Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S11 409829-1/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Zahl: 09 07.834-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2009, Zahl: 09 07.834-EAST OST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Asylgesetz 2005 zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, ledig, und hat am 02.07.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, ledig, und hat am 02.07.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am selben Tag, gab er im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Russisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei im Jänner 2006 von Grosny aus mit dem Zug über Moskau und Brest/Weißrussland nach Terespol/Polen gefahren. Dort hätte er einen Asylantrag gestellt und sich bis zu seiner Ausreise nach Wien in verschiedenen Lagern aufgehalten.
In Polen wäre alles in Ordnung gewesen und er wäre auch dort geblieben, hätte es dort nicht Leute gegeben, die ihn nicht in Ruhe gelassen hätten. Er hätte Angst, in Polen zu leben und würde glauben, dass man ihn dort umbringen würde wollen. Es wäre auch ein Mal auf ihn geschossen worden. Er hätte die Patronenhülse zur Polizei gebracht und wäre auch zur tschetschenischen Vertretung in Polen gegangen, die Polizei hätte jedoch den Schützen nicht gefunden. Im Falle einer Rückkehr hätte er Angst davor, entführt oder getötet zu werden.
3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise nach Österreich in Lublin (Polen) am 14.01.2006 sowie in Warschau (Polen) am 21.03.2007 und am 12.06.2008 im Zuge der Stellung dreier Asylanträge erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigt. Mit Schriftstück vom 06.07.2009, vom BF übernommen am 08.07.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 03.07.2009 Konsultationen mit Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.3. Ein AFIS-Abgleich ergab, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise nach Österreich in Lublin (Polen) am 14.01.2006 sowie in Warschau (Polen) am 21.03.2007 und am 12.06.2008 im Zuge der Stellung dreier Asylanträge erkennungsdienstlich behandelt worden war. Dem BF wurde mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigt. Mit Schriftstück vom 06.07.2009, vom BF übernommen am 08.07.2009, wurde dem BF mitgeteilt, dass seit 03.07.2009 Konsultationen mit Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 07.07.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme des BF zur Prüfung seines Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO zu.Mit Schreiben vom 07.07.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme des BF zur Prüfung seines Asylantrags gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO zu.
4. Am 09.07.2009 wurde der BF einer Untersuchung gemäß § 10 AsylG (PSY III-Untersuchung) durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist der BF alleine hier, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester befänden sich in seiner Heimat. Der BF gab an, am Widerstand beteiligt gewesen und 2001 begnadigt worden zu sein. Trotzdem wäre er immer wieder mitgenommen worden. Im Mai 2007 hätte er einen Magendurchbruch gehabt, zuvor hätte er schon Drogen konsumiert, um die Schmerzen in den Beinen auszuhalten und die Bilder, die ihn verfolgen würden, zu vergessen.4. Am 09.07.2009 wurde der BF einer Untersuchung gemäß Paragraph 10, AsylG (PSY III-Untersuchung) durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin unterzogen. Deren "Gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren" zufolge ist der BF alleine hier, seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester befänden sich in seiner Heimat. Der BF gab an, am Widerstand beteiligt gewesen und 2001 begnadigt worden zu sein. Trotzdem wäre er immer wieder mitgenommen worden. Im Mai 2007 hätte er einen Magendurchbruch gehabt, zuvor hätte er schon Drogen konsumiert, um die Schmerzen in den Beinen auszuhalten und die Bilder, die ihn verfolgen würden, zu vergessen.
In Polen hätten Unbekannte auf ihn geschossen. Er hätte die Hülsen einer tschetschenischen "Gesandtschaft" übergeben, hätte aber bisher nichts darüber gehört, wer hinter dem Attentat gesteckt wäre.
