Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B4 230.374-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2009, Zl. 01 26.967-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2009, Zl. 01 26.967-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), abgewiesen.1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 7, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), abgewiesen.
2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer reiste am 18.11.2001 nach Österreich ein und begehrte am gleichen Tag die Gewährung von Asyl.
2. Am 4.1.2002 beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei jugoslawischer Staatsangehöriger, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus (der in der südserbischen Gemeinde XXXX gelegenen Ortschaft) XXXX. Im Jahr 1999 habe er Probleme mit der Polizei gehabt. Bei einer Hausdurchsuchung habe diese Dokumente gefunden, die bewiesen hätten, dass ein Bruder von ihm bei der UCK gewesen sei. Dieser Bruder sei im Dezember 1998 im Kosovo getötet worden. Der Beschwerdeführer sei während der Hausdurchsuchung nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und danach drei Tage auf dem Revier festgehalten und dabei geschlagen worden. Dann sei er zwei Monate im Gefängnis von XXXX inhaftiert gewesen. Später sei es ihm gelungen, nach Mazedonien zu flüchten, wo er erfahren habe, dass sein gesamtes Heimatdorf niedergebrannt worden sei. Danach sei er in den Kosovo gegangen. Zur Flucht nach Österreich habe er sich entschlossen, da er es nicht gewagt habe, in seine eigentliche Heimat zu zurückzukehren; er habe kein Vertrauen zu den Serben.Er sei jugoslawischer Staatsangehöriger, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus (der in der südserbischen Gemeinde römisch 40 gelegenen Ortschaft) römisch 40 . Im Jahr 1999 habe er Probleme mit der Polizei gehabt. Bei einer Hausdurchsuchung habe diese Dokumente gefunden, die bewiesen hätten, dass ein Bruder von ihm bei der UCK gewesen sei. Dieser Bruder sei im Dezember 1998 im Kosovo getötet worden. Der Beschwerdeführer sei während der Hausdurchsuchung nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt und danach drei Tage auf dem Revier festgehalten und dabei geschlagen worden. Dann sei er zwei Monate im Gefängnis von römisch 40 inhaftiert gewesen. Später sei es ihm gelungen, nach Mazedonien zu flüchten, wo er erfahren habe, dass sein gesamtes Heimatdorf niedergebrannt worden sei. Danach sei er in den Kosovo gegangen. Zur Flucht nach Österreich habe er sich entschlossen, da er es nicht gewagt habe, in seine eigentliche Heimat zu zurückzukehren; er habe kein Vertrauen zu den Serben.
3. Am 9.1.2001 abermals beim Bundesasylamt einvernommen, wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er in Deutschland ein Asylverfahren angestrengt habe, das 2001 negativ abgeschlossen worden sei. Überdies gab der Beschwerdeführer an, er habe im Kosovo von der finanziellen Hilfe seiner Schwestern gelebt, die ihm aus
XXXX Geld geschickt hätten.römisch 40 Geld geschickt hätten.
4. Mit dem Bescheid vom 30.4.2002, Zl. 01 26.967-BAT wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 ab (Spruchpunkt I.) und erklärte gemäß § 8 leg.cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchpunkt II.). Es legte die Angaben des Beschwerdeführers (mit dem Hinweis, dass erhebliche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit entstanden seien) der rechtlichen Beurteilung zugrunde und hielt in dieser fest, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo eine inländische Fluchtalternative offen stehe.4. Mit dem Bescheid vom 30.4.2002, Zl. 01 26.967-BAT wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 8, leg.cit. seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Es legte die Angaben des Beschwerdeführers (mit dem Hinweis, dass erhebliche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit entstanden seien) der rechtlichen Beurteilung zugrunde und hielt in dieser fest, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo eine inländische Fluchtalternative offen stehe.
5. Gegen beide Spruchpunkte des zuvor genannten Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche in der Folge vom Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln war.
6. Am XXXX schloss der Beschwerdeführer mit der kosovarischen Staatsangehörigen XXXX, nunmehr XXXX, vor dem Standesamt XXXX die Ehe.6. Am römisch 40 schloss der Beschwerdeführer mit der kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , nunmehr römisch 40 , vor dem Standesamt römisch 40 die Ehe.
7. Mit Erkenntnis vom 12.5.2009, Zl. B4 230.374-0/2008/16E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde insofern statt, als er den genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies.7. Mit Erkenntnis vom 12.5.2009, Zl. B4 230.374-0/2008/16E, gab der Asylgerichtshof der Beschwerde insofern statt, als er den genannten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwies.
