Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S18 404.334-2/2010-6E
S18 404 027-2/2010-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, Zl. 09 15.671-EAST West, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, Zl. 09 15.671-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, Zl. 09 15.667-EAST West, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, Zl. 09 15.667-EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1. Die Beschwerdeführer (BF gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF 1 und BF 2 bezeichnet), bei denen es sich um Brüder handelt und welche Staatsangehörige von Afghanistan sind, reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten am 17.10.2008 (BF 2) bzw. 18.10.2008 (BF 1) erstmals Anträge auf internationalen Schutz ein.
1.1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF 1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle-Ost, vom 26.01.2009, Zl.: 08 10.218-EASt-Ost, gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde dabei festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig ist und er wurde weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.1.1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF 1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle-Ost, vom 26.01.2009, Zl.: 08 10.218-EASt-Ost, gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde dabei festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig ist und er wurde weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Diesen Antrag begründete der BF 1 im Wesentlichen folgendermaßen:
Er hätte seine Heimat aufgrund einer Feindschaft mit einen Hezb-e Islami Kommandanten, der seinen Vater und einen Onkel getötet hätte, verlassen und wäre in den Iran gereist. Aus Angst, dass man ihn von dort hätte zurückschicken können, wäre er weiter nach Griechenland gereist. In Griechenland wäre es nicht sicher gewesen, da würden die Leute geschlagen und er hätte keine Unterkunft und keine Unterstützung gehabt.
1.1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF 2 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle-Ost, vom 09.01.2009, Zl.: 08 10.206-EASt-Ost, gem. § 5 AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde dabei festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig ist und er wurde weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.1.1.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF 2 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle-Ost, vom 09.01.2009, Zl.: 08 10.206-EASt-Ost, gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen. Weiters wurde dabei festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig ist und er wurde weiters aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.
Diesen Antrag begründete der BF 2 im Wesentlichen folgendermaßen:
Sein Vater wäre Offizier gewesen und während der Taliban-Zeit getötet worden. Er hätte Probleme gehabt und deswegen wäre auch sein Onkel nach Österreich geflüchtet. Er wäre dann weiter nach Pakistan gereist und da sein Leben auch dort in Gefahr gewesen wäre, weiter in den Iran. Nachdem seine Mutter dort geheiratet hätte und er niemanden gehabt hätte der für ihn gesorgt habe, hätte er den Iran in Richtung Europa verlassen und wäre nach Griechenland gereist. In Griechenland wären die Leute nicht in Ordnung gewesen und er wäre nicht gut behandelt worden.
1.1.3. Mit Beschlüssen des AsylGH vom 18.02.2009, GZ. S 13 404.334-1/2009/2Z, betreffend BF 1 und vom 29.01.2009, GZ. S 9 404.027-1/2009/2Z betreffend BF 2, wurde den Beschwerden gegen die o. a. Bescheide des BAA vorerst gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.1.3. Mit Beschlüssen des AsylGH vom 18.02.2009, GZ. S 13 404.334-1/2009/2Z, betreffend BF 1 und vom 29.01.2009, GZ. S 9 404.027-1/2009/2Z betreffend BF 2, wurde den Beschwerden gegen die o. a. Bescheide des BAA vorerst gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.1.4. Der AsylGH hat dem BF 1 mit Schreiben vom 11.09.2009 und dem BF 2 mit Schreiben vom 14.09.2009 gemäß § 45 Abs. 3 AVG die nachgenannten Quellen zur Stellungnahme übermittelt.1.1.4. Der AsylGH hat dem BF 1 mit Schreiben vom 11.09.2009 und dem BF 2 mit Schreiben vom 14.09.2009 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG die nachgenannten Quellen zur Stellungnahme übermittelt.
"Allgemeines
In Griechenland waren Ende 2008 rund 38.000 Asylverfahren anhängig. Laut dem Leiter von UNHCR Griechenland ist Griechenland mit der steigenden Zahl von Flüchtlingen überfordert.
(Quellen: "reuters"-Bericht vom 10.10.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; UNHCR Statistik vom 10.06.2009)
UNHCR empfiehlt nach wie vor, von Überstellungen im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland abzusehen.
(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008; Einzelansicht von UNHCR Österreich vom 16.04.2008; Ergänzende Informationen von UNHCR zur Situation des Asylverfahrens in Griechenland vom Dez. 2008; Brief von UNHCR-Vertreterin a.i. für Deutschland und Österreich, Anne-Christine Eriksson zu Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung vom Jänner 2009).
Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.Deutschland trägt Defiziten bei der Anwendung der einschlägigen Regelungen des EG-Rechts durch Griechenland unter anderem dadurch Rechnung, dass bei sog. besonders schutzbedürftigen Personen (insbesondere Flüchtlinge hohen Alters, minderjährige Flüchtlinge, Flüchtlinge, bei denen eine Schwangerschaft, ernsthafte Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder besondere Hilfebedürftigkeit vorliegt) grundsätzlich das Selbsteintrittsrecht in großzügiger Weise ausgeübt und im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen wird. Im Jahr 2008 ist bei 220 Überstellungen nach Griechenland in 130 Fällen das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ausgeübt worden. Vom 1. Januar 2009 bis 31. März 2009 ist in 167 Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.
(Quelle: Antworten der deutschen Bundesregierung vom 05.01.2009 und 20.04.2009 auf parlamentarische Anfragen).
In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen. Dies ist jedoch nicht gängige Praxis. Der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Art. 39 EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben.In einigen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Dublin II-VO wurde im Einzelfall von einer Überstellung nach Griechenland abgesehen. Dies ist jedoch nicht gängige Praxis. Der EGMR hat in mehreren Einzelfällen Überstellungen nach Griechenland gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO vorläufig aufgeschoben.
(zB Urteile deutscher Verwaltungsgerichte vom 23.09.2008 (Ansbach), vom 20.08.2008 (Hamburg), vom 24.07.2008 (Weimar), vom 23.07.2008 (Oldenburg), vom 08.07.2008 (Karlsruhe), 08.07.2009 (Frankfurt) oder einzelne Entscheidungen des belgischen Conseil du contentieux des étrangers vom 10.04.2009, 17.04.2009, 30.04. 200], Quelle: Comité Belge d'Aide aux Réfugiés - CBAR, Bericht vom 12.06.2009).
Mehrfach wird über (illegale) Abschiebungen oder Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg von der Türkei kommen, in die Türkei und über so drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet.
(Quelle: Bericht des Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), Norwegian Helsinki Committee (NHC) und Greek Helsinki Monitor (GHM): "A gamble with the right to asylum in Europe" vom März 2008; Human Rights Watch: Stuck in a Revolving Door - Iraqis and other Asylum Seekers and Migrants at the Greece/Turkey Entrance to the European Union - The Dublin System and the Failure of International Burden Sharing vom Nov. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)
Verfahren
Aufgrund der Dublin II-VO rücküberstellte Personen können am Flughafen einen Asylantrag stellen, welcher dort registriert wird. Es wird ein Protokoll aufgenommen und die Akte wird in der Folge an das Innenministerium weitergeleitet.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 7.5.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).
Die in der Vergangenheit von den griechischen Asylbehörden erlassenen Bescheide sind überwiegend standardisiert und enthalten keine individuelle Begründung. Dolmetscher standen in den seltensten Fällen zur Verfügung.
(Quelle: UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees:
Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008, Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009; ).
Mittels der am 20.7.2009 in Kraft getretenen Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 wird in Griechenland die bisherige zweite behördliche Instanz im Asylverfahren ("Appeals Board") ersatzlos abgeschafft. Die behördliche Entscheidungsbefugnis in erster Instanz wird dezentralisiert und bleibt bei den örtlich zuständigen (Fremden-)Polizeidirektoren. Asylentscheidungen können daher nur noch gerichtlich, und zwar vor dem Staatsrat ("Council of State") angefochten werden, welcher keine Tatsacheninstanz darstellt, sodass die behördlichen Entscheidungen nur noch auf Grund legaler Unzulänglichkeiten aufgehoben werden können.
(Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Athen vom 16.07.2009)
Art. 2 der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Art. 3 leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.Artikel 2, der Präsidentialverordnung Nr. 81 / 2009 normiert eine Begründungspflicht für ablehnende Bescheide. Gemäß Artikel 3, leg. cit. ist die Befragung im Beisein eines Dolmetschers zu führen.
(Quelle: Presidential Decree (P.D) No 81, veröffentlicht in der Official Gazette of the Hellenic Republic, Volume A vom 30.06.2009)
Kritik an dieser Regelung wurde unter anderem vom UNHCR geäußert.
(Quelle: Pressemeldung von UNHCR Athen vom 17. Juli 2009; Interview mit der Regionalrepräsentantin des UNHCR in Athen vom 27.07.2009; Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom 11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009).
Die Europäische Kommission prüft derzeit die Regelung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.
(Quelle: Antwort der Kommission auf die Parlamentarische Anfrage vom 10.08.2009 E-4095/09).
Griechenland führt keine Überstellungen in unsichere Herkunftsländer wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durch. Asylwerber haben das Recht gegen eine Ausweisungsentscheidung zu berufen sowie beim EGMR den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach Regel 39 des EGMR einzubringen.
(Quelle: UK Border Agency, Secretary of State for the Home Department v Javad Nasseri [2008] EWCA Civ 464; EGMR Nr. 32733/08, K.R.S. v. United Kingdom, vom 02.12.2008).
Versorgung und Unterbringung
Es herrscht ein eklatanter Mangel an Unterbringungseinrichtungen, daher übernachten zT. auch Familien mit Kindern in Parks.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates vom 04.02.2009 und die Stellungnahme der griechischen Behörden dazu; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
Personen, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, erhalten nach Einbringung des Asylantrages eine "rosa Karte", die zum Aufenthalt im Land und zur Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen sowie zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Falls der Asylwerber eine Adresse angeben kann, wird diese auf der Karte eingetragen, andernfalls muss er sich zur Fremdenpolizeibehörde begeben und dort eine Adresse bekanntgeben.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009).
Kann der Asylwerber nicht selbst für eine Unterkunft sorgen, so kann die Behörde ihm bei der Suche helfen. Die Unterbringung von Asylwerbern ist jedoch ein ausgesprochen enger Sektor und es gibt lange Wartezeiten.
