Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S17 305.378-5/2009-21E
S17 305.381-5/2009-18E
S17 305.379-5/2009-13E
S17 305.380-5/2009-13E
S17 309.255-4/2009-15E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerden
1. des XXXX alias XXXX, staatenlos alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, FZ.06 12.201-BAT;1. des römisch 40 alias römisch 40 , staatenlos alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, FZ.06 12.201-BAT;
2. der XXXX, staatenlos alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, FZ.06 12.202-BAT;2. der römisch 40 , staatenlos alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, FZ.06 12.202-BAT;
3. der mj. XXXX alias XXXX, staatenlos alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, FZ. 06 12.203-BAT;3. der mj. römisch 40 alias römisch 40 , staatenlos alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, FZ. 06 12.203-BAT;
4. der XXXX alias XXXX, staatenlos alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, FZ.06 12.205-BAT;4. der römisch 40 alias römisch 40 , staatenlos alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, FZ.06 12.205-BAT;
5. der mj. XXXX, staatenlos alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, FZ: 07 00.299-BAT,5. der mj. römisch 40 , staatenlos alias Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2007, FZ: 07 00.299-BAT,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern der mj. Dritt- sowie der mj. Viertbeschwerdeführerin.
Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien waren erstmals am 23.07.2006 nach Österreich gelangt und hatten am 24.07.2006 jeweils erste Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
Nach Einlangen der Zustimmungserklärung der Slowakei zur Wiederaufnahme der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien hatte das Bundesasylamt mit Bescheiden vom jeweils 04.09.2006 die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Slowakei gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin-Verordnung für zuständig erklärt und die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs 1 Z 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Weiters hatte das Bundesasylamt festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei.Nach Einlangen der Zustimmungserklärung der Slowakei zur Wiederaufnahme der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien hatte das Bundesasylamt mit Bescheiden vom jeweils 04.09.2006 die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung für zuständig erklärt und die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen. Weiters hatte das Bundesasylamt festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.
2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen waren mit Bescheiden des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.10.2006, 305.380-C1/E1-VI/17/06 u.a., gemäß §§ 5 und 10 AsylG abgewiesen worden.2. Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen waren mit Bescheiden des (damals zuständigen) Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.10.2006, 305.380-C1/E1-VI/17/06 u.a., gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG abgewiesen worden.
Am 17.10.2006 waren der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen in die Slowakei überstellt worden.
3. Den von den erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.10.2006 erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof war von diesem mit Beschlüssen vom 22.11.2006, AW 2006/19/0577 bis 580, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
4. Bereits zuvor waren die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien neuerlich nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatten am 13.11.2006 (jeweils zweite) Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
5. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, sich in der Slowakei nicht sicher zu fühlen. Weiters sei ihm gesagt worden, dass er dort kein Asyl bekommen würde.
Die Zweitbeschwerdeführerin machte idente Angaben, welche auch für die mj. Dritt- und mj. Viertbeschwerdeführerin gelten würden.
6. Am 16.11.2006 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich der erstbis viertbeschwerdeführenden Parteien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO an die Slowakei. Am 21.11.2006 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass seit 16.11.2006 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei geführt werden und dadurch die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.6. Am 16.11.2006 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich der erstbis viertbeschwerdeführenden Parteien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an die Slowakei. Am 21.11.2006 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass seit 16.11.2006 Dublin-Konsultationen mit der Slowakei geführt werden und dadurch die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
7. Am 30.11.2006 stimmte die Slowakei einer Wiederaufnahme der erstbis viertbeschwerdeführernden Parteien auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu.7. Am 30.11.2006 stimmte die Slowakei einer Wiederaufnahme der erstbis viertbeschwerdeführernden Parteien auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu.
8. Am 07.12.2006 wurde der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er in der Slowakei von seinen Verfolgern gefunden worden sei, weswegen er wiederum nach Österreich zurückgekehrt sei. Der slowakische Staat könne ihn nicht schützen, wobei er sich jedoch nicht an die dortigen Behörden zwecks Schutzerlangung gewandt habe, zumal ihm seine Verfolger dies verboten hätten.
Am selben Tag wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit einer Rechtsberaterin einvernommen und gab zunächst an, dass ihre Angaben auch für die mj. Dritt- sowie die mj.
Viertbeschwerdeführerin gelten würden. Dabei gab sie an zu vermuten, dass der Erstbeschwerdeführer auch in der Slowakei verfolgt würde. Konkretes hätte ihr dieser jedoch nicht erzählt. Sie wolle nicht in die Slowakei zurück, dort fühle sie sich nicht sicher. Flüchtlinge würden dort ausgelacht und schlecht behandelt werden.
9. Am 22.12.2006 wurde der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils von einer Ärztin für Allgemeinmedizin untersucht, welche in ihrer gutachterlichen Stellungnahme zu dem Ergebnis kam, dass beim Erstbeschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung in Form einer Anpassungsstörung vorliege. Vor einer geplanten Überstellung sei jedenfalls eine Kontrolle zur Beurteilung der Suizidalität angezeigt.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wurde eine derartige belastungsabhängige krankheitswertige Störung verneint.
10. Mit Bescheiden vom 02.01.2007 wies das Bundesasylamt diese zweiten Anträge auf internationalen Schutz neuerlich wegen Unzuständigkeit zurück und wies die erst- bis viertbeschwerdeführerenden Parteien aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.
11. Am XXXX wurde die Fünftbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Auch hinsichtlich des für sie gestellten Antrags auf internationalen Schutz erging - nachdem am 17.01.2009 eine Zustimmungserklärung der Slowakei eingelangt war - am 22.01.2007 seitens des Bundesasylamtes eine ihren Familienangehörigen entsprechende Entscheidung.11. Am römisch 40 wurde die Fünftbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren. Auch hinsichtlich des für sie gestellten Antrags auf internationalen Schutz erging - nachdem am 17.01.2009 eine Zustimmungserklärung der Slowakei eingelangt war - am 22.01.2007 seitens des Bundesasylamtes eine ihren Familienangehörigen entsprechende Entscheidung.
12. Den gegen die Bescheide vom 02. bzw. 22.01.2007 erhobenen Berufungen gab der (damals zuständige) Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom jeweils 01.02.2007 gemäß § 41 Abs 3 AsylG statt und behob diese Bescheide wegen unterlassener Verständigung des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführer gemäß § 23 Abs 2 AsylG.12. Den gegen die Bescheide vom 02. bzw. 22.01.2007 erhobenen Berufungen gab der (damals zuständige) Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom jeweils 01.02.2007 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt und behob diese Bescheide wegen unterlassener Verständigung des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylG.
13. Am 28.03.2007 teilte das Bundesasylamt der Slowakei mit, dass die Beschwerdeführer Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung erhoben hätten und die Überstellungsfrist daher zu verlängern sei, wobei hier auf die Geschäftszahlen aus den Verfahren über die zweiten Asylanträge Bezug genommen wurde.
14. Nach einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin - diese sprach auch für ihre (nunmehr drei) Kinder - am 06.06.2007 erließ das Bundesasylamt am 19.07.2007 Ersatzbescheide, welche inhaltlich den früheren Entscheidungen entsprachen.
15. Den dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gab der (damals zuständige) Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom jeweils 10.08.2007 erneut gemäß § 41 Abs 3 AsylG statt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Bundesasylamt die funktionale Zuständigkeit gefehlt habe, zumal der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen die Bescheide vom 04.10.2006 mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.15. Den dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen gab der (damals zuständige) Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheiden vom jeweils 10.08.2007 erneut gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG statt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass dem Bundesasylamt die funktionale Zuständigkeit gefehlt habe, zumal der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen die Bescheide vom 04.10.2006 mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
16. Dagegen erhob der Bundesminister für Inneres Amtsbeschwerde, welcher der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.10.2009, Zlen. 2007/19/0909 bis 0913-8, stattgab und die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behob.
Darin führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Beschlüsse des VwGH vom 22.11.2006 dem Bundesasylamt nicht die Zuständigkeit genommen worden sei, über weitere Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zu entscheiden.
17. Ebenfalls am 09.10.2009 erging ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, Zlen. 2006/19/1336 bis 1339-8, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen die (im Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz ergangenen) Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.10.2006 abgelehnt wurde.
18. Am 09.11.2009 langten die Berufungen (nunmehr als Beschwerden zu werten) gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.07.2007 in der nunmehr zuständigen Geschäftsabteilung S 17 des Asylgerichtshofes ein.
