Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S16 306.691-5/2009-7E
S16 306.692-5/2009-7E
S16 306.693-5/2009-6E
S16 310.800-4/2009-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 08 05.187-BAS, zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 08 05.187-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig warGem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war
2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 08 05.189-BAS, zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 08 05.189-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig warGem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war
3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 08 05.191-BAS, zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 08 05.191-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig warGem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war
4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch die Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 08 05.190-BAS, zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2009, Zl. 08 05.190-BAS, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig warGem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
2. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der mj. Drittbeschwerdeführerin und hatten in Österreich erstmals am 23.08.2006 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Für den in Österreich nachgeborenen mj. Viertbeschwerdeführer war durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzlicher Vertreterin am 31.01.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden.
Die Erstverfahren der Beschwerdeführer endeten mit rechtskräftigen zweitinstanzlichen Unzuständigkeitsentscheidungen gemäß §§ 5, 10 AsylG in Bezug auf die Slowakei, nachdem die Slowakei im Zuge eines mit ihr zuvor geführten Konsultationsverfahrens der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art 9 Abs 4 der VO (EG) 343/2003 (auch: Dublin II VO) zugestimmt hatte.Die Erstverfahren der Beschwerdeführer endeten mit rechtskräftigen zweitinstanzlichen Unzuständigkeitsentscheidungen gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG in Bezug auf die Slowakei, nachdem die Slowakei im Zuge eines mit ihr zuvor geführten Konsultationsverfahrens der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 9, Absatz 4, der VO (EG) 343 aus 2003, (auch: Dublin römisch zwei VO) zugestimmt hatte.
Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Verwaltungsgerichtshof-beschwerden lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 30.08.2007 ab und die Beschwerdeführer wurden am 25.09.2007 am Landweg in die Slowakei überstellt.
3. In der Folge reisten die Beschwerdeführer von der Slowakei kommend neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am 04.12.2007 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Nachdem EURODAC-Treffer ergeben haben, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2007 in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten, wurden mit der Slowakei Dublin-Konsultationen geführt und erklärte die Slowakei am 28.12.2007 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO (EG) 343/2003. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.01.2008 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 04.12.2007 wiederum gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen und die Slowakei gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II VO für zuständig erklärt; dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufungen wurden vom zu diesem Zeitpunkt zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 29.01.2008 abgewiesen. Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhoben die Beschwerdeführer wiederum Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diesen zunächst mit Beschlüssen vom 28.02.2008 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) sowie vom 14.03.2008 (hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.04.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 11.06.2008) wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.3. In der Folge reisten die Beschwerdeführer von der Slowakei kommend neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am 04.12.2007 weitere Anträge auf internationalen Schutz. Nachdem EURODAC-Treffer ergeben haben, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2007 in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten, wurden mit der Slowakei Dublin-Konsultationen geführt und erklärte die Slowakei am 28.12.2007 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 343 aus 2003,. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.01.2008 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 04.12.2007 wiederum gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen und die Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt; dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufungen wurden vom zu diesem Zeitpunkt zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 29.01.2008 abgewiesen. Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhoben die Beschwerdeführer wiederum Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diesen zunächst mit Beschlüssen vom 28.02.2008 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) sowie vom 14.03.2008 (hinsichtlich der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.04.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 11.06.2008) wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
4. Ohne Österreich zwischenzeitlich verlassen zu haben (weder wurden die Beschwerdeführer zuvor in die Slowakei überstellt noch haben diese das Bundesgebiet selbst freiwillig verlassen) stellten die Beschwerdeführer am 15.06.2008 in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes die nunmehr verfahrensgegenständlichen dritten Anträge auf internationalen Schutz.
5. Aufgrund jener EURODAC-Treffer, welche bereits im zweiten Asylverfahren ergeben hatten, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2007 in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten, richtete das Bundesasylamt am 17.06.2008 neuerlich ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO an die slowakischen Behörden, welches diesen am selben Tag elektronisch zugestellt wurde. Dabei wurden die slowakischen Behörden auch über die im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2008 dahingehend informiert, dass diese am "13.06.2008" [richtigerweise langten diese Beschlüsse beim Bundesasylamt jedoch bereits am 11.06.2008 ein] ergangen seien, sowie darüber, dass die Beschwerdeführer am 15.06.2008 weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten; gleichzeitig wurde dem Übernahmeersuchen die bereits von den slowakischen Behörden erteilte Zustimmung vom 28.12.2007 beigefügt.5. Aufgrund jener EURODAC-Treffer, welche bereits im zweiten Asylverfahren ergeben hatten, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2007 in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten, richtete das Bundesasylamt am 17.06.2008 neuerlich ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO an die slowakischen Behörden, welches diesen am selben Tag elektronisch zugestellt wurde. Dabei wurden die slowakischen Behörden auch über die im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2008 dahingehend informiert, dass diese am "13.06.2008" [richtigerweise langten diese Beschlüsse beim Bundesasylamt jedoch bereits am 11.06.2008 ein] ergangen seien, sowie darüber, dass die Beschwerdeführer am 15.06.2008 weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten; gleichzeitig wurde dem Übernahmeersuchen die bereits von den slowakischen Behörden erteilte Zustimmung vom 28.12.2007 beigefügt.
6. Am 19.06.2008 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) gemäß § 29 Abs 3 AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und, dass seit 17.06.2008 mit der Slowakei Dublin-Konsultationen geführt werden. Der Erhalt dieser Mitteilung wurde vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt.6. Am 19.06.2008 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (diese auch als gesetzliche Vertreterin der Dritt- und Viertbeschwerdeführer) gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und, dass seit 17.06.2008 mit der Slowakei Dublin-Konsultationen geführt werden. Der Erhalt dieser Mitteilung wurde vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigt.
7. Mit Schreiben vom 03.07.2008 teilte die zuständige slowakische Dublinbehörde unter Verweis auf ihre bereits zum Vorverfahren (betreffend die zweiten von den Beschwerdeführern in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz vom 04.12.2007) ergangene Zustimmungserklärung vom 28.12.2007 mit, dass sich die slowakischen Behörden bereits gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO für zuständig erklärt haben, die 6-Monatsfrist für die Rückübernahme noch nicht abgelaufen sei und daher die Beschwerdeführer zurück übernommen werden. Unter Bezugnahme auf das den slowakischen Behörden von Österreich genannte Entscheidungsdatum "13.06.2008" der Verwaltungsgerichtshofbeschlüsse teilten die slowakischen Behörden gleichzeitig mit, dass eine Überstellung bis 13.12.2008 möglich sei.7. Mit Schreiben vom 03.07.2008 teilte die zuständige slowakische Dublinbehörde unter Verweis auf ihre bereits zum Vorverfahren (betreffend die zweiten von den Beschwerdeführern in Österreich gestellten Anträgen auf internationalen Schutz vom 04.12.2007) ergangene Zustimmungserklärung vom 28.12.2007 mit, dass sich die slowakischen Behörden bereits gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO für zuständig erklärt haben, die 6-Monatsfrist für die Rückübernahme noch nicht abgelaufen sei und daher die Beschwerdeführer zurück übernommen werden. Unter Bezugnahme auf das den slowakischen Behörden von Österreich genannte Entscheidungsdatum "13.06.2008" der Verwaltungsgerichtshofbeschlüsse teilten die slowakischen Behörden gleichzeitig mit, dass eine Überstellung bis 13.12.2008 möglich sei.
