Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B1 411.229-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2010, Zl. 10 00.059-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des XXXX vom 20.01.2010 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 20.01.2010 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 04.01.2010 die Gewährung von internationalem Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen gab er am selben Tag an, dass er am 03.01.2010 illegal mit Schlepperunterstützung nach Österreich eingereist sei. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er von drei ihm nicht bekannten Personen mit dem Umbringen bedroht worden sei. Vor acht Monaten sei seine Freundin von diesen Männern attackiert worden und als der Beschwerdeführer diese zu Rede stellen wollte, sei er zusammengeschlagen worden. Seit diesem Zeitpunkt werde er ständig bedroht. Der Beschwerdeführer habe in XXXX in der Gemeinde XXXX gelebt und als Landarbeiter im Familienbetrieb gearbeitet. Dort seien Eltern und ein Bruder aufhältig, während sich eine Schwester als Asylwerberin in Österreich befinde.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 04.01.2010 die Gewährung von internationalem Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen gab er am selben Tag an, dass er am 03.01.2010 illegal mit Schlepperunterstützung nach Österreich eingereist sei. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er von drei ihm nicht bekannten Personen mit dem Umbringen bedroht worden sei. Vor acht Monaten sei seine Freundin von diesen Männern attackiert worden und als der Beschwerdeführer diese zu Rede stellen wollte, sei er zusammengeschlagen worden. Seit diesem Zeitpunkt werde er ständig bedroht. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 gelebt und als Landarbeiter im Familienbetrieb gearbeitet. Dort seien Eltern und ein Bruder aufhältig, während sich eine Schwester als Asylwerberin in Österreich befinde.
Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass zufolge Eintragungen im Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres für den Beschwerdeführer durch die österreichische Botschaft Skopje am XXXX ein Aufenthaltsvisum mit gleichzeitiger Gültigkeit als Reisevisum (Beschäftigungsbewilligung gem. § 5 AuslBG) für einen Aufenthalt von 90 Tagen sowie am XXXX ein Aufenthaltsvisum (Tourist) mit Gültigkeit bis XXXX erteilt worden ist.Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass zufolge Eintragungen im Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres für den Beschwerdeführer durch die österreichische Botschaft Skopje am römisch 40 ein Aufenthaltsvisum mit gleichzeitiger Gültigkeit als Reisevisum (Beschäftigungsbewilligung gem. Paragraph 5, AuslBG) für einen Aufenthalt von 90 Tagen sowie am römisch 40 ein Aufenthaltsvisum (Tourist) mit Gültigkeit bis römisch 40 erteilt worden ist.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.01.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen richtig und vollständig seien. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er einen UNMIK-Reisepass und eine Geburtsurkunde im Herkunftsstaat zurückgelassen habe. Er habe in seinem Elternhaus mit seinen Eltern und Geschwister unter normalen Umständen gelebt und den Lebensunterhalt aus Einkünfte der im Familienbesitz befindlichen Landwirtschaft bestreiten können. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er wegen einer Freundin einen Konflikt mit drei Personen gehabt habe. Vor acht Monate habe er wegen Verletzungen am Kopf, die ihm zugefügt worden seien, zwei Wochen im Krankenhaus verbringen müssen. Vor 2 Monaten hätten diese Personen dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie mit dem Beschwerdeführer Probleme hätten. Dieser habe nicht mehr bleiben können und sei ausgereist. Die genannten drei Personen seien eifersüchtig gewesen, weil der Beschwerdeführer zur genannten Frau eine Beziehung gehabt habe. Deshalb sei er vor acht Monaten durch die drei Personen am Busbahnhof in XXXX geschlagen worden, wobei der Beschwerdeführer durch einen Metallschlagstock am Kopf verletzt und ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob seine Freundin bei diesem Vorfall anwesend gewesen sei und führte weiter aus, dass er nur einmal vor 8 Monaten geschlagen wurde. Danach sei nur mehr die Übermittlung von Drohungen erfolgt. Seine Freundin sei von den Männern nicht geschlagen worden, aber einer der Täter habe ihr mitgeteilt, dass es sie heiraten werde. Der Beschwerdeführer kenne die Täter vom Sehen her, es handle sich jedoch um keine Bewohner seines Herkunftsortes. Zum Hinweis, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben hatte, dass seine Freundin attackiert worden sei und er deshalb geschlagen worden sei, weil er eingegriffen habe, was einen Widerspruch zu seiner nunmehrigen Darstellung bedeute, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies nicht so gesagt habe. Nach Vorhalt der Textpassage seiner Aussage in der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen der Freundin geschlagen worden sei und durch den nunmehr tätigen Leiter der Amtshandlung "besser gefragt" worden sei.