Norm
AsylG 2005 §10Spruch
B4 257.844-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.1.2010, Zl. 09 16.172-EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.1.2010, Zl. 09 16.172-EWEST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.
II. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) in diesem Spruchpunkt behoben.römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) in diesem Spruchpunkt behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, der (nunmehr) kosovarischer Staatsangehöriger ist, der albanischen Volksgruppe angehört, sich zum muslimischen Glauben bekennt und aus dem Ort XXXX stammt, beantragte am 8.8.2003 erstmals in Österreich die Gewährung von Asyl.1. Der Beschwerdeführer, der (nunmehr) kosovarischer Staatsangehöriger ist, der albanischen Volksgruppe angehört, sich zum muslimischen Glauben bekennt und aus dem Ort römisch 40 stammt, beantragte am 8.8.2003 erstmals in Österreich die Gewährung von Asyl.
2. Am 8.9.2003 wurde das Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 AsylG eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte.2. Am 8.9.2003 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG eingestellt, da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte.
3. Mit Schreiben vom 28.7.2004 teilte das Bürgeramt der Stadt XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 7.4.2004 in Deutschland eingereist sei; da man festgestellt habe, dass er im September 2003 in Österreich als Asylwerber in Erscheinung getreten sei, werde ersucht, ihn im Rahmen "des Dublin Verfahrens" rückzuübernehmen. Ferner wurde in diesem Schreiben angeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 22.3.1999 in Deutschland eingereist sei und sich am 1.4.1999 als Asylsuchender gemeldet habe. Am 8.3.2000 sei dieser Asylantrag abgelehnt worden; am 23.2.2001 sei der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer erneut illegal nach Deutschland eingereist und am 1.4.2003 abermals abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr in XXXX in Haft, da er vom Amtsgericht XXXX wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und unerlaubter Einreise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden sei.3. Mit Schreiben vom 28.7.2004 teilte das Bürgeramt der Stadt römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer am 7.4.2004 in Deutschland eingereist sei; da man festgestellt habe, dass er im September 2003 in Österreich als Asylwerber in Erscheinung getreten sei, werde ersucht, ihn im Rahmen "des Dublin Verfahrens" rückzuübernehmen. Ferner wurde in diesem Schreiben angeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals am 22.3.1999 in Deutschland eingereist sei und sich am 1.4.1999 als Asylsuchender gemeldet habe. Am 8.3.2000 sei dieser Asylantrag abgelehnt worden; am 23.2.2001 sei der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer erneut illegal nach Deutschland eingereist und am 1.4.2003 abermals abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer befinde sich nunmehr in römisch 40 in Haft, da er vom Amtsgericht römisch 40 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und unerlaubter Einreise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt worden sei.
4. Am 28.9.2004 wurde der Beschwerdeführer von Österreich rückübernommen.
5. Bei seiner Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 28.9.2004 gab der Berufungswerber im Wesentlichen Folgendes an: 1993 sei er erstmals "in Europa (Schweiz)" gewesen und sei wegen eines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz abgeschoben worden. Bis 2003 habe er sich in seinem Heimatland aufgehalten. Aufgrund privater Drohungen und der schlechten wirtschaftlichen Lage sei es seine Absicht gewesen, "nach Europa" zu reisen, um "irgendwo" einen Asylantrag zu stellen. Im September 2003 sei er illegal nach Österreich
eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Da er sich nicht um sein Asylverfahren gekümmert habe, sei dieses eingestellt worden. Bis April 2004 habe er sich teilweise in Mazedonien und Bosnien aufgehalten, dann sei er illegal über Österreich nach Deutschland eingereist. Da es ihm nicht gelungen sei, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen, stelle er nunmehr in Österreich einen Asylantrag. Einen Antrag gemäß § 75 Fremdengesetz stelle er nicht, da er nicht im Sinne dieser Bestimmung bedroht sei.eingereist und habe einen Asylantrag gestellt. Da er sich nicht um sein Asylverfahren gekümmert habe, sei dieses eingestellt worden. Bis April 2004 habe er sich teilweise in Mazedonien und Bosnien aufgehalten, dann sei er illegal über Österreich nach Deutschland eingereist. Da es ihm nicht gelungen sei, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen, stelle er nunmehr in Österreich einen Asylantrag. Einen Antrag gemäß Paragraph 75, Fremdengesetz stelle er nicht, da er nicht im Sinne dieser Bestimmung bedroht sei.
6. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2005 begründete er seinen Asylantrag im Wesentlichen folgendermaßen: Er werde im Kosovo bedroht, wisse aber nicht von wem. 1998 sei er von XXXX, wo er gelebt habe, in sein Heimatdorf gegangen, wo "vieles von der UCK organisiert" worden sei. Er sei dann nach XXXX mitgegangen, wo er nicht ausgebildeten Personen "militärisch etwas beigebracht" habe. Er sei mit Waffengeschäften nicht einverstanden gewesen. Deswegen sei es zum Streit gekommen und der Beschwerdeführer habe nicht bleiben wollen. Als er sich im Februar 1999 nach XXXX begeben habe, sei er im Zuge einer Routinekontrolle zu einer serbischen Polizeistation gebracht und misshandelt worden. Bei einer danach bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung seien Waffen gefunden und er abermals misshandelt worden; er sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo seine Wunden genäht worden seien. Danach habe er das Krankhaus verlassen können, ohne kontrolliert zu werden. 1999 sei er "mit einem falschen Ausweis" nach Deutschland gegangen, von wo er Ende Februar 2001 abgeschoben worden sei. Im Jahre 2001 - (wie er glaube) im März oder April - habe er einen Drohbrief erhalten, der in einer "Tüte" mit Kartoffeln gesteckt habe: Darin sei ihm vorgeworfen worden, die "[a]nderen" überredet zu haben, am Krieg teilzunehmen - von den Personen, die bei der UCK gewesen seien, seien viele gestorben -, was aber nicht stimme. Deswegen habe er Angst gehabt, erschossen zu werden.6. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.1.2005 begründete er seinen Asylantrag im Wesentlichen folgendermaßen: Er werde im Kosovo bedroht, wisse aber nicht von wem. 1998 sei er von römisch 40 , wo er gelebt habe, in sein Heimatdorf gegangen, wo "vieles von der UCK organisiert" worden sei. Er sei dann nach römisch 40 mitgegangen, wo er nicht ausgebildeten Personen "militärisch etwas beigebracht" habe. Er sei mit Waffengeschäften nicht einverstanden gewesen. Deswegen sei es zum Streit gekommen und der Beschwerdeführer habe nicht bleiben wollen. Als er sich im Februar 1999 nach römisch 40 begeben habe, sei er im Zuge einer Routinekontrolle zu einer serbischen Polizeistation gebracht und misshandelt worden. Bei einer danach bei ihm durchgeführten Hausdurchsuchung seien Waffen gefunden und er abermals misshandelt worden; er sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo seine Wunden genäht worden seien. Danach habe er das Krankhaus verlassen können, ohne kontrolliert zu werden. 1999 sei er "mit einem falschen Ausweis" nach Deutschland gegangen, von wo er Ende Februar 2001 abgeschoben worden sei. Im Jahre 2001 - (wie er glaube) im März oder April - habe er einen Drohbrief erhalten, der in einer "Tüte" mit Kartoffeln gesteckt habe: Darin sei ihm vorgeworfen worden, die "[a]nderen" überredet zu haben, am Krieg teilzunehmen - von den Personen, die bei der UCK gewesen seien, seien viele gestorben -, was aber nicht stimme. Deswegen habe er Angst gehabt, erschossen zu werden.
7. Mit Bescheid vom 2.2.2005, Zl. 03 23.835-BAS, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien-Montenegro in die Provinz Kosovo" zulässig sei und wies ihn gemäß Abs. 2 leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vor Übergriffen Privater den Schutz des Staates in Anspruch nehmen könne; dieser sie willens und auch in der Lage, Schutz zu gewähren.7. Mit Bescheid vom 2.2.2005, Zl. 03 23.835-BAS, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien-Montenegro in die Provinz Kosovo" zulässig sei und wies ihn gemäß Absatz 2, leg. cit. - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vor Übergriffen Privater den Schutz des Staates in Anspruch nehmen könne; dieser sie willens und auch in der Lage, Schutz zu gewähren.
8. In der dagegen erhobenen Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat stellte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe bei seiner Einvernahme beim Bundesasylamt die Dolmetscherin zwar gut verstanden, seine Angaben seien jedoch "nicht in der Ausführlichkeit und Genauigkeit" übersetzt worden, seine Fluchtgründe abermals dar, wobei er ua. vorbrachte, auch im Juli 2003 einen Drohbrief in einer "Tüte" mit Kartoffeln als "Zugabe" erhalten zu haben, wobei er nach dem zweiten Brief umgehend die Heimat verlassen habe. Weiters hätten im Jahr 2004 Unbekannte bei seiner Mutter nach seinem Verbleib gefragt. Überdies wird vorgebracht, die Behörden im Kosovo seien nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer effektiven Schutz zu gewähren.
9. Am 21.4.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Urteil der des Obergerichts des XXXX (Schweiz) vom XXXX ein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt und über ihn ein zehnjähriger Landesverweis verhängt wurde.9. Am 21.4.2006 langte beim unabhängigen Bundesasylsenat ein Urteil der des Obergerichts des römisch 40 (Schweiz) vom römisch 40 ein, welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zu dreieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt und über ihn ein zehnjähriger Landesverweis verhängt wurde.
10. Mit Urteil vom XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.10. Mit Urteil vom römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.
11. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Berufungswerber wegen § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.11. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Berufungswerber wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
12. Mit Urteil vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer gemäß § 105 Abs. 1. § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, und sprach zugleich unter Bedachtnahme auf die unter den Punkten 10. und 11. angeführten Urteile Zusatzstrafen aus.12. Mit Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 105, Absatz eins, Paragraph 89, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, und sprach zugleich unter Bedachtnahme auf die unter den Punkten 10. und 11. angeführten Urteile Zusatzstrafen aus.
13. Mit Bescheid vom 26.7.2007, Zl. 257.844/0/7E-XIV/08/05, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2.8.2007, wies der unabhängige Bundesasylsenat die unter Punkt 8. dargestellte Berufung gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien (Provinz Kosovo)" ausgewiesen werde. Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer bei Bedrohungen durch Privatpersonen nicht nur an die nationale, sondern auch an die internationale Polizei wenden hätte können; es sei nicht anzunehmen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, ihm den entsprechenden Schutz zu geben. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.13. Mit Bescheid vom 26.7.2007, Zl. 257.844/0/7E-XIV/08/05, dem Beschwerdeführer zugestellt am 2.8.2007, wies der unabhängige Bundesasylsenat die unter Punkt 8. dargestellte Berufung gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien (Provinz Kosovo)" ausgewiesen werde. Begründend führte der unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer bei Bedrohungen durch Privatpersonen nicht nur an die nationale, sondern auch an die internationale Polizei wenden hätte können; es sei nicht anzunehmen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführer nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, ihm den entsprechenden Schutz zu geben. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.
14. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof sowie beim Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25.2.2008, B 1735/07, ab, der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 28.4.2008, Zl. 2007/01/0920-15.
15. Mit Urteil vom XXXX rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt.15. Mit Urteil vom römisch 40 rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen verurteilt.
16. Am 27.6.2008 stellte der Beschwerdeführer abermals einen Asylantrag (auch: Antrag auf internationalen Schutz).
17. Bei seiner Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe die Heimat wegen Drohungen aufgrund der Geschehnisse im Krieg - er sei bei der UCK gewesen - verlassen. Er habe inzwischen von seiner Mutter erfahren, dass zu Hause wieder von unbekannten Leuten nach ihm gefragt worden sei.
18. Mit Schreiben vom 30.6.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs.3 AsylG mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.18. Mit Schreiben vom 30.6.2008 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
19. Am 1.7.2008 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX an, er sehe ein, dass er Österreich verlassen müsse, und werde in seine Heimat zurückkehren. Er übe in Österreich die selbstständige Tätigkeit eines Sandstrahlers aus; die dazu benötigten Maschinen wolle er in seine Heimat mitnehmen, um dort eventuell wieder diese Arbeit aufnehmen zu können. Er erkläre sich bereit, bis spätestens 15.7.2008 Österreich freiwillig zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren. Seine Lebensgefährtin, die slowakische Staatsangehörige XXXX, und die am XXXX geborene gemeinsame Tochter XXXX würden ihm in den Kosovo nachfolgen, um dort mit ihm zusammenzuleben.19. Am 1.7.2008 gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an, er sehe ein, dass er Österreich verlassen müsse, und werde in seine Heimat zurückkehren. Er übe in Österreich die selbstständige Tätigkeit eines Sandstrahlers aus; die dazu benötigten Maschinen wolle er in seine Heimat mitnehmen, um dort eventuell wieder diese Arbeit aufnehmen zu können. Er erkläre sich bereit, bis spätestens 15.7.2008 Österreich freiwillig zu verlassen und in den Kosovo zurückzukehren. Seine Lebensgefährtin, die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , und die am römisch 40 geborene gemeinsame Tochter römisch 40 würden ihm in den Kosovo nachfolgen, um dort mit ihm zusammenzuleben.
20. Am 3.7.2008 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er könne nicht in den Kosovo zurückkehren; seine Mutter und seine Schwester hätten ihm mitgeteilt, dass im April 2008 nach ihm gefragt worden seien. Wäre die Sicherheitslage im Kosovo nicht so schlecht, hätte er diesen nicht verlassen. Sein Haus in jenem Dorf, in dem er gelebt habe, sei niedergebrannt worden, aber nicht von den Serben, sondern von den Albanern. Mit diesen Leuten sei "nicht zu spaßen". Überdies lebe er in Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich aufhältigen Person, mit der er auch eine gemeinsame Tochter habe. Am Ende dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Asylverfahren zulässig sei.
21. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.8.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Eingangs befragt, ob er an Krankheiten leide oder gelitten habe, jemals wegen einer Krankheit behandelt worden sei und der Einvernahme folgen könne, meinte er: "Ich bin gesund, keine Probleme, alles in Ordnung. Heute bin ich aber krank, sonst bin ich gesund. Ich will diese Einvernahme machen". Auf Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, er habe "lange Zeit ein Alkoholproblem, wenig Arbeit und viel Zeit" und überdies Schwierigkeiten mit seiner "Exfreundin" gehabt. Nun wolle er weiterarbeiten und für sich und seine Familie etwas tun, er sei "sehr ruhig" und "brav" geworden. Auf die Frage, weshalb er vor der Fremdenpolizei erklärt habe, freiwillig in den Kosovo zurückkehren zu wollen, obwohl nach seinen Aussagen im April 2008 Männer bei seiner Mutter erschienen seien und offenbar Drohungen gegen ihn ausgestoßen hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe einfach Angst vor der Schubhaft gehabt. Im Übrigen brachte er im Wesentlichen vor, seine Schwester habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass Leute bei seiner Mutter in XXXX gewesen seien; dort sei "auch die Sache mit dem Kartoffelsack" passiert. Die Mutter habe gesagt, dass zwei Männer nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sie habe den Männern geantwortet, dass ihr Sohn nicht da sei und sie nicht wisse, wo er sei. Die Männer hätten gesagt, dass sie Freunde seien, die Mutter und der Beschwerdeführer würden die Männer jedoch nicht kennen. Auch die Schwester, die alle Freunde des Beschwerdeführers kenne, sei in der Nähe von unbekannten Leuten angesprochen und nach ihm gefragt worden. Auf die Frage, wann sein Haus im Kosovo niedergebrannt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies im Februar oder März 1999 gewesen sein müsse, und zwar in jener Zeit als die Kämpfe stattgefunden hätten und er Richtung Deutschland unterwegs gewesen sei. Sein Haus sei das einzige im Dorf gewesen, das zerstört worden sei. Es gebe keinen Grund, nur dieses eine Haus anzuzünden. Deshalb glaube er, dass es einen Zusammenhang mit seinem Problem gebe. Weiters gab er an, dass es bei der UCK Leute gegeben habe, die ihre eigenen Geschäfte gemacht hätten; die jungen Leute seien missbraucht worden, man habe sie in ein Geschäft hineingezogen. Während manche sich nicht eingemischt hätten, habe der Beschwerdeführer nachgefragt, warum die Leute für ihre Waffen zahlen müssten; die Waffen seien mehr oder minder doppelt verkauft worden. Dadurch habe er sich keine Freunde gemacht; Albaner würden das nicht vergessen. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo ausgehändigt und ihm zugleich eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.21. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.8.2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Eingangs befragt, ob er an Krankheiten leide oder gelitten habe, jemals wegen einer Krankheit behandelt worden sei und der Einvernahme folgen könne, meinte er: "Ich bin gesund, keine Probleme, alles in Ordnung. Heute bin ich aber krank, sonst bin ich gesund. Ich will diese Einvernahme machen". Auf Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, er habe "lange Zeit ein Alkoholproblem, wenig Arbeit und viel Zeit" und überdies Schwierigkeiten mit seiner "Exfreundin" gehabt. Nun wolle er weiterarbeiten und für sich und seine Familie etwas tun, er sei "sehr ruhig" und "brav" geworden. Auf die Frage, weshalb er vor der Fremdenpolizei erklärt habe, freiwillig in den Kosovo zurückkehren zu wollen, obwohl nach seinen Aussagen im April 2008 Männer bei seiner Mutter erschienen seien und offenbar Drohungen gegen ihn ausgestoßen hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe einfach Angst vor der Schubhaft gehabt. Im Übrigen brachte er im Wesentlichen vor, seine Schwester habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass Leute bei seiner Mutter in römisch 40 gewesen seien; dort sei "auch die Sache mit dem Kartoffelsack" passiert. Die Mutter habe gesagt, dass zwei Männer nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Sie habe den Männern geantwortet, dass ihr Sohn nicht da sei und sie nicht wisse, wo er sei. Die Männer hätten gesagt, dass sie Freunde seien, die Mutter und der Beschwerdeführer würden die Männer jedoch nicht kennen. Auch die Schwester, die alle Freunde des Beschwerdeführers kenne, sei in der Nähe von unbekannten Leuten angesprochen und nach ihm gefragt worden. Auf die Frage, wann sein Haus im Kosovo niedergebrannt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies im Februar oder März 1999 gewesen sein müsse, und zwar in jener Zeit als die Kämpfe stattgefunden hätten und er Richtung Deutschland unterwegs gewesen sei. Sein Haus sei das einzige im Dorf gewesen, das zerstört worden sei. Es gebe keinen Grund, nur dieses eine Haus anzuzünden. Deshalb glaube er, dass es einen Zusammenhang mit seinem Problem gebe. Weiters gab er an, dass es bei der UCK Leute gegeben habe, die ihre eigenen Geschäfte gemacht hätten; die jungen Leute seien missbraucht worden, man habe sie in ein Geschäft hineingezogen. Während manche sich nicht eingemischt hätten, habe der Beschwerdeführer nachgefragt, warum die Leute für ihre Waffen zahlen müssten; die Waffen seien mehr oder minder doppelt verkauft worden. Dadurch habe er sich keine Freunde gemacht; Albaner würden das nicht vergessen. Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo ausgehändigt und ihm zugleich eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
22. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2.9.2008 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Den vorläufigen Sachverhaltsannahmen werde inhaltlich nicht entgegen getreten, diese könnten jedoch keine Auskunft über jene Verhältnisse geben, die für die Gefährdungslage wesentlich und relevant seien. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der ehemaligen UCK Feinde habe, die ihm nach dem Leben trachteten. Die rechtsstaatlichen Strukturen im Kosovo seien schwach ausgeprägt, Sicherheitsbehörden hätten nicht die Möglichkeit, Verbrechen aufzuklären, weil Zeugen nicht bereit wären auszusagen. Weiters wird auf eine Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates verwiesen, welche ausführliche Feststellungen zur Rivalität der Parteien LPK (gemeint: LDK) und PDK sowie politischen Morden in diesem Umfeld enthalte. Überdies wurde vorgebracht, dass im ersten Asylverfahren die fluchtkausale Bedrohungs- und Gefährdungssituation nicht ausreichend erhoben worden sei. Schließlich wurde zum einen beantragt, Erkenntnisquellen bezüglich schwerer krimineller Taten und deren Aufklärung beizuschaffen, zum anderen die Einräumung einer zehntägigen Frist, um ergänzendes Vorbringen erstatten zu können.
23. Mit Bescheid vom 5.9.2008, Zl. 08.553-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.6.2008 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG (iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten moch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu. In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur Lage im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage und den Sicherheitsbehörden. Diesen zufolge führe die "Kosovo Polizei (KPS)" ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus und würden Strafanzeigen von der KPS aufgenommen und verfolgt, wobei zwar Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane nicht ausgeschlossen werden könnten, Personen, die kein Vertrauen zur KPS hätten, aber die Möglichkeit hätten, sich direkt an die UNMIK-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Nach den Feststellungen sei überdies die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln gewährleistet und erhielten bedürftige Personen Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und als alleinige Einkommensquelle kaum zum Leben ausreiche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kosovo verfolgt zu werden, erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig: Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer 2003 bedroht worden sei, dass dann fünf Jahre lang nichts geschehen sei und 2008 "plötzlich und unvermutet ohne Anlass" unbekannte Personen nach seinem Verbleib gefragt hätten. Dass das Vorbringen zu den Drohungen tatsachenwidrig sei, ergebe sich weiters daraus, dass der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme vor der Bezirkhauptmannschaft XXXX sehr ausführliche und detaillierte Angaben zur Planung seines zukünftigen Lebens im Kosovo gemacht habe, wobei er auch angegeben habe, seine Ehefrau und Tochter würden ihm dorthin nachfolgen; diese Aussagen ließen weder erkennen, dass der Beschwerdeführer in Furcht vor "im Kosovo auf ihn wartenden Drohungen" lebe noch dass er Angst vor einer "drohenden behördlichen (Zwangs)Abschiebung" gehabt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer den nunmehrigen Asylantrag erst gestellt, als sämtliche Rechtsmittel des ersten Asylverfahrens "ausgereizt" gewesen und aufenthaltsbeendigende Maßnahmen herangestanden seien. Abgesehen davon sei anzunehmen, dass die kosovarischen Behörden willens und fähig seien, die Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer Frist zu einer weiteren Stellungnahme sei nicht entsprochen worden, da er in der Einvernahme ausdrücklich gefragt worden sei, ob er weitere Sachverhalte vorbringen wolle, was er jedoch verneint habe. Überdies könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers sah das Bundesasylamt mit folgender Begründung ab:23. Mit Bescheid vom 5.9.2008, Zl. 08.553-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.6.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten moch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu. In der Begründung traf das Bundesasylamt zunächst umfassende Feststellungen zur Lage im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage und den Sicherheitsbehörden. Diesen zufolge führe die "Kosovo Polizei (KPS)" ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus und würden Strafanzeigen von der KPS aufgenommen und verfolgt, wobei zwar Fehlleistungen einzelner Polizeiorgane nicht ausgeschlossen werden könnten, Personen, die kein Vertrauen zur KPS hätten, aber die Möglichkeit hätten, sich direkt an die UNMIK-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Nach den Feststellungen sei überdies die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln gewährleistet und erhielten bedürftige Personen Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewege und als alleinige Einkommensquelle kaum zum Leben ausreiche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kosovo verfolgt zu werden, erachtete das Bundesasylamt für unglaubwürdig: Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer 2003 bedroht worden sei, dass dann fünf Jahre lang nichts geschehen sei und 2008 "plötzlich und unvermutet ohne Anlass" unbekannte Personen nach seinem Verbleib gefragt hätten. Dass das Vorbringen zu den Drohungen tatsachenwidrig sei, ergebe sich weiters daraus, dass der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme vor der Bezirkhauptmannschaft römisch 40 sehr ausführliche und detaillierte Angaben zur Planung seines zukünftigen Lebens im Kosovo gemacht habe, wobei er auch angegeben habe, seine Ehefrau und Tochter würden ihm dorthin nachfolgen; diese Aussagen ließen weder erkennen, dass der Beschwerdeführer in Furcht vor "im Kosovo auf ihn wartenden Drohungen" lebe noch dass er Angst vor einer "drohenden behördlichen (Zwangs)Abschiebung" gehabt habe. Überdies habe der Beschwerdeführer den nunmehrigen Asylantrag erst gestellt, als sämtliche Rechtsmittel des ersten Asylverfahrens "ausgereizt" gewesen und aufenthaltsbeendigende Maßnahmen herangestanden seien. Abgesehen davon sei anzunehmen, dass die kosovarischen Behörden willens und fähig seien, die Bevölkerung vor Übergriffen Privater zu schützen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung einer Frist zu einer weiteren Stellungnahme sei nicht entsprochen worden, da er in der Einvernahme ausdrücklich gefragt worden sei, ob er weitere Sachverhalte vorbringen wolle, was er jedoch verneint habe. Überdies könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Von einer Ausweisung des Beschwerdeführers sah das Bundesasylamt mit folgender Begründung ab:
Der 2003 illegal nach Österreich eingereiste Beschwerdeführer lebe in Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin und habe mit ihr ein Kind. Er übe in Österreich selbstständig ein Gewerbe aus und könne damit den Lebensunterhalt der Familie bestreiten; Mittel der öffentlichen Hand nehme er nicht in Anspruch. Die deutsche Sprache beherrsche er "in ausreichendem Maß". Er verfüge daher in Österreich über ein Privat- und Familienleben mit entsprechender gesellschaftlicher Einbindung und "sozialen Kontakten zur ¿Außenwelt'". Stark beeinträchtigt werde dies durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die "eindeutig in Richtung körperliche Gewalttätigkeiten tendier[t]en", wobei Alkohol bei der Begehung dieser Straftaten "eine nicht unwesentliche Rolle" spiele. Für eine Beurteilung, ob seinen Beteuerungen, inzwischen mit seiner "Vergangenheit gebrochen zu haben und auch ¿trocken' zu sein" (und sich künftig wohlzuverhalten), Glauben geschenkt werden könne, fehle es am entsprechenden Beobachtungszeitraum. Aufgrund des Umstandes, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und das gemeinsame Kind unter gegen diesen gerichteten "grundsätzlich zulässigen und vertretbar erscheinenden (Zwangs-)maßnahmen emotional und wirtschaftlich massiv leiden würden", was letztlich zu einer Belastung der öffentlichen Hand führen könnte, sei davon auszugehen, dass die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich derzeit gerade noch die öffentlichen Interessen (an einer Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers) überwiegen würden.
24. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorbringens des Beschwerdeführers zum "naheliegenden Zusammenhang" der Drohungen mit seinem "UCK Dissidententum" sowie dem (aus dem Umstand, dass er nach seiner Verhaftung wieder freigekommen sei, genährten) Verdacht, er habe mit den Serben kooperiert, nicht inhaltlich geprüft, sondern die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Auch wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den zweiten anonymen Drohbrief erhalten habe, nachdem er am 1.4.2003 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden sei, sowie dass im ersten Asylverfahren in der Berufung geltend gemacht worden sei, dass im Jahr 2004 Unbekannte bei der Mutter des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Verbleib nachgefragt hätten. Weiters wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in den Kosovo Gefahr laufe, in eine derart katastrophale persönliche sozio-ökonomische Lage zu geraten, dass er dadurch in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte verletzt würde.24. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe das Vorbringens des Beschwerdeführers zum "naheliegenden Zusammenhang" der Drohungen mit seinem "UCK Dissidententum" sowie dem (aus dem Umstand, dass er nach seiner Verhaftung wieder freigekommen sei, genährten) Verdacht, er habe mit den Serben kooperiert, nicht inhaltlich geprüft, sondern die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Auch wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer den zweiten anonymen Drohbrief erhalten habe, nachdem er am 1.4.2003 aus Deutschland in den Kosovo abgeschoben worden sei, sowie dass im ersten Asylverfahren in der Berufung geltend gemacht worden sei, dass im Jahr 2004 Unbekannte bei der Mutter des Beschwerdeführers hinsichtlich dessen Verbleib nachgefragt hätten. Weiters wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in den Kosovo Gefahr laufe, in eine derart katastrophale persönliche sozio-ökonomische Lage zu geraten, dass er dadurch in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte verletzt würde.
25. Mit Erkenntnis vom 21.1.2009, B4 257.844-2/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die genannte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, der Spruch des Bescheides des Bundesasylamtes habe dahingehend zu lauten, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.6.2008 auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen werde. Begründend führte der Asylgerichtshof zunächst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern im Sinne einer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufweise, wobei er ua. festhielt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich sei, als er stark differierende Angaben zum Zeitpunkt gemacht habe, zu dem er den Drohbrief erhalten habe, und auch nicht angenommen werden könne, dass diese Abweichung auf eine fehlerhafte Übersetzung zurückzuführen sei. Überdies sei der unabhängigen Bundesasylsenates in seinem Bescheid vom 26.7.2007 von ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden des Kosovo Schutz gegen die von ihm vorgebrachten Übergriffe finden könne; aufgrund der vom Bundesasylamt in schlüssiger Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen könne nicht gesagt werden könne, dass sich die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden seither verschlechtert hätte. Weiters könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in seinem notdürftigen Unterhalt gefährdet wäre.25. Mit Erkenntnis vom 21.1.2009, B4 257.844-2/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die genannte Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, der Spruch des Bescheides des Bundesasylamtes habe dahingehend zu lauten, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.6.2008 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen werde. Begründend führte der Asylgerichtshof zunächst aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern im Sinne einer Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufweise, wobei er ua. festhielt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich sei, als er stark differierende Angaben zum Zeitpunkt gemacht habe, zu dem er den Drohbrief erhalten habe, und auch nicht angenommen werden könne, dass diese Abweichung auf eine fehlerhafte Übersetzung zurückzuführen sei. Überdies sei der unabhängigen Bundesasylsenates in seinem Bescheid vom 26.7.2007 von ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei den Behörden des Kosovo Schutz gegen die von ihm vorgebrachten Übergriffe finden könne; aufgrund der vom Bundesasylamt in schlüssiger Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen könne nicht gesagt werden könne, dass sich die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden seither verschlechtert hätte. Weiters könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Kosovo in seinem notdürftigen Unterhalt gefährdet wäre.
26. Mit Urteil vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX wegen §§ 125, 107 Abs. 1 sowie 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis XXXX vollzogen.26. Mit Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 wegen Paragraphen 125, 107, Absatz eins, sowie 107 Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil dieser Strafe wurde bis römisch 40 vollzogen.
27. Am 29.12.2009 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau gab der Beschwerdeführer eingangs zu seiner Einvernahmefähigkeit befragt an, er habe zur Zeit nur wenig Kopfschmerzen; dies komme vermutlich von seinen "Depressionen", gegen die er Medikamente nehme. Der Einvernahme könne er ohne Probleme folgen. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er schon bei seiner ersten Asylantragstellung dazu Angaben gemacht habe; als neue Fluchtgründe gebe er an, dass er immer wieder bedroht werde und seine Depressionen immer stärker würden.
28. Am 26.12.2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne dieser Bestimmung vorliege.28. Am 26.12.2009 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mit, dass es beabsichtige, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne dieser Bestimmung vorliege.
29. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.1.2010 gab der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters im Wesentlichen Folgendes an: Er glaube, im Kosovo nach wie vor gefährdet zu sein, und zwar "von diesen unbekannten Bedrohern". Im Oktober 2009 habe er sein Haus verkaufen wollen; es habe aber nicht verkauft werden können, da "sich keiner traut". Es seien zwar Käufer gekommen, diese hätten aber nur "komisch" gefragt und seien dann wieder gegangen. Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, dass "XXXX" ein paar Mal gekommen sei und es auch Drohungen gegeben habe. Dies alles habe er in den vorangegangen Asylverfahren richtig geschildert. Die Mutter des Beschwerdeführers schaue manchmal auf sein unbewohntes Haus. Befragt, was sich an den Problemen geändert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass "seit einem Jahr alles schlimmer geworden" sei; dies habe er auch einen Psychologen erzählt. Von Oktober bis Dezember 2009 sei er bei der Psychologin der Justizanstalt XXXX in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst, träume schlecht und habe "Schrecken"; im Bad beim Gesichtswaschen kämen auch die "Träume" wieder. Er "sehe die Träume von den Schrecken des Krieges vom Kosovokrieg 1999". Auf die Frage, was sich seit der rechtskräftigen Erstentscheidung an den Fluchtgründen geändert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass bei seinem Haus das Schild "zu verkaufen" weg sei. Es sei aber kein Spiel, er nehme dies sehr ernst. Am Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert. Er lebe noch immer mit seiner Lebensgefährtin XXXX sowie der gemeinsamen Tochter zusammen. Seine geschiedene Frau sowie seine ältere Tochter lebten in der Schweiz. Auf Befragung durch seinen gewillkürten Vertreter gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Nacht höchstens zwei oder drei Stunden schlafe. Er habe Einschlafstörungen. Sein Zustand sei seit 2009 immer schlimmer geworden. Behandeln habe er sich nicht lassen, es sei eine Krise. Seit Oktober nehme er "Atarax", das seien leichte Schlaftabletten, die aber nicht gewirkt hätten. "Mirtabene", ein starkes Schlafmittel, habe eine Zeit lang gewirkt, Cipralex sei gegen Depressionen. Dr. XXXX habe gesagt, dass er eine psychiatrische Therapie machen solle und ca. sieben Monate lang Medikamente benötige. Die Depressionen seien "massiv", es falle dem Beschwerdeführer schwer darüber zu sprechen. Mit Alkohol habe er versucht, seine Ängste zu unterdrücken. Auf die Frage, wie sich eine Rückkehr auf seine Gesundheit auswirken würde, meinte er: "Das geht unten nicht". Befragt, ob er einen Plan habe, um sicher zustellen, nicht wieder straffällig zu werden, meinte der Beschwerdeführer, er müsse dem Gericht "wegen der Bewährung" berichten, dass er keinen Alkohol drinke und gehe auch zur Psychiaterin.29. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7.1.2010 gab der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie seines gewillkürten Rechtsvertreters im Wesentlichen Folgendes an: Er glaube, im Kosovo nach wie vor gefährdet zu sein, und zwar "von diesen unbekannten Bedrohern". Im Oktober 2009 habe er sein Haus verkaufen wollen; es habe aber nicht verkauft werden können, da "sich keiner traut". Es seien zwar Käufer gekommen, diese hätten aber nur "komisch" gefragt und seien dann wieder gegangen. Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, dass "XXXX" ein paar Mal gekommen sei und es auch Drohungen gegeben habe. Dies alles habe er in den vorangegangen Asylverfahren richtig geschildert. Die Mutter des Beschwerdeführers schaue manchmal auf sein unbewohntes Haus. Befragt, was sich an den Problemen geändert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass "seit einem Jahr alles schlimmer geworden" sei; dies habe er auch einen Psychologen erzählt. Von Oktober bis Dezember 2009 sei er bei der Psychologin der Justizanstalt römisch 40 in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer habe Angst, träume schlecht und habe "Schrecken"; im Bad beim Gesichtswaschen kämen auch die "Träume" wieder. Er "sehe die Träume von den Schrecken des Krieges vom Kosovokrieg 1999". Auf die Frage, was sich seit der rechtskräftigen Erstentscheidung an den Fluchtgründen geändert habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass bei seinem Haus das Schild "zu verkaufen" weg sei. Es sei aber kein Spiel, er nehme dies sehr ernst. Am Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers habe sich nichts geändert. Er lebe noch immer mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 sowie der gemeinsamen Tochter zusammen. Seine geschiedene Frau sowie seine ältere Tochter lebten in der Schweiz. Auf Befragung durch seinen gewillkürten Vertreter gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Nacht höchstens zwei oder drei Stunden schlafe. Er habe Einschlafstörungen. Sein Zustand sei seit 2009 immer schlimmer geworden. Behandeln habe er sich nicht lassen, es sei eine Krise. Seit Oktober nehme er "Atarax", das seien leichte Schlaftabletten, die aber nicht gewirkt hätten. "Mirtabene", ein starkes Schlafmittel, habe eine Zeit lang gewirkt, Cipralex sei gegen Depressionen. Dr. römisch 40 habe gesagt, dass er eine psychiatrische Therapie machen solle und ca. sieben Monate lang Medikamente benötige. Die Depressionen seien "massiv", es falle dem Beschwerdeführer schwer darüber zu sprechen. Mit Alkohol habe er versucht, seine Ängste zu unterdrücken. Auf die Frage, wie sich eine Rückkehr auf seine Gesundheit auswirken würde, meinte er: "Das geht unten nicht". Befragt, ob er einen Plan habe, um sicher zustellen, nicht wieder straffällig zu werden, meinte der Beschwerdeführer, er müsse dem Gericht "wegen der Bewährung" berichten, dass er keinen Alkohol drinke und gehe auch zur Psychiaterin.
