TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/9 2007/19/0909

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2009
beobachten
merken

Index

E3R E19103000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003R0343 Dublin-II Art16 Abs1 litc;
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;
AsylG 2005 §5 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/0910 2007/19/0913 2007/19/0912 2007/19/0911

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 10. August 2007, 1.) Zl. 305.378- 5/2E-VI/17/07, 2.) Zl. 305.381-5/2E-VI/17/07, 3.) Zl. 305.380-5/2E-VI/17/07, 4.) Zl. 305.379-5/2E-VI/17/07 und 5.) Zl. 309.255-4/2E-VI/17/07, betreffend §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. T, 2. B, 3. Z, 4. A, 5. R), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Dr. N. Bachler, die Hofrätin Mag. Rehak und den Hofrat Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres in 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 10. August 2007, 1.) Zl. 305.378- 5/2E-VI/17/07, 2.) Zl. 305.381-5/2E-VI/17/07, 3.) Zl. 305.380-5/2E-VI/17/07, 4.) Zl. 305.379-5/2E-VI/17/07 und 5.) Zl. 309.255-4/2E-VI/17/07, betreffend Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. T, 2. B, 3. Z, 4. A, 5. R), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien, eigenen Angaben zufolge staatenlos und Mitglieder einer Familie, gelangten am 23. Juli 2006 nach Österreich und stellten am 24. Juli 2006 Anträge auf internationalen Schutz.

Nach Einlangen der Zustimmungserklärung der Slowakei zur Wiederaufnahme der erst- bis viertmitbeteiligten Parteien wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 4. September 2006 die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte die Slowakei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung für zuständig, wies die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der erst- bis viertmitbeteiligten Parteien in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.Nach Einlangen der Zustimmungserklärung der Slowakei zur Wiederaufnahme der erst- bis viertmitbeteiligten Parteien wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 4. September 2006 die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, erklärte die Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung für zuständig, wies die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der erst- bis viertmitbeteiligten Parteien in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Die dagegen erhobenen Berufungen wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 4. Oktober 2006 gemäß "§§ 5 und 10 AsylG" abgewiesen. In weiterer Folge wurden die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien in die Slowakei rücküberstellt.

Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 4. Oktober 2006 erhoben die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof - protokolliert zu 2006/19/1336 bis 1339 -, welchen mit hg. Beschlüssen vom 22. November 2006, AW 2006/19/0577 bis 0580, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Zuvor hatten die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien nach neuerlicher Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13. November 2006 weitere Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Bescheiden vom 2. Jänner 2007 wies das Bundesasylamt diese Anträge wiederum wegen Unzuständigkeit zurück und wies die erst- bis viertmitbeteiligten Parteien in die Slowakei aus.

Am 3. Jänner 2007 wurde die fünftmitbeteiligte Partei in Österreich geboren. Auch hinsichtlich des für sie gestellten Antrags auf internationalen Schutz erging am 22. Jänner 2005 eine den Familienangehörigen entsprechende Entscheidung der ersten Instanz.

Den gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Parteien gab die belangte Behörde mit Bescheiden vom 1. Februar 2007 gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob diese Bescheide wegen unterlassener Verständigung des gewillkürten Vertreters der mitbeteiligten Parteien nach § 23 Abs. 2 AsylG 2005.Den gegen die erstinstanzlichen Bescheide erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Parteien gab die belangte Behörde mit Bescheiden vom 1. Februar 2007 gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob diese Bescheide wegen unterlassener Verständigung des gewillkürten Vertreters der mitbeteiligten Parteien nach Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005.

