Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S14 408.667-2/2009/3E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch: Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, FZ. 09 11.217-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch: Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009, FZ. 09 11.217-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der russischen Föderation, auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.römisch eins. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der russischen Föderation, auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
2. Hiezu ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
2.1. Zum ersten Asylverfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte am 21.05.2009 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 37).
Eine Eurodac-Abfrage am selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 06.05.2009 in Polen (Lublin) einen Asylantrag gestellt hatte (AS 25).
Das Bundesasylamt richtete am 25.05.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 47f). Mit Schreiben vom 26.05.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 27.05.2009, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu (AS 75). Am 27.05.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 25.05.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 79, 81).Das Bundesasylamt richtete am 25.05.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 47f). Mit Schreiben vom 26.05.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 27.05.2009, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu (AS 75). Am 27.05.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 25.05.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 79, 81).
Am 22.05.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 03.06.2009, 06.07.2009 sowie am 03.08.2009 durch das Bundesasylamt niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz befragt (AS 35f, 99f, 157f, 209f).
Zur Reiseroute gab die Beschwerdeführerin zunächst an, sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, indem sie mit dem Zug nach Polen gefahren sei. In Polen habe sie sich ungefähr von 06.05.2009 bis 21.05.2009 aufgehalten und sei dann mit einem Taxi nach Österreich gefahren. Sie wolle nicht nach Polen zurück, weil ihre Söhne dort von Anhängern Kadyrows bzw. wegen einer Blutrache gesucht würden und sie Angst habe, in Polen getötet zu werden. Ihre drei Söhne, von denen einer minderjährig sei, würden in Österreich wohnen. Sie leide seit einer Bombenexplosion unter Kopfschmerzen und nehme deswegen Medikamente ein. Eine Trommelfelloperation sei geplant. Sie wolle bei ihren Söhnen in Österreich bleiben.
Dem Bundesasylamt lagen eine Karteikarte eines Arztes für Allgemeinmedizin (AS 111), eine Ambulanzkarte eines Landeskrankenhauses vom 27.05.2009 (AS 115), ein Ambulanzbericht eines Landeskrankenhauses vom 29.05.2009 (AS 117), eine "medizinische Begutachtung" eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 29.06.2009 (AS 141f) sowie eine "medizinische Begutachtung" einer Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom 16.07.2009 (AS 177) vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.08.2009, FZ 09 06.022-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei (AS 231f).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 14.08.2009, FZ 09 06.022-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei (AS 231f).
Der Bescheid enthält eine ausführliche Feststellungen zur Lage in Polen, insbesondere zum polnischen Asylverfahren sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern. Asylwerber haben in Polen ein Recht auf medizinische Betreuung, wobei sie auf jene medizinische Versorgung Anspruch haben, die auch polnischen Bürgern zusteht. Die Entscheidung über die Art und das Ausmaß der Behandlung hängt vom Arzt ab. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt, die zur Verfügung des Vorsitzenden des Amtes für Repatriierung und Fremde stehen. Die Entscheidung bezüglich einer individuellen Fachbehandlung, Operation bzw. eines medizinischen Eingriffs trifft der Arzt des Flüchtlingszentrums, in dem sich der Asylwerber aufhält. In jedem Aufnahmezentrum ist ein Allgemeinmediziner beschäftigt, der auch den Bedarf an spezialisierten Behandlungen abklärt. Ebenso ist ausreichende psychologische Betreuung gegeben, die - neben Mitarbeitern der Caritas und der Ocalenie Foundation - vor allem durch Psychologen des bereits ausgelaufenen Ärzte ohne Grenzen Projekts unterstützt und sichergestellt wird. Asylwerber, die im Rahmen der Dublin-II-Verordnung nach Polen zurückkehren, haben Zugang zum normalen Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen wie alle anderen Asylwerber auch. Schutz vor Refoulement wird in der Praxis gewährt, wenn die Abschiebung in ein Land, in dem einer Person Verfolgung droht, zu befürchten ist. Eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern - auch von solchen mit psychischen und physischen Problemen - ist gewährleistet. Es ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Polen keine schwerwiegenden Unterschiede zu Österreich gibt und in Polen auch grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar sind. Die polnischen Behörden sind willens und im Stande, die Sicherheit zu gewährleisten. In den Flüchtlingslagern versieht ein vom polnischen Staat beauftragter, privater Sicherheitsdienst rund um die Uhr Dienst, welcher bei Problemen umgehend die Polizei bzw. die Lagerleitung informiert.
Das Bundesasylamt stellte weiter fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der russischen Föderation sei und am 21.05.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 27.05.2009 sei ihr das Führen von Konsultationen mit Polen mitgeteilt worden. Polen habe sich mit Schreiben vom 26.05.2009 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Antragstellung in Polen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe. Die Beschwerdeführerin leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Polen aufgrund von konkret gegen sie gerichteten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen verlassen habe müssen und dass sie in Polen von Blutrache bedroht sei. Die Beschwerdeführerin sei in Polen nicht von der Grundversorgung oder dem polnischen Gesundheitssystem ausgeschlossen. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubs seien nicht hervorgekommen. Die Gefahr eines fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht hervorgekommen und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Was die gesundheitlichen Probleme (Schmerzen, geplante Ohrenoperation, Rheuma, psychische Probleme) der Beschwerdeführerin anbelange, ergebe sich aus den ärztlichen Untersuchungen, dass eine Überstellung nach Polen jedenfalls möglich sei. Die medizinische und psychologische Versorgung sei in Polen gewährleistet. Hinsichtlich der angeblichen Bedrohung in Polen aufgrund einer bestehenden Blutrache sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig, da die diesbezüglichen Angaben ihrer Söhne denen ihres Neffen widersprechen würden und die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Angaben dazu machen habe können. Außerdem seien weibliche Familienangehörige und Kinder sowie die Jüngsten einer Familie von Blutrache nicht betroffen. Betreffend eine angebliche Bedrohung durch Anhänger Kadyrows ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, in Polen nicht konkret verfolgt oder irgendwelchen konkreten Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Außerdem sei in Polen Schutz durch die polnischen Behörden gewährleistet. Polen sei auch nicht wegen seiner Nähe zur russischen Föderation unsicherer als Österreich. Es sei vielmehr aufgrund der Grenzkontrollen schwierig, in das Staatsgebiet von Polen zu gelangen. Die Beschwerdeführerin sei alleine nach Österreich eingereist, wo ihre beiden Söhne als Asylwerber und ihr volljähriger Neffe (den die Beschwerdeführerin als ihren Sohn bezeichnet habe) als anerkannter Flüchtling aufhältig seien. Ein Sohn der Beschwerdeführerin sei minderjährig. Zum volljährigen Sohn und zu ihrem volljährigen Neffen bestehe keine besondere Nahebeziehung. Die Beschwerdeführerin lebe bei ihrem älteren Sohn und erhalte Medikamente und Lebensmittel. Vor dem Hintergrund des freiwilligen Verlassens der Grundversorgung und der Möglichkeit, wieder in diese zurückzukehren, stelle sich diese Unterstützung jedoch als nicht geeignet dar, eine Abhängigkeit zu begründen. Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin sei die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen und der minderjährige Sohn werde daher gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen.Das Bundesasylamt stellte weiter fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der russischen Föderation sei und am 21.05.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 27.05.2009 sei ihr das Führen von Konsultationen mit Polen mitgeteilt worden. Polen habe sich mit Schreiben vom 26.05.2009 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig erklärt. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit der Antragstellung in Polen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen habe. Die Beschwerdeführerin leide an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Polen aufgrund von konkret gegen sie gerichteten Verfolgungs- oder Bedrohungshandlungen verlassen habe müssen und dass sie in Polen von Blutrache bedroht sei. Die Beschwerdeführerin sei in Polen nicht von der Grundversorgung oder dem polnischen Gesundheitssystem ausgeschlossen. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Durchführungsaufschubs seien nicht hervorgekommen. Die Gefahr eines fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht hervorgekommen und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Was die gesundheitlichen Probleme (Schmerzen, geplante Ohrenoperation, Rheuma, psychische Probleme) der Beschwerdeführerin anbelange, ergebe sich aus den ärztlichen Untersuchungen, dass eine Überstellung nach Polen jedenfalls möglich sei. Die medizinische und psychologische Versorgung sei in Polen gewährleistet. Hinsichtlich der angeblichen Bedrohung in Polen aufgrund einer bestehenden Blutrache sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig, da die diesbezüglichen Angaben ihrer Söhne denen ihres Neffen widersprechen würden und die Beschwerdeführerin selbst keinerlei Angaben dazu machen habe können. Außerdem seien weibliche Familienangehörige und Kinder sowie die Jüngsten einer Familie von Blutrache nicht betroffen. Betreffend eine angebliche Bedrohung durch Anhänger Kadyrows ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, in Polen nicht konkret verfolgt oder irgendwelchen konkreten Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Außerdem sei in Polen Schutz durch die polnischen Behörden gewährleistet. Polen sei auch nicht wegen seiner Nähe zur russischen Föderation unsicherer als Österreich. Es sei vielmehr aufgrund der Grenzkontrollen schwierig, in das Staatsgebiet von Polen zu gelangen. Die Beschwerdeführerin sei alleine nach Österreich eingereist, wo ihre beiden Söhne als Asylwerber und ihr volljähriger Neffe (den die Beschwerdeführerin als ihren Sohn bezeichnet habe) als anerkannter Flüchtling aufhältig seien. Ein Sohn der Beschwerdeführerin sei minderjährig. Zum volljährigen Sohn und zu ihrem volljährigen Neffen bestehe keine besondere Nahebeziehung. Die Beschwerdeführerin lebe bei ihrem älteren Sohn und erhalte Medikamente und Lebensmittel. Vor dem Hintergrund des freiwilligen Verlassens der Grundversorgung und der Möglichkeit, wieder in diese zurückzukehren, stelle sich diese Unterstützung jedoch als nicht geeignet dar, eine Abhängigkeit zu begründen. Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin sei die Überstellungsfrist sei noch nicht abgelaufen und der minderjährige Sohn werde daher gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin nach Polen ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.08.2009 zugestellt (AS 337). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 02.09.2009 verspätet Beschwerde (AS 361).
Mit hg. Beschluss vom 11.09.2009, GZ. S14 408.667-1/2009/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Der genannte Beschluss wurde den Verfahrensparteien (dem Bundesasylamt am 11.09.2009 [21.09.2009] und der Beschwerdeführerin am 14.09.2009) rechtswirksam zugestellt.Mit hg. Beschluss vom 11.09.2009, GZ. S14 408.667-1/2009/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Der genannte Beschluss wurde den Verfahrensparteien (dem Bundesasylamt am 11.09.2009 [21.09.2009] und der Beschwerdeführerin am 14.09.2009) rechtswirksam zugestellt.
2.2. Hinsichtlich des minderjährigen (XXXX geborenen) Sohnes der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX alias XXXX, ist festzustellen, dass dieser ohne die Beschwerdeführerin [seine Mutter] bereits am 09.02.2008 illegal ins Bundesgebiet eingereist war und seither in Österreich drei Asylanträge gestellt hat. Die Anträge des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz (vom 12.02.2008 und vom 17.07.2008) wurden jeweils gemäß § 5 Abs. 1 AsylG wegen Zuständigkeit Polens (bzw. Unzuständigkeit Österreichs) als unzulässig zurückgewiesen. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde jeweils nach Polen ausgewiesen. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 10.06.2008 nach Polen überstellt, reiste neuerlich ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.2.2. Hinsichtlich des minderjährigen (römisch 40 geborenen) Sohnes der Beschwerdeführerin, Herrn römisch 40 alias römisch 40 , ist festzustellen, dass dieser ohne die Beschwerdeführerin [seine Mutter] bereits am 09.02.2008 illegal ins Bundesgebiet eingereist war und seither in Österreich drei Asylanträge gestellt hat. Die Anträge des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz (vom 12.02.2008 und vom 17.07.2008) wurden jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG wegen Zuständigkeit Polens (bzw. Unzuständigkeit Österreichs) als unzulässig zurückgewiesen. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde jeweils nach Polen ausgewiesen. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde am 10.06.2008 nach Polen überstellt, reiste neuerlich ins Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2008 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Nach (aus Anlass des zweiten Antrages auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin) durchgeführten Konsultationen des Bundesasylamtes mit Polen stimmte Polen mit einem am 25.07.2008 eingelangtem Schreiben der Wiederaufnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin zu. Eine für 22.01.2009 geplante Überstellung des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, zumal der Aufenthaltsort des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin unbekannt war. Dieser Umstand wurde den polnischen Behörden am 21.01.2009 (sohin innerhalb der ab 25.07.2008 laufenden regulären Überstellungsfrist) mitgeteilt, weshalb die Überstellungsfrist nach Polen im Fall des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin [gemäß Art. 19 Abs. 4 bzw. 20 Abs. 2 Dublin II-VO] auf 18 Monate verlängert wurde (siehe Schreiben des Bundesasylamts vom 16.10.2009 mit beigefügten Kopien der Korrespondenz mit den polnischen Behörden und des Bescheids des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, FZ 09 01.416 - BAG).Nach (aus Anlass des zweiten Antrages auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin) durchgeführten Konsultationen des Bundesasylamtes mit Polen stimmte Polen mit einem am 25.07.2008 eingelangtem Schreiben der Wiederaufnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin zu. Eine für 22.01.2009 geplante Überstellung des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin konnte nicht erfolgen, zumal der Aufenthaltsort des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin unbekannt war. Dieser Umstand wurde den polnischen Behörden am 21.01.2009 (sohin innerhalb der ab 25.07.2008 laufenden regulären Überstellungsfrist) mitgeteilt, weshalb die Überstellungsfrist nach Polen im Fall des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin [gemäß Artikel 19, Absatz 4, bzw. 20 Absatz 2, Dublin II-VO] auf 18 Monate verlängert wurde (siehe Schreiben des Bundesasylamts vom 16.10.2009 mit beigefügten Kopien der Korrespondenz mit den polnischen Behörden und des Bescheids des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, FZ 09 01.416 - BAG).