Begründend hierfür führte er im Wesentlichen aus: Für Personen mit (ehemaliger) jugoslawischer Staatsangehörigkeit, die wie der Beschwerdeführer nicht aus dem Kosovo stammten, sei das Gebiet des Kosovo - ausgehend vom Konzept zweier Herkunftsstaaten (und zwar dem Kosovo einerseits und der Bundesrepublik Jugoslawien, jetzt Serbien, ohne den Kosovo andererseits), welches der Verwaltungsgerichtshof seit Errichtung der UN-Verwaltung im Kosovo verfolge - nicht als Teil ihres "Herkunftsstaates" in Betracht zu ziehen bzw. sei dies schon vor der Unabhängigkeit des Kosovo nicht der Fall gewesen. Eine Verweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo käme daher nur dann in Betracht, wenn er kosovarischer Staatsbürger wäre, und zwar etwa dadurch, dass er mit einer Staatsbürgerin der Republik Kosovo die Ehe geschlossen habe; dies könne aber sinnvollerweise nur durch eine Einvernahme des Beschwerdeführers geklärt werden. Anderenfalls müsse eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgen, er befürchte in Serbien (ohne den Kosovo) Verfolgung, wozu bislang keine detaillierte Befragung stattgefunden habe.
8. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. B4 403.867-1/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen den sie betreffenden abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutzes gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 ab, hob die ausgesprochene Ausweisung jedoch mit der Begründung auf, diese lasse es möglich erscheinen, dass die Genannte Österreich ohne ihren Ehemann (den Beschwerdeführer), gegen den das Bundesasylamt (der damaligen Rechtslage entsprechend) keine Ausweisung ausgesprochen habe, zu verlassen habe.8. Mit Erkenntnis vom gleichen Tag, Zl. B4 403.867-1/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen den sie betreffenden abweislichen Bescheid des Bundesasylamtes hinsichtlich ihres Antrages auf internationalen Schutzes gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 ab, hob die ausgesprochene Ausweisung jedoch mit der Begründung auf, diese lasse es möglich erscheinen, dass die Genannte Österreich ohne ihren Ehemann (den Beschwerdeführer), gegen den das Bundesasylamt (der damaligen Rechtslage entsprechend) keine Ausweisung ausgesprochen habe, zu verlassen habe.
9. Im fortgesetzten Verfahren am 9.7.2009 vom Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei seit XXXX verheiratet und lebe seither mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt in Wien. Am 14.4.1999 sei er auf die Polizeistation in XXXX gebracht und dort drei Tage angehalten und misshandelt worden. Dann habe man ihn ins Gefängnis in XXXX gebracht, wo er eineinhalb Monate angehalten worden sei. Während des Transportes zu einer weiteren Einvernahme auf der Polizeistation von XXXX sie ihm die Flucht nach XXXX, Mazedonien, gelungen. Im Frühjahr des Jahres 2000 habe er sich von Mazedonien in den Kosovo begeben, um seine Familie "irgendwo in einem Flüchtlingslager" zu finden, was jedoch nicht gelungen sei. Im Jänner 2001 habe er in Deutschland um Asyl angesucht, obwohl er nicht die Absicht gehabt habe, dort zu bleiben. Am 4.5.2001 sei er - seinem Wunsch entsprechend - in den Kosovo abgeschoben worden, wo er dann in XXXX gelebt habe. Nach Serbien habe er nicht zurückkehren können, da sein Bruder bei der UCK gewesen sei, wovon seine Familie nichts gewusst habe. Im November 2001 habe er den Kosovo verlassen und sei nach Wien gereist. Der Beschwerdeführer sei in XXXX aufgewachsen und habe dort mit seiner Mutter, sechs Schwestern, wovon vier verheiratet seien und nun in XXXX lebten, und drei Brüdern im Elternhaus gelebt. Der Vater sei im Jahr 1995 krankheitsbedingt verstorben. Im Elternhaus lebten derzeit die beiden unverheirateten Schwester, die Mutter und zwei Brüder. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Familie, die auch über eine eigene Landwirtschaft verfüge, finanziell. Ein Bruder, der seit 1999 in Finnland und nunmehr finnischer Staatsbürger sei, sei bei der UCK gewesen; die Polizei habe am 14.4.1999 beim Durchsuchen des Hauses ein dementsprechendes Dokument gefunden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er die Flucht ergriffen habe, nachdem er die Polizeistation nach der dort durchgeführten Einvernahme verlassen habe. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, er hätte zur Polizeistation gebracht werden sollen, habe aber die Flucht ergriffen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Einvernahme durchgeführt worden sei; beim Verlassen der Polizeistation sei er geflüchtet. Es seien zwar "innerhalb von eineinhalb Monaten" bzw. "alle zwei Monate ungefähr" drei derartige Einvernahmen durchgeführt worden, und. Er sei jedes Mal vom Gefängnis in XXXX zur Polizeistation in XXXX gebracht worden. Das genaue Datum seiner Flucht nach Mazedonien könne er nicht nennen, er habe es vergessen, weil es so lange zurückliege. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der vorhergehenden Einvernahme angegeben, sein Bruder sei 1998 getötet worden, er selbst sei zwei Monate im Gefängnis in XXXX angehalten worden, habe sich danach etwa zwei Jahre in Mazedonien in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten und sich erst dann in den Kosovo begeben und aus seinen am 4.1.2002 aufgestellten Behauptungen ergebe sich, dass er von XXXX nur ein einziges Mal nach XXXX gefahren worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nur gehört, dass sein Bruder von den Serben ermordet worden sei, tatsächlich befinde sich dieser in Finnland, er selbst sei eineinhalb Monate im Gefängnis in XXXX ("Zwei Monate sind nicht möglich") und bis 2001 nicht nur in Mazedonien gewesen; er sei drei Mal nach XXXX gebracht worden; der zur vorangegangenen Einvernahme beigezogene Dolmetscher habe viele Fehler gemacht. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, in Österreich vorbestraft zu sein; in Serbien sei er nicht vorbestraft, jedoch fahnde die serbische Polizei nach ihm. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er von der Polizei festgenommen zu werden; der Schwager seiner Schwester sei Polizeiinspektor und habe vor einer Rückkehr gewarnt und einen Haftbefehl gegen ihn erwähnt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm vor ein paar Tagen mitgeteilt, dass die Gendarmerie im letzten Monat in der Nacht erschienen sei und nach dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gesucht habe. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen am 24.9.1996 ausgestellten und am 24.9.2001 abgelaufenen Reisepass vor, wobei er angab, diesen vor zwei Wochen erhalten zu haben. In der Folge brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer umfangreiche vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, die Regierung von XXXX sei "falsch", drei seiner Cousins namens XXXX, XXXX und XXXX seien im Jahr 2008 festgenommen worden, da sie Verbindungen zur UCK gehabt hätten und seien nun in Belgrad in Haft. Der Beschwerdeführer stimme zu, dass hinsichtlich seines Vorbringens eventuell Recherchen in seinem Heimatland vorgenommen würden, bitte jedoch darum, dass der Schwager seiner Schwester nicht verraten werde.Er sei seit römisch 40 verheiratet und lebe seither mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt in Wien. Am 14.4.1999 sei er auf die Polizeistation in römisch 40 gebracht und dort drei Tage angehalten und misshandelt worden. Dann habe man ihn ins Gefängnis in römisch 40 gebracht, wo er eineinhalb Monate angehalten worden sei. Während des Transportes zu einer weiteren Einvernahme auf der Polizeistation von römisch 40 sie ihm die Flucht nach römisch 40 , Mazedonien, gelungen. Im Frühjahr des Jahres 2000 habe er sich von Mazedonien in den Kosovo begeben, um seine Familie "irgendwo in einem Flüchtlingslager" zu finden, was jedoch nicht gelungen sei. Im Jänner 2001 habe er in Deutschland um Asyl angesucht, obwohl er nicht die Absicht gehabt habe, dort zu bleiben. Am 4.5.2001 sei er - seinem Wunsch entsprechend - in den Kosovo abgeschoben worden, wo er dann in römisch 40 gelebt habe. Nach Serbien habe er nicht zurückkehren können, da sein Bruder bei der UCK gewesen sei, wovon seine Familie nichts gewusst habe. Im November 2001 habe er den Kosovo verlassen und sei nach Wien gereist. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 aufgewachsen und habe dort mit seiner Mutter, sechs Schwestern, wovon vier verheiratet seien und nun in römisch 40 lebten, und drei Brüdern im Elternhaus gelebt. Der Vater sei im Jahr 1995 krankheitsbedingt verstorben. Im Elternhaus lebten derzeit die beiden unverheirateten Schwester, die Mutter und zwei Brüder. Der Beschwerdeführer unterstütze seine Familie, die auch über eine eigene Landwirtschaft verfüge, finanziell. Ein Bruder, der seit 1999 in Finnland und nunmehr finnischer Staatsbürger sei, sei bei der UCK gewesen; die Polizei habe am 14.4.1999 beim Durchsuchen des Hauses ein dementsprechendes Dokument gefunden. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er die Flucht ergriffen habe, nachdem er die Polizeistation nach der dort durchgeführten Einvernahme verlassen habe. Auf Vorhalt, er habe zuvor angegeben, er hätte zur Polizeistation gebracht werden sollen, habe aber die Flucht ergriffen, gab der Beschwerdeführer an, dass die Einvernahme durchgeführt worden sei; beim Verlassen der Polizeistation sei er geflüchtet. Es seien zwar "innerhalb von eineinhalb Monaten" bzw. "alle zwei Monate ungefähr" drei derartige Einvernahmen durchgeführt worden, und. Er sei jedes Mal vom Gefängnis in römisch 40 zur Polizeistation in römisch 40 gebracht worden. Das genaue Datum seiner Flucht nach Mazedonien könne er nicht nennen, er habe es vergessen, weil es so lange zurückliege. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der vorhergehenden Einvernahme angegeben, sein Bruder sei 1998 getötet worden, er selbst sei zwei Monate im Gefängnis in römisch 40 angehalten worden, habe sich danach etwa zwei Jahre in Mazedonien in verschiedenen Flüchtlingslagern aufgehalten und sich erst dann in den Kosovo begeben und aus seinen am 4.1.2002 aufgestellten Behauptungen ergebe sich, dass er von römisch 40 nur ein einziges Mal nach römisch 40 gefahren worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe nur gehört, dass sein Bruder von den Serben ermordet worden sei, tatsächlich befinde sich dieser in Finnland, er selbst sei eineinhalb Monate im Gefängnis in römisch 40 ("Zwei Monate sind nicht möglich") und bis 2001 nicht nur in Mazedonien gewesen; er sei drei Mal nach römisch 40 gebracht worden; der zur vorangegangenen Einvernahme beigezogene Dolmetscher habe viele Fehler gemacht. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, in Österreich vorbestraft zu sein; in Serbien sei er nicht vorbestraft, jedoch fahnde die serbische Polizei nach ihm. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte er von der Polizei festgenommen zu werden; der Schwager seiner Schwester sei Polizeiinspektor und habe vor einer Rückkehr gewarnt und einen Haftbefehl gegen ihn erwähnt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm vor ein paar Tagen mitgeteilt, dass die Gendarmerie im letzten Monat in der Nacht erschienen sei und nach dem Beschwerdeführer und dessen Bruder gesucht habe. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer seinen am 24.9.1996 ausgestellten und am 24.9.2001 abgelaufenen Reisepass vor, wobei er angab, diesen vor zwei Wochen erhalten zu haben. In der Folge brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer umfangreiche vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage in Serbien zur Kenntnis und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, die Regierung von römisch 40 sei "falsch", drei seiner Cousins namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 seien im Jahr 2008 festgenommen worden, da sie Verbindungen zur UCK gehabt hätten und seien nun in Belgrad in Haft. Der Beschwerdeführer stimme zu, dass hinsichtlich seines Vorbringens eventuell Recherchen in seinem Heimatland vorgenommen würden, bitte jedoch darum, dass der Schwager seiner Schwester nicht verraten werde.
10. Mit Bescheid vom 9.7.2009 bestellte das Bundesasylamt Dr. Kole KRASNIQI, Rechtsanwalt in Peje, Kosovo, gemäß § 52 Abs. 4 AVG zum Sachverständigen und ersuchte mit Schreiben vom gleichen Tag, die Angaben des Beschwerdeführers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.10. Mit Bescheid vom 9.7.2009 bestellte das Bundesasylamt Dr. Kole KRASNIQI, Rechtsanwalt in Peje, Kosovo, gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum Sachverständigen und ersuchte mit Schreiben vom gleichen Tag, die Angaben des Beschwerdeführers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
11. Mit Schreiben vom 26.7.2009 stellte der Sachverständige das Ergebnis seiner Recherchen wie folgt dar: Nach Überprüfung des Fluchtvorbringens u.a. durch die Befragung des Vaters des Beschwerdeführers XXXX, seiner Schwestern XXXX und XXXX, der Nachbarin und Cousine XXXX, sei "mit absoluter Sicherheit" davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen widersprächen. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht verstorben, sondern arbeite für ein namentlich genanntes Unternehmen in XXXX. Der Beschwerdeführer sei weder verhaftet worden noch werde er gesucht. Eine Durchsuchung des Hauses durch die serbische Polizei am 14.4.1999 wie vom Beschwerdeführer dargestellt könne nicht stattgefunden haben, da sich zu dieser Zeit (während des Kosovokrieges) die gesamte Familie in Mazedonien aufgehalten habe. Auch habe der Schwager des Beschwerdeführers, der (tatsächlich) Polizist sei, habe diesen vor einem Haftbefehl gewarnt. Der Beschwerdeführer sei ein entfernter Cousin von XXXX, XXXX und XXXX, die seit mehreren Monaten wegen des Verdachts, terroristische Straftaten verübt zu haben, in Serbien in Untersuchungshaft angehalten würden, jedoch gebe es zwischen dem Beschwerdeführer und den Genannten überhaupt keine Beziehung. Keine der befragten Personen habe über politische oder - abgesehen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten - sonstige Probleme der Familie des Beschwerdeführers berichtet. Nach den übereinstimmenden Angaben lebten im Elternhaus des Beschwerdeführers derzeit dessen Eltern und dessen beide unverheirateten Schwestern; die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers hielten sich in Österreich auf. Die Familie besitze zwei Häuser in XXXX, das große Haus sei bewohnbar, das zweite Haus werde als Abstellraum genutzt. Das Grundstück sei etwa 30 Ar groß, nach Angaben des Nachbarn und der Schwestern des Beschwerdeführers besitze die Familie weiters noch einen Hektar Ackerland und drei bis vier Hektar Wald. Nur der Vater sei berufstätig, mehrere Befragte hätten angegeben, dass die Familie auf die materielle Unterstützung der in Finnland und Österreich lebenden Söhne angewiesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers, dessen beiden unverheirateten Schwestern und die Cousine hätten angegeben, dass weder der Beschwerdeführer noch einer seiner Brüder Mitglied der UCK oder der UCPMB gewesen seien oder am Krieg teilgenommen hätten.11. Mit Schreiben vom 26.7.2009 stellte der Sachverständige das Ergebnis seiner Recherchen wie folgt dar: Nach Überprüfung des Fluchtvorbringens u.a. durch die Befragung des Vaters des Beschwerdeführers römisch 40 , seiner Schwestern römisch 40 und römisch 40 , der Nachbarin und Cousine römisch 40 , sei "mit absoluter Sicherheit" davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers den Tatsachen widersprächen. Der Vater des Beschwerdeführers sei nicht verstorben, sondern arbeite für ein namentlich genanntes Unternehmen in römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei weder verhaftet worden noch werde er gesucht. Eine Durchsuchung des Hauses durch die serbische Polizei am 14.4.1999 wie vom Beschwerdeführer dargestellt könne nicht stattgefunden haben, da sich zu dieser Zeit (während des Kosovokrieges) die gesamte Familie in Mazedonien aufgehalten habe. Auch habe der Schwager des Beschwerdeführers, der (tatsächlich) Polizist sei, habe diesen vor einem Haftbefehl gewarnt. Der Beschwerdeführer sei ein entfernter Cousin von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , die seit mehreren Monaten wegen des Verdachts, terroristische Straftaten verübt zu haben, in Serbien in Untersuchungshaft angehalten würden, jedoch gebe es zwischen dem Beschwerdeführer und den Genannten überhaupt keine Beziehung. Keine der befragten Personen habe über politische oder - abgesehen von wirtschaftlichen Schwierigkeiten - sonstige Probleme der Familie des Beschwerdeführers berichtet. Nach den übereinstimmenden Angaben lebten im Elternhaus des Beschwerdeführers derzeit dessen Eltern und dessen beide unverheirateten Schwestern; die beiden jüngeren Brüder des Beschwerdeführers hielten sich in Österreich auf. Die Familie besitze zwei Häuser in römisch 40 , das große Haus sei bewohnbar, das zweite Haus werde als Abstellraum genutzt. Das Grundstück sei etwa 30 Ar groß, nach Angaben des Nachbarn und der Schwestern des Beschwerdeführers besitze die Familie weiters noch einen Hektar Ackerland und drei bis vier Hektar Wald. Nur der Vater sei berufstätig, mehrere Befragte hätten angegeben, dass die Familie auf die materielle Unterstützung der in Finnland und Österreich lebenden Söhne angewiesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers, dessen beiden unverheirateten Schwestern und die Cousine hätten angegeben, dass weder der Beschwerdeführer noch einer seiner Brüder Mitglied der UCK oder der UCPMB gewesen seien oder am Krieg teilgenommen hätten.
12. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.9.2009 wurden dem Beschwerdeführer zunächst die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen vorgehalten, dies ohne anzugeben, um wen es sich dabei handle. Der Beschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen Folgendes an: Es sei ein Fehler gewesen anzugeben, dass sein Vater verstorben sei. Es stimme jedoch, dass er am 14.4.1999 festgenommen worden sei und in der Folge geflüchtet sei. Er sei vier Nächte lang auf der Polizeistation in XXXX angehalten worden. Dann sei er in das Gefängnis in XXXX überstellt worden, wo er eineinhalb Monate inhaftiert worden sei. Anders als den drei genannten verhafteten Personen habe man ihm nicht vorgeworfen, bei der UCK gewesen zu sein oder Menschen umgebracht zu haben. Was seinen Schwager angehe, dürfe dieser nicht zugeben, dass er ihn vom Haftbefehl in Kenntnis gesetzt habe, da dies "ein Geheimnis" sei. Weiters brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktualisierte vorläufige Sachverhaltsannahmen zu Serbien zur Kenntnis, woraufhin dieser angab, es sei nicht erforderlich, diese vom Dolmetscher übersetzen zu lassen, es genüge, wenn diese zum Akt genommen würden. Er wisse aus den Medien um die Situation in Serbien Bescheid.12. Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.9.2009 wurden dem Beschwerdeführer zunächst die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen vorgehalten, dies ohne anzugeben, um wen es sich dabei handle. Der Beschwerdeführer gab dazu im Wesentlichen Folgendes an: Es sei ein Fehler gewesen anzugeben, dass sein Vater verstorben sei. Es stimme jedoch, dass er am 14.4.1999 festgenommen worden sei und in der Folge geflüchtet sei. Er sei vier Nächte lang auf der Polizeistation in römisch 40 angehalten worden. Dann sei er in das Gefängnis in römisch 40 überstellt worden, wo er eineinhalb Monate inhaftiert worden sei. Anders als den drei genannten verhafteten Personen habe man ihm nicht vorgeworfen, bei der UCK gewesen zu sein oder Menschen umgebracht zu haben. Was seinen Schwager angehe, dürfe dieser nicht zugeben, dass er ihn vom Haftbefehl in Kenntnis gesetzt habe, da dies "ein Geheimnis" sei. Weiters brachte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer aktualisierte vorläufige Sachverhaltsannahmen zu Serbien zur Kenntnis, woraufhin dieser angab, es sei nicht erforderlich, diese vom Dolmetscher übersetzen zu lassen, es genüge, wenn diese zum Akt genommen würden. Er wisse aus den Medien um die Situation in Serbien Bescheid.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst fest, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens sei und seit XXXX mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Serbien, und zwar insbesondere in Südserbien, die mit den im Zuge der Einvernahme am 17.9.2009 in das Verfahren eingeführten Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Diesen zufolge habe der serbische Sender B92 anlässlich der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo über keine Proteste im überwiegend von Albanern besiedelten Südserbien berichtet. Eine systematische Diskriminierung der Albaner in XXXX sei seit 2003 nicht mehr gegeben. Grund dafür sei, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen habe und auf eine Deeskalation der Situation bedacht sei. Diese