8. Mit Schreiben der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes an die Bundespolizeidirektion München vom 07.07.2008, bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes per Fax eingelangt am 08.07.2008, wurde einem Übernahmeersuchen der deutschen Behörden gemäß VO (EG) 343/2003 mit der Begründung nicht zugestimmt, dass die Beschwerdeführer illegal über die Slowakei nach Österreich gereist seien, von den österreichischen Behörden bereits ein Übernahmeersuchen an die Slowakei gestellt worden sei und daher keine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei.8. Mit Schreiben der Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes an die Bundespolizeidirektion München vom 07.07.2008, bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes per Fax eingelangt am 08.07.2008, wurde einem Übernahmeersuchen der deutschen Behörden gemäß VO (EG) 343 aus 2003, mit der Begründung nicht zugestimmt, dass die Beschwerdeführer illegal über die Slowakei nach Österreich gereist seien, von den österreichischen Behörden bereits ein Übernahmeersuchen an die Slowakei gestellt worden sei und daher keine Zuständigkeit Österreichs gegeben sei.
9. Am 07.07.2008 wurde vom Bundesasylamt an den Erstbeschwerdeführer und an die Zweitbeschwerdeführerin (dieser gleichzeitig als gesetzliche Vertreterin für die Dritt- und Viertbeschwerdeführer) Ladungsbescheide an die dem Bundesasylamt bekannt gegebene Adresse per Rsa verschickt, welche jedoch am 10.07.2008 beim Bundesasylamt wieder eingelangt sind. Darauffolgend durchgeführte Anfragen im Zentralen Melderegister verliefen negativ.
10. Am 14.07.2008 informierte das Bundesasylamt die slowakischen Behörden darüber, dass der Transfer der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt verschoben werden müsse, da diese flüchtig seien; gleichzeitig wurde die Verlängerung der Überstellungsfrist unter Bezugnahme auf Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 2 der Dublin II VO auf 18 Monate in Anspruch genommen.10. Am 14.07.2008 informierte das Bundesasylamt die slowakischen Behörden darüber, dass der Transfer der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt verschoben werden müsse, da diese flüchtig seien; gleichzeitig wurde die Verlängerung der Überstellungsfrist unter Bezugnahme auf Artikel 19, Absatz 4 und Artikel 20, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO auf 18 Monate in Anspruch genommen.
11. Nachdem vom Bundesasylamt am 12.09.2008 durchgeführte Anfragen beim Zentralen Melderegister keine aufrechte Meldeadressen der Beschwerdeführer ergaben, wurde mit Aktenvermerk vom selben Tag das dritte Asylverfahren der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gem. § 24 Abs 2 Z 1 AsylG mit der Begründung eingestellt, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei.11. Nachdem vom Bundesasylamt am 12.09.2008 durchgeführte Anfragen beim Zentralen Melderegister keine aufrechte Meldeadressen der Beschwerdeführer ergaben, wurde mit Aktenvermerk vom selben Tag das dritte Asylverfahren der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG mit der Begründung eingestellt, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer wegen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei.
12. Am 17.05.2009 erschienen die Beschwerdeführer neuerlich in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes und wurde diesen vom Bundesasylamt noch am selben Tag Verfahrenskarten gemäß § 50 AsylG ausgefolgt.12. Am 17.05.2009 erschienen die Beschwerdeführer neuerlich in der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes und wurde diesen vom Bundesasylamt noch am selben Tag Verfahrenskarten gemäß Paragraph 50, AsylG ausgefolgt.
13. Am 18.05.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam vor dem Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Vom Bundesasylamt dazu befragt, ob sie bezüglich ihrer im Rahmen der Erstbefragung am 16.06.2008 gemachten Angaben Korrekturen oder Ergänzungen vorbringen wollen, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass sie nach Deutschland zur Polizei gegangen, dort in Schubhaft genommen und anschließend in die Slowakei abgeschoben worden seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab diesbezüglich an, sie hätten Österreich freiwillig verlassen und seien zunächst nach Deutschland gegangen. Nach zwei Monaten seien sie von Deutschland in die Slowakei abgeschoben worden. In der Slowakei seien sie dann neun Monate geblieben, bis sie diese am 16.05.2009 wieder nach Österreich verlassen hätten. Die Familie sei niemals getrennt gewesen.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass am 13.05.2009 in der Slowakei drei Pakistani versucht hätten, seine Frau (also die Zweitbeschwerdeführerin) zu vergewaltigen. Er habe sie schützen wollen und sei niedergeschlagen worden. An die Polizei hätten sie sich nicht gewandt, nur an die Lagersecurity.
14. In der Folge teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern mit, dass es vorläufig zur Ansicht gelange, dass auf Grund des EURODAC-Treffers (Asylantragstellung am 25.09.2007 in der Slowakei) die Slowakei für das Asylverfahren zuständig sei. Zu den Einzelheiten der Dublin II VO seien die Beschwerdeführer bereits in dem ihnen anlässlich der Fingerabdruckabnahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung der Slowakei werde beabsichtigt, die Asylanträge in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und die sofortige Ausweisung in die Slowakei zu veranlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab daraufhin an, dass sie die ganzen negativen Bescheide aus der Slowakei bei sich hätten und legte sie diese in der Einvernahme vor. Das Bundesasylamt vermerkte dazu in der Niederschrift "Abweisung 2[.] Instanz" sowie, dass Kopien davon zum Akt genommen worden seien [welche sich jedoch tatsächlich nicht im gegenständlichen Verfahrensakt befinden]. Auf die Frage des Bundesasylamtes, in welche Stadium sich das Asylverfahren in der Slowakei befinde gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie in der Slowakei noch nicht beim Obersten Gerichtshof gewesen sein, die Zweitbeschwerdeführerin, dass das Verfahren negativ sei, es aber noch eine letzte Instanz gäbe.14. In der Folge teilte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern mit, dass es vorläufig zur Ansicht gelange, dass auf Grund des EURODAC-Treffers (Asylantragstellung am 25.09.2007 in der Slowakei) die Slowakei für das Asylverfahren zuständig sei. Zu den Einzelheiten der Dublin römisch zwei VO seien die Beschwerdeführer bereits in dem ihnen anlässlich der Fingerabdruckabnahme ausgefolgten Merkblatt informiert worden. Mit Zustimmung der Slowakei werde beabsichtigt, die Asylanträge in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und die sofortige Ausweisung in die Slowakei zu veranlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab daraufhin an, dass sie die ganzen negativen Bescheide aus der Slowakei bei sich hätten und legte sie diese in der Einvernahme vor. Das Bundesasylamt vermerkte dazu in der Niederschrift "Abweisung 2[.] Instanz" sowie, dass Kopien davon zum Akt genommen worden seien [welche sich jedoch tatsächlich nicht im gegenständlichen Verfahrensakt befinden]. Auf die Frage des Bundesasylamtes, in welche Stadium sich das Asylverfahren in der Slowakei befinde gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie in der Slowakei noch nicht beim Obersten Gerichtshof gewesen sein, die Zweitbeschwerdeführerin, dass das Verfahren negativ sei, es aber noch eine letzte Instanz gäbe.
