Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C6 236.570-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, 09 11.816-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2009, 09 11.816-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 2.12.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.3.2003 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seit XXXX zu sein und Probleme mit Mitgliedern der BNP (= Bangladesh Nationalist Party) gehabt zu haben. So sei sein Geschäft mehrmals geplündert, er selbst geschlagen und mit Umbringen bedroht worden. Angehörige der BNP hätten ihn - und auch andere Mitglieder der XXXX - fälschlicherweise angezeigt, eines ihrer Mitglieder bei einer Kundgebung der XXXX getötet zu haben. Deshalb sei er auch von der Polizei gesucht worden.1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.3.2003 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, seit römisch 40 zu sein und Probleme mit Mitgliedern der BNP (= Bangladesh Nationalist Party) gehabt zu haben. So sei sein Geschäft mehrmals geplündert, er selbst geschlagen und mit Umbringen bedroht worden. Angehörige der BNP hätten ihn - und auch andere Mitglieder der römisch 40 - fälschlicherweise angezeigt, eines ihrer Mitglieder bei einer Kundgebung der römisch 40 getötet zu haben. Deshalb sei er auch von der Polizei gesucht worden.
1.3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 1.4.2003, FZ. 02 34.879-BAE, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt I.) und stellte in seinem Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Antrags im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer "behauptete Bedrohungssituation in Bangladesh auf Grund der vagen und unsubstantiierten Aussagen sowie mangelnder Plausibilität nicht glaubwürdig gewesen" sei. Zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände zu entnehmen gewesen wären, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh "unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen" sei beziehungsweise solche im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.1.3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 1.4.2003, FZ. 02 34.879-BAE, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 BGBl römisch eins 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte in seinem Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt begründete die Abweisung des Antrags im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer "behauptete Bedrohungssituation in Bangladesh auf Grund der vagen und unsubstantiierten Aussagen sowie mangelnder Plausibilität nicht glaubwürdig gewesen" sei. Zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände zu entnehmen gewesen wären, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer in Bangladesh "unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen" sei beziehungsweise solche im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.
1.4. Am 20.02.2008 wurde vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine
öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der
Beschwerdeführer teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen
Vertreter entsandt hat. Dabei gab der Beschwerdeführer (= BW) auf
Befragen durch die Verhandlungsleiterin (= VL) folgendes an:
VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?
BW: Ja, mir geht es gut.
VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrundegelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs 2 FPG wird hingewiesen.VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrundegelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.
BW: Ja.
VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?
BW: Ja.
VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?
BW: Nein, ich habe nichts vorzulegen.
VL: Können Sie mir die Adresse sagen, wo Sie in Bangladesh gewohnt haben?
BW: Dorf XXXX, Polizeiverwaltungsbezirk XXXX, Distrikt Noakhali.BW: Dorf römisch 40 , Polizeiverwaltungsbezirk römisch 40 , Distrikt Noakhali.
VL: Mit wem haben Sie dort gelebt?
BW: Mit meinem Bruder, meiner Mutter und meiner Schwester.
VL: Lebt Ihre Familie noch in Ihrem Heimatdorf?
BW: Ja.
VL: Haben Sie weitere Verwandte in Bangladesh?
BW: Ja, meinen Schwager, eine Tante mütterlicherseits.
VL: Haben Sie Verwandte an anderen Orten in Bangladesh außerhalb Ihres Heimatdorfes?
BW: Ja, ca. 5km entfernt von meinem Heimatdorf lebt eine Tante mütterlicherseits. Mein Schwager stammt auch von dort. In anderen Gebieten in Bangladesh habe ich keine Verwandte.
VL: Wie viele Geschwister haben Sie?
BW: 4 Schwestern und 2 Brüder.
VL: Diese leben alle in diesem Dorf?
BW: Ja.
VL: Was haben Sie in Bangladesh gearbeitet?
BW: Ich hatte ein XXXX. Ich war Lebensmittelhändler.BW: Ich hatte ein römisch 40 . Ich war Lebensmittelhändler.
VL: Haben Sie Verwandte hier in Österreich?
BW: Nein.
VL: Sie waren mit einer Österreicherin verheiratet, ist das richtig?
BW: Ja, wir wurden aber am XXXX geschieden.BW: Ja, wir wurden aber am römisch 40 geschieden.
VL: Arbeiten Sie in Österreich?