Der zuletzt am 03.02.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde mit dem am 18.08.2009 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, GZ. 09 01.416 BAG, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit hg. Beschluss vom 11.09.2009, GZ S14 319 294-4/2009/5E, wurde auch die Beschwerde des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Der zuletzt am 03.02.2009 gestellte Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde mit dem am 18.08.2009 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2009, GZ. 09 01.416 BAG, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Mit hg. Beschluss vom 11.09.2009, GZ S14 319 294-4/2009/5E, wurde auch die Beschwerde des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.
3. Zum zweiten Asylverfahren:
Am 18.09.2009 sollte die Beschwerdeführerin nach Polen überstellt werden. Die Überstellung konnte jedoch nicht erfolgen, weil die Beschwerdeführerin am 15.09.2009 - zur Verhinderung der geplanten Überstellung (s. eigene Aussage der Beschwerdeführerin am 21.09.2009) - einen weiteren (den verfahrensgegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 55).
Am 17.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 21.09.2009 vom Bundesasylamt zu diesem Antrag befragt (AS 53f, 107f). Die Beschwerdeführerin gab hiebei im Wesentlichen an, sie halte ihre im ersten Verfahren gemachten Aussagen zur Reiseroute und zu den Fluchtgründen aufrecht. Sie habe Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen. Sie habe Angst, nach Polen zurückzukehren, da sie dort Probleme habe und umgebracht werde. Ihre bereits während des ersten Verfahrens bestehenden Krankheitsbilder hätten sich verschlechtert, die Medikamente hätten nicht gewirkt. Sie stehe jedoch derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Zu ihren Söhnen bestehe guter Kontakt, es würden Besuche stattfinden. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihren Söhnen nicht im gemeinsamen Haushalt. Die Adresse ihrer Söhne wisse sie nicht genau, sie würden in einer ungefähr 300 Kilometer entfernten Stadt, deren Namen sie nicht kenne, leben. Ihr Neffe (den die Beschwerdeführerin als ihren Sohn bezeichnet) habe sie einmal im Flüchtlingslager besucht.
Am 18.09.2009 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 29 Abs. 3 AsylG die beabsichtigte Zurückweisung wegen entschiedener Sache mitgeteilt (AS 93, 95).Am 18.09.2009 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 29, Absatz 3, AsylG die beabsichtigte Zurückweisung wegen entschiedener Sache mitgeteilt (AS 93, 95).
Mit dem (am 23.09.2009 zugestellten) nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009 (AS 127f) wurde der nunmehrige Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II).Mit dem (am 23.09.2009 zugestellten) nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2009 (AS 127f) wurde der nunmehrige Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Nach Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt unter anderem fest, dass das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin mit 02.09.2009 rechtskräftig abgeschlossen sei. Die Beschwerde gegen den ersten Bescheid sei verspätet gewesen. Die Zustimmung Polens habe nach wie vor Gültigkeit. Es hätten sich weder in Bezug auf die familiäre Situation der Beschwerdeführerin, noch in Hinblick auf die Situation in Polen wesentlichen Sachverhaltsänderungen ergeben. Ihr Gesundheitszustand erlaube weiterhin eine Überstellung nach Polen.
Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (AS 189). In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich durch die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und die stärker gewordenen Schmerzen das Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in Österreich lebenden Söhnen verstärkt habe. In Polen habe sie keine familiären Anknüpfungspunkte. Aus mehreren Fallbeispielen ergebe sich, dass die medizinische Behandlung in Polen nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführerin würden unzumutbare Schmerzen durch die Verweigerung von Medikamenten drohen.
4. Der minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin ist gegenwärtig (seit 26.10.2009 bzw. seit 27.10.2009) unbekannten Aufenthaltes (GVS-Speicherauszug und Meldeanfrage vom 02.11.2009). Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde bis dato kein weiterer Antrag auf internationalen Schutz eingebracht (AI-Speicherauszug vom 02.11.2009). Die Beschwerdeführerin wurde am 27.10.2009 nach Polen überstellt (GVS und AI/FI-Speicherauszug vom 02.11.2009).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der unter I. festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakten und den beigeschafften GVS/AI/FI-Speicherauszügen und Meldeanfragen betreffend die Beschwerdeführerin, die Söhne und den Neffen der Beschwerdeführerin. Die Quelle bzw. die jeweils bezughabenden Aktenseiten sind in den Feststellungen angeführt.1.1. Der unter römisch eins. festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus den vom Bundesasylamt vorgelegten Verwaltungsakten und den beigeschafften GVS/AI/FI-Speicherauszügen und Meldeanfragen betreffend die Beschwerdeführerin, die Söhne und den Neffen der Beschwerdeführerin. Die Quelle bzw. die jeweils bezughabenden Aktenseiten sind in den Feststellungen angeführt.
2. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre.
2.2. Zum Zurückweisungstatbestand nach § 68 Abs. 1 AVG:2.2. Zum Zurückweisungstatbestand nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG:
2.2.1. "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens2.2.1. "Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166;s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166;
ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205;
26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A;
VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494). Eine Zurückweisung wegen "entschiedener Sache" setzt einen dem Rechtsbestand angehörenden, rechtskräftigen Vorbescheid voraus, von welchem bei der Beurteilung, ob "entschiedene Sache" vorliegt, auszugehen ist, ohne dabei dessen sachliche Richtigkeit (nochmals) zu ergründen, weil die Rechtskraftwirkung gerade darin besteht, dass die "entschiedene Sache" nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (zB VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014).
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung, ob sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben hat, ist miteinzubeziehen, ob sich die persönliche Situation des Asylwerbers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert haben, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin VO geboten wäre (s.Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Bei der Prüfung, ob sich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ergeben hat, ist miteinzubeziehen, ob sich die persönliche Situation des Asylwerbers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert haben, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin VO geboten wäre (s.
