Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S17 409.007-1/2009-4E
Im Namen der Republik
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2009, FZ. 09 09.821-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2009, FZ. 09 09.821-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 12.08.2009 nicht rechtmäßig über Ungarn in Österreich ein und stellte am 16.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 16.08.2009 brachte er im Wesentlichen vor, dass er seinen Herkunftsstaat vor ca. 8 1/2 Monaten illegal verlassen habe. Er sei dann von Kabul mit einem Flugzeug nach Istanbul gelangt, wo er sich bis vor einem Monat aufgehalten hätte. Nach einer sechstägigen Fahrt per LKW sei er in ein ihm unbekanntes Land gekommen. Er habe einen Tag bei der Polizei verbracht und sei erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach zehn Tagen in einem Lager habe er dieses verlassen und sich in weiterer Folge auf den Weg nach Österreich gemacht. Er hätte nie in einem anderen Land um Asyl angesucht.
Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da sein Bruder von einer Gruppe "MAFIA" verschleppt und wegen unterbliebener Lösegeldzahlung getötet worden sei. Er selbst sei ebenfalls vor eineinhalb Jahren verschleppt worden, habe seinen Entführern jedoch entkommen können. Nun befürchte er, dass sich etwas Ähnliches wieder ereignen könnte.
3. Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (HU1....). Demnach wurden ihm am 17.07.2009 in Ungarn/BAH BUDAPEST als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.
Hierauf gab der BF an, dass er mit dem Taxi von Ungarn nach Österreich gefahren sei. In welchem Stand sich sein ungarisches Asylverfahren befinde, wisse er nicht. Er sei sehr unfreundlich behandelt worden und wolle auf keinen Fall dorthin zurück.
4. Am 21.08.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 05.09.2009.4. Am 21.08.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 05.09.2009.
5. Am 27.08.2009 - eingelangt beim BAA-EAST West am 01.09.2009 - teilte Ungarn mit, dass die Wiederaufnahme auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO akzeptiert werde. Ungarn bestätigte weiters, dass der BF am 15.07.2009 in Ungarn um Asyl ansuchte und sein Verfahren noch anhängig sei.5. Am 27.08.2009 - eingelangt beim BAA-EAST West am 01.09.2009 - teilte Ungarn mit, dass die Wiederaufnahme auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO akzeptiert werde. Ungarn bestätigte weiters, dass der BF am 15.07.2009 in Ungarn um Asyl ansuchte und sein Verfahren noch anhängig sei.
6. Am 02.09.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA seit 21.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.6. Am 02.09.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA seit 21.08.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
7. Bei der Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 08.09.2009 erklärte der BF gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Er denke allerdings, seit ein oder zwei Monaten an Depressionen zu leiden, da er lieber öfters alleine bzw. auf seinem Zimmer bleiben wolle.
Hier sei er auch bereits einmal für ein paar Stunden im Krankenhaus gewesen. Ihm sei eine Infusion gegeben bzw. einige Medikamente verordnet worden. Jetzt würde er weder Medikamente einnehmen, noch müsse er zu einer weiteren Untersuchung.
Eigentlich hätte er nirgendwo um Asyl angesucht. In Ungarn habe man ihm erklärt, dass er entweder einen Asylantrag stellen müsste oder sofort nach Afghanistan abgeschoben werden würde. Er hätte dort seine Fingerabdrücke abgegeben, aber weder ein Formular ausgefüllt noch Asylgründe genannt. Ein einziges Mal sei er bei Anwesenheit eines Dolmetschers zu seinen Reisebewegungen bis nach Ungarn befragt worden. Er sei dann für zehn Tage in einem Flüchtlingscamp gewesen, welches er dann wieder verlassen musste.
Er hätte im Bereich der EU, in Norwegen oder Island keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch sonst gebe es in Österreich keine Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestünde.
Als persönliche Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Ungarn sprechen würden, brachte er vor, dass er befürchte von Ungarn nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Weiters sei die Lage für ihn in Ungarn sehr schlecht gewesen. Er sei dort sehr einsam gewesen und hätte psychische Belastungen bekommen.
Er sei von den anderen Flüchtlingen misshandelt und sehr oft beschimpft worden. Weiters sei er einmal außerhalb des Lagers von mehreren maskierten Männern angegriffen und sehr schwer geschlagen worden. Sie hätten ihm alles weggenommen (sein Handy und ¿ 100,--).
Er hätte diese Körperverletzung und den Diebstahl ein bis zwei Stunden nach dem Vorfall beim Sicherheitspersonal des Camps gemeldet. Man habe ihn gefragt, ob er einen Namen nennen könne: Sie hätten die ganze Geschichte aber nicht ernst genommen und man habe kein Interesse gezeigt. Die Flüchtlinge hätten in diesem Camp auch oft gestritten und gekämpft. Die Afghanen hätten dort auch fast jede Nacht Drogen geraucht. Der Sicherheitsdienst habe alles beobachtet, aber nicht reagiert. Die Polizei sei nicht da gewesen bzw. wenn, dann hätte sie nicht reagiert.
Es habe Frühstück und Mittagessen gegeben, ein Abendessen nie. Auch eine medizinische Versorgung habe es nicht gegeben.
Auch die ungarische Bevölkerung sei nicht nett gewesen. Ein Mann habe ihn auf offener Straße insbesondere als "mother-fucker" beschimpft.
Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser machte davon Gebrauch und befragte den BF, ob er sich in Ungarn betreffend der von ihm angeführten Depressionen an die medizinische Abteilung gewandt hätte. Der BF verneinte dies, da es dort keine Arztstation oder medizinische Abteilung gegeben hätte. Er habe auch nicht gewusst, an wen er sich hätte wenden sollen. Seine gesundheitliche Lage sei dort schlecht gewesen.
8. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).8. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gem. Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf im angefochtenen Bescheid auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum staatlichen Asylverfahren sowie konkret zur Refoulement Prüfung, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zu Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern, zur medizinischen Versorgung sowie zur Anerkennungsquote.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gem. Art 16/1/c Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gem. Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle.
Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.
9. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 17.09.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Darin wiederholte der BF einerseits seine Ausreisegründe betreffend Afghanistan, andererseits schilderte der BF erneut seine angeblichen Erlebnisse in Ungarn, wobei er diesbezüglich ergänzte, dass das Essen so schlecht gewesen sei, dass man es nicht essen konnte. Auch das Baden sei dort nicht möglich gewesen und die Toiletten seien sehr schmutzig gewesen.
In Ungarn stehe ihm offenbar kein Verfahren offen und würde er sofort in sein Heimatland abgeschoben werden.
Trotz seiner Angaben in der Einvernahme und seinem Einverständnis zur Einholung seiner Krankenakte habe das BAA keine Ermittlungstätigkeit in ?ezug auf seinen Gesundheitszustand entfaltet. Das BAA hätte auf Grund der deutlichen Hinweise auf psychische Beeinträchtigung sowohl seine Krankenunterlagen einholen als auch ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung seines Zustandes veranlassen müssen.
Das BAA habe sich nicht mit dem Vorbringen des BF über die medizinische Versorgung in Ungarn befasst. Es hätte konkrete Ermittlungen durch Nachfrage in Flüchtlingsheimen und ungarischen Behörden durchführen müssen. Der Hinweis der Behörde auf allgemeine Berichte, wonach zusammengefasst die Situation für Flüchtlinge in Ungarn nicht beanstandungswürdig sei, sei nicht geeignet, sein Vorbringen zu entkräften. In seinem Einzelfall stelle sich die Situation anders dar.
Moniert wurde auch, dass in den vom BAA angeführten Berichtsauszügen zwar von "Krankenstationen mit Behandlungszimmer", nicht aber von anwesenden Ärzten die Rede sei. Im Übrigen könne nicht von Schutzgewährung durch den ungarischen Staat gegen Übergriffe gesprochen werden, da die jeweilige von ihm in Anspruch genommene Behörde zumindest die Hilfestellung hätte geben müssen, ihm die zuständige Behörde zu nennen.
Zum Beleg seines Vorbringens verweist der BF auszugsweise auf den Jahresbericht 2008 über Ungarn von Amnesty International.
Der BF beantragte die Einholung seiner Krankenunterlagen sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Außerdem wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Die gegenständliche Beschwerde langte am 28.09.2009 beim AsylGH ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt und am 10.09.2009 über ihn entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt und am 10.09.2009 über ihn entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Ungarn hatte sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu übernehmen, weil dieser in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte und sich während dessen Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates (eben Österreich) aufhält. Abgesehen vom vorhandenen Eurodac-Treffer, wonach dem BF als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen wurden, erklärte Ungarn nach Prüfung des Wiederaufnahmegesuches in seiner Zustimmungserklärung ausdrücklich, dass der BF am 15.07.2009 einen Asylantrag stellte. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass soweit der BF im Rahmen der Erstbefragung unbescheinigt bestreitet in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, darin kein substantiiertes Vorbringen zu ersehen ist, das zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren veranlassen würde. Einerseits gestand der BF im weiteren Verfahren prinzipiell ein, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, andererseits ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb Ungarn gegenüber Österreich eine unrichtige Mitteilung machen sollte und damit die Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrages und die Kosten seiner Versorgung übernimmt. Gegebenenfalls wäre dies wohl eine Vertragsverletzung Ungarns und zum anderen wären damit der allgemeinen Lebenserfahrung nach dienst- und/oder strafrechtliche Konsequenzen der verantwortlichen Organwalter für derartige amtsmissbräuchliche Verhaltensweisen verbunden. Im Gegensatz dazu hat der BF auf Grund seiner Aussagen nach (zB.: "Ich will auf keinen Fall zurück." oder "Nur die Sicherheit ist für mich wichtig und Österreich ist offensichtlich sicher.") ein nachvollziehbares Interesse Umstände darzulegen, die gegen eine Prüfung des Antrages in Ungarn sprechen, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dass er dadurch etwa Strafen zu erwarten hätte. Im Ergebnis sieht der AsylGH unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund um an der erstmaligen Asylantragstellung des BF in Ungarn zu zweifeln. Dem entgegenstehende Bescheinigungsmittel wurden vom BF weder vorgelegt noch angeboten.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Ungarn hatte sich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu übernehmen, weil dieser in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte und sich während dessen Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates (eben Österreich) aufhält. Abgesehen vom vorhandenen Eurodac-Treffer, wonach dem BF als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen wurden, erklärte Ungarn nach Prüfung des Wiederaufnahmegesuches in seiner Zustimmungserklärung ausdrücklich, dass der BF am 15.07.2009 einen Asylantrag stellte. Im Übrigen ist noch anzumerken, dass soweit der BF im Rahmen der Erstbefragung unbescheinigt bestreitet in Ungarn einen Asylantrag gestellt zu haben, darin kein substantiiertes Vorbringen zu ersehen ist, das zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren veranlassen würde. Einerseits gestand der BF im weiteren Verfahren prinzipiell ein, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben, andererseits ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb Ungarn gegenüber Österreich eine unrichtige Mitteilung machen sollte und damit die Verpflichtung zur Prüfung des Asylantrages und die Kosten seiner Versorgung übernimmt. Gegebenenfalls wäre dies wohl eine Vertragsverletzung Ungarns und zum anderen wären damit der allgemeinen Lebenserfahrung nach dienst- und/oder strafrechtliche Konsequenzen der verantwortlichen Organwalter für derartige amtsmissbräuchliche Verhaltensweisen verbunden. Im Gegensatz dazu hat der BF auf Grund seiner Aussagen nach (zB.: "Ich will auf keinen Fall zurück." oder "Nur die Sicherheit ist für mich wichtig und Österreich ist offensichtlich sicher.") ein nachvollziehbares Interesse Umstände darzulegen, die gegen eine Prüfung des Antrages in Ungarn sprechen, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dass er dadurch etwa Strafen zu erwarten hätte. Im Ergebnis sieht der AsylGH unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund um an der erstmaligen Asylantragstellung des BF in Ungarn zu zweifeln. Dem entgegenstehende Bescheinigungsmittel wurden vom BF weder vorgelegt noch angeboten.
