TE AsylGH Erkenntnis 2009/9/29 A9 202289-2/2009

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Veröffentlicht am 29.09.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A9 202.289-2/2009/6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Senegal, vertreten durch MigranntInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, und RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2009, GZ 09 07.028 EAST-OST,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Senegal, vertreten durch MigranntInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, und RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2009, GZ 09 07.028 EAST-OST,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 23 AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.01.1998 einen (ersten) Asylantrag ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.01.1998 einen (ersten) Asylantrag ein.

In seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 27.01.1998 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Fluchtgrund an, sein Vater sei ein Rebell gewesen. Die Rebellenorganisation heiße XXXX und sie kämpfe für die Unabhängigkeit der Casamance. Das Militär sei gekommen und habe seinen Vater getötet. Danach hätten sie die Liste gesehen, auf der sein Vater auch seinen Name als Rebell angegeben habe. Er selbst habe nie persönlich an Kämpfen teilgenommen. Er sei daraufhin zu einem Mann geflüchtet und habe gewartet, bis das Militär den Ort wieder verlassen habe. Danach seien die Rebellen gekommen und hätten darauf bestanden, dass er mit ihnen in den Busch gehe. Er habe nicht mitgehen wollen und sich gewehrt. Er sei dann zu Freunden geflüchtet. Die Rebellen hätten ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Er wolle auf keinen Fall kämpfen und dies sei sein Problem. Bei einer Rückkehr in den Senegal würden ihn das Militär und die Rebellen umbringen. Auf den Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative in den Norden Senegals gab er an, die Leute von Casamance würden die Leute des Senegals nicht mögen und umgekehrt. Die Leute vom Senegal würden ihn umbringen, wenn sie ihn sähen. Senegal sei kein sicheres Land für ihn.In seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 27.01.1998 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen als Fluchtgrund an, sein Vater sei ein Rebell gewesen. Die Rebellenorganisation heiße römisch 40 und sie kämpfe für die Unabhängigkeit der Casamance. Das Militär sei gekommen und habe seinen Vater getötet. Danach hätten sie die Liste gesehen, auf der sein Vater auch seinen Name als Rebell angegeben habe. Er selbst habe nie persönlich an Kämpfen teilgenommen. Er sei daraufhin zu einem Mann geflüchtet und habe gewartet, bis das Militär den Ort wieder verlassen habe. Danach seien die Rebellen gekommen und hätten darauf bestanden, dass er mit ihnen in den Busch gehe. Er habe nicht mitgehen wollen und sich gewehrt. Er sei dann zu Freunden geflüchtet. Die Rebellen hätten ihm gesagt, dass sie ihn umbringen würden. Er wolle auf keinen Fall kämpfen und dies sei sein Problem. Bei einer Rückkehr in den Senegal würden ihn das Militär und die Rebellen umbringen. Auf den Vorhalt der innerstaatlichen Fluchtalternative in den Norden Senegals gab er an, die Leute von Casamance würden die Leute des Senegals nicht mögen und umgekehrt. Die Leute vom Senegal würden ihn umbringen, wenn sie ihn sähen. Senegal sei kein sicheres Land für ihn.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.1998, AZ: 98 00.333-BAW, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.03.1998, AZ: 98 00.333-BAW, wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene fristgerechte Berufung wurde zunächst mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.03.1998, GZ 202.289/0-V/13/98, gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 und § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG abgewiesen.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene fristgerechte Berufung wurde zunächst mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.03.1998, GZ 202.289/0-V/13/98, gemäß Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 und Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgewiesen.

4. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0363, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vorangegangene Aufhebung der 2-Tagesfrist für die Erhebung eines Rechtsmittels nach § 32 Abs. 1 AsylG durch den VfGH, Auswirkung der bereinigten Rechtslage auch auf den gegenständlichen Bescheid) aufgehoben.4. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0363, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (vorangegangene Aufhebung der 2-Tagesfrist für die Erhebung eines Rechtsmittels nach Paragraph 32, Absatz eins, AsylG durch den VfGH, Auswirkung der bereinigten Rechtslage auch auf den gegenständlichen Bescheid) aufgehoben.

