TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/22 B3 262590-8/2009

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Veröffentlicht am 22.12.2009
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Spruch

B3 262.590-8/2009/15E

B3 262.588-8/2009/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des XXXX und (2.) der XXXX, beide serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom jeweils 27. Juni 2005, Zlen. 03 38.183-BAI und 03 38.182-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerden (1.) des römisch 40 und (2.) der römisch 40 , beide serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom jeweils 27. Juni 2005, Zlen. 03 38.183-BAI und 03 38.182-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden gegen die Spruchteile II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien und Montenegro" in den Spruchteilen II. der angefochtenen Bescheide durch "in die Republik Serbien" ersetzt wird.1. Die Beschwerden gegen die Spruchteile römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "Serbien und Montenegro" in den Spruchteilen römisch zwei. der angefochtenen Bescheide durch "in die Republik Serbien" ersetzt wird.

2. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchteile III. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesen Spruchpunkten behoben.2. Soweit sich die Beschwerden gegen die Spruchteile römisch drei. der angefochtenen Bescheide richten, wird ihnen stattgegeben und die Bescheide gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesen Spruchpunkten behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau (die Zweitbeschwerdeführerin) sind serbische Staatsbürger und gehören der Volksgruppe der Ashkali an. Sie stammen aus XXXX (nahe Belgrad), wo sie bis zu ihrer Ausreise im März 1999 lebten. Am 17. Dezember 2003 stellten sie jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Für ihre minderjährigen Kinder stellte die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf Asylerstreckung gemäß § 10 Asylgesetz 1997 i.d.F. vor der Novelle 2003.1. Die Erstbeschwerdeführer und seine Ehefrau (die Zweitbeschwerdeführerin) sind serbische Staatsbürger und gehören der Volksgruppe der Ashkali an. Sie stammen aus römisch 40 (nahe Belgrad), wo sie bis zu ihrer Ausreise im März 1999 lebten. Am 17. Dezember 2003 stellten sie jeweils einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Für ihre minderjährigen Kinder stellte die Zweitbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf Asylerstreckung gemäß Paragraph 10, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG ab (jeweils Spruchteil I), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" für zulässig (jeweils Spruchteil II.) und wies sie "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (jeweils Spruchteil III.).2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG ab (jeweils Spruchteil römisch eins), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" für zulässig (jeweils Spruchteil römisch zwei.) und wies sie "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (jeweils Spruchteil römisch drei.).