15. Ohne zuvor neuerlich mit den slowakischen Behörden Konsultationen aufgenommen zu haben, wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 23.05.2009 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.15. Ohne zuvor neuerlich mit den slowakischen Behörden Konsultationen aufgenommen zu haben, wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 23.05.2009 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei.
16. Den gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 23.06.2009, GZ S16 306.691-4/2009-3E u.a., gemäß § 41 Abs 3 AsylG stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben.16. Den gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden an den Asylgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 23.06.2009, GZ S16 306.691-4/2009-3E u.a., gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und wurden die bekämpften Bescheide behoben.
Begründet wurde dies zusammengefasst im wesentlichen damit, dass das Bundesasylamt kein neuerliches Konsultationsverfahren mehr mit der Slowakei geführt und sich auch nicht mehr versichert habe, ob die Slowakei ihre einstige Zustimmung vom 28.12.2007, welche mit Schreiben der slowakischen Behörden vom 03.07.2008 von dieser noch bekräftigt wurde, weiterhin aufrecht halte bzw. ob unter Umständen mittlerweile Endigungs- oder Erlöschenstatbestände eingetreten seien.
17. In der Folge richtete das Bundesasylamt am 07.07.2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO an die slowakischen Behörden. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, von Deutschland in die Slowakei überstellt worden zu sein, wo ihr dortiges Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei.17. In der Folge richtete das Bundesasylamt am 07.07.2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO an die slowakischen Behörden. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer vorgebracht hätten, von Deutschland in die Slowakei überstellt worden zu sein, wo ihr dortiges Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei.
18. Am 08.07.2009 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil seit 07.07.2009 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei geführt werden.
19. Am 21.07.2009 teilte die Slowakei mit, dass sie bereits am 03.07.2008 der Wiederaufnahme gemäß Art 16 Abs 1 lit c zugestimmt habe und diese Zustimmung bis XXXX gültig sei. Nach dem Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 13.06.2008 sei die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden, weil die Beschwerdeführer flüchtig gewesen seien.19. Am 21.07.2009 teilte die Slowakei mit, dass sie bereits am 03.07.2008 der Wiederaufnahme gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, zugestimmt habe und diese Zustimmung bis römisch 40 gültig sei. Nach dem Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 13.06.2008 sei die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden, weil die Beschwerdeführer flüchtig gewesen seien.
20. Am 21.09.2009 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit ihres damaligen Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sich seit der Antragstellung vom 15.06.2008 eine Änderung dahingehend ergeben habe, dass die Slowakei ihre Anträge abgelehnt und die Beschwerdeführer in die Slowakei ausgewiesen habe. Weiters nehme er Medikamente gegen Bluthochdruck, sei jedoch aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe auch angeborene Herzprobleme.
Gegen eine Überstellung in die Slowakei spreche, dass es dort für seine Kinder keine medizinische Versorgung und keine Sicherheit gebe. Die Betreuer in den Asyllagern würden alle Asylwerber hassen und sei seine Frau sexuell belästigt worden. Sie hätten dies auch der Polizei und den Sozialarbeitern gemeldet, welche jedoch nichts dagegen unternommen hätten.
Bei einer Rückkehr in die Slowakei würden sie bestimmt in die Ukraine ausgewiesen. Persönlich habe er keine Angst, jedoch habe er Angst um seine Kinder.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass drei Pakistani in der Slowakei versucht hätten, sie zu vergewaltigen. Auch ihr Kind sei sexuell belästigt worden. Die Sozialarbeiter hätten die Lage jedoch in den Griff bekommen und auch UNHCR habe geholfen. Ihr Mann (also der Erstbeschwerdeführer) sei bei einem Raufhandel mit diesen Pakistani verletzt worden. Zwei Tage später hätten sie die Slowakei nach Österreich verlassen.
Weiters wurden den Beschwerdeführern Feststellungen zur Slowakei ausgehändigt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.
21. Mit Schriftsatz vom 05.10.2009 erstatteten die Beschwerdeführer durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst bemängeln, dass die Länderberichte nicht auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführer eingingen.
22. Am 06.11.2009 richteten die slowakischen Dublinbehörden ein Schreiben an das Bundesasylamt, in welchem um Übermittlung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO ersucht wurde, zumal sich die Umstände geändert hätten. Die Auskunft im Schreiben vom 21.07.2009, wonach die Zustimmung bis XXXX aufrecht sei, sei aufgrund der vom Bundesasylamt geschilderten Umstände fehlerhaft gewesen.22. Am 06.11.2009 richteten die slowakischen Dublinbehörden ein Schreiben an das Bundesasylamt, in welchem um Übermittlung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ersucht wurde, zumal sich die Umstände geändert hätten. Die Auskunft im Schreiben vom 21.07.2009, wonach die Zustimmung bis römisch 40 aufrecht sei, sei aufgrund der vom Bundesasylamt geschilderten Umstände fehlerhaft gewesen.
23. Das Bundesasylamt richtete daraufhin am 09.11.2009 neuerlich ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit e an die Slowakei.23. Das Bundesasylamt richtete daraufhin am 09.11.2009 neuerlich ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, an die Slowakei.
24. Mit Telefax vom selben Tag wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Abschluss des slowakischen Asylverfahrens II. Instanz eine Zuständigkeit gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO (und nicht wie ursprünglich mitgeteilt nach deren Art 16 Abs 1 lit c) vorliege. Zumal die Beschwerdeführer den in der Slowakei noch offenstehenden außerordentlichen Rechtsweg nicht beschritten hätten, sei das dortige Verfahren als abgeschlossen zu qualifizieren.24. Mit Telefax vom selben Tag wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Abschluss des slowakischen Asylverfahrens römisch zwei. Instanz eine Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO (und nicht wie ursprünglich mitgeteilt nach deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) vorliege. Zumal die Beschwerdeführer den in der Slowakei noch offenstehenden außerordentlichen Rechtsweg nicht beschritten hätten, sei das dortige Verfahren als abgeschlossen zu qualifizieren.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von einer Woche Stellung zu nehmen.
