TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/26 A9 262380-2/2008

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Veröffentlicht am 26.01.2010
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Spruch

A9 262.380-2/2008/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Bernhard Grösel, Caritas Asylzentrum- Beratungszentrum für Flüchtlinge, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007, AZ. 06 08.072-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Bernhard Grösel, Caritas Asylzentrum- Beratungszentrum für Flüchtlinge, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007, AZ. 06 08.072-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. 1. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.01.2004 einen (ersten) Asylantrag ein (Verfahren AZ 04 00.641-BAT).römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.01.2004 einen (ersten) Asylantrag ein (Verfahren AZ 04 00.641-BAT).

2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 20.01.2005 gab der Beschwerdeführer an, bis 1996 habe seine Familie in Kabul gelebt. Danach sei sie in die Provinz XXXX gezogen, von wo aus sie 1997 nach Pakistan gegangen sei. Vor ca. einem Jahr sei er in den Iran und von dort weiter nach Österreich gereist, wo er am 14.01.2004 angekommen sei. Nach fünf bis sechs Tagen sei er nach England weitergereist, von wo aus er jedoch am 24.05.2004 nach Österreich zurückgebracht worden sei. Er habe in England einen Asylantrag gestellt. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen, weder vorbestraft noch jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, als Najibullah an der Macht gewesen sei, habe sein Vater im Verteidigungsministerium gearbeitet und den Rang eines Oberst gehabt. Während seiner Amtszeit seien einige Landsleute, die gegen die Regierung gewesen seien, verhaftet worden. Man habe geglaubt, dass sein Vater sie verraten hätte. Das Leben nach dem Sturz von Najibullah sei schwer für seine Familie gewesen. Dem Vorhalt, Najibullah sei 1992 seiner Macht enthoben worden und seine Familie habe noch bis 1996 in Kabul gelebt, entgegnete er, sein Vater sei ab dem Sturz von Najibullah in Pension und viel unterwegs gewesen. In der Zeit von 1992 bis 1996 hätten sie von den Erträgen ihrer Felder gelebt. In XXXX sei ihr Haus von bewaffneten Leuten überfallen worden. Dabei seien seine Großeltern, sein ältester Bruder und sein Onkel getötet worden. Ohne etwas zu sagen, seien sie in ihr Haus eingedrungen und hätten wild um sich geschossen. Der Vorfall sei weder der Polizei noch einem Dorfvorsteher gemeldet worden, da es dort niemanden gebe. Aufgrund dieses Vorfalles habe sein Vater beschlossen, mit ihnen das Land zu verlassen. Die bewaffneten Leute seien die Söhne gewesen, die glaubten, dass ihre Väter von seinem Vater verraten worden seien. Sonst hätten sie keine Feinde gehabt. Seine Mutter lebe weiterhin mit seinen unzähligen Geschwistern im "Niemandsland" zwischen Afghanistan und Pakistan. Ihren Lebensunterhalt bestritten sie von den Erträgnissen der Verpachtung der Grundstücke in XXXX. Seine Familie habe während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Pakistan nie Probleme mit örtlichen Behörden gehabt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst um sein Leben. Vor ca. zwei Jahren seien sein Vater und sein zweitältester Bruder verschwunden, nachdem sie gesagt hätten, dass sie nach XXXX gehen würden. Sie hätten mit Autoreifen zwischen Afghanistan und Pakistan gehandelt. Sein Vater habe geglaubt, dass ihre Feinde in Kabul tätig seien und der Pächter der Ländereien habe ihnen immer erzählt, dass die Feinde nicht in XXXX seien. Auf den Vorhalt, seit 2001 seien die Amerikaner im Land und vor kurzem habe es demokratische Wahlen gegeben und die Frage, warum sie nach dem Verschwinden des Vaters und Bruders keine Anzeige gemacht hätten, gab er an, in Afghanistan würden Anzeigen nicht ernst genommen. Er habe aber noch nie eine Anzeige gemacht, er wisse es nicht.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 20.01.2005 gab der Beschwerdeführer an, bis 1996 habe seine Familie in Kabul gelebt. Danach sei sie in die Provinz römisch 40 gezogen, von wo aus sie 1997 nach Pakistan gegangen sei. Vor ca. einem Jahr sei er in den Iran und von dort weiter nach Österreich gereist, wo er am 14.01.2004 angekommen sei. Nach fünf bis sechs Tagen sei er nach England weitergereist, von wo aus er jedoch am 24.05.2004 nach Österreich zurückgebracht worden sei. Er habe in England einen Asylantrag gestellt. Er sei niemals Mitglied einer politischen Partei gewesen, weder vorbestraft noch jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, als Najibullah an der Macht gewesen sei, habe sein Vater im Verteidigungsministerium gearbeitet und den Rang eines Oberst gehabt. Während seiner Amtszeit seien einige Landsleute, die gegen die Regierung gewesen seien, verhaftet worden. Man habe geglaubt, dass sein Vater sie verraten hätte. Das Leben nach dem Sturz von Najibullah sei schwer für seine Familie gewesen. Dem Vorhalt, Najibullah sei 1992 seiner Macht enthoben worden und seine Familie habe noch bis 1996 in Kabul gelebt, entgegnete er, sein Vater sei ab dem Sturz von Najibullah in Pension und viel unterwegs gewesen. In der Zeit von 1992 bis 1996 hätten sie von den Erträgen ihrer Felder gelebt. In römisch 40 sei ihr Haus von bewaffneten Leuten überfallen worden. Dabei seien seine Großeltern, sein ältester Bruder und sein Onkel getötet worden. Ohne etwas zu sagen, seien sie in ihr Haus eingedrungen und hätten wild um sich geschossen. Der Vorfall sei weder der Polizei noch einem Dorfvorsteher gemeldet worden, da es dort niemanden gebe. Aufgrund dieses Vorfalles habe sein Vater beschlossen, mit ihnen das Land zu verlassen. Die bewaffneten Leute seien die Söhne gewesen, die glaubten, dass ihre Väter von seinem Vater verraten worden seien. Sonst hätten sie keine Feinde gehabt. Seine Mutter lebe weiterhin mit seinen unzähligen Geschwistern im "Niemandsland" zwischen Afghanistan und Pakistan. Ihren Lebensunterhalt bestritten sie von den Erträgnissen der Verpachtung der Grundstücke in römisch 40 . Seine Familie habe während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in Pakistan nie Probleme mit örtlichen Behörden gehabt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er Angst um sein Leben. Vor ca. zwei Jahren seien sein Vater und sein zweitältester Bruder verschwunden, nachdem sie gesagt hätten, dass sie nach römisch 40 gehen würden. Sie hätten mit Autoreifen zwischen Afghanistan und Pakistan gehandelt. Sein Vater habe geglaubt, dass ihre Feinde in Kabul tätig seien und der Pächter der Ländereien habe ihnen immer erzählt, dass die Feinde nicht in römisch 40 seien. Auf den Vorhalt, seit 2001 seien die Amerikaner im Land und vor kurzem habe es demokratische Wahlen gegeben und die Frage, warum sie nach dem Verschwinden des Vaters und Bruders keine Anzeige gemacht hätten, gab er an, in Afghanistan würden Anzeigen nicht ernst genommen. Er habe aber noch nie eine Anzeige gemacht, er wisse es nicht.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005, GZ: 04 00.641-BAT, wurde I. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen, II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig erklärt und III. der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005, GZ: 04 00.641-BAT, wurde römisch eins. der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen, römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig erklärt und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zur allgemeinen Lage in Afghanistan festgestellt, dass nach dem Sturz der Taliban eine Übergangsregierung unter Beteiligung verschiedener Fraktionen und Ethnien Afghanistans eingerichtet worden sei, die "Verfassung von Afghanistan 1382", welche einen Grundrechtskatalog für alle Afghanen unter dem Vorbehalt, dass der Islam nicht verletzt werden dürfe, erlassen worden sei, wobei angemerkt wurde, dass "abzuwarten ist, inwieweit sich die Verfassung in der Rechtswirklichkeit durchsetzen kann und wie diese vor allem in Hinblick auf die "Islamklausel" ausgelegt werden wird." Weiters sei ein Demokratisierungsprozess eingeleitet worden und es stünden die ersten - näher bezeichneten - Wahlen an. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan weise "noch erhebliche Defizite" auf, "im Gegensatz zu früheren Zeiten beruhen diese über weite Teile aber nicht auf systematische staatliche Menschenrechtsverletzungen, sondern sind zu einem erheblichen Teil auf ein noch mangelhaftes Funktionieren des Staates zurückzuführen, der gegen Menschenrechtsverletzungen durch Privatpersonen - insbesonders außerhalb von Kabul- nicht effektiv vorgehen kann." Hinsichtlich der Rückkehr und Integration von Binnenvertriebenen sei "der erste Schritt getan, den Kreislauf der Binnenvertreibung zu unterbrechen. Damit diese Entwicklung von Dauer ist, muss jedoch in den Rückkehrergebieten noch sehr viel mehr Entwicklungs- und humanitäre Hilfe geleistet werden."