VwGH, 07.05.2008, Zl: 2007/19/0466, im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005 und § 68 AVG).VwGH, 07.05.2008, Zl: 2007/19/0466, im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 68, AVG).
2.2.2. Festzuhalten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt ist, nicht jedoch der zurückgewiesene Asylantrag selbst.
2.2.3. Die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin (bzw. die Unzuständigkeit Österreichs) ergab sich im ersten Asylverfahren daraus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer illegalen Einreise nach Österreich und Asylantragstellung in Österreich von einem Drittstaat kommend über die EU-Außengrenzen illegal nach Polen gelangt war und die Beschwerdeführerin am 06.05.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Sohin ergibt sich die Zuständigkeit Polens bereits aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO, jedenfalls aber aus Art. 13 Dublin II-VO. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt.2.2.3. Die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführerin (bzw. die Unzuständigkeit Österreichs) ergab sich im ersten Asylverfahren daraus, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer illegalen Einreise nach Österreich und Asylantragstellung in Österreich von einem Drittstaat kommend über die EU-Außengrenzen illegal nach Polen gelangt war und die Beschwerdeführerin am 06.05.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte. Sohin ergibt sich die Zuständigkeit Polens bereits aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO, jedenfalls aber aus Artikel 13, Dublin II-VO. Darüber hinaus hat Polen seine Zuständigkeit ausdrücklich unter Hinweis auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO bejaht und sich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt.
An dieser Zuständigkeit Polens hat sich auch durch Stellung des hier verfahrensgegenständlichen Folgeantrages nichts geändert, es hat sich hinsichtlich der Zuständigkeit Polens kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Stellung eines Folgeantrages keine neuerlichen Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO erforderlich macht, sofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Erstverfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist (regulär von sechs Monaten) des Erstverfahrens noch offen ist. Fallbezogen begann die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Artikel 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO mit der am 27.05.2009 eingelangten Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zu laufen und war daher noch offen. Die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin wurde fallbezogen (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) auch nicht durch tatsächliche Überstellung "konsumiert", da die für 18.09.2009 geplante Überstellung nach Polen von der Beschwerdeführerin durch die Stellung des gegenständlichen Folgeantrages vereitelt wurde. Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Polens (etwa durch Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate) wieder entfallen wäre, liegen weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil selbst angegeben, das österreichische Staatsgebiet seit der ersten Asylantragsstellung nicht verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin verwies hinsichtlich der Reiseroute und ihrer Fluchtgründe auf ihre Angaben im ersten (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren. Von einem "neuen Sachverhalt" iSd § 68 AVG hinsichtlich der Zuständigkeit Polens (bzw. der Unzuständigkeit Österreichs) kann daher nicht die Rede sein.An dieser Zuständigkeit Polens hat sich auch durch Stellung des hier verfahrensgegenständlichen Folgeantrages nichts geändert, es hat sich hinsichtlich der Zuständigkeit Polens kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Stellung eines Folgeantrages keine neuerlichen Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO erforderlich macht, sofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Erstverfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist (regulär von sechs Monaten) des Erstverfahrens noch offen ist. Fallbezogen begann die Überstellungsfrist von sechs Monaten gemäß Artikel 20 Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO mit der am 27.05.2009 eingelangten Zustimmung Polens zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu laufen und war daher noch offen. Die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin wurde fallbezogen (vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) auch nicht durch tatsächliche Überstellung "konsumiert", da die für 18.09.2009 geplante Überstellung nach Polen von der Beschwerdeführerin durch die Stellung des gegenständlichen Folgeantrages vereitelt wurde. Hinweise darauf, dass die Zuständigkeit Polens (etwa durch Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate) wieder entfallen wäre, liegen weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Behauptungen der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil selbst angegeben, das österreichische Staatsgebiet seit der ersten Asylantragsstellung nicht verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin verwies hinsichtlich der Reiseroute und ihrer Fluchtgründe auf ihre Angaben im ersten (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren. Von einem "neuen Sachverhalt" iSd Paragraph 68, AVG hinsichtlich der Zuständigkeit Polens (bzw. der Unzuständigkeit Österreichs) kann daher nicht die Rede sein.
2.2.4. Auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Verhältnisse in Polen hat sich der Sachverhalt (insbesondere unter dem Blickwinkel einer allfälligen Verletzung des Art. 3 EMRK und des Art. 8 EMRK) nicht relevant geändert: Es wurden weiterhin keine besonderen Gründe aufgezeigt, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG sprechen bzw. die einen Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO erforderlich machen würden:2.2.4. Auch hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Verhältnisse in Polen hat sich der Sachverhalt (insbesondere unter dem Blickwinkel einer allfälligen Verletzung des Artikel 3, EMRK und des Artikel 8, EMRK) nicht relevant geändert: Es wurden weiterhin keine besonderen Gründe aufgezeigt, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sprechen bzw. die einen Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO erforderlich machen würden:
2.2.4.1. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist zunächst daran zu erinnern, dass das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren aufgrund der Würdigung der (durch medizinische Unterlagen belegten) Krankheitsbilder der Beschwerdeführerin in Verbindung mit bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Polen zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leidet und daher eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Folgeverfahren (bei ihrer Einvernahme am 21.09.2009) zu ihrer gesundheitlichen Situation vorgebracht, dass aktuell dieselben Krankheitsbilder vorliegen würden, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und behandelt worden seien, dass aber die Beschwerden stärker geworden seien; die Medikamente hätten nicht geholfen. Sie stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens schwerwiegend und lebensbedrohend verschlechtert hätte bzw. dass eine lebensbedrohende Verschlechterung der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Polen zu erwarten wäre. Befunde oder medizinischen Unterlagen, die das nunmehrige Vorliegen einer schweren, lebensbedrohenden (psychischen) Erkrankung erweisen oder die nunmehr Zweifel am Vorliegen der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen würden, wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Über das Ausmaß oder die Art der Verschlechterung hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Aussagen gemacht und hat im Übrigen diesbezüglich auch keinerlei (medizinische) Belege angeboten oder vorgelegt. Es wurde lediglich der Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.05.2009 vorgelegt (AS 7), welcher jedoch keine neuen Tatsachen belegt und bereits dem Bundesasylamt im ersten Asylverfahren zugrunde lag (AS 117 des ersten Verwaltungsaktes). Gegen die Annahme einer schwerwiegenden, lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (am 21.09.2009) selbst angegeben hat, sie stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Es ist auch aus amtswegiger Wahrnehmung nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich regelmäßig oder in einer intensiven Art und Weise medizinisch/psychiatrisch behandelt werden würde oder dass in Österreich ein Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie bzw. ein durchgehender stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig geworden wäre. Nach dem Gesagten weist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin schon allgemein (weiterhin) nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen, wobei daran zu erinnern ist, dass ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren (psychischen) Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen. Es liegt fallbezogen weiterhin keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung im Zielstaat (in Polen) vor. Somit hat sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht relevant geändert.2.2.4.1. Hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist zunächst daran zu erinnern, dass das Bundesasylamt im ersten Asylverfahren aufgrund der Würdigung der (durch medizinische Unterlagen belegten) Krankheitsbilder der Beschwerdeführerin in Verbindung mit bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Polen zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen leidet und daher eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Falle der Überstellung der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Folgeverfahren (bei ihrer Einvernahme am 21.09.2009) zu ihrer gesundheitlichen Situation vorgebracht, dass aktuell dieselben Krankheitsbilder vorliegen würden, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und behandelt worden seien, dass aber die Beschwerden stärker geworden seien; die Medikamente hätten nicht geholfen. Sie stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens schwerwiegend und lebensbedrohend verschlechtert hätte bzw. dass eine lebensbedrohende Verschlechterung der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Polen zu erwarten wäre. Befunde oder medizinischen Unterlagen, die das nunmehrige Vorliegen einer schweren, lebensbedrohenden (psychischen) Erkrankung erweisen oder die nunmehr Zweifel am Vorliegen der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen würden, wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Über das Ausmaß oder die Art der Verschlechterung hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Aussagen gemacht und hat im Übrigen diesbezüglich auch keinerlei (medizinische) Belege angeboten oder vorgelegt. Es wurde lediglich der Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 29.05.2009 vorgelegt (AS 7), welcher jedoch keine neuen Tatsachen belegt und bereits dem Bundesasylamt im ersten Asylverfahren zugrunde lag (AS 117 des ersten Verwaltungsaktes). Gegen die Annahme einer schwerwiegenden, lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin (am 21.09.2009) selbst angegeben hat, sie stehe derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Es ist auch aus amtswegiger Wahrnehmung nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich regelmäßig oder in einer intensiven Art und Weise medizinisch/psychiatrisch behandelt werden würde oder dass in Österreich ein Aufenthalt in einer geschlossenen Psychiatrie bzw. ein durchgehender stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig geworden wäre. Nach dem Gesagten weist die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin schon allgemein (weiterhin) nicht jene besondere Schwere auf, die nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden als im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen, wobei daran zu erinnern ist, dass ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren (psychischen) Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist, sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen. Es liegt fallbezogen weiterhin keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Behandlung im Zielstaat (in Polen) vor. Somit hat sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht relevant geändert.
Bereits dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren lag als Sachverhalt zugrunde, dass in Polen für die Beschwerdeführerin eine kostenfreie, umfassende medizinisch/psychiatrische Versorgung sichergestellt ist und auch die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbilder behandelbar sind. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Hinblick auf die Unterbringung und (medizinische) Versorgung der Beschwerdeführerin in Polen wurde vor dem Hintergrund getroffener Feststellungen zur ausreichenden und zugänglichen (medizinischen) Versorgung in Polen im Fall der Beschwerdeführerin bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren verneint. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Polen in dieser Hinsicht seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Aus der völlig vagen und unbelegt gebliebenen, erst in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, bei einer Verbringung nach Polen würde der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert werden, weshalb ihr mangels Gabe von Medikamenten unzumutbare Schmerzen drohen würden, ergibt sich eine entscheidende Änderung der Verhältnisse in Polen hinsichtlich des Zugangs zur (medizinischen) Versorgung jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch selbst ausgesagt, dass die ihr in Österreich verschriebenen Medikamente nicht helfen würden. Insbesondere beziehen sich die in der Beschwerde zitierten Fallbeispiele durchwegs auf Ereignisse, welche schon vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden haben, weshalb sie schon von daher nicht geeignet sind, eine relevante Änderung in der medizinischen Versorgungslage für Asylwerber in Polen darzulegen. Mit dieser Beschwerdebehauptung wird erkennbar die Darstellung der Unrichtigkeit des rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamts vom 14.08.2009 beabsichtigt, dessen sachliche Richtigkeit ihm Rahmen des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht zu ergründen ist. Abgesehen davon bestehen für das Zutreffen der Beschwerdebehauptung, bei einer Verbringung nach Polen würde der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert werden, überhaupt keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr (anhand der im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen zur Situation in Polen) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr als Asylwerberin zustehenden, umfangreichen (medizinisch/psychiatrischen) Versorgungs- und Sozialleistungen im Falle einer Rücküberstellung nach Polen erhalten wird. Es sind keine Hinweise hervorgekommen oder beim Asylgerichtshof notorisch, dass in Polen die notwendige medizinische oder sonstige Versorgung allenfalls verwehrt werden würde. Es ist auch festzuhalten, dass es bei Vorhandensein - fallbezogen gegebener - grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten in Polen bzw. in einem bestimmten Teil Polens unerheblich ist, ob die Behandlung in Polen allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische (auch psychiatrische) Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Im Übrigen ist auf den gesundheitlichen (auch psychischen) Zustand der Beschwerdeführerin durch konkrete Maßnahmen bei der Durchführung einer zwangsweisen Ausweisung Bedacht zu nehmen. Ein real risk einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und auf die medizinische Versorgungslage in Polen ist nach dem Gesagten daher fallbezogen weiterhin nicht anzunehmen.Bereits dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren lag als Sachverhalt zugrunde, dass in Polen für die Beschwerdeführerin eine kostenfreie, umfassende medizinisch/psychiatrische Versorgung sichergestellt ist und auch die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Krankheitsbilder behandelbar sind. Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Hinblick auf die Unterbringung und (medizinische) Versorgung der Beschwerdeführerin in Polen wurde vor dem Hintergrund getroffener Feststellungen zur ausreichenden und zugänglichen (medizinischen) Versorgung in Polen im Fall der Beschwerdeführerin bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren verneint. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in Polen in dieser Hinsicht seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. Aus der völlig vagen und unbelegt gebliebenen, erst in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, bei einer Verbringung nach Polen würde der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert werden, weshalb ihr mangels Gabe von Medikamenten unzumutbare Schmerzen drohen würden, ergibt sich eine entscheidende Änderung der Verhältnisse in Polen hinsichtlich des Zugangs zur (medizinischen) Versorgung jedenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen auch selbst ausgesagt, dass die ihr in Österreich verschriebenen Medikamente nicht helfen würden. Insbesondere beziehen sich die in der Beschwerde zitierten Fallbeispiele durchwegs auf Ereignisse, welche schon vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden haben, weshalb sie schon von daher nicht geeignet sind, eine relevante Änderung in der medizinischen Versorgungslage für Asylwerber in Polen darzulegen. Mit dieser Beschwerdebehauptung wird erkennbar die Darstellung der Unrichtigkeit des rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamts vom 14.08.2009 beabsichtigt, dessen sachliche Richtigkeit ihm Rahmen des vorliegenden Verfahrens allerdings nicht zu ergründen ist. Abgesehen davon bestehen für das Zutreffen der Beschwerdebehauptung, bei einer Verbringung nach Polen würde der Beschwerdeführerin eine medizinische Behandlung verweigert werden, überhaupt keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr (anhand der im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen zur Situation in Polen) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr als Asylwerberin zustehenden, umfangreichen (medizinisch/psychiatrischen) Versorgungs- und Sozialleistungen im Falle einer Rücküberstellung nach Polen erhalten wird. Es sind keine Hinweise hervorgekommen oder beim Asylgerichtshof notorisch, dass in Polen die notwendige medizinische oder sonstige Versorgung allenfalls verwehrt werden würde. Es ist auch festzuhalten, dass es bei Vorhandensein - fallbezogen gegebener - grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten in Polen bzw. in einem bestimmten Teil Polens unerheblich ist, ob die Behandlung in Polen allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische (auch psychiatrische) Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Im Übrigen ist auf den gesundheitlichen (auch psychischen) Zustand der Beschwerdeführerin durch konkrete Maßnahmen bei der Durchführung einer zwangsweisen Ausweisung Bedacht zu nehmen. Ein real risk einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Hinblick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und auf die medizinische Versorgungslage in Polen ist nach dem Gesagten daher fallbezogen weiterhin nicht anzunehmen.
