnen werden Länderinformationen (Beilage 1) in Kopie überreicht. Innerhalb von zwei Wochen können Sie dem Bundesasylamt dazu eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Haben Sie das verstanden?
A: Ja. Ich nehme das zur Kenntnis.
F: Brachten Sie alle Gründe, auf die sich Ihr Asylantrag stützt, vor?
A: Ja."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 5. 2009, Zl. 09 00.648-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18. 1. 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. 5. 2009, Zl. 09 00.648-BAE, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18. 1. 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Zudem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine für ihn in Serbien bestehende asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr nicht habe glaubhaft machen können, sodass ihm auch kein Asyl gewährt habe werden können.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine für ihn in Serbien bestehende asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr nicht habe glaubhaft machen können, sodass ihm auch kein Asyl gewährt habe werden können.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien in eine derart extreme Notlage geriete, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK darstellen würde.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien in eine derart extreme Notlage geriete, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Zu Spruchpunkt III wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden. Lediglich seine mit ihm nach Österreich gereiste Ehegattin und sein Sohn befänden sich ebenfalls im Bundesgebiet. Sie seien aber aufgrund der sie betreffenden Bescheide potentiell von den gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass die Ausweisung keine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne von Art 8 EMRK darstelle.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten würden. Lediglich seine mit ihm nach Österreich gereiste Ehegattin und sein Sohn befänden sich ebenfalls im Bundesgebiet. Sie seien aber aufgrund der sie betreffenden Bescheide potentiell von den gleichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, sodass die Ausweisung keine Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8, EMRK darstelle.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens würden keine sonstigen Hinweise vorliegen, welche den Schluss zulassen würden, dass eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässigerweise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen würde.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. 6. 2009 Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel (Kopie der Hairatsurkunde und des serbischen Personalausweises des Beschwerdeführers; s. BAA-Akt, S. 35 f.) steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde amXXXX als Angehöriger der Volksgruppe der Roma geboren. Zusammen mit seiner imXXXX geehelichten Gattin und seinem im Jahr 2001 geborenen Sohn lebte er in der Stadt XXXX, von wo die Familie am 17. 1. 2009 Richtung Österreich ausreiste. Der Beschwerdeführer war von Frühjahr bis Sommer 2003 für mehrere Monate in Deutschland aufhältig und verbrachte im Jahr 2007 zwei Monate zwecks Asylantragsstellung in Rumänien. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in XXXX.Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel (Kopie der Hairatsurkunde und des serbischen Personalausweises des Beschwerdeführers; s. BAA-Akt, S. 35 f.) steht die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger von Serbien und wurde amXXXX als Angehöriger der Volksgruppe der Roma geboren. Zusammen mit seiner imXXXX geehelichten Gattin und seinem im Jahr 2001 geborenen Sohn lebte er in der Stadt römisch 40 , von wo die Familie am 17. 1. 2009 Richtung Österreich ausreiste. Der Beschwerdeführer war von Frühjahr bis Sommer 2003 für mehrere Monate in Deutschland aufhältig und verbrachte im Jahr 2007 zwei Monate zwecks Asylantragsstellung in Rumänien. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in römisch 40 .
In seiner Heimat war der Beschwerdeführer mitunter Beschimpfungen respektive Beleidigungen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Im Sommer 2003 wurde er von drei Serben zusammengeschlagen, ansonsten erfolgten bis zu seiner Ausreise keine weiteren physischen Übergriffe.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Dem ist der Beschwerdeführer in keiner Weise substantiiert entgegen getreten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in Serbien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. eine Abschiebung nach Serbien unzulässig machen würde. Der Beschwerdeführer hat - mit Ausnahme seiner ebenfalls als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen - keine sozialen Anbindungen an Österreich.
Es werden folgende im Bescheid des Bundesasylamtes bereits enthaltene Feststellungen zur Republik Serbien getroffen:
"Politik/Wahlen: Bei der Präsidentenwahl in Serbien am 03. Februar 2008 hat der prowestliche Tadic einen knappen Sieg errungen - und kann damit das Land weiter in Richtung EU führen. Sein ultranationalistischer Gegner Nikolic räumte seine Niederlage ein. Die Wahlbeteiligung erreichte mit 67,6 Prozent einen Rekord seit der demokratischen Wende vor acht Jahren. (sueddeutsche.de: Amtsinhaber Tadic gewinnt, 04.02.2008) Laut staatlicher Wahlkommission ging das
pro-europäische Bündnis rund um die DS von Präsident Tadic mit 38,8 Prozent der Stimmen