5. Im zweiten Rechtsgang wurde die wieder offene Berufung erneut mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2000, GZ 202.289/20-V/13/00, nach durchgeführter Berufungsverhandlung § 6 Z 3 AsylG 1997 und § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG abgewiesen.5. Im zweiten Rechtsgang wurde die wieder offene Berufung erneut mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2000, GZ 202.289/20-V/13/00, nach durchgeführter Berufungsverhandlung Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 und Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG abgewiesen.

6. Dieser Bescheid wurde neuerlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.04.2002, Zl. 2001/01/0079, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (fehlendes Offensichtlichkeitskalkül) aufgehoben.

7. Das neuerlich anhängige Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenates wurde von diesem zunächst am 29.05.2002 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 30 AsylG eingestellt, nach Verfahrensfortsetzung wurde der Berufung vom 16.03.1998 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.11.2002, GZ 202.289/26-V/13/02, nach durchgeführter Berufungsverhandlung gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.7. Das neuerlich anhängige Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenates wurde von diesem zunächst am 29.05.2002 wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 30, AsylG eingestellt, nach Verfahrensfortsetzung wurde der Berufung vom 16.03.1998 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.11.2002, GZ 202.289/26-V/13/02, nach durchgeführter Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AsylG 1997stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2003, AZ: 98 00.33-BAW, wurde nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers

I. der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 15.01.1998 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das von ihm behauptete Herkunftsland Senegal gemäß § 8 AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 15.01.1998 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF abgewiesen. Gleichzeitig wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in das von ihm behauptete Herkunftsland Senegal gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 idgF für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

In der Begründung wurde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen festgestellt, die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stünden nicht fest, seine behauptete Staatsangehörigkeit sei Senegal. Die vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe wurden nach detaillierter Darstellung der beweiswürdigenden Umstände (insbesondere Unplausibilitäten und Widersprüche in seinen eigenen Angaben, vor allem bei Darstellung seiner Familienverhältnisse, wonach er Namen und Todeszeitpunkt der Familienmitglieder sowie Todesursachen - und zwar einmal Tod nach Erkrankung, ein weiteres Mal Ermordung - in den Einvernahmen völlig widersprüchlich angeführt habe, weiters Unglaubwürdigkeit des als Beweismittel vorgelegten Briefes aus dem Senegal, in dem dem Beschwerdeführer in französischer Sprache, die er nach eigenen Angaben gar nicht verstehe, mitgeteilt worden sei, dass seine Eltern von den Rebellen getötet worden seien) der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Das Bundesasylamt traf ausführliche Feststellungen zur Lage im Senegal. Es bestünden - so die weitere tragende Begründung - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers im angegebenen Herkunftsstaat bedroht wäre. Weiters bestehe kein Hinweis auf außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Außerlandesschaffung mit sich brächten.In der Begründung wurde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im Wesentlichen festgestellt, die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stünden nicht fest, seine behauptete Staatsangehörigkeit sei Senegal. Die vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe wurden nach detaillierter Darstellung der beweiswürdigenden Umstände (insbesondere Unplausibilitäten und Widersprüche in seinen eigenen Angaben, vor allem bei Darstellung seiner Familienverhältnisse, wonach er Namen und Todeszeitpunkt der Familienmitglieder sowie Todesursachen - und zwar einmal Tod nach Erkrankung, ein weiteres Mal Ermordung - in den Einvernahmen völlig widersprüchlich angeführt habe, weiters Unglaubwürdigkeit des als Beweismittel vorgelegten Briefes aus dem Senegal, in dem dem Beschwerdeführer in französischer Sprache, die er nach eigenen Angaben gar nicht verstehe, mitgeteilt worden sei, dass seine Eltern von den Rebellen getötet worden seien) der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Das Bundesasylamt traf ausführliche Feststellungen zur Lage im Senegal. Es bestünden - so die weitere tragende Begründung - keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers im angegebenen Herkunftsstaat bedroht wäre. Weiters bestehe kein Hinweis auf außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, die die Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle einer Außerlandesschaffung mit sich brächten.

Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 16.12.2003 in Rechtskraft.

II. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich wiederholt straffällig: Mit Urteil des JGH XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 28/2 und 3 SMG rechtskräftig zu vierundzwanzig Monaten Freiheitsstrafe, davon sechzehn Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgelegt.römisch zwei. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in Österreich wiederholt straffällig: Mit Urteil des JGH römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28 /, 2 und 3 SMG rechtskräftig zu vierundzwanzig Monaten Freiheitsstrafe, davon sechzehn Monate bedingt, verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgelegt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und 2/2 SMG iVm § 15 und § 269/1 StGB rechtskräftig zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der ersten Verurteilung vom XXXX wurde widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 SMG in Verbindung mit Paragraph 15 und Paragraph 269 /, eins, StGB rechtskräftig zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der bedingt nachgesehene Teil der ersten Verurteilung vom römisch 40 wurde widerrufen.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und 2/2 SMG rechtskräftig zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, 2 SMG rechtskräftig zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27/1 und § 28/1, 2 und 3 (1. Fall) SMG iVm § 15 StGB rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27 /, eins und Paragraph 28 /, eins, 2 und 3 (1. Fall) SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Seit 26.08.2003 liegt gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor.

III. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 15.06.2009 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch drei. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 15.06.2009 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2009 gab der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge nur Englisch, Mandingo und Deutsch spricht (AS 19), an, er befinde sich seit 10.01.1998 in Österreich und habe Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens nicht mehr verlassen. Sein Problem in seiner Heimat bestehe immer noch. Er befürchte bei einer Rückkehr in den Senegal sein Leben zu verlieren. Sein Nachbar habe ihm am 17.02.2009 einen Brief geschrieben, in welchem er ihm mitteile, wie gefährlich es für ihn wäre, nach Hause zurückzukehren (AS 21). Vorgelegt wurde ein in französischer Sprache verfasster Brief samt Frankierung aus dem Senegal, in dem iW geschrieben steht, der Adressat solle nicht nach XXXX zurückkehren, weil er hier gesucht werde und sein Leben riskiere, er solle noch dort, wo er sich befinde, bleiben, bis sich die Lage beruhigt habe (AS 13/15)Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.06.2009 gab der Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge nur Englisch, Mandingo und Deutsch spricht (AS 19), an, er befinde sich seit 10.01.1998 in Österreich und habe Österreich seit dem rechtskräftigen Abschluss seines Vorverfahrens nicht mehr verlassen. Sein Problem in seiner Heimat bestehe immer noch. Er befürchte bei einer Rückkehr in den Senegal sein Leben zu verlieren. Sein Nachbar habe ihm am 17.02.2009 einen Brief geschrieben, in welchem er ihm mitteile, wie gefährlich es für ihn wäre, nach Hause zurückzukehren (AS 21). Vorgelegt wurde ein in französischer Sprache verfasster Brief samt Frankierung aus dem Senegal, in dem iW geschrieben steht, der Adressat solle nicht nach römisch 40 zurückkehren, weil er hier gesucht werde und sein Leben riskiere, er solle noch dort, wo er sich befinde, bleiben, bis sich die Lage beruhigt habe (AS 13/15)

2. Am 24.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege (AS 33/35).2. Am 24.06.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege (AS 33/35).

3. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2009 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er verstehe die Dolmetscherin gut und habe keine Einwände. Seine Muttersprache sei Mandingo, er spreche aber auch Englisch und sei damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Englisch durchgeführt werde. Er leide an keinerlei Krankheiten. Identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Er habe einen Brief aus dem Senegal erhalten, den er der Behörde vorgelegt habe. Er sei erstmals am 01.01.1998 in Österreich eingereist und habe es seit damals nicht wieder verlassen. Er habe Kontakt in sein Herkunftsland. Er habe den Brief von seinem Nachbarn bekommen. Er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne. Die Rebellen suchten nach ihm und wenn er zurückkehrte, würde er eine tote Person sein. Sie suchten seit dem Jahre 1997 nach ihm. Seine heutigen Angaben bezögen sich auf sein Erstverfahren, neue Fluchtgründe habe er keine. In Österreich sei ein namentlich genannter Cousin aufhältig. Er lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er wolle und könne nicht in den Senegal zurückkehren. Er spreche deutsch, aber nicht sehr gut. Er habe früher auch mal einen Deutschkurs besucht. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Manchmal habe er in Österreich schwarz gearbeitet, um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 2010 habe er Strafende, jeder liebe sein zu Hause, er könne leider nicht nach Hause, weil er dort die bereits geschilderten Probleme habe (AS 73ff).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der verfahrensgegenständliche (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (AS 87ff).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der verfahrensgegenständliche (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Senegal ausgewiesen (AS 87ff).

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20.7.2009 (AS 161), die der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis darauf, dass er mit den Leistungen seines Rechtsanwaltes nicht zufrieden sei und er sich in den nächsten zwei Wochen einen neuen Anwalt suchen werde, persönlich verfasste. Inhaltlich brachte er vor, er könne nicht in seine Heimat Senegal zurück, da er dort noch Probleme habe, wie bekannt sei. Leider sei dieses Problem noch nicht erledigt.

Mit dem am 27.Juli 2009 mittels Telefax dem Asylgerichtshof übermittelten Schreiben erhob der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch den MigranntInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, Beschwerde, in dem unter einem der "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen", gestellt wurde (OZ 2).

Darin in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Ergänzend wurde vorgebracht, dass seitens des Bundesasylamtes keine konkreten Recherchen getätigt worden seien. Aktuelle Länderfeststellungen würden in der bekämpften Entscheidung völlig fehlen. Die Erstbehörde habe eine zurückweisende Entscheidung nach § 68 AVG getroffen, obwohl der Beschwerdeführer deutlich ausgeführt habe, dass er nach wie vor asylrelevant bedroht sei. Seitens der Behörde wurde das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung unterzogen. Die Behörde hätte beim Folgeantrag prüfen müssen, ob ein glaubwürdiger Kern vorliege, der Beschwerdeführer habe im aktuellen Asylverfahren angeführt, dass die Rebellen nunmehr nach ihm gezielt suchten, dies noch dazu nach so vielen Jahren. Dies sei ein neues Vorbringen, über welches noch nie entschieden worden sei.Darin in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wird. Ergänzend wurde vorgebracht, dass seitens des Bundesasylamtes keine konkreten Recherchen getätigt worden seien. Aktuelle Länderfeststellungen würden in der bekämpften Entscheidung völlig fehlen. Die Erstbehörde habe eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 68, AVG getroffen, obwohl der Beschwerdeführer deutlich ausgeführt habe, dass er nach wie vor asylrelevant bedroht sei. Seitens der Behörde wurde das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung unterzogen. Die Behörde hätte beim Folgeantrag prüfen müssen, ob ein glaubwürdiger Kern vorliege, der Beschwerdeführer habe im aktuellen Asylverfahren angeführt, dass die Rebellen nunmehr nach ihm gezielt suchten, dies noch dazu nach so vielen Jahren. Dies sei ein neues Vorbringen, über welches noch nie entschieden worden sei.