19. Mit hg. Beschluss vom 16.11.2009 wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.19. Mit hg. Beschluss vom 16.11.2009 wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
20. Am 18.11.2009 erstattete der Erstbeschwerdeführer, nunmehr vertreten durch einen Mitarbeiter der Caritas, eine Stellungnahme, in welcher unter Vorlage diverser medizinischer Berichte ausgeführt wird, dass der Erstbeschwerdeführer seit längerem an einer Depression leide und behauptet, dass im Falle einer Überstellung Suizidgefahr bestehe.
Der jüngste in dieser Stellungnahme vorgelegte medizinische Bericht eines Facharztes für Neurologie u. Psychiatrie ist datiert mit 26.3.2009. Lt. psychiatrischem Status sei er "weiterhin ängstlich depressiv, wechselnde Stimmung zwischen dysphorisch und ängstlich. Er fühle sich weiterhin durch die Polizei kontrolliert und verfolgt". Als Therapie wird die Einnahme von tgl. zwei Tabletten (Trittico und Haldol) empfohlen.
Weiters seien die Beschwerdeführer in Österreich integriert und wurden diesbezüglich mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Sie hätten sich in XXXX vorbildlich integriert. Sie würden über ein breites Netz an sozialen Kontakten verfügen und würden auch Deutsch sprechen. Ein Hinweis auf Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Verwandten findet sich darin nicht.Weiters seien die Beschwerdeführer in Österreich integriert und wurden diesbezüglich mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt. Sie hätten sich in römisch 40 vorbildlich integriert. Sie würden über ein breites Netz an sozialen Kontakten verfügen und würden auch Deutsch sprechen. Ein Hinweis auf Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Verwandten findet sich darin nicht.
21. Mit Schreiben vom 20.11.2009 wurde seitens des Asylgerichtshofes gemäß § 45 Abs 3 AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Slowakei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.21. Mit Schreiben vom 20.11.2009 wurde seitens des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Beweis erhoben, dh. den Parteien des Verfahrens Länderfeststellungen zur Slowakei zugestellt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen derselben Frist alle in ihrer Sphäre gelegenen Umstände, welche gegen eine Ausweisung bzw. Überstellung in die Slowakei sprechen, mitzuteilen und so weit als möglich durch Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen.
22. Der Erstbeschwerdeführer erstattete am 30.11.2009 durch seinen Vertreter eine Stellungnahme, in welcher er auf seine Stellungnahme vom 18.11.2009 verwies.
Seitens des Bundesasylamtes erfolgte keine Stellungnahme.
23. Am 11.1.2010 langte betreffend dem Erstbeschwerdeführer über die Caritas ein Schreiben ein. Darin wird unbescheinigt behauptet, dass im Asylverfahren der Schwester des BF (09 07.075) die Ausweisung vom BAA für dauerhaft unzulässig erklärt worden sei und sie in weiterer Folge eine Niederlassungsbewilligung erhalten werde. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers sei mit einem österreichischen Staatsbürger nach muslimischem Recht verheiratet und habe mit diesem ein gemeinsames Kind. Der Erstbeschwerdeführer verfüge mit seiner Schwester somit über eine dauerhaft aufenthaltsberechtigte Familienangehörige in Österreich, zu der die Familie eine sehr enge Bindung hat und die sie in allen Belangen unterstützt.
Betreffend dieser Schwester hat der AsylGH - mangels hinreichendem Vorbringen der BF in der Beschwerdeergänzung - Einsicht genommen in das ZMR, GVS, AIS und in den erstinstanzlichen Bescheid des BAA.
Demnach hat die Schwester erstmals am 10.11.2006 unter Angabe einer falschen Identität und Herkunft einen Asylantrag gestellt. Dabei gab sie an, dass sie mit ihrem Mann nach Österreich kam. Andere Verwandte habe sie in Österreich nicht. Anzuführen ist, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am 23.7.2006 im Bundesgebiet einen Asylantrag stellte. Der Antrag der "Schwester" wurde nach Erschöpfung des Instanzenzuges gem. § 5, § 10 AsylG zurückgewiesen und die Ausweisung in die Slowakei verfügt. Am 16.6.2009 stellte die "Schwester" in Österreich neuerlich einen Asylantrag, numehr vorgeblich unter ihrer richtigen Identität und Herkunft. Demnach sei sie ukrainische Staatsbürgerin. Bei der Datenaufnahme am gleichen Tag gab sie zur Frage von Familienangehörigen, welche sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden würden, lediglich ein Kind, welches sie mit ihrem österreichischen Lebensgefährten habe, und eben diesen Lebensgefährten an. In der letzten Einvernahme am 14.12.2009 machte sie keine Angaben, die auf eine Beziehung oder gar "enge" Beziehung zum Bruder hinweisen würden. Auch seinen Aufenthaltsort konnte sie lediglich mit "eine Pension in der XXXX" bezeichnen. Ihrem Vorbringen nach benötigt sie selbst Unterstützung. Ein Zusammenleben mit ihrem Bruder bzw. dessen Familie behauptet sie auch nicht. Sie habe in ihrer Heimat (Ukraine) keine eigenen Probleme gehabt. Ihr Bruder habe dort Probleme gehabt. Von einer Freundin habe sie erfahren, dass man möglicherweise nach ihr suche um den Aufenthaltsort des Bruders von ihr zu erfahren. Ihr Bruder sei in Österreich Asylwerber.Demnach hat die Schwester erstmals am 10.11.2006 unter Angabe einer falschen Identität und Herkunft einen Asylantrag gestellt. Dabei gab sie an, dass sie mit ihrem Mann nach Österreich kam. Andere Verwandte habe sie in Österreich nicht. Anzuführen ist, dass der Erstbeschwerdeführer bereits am 23.7.2006 im Bundesgebiet einen Asylantrag stellte. Der Antrag der "Schwester" wurde nach Erschöpfung des Instanzenzuges gem. Paragraph 5,, Paragraph 10, AsylG zurückgewiesen und die Ausweisung in die Slowakei verfügt. Am 16.6.2009 stellte die "Schwester" in Österreich neuerlich einen Asylantrag, numehr vorgeblich unter ihrer richtigen Identität und Herkunft. Demnach sei sie ukrainische Staatsbürgerin. Bei der Datenaufnahme am gleichen Tag gab sie zur Frage von Familienangehörigen, welche sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden würden, lediglich ein Kind, welches sie mit ihrem österreichischen Lebensgefährten habe, und eben diesen Lebensgefährten an. In der letzten Einvernahme am 14.12.2009 machte sie keine Angaben, die auf eine Beziehung oder gar "enge" Beziehung zum Bruder hinweisen würden. Auch seinen Aufenthaltsort konnte sie lediglich mit "eine Pension in der XXXX" bezeichnen. Ihrem Vorbringen nach benötigt sie selbst Unterstützung. Ein Zusammenleben mit ihrem Bruder bzw. dessen Familie behauptet sie auch nicht. Sie habe in ihrer Heimat (Ukraine) keine eigenen Probleme gehabt. Ihr Bruder habe dort Probleme gehabt. Von einer Freundin habe sie erfahren, dass man möglicherweise nach ihr suche um den Aufenthaltsort des Bruders von ihr zu erfahren. Ihr Bruder sei in Österreich Asylwerber.
Das BAA hat diesen Antrag zugelassen aber weder den Status einer Asylberechtigten noch jener einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da ihr Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet wurde. Ihre Ausweisung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt. Die Schwester ist dieser Entscheidung nicht entgegen getreten. Die Entscheidung erwuchs mit 6.1.2010 in Rechtskraft.
Dem ZMR ist zu entnehmen, dass die "Schwester" seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2006 ihren Wohnsitz immer in Wien angemeldet hatte und sich auch nach wie vor in der Grundversorgung befindet.
Der Erstbeschwerdeführer war seit seiner Einreise lediglich 2006 rund 2 Wochen in Wien gemeldet und dies im dortigen Polizeianhaltezentrum. Seit XXXX liegt sein Wohnsitz bzw. der seiner Familie in XXXX.Der Erstbeschwerdeführer war seit seiner Einreise lediglich 2006 rund 2 Wochen in Wien gemeldet und dies im dortigen Polizeianhaltezentrum. Seit römisch 40 liegt sein Wohnsitz bzw. der seiner Familie in römisch 40 .
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch das ergänzende Ermittlungsverfahren.