Dürre und nach wie vor bestehende Sicherheitsprobleme, vor allem im Norden und im Zentrum des Landes, machten eine Rückkehr - so die Bescheidbegründung weiter - auch in diese Gebiete für bestimmte Binnenvertriebene schwierig. Andere würden nicht in ihre Herkunftsregionen zurückkehren wollen, weil sie in einer Integration vor Ort in ihrem jetzigen Aufenthaltsort bessere Möglichkeiten sähen. Es fehlte an funktionierenden Verwaltungsstrukturen sowie an einem funktionierenden Justizwesen, das Polizei- und Militärwesen befinde sich zwar im Aufbau, funktioniere aber noch nicht, dies gelte vor allem für die Gebiete außerhalb von Kabul, wo "lokale Machthaber das Sagen" hätten. "Die Herstellung der inneren Sicherheit wird eng damit zusammenhängen, inwieweit es gelingt, eine funktionierende Polizei und ein ebenso funktionierendes Militär aufzubauen, in dem die ethnischen Gruppen maßgeblich vertreten sind. Es gibt jedoch auch Gebiete, wo die lokalen Machthaber eine funktionierende Infrastruktur aufbauten, z. B. in Herat unter Ismail Khan."

Die Sicherheitslage habe sich für afghanische Staatsangehörige weiterhin landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen militärischen und politischen rivalisierenden Gruppen dauerten in etlichen Provinzen regional oder lokal fort bzw. könnten jederzeit wiederaufleben. Eine Rückkehr dorthin sei "nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich". Neben Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Milizen sei es insbesondere im Süden und Osten des Landes seit Sommer 2003 verstärkt zu gewaltsamen Übergriffen von regruppierten Taliban-Kräften gekommen. Die Anti-Terror-Koalition bekämpfe die radikal-islamischen Kräfte vor allem im Osten, Südosten und Süden von Afghanistan mit über 11.000 Mann. Am 21. März 2004 sei es zu einem Anschlag auf den Herater Gouverneur Ismail Khan gekommen, den dieser unverletzt überlebt habe. Bei anschließenden Auseinandersetzungen sei der Sohn Khans, der Luftfahrtminister Mirwais W. Saddiq, getötet worden. Eine Strafverfolgung lokaler Machthaber außerhalb Kabuls wegen Übergriffen sei praktisch nicht möglich. In Kabul stelle sich die Sicherheitslage -auch aufgrund der Anwesenheit der ISAF-Truppen- günstiger dar.....

Zur Wirtschafts- und Versorgungslage führte das Bundesasylamt begründend aus, nach dem 23jährigen Bürgerkrieg und dem Sturz der Talibanregierung sei das Land physisch und gesellschaftlich zerstört. Anhaltende Gewaltbereitschaft vieler militanter Gruppen und Einzeltäter erschwerten in weiten Teilen des Landes auch derzeit noch den wirtschaftlichen Wiederaufbau. Viele Industrieanlagen müssten vollkommen neu errichtet werden, das gelte auch für Stromerzeugung und Wasserbewirtschaftung. Ohne Hilfe von außen könne Afghanistan diese Probleme nicht bewältigen. Ein Großteil der afghanischen Wirtschaft sei agrarisch bestimmt. Die landwirtschaftliche Produktion (Weizen, Baumwolle, Früchte) sei seit dem Bürgerkrieg um mehr als die Hälfte zurückgegangen. Der Wiederaufbauprozess im Landwirtschaftssektor werde durch die Zerstörung der Bewässerungskanäle und die Existenz zahlreicher noch nicht explodierter Minen erschwert.