30. Mit Schriftsatz vom 14.1.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit typischen Symptomen, und zwar Albträumen, Intrusionen sowie im Schlaf unkontrolliert wiederkehrende Erinnerungen an traumatisierende Erfahrungen. Diese Ereignisse hätten im Kosovo-Krieg stattgefunden, an dem der Beschwerdeführer "als Soldat der UCK" aktiv teilgenommen habe. Dort habe er auch grausame Kampfsituationen erlebt. Im Laufe des Jahres 2009 sei es für den Beschwerdeführer immer schlimmer geworden. Während der Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX von XXXX bis XXXX habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner "enormen psychischen Problemen" ärztlich- psychiatrisch behandelt werden müssen, und zwar von der Fachärztin für Psychiatrie der Justizanstalt, Dr. XXXX, die im Hauptberuf Fachärztin für Psychiatrie am psychiatrischen Landeskrankenhaus XXXX sei. Da die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und deren Symptome erst im Jahr 2009 "voll ausgebrochen" seien und es sich daher um einen Sachverhalt handle, der erst nach Rechtskraft der letzten Asylentscheidung entstanden sei, werde die Rechtskraftwirkung der im Verfahren 08 05.553-BAS ergangenen Berufungsentscheidung durchbrochen. Weiters wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt an die in seinem Bescheid vom 5.9.2008 getroffene "positive Ausweisungsentscheidung" gebunden sei; jene familiären und privaten Bindungen und Anknüpfungen des Beschwerdeführers an Österreich, die das Bundesasylamt damals bewogen hätten, von einer Ausweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo Abstand zu nehmen, bestünden nunmehr noch stärker als zum genannten Zeitpunkt, da sich seither die Dauer seines Aufenthalts in Österreich verlängert habe und seine Tochter älter geworden sei, weshalb seine Bindung zu dieser stärker geworden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer sein Unternehmen als Sandstrahlreiniger weiter forciert und aufgebaut und das Geschäftskapital in Form einer Maschinenausstattung erhöht. Das Vergehen des Beschwerdeführers vom30. Mit Schriftsatz vom 14.1.2010 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom mit typischen Symptomen, und zwar Albträumen, Intrusionen sowie im Schlaf unkontrolliert wiederkehrende Erinnerungen an traumatisierende Erfahrungen. Diese Ereignisse hätten im Kosovo-Krieg stattgefunden, an dem der Beschwerdeführer "als Soldat der UCK" aktiv teilgenommen habe. Dort habe er auch grausame Kampfsituationen erlebt. Im Laufe des Jahres 2009 sei es für den Beschwerdeführer immer schlimmer geworden. Während der Untersuchungshaft in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 bis römisch 40 habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner "enormen psychischen Problemen" ärztlich- psychiatrisch behandelt werden müssen, und zwar von der Fachärztin für Psychiatrie der Justizanstalt, Dr. römisch 40 , die im Hauptberuf Fachärztin für Psychiatrie am psychiatrischen Landeskrankenhaus römisch 40 sei. Da die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und deren Symptome erst im Jahr 2009 "voll ausgebrochen" seien und es sich daher um einen Sachverhalt handle, der erst nach Rechtskraft der letzten Asylentscheidung entstanden sei, werde die Rechtskraftwirkung der im Verfahren 08 05.553-BAS ergangenen Berufungsentscheidung durchbrochen. Weiters wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt an die in seinem Bescheid vom 5.9.2008 getroffene "positive Ausweisungsentscheidung" gebunden sei; jene familiären und privaten Bindungen und Anknüpfungen des Beschwerdeführers an Österreich, die das Bundesasylamt damals bewogen hätten, von einer Ausweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo Abstand zu nehmen, bestünden nunmehr noch stärker als zum genannten Zeitpunkt, da sich seither die Dauer seines Aufenthalts in Österreich verlängert habe und seine Tochter älter geworden sei, weshalb seine Bindung zu dieser stärker geworden sei. Überdies habe der Beschwerdeführer sein Unternehmen als Sandstrahlreiniger weiter forciert und aufgebaut und das Geschäftskapital in Form einer Maschinenausstattung erhöht. Das Vergehen des Beschwerdeführers vom
XXXX rechtfertige nicht, von der "einmal getroffenen" Ausweisungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers "abzurücken", zumal er das Delikt unter dem Einfluss seiner gravierenden psychischen Krankheit gesetzt habe und er erst danach erstmals wegen dieser Erkrankung psychiatrisch behandelt worden sei. Einem (dem Schriftsatz beigelegten, an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers adressierten) Schreiben von Dr. XXXX vom 7.1.2010 zufolge sei der Beschwerdeführer von ihr in der Justizanstalt XXXX psychiatrisch betreut worden. Seit seiner Teilnahme als Soldat am Kosovokrieg leide er an schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei diese mit hoher Wahrscheinlichkeit "von den entsetzlichen Kriegserlebnissen", ab die er sich erinnere, verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung mit massiven Albträumen, depressiver Stimmung und rezidivierenden Impulsdurchbrüchen, die im direkten Zusammenhang mit verschiedensten Intrusionen zu sehen seien. Unter antidepressiver Therapie sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen, der Beschwerdeführer benötige aber eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung zur Stabilisierung. Da die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers in seiner Heimat verursacht worden sei, sei eine Therapie dort nicht durchführbar, im Gegenteil sei davon auszugehen, dass es im Falle einer Abschiebung zu einer massiven Verschlechterung der Symptomatik bis hin zum Suizid kommen würde. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Verschreibung des XXXX vom XXXX mit der Diagnose, "posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 sowie Alkoholmissbrauch F 10.1" vor, in der weiters festgehalten wird, dass eine Psychotherapie dringend empfohlen werde.römisch 40 rechtfertige nicht, von der "einmal getroffenen" Ausweisungsentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers "abzurücken", zumal er das Delikt unter dem Einfluss seiner gravierenden psychischen Krankheit gesetzt habe und er erst danach erstmals wegen dieser Erkrankung psychiatrisch behandelt worden sei. Einem (dem Schriftsatz beigelegten, an den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers adressierten) Schreiben von Dr. römisch 40 vom 7.1.2010 zufolge sei der Beschwerdeführer von ihr in der Justizanstalt römisch 40 psychiatrisch betreut worden. Seit seiner Teilnahme als Soldat am Kosovokrieg leide er an schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wobei diese mit hoher Wahrscheinlichkeit "von den entsetzlichen Kriegserlebnissen", ab die er sich erinnere, verursacht worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter einer ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörung mit massiven Albträumen, depressiver Stimmung und rezidivierenden Impulsdurchbrüchen, die im direkten Zusammenhang mit verschiedensten Intrusionen zu sehen seien. Unter antidepressiver Therapie sei es zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen, der Beschwerdeführer benötige aber eine langfristige psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung zur Stabilisierung. Da die psychiatrische Erkrankung des Beschwerdeführers in seiner Heimat verursacht worden sei, sei eine Therapie dort nicht durchführbar, im Gegenteil sei davon auszugehen, dass es im Falle einer Abschiebung zu einer massiven Verschlechterung der Symptomatik bis hin zum Suizid kommen würde. Der Beschwerdeführer legte weiters eine Verschreibung des römisch 40 vom römisch 40 mit der Diagnose, "posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 sowie Alkoholmissbrauch F 10.1" vor, in der weiters festgehalten wird, dass eine Psychotherapie dringend empfohlen werde.
31. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies ihn zugleich gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt II.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges des Beschwerdeführers traf das Bundesasylamt im Wesentlichen folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehöre der albanischen Volksgruppe an. Sein am 7.8.2003 eingebrachter Asylantrag sei rechtskräftig und unanfechtbar abgewiesen worden. Asylrelevante Gründe habe der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren nicht vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die für den Beschwerdeführer maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Zur Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers auf jenes stütze, das er in bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattet habe. Zu den vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass psychische Erkrankungen im gegebenen Zusammenhang nur dann relevant seien, wenn sie zu einem lebensbedrohlichen Zustand führten und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Nach den aktuellen Feststellungen zur Versorgungslage im Kosovo stehe aber fest, dass es dort an Behandlungsmöglichkeiten für psychische Krankheiten zumindest eine medizinische Basisversorgung gebe. An herangezogenen Länderberichten wird ua. der Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo vom Februar 2009 angeführt. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zum neuerlichen Asylantrag aus, dass vom Vorliegen einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt (in formelhafter Weise und ohne auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers einzugehen) damit, dass bei einer Gesamtabwägung der Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.31. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies ihn zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges des Beschwerdeführers traf das Bundesasylamt im Wesentlichen folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehöre der albanischen Volksgruppe an. Sein am 7.8.2003 eingebrachter Asylantrag sei rechtskräftig und unanfechtbar abgewiesen worden. Asylrelevante Gründe habe der Beschwerdeführer im neuerlichen Verfahren nicht vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die für den Beschwerdeführer maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht geändert. Zur Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers auf jenes stütze, das er in bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattet habe. Zu den vorgebrachten psychischen Problemen des Beschwerdeführers hielt das Bundesasylamt fest, dass psychische Erkrankungen im gegebenen Zusammenhang nur dann relevant seien, wenn sie zu einem lebensbedrohlichen Zustand führten und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestünden. Nach den aktuellen Feststellungen zur Versorgungslage im Kosovo stehe aber fest, dass es dort an Behandlungsmöglichkeiten für psychische Krankheiten zumindest eine medizinische Basisversorgung gebe. An herangezogenen Länderberichten wird ua. der Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo vom Februar 2009 angeführt. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt zum neuerlichen Asylantrag aus, dass vom Vorliegen einer entschiedenen Sache auszugehen sei. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt (in formelhafter Weise und ohne auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers einzugehen) damit, dass bei einer Gesamtabwägung der Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.
32. Gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Da in den vorangegangen zwei Asylverfahren eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers keine Thema gewesen sei, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Diagnose von Dr. XXXX an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, ein entscheidungserhebliches neues Faktum für die Frage, ob ihm subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuzuerkennen sei. Dr. XXXX habe durch die länger dauernde psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt32. Gegen alle drei Spruchpunkte des Bescheides richtet sich die rechtzeitige Beschwerde, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Da in den vorangegangen zwei Asylverfahren eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers keine Thema gewesen sei, sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Diagnose von Dr. römisch 40 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, ein entscheidungserhebliches neues Faktum für die Frage, ob ihm subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zuzuerkennen sei. Dr. römisch 40 habe durch die länger dauernde psychiatrische Behandlung des Beschwerdeführers in der Justizanstalt
XXXX eine genaue Kenntnis von seinem psychiatrischen Erkrankungsbild erlangt, weshalb ihre ärztliche Einschätzung von erheblichem Gewicht sei. Gegenteilige Beweisergebnisse seien dem Bundesasylamt nicht zur Verfügung gestanden. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers wird (abermals) darauf hingewiesen, dass einer solchen die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.9.2008 entgegenstehe. Überdies sei die Ausweisungsentscheidung inhaltlich unrichtig. Der Beschwerdeführer führe mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter schon seit drei Jahren eine "ehegleiche Lebensgemeinschaft". Der Beschwerdeführer habe eine sehr enge Bindung an sein Kind; seine Anwesenheit sei für die Ausbildung einer positiven Vater-Kind-Beziehung sehr wichtig. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin gestalte sich sehr harmonisch; diese gebe ihm viel Kraft, stehe in allen Belangen hinter ihm und unterstütze ihn sehr. Der Beschwerdeführer fürchte sich vor einer Abschiebung in den Kosovo. Er müsse immer fort daran denken, wie er sein Leben im Kosovo gestalten solle, wie er sich dort verstecken solle und was dann mit seiner Familie werden solle. Auch habe sich der Beschwerdeführer in Österreich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Er habe EUR 30.000,- in die für den Betrieb erforderlichen Maschinen investiert; in diesem Zusammenhang bestehe noch eine Schuld von EUR 6.000,- aus dem kreditierten Kaufpreis. Auch sei der Beschwerdeführer im Kosovo, wo er sich seit 2001 nicht mehr aufgehalten habe, "wirtschaftlich und sozial entwurzelt"; im Kosovo herrsche Massenarmut und Massenarbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer habe keine Aussicht, dort wirtschaftlich bestehen zu können und Arbeitseinkünfte zu erzielen, die ausreichend wären, um einerseits die eigenen Grundversorgungsbedürfnisse abzudecken und andererseits einen Teil der Einkünfte für den Unterhalt seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen zu verwenden. Diese könnten "mangels einer entsprechenden materiellen, sozialen und kulturellen Lebensbasis" nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo ausreisen. Vom Beschwerdeführer gehe auch keine relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus: Der Beschwerdeführer habe die Tat unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung begangen; überdies habe er damals aus Verzweiflung erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Der Beschwerdeführer unterziehe sich nunmehr einer psychiatrischen Behandlung und einer "Anti-Alkohol-Therapie", weshalb angenommen werden könne, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Auch sei ihm durch den zweimonatigen Haftaufenthalt drastisch vor Augen geführt worden, mit welchen Konsequenzen er zu rechnen hätte, sollte er in Österreich nochmals straffällig werden. Vor diesem Hintergrund könne von einer positiven Zukunftsprognose und einem künftigen Wohlverhalten ausgegangen werden, weshalb eine Ausweisung des Beschwerdeführers sich als unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben darstelle. Überdies wird beantragt, der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch 40 eine genaue Kenntnis von seinem psychiatrischen Erkrankungsbild erlangt, weshalb ihre ärztliche Einschätzung von erheblichem Gewicht sei. Gegenteilige Beweisergebnisse seien dem Bundesasylamt nicht zur Verfügung gestanden. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers wird (abermals) darauf hingewiesen, dass einer solchen die Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 5.9.2008 entgegenstehe. Überdies sei die Ausweisungsentscheidung inhaltlich unrichtig. Der Beschwerdeführer führe mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter schon seit drei Jahren eine "ehegleiche Lebensgemeinschaft". Der Beschwerdeführer habe eine sehr enge Bindung an sein Kind; seine Anwesenheit sei für die Ausbildung einer positiven Vater-Kind-Beziehung sehr wichtig. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin gestalte sich sehr harmonisch; diese gebe ihm viel Kraft, stehe in allen Belangen hinter ihm und unterstütze ihn sehr. Der Beschwerdeführer fürchte sich vor einer Abschiebung in den Kosovo. Er müsse immer fort daran denken, wie er sein Leben im Kosovo gestalten solle, wie er sich dort verstecken solle und was dann mit seiner Familie werden solle. Auch habe sich der Beschwerdeführer in Österreich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen können. Er habe EUR 30.000,- in die für den Betrieb erforderlichen Maschinen investiert; in diesem Zusammenhang bestehe noch eine Schuld von EUR 6.000,- aus dem kreditierten Kaufpreis. Auch sei der Beschwerdeführer im Kosovo, wo er sich seit 2001 nicht mehr aufgehalten habe, "wirtschaftlich und sozial entwurzelt"; im Kosovo herrsche Massenarmut und Massenarbeitslosigkeit. Der Beschwerdeführer habe keine Aussicht, dort wirtschaftlich bestehen zu können und Arbeitseinkünfte zu erzielen, die ausreichend wären, um einerseits die eigenen Grundversorgungsbedürfnisse abzudecken und andererseits einen Teil der Einkünfte für den Unterhalt seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen zu verwenden. Diese könnten "mangels einer entsprechenden materiellen, sozialen und kulturellen Lebensbasis" nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo ausreisen. Vom Beschwerdeführer gehe auch keine relevante Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus: Der Beschwerdeführer habe die Tat unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung begangen; überdies habe er damals aus Verzweiflung erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Der Beschwerdeführer unterziehe sich nunmehr einer psychiatrischen Behandlung und einer "Anti-Alkohol-Therapie", weshalb angenommen werden könne, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Auch sei ihm durch den zweimonatigen Haftaufenthalt drastisch vor Augen geführt worden, mit welchen Konsequenzen er zu rechnen hätte, sollte er in Österreich nochmals straffällig werden. Vor diesem Hintergrund könne von einer positiven Zukunftsprognose und einem künftigen Wohlverhalten ausgegangen werden, weshalb eine Ausweisung des Beschwerdeführers sich als unverhältnismäßiger Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben darstelle. Überdies wird beantragt, der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.
2. Hinsichtlich Spruchpunkt I.:2. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.:
2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
2.1.2. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).2.1.2. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
2.1.3. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467;2.1.3. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467;
24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564;24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564;
20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365;20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365;
25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
2.1.4. Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365;
22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245;22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245;
21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).