2. Zur Slowakei werden aufgrund der nach § 45 Abs 3 AVG in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zur Slowakei, welchen die Parteien nicht entgegengetreten sind, ergänzend folgende Feststellungen getroffen:2. Zur Slowakei werden aufgrund der nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen zur Slowakei, welchen die Parteien nicht entgegengetreten sind, ergänzend folgende Feststellungen getroffen:
Allgemeines zum slowakischen Asylverfahren
Seit dem EU-Beitritt 2004 gilt die Slowakei weniger als Zielland, sondern eher als Transitland für Migranten, die auf ihrer Suche nach besseren sozioökonomischen Bedingungen nach Westeuropa wollen. Dies liegt unter anderem auch an den sehr geringen Chancen in der Slowakei Asyl zu erhalten. Das gesetzliche Rahmenwerk wurde mehrmals geändert um die nationale Gesetzgebung an die europäischen Asylrichtlinien anpassen zu können. Weiters wurden beträchtliche Mittel seitens der EU zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zum Ausbau der Aufnahmeeinrichtungen und Aufnahmedienstleistungen bereitgestellt.
(European Parliament, The conditions in centres for third country national (detention camps, open centres as well as transit centres and transit zones) with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states", December 2007)
Gemäß Gesetz ermöglicht die Slowakei internationalen Schutz in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und dem Protokoll 1967. Die Anerkennungsrate ist jedoch niedrig. Daneben gewährte die Regierung auch "vorübergehenden Schutz" für Personen, die sich nicht für eine Asylanerkennung qualifizierten bzw. die aus Sicherheitsgründen nicht in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden konnten (sog. "tolerated residence").
(U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Slovak Republic, Feb. 2009)
Das slowakische Asylgesetz 480/2002 wurde seit dem EU-Beitritt mehrfach novelliert, zuletzt durch die Ergänzung 451/2008 Coll., die mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten ist.Das slowakische Asylgesetz 480 aus 2002, wurde seit dem EU-Beitritt mehrfach novelliert, zuletzt durch die Ergänzung 451 aus 2008, Coll., die mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten ist.
(Ministry of Interior, Email 18.02.2009)
Das Asylverfahren wird durch die Abgabe eines Ansuchens des Asylwerbers um internationalen Schutz bzw. subsidiären Schutz bei der zuständigen Polizeidienststelle eingeleitet. Ansuchen von Minderjährigen sollen durch seinen/ihren gesetzliche Vertreter/in oder durch einen vom Gericht bestellten Betreuer erfolgen. Innerhalb von 24 Stunden nach Abgabe seines Ansuchens hat sich der Asylwerber bei einem der Aufnahmelager einzufinden. Im Folgenden ist vom Asylwerber ein ausführlicherer Fragebogen im Zuge eines Erstinterviews zu beantworten. Weiters ist vorgesehen, dass Asylwerber binnen 15 Tagen nach Antragsstellung umfassende Informationen bezüglich des Mitwirkens am Asylverfahren, über Möglichkeiten der Rechtshilfe und über NGO's, die sich um die Versorgung von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen kümmern, in einer dem/der AW verständlichen Sprache erhalten sollen.
(480/2002 Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606/2003 Coll., Amendment: 207/2004 Coll., Amendment: 1/2005 Coll., Amendment: 692/2006 Coll., Amendment 643/2007 Coll., Amendment 451/2008; Section 4 [in Folge: Asylum Act])(480 aus 2002, Coll. ACT as of June 20, 2002 on Asylum and Amendment of Some Acts; Amendment: 606 aus 2003, Coll., Amendment: 207 aus 2004, Coll., Amendment: 1 aus 2005, Coll., Amendment: 692 aus 2006, Coll., Amendment 643 aus 2007, Coll., Amendment 451 aus 2008,; Section 4 [in Folge: Asylum Act])
Die Slowakei gewährt Asyl aus Konventionsgründen, aus humanitären Gründen (auch wenn keine Konventionsgründe vorliegen) und zum Zwecke einer Familienzusammenführung. Daneben besteht auch die Möglichkeit einer Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten bzw. Gewährung von subsidiärem Schutz zum Zwecke einer Familienzusammenführung.
(Asylum Act, 2002, Section 8 ff.)
Des Weiteren gewährt die Slowakei eine zeitlich begrenzte Aufnahme zum Zwecke des Schutzes von Fremden vor Kriegskonflikten verursacht durch endemische Gewalt, vor Auswirkungen humanitärer Katastrophen oder permanenter Verletzungen von Menschenrechten im Herkunftsland. In solchen Fällen erhält der/die Fremde ein Dokument über die "Erlaubnis zum tolerierten Aufenthalt" auf dem Gebiet der Slowakei und hat den Status eines "De Facto-Flüchtlings".
(Asylum Act, 2002, Section 29 ff.)
Ein Asylantrag kann bei Nichtvorliegen o.a. Gründe verweigert bzw. unter anderem aufgrund von Drittstaatsicherheit und/oder vertraglicher Unzuständigkeit als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen werden. Wird innerhalb von 60 Tagen ab Beginn des Verfahrens keine Entscheidung gefällt, kann ein Asylansuchen mit dieser Begründung nicht mehr zurückgewiesen werden. Im Falle unbegleiteter Minderjähriger sollen Asylausschlussgründe auf offensichtlicher Unbegründetheit beruhend nicht gelten.
(Asylum Act, 2002, Section 11 ff.)
Gegen die Einstellung des Asylverfahrens kann beim Ministerium innerhalb von sieben bzw. in speziellen Fällen innerhalb von zwanzig Tagen ab Zustellung Einspruch eingebracht werden. Diesem Einspruch wird grundsätzlich aufschiebende Wirkung zuerkannt.
(Asylum Act, 2002, Section 19)
Das Ministerium beurteilt jeden einzelnen Asylantrag aufgrund aller vorliegender Tatsachen und Informationen unabhängig. Jede Untersuchung eines Antrags auf Internationalem Schutz soll von einem dafür autorisierten Beamten des Ministeriums mit entsprechendem Wissen durchgeführt werden. Bei unbegleiteten Minderjährigen auch mit dem dafür notwenigen Spezialwissen über deren spezielle Bedürfnisse.
(Asylum Act, 2002, Section 19a ff.)
Über den Asylantrag wird innerhalb von 90 Tagen entschieden, wobei der Vorgesetzte des das Verfahren führenden Angestellten diese Frist verlängern kann. Subsidiärer Schutz wird für ein Jahr gewährt, ein neuerlicher Antrag muss zwischen 90 und 60 Tagen vor Ablauf des Jahres gestellt werden. Asyl im Falle einer Familienzusammenführung wird für drei Jahre gewährt und kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden.
(Asylum Act, 2002, Section 20)
Gegenüber der Entscheidung des Ministeriums über die Nichtgewährung oder über die Aberkennung von Asyl kann man bei Gericht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung ein Rechtsmittel einlegen. Diese Berufung hat aufschiebende Wirkung. Gegen als unzulässig zurückgewiesene oder als offensichtlich unbegründet abgewiesene Asylanträge kann man innerhalb von 20 Tagen Berufung einlegen. Diesen Berufungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu, außer das Gericht entscheidet anderes. Berufungen müssen von einem Gericht innerhalb von 90 Tagen entschieden werden. Gegen eine Entscheidung eines Gerichts kann man beim Berufungsgericht Einspruch erheben, das dann innerhalb von 60 Tagen zu entscheiden hat.
(Asylum Act, 2002, Section 21)
Dublin IIDublin römisch zwei
Ein Fremder, der nicht Asylwerber ist und der aufgrund der Zuständigkeit der Slowakei für die Durchführung eines Asylverfahrens aus einem anderen Mitgliedsstaat in die Slowakei rückgeführt wurde, wird als ein Asylwerber betrachtet; mit Ausnahme von Fremden, deren Asylansuchen in der Vergangenheit bereits wegen Unzulässigkeit oder offensichtlicher Unbegründetheit zurückgewiesen oder überhaupt abgelehnt wurde, beginnt das Verfahren zur internationalen Schutzgewährung mit dem Betreten von slowakischen Territoriums durch den Fremden.
(Asylum Act, 2002, Section 4, Par 6)
Non-Refoulement
Die Regierung gewährte Schutz vor Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in ein Land in dem diese eine Bedrohung ihrer Freiheit zu befürchten hätten.