Hierzu ist weiters festzuhalten, dass der ersuchte Mitgliedstaat (vorliegend also Ungarn) unabhängig vom Inhalt des Gesuches bzw. den darin angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet ist, anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen umfassend seine Zuständigkeit zu prüfen (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, Art 18 K2.).Hierzu ist weiters festzuhalten, dass der ersuchte Mitgliedstaat (vorliegend also Ungarn) unabhängig vom Inhalt des Gesuches bzw. den darin angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet ist, anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen umfassend seine Zuständigkeit zu prüfen vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung2, Artikel 18, K2.).
Abgesehen von Fällen, in denen die Überstellung zu einer Verletzung der EMRK führt, ist es mit dem System der Dublin II-VO unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Konsultationsverfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten (vgl. Filzwieser/Liebminger, aaO, Art 19 K9.)Abgesehen von Fällen, in denen die Überstellung zu einer Verletzung der EMRK führt, ist es mit dem System der Dublin II-VO unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Konsultationsverfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten vergleiche Filzwieser/Liebminger, aaO, Artikel 19, K9.)
Unter Vorwegnahme der weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis war von einer Zuständigkeit Ungarns auf Grundlage der - von diesem Staat selbst herangezogenen - Bestimmung des Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO auszugehen.Unter Vorwegnahme der weiteren Ausführungen in diesem Erkenntnis war von einer Zuständigkeit Ungarns auf Grundlage der - von diesem Staat selbst herangezogenen - Bestimmung des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO auszugehen.
Gemäß der Versteinerungsregel des Art 5 Abs 2 leg cit, wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Durch die weitere Stellung eines Asylantrages in Österreich vermochte daher keine Änderung der Zuständigkeit eintreten.Gemäß der Versteinerungsregel des Artikel 5, Absatz 2, leg cit, wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Durch die weitere Stellung eines Asylantrages in Österreich vermochte daher keine Änderung der Zuständigkeit eintreten.
Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass die Zuständigkeit Ungarns zwischenzeitig erloschen wäre.
Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).
Derartiges hat auch die beschwerdeführende Partei nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren Angaben nach keine relevanten familiären Bindungen in Österreich, weshalb mangels hinreichenden Familienlebens eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellt.
Die beschwerdeführende Partei befindet sich erst seit 12.08.2009, zum Entscheidungszeitpunkt also etwa zwei Monate, in Österreich. Ein Bleiberecht im Bundesgebiet, etwa auf Grundlage des FPG bzw. NAG, kam ihr zu keiner Zeit zu. Allfällige private Anknüpfungspunkte wurden daher in einer Zeit gegründet, in der ihr Aufenthaltsstatus in Österreich auf Grund des laufenden Asylverfahrens ungewiss war.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Im gegenständlichen Fall ist jedoch insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich v. 8.4.2008 zum öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]) die privaten Interessen überwiegen würde. Dieses Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes ist von seiner Wertigkeit im Wesentlichen nicht geringer anzusetzen als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle, weshalb die Rechtsprechung des EGMR zur öffentlichen Ordnung - konkret zur wirksamen Einwanderungskontrolle - auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich v. 8.4.2008 zum öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]) die privaten Interessen überwiegen würde. Dieses Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes ist von seiner Wertigkeit im Wesentlichen nicht geringer anzusetzen als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle, weshalb die Rechtsprechung des EGMR zur öffentlichen Ordnung - konkret zur wirksamen Einwanderungskontrolle - auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.
Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
3.2.1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn:
Im Beschwerdeschriftsatz wird vertreten, dass das BAA auf Grund des Gesundheitszustandes des BF vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gehabt hätte, weil es sonst zu einer Verletzung von Art 3 EMRK kommen würde. Insbesondere weise das Ermittlungsverfahren des BAA wesentliche Mängel auf, da es das BAA trotz der deutlichen Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung unterlassen habe, die Krankenunterlagen des BF einzuholen bzw. ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung seines Zustandes und zur Frage, ob seine Abschiebung nach Ungarn eine unzumutbare, womögliche lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte, zu veranlassen. Diesen Überlegungen kann von Seiten des erkennenden Richters nicht gefolgt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Zunächst ergibt sich aus einem Aktenvermerk des BAA-EAST West vom 08.09.2009, dass zwei Telefonate bezüglich des Krankheitszustandes des BF mit den Arztstationen Thalham und Traiskirchen geführt wurden. Laut Auskunft der Arztstation Thalham sind keine Befunde über den BF vorhanden und auch ein Krankenhausaufenthalt ist nicht bekannt. In Traiskirchen wurde der BF erstuntersucht, wobei ein Lungenröntgen und diverse Impfungen durchgeführt wurden. Aber auch hier lagen keine Unterlagen über einen Krankenhausaufenthalt vor. Entgegen den Ausführungen des BF im Rechtsmittel hat sich dass BAA daher jedenfalls ordnungsgemäß mit der Vulnerabilität des BF auseinandergesetzt. Im Übrigen war die Einholung eines medizinischen Gutachtens ebenfalls nicht erforderlich, da der Gesundheitszustand des BF - entgegen seinen nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerde - bereits auf Grundlage seiner Angaben in der Einvernahme vom 08.09.2009 ausreichend geklärt worden ist. Der BF gab dabei bekannt, dass er nach eigener Ansicht an Depressionen leidet und sich für ein paar Stunden in einem Krankenhaus aufgehalten hat. Dort habe er eine Infusion und ein paar Medikamente erhalten. Trotz dieser Behauptung ist aber davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des BF als unproblematisch darstellt. Wie bereits ausgeführt liegen keine anders lautenden Krankenunterlagen vor. Entscheidend ist aber, dass der BF selbst angab, gesund zu sein. Er nehme keine Medikamente und müsse auch zu keiner weiteren Untersuchung kommen. Somit hat der Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. ist auch sonst nicht erkennbar, dass er in Österreich wegen einer Krankheit behandelt werde, weshalb davon auszugehen ist, dass er keinem entsprechenden Leidensdruck bzw. Behandlungsbedürftigkeit unterliegt.Im Beschwerdeschriftsatz wird vertreten, dass das BAA auf Grund des Gesundheitszustandes des BF vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gehabt hätte, weil es sonst zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen würde. Insbesondere weise das Ermittlungsverfahren des BAA wesentliche Mängel auf, da es das BAA trotz der deutlichen Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung unterlassen habe, die Krankenunterlagen des BF einzuholen bzw. ein medizinisches Gutachten zur Beurteilung seines Zustandes und zur Frage, ob seine Abschiebung nach Ungarn eine unzumutbare, womögliche lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zur Folge hätte, zu veranlassen. Diesen Überlegungen kann von Seiten des erkennenden Richters nicht gefolgt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von (schweren) Erkrankungen ersichtlich. Zunächst ergibt sich aus einem Aktenvermerk des BAA-EAST West vom 08.09.2009, dass zwei Telefonate bezüglich des Krankheitszustandes des BF mit den Arztstationen Thalham und Traiskirchen geführt wurden. Laut Auskunft der Arztstation Thalham sind keine Befunde über den BF vorhanden und auch ein Krankenhausaufenthalt ist nicht bekannt. In Traiskirchen wurde der BF erstuntersucht, wobei ein Lungenröntgen und diverse Impfungen durchgeführt wurden. Aber auch hier lagen keine Unterlagen über einen Krankenhausaufenthalt vor. Entgegen den Ausführungen des BF im Rechtsmittel hat sich dass BAA daher jedenfalls ordnungsgemäß mit der Vulnerabilität des BF auseinandergesetzt. Im Übrigen war die Einholung eines medizinischen Gutachtens ebenfalls nicht erforderlich, da der Gesundheitszustand des BF - entgegen seinen nunmehrigen Ausführungen in der Beschwerde - bereits auf Grundlage seiner Angaben in der Einvernahme vom 08.09.2009 ausreichend geklärt worden ist. Der BF gab dabei bekannt, dass er nach eigener Ansicht an Depressionen leidet und sich für ein paar Stunden in einem Krankenhaus aufgehalten hat. Dort habe er eine Infusion und ein paar Medikamente erhalten. Trotz dieser Behauptung ist aber davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des BF als unproblematisch darstellt. Wie bereits ausgeführt liegen keine anders lautenden Krankenunterlagen vor. Entscheidend ist aber, dass der BF selbst angab, gesund zu sein. Er nehme keine Medikamente und müsse auch zu keiner weiteren Untersuchung kommen. Somit hat der Beschwerdeführer nicht behauptet bzw. ist auch sonst nicht erkennbar, dass er in Österreich wegen einer Krankheit behandelt werde, weshalb davon auszugehen ist, dass er keinem entsprechenden Leidensdruck bzw. Behandlungsbedürftigkeit unterliegt.
Selbst wenn man aber vom Vorliegen psychischer Probleme oder von Depressionen ausgehen würde, so ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten eine Überstellung nach Ungarn im Wesentlichen nur dann nicht zulässig und das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben, wenn der Beschwerdeführer lebensbedrohlich erkrankt und im Zielstaat keine Behandlungsmöglichkeit gegeben wäre.Selbst wenn man aber vom Vorliegen psychischer Probleme oder von Depressionen ausgehen würde, so ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten eine Überstellung nach Ungarn im Wesentlichen nur dann nicht zulässig und das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben, wenn der Beschwerdeführer lebensbedrohlich erkrankt und im Zielstaat keine Behandlungsmöglichkeit gegeben wäre.
