TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/21 C10 402093-2/2009

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Veröffentlicht am 21.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C10 402093-2/2009/5E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, AZ. 08 03.718-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, AZ. 08 03.718-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.11.2009 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.04.2008 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST (in der Folge: PI EAST) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.04.2008 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST (in der Folge: PI EAST) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und eingebracht.

Am selben Tag fand bei der PI EAST vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.

2. Am 30.04.2008 wurde dem Bf. gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 29.04.2008 Dublin Konsultationen mit Griechenland geführt werden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. zurückzuweisen.2. Am 30.04.2008 wurde dem Bf. gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 29.04.2008 Dublin Konsultationen mit Griechenland geführt werden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. zurückzuweisen.

3. Der Bf. wurde am 10.06.2008 und am 17.06.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) jeweils niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, AZ. 08 03.718, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland als zuständig erklärt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Griechenland gemäß § 10 AsylG 2005 für zulässig erklärt und der Bf. gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (Spruchpunkt II).3. Der Bf. wurde am 10.06.2008 und am 17.06.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) jeweils niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2008, AZ. 08 03.718, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 10 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland als zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Griechenland gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 für zulässig erklärt und der Bf. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

4. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Bf. richtete sich die beim Bundesasylamt am 17.10.2008 fristgerecht eingelange Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Bf. beantragte, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben.4. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Bf. richtete sich die beim Bundesasylamt am 17.10.2008 fristgerecht eingelange Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Bf. beantragte, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben.

Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 22.10.2008 von der EAST Ost vorgelegt.

5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.10.2008, Zl. S13 402093-1/2008/2E, der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.10.2008, Zl. S13 402093-1/2008/2E, der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.

6. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 31.10.2008 wurde das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt.6. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 31.10.2008 wurde das gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 eingestellt.

7. Der Bf. wurde in weiterer Folge am 11.12.2008 und am 27.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), vom 02.09.2009, Zl. 08 03.718-BAT, zugestellt am 04.09.2009, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem Bf. gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2010 erteilt (Spruchpunkt III).8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), vom 02.09.2009, Zl. 08 03.718-BAT, zugestellt am 04.09.2009, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und dem Bf. gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

9. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Bf. richtet sich die beim Bundesasylamt am 17.02.2009 fristgerecht eingelange Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Bf. beantragte (für sich und ihren Sohn), der Asylgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde; in eventu den Bescheid in Spruchpunkt I beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.9. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Bf. richtet sich die beim Bundesasylamt am 17.02.2009 fristgerecht eingelange Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Bf. beantragte (für sich und ihren Sohn), der Asylgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde; in eventu den Bescheid in Spruchpunkt römisch eins beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 20.02.2009 vom BAT vorgelegt.

10. In der vom zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes am 04.11.2009 durchgeführten Verhandlung wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren des volljährigen Sohnes des Bf., XXXX, Zl. C10 402096-2/2009, gemäß § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. An der Verhandlung nahm der Bf. teil. Ein Vertreter des BAT ist nicht erschienen.10. In der vom zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes am 04.11.2009 durchgeführten Verhandlung wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren des volljährigen Sohnes des Bf., römisch 40 , Zl. C10 402096-2/2009, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. An der Verhandlung nahm der Bf. teil. Ein Vertreter des BAT ist nicht erschienen.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT (beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und Einvernahmen sowie die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und die Beschwerde des Bf. vom 17.02.2009).

Einsicht in die afghanische Geburtsurkunde und den Militärausweis des Bf. (Akt des BAT, AS 33-43).

Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 04.11.2009 (OZ 4).

Einsicht in die Ausreisegenehmigungen des Bf., seiner Ehegattin und seiner Söhne aus dem Iran vom XXXX nach dem afghanischen Kalender) (Anlage OZ 4./A).Einsicht in die Ausreisegenehmigungen des Bf., seiner Ehegattin und seiner Söhne aus dem Iran vom römisch 40 nach dem afghanischen Kalender) (Anlage OZ 4./A).

Einsicht in folgende, in die mündliche Verhandlung eingebrachte Dokumentationsquellen betreffend dem Herkunftsstaat des Bf.:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan des Deutschen Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2008 (in der Folge: DAA, Bericht 2008).

Country Of Origin Information Report Afghanistan, Home Office, UK Border Agency, Stand 2. April 2008

Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Afghanistan, U.S. Department of State, Stand 11. März 2008

UNHCR Briefing Folder on Afghanistan, Stand März 2008

South Asia Human Rights Index 2008

Islamischer Extremismus und Terrorismus, Band 3, Teil 1, Afghanistan, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Stand September 2007

Feststellung Afghanistan, Staatsaufbau und Sicherheitslage, Bundesasylamt vom 19.04.2007

Feststellung Afghanistan, die Lage in Kabul, Bundesasylamt vom 19.04.2007

Feststellung Afghanistan, Rückkehrfragen, Bundesasylamt vom 19.04.2007

Feststellung Afghanistan, Justiz und Menschenrechte, Bundesasylamt vom 19.04.2007

Focus Afghanistan, Zur aktuellen Sicherheitslage, Bundesamt für Migration BFM der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19.11.2007

Afghanistan Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11.12.2006

Afghanistan: The Need For International Resolve, Asia Report Nr. 145, International Crisis Group vom 06.02.2008

Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008

UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Januar 2008

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

a) Zur Person des Beschwerdeführers:

1. Der Bf. führt den Namen XXXX, und ist am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.1. Der Bf. führt den Namen römisch 40 , und ist am römisch 40 in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, zugehörig zur Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der Bf. ist Ehegatte der XXXX, StA. Afghanistan, und Vater der gemeinsamen Töchter XXXX, ca. 37 Jahre alt, und XXXX, ca. 36 Jahre alt, sowie der beiden Söhne XXXX, und XXXX, alle StA. Afghanistan. Der Bf. lebt mit seiner Ehegattin und den beiden Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Die beiden Töchter leben im Iran.Der Bf. ist Ehegatte der römisch 40 , StA. Afghanistan, und Vater der gemeinsamen Töchter römisch 40 , ca. 37 Jahre alt, und römisch 40 , ca. 36 Jahre alt, sowie der beiden Söhne römisch 40 , und römisch 40 , alle StA. Afghanistan. Der Bf. lebt mit seiner Ehegattin und den beiden Söhnen im gemeinsamen Haushalt. Die beiden Töchter leben im Iran.