(102 Mandate) als klarer Sieger (der Parlamentswahlen im Mai 2008) hervor. Die favorisierte SRS errang 29,2 Prozent der Stimmen (77 Mandate). Die DSS landete mit 11,2 Prozent der Stimmen (30 Mandate) auf dem dritten Platz, gefolgt von der überraschend starken Sozialistischen Partei Serbiens (SPS) mit 7,6 Prozent der Stimmen (20). Den Sprung ins Parlament schaffte auch die pro-europäische Liberaldemokratische Partei (LDP) von Ex-Vizepremier Cedomir Jovanovic mit 5,3 Prozent der Stimmen (14 Mandate). (Die Presse.com: Koalitionsverhandlungen in Serbien, 12.05.2008) Das serbische Parlament hat die neue Regierung des Landes aus der Demokratischen Partei (DS) und der Sozialistischen Partei (SPS) sowie ihrer Junior-Partner und der Minderheitenparteien bestätigt. Für die Regierung von Ministerpräsident Mirko Cvetkovic stimmten 127 Abgeordnete; 27 stimmten gegen sie. Die Abgeordneten der ultra-nationalistischen Serbischen Radikalen Partei (SRS) mit 78 Abgeordneten nahmen an der Abstimmung nicht teil. (Die Presse.com: Serbien: Neue Regierung vom Parlament bestätigt, 08.07.2008) Die bisher dem anti-europäischen Lager zugerechneten Sozialisten werden in der neuen Regierung die Ministerien Inneres, Infrastruktur, Energie und Bildung erhalten, bestätigte ihr Spitzenpolitiker Zoran Andjelkovic in Belgrad. Daneben werde die Partei auch die Parlamentspräsidentin stellen. SRS-Chef Ivica Dacic werde als Innenminister auch das Amt des stellvertretenden Regierungschefs bekleiden. (sueddeutsche.de: Verbunden in Feindschaft, 24.06.2008)
Es sind keine Hinweise bekannt, dass es unter dem neuen Innenminister aufgrund seiner Angehörigkeit zur SPS deshalb zu irgendwelchen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gekommen ist. (Mitteilung des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 29.08.2008)
Die Regierung in Belgrad steht wegen des Autonomiestreits vor einer Zerreißprobe. Die heilige Synode der serbisch-orthodoxen Kirche warnte vor dem neuen Statut der nördlichen Provinz Vojvodina, bezeichnete es als "verfassungswidrig" und rief die Parlamentarier auf, dagegen zu stimmen. Heftige Attacken gibt es auch seitens der nationalistischen Opposition, die in dem Statut die Entstehung eines weiteren "Staates im Rahmen des serbischen Staates" wittert. Umstritten sind die Definition der Vojvodina als eine "europäische Region", die selbstständig internationale Verträge abschließen und Vertretungen im Ausland haben darf, die De-facto-Ermächtigung des Landesparlaments, provinzbezogene Gesetze zu verabschieden, die Möglichkeit, dass das Landesparlament Gerichte aufbaut und eigene Kandidaten für das Verfassungsgericht vorschlägt. Ohne eine Einigung aller Koalitionspartner kann die Regierung, die im Parlament nur eine hauchdünne Mehrheit hat, das Statut nicht bestätigen, das das Landesparlament mit einer Dreiviertel-Mehrheit bereits abgesegnet hat. (derStandard.at: Kirche gegen Statut für die Vojvodina, 16.02.2009) Das neue Parlament ratifizierte die SAA-Vereinbarung im September 2008 und begann mit einem Paket gesetzlicher Reformmaßnahmen in zentralen Politikfeldern. Im Oktober 2008 ernannte das Parlament vier Ombudsmann-Stellvertreter. (Commission Of The European Communities: Serbia 2008 Progress Report, 11.2008)
Die serbische Innenpolitik war 2008 wesentlich von zwei Hauptthemen bestimmt, der Kosovofrage und den Beziehungen zur Europäischen Union. Als Folge der neu ausgerufenen Wahlen kam es zu einer Stabilisierung der Regierung und zu einem breiteren Konsens bezüglich der Frage einer europäischen Integration. Die neue Regierung erklärte die serbisch-europäischen Beziehungen zu vertiefen, die allgemeine Effizienz und Effektivität zu verbessern, die Reformagenda voranzutreiben und die volle Kooperation mit dem ICTY anzustreben. (Commission Of The European Communities: Serbia 2008 Progress Report, 11. 2008)
Allgemeine Sicherheitslage: Nach der Festnahme des früheren bosnischen Serbenführers Radovan Karadzic hat der serbische Präsident Boris Tadic eine weitere Zusammenarbeit mit dem UN-Kriegsverbrechertribunal in Den Haag zugesagt. Dafür sei kein "zusätzlicher Druck" erforderlich, sagte Tadic am Sonntag in Belgrad. Er äußerte sich erstmals seit der Festnahme Karadzics öffentlich. Karadzic war nach offiziellen Angaben am 21. Juli in Belgrad festgenommen und am 30. Juli nach Den Haag überstellt worden. Niemand könne sagen, dass Serbien das internationale Recht missachte, sagte Tadic. Sein Land habe "konkrete Maßnahmen" für die Zusammenarbeit mit dem Tribunal in Den Haag getroffen. (derStandard.at: Tadic: Kosovo wichtiger als EU-Mitgliedschaft, 03.08.2008) Das serbische Innenministerium hat laut Medienberichten einen internationalen Haftbefehl für 19 bosnische Staatsbürger ausgestellt, unter anderem auch für die einstigen Mitglieder des bosnischen Kriegspräsidiums, den Bosniaken Ejup Ganic und den bosnischen Kroaten Sjepan Kljuic. Ihnen werden Kriegsverbrechen in Sarajevo sowie ein Angriff auf die aus der bosnischen Hauptstadt Anfang Mai 1992 abziehenden jugoslawischen Soldaten angelastet. (derStandard.at: Haftbefehl für 19 bosnische Staatsbürger, 26.02.2009) Ein ehemaliges Mitglied einer berüchtigten serbischen Milizgruppe ist in Belgrad in einem Wiederholungsprozess zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Aleksandar Medic (33) war im Sommer 1995 zusammen mit drei weiteren Angehörigen derselben Gruppe am Mord an sechs Muslimen aus der ostbosnischen Muslim-Enklave Srebrenica beteiligt. Die "Skorpione" wurden von Serbien später als Polizei-Sondereinheit auch im Kosovo-Krieg (1998/99) eingesetzt und später endgültig aufgelöst. (derStandard.at: Fünf Jahre für Aleksandar Medic, 28.01.2009) Der serbische Präsident Boris Tadic hat den Anspruch Serbiens auf die frühere Provinz Kosovo bekräftigt. Serbien werde die "Verteidigung seiner nationalen Interessen" nicht um den Preis einer europäischen Integration aufgeben, sagte er vor der Presse in Belgrad. Obwohl die Mitgliedschaft in der EU von "höchstem nationalen Interesse" sei, werde Serbien "Erpressungen" nicht nachgeben. Belgrad lehnt die im Februar 2008 ausgerufene Unabhängigkeit des Kosovos ab, die die Mehrheit der EU-Staaten und die USA anerkannt haben, und wird dabei von Russland unterstützt. (derStandard.at: Tadic: Kosovo wichtiger als EU-Mitgliedschaft, 03.08.2008) Ein Dialog zwischen den Offiziellen in Pristina und Belgrad und gute nachbarschaftliche Beziehungen und Kontakte in praktischen Angelegenheiten ist der Schlüssel zur Stabilität in der Balkanregion, laut Aussage des Leiters des ICO (International Civilian Office) Peter Feith. Jedenfalls sei die EU zu regionaler Stabilität verpflichtet und entschlossen als Mediator zwischen Belgrad und Pristina zu fungieren. (BalkanInsight.com: Kosovo-Serbia Dialogue ¿Key to Balkan Stability', März 2009;
http://balkaninsight.com/en/main/news/17111/ (Zugriff am 06.03.2009))