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.01.2010 gab der Beschwerdeführer an, dass seine bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen richtig und vollständig seien. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er einen UNMIK-Reisepass und eine Geburtsurkunde im Herkunftsstaat zurückgelassen habe. Er habe in seinem Elternhaus mit seinen Eltern und Geschwister unter normalen Umständen gelebt und den Lebensunterhalt aus Einkünfte der im Familienbesitz befindlichen Landwirtschaft bestreiten können. Er habe den Herkunftsstaat verlassen, weil er wegen einer Freundin einen Konflikt mit drei Personen gehabt habe. Vor acht Monate habe er wegen Verletzungen am Kopf, die ihm zugefügt worden seien, zwei Wochen im Krankenhaus verbringen müssen. Vor 2 Monaten hätten diese Personen dem Bruder des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie mit dem Beschwerdeführer Probleme hätten. Dieser habe nicht mehr bleiben können und sei ausgereist. Die genannten drei Personen seien eifersüchtig gewesen, weil der Beschwerdeführer zur genannten Frau eine Beziehung gehabt habe. Deshalb sei er vor acht Monaten durch die drei Personen am Busbahnhof in römisch 40 geschlagen worden, wobei der Beschwerdeführer durch einen Metallschlagstock am Kopf verletzt und ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Der Beschwerdeführer verneinte die Frage, ob seine Freundin bei diesem Vorfall anwesend gewesen sei und führte weiter aus, dass er nur einmal vor 8 Monaten geschlagen wurde. Danach sei nur mehr die Übermittlung von Drohungen erfolgt. Seine Freundin sei von den Männern nicht geschlagen worden, aber einer der Täter habe ihr mitgeteilt, dass es sie heiraten werde. Der Beschwerdeführer kenne die Täter vom Sehen her, es handle sich jedoch um keine Bewohner seines Herkunftsortes. Zum Hinweis, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen angegeben hatte, dass seine Freundin attackiert worden sei und er deshalb geschlagen worden sei, weil er eingegriffen habe, was einen Widerspruch zu seiner nunmehrigen Darstellung bedeute, führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies nicht so gesagt habe. Nach Vorhalt der Textpassage seiner Aussage in der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen der Freundin geschlagen worden sei und durch den nunmehr tätigen Leiter der Amtshandlung "besser gefragt" worden sei.
Der Beschwerdeführer habe wegen des Angriffes keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil er Angst gehabt habe, dass es noch schlimmer werde. In weitere Folge sei der Beschwerdeführer einmal im Wege seiner Freundin in der Schule und einmal durch die genannten Täter gegenüber seinem Bruder bedroht worden.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu vorgehaltenen vorläufigen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat. Er gab an, in Österreich keiner Beschäftigung nachzugehen und Bundesbetreuung in Anspruch zu nehmen. Seine in Österreich mit ihrem Gatten als Asylwerber aufhältige Schwester habe er nach Stellung des Asylantrages besucht. Sonst habe er keine Verwandten oder soziale Kontakte, die ihn an Österreich binden.
1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gemäß § 38 Abs.1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).
Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, als nicht glaubhaft beurteilt. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich auch keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung.
Da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Beziehungen habe und keine sonstigen Gründe für einen weiteren Verbleib in Österreich vorliegen, werde durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auf unzulässige Weise im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.Da der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Beziehungen habe und keine sonstigen Gründe für einen weiteren Verbleib in Österreich vorliegen, werde durch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nicht auf unzulässige Weise im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen.
1.3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 20.12.2009 fristgerecht Beschwerde.
Darin wird vorgebracht, dass beim Bundesasylamt eine ungenaue Befragung durchgeführt worden sei. Die Begründung des Bundesasylamtes und die Beweiswürdigung seien nicht im Einklang zu bringen bzw. widersprechen den Angaben des Asylwerbers.
Zu Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, wurde vorgebracht, dass die Behörde die Möglichkeit gehabt hätte, eine Identitätsfeststellung durch Einvernahme seiner in Österreich aufhältigen Schwester vorzunehmen.