Zur Ehegattin und den Söhnen des Bf. sind Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig (XXXX - C10 402095, XXXX - C10 402097, XXXX - C10 402096).Zur Ehegattin und den Söhnen des Bf. sind Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig (römisch 40 - C10 402095, römisch 40 - C10 402097, römisch 40 - C10 402096).

2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.12.2009, GZ. C10 402095-2/2009/5E, der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, AZ 08 03.721-BAT, stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.12.2009, GZ. C10 402095-2/2009/5E, der Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, AZ 08 03.721-BAT, stattgegeben, ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Der Bf. hat am 07.11.2007 gemeinsam mit seiner Ehegattin und seinen beiden Söhnen seinen Herkunftsstaat verlassen, ist schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Griechenland und weitere, ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist und am 26.04.2008 unrechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist. Der Bf. befand sich 15 Jahre im Iran. Wie lange er sich nach diesem 15 jährigen Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat aufhielt, konnte nicht festgestellt werden.

4. Der Bf. ist in seinem Heimatstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden seines Heimatstaates nie Probleme. Der Bf. war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der Bf. wurde in seinem Heimatstaat weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht und hatte auch nie Probleme auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit.

5. Ein konkreter Anlass für die Ausreise des Bf. aus seinem Heimatstaat konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Bf. aus Afghanistan waren schließlich persönliche Gründe, die dortigen Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem in seinem Heimatstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates und Gründe, die eine Rückkehr des Bf. in seinen Heimatstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Bf.:

1. Zur allgemeinen politischen Lage in Afghanistan:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion, dem Bürgerkrieg zwischen den Mujaheddin-Gruppen und der Gewaltherrschaft der Taliban. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft des Südens und Ostens des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf politischer noch auf persönlicher Ebene.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sowie die Verabschiedung einer Verfassung. Afghanistan ist damit formal eine Demokratie mit Gewaltenteilung. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

In weiten Teilen Afghanistans - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten des Landes - finden nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen und internationalen Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben im letzten Jahr auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bislang jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (z.B. Abzug aller ausländischen Streitkräfte).

Auch in jenen Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v.a. im Norden des Landes. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.

Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive.

Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert. In der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz bereits laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht. Mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, denn auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen wiederholt zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.

Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009/2010 angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009 aus 2010, angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(DAA, Bericht 2009, 7 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 7 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)

Mit der Eröffnungssession der afghanischen Nationalversammlung im Dezember 2005 konnte der Bonner Prozess und die Interimsstrategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans zu einem Abschluss gebracht werden. Im Rahmen der Londoner Konferenz von Januar/Februar 2006 wurde der Afghanistan Compact, die Strategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans für die Periode von 2007-2011 (Afghanistan National Development Strategy - ANDS) und eine nationale Strategie zur Kontrolle des Drogenanbaus erarbeitet. Im Zentrum des Afghanistan Compact stehen die Ziele Sicherheit, Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die afghanische Regierung führt die Umsetzung des Afghanistan Compact fort.

In der Afghanistan-Konferenz vom 12. Juni 2008 in Paris wurden neben dem finanziellen Anliegen Afghanistans von rund 21 Milliarden US-Dollar für die nächsten fünf Jahre speziell die "ungenügende und wenig wirksame Hilfeleistung" der internationalen Gemeinschaft in den vergangenen Jahren thematisiert. Die Bilanz der letzten zwei Jahre ist ernüchternd: "Die meisten im Afghanistan Compact von 2006 gegebenen Versprechen wurden nicht eingelöst." Die internationalen Akteure sollen in Zukunft volle Rechenschaft über ihre Ausgaben ablegen. Der neue Fünf-Jahres-Plan setzt drei Schwerpunkte:

Selbstversorgung mit Getreide, eine bessere Energieversorgung sowie einen Ausbau der Bildungsmöglichkeiten. Da diese von der Entwicklung der Sicherheitslage abhängen, dürften sie jedoch nur schwer umzusetzen sein.

Die für Juni 2008 geplante Volkszählung in Afghanistan wurde wegen mangelnder Sicherheit sowie Unklarheiten bei der Registrierung verschoben. Auch die geplanten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen werden - trotz hoher Kosten - nicht wie vorgesehen, gemeinsam durchgeführt, sondern auf 2009 bzw. 2010 aufgeteilt. Hamid Karzai will sich 2009 zur Wiederwahl stellen.

Am 27. April 2008 wurde während einer Militärparade in Kabul erneut ein Anschlag auf Präsident Karzai verübt. Dass dieser Anschlag trotz der strikten Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden konnte, deutet darauf hin, dass zumindest Teile der Regierung Kontakte zu bewaffneten Bewegungen oder kriminellen Netzwerken haben dürften. Immer mehr Einwohner Kabuls zweifeln an der Fähigkeit, aber auch am Willen der Sicherheitskräfte, die afghanische Bevölkerung zu beschützen. Beim Anschlag auf Karzai konnte beobachtet werden, wie Teile der Sicherheitskräfte noch vor dem Publikum flüchteten. Das afghanische Parlament sprach ein Misstrauensvotum gegen Verteidigungsminister Abdul Rahim Wardak, Geheimdienstchef Amrullah Saleh sowie den Innenminister Zarar Ahmad Moqbel aus und forderte diese zum Rücktritt auf. Das Misstrauensvotum ist ein klares Zeichen dafür, dass das Vertrauen des Parlaments in die Regierung stetig sinkt. Gemäß Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) haben jedoch auch rund 80 Prozent der Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kontakte zu militanten Gruppen.