(Quelle: Schwedisches Migrationsamt, Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland vom 07.05.2008).
In der Zeit der Anhaltung am Flughafen wird über das Gesundheitsministerium für den Asylwerber eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen gesucht. Bei alleinstehenden Frauen und unbegleiteten Minderjährigen erfolgt die Unterbringung stets über das Gesundheitsministerium bzw. den Staatsanwalt. Das Finden einer Unterkunft braucht regelmäßig zwei bis drei Wochen.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Dienstreisebericht Griechenland, 23.11. - 28.11.2008, Dez. 2008).
In der Praxis wird das Gesundheitsministerium nicht über die Notwendigkeit der Beschaffung einer Unterkunft für Rücküberstellte informiert. Die Wartezeiten betragen in der Zwischenzeit bis zu vier, für alleinstehende Männer bis zu sechs Monate. NGOs werden trotz entsprechenden Ersuchens von der Flughafenbehörde nicht über eine bevorstehende Freilassung von Dublin-Rückkehrern informiert und sind daher gehindert, rechtzeitig Unterkünfte zu organisieren, sodass die Betroffenen nach Verlassen des Flughafens häufig auf der Straße stehen. Derzeit warten 82 Familien auf eine Unterkunft.
(Quelle: Greek Council of Refugees, Anfragebeantwortung vom11.08.2009 und Ergänzung vom 13.8.2009; Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)
Asylwerber haben grundsätzlich denselben Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen wird in der Praxis durch mangelnde Sprach- und Ortskenntnis, Schwierigkeiten, eine Transportmöglichkeit zu organisieren sowie - im Falle des Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse oder der Beendigung des Asylverfahrens - aus Angst vor Abschiebung erschwert.
(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009)
Asylwerber haben das Recht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei es aufgrund des Vorrangs bestimmter Personengruppen, wegen Nichtvorhandenseins einer offiziellen Adresse und wegen der derzeit schlechten wirtschaftlichen Lage oft schwierig ist, einen Arbeitsplatz zu finden.
(Quelle: Bericht der gemeinsamen Fact Finding Mission von Caritas und Rotes Kreuz Österreich vom 17.08.2009; UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees: Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der "Dublin-II-Verordnung" vom April 2008)"
1.1.5. Der BF 1 gab in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland die Obdachlosigkeit drohe und es sei ohne Meldeadresse nicht möglich, eine Steuernummer für den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Im Übrigen sei es aufgrund der wirtschaftlichen Lage schwierig, eine Arbeit zu finden. Die Anerkennungsquoten für afghanische Asylweber seien extrem niedrig. Nach Abschaffung der Berufungsinstanz sei es nicht zuletzt auch aufgrund der hohen Kosten schwierig, Rechtsschutz zu erhalten. Es gebe weiters zahlreiche Berichte, dass auch Asylwerber im laufenden Verfahren von (illegalen) Abschiebungen in die Türkei betroffen seien. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer eine Information des Greek Council of Refugees vom Juni 2009 vor. Weiters sei das griechische Fremdenrecht verschärft und Abschiebemöglichkeit und Inhaftnahme erleichtert worden.
1.1.6. Der BF 2 gab in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass sich daraus ergeben würde, dass er aufgrund der Überlastung des griechischen Asylsystems, der Kapazitätsprobleme und der fehlenden Unterbringungsplätze trotz seines bestehenden Anspruchs nach der Aufnahmerichtlinie nicht damit rechnen könne, tatsächlich eine Unterbringung und Versorgung nach einer Rücküberstellung zu erhalten und dass er damit obdachlos wäre. Unter Hinweis auf den am 17.08.2009 veröffentlichten Bericht des Roten Kreuzes und der Caritas wird darauf hingewiesen, dass Obdachlose keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. Es bestehe daher weder eine Chance auf Aufnahme in einer Betreuungseinrichtung, noch darauf, eine Arbeit zu finden, um für den Lebensunterhalt selbst aufkommen zu können. Weiters würden afghanische Asylwerber in Griechenland nicht den benötigten Schutz erhalten. Im Jahr 2008 habe praktisch kein afghanischer Schutzsuchender Asyl oder subsidiären Schutz erhalten. Daraus würde sich ein eindeutliches Indiz für das Vorliegen von rechtlich unzumutbaren Sonderpositionen im Hinblick auf afghanische Asylwerber ergeben. Weiters weist der Beschwerdeführer auf die Abschaffung der Berufungsinstanz mit Präsidialverordnung Nr. 81/2009 hin. Schließlich gäbe es zunehmend Berichte über Abschiebungen bzw. Abschiebungsversuche in die Türkei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf einen mit übermittelten, in englischer Sprache gehaltenen Bericht eines Rechtsanwaltes des griechischen Flüchtlingsrates, worin dieser über drei Fälle von angeblich erfolgten und zwei Fälle von angeblich versuchten Abschiebungen von Asylwerbern in die Türkei berichtet. Neben der Verschlechterung des griechischen Asylrechts sei es auch zu einer Verschärfung des griechischen Fremdenrechts gekommen, welche sogar von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen wie der Unschuldsvermutung abgehen würde und eine Ausweisung eines Fremden mit legalem Aufenthalt nur aufgrund der Anklage wegen einer strafbaren Handlung möglich machen würde.1.1.6. Der BF 2 gab in seiner Stellungnahme im Wesentlichen an, dass sich daraus ergeben würde, dass er aufgrund der Überlastung des griechischen Asylsystems, der Kapazitätsprobleme und der fehlenden Unterbringungsplätze trotz seines bestehenden Anspruchs nach der Aufnahmerichtlinie nicht damit rechnen könne, tatsächlich eine Unterbringung und Versorgung nach einer Rücküberstellung zu erhalten und dass er damit obdachlos wäre. Unter Hinweis auf den am 17.08.2009 veröffentlichten Bericht des Roten Kreuzes und der Caritas wird darauf hingewiesen, dass Obdachlose keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hätten. Es bestehe daher weder eine Chance auf Aufnahme in einer Betreuungseinrichtung, noch darauf, eine Arbeit zu finden, um für den Lebensunterhalt selbst aufkommen zu können. Weiters würden afghanische Asylwerber in Griechenland nicht den benötigten Schutz erhalten. Im Jahr 2008 habe praktisch kein afghanischer Schutzsuchender Asyl oder subsidiären Schutz erhalten. Daraus würde sich ein eindeutliches Indiz für das Vorliegen von rechtlich unzumutbaren Sonderpositionen im Hinblick auf afghanische Asylwerber ergeben. Weiters weist der Beschwerdeführer auf die Abschaffung der Berufungsinstanz mit Präsidialverordnung Nr. 81 aus 2009, hin. Schließlich gäbe es zunehmend Berichte über Abschiebungen bzw. Abschiebungsversuche in die Türkei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf einen mit übermittelten, in englischer Sprache gehaltenen Bericht eines Rechtsanwaltes des griechischen Flüchtlingsrates, worin dieser über drei Fälle von angeblich erfolgten und zwei Fälle von angeblich versuchten Abschiebungen von Asylwerbern in die Türkei berichtet. Neben der Verschlechterung des griechischen Asylrechts sei es auch zu einer Verschärfung des griechischen Fremdenrechts gekommen, welche sogar von allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen wie der Unschuldsvermutung abgehen würde und eine Ausweisung eines Fremden mit legalem Aufenthalt nur aufgrund der Anklage wegen einer strafbaren Handlung möglich machen würde.
1.1.7. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 07.10.2009, S13 404.334-1/2009/7E, wurde die Beschwerde des BF 1 nach entsprechender Sachverhaltsergänzung (siehe nachfolgende Beweiswürdigung) als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 15.10.2009 in Rechtskraft. Eine Überstellung konnte nicht durchgeführt werden, da der Aufenthaltsort des BF 1 in weiterer Folge unbekannt war. Griechenland wurde von der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate verständigt.
Beweiswürdigend wurde unter Zugrundelegung der obigen Länderfeststellungen seitens des AsylGH im Verfahren S 13 404.334-1/2009/7E zu BF 1 im Wesentlichen dargelegt, dass es nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland einer unmenschlichen Behandlung unterzogen worden ist oder einer solchen bei einer Rücküberstellung nach Griechenland zum Zwecke der Führung eines Asylverfahrens unterzogen zu werden droht.
Was dazu zunächst die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe der Polizei auf ihn während seines Aufenthaltes in Griechenland angeht, stellt der Asylgerichtshof fest, dass diese zwar - wie es scheint - unverhältnismäßig und damit zu verurteilen waren. Sie stellen als solche jedoch keine dauerhafte unmenschliche Behandlung dar, die Flüchtlinge in Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit regelmäßig zu erwarten hätten.
Was weiters die vom Beschwerdeführer dazu vorgebrachte fehlende Unterbringung während seiner Zeit in Griechenland angeht, so genügt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst angegeben hat, er habe sich seinerzeit gar nicht um entsprechende Unterstützung bemüht.
Was schließlich die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland zum Zwecke der Führung eines Asylverfahrens betrifft, so ist nach dem jetzigen Kenntnisstand des Asylgerichtshofes nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer als sogenannter "Dublin-Rückkehrer" mit hinreichender Sicherheit Gefahr laufen würde, kein faires Asylverfahren und Refoulment-Schutz zu erhalten oder einem Mangel an Grundversorgung ausgesetzt zu sein, der als "unmenschlich" im Sinne einer der Folter gleichkommenden Behandlung anzusehen ist.
Was, erstens, die Gelegenheit zur Führung eines rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügenden Asylverfahrens betrifft, so ergibt sich nämlich aus den oben angeführten Länderberichten in ihrer Gesamtschau, dass den sogenannten "Dublin-Rückkehrern" bei ihrer Ankunft in Griechenland Gelegenheit gegeben wird, einen Asylantrag zu stellen, der dann an die zuständigen Stellen weitergeleitet wird. Ein wochenlanges Anstellen, etwa vor der Asylbehörde in Athen, ist damit ausgeschlossen.