sei weiterhin stabil, aber angespannt. Das Regionalbüro des Koordinationsbüros für Südserbien sei weiter ausgebaut, die Repräsentanz der Personen albanischer Herkunft sei erhöht worden. Die Sicherheitslage im XXXX sei auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo stabil geblieben. Zwar hätten die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz verstärkt, Unruhen seien jedoch ausgeblieben. Es seien keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert worden. Die serbischen Sicherheitskräfte seien bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des interethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung habe keinerlei negative Auswirkungen auf die Region gehabt, gegenwärtig gebe es keine Anzeichen für einen Bruch des Friedens. Weiters sei trotz der schlechten Wirtschaftslage Serbiens die Versorgung mit Lebensmittel gesichert. Überdies bestehe Anspruch auf Sozialhilfe, die u.a. Bürgern gewährt werde, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern könnten. Daneben bestehe gegebenenfalls die Möglichkeit der Unterstützung arbeitsloser Personen durch die Gemeinde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für nicht glaubwürdig und begründete dies damit, dass die Rechercheergebnisse des Sachverständigen im auffallenden Widerspruch zu den behaupteten Fluchtgründen stünden. Auf die zahlreichen gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen werde daher nicht mehr eingegangen. Weiters könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keinen Familienanschluss und keine Lebensgrundlage habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe des Verfahrensganges zunächst fest, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens sei und seit römisch 40 mit einer kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet sei. Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Serbien, und zwar insbesondere in Südserbien, die mit den im Zuge der Einvernahme am 17.9.2009 in das Verfahren eingeführten Sachverhaltsannahmen übereinstimmen. Diesen zufolge habe der serbische Sender B92 anlässlich der einseitigen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo über keine Proteste im überwiegend von Albanern besiedelten Südserbien berichtet. Eine systematische Diskriminierung der Albaner in römisch 40 sei seit 2003 nicht mehr gegeben. Grund dafür sei, dass die serbische Regierung eine moderatere und kompromissbereitere Haltung eingenommen habe und auf eine Deeskalation der Situation bedacht sei. Diese sei weiterhin stabil, aber angespannt. Das Regionalbüro des Koordinationsbüros für Südserbien sei weiter ausgebaut, die Repräsentanz der Personen albanischer Herkunft sei erhöht worden. Die Sicherheitslage im römisch 40 sei auch nach der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo stabil geblieben. Zwar hätten die serbische Polizei und Armee ihre Truppenpräsenz verstärkt, Unruhen seien jedoch ausgeblieben. Es seien keine Übergriffe auf die albanische Bevölkerung registriert worden. Die serbischen Sicherheitskräfte seien bestrebt, jegliche Provokation der albanischen Bevölkerung, die zu einer erneuten Eskalation des interethnischen Konflikts führen könnte, zu vermeiden. Die Unabhängigkeitserklärung habe keinerlei negative Auswirkungen auf die Region gehabt, gegenwärtig gebe es keine Anzeichen für einen Bruch des Friedens. Weiters sei trotz der schlechten Wirtschaftslage Serbiens die Versorgung mit Lebensmittel gesichert. Überdies bestehe Anspruch auf Sozialhilfe, die u.a. Bürgern gewährt werde, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern könnten. Daneben bestehe gegebenenfalls die Möglichkeit der Unterstützung arbeitsloser Personen durch die Gemeinde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesasylamt für nicht glaubwürdig und begründete dies damit, dass die Rechercheergebnisse des Sachverständigen im auffallenden Widerspruch zu den behaupteten Fluchtgründen stünden. Auf die zahlreichen gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten im Fluchtvorbringen werde daher nicht mehr eingegangen. Weiters könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keinen Familienanschluss und keine Lebensgrundlage habe. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass "in faktisch sämtlichen rechtsstaatlichen Verfahren" die Identität von Sachverständigen bekannt sein müsse; Ausnahmen bestünden bei gewissen Arten von Strafprozessen. Dem Beschwerdeführer seien die Ergebnisse der Recherche des Sachverständigen, der nicht namentlich angeführt worden sei, zum Zwecke der Stellungnahme nicht vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe erst durch den angefochtenen Bescheid erfahren, dass es ein solches Sachverständigengutachten gebe. Überdies seien im angefochtenen Bescheid auch nur die Feststellungen des Sachverständigen wiedergegeben, nicht jedoch die von ihm vorgenommenen Begründungen, sodass die Methode (etwa Befragungen oder Einsicht in schriftliche Unterlagen etc.), wie der Sachverständige zu seinen Feststellungen komme, nicht nachvollziehbar sei. Auf die einzelnen Behauptungen des Sachverständigen könne in der für die Einbringung einer Berufung (gemeint wohl: Beschwerde) zulässigen Frist nicht näher eingegangen werden, die