Zu der in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides herangezogene Diskrepanz zwischen der Darstellung des angeblich vor 8 Monaten erfolgten körperlichen Angriffes auf den Beschwerdeführer gegenüber der Polizeiinspektion Traiskirchen und der abweichenden Beschreibung gegenüber dem Bundesasylamt wurde wiederholt, dass der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme nicht angegeben habe, dass seine Freundin bei dem Überfall dabei gewesen sei und er sie verteidigt habe. Aus der Erklärung des Asylwerbers habe sich ergeben, dass die seinerzeitige Einvernahme oberflächlich und ungenau durchgeführt worden sei und es ergebe sich aus seiner Schilderung kein Widerspruch zwischen den Angaben (bei der Erstbefragung) am 04.01.2010 und (bei der Einvernahme durch das Bundeasylamt) am 11.01.2010.
Zum Vorhalt im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer über den behaupteten Übergriff keine Anzeige bei den Sicherheitsbehörden erstattet habe, wurde vorgebracht, dass die Stellung der Polizei im Kosovo wesentlich anders sei als in Österreich. Im Falle der Anzeigenerstattung gebe es Repressalien der Beamten und oft eskaliere die Situation. Dieses Vorbringen wurde auf keinerlei Quellenangaben gestützt. Die Schilderung des Asylwerbers sei jedenfalls glaubhaft und wäre bei einer einfühlsamen Befragung und entsprechender Nachfrage eine noch genauere Schilderung des Sachverhaltes erfolgt. Der Asylwerber sei durch die Vorfälle im Herkunftsstaat traumatisiert und es sei auf die spezielle Situation nicht eingegangen worden.
Der Beschwerdeführer sei bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden und habe sich aufgrund der Bedrohungen nicht mehr aus dem Haus gewagt. Somit sei eine Berufsausübung gerade als Landwirt, der sich viel im Freien aufhalten müsse, unmöglich. Es stehe fest, dass der Asylwerber sowohl verbal bedroht als auch brutal zusammengeschlagen wurde.
Die Situation im Herkunftsstaat entspreche nicht der Darstellung in den Medien. Es sei im Jahr 2009 zu gewalttätigen Ausschreitungen und Anschlägen gekommen, darunter im August 2009 in der Gemeinde XXXX, bei denen es mehre Verletzungen gegeben habe.Die Situation im Herkunftsstaat entspreche nicht der Darstellung in den Medien. Es sei im Jahr 2009 zu gewalttätigen Ausschreitungen und Anschlägen gekommen, darunter im August 2009 in der Gemeinde römisch 40 , bei denen es mehre Verletzungen gegeben habe.
Der Beschwerdeführer werde durch nichtstaatliche Akteure bedroht und der Herkunftsstaat sei nicht in der Lage, wirksamen Schutz dagegen zu bieten. Deshalb sei die Ablehnung des Antrages auf internationalen Schutz zu Unrecht erfolgt.
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Zulässigkeit der Ausweisung seien widersinnig, da ein Asylwerber sich nicht innerhalb einer Woche die deutsche Sprache aneignen könne. Darüber hinaus widerspreche die Ausweisung dem Refoulementverbot, da der Herkunftsstaat den Beschwerdeführer nicht vor privater Verfolgung schütze. Der Schriftsatz enthält in weiterem nicht fallbezogene Ausführungen zur Auslegung von § 5 AsylG 1997 und wendet sich im weiteren auch gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides, indem vorgebracht wurde, dass es sich bei Kosovo um kein sicheres Herkunftsland handle, da Ausschreitungen erfolgen und auch tödliche Familienfehden keine Seltenheit seien.Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid zur Zulässigkeit der Ausweisung seien widersinnig, da ein Asylwerber sich nicht innerhalb einer Woche die deutsche Sprache aneignen könne. Darüber hinaus widerspreche die Ausweisung dem Refoulementverbot, da der Herkunftsstaat den Beschwerdeführer nicht vor privater Verfolgung schütze. Der Schriftsatz enthält in weiterem nicht fallbezogene Ausführungen zur Auslegung von Paragraph 5, AsylG 1997 und wendet sich im weiteren auch gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides, indem vorgebracht wurde, dass es sich bei Kosovo um kein sicheres Herkunftsland handle, da Ausschreitungen erfolgen und auch tödliche Familienfehden keine Seltenheit seien.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX aus der Gemeinde XXXX, wo seine Eltern und ein Bruder im Haus der Familie leben und wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie gearbeitet hat.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 aus der Gemeinde römisch 40 , wo seine Eltern und ein Bruder im Haus der Familie leben und wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie gearbeitet hat.
Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er Verfolgungshandlungen durch drei Personen ausgesetzt sei, welche auf Grund seiner Beziehung zu einer Frau eifersüchtig gewesen seien, waren nicht glaubhaft. Unabhängig davon könnte der Beschwerdeführer vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der zuständigen Behörden seines Herkunftstaates in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer ist gesund, er geht im Bundesgebiet keiner erlaubten Beschäftigung nach und er hat zu seiner hier als Asylwerberin aufhältigen verheirateten Schwester kein im besonderen Maße stark ausgeprägtes familiäres Naheverhältnis.
2.2 Zur Situation in der Republik Kosovo ist davon auszugehen, dass ein funktionierendes System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafrechtspflege besteht und dass gegen die körperliche Integrität gerichtete Straftaten verhindert und wirksam verfolgt werden. Ebenso sind in der Republik Kosovo die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert. Dies ergibt sich aus den nachstehenden aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids:
Sicherheitsbehörden
Die Kosovo Police (KP - ehemals Kosovo Police Service KPS) hat derzeit eine Stärke von 8.808 Personen (7.105 Polizisten, 572 Angehörige des so genannten "Sicherheitspersonals" und 1.131 Angehörige des Zivilpersonals). Zudem wurden im Bereich Grenze "Border and Boundary" (KP BBP) drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet. Zwei davon wurden vollständig an KP übergeben. In dem RHQ Nord sind die Grenzübergänge 1 und 31 in den kosovo-serbischen Gemeinden Leposavic und Zubin Potok weiterhin unter Exekutivgewalt der UNMIK-Grenzpolizei, da hier die KP als Ordnungsgewalt nicht akzeptiert wird. Weiterhin unterstehen der KP inzwischen 34 Polizeistationen (6 davon nicht überführt, die sich überwiegend in den Minderheitengebieten befinden).
Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %. 84,5% der KP Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten (9,93% Serben, 2,99%
Bosniaken; die übrigen gehören anderen Minderheiten wie z.B. Gorani, Roma, Mazedoniern,
Ägyptern, Türken oder Montenegrinern an). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.
Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police.(Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo: 14.-19.5.2006, 06.2006)
In Kosovo sind insgesamt ca. 14.700 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.400 Soldaten) und Nicht-NATO-Staaten (2.300 Soldaten) stationiert. Deutschland beteiligt sich mit ca. 2.300 Soldaten am KFOR-Einsatz. Das Operationsgebiet von KFOR ist in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, österreichischer, amerikanischer, irischer bzw. französischer Leitung steht. KFOR wird vorerst weiterhin mit ähnlicher Stärke die Stabilität in Kosovo gewährleisten helfen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Rückkehrfragen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 KW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche. (Pichler, Andreas - VB an der ÖB Pristhina: Kosovobericht, März 2009)
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.
Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren; Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).
Für anlassbezogene Notfälle (z.B. Brände, Unfälle, Katastrophen) kann einmal pro Jahr ein Betrag zwischen 100 und 300 Euro ausbezahlt werden. Diese Notstandshilfe wird nur dann gewährt, wenn das Familieneinkommen unter 250 Euro monatlich beträgt.
Alterspension mit einer Zahlung von 45 Euro pro Monat (Kriterien Alter ab 65 Jahre) - derzeit abgedeckt in der Sozialhilfe; Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt 113.000 Personen. Invaliditätspensionen für Personen mit dauernder oder permanenter Behinderung und dadurch bedingter Arbeitsunfähigkeit - derzeit abgedeckt durch die Sozialhilfe. Mit Jänner 2008 betrug der Anteil dieses Personenkreises insgesamt
19.730 Personen. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)
Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009).