Danach erwartet den Beschwerdeführer ein - wenn auch mittlerweile um eine behördliche Instand verkürztes - Asylverfahren vor der zuständigen Asylbehörde. Hinsichtlich des griechischen Asylverfahrens ist dem Asylgerichtshof nicht entgangen, dass daran massive Kritik geübt wurde. Diese betraf jedoch vor allem das Fehlen einer Sachverhaltsermittlung und die entsprechend mangelhafte bis fehlende Begründung der Bescheide der ersten verwaltungsinternen Instanz sowie das häufige Fehlen von Dolmetschern im Verfahren. Mit den nunmehr erfolgten Änderungen im Verfahren ist jedoch eine Begründungspflicht für die Entscheidung der nunmehr ersten und einzigen Verwaltungsinstanz und die Heranziehung von Dolmetschern verpflichtend vorgesehen.
Hinsichtlich des Wegfalls einer Berufungsmöglichkeit zu einer zweiten verwaltungsinternen Instanz und der damit einzigen Überprüfungsmöglichkeit (von Rechtsfehlern) durch das oberste Verwaltungsgericht Griechenlands, liegen dem Asylgerichtshof keine Hinweise darauf vor, dass es diesem Gerichtshof unmöglich wäre, asylrechtliche Bescheide auf der Grundlage grob willkürlicher oder fehlender Sachverhaltsfeststellungen aufzuheben. Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es aufgrund der Kosten und der Überlastung von Hilfsorganisationen schwierig sein kann, diesen Rechtsweg zu beschreiten. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass diese Möglichkeit grundsätzlich besteht.
Der Asylgerichtshof geht daher zum derzeitigen Zeitpunkt davon aus, dass die geltenden griechischen Bestimmungen zum Asylverfahren gewährleisten, dass Asylwerber nicht in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden, ohne dass ihr Asylantrag entsprechend geprüft wurde. Ergänzend weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass Griechenland nach jüngsten Feststellungen des EGMRK faktisch jedenfalls keine Abschiebungen in Länder wie Afghanistan, den Irak, Iran, Somalia oder Sudan durchführt.
Insoweit mehrfach über (illegale) unmittelbare Zurückweisungen von Ausländern, die über den Landweg aus der Türkei nach Griechenland kommen, in die Türkei und über so möglicherweise drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet wird, ist festzustellen, dass "Dublin-Rückkehrer" von dieser kritikwürdigen Praxis einer Zurückweisung in Fremdstaaten, ohne Möglichkeit ein Asylverfahren in Griechenland zu führen, nicht betroffen sind.
Die vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Asylgerichtshof dokumentierten Fälle von Versuchen, Asylwerber auch während eines laufenden Asylverfahrens in Schubhaft zu nehmen und wegen illegalen Aufenthalts, etwa in die Türkei, abzuschieben, ist zum einen festzustellen, dass es nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes nicht erwiesen scheint, dass dies eine übliche Praxis der griechischen Polizei darstellt. Auch die vom Beschwerdeführer dokumentierten Fälle scheinen dem Asylgerichtshof im Wesentlichen eher darauf zu beruhen, dass die Polizei Asylwerber, die sich nicht als solche ausweisen konnten, als illegale Fremde inhaftiert und abzuschieben versuchte, ohne sich vom Amts wegen zu vergewissern, ob die Angaben der Asylwerber in Bezug auf ein aufrechtes Asylverfahren stimmen oder nicht. Dabei handelt es sich zwar vermutlich auch in Griechenland um ein Fehlverhalten der Polizei, diese Vorgehensweise im Einzelfall genügt dem Asylgerichtshof als solche jedoch nicht, um eine Feststellung zu rechtfertigen, dass Asylwerber in Griechenland im Allgemeinen keine Chance haben, ein faires Asylverfahren und insbesondere Refoulement-Schutz zu erhalten.
Was, zweitens, eine das Überleben sichernde Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse von Asylwerbern in Griechenland angeht, so verkennt der Asylgerichthof nicht, dass es Griechenland nach dem derzeitigen Stand der Informationen bisher z.B. nicht gelungen ist, für jeden Asylwerber, der sie benötigt, eine Unterkunft mit Versorgungsmöglichkeit bereit zu stellen. In Anbetracht der fast 40.000 offenen Asylverfahren stellte die Anzahl der in den Lagern zur Verfügung gestellten Plätze offenkundig nur einen Bruchteil der benötigten dar.
Anderseits ist zu beachten, dass jedenfalls "Dublin-Rückkehrern" mit der Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort auch ein unmittelbarer Zugang zur sogenannten "rosa Karte" ermöglicht wird, die wiederum rechtlichen Zugang zu den Versorgungseinrichtungen für Flüchtlinge gewährt.
Hinzu kommt, dass den Betroffenen mit dieser Karte rechtlich der Zugang zum Arbeitsmarkt und praktisch somit zu Einkommen für die Finanzierung der nötigsten Grundbedürfnisse zur Verfügung steht. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass diese Möglichkeit für wenig gebildete und der Landessprache nicht mächtige "Dublin-Rückkehrer" nicht leicht ist. Es kann nach dem jetzigen Stand der Erkenntnisse jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass in Griechenland für alleinstehende im Wesentlichen gesunde junge Männer - wie dem Beschwerdeführer - praktisch keine Möglichkeiten bestehen, seine elementaren Grundbedürfnisse an Nahrung, Unterkunft etc. zu stillen.
Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die ihn aus anderen Gründen als besonders schutzbedürftig erscheinen lassen. Es kann ihm daher durchaus zugemutet werden, z.B. längere Wartezeiten für die Beschaffung einer Unterkunft in Kauf zu nehmen und sich zeitweise selbst um die Versorgung mit Nahrungsmitteln zu bemühen, zumal er dies bereits während seiner Flucht aus dem Iran und während seines Aufenthalts in Griechenland (zugegebenermaßen unzulänglich) bewerkstelligen konnte.
Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnte.
Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Im gegenständlichen Fall wurden im Verfahren lediglich eine gesundheitliche Beeinträchtigung durch ein "rinnendes Auge" und psychische Probleme vorgebracht. Die vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogene und als solche nicht zu bezweifelnde gutachterliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie konnte das Vorhandensein von psychischen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen jedoch nicht bestätigen.
Was eine eventuell während der Führung eines Asylverfahrens eventuell notwendige medizinische Behandlung, insbesondere des Auges, betrifft, so ist zum einen festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht angegeben hat, dass er in Griechenland in medizinischer Behandlung gewesen sei oder dies auch nur für notwendig gehalten habe.
Zum anderen handelt es sich insoweit jedenfalls generell nicht um eine Erkrankung, die bei einer Überstellung nach Griechenland eine besonders schwerwiegende Verschlechterung seines Allgemeinzustandes befürchten lässt.
Schließlich ist festzustellen, dass in Griechenland die medizinische Versorgung von "Dublin-Rückkehrern" nach Asylantragstellung und Ausfolgung der "rosa Karte" grundsätzlich - wenn auch mit praktischen Schwierigkeiten - gewährleistet ist. Dem Asylgerichtshof sind jedenfalls keine Sachverhaltselemente bekannt, aus denen geschlossen werden müsste, dass der Zugang zu ärztlicher Grundversorgung derart erschwert wäre, dass dem Beschwerdeführer mit hinreichender Sicherheit keine eventuell notwendige Behandlung zur Verfügung stehen würde.
1.1.8. Mit Erkenntnis des AsylGH vom 07.10.2009, S9 404.027-1/2009/8E, wurde die Beschwerde des BF 2 nach entsprechender Sachverhaltsergänzung (siehe nachfolgende Beweiswürdigung) als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs mit 13.10.2009 in Rechtskraft. Eine Überstellung konnte nicht durchgeführt werden, da der BF 2 in weiterer Folge untertauchte. Griechenland wurde von der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate verständigt.
Beweiswürdigend wurde unter Zugrundelegung der obigen Länderfeststellungen seitens des AsylGH im Verfahren S 9 404.027-1/2009/8E zu BF 2 im Wesentlichen dargelegt, dass im gegenständlichen Fall nun nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach GRIECHENLAND eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Beweiswürdigend wurde unter Zugrundelegung der obigen Länderfeststellungen seitens des AsylGH im Verfahren S 9 404.027-1/2009/8E zu BF 2 im Wesentlichen dargelegt, dass im gegenständlichen Fall nun nicht gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert dargelegt hätte, dass ihm durch eine Rückverbringung nach GRIECHENLAND eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Im Zuge seiner Befragungen brachte er zu seinem Aufenthalt in GRIECHENLAND lediglich vor, dass seine Reise etwa drei Monate gedauert habe und ihm irgendwo die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Er sei in GRIECHENLAND gewesen, aber die Leute wären dort nicht in Ordnung. Er sei nicht gut behandelt worden. Er habe immer nach Österreich gewollt, weil sich sein Onkel hier aufhalte. Befragt nach konkreten Umständen gab er lediglich an, dass in GRIECHENLAND ein Mensch nicht wertgeschätzt werde. Dagegen werde er hier auch als Mensch gewürdigt. Sonst könne er nichts über GRIECHENLAND erzählen, weil er keine weitern Informationen habe.
In der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen auf verschiedene, dem Asylgericht bekannte Berichte zur Situation in GRIECHENLAND verwiesen. Konkrete Umstände, wie etwa Vorfälle bzw. persönliche Erlebnisse des Beschwerdeführers in GRICHENLAND, wurden weder in der Beschwerde noch in der nachfolgenden Stellungnahme geltend gemacht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht geeignet eine unmittelbare, konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in GRIECHENLAND oder einen Missstand im griechischen Asylverfahren glaubhaft zu machen.
Einleitend ist dazu auszuführen, dass der Asylgerichtshof zum aktuellen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und in der nachfolgenden Stellungnahme keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach der Dublin II-VO nach GRIECHENLAND für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO als zwingend anzusehen.Einleitend ist dazu auszuführen, dass der Asylgerichtshof zum aktuellen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und in der nachfolgenden Stellungnahme keinen Grund sieht, allgemein Überstellungen nach der Dublin II-VO nach GRIECHENLAND für unzulässig zu erklären und generell die Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO als zwingend anzusehen.
Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach GRIECHENLAND für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach GRIECHENLAND in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich), in der auch Berichte von NGOs sowie die Position UNHCRs Berücksichtigung gefunden haben.Hiezu genügt es einleitend darauf zu verweisen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach GRIECHENLAND für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach GRIECHENLAND in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich), in der auch Berichte von NGOs sowie die Position UNHCRs Berücksichtigung gefunden haben.
Wenn in aktuellen Berichten drei Beschlüsse von deutschen Verwaltungsgerichten (Giessen vom 22.04.2009, Berlin vom 27.02.2009 und Weimar vom 11.02.2009) angeführt werden, in welchen den jeweiligen deutschen Abschiebungsentscheidungen die aufschiebende Wirkung zuerkannt bzw. in welchen im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird, die Abschiebung nach GRIECHENLAND anzuordnen, ist hierzu auszuführen, dass es sich bei diesen Entscheidungen nicht um generelle Unzulässigkeitsentscheidungen betreffend die Abschiebung nach GRIECHENLAND, sondern um Einzelfallentscheidungen in konkreten Asylfällen handelt. Insbesondere im angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin wird mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um einen Sonder- bzw. Ausnahmefall handelt. Sohin ist die obige Ausführung, dass keine Entscheidungen von Obergerichten anderer Mitgliedstaaten vorliegen würden, in denen Überstellungen nach GRIECHENLAND generell für unzulässig erklärt worden sind, nach wie vor zutreffend und ändert es auch nichts an dieser grundsätzlichen Haltung der Mitgliedstaaten, wenn drei deutsche Erstgerichte jeweils in einem Einzelfall in den letzten Wochen eine gegenteilige Entscheidung treffen, wobei auch darauf verwiesen wird, dass sich die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach GRIECHENLAND als uneinheitlich darstellt. Dies zeigt unter anderem auch die in der Beschwerde angesprochene Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.03.2009.
Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen GRIECHENLAND im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass GRIECHENLAND, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass GRIECHENLAND nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist (BMAF, Dienstreisebericht einer deutschen Delegation vom 03.12.2008).Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen GRIECHENLAND im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass GRIECHENLAND, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass GRIECHENLAND nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist (BMAF, Dienstreisebericht einer deutschen Delegation vom 03.12.2008).
Verschiedene griechische Staatsorgane haben öffentlich ihren Willen bekundet, ein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchzuführen (Auskunft des Greek Council of Refugees an die Staatendokumentation zur Frage von Polizeiübergriffen in Griechenland (vom 19.02.2008); Schreiben der griechischen Asylbehörde vom 11.07.2008 zum Umgang mit UMF und allgemeinen Fragen; BBC News, 22.04.2008, Greece challenges asylum critics; USDOS, Human Rights Report Greece, März 2008; BAMF, Dienstreisebericht Griechenland vom 03.12.2008). Auch Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen behaupten nicht ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in GRIECHENLAND. Der Asylgerichtshof sieht sich auf Basis dieser vorliegenden Informationen nun nach eingehender Erwägung nicht veranlasst, davon auszugehen, dass griechische Staatsorgane diesbezüglich systematisch unwahre Angaben machen würden, um etwa zu verschleiern, dass sie eine gezielte Strategie hätten, Asylwerber ohne rechtsstaatliches Verfahren aus GRIECHENLAND abzuschieben. Derartiges Staatsorganen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu unterstellen, erscheint auf Basis der Faktenlage zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten in- und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach GRIECHENLAND als zuständigen Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr vorliegenden Berichte
Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 91 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde ein beratendes "Refugee Committee", unter anderem bestehend aus einem Mitarbeiter von UNHCR, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt. Will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3).
Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Fälle abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. So ist dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme von UNHCR Athen vom 14.05.2009 dazu bekannt, wobei jedoch nicht klar ist, ob UNHCR zu diesem Zeitpunkt die Endfassung in Bezug auf das geänderte Verfahren in erster Instanz (unter Einbindung UNHCR) bekannt war. Aus Sicht des Asylgerichtshofes zum jetzigen Zeitpunkt ist wesentlich, dass eine Berufungsmöglichkeit an den Staatsrat aufrecht bleibt. Ein Asylverfahren über zwei Instanzen kann nicht per se als menschen- und gemeinschaftsrechtlich unzureichend angesehen werden. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen lassen die Änderungen die Annahme nicht zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende Änderung der Sachlage ist daher dadurch bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Fälle abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. So ist dem Asylgerichtshof eine Stellungnahme von UNHCR Athen vom 14.05.2009 dazu bekannt, wobei jedoch nicht klar ist, ob UNHCR zu diesem Zeitpunkt die Endfassung in Bezug auf das geänderte Verfahren in erster Instanz (unter Einbindung UNHCR) bekannt war. Aus Sicht des Asylgerichtshofes zum jetzigen Zeitpunkt ist wesentlich, dass eine Berufungsmöglichkeit an den Staatsrat aufrecht bleibt. Ein Asylverfahren über zwei Instanzen kann nicht per se als menschen- und gemeinschaftsrechtlich unzureichend angesehen werden. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen lassen die Änderungen die Annahme nicht zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende Änderung der Sachlage ist daher dadurch bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.
Zu den in der Beschwerdeschrift angeführten Berichten von UNHCR und Pro Asyl ist zu bemerken, dass rechtlich - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern ist, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen (UM 2397-08) an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Liebminger K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO).Zu den in der Beschwerdeschrift angeführten Berichten von UNHCR und Pro Asyl ist zu bemerken, dass rechtlich - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern ist, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen (UM 2397-08) an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Liebminger K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO).
Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Exakt diesen Gedanken teilt nach Auffassung des Asylgerichtshofes der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wenn er unter Bezug auf die verfahrensrelevanten UNHCR-Positionen auf Seite 17 seiner oben zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 wie folgt ausführt: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention.".Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismittel dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Exakt diesen Gedanken teilt nach Auffassung des Asylgerichtshofes der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, wenn er unter Bezug auf die verfahrensrelevanten UNHCR-Positionen auf Seite 17 seiner oben zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 wie folgt ausführt: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention.".
Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in GRIECHENLAND für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu GRIECHENLAND ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu GRIECHENLAND ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, Zahl S13 403.494-1/2008/2E).
Zugang zum griechischen Asylverfahren
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in GRIECHENLAND für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.
In Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen GRIECHENLAND vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in GRIECHENLAND bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist. Freilich ist auch diese mögliche Problematik zur Zeit dadurch entschärft, dass nicht objektiviert ist, dass GRIECHENLAND tatsächlich (nach Gemeinschaftsrecht und Menschenrechten unzulässige) Abschiebungen in Herkunftsstaaten von Asylwerbern wie Iran, Irak oder Afghanistan durchführt. Aus keinen Berichten gehen nachvollziehbare Fälle hervor, in welchen Asylwerber nach erfolgter Einreise nach GRIECHENLAND (im Zuge einer Überstellung aus einem anderen Staat der Europäischen Union) tatsächlich ohne Zugang zum Asylverfahren oder im Anschluss an ein qualifiziert mangelhaftes Asylverfahren in Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Irak oder Iran abgeschoben worden wären. Daran vermag auch der der Stellungnahme vom 25.09.2009 beigefügte Bericht des griechischen Anwaltes nichts zu ändern, da es sich in allen darin angeführten Fällen um unbestätigte Berichte handelt, die einer näheren Überprüfung nicht zugänglich sind.
Zur Frage, ob GRIECHENLAND in Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Nonrefoulementverletzung zu verneinen ist.
Dazu wird insbesondere auf die umfangreichen Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 16.01. 2009. Zl. S1 402.025-1/2008/13E verwiesen, wo zur Kritik am griechischen Asylwesen unter anderem Folgendes festgestellt wurde:
"Zunächst ist die Sichtweise des Bundesasylamtes verkürzt, wonach die Anerkennungsquote generell ohne jegliche Relevanz ist, da klar ist, dass bei einer außergewöhnlich niedrigen Anerkennungsquote Schlüsse im Hinblick auf das Vorliegen rechtlich unzumutbarer rechtlicher Sonderpositionen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gezogen werden könnten. Gegenständlich ist aber zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen (so spricht Beilage B, S. 101, FN 177 von 138 Asylanerkennungen in 2007). .....
.... Das Argument (siehe Aussagen griechischer Behördenvertreter in Beilage L zur Verhandlungsschrift vom 09.01.2009), wonach der Großteil der Asylwerber in Griechenland aus Bangladesch und Pakistan (wobei bei diesen Herkunftsländern ein hoher Anteil von Asylwerbern aus asylfremden Motiven vorläge) stammen bzw. ihre wahre Identität, weil sie nicht in Griechenland bleiben wollen und sonst eine erleichterte Abschiebung in ihre Herkunftsstaaten fürchteten, verschleiern, mag ebenso eine teilweise Erklärung für die geringen Anerkennungsquoten sein. ...
... Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist, worauf UNHCR Deutschland, Zweigstelle Nürnberg im Dezember 2008 ja auch ausdrücklich hinweist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach GRIECHENLAND als zuständigen Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann nun zum einen, bereits unter Hinweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seiner zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist (siehe insbesondere Seiten 17 bis 19 dieser Entscheidung), dass, sollte tatsächlich in GRIECHENLAND nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von GRIECHENLAND in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus GRIECHENLAND sich wiederum an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden wird können."
Hiezu kommt zum anderen aber im gegenständlichen Zusammenhang ebenso wichtig, dass - wie oben bereits dargestellt - aus keinem der dem Asylgerichtshof bekannten bzw. in das Verfahren eingeführten - (aktuellen) Berichte nachvollziehbare Fälle hervorgehen, in welchen Asylwerber nach erfolgter Einreise nach GRIECHENLAND (im Zuge einer Überstellung aus einem anderen Staat der Europäischen Union) tatsächlich ohne Zugang zum Asylverfahren oder im Anschluss an ein qualifiziert mangelhaftes Asylverfahren in Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Irak oder Iran abgeschoben worden wären. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass in einem demokratischen Land wie GRIECHENLAND mit einer freien Medienberichterstattung entsprechende Informationen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sogleich bekannt geworden wären. Der Asylgerichtshof nimmt somit zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wie der englische Court of Appeal und jüngst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (wie oben zitiert) begründet an, dass die Gefahr einer Nonrefoulementverletzung jedenfalls nicht besteht, da GRIECHENLAND zur Zeit effektiv keine Abschiebungen in wichtige Herkunftsstaaten von Asylwerber, namentlich Iran, Irak, Somalia und Afghanistan durchführt. Es bestehen auch keine Hinweise, wonach sich die griechische Verwaltungspraxis diesbezüglich in Kürze ändern würde.