25. Mit Schreiben vom 11.11.2009 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei durch einen Rechtsanwalt vertreten seien, welcher alle notwendigen Schritte unternehme. Es solle jedenfalls die Frist zur Beschreitung des außerordentlichen Rechtsweges abgewartet werden.
Überdies sei eine Änderung der Entscheidungsgrundlage für die Zuständigkeit nicht richtig und bestehe kein Grund, weshalb Österreich nicht von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen sollte. Dafür spreche insbesondere auch der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich. Auch sollten die Argumente der Beschwerdeführer gegen einen Aufenthalt in der Slowakei ernst genommen werden.
26. Am 12.11.2009 stimmte die Slowakei einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO zu.26. Am 12.11.2009 stimmte die Slowakei einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu.
27. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Bundesasylamt aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß "Artikel 10 (1) iVm 16 (1) e" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (je Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß § 10 Abs 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (je Spruchpunkt II.).27. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Bundesasylamt aus, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß "Artikel 10 (1) in Verbindung mit 16 (1) e" der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (je Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Festgestellt wurde zusammengefasst, dass die Identität der Beschwerdeführer, Staatsangehörigen der Ukraine, feststehe. Die Krankheiten des Erstbeschwerdeführers stünden einer Überstellung in die Slowakei nicht entgegen.
Zur Slowakei traf das Bundesasylamt Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin II, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung.Zur Slowakei traf das Bundesasylamt Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin römisch zwei, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.
Die Slowakei sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführer als Kernfamilie in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege.Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführer als Kernfamilie in gleicher Weise von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege.
Einen Eingriff in das Recht auf Privatleben verneinte das Bundesasylamt im Rahmen einer Interessensabwägung.
Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung seien ebenfalls nicht hervorgekommen.
28. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen ihres Rechtsvertreters vom 01.12.2009 jeweils fristgerecht Beschwerde.
Darin wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer aus der Slowakei geflüchtet seien, weil die Zweitbeschwerdeführerin und die mj. Drittbeschwerdeführerin dort von anderen Asylwerbern sexuell belästigt worden seien. Der Erstbeschwerdeführer sei durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt worden, die slowakische Polizei und der Sicherheitsdienst im Lager würden jedoch nichts unternehmen, um die Beschwerdeführer zu schützen.
Eine Überstellung in die Slowakei würde eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, weil die dortige Anerkennungsquote praktisch null sei und Kettenabschiebungen erfolgten.Eine Überstellung in die Slowakei würde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, weil die dortige Anerkennungsquote praktisch null sei und Kettenabschiebungen erfolgten.
Auch hätte sich das Bundesasylamt nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer auseinandergesetzt.
Österreich sei auch deshalb zur Prüfung des Asylverfahrens verpflichtet, weil der erste Asylantrag hier am 23.08.2006 gestellt worden sei, wohingegen der Asylantrag in der Slowakei erst im Jahre 2008 gestellt wurde.
Weiters sei die Überstellungsfrist bereits abgelaufen, weil der gegenständliche Antrag am 15.06.2008 gestellt worden sei.
Ferner seien die Beschwerdeführer in Österreich voll integriert und wurden diesbezüglich diverse Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Weiters wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
29. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des Bundesasylamtes langten der Aktenlage nach am 10.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
30. Laut AIS-Auszug vom heutigen Tag und telefonischer Auskunft des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, (vgl. Aktenvermerk vom 07.01.2010) wurden die BF am 05.01.2010 in die Slowakei überstellt.30. Laut AIS-Auszug vom heutigen Tag und telefonischer Auskunft des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vergleiche Aktenvermerk vom 07.01.2010) wurden die BF am 05.01.2010 in die Slowakei überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl idF BGBL. I Nr. 100/2005 in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in Kraft getreten und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war gemäß § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Anzuwenden war gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF. Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen wurden die ersten von den Beschwerdeführern in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit zweitinstanzlichen Bescheiden rechtskräftig wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, nachdem die Slowakei im Zuge eines mit ihr zuvor geführten Konsultationsverfahrens der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art 9 Abs 4 der VO (EG) 343/2003 (auch: Dublin II VO) zugestimmt hatte.2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen wurden die ersten von den Beschwerdeführern in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit zweitinstanzlichen Bescheiden rechtskräftig wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen, nachdem die Slowakei im Zuge eines mit ihr zuvor geführten Konsultationsverfahrens der Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 9, Absatz 4, der VO (EG) 343 aus 2003, (auch: Dublin römisch zwei VO) zugestimmt hatte.
Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Verwaltungsgerichtshof-beschwerden lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 30.08.2007 ab und die Beschwerdeführer wurden am 25.09.2007 am Landweg in die Slowakei überstellt. Dadurch wurde die von der Slowakei erteilte Zustimmung konsumiert.
In der Folge gelangten die Beschwerdeführer im Dezember 2007 neuerlich nach Österreich und stellten hier jeweils zweite Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge von mit der Slowakei geführten Dublin-Konsultationen erklärte dieser Staat am 28.12.2007 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO (EG) 343/2003. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.01.2008 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 04.12.2007 wiederum gemäß §§ 5, 10 AsylG zurückgewiesen und die Slowakei gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II VO für zuständig erklärt; dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufungen wurden vom zu diesem Zeitpunkt zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 29.01.2008 abgewiesen. Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diesen zunächst mit Beschlüssen vom 28.02.2008 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) sowie vom 14.03.2008 (hinsichtlich der Zweitbis Viertbeschwerdeführer) die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.04.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 11.06.2008) wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.In der Folge gelangten die Beschwerdeführer im Dezember 2007 neuerlich nach Österreich und stellten hier jeweils zweite Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge von mit der Slowakei geführten Dublin-Konsultationen erklärte dieser Staat am 28.12.2007 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 343 aus 2003,. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 09.01.2008 wurden die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 04.12.2007 wiederum gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG zurückgewiesen und die Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO für zuständig erklärt; dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufungen wurden vom zu diesem Zeitpunkt zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheiden vom 29.01.2008 abgewiesen. Gegen diese Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenates erhoben die Beschwerdeführer Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, welcher diesen zunächst mit Beschlüssen vom 28.02.2008 (hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers) sowie vom 14.03.2008 (hinsichtlich der Zweitbis Viertbeschwerdeführer) die aufschiebende Wirkung zuerkannte. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs vom 09.04.2008 (eingelangt beim Bundesasylamt am 11.06.2008) wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.
Ohne Österreich zwischenzeitlich verlassen zu haben stellten die Beschwerdeführer am 15.06.2008 jeweils dritte Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund jener EURODAC-Treffer, welche bereits in den zweiten Asylverfahren ergeben hatten, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2007 in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten, richtete das Bundesasylamt am 17.06.2008 neuerlich ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO an die Slowakei. Dabei wurden die slowakischen Behörden auch über die im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2008 informiert sowie darüber, dass die Beschwerdeführer am 15.06.2008 weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten.Ohne Österreich zwischenzeitlich verlassen zu haben stellten die Beschwerdeführer am 15.06.2008 jeweils dritte Anträge auf internationalen Schutz. Aufgrund jener EURODAC-Treffer, welche bereits in den zweiten Asylverfahren ergeben hatten, dass die Beschwerdeführer am 25.09.2007 in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten, richtete das Bundesasylamt am 17.06.2008 neuerlich ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an die Slowakei. Dabei wurden die slowakischen Behörden auch über die im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführer ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.04.2008 informiert sowie darüber, dass die Beschwerdeführer am 15.06.2008 weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten.
Mit Schreiben vom 03.07.2008 teilte die zuständige slowakische Dublinbehörde unter Verweis auf ihre bereits zum ergangene Zustimmungserklärung vom 28.12.2007 mit, dass sich die slowakischen Behörden bereits gem. Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO für zuständig erklärt haben, die 6-Monatsfrist für die Rückübernahme noch nicht abgelaufen sei und daher die Beschwerdeführer zurück übernommen werden. Unter Bezugnahme auf das den slowakischen Behörden von Österreich genannte Entscheidungsdatum "13.06.2008" der Verwaltungsgerichtshofbeschlüsse teilten die slowakischen Behörden gleichzeitig mit, dass eine Überstellung bis 13.12.2008 möglich sei.Mit Schreiben vom 03.07.2008 teilte die zuständige slowakische Dublinbehörde unter Verweis auf ihre bereits zum ergangene Zustimmungserklärung vom 28.12.2007 mit, dass sich die slowakischen Behörden bereits gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO für zuständig erklärt haben, die 6-Monatsfrist für die Rückübernahme noch nicht abgelaufen sei und daher die Beschwerdeführer zurück übernommen werden. Unter Bezugnahme auf das den slowakischen Behörden von Österreich genannte Entscheidungsdatum "13.06.2008" der Verwaltungsgerichtshofbeschlüsse teilten die slowakischen Behörden gleichzeitig mit, dass eine Überstellung bis 13.12.2008 möglich sei.
In weiterer Folge begaben sich die Beschwerdeführer nach Deutschland, von wo aus sie nach rund zwei Monaten in die Slowakei überstellt wurden. Dort blieben sie dann rund neun Monate und wurde dort ihr Asylverfahren durchgeführt, bis sie am 17.05.2009 wieder in Österreich in Erscheinung traten.
In der Folge richtete das Bundesasylamt (im zweiten Verfahrensgang in Entsprechung der Aufträge im aufhebenden Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.06.2009) am 07.07.2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO an die slowakischen Behörden. Diese verwiesen zunächst am 21.07.2009 auf ihre bereits am 03.07.2008 erteilte Zustimmung gemäß Art 16 Abs 1 lit c. Weiters verwiesen sie darauf, dass diese Zustimmung noch bis XXXX gültig sei, weil nach dem Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 13.06.2008 die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei, zumal die Beschwerdeführer flüchtig gewesen seien.In der Folge richtete das Bundesasylamt (im zweiten Verfahrensgang in Entsprechung der Aufträge im aufhebenden Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.06.2009) am 07.07.2009 ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO an die slowakischen Behörden. Diese verwiesen zunächst am 21.07.2009 auf ihre bereits am 03.07.2008 erteilte Zustimmung gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Weiters verwiesen sie darauf, dass diese Zustimmung noch bis römisch 40 gültig sei, weil nach dem Ablehnungsbeschluss des VwGH vom 13.06.2008 die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei, zumal die Beschwerdeführer flüchtig gewesen seien.
Am 06.11.2009 teilten die slowakischen Dublinbehörden dem Bundesasylamt mit, dass die am 21.07.2009 getätigten Auskünfte fehlerhaft gewesen seien, und ersuchten um Übermittlung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO.Am 06.11.2009 teilten die slowakischen Dublinbehörden dem Bundesasylamt mit, dass die am 21.07.2009 getätigten Auskünfte fehlerhaft gewesen seien, und ersuchten um Übermittlung eines Wiederaufnahmegesuchs nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO.
Dem kam das Bundesasylamt am 09.11.2009 nach und stimmte die Slowakei am 12.11.2009 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO zu.Dem kam das Bundesasylamt am 09.11.2009 nach und stimmte die Slowakei am 12.11.2009 einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu.
Die Zustimmung nach lit e bedeutet, dass im zuständigen Mitgliedstaat Slowakei das Asylverfahren der Beschwerdeführer bereits finalisiert wurde und diese somit in der Slowakei keine Asylwerber mehr sind. Art 16 Abs 1 lit e beinhaltet in konsequenter Verfolgung des durch die einzelnen Pflichten verfolgten Ziels, nämlich die Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Asylwerber bis zur Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigten oder - nach Ablehnung des Asylantrages - bis zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Verpflichtung des vormals zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staates, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Art 20 Dublin II-VO wieder aufzunehmen. Die slowakische Republik kommt also mit dieser Zustimmung ihrer Verpflichtung nach, die Asylwerber, deren Schutzbegehren sie bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt hat, wieder aufzunehmen.Die Zustimmung nach Litera e, bedeutet, dass im zuständigen Mitgliedstaat Slowakei das Asylverfahren der Beschwerdeführer bereits finalisiert wurde und diese somit in der Slowakei keine Asylwerber mehr sind. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, beinhaltet in konsequenter Verfolgung des durch die einzelnen Pflichten verfolgten Ziels, nämlich die Perpetuierung der Zuständigkeit für einen Asylwerber bis zur Anerkennung als Flüchtling bzw. subsidiär Schutzberechtigten oder - nach Ablehnung des Asylantrages - bis zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Verpflichtung des vormals zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staates, den Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikel 20, Dublin II-VO wieder aufzunehmen. Die slowakische Republik kommt also mit dieser Zustimmung ihrer Verpflichtung nach, die Asylwerber, deren Schutzbegehren sie bereits inhaltlich geprüft und abgelehnt hat, wieder aufzunehmen.
Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung bei der Asylantragstellung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Art 3 EMRK die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Art 15 Dublin II-VO realisiert werden. Irrige oder fehlerhafte Begründungen der Zuständigkeit können demnach nur erfolgreich angefochten werden, wenn darauf gestützte Überstellungen in den Schutzbereich der EMRK eingreifen würden. Hinweise, dass die Übernahme der Zuständigkeit durch die Slowakei irrig erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, vielmehr hat diese selbst ihr ursprüngliches Versehen (nämlich die Stützung auf Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO) selbst korrigiert. Ebenso wenig gibt es offenkundige Hinweise auf das zwischenzeitige Eintreten von Endigungstatbeständen des Artikel 16 Abs 2 - 4 der Dublin II-VO.Es steht diesfalls den Behörden des Aufenthaltsstaates auch nicht mehr zu, die seinerzeitige Zuständigkeitsbegründung durch den ersuchten Mitgliedstaat anlässlich der Zuständigkeitsprüfung bei der Asylantragstellung zu verneinen. Sollte aber ausnahmsweise die Überstellung in den zuständig gewesenen und seine Zuständigkeit bekräftigend habenden Staat im Sinne der EMRK unzulässig sein, bietet die Möglichkeit des Selbsteintrittes nach Artikel 3, EMRK die notwendige Flexibilität. Sollte sich in derartigen Konstellationen die Zuständigkeit eines Drittstaates ergeben haben, kann diese mittels eines Ersuchens nach Artikel 15, Dublin II-VO realisiert werden. Irrige oder fehlerhafte Begründungen der Zuständigkeit können demnach nur erfolgreich angefochten werden, wenn darauf gestützte Überstellungen in den Schutzbereich der EMRK eingreifen würden. Hinweise, dass die Übernahme der Zuständigkeit durch die Slowakei irrig erfolgt wäre, sind nicht ersichtlich, vielmehr hat diese selbst ihr ursprüngliches Versehen (nämlich die Stützung auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO) selbst korrigiert. Ebenso wenig gibt es offenkundige Hinweise auf das zwischenzeitige Eintreten von Endigungstatbeständen des Artikel 16 Absatz 2, - 4 der Dublin II-VO.
Festzuhalten bleibt, dass sich aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass die Beschwerdeführer in der Slowakei Asylanträge gestellt haben und dass die Slowakei auch die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer durch die erteilte Zustimmungserklärung vom 12.11.2009 verbindlich bekräftigt hat.
Durch diese Zustimmungserklärung vom 12.11.2009 wurde auch der Lauf der (sechsmonatigen) Überstellungsfrist von neuem in Gang gesetzt und ist diese somit zum Entscheidungszeitpunkt noch aufrecht.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II-VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus der Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
2.1.2.1.1. Gegenständlich hat sich im Rahmen des Familienverfahrens die Zuständigkeit der Slowakei für sämtliche Beschwerdeführer (Eltern und zwei mj. Kinder) ergeben, weshalb die Entscheidung - wie bereits das Bundesasylamt darlegte - keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstellt.2.1.2.1.1. Gegenständlich hat sich im Rahmen des Familienverfahrens die Zuständigkeit der Slowakei für sämtliche Beschwerdeführer (Eltern und zwei mj. Kinder) ergeben, weshalb die Entscheidung - wie bereits das Bundesasylamt darlegte - keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben darstellt.
2.1.2.1.2. Was das Recht auf Privatleben betrifft, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer (mit Ausnahme des erst im Dezember 2006 hier geborenen Viertbeschwerdeführers) erstmals Ende August 2006 nach Österreich gelangten und Ende September 2007 in die Slowakei überstellt wurden. In der Folge reisten sie im Dezember 2007 neuerlich nach Österreich ein, ehe sie nach Deutschland weiterreisten, von wo aus sie in die Slowakei überstellt wurden. Mitte Mai 2009 gelangten sie schließlich neuerlich unrechtmäßig nach Österreich und halten sich seither hier auf.
Die Beschwerdeführer hielten sich also bislang zwar in Summe rund zwei Jahr und drei Monate in Österreich auf, jedoch wurde dieser Aufenthalt zweimal in der Dauer von drei bzw. elf Monaten unterbrochen. Der letzte ununterbrochene Aufenthalt dauert etwas mehr als sieben Monate und kann aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer nicht davon ausgegangen werden, dass genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) für ein Privatleben bestehen.Die Beschwerdeführer hielten sich also bislang zwar in Summe rund zwei Jahr und drei Monate in Österreich auf, jedoch wurde dieser Aufenthalt zweimal in der Dauer von drei bzw. elf Monaten unterbrochen. Der letzte ununterbrochene Aufenthalt dauert etwas mehr als sieben Monate und kann aufgrund dieser kurzen Aufenthaltsdauer nicht davon ausgegangen werden, dass genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) für ein Privatleben bestehen.
Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführer vom Vorliegen eines solchen ausgehen würde, käme man im Rahmen einer gemäß Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisungen gerechtfertigt sind.Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführer vom Vorliegen eines solchen ausgehen würde, käme man im Rahmen einer gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Abwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisungen gerechtfertigt sind.
Das Gewicht der Aufenthaltsdauer wird bereits dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführer mehrmals nicht rechtmäßig nach Österreich gelangten und sich ihr Aufenthalt hier lediglich auf die Asylantragstellungen stützte.
Nachdem ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen und die Beschwerdeführer auch dorthin überstellt worden waren, gelangten die Beschwerdeführer rund drei Monate später aus eigenem Antrieb wieder unrechtsmäßig nach Österreich und stellten zweite Anträge auf internationalen Schutz. Nachdem auch diese wieder wegen der Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen worden waren und der VwGH die Behandlung der Beschwerden gegen die abweisenden zweitinstanzlichen Bescheide abgelehnt hatte, stellten die Beschwerdeführer - ohne Österreich zwischenzeitlich verlassen zu haben - die (verfahrensgegenständlichen) dritten Anträge auf internationalen Schutz.
Während dieser anhängigen dritten Verfahren begaben sich die Beschwerdeführer jedoch zunächst nach Deutschland, von wo aus sie in die Slowakei abgeschoben wurden, ehe sie (nach rund elf Monaten) im Mai 2009 wieder unrechtmäßig nach Österreich gelangten.
Die Beschwerdeführer hatten also niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht in Österreich, was ihnen auch bewusst sein musste.
Während dieses Zeitraums des unsicheren Aufenthalts ist auch ihr Privatleben entstanden, was dessen Gewicht ebenfalls mindert (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Während dieses Zeitraums des unsicheren Aufenthalts ist auch ihr Privatleben entstanden, was dessen Gewicht ebenfalls mindert vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Auch die in den vorgelegten Empfehlungsschreiben und Unterschriftenlisten genannten Integrationsbemühungen sowie die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ändern nichts daran, dass deren Aufenthalt in Österreich stets prekär war.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben siehe insbesondere VwGH 28.2.2008, 2007/18/0264 (öffentliches Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens), VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 (öffentliches Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften), VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317; 25.9.2007, 2007/18/0673 (illegale Einreise und unrechtmäßiger Aufenthalt), VwGH 29.1.2008, 2007/18/0400; 22.11.2007, 2007/21/0406 (wirtschaftliches Wohl - mittellose Personen) sowie EGMR 18.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder).
In einer Gesamtschau ist hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich (seit November 2006) nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann (siehe VwGH vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Ausweisung eines Fremden bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden:
Das Verfahren der Beschwerdeführerin NNyanzi dauerte bereits insgesamt rund 10 Jahre, die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, weil von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde.Das Verfahren der Beschwerdeführerin NNyanzi dauerte bereits insgesamt rund 10 Jahre, die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen, weil von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde.
Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) war daher mangels Verletzung von Art 8 EMRK von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich) war daher mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
Eine Überstellung der vier Beschwerdeführer kommt im Lichte des Art. 8 EMRK nur gemeinsam in Betracht.Eine Überstellung der vier Beschwerdeführer kommt im Lichte des Artikel 8, EMRK nur gemeinsam in Betracht.
2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
2.1.2.2.1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei:
Der Erstbeschwerdeführer leidet laut seinen Angaben an erhöhtem Blutdruck, wogegen er Medikamente nehme, jedoch aktuell nicht in ärztlicher Behandlung sei.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nur dann nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Slowakei nur dann nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Aus den vom Bundesasylamt beigeschafften medizinischen Unterlagen und dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers ergeben sich keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in die Slowakei. So ist der Beschwerdeführer zum einen wegen seines Bluthochdrucks aktuell nicht in ärztlicher Behandlung. Zum anderen hat er hinsichtlich seiner angeblich angeborenen Herzbeschwerden überhaupt keine medizinischen Unterlagen beigebracht.
Weiters ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in der Slowakei ebenfalls zu bejahen. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen haben Asylwerber Anspruch auf medizinische Grundversorgung und werden im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlung die Kosten der dafür notwendigen medizinischen Versorgung vom Staat übernommen.
Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung in die Slowakei und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Zusammengefasst stellt die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Krankheit im Falle seiner Überstellung in die Slowakei keinesfalls eine Verletzung des Art 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.Zusammengefasst stellt die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Krankheit im Falle seiner Überstellung in die Slowakei keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO dar.
2.1.2.2.2. Kritik am slowakischen Asylwesen
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass die Slowakei in Hinblick auf AsylwerberInnen aus der Ukraine unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der slowakischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.
Wenn in der Beschwerdeschrift eingewendet wird, dass die Asylanerkennungsquote in der Slowakei "praktisch null" sei, so ist zunächst festzuhalten, dass der diesbezüglich zitierte Bericht die Jahre 2003 und 2004 betrifft, also bereits fünf Jahre alt ist. Im Übrigen geht jedoch auch aus diesem Bericht hervor, dass es in der Slowakei sehr wohl auch Asyl gewährt wurde.
Des weiteren ist es - abgesehen davon, dass aus dem Umstand einer niedrig(er)en Anerkennungsquote nicht gleich darauf geschlossen werden kann, dass kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt wird - nicht notorisch und entspricht auch nicht dem Amtswissen (und blieb auch seitens des Beschwerdeführers unbescheinigt), dass Asylwerber in der Slowakei bei Glaubhaftmachung einer relevanten Schutzbedürftigkeit keinen Schutz erlangen. Dies kann auch nicht den dem AsylGH vorliegenden Statistiken zur Slowakei (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.07.2009) entnommen werden. Wie schon in den Feststellungen zum Zielstaat im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, nämlich dass die Slowakei (traditionell) weniger ein Zielland ist, sondern eher als Transitland für Migranten gilt, die auf der Suche nach besseren sozioökonomischen Bedingungen nach Westeuropa wollen, spiegelt sich dies auch in den vorliegenden Statistiken in der hohen Zahl von Einstellungen des Verfahrens, insbesondere weil Asylwerber nicht mehr im Staatsgebiet auffindbar sind, wider. Den vorliegenden Statistiken ist aber auch zu entnehmen, dass bei Glaubhaftmachung auch Schutz gewährt wird, was auch auf Asylwerber aus der Russischen Föderation zutrifft, das vor allem einer Statistik vom Mai 2009 entnommen werden kann. Die niedrig erscheinenden Zahlen von Schutzgewährungen an sich relativieren sich aber schon durch die geringe Zahl von Asylantragstellern und vor allem wenn man die hohe Zahl an Verfahrenseinstellungen berücksichtigt. So wurden zB 2008 909 Asylanträge in der Slowakei gestellt. Dem stehen aber in diesem Zeitraum 455 Verfahrenseinstellungen gegenüber. Von jenen die das Verfahren durchführten erhielten 2008 88 Personen einen Schutzstatus (Asyl- oder subsidiärer Schutz).
Es ist weder notorisch noch entspricht es dem Amtswissen des AsylGH, dass die Slowakei aktuell nicht haltbare Sonderpositionen vertritt. Dies ist weder den im angefochtenen Bescheid getroffenen aktuelleren Feststellungen noch dem Jahresbericht von amnesty international zu entnehmen. AI führte zB im Jahresbericht von 2008 Folgendes aus:
"Zwar genossen abgelehnte Asylsuchende seit Januar einen verbesserten Schutz gegen eine Abschiebung in Länder, in denen ihnen schwere Menschenrechtsverletzungen drohten, der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) zeigte sich jedoch besorgt über die geringe Zahl erfolgreicher Asylanträge in der Slowakei. Laut Angaben der slowakischen Einwanderungsbehörde wurde zwischen Januar und September 2007 lediglich acht von insgesamt 2259 Antragstellern das Recht auf Asyl gewährt."
Im Gegensatz dazu finden sich im aktuellen AI Jahresbericht 2009 zur Slowakei keine kritischen Äußerungen mehr zum Asylwesen.
Auch einem Zwischenbericht des UNHCR vom 25.3.2009 zu einem in mehreren europäischen Ländern (Bulgarien, BRD, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Ungarn) zugleich durchgeführten Projekt zur Verbesserung der Qualitätsstandards im Asylverfahren, lassen sich derartige Kritikpunkte zur Slowakei nicht entnehmen, obwohl im Rahmen dieses Projektes zB alleine in der Slowakei bereits über 120 Einvernahmen beobachtet, 400 Entscheidungen analysiert und 100 Akten geprüft wurden.
(http://www.unhcr.de/navigation-oben/presse/einzelansicht/browse/7/article/393/asylqualitaetsstandards-auf-dem-pruefstand.html)
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass etwa schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: trotz Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Herkunftsstaat grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) aus aktueller Sicht nicht erkannt werden können. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde - insbesondere hinsichtlich der Aktualität - nicht substantiiert vorgebracht worden.Im Ergebnis ist festzuhalten, dass etwa schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: trotz Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Herkunftsstaat grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) aus aktueller Sicht nicht erkannt werden können. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde - insbesondere hinsichtlich der Aktualität - nicht substantiiert vorgebracht worden.
Im Verfahren ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen.
2.1.2.2.3. Wenn in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, den Beschwerdeführern drohe eine Kettenabschiebung in ihr Herkunftsland, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführer in der Slowakei bereits abgeschlossen wurde.