Zur Ernährung und Gesundheit ist ausgeführt, nach Einschätzung des Welternährungsprogrammes der Vereinten Nationen (WFP) und anderer Organisationen hätten ca. 4,3 Millionen Afghanen ihre Möglichkeiten, sich selbst notdürftig zu ernähren, erschöpft, seien nun von Hunger bedroht und blieben für ihr Überleben im Jahr 2003 von Lebensmittel- und anderen humanitären Hilfslieferungen abhängig. Eine Einschätzung der Versorgungslage in Afghanistan durch WFP vom Mai 2002 komme zu dem Ergebnis, dass die Dürre im Norden und Westen zwar nachgelassen habe, in den zentralen und südlichen Regionen jedoch anhalte. Besonders betroffene Regionen seien Nimroz, Helmand, Kandahar, Zabul und Uruzgan, wo die Dürre seit vier Jahren anhalte. Da die Schneedecke, die die Flüsse speise, einen Tiefstand erreicht habe, gebe es in den Provinzen im Norden und Westen des Landes (etwa in den Provinzen Farah und Ghor) weiterhin Probleme mit der Bewässerung und dem Trinkwasser, auch wenn die Ernte im Nordosten im Jahr 2002 insgesamt gut gewesen sei. Bezahlte Arbeit und damit Bargeld seien so gut wie nicht verfügbar. Immer mehr Afghanen seien verschuldet und könnten selbst dann keine Lebensmittel kaufen, wenn diese erhältlich seien. Dürre und Armut hätten im Jahr 2002 zu weiteren Bevölkerungsbewegungen geführt.

Die Bevölkerung sei nach wie vor außerordentlich schlecht ernährt, teilweise chronisch unterernährt. Die Kindersterblichkeitsrate zähle zu den höchsten der Welt, die Lebenserwartung sei niedrig, Zugang zu sauberem Trinkwasser hätten nur 35 Prozent der städtischen Bevölkerung; in ländlichen Gebieten seien es lediglich 9 Prozent. Nur 30 bis 40 Prozent der Bevölkerung hätten Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ein großer Teil der Krankheits- und Todesfälle beruhten auf vermeidbaren übertragbaren Krankheiten wie Masern, Cholera, Tuberkulose, Malaria, Meningitis, Hepatitis, Typhus, Atemwegserkrankungen bei Kindern und Diarrhöe.

Die medizinische Versorgung sei sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor derzeit vollkommen unzureichend für eine Bevölkerung von 24 Millionen Menschen. Institutionen seien zusammengebrochen, Einrichtungen zerstört und es fehle an medizinisch ausgebildetem Personal. Als Schlussfolgerung wurde ausgeführt, "eine Rückkehr kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur dann zugemutet werden, wenn diese in ein Gebiet stattfinden soll, in welchem dies die Sicherheitslage zulässt und darüber hinaus der ASt -etwa aufgrund familiärer Beziehungen- in der Lage ist, seine primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen."

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im abweislichen Erstbescheid begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme keinerlei Umstände anführen können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Die von ihm dargestellten Schwierigkeiten, die ihn und seine Familie im Jahre 1997 zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, seien aktuell im Asylverfahren nicht mehr relevant und deshalb auch nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu lassen, zumal aus objektiver Sicht die Wahrscheinlichkeit, dass immer noch die genannte Gefahr bestehen könnte, nur in äußerst geringem Maße bestünde. Diesbezüglich sei auch der Umstand ausschlaggebend gewesen, dass sämtliche behauptete Gefahren, die von "Unbekannten Personen" ausgehen würden, nicht durch einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund ausgelöst worden seien. Vielmehr habe er vermutet, dass diese Personen sich an seinem Vater hätten rächen wollen. Dies aufgrund seiner Tätigkeit bis ins Jahr 1992 als General im Verteidigungsministerium. Die Ursachen dafür basierten jedoch nicht auf den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen. Schlussendlich habe nicht festgestellt werden können, dass die von privater Seite ausgehende Bedrohung "von den an der Macht befindlichen Behörden - zum heutigen Zeitpunkt - geduldet" werde, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er nach so vielen Jahren schutzlos einer Verfolgung ausgeliefert sein könnte. Die von ihm angenommenen befürchteten Übergriffe durch diese gewaltbereite Person bzw. Gruppe würden "bei Kenntniserlangung durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe der UNO-Truppen verfolgt und geahndet". Es müsse aber auch von Seiten der Asylbehörde angemerkt werden, dass sich diese erwähnten Institutionen der Rechtspflege mit Hilfe der UNO im Aufbau befänden. Es könne aber auch von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden einzelnen Staatsbürger jederzeit umfassend schützen könne. Im Falle des Beschwerdeführers sei für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 (2) FrG sei bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergebe sich zwar, dass sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als problematisch darstelle, im gegenständlichen Fall sei jedoch anzuführen, dass der Beschwerdeführer aus einer Region stamme, wo nicht schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage davon ausgegangen werden müsse, dass sich jeder, der sich in dieser Region aufhalte schon alleine aufgrund der physischen Anwesenheit in einer Gefahr im Sinne des § 57 FrG befinde. Zu seiner individuellen Lage wurde darüber hinaus noch angeführt, dass aufgrund der persönlichen Umstände (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, wirtschaftliche Ressourcen-Ländereien in XXXX, etc.) nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine primären Lebensbedürfnisse auf einem ihm zumutbaren Niveau zu befriedigen. Weder aus dem Amtswissen noch aus seinem Vorbringen ergebe sich ein weiterer qualifizierter Sachverhalt, welcher einem Refoulement entgegenstehe. Die Todesstrafe sei in Afghanistan nicht abgeschafft worden (amnesty international. website against death penalty). Es bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht habe, welcher in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht sei. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. wurde auf mangelnde Anknüpfungspunkte zu Österreich verwiesen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im abweislichen Erstbescheid begründend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme keinerlei Umstände anführen können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Die von ihm dargestellten Schwierigkeiten, die ihn und seine Familie im Jahre 1997 zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, seien aktuell im Asylverfahren nicht mehr relevant und deshalb auch nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu lassen, zumal aus objektiver Sicht die Wahrscheinlichkeit, dass immer noch die genannte Gefahr bestehen könnte, nur in äußerst geringem Maße bestünde. Diesbezüglich sei auch der Umstand ausschlaggebend gewesen, dass sämtliche behauptete Gefahren, die von "Unbekannten Personen" ausgehen würden, nicht durch einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund ausgelöst worden seien. Vielmehr habe er vermutet, dass diese Personen sich an seinem Vater hätten rächen wollen. Dies aufgrund seiner Tätigkeit bis ins Jahr 1992 als General im Verteidigungsministerium. Die Ursachen dafür basierten jedoch nicht auf den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen. Schlussendlich habe nicht festgestellt werden können, dass die von privater Seite ausgehende Bedrohung "von den an der Macht befindlichen Behörden - zum heutigen Zeitpunkt - geduldet" werde, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er nach so vielen Jahren schutzlos einer Verfolgung ausgeliefert sein könnte. Die von ihm angenommenen befürchteten Übergriffe durch diese gewaltbereite Person bzw. Gruppe würden "bei Kenntniserlangung durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden mit Hilfe der UNO-Truppen verfolgt und geahndet". Es müsse aber auch von Seiten der Asylbehörde angemerkt werden, dass sich diese erwähnten Institutionen der Rechtspflege mit Hilfe der UNO im Aufbau befänden. Es könne aber auch von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden einzelnen Staatsbürger jederzeit umfassend schützen könne. Im Falle des Beschwerdeführers sei für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 57, (2) FrG sei bereits unter Spruchpunkt römisch eins geprüft und verneint worden. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan ergebe sich zwar, dass sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt als problematisch darstelle, im gegenständlichen Fall sei jedoch anzuführen, dass der Beschwerdeführer aus einer Region stamme, wo nicht schon aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage davon ausgegangen werden müsse, dass sich jeder, der sich in dieser Region aufhalte schon alleine aufgrund der physischen Anwesenheit in einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, FrG befinde. Zu seiner individuellen Lage wurde darüber hinaus noch angeführt, dass aufgrund der persönlichen Umstände (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, wirtschaftliche Ressourcen-Ländereien in römisch 40 , etc.) nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine primären Lebensbedürfnisse auf einem ihm zumutbaren Niveau zu befriedigen. Weder aus dem Amtswissen noch aus seinem Vorbringen ergebe sich ein weiterer qualifizierter Sachverhalt, welcher einem Refoulement entgegenstehe. Die Todesstrafe sei in Afghanistan nicht abgeschafft worden (amnesty international. website against death penalty). Es bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht habe, welcher in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht sei. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei daher festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde auf mangelnde Anknüpfungspunkte zu Österreich verwiesen.