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
3. Beweiswürdigung:
3.1 Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers werden nach seine Angaben vor dem Bundesasylamt, die durch seine Sprach- und Lokalkenntnisse bestätigt wurden, zugrunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat den Ausgangspunkt der angeblichen Bedrohung durch drei Männer gegenüber den österreichischen Behörden derartig widersprüchlich dargestellt, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass er ein solches Ereignis tatsächlich nicht selbst erlebt hat. Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung gegenüber der PI Traiskirchen am 04.01.2010 angegeben hatte, dass vor acht Monaten seine Freundin von drei Männern attackiert worden sein und der Beschwerdeführer nach einer Intervention zusammengeschlagen worden sei, behauptete er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.01.2010, dass er vor acht Monaten wegen dieser Freundin zusammengeschlagen worden sei, dass diese dabei jedoch nicht anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat diesen Widerspruch auf Vorhalt in der Einvernahme nicht ausgeräumt, sondern lediglich darauf behaart, dass seine im Verlauf der Einvernahme dargestellte Variante der Wahrheit entspreche und er vom die Einvernahme durchführenden Organ besser gefragt worden sei. In der Beschwerde wurde dazu vorgebraucht, dass bei der Erstbefragung eine ungenaue Befragung durchgeführt worden sei und seitens der einvernehmenden Beamten nicht versucht worden sei, ein konstruktives Gespräch zu führen. Damit blendet der Beschwerdeführer allerdings die Tatsache aus, dass er laut der Niederschrift über die Erstbefragung am 04.01.2010 den entsprechenden Ablauf mit eigenen Worten und ohne etwaige Einflussnahme durch die Art der Fragestellung vorgebracht und nach Beendigung und Rückübersetzung der Niederschrift mit seiner Unterschrift deren Richtigkeit sowie den Umstand bestätigt hatte, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hat. Da der Beschwerdeführer somit über den Kernsachverhalt der von ihm behaupteten Bedrohungssituation, nämlich dass angeblich einzige Zusammentreffen mit den bezeichneten Verfolgern, widersprüchliche Angaben über den Ablauf des Geschehens bzw. über die Anwesenheit der behauptetermaßen für das Motiv der Bedrohung maßgeblichen Freundin getätigt hat, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer einen gänzlich konstruierten Sachverhalt vorgebracht hat. Selbst wenn der Beschwerdeführer allerdings (in einer der im Verfahren behaupteten Varianten) von drei Männern acht Monate vor seiner Ausreise geschlagen und bedroht worden sein sollte, ist es in weiterer Folge zu keinerlei zusätzlichen Manifestationen einer etwaigen Bedrohung des Beschwerdeführers von dieser Seite gekommen. Selbst bei Zugrundelegung der weiteren Darstellung über zwei mittelbar (im Wege seiner Freundin und im Wege seines Bruders) an ihn gerichtet verbale Drohungen ist erkennbar, dass eine Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
Unabhängig davon könnte der Beschwerdeführer vor einer kriminellen Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Sicherheitskräfte seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Aus der Darstellung des Beschwerdeführers ist auch keinerlei Hinweis dafür ersichtlich, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates allenfalls erforderlichen Schutz gegenüber dem Beschwerdeführer verweigern sollten, zumal er wegen des behaupteten gewaltsamen Angriffes nach eigener Darstellung keine Anzeige erstattet hat.
3.2 Die Feststellungen über die Situation im des Beschwerdeführers beruhen auf jenen des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde ist den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Das nicht näher substantiierte Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von den zuständigen Polizeibehörden in der Heimat nicht geschützt werde, steht mit den auf die zitierten Quellen gestützten Feststellungen über das Vorliegen einer stabilen Sicherheitslage und die hinsichtlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zufriedenstellende Arbeit der Kosovo Polizei nicht in Einklang. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Gemeine XXXX und kann daher durch die in der Beschwerde angesprochenen im Jahr 2009 in XXXX (Gemeinde Kosovska Mitrovica) aufgetretenen Sicherheitsprobleme nicht betroffen sein.3.2 Die Feststellungen über die Situation im des Beschwerdeführers beruhen auf jenen des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde ist den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Das nicht näher substantiierte Vorbringen, dass der Beschwerdeführer von den zuständigen Polizeibehörden in der Heimat nicht geschützt werde, steht mit den auf die zitierten Quellen gestützten Feststellungen über das Vorliegen einer stabilen Sicherheitslage und die hinsichtlich der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zufriedenstellende Arbeit der Kosovo Polizei nicht in Einklang. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus der Gemeine römisch 40 und kann daher durch die in der Beschwerde angesprochenen im Jahr 2009 in römisch 40 (Gemeinde Kosovska Mitrovica) aufgetretenen Sicherheitsprobleme nicht betroffen sein.