Laut Kalkül der medizinischen Sachverständigen lag ein Vollbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie Komorbidität und Drogenabhängigkeit vor. Der BF zeige Kaltschweißigkeit und Unruhe als Entzugssymptomatik und zittere an sämtlichen Extremitäten. Ein Drogenentzug sowie eine Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung wären dringend erforderlich, eine Unterbrechung der Entzugsbehandlung könnte zu akuten Entzugserscheinungen samt Komplikationen führen. Es werde das Abwarten der Überstellung nach Polen empfohlen, sofern sich der BF wirklich kooperativ zeige und motiviert den Behandlungen, die ca. sechs Wochen dauern würden, folge.
5. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 21.07.2009 hätte der BF der Ladung zu seiner Einvernahme am 20.07.2009 keine Folge geleistet. Auch eine Anfrage bei der Grundversorgungsstelle bezüglich eines möglichen Arzttermins wäre negativ verlaufen. Somit hätte der BF aufgrund seines Verhaltens nicht am Verfahren mitgewirkt.
6. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 27.07.2009 durch Organe der EAST Ost im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er hätte der Ladung am 20.07.2009 nicht Folge geleistet, da er sich schlecht gefühlt hätte. Er wäre bei einem Psychiater in XXXX gewesen, hätte jedoch keine Terminvereinbarung oder eine Zeitbestätigung. Auf Vorhalt, das Lager am 20.07.2009 nur am Nachmittag für 45 Minuten verlassen, zu haben, gab der BF an, nicht mehr das genaue Datum seines Arztbesuches zu wissen. Er wisse nicht bei welchem Psychiater er gewesen wäre, Befunde könne er auch nicht vorlegen.Er wäre in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er hätte der Ladung am 20.07.2009 nicht Folge geleistet, da er sich schlecht gefühlt hätte. Er wäre bei einem Psychiater in römisch 40 gewesen, hätte jedoch keine Terminvereinbarung oder eine Zeitbestätigung. Auf Vorhalt, das Lager am 20.07.2009 nur am Nachmittag für 45 Minuten verlassen, zu haben, gab der BF an, nicht mehr das genaue Datum seines Arztbesuches zu wissen. Er wisse nicht bei welchem Psychiater er gewesen wäre, Befunde könne er auch nicht vorlegen.
In Polen hätte er "Pobyt" gehabt, die Bestätigung hierfür wäre ihm jedoch gestohlen worden. Er wäre dort verfolgt worden, man hätte zwei Mal versucht, ihn umzubringen. Er hätte sich auch an die Polizei gewandt und dieser sogar zwei Hülsen von dem Schussattentat gezeigt. Die tschetschenischen Vertreter in Polen würden darüber Bescheid wissen. Die Ermittlungen der Polizei hätten jedoch nichts gebracht. Am 29.05.2009 wäre in sein Haus eingebrochen und die Zimmer durchsucht worden, er wäre zu einem Freund gezogen und hätte dann Polen Richtung Österreich verlassen.
Befragt nach seinem Drogenproblem gab der BF an, Tabletten genommen zu haben, um sich zu beruhigen. In Polen hätte man ihm gegen die Sucht nur Tabletten verschrieben, wegen Magenproblemen wäre er beim Arzt gewesen und später auch operiert worden.
Befragt, ob er versucht hätte, in Polen medizinische Versorgung zu erlangen, sagte der BF aus, Medikamente bekommen zu haben, wobei es einen Monat gedauert hätte, bis er sich daran gewöhnt hätte. Auch in Österreich hätte eine Ärztin gesagt, dass er eine Woche lang Tabletten nehmen und dann wieder zur ihr kommen solle. Um eine Behandlungsbestätigung werde er sich entsprechend kümmern.
