TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/17 S17 406229-3/2009

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Veröffentlicht am 17.02.2010
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Spruch

S17 406.229-3/2009-3E

S17 406.332-3/2009-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, FZ. 09 11.951-EAST Ost;1.) der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, FZ. 09 11.951-EAST Ost;

2.) der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, FZ. 09 11.952-EAST Ost;2.) der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, FZ. 09 11.952-EAST Ost;

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig waren.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, beide Staatsangehörige der Mongolei, sind Mutter und Tochter und wurden am 16.03.2009 als Passagiere im PKW eines österreichischen Staatsbürgers und seiner mongolischen Ehegattin in der Nähe der Erstaufnahmestelle Ost von einer Polizeistreife aufgegriffen und gaben an, Asyl beantragen zu wollen.

Bei einer Zeugenvernehmung (als Opfer von Schlepperei) gab die Erstbeschwerdeführerin (die Mutter) an, sich im Jänner 2009 entschlossen zu haben, gemeinsam mit ihrer Tochter (der Zweitbeschwerdeführerin) aus ihrem Heimatland zu fliehen. Ein Schlepper habe ihnen als Zielland Österreich vorgeschlagen und seien sie zunächst mit dem Zug nach Moskau gebracht worden. In der Folge seien sie vier bis fünf Tage auf der Ladefläche eines LKW an einen ihnen unbekannten Ort gebracht worden, wo sie dann nach einigen Stunden Fußmarsch vom Fahrer jenes PKW, in welchem sie nunmehr aufgegriffen wurden, mitgenommen und hierher (gemeint zur Erstaufnahmestelle Ost) gebracht worden seien.

Die Zweitbeschwerdeführerin (die Tochter) hingegen gab über Befragung an, dass es sich bei den Angaben ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) um eine "komplett frei erfundene Geschichte" handle. Es habe weder eine Flucht aus der Mongolei noch einen Schlepper gegeben, sondern habe ihre Mutter bereits seit Dezember 2007 legal in Tschechien gearbeitet und sei sie selbst im August 2008 nachgekommen. Da die Arbeitsvisa laut Angaben des Arbeitgebers aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage nicht mehr verlängert werden könnten und sie nicht in die Mongolei zurück wollten, habe die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit der mit einem Österreicher verheirateten Cousine der Zweitbeschwerdeführerin die geschilderte Fluchtgeschichte erfunden. Bei der Cousine handle es sich um jene Frau, welche sich als Beifahrerin in dem PKW befunden habe, in welchem sie aufgegriffen wurden. Diese und deren Gatte hätten sie bereits am 20.02.2009 von der tschechisch-österreichischen Grenze abgeholt und seien sie heute hierher gekommen, um Asyl zu beantragen.

2. Nachdem die beiden Beschwerdeführerinnen am 16.03.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG gestellt hatten, wurde am selben Tag jeweils eine Erstbefragung durchgeführt. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie die Mongolei im Dezember 2007 verlassen habe und seither legal in Tschechien arbeite. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, im August 2008 nach Tschechien gereist zu sein und über ein für dieses Land gültiges Arbeitsvisum zu verfügen.2. Nachdem die beiden Beschwerdeführerinnen am 16.03.2009 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hatten, wurde am selben Tag jeweils eine Erstbefragung durchgeführt. Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie die Mongolei im Dezember 2007 verlassen habe und seither legal in Tschechien arbeite. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte vor, im August 2008 nach Tschechien gereist zu sein und über ein für dieses Land gültiges Arbeitsvisum zu verfügen.

Nachdem ihnen mitgeteilt worden sei, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage die Arbeitsgenehmigungen nicht mehr verlängert würden, hätten sie beschlossen, zu ihrer (der Erstbeschwerdeführerin) Nichte nach Österreich zu gehen. Am 20.02.2009 seien sie von einem Arbeitskollegen bis zur tschechisch-österreichischen Grenze gebracht worden seien, dort habe sie die Nichte abgeholt.

3. Im Reisepass der Erstbeschwerdeführerin befindet sich (unter anderem) ein bis 30.06.2009 für Tschechien gültiges Visum, in jenem der Zweitbeschwerdeführerin ein bis 31.03.2009 für Tschechien gültiges Visum.

4. Im Zuge eines Konsultationsverfahrens mit der Tschechischen Republik teilte diese am 07.04.2009 mit, dass der Überstellung der beiden Beschwerdeführerinnen jeweils auf Grundlage von Art 9 Abs 2 Dublin II-VO zugestimmt werde.4. Im Zuge eines Konsultationsverfahrens mit der Tschechischen Republik teilte diese am 07.04.2009 mit, dass der Überstellung der beiden Beschwerdeführerinnen jeweils auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO zugestimmt werde.

5. Am 17.04.2009 wurden die Beschwerdeführerinnen jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte die Erstbeschwerdeführerin zunächst vor, dass sie in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe und zu keinen in Österreich lebenden Personen ein besonders intensives Beziehungsverhältnis oder ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe.