(SFH, Afghanistan Update 2008, 1 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2009)(SFH, Afghanistan Update 2008, 1 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2009)

2. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im MR-Bereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt.Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt.

Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten.

Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler MR-Organisationen: das Budget und die Art der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Die AIHRC wird fast ausschließlich durch internationale Geber, seit Mitte 2008 allerdings auch zu einem - wenn auch nur geringen - Teil aus dem afghanischen Staatshaushalt finanziert, obwohl die Pariser Grundsätze eine Vollfinanzierung aus dem nationalen Haushalt vorsehen. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt - in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Im September 2007 forderte das afghanische Parlament ein Zustimmungsrecht bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Der Vorstoß war gegen die - als "Spionin des Auslands" titulierte - Amtsinhaberin Dr. Samar gerichtet.

Die AIHRC sah sich in den vergangenen Monaten bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmender Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führte, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige "warlords" und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken.

Die Tätigkeit der AIHRC wird auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Im August 2008 beschränkte sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Südosten, Südwesten und Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte.

Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Diejenigen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei in Afghanistan immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen würden, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteure ein.

(DAA, Bericht 2009, 9 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 9 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)

3. Sicherheitsbehörden und Militär:

Wie die staatlichen Strukturen insgesamt befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Auch die Vereinigten Staaten haben in den vergangenen Jahren ihre Unterstützung zum Aufbau der Polizei erheblich gesteigert. Die Anforderungen, welche an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien. Die Polizei trägt in Afghanistan neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden und hat hohe Verluste zu beklagen (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.200 Tote im Jahr 2008). Die afghanische Nationalpolizei

(ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe nicht gerecht. Die weit überwiegende Mehrzahl der Polizisten sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in die ANP. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können.

Ähnliches gilt auch für die Afghanische Nationalarmee (ANA). Die Vereinigten Staaten von Amerika betreiben den Aufbau der ANA mit großem Mitteleinsatz; das Gremium zur Koordinierung zwischen afghanischer Regierung und der internationalen Gemeinschaft (Joint Coordination and Monitoring Board, JCMB) hat im September 2008 einen Aufwuchs der ANA auf insgesamt 134.000 Mann gebilligt. Es besteht Einigkeit, dass es noch eine Reihe von Jahren dauern wird, um die ANA in die Lage zu versetzen, flächendeckend und selbständig (d.h. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich durchzuführen. Traditionell verfügt die Armee in Afghanistan über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz bereits erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz an Mitarbeitern verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. An einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtstaatlicher Mindeststandards dürften aber Zweifel angebracht sein. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(DAA, Bericht 2009, 11; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 11; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; USDS, Afghanistan 2008)

4. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan:

Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitssituation. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die steigende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 11. November 2007 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.

4.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2008 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Ende August 2008 übernahmen die afghanischen Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und afghanischen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden. Während des Fastenmonats Ramadan im September 2008 wurde sogar eine Stabilisierung dieser Situation konstatiert, was auch in der

Bevölkerung positiv wahrgenommen wurde.

Gelegentlich kommt es in Kabul zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, in letzter Zeit auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.

Am 29. Mai 2006 kam es in Kabul nach dem Verkehrsunfall eines US-Konvois, bei dem eine Reihe von Zivilisten getötet wurden, in weiten Teilen der Innenstadt zu Ausschreitungen. Dabei wurden Autos von Ausländern mit Steinen beworfen und Häuser geplündert. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften auch ausländische Truppen.

Am 14. Januar 2008 gelang es bewaffneten Selbstmordattentätern, in das einzige Luxushotel der Stadt ("Hotel Kabul Serena") einzudringen. Zum Tatzeitpunkt befand sich der

norwegische Außenminister im Hotel. Zwei Attentäter sprengten sich in die Luft, ein weiterer

schoss minutenlang im Hotel um sich, bevor er von hoteleigenen Sicherheitskräften überwältigt werden konnte. Insgesamt kamen mindestens acht Menschen ums Leben. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

Trotz starker Sicherheitsvorkehrungen kam es am 27. April 2008 zu einem Anschlag auf die Militärparade anlässlich des "Jahrestages des Sieges der Mujaheddin". Dabei wurden Schüsse aus Handfeuerwaffen sowie Granaten auf die Ehrentribüne abgefeuert. Staatspräsident Karzai blieb unverletzt, aber drei Personen wurden getötet, darunter ein Parlamentsabgeordneter. Ca. 20 Personen wurden verletzt. Sowohl Taliban als auch Hezb-e Islami bekannten sich zu dem Anschlag. Er bewies, ebenso wie das Attentat auf das Serena-Hotel am 14. Januar 2008, ein gewisses Maß an sorgfältiger Planung und Durchführung im Rahmen einer Kommandostruktur. Die öffentlichen Feiern zum Unabhängigkeitstag im August 2008 wurden wohl wegen des Attentats auf die Militärparade abgesagt.

Bei einem Autobombenanschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 im Stadtzentrum von Kabul wurden 41 Personen getötet und ca. 150 Personen verletzt. Der Attentäter hatte sich mit seinem Kfz am Zufahrtstor der Botschaft in die Luft gesprengt, als der indische Militärattaché das Tor passierte. Unter den Toten waren neben zwei Diplomaten der indischen Botschaft und zwei indischen Sicherheitsbeamten auch Sicherheitsbeamte der nahe gelegenen indonesischen Botschaft sowie Besucher der indischen Konsularabteilung und Passanten.

Am 17. Januar 2009 zündete ein Selbstmordattentäter unmittelbar vor der deutschen Botschaft ein mit Sprengstoff gefülltes Kfz. Dabei starben zwei US-Soldaten und vier afghanische Passanten. Ziel des Anschlags war sehr wahrscheinlich das benachbarte US-Militärlager. Bei der heftigen Detonation wurde jedoch auch das Kanzleigebäude der Botschaft schwer beschädigt und drei Mitarbeiter leicht verletzt.

Zu beobachten ist eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden.

4.2. Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes

Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Paschtunengürtel nach Afghanistan ist ungebrochen, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium scheint noch immer unerschöpflich. Vor allem im Süden, aber auch im Südosten wurde auch 2008 ein deutlicher Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Ethnien ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.

4.3. Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten kommt es immer wieder zu interfraktionellen Kämpfen und erheblichen Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbeshe-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

4.4. Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft

Seit 2006 kommt es regelmäßig zu Übergriffen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. zu Anschlägen auf ausländische Truppen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu. Zwischen Juli 2007 und Anfang 2008 kam es zu fünf Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger. Am 15. August 2007 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf Fahrzeuge der deutschen Botschaft zwei Personenschutzbeamte des BKA sowie ein Angehöriger der Bundespolizei ums Leben. Der Anschlag auf das Hotel Kabul Serena am 14. Januar 2008 sowie der Anschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 haben das Unsicherheitsgefühl in den Reihen der internationalen Gemeinschaft erheblich verstärkt. Das Vertrauen in die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, Anschläge zu verhindern, hat mit dem spektakulären Anschlag auf die Militärparade im April 2008 weiter abgenommen.

(DAA, Bericht 2009, 12 ff.; vgl. SFH, Update Afghanistan 2008; SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; UNHCR, Sicherheitslage 2008; UN-SC, Report S/2008/782; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2009, 12 ff.; vergleiche SFH, Update Afghanistan 2008; SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; UNHCR, Sicherheitslage 2008; UN-SC, Report S/2008/782; USDS, Afghanistan 2008)

5. Zur allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan:

5.1. Grundversorgung:

Afghanistan durchlebt derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Es gilt als das ärmste Land Asiens. Seit dem Winter 2007/08 hat sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen, noch einmal erheblich verschärft. Die Vereinten Nationen haben zusammen mit der afghanischen Regierung die Gebergemeinschaft daher um kurzfristige Finanzierung von Nahrungsmittelhilfe für 4,5 Mio. Menschen in Afghanistan gebeten; eine weitere Verschlechterung der Lage im Winter 2008/09 und in der folgenden "mageren Jahreszeit" im Frühjahr 2009 ist wahrscheinlich.

Besonders problematisch ist die Lage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Die Arbeit von Hilfsorganisationen im Süden und Osten wird weiterhin und zunehmend durch Sicherheitsprobleme erschwert; allein im ersten Halbjahr 2008 wurden 30 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 92 weitere verschleppt.

Die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten hat sich seit 2001 zwar grundsätzlich verbessert, aber wegen teils sinkender oder ganz fehlender Kaufkraft profitiert derzeit nur eine kleine Bevölkerungsschicht davon. Die Inflation beträgt derzeit rd. 40%; die Preise vieler Lebensmittel haben sich im Jahresvergleich verdoppelt, teilweise verdreifacht. In den Städten ist angemessener Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die Mehrheit der "Intelligenzija" ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige gibt es nicht.

(DAA, Bericht 2009, 26 f.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009; UN-SC, Report S/2008/782)(DAA, Bericht 2009, 26 f.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009; UN-SC, Report S/2008/782)

Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Grossteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäß einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Außerhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen größer. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke. Zugang zu Unterkünften. Die Mietpreise für Wohnungen sind, insbesondere wegen der vielen Rückkehrer und der starken Präsenz internationaler NGO, nicht nur knapp, sondern auch sehr teuer geworden. Jede vierte Person in Kabul verfügt nicht über eine winterfeste Unterkunft, und viele Menschen leben sogar in Ruinen.

Zugang zu Trinkwasser und Lebensmittel. UNHCR geht davon aus, dass rund 77 Prozent der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. In Städten haben etwa 64 Prozent der Haushalte Zugang zu sauberem Trinkwasser, in ländlichen Gebieten geschätzte 26 Prozent. Etwa 35 Prozent der Haushalte können nicht selbständig für die Grundversorgung an Lebensmitteln aufkommen. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten zwölf Monaten wegen des sehr harten Winters 2007/08, der langen Trockenzeit im Norden und Westen des Landes sowie den hohen Importpreisen bis zu 130 Prozent gestiegen. Durch die Trockenheit im Jahr 2008, fehlen bis zu 40 Prozent der benötigten Nahrungsmittel. Auch im Jahr 2009 werden viele Afghanen von der Lebensmittelhilfe internationaler Organisationen abhängig sein.

Eigentum und Besitz. Wegen des kaum funktionierenden Justizsystems ist der afghanische Staat in den meisten Fällen nicht fähig, Besitzrechte zu schützen. Das Landproblem ist weiterhin nicht gelöst: Es gibt Mehrfachregistrierungen für ein Stück Land; Kommandierende, die Land illegal beschlagnahmt haben und weiterhin wegen ihrer starken Machtstellung nicht belangt werden können; ein Justizsystem, welches die Fälle nur sehr langsam aufarbeitet und durch Korruption geprägt ist. Flüchtlinge können bei einer Rückkehr diesbezüglich auf erhebliche Probleme stoßen.