6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.10.2009, Zahl: 09 07.834-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.10.2009, Zahl: 09 07.834-EAST OST, den Antrag auf internationalen Schutz des BF, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO Polen zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben des BF, zur Lage im Mitgliedstaat Polen, zum polnischen Asylverfahren, zum Refoulement-Schutz, der Schubhaftpraxis, zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung sowie zur Versorgung von Asylwerbern (einschließlich der medizinischen Versorgung) in Polen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen wären, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Betreffend die geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen führte das Bundesasylamt aus, dass diese auch in Polen eine Straftat darstellen und entsprechend geahndet werden würden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die polnischen Behörden könne nicht erkannt werden.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen wären, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten. Betreffend die geltend gemachten Übergriffe durch Privatpersonen führte das Bundesasylamt aus, dass diese auch in Polen eine Straftat darstellen und entsprechend geahndet werden würden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die polnischen Behörden könne nicht erkannt werden.
Bezüglich seines Gesundheitszustandes werde darauf verwiesen, dass der BF weiter drogenanhängig und sich nicht erfolgreich an einer Therapie beteiligt hätte. In Polen wären ausreichende Behandlungsmöglichkeiten gegeben, so hätte der BF selbst erwähnt, medizinische Versorgung in Anspruch genommen zu haben. Weiters würde die psychische Störung (Posttraumatische Belastungsstörung) keine unzumutbare Verschlechterung der Gesundheit des BF im Falle einer Überstellung bewirken, und auch in Polen würden gemäß den Länderfeststellungen Therapiemöglichkeiten für traumatisierte Personen bestehen.
7 . Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 04.11.2009, bei der Erstbehörde eingelangt am selben Tag, Beschwerde aufgrund von Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Der BF beantragte,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
seinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen und
seinem Antrag sofort aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerdebegründung monierte der BF, dass bei ihm zum Zeitpunkt der Einvernahmen Dispositionsunfähigkeit aufgrund seines exzessiven Drogenabusus und der Entziehungskurs vorgelegen wäre. Es wäre ein nicht ausreichend bewusstseinsklarer Zustand vorgelegen, weshalb die Einvernahme nicht als primäre Erkenntnisquelle zur Beurteilung des Sachverhaltes herangezogen werden könne. Er hätte sich in einem psychischen und physischen Ausnahmezustand befunden, dies gelte nach der erfolglosen Drogentherapie nach wie vor. Es hätte geprüft werden müssen, ob er einen Sachwalter benötigen würde. Ein Drogenentzug sei nach wie vor notwendig, die Zumutbarkeit der Ausweisung hätte neu geprüft werden müssen.
Weiters wurde vorgebracht, dass der BF in Polen verfolgt worden sei, er sich jedoch ergebnislos an die polnische Polizei und an eine tschetschenische Hilfsorganisation gewandt hätte. Es hätten diesbezüglich weiterführende Ermittlungen erfolgen müssen.
Abschließend brachte der BF vor, dass eine Zurückverbringung nach Polen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstelle, da die dortigen Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheiten mangelhaft wären, und unterlegte seine Behauptung mit Schilderungen von Erlebnissen anderer Asylwerber, denen keine medizinische Versorgung in Polen zugekommen wäre.Abschließend brachte der BF vor, dass eine Zurückverbringung nach Polen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstelle, da die dortigen Behandlungsmöglichkeiten seiner Krankheiten mangelhaft wären, und unterlegte seine Behauptung mit Schilderungen von Erlebnissen anderer Asylwerber, denen keine medizinische Versorgung in Polen zugekommen wäre.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 10.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 15.12.2009, beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.12.2009, wurde mitgeteilt, dass der BF am 09.12.2009 nach Polen überstellt worden war.9. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 15.12.2009, beim Asylgerichtshof eingelangt am 16.12.2009, wurde mitgeteilt, dass der BF am 09.12.2009 nach Polen überstellt worden war.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Zu Spruchpunkt I:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäßGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß
§ 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Art. 20 Dublin II-VO Abs. 1 lit. a bis c lauten:Artikel 20, Dublin II-VO Absatz eins, Litera a bis c lauten:
(1) Gemäß Art. 4 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 1 lit. c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:(1) Gemäß Artikel 4, Absatz 5 und Artikel 16, Absatz eins, Litera c, d und e wird ein Asylbewerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:
a) das Wiederaufnahmegesuch muss Hinweise enthalten, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist;
b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylbewerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;
c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß lit. b keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Litera b, keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylbewerbers akzeptiert.
2.1.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Bringt der BF nunmehr in seiner Beschwerde vor, aufgrund seines exzessiven Drogenabusus zum Zeitpunkt der Einvernahme dispositionsunfähig gewesen zu sein, wird hierzu ausgeführt, dass der BF selber angab, in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Darüber hinaus konnte der BF konkrete Fragen bezüglich seiner Fluchtgeschichte in nachvollziehbarer Weise beantworten, womit nicht von mangelnder Dispositionsfähigkeit auszugehen ist.
Weiters wurde dem BF vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG). Dieses Schriftstück wurde dem BF zeitgerecht übermittelt. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylG galt somit die 20-Tages-Frist nicht mehr.Weiters wurde dem BF vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit Polens zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG). Dieses Schriftstück wurde dem BF zeitgerecht übermittelt. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG galt somit die 20-Tages-Frist nicht mehr.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen zu Polen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da er im Rahmen der Einvernahme jedoch kein relevantes konkretes substantiiertes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in Polen über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahme hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, was er auch entsprechend getan hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
Die Erstbehörde befragte den BF in der Einvernahme insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in Polen und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Polen zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben bzw. glaubhaft gemacht, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in Polen liegt daher nicht vor.
2.1.1.1. Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1.1. Weiters war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 13 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO besteht. Polen hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 07.07.2009 ausdrücklich der Wiederaufnahme zugestimmt.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO besteht. Polen hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 07.07.2009 ausdrücklich der Wiederaufnahme zugestimmt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/ Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/ Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschafts-rechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandte. Sonstige Anknüpfungspunkte des BF zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.
Bei einer Überstellung nach Polen würde der BF daher nicht in dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.Bei einer Überstellung nach Polen würde der BF daher nicht in dem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt werden.
2.1.2.2. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 32.1.2.2. Polnisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Artikel 3
EMRK:
Die aktuellen bzw. in Ermangelung relevanter Änderungen der allgemeinen Lage als aktuell anzusehenden Beweismittel und Quellen, auf welchen die erstinstanzlichen Feststellungen zu Polen beruhen, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Polen entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Zum Vorbringen des BF, er werde in Polen von den Unbekannten bedroht, ist auszuführen, dass der BF keine konkrete Gefahrensituation glaubhaft machen und die Bedrohung nicht völlig widerspruchsfrei schildern konnte. So gab der BF in der Ersteinvernahme und bei der PSY III-Untersuchung an, dass man ein Mal versucht hätte, ihn zu töten, indem man auf ihn geschossen hätte. Bei seiner Einvernahme am 27.07.2009 wiederum sagte der BF plötzlich aus, dass man insgesamt zwei Mal versucht hätte, ihn zu töten, nähere Angaben zu einem zweiten Mordversuch machte er jedoch nicht. Betreffend die nach dem Attentat von ihm gefundenen Patronenhülsen brachte der BF bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor, diese der Polizei übergeben zu haben, während er bei der PSY II-Untersuchung angab, die Hülsen einer tschetschenischen "Gesandtschaft" überreicht zu haben.
Auch die Behauptung des BF, er hätte sich zwar an die polnische Polizei gewandt, deren Ermittlungen hätten jedoch kein Ergebnis gebracht, lässt nicht den Schluss zu, dass Polen dem BF Schutz vor seinen Verfolgern verwehrt hätte. Polen ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und Mitglied der EU. Der BF hat im Falle eventueller Übergriffe die Möglichkeit, sich an die polnischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen, wie er es auch entsprechend getan hat. Ein solcher Schutzkann zwar nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, 99/20/0177). Im Falle des BF hat die Polizei sehr wohl den Fall untersucht, konnte jedoch keinen Täter fassen. Hierzu ist anzumerken, dass eine Ausforschung von Verdächtigen lediglich anhand von gefundenen Patronenhülsen allgemein schwierig ist und die Ergebnislosigkeit der polizeilichen Ermittlungen für sich alleine keinen Grund darstellt, die Schutzwilligkeit des polnischen Staates in Frage zu stellen.
Somit sind seine Angaben, keinen Schutz durch die polnischen Behörden zu bekommen, nicht geeignet, die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde in Zweifel zu ziehen. Diese stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im gegenständlichen Fall wurde der BF einer PSY III-Untersuchung unterzogen. Die medizinische Sachverständige diagnostizierte ein Vollbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie Komorbidität und Drogenabhängigkeit. Sie empfahl einen Drogenentzug sowie eine Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei das Abwarten der Überstellung nach Polen empfohlen wurde, sofern sich der BF wirklich kooperativ zeigen und motiviert den ca. sechs Wochen dauernden Behandlungen folgen würde. Darüber hinaus lagen jedoch keine weiteren psychischen Krankheitssymptome vor.
Diese Untersuchung fand am 09.07.2009 statt, die Erlassung des gegenständlichen Bescheides erfolgte am 14.10.2009. Dem BF wurde somit ausreichend Zeit gegeben, sich erfolgreich einem Drogenentzug zu unterziehen.
Die Sachverständige führte entsprechend aus, dass die Überstellung nach Polen nur insoweit abgewartet werden sollte, sofern sich der BF motiviert und mit Erfolg einer Therapie unterziehen würde. Dies ist jedoch nicht geschehen, zumal der BF, obwohl in der Einvernahme am 27.07.2009 versprochen, kein die Therapie bestätigendes ärztliches Schreiben vorlegte und selber in seiner Beschwerde angab, weiterhin drogenabhängig zu sein. Argumentiert nun der BF, er dürfe aus diesem Grund nicht nach Polen zurückverbracht werden, wird hierzu ausgeführt, dass die Erfolglosigkeit seines Drogenentzuges allein keinen Anspruch des BF rechtfertigt, aufgrund seines noch immer bestehenden Suchtproblems in Österreich verbleiben zu können.
Bei der diagnostizierten Posttraumatischen Belastungsstörung sowie der Komorbidität und Drogenabhängigkeit handelt es sich um - etwa medikamentös - behandelbare Erkrankungen, deren Weiterbehandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in Polen möglich ist. Auch gab der BF selber an, bereits vor seiner Ausreise nach Österreich in Polen Medikamente gegen seine Drogensucht erhalten zu haben.
Angemerkt wird weiters, dass die Gefahr einer Erfolglosigkeit der Therapie nicht aufgrund der mangelnden medizinischen Versorgung in Polen gegeben ist, sondern, wie man auch hier in Österreich feststellen konnte, aufgrund mangelnder Motivation des BF, ernsthaft einen Drogenentzug zu versuchen.
Das Vorliegen der Erkrankungen des BF alleine vermag die dargelegten Voraussetzungen für das Gebot des Selbsteintritts durch Österreich nicht zu erfüllen. Es konnten keine akut existenzbedrohende bzw. aktuell lebensgefährdende Krankheitszustände oder konkrete Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung des Krankheitszustandes im Falle einer Überstellung nach Polen festgestellt werden.
Auch konnte vom BF keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichthofes belegt werden. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand des BF ersichtlich.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des BF nach Polen keinesfalls eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung des BF nach Polen keinesfalls eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.
2.1.3. Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Zu Spruchpunkt II:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 14.10.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt II. nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 geführt.Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 14.10.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geführt.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG als unzulässig erscheinen ließen.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Polen in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG als unzulässig erscheinen ließen.
Die Ausweisung erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
14.01.2010