(U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Slovak Republic, Feb. 2009)
Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Das Verfahren ist nicht nur derart ausgestaltet, dass es zu einer inhaltlichen Prüfung der Flüchtgründe und zu einem Ausspruch der Asylbehörde über den Refoulementschutz kommt; vielmehr schließt sich vor einem Refoulement ein fremdenpolizeiliches Verfahren an, in dem der Fremde neuerlich seine Refoulementschutzgründe darlegen kann, ohne dass die Fremdenpolizeibehörde an einen negativen Refoulementausspruch der Asylbehörde gebunden wäre.Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in der Slowakei und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Das Verfahren ist nicht nur derart ausgestaltet, dass es zu einer inhaltlichen Prüfung der Flüchtgründe und zu einem Ausspruch der Asylbehörde über den Refoulementschutz kommt; vielmehr schließt sich vor einem Refoulement ein fremdenpolizeiliches Verfahren an, in dem der Fremde neuerlich seine Refoulementschutzgründe darlegen kann, ohne dass die Fremdenpolizeibehörde an einen negativen Refoulementausspruch der Asylbehörde gebunden wäre.
(UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006)
Versorgung
Alle Mitgliedstaaten halten sich an die Regel, nach der die Richtlinie gilt, bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist, d.
h. eine Entscheidung, gegen die nach einzelstaatlichem Recht
kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann.
(Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, Nov. 2007, [in Folge: Kommissionsbericht, Nov. 2007])
Alle Mitgliedstaaten gewähren zumindest die medizinische Notversorgung, wie in Artikel 15 festgelegt, und zwar auch in Gewahrsam befindlichen Asylbewerbern. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben den Zugang zur medizinischen Versorgung erweitert und gewähren mitunter den gleichen Zugang wie ihren eigenen Staatsangehörigen.
(Kommissionsbericht, Nov. 2007)
Unbegleitete Minderjährige bekommen in praktisch allen Mitgliedstaaten einen gesetzlichen Vormund. Normalerweise werden sie bei Pflegefamilien oder in speziellen Aufnahmezentren untergebracht; auch das Ausfindigmachen ihrer Familienangehörigen ist gesetzlich oder auch in der Praxis gewährleistet.
(Kommissionsbericht, Nov. 2007)
Es gibt zwei Arten von staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten:
Aufnahmezentren für neu angekommene Asylwerber mit maximalen Aufenthalt von 30 Tagen und sog. Unterkunftszentren, in welche Asylwerber nach einer medizinischen Erstuntersuchung gebracht werden. Es gibt jeweils drei solcher Zentren. Zusätzlich ein sog. "Waisenhaus" für unbegleitete Minderjährige. Asylwerber können auf eigenen Wunsch auch privat untergebracht werden, müssen sich dann allerdings einmal im Monat beim Migrationsamt melden.
(ICF II - Cross-Border Asylum Action, Reception Conditions and the Impact of the EU directive in Slovak Republic, May 2007)(ICF römisch zwei - Cross-Border Asylum Action, Reception Conditions and the Impact of the EU directive in Slovak Republic, May 2007)
Familien, UAM's und Personen mit besonderen Bedürfnissen werden bestimmten Bereichen einer Unterkunft zugeteilt. Allerdings besteht keine räumliche Trennung dieser Gruppen von den anderen Asylwerbern. Sozialarbeiter des Migrationsamtes und von NGO's arbeiten in den Zentren und kümmern sich um diese speziellen Personengruppen. Alles AW's in den Aufnahme- und Unterbringungszentren erhalten freie Unterkunft, Nahrung, Kleider und medizinische Versorgung und eine tägliche Geldzuwendung. Kritik gibt es an der Qualität der Nahrung.
(ICF II - Cross-Border Asylum Action, Reception Conditions and the Impact of the EU directive in Slovak Republic, May 2007)(ICF römisch zwei - Cross-Border Asylum Action, Reception Conditions and the Impact of the EU directive in Slovak Republic, May 2007)
Während der Verfahrensdauer hat der Asylwerber Anspruch auf Unterkunft, Behördenunterstützungen, Hygieneprodukte und andere lebensnotwendige Dinge. Außerdem erhält der Asylwerber Taschengeld. Der Asylwerber hat Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung. Im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen werden die Kosten für die dafür notwendige medizinische Versorgung vom Staat übernommen.
(Asylum Act, 2002, Section 22)
Die Regierung nahm Flüchtlinge aus Drittstaaten auf und stellte für deren Versorgung und Integration Einrichtungen zur Verfügung. Im September 2007 wurde zwischen UNHCR, NGO-Menschenrechtsgruppen und der Regierung eine Vereinbarung unterzeichnet, die Flüchtlingen einen besseren Zugang zum Asylverfahren und zur Rechtsberatung ermöglichen soll. Laut UNHCR war diese Kooperation im Allgemeinen effektiv.
(U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Slovak Republic, Feb. 2009)
EU-Asylqualitätsstandards auf dem Prüfstand
Wien - Das größte jemals von UNHCR in mehreren europäischen Ländern zugleich durchgeführte Projekt zur Verbesserung der Qualitätsstandards im Asylverfahren hat seinen Halbzeitstand erreicht. Während einer gemeinsamen Konferenz in Wien zogen die nationalen Beobachter/innen aus Bulgarien, Deutschland, Österreich, Polen, Rumänien, der Slowakei, Slowenien und Ungarn eine Zwischenbilanz.
Das von der Europäischen Union kofinanzierte Projekt ist in mehreren Schritten angelegt:
Einige Monate lang haben die nationalen Beobachter/innen Asylanhörungen besucht und Analysen von Asylbescheiden vorgenommen. Schwachpunkte im Entscheidungsprozess auf Verwaltungsebene konnten auf diese Weise offen gelegt werden. Die Ergebnisse dienen nun dazu, Lösungswege vorzuschlagen, die auf die Besonderheiten eines jeden Teilnahmelandes zugeschnitten sind. Die Lösungsvorschläge enthalten praktische Vorgaben, die sich in ihrer Umsetzung direkt auf die Qualität des Asylverfahrens auswirken. Hierzu zählen Arbeitsgruppen, Einzelschulungen, praktische Handlungsleitfaden und Überprüfungslisten für eine Selbstkontrolle der Asylsachbearbeiter/innen.
"Die Regierungen setzen nicht alle unsere Empfehlungen um", sagte Michael Ross Projektkoordinator und erfahrener kanadischer Asylrichter, aber wir führen eingehende und ergiebige Diskussionen über die von den Beobachter/innen aufgezeigten Schwachpunkte der Asylsysteme und mögliche Verbesserungen."
Viel wurde in den letzten acht Monaten erreicht. Während der Wiener Konferenz betonten beide Seiten, die UNHCR-Beobachter/innen wie auch die Vertreterinnen und Vertreter der Asylbehörden, die positiven Auswirkungen, die das Projekt bereits jetzt in jedem der Teilnahmestaaten zeigt.
Sebastian de Groot, Präsident der International Association of Refugee Law Judges, war als aussenstehender Beobachter zu der Konferenz eingeladen. Herr de Groot wohnte den Gesprächen bei und begrüßte den enthusiastischen Einsatz der nationalen Beobachter/innen wie auch das weitreichende Engagement der weiteren Teilnehmer/innen. Die Konferenz sei eine ausgezeichnete Veranstaltung und bilde ein gutes Fundament für die weitere zukünftige Zusammenarbeit.
Für die verbleibenden neun Monate wird das Projekt auf die Entscheidung der Asylgerichte ausgeweitet. Der Schwerpunkt wird aber weiterhin im B ereich des Asylverwaltungsverfahrens liegen.
Das Projekt hat eine Gesamtlaufzeit von 18 Monaten und umfasst ein Budget von 500.000 Euro, kofinanziert von der Europäischen Union.
Drei Schwachpunkte des Asylverfahren, die alle Teilnehmerstaaten betreffen:
Obwohl die Beobachtungen von Land zu Land verschieden sind, konnten einige gemeinsame Muster aufgezeigt werden. Zwar sind die Probleme überall sehr unterschiedlich, aber drei zentrale Probleme wurden in jedem Land identifiziert:
Es besteht ein dringendes Bedürfnis nach einem einheitlichen asylverfahrensrechtlichen Informationsmaterial in den Sprachen der Asylantragsteller/innen. Die Antragsteller/innen durchschauen meist nicht die Komplexität des europäischen Asylrechts und seine Auswirkungen auf ihre eigene Zukunft.
Die Asylsysteme, die ursprünglich für Erwachsene Asylantragsteller/innen geschaffen wurden, müssen sich auf die speziellen Bedürfnissen der zunehmenden Zahl der in Europa Schutz suchenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge einstellen.