Zugang zu Bildung. 2007 gingen mehr als 5,6 Millionen Kinder zur Schule, davon etwa 35 Prozent Mädchen. Dennoch bleibt etwa die Hälfte aller afghanischen Kinder der Schule fern. Mit einer Alphabetisierungsrate von etwa 28 Prozent weist Afghanistan eine der weltweit höchsten Analphabetenraten auf (bei Frauen liegt sie sogar bei 81 bis 90 Prozent). Als Gründe für das Wegbleiben von Schulen werden eine traditionelle Einstellung, Armut, das Fehlen von Einrichtungen und Transportmöglichkeiten sowie die schlechte Sicherheitslage genannt. Viele Kinder werden auch zur Arbeit herangezogen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen bleibt für die afghanische Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden, limitiert.

(SFH, Position 2009, 4 f.)

5.2. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärztinnen bzw. Ärzte sowie mangels ausgebildeten Hilfspersonals - trotz mancher Verbesserungen - immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung lag 2006 bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben.

(DAA, Bericht 2009, 26 f.; vgl. UKHO, Afghanistan 2009)(DAA, Bericht 2009, 26 f.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2009)

Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartungen der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner. Gemäß Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 bis 1900 auf 100'000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 bis 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung.

(SFH, Position 2009, 5 f.)

6. Rückkehrfragen:

Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der afghanischen Regierung führt. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 im Iran. Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan seit 2002 wird auf 5,7 Millionen geschätzt. Davon kehrten 4,4 Millionen Menschen mit Hilfe des UNHCR zurück (ca. 3,5 Millionen aus Pakistan und ca. 0,9 Millionen aus dem Iran). Im Jahr 2006 ging die Zahl der mit Unterstützung durch UNHCR Zurückgekehrten mit ca. 140.000 Menschen (2005: 520.000) deutlich zurück, stieg aber 2007 insbesondere durch die Schließung von Flüchtlingslagern und die politischen Entwicklungen in Pakistan wieder auf rund 370.000 an. Im Jahr 2008 sind 278.000 Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung nach Afghanistan zurückgekehrt (davon 275.000 aus Pakistan und 3.000 aus Iran). Dass die in den Aufnahmeländern verbliebenen Flüchtlinge zu einem großen Teil nicht (mehr) zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sind, beruht unter anderem darauf, dass viele Personen mittlerweile einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, dort ein eigenes Geschäft führen oder deutlich höhere Gehälter erhalten, als es ihnen in Afghanistan möglich wäre. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aber auch aus Furcht vor den sich intensivierenden Kampfhandlungen oder wegen der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen. Insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeit, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen. So gab es im Sommer 2008 in der Provinz Takhar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen aus pakistanischen Lagern zurückgekehrten Paschtunen und den zurückgebliebenen Tadschiken, die zwischenzeitlich die verlassenen Grundstücke in Besitz genommen hatten.

Sowohl die pakistanische als auch die iranische Regierung forcierten 2007 wieder die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und illegaler Migranten. So wurden große Teile Irans für Flüchtlinge gesperrt. Die in Iran in der Regel in individuellen Unterkünften lebenden Flüchtlinge wurden aufgefordert, sich neu registrieren zu lassen und in Lager umzuziehen. UNHCR warnte wiederholt vor einem völkerrechtswidrigen "refoulement". Neben wirtschaftlichen Gründen (vermeintliche Konkurrenz um Arbeitsplätze) werden v.a. in Pakistan Sicherheitsgründe für die Rückführungsbemühungen der pakistanischen Regierung angeführt. So hat die afghanische Aufstandbewegung eine wichtige Basis in den von ihr kontrollierten Flüchtlingslagern in Pakistan. Allerdings verschärfen sich mit einer forcierten Rückführung wiederum die Sicherheitsprobleme in Afghanistan. Aus dem Iran wurden bis Oktober 2008 nach Angaben des UNHCR ca. 318.000 illegale Migranten abgeschoben. Im Sommer 2008 musste Afghanistan ferner mehr als 20.000 pakistanische Flüchtlinge, die vor den Kämpfen in den Stammesgebieten der Nordwestprovinzen Pakistans flohen, zeitweilig aufnehmen.

Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Pakistan sowie dem UNHCR existiert ein Dreiparteienabkommen, das den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige und allmähliche Rückkehr von Afghanen aus Pakistan festlegt. Ein ähnliches Abkommen existierte bis Anfang 2008 auch mit Iran. Dem UNHCR kommt dabei die Rolle zu, die Freiwilligkeit der Rückkehr zu überprüfen und entsprechende Unterstützung zu leisten. Das Abkommen mit Pakistan läuft bis Ende 2009, das Abkommen mit Iran wurde nach dessen Auslaufen im Februar 2008 erstmalig nicht erneuert. Bislang scheint sich Iran jedoch an seine Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention von 1951 zu halten.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in

Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR ist gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der Wasserversorgung, und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöhte sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen ließ, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern.

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegaler Besetzung von Land etc. offenbar werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind.

Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten nach Afghanistan: Neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich hat Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erreicht werden. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Rückkehrer müssen sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben sind besondere Maßnahmen für sensible Personenkreise wie unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des afghanischen Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten laufen derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen. Ein bilaterales Abkommen besteht seit 2005 auch mit Australien, in dem es sich über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Beteiligung am Wohnungsbau und gestaffelten Mietzinszahlungen verpflichtet. Ein Rückführungsabkommen mit Deutschland gibt es bislang nicht. Großbritannien und Frankreich führen seit 2003 abgelehnte Asylbewerber zwangsweise nach Afghanistan zurück. Großbritannien hat mit der afghanischen Regierung ein Abkommen

geschlossen, das die Rückführung von bis zu 80 Personen pro Monat erlaubt. Tatsächlich werden derzeit ca. 50 Personen pro Monat zurückgeführt.

Auf der 178. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Juni 2005 wurde beschlossen, neben Straftätern auch die erzwungene Rückführung von allein stehenden männlichen afghanischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 60 aufzunehmen, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung weniger als sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Betont wird jedoch weiterhin, dass die freiwillige Rückkehr aller Personen Vorrang vor der erzwungenen Rückführung genießt und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam unterstützt wird.