BW: Ja, bei XXXX.BW: Ja, bei römisch 40 .
VL: Haben Sie eine Arbeitserlaubnis?
BW: Ja.
VL: Wann haben Sie geheiratet?
BW: Im Jahre XXXX und zwar im XXXX.BW: Im Jahre römisch 40 und zwar im römisch 40 .
VL: Würden Sie mir bitte erzählen, warum Sie Bangladesh verlassen haben?
BW: Ich hatte aufgrund meiner politischen Gesinnung Probleme und habe deshalb das Land verlassen.
VL: Welche Probleme hatten Sie wegen Ihrer politischen Gesinnung?
BW: Es gab eine Kundgebung. Während dieser Kundgebung gab es eine Auseinandersetzung. Ich habe gehört, dass ich angezeigt wurde und deshalb hatte ich Angst.
VL: Um welche Kundgebung hat es sich gehandelt?
BW: Es war unsere Kundgebung und zwar eine Kundgebung der XXXX.BW: Es war unsere Kundgebung und zwar eine Kundgebung der römisch 40 .
VL: Mit wem gab es eine Auseinandersetzung bei dieser Kundgebung?
BW: Zwischen den Mitgliedern der BNP und der AL.
VL: Wann fand diese Kundgebung statt?
BW: Im September 2001.
VL: Zu welchem Zweck fand diese Kundgebung statt?
BW: Es war eine Diskussion über die politische Lage.
VL: Aus welchem Grund wurden Sie angezeigt? Was wurde Ihnen vorgeworfen?
BW: Dass ich an dieser Auseinandersetzung beteiligt war.
VL: Wer hat diese Anzeige erstattet?
BW: Unsere Gegner, Mitglieder der BNP.
VL: Waren Sie in Haft?
BW: Nein.
VL: Wovor hatten Sie Angst?
BW: Ich wurde von der Polizei gesucht und deshalb ergriff ich die Flucht.
VL: Aus welchem Grund wurden Sie von der Polizei gesucht?
BW: Ich nahm an dieser Kundgebung teil und deswegen wurde ich angezeigt und von der Polizei gesucht.
VL: Was haben Sie befürchtet, dass Ihnen passieren könnte, nur weil Sie an einer Kundgebung teilgenommen haben?
BW: Ich hatte Angst, dass ich festgenommen werde und von diesen Leuten, den Mitgliedern der BNP, geschlagen wurde.
VL: Hatten Sie abgesehen davon noch andere Probleme in Ihrem Heimatdorf?
BW: Nein, nur diese.
VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?
BW: Mein Leben ist dort nicht sicher. Ein Cousin väterlicherseits wurde getötet, so sagt man, andere sagen, er sei davongelaufen.
VL: Sie haben vorher gesagt, Sie hatten Angst von den Mitgliedern der BNP geschlagen zu werden. Gab es sonstige Probleme mit den Mitgliedern der BNP vor Ihrer Ausreise?
BW: Nein, ich möchte von meinem Cousin sprechen.
VL: Hatten Sie keine Probleme mit der BNP?
BW: Doch schon, ich meinte, dass ich nicht von der BNP geschlagen wurde, aber mir wurde vorgeworfen, im Zuge dieser Auseinandersetzung Leute der BNP geschlagen zu haben.
VL: Heißt das, dass Anzeige gegen Sie erstattet wurde, weil Sie diese Leute geschlagen haben?
BW: Ich war nicht direkt beteiligt, aber ich war anwesend. Meine Parteikollegen haben Mitglieder der BNP schon geschlagen und umgekehrt, aber ich nicht.
VL: Frage wird wiederholt.
BW: Ja.
VL: War das der einzige Grund, warum Anzeige erstattet wurde, weil Sie an der Kundgebung teilgenommen haben und Leute geschlagen haben sollen?
BW: Nicht wegen der Teilnahme, sondern wegen der Schlägerei.
VL: Die Schlägerei war der einzige Grund wegen der Anzeige?
BW: Ja.
VL: Welche Probleme hatten Sie genau mit den Mitgliedern der BNP?
BW: Es ist so bei uns, die Mitglieder beider Parteien können sich untereinander nicht leiden. Es ist so dort.
VL: Gab es konkrete Übergriffe der Leute der BNP auf Ihre Person?
BW: Auf mein Geschäftslokal.
VL: Was ist mit Ihrem Geschäftslokal passiert?