Mit Bescheiden jeweils vom 28. Juni 2005, Zlen. 03 38.184-BAI und 03 38.185-BAI, wies das Bundeasylamt gemäß §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 i. d.F. vor der Novelle 2003 die Asylerstreckungsanträge der Kinder der Beschwerdeführer ab.Mit Bescheiden jeweils vom 28. Juni 2005, Zlen. 03 38.184-BAI und 03 38.185-BAI, wies das Bundeasylamt gemäß Paragraphen 10 und 11 Asylgesetz 1997 i. d.F. vor der Novelle 2003 die Asylerstreckungsanträge der Kinder der Beschwerdeführer ab.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 18. Mai 2006, Zlen. 262.590/5-XV/54/06 und 262.588/5-XV/54/06, die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG ab (jeweils Spruchpunkt 1.), stellte gemäß "§ 8 (Abs. 1)" AsylG fest, dass die Zurückziehung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer "nach Serbien und Montenegro" zulässig sei (jeweils Spruchpunkt 2.) und wies die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (jeweils Spruchpunkt 3.). Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, die Beschwerdeführer gehörten dem "Volksstamm" der Ashkali an und lebten bis März 1999 in XXXX nahe Belgrad. Sie seien ihren Angaben folgend von Nachbarn auf Grund ihrer Zugehörigkeit "zu den Ashkali" unter Druck gesetzt worden, so seien ihnen etwa tote Tiere in den Garten gelegt worden. Auch habe der Zweitbeschwerdeführerin ihr serbischer "Exmann" laufend Schwierigkeiten gemacht. Nach Ausbruch des Krieges im Kosovo habe der Erstbeschwerdeführer eine Ladung zur Mobilisierung während des Kriegszustandes erhalten, habe dieser Einberufung jedoch nicht Folge geleistet, weil er nicht in den Krieg ziehen und "gegen sein eigenes Volk" kämpfen wolle. Die Beschwerdeführer hätten sich zunächst in Deutschland aufgehalten, wo ihre Asylverfahren ebenso wie in der Schweiz negativ abgeschlossen worden seien. Sodann traf der unabhängige Bundesasylsenat Länderfeststellungen basierend auf dem Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Stand Ende Jänner 2006. Zur Abweisung der Asylanträge führte er aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Heimat verlassen zu haben, weil sich der Erstbeschwerdeführer nicht am Krieg habe beteiligen wollen, glaubwürdig und nachvollziehbar sowie unter Vorlage von entsprechenden Dokumenten dargestellt worden sei. Jedoch werde diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zugemessen, weil sich die politische Lage in der Heimat der Beschwerdeführer mittlerweile geändert habe. So bestünden für Wehrdienstverweigerer in Serbien und Montenegro Amnestiegesetze, welche unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe praktisch angewendet würden. Daher sei der Erstbeschwerdeführer infolge seiner "Desertion" keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Seine Refoulemententscheidungen begründete der unabhängige Bundesasylsenat damit, dass die Beschwerdeführer keine abschiebungsrelevante Bedrohungssituation dargestellt hätten. So sei weder im Verfahren hervorgekommen noch notorisch bekannt, dass im Hinblick auf das gesamte Staatsgebiet von Serbien und Montenegro eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Der unabhängige Bundesasylsenat gehe davon aus, dass die Situation für Minderheitenangehörige im Großraum Belgrad schwierig sei, insbesondere der Zugang zu Wohnraum und zum Arbeitsmarkt. Dieser Umstand erreiche jedoch nicht die Schwelle, um im Sinne des Art. 3 EMRK von einer unmenschlichen Behandlung ausgehen zu können. Zu den erstmals in der Berufungsverhandlung von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten psychischen Problemen sei darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Behandlung in Serbien und Montenegro möglich sei. Die Ausweisung der Beschwerdeführer begründete der unabhängige Bundesasylsenat nicht.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 18. Mai 2006, Zlen. 262.590/5-XV/54/06 und 262.588/5-XV/54/06, die Berufungen der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG ab (jeweils Spruchpunkt 1.), stellte gemäß "§ 8 (Absatz eins,)" AsylG fest, dass die Zurückziehung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer "nach Serbien und Montenegro" zulässig sei (jeweils Spruchpunkt 2.) und wies die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (jeweils Spruchpunkt 3.). Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat aus, die Beschwerdeführer gehörten dem "Volksstamm" der Ashkali an und lebten bis März 1999 in römisch 40 nahe Belgrad. Sie seien ihren Angaben folgend von Nachbarn auf Grund ihrer Zugehörigkeit "zu den Ashkali" unter Druck gesetzt worden, so seien ihnen etwa tote Tiere in den Garten gelegt worden. Auch habe der Zweitbeschwerdeführerin ihr serbischer "Exmann" laufend Schwierigkeiten gemacht. Nach Ausbruch des Krieges im Kosovo habe der Erstbeschwerdeführer eine Ladung zur Mobilisierung während des Kriegszustandes erhalten, habe dieser Einberufung jedoch nicht Folge geleistet, weil er nicht in den Krieg ziehen und "gegen sein eigenes Volk" kämpfen wolle. Die Beschwerdeführer hätten sich zunächst in Deutschland aufgehalten, wo ihre Asylverfahren ebenso wie in der Schweiz negativ abgeschlossen worden seien. Sodann traf der unabhängige Bundesasylsenat Länderfeststellungen basierend auf dem Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), Stand Ende Jänner 2006. Zur Abweisung der Asylanträge führte er aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihre Heimat verlassen zu haben, weil sich der Erstbeschwerdeführer nicht am Krieg habe beteiligen wollen, glaubwürdig und nachvollziehbar sowie unter Vorlage von entsprechenden Dokumenten dargestellt worden sei. Jedoch werde diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zugemessen, weil sich die politische Lage in der Heimat der Beschwerdeführer mittlerweile geändert habe. So bestünden für Wehrdienstverweigerer in Serbien und Montenegro Amnestiegesetze, welche unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe praktisch angewendet würden. Daher sei der Erstbeschwerdeführer infolge seiner "Desertion" keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Seine Refoulemententscheidungen begründete der unabhängige Bundesasylsenat damit, dass die Beschwerdeführer keine abschiebungsrelevante Bedrohungssituation dargestellt hätten. So sei weder im Verfahren hervorgekommen noch notorisch bekannt, dass im Hinblick auf das gesamte Staatsgebiet von Serbien und Montenegro eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliege. Der unabhängige Bundesasylsenat gehe davon aus, dass die Situation für Minderheitenangehörige im Großraum Belgrad schwierig sei, insbesondere der Zugang zu Wohnraum und zum Arbeitsmarkt. Dieser Umstand erreiche jedoch nicht die Schwelle, um im Sinne des Artikel 3, EMRK von einer unmenschlichen Behandlung ausgehen zu können. Zu den erstmals in der Berufungsverhandlung von der Zweitbeschwerdeführerin angeführten psychischen Problemen sei darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Behandlung in Serbien und Montenegro möglich sei. Die Ausweisung der Beschwerdeführer begründete der unabhängige Bundesasylsenat nicht.