Als persönliche Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Tschechien sprechen würden, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie nach Österreich gekommen sei, zumal sie in Tschechien Probleme gehabt hätte. Sie habe dort unter anderem in einem Hotel gearbeitet und dabei beim Aufräumen eines Zimmers den im Hotel beschäftigten Koch beim Handeln von Drogen entdeckt. Dieser habe ihr dann gesagt, dass sie nichts erzählen dürfe, und habe sie Angst gehabt, selbst beschuldigt zu werden, falls sie es der Polizei melde. Auch nach dem Umzug in eine andere Stadt sei sie bedroht worden. Sie habe in Tschechien nicht mehr in Ruhe leben können, außerdem habe ihre Tochter keine Arbeit mehr bekommen.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte auf Befragung zunächst ebenfalls vor, dass sie in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft lebe und zu keinen in Österreich lebenden Personen ein besonders intensives Beziehungsverhältnis oder ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Es lebe jedoch ihre Cousine in Österreich, wobei es sich um ein "normales Verwandtenverhältnis" handle.

Gegen eine Überstellung nach Tschechien spreche, dass sie dann auch in die Mongolei zurückkehren müssten, weil die Visa abgelaufen seien. Die von ihrer Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) geschilderten Gründe kenne sie nur von Erzählungen und beträfen sie diese nicht persönlich. Sie sei mit ihrer Mutter hier, diese hätte ihre Gründe, sie selbst könne dort (in Tschechien) nicht alleine bleiben.

6. Mit Bescheiden vom 20.04.2009 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 9-2" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Tschechien zuständig (je Spruchpunkt I.).6. Mit Bescheiden vom 20.04.2009 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 9-2" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Tschechien zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

7. Gegen diese Bescheide erhoben die beiden Beschwerdeführerinnen jeweils mit Schriftsatz vom 28.04.2009 innerhalb offener Frist Berufung (als Beschwerde zu werten).

Darin bemängeln sie, dass ihnen nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, die Hintergründe ihrer Flucht aus der Mongolei nach Tschechien und der Flucht aus Tschechien nach Österreich detailliert auszuführen.

Sie seien aus Flucht vor staatlicher Verfolgung mit illegal gekauften Arbeitsvisa nach Tschechien gekommen, wo sie in einer Massenunterkunft untergebracht worden seien, welche sich als "internationaler Verteilerpunkt für illegale Geschäfte" herausgestellt habe. Dort sei die Erstbeschwerdeführerin Zeugin von Drogenhandel geworden und sei deswegen unter Druck gesetzt und mit Vergewaltigung bzw. Verschleppung der Zweitbeschwerdeführerin bedroht worden, falls sie die Polizei informiere.

Ein weiterer Verbleib in Tschechien sei daher zu gefährlich gewesen und hätten sie auch bei einem Ortswechsel innerhalb Tschechiens ausfindig gemacht werden können. Die Beschwerdeführerinnen seien aufgrund dieser Erlebnisse auch traumatisiert und benötigten eine psychische Betreuung.

Weiters fürchten sie im Rahmen der Dublin II-Verordnung eine Kettenabschiebung nach Polen, zumal sie über diesen Staat von Russland kommend nach Tschechien eingereist seien.

Ferner wurde eine Haftungserklärung der in Österreich lebenden Nichte bzw. Cousine vorgelegt, wonach sich diese bereit erkläre, für eine Krankenversicherung, Unterkunft und entsprechenden Unterhalt für die beiden Beschwerdeführerinnen aufzukommen. Dazu wurde auch vorgebracht, dass sie früher in der Mongolei in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und ein derartiger gemeinsamer Haushalt auch in Österreich beabsichtigt sei.

Schließlich wurde beantragt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung, wobei die Erstbeschwerdeführerin die Gründe für ihre Asylantragstellung vor einer weiblichen Richterin darlegen wolle.

8. Diese Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 15.05.2009, S17 406.229-1/2009-3E und S17 406.332-1/2009-5E, jeweils gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.8. Diese Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 15.05.2009, S17 406.229-1/2009-3E und S17 406.332-1/2009-5E, jeweils gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich aufgrund von Konsultationen die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ergeben habe, welche sich auch bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von Art 9 Abs 2 Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese über gültige Visa für Tschechien verfügten.Begründend wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass sich aufgrund von Konsultationen die Zuständigkeit der Tschechischen Republik ergeben habe, welche sich auch bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerinnen auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese über gültige Visa für Tschechien verfügten.