Mehr Aufmerksamkeit muss auch auf das Dolmetscherwesen gerichtet werden. Die Auswertung der Beobachtungen zeigt, dass Dolmetscher/innen nicht lediglich eine Randfigur im Asylverfahren sind - ihre Professionalität spielt eine entscheidende Rolle für das gesamte Asylverfahren, da sie die Kommunikationsschnittstelle zwischen dem/der Asylantragsteller/in und den Asylsachbearbeiter/innen bilden.
Zu Beginn waren die Asylsachbearbeiter/innen besorgt, dass die von ihnen durchgeführten Anhörungen von Beobachter/innen besucht und ihre Bescheide analysiert wurden. Ihr Verhalten änderte sich aber im Laufe der Zeit, als sie erkannten, dass die Beobachter/innen nicht bloße Zuhörer waren, sondern auch Ansprechpartner, deren Ratschläge konstruktiv und hilfreich waren. Nach vielen Einzelgesprächen und einer Anzahl von Arbeitsgruppen konnten die nationalen Beobachter/innen berichten, dass die anfängliche Besorgnis einer freundlichen Zusammenarbeit gewichen war. "Mittlerweile rufen sie mich sogar an, wenn sie Fragen haben", sagte eine der nationalen Beobachterinnen.
Erzielung von Fortschritten: Unmittelbare Effekte
Die im Rahmen des ASQAEM Projekts (Asylum Systems Quality Assurance and Evaluation Mechanism Project) gewonnenen Erkenntnisse basieren auf umfangreichen Analysen. So wurden beispielsweise allein in der Slowakei bereits über 120 Einvernahmen beobachtet, 400 Entscheidungen analysiert und 100 Akten geprüft, und es wurde Anfang März auf Basis der so erzielten Resultate eine erfolgreiche Konferenz zusammen mit allen Asylsachearbeiter/innen abgehalten.
Die "Schönheit von ASQAEM", sagt Michael Ross, liegt in der Vielfältigkeit des Projekts. Während eine vergleichbare Methodik und dieselben fundamentalen Prinzipien von Fairness in der gesamten Region in das Projekt einfließen, erfolgt deren Anwendung auf verschiedene Arten in sehr unterschiedlichen Ländern mit exzellenten Resultaten.
Die Projektteilnehmer/innen werden auch weiterhin in enger Zusammenarbeit ihr gemeinsames Ziel verfolgen, qualitätsorientierte Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten.
Veröffentlicht am: 25.03.2009
http://www.unhcr.de/navigation-oben/presse/einzelansicht/browse/7/article/393/asylqualitaetsstandards-auf-dem-pruefstand.html
Slowakei unterzeichnet Vereinbarung mit Vereinten Nationen zur Aufnahme von 101 Flüchtlinge
Die Slowakei wird nach einer Vereinbarung mit dem UN-Büro des Hohen Kommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die Innenminister Robert Kalinák am 21. Juli unterzeichnete, 101 palästinensische Flüchtlinge für sechs Monate aufnehmen.
Die Flüchtlinge sollen in einem Asylzentrum in Humenné (Region Ko¿ice) untergebracht werden und werden zu einem späteren Zeitpunkt in andere Länder verschickt. Die Gruppe wird sich vor allem aus Familien - Frauen mit Kindern - zusammensetzen, die derzeit unter schlechten Bedingungen im Lager Al Waleed im Irak leben.
Die Vereinbarung tritt am 20. Juli in Kraft und endet einen Monat, nachdem die Flüchtlinge in ein Drittland verbracht werden. Das Projekt kostet das Ministerium ¿362.862.
Kalinák nannte die Aktion einen Ausdruck der Solidarität und würdigte die Tatsache, dass die Einigung schnell erzielt wurde, und dass die Slowakei diesen Menschen helfen kann.
Vincent Cochetel von der UNHCR-Abteilung für internationale Migration sagte, dass die Flüchtlinge zu diesem Zeitpunkt transportiert werden, weil der militärische Schutz des Lagers in der Nähe der Grenze zu Syrien nur bis Ende dieses Jahres gesichert werden kann. Er sagte, dass sich immer noch 1.000 Flüchtlinge im Lager befinden und dass UNHCR schnell handeln muss. Rumänien hat ebenfalls auf den Aufruf zur Aufnahme von Flüchtlingen reagiert.
Während ihres Aufenthalts in der Slowakei werden die Palästinenser mit Unterkunft, Verpflegung und grundlegenden Hygieneartikeln versorgt - die selbe Behandlung wie Asylbewerber. Es sind keine Sprachkurse geplant, da sie in andere Ländern weiterreisen, obwohl Kalinák und Cochelet kein spezielles Ziel genannt haben.
Die Flüchtlinge können Asyl in der Slowakei beantragen, sagte Kaliná und fügte hinzu, dass das primäre Ziel sei, einen sicheren Ort und eine angemessene Betreuung für sie sicherzustellen, bevor sie von anderen Staaten aufgenommen werden.
Die regionale Direktorin des IOM Argentinien, Szabados, sagte, dass es von der Slowakei sehr großzügig sei, den Flüchtlingen einen Platz zu geben. Sie gelobte, dieses Projekt erfolgreich werden zu lassen, so dass die Menschen endlich ein neues Leben beginnen können. Die Asyl-Unterkunft in Humenné ist eine mustergültige Einrichtung, die in anderen Ländern ebenfalls eingeführt werden kann.
Der Antrag auf Aufnahme der Flüchtlinge wurde am 20. März 2009 durch den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge Antonio Guterres in einem Brief an den slowakischen Ministerpräsidenten Robert Fico gesandt.
http://www.slowakei.com/blog/spectator/slowakei-unterzeichnet-vereinbarung-mit-vereinten-nationen-zur-aufnahme-von-101-fl%C3%BCch
3. Der Asylgerichtshof hat als Rechtsmittelinstanz grds. das im Zeitpunkt seiner Entscheidung bzw. der Erlassung geltende Recht - nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen - anzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 83 zu § 66 mwN).3. Der Asylgerichtshof hat als Rechtsmittelinstanz grds. das im Zeitpunkt seiner Entscheidung bzw. der Erlassung geltende Recht - nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen - anzuwenden (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 83 zu Paragraph 66, mwN).
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4.1. Zu Spruchpunkt I.:4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
4.1.1. § 5 AsylG lautet:4.1.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
4.1.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist:
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit der Slowakei nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Die Slowakei hatte sich bereit erklärt, die erst- bis viertbeschwerdeführenden Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese bereits in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten und sich während deren Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, konkret in Österreich, aufhielten.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit der Slowakei nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Die Slowakei hatte sich bereit erklärt, die erst- bis viertbeschwerdeführenden Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese bereits in der Slowakei Asylanträge gestellt hatten und sich während deren Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, konkret in Österreich, aufhielten.
Dies wurde auch durch den Verwaltungsgerichtshof durch Ablehnung der Behandlung der Beschwerden mit Beschluss vom 09.10.2009, Zlen. 2006/19/1336 bis 1339-8, bestätigt.
Hinsichtlich der in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin war von einer Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO auszugehen, zumal die Situation von Kindern, welche nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit derjenigen ihrer Eltern verbunden ist.Hinsichtlich der in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin war von einer Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO auszugehen, zumal die Situation von Kindern, welche nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, untrennbar mit derjenigen ihrer Eltern verbunden ist.
Zu prüfen bleibt also, ob gegenständlich die Überstellungsfrist noch aufrecht ist.
Die slowakischen Behörden haben zunächst am 14.08.2006 in den Verfahren über die ersten Anträge in Österreich gestellten Anträge der erst- bis viertbeschwerdeführerenden Parteien ihre Zustimmung zu deren Überstellung erteilt.
Diese Zustimmung wurde jedoch durch die tatsächliche Überstellung der erst- bis viertbeschwerdeführerenden Parteien in die Slowakei am 17.10.2006 konsumiert.
Bereits am 13.11.2006 gelangten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien wiederum nach Österreich und stellten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, womit ihnen zumindest auch dadurch wieder Abschiebeschutz zukam.
Erst in der Folge, nämlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2006, Zlen. AW 2006/19/0577 bis 0579-4, wurde den Beschwerden der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die im Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz ergangenen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung mit dem Effekt zuerkannt, dass den Beschwerdeführern wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der Antragsteller aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.Erst in der Folge, nämlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2006, Zlen. AW 2006/19/0577 bis 0579-4, wurde den Beschwerden der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die im Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz ergangenen Bescheide des Unabhängigen Bundesasylsenats gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung mit dem Effekt zuerkannt, dass den Beschwerdeführern wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der Antragsteller aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.