(DAA, Bericht 2009, 27 ff.; vgl. SFH, Afghanistan Update 2008; SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2009)(DAA, Bericht 2009, 27 ff.; vergleiche SFH, Afghanistan Update 2008; SFH, Position 2009; UKHO, Afghanistan 2009; UKHO, Operational Guidance Note 2009)

7. Afghanische Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Maßgebliche Ursache ist ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen sowie mangelnde administrative Qualifikation.

Unechte Dokumente existieren ebenfalls in erheblichem Umfang. Es ist bekannt, dass insbesondere in der von vielen Exilafghanen bewohnten, in der Nähe zum Grenzübergang Torkham gelegenen pakistanischen Stadt Peshawar gefälschte afghanische Dokumente und Bescheinigungen praktisch jeglichen Inhalts erhältlich sind.

Feststellung der Staatsangehörigkeit: Laut Mitteilung des afghanischen Außenministeriums sind die alten, unter der Taliban-Regierung von 1996-2001 ausgestellten Reisepässe ungültig, und nur neue Reisepässe (offizielle Staatsbezeichnung: "Republic of Afghanistan") sind gültig. Die alten Reisepässe aus der Taliban-Zeit behalten nur dann ihre Gültigkeit, wenn der Passinhaber eine Bescheinigung über die afghanische Staatsangehörigkeit mit sich führt. Eine solche Bescheinigung kann von afghanischen Auslandsvertretungen nach Prüfung ausgestellt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Reisepasses (und somit auch Nachweis der Staatsangehörigkeit) ist ein Personenstandsregisterauszug (sog. Taskira), der nur afghanischen Staatsangehörigen nach Registrierung und dadurch erfolgtem Nachweis der Abstammung von einem Afghanen ausgestellt wird. Es sind Fälle bekannt, in denen insbesondere afghanische Auslandsvertretungen Reisepässe nur nach mäßiger Prüfung ausstellen, ohne Vorlage einer Taskira und ggf. aufgrund der Aussage zweier Zeugen. Ein derart ausgestellter Reisepass stellt daher nur bedingt - im Gegensatz zur Taskira - einen Nachweis der Staatsangehörigkeit dar.

(DAA, Bericht 2009, 31)

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des BAT und des Asylgerichtshofes.

II.2.römisch zwei.2.

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. sowie zu seinem persönlichen Umfeld und Lebensbedingungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie aus dem von der Bf. im erstinstanzlichen Verfahren in Vorlage gebrachten afghanischen Geburtsurkunde und Militärausweis, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Veranlassung bestand zu zweifeln.

2. Die Feststellung zur illegalen Ausreise, der Reiseroute und der illegalen Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen im Verfahren vor dem Bundesasylamt sowie hinsichtlich der illegalen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass an der Richtigkeit der Aussagen der Bf. zu ihrer Person Zweifel aufkommen ließ.

3. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise des Bf. aus Afghanistan stützen sich auf die vom Bf. vor der belangten Behörde, in seiner Berufung sowie auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

3.1. Weitgehend übereinstimmend gab der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, 15 Jahre mit seiner Frau und seinen Söhnen im Iran gelebt zu haben, nach XXXX/Afghanistan zurückgekehrt zu sein und dort ca. 3 Jahre gelebt zu haben. Sein Sohn XXXX hätte eine Bekanntschaft zu einem Mädchen gehabt, deren Familie damit nicht einverstanden gewesen sei. Aufgrund der Verfolgung durch die Familie des Mädchens hätte die Familie des Bf. aus Afghanistan flüchten müssen.3.1. Weitgehend übereinstimmend gab der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof an, 15 Jahre mit seiner Frau und seinen Söhnen im Iran gelebt zu haben, nach XXXX/Afghanistan zurückgekehrt zu sein und dort ca. 3 Jahre gelebt zu haben. Sein Sohn römisch 40 hätte eine Bekanntschaft zu einem Mädchen gehabt, deren Familie damit nicht einverstanden gewesen sei. Aufgrund der Verfolgung durch die Familie des Mädchens hätte die Familie des Bf. aus Afghanistan flüchten müssen.

Der Bf. war nicht in der Lage, über diesen Rahmensachverhalt hinaus, in wesentlichen Punkten, insbesondere zu von ihm selbst erlebten angeblichen Verfolgungshandlungen schlüssige Angaben zu machen.