Weiters würden sich im Bescheid keine Hinweise darauf befinden, dass die Behörde aktuell überprüft habe, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprächen. Die Bindungen zu Österreich seien nicht ordnungsgemäß überprüft und berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und habe die Zeit in der Justizanstalt genutzt, um an spezialpräventiven Maßnahmen teilzunehmen sowie an seiner momentanen und zukünftigen Integration zu arbeiten. Da die wirtschaftliche Situation im Senegal schlecht sei und es für ihn de facto unmöglich wäre, einen geeigneten Job zu finden, würden auch in diesem Punkt die Bindungen zu Österreich überwiegen. Er habe das Haftübel erlitten und sei durch die Maßnahme der Freiheitsstrafe jetzt ein neuer Mensch geworden, der willig und fähig sei, zum Gemeinwohl beizutragen. Das Bundesasylamt habe die Zulässigkeit der Ausweisung insbesondere im Hinblick auf § 8 AsylG bzw. Art. 2 und 3 EMRK gar nicht überprüft. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Beispiel gegeben, indem er in einem Land - in das er nur zufällig aus asylrelevanten Umständen gekommen sei - das Beste aus seiner Situation gemacht habe. Von einer Gefährdung öffentlicher Interessen sei er nunmehr weit entfernt, da genau das Gegenteil der Fall sei.Weiters würden sich im Bescheid keine Hinweise darauf befinden, dass die Behörde aktuell überprüft habe, ob es Gründe gebe, die gegen eine Ausweisung und Abschiebung sprächen. Die Bindungen zu Österreich seien nicht ordnungsgemäß überprüft und berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei arbeitswillig und habe die Zeit in der Justizanstalt genutzt, um an spezialpräventiven Maßnahmen teilzunehmen sowie an seiner momentanen und zukünftigen Integration zu arbeiten. Da die wirtschaftliche Situation im Senegal schlecht sei und es für ihn de facto unmöglich wäre, einen geeigneten Job zu finden, würden auch in diesem Punkt die Bindungen zu Österreich überwiegen. Er habe das Haftübel erlitten und sei durch die Maßnahme der Freiheitsstrafe jetzt ein neuer Mensch geworden, der willig und fähig sei, zum Gemeinwohl beizutragen. Das Bundesasylamt habe die Zulässigkeit der Ausweisung insbesondere im Hinblick auf Paragraph 8, AsylG bzw. Artikel 2 und 3 EMRK gar nicht überprüft. Der Beschwerdeführer habe ein gutes Beispiel gegeben, indem er in einem Land - in das er nur zufällig aus asylrelevanten Umständen gekommen sei - das Beste aus seiner Situation gemacht habe. Von einer Gefährdung öffentlicher Interessen sei er nunmehr weit entfernt, da genau das Gegenteil der Fall sei.

Mit dem am 30.07.2009 bei der Verwaltungsbehörde eingelangtem (am selben Tag dem AsylGH weitergeleiteten) Schriftsatz berief sich RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, auf die ihm erteilte Vollmacht und erhob ebenfalls Beschwerde, in der iW das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wird, die Behörde habe verabsäumt, sich mit der konkreten und aktuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland bereits 1998 verlassen, daher bestünden Anknüpfungspunkte für den Schutz des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK, die eine Ausweisung unzulässig machten. Aufgrund der Integration des Beschwerdeführers hätte auch die Frage des "Bleiberechts" iSd Gesetzesänderung, die mit 1.4.2009 Geltung erlangt habe, geprüft werden müssen (OZ 5).Mit dem am 30.07.2009 bei der Verwaltungsbehörde eingelangtem (am selben Tag dem AsylGH weitergeleiteten) Schriftsatz berief sich RA Dr. Lennart Binder, Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, auf die ihm erteilte Vollmacht und erhob ebenfalls Beschwerde, in der iW das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wird, die Behörde habe verabsäumt, sich mit der konkreten und aktuellen Situation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, der Beschwerdeführer habe sein Heimatland bereits 1998 verlassen, daher bestünden Anknüpfungspunkte für den Schutz des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK, die eine Ausweisung unzulässig machten. Aufgrund der Integration des Beschwerdeführers hätte auch die Frage des "Bleiberechts" iSd Gesetzesänderung, die mit 1.4.2009 Geltung erlangt habe, geprüft werden müssen (OZ 5).