In weiterer Folge stimmte die Slowakei in den Verfahren über die zweiten Anträge der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien am 30.11.2006 neuerlich einer Überstellung zu. Hinsichtlich der erst Anfang XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführerin wurde eine derartige Zustimmung (auf Grundlage von Art 4 Abs 3 Dublin II-VO) am 17.01.2007 erteilt.In weiterer Folge stimmte die Slowakei in den Verfahren über die zweiten Anträge der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien am 30.11.2006 neuerlich einer Überstellung zu. Hinsichtlich der erst Anfang römisch 40 geborenen Fünftbeschwerdeführerin wurde eine derartige Zustimmung (auf Grundlage von Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO) am 17.01.2007 erteilt.
Am 28.03.2007 wurde der Slowakei mit den Aktenzahlen der Zweitverfahren der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien bzw. auch hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin mitgeteilt, dass diese Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung ergriffen hätten.
Am 09.10.2009 erging schließlich in den Erstverfahren ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshof, Zlen. 2006/19/1336 bis 1339-8, mit welchem die Behandlung der Beschwerden abgelehnt wurde.
Es ist also nunmehr zu prüfen, ob der in den Erstverfahren ergangene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2006, mit welchem den Beschwerden im Erstverfahren eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, auch zur Folge hat, dass die (sechsmonatige) Überstellungsfrist in den Zweitverfahren - die Überstellung in den Erstverfahren war ja bereits erfolgt und damit konsumiert - erst mit Entscheidung über den Rechtsbehelf, welcher aufschiebende Wirkung hat (also über die in den Erstverfahren erhobenen Beschwerden an den VwGH) zu laufen beginnt.
Nach Ansicht des erkennenden Richters ist dies bereits aufgrund des Wortlautes des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes der Fall:
Demnach ist mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung [...] aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig."
Daraus ist somit ersichtlich, dass auch im hypothetischen Fall, dass die (gegenständlich anhängigen) Zweitverfahren zeitlich früher rechtskräftig abgeschlossen worden wären, eine Überstellung in die Slowakei unzulässig gewesen wäre, woraus sich wiederum ergibt, dass sich die aufschiebende Wirkung somit auch auf diese Zweitverfahren erstreckt.
Des weiteren kann es auch nicht angehen, dass die Beschwerdeführer dadurch, dass sie sich nach erfolgter Überstellung in die Slowakei bereits vor Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wiederum unrechtmäßig nach Österreich begeben und neue Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, in der Form profitieren würden, dass die Überstellungsfrist binnen sechs Monaten ab neuerlicher Zustimmung ablaufen würde.
In diesem Zusammenhang ist auch auf das Petrosian-Erkenntnis des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) zu verweisen, in welchem der Grundsatz hervorgehoben wird, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll (vgl auch Filwieser/Liebminger, Dublin II-VO 2. Auflage, K25 zu Art 18). Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen.In diesem Zusammenhang ist auch auf das Petrosian-Erkenntnis des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) zu verweisen, in welchem der Grundsatz hervorgehoben wird, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll vergleiche auch Filwieser/Liebminger, Dublin II-VO 2. Auflage, K25 zu Artikel 18,). Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen.
Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).
Derartiges haben auch die beschwerdeführende Parteien nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
4.1.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.4.1.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
4.1.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:4.1.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
4.1.3.1.1. Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Beschwerdeführer (Vater, Mutter, drei gemeinsame Töchter) gemeinsam von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb diesbezüglich nach der Judkatur des EGMR im Falle der gemeinsamen Aufenthaltsbeendigung kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.
Erstmals wurde mit Schriftsatz vom 8.1.2010 eine "enge" familiäre Beziehung zu einer "Schwester" des Erstbeschwerdeführers und Unterstützung durch diese "in allen Belangen" behauptet ohne diesen in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Umstand näher zu konkretisieren oder gar zu bescheinigen. In dem davor ergehenden und diesem zeitlich nahe liegenden Schreiben erfolgte keine derartige Behauptung. Weder das Schreiben vom 8.1.2010 noch das ZMR ergeben Hinweise, dass die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit der "Schwester" seit 2006 bis zum Entscheidungszeitpunkt zusammengelebt haben. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die BF eine "enge Beziehung" zu dieser "Schwester" in Stellungnahmen bzw. Äußerungen nicht behaupteten, sondern lediglich auf ihre gute Integration in XXXX hinwiesen, werden mit der unbescheinigt gebliebenen und auch nicht näher substantiierten Behauptung der "engen" familiären Beziehung und "Unterstützung in allen Belangen" keine Umstände glaubhaft dargetan, die zur Darlegung von über das normale Maß zwischen derartigen Verwandten hinausgehenden familiären Beziehungen führt, die zur Annahme eines relevanten Familienlebens zwischen diesen Erwachsenen hinweisen würde. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Einschätzung auch bei Betrachtung der Angaben der Schwester zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Österreich in deren Asylverfahren. Im Ergebnis ergeben sich somitauch in Bezug auf die Schwester des Erstbeschwerdeführers keine Anknüpfungspunkte in Österreich die zu einem hinreichend relevanten Familienleben führen würden.Erstmals wurde mit Schriftsatz vom 8.1.2010 eine "enge" familiäre Beziehung zu einer "Schwester" des Erstbeschwerdeführers und Unterstützung durch diese "in allen Belangen" behauptet ohne diesen in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Umstand näher zu konkretisieren oder gar zu bescheinigen. In dem davor ergehenden und diesem zeitlich nahe liegenden Schreiben erfolgte keine derartige Behauptung. Weder das Schreiben vom 8.1.2010 noch das ZMR ergeben Hinweise, dass die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer mit der "Schwester" seit 2006 bis zum Entscheidungszeitpunkt zusammengelebt haben. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die BF eine "enge Beziehung" zu dieser "Schwester" in Stellungnahmen bzw. Äußerungen nicht behaupteten, sondern lediglich auf ihre gute Integration in römisch 40 hinwiesen, werden mit der unbescheinigt gebliebenen und auch nicht näher substantiierten Behauptung der "engen" familiären Beziehung und "Unterstützung in allen Belangen" keine Umstände glaubhaft dargetan, die zur Darlegung von über das normale Maß zwischen derartigen Verwandten hinausgehenden familiären Beziehungen führt, die zur Annahme eines relevanten Familienlebens zwischen diesen Erwachsenen hinweisen würde. Bestätigt wird die Richtigkeit dieser Einschätzung auch bei Betrachtung der Angaben der Schwester zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in Österreich in deren Asylverfahren. Im Ergebnis ergeben sich somitauch in Bezug auf die Schwester des Erstbeschwerdeführers keine Anknüpfungspunkte in Österreich die zu einem hinreichend relevanten Familienleben führen würden.
4.1.3.1.2. Die Beschwerdeführer befinden sich - abgesehen von der erst im XXXX hier geborenen Fünftbeschwerdeführerin - seit November 2006, zum Entscheidungszeitpunkt also etwas mehr als drei Jahren in Österreich. Aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist auch im Hinblick auf die in der Stellungnahme dargelegten Integrationsbemühungen grds. vom Vorliegen erheblicher privater Anknpüfungspunkte im Bundesgebiet auszugehen.4.1.3.1.2. Die Beschwerdeführer befinden sich - abgesehen von der erst im römisch 40 hier geborenen Fünftbeschwerdeführerin - seit November 2006, zum Entscheidungszeitpunkt also etwas mehr als drei Jahren in Österreich. Aufgrund dieser Aufenthaltsdauer ist auch im Hinblick auf die in der Stellungnahme dargelegten Integrationsbemühungen grds. vom Vorliegen erheblicher privater Anknpüfungspunkte im Bundesgebiet auszugehen.
Durch die Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei wird daher in das durch Art 8 EMRK eingeräumte Recht auf Privatleben eingegriffen.Durch die Überstellung der Beschwerdeführer in die Slowakei wird daher in das durch Artikel 8, EMRK eingeräumte Recht auf Privatleben eingegriffen.
Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.Ob dieser - gesetzlich vorgesehene - Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch zulässig ist, ist also im Rahmen einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung einerseits und den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich andererseits zu ermitteln.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs 2 AsylG ist auf Art 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen unterschiedliche Kriterien vergleiche dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Eingriffe in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprechenden und durch dessen Abs 2 nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.Eingriffe in die durch Artikel 8, EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Artikel 8, Absatz eins, EMRK widersprechenden und durch dessen Absatz 2, nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist.
Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. hierzu zuletzt: Chvosta, in ÖJZ 2007/74, und die dort zitierte Judikatur).Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls vergleiche hierzu zuletzt: Chvosta, in ÖJZ 2007/74, und die dort zitierte Judikatur).
Dabei sind maßgeblich u.a. zu berücksichtigen: Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden; Art und Intensität der familiären Bindungen und die Folgen ihrer Beeinträchtigung, in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit der Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat bzw. demgegenüber rechtliche Hindernisse dafür oder die Unzumutbarkeit dessen für die Betroffenen; Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung o.ä. manifestiert; Bindungen zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung / Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht;
Erwägungen hinsichtlich dessen, ob das Privat- und Familienleben des Betroffenen im Inland zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich dieser seines unsicheren / ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war;
(sonstige) Erfordernisse der öffentlichen Ordnung.
Es war daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen der Beschwerdeführer sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmen.Es war daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen der Beschwerdeführer sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmen.
Vorauszuschicken ist, dass trotz Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration in Österreich) der Beschwerdeführer die nach Art 8 Abs 2 EMRK gebotene Abwägungnach Ansicht des erkennenden Richters zu Lasten der Beschwerdeführer ausfällt:Vorauszuschicken ist, dass trotz Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration in Österreich) der Beschwerdeführer die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägungnach Ansicht des erkennenden Richters zu Lasten der Beschwerdeführer ausfällt:
Die Beschwerdeführer halten sich im Wesentlichen seit November 2006, also seit etwas mehr als drei Jahren Österreich auf und ist bereits - wie schon oben erwähnt - aufgrund dieser Aufenthaltsdauer vom Vorliegen eines relevanten Privatlebens auszugehen.
Das Gewicht dieses Aufenthalts wird jedoch dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführer nicht rechtmäßig nach Österreich gelangten und sich ihr Aufenthalt hier lediglich auf die Asylantragstellung stützte.
Nachdem ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit der Slowakei zurückgewiesen und die Beschwerdeführer auch dorthin überstellt worden waren, gelangten die Beschwerdeführer, ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof abzuwarten, aus eigenem Antrieb wieder unrechtmäßig nach Österreich, wobei diese Einreise im Wesentlichen durch die folgende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung de facto als "geheilt" angesehen werden kann und ho. neutral gewertet wird. Die Beschwerdeführer konnten zu keinem Zeitpunkt vertretbar davon ausgehen dauerhaft in Österreich verbleiben zu können, zumal ihr Aufenthalt hier immer prekär war. Die Aufenthaltsdauer ergibt sich im Wesentlichen auch lediglich aus der Nichtakzeptanz von (rechtsrichtigen) Entscheidungen durch österreichische Behörden, der wiederholten Asylantragstellung und der Ausschöpfung von zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln, die aber im Ergebnis auch alle die nicht berechtigte Antragstellung in Österreich und die Zuständigkeit der Slowakei zur Führung dieses Asylverfahrens führten.
Während dieses Zeitraums des unsicheren Aufenthalts sind auch ihre privaten Anknüpfungspunkte entstanden, was dessen Gewicht mindert (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Während dieses Zeitraums des unsicheren Aufenthalts sind auch ihre privaten Anknüpfungspunkte entstanden, was dessen Gewicht mindert vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN; EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Auch die in den vorgelegten Empfehlungsschreiben und Unterschriftenlisten genannten Integrationsbemühungen - die ihnen der Asylgerichtshof auch nicht abstreitet - sowie die guten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ändern nichts daran, dass deren Aufenthalt in Österreich stets prekär war.
Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ist in Dublin Verfahren insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes heranzuziehen. Dieses öffentliche Interesse als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist in Dublin Verfahren insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes heranzuziehen. Dieses öffentliche Interesse als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.
Der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - misst dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle zu.
Auch der VwGH weist in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs eine große Bedeutung zu.
In einer Gesamtschau ist hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Eingriffes in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die Judikatur des VwGH auszuführen, dass aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes in Österreich (seit November 2006) nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann (siehe VwGH vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 zur Erlassung eines Bescheides betreffend die Ausweisung eines Fremden bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren). Hinsichtlich der minderjährigen Kinder ist anzuführen, dass sich diese der allgemeinen Lebenserfahrung nach in einem anpassungsfähigen Alter befinden und ihr maßgebliches soziales Umfeld, nämlich ihre Beziehung zu ihren Eltern bzw. den Geschwistern, durch die gemeinsame bzw. gleichlautende Entscheidung nicht relevant beeinträchtigt wird.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden:
Das Verfahren der Beschwerdeführerin Nnyanzi dauerte bereits insgesamt rund 10 Jahre, die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen, weil von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde.Das Verfahren der Beschwerdeführerin Nnyanzi dauerte bereits insgesamt rund 10 Jahre, die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen, weil von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde.
Auch der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich ) war daher mangels Verletzung von Art 8 EMRK von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich ) war daher mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
Anzuführen ist ergänzend, dass es den BF trotz dieser Ausweisung frei steht, wie anderen Fremden auch, vom Ausland aus unter den maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des FPG bzw. NAG einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu erhalten und dem Staat damit auch eine geordnete Zuwanderung zu ermöglichen.
Auch für den hypothetischen Fall, dass man die Beziehungen zur Schwester als hinreichendes Familienleben iSd Art 8 EMRK qualifizieren würde, wäre auch diesfalls eine Ausweisung im öffentlichen Interesse an der effektiven Umsetzung des gegenständlichen Gemeinschaftsrechtes notwendig und nicht unverhältnismäßig. Auf die oa. Abwägungskriterien wird hiermit verwiesen und ergänzend auf das Erkenntnis des EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, hingewiesen.Auch für den hypothetischen Fall, dass man die Beziehungen zur Schwester als hinreichendes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK qualifizieren würde, wäre auch diesfalls eine Ausweisung im öffentlichen Interesse an der effektiven Umsetzung des gegenständlichen Gemeinschaftsrechtes notwendig und nicht unverhältnismäßig. Auf die oa. Abwägungskriterien wird hiermit verwiesen und ergänzend auf das Erkenntnis des EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, hingewiesen.
Dass die Erstbeschwerdeführer bereits in ihrem Herkunftsstaat zuletzt derartig intensive Kontakte zur Schwester hatten oder gar ein Zusammenleben bestanden hätte, wurde nicht dargelegt. Die Kontakte zur Schwester könnten auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden (vgl. Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Dass dies hier auf Basis der maßgeblichen Einreisebestimmungen, zB FPG, unmöglich wäre, kam im Verfahren nicht hervor.Dass die Erstbeschwerdeführer bereits in ihrem Herkunftsstaat zuletzt derartig intensive Kontakte zur Schwester hatten oder gar ein Zusammenleben bestanden hätte, wurde nicht dargelegt. Die Kontakte zur Schwester könnten auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden vergleiche Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen). Dass dies hier auf Basis der maßgeblichen Einreisebestimmungen, zB FPG, unmöglich wäre, kam im Verfahren nicht hervor.
4.1.3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:4.1.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
4.1.3.2.1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei:
Beim Erstbeschwerdeführer wurde zunächst anlässlich einer Untersuchung im Zulassungsverfahren am 22.12.2006 eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung in Form einer Anpassungsstörung festgestellt und seitens der untersuchenden Ärztin dargetan, dass vor einer geplanten Überstellung jedenfalls eine Kontrolle zur Beurteilung der Suizidalität angezeigt sei. Die von Österreich durchgeführte Überstellung erfolgte letztlich ohne besondere Vorfälle.
Weiters war der Erstbeschwerdeführer - wie sich aus den von ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt - Ende 2008 rund zwei Wochen auf einer akutpsychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses stationär aufhältig, wobei er freiwillig aufgenommen worden war. Während dieses stationären Aufenthalts führte der Erstbeschwerdeführer beim Anblick eines Polizisten (ohne Zusammenhang mit seiner Person) einen Suizidversuch durch Erhängen durch, wobei er jedoch rechtzeitig entdeckt wurde. Nachdem sich sein Zustand stabilisiert hatte, wurde er mit Medikation entlassen.
Im März 2009 wurde der Erstbeschwerdeführer in einem Zug kontrolliert und soll dabei eine Rasierklinge verschluckt haben. Anlässlich einer Röntgenuntersuchung konnte aber kein Fremdkörper festgestellt werden, allerdings versuchte der Erstbeschwerdeführer, sich in der Notaufnahme mit einem Messer zu verletzen, woraufhin er ohne Verlangen für rund fünf Tage auf einer psychiatrischen Station eines Krankenhauses untergebracht wurde.