Widerlegung einer bloßen Behauptung brauche Zeit. Der Sachverständige habe festgestellt, dass die Familie des Beschwerdeführers in Serbien zwei Häuser und eine Landwirtschaft besitze, gehe jedoch in seinem Gutachten nicht auf die Frage ein, in welchem Zustand sich die Häuser zum Zeitpunkt der Recherche befunden hätten, obwohl dieser in seinem Gutachten den Eindruck erwecke, tatsächlich den Ort besucht und mit dort Lebenden gesprochen zu haben. Um Verwechslungsmöglichkeiten - Straßenbezeichnungen und Nummerierungen von Häusern seien in dieser Gegend "nur sehr rudimentär" vorhanden - auszuschalten, hätte die Anfertigung von Fotos und deren Anhang im Gutachten genügt. Der Beschwerdeführer könne "derzeit noch keine Beweise" vorlegen. Es werde daher im weiteren Verfahren auf sein ergänzendes Vorbringen näher einzugehen und dieses zu präzisieren sein; dies jedoch erst nachdem er davon Kenntnis habe, mit wem der Sachverständige gesprochen habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Identität der Person, der Volksgruppenzugehörigkeit und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen; diesbezüglich ist neben dem als glaubhaft qualifizierten Vorbringen des Beschwerdeführers auch auf den unter Punkt I.8. erwähnten Reisepass hinzuweisen.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Identität der Person, der Volksgruppenzugehörigkeit und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen; diesbezüglich ist neben dem als glaubhaft qualifizierten Vorbringen des Beschwerdeführers auch auf den unter Punkt römisch eins.8. erwähnten Reisepass hinzuweisen.
Die zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
Weiters geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass das Fluchtvorbringen tatsachenwidrig ist. Ob diese Einschätzung auf das oben unter Punkt I.11. dargestellte Rechercheergebnis gestützt werden kann, kann letztlich dahinstehen, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie bereits das Bundesasylamt festgehalten hat - (überdies) gravierende Widersprüche aufweisen: Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer, wie er dann selbst eingeräumt hat, zunächst wahrheitswidrig angegeben hat, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei. Weiters hat er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, wie lange seine Anhaltung in Serbien gedauert habe und wie oft er einvernommen worden sei. Sofern er in diesem Zusammenhang anführte, der zu seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt beigezogene Dolmetscher habe "viele Fehler gemacht", ist ihm nicht nur entgegenzuhalten, dass er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der über diese Vernehmung aufgenommene Niederschrift bestätigt hat, sondern auch dass Angaben, die er bei der zweiten Einvernahme gemacht hat, zueinander in Widerspruch stehen: Hatte er etwa zunächst angegeben, von der serbischen Polizei "alle zwei Monate ungefähr" einvernommen worden zu sein, meinte er im weiteren Verlauf dieser Vernehmung, dass "zwei Monate" nicht stimmen könne. Dass der Beschwerdeführer überdies abweichende Angaben über das Schicksal seines Bruders, der bei der UCK gewesen sei, sowie darüber, wann er sich vor seiner Einreise nach Österreich in welchem Land aufgehalten habe, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.Weiters geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass das Fluchtvorbringen tatsachenwidrig ist. Ob diese Einschätzung auf das oben unter Punkt römisch eins.11. dargestellte Rechercheergebnis gestützt werden kann, kann letztlich dahinstehen, da die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - wie bereits das Bundesasylamt festgehalten hat - (überdies) gravierende Widersprüche aufweisen: Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer, wie er dann selbst eingeräumt hat, zunächst wahrheitswidrig angegeben hat, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei. Weiters hat er widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei, wie lange seine Anhaltung in Serbien gedauert habe und wie oft er einvernommen worden sei. Sofern er in diesem Zusammenhang anführte, der zu seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt beigezogene Dolmetscher habe "viele Fehler gemacht", ist ihm nicht nur entgegenzuhalten, dass er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der über diese Vernehmung aufgenommene Niederschrift bestätigt hat, sondern auch dass Angaben, die er bei der zweiten Einvernahme gemacht hat, zueinander in Widerspruch stehen: Hatte er etwa zunächst angegeben, von der serbischen Polizei "alle zwei Monate ungefähr" einvernommen worden zu sein, meinte er im weiteren Verlauf dieser Vernehmung, dass "zwei Monate" nicht stimmen könne. Dass der Beschwerdeführer überdies abweichende Angaben über das Schicksal seines Bruders, der bei der UCK gewesen sei, sowie darüber, wann er sich vor seiner Einreise nach Österreich in welchem Land aufgehalten habe, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Paragraph 38, AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."2.1.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 mit der genannten Maßgabe zu führen.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, mit der genannten Maßgabe zu führen.