Es wurde auch nicht behauptet, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse stattgefunden hätten, die aus anderen Gründen eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung der Beschwerdeführerin in Polen befürchten lassen würden. Auch eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen - durch ungeprüfte Kettenabschiebung - wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren verneint, wobei diesbezüglich eine relevante Änderung der Umstände, die zu einer Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK führen könnten, von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gar nicht behauptet wurde.Es wurde auch nicht behauptet, dass nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse stattgefunden hätten, die aus anderen Gründen eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung der Beschwerdeführerin in Polen befürchten lassen würden. Auch eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen - durch ungeprüfte Kettenabschiebung - wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren verneint, wobei diesbezüglich eine relevante Änderung der Umstände, die zu einer Gefährdung der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK führen könnten, von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren gar nicht behauptet wurde.
2.2.4.2. Ein "neuer Sachverhalt", dem Entscheidungsrelevanz zukommen würde, ergibt sich im Fall der Beschwerdeführerin auch nicht im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich keine neuen persönlichen/familiären entscheidungsrelevanten Umstände vorgebracht. Bereits dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren lag als Sachverhalt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin allein nach Österreich einreiste, wo sich ein volljähriger und ein minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin als Asylwerber sowie ein Neffe der Beschwerdeführerin (der von der Beschwerdeführerin als Sohn bezeichnet wurde) als anerkannter Flüchtling aufhalten. Das Bundesasylamt stellte fest, dass es sich beim volljährigen Neffen der Beschwerdeführerin nicht um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt. Die Beschwerdeführerin gab im ersten Asylverfahren an, bei ihrem volljährigen Sohn zu wohnen. Hinsichtlich des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin und ihres volljährigen Neffen wurden besondere Beziehungselemente, eine besonders enge Bindung und das Vorliegen eines (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnisses im ersten Asylverfahren nicht festgestellt. Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren darauf verwiesen, dass (mit gleichzeitig zu treffender Entscheidung des Bundesasylamtes) eine asylrechtliche Ausweisung betreffend den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls nach Polen vorliege und somit die gleichzeitige Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes aus dem Bundesgebiet nach Polen möglich sei.2.2.4.2. Ein "neuer Sachverhalt", dem Entscheidungsrelevanz zukommen würde, ergibt sich im Fall der Beschwerdeführerin auch nicht im Hinblick auf Artikel 8, EMRK. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich keine neuen persönlichen/familiären entscheidungsrelevanten Umstände vorgebracht. Bereits dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren lag als Sachverhalt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin allein nach Österreich einreiste, wo sich ein volljähriger und ein minderjähriger Sohn der Beschwerdeführerin als Asylwerber sowie ein Neffe der Beschwerdeführerin (der von der Beschwerdeführerin als Sohn bezeichnet wurde) als anerkannter Flüchtling aufhalten. Das Bundesasylamt stellte fest, dass es sich beim volljährigen Neffen der Beschwerdeführerin nicht um den Sohn der Beschwerdeführerin handelt. Die Beschwerdeführerin gab im ersten Asylverfahren an, bei ihrem volljährigen Sohn zu wohnen. Hinsichtlich des volljährigen Sohnes der Beschwerdeführerin und ihres volljährigen Neffen wurden besondere Beziehungselemente, eine besonders enge Bindung und das Vorliegen eines (finanziellen) Abhängigkeitsverhältnisses im ersten Asylverfahren nicht festgestellt. Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin wurde im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren darauf verwiesen, dass (mit gleichzeitig zu treffender Entscheidung des Bundesasylamtes) eine asylrechtliche Ausweisung betreffend den minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin ebenfalls nach Polen vorliege und somit die gleichzeitige Ausweisung der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes aus dem Bundesgebiet nach Polen möglich sei.
Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren zum Folgeantrag keinen Sachverhalt vorgebracht, die auf eine verstärkte persönliche/familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen in Österreich oder auf eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen würden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 21.09.2009 selbst angegeben, mit ihren Söhnen nicht im gemeinsamen Haushalt zu leben und nicht einmal deren genaue Adresse zu kennen. Mit ihrem minderjährigen Sohn habe sie in Österreich überhaupt nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und dieser habe sie im Flüchtlingslager auch nicht besucht. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Neffe (der von der Beschwerdeführerin nach wie vor als ihr "Sohn" bezeichnet wird) habe sie einmal im Flüchtlingslager besucht und sie habe Kontakt zu ihren Söhnen, ergibt sich unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK keine entscheidende Verstärkung der Bindung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens. Sofern in der Beschwerde erstmals behauptet wird, dass sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den in Österreich lebenden Söhnen und der Beschwerdeführerin seit der Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes verstärkt habe, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass die Prüfung, ob "entschiedene Sache" vorliegt, nach der Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind und dass derartige Gründe im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin hat aber eine "Verstärkung" eines "Abhängigkeitsverhältnisses" zu ihren in Österreich leben Angehörigen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht einmal ansatzweise vorgebracht, sodass sich schon deshalb in dieser Hinsicht kein "neuer Sachverhalt" iSd § 68 AVG ergibt. Abgesehen davon ist diese Beschwerdebehauptung vor dem Hintergrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zur ihrer Beziehung zu ihren Söhnen und zu ihrem Neffen (kein gemeinsamer Haushalt, Unkenntnis der Adresse ihrer Söhne, lediglich einmaliger Besuch durch ihren Neffen im Flüchtlingslager) nicht nachvollziehbar, zumal sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin eine medizinisch/emotionale (oder andere) Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren Angehörigen in Österreich nicht ansatzweise ergibt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass sie auf die physische oder psychische Betreuung durch ihre Söhne oder durch ihren Neffen tatsächlich angewiesen wäre. Dieser Behauptung liegt daher nicht einmal ein "glaubwürdiger Kern" zugrunde, sodass auch in dieser Hinsicht nicht von einem neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gesprochen werden kann. Hinsichtlich der Söhne der Beschwerdeführerin tritt hinzu, dass es sich weder um österreichische Staatsangehörige noch um dauernd aufenthaltsberechtigte Fremde, sondern um - wie bei der Beschwerdeführerin selbst - Asylwerber in Österreich handelt und diese schon deshalb keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung in Österreich sein können. Nach dem Gesagten kann hinsichtlich der in Österreich lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin das Bestehen von besonders intensiven, über die normalen Beziehungen hinausgehenden Umständen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK nicht bejaht werden. Auch besondere, außergewöhnliche private Interessen oder besondere Elemente der Integration in Österreich sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK ergibt, dass ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren erst kurzen Aufenthalt in Österreich (erst seit Mai 2009) aufgrund zweier - erfolgloser - Anträge auf internationalen Schutz in Österreich jedenfalls zulässig ist, zumal in die Abwägung der gewichtige Umstand miteinzubeziehen ist, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich allenfalls in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste und darüber hinaus die Beschwerdeführerin auch in Polen vollen Zugang zu medizinischer und sonstiger Versorgung hat. Auch bei einer Gesamtschau aller Faktoren des Privat - und Beziehungslebens der Beschwerdeführerin in Österreich sind fallbezogen keine derart außergewöhnlichen Umstände zu bejahen, aufgrund derer die familiären und privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich trotz des bei der Begründung dieser Beziehungen bekannten, ungewissen Aufenthaltsstatus in den Schutzbereich des Art 8 EMRK gelangt wären. Außergewöhnliche Aspekte des Privatlebens und der Integration sind fallbezogen auch bei einer Gesamtschau nicht ersichtlich. Es ergibt sich sohin, dass die sich aus Art. 8 Abs. 2 EMRK ergebenden öffentlichen Interessen die gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich überwiegen.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren zum Folgeantrag keinen Sachverhalt vorgebracht, die auf eine verstärkte persönliche/familiäre Bindung der Beschwerdeführerin zu ihren Angehörigen in Österreich oder auf eine außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen würden. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 21.09.2009 selbst angegeben, mit ihren Söhnen nicht im gemeinsamen Haushalt zu leben und nicht einmal deren genaue Adresse zu kennen. Mit ihrem minderjährigen Sohn habe sie in Österreich überhaupt nie im gemeinsamen Haushalt gelebt und dieser habe sie im Flüchtlingslager auch nicht besucht. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Neffe (der von der Beschwerdeführerin nach wie vor als ihr "Sohn" bezeichnet wird) habe sie einmal im Flüchtlingslager besucht und sie habe Kontakt zu ihren Söhnen, ergibt sich unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK keine entscheidende Verstärkung der Bindung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens. Sofern in der Beschwerde erstmals behauptet wird, dass sich das Abhängigkeitsverhältnis zwischen den in Österreich lebenden Söhnen und der Beschwerdeführerin seit der Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes verstärkt habe, ist dem zunächst entgegen zu halten, dass die Prüfung, ob "entschiedene Sache" vorliegt, nach der Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind und dass derartige Gründe im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführerin hat aber eine "Verstärkung" eines "Abhängigkeitsverhältnisses" zu ihren in Österreich leben Angehörigen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht einmal ansatzweise vorgebracht, sodass sich schon deshalb in dieser Hinsicht kein "neuer Sachverhalt" iSd Paragraph 68, AVG ergibt. Abgesehen davon ist diese Beschwerdebehauptung vor dem Hintergrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zur ihrer Beziehung zu ihren Söhnen und zu ihrem Neffen (kein gemeinsamer Haushalt, Unkenntnis der Adresse ihrer Söhne, lediglich einmaliger Besuch durch ihren Neffen im Flüchtlingslager) nicht nachvollziehbar, zumal sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin eine medizinisch/emotionale (oder andere) Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihren Angehörigen in Österreich nicht ansatzweise ergibt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist nicht erkennbar, dass sie auf die physische oder psychische Betreuung durch ihre Söhne oder durch ihren Neffen tatsächlich angewiesen wäre. Dieser Behauptung liegt daher nicht einmal ein "glaubwürdiger Kern" zugrunde, sodass auch in dieser Hinsicht nicht von einem neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gesprochen werden kann. Hinsichtlich der Söhne der Beschwerdeführerin tritt hinzu, dass es sich weder um österreichische Staatsangehörige noch um dauernd aufenthaltsberechtigte Fremde, sondern um - wie bei der Beschwerdeführerin selbst - Asylwerber in Österreich handelt und diese schon deshalb keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung in Österreich sein können. Nach dem Gesagten kann hinsichtlich der in Österreich lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin das Bestehen von besonders intensiven, über die normalen Beziehungen hinausgehenden Umständen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes zu Artikel 8, EMRK nicht bejaht werden. Auch besondere, außergewöhnliche private Interessen oder besondere Elemente der Integration in Österreich sind im Fall der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergibt, dass ein Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren erst kurzen Aufenthalt in Österreich (erst seit Mai 2009) aufgrund zweier - erfolgloser - Anträge auf internationalen Schutz in Österreich jedenfalls zulässig ist, zumal in die Abwägung der gewichtige Umstand miteinzubeziehen ist, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich allenfalls in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein musste und darüber hinaus die Beschwerdeführerin auch in Polen vollen Zugang zu medizinischer und sonstiger Versorgung hat. Auch bei einer Gesamtschau aller Faktoren des Privat - und Beziehungslebens der Beschwerdeführerin in Österreich sind fallbezogen keine derart außergewöhnlichen Umstände zu bejahen, aufgrund derer die familiären und privaten Beziehungen der Beschwerdeführerin in Österreich trotz des bei der Begründung dieser Beziehungen bekannten, ungewissen Aufenthaltsstatus in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK gelangt wären. Außergewöhnliche Aspekte des Privatlebens und der Integration sind fallbezogen auch bei einer Gesamtschau nicht ersichtlich. Es ergibt sich sohin, dass die sich aus Artikel 8, Absatz 2, EMRK ergebenden öffentlichen Interessen die gegenläufigen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Weiterverbleib in Österreich überwiegen.