Es entspricht dem System der Dublin II-VO (vgl. Art 3 Abs 1 Satz 2 leg cit) dass es innerhalb der Mitgliedstaaten nur einen zuständigen Staat zur Prüfung eines Asylantrages geben soll (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vgl. dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K6. zu Art 3 Dublin II VO).Es entspricht dem System der Dublin II-VO vergleiche Artikel 3, Absatz eins, Satz 2 leg cit) dass es innerhalb der Mitgliedstaaten nur einen zuständigen Staat zur Prüfung eines Asylantrages geben soll (sog. "one-chance-only-Prinzip" - vergleiche dazu Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K6. zu Artikel 3, Dublin römisch zwei VO).
Im Falle eines negativen Verfahrensausganges, wie er gegenständlich vorliegt, hat der zuständige Mitgliedstaat auch dafür Sorge zu tragen, dass der Drittstaatsangehörige das gemeinsame Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, was auch aus Art 16 Abs 1 lit e ersichtlich ist. Diese Bestimmung normiert die Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, dessen Asylverfahren bereits finalisiert wurde und der daher kein Asylbewerber mehr ist (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 16 Dublin II VO).Im Falle eines negativen Verfahrensausganges, wie er gegenständlich vorliegt, hat der zuständige Mitgliedstaat auch dafür Sorge zu tragen, dass der Drittstaatsangehörige das gemeinsame Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlässt, was auch aus Artikel 16, Absatz eins, Litera e, ersichtlich ist. Diese Bestimmung normiert die Verpflichtung zur Wiederaufnahme eines Drittstaatsangehörigen, dessen Asylverfahren bereits finalisiert wurde und der daher kein Asylbewerber mehr ist vergleiche Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 16, Dublin römisch zwei VO).
Weitere Asylanträge in anderen Mitgliedstaaten (wie eben der gegenständliche in Österreich) sollen dadurch erfolglos bleiben.
Aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich weiters, dass in der Slowakei auch Schutz vor Abschiebung oder Rückführung in ein Land gewährt wird, in dem eine Bedrohung der Freiheit zu befürchten wäre. Das Verfahren ist nicht nur derart ausgestaltet, dass es zu einer inhaltlichen Prüfung der Fluchtgründe und zu einem Ausspruch der Asylbehörde über den Refoulementschutz kommt, sondern schließt sich vor einem Refoulement ein fremdenpolizeiliches Verfahren an, in dem der Fremde neuerlich seine Refoulementschutzgründe darlegen kann, ohne das die Fremdenpolizeibehörde an einen negativen Refoulementausspruch der Asylbehörde gebunden wäre.
2.1.2.2.4. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:
Die Beschwerdeführer brachten vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin und die mj. Drittbeschwerdeführerin im slowakischen Asyllager sexuell belästigt worden seien. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer durch einen Faustschlag ins Gesicht eine Augenverletzung erlitten. Weder die slowakische Polizei noch der Sicherheitsdienst im Lager unternehme etwas, um die Beschwerdeführer zu schützen.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass laut Angaben der Zweitbeschwerdeführerin von der Lagerleitung und von der im Lager ansässigen UNHCR-Vertretung entsprechende Maßnahmen - etwa eine räumliche Trennung - getroffen wurden und diese "die Lage in den Griff bekommen" hätten.
Dies entspricht auch den getroffenen Feststellungen, wonach in den Aufnahme- und Unterbringungszentren auch Sozialarbeiter des Mitgrationsamtes und von NGOs tätig sind, an welche sich der Beschwerdeführer diesfalls wenden kann. Zudem stünde es den Beschwerdeführern im Hinblick auf etwaige befürchtete Übergriffe frei, den Schutz der slowakischen (Sicherheits-)behörden in Anspruch zu nehmen, da die Slowakei als Mitgliedstaat der EU in der Lage und willens wäre, den Beschwerdeführern entsprechenden Schutz zu bieten. In diesem Zusammenhang ist daher kein Verstoß gegen Art 3 EMRK gegebenDies entspricht auch den getroffenen Feststellungen, wonach in den Aufnahme- und Unterbringungszentren auch Sozialarbeiter des Mitgrationsamtes und von NGOs tätig sind, an welche sich der Beschwerdeführer diesfalls wenden kann. Zudem stünde es den Beschwerdeführern im Hinblick auf etwaige befürchtete Übergriffe frei, den Schutz der slowakischen (Sicherheits-)behörden in Anspruch zu nehmen, da die Slowakei als Mitgliedstaat der EU in der Lage und willens wäre, den Beschwerdeführern entsprechenden Schutz zu bieten. In diesem Zusammenhang ist daher kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK gegeben
2.1.2.2.5. Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass die mj. Drittbeschwerde-führerin und der mj. Viertbeschwerdeführer in der Slowakei viel zu wenig zu essen bekommen hätten, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den getroffenen Feststellungen Asylwerbern in der Slowakei kostenlos Nahrung zur Verfügung gestellt wird und diese auch ein Taschengeld erhalten. Die Kritik an der Qualität der Nahrung mag berechtigt sein, erreicht dieser Umstand jedoch nicht die Schwelle des Art 3 EMRK.2.1.2.2.5. Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass die mj. Drittbeschwerde-führerin und der mj. Viertbeschwerdeführer in der Slowakei viel zu wenig zu essen bekommen hätten, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den getroffenen Feststellungen Asylwerbern in der Slowakei kostenlos Nahrung zur Verfügung gestellt wird und diese auch ein Taschengeld erhalten. Die Kritik an der Qualität der Nahrung mag berechtigt sein, erreicht dieser Umstand jedoch nicht die Schwelle des Artikel 3, EMRK.
2.1.2.2.6. Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof also zum Schluss, dass sich im gegenständlichen Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nach einer "Dublin-Überstellung" ein grundsätzlich ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt wird.
Gegenständlich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowakischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Die Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in der Slowakei sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in der Slowakei sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 12.05.2009, S17 406183-1/2009; 08.05.2009, S5 406136-1/2009; 03.03.2009, S2 404441-1/2009; 09.07.2009, S16 407.160; 03.08.2009, S16 407.725; 16.10.2009, S16 408.853; 03.12.2009, S16 409.365). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in der Slowakei unbedenklich.
Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde, und damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Slowakei dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern diesem im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Zweifel darüber, dass die slowakischen Behörden vor einer allfälligen tatsächlichen Abschiebung in den Herkunftsstaat eine umfassende Refoulementprüfung durchführen werden.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist (vgl. etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist vergleiche etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).
2.1.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Spruchpunkt II:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu jeweils Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie bereits dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Art 8 EMRK. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließe.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu jeweils Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie bereits dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließe.
Da die BF bereits in die Slowakei überstellt wurden, ist im gegenständlichen Fall gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen gem. 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da die BF bereits in die Slowakei überstellt wurden, ist im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügten Ausweisungen gem. 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig waren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, EMRK, Familienverfahren, private Verfolgung, real risk, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
26.01.2010