Minderheitenrechte: Ethnische Zusammensetzung: 82,8% Serben, 3,9% Ungarn, 2,1% Bosniaken bzw. "ethnische Muslime", 1,4% Roma, 1,1% "Jugoslawen", 0,9% Montenegriner, 0,9% Kroaten, 0,8% Slowaken, 0,8% Albaner, 0,5% Vlahen, 0,5% Rumänen, 0,4% Mazedonier, 0,3% Bulgaren, 0,3% Bunjevazen, 0,2% Ukrainer (Ruthenen) und ca. 4.000 Deutsche sowie Angehörige weiterer Gruppen der insgesamt 21 Minderheiten. (Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit, Dezember 2008) Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milo¿evic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin prekär. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Art. 14, 75 - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008) Die Regierung unternahm weitere Schritte um Gewalt und Diskriminierungen gegen Minderheiten einzudämmen. Sie betrieb für Minderheiten und andere Personen eine eigene Hotline, für Fälle von Menschenrechtsproblemen. Allerdings herrschte in Serbien nach einem Bericht der europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) weiterhin ein Klima von Feindseligkeit gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009) Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen. Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen Atmosphäre und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei Ausnahmen existieren. Die Menschenrechtssituation der Minderheiten hängt stark von deren wirtschaftlicher Lage und dem Siedlungsgebiet ab. Minderheitenrechte sind in der Provinz Vojvodina vergleichsweise besser geschützt als in anderen Teilen des Landes. Die Lage der Roma ist nach wie vor in Bezug auf Bildung, Gesundheit, Unterbringung und Beschäftigung prekär. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009) Laut Bericht der European Commission against Racism and Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Positive Diskriminierung gab es 2008 sowohl im Bereich der Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen, als Minderheiten von der gesetzlichen 5% Hürde ausgenommen waren. Die budgetäre Ausstattung der nationalen Minderheitenräte wurde 2008 erhöht. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischt-ethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils. (Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008) Das politische Klima hat sich in der Zeit unmittelbar nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo verschlechtert, insbesondere kam es in einigen Städten der Vojvodina zu Übergriffen gegen die albanische Minderheit. Diese wurden sowohl vom Staat als auch vom Provinzombudsmann entschieden verurteilt und die Behörden zum entschiedenen Vorgehen dagegen aufgefordert. (Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008) Laut Ombudsmannbüro in der Vojvodina ist die Verwendung der diversen Minderheitensprachen in der öffentlichen Verwaltung und den Medien weitestgehend respektiert. Es herrsche aber für bestimmte Minderheiten ein Mangel an geeignetem Lehrpersonal vor. Das Büro hat in seinem Bericht aus 2006 festgehalten, dass es nur wenige Beschwerden wegen rassischer Diskriminierungen erhalten habe, die meisten Beschwerden betrafen Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung. Weiters wurde festgestellt, dass speziell bei der Polizei nicht immer alle Minderheiten entsprechend ihrer Stärke vertreten seien. (European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008) Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenenMinderheitenrechte: Ethnische Zusammensetzung: 82,8% Serben, 3,9% Ungarn, 2,1% Bosniaken bzw. "ethnische Muslime", 1,4% Roma, 1,1% "Jugoslawen", 0,9% Montenegriner, 0,9% Kroaten, 0,8% Slowaken, 0,8% Albaner, 0,5% Vlahen, 0,5% Rumänen, 0,4% Mazedonier, 0,3% Bulgaren, 0,3% Bunjevazen, 0,2% Ukrainer (Ruthenen) und ca. 4.000 Deutsche sowie Angehörige weiterer Gruppen der insgesamt 21 Minderheiten. (Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit, Dezember 2008) Staatliche Repression, wie unter dem Regime Milo¿evic üblich, findet nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sand¿ak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Wojwodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. Insbesondere die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma-Minderheit ist weiterhin prekär. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die neue serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten, Artikel 14, 75, - 81. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008) Die Regierung unternahm weitere Schritte um Gewalt und Diskriminierungen gegen Minderheiten einzudämmen. Sie betrieb für Minderheiten und andere Personen eine eigene Hotline, für Fälle von Menschenrechtsproblemen. Allerdings herrschte in Serbien nach einem Bericht der europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) weiterhin ein Klima von Feindseligkeit gegenüber nationalen und ethnischen Minderheiten. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009) Die Regierung hat die frühere "Agentur für Menschen- und Minderheitenrechte" zu einem Ministerium aufgewertet. Die Aufgabe dieses neuen Ministeriums ist es die Arbeit anderer Ministerien in Hinblick auf die Menschen- und Minderheitenrechte zu koordinieren und zu überwachen. Serbien ist ein multi-ethnischer Staat mit einer im Allgemeinen stabilen Atmosphäre und positiven Beziehungen unter den Kommunen, wobei Ausnahmen existieren. Die Menschenrechtssituation der Minderheiten hängt stark von deren wirtschaftlicher Lage und dem Siedlungsgebiet ab. Minderheitenrechte sind in der Provinz Vojvodina vergleichsweise besser geschützt als in anderen Teilen des Landes. Die Lage der Roma ist nach wie vor in Bezug auf Bildung, Gesundheit, Unterbringung und Beschäftigung prekär. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009) Laut Bericht der European Commission against Racism and Intolerance of the Council of Europe hat Serbien verschiedenste Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Intoleranz gegenüber Minderheiten unternommen. Positive Diskriminierung gab es 2008 sowohl im Bereich der Parlaments-, Provinz- und Gemeindewahlen, als Minderheiten von der gesetzlichen 5% Hürde ausgenommen waren. Die budgetäre Ausstattung der nationalen Minderheitenräte wurde 2008 erhöht. Ein neues Gesetz über die lokale Selbstverwaltung verpflichtet Gemeinden mit gemischt-ethnischer Bevölkerung zur Errichtung von sog. inter-ethnic councils. (Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008) Das politische Klima hat sich in der Zeit unmittelbar nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo verschlechtert, insbesondere kam es in einigen Städten der Vojvodina zu Übergriffen gegen die albanische Minderheit. Diese wurden sowohl vom Staat als auch vom Provinzombudsmann entschieden verurteilt und die Behörden zum entschiedenen Vorgehen dagegen aufgefordert. (Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008) Laut Ombudsmannbüro in der Vojvodina ist die Verwendung der diversen Minderheitensprachen in der öffentlichen Verwaltung und den Medien weitestgehend respektiert. Es herrsche aber für bestimmte Minderheiten ein Mangel an geeignetem Lehrpersonal vor. Das Büro hat in seinem Bericht aus 2006 festgehalten, dass es nur wenige Beschwerden wegen rassischer Diskriminierungen erhalten habe, die meisten Beschwerden betrafen Probleme im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung. Weiters wurde festgestellt, dass speziell bei der Polizei nicht immer alle Minderheiten entsprechend ihrer Stärke vertreten seien. (European Commission against Racism and Intolerance, Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008) Im serbischen Parlament sind aufgrund der Wahlgesetzesänderung von 2004 (Minderheitenparteien fallen nicht unter die 5% Hürde) nach den zuletzt stattgefundenen
Parlamentswahlen am 11.05.2008 folgende Minderheiten vertreten: die ungarische Minderheit mit vier Mandaten, Bosniaken mit zwei Mandaten und mit einem Mandat ein Vertreter der albanischen Minderheit. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 29.08.2008)
Roma: Im Juni 2008 übernahm Serbien die jährliche Präsidentschaft der 2005-2015 Decade of Roma Inclusion. Absoluter Vorrang des serbischen Vorsitzes sind dabei Wohnungsbeschaffung und anti-diskriminierende Maßnahmen im Bildungsbereich. Roma Gesundheitsmediatoren wurden in 15 Primärgesundheitszentren angestellt. Im nationalen Budget wurde 2008 ein Fonds für die Koordinationsarbeit für Roma-Angelegenheiten in 40 Gemeindesozialzentren veranschlagt. Weitere Aktivitäten bezüglich Bewusstseinsbildung mit internationalen Partnern wurden fortgeführt. Trotzdem blieb die Situation der Roma sehr schwierig. (Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008) Trotzdem sehen sich Roma weiterhin schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Formen von Diskriminierung und sogar physischen Angriffen ausgesetzt. Eine beträchtliche Anzahl an Roma besitzt keine persönlichen Dokumente und hat so keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem, zu Bildung, Beschäftigung und anderen Dienstleistungen. Roma Kinder finden nur schwer Zugang zu Bildung. Die Zustände in einigen Siedlungen sind extrem schlecht, die Arbeitslosigkeit hoch. (Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008) Die Behörden Serbiens betrachten Roma als nationale Minderheit, und Diskriminierung von Roma ist illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt sind, sind die Behörden willens ausreichenden Schutz für Roma zu bieten und Personen, die Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma setzen, werden strafrechtlich verfolgt. (UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007) Laut Schätzungen leben in der Vojvodina ca. 80.000 Roma. Die Soziallage der Roma in der Vojvodina ist äußerst schlecht. Die meisten Roma sind ungebildet und haben meistens nur den Volksschulabschluss. Aus diesem Grund ist die Mehrheit der Roma arbeitslos oder muss schlecht bezahlte Jobs annehmen. Ein weiteres großes Problem der Roma ist die Tatsache, dass die meisten keine Sozial- und Krankenversicherung haben. Die meisten Roma registrieren die Eheschließungen als auch die Geburt der Kinder nicht, wodurch diese auch keine Dokumente wie z.B. Geburtsurkunden u.ä. haben. Diese Unterlagen sind für die Verwirklichung von Sozial- und Gesundheitsrechten erforderlich und Roma wissen meistens nicht wo und wie diese Rechte zu verwirklichen sind. (ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)
Das NSHC (Humanitäres Zentrum von Novi Sad) organisiert seit sechs Jahren Unterstützungsprojekte für Roma in Novi Sad und der Vojvodina. Das Ziel dieser Projekte ist den Lebensstandard und die erfolgreiche Sozialintegrierung der Roma zu verbessern. (ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008) Am 02. März 2005 wurde seitens des Vollzugsausschusses der autonomen Provinz Vojvodina ein Beschluss über die Bildung eines Rates zur Integrierung von Roma in die Vojvodina-Provinz gefasst. Die Aufgaben des Rates: dem Vollzugsausschuss und anderen Provinz-Verwaltungsorganen gegenüber Maßnahmen und Aktivitäten für die Integrierung von Roma in der autonomen Provinz Vojvodina vorzuschlagen; die Maßnahmen und Aktivitäten, welche der Vollzugsauschuss und andere Verwaltungsorgane durchführen, zu verfolgen, beurteilen und Meinungen hinsichtlich dieser zu äußern; Verwirklichung von einer Zusammenarbeit mit dem Nationalrat der Roma-Nationalminderheit; Beratungstätigkeiten hinsichtlich der Auffindung von besten Lösungen in den Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina; Verfolgung vom Integrierungsprozess der Roma in die autonome Provinz Vojvodina; (ÖB Belgrad, Bericht vom 27.02.2008, Email vom 07.03.2008)