Widersprüchlich waren die Angaben des Bf. zur von ihm erlebten Verfolgung: So gab der Bf. vor dem BAT am 11.12.2008 auf die Frage, inwiefern er bedroht worden sei, an, dass er in Ruhe gelassen worden sei, weil er ein alter Mann sei, aber seine beiden Söhne seien bedroht worden. In weiterer Folge berichtete er über einen Vorfall, bei dem er selbst nicht anwesend war, sondern der sich in seiner Abwesenheit in seinem Geschäft ereignet haben soll und seinen jüngeren Sohn XXXX betroffen hätte. Auf die Frage, ob es außer diesem Vorfall, den Sohn XXXX betreffend, weitere Bedrohungen oder Vorfälle gegeben habe, antwortete der Bf. mit "nein". Als er noch einmal befragt wurde, wie er bedroht worden sei und was die Brüder gesagt hätten, gab der Bf. nun an, dass diese Brüder zweimal zum Haus gekommen seien. Sie hätten den Bf. zusammenschlagen wollen, es seien aber Nachbarn gekommen, woraufhin die Brüder davon abgesehen hätten. Zwei Tage später seinen alle drei Brüder noch einmal erschienen. Sie hätten laut geschrien und geschimpft. Die Nachbarn wären auch da gewesen und hätten sie (die Brüder) abgehalten den Bf. zu schlagen. Dazu im Widerspruch standen die Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Zunächst gab er übereinstimmend mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt am 11.12.2008 an, dass die Brüder (des Mädchens) nach Hause gekommen und sehr laut geworden wären. Sie hätten gesagt, dass sie nichts mit ihnen zu tun hätten sondern deren Sohn möchten. Das sei alles gewesen. Auf die Frage, ob sonst irgendetwas bei dem Besuch der Brüder vorgefallen sei, antwortete der Bf. kurz: "Sie habe uns geschlagen". Auf neuerliche Nachfrage, wer geschlagen worden sei, gab der Bf. nun an, er sei mit der Faust geschlagen und mit Füßen getreten worden. Als ihm in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt hätte, die Brüder wären zweimal zu seinem Haus gekommen , in der mündlichen Verhandlung nur von einem Vorfall berichtete, antwortete der Bf. lapidar, er habe nur einmal gesagt. Den Widerspruch vermochte er damit nicht aufzuklären. Als dem Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehalten wurde, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt hat, dass die Brüder ihn nicht geschlagen hätten, weil die Nachbarn das verhindert hätten, bestritt der Bf. dies und sagte, er sei geschlagen worden. Den Widerspruch vermochte er damit nicht aufzulösen.Widersprüchlich waren die Angaben des Bf. zur von ihm erlebten Verfolgung: So gab der Bf. vor dem BAT am 11.12.2008 auf die Frage, inwiefern er bedroht worden sei, an, dass er in Ruhe gelassen worden sei, weil er ein alter Mann sei, aber seine beiden Söhne seien bedroht worden. In weiterer Folge berichtete er über einen Vorfall, bei dem er selbst nicht anwesend war, sondern der sich in seiner Abwesenheit in seinem Geschäft ereignet haben soll und seinen jüngeren Sohn römisch 40 betroffen hätte. Auf die Frage, ob es außer diesem Vorfall, den Sohn römisch 40 betreffend, weitere Bedrohungen oder Vorfälle gegeben habe, antwortete der Bf. mit "nein". Als er noch einmal befragt wurde, wie er bedroht worden sei und was die Brüder gesagt hätten, gab der Bf. nun an, dass diese Brüder zweimal zum Haus gekommen seien. Sie hätten den Bf. zusammenschlagen wollen, es seien aber Nachbarn gekommen, woraufhin die Brüder davon abgesehen hätten. Zwei Tage später seinen alle drei Brüder noch einmal erschienen. Sie hätten laut geschrien und geschimpft. Die Nachbarn wären auch da gewesen und hätten sie (die Brüder) abgehalten den Bf. zu schlagen. Dazu im Widerspruch standen die Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Zunächst gab er übereinstimmend mit seinen Angaben vor dem Bundesasylamt am 11.12.2008 an, dass die Brüder (des Mädchens) nach Hause gekommen und sehr laut geworden wären. Sie hätten gesagt, dass sie nichts mit ihnen zu tun hätten sondern deren Sohn möchten. Das sei alles gewesen. Auf die Frage, ob sonst irgendetwas bei dem Besuch der Brüder vorgefallen sei, antwortete der Bf. kurz: "Sie habe uns geschlagen". Auf neuerliche Nachfrage, wer geschlagen worden sei, gab der Bf. nun an, er sei mit der Faust geschlagen und mit Füßen getreten worden. Als ihm in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt hätte, die Brüder wären zweimal zu seinem Haus gekommen , in der mündlichen Verhandlung nur von einem Vorfall berichtete, antwortete der Bf. lapidar, er habe nur einmal gesagt. Den Widerspruch vermochte er damit nicht aufzuklären. Als dem Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehalten wurde, dass er vor dem Bundesasylamt gesagt hat, dass die Brüder ihn nicht geschlagen hätten, weil die Nachbarn das verhindert hätten, bestritt der Bf. dies und sagte, er sei geschlagen worden. Den Widerspruch vermochte er damit nicht aufzulösen.