Die Beschwerdeführerin ist "Familienangehörige" gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ihres minderjährigen, unverheirateten Sohnes, Herrn XXXX alias XXXX, sodass die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes grundsätzlich in einem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu führen wären. Im vorliegenden Fall wurden die (im Familienverfahren geführten) Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.08.2009 rechtskräftig beendet, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn wurden mit diesen Bescheiden nach Polen ausgewiesen. In der Folge hat allerdings lediglich die Beschwerdeführerin einen weiteren [den verfahrensgegenständlichen] Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Für ihren minderjährigen Sohn, dessen gesetzliche Vertreterin die Beschwerdeführerin als dessen Mutter ist, wurde bis dato kein (weiterer) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, lag allerdings - wie sich aus den Feststellungen oben unter Punkt I 2.2. ergibt - im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes eine rechtskräftige Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung nach Polen vor und auch die Überstellungsfrist war noch offen (diese Umstände sind - wie sich ebenfalls aus den Feststellungen oben unter Punkt I 2.2. ergibt - im Übrigen auch gegenwärtig noch gegeben). Mit der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes bewirkten Zurückweisung des Folgeantrages der Beschwerdeführerin und der asylrechtlichen Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen war daher ein gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn (weiterhin) möglich, sodass in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn durch Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes nicht eingegriffen wurde.Die Beschwerdeführerin ist "Familienangehörige" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ihres minderjährigen, unverheirateten Sohnes, Herrn römisch 40 alias römisch 40 , sodass die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes grundsätzlich in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG zu führen wären. Im vorliegenden Fall wurden die (im Familienverfahren geführten) Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes jeweils mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.08.2009 rechtskräftig beendet, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Sohn wurden mit diesen Bescheiden nach Polen ausgewiesen. In der Folge hat allerdings lediglich die Beschwerdeführerin einen weiteren [den verfahrensgegenständlichen] Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Für ihren minderjährigen Sohn, dessen gesetzliche Vertreterin die Beschwerdeführerin als dessen Mutter ist, wurde bis dato kein (weiterer) Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Hinsichtlich des minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführerin, lag allerdings - wie sich aus den Feststellungen oben unter Punkt römisch eins 2.2. ergibt - im Zeitpunkt der Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes eine rechtskräftige Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und eine durchsetzbare asylrechtliche Ausweisung nach Polen vor und auch die Überstellungsfrist war noch offen (diese Umstände sind - wie sich ebenfalls aus den Feststellungen oben unter Punkt römisch eins 2.2. ergibt - im Übrigen auch gegenwärtig noch gegeben). Mit der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes bewirkten Zurückweisung des Folgeantrages der Beschwerdeführerin und der asylrechtlichen Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen war daher ein gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn (weiterhin) möglich, sodass in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn durch Erlassung des hier angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes nicht eingegriffen wurde.
Eine Verletzung des Art. 8 EMRK bzw. ein in dieser Hinsicht entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht erkannt werden.Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bzw. ein in dieser Hinsicht entscheidungsrelevant geänderter Sachverhalt nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht erkannt werden.
2.2.5. Zusammengefasst hat sich der Sachverhalt weder im Hinblick auf eine Verletzung des Art. 8 EMRK noch des Art. 3 EMRK relevant geändert und es wurden auch keine neuen besonderen Gründe aufgezeigt, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG sprechen würden, sodass weiterhin kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht. Auch hinsichtlich anderer Umstände, die im ersten Verfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Polens geführt haben, ist keine Änderung eingetreten. Soweit die Beschwerdeführerin durch die Stellung des Folgeantrags die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundesasylamts vom 14.08.2009 darzutun versucht, steht dem die Rechtskraftwirkung des genannten Bescheides entgegen, dessen sachliche Richtigkeit ihm Rahmen des hier gestellten Folgeantrages nicht zu ergründen ist (sinngemäß etwa VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Das Bundesasylamt hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sohin zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.2.5. Zusammengefasst hat sich der Sachverhalt weder im Hinblick auf eine Verletzung des Artikel 8, EMRK noch des Artikel 3, EMRK relevant geändert und es wurden auch keine neuen besonderen Gründe aufgezeigt, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sprechen würden, sodass weiterhin kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO besteht. Auch hinsichtlich anderer Umstände, die im ersten Verfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Polens geführt haben, ist keine Änderung eingetreten. Soweit die Beschwerdeführerin durch die Stellung des Folgeantrags die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Bundesasylamts vom 14.08.2009 darzutun versucht, steht dem die Rechtskraftwirkung des genannten Bescheides entgegen, dessen sachliche Richtigkeit ihm Rahmen des hier gestellten Folgeantrages nicht zu ergründen ist (sinngemäß etwa VwGH 26.02.2004, 2004/07/0014). Das Bundesasylamt hat den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz sohin zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
2.3. Zur Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen:
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Da die Beschwerdeführerin der Aktenlage zufolge am 27.10.2009 nach Polen überstellt wurde, war zu prüfen, ob die vom Bundesasylamt getroffene Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) zum Zeitpunkt der Erlassung (23.09.2009) rechtmäßig war. Zutreffend hat das Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich waren, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig war noch - aus den unter Punkt II 2.2.4.2. dargestellten Gründen - eine Verletzung des Art. 8 EMRK vorlag. Darüber hinaus waren - aus den unter Punkt. II 2.2.4.1. dargestellten Gründen - auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich. Die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes ist daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung - nicht zu beanstanden. Die getroffene Ausweisung gilt § 10 Abs. 4 erster Satz AsylG als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat (im vorliegenden Fall: Polen). Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführerin der Aktenlage zufolge am 27.10.2009 nach Polen überstellt wurde, war zu prüfen, ob die vom Bundesasylamt getroffene Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides) zum Zeitpunkt der Erlassung (23.09.2009) rechtmäßig war. Zutreffend hat das Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich waren, zumal weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht aktenkundig war noch - aus den unter Punkt römisch zwei 2.2.4.2. dargestellten Gründen - eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorlag. Darüber hinaus waren - aus den unter Punkt. römisch zwei 2.2.4.1. dargestellten Gründen - auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ersichtlich. Die Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes ist daher - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung - nicht zu beanstanden. Die getroffene Ausweisung gilt Paragraph 10, Absatz 4, erster Satz AsylG als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat (im vorliegenden Fall: Polen). Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung rechtmäßig war.
2.4. Es war somit spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.4. Es war somit spruchgemäß die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr einzugehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
25.06.2010