Dieser Bescheid wurde am 03.02.2005 nach erfolgtem Zustellversuch durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 17.02.2005 rechtskräftig.

II. 1. Am 23.06.2005 brachte der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, AZ 05 09.197-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.römisch zwei. 1. Am 23.06.2005 brachte der Beschwerdeführer seinen (zweiten) Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, AZ 05 09.197-EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, von der erkennenden Behörde habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag auf internationalen Schutz wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Die den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Das Ermittlungsergebnis habe keine geänderten Umstände hervorgebracht. Das Parteibegehren habe im Verfahren auf keinerlei neuen asylrelevanten Argumenten gefußt. Von einer Identität der Sache könne im gegenständlichen Fall deshalb gesprochen werden, weil sich in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen asylrelevanten Umständen keine Änderung ergeben habe und sich der asylrelevante Teil des Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke (z.B. VwGH vom 30.01.1968, 908/67 u.a. mehr). Auch habe er selber angegeben, dass noch immer die gleichen Fluchtgründe bestünden wie bei seinem ersten Antrag. Diese hätten sich seither auch nicht verändert. Den EU-Raum hätte er seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich nicht mehr verlassen. Somit sei es schon aus diesem Grunde der Behörde verwehrt gewesen, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene fristgerechte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2005, Zl. 262.380/0-IV/11/05, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 05.08.2005 in Rechtskraft, der zur Bekämpfung dieser Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 28.09.2005, B 929/05, wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Beschwerde abgewiesen.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene fristgerechte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2005, Zl. 262.380/0-IV/11/05, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 05.08.2005 in Rechtskraft, der zur Bekämpfung dieser Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 28.09.2005, B 929/05, wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

III. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft am 02.08.2006 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch drei. 1. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft am 02.08.2006 den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei erstmals am 14.01.2004 nach Österreich gekommen und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe danach auch in England und Belgien einen Asylantrag gestellt. Er habe im EU-Raum keine Familienangehörigen. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, sein Vater sei ein Offizier im Verteidigungsministerium und im Bereich der Logistik tätig gewesen. Bekannte des Beschwerdeführers seien im Geheimdienst tätig gewesen und als sie aus verschiedenen Gründen festgenommen worden seien, hätten sie diesen Umstand seinem Vater zum Vorwurf gemacht. Dadurch sei eine tiefe Feindschaft zwischen den Familien entstanden. Nachdem sein Vater pensioniert worden sei, seien sie nach XXXX gezogen. In der vierten Nacht ihres Aufenthaltes seien sie von ihren Feinden überfallen worden, wobei seine Großeltern, sein älterer Halbbruder und auch ein Gast erschossen worden seien. Bei den Tätern habe es sich um die Söhne der damals festgenommenen Bekannten gehandelt. Aus diesem Grund habe er auch Angst um sein Leben. Sein Vater sei zum Zeitpunkt des Anschlages nicht zu Hause gewesen. Später seien sie dann alle nach Pakistan geflohen. Auch in Pakistan seien sie bedroht und verfolgt worden und deshalb habe er seine Flucht fortgesetzt. Ergänzend wolle er noch angeben, dass bei seiner Mutter noch vier Schwestern und vier Brüder wohnten. Mit diesen habe er regelmäßigen telefonischen Kontakt, einmal im Monat (AS 23 ff).Im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2006 gab der Beschwerdeführer an, er sei erstmals am 14.01.2004 nach Österreich gekommen und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er habe danach auch in England und Belgien einen Asylantrag gestellt. Er habe im EU-Raum keine Familienangehörigen. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, sein Vater sei ein Offizier im Verteidigungsministerium und im Bereich der Logistik tätig gewesen. Bekannte des Beschwerdeführers seien im Geheimdienst tätig gewesen und als sie aus verschiedenen Gründen festgenommen worden seien, hätten sie diesen Umstand seinem Vater zum Vorwurf gemacht. Dadurch sei eine tiefe Feindschaft zwischen den Familien entstanden. Nachdem sein Vater pensioniert worden sei, seien sie nach römisch 40 gezogen. In der vierten Nacht ihres Aufenthaltes seien sie von ihren Feinden überfallen worden, wobei seine Großeltern, sein älterer Halbbruder und auch ein Gast erschossen worden seien. Bei den Tätern habe es sich um die Söhne der damals festgenommenen Bekannten gehandelt. Aus diesem Grund habe er auch Angst um sein Leben. Sein Vater sei zum Zeitpunkt des Anschlages nicht zu Hause gewesen. Später seien sie dann alle nach Pakistan geflohen. Auch in Pakistan seien sie bedroht und verfolgt worden und deshalb habe er seine Flucht fortgesetzt. Ergänzend wolle er noch angeben, dass bei seiner Mutter noch vier Schwestern und vier Brüder wohnten. Mit diesen habe er regelmäßigen telefonischen Kontakt, einmal im Monat (AS 23 ff).