Widersprüchlich waren die Angaben des Bf. auch hinsichtlich der Schritte, der er gesetzt hätte, nachdem er von der Bekanntschaft zwischen seinem Sohn XXXX und dem Mädchen durch den Besuch der Brüder erfahren hätte. Vor dem Bundesasylamt gab der Bf. am 11.12.2008 an, er habe am nächsten Tag vier Älteste der Nachbarschaft gebeten, den Brüdern die Hochzeit vorzuschlagen, was diese strikt abgelehnt hätten. Konkret nach dem Vater des Mädchens befragt gab der Bf. an, dass der Vater alt sei und sich gar nicht eingemischt hätte. Auf die Frage, ob dies nicht unüblich sei, zumal der Vater die Heirat entscheidet gab der Bf. an, dass die Söhne (Brüder des Mädchens) so dominant und gewalttätig seien, dass der Vater nichts auszurichten habe. Auf die Frage, ob er, nachdem er von der Bekanntschaft erfahren hatte Schritte in dieser Sache unternommen habe, verneinte der Bf. dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst. Als ihm vorgehalten wurde, dass er von dem Bundesasylamt angegeben habe, die Hochzeit vorgeschlagen zu haben und warum er dies heute nicht angäbe, sagte der Bf., er habe vergessen das jetzt zu erwähnen und gab im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt nun an, dass er in der Moschee die Hochzeit vorgeschlagen habe und der Vater und andere ältere Männer dies nicht akzeptiert hätten. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, den Brüdern die Hochzeit vorgeschlagen zu haben und den Vater nicht erwähnt zu haben antwortete der Bf. ausweichend, er habe nicht gesagt, dass er es den Brüder vorgeschlagen habe, sondern dass das in der Moschee gewesen wäre. Die Brüder seien nicht gesprächsbereit gewesen. Den Widerspruch, dass er vor dem Bundesasylamt dem Vater bei der möglichen Konfliktlösung jegliche Rolle ausdrücklich absprach und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, der Vater und andere ältere Männer hätten den Hochzeitsvorschlag abgelehnt, vermochte der Bf. damit nicht aufzuklären.Widersprüchlich waren die Angaben des Bf. auch hinsichtlich der Schritte, der er gesetzt hätte, nachdem er von der Bekanntschaft zwischen seinem Sohn römisch 40 und dem Mädchen durch den Besuch der Brüder erfahren hätte. Vor dem Bundesasylamt gab der Bf. am 11.12.2008 an, er habe am nächsten Tag vier Älteste der Nachbarschaft gebeten, den Brüdern die Hochzeit vorzuschlagen, was diese strikt abgelehnt hätten. Konkret nach dem Vater des Mädchens befragt gab der Bf. an, dass der Vater alt sei und sich gar nicht eingemischt hätte. Auf die Frage, ob dies nicht unüblich sei, zumal der Vater die Heirat entscheidet gab der Bf. an, dass die Söhne (Brüder des Mädchens) so dominant und gewalttätig seien, dass der Vater nichts auszurichten habe. Auf die Frage, ob er, nachdem er von der Bekanntschaft erfahren hatte Schritte in dieser Sache unternommen habe, verneinte der Bf. dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst. Als ihm vorgehalten wurde, dass er von dem Bundesasylamt angegeben habe, die Hochzeit vorgeschlagen zu haben und warum er dies heute nicht angäbe, sagte der Bf., er habe vergessen das jetzt zu erwähnen und gab im Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt nun an, dass er in der Moschee die Hochzeit vorgeschlagen habe und der Vater und andere ältere Männer dies nicht akzeptiert hätten. Auf den Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, den Brüdern die Hochzeit vorgeschlagen zu haben und den Vater nicht erwähnt zu haben antwortete der Bf. ausweichend, er habe nicht gesagt, dass er es den Brüder vorgeschlagen habe, sondern dass das in der Moschee gewesen wäre. Die Brüder seien nicht gesprächsbereit gewesen. Den Widerspruch, dass er vor dem Bundesasylamt dem Vater bei der möglichen Konfliktlösung jegliche Rolle ausdrücklich absprach und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angab, der Vater und andere ältere Männer hätten den Hochzeitsvorschlag abgelehnt, vermochte der Bf. damit nicht aufzuklären.

Widersprüchlich waren die Angaben, wann er die Hochzeit vorgeschlagen hätte. Vor dem Bundesasylamt hatte der Bf. angegeben, am nächsten Tag des Vorfalls vier Älteste der Nachbarschaft geben zu haben, den Brüdern die Hochzeit vorzuschlagen. In der in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Bf. an, zwei oder drei Tage nachdem die Brüder den Bf. geschlagen hätten, die Hochzeit in der Moschee vorgeschlagen zu haben. Zu diesem Widerspruch befragt, gab der Bf. an, er habe es beim Bundesasylamt so angegeben wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Den Widerspruch vermochte er damit nicht aufzuklären.

Der Bf. war im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt und auch vor dem Asylgerichtshof nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und nachvollziehbare und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates zu machen. Selbst auf intensives Nachfragen durch die belangte Behörde und durch den Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung sowie auf Vorhalt seiner zahlreichen widersprüchlichen Angaben vermochte der Bf. nicht, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise zu beantworten.

Von wesentlicher Bedeutung bei der Würdigung des Vorbringens des Bf. war der Umstand, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage war, im Hinblick auf das bisherige Vorbringen übereinstimmende Angaben zu den Gründen seiner Flucht aus Afghanistan zu tätigen bzw. konkret darzulegen, worin seine Furcht vor Verfolgung besteht. So waren die Angaben des Bf. zu seiner individuellen Bedrohung durch die Brüder jenes Mädchens, mit dem sein Sohn befreundet gewesen sein soll und seine Maßnahmen zur Streitschlichtung in sich widersprüchlich. Diesen Angaben war besondere Bedeutung zu schenken, weil der Bf. sein eigenes Handeln und seine eigenen Wahrnehmungen beschrieb. Was seine Angaben zum Verhältnis seines ältesten Sohnes mit dem Mädchen, und dessen Bedrohungen sowie den Vorfall im Geschäft des Bf. betrifft ist festzuhalten, dass er das Mädchen selbst nicht kannte, von der Freundschaft laut seinen eigenen Angaben erst durch die Brüder des Mädchens erfuhr und er nicht im Geschäft anwesend war, weshalb er davon nur vom Hörensagen wissen konnte.

II. 3.römisch zwei. 3.

1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus einer Gesamtschau der angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen, wie dem UNHCR, oder allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des Asian Centre of Human Rights, Human Rights Watch oder Amnesty International.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Akteneinsicht angeboten und die Möglichkeit angeboten, binnen 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Seitens des Bf. erfolgte keine Stellungnahme und er beantragte keine Frist für eine Stellungnahme.

3. Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Bf. den Asylantrag am 26.04.2008 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wurde.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden, zumal der Bf. den Asylantrag am 26.04.2008 und damit nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wurde.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

3. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe des Bf. für das Verlassen seines Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

5. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:5. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" lautet:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oderdie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder

dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof."

6. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.6. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

7. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:7. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:

"§ 36. ...

(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

8. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich:

8.1. Der Bf. ist der Ehemann der XXXX. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.12.2009, GZ. C10 402095-2/2009/5E, der Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, AZ 08 03.721-BAT, stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.8.1. Der Bf. ist der Ehemann der römisch 40 . Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.12.2009, GZ. C10 402095-2/2009/5E, der Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, AZ 08 03.721-BAT, stattgegeben, ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

8.2. Zwischen dem Bf. und Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.8.2. Zwischen dem Bf. und Ehegattin besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.

Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).

8.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Ehefrau ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.8.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Ehefrau ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.

9. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.9. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

III.3.römisch drei.3.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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