TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/22 E12 263125-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E12 263.125-0/2008-23E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2005, Zl. 04 21.056-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Zopf als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2005, Zl. 04 21.056-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 und § 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I. Nr. 122/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Ausweisung (Spruchpunkt III) nach Armenien zu erfolgen hat.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, und Paragraph 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei) nach Armenien zu erfolgen hat.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, stellte am 14.10.2004 - nachdem sie gemeinsam mit ihren Kindern nach illegaler Einreise aufgegriffen worden war - gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag (AS 3). Dazu wurde sie von einem Organwalter des Bundesasylamtes (BAA) mehrfach niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, stellte am 14.10.2004 - nachdem sie gemeinsam mit ihren Kindern nach illegaler Einreise aufgegriffen worden war - gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag (AS 3). Dazu wurde sie von einem Organwalter des Bundesasylamtes (BAA) mehrfach niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wieder gegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die BF im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, sie sei Armenierin und im Zuge der Auseinandersetzungen zwischen Armenien und Aserbaidschan im Jahre 1989 aus Berg-Karabach zwangsweise nach Armenien verbracht worden. Ihr Mann - Aseri - sei zur aserbaidschanischen Armee eingezogen worden. Im Jahre 1992 habe sie Armenien verlassen und bis 2004 in der Ukraine gelebt. Die Ukraine habe sie verlassen, weil sie Angst vor ihrem Mann gehabt habe und auch um ihren Status zu regeln. Über Polen und Tschechien habe sie Österreich erreicht. In Armenien habe sie erfolglos versucht die Staatsbürgerschaft zu erlangen. Ihre Kinder seien in Armenien verspottet und als Türken bezeichnet worden.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2005, Zahl: 04 21.056-BAE (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2005, Zahl: 04 21.056-BAE (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Flucht begründende Vorbringen der BF als nicht glaubwürdig.römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Flucht begründende Vorbringen der BF als nicht glaubwürdig.

Da die Antragstellerin ausgeführt habe, nach der sowjetischen Staatsbürgerschaft über keine formelle Staatsangehörigkeit mehr verfügt zu haben, sei gemäß § 1 Z 4 AsylG im Rahmen der Schutzprüfung auf den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes abzustellen. Dabei würden Staaten ausscheiden, in denen sich Asylwerber unrechtmäßig aufgehalten hätten, weshalb hier die Ukraine ausscheide; die Antragstellerin habe dezidiert und mehrmals ausgeführt, dass sie sich dort unrechtmäßig - illegal - aufgehalten habe. Somit sei im Sinne des § 1 Z 4 AsylG von Armenien als Herkunftsstaat auszugehen und wäre somit auch für den Fall, dass die Antragstellerin tatsächlich die armenische Staatsbürgerschaft nicht besitze, Armenien als Bezugsland - Prüfungsland - zu sehen.Da die Antragstellerin ausgeführt habe, nach der sowjetischen Staatsbürgerschaft über keine formelle Staatsangehörigkeit mehr verfügt zu haben, sei gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG im Rahmen der Schutzprüfung auf den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes abzustellen. Dabei würden Staaten ausscheiden, in denen sich Asylwerber unrechtmäßig aufgehalten hätten, weshalb hier die Ukraine ausscheide; die Antragstellerin habe dezidiert und mehrmals ausgeführt, dass sie sich dort unrechtmäßig - illegal - aufgehalten habe. Somit sei im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG von Armenien als Herkunftsstaat auszugehen und wäre somit auch für den Fall, dass die Antragstellerin tatsächlich die armenische Staatsbürgerschaft nicht besitze, Armenien als Bezugsland - Prüfungsland - zu sehen.

Die Antragstellerin habe angegeben, 1989 aus Berg-Karabach nach Armenien evakuiert worden zu sein; sie selbst sei Armenierin und mit einem Aserbaidschaner verheiratet. Ihr Mann sei einberufen worden und daher nicht zu Hause gewesen. Die Antragstellerin habe sich in der Folge in XXXX bei einem Onkel aufgehalten. Dieser sei armenischer Staatsangehöriger gewesen, mittlerweile aber verstorben. Gemeinsam mit dem Onkel habe sie von 1989 bis 1992 versucht, für sich und ihre Kinder die armenische Staatsbürgerschaft zu erhalten, was ihr aber verwehrt worden wäre, weil sie mit einem Aserbaidschaner verheiratet gewesen sei. Weder sie selbst noch ihre Kinder hätten die armenische Staatsbürgerschaft erhalten, daher habe sie 1992 Armenien verlassen und sei in die Ukraine gegangen. Sie habe sich dort von 1992 bis 2004 mit ihren Kindern illegal bei einer Cousine aufgehalten. In der Ukraine habe sie ebenso keine Rechte gehabt, ihre Kinder hätten nicht die Schule besuchen können, da sie keine Dokumente gehabt hätten. Deshalb sei sie 2004 über Polen und Tschechien nach Österreich gekommen, um ihren und den Status ihrer Kinder zu regeln.Die Antragstellerin habe angegeben, 1989 aus Berg-Karabach nach Armenien evakuiert worden zu sein; sie selbst sei Armenierin und mit einem Aserbaidschaner verheiratet. Ihr Mann sei einberufen worden und daher nicht zu Hause gewesen. Die Antragstellerin habe sich in der Folge in römisch 40 bei einem Onkel aufgehalten. Dieser sei armenischer Staatsangehöriger gewesen, mittlerweile aber verstorben. Gemeinsam mit dem Onkel habe sie von 1989 bis 1992 versucht, für sich und ihre Kinder die armenische Staatsbürgerschaft zu erhalten, was ihr aber verwehrt worden wäre, weil sie mit einem Aserbaidschaner verheiratet gewesen sei. Weder sie selbst noch ihre Kinder hätten die armenische Staatsbürgerschaft erhalten, daher habe sie 1992 Armenien verlassen und sei in die Ukraine gegangen. Sie habe sich dort von 1992 bis 2004 mit ihren Kindern illegal bei einer Cousine aufgehalten. In der Ukraine habe sie ebenso keine Rechte gehabt, ihre Kinder hätten nicht die Schule besuchen können, da sie keine Dokumente gehabt hätten. Deshalb sei sie 2004 über Polen und Tschechien nach Österreich gekommen, um ihren und den Status ihrer Kinder zu regeln.

Den Anforderungen an ein glaubhaftes Vorbringen - in Bezug auf die Nichtzuerkennung der armenischen Staatsbürgerschaft und den angeblich 12-jährigen illegalen Aufenthalt in der Ukraine - habe die BF nicht gerecht werden können. Ihre diesbezüglichen Behauptungen seien nur allgemein in den Raum gestellt, nicht nachvollziehbar und seien auch Widersprüche aufgetreten.

So habe die BF am 14.10.2004 angegeben, sie sei Staatsangehörige von Armenien und von dort vertrieben worden; sie sei 1992 aus Berg-Karabach in die Ukraine geflüchtet. Bei der EAST-Ost hatte sie angegeben, Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sei, um dann vor der Außenstelle Eisenstadt zu behaupten, Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetunion gewesen zu sein und - vorerst - weder die aserbaidschanische, noch die armenische Staatsbürgerschaft zuerkannt bekommen zu haben. In weiterer Folge sei dann die zuvor getätigte Behauptung, dass ihr die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft trotz Beantragung nicht zuerkannt worden sei, dahingehend abgeändert bzw. insofern relativiert worden, dass die Antragstellerin ausgeführt habe, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft doch nicht beantragt zu haben. Ein weiterer Widerspruch befinde sich auch in den Ausführungen betreffend der angeblichen Beantragung der armenischen Staatsbürgerschaft. Sie habe vorerst davon gesprochen, diese nicht erhalten zu haben, da aus den vorgelegten Dokumenten hervorgegangen wäre, dass sie mit einem aserbaidschanischen Staatsbürger verheiratet sei. Diese Aussage sei dahin abgeändert worden, dass sie angab, keine Dokumente vorgelegt zu haben, sie habe aber kein Geheimnis daraus gemacht, mit einem aserbaidschanischen Staatsbürger verheiratet zu sein.

Vor der Außenstelle Eisenstadt habe sie ausgeführt, sie sei im Jahre 1989 von Berg-Karabach nach Armenien evakuiert worden und dort auch als Flüchtling registriert worden. Weiters habe sie ausgeführt, dass sie nach zwei bis dreijährigem Aufenthalt in Armenien im Jahre 1992 in die Ukraine gereist sei, wo sie bis 2004 bei einer Cousine gewohnt und gelebt habe (anders in der Einvernahme am 14.10.2004:

Flucht im Jahre 1992 von Berg-Karabach in die Ukraine; Mietwohnung).

Auch der behauptete lange Aufenthalt in der Ukraine sei bzw. erscheine unplausibel. Es sei nicht davon auszugehen, dass man 12 Jahre in einem Land verbringe, wo man keine Möglichkeit habe zu arbeiten, insbesondere wo es den Kindern nicht möglich sei, eine Schulausbildung zu erhalten - die Kinder seien [Anm.: 2005] mittlerweile 20 und 17 Jahre alt und wären somit nie in die Schule gegangen. Auch die sonstigen Ausführungen in Bezug auf den angeblich langjährigen Aufenthalt in der Ukraine würden keine glaubhaften Rückschlüsse zulassen, dass die Antragstellerin tatsächlich zwölf Jahre in der Ukraine aufhältig gewesen sein könnte. Abgesehen von den mangelnden bzw. fehlenden Sprachkenntnissen in Bezug auf die ukrainische Sprache sei festzuhalten, dass es sich bei den von der Antragstellerin genannten Ortschaften - XXXX - um allgemein bekannte Urlaubsziele auf der Halbinsel XXXX handle und diese nicht in unmittelbarer Nähe zu den "Dörfern" XXXX liegen. Festzuhalten sei auch, dass zwei Ortschaften mit dem Namen XXXX auf der Halbinsel XXXX - XXXX - vorgefunden werden konnten. Von keinem dieser Dörfer seien XXXX - dieses Dorf habe überhaupt nicht der Halbinsel XXXX zugeordnet werden können - die Nachbardörfer, wobei auch noch festzuhalten sei, dass XXXX näher zu XXXX liege, als das von der Antragstellerin als Nachbardorf bezeichnete XXXX. Wenn die Antragstellerin tatsächlich - so wie behauptet - zwölf Jahre auf der Halbinsel XXXX in XXXX gelebt hätte, hätte sie detailiertere bzw. genauere Angaben tätigen können müssen - verwiesen werde auf die diesbezüglichen Ausdrucke aus XXXX, aus denen sei auch ersichtlich, dass es in unmittelbarer Nähe der Dörfer XXXX wohl auch Flüsse bzw. Bäche gebe, was von der Antragstellerin dezidiert verneint worden sei.Auch der behauptete lange Aufenthalt in der Ukraine sei bzw. erscheine unplausibel. Es sei nicht davon auszugehen, dass man 12 Jahre in einem Land verbringe, wo man keine Möglichkeit habe zu arbeiten, insbesondere wo es den Kindern nicht möglich sei, eine Schulausbildung zu erhalten - die Kinder seien [Anm.: 2005] mittlerweile 20 und 17 Jahre alt und wären somit nie in die Schule gegangen. Auch die sonstigen Ausführungen in Bezug auf den angeblich langjährigen Aufenthalt in der Ukraine würden keine glaubhaften Rückschlüsse zulassen, dass die Antragstellerin tatsächlich zwölf Jahre in der Ukraine aufhältig gewesen sein könnte. Abgesehen von den mangelnden bzw. fehlenden Sprachkenntnissen in Bezug auf die ukrainische Sprache sei festzuhalten, dass es sich bei den von der Antragstellerin genannten Ortschaften - römisch 40 - um allgemein bekannte Urlaubsziele auf der Halbinsel römisch 40 handle und diese nicht in unmittelbarer Nähe zu den "Dörfern" römisch 40 liegen. Festzuhalten sei auch, dass zwei Ortschaften mit dem Namen römisch 40 auf der Halbinsel römisch 40 - römisch 40 - vorgefunden werden konnten. Von keinem dieser Dörfer seien römisch 40 - dieses Dorf habe überhaupt nicht der Halbinsel römisch 40 zugeordnet werden können - die Nachbardörfer, wobei auch noch festzuhalten sei, dass römisch 40 näher zu römisch 40 liege, als das von der Antragstellerin als Nachbardorf bezeichnete römisch 40 . Wenn die Antragstellerin tatsächlich - so wie behauptet - zwölf Jahre auf der Halbinsel römisch 40 in römisch 40 gelebt hätte, hätte sie detailiertere bzw. genauere Angaben tätigen können müssen - verwiesen werde auf die diesbezüglichen Ausdrucke aus römisch 40 , aus denen sei auch ersichtlich, dass es in unmittelbarer Nähe der Dörfer römisch 40 wohl auch Flüsse bzw. Bäche gebe, was von der Antragstellerin dezidiert verneint worden sei.

Festzuhalten sei auch, dass Armenien erst Ende 1991 seine staatliche Unabhängigkeit erhalten habe und sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr in Armenien - bei einem Onkel und wäre somit auch die Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe feststellbar gewesen, was auch für den bis 1989 bestehenden Wohnsitz in der armenischen Enklave Berg-Karabach gelte, welche 1988 an die damalige Armenische-SSR angeschlossen worden sei - aufgehalten habe. Auch die "offizielle Evakuierung" aus Berg-Karabach nach Armenien, zu der es den Ausführungen der Antragstellerin folgend gekommen sei, lasse die schlüssige Vermutung zu, dass die Antragstellerin wohl in Armenien aufgenommen worden sei und dort auch Schutz gefunden habe. Es sei davon auszugehen, dass der damalige Aufenthalt der Antragstellerin in Armenien als "offiziell und legal" angesehen werden könne und dieser somit auch die armenische Staatsbürgerschaft zugesprochen bzw. zuerkannt worden sei, wenn sie sich tatsächlich um diese bemüht hätte. Diesfalls sei davon auszugehen, dass diese ihr auch zugesprochen worden wäre und sie somit Staatsangehörige von Armenien sein müsste bzw. sei.

Somit sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin entweder tatsächlich schon armenische Staatsbürgerin sei, oder dass diese zumindest einen Anspruch auf Zuerkennung der armenischen Staatsbürgerschaft - die Antragstellerin habe selbst bestätigt, in Berg-Karabach offiziell registriert gewesen zu sein - habe und sie diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Armenien erhalten würde, was sinngemäß auch für ihre Kinder gelte.

Aus der angeblichen Bedrohung durch ihren Gatten sei keine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen abzuleiten.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation der aserischen Minderheit sowie Personen gemischt ethnischer Abstammung in Armenien, sowie der armenischen Enklave Berg-Karabach in Aserbaidschan (relevante Aspekte des Aufenthalts; Rechte und Pflichten aserischer Flüchtlinge im Vergleich zu armenischen Staatsangehörigen; Einbürgerung; Sonderfall Mischehen).römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation der aserischen Minderheit sowie Personen gemischt ethnischer Abstammung in Armenien, sowie der armenischen Enklave Berg-Karabach in Aserbaidschan (relevante Aspekte des Aufenthalts; Rechte und Pflichten aserischer Flüchtlinge im Vergleich zu armenischen Staatsangehörigen; Einbürgerung; Sonderfall Mischehen).

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzulegen, in Armenien gegenwärtig einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein, weshalb ihr kein Asyl gewährt werden konnte.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass die Antragstellerin nicht in der Lage gewesen sei, glaubhaft darzulegen, in Armenien gegenwärtig einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein, weshalb ihr kein Asyl gewährt werden konnte.

Im Hinblick auf Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass sich für die Antragstellerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergebe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Asylwerber im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.

Es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 FrG unzulässig machen könnten. Die Antragstellerin habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bzw. auf ihre Kinder bezogenen außergewöhnlichen Umstand vorgebracht, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 57 Abs. 1 FrG darstellen könne.Es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 57, Absatz eins, FrG unzulässig machen könnten. Die Antragstellerin habe weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bzw. auf ihre Kinder bezogenen außergewöhnlichen Umstand vorgebracht, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG darstellen könne.

Es ergebe sich daher, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Armenien mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation der Antragstellerin in Armenien im Hinblick auf die von ihr behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG zulässig sei.Es ergebe sich daher, dass die Abschiebung der Antragstellerin nach Armenien mangels substantiierter, glaubhafter und für das Bundesasylamt nachvollziehbarer Angaben zur individuellen Situation der Antragstellerin in Armenien im Hinblick auf die von ihr behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG zulässig sei.

Zu Spruchpunkt III wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchpunkt römisch drei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.07.2005 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.07.2005 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass ihr Vorbringen sehr wohl der Wahrheit entsprochen habe. Sie sei auch tatsächlichen Übergriffen in Armenien ausgesetzt gewesen. So habe sie beispielsweise einmal ein Nachbar ihres Onkels im Bus beschimpft und sogar aus dem Bus gestoßen, wodurch sie sich verletzt habe. Sie verweise auch auf Berichte von UNHCR, wonach Angehörige der aserischen Minderheit bzw. Abkömmlinge von Mischehen Übergriffen ausgesetzt seien und die armenischen Behörden nicht fähig seien, gegen solche Übergriffe Schutz zu gewährleisten. Auch liege eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative nicht vor. Zuletzt führe sie an, dass sie als Angehörige der Zeugen Jehovas in Armenien weiterer Verfolgung und Erniedrigung seitens der breiten Masse der Bevölkerung ausgesetzt sei.

Entgegen dem Bundesasylamt habe sie sehr wohl glaubhafte Indizien aufzuzeigen vermocht, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, insbesondere, als die Misshandlungsgefahr auch von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehen könne.Entgegen dem Bundesasylamt habe sie sehr wohl glaubhafte Indizien aufzuzeigen vermocht, dass sie bei einer Rückkehr nach Armenien einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sei, insbesondere, als die Misshandlungsgefahr auch von nichtstaatlichen Gruppierungen ausgehen könne.

Auch ihre Ausweisung sei rechtswidrig.

I.1.4.1. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Lage der aserischen Minderheit und deren Partner sowie der Lage von Abkömmlingen von Mischehen durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 20.11.2009 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).römisch eins.1.4.1. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Lage der aserischen Minderheit und deren Partner sowie der Lage von Abkömmlingen von Mischehen durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 20.11.2009 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zu den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).

I.1.4.2. Die BF brachte hierzu in der Stellungnahme vom 04.12.2009 vor, dass sie zwar Armenierin sei, aber aus der Provinz Berg-Karabach stamme, die nach wie vor völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehöre. Sie habe einen Aserbaidschaner geheiratet und weiterhin in Aserbaidschan gelebt. Dass die Enklave Berg-Karabach von Armenien besetzt worden sei, ändere nichts daran, dass sie in Aserbaidschan gelebt habe.römisch eins.1.4.2. Die BF brachte hierzu in der Stellungnahme vom 04.12.2009 vor, dass sie zwar Armenierin sei, aber aus der Provinz Berg-Karabach stamme, die nach wie vor völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehöre. Sie habe einen Aserbaidschaner geheiratet und weiterhin in Aserbaidschan gelebt. Dass die Enklave Berg-Karabach von Armenien besetzt worden sei, ändere nichts daran, dass sie in Aserbaidschan gelebt habe.

Aktuell würden bereits wieder kriegerische Auseinandersetzungen an der Grenze stattfinden. Eine friedliche Regelung sei derzeit nicht in Sicht.

Die bisher eingeholten Länderdokumentationen würden das falsche Land betreffen, es werde daher beantragt Länderdokumentationen zu Aserbaidschan einzuholen.

Armenien habe kein Interesse, Aserbaidschaner im Land zu haben, umso weniger habe ihre Familie und sie in Armenien eine Aufenthaltsmöglichkeit, da sie Flüchtlinge aus Aserbaidschan seien und über keine Staatsbürgerschaft verfügten.

Mit ihr in Österreich leben ihre Kinder XXXX sowie ihre Tochter XXXX sowie deren Ehemann XXXX sowie deren Sohn XXXX. Es bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Sohn XXXX. Sie sei Zeugin Jehovas, nehme an Versammlungen teil und sei als Missionarin tätig, indem sie Hausbesuche in der russischsprachigen Gemeinschaft mache; sie habe mehrere Deutschkurse belegt. Ihr Sohn habe Lehrgänge des Vereins Projekt Intgegrationshaus absolviert. Sie leide nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung und beantrage (zum Nachweis dafür) ein Sachverständigengutachten einzuholen.Mit ihr in Österreich leben ihre Kinder römisch 40 sowie ihre Tochter römisch 40 sowie deren Ehemann römisch 40 sowie deren Sohn römisch 40 . Es bestehe ein gemeinsamer Wohnsitz mit ihrem Sohn römisch 40 . Sie sei Zeugin Jehovas, nehme an Versammlungen teil und sei als Missionarin tätig, indem sie Hausbesuche in der russischsprachigen Gemeinschaft mache; sie habe mehrere Deutschkurse belegt. Ihr Sohn habe Lehrgänge des Vereins Projekt Intgegrationshaus absolviert. Sie leide nach wie vor an einer posttraumatischen Belastungsstörung und beantrage (zum Nachweis dafür) ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Beigeschlossen wurde ein Schreiben der BF, wonach sie mitteilte, dass sie sich mit dem Bericht der armenischen Botschaft vertraut gemacht habe und ausführte, dass dieser nicht wahrheitsgetreu sei.

Man habe sie weder in Armenien, noch in der Ukraine gewollt. In keinem Land hätten sie eine Basis.

I.1.4.3. Das BAA gab hierzu keine Stellungnahme ab.römisch eins.1.4.3. Das BAA gab hierzu keine Stellungnahme ab.

I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführerinrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich im eine im Herkunftsstaat (Armenien) der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenierin, welcher aus der Region Berg-Karabach stammt; sie ist im Jahre 1996 zu den Zeugen Jehovas übergetreten. Die Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Frau von 53 Jahren. Sie ist seit 5 Jahren und 4 Monaten im Bundesgebiet aufhältig. Verwandte der BF befinden sich in Armenien.

Die BF hat im Bundesgebiet folgende Anknüpfungspunkte:

Es befinden sich die beiden mit der BF mitgereisten Kinder XXXX (22) und XXXX (25) sowie deren Ehemann XXXX und deren gemeinsamer Sohn XXXX (1) in Österreich. Alle sind ebenso Asylwerber.Es befinden sich die beiden mit der BF mitgereisten Kinder römisch 40 (22) und römisch 40 (25) sowie deren Ehemann römisch 40 und deren gemeinsamer Sohn römisch 40 (1) in Österreich. Alle sind ebenso Asylwerber.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien schließt sich der AsylGH grundsätzlich den Feststellungen des Bundesasylamtes an. Gleichzeitig wird aber auf die aktuelleren - mit Schreiben vom 20.11.2009 übermittelten - Feststellungen durch den Asylgerichtshof verwiesen.

Konkret im Hinblick auf die BF werden folgende Feststellungen getroffen:

Aserbaidschanischen Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit wird in Armenien ein effektiver Zugang zur Einbürgerung geboten, soweit eine Registrierung des Aufenthaltes vorliegt (vgl. AS 237).Aserbaidschanischen Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit wird in Armenien ein effektiver Zugang zur Einbürgerung geboten, soweit eine Registrierung des Aufenthaltes vorliegt vergleiche AS 237).

Posttraumatische Belastungsstörungen sind - wie auch Depressionen - in Armenien behandelbar (vgl. dtAA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien v. 11.08.2009, Seite 15).Posttraumatische Belastungsstörungen sind - wie auch Depressionen - in Armenien behandelbar vergleiche dtAA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien v. 11.08.2009, Seite 15).

Es gibt Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Zeugen Jehovas, mutmaßlich von Anhängern der in Armenien dominanten Religionsgemeinschaft (AI Report 2009 zu Armenien). Eine aktuelle staatliche oder vom armenischen Staat geduldete Verfolgung von religiösen Minderheiten auf Grund ihres Religionsbekenntnisses kann nicht festgestellt werden (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 18.06.2008; USDOS, Armenia - International Religious Freedom Report 2008).

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden dass die BF in ihrem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Auch die mit Berufungsergänzung vom 25.09.2007 (in Kopie) vorgelegte Geburtsurkunde ändert daran nichts, weil nicht zweifelsfrei feststeht, dass dieses Dokument der BF zuzuordnen ist. Das in dieser Geburtsurkunde aufscheinende Geburtsdatum XXXX stimmt mit dem von der BF im Verfahren angegebenen Geburtsdatum XXXX (AS 3, 7, 13, 29, 33, 137 - alle angeführten Schriftstücke tragen die Unterschrift der BF; auch wenn die Einvernahmen in armenischer bzw. russischer Sprache geführt wurden, so handelte es sich beim Geburtsdatum um arabische Ziffern, die auch im Herkunftsland der BF Verwendung finden; zudem wurde ihr beispielsweise zu Beginn der Niederschrift vom 02.02.2005 das Nationale übersetzt und bestätigte sie die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift - vgl. AS 99). Wenn die BF in diesem Schreiben (vom 25.09.2007) ausführt, sie sei nicht am XXXX sondern am XXXX (gemäß der vorgelegten Geburtsurkunde) geboren, bei den weiteren Einvernahmen seien die Daten nicht nochmals besprochen worden, so ist dem einmal entgegenzuhalten, dass - wie bereits angeführt - die angeführten Aktseiten die Unterschrift der BF tragen, ihr das unrichtige Geburtsdatum hätte also auffallen müssen und auch der Umstand, dass sämtliche Ladungen, die an die BF gerichtet waren (AS 29, 93, 121, 127) bzw. eine erteilte Vollmacht (AS 71), das Geburtsdatum XXXX tragen und von ihr in den Einvernahmen nie eine Richtigstellung erfolgte, gegen die Authentizität der nun vorgelegten Geburtsurkunde spricht. Die Identität der BF steht daher nicht fest.Auch die mit Berufungsergänzung vom 25.09.2007 (in Kopie) vorgelegte Geburtsurkunde ändert daran nichts, weil nicht zweifelsfrei feststeht, dass dieses Dokument der BF zuzuordnen ist. Das in dieser Geburtsurkunde aufscheinende Geburtsdatum römisch 40 stimmt mit dem von der BF im Verfahren angegebenen Geburtsdatum römisch 40 (AS 3, 7, 13, 29, 33, 137 - alle angeführten Schriftstücke tragen die Unterschrift der BF; auch wenn die Einvernahmen in armenischer bzw. russischer Sprache geführt wurden, so handelte es sich beim Geburtsdatum um arabische Ziffern, die auch im Herkunftsland der BF Verwendung finden; zudem wurde ihr beispielsweise zu Beginn der Niederschrift vom 02.02.2005 das Nationale übersetzt und bestätigte sie die Richtigkeit mit ihrer Unterschrift - vergleiche AS 99). Wenn die BF in diesem Schreiben (vom 25.09.2007) ausführt, sie sei nicht am römisch 40 sondern am römisch 40 (gemäß der vorgelegten Geburtsurkunde) geboren, bei den weiteren Einvernahmen seien die Daten nicht nochmals besprochen worden, so ist dem einmal entgegenzuhalten, dass - wie bereits angeführt - die angeführten Aktseiten die Unterschrift der BF tragen, ihr das unrichtige Geburtsdatum hätte also auffallen müssen und auch der Umstand, dass sämtliche Ladungen, die an die BF gerichtet waren (AS 29, 93, 121, 127) bzw. eine erteilte Vollmacht (AS 71), das Geburtsdatum römisch 40 tragen und von ihr in den Einvernahmen nie eine Richtigstellung erfolgte, gegen die Authentizität der nun vorgelegten Geburtsurkunde spricht. Die Identität der BF steht daher nicht fest.

II.1.3. Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3. Zu den vom Bundesasylamt zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welches es ihm augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ist gegen die Auswahl der Quellen durch das Bundesasylamt nichts einzuwenden.

Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG ausreichende Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Ebenso kommt den Quellen in Verbindung mit der erfolgten Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausreichende Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substanttiert entgegen. Soweit in der Stellungnahme vom 04.12.2009 auf Berichte vom 23.11.2009 bzw. vom 02.12.2009 verwiesen wird, so stellen diese die neuesten politischen Entwicklungen - betreffend den Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan um Berg-Karabach - dar. Dass diese Berichte die Lage im Herkunftsland der BF (Armenien) anders als gemäß den mit Schreiben vom 20.11.2009 übermittelten Berichten darstellten, ist nicht erkennbar.

Auch die in der Berufung zitierten Berichte (zitiert wurde eine UBAS-Entscheidung vom 06.02.2003 - darin wiederum ein UNHCR-Bericht, dieser datiert also jedenfalls vor dem 06.02.2003; Berichte vom März 2004, v. 21.01.1997, v. Okt. 1999, v. 05.07.2000, v. 22.09.2003) sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHAuch die in der Berufung zitierten Berichte (zitiert wurde eine UBAS-Entscheidung vom 06.02.2003 - darin wiederum ein UNHCR-Bericht, dieser datiert also jedenfalls vor dem 06.02.2003; Berichte vom März 2004, v. 21.01.1997, v. Okt. 1999, v. 05.07.2000, v. 22.09.2003) sind von vornherein nicht geeignet die wesentlich aktuelleren Feststellungen des BAA zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH

v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Berufung [Beschwerde] in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine Verfolgungssituation konkret für die BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren - durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten - Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7).

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass bei der Schutzprüfung im vorliegenden Fall auf den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes abzustellen war. Sie hatte mehrfach angegeben, dass sie sich in der Ukraine illegal aufgehalten habe und Jahre zuvor aus der Region Berg-Karabach nach Armenien verbracht worden war. Staat des frühren gewöhnlichen Aufenthaltes war daher Armenien. Sie hatte angegeben, sie sei dort offiziell als Flüchtling registriert gewesen (vgl. AS 139). Dass die getroffenen Länderfeststellungen das falsche Land beträfen (wie in der Stellungnahme vom 04.12.2009 ausgeführt) und solche zu Aserbaidschan zu treffen gewesen wären, ist daher unrichtig.Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass bei der Schutzprüfung im vorliegenden Fall auf den Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes abzustellen war. Sie hatte mehrfach angegeben, dass sie sich in der Ukraine illegal aufgehalten habe und Jahre zuvor aus der Region Berg-Karabach nach Armenien verbracht worden war. Staat des frühren gewöhnlichen Aufenthaltes war daher Armenien. Sie hatte angegeben, sie sei dort offiziell als Flüchtling registriert gewesen vergleiche AS 139). Dass die getroffenen Länderfeststellungen das falsche Land beträfen (wie in der Stellungnahme vom 04.12.2009 ausgeführt) und solche zu Aserbaidschan zu treffen gewesen wären, ist daher unrichtig.

Das Vorbringen der BF läuft darauf hinaus, dass ihr in Armenien die Staatsbürgerschaft verweigert worden sei und ihre Kinder als Türken beschimpft worden seien, weiters, dass sie die Ukraine, wo sie von 1992 bis 2004 gelebt habe, aus Furcht vor ihrem Mann und um ihren Status zu regeln, verlassen habe.

Der Wertung des Bundesasylamtes, ihre diesbezüglichen Behauptungen seien nur allgemein in den Raum gestellt, nicht nachvollziehbar, darüber hinaus seien auch Widersprüche aufgetreten, ist zuzustimmen.

So hatte die BF am 14.10.2004 angegeben, sie sei Staatsangehörige von Armenien und von dort vertrieben worden; sie sei 1992 aus Berg-Karabach in die Ukraine geflüchtet. Bei der EAST-Ost hatte sie angegeben, Staatsangehörige von Aserbaidschan zu sei, um dann vor der Außenstelle Eisenstadt zu behaupten, Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetunion gewesen zu sein und - vorerst - weder die aserbaidschanische, noch die armenische Staatsbürgerschaft zuerkannt bekommen zu haben. In weiterer Folge wurde dann die vorerst getätigte Behauptung, dass ihr die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft trotz Beantragung nicht zuerkannt worden sei, dahingehend abgeändert bzw. insofern relativiert worden, dass die Antragstellerin ausgeführt habe, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft doch nicht beantragt zu haben.

Ein weiterer Widerspruch befindet sich auch in den Ausführungen betreffend der angeblichen Beantragung der armenischen Staatsbürgerschaft. Sie hatte vorerst davon gesprochen, diese nicht erhalten zu haben, da aus den vorgelegten Dokumenten hervorgegangen wäre, dass sie mit einem aserbaidschanischen Staatsbürger verheiratet sei. Diese Aussage wurde von ihr dahin abgeändert, dass sie angab, keine Dokumente vorgelegt zu haben, sie aber kein Geheimnis daraus gemacht habe, mit einem aserbaidschanischen Staatsbürger verheiratet zu sein. Sie hatte also einmal ausgesagt, Dokumente vorgelegt zu haben ("...überall verlangte man Dokumente von mir und als gesehen wurde, dass ich mit einem Aserbaidschaner verheiratet bin...." - vgl. AS 103), an anderer Stelle - in der gleichen Einvernahme - aber, dass sie keine Unterlagen hatte (AS 109).Ein weiterer Widerspruch befindet sich auch in den Ausführungen betreffend der angeblichen Beantragung der armenischen Staatsbürgerschaft. Sie hatte vorerst davon gesprochen, diese nicht erhalten zu haben, da aus den vorgelegten Dokumenten hervorgegangen wäre, dass sie mit einem aserbaidschanischen Staatsbürger verheiratet sei. Diese Aussage wurde von ihr dahin abgeändert, dass sie angab, keine Dokumente vorgelegt zu haben, sie aber kein Geheimnis daraus gemacht habe, mit einem aserbaidschanischen Staatsbürger verheiratet zu sein. Sie hatte also einmal ausgesagt, Dokumente vorgelegt zu haben ("...überall verlangte man Dokumente von mir und als gesehen wurde, dass ich mit einem Aserbaidschaner verheiratet bin...." - vergleiche AS 103), an anderer Stelle - in der gleichen Einvernahme - aber, dass sie keine Unterlagen hatte (AS 109).

Vor der Außenstelle Eisenstadt hatte sie im Widerspruch zur Aussage vom 14.10.2004 ausgeführt, sie sei im Jahre 1989 von Berg-Karabach nach Armenien evakuiert worden und dort auch als Flüchtling registriert worden. Weiters führte sie dort aus, dass sie nach zwei bis dreijährigem Aufenthalt in Armenien im Jahre 1992 in die Ukraine gereist sei, wo sie bis 2004 bei einer Cousine gewohnt und gelebt habe (anders in der Einvernahme am 14.10.2004: Flucht im Jahre 1992 von Berg-Karabach in die Ukraine; Mietwohnung).

Zuzustimmen ist dem BAA auch, dass ein 12 jähriger Aufenthalt in einem Land - ohne Möglichkeit zu arbeiten und Schulbesuch für die Kinder - unplausibel ist. Unplausibel sind auch bei einer so langen Aufenthaltsdauer die mangelhaften Ortskenntnisse der BF zur Ukraine bzw. zu der Gegend, wo sie behauptete, gewohnt zu haben. Die BF hatte angegeben, Nachbardörfer von XXXX seien XXXX. Entgegen der Ausführungen im Bescheid konnte letztangeführter Ort doch der XXXX zugeordnet werden. Es dürfte sich dabei um den Ort XXXX handeln. Die Orte XXXX liegen aber an der Schwarzmeerküste und sind nicht die Nachbardörfer von XXXX. Im Verhältnis zur von der BF erwähnten Stadt XXXX (diese ist etwa 10 - 15 km entfernt) liegen diese beiden Orte mehr als das Doppelte XXXX bzw. annähernd dreimal XXXX so weit entfernt von XXXX wie XXXX. Damit werden die vom Bundesasylamt angeführten mangelhaften Ortskenntnisse aber bestätigt und ist ihr Vorbringen insoweit unglaubwürdig.Zuzustimmen ist dem BAA auch, dass ein 12 jähriger Aufenthalt in einem Land - ohne Möglichkeit zu arbeiten und Schulbesuch für die Kinder - unplausibel ist. Unplausibel sind auch bei einer so langen Aufenthaltsdauer die mangelhaften Ortskenntnisse der BF zur Ukraine bzw. zu der Gegend, wo sie behauptete, gewohnt zu haben. Die BF hatte angegeben, Nachbardörfer von römisch 40 seien römisch 40 . Entgegen der Ausführungen im Bescheid konnte letztangeführter Ort doch der römisch 40 zugeordnet werden. Es dürfte sich dabei um den Ort römisch 40 handeln. Die Orte römisch 40 liegen aber an der Schwarzmeerküste und sind nicht die Nachbardörfer von römisch 40 . Im Verhältnis zur von der BF erwähnten Stadt römisch 40 (diese ist etwa 10 - 15 km entfernt) liegen diese beiden Orte mehr als das Doppelte römisch 40 bzw. annähernd dreimal römisch 40 so weit entfernt von römisch 40 wie römisch 40 . Damit werden die vom Bundesasylamt angeführten mangelhaften Ortskenntnisse aber bestätigt und ist ihr Vorbringen insoweit unglaubwürdig.

Die vom Bundesasylamt relevierten mangelhaften Kenntnisse der ukrainischen Sprache könnten allerdings - wie in der Beschwerde ausgeführt - darin begründet sein, als im Osten bzw. Süden der Ukraine vorwiegend Russisch gesprochen wird.

Mit dem BAA ist auch festzustellen, dass Armenien erst Ende 1991 seine staatliche Unabhängigkeit erhalten hat und sich die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als ein Jahr in Armenien - bei einem Onkel und wäre damit auch die Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe feststellbar gewesen - aufgehalten hat. Auch die Evakuierung aus Berg-Karabach nach Armenien lt. der BF 1989, lässt die schlüssige Vermutung zu, dass die Antragstellerin in Armenien aufgenommen worden ist und dort auch Schutz gefunden hat. Es ist davon auszugehen, dass der damalige Aufenthalt der Antragstellerin ("Ja, ich war offiziell als Art Flüchtling registriert." - AS 139) in Armenien als offiziell und legal angesehen werden kann und ihr somit auch die armenische Staatsbürgerschaft zugesprochen bzw. zuerkannt worden sei, wenn sie sich tatsächlich um diese bemüht hätte.

Gemäß den Feststellungen des Bundesasylamtes - dass aserbaidschanischen Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit in Armenien ein effektiver Zugang zur Einbürgerung in Armenien geboten werde, soweit eine Registrierung des Aufenthaltes vorliege (vgl. AS 237) - ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin entweder tatsächlich schon armenische Staatsbürgerin ist, oder dass diese zumindest einen Anspruch auf Zuerkennung der armenischen Staatsbürgerschaft hat und sie diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Armenien erhalten würde.Gemäß den Feststellungen des Bundesasylamtes - dass aserbaidschanischen Flüchtlingen armenischer Volkszugehörigkeit in Armenien ein effektiver Zugang zur Einbürgerung in Armenien geboten werde, soweit eine Registrierung des Aufenthaltes vorliege vergleiche AS 237) - ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin entweder tatsächlich schon armenische Staatsbürgerin ist, oder dass diese zumindest einen Anspruch auf Zuerkennung der armenischen Staatsbürgerschaft hat und sie diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Armenien erhalten würde.

Aus der angeblichen Bedrohung durch ihren Gatten ist zum einen keine Verfolgung aus asylrechtsrelevanten Gründen abzuleiten; eine Prüfung hatte nicht im Hinblick auf die Ukraine zu erfolgen; zudem ist hier anzumerken, dass dieser - gemäß der Mitteilung (Urkundenvorlage) vom 16.07.2008 - bereits verstorben ist, die vorgebrachte Bedrohung schon aus diesem Grund nicht mehr gegeben sein kann.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht weiter substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Das Vorbringen der BF enthält weitere widersprüchliche Aussagen. In der Einvernahme am 02.02.2005 - nachdem sie ausgesagt hatte, dass sie in Armenien die Staatsbürgerschaft nicht bekommen würde - hatte die BF zu ihrem Bruder befragt angegeben, dieser sei bei der armenischen Armee gewesen, um sich auf die Frage, ob dieser die armenische Staatsbürgerschaft besessen habe zu verbessern, nein, er sei nicht bei der armenischen Armee gewesen, damals sei es die Armee der Sowjetunion gewesen. Wenig später in der Einvernahme führte die BF - dem neuerlich widersprechend - an, ihr Bruder sei zur armenischen Armee eingezogen worden (AS 109).

Die BF hatte im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Hinblick auf Armenien angegeben, sie selbst sei persönlich nicht verfolgt worden, ihre Kinder aber seien - von armenischen Kindern - verspottet und als Türken bezeichnet worden (AS 105). Wenn sie dagegen im Beschwerdeschriftsatz ausführt, sie sei von einem Nachbarn des Onkels wegen ihrer Ehe mit einem Aserbaidschaner beschimpft, aus dem Bus gestoßen und dabei verletzt worden, so widerspricht das einerseits den zuvor im Verfahren getätigten Aussagen und stellt andererseits gegenüber diesen Aussagen eine klare Vorbringenssteigerung dar, ist daher unglaubwürdig.

Bei der Einvernahme durch die Gendarmerie am 14.10.2004 hatte die BF nach ihrem Wohnsitz gefragt XXXX und als weitere Adresse XXXX angegeben (AS 5). Bei der Befragung am 22.10.2004 hatte sie als letzte Wohnadresse im Heimatland angegeben XXXX (AS 35). Einerseits differieren die (Haus)nummernbezeichnungen hinsichtlich der ersten Adresse (18 bzw. 20), andererseits hatte die BF an keiner Stelle des Asylverfahrens eine Adresse in XXXX, Ukraine genannt, sie hatte vielmehr davon gesprochen, dass sie bei ihrer Cousine im Dorf XXXX 12 Jahre gelebt habe. Auch insoweit sind ihre Angaben widersprüchlich und damit unglaubwürdig.Bei der Einvernahme durch die Gendarmerie am 14.10.2004 hatte die BF nach ihrem Wohnsitz gefragt römisch 40 und als weitere Adresse römisch 40 angegeben (AS 5). Bei der Befragung am 22.10.2004 hatte sie als letzte Wohnadresse im Heimatland angegeben römisch 40 (AS 35). Einerseits differieren die (Haus)nummernbezeichnungen hinsichtlich der ersten Adresse (18 bzw. 20), andererseits hatte die BF an keiner Stelle des Asylverfahrens eine Adresse in römisch 40 , Ukraine genannt, sie hatte vielmehr davon gesprochen, dass sie bei ihrer Cousine im Dorf römisch 40 12 Jahre gelebt habe. Auch insoweit sind ihre Angaben widersprüchlich und damit unglaubwürdig.

Mit der Berufungsergänzung vom 25.09.2007 legte die BF auch eine Bestätigung der Stadt XXXX vor, wonach sie sich von 1989 bis 1992 mit ihren Kindern ohne Meldung und Staatsbürgerschaft dort aufgehalten hatte. Die BF hatte im Zuge des Verfahrens immer davon gesprochen, dass sie sich bei ihrem Onkel aufgehalten habe. Dagegen ist in der Berufungsergänzung die Rede davon, dass sie bei ihrer Cousine gewohnt habe. Die Bestätigung selbst sagt aus, sie habe bei ihrer Schwester gewohnt. Insofern besteht ein Widerspruch zwischen Wortlaut der Berufungsergänzung und der Bestätigung selbst bzw. zu den früheren Aussagen der BF. Die Berufungsergänzung spricht auch davon, dass diese Bestätigung aufgrund der Aussage dreier Nachbarn ausgestellt wurde; ein solcher Umstand ist aber der Bestätigung selbst nicht zu entnehmen. Stattdessen ist ein entbehrlicher und nichtssagender Satz - die Bestätigung diene zur Vorlage bei einer anfordernden Stelle - angeführt. Verwunderlich ist auch, dass der Text der Bestätigung - einer armenischen Behörde - in russischer Sprache und nicht in armenischer Sprache abgefasst ist. Das Rundsiegel trägt jedoch armenische Schriftzeichen.Mit der Berufungsergänzung vom 25.09.2007 legte die BF auch eine Bestätigung der Stadt römisch 40 vor, wonach sie sich von 1989 bis 1992 mit ihren Kindern ohne Meldung und Staatsbürgerschaft dort aufgehalten hatte. Die BF hatte im Zuge des Verfahrens immer davon gesprochen, dass sie sich bei ihrem Onkel aufgehalten habe. Dagegen ist in der Berufungsergänzung die Rede davon, dass sie bei ihrer Cousine gewohnt habe. Die Bestätigung selbst sagt aus, sie habe bei ihrer Schwester gewohnt. Insofern besteht ein Widerspruch zwischen Wortlaut der Berufungsergänzung und der Bestätigung selbst bzw. zu den früheren Aussagen der BF. Die Berufungsergänzung spricht auch davon, dass diese Bestätigung aufgrund der Aussage dreier Nachbarn ausgestellt wurde; ein solcher Umstand ist aber der Bestätigung selbst nicht zu entnehmen. Stattdessen ist ein entbehrlicher und nichtssagender Satz - die Bestätigung diene zur Vorlage bei einer anfordernden Stelle - angeführt. Verwunderlich ist auch, dass der Text der Bestätigung - einer armenischen Behörde - in russischer Sprache und nicht in armenischer Sprache abgefasst ist. Das Rundsiegel trägt jedoch armenische Schriftzeichen.

Die BF hatte im Zuge des Verfahrens angegeben, sie sei offiziell als Art Flüchtling registriert gewesen (AS 139). Diese Bestätigung ist datiert mit 24.05.2007; die Wendung "ohne Anmeldung und Staatsbürgerschaft" legt die Vermutung nahe, dass die Bestätigung als Antwort auf die Feststellungen des Bundesasylamtes ("..Für diejenigen, die zuvor nicht registriert waren, kann dies nicht angenommen werden...." - AS 237) gedacht war und erwiese sich diesfalls als Gefälligkeitsbestätigung. Solle sie allerdings authentisch sein, so dient diese Bestätigung als Beweis dafür, dass die BF zw. 1989 und 1992 als Flüchtling aus Aserbaidschan in Armenien tatsächlich gelebt hat und kann daher dort von ihr vorgelegt werden.

Soweit die BF zum Beweis ihrer Angaben diverse Fotos vorlegte, so können diese ihre Angaben ebenso wenig stützen, beweisen solche Fotos allenfalls punktuelle (momentane) Anwesenheit an einem bestimmten Ort.

Die mit Nachreichung zur Berufungs(Beschwerde)vorlage vom 25.05.2005 vorgelegte Bestätigung aus der Ukraine - wonach sie von 1992 bis 2004 als Flüchtling ohne Meldezettel und ohne ukrainische Staatsbürgerschaft - kann ebenso die Angaben der BF nicht verifizieren, hätte sie andernfalls - wäre sie einen so langen Zeitraum dort gewesen - gleichlautende Angaben machen müssen und hätten von ihr nicht derart widersprüchliche Angaben gemacht werden dürfen.

Im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden von der BF zahlreiche Dokumente in Vorlage gebracht (Klinischer Befundbericht der Medizinischen Universität XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie v. 26.09.2005 und vom 11.10.2007, Psychotherapeutischer Kurzbericht XXXX v. 05.11.2007, 14.08.2008, 25.03.2009 und vom 21.09.2009), wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und zuletzt beantragt diesbezüglich ein Sachverständigengutachten einzuholen.Im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurden von der BF zahlreiche Dokumente in Vorlage gebracht (Klinischer Befundbericht der Medizinischen Universität römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie v. 26.09.2005 und vom 11.10.2007, Psychotherapeutischer Kurzbericht römisch 40 v. 05.11.2007, 14.08.2008, 25.03.2009 und vom 21.09.2009), wonach sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und zuletzt beantragt diesbezüglich ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens wird vom Asylgerichtshof als nicht erforderlich erachtet, weil ohnehin davon ausgegangen wird, dass die BF an der vorgebrachten Krankheit leidet.

Sofern die BF Sachverhalte vorbrachte, dass sie in der Ukraine von ihrem Mann bedroht worden sei, sie dort keine Staatsbürgerschaft erhalten habe, ihre Kinder dort diskriminiert worden seien, sie selbst wegen ihrer Religionszugehörigkeit dort verfolgt worden sei, ist festzustellen, dass derartige Sachverhalte - unabhängig von Glaubwürdigkeitsüberlegungen - schon deshalb nicht zu einer Schutzgewährung führen können, weil Bedrohungsszenarien in Bezug auf ihren Herkunftsstaat (Armenien) und nicht im Hinblick auf die Ukraine zu prüfen waren.

Wenn die BF in der Stellungnahme vom 30.11.2009 zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen ausführt, sie habe sich mit dem Bericht der armenischen Botschaft vertraut gemacht und möchte dazu sagen, dass er nicht wahrheitsgetreu sei, ist zum einen entgegenzuhalten, dass keiner der vorgehaltenen Berichte von einer armenischen Botschaft stammt und zum anderen sie mit dieser Äußerung den Berichten - die auf einer ausgewogenen Auswahl unterschiedlicher seriöser Quellen beruhen - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten konnte, insbesondere wurde nicht konkret ausgeführt, was an diesen Berichten nicht wahrheitsgetreu sei.

II.1.6. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH - wie bereits oben ausgeführt - das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.6. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin moniert wird, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unrichtig sei, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH - wie bereits oben ausgeführt - das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen.Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und war nach dem 31.März 2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und war nach dem 31.März 2009 nicht beim Bundesasylamt anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass - vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen - das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass - vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen - das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen - insbesondere ist die BF (gemäß den getroffenen Länderfeststellungen) im Falle einer Rückkehr nach Armenien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas dort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung deswegen ausgesetzt - keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen - insbesondere ist die BF (gemäß den getroffenen Länderfeststellungen) im Falle einer Rückkehr nach Armenien aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas dort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung deswegen ausgesetzt - keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50

(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat eines Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat eines Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass ein Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden.

Weitere, in der Person der Beschwerdeführerin begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau im Alter von 53 Jahren. Einerseits stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat (Herkunftsstaat), auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es der BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Sie verfügt auch noch über Verwandte (Cousine in XXXX), auf deren Unterstützung sie gegebenenfalls zurückgreifen könnte.Zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau im Alter von 53 Jahren. Einerseits stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat (Herkunftsstaat), auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es der BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Sie verfügt auch noch über Verwandte (Cousine in römisch 40 ), auf deren Unterstützung sie gegebenenfalls zurückgreifen könnte.

Soweit die BF ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:

GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06

AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05

PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03

RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03

HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05

OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04

AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04

NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03

Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung als ausreichend ansieht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der EGMR es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung als ausreichend ansieht, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der BF vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist (Vgl. etwa den öffentlich zugänglichen WHO Mental Health Atlas 2005 [etwa:

http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html]; vgl. auch Beilage 1 - allgemeine Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien und Lage der Aseri, Seite 18 [" ..Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos..."]; ACCORD a-5413 v. 26.04.2007;)http://www.who.int/mental_health/evidence/mhatlas05/en/index.html]; vergleiche auch Beilage 1 - allgemeine Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien und Lage der Aseri, Seite 18 [" ..Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos..."]; ACCORD a-5413 v. 26.04.2007;)

Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005). Wenn der psychotherapeutische Kurzbericht von Dr. Friedrun Huemer v. 21.09.2009 ausführt, es sei nicht auszuschließen, dass die Suizidalität bei anhaltenden Existenzproblemen und Existenzängsten sich verstärke, so ist das jedenfalls noch nicht ausreichend eine Überstellung in den Herkunftsstaat als unmöglich anzusehen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und - auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes - nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

II.2.7. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat:römisch zwei.2.7. Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat:

§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre."

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat für zulässig zu erklären. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.

Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der BF nahestehende Personen auf. Es sind dies die beiden - mittlerweile volljährigen - Kinder XXXX und XXXX sowie der in Österreich nachgeborene Sohn XXXX ihrer Tochter und deren Ehemann XXXX. Alle sind ebenso Asylwerber.Im Bundesgebiet halten sich die bereits genannten der BF nahestehende Personen auf. Es sind dies die beiden - mittlerweile volljährigen - Kinder römisch 40 und römisch 40 sowie der in Österreich nachgeborene Sohn römisch 40 ihrer Tochter und deren Ehemann römisch 40 . Alle sind ebenso Asylwerber.

Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits den genannten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.

Die Ausweisung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben dar, wenngleich dieser durch den noch nicht allzu langen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich - abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG - seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 21, (2) und

(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung der Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die Beschwerdeführerin somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für einen Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters - wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend - aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etablierte Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Folgende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es der Beschwerdeführerin in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art 8 (1) EMRK begründete, weshalb sie nicht schützenswert erscheint.Der Beschwerdeführerin musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es der Beschwerdeführerin in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst, war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, (1) EMRK begründete, weshalb sie nicht schützenswert erscheint.

Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verblieb der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die Beschwerdeführerin verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in der ehemaligen Sowjetunion, dann in Armenien, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen der Beschwerdeführerin existieren. Es deutet nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist die Beschwerdeführerin - in Bezug auf ihr Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig.

Für die BF spricht, dass sie in Österreich mehrere Deutschkurse absolviert hat und im Rahmen ihrer Religionsgemeinschaft missionarische Tätigkeiten ausführt.

Im Rahmen einer Gesamtschau kann aber nicht festgestellt werden, dass eine Gegenüberstellung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführerin zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde - allenfalls nach entsprechender ärztlicher Untersuchung - zu vollziehen.

II.2.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs. 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.römisch zwei.2.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

II.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.9. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.

II. 2.10. Familienverfahrenrömisch zwei. 2.10. Familienverfahren

Gem. § 10 AsylG ist in Bezug auf Familiengengehörige (§ 1 Z 6 AsylG:Gem. Paragraph 10, AsylG ist in Bezug auf Familiengengehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG:

Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) ein Familienverfahren zu führen.

In Bezug auf ihren Sohn XXXX ist festzustellen, dass sich auch aus dem Titel des Familienverfahrens (dessen Asylverfahren verlief ebenso negativ) kein anderer Verfahrenshergang herleiten lässt. Die Tochter XXXX war bereits bei Einreise und Stellung des Asylantrags volljährig.In Bezug auf ihren Sohn römisch 40 ist festzustellen, dass sich auch aus dem Titel des Familienverfahrens (dessen Asylverfahren verlief ebenso negativ) kein anderer Verfahrenshergang herleiten lässt. Die Tochter römisch 40 war bereits bei Einreise und Stellung des Asylantrags volljährig.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gemischtethnische Beziehung, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion, soziale Verhältnisse, Staatsbürgerschaft

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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