2. Laut einer schriftlichen Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 03.08.2006 habe dieser am 14.01.2004 erstmals einen Asylantrag in Österreich gestellt, der abweisende Bescheid sei ihm am 03.02.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in England befunden und habe dagegen kein Rechtsmittel ergreifen können. Der nunmehr dritte Antrag auf internationalen Schutz stütze sich auf Beweismittel, die ihm erst nach dem Rechtskräftigwerden des zweiten Asylbescheides zugekommen seien. Er habe sie erst im Herbst 2005 erhalten. Es handle sich dabei um ein Schreiben der afghanischen Behörde, das belege, dass er einer aktuellen und konkreten Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt sei. Mit diesem Schreiben werde auch zum Ausdruck gebracht, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden offenbar nicht in der Lage seien, ihm einen adäquaten Schutz vor Verfolgung anzubieten. Die Feinde des Vaters, die bereits mehrere Mitglieder der Familie getötet hätten und die offenbar auch mit dem Verschwinden des Vaters und zweitältesten Bruders im Zusammenhang stünden, könnten den nunmehr ältesten Sohn der Familie, also den Beschwerdeführer, neuerlich in asylrelevanter Weise verfolgen. Der neu gestellte Antrag habe die neuen Beweismittel zum Inhalt und seien diese nicht Gegenstand der vorangegangenen Asylverfahren gewesen. Durch das Hinzutreten der neuen Beweismittel, die für sich einen neuen Tatbestand bildeten, lägen nunmehr Umstände vor, die eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Sachverhaltes begründeten. Diese Sachverhaltsänderung könne zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen (Übersetzungen der vorgelegten Dokumente AS 173 ff) (AS 63 ff).

3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.08.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 14.01.2004 in Deutschland, Belgien und England gewesen und wieder nach Österreich zurückgebracht worden. In Afghanistan sei er seither nicht mehr gewesen. Er habe neuerlich um Asyl ansuchen müssen, da er Dokumente von seinem Vater und sich bekommen habe, die er bisher nicht vorgelegt habe, weil er sie noch nicht gehabt habe. Er habe immer noch die gleichen Fluchtgründe, die er auch schon in seinem ersten Antrag angegeben habe. Was er noch anführen wolle sei, dass die Feinde seiner Familie sich ihren Grundbesitz genommen hätten. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst, sein Leben werde in Gefahr sein. Er sei überzeugt, dass er sterben würde (AS 97 ff).

4. Am 08.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 103 f).4. Am 08.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 103 f).

5. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2006 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich gut. Er habe in der EU bzw. in Österreich keinerlei Verwandte und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Als er das erste Mal nach Österreich gekommen sei, habe er keine Dokumente gehabt. Damals habe man von ihm Dokumente verlangt. Jetzt habe er diese in bestätigter Form vorgelegt. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan führte er an, es wäre für ihn sehr schwer und würde bedeuten, dass sein Leben gefährdet sei. Er hätte auch nicht so viel Geld ausgegeben, wenn sein Leben nicht in Gefahr sei. Mit diesem Geld könne er in Afghanistan schon sein Studium fortsetzen und seine Existenz aufbauen. Vor ca. drei oder vier Monaten habe er telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Sie habe ihm erzählt, dass ihre Feinde ihre Grundstücke enteignet und an sich genommen hätten. Diese Enteignung sei vor etwa einem Jahr geschehen, ganz genau könne er das nicht sagen. Der Pächter habe es seiner Mutter erzählt. Es seien ca. fünfzehn oder sechzehn Äcker im Bundesland XXXX. Ihre Feinde hätten Macht, Einfluss und Geld und sie hätten die Grundstücke mit Gewalt an sich genommen. Sie hätten sich nicht wehren können, da sie nicht in Afghanistan anwesend gewesen seien (AS 123 ff).5. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2006 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er fühle sich gut. Er habe in der EU bzw. in Österreich keinerlei Verwandte und lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Als er das erste Mal nach Österreich gekommen sei, habe er keine Dokumente gehabt. Damals habe man von ihm Dokumente verlangt. Jetzt habe er diese in bestätigter Form vorgelegt. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Afghanistan führte er an, es wäre für ihn sehr schwer und würde bedeuten, dass sein Leben gefährdet sei. Er hätte auch nicht so viel Geld ausgegeben, wenn sein Leben nicht in Gefahr sei. Mit diesem Geld könne er in Afghanistan schon sein Studium fortsetzen und seine Existenz aufbauen. Vor ca. drei oder vier Monaten habe er telefonischen Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Sie habe ihm erzählt, dass ihre Feinde ihre Grundstücke enteignet und an sich genommen hätten. Diese Enteignung sei vor etwa einem Jahr geschehen, ganz genau könne er das nicht sagen. Der Pächter habe es seiner Mutter erzählt. Es seien ca. fünfzehn oder sechzehn Äcker im Bundesland römisch 40 . Ihre Feinde hätten Macht, Einfluss und Geld und sie hätten die Grundstücke mit Gewalt an sich genommen. Sie hätten sich nicht wehren können, da sie nicht in Afghanistan anwesend gewesen seien (AS 123 ff).

6. Laut einer schriftlichen Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers vom 17.08.2006 hätten die Feinde der Familie durch die widerrechtliche Inbesitznahme der verpachteten Familiengrundstücke eine neue Verfolgungshandlung gesetzt. Der in der Primärbegründung des rechtskräftigen Erstbescheides angenommene Sachverhalt sei daher nicht mit dem gegenständlichen Vorbringen ident, da die Familie damals von den Erträgen der Pachtzinsen gelebt habe und der Beschwerdeführer die widerrechtliche Enteignung durch die Feinde nicht vorgebracht habe. Der Familie sei somit eine dringend notwendige Existenzgrundlage entzogen worden, die das wirtschaftliche Überleben des Beschwerdeführers massiv gefährde. Im Falle der Rückkehr wäre sein wirtschaftliches Überleben nicht gesichert und es würde ihm neuerlich eine Verfolgung drohen, falls er die Grundstücke in Besitz zu nehmen versuchte. Die Feinde der Familie, die sich offenbar bis heute nicht getraut hätten, die Ländereien in Besitz zu nehmen, seien offenbar noch stärker und einflussreicher geworden, um diesen neuen Angriff starten zu können. Es müsse der Behörde auch bekannt sein, dass derartige Grundstücksstreitereien in Afghanistan zurzeit nicht lösbar seien. Damit habe er ein über das bloße "Fortbestehen und Weiterwirken" der im ersten Verfahren beschriebenen Gefahr hinausgehendes Bedrohungsbild geltend gemacht. Dazu wurde auf zwei Erkenntnisse des VwGH, und zwar vom 26.07.2005, Zl 2005/20/0343, und vom 31.03.2005, Zl 2003/20/0468, verwiesen. Weiters wurde vorgebracht, der zuständige Referent habe keinerlei Fragen oder weitere Ermittlungen getätigt. Dieser habe dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter versichert, dass für ihn keinerlei Anhaltspunkte da seien, die für die Zulassung des Antrages auf internationalen Schutz sprechen würden und er von sich aus keine weiteren Fragen habe. Es seien keine genaueren Befragungen zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens gestellt und auch nicht die neu vorgelegten Beweismittel einer Prüfung unterzogen worden (AS 129 ff).