BW: Mein Geschäftslokal wurde geplündert.
VL: Von wem wurde es geplündert?
BW: Von meinen Gegnern. Sie kamen ins Geschäft und dann flüchtete ich.
VL: Wann war das?
BW: Nach der von mir erwähnten Auseinandersetzung.
VL: Können Sie Mitglieder der BNP namentlich nennen, die Ihre Geschäft geplündert haben?
BW: Es waren sehr viele. Sie waren vermummt.
VL: Gab es Angriffe auf Ihre Person? Schläge, Drohungen?
BW: Nein, Drohungen schon.
VL: Was wurde Ihnen gedroht?
BW: Dass ich geschlagen werde.
VL: Welche Funktion hatten Sie in der XXXX?
BW: Wissen Sie, ich habe Informationen weitergeleitet.
VL: Welche Informationen beispielsweise?
BW: Informationen über Parteimitglieder.
VL: Haben Sie sich wegen der Drohungen oder des Überfalles auf Ihr Geschäft an die Polizei gewandt?
BW: Nein, ich wollte sofort mein Leben retten.
VL: Wann haben Sie Bangladesh verlassen?
BW: Anfang 2002.
VL: Wie lange waren Sie unterwegs von Bangladesh hierher?
BW: Etwas mehr als 8 Monate.
VL: Wie sind Sie aus Bangladesh ausgereist? Auf dem Landweg, auf den Luftweg?
BW: Auf dem Landweg. Zuerst nach Kalkutta und dann weiter.
VL: Gibt es noch irgendetwas, das Sie vorbringen möchten?
BW: Nein.
VL: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Bangladesh?
BW: Was kann passieren? Man ist dort nicht sicher. Zum Beispiel das mit meinem Cousin, man weiß nicht, was mit ihm geschehen ist.
VL: Haben Sie Befürchtungen seitens der Polizei?
BW: Das weiß ich nicht, ich hatte lange keinen Kontakt nach Bangladesh. Erst wenn ich mit meinem Bruder gesprochen habe, kann ich über die Lage Auskunft erteilen.
VL: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrer Familie?
BW: Vor ca. 3 Monaten.
VL: Und wie sah die Lage in Bangladesh vor 3 Monaten hinsichtlich Ihrer Person aus?
BW: Darüber haben wir nicht gesprochen, wir haben nur über private Dinge gesprochen.
VL: Haben Sie in den letzten Jahren mit Ihrer Familie nie darüber gesprochen, wie die Lage für Sie aussieht, wenn Sie nach Bangladesh zurückkehren würden?
BW: Nein.
VL: Wie haben Sie erfahren, dass gegen Sie Anzeige erstattet wurde?
BW: Von Dhaka aus habe ich angerufen und dann hat mich mein Bruder darüber informiert.
VL: Woher wusste Ihr Bruder davon?
BW: Er hat es von seinem Bekanntenkreis gehört.
VL: Was haben Sie in Dhaka gemacht?
BW: Ich bin einfach dorthin geflüchtet.
VL: Wovor sind Sie geflüchtet, wenn Sie erst in Dhaka von der Anzeige erfahren haben?
BW: Als ich von der Polizei gesucht wurde und bedroht wurde, geschlagen zu werden, bin ich nach Dhaka geflüchtet.
VL: Wie haben Sie erfahren, dass Sie von der Polizei gesucht werden?
BW: Das habe ich von unseren Leuten der Partei gehört.
VL: Wurden auch andere Personen von der Polizei gesucht wegen dieser Schlägerei?
BW: Ja, es waren sehr viele Parteikollegen dort.
VL: Welche Parteikollegen wurden noch von der Polizei gesucht?
BW: Es waren sehr viele Menschen dort. Es gab eine tumultartige Auseinandersetzung, man lief dann davon. Im Zuge solcher Auseinandersetzungen werden in Bangladesh Messer verwendet und schlitzt man sich gegenseitig auf. Es ist dort ganz normal. Es handelt sich um Rasierklingen, nicht um normale Messer.
VL: Was verstehen Sie unter polizeilicher Suche, dass Sie von Polizisten nach der Auseinandersetzung verfolgt wurden oder zur Fahndung ausgeschrieben wurden?
BW: Sie haben sich nach meiner Person auf dem Marktplatz erkundigt. Der Marktplatz ist sehr groß und wenn man an einer Stelle nach mir fragt, gelangt das über die anderen Geschäftleute zu mir, bevor die Polizei bei mir ist.