Zum Zeitpunkt der Entlassung gab es beim Erstbeschwerdeführer keinen Hinweis auf Suizidalität. Laut einer Bestätigung eines Nervenfacharztes vom 26.03.2009 war dieser bei ihm in Behandlung und wurde er medikamentös therapiert.
In der Stellungnahme vom 18.11.2009 wird unbescheinigt die Ansicht vertreten, dass zu befürchten sei, dass es beim Erstbeschwerdeführer im Falle einer Überstellung zu einer neuerlichen akuten Belastungsreaktion und zu einem weiteren Suizidversuch komme.
Nach der auch hier maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten ist eine Überstellung in die Slowakei im Wesentlichen nur dann nicht zulässig und das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben, wenn der Beschwerdeführer lebensbedrohlich erkrankt und im Zielstaat keine Behandlungsmöglichkeit gegeben wäre.Nach der auch hier maßgeblichen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit Krankheiten ist eine Überstellung in die Slowakei im Wesentlichen nur dann nicht zulässig und das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben, wenn der Beschwerdeführer lebensbedrohlich erkrankt und im Zielstaat keine Behandlungsmöglichkeit gegeben wäre.
In diesem Zusammenhang ist eingangs auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist eingangs auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Obwohl es sich bei der Judikatur des EGMR um reine Einzelfallentscheidungen handelt, so lassen sich doch Judikaturlinien nachzeichnen, welche die maßgeblichen Entscheidungsdeterminanten für eine Art-3-EMRK-konforme Abschiebungsentscheidung im Falle von psychischen Erkrankungen der Betroffenen verdeutlichen. Folgende Aspekte haben daher bei psychischen Erkrankungen wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung in die Abschiebungsentscheidung einzufließen:
Zunächst lässt sich ein Anspruch auf Verbleib im Vertragsstaat prinzipiell nicht mit dem Hinweis begründen, ein solcher sei notwendig, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von Unterstützung durch den Abschiebestaat zu erhalten.
Von diesem Grundsatz ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn es sich um eine lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und die Aussicht auf medizinische oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (hier: Zielstaat) fehlt.
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.
Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Art 3 EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt.Auch wenn es sich um eine sehr ernste und schwere Erkrankung handelt, steht diese einer Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht entgegen, wenn dort eine adäquate Behandlungsmöglichkeit besteht. Der Umstand, dass die Verhältnisse für den Betroffenen in diesem Zusammenhang im Zielstaat ungünstiger sein mögen, als jene, die er in dem jeweiligen Aufenthaltsstaat genießen konnte, ist in Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht relevant. Selbst erhebliche Kosten für die Inanspruchnahme erforderlicher medizinischer Hilfe und Medikamente sowie Therapien im Zielstaat sind unbeachtlich, wenn die betroffene Person dort über familiäre oder anderweitige Unterstützung verfügt.
Umgelegt auf den Fall des Erstbeschwerdeführers ist aufgrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass es bereits einmal, nämlich im März 2009, also vor rund neun Monaten, für wenige Tage zu einer Zwangseinweisung in eine Psychiatrie gekommen ist. Wenngleich für den seither verstrichenen Zeitraum keine medizinischen Unterlagen mehr vorgelegt wurden die eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit oder tatsächliche Suizidgefahr sprechen, so ergibt sich aber auch bei Annahme einer solchen kein Abschiebehindernis:
Nach den oben getroffenen Feststellungen haben Asylwerber in der Slowakei - diese hat die Aufnahmerichtlinie umgesetzt - Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung und werden im Falle der Notwendigkeit besonderer Betreuung und Behandlungen die Kosten dafür vom Staat übernommen.
Demnach ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in der Slowakei zu bejahen. Gegenteiliges wurde nicht substantiiert dargetan oder gar bescheinigt. Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, wäre gemäß der EGMR-Judikatur grds. nicht ausschlaggebend.
Des Weiteren hat der Asylgerichtshof für die im Falle der Effektuierung der Überstellung beim Erstbeschwerdeführer bestehende mögliche Gefährdung entsprechende konkrete Maßnahmen in die Wege geleitet, um ein derartiges Risiko zu minimieren.
Zum einen wurde die für die Überstellung zuständige österreichische Sicherheitsbehörde vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers informiert, zum anderen wurde auch die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes beauftragt, die zuständigen slowakischen Behörden davon in Kenntnis zu setzen.
Es entspricht dem Amtswissen, dass insbesondere Überstellungen auf dem Landweg durch besonders geschultes Personal der Sicherheitsbehörden erfolgt, womit jedenfalls mehrere Begleitpersonen gewährleistet sind. Weiters wird durch die ergehende Information über den Gesundheitszustand die Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt risikominimierende Vorkehrungen vor bzw. bei der Überstellung zu treffen. Dass Österreich in derartigen Fällen dazu nicht in der Lage wäre, kam im Verfahren nicht hervor und entspricht auch nicht dem Amtswissen. Gerade bei psychischen Erkrankungen bzw. Belastungen ist auch auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Eine medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise (vgl. RV 952 XXII. GP zu § 30 AsylG 2005).Es entspricht dem Amtswissen, dass insbesondere Überstellungen auf dem Landweg durch besonders geschultes Personal der Sicherheitsbehörden erfolgt, womit jedenfalls mehrere Begleitpersonen gewährleistet sind. Weiters wird durch die ergehende Information über den Gesundheitszustand die Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt risikominimierende Vorkehrungen vor bzw. bei der Überstellung zu treffen. Dass Österreich in derartigen Fällen dazu nicht in der Lage wäre, kam im Verfahren nicht hervor und entspricht auch nicht dem Amtswissen. Gerade bei psychischen Erkrankungen bzw. Belastungen ist auch auf die große Bedeutung und hohe Wirksamkeit der medikamentösen Behandlung hinzuweisen. Eine medikamentöse Behandlung wird durch die Überstellung in einen Dritt- oder Dublinstaat nicht beeinträchtigt und spricht dieser Umstand daher gegen eine gesundheitsschädliche Vorgangsweise vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 30, AsylG 2005).
Ein Selbsteintritt in Folge der im Verfahren dargelegten Erkrankungen kam somit im Einklang mit der Judikatur des VfGH bzw. EGMR nicht in Betracht.
4.1.3.2.2. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:
Die Beschwerdeführer brachten am 07.12.2006 vor, dass der Erstbeschwerdeführer in der Slowakei von seinen Verfolgern gefunden worden sei.
Ungeachtet des Umstands, dass diese Bedrohung zum Entscheidungszeitpunkt (also rund drei Jahre später) wohl nicht mehr aktuell ist, haben die Beschwerdeführer weder behauptet oder gar bescheinigt, dass es in der Slowakei gegen derartige allfällige Bedrohungen keine hinreichenden Schutzmechanismen zur Abwendung gebe oder sie keinen Zugang zu diesen hätten, was auch weder notorisch ist, noch dem Amtswissen entspricht.
Vielmehr hat der Erstbeschwerdeführer vorgebracht, sich lediglich deshalb nicht an die slowakischen Behörden gewandt zu haben, zumal ihm seine Verfolger dies verboten hätten. Dessen ungeachtet wäre es ihm durchaus zumutbar gewesen bei den zuständigen Instanzen Schutz zu suchen.
4.1.3.2.3. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen auch nicht substantiiert entgegen getreten.
Dass die Führung des Asylverfahrens in Österreich durch die Anwesenheit seiner Schwester einen wesentlich effektiveren Zugang zum Asylverfahren bedeuten würde, wurde im Verfahren nicht konkret dargelegt und kann auch bei amtswegiger Betrachtung nicht festgestellt werden.
4.1.3.2.4. Gegenständlich kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.4.1.3.2.4. Gegenständlich kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den Beschwerdeführern damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den Beschwerdeführern damit nicht gelungen.
4.1.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.4.1.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
4.1.4. Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit der Slowakei zurückzuweisen und die Beschwerde somit jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.4.1.4. Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit der Slowakei zurückzuweisen und die Beschwerde somit jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
4.2. Zu Spruchpunkt II.:4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
4.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde. [....]Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. [....]
4.2.2. Im gegenständlichen Fall kommt den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.4.2.2. Im gegenständlichen Fall kommt den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.
4.2.3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).4.2.3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).
4.2.4. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.4.2.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.
4.2.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerde somit auch jeweils hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen und waren die Entscheidungen des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen.4.2.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerde somit auch jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen und waren die Entscheidungen des Bundesasylamtes im Ergebnis zu bestätigen.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010