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der verfahrensgegenständliche (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der verfahrensgegenständliche (dritte) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, sein erstes Asylverfahren sei am 18.02.2005 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung seien auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 FPG berücksichtigt worden. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag auf internationalen Schutz wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Bezüglich der "neuen" Ereignisse, Inbesitznahme der Grundstücke durch die Feinde, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um das Fortbestehen eines Sachverhaltes handle, welcher bereits seit der Zeit bestehe, in welcher sich der Beschwerdeführer noch in Afghanistan aufgehalten habe und welche zwischenzeitlich offensichtlich nicht beendet worden sei. Nachdem die der Feindschaft zugrunde liegenden Motive ebenfalls bereits seit der Zeit bestehen würden, als er sich noch in Afghanistan aufgehalten habe und sein diesbezügliche Vorbringen bereits Gegenstand der Prüfung des Erstverfahrens gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Behauptungen bestenfalls um eine Folge des bereits im Erstverfahrens gewürdigten Sachverhaltes handle und dieser Teil des Vorbringens ebenfalls keinen neuen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt darstelle. Zu den vorgelegten Beweismitteln sei anzuführen, dass auch diese kein neues Tatsachenvorbringen beinhalten würden, welches im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG die erkennende Behörde zur Änderung der Sachentscheidung berechtigen bzw. verpflichten würde. Die "den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland hat sich nicht geändert", wobei der Bescheid keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan enthält. Zu Spruchpunkt II. wurde auf das Fehlen von Anknüpfungspunkten zu Österreich hingewiesen (AS 199 ff).Begründend wurde ausgeführt, sein erstes Asylverfahren sei am 18.02.2005 rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In dieser Entscheidung seien auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, FPG berücksichtigt worden. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag auf internationalen Schutz wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Bezüglich der "neuen" Ereignisse, Inbesitznahme der Grundstücke durch die Feinde, sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um das Fortbestehen eines Sachverhaltes handle, welcher bereits seit der Zeit bestehe, in welcher sich der Beschwerdeführer noch in Afghanistan aufgehalten habe und welche zwischenzeitlich offensichtlich nicht beendet worden sei. Nachdem die der Feindschaft zugrunde liegenden Motive ebenfalls bereits seit der Zeit bestehen würden, als er sich noch in Afghanistan aufgehalten habe und sein diesbezügliche Vorbringen bereits Gegenstand der Prüfung des Erstverfahrens gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Behauptungen bestenfalls um eine Folge des bereits im Erstverfahrens gewürdigten Sachverhaltes handle und dieser Teil des Vorbringens ebenfalls keinen neuen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt darstelle. Zu den vorgelegten Beweismitteln sei anzuführen, dass auch diese kein neues Tatsachenvorbringen beinhalten würden, welches im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG die erkennende Behörde zur Änderung der Sachentscheidung berechtigen bzw. verpflichten würde. Die "den Beschwerdeführer treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland hat sich nicht geändert", wobei der Bescheid keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan enthält. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde auf das Fehlen von Anknüpfungspunkten zu Österreich hingewiesen (AS 199 ff).

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der allgemein vorgebracht wurde, das Bundesasylamt reduziere sein Vorbringen darauf, dass der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorgebracht habe. Er habe demgegenüber allerdings angegeben, dass die verpachteten Grundstücke der Familie von den Feinden widerrechtlich in Besitz genommen worden seien. Damit habe er eine neue Verfolgungshandlung gegen sich und seine Familie vorgebracht. Dabei würde es sich nicht bloß um eine reine Fortsetzung der Verfolgung handeln, sondern um einen entscheidenden und intensiven Eingriff in das Eigentum seiner Familie, da sie bis zuletzt vom Pachtzins gelebt hätte. Ihnen sei dadurch ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen worden. Sein neues Vorbringen sei von ihm durch seine Schilderungen und auch Beweismittel untermauert worden. Diese Beweismittel seien nicht Gegenstand der vorangegangenen Asylverfahren gewesen. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich durch die neu hinzugekommenen Sachverhaltsschilderungen und Beweismittel maßgeblich verändert. Es sei weiters aktuell von den afghanischen Behörden bestätigt worden, dass er bei einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Die Behörde habe in ihren Ermittlungen argumentum e contrario festzustellen, inwieweit die vorgelegten Urkunden Beweiskraft hätten, ob diese und das Vorbringen einen glaubwürdigen Kern aufwiesen und ob dieses neue Vorbringen der Wahrheit entspreche. Dies deshalb, da die Urkunden neue Beweise seien, die dazu geeignet seien, neue, gefährliche Umstände, die eine wesentliche Sachverhaltsänderung bewirkten, darzutun und damit eine andere materielle Entscheidung als jene der Behörde vom 27.01.2005 zu bewirken (AS 257 ff).

9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2007, Zl. 262.380-2/2E-II/06/07, wurde der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Als tragende Begründung wurde angeführt, dass "ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren" vorliege, weil "die Identität und Herkunftsstaat des Antragstellers nicht abgeklärt .... , sondern lediglich ¿Familien-¿ und Aliasnamen, sowie drei verschiedene Geburtsdaten festgestellt" worden seien, obwohl das Bundesasylamt zur Feststellung der Identität des Asylwerbers gemäß § 119 Abs. 2 FPG verpflichtet sei.9. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2007, Zl. 262.380-2/2E-II/06/07, wurde der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Als tragende Begründung wurde angeführt, dass "ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren" vorliege, weil "die Identität und Herkunftsstaat des Antragstellers nicht abgeklärt .... , sondern lediglich ¿Familien-¿ und Aliasnamen, sowie drei verschiedene Geburtsdaten festgestellt" worden seien, obwohl das Bundesasylamt zur Feststellung der Identität des Asylwerbers gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG verpflichtet sei.

10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/0192 (OZ 8) wurde der gegen den oa Bescheid erhobenen Amtsbeschwerde stattgegeben und der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2007 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. In der Begründung wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, wonach die Asylbehörde - entgegen der Auffassung des UBAS - keine Verpflichtung zu derartigen Ermittlungen treffe.