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht: Denn das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften entscheidungsrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 16.12.2003 (im Folgenden: "Erstverfahren") bezöge. Der Beschwerdeführer betont in diesem zweiten Verfahren - bezogen auf den Senegal - neuerlich, seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht, er behauptet weiterhin eine Bedrohung durch die Rebellen und das Militär. Dieses Bedrohungsszenario wurde jedoch - bezogen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung seiner damaligen Aussagen - bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig qualifiziert. Bauen aber die behaupteten Gefahren bzw. die Gefahrenvergrößerung auf den bereits - rechtskräftig - für unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt auf, ohne dass sich das Fluchtvorbringen an sich geändert hätte, so wird erkennbar, dass der neuerliche Antrag lediglich darauf abzielt, das bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren neu aufzurollen.

An diesem Ergebnis ändern auch die nunmehr vorgelegten Beweismittel nichts: Dem vorgelegten Brief seines - angeblichen - Nachbarn aus dem Senegal ist keine Glaubwürdigkeit beizumessen, da das Schreiben zum einen völlig vage und allgemein gehalten ist, zum anderen ist - wie bereits im Erstverfahren hinsichtlich eines in jenem Verfahren vorgelegten Briefes - auch im nunmehrigen Verfahren festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass ein angeblicher Nachbar freundschaftliche Ratschläge an den Beschwerdeführer in einer Sprache erteilt, die der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gar nicht versteht. Daher liegt nahe, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt.

Darüber hinaus bezieht sich der Brief - selbst bei Zutreffen des Vorbringens, von welchem Zutreffen der Asylgerichtshof nach dem oben Gesagten freilich nicht ausgeht - auf dieselben Asylgründe, über die bereits im Erstverfahren negativ entschieden worden ist. Es handelt sich dabei lediglich um eine Fortführung und Steigerung der Fluchtgründe aus dem Erstverfahren, weswegen dem gegenständlichen Antrag die Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides entgegensteht.

Im Erstverfahren wurden auch ausführliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen. Danach bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre. Weiters entstand im Erstverfahren kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen hätten können. Im Senegal bestehe - so im Ergebnis die tragende Begründung des das Erstverfahren beendenden Bescheides - keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Im Erstverfahren wurden auch ausführliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffen. Danach bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers bedroht wäre. Weiters entstand im Erstverfahren kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen hätten können. Im Senegal bestehe - so im Ergebnis die tragende Begründung des das Erstverfahren beendenden Bescheides - keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

An diesen letztgenannten Umständen hat sich gemäß der aktuellen Länderdokumentation des Asylgerichtshofes über den Senegal, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer in den Senegal keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung erkennen lässt, nichts Entscheidungswesentliches geändert (nach der deutschen Rechtslage wird die Republik Senegal als sicherer Herkunftsstaat iSd § 29a Asylverfahrensgesetz qualifiziert). Auch die Beschwerde vermochte der damit im Einklang stehenden Feststellung des Bundesasylamtes nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine - über das individuelle Fluchtvorbringen hinausgehende - dem Beschwerdeführer konkret drohende reale Gefahr aufzuzeigen.An diesen letztgenannten Umständen hat sich gemäß der aktuellen Länderdokumentation des Asylgerichtshofes über den Senegal, wonach insbesondere die allgemeine Lage für Rückkehrer in den Senegal keine reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung erkennen lässt, nichts Entscheidungswesentliches geändert (nach der deutschen Rechtslage wird die Republik Senegal als sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 29 a, Asylverfahrensgesetz qualifiziert). Auch die Beschwerde vermochte der damit im Einklang stehenden Feststellung des Bundesasylamtes nicht in substanziierter Weise entgegenzutreten und eine - über das individuelle Fluchtvorbringen hinausgehende - dem Beschwerdeführer konkret drohende reale Gefahr aufzuzeigen.

Im Beschwerdefall ist der Verwaltungsbehörde daher im Ergebnis zuzustimmen, dass keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Die Zurückweisung wegen entschiedener Sache erfolgte daher zu Recht.

1.2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Senegal: (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):1.2. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Senegal: (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;

Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).

Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Verhinderung von strafbaren Handlungen zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Zwar lebt der Beschwerdeführer schon seit Jänner 1998 im Bundesgebiet, was bereits eine sehr lange Zeit ist. Doch reiste er illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf missbräuchliche Asylanträge. Ihm musste daher sein bloß vorläufiger Aufenthaltsstatus von Anfang an, jedenfalls spätestens seit seiner rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages im Jahr 2003 klar gewesen sein, zumal seit 26.08.2003 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vorliegt. Dazu kommt aber insbesondere, dass er bereits nach zweijährigem Aufenthalt in Österreich erstmals und 2001, 2003 und 2005 drei weitere Male nach dem SMG rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, er sich deshalb insgesamt über neun Jahre (!), somit den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich, in Strafhaft befand bzw. noch befindet und auch nicht zu erkennen ist, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Eine enge Bindung zu seinem - seinen Angaben nach - in Österreich lebenden Cousin wurde nicht einmal behauptet, sodass auch vor dem Hintergrund seiner familiären Beziehung zu dem in Österreich lebenden Angehörigen die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt. Ebenso wenig kann er für sich ins Treffen führen, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes manchmal schwarz gearbeitet habe, zeigt doch auch dieses Verhalten nicht, dass er gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Demgegenüber fallen weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer früher einmal einen Deutschkurs besucht hat und (nach eigenen Angaben "nicht sehr gut") deutsch spricht noch die in der Beschwerde angeführten Umstände, wonach der Beschwerdeführer arbeitswillig sei, die Zeit in der Justizanstalt genutzt habe, um an spezialpräventiven Maßnahmen teilzunehmen sowie an seiner momentanen und zukünftigen Integration zu arbeiten, entscheidungswesentlich ins Gewicht.Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens, der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie die Verhinderung von strafbaren Handlungen zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist: Zwar lebt der Beschwerdeführer schon seit Jänner 1998 im Bundesgebiet, was bereits eine sehr lange Zeit ist. Doch reiste er illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf missbräuchliche Asylanträge. Ihm musste daher sein bloß vorläufiger Aufenthaltsstatus von Anfang an, jedenfalls spätestens seit seiner rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages im Jahr 2003 klar gewesen sein, zumal seit 26.08.2003 ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vorliegt. Dazu kommt aber insbesondere, dass er bereits nach zweijährigem Aufenthalt in Österreich erstmals und 2001, 2003 und 2005 drei weitere Male nach dem SMG rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, er sich deshalb insgesamt über neun Jahre (!), somit den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes in Österreich, in Strafhaft befand bzw. noch befindet und auch nicht zu erkennen ist, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände vorlägen. Eine enge Bindung zu seinem - seinen Angaben nach - in Österreich lebenden Cousin wurde nicht einmal behauptet, sodass auch vor dem Hintergrund seiner familiären Beziehung zu dem in Österreich lebenden Angehörigen die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfällt. Ebenso wenig kann er für sich ins Treffen führen, dass er zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes manchmal schwarz gearbeitet habe, zeigt doch auch dieses Verhalten nicht, dass er gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Demgegenüber fallen weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer früher einmal einen Deutschkurs besucht hat und (nach eigenen Angaben "nicht sehr gut") deutsch spricht noch die in der Beschwerde angeführten Umstände, wonach der Beschwerdeführer arbeitswillig sei, die Zeit in der Justizanstalt genutzt habe, um an spezialpräventiven Maßnahmen teilzunehmen sowie an seiner momentanen und zukünftigen Integration zu arbeiten, entscheidungswesentlich ins Gewicht.

Die von der Erstbehörde ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe:

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Im Hinblick darauf, dass weder das AsylG 2005 noch das AVG das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe vorsieht, war der in der Beschwerde gestellte "Antrag auf Verfahrenshilfe, um eine Beschwerde in der folgenden Form einzubringen, zu vervollständigen und ev. zu berichtigen" mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Fehlens eines solchen Rechtsinstitutes im Asylverfahren: VfGH 25.6.2009, U 561/09).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, familiäre Situation, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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