Da der Beschwerdeführer in GRIECHENLAND noch keinen Asylantrag gestellt hat, verbieten sich zum jetzigen Zeitpunkt auch spekulative Erwägungen über den Ausgang eines Asylverfahrens und die Erfolgsaussichten des Genannten. Die Kritik von UNHCR an der fehlenden Praxis der Gewährung subsidiären Schutzes kann daher bei der gegenwärtigen Entscheidungsfindung beispielsweise keine Rolle spielen.
Versorgungslage in GRIECHENLAND
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus Berichten (so zum Beispiel BMAF, Dienstreisebericht einer deutschen Delegation vom 03.12.2008) geht hervor, dass Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden. Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass dem Ergebnis der Fact Finding Mission zufolge, welche das schwedische Migrationsamt im April 2008 durchführte, die Aufnahme von erwachsenen Asylwerbern in GRIECHENLAND auf akzeptablem Niveau steht und jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung hat, sodass jedenfalls nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer in GRIECHENLAND in eine existentielle Notlage geraten müsste. Daraus schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Zudem ist auszuführen, dass die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Art. 3 EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng ist, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in GRIECHENLAND mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in-Frage-gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den griechischen Behörden dadurch, dass er gar keinen Asylantrag gestellt hat, nicht einmal die "Chance" eingeräumt hat, ihm Unterstützung angedeihen zu lassen.Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus Berichten (so zum Beispiel BMAF, Dienstreisebericht einer deutschen Delegation vom 03.12.2008) geht hervor, dass Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden. Diesbezüglich ist auch auszuführen, dass dem Ergebnis der Fact Finding Mission zufolge, welche das schwedische Migrationsamt im April 2008 durchführte, die Aufnahme von erwachsenen Asylwerbern in GRIECHENLAND auf akzeptablem Niveau steht und jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung hat, sodass jedenfalls nicht erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer in GRIECHENLAND in eine existentielle Notlage geraten müsste. Daraus schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Zudem ist auszuführen, dass die Judikatur des EGMR, wann eine Verletzung von Rechten von Personen im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - vergleichsweise etwa zu Fragen der medizinischen Behandlung - vorliegt, so streng ist, dass diese Maßstäbe, umgelegt auf die Versorgungslage von Asylwerbern, erst dann eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK indizieren, wenn Asylwerber im Zielstaat tatsächlich in ihrer Existenz gefährdet wären. Dass das Überleben von Asylwerbern in GRIECHENLAND mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in-Frage-gestellt wäre, lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den griechischen Behörden dadurch, dass er gar keinen Asylantrag gestellt hat, nicht einmal die "Chance" eingeräumt hat, ihm Unterstützung angedeihen zu lassen.
Zur Frage der Unterbringung fügt sich der Bericht der Caritas Österreich und des Roten Kreuzes Bericht im Wesentlichen in die Reihe der dem Gerichtshof aus Vorverfahren und gerichtsnotorisch bekannten Berichte, welche die Engpässe und Probleme in diesem Zusammenhang schildern. Dabei ist jedoch anzumerken, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass es Fälle von Dublin-Rückkehrern gibt, darunter auch alleinstehende junge Männer, welche in einem Flüchtlingszentrum (Lavrio) untergebracht sind, wobei die Unterbringungsstandards dort nach dem Bericht besser sind als in Österreich. Es wird auch ein Fall einer aus Dänemark überstellten vulnerablen Familie angeführt, die im Ort Lavrio aufgrund staatlicher Initiative in einer Wohnung untergebracht worden ist. Aus dem Bericht geht ebenso hervor, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden; insbesondere stellt das Lavrio-Zentrum eine auf diese Personen(gruppen) spezialisierte Einrichtung dar. In den Fällen, in denen eine staatliche Unterbringung nicht (zeitnah) erfolgt, existiert eine Reihe von Hilfsorganisationen und privaten Unterbringungsmöglichkeiten, welche von Asylwerbern in Anspruch genommen werden. In diesem Zusammenhang enthält der Bericht auch Ausführungen darüber, dass die medizinische Behandlung für Asylwerber grundsätzlich gleich griechischen Staatsbürgern erfolgt. Zusätzlich sind hier aber auch in diesem Bereich NGOs tätig, welche von der Regierung ko-finanziert werden.
Mit dieser rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Versorgungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfe-organisationen diesbezüglich die Absicht haben Abhilfe zu schaffen und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es sich im Falle des Beschwerdeführers um einen jungen, gesunden Erwachsenen und nicht um eine besonders vulnerable Person handelt, der die ungewisse Versorgungs- und Unterbringungslage aufgrund seiner Vulnerabilität unzumutbar wäre.
Des Weiteren hat sich der Beschwerdeführer bisher lediglich kurze Zeit in GRIECHENLAND aufgehalten und während dieser Zeit selbst keine besonders negativen Erfahrungen gemacht. Es haben sich während des asylrechtlichen Verfahrens weder konkreten Umständen ergeben noch wurden substantiierte Angaben gemacht, die hinsichtlich seiner Versorgung und Unterbringung eine unmittelbare Bedrohung seiner Existenz befürchten ließen.
Jedenfalls wird "Dublin-Rückkehrern" - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte im angefochtenen Bescheid ergibt - durch die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort einerseits das wochenlange Anstellen vor einer Asylbehörde (etwa in Athen) erspart und andererseits ein unmittelbarer Zugang zur sogenannten "rosa Karte" ermöglicht, die wiederum eine Voraussetzung für den Zugang zu den Versorgungseinrichtungen darstellt, sowie rechtlich den Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Es kann daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nach aktuellem Erkenntnisstand nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass in GRIECHENLAND alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie der Beschwerdeführer - praktisch keine Möglichkeit hätten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft zu decken. Zudem wurde der Beschwerdeführer, wie er bei seiner Erstbefragung angegeben hat, in GRIECHENLAND offenbar wegen Erschöpfung in einem Spital stationär aufgenommen und behandelt. Auch daraus wird deutlich, dass eine medizinische Behandlung auch in GRIECHENLAND grundsätzlich zur Verfügung steht, und das, obwohl wie im konkreten Fall noch kein Asylantrag gestellt wurde.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in GRIECHENLAND keinen Asylantrag gestellt hat, führte dazu, dass er bisher dort auch keinen Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft hatte. Diesbezüglich kann abermals auf die Länderberichte verwiesen werden, welchen zufolge Personen im Rahmen der Dublin-Überstellung die Möglichkeit der Asylantragstellung geboten wird, wodurch dann in Folge - entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers - einer Durchführung des weiteren Asylverfahrens sowie einer Unterbringung und Versorgung zumindest in absehbarer Zeit nichts entgegenstehen sollte.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahren anzustellen (vgl. u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Im Übrigen ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden sein kann, "hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang" eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahren anzustellen vergleiche u. a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
1.2. Am 16.12.2009 um 17.05 Uhr, wurden die BF, eingereist mit dem internationalen Reisezug von München nach Salzburg, am Salzburger Hauptbahnhof einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und aufgrund eines Festnahmeauftrages der XXXX festgenommen. Sie wurden in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Salzburg überstellt und stellten dort die gegenständlichen Folgeanträge. Dazu wurden die BF am 18.12.2009 erstbefragt und am 29.12.2009 im Beisein eines Rechtsberaters vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.1.2. Am 16.12.2009 um 17.05 Uhr, wurden die BF, eingereist mit dem internationalen Reisezug von München nach Salzburg, am Salzburger Hauptbahnhof einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und aufgrund eines Festnahmeauftrages der römisch 40 festgenommen. Sie wurden in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum Salzburg überstellt und stellten dort die gegenständlichen Folgeanträge. Dazu wurden die BF am 18.12.2009 erstbefragt und am 29.12.2009 im Beisein eines Rechtsberaters vor dem BAA niederschriftlich einvernommen.
1.2.1. Bei der nunmehrigen niederschriftlichen Befragung im Polizeianhaltezentrum Salzburg am 18.12.2009 führte der BF 1 aus, dass er in Afghanistan Feinde und in Griechenland kein Leben und keine Zukunft gehabt hätte.
Bei seiner Einvernahme vor dem BAA gab der BF 1 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage die Fragen zu beantworten?
A: Ja.
F: Ihr Verfahren unter der Zahl: 08 10.218 wurde am 15.10.2009 rk. entschieden. Am 18.12.2009 stellten Sie gegenständlichen Antrag, somit ca. 2 Monate nach Rechtskraft des ersten Verfahrens. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass Sie den gegenständlichen Antrag lediglich zum Zwecke der Überstellungsverhinderung gestellt haben. Was sagen Sie dazu?
A: Ja, das stimmt.
Vorhalt: Die erkennende Behörde geht davon aus, dass sich seit Ihrem ersten Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben hat, was sagen Sie dazu?
A: Ich möchte auf keinen Fall nach Griechenland, ich möchte Sie höflichst bitten, mich nicht nach Griechenland zuschicken, ich möchte eher nach Afghanistan. Ich würde noch mehr Probleme bekommen. Fragen Sie meinen Onkel, welche Probleme ich habe.
F: Welche Probleme meinen Sie?
A: Griechenland meine ich, ich habe dort keinen Asylantrag gestellt, ich wollte nicht, aber sie haben es sogar verlangt. Ich habe auch in meiner vorigen Einvernahme gesagt, dass ich nicht nach Griechenland will. Da schläft man auf der Straße da gibt es keine medizinische Versorgung.
Vorhalt: Sie können aber einen Asylantrag stellen, dann haben Sie Zugang zum Asylverfahren, was sagen Sie dazu?
A: Es gibt genügend Leute, die haben einen Asylantrag gestellt, dennoch werden Sie nicht von dem Staat unterstützt.