VL: Könnten Sie mir bitte nochmals sagen, warum sich die Polizei nach Ihnen erkundigt hatte?
BW: Wegen der Schlägerei.
VL: Können Sie mir andere Parteikollegen namentlich nennen, nach denen sich die Polizei auch erkundigt hat?
BW: Nein, ich habe gehört, dass mehrere Personen gesucht werden.
VL: Wie viele Personen waren an der Auseinandersetzung beteiligt?
BW: Sehr viele Menschen, ich kann keine Zahl nennen. Bangladesh ist ein bevölkerungsdichtes Land.
VL: Wie viele Leute waren an der Kundgebung beteiligt?
BW: Etwa 500 Personen.
VL: Wie lange nach der Kundgebung sind Sie nach Dhaka geflüchtet?
BW: Ca. ein oder 2 Wochen danach.
VL: Wann hat die Polizei nach Ihnen gefragt? Wie lange nach der Auseinandersetzung?
BW: Etwa eine Woche.
VL: Gibt es noch irgendetwas, das Sie vorbringen möchten?
BW: Nein.
VL: Sie haben beim BAA angegeben, es wäre Anzeige wegen Mordes gegen Sie erstattet worden, können Sie dazu etwas sagen?
BW: Ist Schlägerei und Mord nicht das gleiche?
VL: Können Sie etwas dazu sagen, dass Sie wegen Mordes angezeigt worden sein sollen?
BW: Ich wurde von der Polizei gesucht, ich war dort nicht sicher und ergriff die Flucht.
VL: Wurden Sie wegen Mordes angezeigt?
BW: Ja, Schlägerei, Mord.
VL: Wen sollen Sie umgebracht haben?
BW: Wissen Sie, Mitglieder beider Parteien waren an dieser Auseinandersetzung beteiligt. Dann kam es zu dieser Schlägerei.
VL: Sollen Sie jemanden umgebracht haben, ja oder nein?
BW: Ich habe gehört, dass jemand ums Leben gekommen ist. Manche sagten, es gab nur eine Schlägerei. Ich weiß nicht so genau, ob tatsächlich jemand im Zuge dieser Auseinandersetzung ums Leben gekommen ist. Es kann sein, dass man auch fälschlich behauptet, dass jemand dort ums Leben gekommen ist.
VL: Aufgrund der nachfolgenden im Akt zur Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen, die die VL erörtert, werden bezüglich Ihres
Verfahrens folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch", Stand März 2007
Border & Immigration Agency (BIA), Bangladesh Country Report, September 2007
BIA, Operational Guidance Note Bangladesh, December 2007
US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2006, March 2007
BAA Staatendokumentation, Länderfeststellungen zu Bangladesch, April 2007
BFM, Focus Bangladesch, Juli 2007
Der Staatspräsident hat am 11. Januar 2007 einen unbefristeten Ausnahmezustand erklärt. Eine neue, von der Armee gestützte Übergangsregierung unter der Führung von Fakhruddin Ahmed soll bis im Dezember 2008 Parlamentswahlen organisieren. Das neue Regime genießt vorläufig das Wohlwollen einer Mehrheit der Bevölkerung. Die Übergangsregierung hat den Kampf gegen die Korruption zum obersten Ziel erklärt und dafür eine groß angelegte Säuberungskampagne gestartet. Dabei bleiben auch hochrangige Personen nicht verschont. Die Bemühungen, die beiden Protagonistinnen der alten Machtordnung, Khaleda Zia und Sheikh Hasina, politisch auszuschalten sind bis anhin gescheitert. Dies könnte in absehbarer Zeit zu Unruhen führen. Aufgrund des geltenden Ausnahmezustandes sind die bestehenden Grundrechte zwar außer Kraft gesetzt worden. Im Vergleich zu vorher lässt sich aber in der Praxis keine Verschlechterung der Menschenrechtssituation feststellen. Im Bereich der allgemeinen Sicherheit ist sogar eine Verbesserung eingetreten. Problematisch bleiben jedoch die zahlreichen willkürlichen Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte gegen Privatpersonen, welche dafür kaum je zur Rechenschaft gezogen werden. Eine politisch motivierte Verfolgung von Personen allein wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei ist hingegen nicht erkennbar. Ebenso ergibt sich für die ethnischen oder religiösen Minderheiten sowie für die Frauen keine neue besondere Gefährdungslage. (Quelle: BFM, Focus Bangladesch, Juli 2007)
The police are organised nationally, under the Ministry of Home Affairs (MOHA), and have a mandate to maintain internal security and general law and order. Until October 2006, the police were generally ineffective, sometimes reluctant to investigate persons affiliated with the BNP, and were used frequently for political purposes by the BNP Government. The Rapid Action Battalion (RAB), a better-equipped police unit drawing personnel from various police units and security agencies, including the military, developed plans for overall police reform, but few concrete steps were taken in 2006 to address human rights problems.