11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008, Zl. 262.380-2/16E-IV/12/07 wurde der - nunmehr wieder offenen - Berufung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008, Zl. 262.380-2/16E-IV/12/07 wurde der - nunmehr wieder offenen - Berufung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Laut dem Ermittlungsergebnis des Bundesasylamtes vom 31.10.2008 im Auftrag des Asylgerichtshofes im Zusammenhang mit der Frage der Wirksamkeit der Zustellung des das Erstverfahren beendenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.1.2005, nämlich wo sich der Beschwerdeführer zwischen dem 02.02.2005 und dem 07.04.2005 aufgehalten habe, habe dieser am 08.02.2005 sein Taschengeld in einer Bundesbetreuungseinrichtung bezogen und sei somit im Zustellzeitraum (02.02.2005 und 03.02.2005) an der angegeben Adresse aufhältig gewesen. Die Zustellung sei somit rechtswirksam erfolgt.

13. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (BS), gemäß §§ 27 Abs. 1 Z1, 1. und 2. Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1, 8. Fall SMG, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgelegt.13. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (BS), gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Z1, 1. und 2. Fall SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall SMG, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Es wurde eine Probezeit von drei Jahren festgelegt.

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch vier. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 über den (ersten) Asylantrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: "Erstbescheid") wurde ihm am 03.02.2005 durch Hinterlegung beim Postamt - mangels Glaubhaftmachung einer Ortsabwesenheit wirksam - zugestellt und mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 17.02.2005 rechtskräftig.

2. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009) anzuwenden.2. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge in der geltenden Fassung (hier: mangels anderslautender Übergangsvorschriften hinsichtlich der hier anzuwendenden Normen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf internationalen Schutz auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Antrag auf internationalen Schutz auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Entscheidungsrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Entscheidungsrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Antrag auf internationalen Schutz zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Antrag auf internationalen Schutz eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein entscheidungsrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

3.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.3.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Das Erstverfahren, an dessen meritorischer Entscheidung der angefochtene Bescheid zu messen ist, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005 (rechtskräftig mit Ablauf des 17.02.2005) entschieden. Der gegenständliche angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes wurde am 14.02.2007 erlassen. Es ergibt sich daraus eine zeitliche Differenz von fast zwei Jahren.

Im gegenständlichen Verwaltungsakt sind weder im Zusammenhang mit den Einvernahmen noch aus dem angefochtenen Bescheid aktuelle Länderfeststellungen in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ersichtlich, anhand derer ein tauglicher Vergleich über eine allenfalls eingetretene Sachverhaltsänderung in Bezug auf die entscheidungsrelevanten Fragen gezogen und damit die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 68 AVG beurteilt werden könnte. Wie aus der oben wiedergegebenen Begründung des Erstbescheides ersichtlich ist, ging die Asylbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstverfahrens - zusammengefasst - unmittelbar nach Beendigung des 23jährigen Bürgerkrieges und des Sturzes der Talibanregimes noch vor Abhaltung der ersten regulären Wahlen davon aus, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die allgemeine Menschenrechtssituation "erhebliche Defizite" aufweise, der Staat in keiner Weise funktioniere (weder Polizei/Militär, Justiz noch Verwaltungsstrukturen), weswegen es zu Menschenrechtsverletzungen durch Privatpersonen - insbesondere außerhalb von Kabul, "wo lokale Machthaber das Sagen" hätten - komme, es massive Sicherheitsprobleme gebe, weswegen "die Herstellung der inneren Sicherheit eng damit zusammenhängen wird, inwieweit es gelingt, eine funktionierende Polizei und ein ebenso funktionierendes Militär aufzubauen, in dem die ethnischen Gruppen maßgeblich vertreten sind", wobei sich die Sicherheitslage für afghanische Staatsangehörige aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen und anhaltender Gewaltbereitschaft vieler militanter Gruppen und Einzeltäter "weiterhin landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert" habe, sodass "eine Rückkehr dorthin nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich" sei. Weiters habe die Dürre vor allem im Norden und im Zentrum des Landes (erg.: der Beschwerdeführer lebte seinem Vorbringen zufolge zuletzt vor seiner Flucht nach Pakistan ein Jahr lang in der Provinz XXXX, demnach im Nord-Osten des Landes) die Rückkehr erschwert, weswegen "in den Rückkehrergebieten noch sehr viel mehr Entwicklungs- und humanitäre Hilfe geleistet werden" müsse. In ausführlicher Darstellung spricht die Behörde im Erstbescheid weiters von - im Ergebnis jedenfalls besorgniserregend - schlechter Wirtschafts- und Versorgungslage, völlig unzureichender Gesundheitsversorgung und nahezu der Unmöglichkeit wirtschaftlichen Wiederaufbaus.Im gegenständlichen Verwaltungsakt sind weder im Zusammenhang mit den Einvernahmen noch aus dem angefochtenen Bescheid aktuelle Länderfeststellungen in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ersichtlich, anhand derer ein tauglicher Vergleich über eine allenfalls eingetretene Sachverhaltsänderung in Bezug auf die entscheidungsrelevanten Fragen gezogen und damit die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß Paragraph 68, AVG beurteilt werden könnte. Wie aus der oben wiedergegebenen Begründung des Erstbescheides ersichtlich ist, ging die Asylbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstverfahrens - zusammengefasst - unmittelbar nach Beendigung des 23jährigen Bürgerkrieges und des Sturzes der Talibanregimes noch vor Abhaltung der ersten regulären Wahlen davon aus, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die allgemeine Menschenrechtssituation "erhebliche Defizite" aufweise, der Staat in keiner Weise funktioniere (weder Polizei/Militär, Justiz noch Verwaltungsstrukturen), weswegen es zu Menschenrechtsverletzungen durch Privatpersonen - insbesondere außerhalb von Kabul, "wo lokale Machthaber das Sagen" hätten - komme, es massive Sicherheitsprobleme gebe, weswegen "die Herstellung der inneren Sicherheit eng damit zusammenhängen wird, inwieweit es gelingt, eine funktionierende Polizei und ein ebenso funktionierendes Militär aufzubauen, in dem die ethnischen Gruppen maßgeblich vertreten sind", wobei sich die Sicherheitslage für afghanische Staatsangehörige aufgrund bewaffneter Auseinandersetzungen und anhaltender Gewaltbereitschaft vieler militanter Gruppen und Einzeltäter "weiterhin landesweit nicht verbessert, in mancher Beziehung sogar verschlechtert" habe, sodass "eine Rückkehr dorthin nicht ohne Risiko für Leib und Leben möglich" sei. Weiters habe die Dürre vor allem im Norden und im Zentrum des Landes (erg.: der Beschwerdeführer lebte seinem Vorbringen zufolge zuletzt vor seiner Flucht nach Pakistan ein Jahr lang in der Provinz römisch 40 , demnach im Nord-Osten des Landes) die Rückkehr erschwert, weswegen "in den Rückkehrergebieten noch sehr viel mehr Entwicklungs- und humanitäre Hilfe geleistet werden" müsse. In ausführlicher Darstellung spricht die Behörde im Erstbescheid weiters von - im Ergebnis jedenfalls besorgniserregend - schlechter Wirtschafts- und Versorgungslage, völlig unzureichender Gesundheitsversorgung und nahezu der Unmöglichkeit wirtschaftlichen Wiederaufbaus.