Mit Bescheiden jeweils vom 18. Mai 2006, Zlen. 268.862/3-XV/54/06 und 262.589/5-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Kinder der Beschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge gemäß §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 i.d.F. vor der Novelle 2003 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen einer Asylerstreckung gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. seien nicht erfüllt, da der Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen worden sei.Mit Bescheiden jeweils vom 18. Mai 2006, Zlen. 268.862/3-XV/54/06 und 262.589/5-XV/54/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Kinder der Beschwerdeführer gegen die Abweisung ihrer Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraphen 10 und 11 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen einer Asylerstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. seien nicht erfüllt, da der Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin abgewiesen worden sei.

5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2006/01/0612, hob der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils in deren Spruchpunkt 2. (Refoulement) und 3. (Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf; im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerden ab. Begründend führte er zur Behebung der Refoulement- und Ausweisungsentscheidungen aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung von aus dem Kosovo stammenden Asylwerbern von zwei Herkunftsstaaten - dem Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Republik Serbien und Montenegro ohne den Kosovo andererseits - auszugehen sei. Das bedeute, dass für Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, die nicht aus dem Kosovo stammten, bei Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung der Kosovo nicht als Teil des "Herkunftsstaates" Republik Serbien und Montenegro in Betracht zu ziehen sei. Die vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien und Montenegro würden auf einer Berichtslage betreffend Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) beruhen. Der unabhängige Bundesasylsenat habe insoweit daher nur diesen Teil des Staatsgebietes von Serbien und Montenegro geprüft. Dagegen würden die rechtlichen Ausführungen zu Art. 3 EMRK vom gesamten Staatsgebiet von Serbien und Montenegro sprechen, ohne dass die entsprechenden Feststellungen zugrunde lägen. Auch die in den Spruchpunkten 2. der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates getroffene Feststellung gemäß "§ 8 (Abs. 1) AsylG" beziehe sich ohne weitere Differenzierung auf "Serbien und Montenegro" und sohin auf das gesamte Staatsgebiet. Indem der unabhängige Bundesasylsenat solcherart das oben angeführte Konzept zweier Herkunftsstaaten nicht berücksichtigt habe, habe er die Refoulemententscheidung in den Spruchpunkten 2. der die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet. Die mit den Spruchpunkten5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 15. Jänner 2009, Zl. 2006/01/0612, hob der Verwaltungsgerichtshof die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils in deren Spruchpunkt 2. (Refoulement) und 3. (Ausweisung) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf; im Übrigen lehnte er die Behandlung der Beschwerden ab. Begründend führte er zur Behebung der Refoulement- und Ausweisungsentscheidungen aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung von aus dem Kosovo stammenden Asylwerbern von zwei Herkunftsstaaten - dem Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien bzw. Republik Serbien und Montenegro ohne den Kosovo andererseits - auszugehen sei. Das bedeute, dass für Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, die nicht aus dem Kosovo stammten, bei Prüfung der Voraussetzungen der Asylgewährung der Kosovo nicht als Teil des "Herkunftsstaates" Republik Serbien und Montenegro in Betracht zu ziehen sei. Die vom unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen zur Lage in Serbien und Montenegro würden auf einer Berichtslage betreffend Serbien und Montenegro (ohne Kosovo) beruhen. Der unabhängige Bundesasylsenat habe insoweit daher nur diesen Teil des Staatsgebietes von Serbien und Montenegro geprüft. Dagegen würden die rechtlichen Ausführungen zu Artikel 3, EMRK vom gesamten Staatsgebiet von Serbien und Montenegro sprechen, ohne dass die entsprechenden Feststellungen zugrunde lägen. Auch die in den Spruchpunkten 2. der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates getroffene Feststellung gemäß "§ 8 (Absatz eins,) AsylG" beziehe sich ohne weitere Differenzierung auf "Serbien und Montenegro" und sohin auf das gesamte Staatsgebiet. Indem der unabhängige Bundesasylsenat solcherart das oben angeführte Konzept zweier Herkunftsstaaten nicht berücksichtigt habe, habe er die Refoulemententscheidung in den Spruchpunkten 2. der die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet. Die mit den Spruchpunkten

3. dieser Bescheide verfügte Ausweisung der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" könne schon infolge der Aufhebung der Refoulemententscheidungen keinen Bestand haben. Weiters habe der unabhängige Bundesasylsenat verkannt, dass er in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sei, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Darüber hinaus habe er nicht berücksichtigt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (ausgewiesen würden nur die Beschwerdeführer, nicht dagegen die minderjährigen Erstreckungswerber; sog. "partielle Ausweisung"), der es möglich erscheinen ließe, dass die Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihre minderjährigen Kinder (eben die Erstreckungswerber) zu verlassen hätten, die Ausweisung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführer mit ihren minderjährigen Kindern darstelle, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Somit seien auch die Spruchpunkte 3. der die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte aufzuheben gewesen. Zum Ablehnungsbeschluss führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass die Beschwerden gegen die Abweisungen der Asylanträge bzw. der Asylerstreckungsanträge keine für die Entscheidung der Beschwerdefälle maßgeblichen Rechtsfragen aufwerfen würden, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor.3. dieser Bescheide verfügte Ausweisung der Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" könne schon infolge der Aufhebung der Refoulemententscheidungen keinen Bestand haben. Weiters habe der unabhängige Bundesasylsenat verkannt, dass er in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sei, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Darüber hinaus habe er nicht berücksichtigt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden (ausgewiesen würden nur die Beschwerdeführer, nicht dagegen die minderjährigen Erstreckungswerber; sog. "partielle Ausweisung"), der es möglich erscheinen ließe, dass die Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihre minderjährigen Kinder (eben die Erstreckungswerber) zu verlassen hätten, die Ausweisung einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführer mit ihren minderjährigen Kindern darstelle, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Somit seien auch die Spruchpunkte 3. der die Beschwerdeführer betreffenden Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihrer Inhalte aufzuheben gewesen. Zum Ablehnungsbeschluss führte der Verwaltungsgerichtshof begründend aus, dass die Beschwerden gegen die Abweisungen der Asylanträge bzw. der Asylerstreckungsanträge keine für die Entscheidung der Beschwerdefälle maßgeblichen Rechtsfragen aufwerfen würden, denen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe Ashkali an. Dies ergibt sich aus ihrem glaubwürdigen Vorbringen und ihren vorgelegten Identitätsdokumenten (zur Frage der Staatsbürgerschaft vgl. weiters das Papier [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom September 2006, Republik Serbien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, 8 ff). Sie sind die Eltern der am XXXX geborenen XXXX (GZ 268.862) und der am XXXX geborenen XXXX (GZ 262.589).Die Beschwerdeführer sind serbische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe Ashkali an. Dies ergibt sich aus ihrem glaubwürdigen Vorbringen und ihren vorgelegten Identitätsdokumenten (zur Frage der Staatsbürgerschaft vergleiche weiters das Papier [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom September 2006, Republik Serbien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, 8 ff). Sie sind die Eltern der am römisch 40 geborenen römisch 40 (GZ 268.862) und der am römisch 40 geborenen römisch 40 (GZ 262.589).

Die hier maßgeblichen Umstände in Serbien haben sich seit Erlassung der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates nicht verschlechtert, sondern vielmehr verbessert (vgl. etwa den nunmehr aktuellen Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008 oder den Bericht des U.S. Department of State "Serbia [includes Kosovo], Country Report on Human Rights Practices 2007" vom März 2008; aus diesen Berichten ergibt sich, dass sich die Lage der Minderheiten deutlich verbessert habe und es im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter den Angehörigen der Minderheiten freistehe, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Die Grundversorgung in Serbien sei gewährleistet; zusätzlich bestehe Anspruch auf Sozialhilfe).Die hier maßgeblichen Umstände in Serbien haben sich seit Erlassung der Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates nicht verschlechtert, sondern vielmehr verbessert vergleiche etwa den nunmehr aktuellen Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 22. September 2008 oder den Bericht des U.S. Department of State "Serbia [includes Kosovo], Country Report on Human Rights Practices 2007" vom März 2008; aus diesen Berichten ergibt sich, dass sich die Lage der Minderheiten deutlich verbessert habe und es im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter den Angehörigen der Minderheiten freistehe, sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Die Grundversorgung in Serbien sei gewährleistet; zusätzlich bestehe Anspruch auf Sozialhilfe).

2. Rechtlich folgt:

2.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe , dass einzelne aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe , dass einzelne aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden sind.

2.1.2. Die Beschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 1. Mai 2004 gestellt; die Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig und sind daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen.2.1.2. Die Beschwerdeführer haben ihre Asylanträge vor dem 1. Mai 2004 gestellt; die Verfahren waren am 31. Dezember 2005 anhängig und sind daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückgewiesen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

2.3. Die Beschwerden gegen die Abweisungen der Asylanträge der Beschwerdeführer lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (siehe oben Punkt I.5.). Damit sind die abweisenden Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates über die Asylanträge der Beschwerdeführer unanfechtbar geworden.2.3. Die Beschwerden gegen die Abweisungen der Asylanträge der Beschwerdeführer lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (siehe oben Punkt römisch eins.5.). Damit sind die abweisenden Entscheidungen des unabhängigen Bundesasylsenates über die Asylanträge der Beschwerdeführer unanfechtbar geworden.

2.4.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:2.4.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:

"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).

2.4.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Punkt 3.4.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.4.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Punkt 3.4.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die der wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die der wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

2.4.2. Aufgrund des Gesagten bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer wäre aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht. Daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Sie müssen auch keine Übergriffe befürchten, gegen die sie keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnten. Weiters besteht in Serbien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen haben die Beschwerdeführer Derartiges nicht vorgebracht, zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist (siehe oben Punkt 1.). Zusätzlich ist aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Serbien registriert sind und damit Krankenversicherungs- und Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen können (vgl. wieder den oben unter Punkt 1. angeführten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, S 20, bzw. die Ausführungen zur allgemeinen Versorgungslage, S 19f). Abgesehen davon verfügen die Beschwerdeführer nach ihren Angaben in ihrer Heimat über ein familiäres Netz (zumindest der Vater und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Belgrad, vgl. S 4 des Verhandlungsprotokolls vom 11. Mai 2006). Schließlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Aufgrund des Gesagten bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer wäre aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht. Daher liegt kein Fall des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Sie müssen auch keine Übergriffe befürchten, gegen die sie keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten könnten. Weiters besteht in Serbien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen haben die Beschwerdeführer Derartiges nicht vorgebracht, zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist (siehe oben Punkt 1.). Zusätzlich ist aufgrund der vorgelegten Identitätsdokumente davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Serbien registriert sind und damit Krankenversicherungs- und Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen können vergleiche wieder den oben unter Punkt 1. angeführten Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes, S 20, bzw. die Ausführungen zur allgemeinen Versorgungslage, S 19f). Abgesehen davon verfügen die Beschwerdeführer nach ihren Angaben in ihrer Heimat über ein familiäres Netz (zumindest der Vater und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin leben in Belgrad, vergleiche S 4 des Verhandlungsprotokolls vom 11. Mai 2006). Schließlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Zusammengefasst liegen daher auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.Zusammengefasst liegen daher auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG vor.

Aufgrund der inzwischen erfolgten Staatswerdung Montenegros ist Serbien Herkunftsstaat der Beschwerdeführer. Daher waren die Refoulemententscheidungen in Bezug auf die Republik Serbien auszusprechen.

2.5.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.2.5.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.

2.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. die oben unter Punkt I.5. wiedergegeben Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2009 sowie VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).2.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche die oben unter Punkt römisch eins.5. wiedergegeben Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 2009 sowie VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).

2.5.3. Im Verfahren über den Asylerstreckungsanträge der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer wurden keine Ausweisungen aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer hätte zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Kinder und somit Personen verlassen müssten, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend waren somit die Ausweisungsentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden zu beheben. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die eine Ausweisung der Beschwerdeführer ohne ihre Kinder und den damit verbundenen Eingriffen in Art. 8 EMRK rechtfertigen würden.2.5.3. Im Verfahren über den Asylerstreckungsanträge der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer wurden keine Ausweisungen aus dem Bundesgebiet verfügt. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung der Beschwerdeführer hätte zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Kinder und somit Personen verlassen müssten, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend waren somit die Ausweisungsentscheidungen in den angefochtenen Bescheiden zu beheben. Auch sind keine Gründe ersichtlich, die eine Ausweisung der Beschwerdeführer ohne ihre Kinder und den damit verbundenen Eingriffen in Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Familieneinheit (ab 08.04.2008), Herkunftsstaat, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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