2.1.5. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B.: VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).2.1.5. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B.: VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
2.1.6. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit (abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers) nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit (abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers) nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall:
2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers erste Asylverfahren durch Zustellung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.7.2007, Zl. 257.844/0/7E-XIV/08/05, an den Beschwerdeführer am 2.8.2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt I.13). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers erste Asylverfahren durch Zustellung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.7.2007, Zl. 257.844/0/7E-XIV/08/05, an den Beschwerdeführer am 2.8.2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt römisch eins.13). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof geht zunächst aus, dass (auch) das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm im Kosovo drohenden Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure keinen "glaubhaften Kern" (iSd der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) aufweist: Denn der Beschwerdeführer stützt dieses Vorbringen zur Gänze auf jenes Szenario, das er bereits in den vorangegangen Asylverfahren geschildert hat, wobei er darauf hinweist, er habe bereits in diesen Verfahren Angaben gemacht, die der Wahrheit entsprächen. Gesichtspunkte, die daran zweifeln ließen, dass die in den Vorverfahren getroffene Einschätzung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig unzutreffend war, bringt er nicht vor. Vielmehr legt auch der Umstand, dass in der Beschwerde der Standpunkt, das Bundesasylamt sei zu Unrecht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen, allein mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers begründet wird, die seit Erlassung der Vergleichsentscheidung ausgebrochen sei, nahe, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zur Bedrohung durch Privatpersonen damals richtig eingeschätzt wurde. Weiters haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die kosovarischen Behörden nunmehr nicht willens oder fähig wären, dem Beschwerdeführer hinreichenden Schutz gegen die von ihm vorgebrachte Bedrohung zu gewähren (zusätzlich zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten vgl. etwa den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.2.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vgl. auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5.5.2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26.5.2009, Zl. 132/09, 3; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch die "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo" vom 9.11.2009 in Abrede gestellt, denn soweit es darin heißt, Beobachter würden darauf hinweisen, "dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann dies in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26.5.2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage jedenfalls nicht auch auf ethnische Albaner bezieht).2.2.2. Der Asylgerichtshof geht zunächst aus, dass (auch) das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm im Kosovo drohenden Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure keinen "glaubhaften Kern" (iSd der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) aufweist: Denn der Beschwerdeführer stützt dieses Vorbringen zur Gänze auf jenes Szenario, das er bereits in den vorangegangen Asylverfahren geschildert hat, wobei er darauf hinweist, er habe bereits in diesen Verfahren Angaben gemacht, die der Wahrheit entsprächen. Gesichtspunkte, die daran zweifeln ließen, dass die in den Vorverfahren getroffene Einschätzung des Fluchtvorbringens als unglaubwürdig unzutreffend war, bringt er nicht vor. Vielmehr legt auch der Umstand, dass in der Beschwerde der Standpunkt, das Bundesasylamt sei zu Unrecht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen, allein mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers begründet wird, die seit Erlassung der Vergleichsentscheidung ausgebrochen sei, nahe, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zur Bedrohung durch Privatpersonen damals richtig eingeschätzt wurde. Weiters haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die kosovarischen Behörden nunmehr nicht willens oder fähig wären, dem Beschwerdeführer hinreichenden Schutz gegen die von ihm vorgebrachte Bedrohung zu gewähren (zusätzlich zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten vergleiche etwa den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.2.2008, 4ff, wonach UNMIK/KPS allen ethnischen Albanern ausreichenden Schutz gewähren, sowie die Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo vom 9.1.2009, Zl. 416/08, wonach es keine Informationen über konkrete Vorfälle gebe, in denen die Polizei bzw. die Sicherheitsbehörden bei Anzeigen gegenüber Privaten keinen Schutz bieten; vergleiche auch die Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 5.5.2007, Zl. 154/07, sowie die Anfragebeantwortung vom 26.5.2009, Zl. 132/09, 3; die Annahme, dass UNMIK/KPS jedenfalls hinsichtlich ethnischen Albanern schutzwillig und auch -fähig sind, wird im Ergebnis auch nicht durch die "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo" vom 9.11.2009 in Abrede gestellt, denn soweit es darin heißt, Beobachter würden darauf hinweisen, "dass die Verfahren und Mechanismen, die im Kosovo für den Schutz der Menschenrechte zur Verfügung stehen, schlimmstenfalls ineffizient und bestenfalls uneinheitlich seien", kann dies in Hinblick darauf, dass als Beleg das Papier der NGO Minority Rights Group International "Filling the Vacuum: Ensuring Protection and Legal Remedies for Minorities in Kosovo" vom 26.5.2009 angeführt wird, welches ausschließlich Schutzprobleme von Angehörigen einer Minderheit thematisiert, nur so verstanden werden, dass sich die Aussage jedenfalls nicht auch auf ethnische Albaner bezieht).
Was das Schreiben von Dr. XXXX vom 7.1.2010 anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine psychische Erkrankung sei (erst) im Jahr 2009 ausgebrochen, insofern nicht stützt, als es darin heißt, der Beschwerdeführer leide "seit seiner Teilnahme als Soldat am Kosovokrieg an schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung". Weiters spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwei Mal in den Kosovo rückverbracht wurde, und zwar 2001 und 2003 aus Deutschland (vgl. dazu nicht nur die das oben unter Punkt I.3. erwähnte Schreiben des Bürgeramtes der Stadt XXXX vom 28.7.2004, sondern auch die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.8.2008 [AS 123 des Verwaltungsaktes Zl. 08 05.553]), ohne dass es dadurch zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers gekommen wäre, gegen die Annahme, dass eine (neuerliche) Abschiebung in den Kosovo auf ihn retraumatisierend wirken würde. Auch kann (wie bereits das Bundesasylamt richtigerweise festgehalten hat), nicht gesagt werden, dass im Kosovo grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung bestünden; so ergibt sich aus dem aktuellen Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009 (im Wesentlichen gleichlautend mit dem im angefochtenen Bescheid genannten Vorbericht vom Februar 2009), dass im Kosovo im öffentlichen Gesundheitswesen acht "Zentren für geistige Gesundheit" und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie mit Ambulanzen zur Behandlung ua. von Posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung stehen. Überdies kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich die medizinische Behandlung nicht leisten könnte, wobei auch auf die Möglichkeit von Gebührenbefreiungen im öffentlichen Gesundheitswesen zu verweisen ist. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass im Kosovo grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Vor diesen Hintergrund kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht angenommen werden, dass eine Rückverbringung in den Kosovo den Beschwerdeführer (der nach seinem Vorbringen nach - trotz seiner psychischen Probleme - den Gewerbebetrieb nicht nur weiterbetreibt, sondern sogar "forciert"), einem "real risk" aussetzen würde, in eine Situation zu geraten, die einer tödlichen Krankheit im letzten Stadium gleichzuhalten ist. Denn nur eine Erkrankung von dieser besonderen Schwere würde die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen lassen (vgl. dazu etwa die Entscheidung OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, [in deren Begründung der EGMR im Übrigen festhält, dass sich die Beschwerdeführer erst in einem späten Stadium des nationalen Verfahrens auf ihre psychischen Probleme berufen hatten]; NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. dazu überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9).Was das Schreiben von Dr. römisch 40 vom 7.1.2010 anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine psychische Erkrankung sei (erst) im Jahr 2009 ausgebrochen, insofern nicht stützt, als es darin heißt, der Beschwerdeführer leide "seit seiner Teilnahme als Soldat am Kosovokrieg an schweren Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung". Weiters spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwei Mal in den Kosovo rückverbracht wurde, und zwar 2001 und 2003 aus Deutschland vergleiche dazu nicht nur die das oben unter Punkt römisch eins.3. erwähnte Schreiben des Bürgeramtes der Stadt römisch 40 vom 28.7.2004, sondern auch die Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.8.2008 [AS 123 des Verwaltungsaktes Zl. 08 05.553]), ohne dass es dadurch zu einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers gekommen wäre, gegen die Annahme, dass eine (neuerliche) Abschiebung in den Kosovo auf ihn retraumatisierend wirken würde. Auch kann (wie bereits das Bundesasylamt richtigerweise festgehalten hat), nicht gesagt werden, dass im Kosovo grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten für die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erkrankung bestünden; so ergibt sich aus dem aktuellen Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009 (im Wesentlichen gleichlautend mit dem im angefochtenen Bescheid genannten Vorbericht vom Februar 2009), dass im Kosovo im öffentlichen Gesundheitswesen acht "Zentren für geistige Gesundheit" und in fünf Krankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie mit Ambulanzen zur Behandlung ua. von Posttraumatischen Belastungsstörungen zur Verfügung stehen. Überdies kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich die medizinische Behandlung nicht leisten könnte, wobei auch auf die Möglichkeit von Gebührenbefreiungen im öffentlichen Gesundheitswesen zu verweisen ist. Im Übrigen wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass im Kosovo grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Vor diesen Hintergrund kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht angenommen werden, dass eine Rückverbringung in den Kosovo den Beschwerdeführer (der nach seinem Vorbringen nach - trotz seiner psychischen Probleme - den Gewerbebetrieb nicht nur weiterbetreibt, sondern sogar "forciert"), einem "real risk" aussetzen würde, in eine Situation zu geraten, die einer tödlichen Krankheit im letzten Stadium gleichzuhalten ist. Denn nur eine Erkrankung von dieser besonderen Schwere würde die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen lassen vergleiche dazu etwa die Entscheidung OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, [in deren Begründung der EGMR im Übrigen festhält, dass sich die Beschwerdeführer erst in einem späten Stadium des nationalen Verfahrens auf ihre psychischen Probleme berufen hatten]; NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche dazu überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9).