2.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).2.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.1.4.1. Gemäß § 7 AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterschied auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.2.1.4.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG - die beiden zuvor genannten Fassungen weisen hier keinen Unterschied auf - hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.9.2000, 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, 98/01/0318).
2.1.4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:2.1.4.2.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).
2.1.4.2.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Punkt 3.5.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).2.1.4.2.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Punkt 3.5.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die zuvor wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die zuvor wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
2.2.1. Wie oben gezeigt, ist das Fluchtvorbringen unglaubwürdig. Da vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer aufgrund genereller Charakteristika - wie etwa seine Volksgruppenzugehörigkeit - in Serbien in asylrelevanter Weise verfolgt würde, ist es ihm nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
2.2.2. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass (wie zuvor gezeigt) nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer müsste in Serbien Übergriffe befürchten. Auch besteht in Serbien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, ein XXXX geborener, gesunder Mann, der in Mazedonien über familiäre Anknüpfungspunkte und auch über eine Unterkunft verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er - allenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, die Bürgern gewährt wird, die ihren Unterhalt durch Arbeit und Vermögen nicht sichern können (siehe diesbezüglich den Bericht des deutschen Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 20) - in der Lage ist, seine existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Hinzuweisen ist dazu ferner auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.2.2. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass (wie zuvor gezeigt) nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer müsste in Serbien Übergriffe befürchten. Auch besteht in Serbien keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, ein römisch 40 geborener, gesunder Mann, der in Mazedonien über familiäre Anknüpfungspunkte und auch über eine Unterkunft verfügt, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er - allenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, die Bürgern gewährt wird, die ihren Unterhalt durch Arbeit und Vermögen nicht sichern können (siehe diesbezüglich den Bericht des deutschen Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 20) - in der Lage ist, seine existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Hinzuweisen ist dazu ferner auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.Damit liegen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG vor.
2.3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem AsylG 2005 gilt.2.3.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem AsylG 2005 gilt.
Gegenständliches Verfahren wurde nach dem 31.3.2009 beim Bundesasylamt (wieder) anhängig, weshalb vorstehende Bestimmung zur Anwendung kommt.
2.3.1.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.3.1.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
2.3.1.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).2.3.1.2.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).
2.3.2.2. Mit dem oben unter Punkt I.8. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die vom Bundesasylamt gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgesprochene Ausweisung aufgehoben. Daher ließe nun die im angefochtenem Bescheid ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers es möglich erscheinen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, zu verlassen hätte. In Konstellationen wie der gegenständlichen ist die Asylbehörde (auch weiterhin) nicht für die Ausweisung der betroffenen Familienmitglieder zuständig; dies liegt vielmehr in der Zuständigkeit der Fremdenpolizei. Daher war der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG aufzuheben.2.3.2.2. Mit dem oben unter Punkt römisch eins.8. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die vom Bundesasylamt gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ausgesprochene Ausweisung aufgehoben. Daher ließe nun die im angefochtenem Bescheid ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers es möglich erscheinen, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt, zu verlassen hätte. In Konstellationen wie der gegenständlichen ist die Asylbehörde (auch weiterhin) nicht für die Ausweisung der betroffenen Familienmitglieder zuständig; dies liegt vielmehr in der Zuständigkeit der Fremdenpolizei. Daher war der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufzuheben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 abgesehen werden.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, Asylgesetz 2005 abgesehen werden.
Schlagworte
Familieneinheit (ab 08.04.2008), Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
02.03.2010