In diesem Zusammenhang ist eingangs auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist eingangs auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, so lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art 3 EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, so lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Artikel 3, EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:
Somit ist nach den hier aufgezeigten Judikaturlinien - bei der maßgeblichen rechtlichen Betrachtungsweise - nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden von hinreichender Gravität wären, um überhaupt in den Einzugsbereich von Art 3 EMRK zu gelangen. Es kam insbesondere weder hervor, dass es in Österreich zu Zwangseinweisungen in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist, noch ist dem Vorbringen zu entnehmen bzw. sonst erkennbar, dass es sich hier um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und keine Aussicht auf medizinische Hilfe in Ungarn bestünde.Somit ist nach den hier aufgezeigten Judikaturlinien - bei der maßgeblichen rechtlichen Betrachtungsweise - nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden von hinreichender Gravität wären, um überhaupt in den Einzugsbereich von Artikel 3, EMRK zu gelangen. Es kam insbesondere weder hervor, dass es in Österreich zu Zwangseinweisungen in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist, noch ist dem Vorbringen zu entnehmen bzw. sonst erkennbar, dass es sich hier um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und keine Aussicht auf medizinische Hilfe in Ungarn bestünde.
Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wird Asylwerbern in Ungarn - dies hat die Aufnahmerichtlinie umgesetzt - die (medizinische) Versorgung vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Von Seiten des BF wurde im Rechtsmittel ausgeführt, dass auf Grund des Vorbringens des BF konkrete Ermittlungen bezüglich der medizinischen Versorgung durch Nachfrage bei ungarischen Behörden und Flüchtlingsheimen notwendig gewesen wäre, um sein Vorbringen zu entkräften. Ein Verweis auf allgemeine Berichte sei nicht ausreichend. Dem ist zu entgegnen, dass nach der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 beachten ist, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet. Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen von Amts wegen durchzuführen.Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen wird Asylwerbern in Ungarn - dies hat die Aufnahmerichtlinie umgesetzt - die (medizinische) Versorgung vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt. Von Seiten des BF wurde im Rechtsmittel ausgeführt, dass auf Grund des Vorbringens des BF konkrete Ermittlungen bezüglich der medizinischen Versorgung durch Nachfrage bei ungarischen Behörden und Flüchtlingsheimen notwendig gewesen wäre, um sein Vorbringen zu entkräften. Ein Verweis auf allgemeine Berichte sei nicht ausreichend. Dem ist zu entgegnen, dass nach der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 beachten ist, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet. Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen von Amts wegen durchzuführen.
Soweit kritisiert wird, dass in den vom BAA angeführten Berichtsauszügen zwar von "Krankenstationen mit Behandlungszimmer", nicht aber von anwesenden Ärzten die Rede sei und sich daher die Frage stelle, was nützt ein Behandlungszimmer, wenn kein medizinisches Personal zur Verfügung steht, wird diesbezüglich vom erkennenden Richter nur darauf verwiesen, dass laut den Feststellungen 24 Stunden am Tag Krankenschwestern in der Station anwesend sind. Zweimal wöchentlich werden die Aufnahmezentren von Ärzten besucht, bei Notfällen auch außerhalb dieser Zeiten. Schließlich wird ein erkrankter Asylwerber bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht. Eine grundsätzlich notwendige medizinische Versorgung wird Asylwerbern jedenfalls zur Verfügung gestellt. Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Ungarn ist somit zu bejahen.
Ein Selbsteintritt in Folge der im Verfahren behaupteten Erkrankung kann somit im Einklang mit der Judikatur des VfGH bzw. EGMR nicht in Betracht kommen.
Die Einholung der Krankenunterlagen bzw. eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass die Erkrankung des BF in Verbindung mit der Nichtbehandlung in Ungarn zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führt, war im Verfahren nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu § 52 AVG).Die Einholung der Krankenunterlagen bzw. eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass die Erkrankung des BF in Verbindung mit der Nichtbehandlung in Ungarn zu einer unzumutbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führt, war im Verfahren nicht erforderlich, zumal die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vom BAA getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entkräftet wurde. Der Sachverhalt bezüglich dieser Frage ist auf Grund der obigen Ausführungen als geklärt anzusehen, weshalb nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann (dazu auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, RZ 65 zu Paragraph 52, AVG).
Der Asylgerichtshof darf ein angebotenes Beweismittel dann ablehnen, wenn dieses an sich, also objektiv nicht geeignet ist, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (VwGH 15.11.1983, 82/11/0084; 16.12.1992, 92/02/0257; 28.11.1995, 93/05/0173).
Im Falle des Beschwerdeführers ist auch keine derart spezielle Situation gegeben, welche weitere konkrete Erhebungen erforderlich machen würde. Der diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers waren daher abzuweisen.
3.2.2. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:
Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Einvernahme am 08.09.2009 erstmals vor von den anderen Flüchtlingen misshandelt und sehr oft beschimpft, einmal auch geschlagen worden zu sein. Außerdem sei er außerhalb des Lagers von mehreren maskierten Männern angegriffen und sehr schwer geschlagen worden. Sie hätten ihm alles weggenommen (sein Handy und ¿ 100,--). Letzteren körperlichen Übergriff und den Diebstahl hätte er nach ein bis zwei Stunden beim Sicherheitspersonal des Camps gemeldet. Man habe ihn gefragt, ob er einen Namen nennen könne: Sie hätten die ganze Geschichte aber nicht ernst genommen und man habe kein Interesse gezeigt. Die Flüchtlinge hätten in diesem Camp auch oft gestritten und gekämpft. Die Afghanen hätten dort fast jede Nacht Drogen geraucht. Der Sicherheitsdienst habe alles beobachtet, aber nicht reagiert. Die Polizei sei nicht da gewesen bzw. wenn, dann hätte sie nicht reagiert. Diese Vorwürfe wurden von der beschwerdeführenden Partei im Rechtsmittelschriftsatz vom 17.09.2009 wiederholt.
Das Bundesasylamt konnte im angefochtenen Bescheid nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei systematischen Misshandlungen oder Verfolgungen augesetzt gewesen ist bzw. dass ihm dort behördlicher Schutz vorenthalten wurde. In seiner Beweiswürdigung begründete es dies damit, dass den Ausführungen des BF, wonach einige Flüchtlinge im Camp öffentlich, d. h. vor den Augen des Sicherheitsdienstes und der Polizei , Drogen geraucht hätten und es oftmals zu Schlägereien gekommen wäre, keine Folge geleistet werden könne, zumal ein solches Verhalten einschneidende Maßnahmen für die betroffenen Personen nach sich gezogen hätte und diese Personen auch aus dem Lager verwiesen worden wären.
Im Übrigen wurde zum Vorbringen, wonach er von anderen afghanischen Staatsangehörigen außerhalb des Lagers geschlagen und beraubt worden sei, angemerkt, dass er sich diesbezüglich nicht an den privaten Sicherheitsdienst, sondern an die nächste Polizeidienststelle oder Gericht hätte wenden müssen. Im Falle von Übergriffen könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der Sicherheitskräfte in Ungarn ausgegangen werden bzw. bestehe kein Hinweis für eine Duldung von Übergriffen oder für eine mangelnde Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Sicherheitskräfte, Schutz zu gewähren.
Die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten an.
Für den Asylgerichtshof bestehen auch erhebliche und überwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, wegen der in dieser Aussage zu erblickenden Steigerung des Vorbringens im gegenständlichen Asylverfahren. Denn im Gegensatz zu diesen Ausführungen bei der Einvernahme am 08.09.2009 bzw. in der Beschwerde vom 17.09.2009 blieben derartige Zwischenfälle im und um das Flüchtlingslager in Ungarn in der Erstbefragung am 16.08.2009 unerwähnt. Auf die ausdrückliche Frage, was er noch über seinen Aufenthalt in diesem Land angeben könnte, hat der BF lediglich angegeben, dort unfreundlich behandelt worden zu sein. In diesen - später im Verfahren getätigten - Aussagen ist jedenfalls eine klare Steigerung des Vorbringens bzw. ein Nachschieben von Gründen zu erblicken, was ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit darstellt (vgl. VwGH 12.03.2002, 2001/01/0122).Für den Asylgerichtshof bestehen auch erhebliche und überwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, wegen der in dieser Aussage zu erblickenden Steigerung des Vorbringens im gegenständlichen Asylverfahren. Denn im Gegensatz zu diesen Ausführungen bei der Einvernahme am 08.09.2009 bzw. in der Beschwerde vom 17.09.2009 blieben derartige Zwischenfälle im und um das Flüchtlingslager in Ungarn in der Erstbefragung am 16.08.2009 unerwähnt. Auf die ausdrückliche Frage, was er noch über seinen Aufenthalt in diesem Land angeben könnte, hat der BF lediglich angegeben, dort unfreundlich behandelt worden zu sein. In diesen - später im Verfahren getätigten - Aussagen ist jedenfalls eine klare Steigerung des Vorbringens bzw. ein Nachschieben von Gründen zu erblicken, was ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit darstellt vergleiche VwGH 12.03.2002, 2001/01/0122).
Hinzu kommt, dass die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung zunächst ausdrücklich erklärte, dass sie in keinem anderen Land um Asyl angesucht hätte. Erst auf Vorhalt des vorliegenden und auch vom AsylGH nicht in Zweifel gezogenen Eurodac-Treffers gestand der BF mit der Antwort "Das weiß ich nicht." auf die Frage, in welchem Stande sich sein Asylverfahren bei der Ausreise aus Ungarn befand, seine dortige Asylantragstellung ein.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Vorbringen bezüglich des Drogenkonsums durch andere Flüchtlinge bzw. von Schlägereien und Streitereien anderer Flüchtlinge untereinander der Wahrheit entspricht, handelt es sich jedenfalls nicht um ein entsprechend substantiiertes Vorbringen, da der BF diese Angaben lediglich ganz allgemein in den Raum stellte, ohne konkret darzulegen, wie ihn dies persönlich betroffen hätte, weshalb seitens des AsylGH davon ausgegangen wird, dass der BF die Situation in Ungarn in einem schlechteren Licht schildert, als dies tatsächlich der Fall ist, um so einen inhaltliche Prüfung seines Verfahrens in Österreich zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist auch auszuführen, dass im Falle der Wahrunterstellung des Vorbringens, wonach die beschwerdeführende Partei tatsächlich in Ungarn von anderen Asylwerbern bedroht, geschlagen und ausgeraubt bzw. vom privaten Sicherheitsdienst beschimpft worden sei, sie beim Bundesasylamt nicht bescheinigt hat, dass es in Ungarn gegen derartige allfällige Bedrohungen keine hinreichenden Schutzmechanismen gebe oder sie keinen Zugang zu diesen hätte, was auch weder notorisch ist, noch dem Amtswissen entspricht.