During 2007, the Caretaker Government has made progress on the Police Reform Programme (PRP) which is designed to assist the Bangladesh police to improve efficiency and professionalism. Eleven model thanas (police stations), designed under the programme, have so far opened in different regions of the country, officers are receiving training on human rights, gender awareness and on accountability. A draft ordinance (Bangladesh Police Ordinance 2007) has also been prepared to redefine the roles and responsibilities of police, with the ultimate goal of protecting human rights. Whilst not always fully effective the authorities have not shown that they are unwilling or unable to offer sufficiency of protection from members of opposing political parties or opposing factions of an applicants own party.
The Bangladesh Constitution provides for the right of free movement within the country and although there were instances in 2006 when restrictions were imposed, the BNP Government generally respected these rights during the year. The Emergency Power Ordinance 2007 introduced by the Caretaker Government in January 2007 has given the authorities the power to restrict any activities deemed to be 'subversive to the state'; 'hampering the relations of Bangladesh with foreign countries'; or 'disrupting peace in any part of the country or creating enmity, hatred, or confrontations among different sections of society'.
Political violence in Bangladesh is generally localised, and intensifies at election times. Internal relocation is, therefore, a viable option and applicants could relocate from areas where they are in the political minority to safer areas that are not dominated by political violence or where they are in the political majority.
(Quelle: BIA, Operational Guidance Note Bangladesh, December 2007)
Stellungnahme BW: Ja, RAB ist nach wie vor aktiv in Bangladesch. Als Normalbürger kann ich nirgends Sicherheit erlangen, dies kann unsere Regierung nicht gewährleisten. Überfälle auf Menschen auf der Straße, Raufüberfälle auf Geschäftslokale, Entführungen, Diebstähle und Nötigungen gehören zur Tagesordnung. Die jetzige Regierung ist nicht in der Lage, die jetzige Situation zu verbessern. Die Korruption ist nach wie vor präsent in Bangladesch. Es werden sehr viele Sachen von Seiten der Regierung versprochen, aber Taten werden kaum gesetzt. Vor ein paar Tagen wurde sogar von der Polizei ein Raub ausgeführt.
VL: Gibt es sonst noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen, das Sie ergänzen möchten?
BW: Nein.
Auf Befragen der VL, ob der BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt dieser an:
BW: Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.
1.5. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.2.2008, Zahl 236.570/7E-XIII/65/06, wurde diese Berufung gem. §§ 7, 8 Abs 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 iVm § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl I, Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen. Der unabhängige Bundesasylsenat beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.1.5. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.2.2008, Zahl 236.570/7E-XIII/65/06, wurde diese Berufung gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen. Der unabhängige Bundesasylsenat beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig und begründete dies näher.
1.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.11.2008, Zl. 2008/20/0209-4, wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.2.2008, Zahl 236.570/7E-XIII/65/06, erhobenen Beschwerde abgelehnt.
2.1. Am 28.9.2009 stellte der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befand, einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden auch Asylantrag). Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag an:
"Weil ich einer anderen Partei angehörte und dadurch bedroht wurde."
Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben.