F: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert?
A: Da ist mein Onkel väterlicherseits in Österreich.
F: Wie lange lebt ihr Onkel schon in Österreich?
A: Seit 10 Jahren."
1.2.2. Bei der nunmehrigen niederschriftlichen Befragung im Polizeianhaltezentrum Salzburg am 18.12.2009 führte der BF 2 aus, dass er in Afghanistan private Probleme und in Griechenland kein Leben gehabt hätte.
Bei seiner Einvernahme vor dem BAA gab der BF 2 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:
"F: Sind Sie geistig und körperlich in der Lage die Fragen zu beantworten?
A: Ja.
F: Ihr Verfahren unter der Zahl: 08 10.206 wurde am 13.10.2009 rk. entschieden. Am 18.12.2009 stellten Sie gegenständlichen Antrag, somit ca. 2 Monate nach Rechtskraft des ersten Verfahrens. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass Sie den gegenständlichen Antrag lediglich zum Zwecke der Überstellungsverhinderung gestellt haben. Was sagen Sie dazu?
A: Ja, das stimmt.
Vorhalt: Die erkennende Behörde geht davon aus, dass sich seit Ihrem ersten Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben hat, was sagen Sie dazu?
A: Die einzige Änderung ist, dass wir noch mehr Probleme haben, ich sitze die ganze Zeit im Gefängnis.
F: Haben sich mittlerweile ihre privaten Interessen bzw. ihre familiäre Situation geändert?
A: Ich habe meinen Onkel väterlicherseits hier in Österreich.
F: Wie lange lebt ihr Onkel schon in Österreich?
A: Seit 9 oder 10 Jahren
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Ich beantrage die Zulassung des Verfahrens, da die Überstellungsfrist abgelaufen ist."
1.2.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, AZ. 09 15.671-EAST West (BF 1) und AZ. 09 15.667 EAST West (BF 2), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II).1.2.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.01.2010, AZ. 09 15.671-EAST West (BF 1) und AZ. 09 15.667 EAST West (BF 2), wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, wurden sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen, demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
1.2.2.1. Seitens des BAA wurde im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Verfahren wiederholt dieselben Gründe angaben, weshalb sie ihr Heimatland verlassen hätten und weshalb sie nicht in den Mitgliedstaat Griechenland überstellt werden wollen. Da diese ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen.
Dass gegenständliche Folgeanträge lediglich zum Zwecke der Überstellungsverhinderung gestellt wurden, steht aufgrund der Aktenlage und der niederschriftlichen Angaben der BF zweifelsfrei fest.
Soweit ihr Rechtsberater eine Zulassung beantragt, da er der Meinung wäre, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist, wurde angeführt, dass die Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens der AW auf 18 Monate verlängert wurde und erst mit 07.04.2010 endet.
1.2.2.2. Rechtlich führte das BAA hinsichtlich der BF im Wesentlichen aus, dass, da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der BF gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Anträge nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse vom 07.10.2009, S13 404.334-1/2009/7E (BF 1) und 07.10.2009, S 9 404.027-1/2009/8E (BF 2), ihren neuerlichen Anträgen entgegen steht, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist.
Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung der BF zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergibt sich, dass die Ausweisung der BF zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt ist. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen können keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch ihre Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in ihr Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
1.3. Mit Telefax vom 15.01.2010 wurden seitens der BF Beschwerden eingebracht.
1.3.1. BF 1 führte aus, dass es in Griechenland kein Asylverfahren gebe. Es gebe keine Unterkünfte und man sei als Asylwerber gezwungen auf der Straße zu schlafen. Auch würde man von der Polizei schlecht behandelt werden. Er habe in Österreich Verwandte und wolle hier bleiben.
1.3.2. BF 2 führte aus, dass in Griechenland die Afghanen von der Polizei schlecht behandelt werden würden. Man habe dort keine Chance auf Asyl. Er wolle, dass sein Asylverfahren in Österreich geführt werde.
1.3.3. Mit Telefax vom 27.01.2010 erging eine, beide BF betreffende, Beschwerdeergänzung ein, in welcher auf das Vollmachtverhältnis der BF zu RA Mag. Robert Bitsche hingewiesen wurde.
Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren des BAA moniert und ausgeführt, dass die Überstellungsfrist für die BF längst abgelaufen sei, sodass Österreich in Ausübung des Selbsteintrittsrechts für die Verfahren zuständig sei. Was das faire Verfahren in Griechenland betreffe, wurde auf die Bedenken von UNHCR vom 15.5.2009 verwiesen. Weiters wurde auf das Positionspapier von UNHCR vom April 2008 verwiesen. Weiters bleibe UNHCR in einem weiteren Positionspapier vom 01.12.2008 ohne Zweifel bei seiner Einschätzung, angesichts der sich noch ausweitenden Überlastungssituation weiterhin von Überstellungen nach Griechenland abzusehen, da Asylsuchende, einschließlich Dublin-Rückkehrer in Griechenland weiterhin übermäßigen Härten ausgesetzt seien, was die Anhörung und die angemessene Bearbeitung ihrer Anträge betreffe. Eine ausreichende Sachverhaltsdarstellung im Hinblick auf die Situation von Asylwerbern, insbesondere was die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Verfahren, abseits der begrüßenswerten bloßen Bemühungen der griechischen Behörden, betrifft, sei von der erstinstanzlichen Behörde nicht getroffen worden. Weiters liege keine ausdrückliche Zustimmung Griechenlands zur Übernahme der BF vor. Es wurde auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 05.02.2009 verwiesen, wonach seitens der deutschen Verwaltungsgerichte derzeit keine Überstellungen von Asylwerbern aufgrund der Dublin-VO nach Griechenland erfolge. Auch die Schweiz habe sich entschlossen, gewisse Personengruppen nicht nach Griechenland zurück zu schicken und habe nach Auskunft der finnischen NGO "Refugee Advice Centre" der Europäische Gerichtshof der finnischen Regierung empfohlen in zahlreichen Fällen interim measures zu ergreifen, weshalb zahlreiche Abschiebungen ausgesetzt worden seien. Neu vorgebracht wurde, dass die BF in hohem Maße auf die Unterstützung des Onkels angewiesen wären. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass Pro Asyl am 10.11.2009 zusammen mit Flüchtlingsorganisationen aus den Niederlanden, Finnland und Großbritanien eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht habe um endlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen Missachtung aller zentralen europäischen Asylrichtlinien einzuleiten. Auf den Inhalt dieser Beschwerde wurde verwiesen und ein Auszug in englischer Sprache hinsichtlich eines minderjährigen Beschwerdeführer beigefügt.
Es wurde der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebenden Wirkungen zuzuerkennen.
1.4. Am 26.01.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung der Akte. Hierbei wurde festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebenden Wirkungen nicht zuzuerkennen sind. Über die hierfür maßgeblichen Erwägungen wurde ein AV angelegt, welcher im Akt aufliegt.
1.5.. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die BF1 und BF2 betreffenden Verfahren vom erkennenden Gericht gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).1.5.. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die BF1 und BF2 betreffenden Verfahren vom erkennenden Gericht gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
1.6. In Bezug auf den weiteren Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht, Umfang der Kognitionsbefugnis
1.1. Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
3. Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [...]
(2) [...]
Abs. 3 und 4 leg. cit. lauten:Absatz 3 und 4 leg. cit. lauten:
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) [...]
b) [...]
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der zitierten Gesetzesbestimmung war in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Geschäftverteilung des AsylGH durch den erkennenden Einzelrichter zu entscheiden.
4. Verweise, Wiederholungen
4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
4.1. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
4.3. Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit den individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und auch die von den BF in Griechenland vorzufindende allgemeine Lage mit jener, die die BF bei Erlassung des Erstbescheides vorfanden verglichen.
Im Lichte der oa. Ausführungen wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich.
5. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig.
6. Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG6. Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG
6.1. Entschiedene Sache
6.1.1 Entschieden Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt
Einleitend ist anzumerken, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringes sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sonder auf den Inhalt des Anbringes oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN). Im gegenständlichen Fall lag der klar erkennbare Wille der BF in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, weshalb eine "Umdeutung" der Asylanträge auf ein anderes Begehren aufgrund dieses klar erkennbaren Parteienwillens ausscheidet.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Im gegenständlichen Fall brachten die BF keinen Sachverhalt vor, aus welchem erschließbar wäre, dass sich deren asylrelevante individuelle Lage im Falle einer Überstellung nach Griechenland in einem wesentlichen Punkt ändern würde. Weder hat sich die wesentliche asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Griechenland in einem wesentlichen Punkt verändert, was von den BF auch nicht vorgebracht wurde, noch ergab sich bei Berücksichtigung sämtlicher sonstiger bekannter Tatsachen ein Hinweis, dass sich ihre Lage in Griechenland nunmehr wesentlich anders darstellen würde, als zu jenem Zeitpunkt, als erstmals über ihren Asylantrag entschieden wurde. Vielmehr führten die BF im Zweitverfahren vor dem BAA selbst aus, dass es stimme, dass sie den gegenständlichen Zweitantrag lediglich zum Zwecke der Überstellungsverhinderung gestellt hätten. Neue entscheidungsrelevante Sachverhalte führten sie jedoch nicht aus.
Zu den in der Beschwerde angeführten Bedenken von UNHCR vom 15.5.2009 betreffend das faire Verfahren in Griechenland, sowie zum Verweis auf das Positionspapier von UNHCR vom April 2008, sowie in Bezug auf das weitere Positionspapier von UNHCR vom 01.12.2008, worin UNHCR weiters ohne Zweifel bei seiner Einschätzung bleibe, angesichts der sich noch ausweitenden Überlastungssituation weiterhin von Überstellungen nach Griechenland abzusehen, da Asylsuchende, einschließlich Dublin-Rückkehrer in Griechenland weiterhin übermäßigen Härten ausgesetzt seien, was die Anhörung und die angemessene Bearbeitung ihrer Anträge betreffe, sowie einer ausreichenden Sachverhaltsdarstellung im Hinblick auf die Situation von Asylwerbern, insbesondere was die Grundversorgung und den Zugang zu einem fairen Verfahren, abseits der begrüßenswerten bloßen Bemühungen der griechischen Behörden, betreffe, wird festgestellt, dass diese Berichte bzw. Themenbereiche bereits im Erstverfahren vor dem AsylGH mitberücksichtigt wurden und diesbezüglich somit entschiedene Sache vorliegt.