So hat der private Sicherheitsdienst auch Ermittlungen angestellt, welche jedoch zu keinem Ergebnis führten, was der allgemeinen Lebenserfahrung nach bei "unbekannten Tätern" auch in anderen europäischen Staaten sehr oft der Fall ist. Weiters ist auszuführen - wie vom BAA richtig angemerkt -, dass es der BF unterlassen hat, sich hinsichtlich des Vorfalls außerhalb des Lagers an die örtlich zuständige Polizei zu wenden. Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass nicht von Schutzgewährung durch den ungarischen Staat gegen Übergriffe gesprochen werden könne, da die jeweilige von ihm in Anspruch genommene Behörde zumindest die Hilfestellung hätte geben müssen, ihm die zuständige Behörde zu nennen, so ist dem zu entgegnen, dass es sich beim BF um einen erwachsene Person mit ausreichender Bildung handelt, von der erwartet werden kann, dass sie sich bei einem Verbrechen an die nächste örtliche Polizeistation wendet.
Auch der anwesende Rechtsberater - dem seitens der belangten Behörde in dieser Einvernahme auch die Möglichkeit geboten wurde Fragen oder Anträge zu stellen - behauptete nichts dergleichen, was auf eine fehlende Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der ungarischen Behörden hindeuten würde.
Somit kann letztlich auch nicht erkannt werden, dass eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr bestünde, dass ausgerechnet der BF im Falle einer Überstellung in eine solche Situation geraten würde.
Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf "notorische" - allerdings dem erkennenden Richter nicht vorgelegte - Medienberichte und auf den Jahresbericht 2008 von Amnesty International über Ungarn behauptet wird, dass die Nichtbeachtung dieser Berichte durch das BAA auf ein zumindest mangelhaftes Ermittlungsverfahren hindeuten würde und auf Grund der dort aufgezeigten Berichtslage eine Ausweisung daher gegen Art 3 EMRK verstoßen würde, so kann dem mangels einer realen Gefahr konkret für den BF nicht gefolgt werden.Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf "notorische" - allerdings dem erkennenden Richter nicht vorgelegte - Medienberichte und auf den Jahresbericht 2008 von Amnesty International über Ungarn behauptet wird, dass die Nichtbeachtung dieser Berichte durch das BAA auf ein zumindest mangelhaftes Ermittlungsverfahren hindeuten würde und auf Grund der dort aufgezeigten Berichtslage eine Ausweisung daher gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde, so kann dem mangels einer realen Gefahr konkret für den BF nicht gefolgt werden.
Laut dem auszugsweise zitierten Jahresbericht 2008 von Amnesty International betreffend Ungarn habe es im Berichtszeitraum exzessive Polizeigewalt gegeben und Rechte von Asylwerbern seien nicht vollständig garantiert worden. Trotz einiger behördlich eingeleiteter Maßnahmen zur Verhinderung von Misshandlungen und exzessiven Gewaltanwendungen durch Polizeikräfte trafen erneut Meldungen über polizeiliches Fehlverhalten ein. Der Ausschuss gegen Folter habe die gängige Politik der Inhaftierung von Asylsuchen und anderen Ausländern in Hafteinrichtungen, die vom Grenzschutz betrieben werden, problematisiert. Hierbei sollen die Haftzeiten bis zu zwölf Monate betragen haben. Zudem habe der Ausschuss Bedenken geäußert, dass Ausländern das Recht einen Asylantrag zu stellen an der Grenze nicht in vollem Umgang gewährt worden sei und dass der Grenzschutz widerrechtliche Auslieferungen an Drittländer vorgenommen haben soll.
Wenn sich hier die in der Beschwerde zitierte, die Menschenrechtslage in verschiedenen Staaten kritisch beobachtende NGO - hier konkret Amnesty International - idR einer eher drastischen Wortwahl bedient, ist hier auf deren Organisationszweck zu verweisen, welcher gerade darin liegt, Partei zu ergreifen und vermeintliche Defizite in der Menschenrechtslage aufzuzeigen und falls laut Ansicht der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen (oftmals auch in pauschaler bzw. generalisierender Darstellung obwohl lediglich auf einzelne Vorfälle basierend) aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich:Wenn sich hier die in der Beschwerde zitierte, die Menschenrechtslage in verschiedenen Staaten kritisch beobachtende NGO - hier konkret Amnesty International - idR einer eher drastischen Wortwahl bedient, ist hier auf deren Organisationszweck zu verweisen, welcher gerade darin liegt, Partei zu ergreifen und vermeintliche Defizite in der Menschenrechtslage aufzuzeigen und falls laut Ansicht der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen (oftmals auch in pauschaler bzw. generalisierender Darstellung obwohl lediglich auf einzelne Vorfälle basierend) aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich:
"Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand. Unter den Asylsuchenden in Schubhaft befanden sich auch Minderjährige sowie traumatisierte Personen. Ein russischer Staatsangehöriger wurde trotz ernster Erkrankung fünf Monate in Schubhaft gehalten..")
Vergleicht man diese AI Berichte zu Österreich mit jenem von Ungarn, so kann im Wesentlichen dabei nicht erkannt werden, dass die relevante allgemeine Lage in Ungarn wesentlich schlechter wäre als in Österreich. Man könnte - wenn man diese Berichte nicht näher hinterfragt - sogar geneigt sein zu bewerten, dass die Lage für Asylwerber in Österreich von Amnesty International schlechter bewertet wird als jene in Ungarn.
Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens Amnesty International zur Lage im Zielstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf einen objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom erkennenden Gericht bzw. vom BAA getroffenen Feststellungen in Bezug auf eine hinreichende Sicherheit im Zielstaat nicht im Widerspruch.
3.2.3. Behauptete Missstände im Zielstaat:
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es im Asyllager in Ungarn unhygienisch bzw. unsauber gewesen sei (Toiletten schmutzig; keine Bademöglichkeiten) und er nicht genug zu essen erhalten bzw. das Essen schlecht gewesen sei. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut Angaben der ungarischen Behörden im Schreiben vom 27.08.2009 am 15.07.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte, jedoch bereits am 12.08.2009 nach Österreich gelangte. Er war somit nur rund vier Wochen in Ungarn, was seine diesbezüglichen Erfahrungen bereits relativiert.
Was die hygienischen Zustände in den Lagern betrifft, so erübrigt es sich, auf diese Thematik einzugehen, zumal weder vorgebracht wurde, noch es dem Amtswissen entspricht, dass in Ungarn Zustände herrschen würden, die - etwa in Form einer Gesundheitsgefährdung - zu einer Verletzung von Menschenrechten führten, welche allenfalls die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich erforderlich machen würden.
Ebenso wenig ist in einem allfälligen Defizit an Sauberkeit in den ungarischen Lagern für Asylwerber eine Verfolgung zu erblicken, welche gegen die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG sprechen würden.Ebenso wenig ist in einem allfälligen Defizit an Sauberkeit in den ungarischen Lagern für Asylwerber eine Verfolgung zu erblicken, welche gegen die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sprechen würden.
Ebenso wenig entspricht es dem Amtswissen, dass Asylwerber in Ungarn zu wenig zu essen bekommen und würde dies auch der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche laut den getroffenen Feststellungen in Ungarn vollständig umgesetzt wurde, widersprechen, nach deren Art 13 die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Asylbewerbern materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden, welche einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet.Ebenso wenig entspricht es dem Amtswissen, dass Asylwerber in Ungarn zu wenig zu essen bekommen und würde dies auch der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche laut den getroffenen Feststellungen in Ungarn vollständig umgesetzt wurde, widersprechen, nach deren Artikel 13, die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Asylbewerbern materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden, welche einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet.
3.2.4. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:
Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt und im Rechtsmittel vorgebracht, dass die ungarische Bevölkerung nicht nett gewesen sei. Ein Mann habe ihn als "mother-fucker" beschimpft und auf Englisch erklärt, dass Flüchtlinge in Ungarn nichts zu suchen hätten.
Ungeachtet der Frage, ob derartige Beschimpfungen überhaupt das nach der Rechtsprechung des EGMR für eine Verletzung des Art 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 179 ff) und abgesehen vom Umstand, dass diese Behauptung im Übrigen eindeutig auf die Meinung der ungarischen Bevölkerung abstellt, wären im vorliegenden Zusammenhang nur schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates relevant (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.Ungeachtet der Frage, ob derartige Beschimpfungen überhaupt das nach der Rechtsprechung des EGMR für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreichen vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 179 ff) und abgesehen vom Umstand, dass diese Behauptung im Übrigen eindeutig auf die Meinung der ungarischen Bevölkerung abstellt, wären im vorliegenden Zusammenhang nur schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates relevant (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Aus den Feststellungen des BAA ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es - so wie auch schon für die belangte Behörde - für den Asylgerichtshof fest, dass der BF schon vor seiner Reise nach Österreich Zugang zum ungarischen Asylsystem hatte und auch nach seiner Rücküberstellung wieder haben wird. ("The Republic of Hungary accepts the transfer of the below referred person for determination of the asylum application.")
Der Beschwerdeführer befürchtet laut den Ausführungen in seiner Einvernahme bzw. in der Rechtsmittelschrift eine Kettenabschiebung von Ungarn nach Afghanistan.
Dazu ist festzuhalten, dass im ungarischen Asylverfahren laut den getroffenen Feststellungen jedenfalls auch der Refoulement-Schutz geprüft wird.
Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO (vgl. insbesondere deren Art 16 Abs 3 und 4).Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO vergleiche insbesondere deren Artikel 16, Absatz 3 und 4).
Wie bereits ausgeführt bestehen dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des ungarischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
3.2.5. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.2.5. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.
Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Im gegenständlichen Fall kommt der beschwerdeführenden Partei kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. 3.1. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.Im gegenständlichen Fall kommt der beschwerdeführenden Partei kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.
2. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).2. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).
3. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.
Der Beschwerdeführer wurde - wie dem AIS zu entnehmen ist - am 8.10.2009 in den Zielstaat überstellt. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 ist festzustellen, dass die Ausweisung rechtmäßig war.Der Beschwerdeführer wurde - wie dem AIS zu entnehmen ist - am 8.10.2009 in den Zielstaat überstellt. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 ist festzustellen, dass die Ausweisung rechtmäßig war.
III. Soweit im Verfahren vor dem BAA das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele:römisch drei. Soweit im Verfahren vor dem BAA das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass der BF die Gelegenheit hatte, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und er davon auch Gebrauch gemacht hat. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele:
VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und (insbesondere im Hinblick auf das Neuerungsverbot) nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 41/3 AsylG führen kann.VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und (insbesondere im Hinblick auf das Neuerungsverbot) nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 41 /, 3, AsylG führen kann.
IV. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch vier. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Lagerbedingungen, medizinische Versorgung, Misshandlung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009