2.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.10.2009 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, an: "Ich habe kein Asyl bekommen. Ich bin seit sieben Jahren hier, die Fluchtgründe sind die gleichen und noch immer aufrecht, nur bin ich in der Zwischenzeit schon in Österreich integriert. Ich spreche auch schon Deutsch. Ich habe einen Deutschkurs an der Volkshochschule in XXXX gebucht, den ich seit XXXX immer XXXX, von XXXX besuche. Diesen Deutschkurs mache ich auch deshalb, um so leichter eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung zu bekommen. Zuvor besuchte ich schon verschiedene Deutschkurse. Ich habe seit 5 Jahren eine Beschäftigungsbewilligung und arbeite XXXX beim XXXX in der XXXX. Ich habe vor vier Jahren eine Lebensversicherung abgeschlossen."2.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.10.2009 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er einen Asylantrag stelle, an: "Ich habe kein Asyl bekommen. Ich bin seit sieben Jahren hier, die Fluchtgründe sind die gleichen und noch immer aufrecht, nur bin ich in der Zwischenzeit schon in Österreich integriert. Ich spreche auch schon Deutsch. Ich habe einen Deutschkurs an der Volkshochschule in römisch 40 gebucht, den ich seit römisch 40 immer römisch 40 , von römisch 40 besuche. Diesen Deutschkurs mache ich auch deshalb, um so leichter eine quotenfreie Niederlassungsbewilligung zu bekommen. Zuvor besuchte ich schon verschiedene Deutschkurse. Ich habe seit 5 Jahren eine Beschäftigungsbewilligung und arbeite römisch 40 beim römisch 40 in der römisch 40 . Ich habe vor vier Jahren eine Lebensversicherung abgeschlossen."
2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen (zweiten) Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II.). Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beruht auf folgende Feststellung: "Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vor bzw. es ergab sich kein neuer Sachverhalt. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Sachverhaltes reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Republik Bangladesh entgegenstünden."2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen (zweiten) Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beruht auf folgende Feststellung: "Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vor bzw. es ergab sich kein neuer Sachverhalt. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Sachverhaltes reicht nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung ihrer Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Republik Bangladesh entgegenstünden."
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus: "Sie brachten zur Begründung des gegenständlichen Asylverfahrens vor, dass Sie die gleichen Gründe hätten, wie bei der Stellung des ersten Antrages. Überdies machten sie die gleichen Angaben wie in ihrem ersten Verfahren. Da über Ihre Angaben bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde, unterliegt gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Daher wird ihre Begründung für die Einbringung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, ohne dass sie neuerlich einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen wäre, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt." In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus: Sie machten zur Begründung Ihres gegenständlichen Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die Ihrer Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zur Zahl 02 34.879 im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahren bestanden haben, ausgeschlossen ist. ... Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte (vgl. dazu etwa VwGH 29.6.2000, 99/01/0400; 7.6.2000, 99/01/0321) sind nicht ersichtlich. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zur Zahl 02 34.879, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Rückweisung verpflichtet ist. ..."Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus: "Sie brachten zur Begründung des gegenständlichen Asylverfahrens vor, dass Sie die gleichen Gründe hätten, wie bei der Stellung des ersten Antrages. Überdies machten sie die gleichen Angaben wie in ihrem ersten Verfahren. Da über Ihre Angaben bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde, unterliegt gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Daher wird ihre Begründung für die Einbringung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, ohne dass sie neuerlich einer Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen wäre, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt." In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus: Sie machten zur Begründung Ihres gegenständlichen Asylantrages ausschließlich Umstände geltend, die Ihrer Schilderung zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zur Zahl 02 34.879 im ersten Asylverfahren bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahren bestanden haben, ausgeschlossen ist. ... Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund Ihrer individuellen Situation die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die das Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen hätte vergleiche dazu etwa VwGH 29.6.2000, 99/01/0400; 7.6.2000, 99/01/0321) sind nicht ersichtlich. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zur Zahl 02 34.879, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Rückweisung verpflichtet ist. ..."
Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer "keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen" habe. Beweiswürdigend führte es aus: "Die Feststellungen über Ihr Familienleben ergeben sich aus Ihren eigenen niederschriftlichen Angaben sowie aus dem Amtswissen, welches sich wiederum aus den unbedenklichen Akteninhalten sowie des Erstverfahren als auch des entscheidungsgegenständlichen Verfahrens gründet. Sie gaben an, dass sich keine Verwandten oder Familienmitglieder im österreichischen Bundesgebiet befinden. Die Feststellungen hinsichtlich des Privatlebens beruhen sich ebenso auf Ihre niederschriftlichen Angaben sowie auf die Dauer Ihres Aufenthalts in Österreich, welcher sich aus den Inhalten der Verwaltungsakte ergibt. Sie gaben an, alleine in einer Wohnung zu leben. Weiters gaben Sie an, dass sie geschieden sind und keine Lebensgefährtin oder Freundin derzeit haben."