Weiters sei auch nicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen, weil zum einen die Beschwerdeführerinnen kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben in Österreich aufwiesen bzw. - selbst bei Annahme eines solchen - die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden und die Überstellung nach Tschechien daher Art 8 EMRK nicht verletzt würde. Zum anderen liege im Falle einer Überstellung nach Tschechien auch keine Verletzung von Art 3 EMRK vor, zumal der tschechische Staat jedenfalls Schutz vor den von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Bedrohungen böte und auch keine Gefahr einer Kettenabschiebung bestünde. Schließlich sei das in der Beschwerdeschrift erstmals erstattete Vorbringen hinsichtlich Krankheiten sei vom Neuerungsverbot umfasst.Weiters sei auch nicht vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen gewesen, weil zum einen die Beschwerdeführerinnen kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben in Österreich aufwiesen bzw. - selbst bei Annahme eines solchen - die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden und die Überstellung nach Tschechien daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt würde. Zum anderen liege im Falle einer Überstellung nach Tschechien auch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK vor, zumal der tschechische Staat jedenfalls Schutz vor den von den Beschwerdeführerinnen geschilderten Bedrohungen böte und auch keine Gefahr einer Kettenabschiebung bestünde. Schließlich sei das in der Beschwerdeschrift erstmals erstattete Vorbringen hinsichtlich Krankheiten sei vom Neuerungsverbot umfasst.

Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 19.05.2009 in Rechtskraft.

9. Am 27.05.2009 stellten die Beschwerdeführerinnen, welche Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen hatten, jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.9. Am 27.05.2009 stellten die Beschwerdeführerinnen, welche Österreich seit ihrer ersten Antragstellung nicht verlassen hatten, jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

10. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gaben die Beschwerdeführerinnen an, die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren aufrecht zu erhalten.

Ergänzend fügten die Beschwerdeführerinnen hinzu, dass sie am 25.05.2009 telefonisch von der in der Mongolei aufhältigen Schwester der Erstbeschwerdeführerin (bzw. der Tante der Zweitbeschwerdeführerin) erfahren hätten, dass diese letzte Woche Besuch von einem Polizisten und einem "Mann in Zivil" erhalten habe, welche nach ihnen, vor allem nach ihrer Adresse in Tschechien, gefragt hätten. Sollte die Schwester bzw. Tante diese Adresse nicht bekanntgeben, würde sie sich verantworten müssen und in Schwierigkeiten geraten. Weiters hätten diese Personen angegeben, dass sie auch Leute in Tschechien haben würden und die Beschwerdeführerinnen auch dort finden würden. Sie hätten Angst vor diesen Leuten und könnten daher nicht nach Tschechien.

Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin auch eine Psychotherapeutin aufgesucht und einen Kurzbrief über ihre Depressionen erhalten.

11. Am 02.06.2009 teilte das Bundesasylamt Tschechien mit, dass der Transfer der beiden Beschwerdeführerinnen nach Tschechien derzeit nicht möglich sei, zumal diese neuerlich Asyl beantragt hätten.

12. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter vom 02.06.2009 legten die Beschwerdeführerinnen zum einen einen psychotherapeutischen Kurzbericht vor, wonach die Erstbeschwerdeführerin an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung leide und retraumatisierungsgefährdet sei. Die Nähe der Verwandten habe stabilisierende Wirkung.

Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihrer Nichte, welche seit Jahren in Österreich lebe, im Herkunftsstaat eine Eltern-Kind-ähnliche Beziehung geführt und sei nunmehr auf deren Unterstützung angewiesen.

13. Am 03.06.2009 wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.13. Am 03.06.2009 wurde den Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.

14. Mit Schriftsatz vom 02.06.009 wurde auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ein psychotherapeutischer Kurzbericht vorgelegt, wonach auch diese an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und retraumatisierungsgefährdet sei. Auch bei ihr habe die Nähe der Verwandten stabilisierende Wirkung.

15. In der Folge wurden die beiden Beschwerdeführerinnen jeweils am 05.06.2009 von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin untersucht, welche in ihrer gutachterlichen Stellungnahme hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass bei dieser eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege, wobei im Falle einer Überstellung eine Verschlechterung nicht auszuschließen sei.

Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin liege keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor.

16. Am 12.06.2009 wurden die Beschwerdeführerinnen jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters und ihres Rechtsvertreters niederschriftlich einvernommen.

Dabei gaben die Beschwerdeführerinnen an, gemeinsam im Lager zu leben und eine Nichte bzw. Cousine in Österreich zu haben.

Sie wollen nicht nach Tschechien zurück, zumal sie dort in Zusammenhang mit ihren Fluchtgründen aus der Mongolei gesucht würden. An die tschechische Polizei hätten sie sich aus Angst nicht gewandt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auch an ihrem Arbeitsplatz in Tschechien bedroht worden, habe dies jedoch aus Angst im ersten Verfahren nicht angegeben.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen wies zum einen auf die psychische Erkrankungen hin sowie zum anderen darauf, dass (laut unter einem vorgelegten Meldebestätigungen) bereits in den Jahren 1979 bis 1997 ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Nichte bzw. Cousine bestanden habe, welche seit 2004 in Österreich lebe.

17. Mit Bescheiden je vom 15.06.2009 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).17. Mit Bescheiden je vom 15.06.2009 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurden die Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen (je Spruchpunkt II.).Weiters wurden die Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt stellte dabei zusammengefasst im Wesentlichen fest, dass die Vorverfahren der Beschwerdeführerinnen bereits rechtskräftig abgeschlossen und dabei alle bis zu deren Entscheidung entstanden Sachverhalte berücksichtigt worden seien.