Was die Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Kosovo angeht, wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern sich die Umstände seit Erlassung der Vergleichsentscheidung in relevanter Weise verschlechtert hätten. Soweit er vorbringt, er sei im Kosovo "sozial entwurzelt", ist ihm entgegenzuhalten, dass zahlreiche Familienangehörige von ihm dort leben, darunter seine Mutter und seine Schwester, mit denen er (wie sein Vorbringen im Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag zeigt) auch Kontakt hat. Sollte er aber tatsächlich nicht in der Lage sein, seine Existenz selbst zu sichern, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.12.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Schließlich kann auch (weiterhin) nicht gesagt werden, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo in Hinblick auf einen dort stattfindenden internationalen oder innerstaatlichen Konflikt eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Gesundheit mit sich bringen würde.Was die Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Kosovo angeht, wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern sich die Umstände seit Erlassung der Vergleichsentscheidung in relevanter Weise verschlechtert hätten. Soweit er vorbringt, er sei im Kosovo "sozial entwurzelt", ist ihm entgegenzuhalten, dass zahlreiche Familienangehörige von ihm dort leben, darunter seine Mutter und seine Schwester, mit denen er (wie sein Vorbringen im Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag zeigt) auch Kontakt hat. Sollte er aber tatsächlich nicht in der Lage sein, seine Existenz selbst zu sichern, bestünde die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die Auskunft des Spezialattachés im Kosovo, Mag. Wolfgang Hochmüller, vom 12.12.2007, Zl. 536/07, wonach sich selbst im Fall der Nichtunterstützung durch die Familie "im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und humanitäre Organisationen (¿Mutter Theresa', Rotes Kreuz, Caritas ...) [finden], die humanitäre Hilfe ermöglichen"). Schließlich kann auch (weiterhin) nicht gesagt werden, dass eine Rückverbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo in Hinblick auf einen dort stattfindenden internationalen oder innerstaatlichen Konflikt eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Gesundheit mit sich bringen würde.
2.2.3. Daher ist nicht anzunehmen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG geändert hätte.2.2.3. Daher ist nicht anzunehmen, dass sich der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG geändert hätte.
3. Hinsichtlich Spruchpunkt II.:3. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei.:
3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG (nämlich Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann (vgl dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") neben einem über die normalen gefühlsmäßigen Beziehungen hinausgehenden "Abhängigkeitsverhältnis" gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sein kann vergleiche dazu VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR).
3.1.2. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Insbesondere aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.3.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes, dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Insbesondere aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.3.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
3.2.1. Vorauszuschicken ist, dass dahingestellt bleiben kann, ob der Umstand, dass das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 5.9.2008, Zl. 08 05.553-BAS, von einer Ausweisung des Beschwerdeführers abgesehen hat (von diesem als "positive Ausweisungsentscheidung" bezeichnet), Bindungswirkung für den Abspruch über die Ausweisung im Verfahren über den gegenständlichen Asylantrag zukommt. Denn eine solche Bindungswirkung müsste jedenfalls dort enden, wo eine maßgebliche Änderung in der Beurteilung der Kriterien, die im genannten Bescheid des Bundesasylamtes für entscheidungsrelevant erachtet wurden, zu konstatieren wäre. In Anbetracht des Gewichtes, dem in dieser Entscheidung der Frage des zukünftigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers beigemessen wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass seine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung als ein die Bindungswirkung durchbrechender neuer Sachverhalt zu qualifizieren wäre.
3.2.2. Gleichwohl ist das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auszuweisen ist, nicht sachgerecht auf dessen Vorbringen eingegangen: Anders als in seinem Bescheid vom 5.9.2008 hat es im angefochtenen Bescheid nicht konkret aufgezeigt, welche Gesichtspunkte im individuellen Fall des Beschwerdeführers für dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich ins Treffen zu führen sind und welche für das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung. So wird etwa auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX kein Bezug genommen; andererseits wird hinsichtlich der Aufenthaltsdauer festgehalten, dass deren Gewicht insofern gemindert werde, als sich dieser nur auf das aus dem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleiteten Aufenthaltsrecht stützen habe können (was in zumindest für den Zeitraum ab 5.9.2008 nicht in dieser Schärfe gelten kann, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch die "positive Ausweisungsentscheidung" jedenfalls weniger prekär wurde als zuvor). Auch wird allein mit dem Hinweis, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nur einen geringfügigen Zeitabschnitt in seinem Leben darstelle, ausgeführt, es könne nicht von einer Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden.3.2.2. Gleichwohl ist das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer auszuweisen ist, nicht sachgerecht auf dessen Vorbringen eingegangen: Anders als in seinem Bescheid vom 5.9.2008 hat es im angefochtenen Bescheid nicht konkret aufgezeigt, welche Gesichtspunkte im individuellen Fall des Beschwerdeführers für dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich ins Treffen zu führen sind und welche für das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesschaffung. So wird etwa auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 kein Bezug genommen; andererseits wird hinsichtlich der Aufenthaltsdauer festgehalten, dass deren Gewicht insofern gemindert werde, als sich dieser nur auf das aus dem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleiteten Aufenthaltsrecht stützen habe können (was in zumindest für den Zeitraum ab 5.9.2008 nicht in dieser Schärfe gelten kann, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch die "positive Ausweisungsentscheidung" jedenfalls weniger prekär wurde als zuvor). Auch wird allein mit dem Hinweis, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nur einen geringfügigen Zeitabschnitt in seinem Leben darstelle, ausgeführt, es könne nicht von einer Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt (etwa in einer Weise, wie es in dessen Bescheid vom 5.9.2008 getan wurde) zu beurteilen haben, ob die im Fall des Beschwerdeführers (den einerseits eine starke familiäre und berufliche Verankerung in Österreich, andererseits aber die wiederholte Begehung von Straftaten kennzeichnet) maßgeblichen Umstände dergestalt sind, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Dabei wird es das zuletzt genannte Urteil des Landesgerichtes XXXX beizuschaffen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob tatsächlich (wie vom Beschwerdeführer behauptet) eine positive Prognose für sein künftiges Wohlverhalten getroffen werden kann. Was das Familienleben des Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seiner (jüngeren) Tochter angeht, ist zu prüfen, ob es auch im Kosovo fortgesetzt könnte (vgl. dazu etwa EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE ua. v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen). Zur Klärung der Frage, ob (wie der Beschwerdeführer behauptet) die genannten Familienangehörigen "mangels einer entsprechenden materiellen, sozialen und kulturellen Lebensbasis" nicht im Kosovo leben könnten (wogegen aber seine Aussagen am 1.7.2008 vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX [vgl. oben I.19] sprechen), ist eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Befragung seiner Lebensgefährtin erforderlich.Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt (etwa in einer Weise, wie es in dessen Bescheid vom 5.9.2008 getan wurde) zu beurteilen haben, ob die im Fall des Beschwerdeführers (den einerseits eine starke familiäre und berufliche Verankerung in Österreich, andererseits aber die wiederholte Begehung von Straftaten kennzeichnet) maßgeblichen Umstände dergestalt sind, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Dabei wird es das zuletzt genannte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 beizuschaffen und sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob tatsächlich (wie vom Beschwerdeführer behauptet) eine positive Prognose für sein künftiges Wohlverhalten getroffen werden kann. Was das Familienleben des Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und seiner (jüngeren) Tochter angeht, ist zu prüfen, ob es auch im Kosovo fortgesetzt könnte vergleiche dazu etwa EGMR 31.7.2008, Darren OMOREGIE ua. v Norwegen, Rs 265/07, wonach die Ausweisung des Antragstellers, der während seines unsicheren Aufenthaltes in Norwegen als Asylwerber geheiratet und mit seiner Ehefrau ein Kind gezeugt hat, nicht gegen Artikel 8, EMRK verstößt, wobei aus Sicht des EGMR keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Fortsetzung des Familienlebens in Nigeria, dem Herkunftsstaat des Antragstellers, vorliegen). Zur Klärung der Frage, ob (wie der Beschwerdeführer behauptet) die genannten Familienangehörigen "mangels einer entsprechenden materiellen, sozialen und kulturellen Lebensbasis" nicht im Kosovo leben könnten (wogegen aber seine Aussagen am 1.7.2008 vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 [vgl. oben römisch eins.19] sprechen), ist eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Befragung seiner Lebensgefährtin erforderlich.
Somit war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG zu beheben.Somit war Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG zu beheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
17.02.2010