2.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom 30.10.2009, in der vorgebracht wird, die belangte Behörde gehe unrichtigerweise von einem identischen Sachverhalt aus. Vielmehr baue der Antrag vom 28.9.2009 auf einem neu entstandenen Sachverhalt auf. Die Behörde gebe den Antrag nicht wieder, sondern beziehe sich lediglich auf die Einvernahme vom 9.10.2009, in der der Beschwerdeführer seine Bindungen zu Österreich klar und deutlich zusammengefasst habe. Dass die belangte Behörde nunmehr zu einer Ausweisungsentscheidung komme, sei unrichtig. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren bei ein und demselben Dienstgeber arbeite, spreche für seine Integrationswillen und sein Engagement auf dem Arbeitsmarkt. Die belangte Behörde habe keinerlei Erkundigungen betreffend den Beschwerdeführer bei dessen Arbeitgeber eingeholt bzw. das vom Beschwerdeführer angegebene Umfeld überprüft. Wäre die belangte Behörde daher der ihr auferlegten Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre festzustellen gewesen, dass die Integration des Beschwerdeführers durchaus weitreichend und daher eine Ausweisung auf Dauer nicht zulässig sei. Durch den Erhebungsmangel sei die belangte Behörde erst gar nicht in die Lage gekommen, sich mit den für den Beschwerdeführer sprechenden Argumenten auseinanderzusetzen, sondern sei ausschließlich aufgrund des nunmehr bestehenden nicht rechtmäßigen Aufenthalts zu einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Entscheidung gelangt. Weiters verweist die Beschwerde auf beigelegte Dokumente. Dokumente waren der Beschwerde allerdings weder beigelegt noch wurde etwaige Unterlagen nachgereicht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.2.2008, Zl. 236.570/7E-XIII/65/06, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.11.2008, Zl. 2008/20/0209-4, abgelehnt. Das Erstverfahren wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.2.2008, Zl. 236.570/7E-XIII/65/06, rechtskräftig abgeschlossen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahren bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahren bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahren ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, es habe sich nichts an den Fluchtgründen geändert. Damit hat er eine Änderung des Sachverhaltes nicht einmal behauptet. Diese Einschätzung kann auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.
Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280).Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen. Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, wären nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen nicht von den Asylbehörden, sondern von den Fremdenpolizeibehörden wahrzunehmen (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280).
Daher steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.2.2008 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.1.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
1.3. Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,1.3. Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
1.4. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8.4.2008 (rk. 8.7.2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt. Dazu führte er aus, dass das Bestehen eines Privatlebens für die Zulässigkeit der Abschiebung nicht von Bedeutung wäre, da die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt und außerdem jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre. Es handle sich bei der ugandischen Beschwerdeführerin überdies um keine niedergelassene Zuwanderin, und es sei ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt worden, sodass ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher gewesen sei. Auch die behauptete Verzögerung der Behörden ändere nichts und mache die Abschiebung in Folge der Abweisung der Anträge nicht unverhältnismäßig.
2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Familienleben verletzen würde:
Das Bestehen familiärer Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch ist es sonst im Lauf des Verfahrens hervorgekommen. Vielmehr lebt die Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers (seine Mutter und seine Schwestern) in Bangladesh.
3. Ausgehend vom Vorliegen eines durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen Privatlebens ist Folgenden auszuführen, dass die - im Sinn Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte und des EGMR - nach Art 8 Abs 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:3. Ausgehend vom Vorliegen eines durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstandenen Privatlebens ist Folgenden auszuführen, dass die - im Sinn Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte und des EGMR - nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt:
3.1. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt zwar schon seit etwa sieben Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er jedoch niemals einen anderen als einen vorübergehenden "asylrechtlichen" Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen - im Ergebnis - unbegründeten Asylantrag mit einer nicht zutreffenden Verfolgungsbehauptung. Der Beschwerdeführer ist zwar schon seit einigen Jahren in Österreich legal berufstätig, jedoch reicht dies allein nicht aus, eine außergewöhnliche schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen. Zwar handelt es sich dabei um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgehalten hatte, gearbeitet hatte und seine eigene Existenz abgesichert hatte, doch musste er sich aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein (vgl. VwGH 08.07.2009, 208/21/0533). In diesem gerade zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hielt sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 bzw. etwa sechseinhalb Jahre in Österreich auf, übte wiederholt legale Berufstätigkeiten aus und wies zudem auch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf.3.1. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt zwar schon seit etwa sieben Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte er jedoch niemals einen anderen als einen vorübergehenden "asylrechtlichen" Aufenthaltstitel. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen - im Ergebnis - unbegründeten Asylantrag mit einer nicht zutreffenden Verfolgungsbehauptung. Der Beschwerdeführer ist zwar schon seit einigen Jahren in Österreich legal berufstätig, jedoch reicht dies allein nicht aus, eine außergewöhnliche schützenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich anzunehmen. Zwar handelt es sich dabei um einen relativ langen Zeitraum, in dem sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgehalten hatte, gearbeitet hatte und seine eigene Existenz abgesichert hatte, doch musste er sich aufgrund der ihm bekannten Gegebenheiten der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein vergleiche VwGH 08.07.2009, 208/21/0533). In diesem gerade zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hielt sich der Beschwerdeführer schon seit Jänner 2001 bzw. etwa sechseinhalb Jahre in Österreich auf, übte wiederholt legale Berufstätigkeiten aus und wies zudem auch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse auf.