Die Verweigerung des Refoulementschutzes im konkreten Fall begründete das Bundesasylamt im Erstverfahren ua im Ergebnis auch damit, dass aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, wirtschaftliche Ressourcen-Ländereien in XXXX, etc.) nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine primären Lebensbedürfnisse auf einem ihm zumutbaren Niveau zu befriedigen.Die Verweigerung des Refoulementschutzes im konkreten Fall begründete das Bundesasylamt im Erstverfahren ua im Ergebnis auch damit, dass aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, wirtschaftliche Ressourcen-Ländereien in römisch 40 , etc.) nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er in der Lage sei, seine primären Lebensbedürfnisse auf einem ihm zumutbaren Niveau zu befriedigen.

Trotz dieses im Erstbescheid wiederholt eingeräumten Erfordernisses, dass die Entwicklung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angesichts des langjährigen Bürgerkrieges, der Zerstörung der Infrasstrukturen und der de facto nicht bestehenden Staatsgewalt, der unterschiedlich schlechten (sich offenbar regional und zeitlich rasch ändernden) Sicherheitslage, der Dürre und der schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung beobachtet werden müsse, hat das Bundesasylamt im hier gegenständlichen Verfahren, das die Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers etwa zwei Jahre später (!) zum Gegenstand hat, es für nicht erforderlich erachtet, Feststellungen zu dieser Frage zu treffen. Solche wären aber gerade im gegenständlichen Fall zur Beurteilung, ob sich der Sachverhalt konkret seither entscheidungswesentlich geändert hat, unabdingbar, dies - abgesehen von der sich allgemein rasch auch zum Negativen ändernden Lage für Rückkehrer nach Afghanistan - insbesondere auch deshalb, weil im Erstverfahren als tragende Begründung für die Verneinung des Refoulementschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers seine wirtschaftlichen Ressourcen in Form von Ländereien in XXXX herangezogen wurden. Da in Ansehung dieser vom Beschwerdeführer eine inzwischen erfolgte - sanktionslose - Enteignung behauptet wurde und daher bei Zutreffen dieses Vorbringens die im Erstverfahren noch gegeben gewesenen "wirtschaftlichen Ressourcen" nicht mehr vorlägen, daher im Zusammenhalt mit der als notorisch anzusehenden schlechten allgemeinen Lage in Afghanistan eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung keineswegs ausgeschlossen werden könnte, hätte sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren angesichts der notorisch instabilen Lage und des langen Zeitablaufes nicht nur mit der Entwicklung der allgemeinen Lage im Land, sondern insbesondere auch mit der Frage der Glaubwürdigkeit dieses Individualvorbringens auseinandersetzen und gegebenenfalls erforderliche Ermittlungen durchführen müssen.Trotz dieses im Erstbescheid wiederholt eingeräumten Erfordernisses, dass die Entwicklung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angesichts des langjährigen Bürgerkrieges, der Zerstörung der Infrasstrukturen und der de facto nicht bestehenden Staatsgewalt, der unterschiedlich schlechten (sich offenbar regional und zeitlich rasch ändernden) Sicherheitslage, der Dürre und der schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung beobachtet werden müsse, hat das Bundesasylamt im hier gegenständlichen Verfahren, das die Beurteilung der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers etwa zwei Jahre später (!) zum Gegenstand hat, es für nicht erforderlich erachtet, Feststellungen zu dieser Frage zu treffen. Solche wären aber gerade im gegenständlichen Fall zur Beurteilung, ob sich der Sachverhalt konkret seither entscheidungswesentlich geändert hat, unabdingbar, dies - abgesehen von der sich allgemein rasch auch zum Negativen ändernden Lage für Rückkehrer nach Afghanistan - insbesondere auch deshalb, weil im Erstverfahren als tragende Begründung für die Verneinung des Refoulementschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers seine wirtschaftlichen Ressourcen in Form von Ländereien in römisch 40 herangezogen wurden. Da in Ansehung dieser vom Beschwerdeführer eine inzwischen erfolgte - sanktionslose - Enteignung behauptet wurde und daher bei Zutreffen dieses Vorbringens die im Erstverfahren noch gegeben gewesenen "wirtschaftlichen Ressourcen" nicht mehr vorlägen, daher im Zusammenhalt mit der als notorisch anzusehenden schlechten allgemeinen Lage in Afghanistan eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung keineswegs ausgeschlossen werden könnte, hätte sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren angesichts der notorisch instabilen Lage und des langen Zeitablaufes nicht nur mit der Entwicklung der allgemeinen Lage im Land, sondern insbesondere auch mit der Frage der Glaubwürdigkeit dieses Individualvorbringens auseinandersetzen und gegebenenfalls erforderliche Ermittlungen durchführen müssen.

In Bezug auf die im Verfahren vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel ist der Vollständigkeit halber zudem anzuführen, dass sich die Behörde auch mit diesen nicht ausreichend auseinandergesetzt hat und den Übersetzungen nicht einmal zu entnehmen ist, welches bzw. ob ein Datum auf den Originaldokumenten angeführt ist. In diesem Zusammenhang kann daher schon nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer mit den Beweismitteln neu entstandene oder neu hervorgekommene Tatsachen zu belegen versucht.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Im Beschwerdefall erweist sich der vorliegende Sachverhalt - wie oben dargestellt - als mangelhaft. Die Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes (zumindest dieser Frage käme gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung jedenfalls Relevanz zu) würde - abgesehen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Wegfall seiner Existenzgrundlage durch ungerechtfertigte Übergriffe - die Einholung von aktuellen Länderberichten samt Parteiengehörsgewährung und eine mündliche Verhandlung erforderlich machen. Damit liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG vor.Im Beschwerdefall erweist sich der vorliegende Sachverhalt - wie oben dargestellt - als mangelhaft. Die Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes (zumindest dieser Frage käme gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung jedenfalls Relevanz zu) würde - abgesehen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Wegfall seiner Existenzgrundlage durch ungerechtfertigte Übergriffe - die Einholung von aktuellen Länderberichten samt Parteiengehörsgewährung und eine mündliche Verhandlung erforderlich machen. Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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