Menschenrechte - allgemein: Die Regierung respektierte grundsätzlich die Menschenrechte seiner Staatsbürger. Trotzdem kam es auf diesem Gebiet auch weiterhin zu Problemen. (U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009) Serbien hat alle wichtigen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Im Allgemeinen sind die gesetzlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für die Einhaltung der Menschenrechte operativ. Jedoch wurde die Implementierung internationaler Menschenrechtsbestimmungen ungenügend umgesetzt und die Einrichtung institutioneller Strukturen im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte bedürfen der weiteren Anstrengung. (Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress report, Nov. 2008) Die Verfassung Serbiens von 2006 schreibt in weiten Teilen den Status Quo der zuvor geltenden Milo¿evic-Verfassung von 1990 fort. Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Milo¿evic v. a. im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.10.2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (v.a. gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008) Serbien hat die Mehrheit der internationalen Abkommen, die sich mit Menschenrechtsfragen befassen, ratifiziert. Die Behörden haben dabei große Fortschritte in der Implementierung dieser Gesetze erreicht, so wurden z.B. "Minderheitenräte" für die meisten der ethnischen Gruppen in Serbien eingerichtet, um damit besser auf Minderheitenfragen und Minderheitenprobleme reagieren zu können. Die Regierung hat auch positive Schritte gesetzt um mit den inter-ethnischen Problemen in Südserbien besser umgehen zu können. (Home Office, UK Border Agency: Operational Guidance Note, Serbia, Sept. 2008) Ratifizierte Internationale Abkommen über Menschenrechtsstandards sind in der serbischen Rechtssprechung direkt umsetzbar, so lange diese Bestimmungen in Einklang mit der serbischen Verfassung stehen. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)
Meinungs- und Pressefreiheit: Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien. Allerdings gibt es immer wieder Berichte von Einschüchterungen und Angriffen auf Journalisten, die sogar bis zu deren Ermordung führen können. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)
NGOs: Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Wichtigte Organisationen sind u.a. das "Helsinki Committee for Human Rights in Serbia (HCS), the Humanitarian Law Centre (HLC), the Lawyers' Committee for Human Rights (YUCOM), the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights (YIHR)", und "the Belgrade Centre for Human Rights". Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert werden. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009) In Serbien gibt es eine Vielzahl von Anwälten und Organisationen, die sich für die Achtung der Menschenrechte einsetzen, wie etwa das sehr aktive "Helsinki Committee for Human Rights in Serbia". Ihre Tätigkeit verläuft seit dem Sturz des alten Regimes ohne Störung durch staatliche Stellen. (Amnesty International, "The Writing on the Wall: Serbian Human Rights Defenders at Risk", 29.11.2005)
Ombudsmann: Das erst kürzlich eingerichtete Amt des staatlichen Ombudsmannes war sehr aktiv. Zwischen Jänner und Juli 2008 langten über 2.600 Anfragen um Unterstützung beim Ombudsmann ein. Der Ombudsmann schlug zahlreiche Ergänzungen zu Gesetzen, insbesondere zu Militärgesetzen, Sicherheitsbehörden Kinderrechten und zum Verfassungsgerichtshof vor. Die Kooperation zwischen dem staatlichen Ombudsmann und den Ombudsmanninstitutionen der Vojvodina und denen auf Gemeindeebene funktionierte gut. (Commission of the European Communities, Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008) Im Zuge der Parlamentssitzung am 23. Juli 2007 wurde der 1. Ombudsmann Serbiens, Sasa Jankovic, vereidigt. Die serbische Ombudsman-Institution ist eine unabhängige Einrichtung mit dem Ziel, die Rechte der BürgerInnen zu schützen, die öffentliche Verwaltung zu überwachen und alle anderen Individuen, deren Tätigkeiten bzw. Mangel an Tätigkeiten zu einer Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Menschenrechte führen könnten. (Monatsbericht Republik Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman") Neben diesen bundesweiten Ombudsmann gibt es diese Institution allerdings schon seit einigen Jahren z.B. in der Vojvodina und in vielen Gemeinden Serbiens. So hat die Stadt Belgrad ebenfalls einen eigenen Ombudsmann und die autonome Provinz Vojvodina einen solchen seit 2002. Ein nationaler Ombudsmann wurde zwar schon im Sept. 2005 aufgrund des Gesetzes zum Schutz der Bürger eingerichtet, dieses Amt konnte allerdings aufgrund innenpolitischer Querelen erst 2007 seine Arbeit aufnehmen. (Monatsbericht Republik
Serbien, Juli 2007 bzw. Beilage zu Monatsbericht: "A Career Sasa Jankovic - The First Serbian Ombudsman")
Grundversorgung: Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20%). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350.- Euro, die durchschnittliche Rente bei jeweils 60% des Durchschnittseinkommens. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sandzak darunter. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008) Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2007 6,6 % der Bevölkerung Serbiens (490.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 110 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2007 bei 18 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008) Der Mindestlohn wurde mit $250/Monat vom sozio-ökonomischen Rat für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008 festgelegt. Dieser reicht für einen Arbeiter mit Familie gerade mal aus alltägliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten. In Unternehmungen mit gewerkschaftlicher Organisation werden die Bestimmungen über den Mindestlohn generell eingehalten, im Gegensatz zu privaten Firmen, die die Einhaltung dieser Regelungen nicht immer beachten. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Serbia, Feb. 2009) Das Sozialversicherungssystem stützt sich auf das Gesetz aus 2003 (Pensionen und Behindertenversicherung) und auf das Gesetz aus 2004 über die Sozialversicherung inkl. weiterer Ergänzungen, wobei diese die Bereiche Pensionen, Behinderungen und Hinterbliebene abdecken. Sozialbeihilfen werden allen Individuen und Familien gewährt, deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liegt. Eventuell in diesem Bereich auftretende Defizite werden durch den Staat gedeckt. (US Social Security Administration (SSA): Serbia. Social Security Programs Throughout the World, Sept. 2008) In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008) Die Kriterien für das Erhalten von Sozialhilfe sind sehr rigoros, was den zahlreichen "Betrügern" zu verdanken ist, die selbst dieses ärmliche, soziale Programm gänzlich auszunutzen versuchen. Aufgrund dessen ist den Sozialarbeitszentren überall in Serbien das Recht eingeräumt worden, die Sozialhilfeempfänger regelmäßig zu kontrollieren, was oft zusätzliche Einsparungen bringt. Zusätzlich wurde das Empfangen von Sozialhilfe für arbeitsfähige Personen auf neun Monate beschränkt. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21. Juni 2007) Ebenfalls gesetzlich geregelt ist die Freiheit der einzelnen Gemeinden ihre Einwohner zusätzlich zu unterstützen. Dies erfolgt dann entweder im Sinne einer einmaligen finanziellen Unterstützung, Erstattungen von Krankenhaus- und Reisekosten und ähnliches. Oft wird Hilfsbedürftigen auch die Zahlung von Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung usw. erlassen, viele erhalten auch Nahrungspakete, Kleidung oder Schulutensilien für die Kinder. Diese Art von Sozialhilfe hängt aber einzig und allein vom Willen und von den Möglichkeiten der Zuständigen innerhalb der Gemeindeverwaltung ab. Die Hilfsleistungen seitens der Gemeinde wurden jedoch auch eingeschränkt. So erhielt man eine Unterstützung, welche bestenfalls die Höhe eines Durchschnittsgehaltes der betreffenden Region betrug, aber nicht höher als das Durchschnittseinkommen auf staatlichem Niveau sein durfte. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad vom 21. Juni 2007) Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat folgende Aufgaben, wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann: o Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen
o Unterstützung behinderter Personen o Unterstützung älterer pflegebedürftiger Menschen o Unterstützung von Kindern ohne Eltern o Unterstützung von gefährdeten Familien o Unterstützung minderjähriger Eltern o Unterstützung von Familien mit drei oder mehr Kindern o Vermeidung von und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt:
Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (IOM-International
Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, 08.2008)
Medizinische Versorgung: In Serbien kann die medizinische Versorgung staatlich oder privat erfolgen. Es gibt zahlreiche private Apotheken, Krankenhäuser, Ärzte aller Fachrichtungen und Zahnmediziner. Die staatliche Krankenversicherung ist generell kostenfrei, jedoch müssen Patienten in einigen Fällen eine Gebühr für bestimmte Behandlungen oder Medikamente bezahlen. In jeder Stadt stehen staatliche und städtische Behandlungszentren und Krankenhäuser zur Verfügung. Allein in Belgrad gibt es mehr als 50 Krankenhäuser (staatlich und privat) und 16 Gemeinde-Behandlungszentren. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2008) Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Haemophilie. Außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. Impfungen von Kindern gemäß Impfkalender sind ebenfalls kostenlos (Diphtherie, Tetanus, Pertussis, Masern, Mumps, Röteln, Polio). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung):
Diabetes mellitus (Engpässe bei der Versorgung mit speziellen Insulinformen kommen nur noch selten vor). orthopädische Erkrankungen (auch krankengymnastische u.ä. Therapien). Psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung). Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale). Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen). Epilepsie. Ein Großteil der Krebsformen. Dialyse ist grundsätzlich möglich. Im Einzelfall muss die Verfügbarkeit eines Dialyseplatzes geprüft werden. Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)
Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. (Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)
Behandlung nach Rückkehr: Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Sept. 2008)"
Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers und resultieren aus seinen Einvernahmen vor der Polizeiinspektion Traiskirchen und dem Bundesasylamt sowie dem oben zitierten Dokumentationsmaterial, welches bereits durch das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid herangezogen wurde. Hinsichtlich der Aktualität des zitierten Dokumentationsmaterials ist festzuhalten, dass sich an der darin beschriebenen entscheidungsrelevanten Lage in Serbien seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes nichts geändert hat bzw. dem Asylgerichtshof keine Quellen bekannt sind, aus denen sich eine andere Beurteilung der maßgeblichen Sachlage ergäbe. Darüber hinaus erweisen sich die zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Es gab somit für den Asylgerichtshof keinen Anhaltspunkt, die länderbezogenen Feststellungen im bekämpften Bescheid in Zweifel zu ziehen.
Die vom Bundesasylamt in seinem Bescheid getroffenen beweiswürdigenden Ausführungen werden ihrem Inhalt nach vom Asylgerichtshof geteilt und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel, insbesondere des Personalausweises, stehen Ihre Identität und Nationalität fest. Ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe Roma erscheint aufgrund unwiderlegter Angaben glaubhaft.
Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Da keine Aufzeichnungen über die Art und den Zeitpunkt der illegalen Einreise vorhanden sind, mussten diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen werden.
Die Feststellung zu Ihren Asylanträgen in Rumänien und Deutschland stützt sich auf den im Akt befindlichen EURODAC-Treffer vom 18.01.2009.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie gaben an, dass Sie in XXXX von Ortsbewohnern beschimpft wurden, weil Sie ein Angehöriger der Roma sind. Es hat ein tätlicher Angriff auf Sie stattgefunden (08/09.2003), bei dem Sie nicht verletzt wurden. Die von Ihnen dargestellten Verfolgungsbehauptungen werden als glaubhaft angesehen und sind daher der Beurteilung zugrunde zu legen.Sie gaben an, dass Sie in römisch 40 von Ortsbewohnern beschimpft wurden, weil Sie ein Angehöriger der Roma sind. Es hat ein tätlicher Angriff auf Sie stattgefunden (08/09.2003), bei dem Sie nicht verletzt wurden. Die von Ihnen dargestellten Verfolgungsbehauptungen werden als glaubhaft angesehen und sind daher der Beurteilung zugrunde zu legen.
Soweit Sie auch geltend machten, von den Behörden - im konkreten Fall: durch Polizisten - schikaniert worden zu sein, konnte dieser Sachverhalt nicht festgestellt werden, weil Sie darüber lediglich am 18.01.2009 sprachen und trotz darauffolgender und ausführlicher Einvernahme beim Bundesasylamt, in welcher zahlreiche Fragen an Sie gerichtet wurden, keine diesbezüglichen Ausführungen mehr folgten.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Aus Ihrem Vorbringen im Verfahren sowie den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hat sich nicht ergeben, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien am Leben oder an Ihrer Unversehrtheit bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären.
Soweit Ihr Sohn gesundheitliche Probleme aufweist, ist festzuhalten, dass dieser in Österreich hinreichend medizinisch versorgt wird (Verkleinerung der Gaumenmandeln; zusätzliche Entfernung der Rachenmandeln) und auch in Serbien ausreichende medizinische Versorgung für etwaige weitere Behandlungen oder Nachbehandlungen zur Verfügung stehen (vergleiche die oben angeführten Länderfeststellungen). Hervorzuheben ist dabei, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte genießen wie die serbische Mehrheitsbevölkerung.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Serbien nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben stützen sich auf die Inhalte Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen und auf eine Recherche im Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung."
In Bekräftigung dieser Ausführungen des Bundesasylamtes ist auch vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum es den Beschwerdeführer bzw. seine Familie betreffende Beleidigungen oder Beschimpfungen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit nicht gegeben haben soll. Aufgrund der teilweisen gesellschaftlichen Diskriminierung der Roma ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu beurteilen. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2003 tatsächlich einem physischen Übergriff auf seine Person unterlag. Zudem stehen seine Ausführungen im Einklang mit jenen seiner ebenfalls vor dem Bundesasylamt einvernommenen Gattin. Dass der Beschwerdeführer in Serbien einmal von der Polizei bedroht worden sei, konnte jedoch auch vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden: dem Bundesasylamt ist hier in seiner Würdigung beizupflichten, dass der Beschwerdeführer von einem derartigen Vorfall lediglich vage bei seiner Befragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 18. 1. 2009 sprach, diesen jedoch bei seiner Einvernahme am 30. 4. 2009 nicht mehr erwähnte und auch auf diesbezügliches Nachfragen keinerlei konkrete Angaben zu erstatten vermochte.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. 1. 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. 12. 2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1. 1. 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. 12. 2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31. 12. 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. § 23 Abs 1 AsylGHG idF BGBl I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Spruchpunkt I:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Zwar konnte er sein Vorbringen hinsichtlich der ihm bzw. seiner Familie gegenüber erfolgten Beleidigungen glaubhaft machen, jedoch ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es darin noch keine Verfolgung asylrelevanter Eingriffsintensität zu erkennen vermag. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer als Roma in Zukunft noch Bedrohungshandlungen anderer Serben zu gewärtigen hätte, so ist festzuhalten, dass solche Handlungen von privater Seite erfolgen würden, wobei kein Grund ersichtlich ist, wonach die serbischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz bzw. nur mangelnde Unterstützung zukommen ließen. Gegen die Annahme einer allgemeinen mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -Willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in Serbien spricht nicht nur das im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes angeführte und oben zitierte Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der am 1. 7. 2009 in Kraft getretenen 177. Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), welche in § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -Willigkeit der serbischen Sicherheitsbehörden einhergeht. Dessen ungeachtet stünde dem Beschwerdeführer im Falle weiterer Beeinträchtigungen auch die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Teil Serbiens niederzulassen und insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen (s. dazu z.B. VwGH 03.12.1997, Zl. 96/01/0947, 28.01.1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.).Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Zwar konnte er sein Vorbringen hinsichtlich der ihm bzw. seiner Familie gegenüber erfolgten Beleidigungen glaubhaft machen, jedoch ist dem Bundesasylamt beizupflichten, wenn es darin noch keine Verfolgung asylrelevanter Eingriffsintensität zu erkennen vermag. Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass der Beschwerdeführer als Roma in Zukunft noch Bedrohungshandlungen anderer Serben zu gewärtigen hätte, so ist festzuhalten, dass solche Handlungen von privater Seite erfolgen würden, wobei kein Grund ersichtlich ist, wonach die serbischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer keinen Schutz bzw. nur mangelnde Unterstützung zukommen ließen. Gegen die Annahme einer allgemeinen mangelnden Schutzfähigkeit bzw. -Willigkeit staatlicher Sicherheitsbehörden in Serbien spricht nicht nur das im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes angeführte und oben zitierte Länderdokumentationsmaterial, sondern auch der Status der Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat im Sinne der am 1. 7. 2009 in Kraft getretenen 177. Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), welche in Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ihre Grundlage findet. Dieser Bestimmung zufolge war bei der Festlegung der Republik Serbien als sicherer Herkunftsstaat u.a. auf den Schutz vor privater Verfolgung Bedacht zu nehmen, weshalb mit der genannten Verordnung der Bundesregierung eine Regelvermutung der - allgemeinen - Schutzfähigkeit und -Willigkeit der serbischen Sicherheitsbehörden einhergeht. Dessen ungeachtet stünde dem Beschwerdeführer im Falle weiterer Beeinträchtigungen auch die Möglichkeit offen, sich in einem anderen Teil Serbiens niederzulassen und insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen (s. dazu z.B. VwGH 03.12.1997, Zl. 96/01/0947, 28.01.1998, Zl. 95/01/0615, u.a.m.).
Soweit in der Beschwerde vom 5. 6. 2009 auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur GZ: B12 302.041-1/2008/7E verwiesen wird, ist anzumerken, dass es sich dabei um eine Entscheidung zu einem konkreten Verfolgungsvorbringen handelte und daraus keine allgemeine auf eine Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Roma hinauslaufende Judikatur des erkennenden Gerichtshofes herausgelesen werden kann. Zwar ist in der Beschwerde davon die Rede, dass dieses Erkenntnis einen direkten Bezug zum gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers aufweise; um welchen Bezug es sich dabei jedoch handeln soll, wird nicht weiter erläutert.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Wie bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Wie bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Serbien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien keine erforderliche Krankenbehandlung möglich bzw. die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Republik Serbien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger 30-jähriger Mann und kann außer durch Ansprüche aus der Sozialhilfe auch durch Gelegenheitsarbeiten zu seinem Lebensunterhalt beitragen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk verfügt (er gab am 30. 4. 2009 an, dass sich seine Eltern noch inXXXX aufhalten würden), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner Existenz bedroht wäre.Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien keine erforderliche Krankenbehandlung möglich bzw. die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Republik Serbien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Beschwerdeführer ist ein arbeitsfähiger 30-jähriger Mann und kann außer durch Ansprüche aus der Sozialhilfe auch durch Gelegenheitsarbeiten zu seinem Lebensunterhalt beitragen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Netzwerk verfügt (er gab am 30. 4. 2009 an, dass sich seine Eltern noch inXXXX aufhalten würden), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er in seiner Existenz bedroht wäre.
Festzuhalten ist, dass bei dem Beschwerdeführer keine derart schwere Erkrankung - weder in physischer noch in psychischer Hinsicht - festgestellt werden konnte, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Serbien eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Festzuhalten ist, dass bei dem Beschwerdeführer keine derart schwere Erkrankung - weder in physischer noch in psychischer Hinsicht - festgestellt werden konnte, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Serbien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Es ist zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Es ist zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben. Hinsichtlich der ebenfalls im Bundesgebiet als Asylwerberinnen aufhältigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Ehefrau und minderjähriger Sohn) ist festzuhalten, dass diesen gegenüber mit Erkenntnissen vom selben Tag ebenso eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wird, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden). Mit dem in Österreich als Asylwerber aufhältigen Cousin führt der Beschwerdeführer kein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, da dieser nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und auch keinerlei enge Beziehung zu ihm besteht. So gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht einmal über den Aufenthaltsort seines Cousins Bescheid wisse.Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Auch in der Beschwerde wird den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes nicht entgegengetreten bzw. wurde im Beschwerdeverfahren eine allfällig eingetretene Veränderung in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung; der Beschwerdeführer war ja in Kenntnis des von ihm selbst anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens - nicht bekannt gegeben. Hinsichtlich der ebenfalls im Bundesgebiet als Asylwerberinnen aufhältigen Familienmitglieder des Beschwerdeführers (Ehefrau und minderjähriger Sohn) ist festzuhalten, dass diesen gegenüber mit Erkenntnissen vom selben Tag ebenso eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wird, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas gg. Schweden). Mit dem in Österreich als Asylwerber aufhältigen Cousin führt der Beschwerdeführer kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, da dieser nicht der Kernfamilie des Beschwerdeführers zuzurechnen ist und auch keinerlei enge Beziehung zu ihm besteht. So gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht einmal über den Aufenthaltsort seines Cousins Bescheid wisse.
Was aber eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dabei die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541), wobei der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378).Was aber eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dabei die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541), wobei der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378).
Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Im gegenständlichen Fall ist die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Jänner 2009 als sehr kurz zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt, zumal sich der erst neunmonatige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers war nicht ersichtlich und es fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen. Dass Österreich - wie in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid unter Anführung mehrerer Zeitungsberichte vorgebracht - dringend Migranten jeglicher Qualifikation benötige, vermag keine persönliche Integration des Beschwerdeführers darzutun.Im gegenständlichen Fall ist die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Jänner 2009 als sehr kurz zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgende Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt, zumal sich der erst neunmonatige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Eine besondere soziale Integration des Beschwerdeführers war nicht ersichtlich und es fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen. Dass Österreich - wie in der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid unter Anführung mehrerer Zeitungsberichte vorgebracht - dringend Migranten jeglicher Qualifikation benötige, vermag keine persönliche Integration des Beschwerdeführers darzutun.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, unterbleiben.
Spruchpunkt II:
Der Asylgerichtshof hat über die Zulässigkeit des Antrages auf
Verfahrenshilfe erwogen:
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, werden nähere Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen.Gemäß Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, werden nähere Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetzte ausgeübt werden.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetzte ausgeübt werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sind aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, die Bestimmung des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sind aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, die Bestimmung des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist nur in jenen Verfahren möglich, in denen die anzuwendenden Gesetze dieses Rechtsinstitut ausdrücklich vorsehen. Weder enthalten die anzuwendenden Materiengesetze diesbezügliche verfahrensrechtliche Bestimmungen noch sieht das AVG selbst die Möglichkeit der Gewährung einer Verfahrenshilfe vor (vgl. demgegenüber § 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998).Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist nur in jenen Verfahren möglich, in denen die anzuwendenden Gesetze dieses Rechtsinstitut ausdrücklich vorsehen. Weder enthalten die anzuwendenden Materiengesetze diesbezügliche verfahrensrechtliche Bestimmungen noch sieht das AVG selbst die Möglichkeit der Gewährung einer Verfahrenshilfe vor vergleiche demgegenüber Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. 52 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,).
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Diskriminierung, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubhaftmachung, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, Verfahrenshilfe, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
24.09.2009