Es fällt überdies auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine Angehörigen in Österreich hat. Seine Familie lebt in Bangladesh. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Aus einem weiteren Erkenntnis des VwGH, in welchem die seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich aufhältige Beschwerdeführerin über ausgezeichnete Deutschkenntnisse sowie jahrelange berufliche Integration verfügte, geht folgendes hervor:
"...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374)."...die geltend gemachten Umstände, welche lediglich das Privat- und nicht auch das Familienleben der Beschwerdeführerin betreffen, reichen auch in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als fünfeinhalb Jahren sowie der festgestellten Berufstätigkeit nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens) versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen" vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0374).
3.2.1. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nachweislich keinerlei Bindungen zu seinem Herkunftsstaat mehr habe und sich sein gesamtes soziales Leben in Österreich abspiele. In Bangladesh geriete er wegen des Fehlens eines sozialen Netzes in eine ausweglose Lage. Der Beschwerdeführer habe gravierende private Beziehungen zu Österreich und sei selbsterhaltungsfähig. Alleine die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit fünf beim gleichen Dienstgeber beschäftigt sei, spreche für seinen Integrationswillen und sein Engagement am Arbeitsmarkt. Das Bundesasylamt habe keinerlei Erkundigungen über den "Leumund" des Beschwerdeführers eingeholt bzw das von ihm "behauptete Umfeld" überprüft. Durch den Erhebungsmangel sei die belangte Behörde "gar nicht in die Lage gekommen, sich mit den für den Beschwerdeführer sprechenden Argumenten ernsthaft auseinanderzusetzen".
3.2.2. Dazu ist Folgendes auszuführen: Es bestehen keine Zweifel am Vorliegen beruflicher Integration und der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Letztlich reichen diese Umstände aber nicht aus, um die Ausweisung auf Dauer unzulässig zumachen. In seinem Urteil im Fall NYYANZI gg Vereinigtes Königreich (EGMR 8.4.2008, Rs 21878/06) ging der EGMR davon aus, dass ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen. Dazu kommt, dass im Fall des Beschwerdeführers gerade nicht hervorgekommen ist, dass er kein soziales Netz in Bangladesh mehr habe; seine Mutter und seine Geschwister leben dort. Der Beschwerdeführer ist in Bangladesh aufgewachsen, ist erst im Erwachsenenenalter in Österreich eingereist und war seinen eigenen Angaben im Asylverfahren zu Folge vor seiner Ausreise aus Bangladesh auch dort selbsterhaltungsfähig.
3.3. Somit sind letztendlich Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich nicht erkennbar - dies auch unter Berücksichtigung der siebenjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (vgl. dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).3.3. Somit sind letztendlich Hinweise auf eine außergewöhnliche schützenswerte Integration in Österreich nicht erkennbar - dies auch unter Berücksichtigung der siebenjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers vergleiche dazu oben VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Durchführung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Die Ausweisung stellt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und vom Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltstitels ist nicht auszugehen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Durchführung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz. Die Ausweisung stellt keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und vom Bestehen eines nicht auf das AsylG gestützten Aufenthaltstitels ist nicht auszugehen.
3.4. Der Sachverhalt ist - wie dargestellt - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.3.4. Der Sachverhalt ist - wie dargestellt - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
09.12.2009