Gleiches gilt für den angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Hamburg, wonach seitens der deutschen Verwaltungsgerichte derzeit keine Überstellungen von Aslywerbern aufgrund der Dublin-VO nach Griechenland erfolge und der Angaben zur Schweiz, welche gewisse Personengruppen nicht nach Griechenland zurück schicken würden und auch in Finnland nach Auskunft der finnischen NGO "Refuge Advice Centre" zahlreiche Abschiebungen ausgesetzt worden seien. Diesbezüglich führte der AsylGH bereits im Erstverfahren aus, dass es sich bei diesen Entscheidungen nicht um generelle Unzulässigkeitsentscheidungen betreffend die Abschiebung nach Griechenland, sondern um Einzelfallentscheidungen in konkreten Asylfällen handelt, insbesondere im angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin wird mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich um einen Sonder- bzw. Ausnahmefall handelt, sohin ist die Ausführung, dass keine Entscheidungen von Obergerichten anderer Mitgliedstaaten vorliegen würden, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind, nach wie vor zutreffend und ändert es auch nichts an dieser grundsätzlichen Haltung der Mitgliedstaaten, wenn deutsche Erstgerichte jeweils in einem Einzelfall eine gegenteilige Entscheidung treffen, wobei auch darauf verwiesen wird, dass sich die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung nach Griechenland als uneinheitlich darstellt, was auch unter anderem die Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10.03.2009 zeigt, weshalb auch diesbezüglich bereits im Erstverfahren abgesprochen wurde und somit entschiedene Sache vorliegt.
Daran ändert auch die Eingabe, dass Pro Asyl am 10.11.2009 zusammen mit Flüchtlingsorganisationen aus den Niederlanden, Finnland und Großbritanien eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht habe um endlich ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland wegen Missachtung aller zentralen europäischen Asylrichtlinien einzuleiten, nichts, da nicht ersichtlich ist, inwieweit sich dieses Vorbringen konkret auf die BF beziehen solle, sondern lediglich ganz allgemein in den Raum gestellt wurde. Der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass der AsylGH im Erstverfahren auch auf die Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof einging.
Zur Beschwerdeangabe, dass die Überstellungsfrist für die BF längst abgelaufen sei, wird festgestellt, dass die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten MS neu zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Art 19 Abs 3 (im gegenständlichen Fall die 18-Monatsfrist nach Art 19 Abs 4) unterbricht; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist und kann dies allenfalls neuerlich erfolgen, wenn die nationale Rechtsordnung einen weiteren Rechtsbehelf vorsieht, dem wieder aufschiebende Wirkung zukommt. Dahinter steht der auch vom EuGH in seiner Vorabentscheidung vom 29.01.2009 in Petrosian, C-19/08, hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen (Kommentar zur Dublin II-VO, Filzwieser/Sprung, 3., überarbeitete Auflage, K27 zu Art. 19).Zur Beschwerdeangabe, dass die Überstellungsfrist für die BF längst abgelaufen sei, wird festgestellt, dass die Erhebung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung, bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für den Rechtsbehelf ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten MS neu zu laufen beginnende 6-Monatsfrist des Artikel 19, Absatz 3, (im gegenständlichen Fall die 18-Monatsfrist nach Artikel 19, Absatz 4,) unterbricht; diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist und kann dies allenfalls neuerlich erfolgen, wenn die nationale Rechtsordnung einen weiteren Rechtsbehelf vorsieht, dem wieder aufschiebende Wirkung zukommt. Dahinter steht der auch vom EuGH in seiner Vorabentscheidung vom 29.01.2009 in Petrosian, C-19/08, hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen (Kommentar zur Dublin II-VO, Filzwieser/Sprung, 3., überarbeitete Auflage, K27 zu Artikel 19,).
Ähnliches muss auch in der Konstellation gelten, dass der Asylbewerber nach der Erstentscheidung (uU zum Zwecke der Verfahrensverschleppung) einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) stellt und das nationale Recht vorsieht, dass während dieses zweiten Asylverfahrens (oder zumindest bis zu dessen Zurückweisung als Folgeantrag wegen entschiedener Sache) keine Abschiebung erfolgen darf. In diesem Fall wird man davon auszugehen haben, dass die Überstellungsfrist (im Erstverfahren) mit dem Tag der 2. Antragstellung (wenn diese mit einem faktischen Aufenthaltsrecht verbunden ist) hinfällig wird. Ist die Einholung einer neuerlichen Zustimmung des anderen Mitgliedstaates im Konsultationsverfahren erforderlich (etwa, weil bereits eine Überstellung erfolgt und der Asylbewerber aber zurückgekehrt ist), wird die Frist von neuem berechnet (so Funke-Kaiser, aaO Rz 257). Diese Lösung greift aber nicht, wenn mangels Notwendigkeit eines zweiten Konsultationsverfahrens auch keine weitere Zustimmung als neuer Anknüpfungspunkt zur Verfügung steht. Diesfalls wird man im Sinne des unter K27 erwähnten Petrosian-Erkenntnisses den ganzen Folgeantrag bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist erst nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener Entscheidung, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt, weshalb im gegenständlichen Fall die Überstellungsfristen nicht abgelaufen sind, sondern erst mit 27.01.2010 wieder neu zu laufen begannen, als mit 26.01.2010 festgestellt wurde, dass den Beschwerden gemäß § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Kommentar zur Dublin II-VO, Filzwieser/Sprung, 3., überarbeitete Auflage, K28 zu Art. 19).Ähnliches muss auch in der Konstellation gelten, dass der Asylbewerber nach der Erstentscheidung (uU zum Zwecke der Verfahrensverschleppung) einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) stellt und das nationale Recht vorsieht, dass während dieses zweiten Asylverfahrens (oder zumindest bis zu dessen Zurückweisung als Folgeantrag wegen entschiedener Sache) keine Abschiebung erfolgen darf. In diesem Fall wird man davon auszugehen haben, dass die Überstellungsfrist (im Erstverfahren) mit dem Tag der 2. Antragstellung (wenn diese mit einem faktischen Aufenthaltsrecht verbunden ist) hinfällig wird. Ist die Einholung einer neuerlichen Zustimmung des anderen Mitgliedstaates im Konsultationsverfahren erforderlich (etwa, weil bereits eine Überstellung erfolgt und der Asylbewerber aber zurückgekehrt ist), wird die Frist von neuem berechnet (so Funke-Kaiser, aaO Rz 257). Diese Lösung greift aber nicht, wenn mangels Notwendigkeit eines zweiten Konsultationsverfahrens auch keine weitere Zustimmung als neuer Anknüpfungspunkt zur Verfügung steht. Diesfalls wird man im Sinne des unter K27 erwähnten Petrosian-Erkenntnisses den ganzen Folgeantrag bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist erst nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener Entscheidung, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt, weshalb im gegenständlichen Fall die Überstellungsfristen nicht abgelaufen sind, sondern erst mit 27.01.2010 wieder neu zu laufen begannen, als mit 26.01.2010 festgestellt wurde, dass den Beschwerden gemäß Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist (Kommentar zur Dublin II-VO, Filzwieser/Sprung, 3., überarbeitete Auflage, K28 zu Artikel 19,).
Zur Beschwerdeangabe, dass keine ausdrückliche Zustimmung Griechenlands vorliegen würde um die BF aufzunehmen, wird festgestellt, dass mit Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 05.10.2008 betreffend BF 1 (AS 65) und vom 05.11.2008 betreffend BF 2 (AS 65), sich Griechenland zur Aufnahme der BF auf Grundlage des Art 10/1 der Dublin II-VO zuständig erklärte.Zur Beschwerdeangabe, dass keine ausdrückliche Zustimmung Griechenlands vorliegen würde um die BF aufzunehmen, wird festgestellt, dass mit Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 05.10.2008 betreffend BF 1 (AS 65) und vom 05.11.2008 betreffend BF 2 (AS 65), sich Griechenland zur Aufnahme der BF auf Grundlage des Artikel 10 /, eins, der Dublin II-VO zuständig erklärte.
Zur Beschwerdeangabe, dass die BF in hohem Maße auf die Unterstützung ihres Onkels angewiesen wären, wird festgestellt, dass dies im Verfahren erstmals vorgebracht wird. Ob jedoch ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Parteien in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht haben (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN), weshalb diese Angabe nicht weiter zu berücksichtigen ist. Es wird jedoch in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen unter Pkt. 6 zu Art. 8 EMRK hingewiesen.Zur Beschwerdeangabe, dass die BF in hohem Maße auf die Unterstützung ihres Onkels angewiesen wären, wird festgestellt, dass dies im Verfahren erstmals vorgebracht wird. Ob jedoch ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Parteien in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht haben (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Beeschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN), weshalb diese Angabe nicht weiter zu berücksichtigen ist. Es wird jedoch in diesem Zusammenhang noch auf die Ausführungen unter Pkt. 6 zu Artikel 8, EMRK hingewiesen.
Weitere Hinweise auf das Bestehen von Sachverhalten, welche die inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge gebieten würde (insbes. gem. §§ 69, 71 AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung der gegenständlichen Anträge ausscheidet.Weitere Hinweise auf das Bestehen von Sachverhalten, welche die inhaltliche Prüfung der vorliegenden Anträge gebieten würde (insbes. gem. Paragraphen 69, 71, AVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung der gegenständlichen Anträge ausscheidet.
7. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):7. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hätten (Erk. d. VwGH v. 24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Aufgrund dieser Rechtsprechung des VwGH kann letztlich die Frage offen bleiben, ob die BF vor dem 16.12.2009, 17.05 Uhr das Bundesgebiet verließen, was zu einer Konsumation der Ausweisung geführt hätte (vgl. § 59 Abs. 1 FPG, BGBl I 2005/100 in der hier anzuwendenden Fasung), da im gegenständlichen Fall jedenfalls die Ausweisung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 AsylG zu verhängen war.Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt wurde, welche noch nicht konsumiert wurde, da der BF seit dem Zeitpunkt der Verfügung der Ausweisung zu einem früheren Zeitpunkt das Bundesgebiet nicht verlassen hätten (Erk. d. VwGH v. 24.2.2003, 2002/21/0101; 30.1.2003, 2002/21/0186). Aufgrund dieser Rechtsprechung des VwGH kann letztlich die Frage offen bleiben, ob die BF vor dem 16.12.2009, 17.05 Uhr das Bundesgebiet verließen, was zu einer Konsumation der Ausweisung geführt hätte vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, FPG, BGBl römisch eins 2005/100 in der hier anzuwendenden Fasung), da im gegenständlichen Fall jedenfalls die Ausweisung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG zu verhängen war.
Rechtlich ergibt sich hieraus folgender Prüfungsumfang:
§ 10 AsylG idF lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
[...]"
Die gegenständlichen Asylanträge waren abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieser Bescheide kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF sind in gleichem Maße von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen. In Österreich lebt ihr Onkel, welcher sich seit etwa 10 Jahren hier aufhält. Die BF brachten nicht vor, in der Zeit zwischen ihrer Kindheit und der Flucht des Onkels nach Österreich, wo dieser seine eigene Familie gründete, irgendeinen Kontakt zu diesem gehabt zu haben. Schließlich halten sich die BF auch erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich auf und leben diese mit dem Onkel auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass diese zu ihrem Onkel ein derart qualifiziertes Pflege-, Abhängigkeits-, und/oder Pflegeverhältnis hätten, dass man von einem relevanten Familienleben iSd Art. 8 EMRK sprechen könnte. Es fehlt an der bei Erwachsenen von der Judikatur geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung". Selbst wenn man die Angabe in der Beschwerde berücksichtigen würde, dass die BF in hohem Maße auf die Unterstützung ihres Onkels angewiesen wären, wird festgestellt, dass dies kaum auf eine besonders innige verwandtschaftliche Beziehung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Umstand, dass die BF nach ihrer Einreise natürlich jene Menschen um Hilfe ersuchen, die sie bereits aus ihrem früheren Leben bzw. ihrem Herkunftsstaat kennen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. Aber trotzdem würde sich darin im gegenständlichen keine besondere Nahebeziehung finden. Auch sei darauf hingewiesen, dass es dem Onkel frei steht, die BF (etwa finanziell oder moralisch) zu unterstützen, wenn sie sich in Griechenland aufhalten, zumal es ihm frei steht, etwa Geldüberweisungen nach Griechenland zu tätigen oder mit seinen Neffen auf brieflichen, telefonischen, elektronischen oder sonstigen Wege in Kontakt zu bleiben.Die BF sind in gleichem Maße von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen potentiell betroffen. In Österreich lebt ihr Onkel, welcher sich seit etwa 10 Jahren hier aufhält. Die BF brachten nicht vor, in der Zeit zwischen ihrer Kindheit und der Flucht des Onkels nach Österreich, wo dieser seine eigene Familie gründete, irgendeinen Kontakt zu diesem gehabt zu haben. Schließlich halten sich die BF auch erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich auf und leben diese mit dem Onkel auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass diese zu ihrem Onkel ein derart qualifiziertes Pflege-, Abhängigkeits-, und/oder Pflegeverhältnis hätten, dass man von einem relevanten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK sprechen könnte. Es fehlt an der bei Erwachsenen von der Judikatur geforderten "hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung". Selbst wenn man die Angabe in der Beschwerde berücksichtigen würde, dass die BF in hohem Maße auf die Unterstützung ihres Onkels angewiesen wären, wird festgestellt, dass dies kaum auf eine besonders innige verwandtschaftliche Beziehung zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf den Umstand, dass die BF nach ihrer Einreise natürlich jene Menschen um Hilfe ersuchen, die sie bereits aus ihrem früheren Leben bzw. ihrem Herkunftsstaat kennen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen. Aber trotzdem würde sich darin im gegenständlichen keine besondere Nahebeziehung finden. Auch sei darauf hingewiesen, dass es dem Onkel frei steht, die BF (etwa finanziell oder moralisch) zu unterstützen, wenn sie sich in Griechenland aufhalten, zumal es ihm frei steht, etwa Geldüberweisungen nach Griechenland zu tätigen oder mit seinen Neffen auf brieflichen, telefonischen, elektronischen oder sonstigen Wege in Kontakt zu bleiben.
Die BF möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit etwa 16 Monaten im Bundesgebiet auf und lebt ihr Onkel in Österreich. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages und nach dessen rechtskräftigen Abschluss durch die Stellung eines unbegründeten Folgeantrages legalisieren. Weiters tauchten die BF nach rechtskräftigem Abschluss ihres Erstverfahrens in Österreich unter und stellten ihre Asylfolgeanträge aus der Schubhaft.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben der BF dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst kurzen Aufenthalt und dem niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung von Asylanträgen und in weiterer Folge durch die Stellung von unbegründeten Asylfolgeanträgen erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Die BF sind seit etwa 16 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung unzulässiger Asylanträge und in weiterer Folge unzulässiger Asylfolgeanträge vorübergehend legalisieren. Hätten die BF diese unzulässigen Asylanträge nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte
Die Beschwerdeführer sind erst einen sehr kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, haben hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und waren im Asylverfahren nicht in der Lage, ihre Anträge ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die BF selbsterhaltungsfähig wären.
Da hier die Zulässigkeit der Ausweisung in den bereits mehrfach genannten Partnerstaat zu prüfen ist, ist an dieser Stelle auch die Bindung zu diesem Staat zu prüfen. Grundsätzlich ist zwar anzunehmen, dass die Bindung zu diesem Staat sehr gering ist, es deutet daher nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle der Überstellung dorthin nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft ähnlich zu integrieren wie sie es in Bezug auf Österreich beabsichtigten.
Der BF reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge illegal in das Bundesgebiet ein.
Den Beschwerdeführern musste bei der Antragstellung klar sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Ab- bzw. Zurückweisung der Asylanträge nur ein Vorübergehender ist. Hierüber wurden die BF auch am Beginn des Asylverfahrens vom BAA belehrt. Ebenso indiziert die illegale Einreise den Umstand, dass den Beschwerdeführern die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie ansonsten die weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und
(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung der Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sind die Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihnen aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für die Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit der Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung von Asylanträgen vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, des Vorlebens der BF in strafrechtlicher Hinsicht, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF ihres ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern im hier zu prüfenden Partnerstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigten, dass grundsätzlich schon die Dublin II VO familiäre Bindungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung berücksichtigt ( vgl. etwa 6. und 7. Erwägungsrund der Präambel, Art. 2 Punkt i, Art. 6, 7, 8 leg cit) und ein entgegen dem Wortlaut der Art 6 - 8 systematisch stattfindender Selbsteintritt dem Grundsatz des effete utile des Gemeinschaftsrechts widersprechen würde. Es ist daher der hier genannte gemein-schaftsrechtliche Rechtsgrundsatz im Rahmen der öffentlichen Interessen zum Nachteil der privaten Interessen des BF im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK mitzuberücksichtigen.Im gegenständlichen Fall ist auch zu berücksichtigten, dass grundsätzlich schon die Dublin römisch zwei VO familiäre Bindungen im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung berücksichtigt ( vergleiche etwa 6. und 7. Erwägungsrund der Präambel, Artikel 2, Punkt i, Artikel 6, 7, 8, leg cit) und ein entgegen dem Wortlaut der Artikel 6, - 8 systematisch stattfindender Selbsteintritt dem Grundsatz des effete utile des Gemeinschaftsrechts widersprechen würde. Es ist daher der hier genannte gemein-schaftsrechtliche Rechtsgrundsatz im Rahmen der öffentlichen Interessen zum Nachteil der privaten Interessen des BF im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK mitzuberücksichtigen.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und diese Eingriffe zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sind.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und diese Eingriffe zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig sind.
Gegenständliche Ausweisungen sind von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
8. Die BF stellten Anträge auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG).8. Die BF stellten Anträge auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG).
Im gegenständlichen Fall ist daher auch zu prüfen ob ein neuer, unter die Tatbestände des Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, zu subsumierender Sachverhalt vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist daher auch zu prüfen ob ein neuer, unter die Tatbestände des Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, zu subsumierender Sachverhalt vorliegt.
In Bezug auf die BF erfolgte bereits im meritorischen Verfahren eine Prüfung in Bezug auf Tatbestände des Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Einer neuerlichen Prüfung steht der Grundsatz "ne bi in idem" entgegen. Ein neuer, nach rechtskräftigem Abschluss der Erstverfahren entstandene Sachverhalt, welcher eine Überstellung der BF in den genannten Partnerstaat im Sinne des Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen gegenwärtig nicht zulässig erscheinen lässt, kam nicht hervor. Insbesondere kann aus dem aktuellen Gesundheitszustand der BF vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage im Partnerstaat ein solcher nicht festgestellt werden. Der EGMR geht nämlich davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat (bzw. hier Partnerstaat) gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.In Bezug auf die BF erfolgte bereits im meritorischen Verfahren eine Prüfung in Bezug auf Tatbestände des Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Einer neuerlichen Prüfung steht der Grundsatz "ne bi in idem" entgegen. Ein neuer, nach rechtskräftigem Abschluss der Erstverfahren entstandene Sachverhalt, welcher eine Überstellung der BF in den genannten Partnerstaat im Sinne des Artikel 15, RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen gegenwärtig nicht zulässig erscheinen lässt, kam nicht hervor. Insbesondere kann aus dem aktuellen Gesundheitszustand der BF vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur medizinischen Versorgungslage im Partnerstaat ein solcher nicht festgestellt werden. Der EGMR geht nämlich davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat (bzw. hier Partnerstaat) gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Im gegenständlichen Fall liegen die vom EGMR geforderten außergewöhnlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umstände nicht vor.
9.1. Aufgrund der getätigten Ausführungen war die Beschwerde unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen in allen Spruchpunkten abzuweisen.
9.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.9.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Identität der Sache, Intensität, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
09.03.2010