3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er im Heimatland über verwandtschaftliche Verbindungen verfügt, und es anzunehmen ist, dass er bei seiner Rückkehr wieder im Haus seiner Familie Aufnahme finden kann. Nach dem Inhalt der Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel im Kosovo gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch wieder im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie tätig sein könnten.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Auf Grund der behaupteten Bedrohungssituation durch kriminelle Privatpersonen kann keine günstige Entscheidung über seinen Asylantrag erfolgen, weil der Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, vielmehr hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keine Anzeige über den behaupteten Angriff erstattet. Der Beschwerdeführer hat somit nicht plausibel dargetan, dass ihm bei einem solchen Anlass die Gewährung von Schutz (aus einem der in der GFK genannten Gründen) verweigert worden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Polizei KP ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.
3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig.
Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, im Elternhaus, wo er auch bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und einem Bruder gelebt hat, wieder seine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder im Elternhaus leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, im Elternhaus, wo er auch bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und einem Bruder gelebt hat, wieder seine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder im Elternhaus leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:
2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sich seine Schwester (mit ihrem Gatten) als Asylwerberin in Österreich befindet. Es besteht dadurch keine für das Vorliegen eines Familienlebens vorausgesetzte Beziehungsintensität, zumal die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sehr kurz ist, kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und den Beteiligten der bloß vorübergehende Charakter des vorläufigen Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführers nach Stellung des im Ergebnis nicht berechtigten Antrages auf internationalen Schutz bewusst sein musste. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester ausginge, bliebe jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung nicht entgegenstehend beurteilt wurden.Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass sich seine Schwester (mit ihrem Gatten) als Asylwerberin in Österreich befindet. Es besteht dadurch keine für das Vorliegen eines Familienlebens vorausgesetzte Beziehungsintensität, zumal die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sehr kurz ist, kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und den Beteiligten der bloß vorübergehende Charakter des vorläufigen Aufenthaltsrechts der Beschwerdeführers nach Stellung des im Ergebnis nicht berechtigten Antrages auf internationalen Schutz bewusst sein musste. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester ausginge, bliebe jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung nicht entgegenstehend beurteilt wurden.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Dezember 2009 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig erfolgt ist.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den größten Teil seines bisherigen Lebens bis zu seiner illegalen Einreise nach Österreich im Kosovo verbracht und er eine vertiefte familiäre Beziehung zu seinen Angehörigen (Eltern, Bruder) im Herkunftsstaat hat.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.
5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß § 1 Z 2 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegt die Voraussetzung der Ziffer 1 unstrittig vor und wurde dem auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten.
Es ist hingegen nicht nachvollziehbar, wieso das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ziffer 5 der genannten Gesetzesbestimmung für gegeben ansah. Nach der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids liegt eine bloß schlichte Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers vor und wurde nicht begründet dargelegt, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur in § 6 Z 3 AsylG 1997 gleichlautend umschriebenen Voraussetzung kann dies nur angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. (VwGH E vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214 mit Hinweis auf E vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0196).Es ist hingegen nicht nachvollziehbar, wieso das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheids die Ziffer 5 der genannten Gesetzesbestimmung für gegeben ansah. Nach der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids liegt eine bloß schlichte Unglaubwürdigkeit der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers vor und wurde nicht begründet dargelegt, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof zur in Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 gleichlautend umschriebenen Voraussetzung kann dies nur angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht. (VwGH E vom 21. August 2001, Zl. 2000/01/0214 mit Hinweis auf E vom 21. Oktober 1999, Zl. 98/20/0196).
Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Erfüllung eines Tatbestandes des § 38 Abs. 1 AsylG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich ausreicht, weshalb aus dem Umstand, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Ziffer 5 der genannten Bestimmung nicht zutreffend sind, für den Beschwerdeführer selbst nichts zu gewinnen ist.Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich ausreicht, weshalb aus dem Umstand, dass die Ausführungen des Bundesasylamtes zur Ziffer 5 der genannten Bestimmung nicht zutreffend sind, für den Beschwerdeführer selbst nichts zu gewinnen ist.
6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Schlagworte
Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
12.03.2010