Die in den gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände stellten keinen neuen Sachverhalt im Hinblick auf die Zuständigkeit Tschechiens dar. Es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Die am 07.04.2009 erteilte Zustimmung Tschechiens sei nach wie vor aufrecht, zumal noch keine Überstellung erfolgt sei.

Betreffend die festgestellte psychische Störung der Erstbeschwerdeführerin bestehe im Falle einer Überstellung nach Tschechien keine reale Gefahr, dass jene in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder dass sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtere.

Auch die allgemeine Lage in Tschechien habe sich im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen geändert.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nicht unzulässig in Art 8 EMRK eingreife.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nicht unzulässig in Artikel 8, EMRK eingreife.

18. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsätzen ihrer Rechtsvertreter vom 29.06.2009 jeweils fristgerecht Beschwerde.

Darin wird zunächst eine Verletzung des Rechts auf Gehör geltend gemacht, zumal den Beschwerdeführerinnen keine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin eingeräumt worden sei.

Weiters verletzte die Ausweisung nach Tschechien Art 3 EMRK, zumal eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen zu einer gravierenden Verschlechterung von deren psychischen Zuständen führen würde.Weiters verletzte die Ausweisung nach Tschechien Artikel 3, EMRK, zumal eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen zu einer gravierenden Verschlechterung von deren psychischen Zuständen führen würde.

Ferner liege auch eine Verletzung von Art 8 EMRK vor, zumal zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer - als Ziehtochter bezeichneten - Nichte (bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Cousine) ein qualifiziertes Pflege- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege.Ferner liege auch eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vor, zumal zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrer - als Ziehtochter bezeichneten - Nichte (bzw. der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Cousine) ein qualifiziertes Pflege- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege.

Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung in Tschechien habe das Bundesasylamt nicht ausreichend ermittelt und keine Einzelfallprüfung angestellt.

Zusammengefasst wäre Österreich verpflichtet gewesen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

Hinsichtlich der Zurückweisung wegen entschiedener Sache bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass ein neu entstandener Sachverhalt vorliege, zumal Polizeibeamte im Herkunftsstaat gegenüber der Schwester der Erstbeschwerdeführerin deutlich gemacht hätten, dass die Beschwerdeführerinnen auch in Tschechien von den heimatstaatlichen Behörden ausfindig gemacht werden würden.

Schließlich wurde beantragt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie ein drittes Gutachten zur Beurteilung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerinnen einzuholen.

19. Diese Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.09.2009, S16 406.229/2-2009-9E und S16 406.332/2-2009-7E, jeweils gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.19. Diese Beschwerden wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.09.2009, S16 406.229/2-2009-9E und S16 406.332/2-2009-7E, jeweils gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen zwar ein neues Bedrohungsszenario vorgebracht hätten (die im Herkunftsstaat lebende Schwester der Erstbeschwerdeführerin sei von einem Polizisten und einem Mann in Zivil nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen in Tschechien gefragt worden und hätten diese auch angegeben, dass sie auch "Leute in Tschechien" hätten, welche sie auch dort finden würden), welches eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lässt. Allerdings käme diesem Vorbringen, an dessen Glaubhaftigkeit Zweifel bestünden, keine Entscheidungsrelevanz zu, zumal eine Schutzfähigkeit der tschechischen Behörden gegeben ist.

Betreffend den gesundheitlichen Zustand der beiden Beschwerdeführerinnen seien keine akut existenzbedrohenden Krankheiten erkennbar und sei in Tschechien eine ausreichende medizinische Grundversorgung gegeben.

Auch hinsichtlich eines allfälligen Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich habe sich keine relevante Sachverhaltsänderung ergeben.

Diese Erkenntnisse erwuchsen mit Zustellung an die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen am 23.09.2009 in Rechtskraft.

20. Am 29.09.2009 stellten die Beschwerdeführerinnen, über welche mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX die Schubhaft verhängt worden war, jeweils einen dritten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.20. Am 29.09.2009 stellten die Beschwerdeführerinnen, über welche mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 die Schubhaft verhängt worden war, jeweils einen dritten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

21. Bei der am 30.09.2009 durchgeführten Erstbefragung brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, Österreich seit ihrem letzten Asylantrag nicht verlassen zu haben. Als Grund für ihren neuerlichen Asylantrag gab sie an, dass ihr ihre Schwester aus der Mongolei einen Zeitungsartikel geschickt hätte, in welchem stehe, dass sie von der Familie des Mörders ihres Gatten in der Tschechei gesucht werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin machte idente Angaben.

22. Am 01.10.2009 informierte das Bundesasylamt die tschechischen Behörden, dass die Beschwerdeführerinnen neuerlich Asyl beantragt hätten und eine Überstellung daher derzeit nicht möglich sei.

23. Am 05.10.2009 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wobei die Beschwerdeführerinnen die Unterschrift unter die entsprechende Mitteilung verweigerten.

24. Am 21.10.2009 wurden die Beschwerdeführerinnen in Anwesenheit einer Rechtsberaterin niederschriftlich zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen.

Dabei gab die Erstbeschwerdeführerin an, am 08.09.2009 einen Artikel aus einer mongolischen Zeitung vom 25.06.2009 erhalten zu haben, welchen sie in Übersetzung vorlegte und welcher wie folgt lautet:

"Auch wenn die in XXXX wohnhafte XXXX versucht hat den Ruf eines hochrangigen Beamten vorsätzlich zu verleumden und seinen Ruf zu schädigen, hat die Polizei nach schnellen Ermittlungen festgestellt, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX nach Tschechien geflüchtet ist.""Auch wenn die in römisch 40 wohnhafte römisch 40 versucht hat den Ruf eines hochrangigen Beamten vorsätzlich zu verleumden und seinen Ruf zu schädigen, hat die Polizei nach schnellen Ermittlungen festgestellt, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 nach Tschechien geflüchtet ist."

Dazu findet sich in der Niederschrift folgendes protokolliert:

"F: Geht es da um Vorfälle, die in der Mongolei passiert sind?

A: Da steht, dass ich in XXXX gesucht werde.A: Da steht, dass ich in römisch 40 gesucht werde.

F: Warum und von wem werden Sie gesucht?

A: Die Polizei sucht nach mir.

F: Die Mongolische?

A: Ja, Sie suchen nach mir in XXXX.A: Ja, Sie suchen nach mir in römisch 40 .

F: Haben Sie sich an die XXXX Behörden gewandt? Sie würden jederzeit Schutz bekommen!F: Haben Sie sich an die römisch 40 Behörden gewandt? Sie würden jederzeit Schutz bekommen!

A: Über die Vorfälle, welche in XXXX passiert sind, habe ich der Behörde berichtet.A: Über die Vorfälle, welche in römisch 40 passiert sind, habe ich der Behörde berichtet.

V: Bei Ihrem Vorverfahren gaben Sie noch an, sich nicht an die XXXX Behörden gewandt zu haben. Für die Behörde ist es offensichtlich, dass Sie neues Vorbringen nur erwähnen, um einen neuen Asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen. Wollen Sie dazu etwas angeben?V: Bei Ihrem Vorverfahren gaben Sie noch an, sich nicht an die römisch 40 Behörden gewandt zu haben. Für die Behörde ist es offensichtlich, dass Sie neues Vorbringen nur erwähnen, um einen neuen Asylrelevanten Sachverhalt vorzubringen. Wollen Sie dazu etwas angeben?

A: Ich glaube schon, dass ich sehr wohl angegeben habe, was in XXXX passiert ist, wegen dieser Drogensache, dass in XXXX jemand vergewaltigt wurde. Das muss ich angegeben haben.A: Ich glaube schon, dass ich sehr wohl angegeben habe, was in römisch 40 passiert ist, wegen dieser Drogensache, dass in römisch 40 jemand vergewaltigt wurde. Das muss ich angegeben haben.

V: Es geht darum, dass Sie angaben sich nicht an die XXXX Behörden gewandt zu haben!V: Es geht darum, dass Sie angaben sich nicht an die römisch 40 Behörden gewandt zu haben!

A: An die XXXX Behörden habe ich die Vergewaltigung einer anderen Frau gemeldet. Aber die anderen Leute wegen der Drogensache haben mir gedroht, wenn ich zur Polizei gehe, dass was Schlimmes passiert. Sie sagten, sie würden alle zusammen gehören."A: An die römisch 40 Behörden habe ich die Vergewaltigung einer anderen Frau gemeldet. Aber die anderen Leute wegen der Drogensache haben mir gedroht, wenn ich zur Polizei gehe, dass was Schlimmes passiert. Sie sagten, sie würden alle zusammen gehören."

Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Cousine, mit welcher sie in der Mongolei zusammengelebt hätte, einen Aufenthaltstitel für Österreich habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, lange in Hungerstreik gewesen zu sein. Diesen habe sie zwar jetzt beendet, sie habe jedoch starke Schmerzen und es gehe ihr sehr schlecht.

25. Am 27.10.2009 beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen, diese einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen und deren Krankengeschichten beizuschaffen. Weiters wurde beantragt, die in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführerinnen einzuvernehmen und auch die beiden Beschwerdeführerinnen zur Würdigung der Beweise aus der Mongolei neuerlich zu befragen. Weiters sei das Verfahren wegen Ablauf der 20-Tages-Frist zuzulassen.

26. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 29.10.2009, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen neuerlich jeweils gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.).26. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden, je vom 29.10.2009, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerinnen neuerlich jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurden die Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen (je Spruchpunkt II.).Weiters wurden die Beschwerdeführerinnen jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen (je Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt führte darin zusammengefasst aus, dass sich aus dem vorgelegten Zeitungsartikel nicht ergeben hätte, dass die Beschwerdeführerinnen in Tschechien gesucht würden. Auch habe die Erstbeschwerdeführerin den Artikel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens erhalten und hätte ihn als Beschwerdeergänzung vorlegen können.

Die in den gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Umstände stellten keinen neuen Sachverhalt im Hinblick auf die Zuständigkeit Tschechiens dar. Es habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Die am 07.04.2009 erteilte Zustimmung Tschechiens sei nach wie vor aufrecht.

Auch die allgemeine Lage in Tschechien habe sich im Vergleich zum Erstverfahren nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerinnen geändert.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, weswegen den neuerlichen Anträgen die Rechtskraft der ergangenen Bescheide entgegenstehe und mit einer Zurückweisung vorzugehen sei.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nicht unzulässig in Art 8 EMRK eingreife.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die Ausweisung nicht unzulässig in Artikel 8, EMRK eingreife.

27. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 19.11.2009 jeweils fristgerecht Beschwerde.

Die darin angekündigte Ergänzung der Beschwerde ist bis dato nicht eingelangt.

28. Am 21.12.2009 wurden die Beschwerdeführerinnen nach Tschechien überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständige Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständige Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 4 aus 2008,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 28 Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.2.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß § 68 AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (§ 15 AsylG), das Verfahren gegenstandlos wird (§ 25 AsylG) oder sich dem Verfahren entzieht (§ 24 AsylG). § 28 Absatz 3 letzter Satz AsylG normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken.Für Zurückweisungsentscheidungen gemäß Paragraph 68, AVG gilt sohin, dass der Antrag zuzulassen ist, sollte das Bundesasylamt nicht binnen 20 Tagen ab Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz einen Bescheid erlassen. Die Frist gilt keinesfalls, wenn der Asylwerber seine Mitwirkungspflicht verletzt (Paragraph 15, AsylG), das Verfahren gegenstandlos wird (Paragraph 25, AsylG) oder sich dem Verfahren entzieht (Paragraph 24, AsylG). Paragraph 28, Absatz 3 letzter Satz AsylG normiert eine Fortlaufhemmung für jene Fälle, in denen der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage war, mitzuwirken.

Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz am 30.09.2009 eingebracht; die diese Anträge zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes stammen vom 29.11.2009.

Die Entscheidungen ergingen sohin nicht binnen der Zwanzig-Tages-Frist des § 28 Abs 2 AsylG, sodass die Verfahren eigentlich zuzulassen und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes zu führen gewesen wären. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624) ist die Zurückweisung eines Asylantrages bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch auch nach Ablauf der Zwanzig-Tages-Frist zulässig.Die Entscheidungen ergingen sohin nicht binnen der Zwanzig-Tages-Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG, sodass die Verfahren eigentlich zuzulassen und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes zu führen gewesen wären. Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624) ist die Zurückweisung eines Asylantrages bei Vorliegen der Voraussetzungen jedoch auch nach Ablauf der Zwanzig-Tages-Frist zulässig.

Sohin liegt gegenständlich nur ein leichter Verfahrensmangel vor, der nicht zur Behebung der Entscheidungen des Bundesasylamtes allein aus diesem Grund führen kann. Grund für die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz war nämlich (in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der zitierten Entscheidung) nicht die versehentliche Nichtzulassung, sondern das Vorliegen der entschiedenen Sache (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 16.11.2009, S1 404.975-2/2009/2E).Sohin liegt gegenständlich nur ein leichter Verfahrensmangel vor, der nicht zur Behebung der Entscheidungen des Bundesasylamtes allein aus diesem Grund führen kann. Grund für die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz war nämlich (in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der zitierten Entscheidung) nicht die versehentliche Nichtzulassung, sondern das Vorliegen der entschiedenen Sache vergleiche auch hg. Erkenntnis vom 16.11.2009, S1 404.975-2/2009/2E).

2.3. Festzuhalten ist, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, insofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des vorangegangenen Verfahrens offen ist.

Unstrittig ist im Falle der Beschwerdeführerinnen, dass die Zustimmung der Tschechischen Republik zur Aufnahme der Beschwerdeführerinnen nicht durch die tatsächliche Überstellung konsumiert wurde.

Die in Art 19 Abs 3 und 4 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens ist gegenständlich (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.Die in Artikel 19, Absatz 3 und 4 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens ist gegenständlich (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.

Im Einzelnen ist dazu auszuführen:

Vorliegend haben sich die tschechischen Behörden am 07.04.2009 einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen zugestimmt, sodass die sechsmonatige Frist des Art 19 Abs 3 Dublin II-VO am 07.10.2009 geendet hätte.Vorliegend haben sich die tschechischen Behörden am 07.04.2009 einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen zugestimmt, sodass die sechsmonatige Frist des Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO am 07.10.2009 geendet hätte.

Die Beschwerdeführerinnen haben jedoch zunächst am 27.05.2009 jeweils zweite Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon die tschechischen Behörden am 02.06.2009 verständigt wurden. Am 29.09.2009 haben die Beschwerdeführerinnen aus der Schubhaft jeweils dritte Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wovon die tschechischen Behörden am 01.10.2009 verständigt wurden.

In diesem Zusammenhang ist die Frage zu diskutieren, ob der Folgeantrag als "Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung" im Sinne des Art 19 Abs 3 Dublin II-VO zu verstehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen der Asylbewerber nach der Erstentscheidung (unter Umständen zum Zwecke der Verfahrensverschleppung) einen zweiten (oder weiteren) Asylantrag (Folgeantrag) stellt und das nationale Recht vorsieht, dass während dieses zweiten Asylverfahrens (oder zumindest bis zu dessen Zurückweisung als Folgeantrag wegen entschiedener Sache) keine Abschiebung erfolgen darf. In diesem Fall wird man davon auszugehen haben, dass die Überstellungsfrist (im Erstverfahren) mit dem Tag der zweiten (oder weiteren) Antragstellung (wenn diese mit einem faktischen Aufenthaltsrecht verbunden ist) hinfällig wird. Im Sinne des Petrosian-Erkenntnisses des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) wird man den ganzen Folgeantrag bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung teleologisch als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt (Dahinter steht der auch vom EuGH in Petrosian hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen).In diesem Zusammenhang ist die Frage zu diskutieren, ob der Folgeantrag als "Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung" im Sinne des Artikel 19, Absatz 3, Dublin II-VO zu verstehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen der Asylbewerber nach der Erstentscheidung (unter Umständen zum Zwecke der Verfahrensverschleppung) einen zweiten (oder weiteren) Asylantrag (Folgeantrag) stellt und das nationale Recht vorsieht, dass während dieses zweiten Asylverfahrens (oder zumindest bis zu dessen Zurückweisung als Folgeantrag wegen entschiedener Sache) keine Abschiebung erfolgen darf. In diesem Fall wird man davon auszugehen haben, dass die Überstellungsfrist (im Erstverfahren) mit dem Tag der zweiten (oder weiteren) Antragstellung (wenn diese mit einem faktischen Aufenthaltsrecht verbunden ist) hinfällig wird. Im Sinne des Petrosian-Erkenntnisses des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) wird man den ganzen Folgeantrag bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung teleologisch als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt (Dahinter steht der auch vom EuGH in Petrosian hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen).

Nach Ansicht des erkennenden Richters hat daher in den gegenständlichen Verfahren mit Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes am 04.12.2009 (dem achten Tag nach Eingang der Beschwerde beim AsylGH - vgl. § 36 Abs 4 AsylG) die sechsmonatige Überstellungsfrist überhaupt neu zu laufen begonnen (vgl. auch hg. Erkenntnis vom 16.11.2009, S1 404.975-2/2009/2E).Nach Ansicht des erkennenden Richters hat daher in den gegenständlichen Verfahren mit Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes am 04.12.2009 (dem achten Tag nach Eingang der Beschwerde beim AsylGH - vergleiche Paragraph 36, Absatz 4, AsylG) die sechsmonatige Überstellungsfrist überhaupt neu zu laufen begonnen vergleiche auch hg. Erkenntnis vom 16.11.2009, S1 404.975-2/2009/2E).

2.4.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).2.4.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde vergleiche in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).

2.4.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:2.4.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

2.4.3. Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, sind die Vergleichsentscheidungen, nämlich die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 15.05.2009, S17 406.229-1/2009-3E und S17 406.332-1/2009-5E, am 19.05.2009 in Rechtskraft erwachsen.

In ihren nunmehrigen jeweils dritten Asylverfahren halten die Beschwerdeführerinnen ihre Fluchtgründe aufrecht, legen jedoch einen Ausschnitt aus einer mongolischen Zeitung vom 25.06.2009, welchen sie am 08.09.2009 erhalten hätten.

Darin ist grundsätzlich ein geänderter Sachverhalt gegenüber dem Vergleichserkenntnissen vom 15.05.2009 zu sehen. Dass dieser Sachverhalt bereits im Beschwerdeverfahren über die zweiten Anträge auf internationalen Schutz vorgebracht hätte werden können, spielt - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes - keine Rolle, wie aus dem bereits genannten Erkenntnis des VwGH vom 26.07.2005, 2005/20/0226, hervorgeht.

Der vorgelegte Zeitungsrtikel lässt eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insb VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; weiters 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363) ist daher eine beweiswürdigende Prüfung, ob den entsprechenden Angaben ein glaubhafter Kern zukomme oder nicht, erforderlich. In diese Prüfung sind die gesamten Ermittlungsergebnisse aller bisherigen Verfahren einzubeziehen.Der vorgelegte Zeitungsrtikel lässt eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insb VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; weiters 26.07.2005, 2005/20/0343; 27.09.2005, 2005/01/0363) ist daher eine beweiswürdigende Prüfung, ob den entsprechenden Angaben ein glaubhafter Kern zukomme oder nicht, erforderlich. In diese Prüfung sind die gesamten Ermittlungsergebnisse aller bisherigen Verfahren einzubeziehen.

Wenngleich für den Asylgerichtshof Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen und an der ihres Vorbringens bestehen, wie aus den Erkenntnissen vom 15.05.2009 bzw. 21.09.2009 hervorgeht, so liegt nun ein Artikel aus einer mongolischen Zeitung vor, in welchem die Beschwerdeführerinnen namentlich erwähnt werden.

Abgesehen davon, dass - wie das Bundesasylamt ausgeführt hat - aus dem Artikel nicht hervorgeht, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich auch in Tschechien gesucht würden, zieht das aufgrund dieses Artikels erstattete Vorbringen keine andere rechtliche Beurteilung nach sich.

Bereits in den rechtskräftigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 15.05.2009 wurde ebenso wie in den nunmehr angefochtenen Bescheiden ausgeführt, dass eine Schutzfähigkeit der tschechischen Behörden gegeben ist, was in der Beschwerde auch nicht bekämpft wird.

In diesem Zusammenhang ist somit keine derart maßgebliche Änderung eingetreten, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union führen würde, und kommt dem vorgebrachten neuen Umständen somit keine Entscheidungsrelevanz zu.

Dass es aufgrund der Zeitungsnachricht allenfalls zu einer anderen Beurteilung der Bedrohungssituation in der Mongolei kommen kann, ist im gegenständlichen Verfahren hingegen nicht von Bedeutung.

2.4.4. Was die seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beantragte Beischaffung der psychiatrischen Krankengeschichten der Beschwerdeführerin und die ebenfalls beantragte psychologische Untersuchung der Beschwerdeführerinnen betrifft, so deuten diese Anträge zunächst auf einen im Verwaltungsverfahren - und somit auch im Asylverfahren (vgl. zB VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; 30.09.1997, 96/01/0794; 20.06.1996, 95/19/0064) - unzulässigen Erkundungsbeweis hin. Ein konkretes Vorbringen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen dermaßen verschlechtert habe, dass eine Überstellung nach Tschechien EMRK-widrig wäre, wurde nicht erstattet, sodass die Anträge lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 16).2.4.4. Was die seitens der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beantragte Beischaffung der psychiatrischen Krankengeschichten der Beschwerdeführerin und die ebenfalls beantragte psychologische Untersuchung der Beschwerdeführerinnen betrifft, so deuten diese Anträge zunächst auf einen im Verwaltungsverfahren - und somit auch im Asylverfahren vergleiche zB VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; 30.09.1997, 96/01/0794; 20.06.1996, 95/19/0064) - unzulässigen Erkundungsbeweis hin. Ein konkretes Vorbringen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen dermaßen verschlechtert habe, dass eine Überstellung nach Tschechien EMRK-widrig wäre, wurde nicht erstattet, sodass die Anträge lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben vergleiche dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 46, Rz 16).

2.4.5. Was die ebenfalls angeregte Prüfung einer allfälligen Verletzung von Art 8 EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien betrifft, so ist festzuhalten, dass dies bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren eingehend behandelt (und eine Verletzung des Privat- und Familienlebens verneint) wurde.2.4.5. Was die ebenfalls angeregte Prüfung einer allfälligen Verletzung von Artikel 8, EMRK im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Tschechien betrifft, so ist festzuhalten, dass dies bereits in den rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren eingehend behandelt (und eine Verletzung des Privat- und Familienlebens verneint) wurde.

Selbst wenn man davon ausginge, dass sich während der anhängigen Verfahren die familiäre Beziehung zur Nichte ("Ziehtochter") der Erstbeschwerdeführerin bzw. Cousine der Zweitbeschwerdeführerin entsprechend vertieft habe, so wird dies wiederum dadurch entkräftet, dass die beiden Beschwerdeführerinnen zwischenzeitig obdachlos gemeldet waren und sich anschließend in Schubhaft befanden.

Dadurch kann keine - für das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens zwischen Erwachsenen - hinreichend starke Nahebeziehung in Form eines Zusammenlebens bestanden haben.

Es ist somit auch in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, welche einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache entgegenstehen würde.

2.5.1. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

§ 41 Abs 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."

2.5.2. In den gegenständlichen Fällen kam den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie oben bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Art 8 EMRK kommt.2.5.2. In den gegenständlichen Fällen kam den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie oben bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK kommt.

Bereits in den Vorverfahren wurde eine Verletzung des Privat- bzw. Familienlebens der Beschwerdeführerinnen in Österreich verneint. Die dort getätigten Ausführungen zum Privat- und Familienleben besitzen nach wie vor Gültigkeit.

2.5.3. Da die Beschwerdeführerinnen laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Tschechien überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung jeweils rechtmäßig war.2.5.3. Da die Beschwerdeführerinnen laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Tschechien überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung jeweils rechtmäßig war.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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