Am 19. Juli 2007 erließ das Bundesasylsamt Ersatzbescheide, die inhaltlich ihren früheren Entscheidungen entsprachen.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Parteien gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 erneut statt und behob die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19. Juli 2007. Hinsichtlich der erstmitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde begründend aus:Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen der mitbeteiligten Parteien gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 erneut statt und behob die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19. Juli 2007. Hinsichtlich der erstmitbeteiligten Partei führte die belangte Behörde begründend aus:

"... Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.11.2006, Zl. 2006/19/0580-4, der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat, vom 04.10.2006, Zl. 305.378-C1/E1-VI/17/06, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, wurde diese Bescheidwirkung - im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - 'in Schwebe gehalten', weil dadurch die Wirkungen dieses Bescheides suspendiert wurden. Der Sinn dieser Konstruktion liegt darin, dass das Bundesasylamt nicht über den Asylantrag des Berufungswerbers entscheiden solle, bevor der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Berufungsbehörde vom 04.10.2006 erledigt hat. Solange das Beschwerdeverfahren anhängig ist und die aufschiebende Wirkung zuerkannt bleibt, ist nicht von der Zuständigkeit des Bundesasylamtes auszugehen. Als das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid vom 19.07.2007 erlassen hat, fehlte ihm somit die funktionale Zuständigkeit, da der Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits am 22.11.2006 gefasst und der Beschluss auch zugestellt worden war (vgl. ...). "... Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22.11.2006, Zl. 2006/19/0580-4, der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat, vom 04.10.2006, Zl. 305.378-C1/E1-VI/17/06, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, wurde diese Bescheidwirkung - im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - 'in Schwebe gehalten', weil dadurch die Wirkungen dieses Bescheides suspendiert wurden. Der Sinn dieser Konstruktion liegt darin, dass das Bundesasylamt nicht über den Asylantrag des Berufungswerbers entscheiden solle, bevor der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der Berufungsbehörde vom 04.10.2006 erledigt hat. Solange das Beschwerdeverfahren anhängig ist und die aufschiebende Wirkung zuerkannt bleibt, ist nicht von der Zuständigkeit des Bundesasylamtes auszugehen. Als das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid vom 19.07.2007 erlassen hat, fehlte ihm somit die funktionale Zuständigkeit, da der Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits am 22.11.2006 gefasst und der Beschluss auch zugestellt worden war vergleiche Punkt ,,, ).

Eine gegenteilige Rechtsauffassung hätte etwa zur Folge, dass die Person des Berufungswerbers betreffend gleichzeitig sowohl eine Zulässigkeit als auch eine Unzulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet und der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei vorlägen."

Im Familienverfahren (§ 34 AsylG 2005) seien auch die die zweit- bis fünftmitbeteiligten Parteien betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes zu beheben.Im Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG 2005) seien auch die die zweit- bis fünftmitbeteiligten Parteien betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes zu beheben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

1. Die Amtsbeschwerde bestreitet, dass das Bundesasylamt die funktionale Zuständigkeit verloren habe. Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirke zwar, dass der Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt werde. Damit werde dem Bundesasylamt aber die Zuständigkeit für einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nicht genommen.

2. Mit diesem Vorbringen ist die Amtsbeschwerde im Recht.

Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die hg. Beschlüsse vom 22. November 2006 wurde der Aufschub des Vollzugs der Rechtswirkungen der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde vom 4. Oktober 2006 bewirkt. Sie nahm dem Bundesasylamt aber nicht die Zuständigkeit, über weitere Anträge der mitbeteiligten Parteien auf internationalen Schutz zu entscheiden. Für die von der belangten Behörde eingenommene gegenteilige Sichtweise bietet das Gesetz keine Deckung.

Das Argument der belangten Behörde, es dürfe in der Entscheidung über den Folgeantrag keine Ausweisung stattfinden, wenn seitens des Verwaltungsgerichtshofes im Vorverfahren der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, könnte - im Ergebnis allerdings zu Unrecht - nur die Zulässigkeit einer Ausweisung im Folgeverfahren in Frage stellen; es ist aber jedenfalls kein Umstand, der eine Unzuständigkeit des Bundesasylamtes begründen könnte.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Wien, am 9. Oktober 2009Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Wien, am 9. Oktober 2009

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007190909.X00

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten