Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E5 304.919-1/2008-19E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2006, Zl. 05 03.997-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2006, 12.04.2007 sowie am 14.10.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2006, Zl. 05 03.997-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2006, 12.04.2007 sowie am 14.10.2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1.Verfahrensgang:römisch eins.1.Verfahrensgang:
I.1.1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige von Georgien, orthodoxen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Georgier zu sein.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige von Georgien, orthodoxen Glaubens und Angehörige der Volksgruppe der Georgier zu sein.
Ihr in Tschechien durchgeführtes Asylverfahren sei mit Bescheid vom 01.07.2004 negativ entschieden worden, und beantragte sie am 23.03.2005 die Gewährung von Asyl in Österreich. Hiezu wurde sie am 23.03.2005 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 29.03.2005, am 04.04.2005, sowie am 09.08.2006 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Georgien mit einem Nachbarn, der ihr Haus und Geschäft hätte haben wollen, Probleme gehabt habe.
Nach der zu ihrem Konsultationsverfahren durchgeführten Einvernahme am 04.04.2005 erstattete die Beschwerdeführerin am selben Tage eine Stellungnahme gemäß § 24a Abs. 5 AsylG, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht in die tschechische Republik zurückgeschoben werden dürfe und Österreich für den Asylantrag zuständig sei.Nach der zu ihrem Konsultationsverfahren durchgeführten Einvernahme am 04.04.2005 erstattete die Beschwerdeführerin am selben Tage eine Stellungnahme gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, AsylG, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht in die tschechische Republik zurückgeschoben werden dürfe und Österreich für den Asylantrag zuständig sei.
Am 06.04.2005 erfolgte eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren durch die Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, Dr. XXXX.Am 06.04.2005 erfolgte eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren durch die Ärztin für Psychotherapeutische Medizin, Dr. römisch 40 .
Am 12.04.2005 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit der tschechischen Republik (vgl. Schreiben der tschechischen Republik AS 71) in Österreich zugelassen.Am 12.04.2005 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin mangels Zuständigkeit der tschechischen Republik vergleiche Schreiben der tschechischen Republik AS 71) in Österreich zugelassen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2006, Zl. 05 03.997-BAE, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I unter Berufung auf § 7 AsylG abgewiesen; in Spruchteil II stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2006, Zl. 05 03.997-BAE, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 22.08.2006 nach zweimaligem Zustellversuch durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, Postaufgabe vom 05.09.2006 (offensichtlicher Schreibfehler im Datum des Schriftsatzes an sich) fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. In dieser Beschwerde wurden im Wesentlichen die bisherigen Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Annahmen des Bundesasylamtes sehr wohl ihre Fluchtgründe nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt habe. Insbesondere hätte bei den Angaben des Sohnes seine Erkrankung berücksichtigt werden müssen bzw. hätte ein Sachverständiger dessen Angaben beurteilen müssen.
I.1.2. Am 09.10.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, welche im Zuge der Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden wurde. Die Beschwerdeführerin blieb dieser Verhandlung aufgrund ihres stationären Aufenthaltes in der XXXX entschuldigt fern, und wurde nachträglich eine entsprechende ärztliche Bestätigung der behandelnden Ärzte vom 05.10.2006 vorgelegt. In weiterer Folge wurde die mündliche Verhandlung vertagt.römisch eins.1.2. Am 09.10.2006 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, welche im Zuge der Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden wurde. Die Beschwerdeführerin blieb dieser Verhandlung aufgrund ihres stationären Aufenthaltes in der römisch 40 entschuldigt fern, und wurde nachträglich eine entsprechende ärztliche Bestätigung der behandelnden Ärzte vom 05.10.2006 vorgelegt. In weiterer Folge wurde die mündliche Verhandlung vertagt.
Am 12.04.2007 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin die - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung fort und wurde der Beschwerdeführerin in dieser die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der mündlichen Verhandlung diverse Unterlagen vor. In weiterer Folge wurde die mündliche Verhandlung zur Einholung von psychiatrischen Gutachten - sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Sohn betreffend - vertagt.Am 12.04.2007 setzte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin die - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung fort und wurde der Beschwerdeführerin in dieser die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Die Beschwerdeführerin legte im Zuge der mündlichen Verhandlung diverse Unterlagen vor. In weiterer Folge wurde die mündliche Verhandlung zur Einholung von psychiatrischen Gutachten - sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihren Sohn betreffend - vertagt.
Am 03.08.2007 langte das amtswegig eingeholte psychiatrische Gutachten vom 30.07.2007 von Dr. XXXX die Beschwerdeführerin betreffend ein.Am 03.08.2007 langte das amtswegig eingeholte psychiatrische Gutachten vom 30.07.2007 von Dr. römisch 40 die Beschwerdeführerin betreffend ein.
Mit Schreiben vom 17.07.2008 übermittelte die Beschwerdeführerin ihre Krankengeschichte und diverse ärztliche Bestätigungen. Weiters teilte sie mit, dass sie sich in fortdauernder psychiatrischer Behandlung befände und eine baldige mündliche Verhandlung erbitte.
Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 19.10.2008 eine Kopie ihres am XXXX ausgestellten Behindertenpasses, eine Kopie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte und der ihres Sohnes, eine Bestätigung von Dr. XXXX vom 23.09.2008, FA für Psychiatrie, eine Kopie des am 21.05.2008 für ihren Sohn ausgestellten Behindertenpasses und eine nervenfachärztliche Bestätigung von Dr. XXXX, FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 25.09.2008 betreffend ihren Sohn.Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 19.10.2008 eine Kopie ihres am römisch 40 ausgestellten Behindertenpasses, eine Kopie ihrer Aufenthaltsberechtigungskarte und der ihres Sohnes, eine Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 23.09.2008, FA für Psychiatrie, eine Kopie des am 21.05.2008 für ihren Sohn ausgestellten Behindertenpasses und eine nervenfachärztliche Bestätigung von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie und Neurologie, vom 25.09.2008 betreffend ihren Sohn.
Am 14.10.2009 setzte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin die - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung fort, und wurde der Beschwerdeführerin in dieser nochmals die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen, und wurden die zwischenzeitig eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten sowie aktuelle Länderberichte, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage in Georgien erörtert.Am 14.10.2009 setzte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin die - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Sohnes gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung fort, und wurde der Beschwerdeführerin in dieser nochmals die Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen, und wurden die zwischenzeitig eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachten sowie aktuelle Länderberichte, insbesondere zur medizinischen Versorgungslage in Georgien erörtert.
In der Stellungnahme vom 28.10.2009 zu den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.10.2009 getroffenen Länderfeststellungen tätigte der Sachwalter des Sohnes der Beschwerdeführerin grundsätzliche Aussagen zur allgemeinen Situation in Georgien unter Bezugnahme auf Internetquellen und den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Aktuelle Entwicklungen in Georgien vom 16.10.2008), und zitierte zusätzlich Passagen zur Gesundheitsversorgung in Georgien aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 21.06.2005.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
I.2.1. Die Beschwerdeführerin stammt aus Georgien, ist georgische Staatsbürgerin und gehört der georgischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben an.römisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin stammt aus Georgien, ist georgische Staatsbürgerin und gehört der georgischen Volksgruppe und dem orthodoxen Glauben an.
Sie wurde in der Nähe von XXXX, im Dorf XXXX geboren, wo sie auch aufwuchs. Sie besuchte von 1966 bis 1977 in XXXX die Grundschule, und von 1982 bis 1985 die Berufsschule in XXXX. Zuerst lebte die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern in XXXX, anschließend - nach ihrer Hochzeit in XXXX und nach der Geburt ihres Sohnes - zog die Beschwerdeführerin nach XXXX. Von 2000 bis 2003 war die Beschwerdeführerin als selbstständige Lebensmittelverkäuferin mit gutem Einkommen und einer angestellten Verkäuferin in XXXX tätig. Ende 2003/Anfang 2004 verließ die Beschwerdeführerin XXXX (ca. 10 km von XXXX entfernt), Georgien wo sie ca. ein Jahr vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Schwester lebte, und reiste nach Tschechien, wo sie einen Asylantrag stellte. Dort lebte sie bis zur negativen Entscheidung über ihren Asylantrag am 01.07.2004, welche letztlich zur Weiterreise nach Österreich im März 2005 führte.Sie wurde in der Nähe von römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren, wo sie auch aufwuchs. Sie besuchte von 1966 bis 1977 in römisch 40 die Grundschule, und von 1982 bis 1985 die Berufsschule in römisch 40 . Zuerst lebte die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern in römisch 40 , anschließend - nach ihrer Hochzeit in römisch 40 und nach der Geburt ihres Sohnes - zog die Beschwerdeführerin nach römisch 40 . Von 2000 bis 2003 war die Beschwerdeführerin als selbstständige Lebensmittelverkäuferin mit gutem Einkommen und einer angestellten Verkäuferin in römisch 40 tätig. Ende 2003/Anfang 2004 verließ die Beschwerdeführerin römisch 40 (ca. 10 km von römisch 40 entfernt), Georgien wo sie ca. ein Jahr vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Schwester lebte, und reiste nach Tschechien, wo sie einen Asylantrag stellte. Dort lebte sie bis zur negativen Entscheidung über ihren Asylantrag am 01.07.2004, welche letztlich zur Weiterreise nach Österreich im März 2005 führte.
Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie eine Schwester, mit welchen sie immer noch Kontakt hat, befinden sich nach wie vor in Georgien. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist am XXXX (damalige Meldeadresse des Ehegatten in XXXX) aufgrund einer Krankheit verstorben. Außer dem ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältigen Sohn hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten in der EU.Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie eine Schwester, mit welchen sie immer noch Kontakt hat, befinden sich nach wie vor in Georgien. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist am römisch 40 (damalige Meldeadresse des Ehegatten in römisch 40 ) aufgrund einer Krankheit verstorben. Außer dem ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältigen Sohn hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Verwandten in der EU.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Krankheit (rezidivierende depressive Episoden sowie Traumatisierung) und befand sich im gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt (Dr. XXXX) im Juli 2007 in einer mittelschweren depressiven Episode. Damals litt sie weder an Halluzinationen, noch waren Suizidgedanken feststellbar. Sie gab jedoch an, "Tabletten zu nehmen" falls man sie zurückschicken sollte. Jeder Therapieabbruch stellt eine signifikante Verschlechterung der Prognose dar. Wenn die Stimme, die die Beschwerdeführerin zeitweise hört, an imperativen Charakter zunimmt, ist auch ein Suizid nicht auszuschließen. Allerdings kann ein Suizid auch bei ausreichend gut behandelten Patienten vorkommen.Die Beschwerdeführerin leidet an einer psychischen Krankheit (rezidivierende depressive Episoden sowie Traumatisierung) und befand sich im gutachterlichen Untersuchungszeitpunkt (Dr. römisch 40 ) im Juli 2007 in einer mittelschweren depressiven Episode. Damals litt sie weder an Halluzinationen, noch waren Suizidgedanken feststellbar. Sie gab jedoch an, "Tabletten zu nehmen" falls man sie zurückschicken sollte. Jeder Therapieabbruch stellt eine signifikante Verschlechterung der Prognose dar. Wenn die Stimme, die die Beschwerdeführerin zeitweise hört, an imperativen Charakter zunimmt, ist auch ein Suizid nicht auszuschließen. Allerdings kann ein Suizid auch bei ausreichend gut behandelten Patienten vorkommen.
Der Verlauf der Krankheit der Beschwerdeführerin ist wechselhaft und sind - möglicherweise auftretende - schwere depressive Episoden meist nur stationär behandelbar.
Weiters muss auch von einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, wobei aus gutachterlicher Sicht nicht festgestellt werden konnte, ob und von wie vielen Männern die Beschwerdeführerin - wie angegeben - vergewaltigt wurde, oder ob "nur" eine körperliche Misshandlung vorgefallen ist. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin einen Vorfall in Georgien als massive Bedrohung erlebt. Es ist von einer lebenslangen Behandlungsbedürftigkeit auszugehen. Durch die Gutachterin wurde im Untersuchungszeitpunkt die Behandlung mit Zyprexa (Olanzapin, Gruppe der Antispsychotika zur Behandlung der akustischen Halluzinationen) und Tresleen (Sertralin, selektiver Serotoninwiederaufnahmehemmer zur Behandlung der Depression) festgelegt.
Bereits in Georgien befand sich die Beschwerdeführerin in Behandlung aufgrund ihrer psychischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin hat die ihr in Österreich verschriebenen Medikamente schon in Georgien erhalten und sind diese bzw. ähnliche antidepressive und antipsychotische Medikamente auch derzeit in Georgien erhältlich.
Von 02.10.2006 bis 18.10.2006 befand sich die Beschwerdeführerin wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen in stationärer ärztlicher Behandlung in der XXXX, aufgrund derer sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte.Von 02.10.2006 bis 18.10.2006 befand sich die Beschwerdeführerin wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen in stationärer ärztlicher Behandlung in der römisch 40 , aufgrund derer sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte.
Von 19.02.2007 bis jedenfalls 23.09.2008 befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer angenommenen PTSD in ambulanter Behandlung bei Dr. XXXX, welche eine medikamentöse Dauertherapie und eine psychosoziale Betreuung in ihrer Ordination durchführte.Von 19.02.2007 bis jedenfalls 23.09.2008 befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer angenommenen PTSD in ambulanter Behandlung bei Dr. römisch 40 , welche eine medikamentöse Dauertherapie und eine psychosoziale Betreuung in ihrer Ordination durchführte.
Die Beschwerdeführerin leidet weiters an einer Behinderung im Ausmaß einer Einschränkung von 70% und an einem Hallux rigidus (Versteifung des Großzehengelenks).
Die Beschwerdeführerin hatte am 13.12.2007 ein Erstgespräch im Therapiezentrum XXXX.Die Beschwerdeführerin hatte am 13.12.2007 ein Erstgespräch im Therapiezentrum römisch 40 .
In Georgien kam es zu Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Personen wegen ihrer Wohnung, und kam es in diesem Zusammenhang zu einem körperlichen Übergriff auf sie in dieser Wohnung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine asylrelevante oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder ihr in Georgien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Konkret kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe und bestehen auch keine "außergewöhnlichen Umstände" auf die Person der Beschwerdeführerin bezogen, welche ein Abschiebungshindernis iS von Art. 3 EMRK darstellen könnten.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine asylrelevante oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder ihr in Georgien die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Konkret kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe und bestehen auch keine "außergewöhnlichen Umstände" auf die Person der Beschwerdeführerin bezogen, welche ein Abschiebungshindernis iS von Artikel 3, EMRK darstellen könnten.
I.2.2. Zur Lage in Georgien wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage in Georgien wird festgestellt:
Allgemeine Lage
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand April 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 12.10.2009)
Die Republik Georgien befindet sich seit der Rosenrevolution 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Politik/Wahlen
Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf am 05.01.2008 mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69 Prozent. Oppositionsparteien unterstellten Manipulationen. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand April 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 12.10.2009)
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: das damals aus mehreren Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten (lediglich 3,78 Prozent der Zweitstimmen bei einer 5-Prozent-Hürde). Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien. Am Abend des Wahltags folgten nur 3000 Menschen Protestaufrufen der Opposition. Am 26.05.2008 kam es zu Demonstrationen mit - je nach Quelle - 20 000 bis 50 000 Teilnehmern.
(Der Standard.at, Opposition stellt Präsident Saakaschwili Ultimatum, 26.05.2008; Die Presse.at, Georgien: Opposition droht nach Wahl mit "Volksaufstand", 22.05.2008, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/385451/index.do?direct=385784&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/index.do&selChannel=, Zugriff 26.05.2008; Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen:
Georgien, Stand April 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 12.10.2009)
Konflikte um Südossetien und Abchasien
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Statuskämpfe mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.
In Abchasien führten die Kämpfe zu Flucht und Vertreibung der georgischen und nicht-abchasischen Bevölkerung. Georgien muss seitdem mit dem Schicksal von rund 260.000 Binnenflüchtlingen fertig werden. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.
Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.
In beiden Gebieten waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des Nachbarlandes dort wuchs kontinuierlich und es wurden seit einigen Jahren russische Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung ausgegeben. Im Laufe des Jahres 2008 verschärften sich die Spannungen um die georgischen Konfliktgebiete bzw. zwischen Georgien und Moskau dramatisch. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.
Die internationale Gemeinschaft hat Georgien am 22. Oktober 2008 bei einer Geberkonferenz in Brüssel für insgesamt 4,5 Mrd. USD Unterstützung bei der Bewältigung der humanitären, finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zugesagt.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand April 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 12.10.2009)
Korruption
Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein ernsthaftes Problem in Georgien.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Obwohl Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. Ein Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.
(Freedom House, Nations in Transit 2007: Georgia, Juni 2007)
Korruptionsbekämpfung
Auch 2007 wurden im Bereich der Korruptionsbekämpfung gute Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete im Mai 2007 eine neue Antikorruptions-Strategie, die in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ausgearbeitet worden war. Prioritäten der Strategie sind: Korruption sowohl im privaten als auch öffentlichen Sektor zu bekämpfen, die Arbeit der Justiz und Exekutivorgane zu verbessern, sowie die Antikorruptionsgesetzgebung zu verbessern. Allerdings wurden keine klaren Zeitrahmen für die Umsetzung des Aktionsplans festgelegt. Georgien hat die UN Antikorruptionskonvention noch nicht ratifiziert. Die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung. Vor allem im öffentlichen Sektor ist Korruption noch ein Problem.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008)
Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Justiz
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für solche. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard.
Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Die Richterschaft in Georgien ist einem gewissen politischen Druck ausgesetzt, in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand April 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 12.10.2009; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. Derzeit strebt man eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten an, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren.
Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt. Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschat ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Sicherheitsbehörden
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Dennoch kann es zu Fehlverhalten kommen, es gibt noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt. Die 2004 begonnen Reform der Polizei bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand April 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 12.10.2009; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag in den letzten Monaten zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnte verhaftet werden.
Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Aufklärungsquote für Verbrechen ist in letzter Zeit gestiegen, auch wenn die Zahl der registrierten Verbrechen an sich ebenfalls leicht gestiegen ist. Die ist jedoch teils auch dadurch bedingt, dass Bürger vermehrt auch Anzeigen aufgrund eines Verbrechens tatsächlich erstatten und somit eine immer geringer werdende Zahl an Vergehen nicht registriert wird.
Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20-30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor Allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Ombudsmann
Die Ombudsmann Institution in Georgien existiert seit 10 Jahren, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz der Menschenrechte in Georgien liegt. Derzeit ist bereits der dritte Ombudsmann in sein Amt gewählt worden. Die Tätigkeiten des Ombudsmannes umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Medizinische Versorgung
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden. Hepatitis B und C sind in Georgien ebenfalls in speziellen Abteilungen behandelbar. Probleme gibt es noch mit Drogenersatzprogrammen. So ist Methadon derzeit in Georgien nicht verfügbar.
Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis) Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.
Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u.a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, Kutaissi, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006, Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten ÖB Tiflis vom 23.06.2009)
Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden:
Für Kinder bis 3 Jahren 20% bezahlt der Patient;
Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst;
Patienten über 60 Jahren bezahlen 30% der Kosten selbst.
Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.
(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten ÖB Tiflis vom 23.06.2009)
Sachwalterschaft
Im georgischen Zivilgesetzbuch regeln die Artikel 1275 bis 1305 die Sachwalterschaft ("Guardianship", "Curatorship", von der GTZ einmal mit "Vormundschaft" und "Pflegschaft" übersetzt, einmal mit "Vormundschaft" und "Fürsorge", im Folgenden unübersetzt). Sie enthalten unter anderem folgende Bestimmungen (für weitere Details siehe dort):
Laut Art.1276 könne "Guardianship" für Personen zur Anwendung kommen, die von einem Gericht aus psychischen Gründen als Personen ohne Geschäftsfähigkeit erklärt wurden. "Curatorship" könne laut Art.1277 für jene Personen (mit Geschäftsfähigkeit) auf deren Wunsch hin zur Anwendung kommen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Rechte und Pflichten nicht unabhängig wahrnehmen können.Laut Artikel 1276, könne "Guardianship" für Personen zur Anwendung kommen, die von einem Gericht aus psychischen Gründen als Personen ohne Geschäftsfähigkeit erklärt wurden. "Curatorship" könne laut Artikel 1277, für jene Personen (mit Geschäftsfähigkeit) auf deren Wunsch hin zur Anwendung kommen, die aus gesundheitlichen Gründen ihre Rechte und Pflichten nicht unabhängig wahrnehmen können.
Zuständig für "Guardianship & Curatorship" für Personen ohne Rechtsfähigkeit seien laut Art.1278 (betitelt: "Guardianship and Curatorship Agencies") die lokalen Gesundheitsorgane, für Personen mit Rechtsfähigkeit die lokalen Sicherheitsorgane.Zuständig für "Guardianship & Curatorship" für Personen ohne Rechtsfähigkeit seien laut Artikel 1278, (betitelt: "Guardianship and Curatorship Agencies") die lokalen Gesundheitsorgane, für Personen mit Rechtsfähigkeit die lokalen Sicherheitsorgane.
Laut Art.1281 würden die "Guardianship and Curatorship Agencies" einen Sachwalter bestellen.Laut Artikel 1281, würden die "Guardianship and Curatorship Agencies" einen Sachwalter bestellen.
Dafür sei dessen Zustimmung nötig, und im Falle dass Personen mit Rechtsfähigkeit unter "Curatorship" gestellt würden auch deren Zustimmung.
Artikel 1281 und 1282 regeln die Voraussetzungen für Personen, die "Guardian" oder "Curator" werden können:
Ein solcher müsse spätestens ein Monat bestellt werden, nachdem der Guardianship and Curatorship Agency der Umstand der Notwendigkeit bekannt wurde. Dabei müssten seine persönlichen Eigenschaften, die Fähigkeit, diese Aufgabe zu erfüllen, Beziehungen zwischen ihm und dem Mündel und, wenn möglich, die Wünsche des Mündels in Betracht gezogen werden. Nicht als Curator oder Guardian in Frage kämen:
Personen unter 18 Jahren; Personen ohne Geschäftsfähigkeit; eine Person, der die elterlichen Rechte abgesprochen worden seien; ein Adoptivelternteil bei dem die Adoption aufgelöst wurde, da die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt wurden; eine Person, die als Guardian oder Curator abberufen worden sei, da die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt wurden.
(ACCORD vom 30.07.2007)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)
IOM betreibt ein Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
Überdies gibt es eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedentliche Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten ÖB Tiflis vom 23.06.2009)
Alleinstehende Frauen
Allein stehende Frauen mit Kindern wären nach Ansicht des Georgischen Roten Kreuzes besonders gefährdet. Der Staat zahle allein stehenden Müttern 5 Lari pro Monat als finanzielle Unterstützung für die Versorgung mit Gas; in einem Haushalt mit mehr als drei Kindern würde dieser Zuschuss mehr betragen. Soziale Netzwerke seien in Georgien zwar sehr stark und notwendig für viele Familien; aufgrund der allgemeinen sehr schlechten sozialen Situation, sei es jedoch schwierig zu beurteilen, ob die Unterstützung durch Familienangehörige oder Bekannte auch tatsächlich ausreiche, um ein Überleben von allein stehenden Frauen zu sichern.
Nach Ansicht der UNAG sei die Situation von allein stehenden Müttern in ländlichen Regionen vermutlich besser als in der Stadt, da hier neben verwandtschaftlichen auch starke nachbarschaftliche Bindungen existierten. Sollten allein stehende Frauen nicht über ein derartiges soziales Netz verfügen, könne man in manchen Fällen durchaus von einem Entzug der Lebensgrundlage sprechen."
(ACCORD vom 20.05.2008)
I.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und die ergänzenden Stellungnahmen, die übermittelten Unterlagen, das psychiatrische Gutachten vom 30.07.2007 sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung der oben in den Länderfeststellungen angeführten und zitierten einschlägigen Länderdokumentationsunterlagen.römisch eins.2.3. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Beschwerdeführerin sowie ihres Sohnes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz und die ergänzenden Stellungnahmen, die übermittelten Unterlagen, das psychiatrische Gutachten vom 30.07.2007 sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Berücksichtigung der oben in den Länderfeststellungen angeführten und zitierten einschlägigen Länderdokumentationsunterlagen.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem georgischen Ausweis, ausgestellt im Jahr 1997 (AS 17f, 131f) und dem Registrationsausweis, ebenfalls ausgestellt im Jahr 1997 (AS 135f).
Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdige Angaben im Asylverfahren sowie auf die Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX (AS 139) und das ärztliche Attest über den Tod des XXXX (AS 141).Die Feststellungen zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdige Angaben im Asylverfahren sowie auf die Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 (AS 139) und das ärztliche Attest über den Tod des römisch 40 (AS 141).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX vom 30.07.2007.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stützen sich insbesondere auf das psychiatrische Gutachten von Dr. römisch 40 vom 30.07.2007.
Weiters wurden in diesem Zusammenhang nachstehende Unterlagen berücksichtigt:
Ärztliche Bestätigung des XXXX vom 05.10.2006 (Verhinderung, an der Verhandlung vom 09.10.2006 teilzunehmen) sowie vom 18.10.2006Ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom 05.10.2006 (Verhinderung, an der Verhandlung vom 09.10.2006 teilzunehmen) sowie vom 18.10.2006
Medikamentenverordnung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 07.08.2006 (AS 143)Medikamentenverordnung von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin vom 07.08.2006 (AS 143)
Ärztliches Attest von Dr. XXXX vom 09.03.2007Ärztliches Attest von Dr. römisch 40 vom 09.03.2007
Diverse ärztliche Terminvereinbarungen und labortechnische Befundauswertungen
Medikamentenlisten für die Beschwerdeführerin (AS 145) vom 10.12.2007, 29.11.2006
Behindertenpass vom XXXX, welcher den Grad der Behinderung mit 70% angabBehindertenpass vom römisch 40 , welcher den Grad der Behinderung mit 70% angab
Bestätigung von Dr. XXXX vom 23.09.2008, vom 21.02.2007 sowie undatierte BestätigungBestätigung von Dr. römisch 40 vom 23.09.2008, vom 21.02.2007 sowie undatierte Bestätigung
Bestätigung XXXX vom 13.12.2007 und vom 02.01.2008Bestätigung römisch 40 vom 13.12.2007 und vom 02.01.2008
Ambulanzbericht vom 09.06.2005
Die Feststellungen zur bereits erfolgten Behandlung in Georgien stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere AS 149 und die Verhandlungsprotokolle).Die Feststellungen zur bereits erfolgten Behandlung in Georgien stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin vergleiche insbesondere AS 149 und die Verhandlungsprotokolle).
Die Feststellungen zum körperlichen Übergriff auf die Beschwerdeführerin gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die in Grundzügen damit übereinstimmenden Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem psychiatrische Gutachten von Dr. XXXX.Die Feststellungen zum körperlichen Übergriff auf die Beschwerdeführerin gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die in Grundzügen damit übereinstimmenden Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit dem psychiatrische Gutachten von Dr. römisch 40 .
Die weiteren individuellen Feststellungen ergeben sich aus den teils glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben ihres Sohnes.
I.3.2. Was die von der Beschwerdeführerin darüber hinausgehenden vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:römisch eins.3.2. Was die von der Beschwerdeführerin darüber hinausgehenden vorgebrachten Fluchtgründe betrifft, so ist Folgendes auszuführen:
Das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin war, dass es in ihrer Heimat zu Problemen zwischen ihr und einem gewissen XXXX (in der Folge: auch M. C.) aufgrund ihrer Wohnung, welche sie gegen ihren Willen verkaufen hätte sollen, gekommen sei, und sie letztlich auch aus diesem Grunde von M. C. und weiteren Männern überfallen und vergewaltigt worden sei.Das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin war, dass es in ihrer Heimat zu Problemen zwischen ihr und einem gewissen römisch 40 (in der Folge: auch M. C.) aufgrund ihrer Wohnung, welche sie gegen ihren Willen verkaufen hätte sollen, gekommen sei, und sie letztlich auch aus diesem Grunde von M. C. und weiteren Männern überfallen und vergewaltigt worden sei.
Die Angaben der Beschwerdeführerin waren lediglich im Hinblick auf Wohnungsstreitigkeiten an sich und einen (einzigen) damit verbundenen körperlichen Übergriff auf sie in dieser Wohnung im gesamten Asylverfahren konsistent und substantiiert. Diese Probleme wurden von der Beschwerdeführerin auch wiederholt und vor allem auch übereinstimmend mit den grundsätzlichen Angaben ihres Sohnes geschildert.
Im Zuge ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2005 führte die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie Georgien wegen einer bestimmten Person namens XXXX verlassen habe. Dieser Mann sei ihr Nachbar und ein sehr mächtiger Mann in Georgien gewesen, und habe er ihr Haus und ihr Lebensmittelgeschäft in seinen Besitz bringen wollen. Schon ihr Ehegatte habe wegen des Konflikts mit diesem Nachbarn Georgien verlassen. Der Ehegatte sei alleine weg gegangen, weil er gemeint habe, dass der Nachbar seiner Frau bzw. einer Frau generell nichts antun werde. Der Nachbar habe die Beschwerdeführerin dennoch belästigt und letztlich seien er und fünf andere Männer in der Nacht in ihr Haus gestürzt und hätten sie vergewaltigt. Sie sei in Georgien lange im Spital und ihr Sohn, der an Schizophrenie leide, lange in der Psychiatrie gewesen.Im Zuge ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2005 führte die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie Georgien wegen einer bestimmten Person namens römisch 40 verlassen habe. Dieser Mann sei ihr Nachbar und ein sehr mächtiger Mann in Georgien gewesen, und habe er ihr Haus und ihr Lebensmittelgeschäft in seinen Besitz bringen wollen. Schon ihr Ehegatte habe wegen des Konflikts mit diesem Nachbarn Georgien verlassen. Der Ehegatte sei alleine weg gegangen, weil er gemeint habe, dass der Nachbar seiner Frau bzw. einer Frau generell nichts antun werde. Der Nachbar habe die Beschwerdeführerin dennoch belästigt und letztlich seien er und fünf andere Männer in der Nacht in ihr Haus gestürzt und hätten sie vergewaltigt. Sie sei in Georgien lange im Spital und ihr Sohn, der an Schizophrenie leide, lange in der Psychiatrie gewesen.
Diesen Nachbarn habe sie dann in XXXX wieder gesehen. Deshalb habe sie Tschechien verlassen und sei nach Österreich gekommen. Wenn man sie wieder nach Tschechien bringen würde, würde man dort sie und ihren Sohn umbringen, außerdem hätten die Männer Schande über sie gebracht.Diesen Nachbarn habe sie dann in römisch 40 wieder gesehen. Deshalb habe sie Tschechien verlassen und sei nach Österreich gekommen. Wenn man sie wieder nach Tschechien bringen würde, würde man dort sie und ihren Sohn umbringen, außerdem hätten die Männer Schande über sie gebracht.
Im Zuge der stationären Behandlung im Oktober 2006 in der XXXX gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers zu ihren Angaben vor dem Bundesasylamt widersprüchlich an, dass ihre Familie im Rahmen politischer Unruhen von mehreren Männern überfallen worden sei.Im Zuge der stationären Behandlung im Oktober 2006 in der römisch 40 gab die Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers zu ihren Angaben vor dem Bundesasylamt widersprüchlich an, dass ihre Familie im Rahmen politischer Unruhen von mehreren Männern überfallen worden sei.
Am 09.08.2006 vor dem Bundesasylamt gab sie wiederum (wie im Zuge ihrer ersten Einvernahme) an, sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie in einem Häuserblock (mit gemeinsamem Innenhof) gewohnt habe, an welchem ein Nachbar Interesse gehabt habe. Der Streit mit diesem Nachbarn, mit welchem schon ihr Ehegatte in Konflikt geraten sei, sei letztlich eskaliert und sei sie in ihrer Wohnung von sechs Männern (inklusive dem Nachbarn) überfallen und vergewaltigt worden. Der Konflikt mit diesem Nachbarn habe ca. ein Jahr angedauert, bis es zu dem Übergriff (Überfall in ihrer Wohnung samt Vergewaltigung), nach welchem sie im Krankenhaus gewesen sei, gekommen sei. Anschließend habe sie bei ihrer Schwester gewohnt. Ein Jahr nach diesem Vorfall hätten sie und ihr Sohn sich wieder "gefangen gehabt", und habe sie Geld gespart und Ausweise besorgt, um auszureisen.
Auf die Frage, welchen Beruf dieser Nachbar ausgeübt habe, gab die Beschwerdeführerin an, er habe für XXXX (in der Folge: P.) gearbeitet, welcher einer der reichsten Männer Georgiens sei. Was dieser P. gearbeitet habe, wisse sie nicht. Er würde vielleicht Häuser bauen oder sei Abgeordneter. M. C. würde jedenfalls in der Baubranche für P. tätig sein. M. C. habe ihre Wohnung sowie den gesamten Häuserblock rund um den Hof aufkaufen und niederreißen wollen, um ein Hochhaus zu errichten. M.C. sei an alle im Wohnblock der Beschwerdeführerin ansässigen Personen (sieben Wohnungen) herangetreten. Sie habe allerdings keine Informationen darüber, ob die anderen Wohnungseigentümer verkauft hätten oder nicht, da sie seit dem Übergriff im Winter 2002 kein Interesse mehr an der Wohnung gehabt habe. Nachdem sie zu ihrer Schwester gezogen sei, habe sie weder die fünf unbekannten Männer noch M. C. - bis auf den angeblichen Kontakt in Tschechien - nochmals gesehen.Auf die Frage, welchen Beruf dieser Nachbar ausgeübt habe, gab die Beschwerdeführerin an, er habe für römisch 40 (in der Folge: P.) gearbeitet, welcher einer der reichsten Männer Georgiens sei. Was dieser P. gearbeitet habe, wisse sie nicht. Er würde vielleicht Häuser bauen oder sei Abgeordneter. M. C. würde jedenfalls in der Baubranche für P. tätig sein. M. C. habe ihre Wohnung sowie den gesamten Häuserblock rund um den Hof aufkaufen und niederreißen wollen, um ein Hochhaus zu errichten. M.C. sei an alle im Wohnblock der Beschwerdeführerin ansässigen Personen (sieben Wohnungen) herangetreten. Sie habe allerdings keine Informationen darüber, ob die anderen Wohnungseigentümer verkauft hätten oder nicht, da sie seit dem Übergriff im Winter 2002 kein Interesse mehr an der Wohnung gehabt habe. Nachdem sie zu ihrer Schwester gezogen sei, habe sie weder die fünf unbekannten Männer noch M. C. - bis auf den angeblichen Kontakt in Tschechien - nochmals gesehen.
Kurz vor der Ausreise habe sie dann ihr Lebensmittelgeschäft an XXXX verkauft. Auf die Frage, warum sie die Wohnung und das Geschäft nicht an M. C. verkauft habe, um keinen Konflikten mehr ausgesetzt zu sein, gab die Beschwerdeführerin an, dass wenn sie gewusst hätte, was ihr widerfahren werde, an M. C. verkauft hätte. Seit diesem Vorfall wolle die Beschwerdeführerin nichts mehr von Georgien wissen.Kurz vor der Ausreise habe sie dann ihr Lebensmittelgeschäft an römisch 40 verkauft. Auf die Frage, warum sie die Wohnung und das Geschäft nicht an M. C. verkauft habe, um keinen Konflikten mehr ausgesetzt zu sein, gab die Beschwerdeführerin an, dass wenn sie gewusst hätte, was ihr widerfahren werde, an M. C. verkauft hätte. Seit diesem Vorfall wolle die Beschwerdeführerin nichts mehr von Georgien wissen.
Schon im psychiatrischen Gutachten vom 30.07.2007 ist vorweg festgehalten, dass wiederholtes Nachfragen notwendig war, um überhaupt Angaben zu den behaupteten Problemen der Beschwerdeführerin zu erhalten. Weiters habe die Beschwerdeführerin im Zuge der Untersuchung immer wieder unterschiedliche Aussagen gemacht, was ihr einerseits selbst gar nicht aufgefallen sei, und sie andererseits aber wiederum nicht verwundert habe, wenn man ihr diesen Umstand vorgehalten hat.
Dieser Eindruck setzte sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. vor dem Asylgerichtshof fort, und kann dem Vorbringen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe vor dem Bundesasylamt umfassend und nachvollziehbar dargelegt bzw. entsprechend berichtigt habe, auch aufgrund des persönlichen Eindruckes des Asylgerichtshofes nicht gefolgt werden. Auch wenn in gewissen Punkten, wie bei konkreten Angaben zu Zeitpunkten (zB betreffend des Übergriffes auf sie an sich, der Übersiedelung zur Schwester, der Trennung vom Ehegatten) aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin gewisse Abstriche betreffend der Konsistenz gemacht werden, und die diesbezüglichen gravierenden Widersprüchlichkeiten nicht maßgeblich in die Beurteilung der Glaubwürdigkeitsbeurteilung miteinbezogen werden, so sind dennoch auch in Eckpunkten der Fluchtgeschichte gravierende Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten zu erkennen, welche nicht durch die Erkrankung erklärbar sind.
So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt dezidiert an, dass sie ihr Geschäft kurz vor ihrer Ausreise an XXXX verkauft habe. Vor dem Asylgerichtshof führte sie widersprüchlich dazu aus, dass sie das Geschäft dem Besitzer, von welchem sie es gemietet habe, zurückgegeben habe. Über Vorhalt dieses Widerspruches führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies vielleicht ihr Sohn gesagt habe, sie selbst habe dies nicht ausgesagt. Über nochmaligen Hinweis, dass sie dies gesagt habe, führte die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung lediglich aus: "Ich habe XXXX das Geschäft zurückgegeben, ich habe es nicht verkauft."So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt dezidiert an, dass sie ihr Geschäft kurz vor ihrer Ausreise an römisch 40 verkauft habe. Vor dem Asylgerichtshof führte sie widersprüchlich dazu aus, dass sie das Geschäft dem Besitzer, von welchem sie es gemietet habe, zurückgegeben habe. Über Vorhalt dieses Widerspruches führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies vielleicht ihr Sohn gesagt habe, sie selbst habe dies nicht ausgesagt. Über nochmaligen Hinweis, dass sie dies gesagt habe, führte die Beschwerdeführerin ohne nähere Begründung lediglich aus: "Ich habe römisch 40 das Geschäft zurückgegeben, ich habe es nicht verkauft."
Diese Aussage erscheint nicht nur aufgrund des Widerspruches an sich, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund unglaubwürdig, dass mit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sogar konkret die Gründe für den Verkauf des Geschäftes an XXXX erörtert wurden. Die Angabe der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, dass sie den Verkauf an XXXX unterlassen habe, wenn sie die Konsequenzen geahnt hätte, erscheint völlig unplausibel, da sie durchwegs angegeben hat, zwischen dem Übergriff in ihrer Wohnung und ihrer Ausreise keine Probleme mit irgendwelchen Personen mehr gehabt zu haben. Damit hätten nach dem Verkauf an XXXX keine Konsequenzen mehr stattgefunden und macht eine "Ahnung von mit dem Verkauf verbundenen Konsequenzen" mangels nach dem Verkauf tatsächlich stattgefundenen Konsequenzen keinen Sinn.Diese Aussage erscheint nicht nur aufgrund des Widerspruches an sich, sondern insbesondere auch vor dem Hintergrund unglaubwürdig, dass mit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt sogar konkret die Gründe für den Verkauf des Geschäftes an römisch 40 erörtert wurden. Die Angabe der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, dass sie den Verkauf an römisch 40 unterlassen habe, wenn sie die Konsequenzen geahnt hätte, erscheint völlig unplausibel, da sie durchwegs angegeben hat, zwischen dem Übergriff in ihrer Wohnung und ihrer Ausreise keine Probleme mit irgendwelchen Personen mehr gehabt zu haben. Damit hätten nach dem Verkauf an römisch 40 keine Konsequenzen mehr stattgefunden und macht eine "Ahnung von mit dem Verkauf verbundenen Konsequenzen" mangels nach dem Verkauf tatsächlich stattgefundenen Konsequenzen keinen Sinn.
Demgegenüber erscheint die Annahme des Bundesasylamtes nachvollziehbar, dass es naheliegend ist, dass das angebliche Interesse dieses M. C. an der Wohnung der Beschwerdeführerin nicht bestehen kann. Dies insbesondere, da M. C. zwischen Vorfall und Ausreise der Beschwerdeführerin zumindest ein Jahr (widersprüchliche Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Übergriffes, Angaben divergieren zwischen 2002 und 2003) Zeit gehabt habe, an diese heranzutreten, um in den Besitz der Wohnung zu gelangen, da die Beschwerdeführerin ja bis zur Ausreise das Geschäft in ummittelbarer Nähe zur besagten Wohnung geführt habe. Am Rande sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Beschwerdeführerin auch immer wieder unterschiedliche Angaben zum Grund für das Interesse des M. C. an ihr machte, da sei teilweise ausführte, dass M. C. nur Interesse an der Wohnung gehabt hätte, und teilweise ausführte, dass M. C. die Wohnung sowie das Geschäft hätte haben wollen.
Neuerliche Versuche von M. C., die Wohnung oder das Geschäft in seinen Besitz zu bringen, hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgebracht, vielmehr gab sie an, nach dem einmaligen Vorfall keinerlei Übergriffen mehr ausgesetzt gewesen zu sein.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ergab sich nämlich konkret weiters, dass die Beschwerdeführerin mit den sie angeblich überfallenden Männern keinerlei Kontakt mehr nach dem Vorfall gehabt habe, und sie seit sie zur Schwester gezogen sei, keine Probleme mehr gehabt habe.
In der mündlichen Verhandlung steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen dahingehend, dass sie nunmehr erstmalig aussagte, diese Personen hätten sie bei ihrer Schwester angerufen und bedroht. Nicht nur, dass diesem Vorbringen aufgrund der späten erstmaligen Erwähnung die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist, nähme man nunmehr Drohanrufe durch Unbekannte an, so erschiene es wiederum nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin nicht aufgrund dieser angeblichen Morddrohungen früher das Land verlassen oder zumindest die Wohnung als Auslöser für diese Drohungen verkauft hat.
Am Rande sei erwähnt, dass der Abgeordnete oder eben "einer der reichsten Männer Georgiens", P. im Jahr 2008 im Exil in Großbritannien verstorben ist, und es sich bei diesem bekannten Milliardär und Gegenspieler des georgischen Präsidenten Michail Saakaschwili nicht wie behauptet um den Mann im Hintergrund von M.C. gehandelt hat, sondern der Beschwerdeführer nur dieser Name eingefallen ist, und sie versucht hat, damit eine Begründung für Übergriffe durch M.C. zu konstruieren.
Jedenfalls gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2007 dazu befragt, warum sie die Wohnung nicht an ihren Nachbarn verkaufen habe wollen, plötzlich zum ersten mal an, dass dieser die Wohnung umsonst haben wollte. In diesem Punkt widersprach sich die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung (wie in weiteren, kleineren Details) selbst, indem sie zu den Problemen der Nachbarn mit M. C. befragt angab, dass diese auch Probleme mit ihm gehabt hätten, eventuell aber weniger, da er ihnen vielleicht "mehr Geld" gegeben habe. Damit gibt die Beschwerdeführerin wiederum konkludent zu erkennen, dass es wohl ein monetäres Angebot gegeben habe, dieses jedoch nicht ihren Vorstellungen entsprochen habe.
Weiters führte sie aus, dass sie die Wohnung jetzt nicht mehr wolle, und "er" sie haben könne. Auf die Frage, warum sie dann umgebracht werden solle, wenn sie sowieso kein Interesse mehr an der Wohnung habe, konnte die Beschwerdeführerin keine plausible Antwort finden.
Vor allem tätigte auch der Sohn der Beschwerdeführerin absolut konträre Aussagen zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründen für die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der familieneigenen Wohnung. Bei den Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin ist jedoch auch dessen psychische Erkrankung zu berücksichtigen, aufgrund derer er teilweise dazu neigt, Dinge zu bagatellisieren. Insgesamt vermochte er nur die grundsätzlichen Angaben der Mutter, dass es zu Problemen mit der Wohnung der Beschwerdeführerin gekommen sei und es einmal einen Überfall auf bzw. in dieser Wohnung gegeben habe, zu bestätigen.
Als Gründe für die Probleme im Heimatland führte der Sohn der Beschwerdeführerin einmal an, dass seine Mutter eine eigene Toilette in der Wohnung und eine Wohnungsvergrößerung haben wollte, während er im Zuge einer anderen Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, dass es aufgrund eines Erdbebens zu Rissen in der Wohnung gekommen sei, und daher der Familie von der Regierung eine andere Wohnung zugewiesen worden sei. Bei den diesbezüglichen Angaben kann auch nicht - wie im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin behaupteten und vom Sohn abgestrittenen körperlichen Übergriffen auf ihn selbst im Zuge des Vorfalles aus dem Jahr 2003 - von einem "bagatellisieren" gesprochen werden, sondern handelt es sich bei diesen Angaben um einfache Ausführungen zur allgemeinen Situation der Familie. Der Sohn der Beschwerdeführerin erschien sowohl der Gutachterin als auch dem Asylgerichtshof im Zuge der Verhandlung zu solchen grundlegenden Angaben fähig zu sein. Diese grundsätzlichen Angaben ließen sich jedoch auch nicht - bis auf die Grundzüge betreffend Wohnungsstreitigkeiten an sich - mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vereinbaren. Festzuhalten bleibt diesbezüglich letztlich, dass die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2007 vorerst angab, nicht zu wissen, warum und wofür M. C. ihre Wohnung hätte haben wollen, und erst über entsprechenden Vorhalt ihrer bereits vor dem Bundesasylamt getätigten Angaben, die zuvor vor dem Bundesasylamt getroffenen Aussagen bestätigte.
Die Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen dem Asylgerichtshof überdies auch deshalb unplausibel, da sie keinerlei Details zu den angeblich sie überfallenden Personen tätigen konnte. Schon betreffend dieser Personen führte sie lediglich aus, dass es sich um unbekannte Personen und um den Nachbarn M. C. gehandelt habe, wobei zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur Anzahl dieser Personen machte. Weitere Angaben vermochte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht zu tätigen. Es folgten zum behaupteten Übergriff lediglich noch in den einzelnen Einvernahmen stark divergierende Angaben zum Zeitpunkt (Winter 2002, Jänner oder Feber 2002, Dezember 2003, Dezember 2002) sowie Angaben, dass der Übergriff in ihrer Wohnung stattgefunden habe. Schon diese sehr unsubstantiierte Schilderung für sich allein spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin den von ihr vorgebrachten Vorfall nicht selbst erlebt hat, da davon ausgegangen werden kann, dass sich ein Durchschnittsmensch gerade betreffend so einschneidenden Erlebnissen (Überfall in Wohnung, Vergewaltigung) an konkrete Details erinnern kann.
Zum psychiatrischen Gutachten ist auszuführen, dass daraus nicht entnommen werden kann, ob die Beschwerdeführerin vergewaltigt oder sonst misshandelt wurde. Jedenfalls sei laut Gutachten von einem körperlichen Übergriff auf sie auszugehen.
Daher war in einer Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Sohnes sowie der Gutachterin letztlich festzustellen, dass es zu einem körperlichen Übergriff auf die Beschwerdeführerin gekommen ist, wobei auch bei Wahrunterstellung, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich im Zuge eines Überfalles in ihrer Wohnung von ihrem Nachbarn und weiteren unbekannten Männern sogar vergewaltigt worden sei, keine Änderung der nachstehenden Beurteilung eintreten würde. Es kann in keinem Falle allein aus einem zumindest ein Jahr vor der Ausreise passierten körperlichen Übergriff durch Privatpersonen in Georgien ohne hinzutreten weiterer Umstände eine asylrelevante Verfolgung abgeleitet werden. Schlüssig ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie dem psychiatrischen Gutachten, dass die Beschwerdeführerin in Georgien einer Misshandlung ausgesetzt war. Wann diese tatsächlich passiert ist, und aus welchem Grunde sie erfolgt ist, lässt sich aufgrund der Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten nicht feststellen.
Gemäß den gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin hat diese nach dem Vorfall ca. ein Jahr lang mit ihrer Schwester zusammen in Georgien gelebt, wobei widersprüchliche Angaben zu den genauen Zeitpunkten des Zusammenwohnens und zum Ort des Zusammenlebens bzw. zu den Eigentumsverhältnissen betreffend dieser Wohnung vorliegen. Auch ihr Lebensmittelgeschäft in unmittelbarer Nähe zur streitgegenständlichen Wohnung hat die Beschwerdeführerin bis zu Ihrer Ausreise weiter geführt. Damit fehlt die Aktualität der Verfolgung, da die Beschwerdeführerin somit erst ein Jahr nach dem behaupteten Übergriff geflohen ist, und es ihr insbesondere nach eigenen Angaben auch möglich war, die Ausreise vorzubereiten (Ausweise besorgt). Die Möglichkeit, die Ausreise zu planen, spricht an sich schon gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung, welche grundsätzlich derart schwer sein muss, dass es dem Betroffenen unmöglich ist, im Heimatstaat zu bleiben und einen unmittelbarer Anlass für eine Ausreise darstellt.
Fest steht weiters, dass im Falle einer nunmehrigen Rückkehr der Beschwerdeführerin aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung werden würde.
Es lässt sich zwar nicht feststellen, ob sich die streitgegenständliche Wohnung noch immer im Besitz der Beschwerdeführerin befindet, es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie in beiden Fällen, also sowohl im Fall, dass die Beschwerdeführerin die Wohnung noch besitzt, jedoch nicht mehr dort wohnt, als auch für den Fall, dass ihr die Wohnung gar nicht mehr gehört, keinen akuten Problemen - mangels Berührungspunkten - mit den Nachbarn oder sonstigen Personen, insbesondere auch nicht mit M. C. ausgesetzt ist. Letztlich besteht für die Beschwerdeführerin immer noch die Möglichkeit, im Fall von tatsächlich derart gravierenden Problemen und Unterdrückungsversuchen, dass sie Schutz bei den Sicherheitsorganen vor Ort sucht, oder eben den Grund für das behauptete Problem durch Verkauf der Wohnung entgeht. Vor allem hat die Beschwerdeführerin mehrmals angegeben, an der Wohnung jetzt auch keinerlei Interesse mehr zu haben.
Die Beschwerdeführerin konnte nicht darlegen, warum sie sich bezüglich des Übergriffes auf sie nicht an die Polizei gewandt hat. Ihre Ausführungen hierzu, dass die Polizei damals nichts gemacht und sie wohl vielmehr ausgelacht hätte, und schon in Bezug auf eine eingeschlagene Scheibe bei ihrem Geschäft "nichts gemacht" habe, erscheinen vor den obigen Länderfeststellungen nicht plausibel. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum die staatlichen Sicherheitsbehörden gerade im Falle der Beschwerdeführerin nicht schutzfähig und schutzwillig sein sollten.
Auch bei Beantwortung der abschließende Frage in der Verhandlung vom 12.04.2007 ging die Beschwerdeführerin auf die von ihr selbst vorgebrachten Fluchtgründe nicht mehr ein, sondern führte aus, dass Österreich ein reiches Land sei, welchem es leicht fallen sollte, zwei Personen, welche unglücklich vom Schicksal geschlagen seien, aufzunehmen.
Mit diesen Angaben indiziert die Beschwerdeführerin, dass sie letzten Endes eher aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen ausgereist ist. Auch die oben bereits erwähnte Angabe zu dem angeblichen "mehr bezahlen" an Nachbarn für deren Wohnungen durch M. C. lässt auf finanzielle Überlegungen der Beschwerdeführerin schließen. Hinsichtlich etwaiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist anzumerken, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben (auch aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt) zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch eine allenfalls im Herkunftsstaat schwerer zu erlangende, kostenintensivere und allenfalls nicht den gleichen Standard entsprechende Behandlungsmöglichkeit führt noch nicht automatisch zur Annahme einer unmenschlichen Behandlung iS des Art. 3 EMRK (vgl. unten).Mit diesen Angaben indiziert die Beschwerdeführerin, dass sie letzten Endes eher aus wirtschaftlichen und gesundheitlichen Gründen ausgereist ist. Auch die oben bereits erwähnte Angabe zu dem angeblichen "mehr bezahlen" an Nachbarn für deren Wohnungen durch M. C. lässt auf finanzielle Überlegungen der Beschwerdeführerin schließen. Hinsichtlich etwaiger wirtschaftlicher Schwierigkeiten ist anzumerken, dass wirtschaftliche Probleme objektiv nicht dazu geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zu begründen. Der bloße Wunsch in Österreich ein besseres Leben (auch aufgrund eines erhofften leichteren Zugangs zum Arbeitsmarkt) zu haben, vermag die Gewährung von Asyl jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch eine allenfalls im Herkunftsstaat schwerer zu erlangende, kostenintensivere und allenfalls nicht den gleichen Standard entsprechende Behandlungsmöglichkeit führt noch nicht automatisch zur Annahme einer unmenschlichen Behandlung iS des Artikel 3, EMRK vergleiche unten).
In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt der Asylgerichtshof zum Schluss, dass mangels Anknüpfung an einen in der GFK aufgezählten Verfolgungsgrund keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
I.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre psychische Störung wird vor allem durch das amtswegig eingeholte psychiatrische Gutachten bestätigt und ist dadurch glaubwürdig. Weiters hat die Beschwerdeführerin auch gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2007 ausgeführt, dass sie sich in psychologischer Behandlung befinde und schon in Georgien in Behandlung bei einem Psychiater gewesen sei.römisch eins.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihre psychische Störung wird vor allem durch das amtswegig eingeholte psychiatrische Gutachten bestätigt und ist dadurch glaubwürdig. Weiters hat die Beschwerdeführerin auch gleich zu Beginn der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2007 ausgeführt, dass sie sich in psychologischer Behandlung befinde und schon in Georgien in Behandlung bei einem Psychiater gewesen sei.
Auch wenn die Ausstattung in den Krankenhäusern in Georgien vielfach nicht internationalen Standards entspricht, so können dennoch fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufriedenstellend behandelt werden. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar. Die volle Kostenübernahme durch den Staat ist zwar nicht bei allen Krankheiten, aber jedenfalls bei psychiatrischer Behandlung möglich. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für psychiatrische Behandlung von bis zu 1000 Patienten vorhanden. Nicht nur aus den Länderberichten, sondern auch aus dem psychiatrischen Gutachten geht weiters hervor, dass sowohl eine antidepressive wie auch eine antipsychotische Medikation in Georgien vorhanden sind.
Die gegenteiligen Angaben des Sachwalters des Sohnes der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 28.10.2009 zur angeblich katastrophalen Situation der Behandlung von psychischen Erkrankungen in Georgien und der behaupteten Unmöglichkeit für die Beschwerdeführerin, für die Kosten einer psychologischen Behandlung aufkommen zu können, wurden lediglich in den Raum gestellt, und lassen sich nicht mit den auf diversem Berichtsmaterial basierenden Länderfeststellungen des erkennenden Asylgerichtshofes in Einklang bringen. Der hierzu zitierte Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe ist im Vergleich zu den vom Asylgerichtshof herangezogenen Unterlagen als veraltet anzusehen. Gerade Erkrankungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliegen, werden kostenlos behandelt, und hat sie eine solche auch bereits vor ihrer Ausreise in Georgien erhalten. Auch der Ausführung, dass die Beschwerdeführerin in Georgien auf sich alleine gestellt und der Gefahr einer völligen Verarmung ausgesetzt wäre, kann der Asylgerichtshof im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zu ihrer Schwester und über diese auch zu ihren Eltern in Georgien noch Kontakt hat, und weiters der familiäre Zusammenhalt laut Länderfeststellungen in Georgien besonders groß ist, nicht gefolgt werden.
Der Asylgerichtshof verkennt nicht, dass es für die Beschwerdeführerin aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der Tatsache, dass Sie auch für einen psychisch kranken Sohn besondere Verantwortung trägt, besonders schwer fallen wird, sich wiederum entsprechend zu integrieren und einen gewissen Lebensstandard in Georgien zu erreichen. Es liegen jedoch keinerlei Gründe vor, die sowohl den Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten als auch den Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten gänzlich ausschließen würden. Am Rande sei hier erwähnt, dass auch in Georgien das Institut der Sachwalterschaft besteht, und die Mutter die diesbezüglichen Kriterien erfüllt, um auch in Georgien für den Sohn entsprechend handeln zu können.
Festzustellen war letztlich, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich in Georgien im Falle ihrer Rückführung Behandlungsmöglichkeiten für ihre psychische Erkrankung und Arbeitsmöglichkeiten offen stehen, sodass es der Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückführung in Georgien möglich ist, wie auch schon vor ihrer Ausreise, für ihren Lebensunterhalt und den ihres Sohnes zu sorgen, wenngleich auch eventuell anfangs die Unterstützung der Familie oder staatliche Unterstützungsprogramme von ihr in Anspruch zu nehmen sind.
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann, zumal man sich in diesen Berichten durchaus kritisch mit tatsächlich vorgefallenen Übergriffen auseinandersetzt. Die Beschwerdeführerin trat den länderkundlichen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2009 nicht substantiiert entgegen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus der beschwerdeführenden Partei ist daher nur dann zu bejahen, wenn sie in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat die Beschwerdeführerin nicht bzw nicht glaubhaft behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat die Beschwerdeführerin nicht bzw nicht glaubhaft behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin konkludent zu erkennen gibt, aus wirtschaftlichen Gründen Georgien verlassen zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.Soweit die Beschwerdeführerin konkludent zu erkennen gibt, aus wirtschaftlichen Gründen Georgien verlassen zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine der Beschwerdeführerin diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.3.1. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin ist Folgendes auszuführen:
Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,
Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:
FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:
"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
II.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in Georgien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2.1. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es der Beschwerdeführerin nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, die Beschwerdeführerin liefe Gefahr, in Georgien, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal sie selbst ausführte, dass sie in Georgien gearbeitet habe, sogar eine Angestellte gehabt habe und es ihr finanziell gut gegangen sei. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal sie eben durchaus in der Lage war, vor ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiters kann die Beschwerdeführerin (zumindest zur Überbrückung der Anfangszeit) staatliche Beihilfen bzw. Hilfe von NGO¿s erhalten. Auch aufgrund des sehr großen Zusammenhaltes in Familien kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester und ihren Eltern, die nach wie vor in Georgien aufhältig sind und zu welchen sie noch Kontakt hat, gerade zu Beginn Unterstützung erhält.Es kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch die Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihr im Falle einer Rückführung nach Georgien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal sie selbst ausführte, dass sie in Georgien gearbeitet habe, sogar eine Angestellte gehabt habe und es ihr finanziell gut gegangen sei. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal sie eben durchaus in der Lage war, vor ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiters kann die Beschwerdeführerin (zumindest zur Überbrückung der Anfangszeit) staatliche Beihilfen bzw. Hilfe von NGO¿s erhalten. Auch aufgrund des sehr großen Zusammenhaltes in Familien kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester und ihren Eltern, die nach wie vor in Georgien aufhältig sind und zu welchen sie noch Kontakt hat, gerade zu Beginn Unterstützung erhält.
II.3.2.2. Relevanz einer psychischen Erkrankung im Zuge einer Überstellungrömisch zwei.3.2.2. Relevanz einer psychischen Erkrankung im Zuge einer Überstellung
In seinem Erkenntnis vom 17.12.2003, 2000/20/0208, hat sich der VwGH mit einer posttraumatischen Belastungsstörung beschäftigt. Die dort noch zur Situation vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr 126 angestellten Überlegungen sind auch auf die nach dem 01.01.2003 gültige Rechtslage zu übertragen (VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080). Bereits in den Ausführungen des Erkenntnisses 2000/01/0443 vom 21.08.2001 knüpft der VwGH betreffend die Außerlandesschaffung eines Fremden durch Österreich an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergangene Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK an.In seinem Erkenntnis vom 17.12.2003, 2000/20/0208, hat sich der VwGH mit einer posttraumatischen Belastungsstörung beschäftigt. Die dort noch zur Situation vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. römisch eins Nr 126 angestellten Überlegungen sind auch auf die nach dem 01.01.2003 gültige Rechtslage zu übertragen (VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080). Bereits in den Ausführungen des Erkenntnisses 2000/01/0443 vom 21.08.2001 knüpft der VwGH betreffend die Außerlandesschaffung eines Fremden durch Österreich an die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ergangene Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK an.
Auch der VfGH hat etwa in dem die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Somalia betreffenden Erkenntnis vom 27. November 1997, VfSlg. 14.998, bemerkt, er sehe keinen Grund, der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu folgen. Die Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 57 Abs. 1 FrG ist somit unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne zuletzt auch VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379). In der Entscheidung vom 23.02.1999 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 45917/99 (Andric v. Sweden) hat der EGMR Folgendes ausgeführt (zitiert nach ÖJZ 1999/33 ):Auch der VfGH hat etwa in dem die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Somalia betreffenden Erkenntnis vom 27. November 1997, VfSlg. 14.998, bemerkt, er sehe keinen Grund, der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht zu folgen. Die Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz nach Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist somit unter Bedachtnahme auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK vorzunehmen vergleiche in diesem Sinne zuletzt auch VwGH 07.10.2003, 2002/01/0379). In der Entscheidung vom 23.02.1999 über die Zulässigkeit der Beschwerde Nr. 45917/99 (Andric v. Sweden) hat der EGMR Folgendes ausgeführt (zitiert nach ÖJZ 1999/33 ):
"Der Beschwerdeführer hat jedoch, ohne darauf besonders Bezug zu nehmen, in seinem Beschwerdevorbringen medizinische Unterlagen vorgelegt, die zeigen, dass er an einem posttraumatischen Stress-Syndrom leidet und dass die Vollstreckung der Abschiebungsverfügung seiner geistigen Gesundheit ernsthaft schaden könnte. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches Trauma bedingt - welches für sich allein eine Verletzung des Art. 3 MRK begründet -, die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person in Betracht gezogen werden müssen (vgl. EGMR, Cruz Varas u.a. gg. Schweden - Urteil vom 20. März 1991, A/201 ... Z 83 - 84 [FN 3] und die Auffassung der Kommission ... Z 87 - 90). Nichtsdestoweniger erachtet es der VwGH"Der Beschwerdeführer hat jedoch, ohne darauf besonders Bezug zu nehmen, in seinem Beschwerdevorbringen medizinische Unterlagen vorgelegt, die zeigen, dass er an einem posttraumatischen Stress-Syndrom leidet und dass die Vollstreckung der Abschiebungsverfügung seiner geistigen Gesundheit ernsthaft schaden könnte. In diesem Zusammenhang hält der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Abschiebung ein solches Trauma bedingt - welches für sich allein eine Verletzung des Artikel 3, MRK begründet -, die physischen und psychischen Auswirkungen der Abschiebung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person in Betracht gezogen werden müssen vergleiche EGMR, Cruz Varas u.a. gg. Schweden - Urteil vom 20. März 1991, A/201 ... Ziffer 83, - 84 [FN 3] und die Auffassung der Kommission ... Ziffer 87, - 90). Nichtsdestoweniger erachtet es der VwGH
jedoch nicht für notwendig zu entscheiden, ob unter den gegebenen Umständen die Abschiebung des Beschwerdeführers eine solche Härte für ihn mit sich bringen würde, dass sie in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fiele, da die Berufungskommission am 9. Dezember 1998 die Abschiebung ausgesetzt hat, offensichtlich im Hinblick auf die Informationen, die in den der Kommission vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten waren. Es hat daher den Anschein, dass der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand nicht abgeschoben werden wird."jedoch nicht für notwendig zu entscheiden, ob unter den gegebenen Umständen die Abschiebung des Beschwerdeführers eine solche Härte für ihn mit sich bringen würde, dass sie in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fiele, da die Berufungskommission am 9. Dezember 1998 die Abschiebung ausgesetzt hat, offensichtlich im Hinblick auf die Informationen, die in den der Kommission vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalten waren. Es hat daher den Anschein, dass der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand nicht abgeschoben werden wird."
Vor dem Hintergrund dieser Auffassung des EGMR kann nicht von vornherein gesagt werden, eine im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat eintretende Retraumatisierung bei bestehendem posttraumatischen Belastungssyndrom wäre niemals geeignet, den Tatbestand des § 57 Abs. 1 FrG zu erfüllen (vgl. in diesem Sinn schon das VwGH 18.02.2003, 99/01/0446).Vor dem Hintergrund dieser Auffassung des EGMR kann nicht von vornherein gesagt werden, eine im Falle der Abschiebung in den Herkunftsstaat eintretende Retraumatisierung bei bestehendem posttraumatischen Belastungssyndrom wäre niemals geeignet, den Tatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, FrG zu erfüllen vergleiche in diesem Sinn schon das VwGH 18.02.2003, 99/01/0446).
II.3.2.3. Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Art. 3 EMRKrömisch zwei.3.2.3. Beurteilungskriterien gemäß VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten in Zusammenhang mit Artikel 3, EMRK
Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Art. 3 EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrunde gelegt:Der Verfassungsgerichtshof hat seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07 - betreffend einen an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Beschwerdeführer - im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Abschiebung psychisch kranker Personen mit Artikel 3, EMRK nachstehende EGMR Judikatur zugrunde gelegt:
"2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK zu werten sei."2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei.
Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle. (Anmerkung: Entscheidend war dabei auch die Verfügbarkeit einer entsprechenden, wenn auch kostenpflichtigen Medikation in Algerien)2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle. (Anmerkung: Entscheidend war dabei auch die Verfügbarkeit einer entsprechenden, wenn auch kostenpflichtigen Medikation in Algerien)
2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es zwar wahr sei, dass eine Behandlung in dem Landesteil, in dem der Beschwerdeführer nach seiner Rückkunft bevorzugt leben würde, schwer zu Erlangen sei, aber der Asylwerber hätte die Freiheit, sich in seiner Heimat an einem Platz anzusiedeln, an welchem die medizinische Versorgung für ihn möglich sei.2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es zwar wahr sei, dass eine Behandlung in dem Landesteil, in dem der Beschwerdeführer nach seiner Rückkunft bevorzugt leben würde, schwer zu Erlangen sei, aber der Asylwerber hätte die Freiheit, sich in seiner Heimat an einem Platz anzusiedeln, an welchem die medizinische Versorgung für ihn möglich sei.
2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, dass das Gericht den ernsten gesundheitlichen Status der Asylwerber im Zusammenhang mit den beiden Kindern sah. Es seien dennoch nicht die in der in der Entscheidung D. v. the United Kingdom beschrieben äußergewöhnlichen Umstände vorgelegen, die eine Verantwortung des Vertragsstaates auslösen könne.2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an, dass das Gericht den ernsten gesundheitlichen Status der Asylwerber im Zusammenhang mit den beiden Kindern sah. Es seien dennoch nicht die in der in der Entscheidung D. v. the United Kingdom beschrieben äußergewöhnlichen Umstände vorgelegen, die eine Verantwortung des Vertragsstaates auslösen könne.
2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. (Anmerkung: Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert - erhöhter mentaler Stress im Zuge der Abschiebung ist nicht entscheidend - , ist vom Beschwerdeführer konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsandrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ["high treshold"] kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK.)2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. (Anmerkung: Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert - erhöhter mentaler Stress im Zuge der Abschiebung ist nicht entscheidend - , ist vom Beschwerdeführer konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsandrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ["high treshold"] kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.)
2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen. (Anmerkung: Das vierjährige Kind erhielt in Schweden eine intensive medizinische, heiltherapeutische und sonderpädagogische Behandlung, welche im Heimatstaat Bosnien-Herzegowina nicht mit demselben Standard und nur zu hohen Kosten verfügbar war. Da es aber nicht gänzlich an Behandlungsmöglichkeiten fehlte, und die Erkrankung am Down-Syndrom nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei, hat der Gerichtshof die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.)2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen. (Anmerkung: Das vierjährige Kind erhielt in Schweden eine intensive medizinische, heiltherapeutische und sonderpädagogische Behandlung, welche im Heimatstaat Bosnien-Herzegowina nicht mit demselben Standard und nur zu hohen Kosten verfügbar war. Da es aber nicht gänzlich an Behandlungsmöglichkeiten fehlte, und die Erkrankung am Down-Syndrom nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei, hat der Gerichtshof die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.)
2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. (Anmerkung: Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.)2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. (Anmerkung: Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.)
Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR für den VfGH in seiner Entscheidung vom 06.03.2008, B 2400/07, dass "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."
Weiters erreichen nach der Judikatur des EGMR schwere psychische Erkrankungen solange nicht die Erheblichkeitsschwelle, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Anstalt gekommen ist. Die lediglich fallweise oder aber auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken reichen für ein Überstellungshindernis nicht aus (EGMR 10.11.2005, Appl. 35989/03 Ramadan vs. Netherlands).
Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Artikel 3, EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.
Im Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 führte der EGMR nunmehr aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruht. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung vorliegt.Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass die im durch den EGMR entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden kann und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruht. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung vorliegt.
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05: Mit diesem Judikat des EGMR wurde neuerlich präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05: Mit diesem Judikat des EGMR wurde neuerlich präzisiert, dass die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden für offenkundig haltlos erklärt wurde, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzlich adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzlich adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
II.3.2.4. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für welche grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).römisch zwei.3.2.4. Die dargestellten Entscheidungen zeigen deutlich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und für welche grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina, für psychische Erkrankungen im Iran und in Russland bejaht).
Aus den Judikaturlinien des EGMR würde eine Traumatisierung, gemessen am hohen Eingriffsschellenwert ("high threshold") von
Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Generell könne die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, nur in sehr "außergewöhnlichen Fällen" ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen. Im Fall D. vs. United Kingdom wäre diese darin gelegen, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm im Heimatland keine Pflege oder medizinische Behandlung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn mit dem nötigstem hätte versorgen können. Eine durch die Abschiebung bedingte deutliche Verringerung der Lebenserwartung reiche für sich allein nicht aus, um den Refoulementschutz des Art. 3 EMRK geltend machen zu können.Artikel 3 EMRK, einer Überstellung in den Herkunftsstaat nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegenstehen. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Generell könne die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, nur in sehr "außergewöhnlichen Fällen" ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen. Im Fall D. vs. United Kingdom wäre diese darin gelegen, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm im Heimatland keine Pflege oder medizinische Behandlung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn mit dem nötigstem hätte versorgen können. Eine durch die Abschiebung bedingte deutliche Verringerung der Lebenserwartung reiche für sich allein nicht aus, um den Refoulementschutz des Artikel 3, EMRK geltend machen zu können.
Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert. Ob eine Maßnahme jenes geforderte Mindestmaß erreicht, um als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung qualifiziert zu werden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind unter anderem Art und Dauer der drohenden Behandlung, ihre psychischen und physischen Auswirkungen, aber auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand) relevant (vgl. EGMR 11.07.2006, Jalloh va. Germany, 54.810/00, EuGRZ 2007, 150; zur Thematik "Traumatisierung" vgl. auch Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04 sowie Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54). Eine Interessensabwägung hat damit auch hinsichtlich des Refoulementschutzes nach Art. 3 EMRK bei der Bestimmung des Schutzbereiches ihren Platz. Erreicht eine Abschiebung aufgrund des Gesundheitszustandes des Fremden und der ihn im Zielstaat erwartenden Umstände das geforderte Mindestmaß an Schwere, so verbietet der absolute Charakter des Schutzes vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eine Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffes durch überwiegende gesellschaftliche Interessen. Solange die den kranken Fremden im Heimatland erwartende Situation nicht derart gravierend ist, dass sie in ihrer Schwere einer Folter oder unmenschlichen Behandlung gleichgesetzt werden muss, tritt sein Schutzinteresse hinter die legitimen Interessen des abschiebenden Konventionsstaates zurück (Czech, Schutz vor Refoulement nach Art. 3 EMRK wegen schwerer Krankheit, fabl 2/2009-I, 49ff).Abschiebungsschutz als Realisierung der Rechte aus Artikel 3 EMRK soll einem Fremden nicht jede Berechtigung zum Verbleib im Hoheitsgebiet des abschiebenden Staates sichern, um medizinische, soziale und andere Unterstützungsleistungen des abschiebenden Staates (weiter) in Anspruch zu nehmen. Diese Restriktion leuchtet nicht zuletzt aus der Absolutheit hervor, mit der Artikel 3 EMRK das Recht eines jeden, nicht gefoltert oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, garantiert. Dadurch, dass der EGMR in seiner Judikatur zur Artikel 3 EMRK regelmäßig auf den hohen Eingriffschwellenwert ("high threshold") dieser Bestimmung hinweist (und deshalb letztlich auch viele Beschwerden verwirft), bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass Artikel 3 EMRK lediglich einen - aber dafür absoluten und unverbrüchlichen - Mindestschutzstandard garantiert. Ob eine Maßnahme jenes geforderte Mindestmaß erreicht, um als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung qualifiziert zu werden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind unter anderem Art und Dauer der drohenden Behandlung, ihre psychischen und physischen Auswirkungen, aber auch die persönlichen Umstände der betroffenen Person (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand) relevant vergleiche EGMR 11.07.2006, Jalloh va. Germany, 54.810/00, EuGRZ 2007, 150; zur Thematik "Traumatisierung" vergleiche auch Ovdienko, EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04 sowie Premissl, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren", migralex 2008, 54). Eine Interessensabwägung hat damit auch hinsichtlich des Refoulementschutzes nach Artikel 3, EMRK bei der Bestimmung des Schutzbereiches ihren Platz. Erreicht eine Abschiebung aufgrund des Gesundheitszustandes des Fremden und der ihn im Zielstaat erwartenden Umstände das geforderte Mindestmaß an Schwere, so verbietet der absolute Charakter des Schutzes vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eine Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffes durch überwiegende gesellschaftliche Interessen. Solange die den kranken Fremden im Heimatland erwartende Situation nicht derart gravierend ist, dass sie in ihrer Schwere einer Folter oder unmenschlichen Behandlung gleichgesetzt werden muss, tritt sein Schutzinteresse hinter die legitimen Interessen des abschiebenden Konventionsstaates zurück (Czech, Schutz vor Refoulement nach Artikel 3, EMRK wegen schwerer Krankheit, fabl 2/2009-I, 49ff).
II.3.2.5. Die oben ausgeführten Grundsätze des VwGH, des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:römisch zwei.3.2.5. Die oben ausgeführten Grundsätze des VwGH, des VfGH sowie des EGMR führen im dem Asylgerichtshof vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis:
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswerte Zustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hier maßgeblichen Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin nach Georgien - insbesondere in Hinblick auf ihre Transportfähigkeit und eine ausreichende medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt. Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückverbringung verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation; vgl. hiezu den schon erwähnten Fall D. vs. The United Kingdom), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist der krankheitswerte Zustand der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Unter dem Gesichtspunkt des hier maßgeblichen Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention ist nach Maßgabe der einschlägigen Judikatur des EGMR zu prüfen, in wie weit eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin nach Georgien - insbesondere in Hinblick auf ihre Transportfähigkeit und eine ausreichende medizinische Versorgung vor Ort - eine Verletzung dieser Konventionsbestimmung erwarten lässt. Des Weiteren ist zu klären, welche Auswirkungen (physischer und psychischer Art) auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - mit der Rückverbringung verbunden sind. Danach ist einzuschätzen, ob es für die Beurteilung des vorliegenden Falles auch noch einer detaillierten Darstellung der maßgebenden persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (insbesondere zum familiären und sonstigen sozialen Umfeld, aber auch zur medizinischen Versorgungssituation; vergleiche hiezu den schon erwähnten Fall D. vs. The United Kingdom), und zwar sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich, bedarf (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei einer Traumatisierung und rezidivierenden depressiven Episoden (sowie einer Großzehenfehlstellung) nicht um lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankungen im Sinne der Judikatur des EGMR handelt. Weiters hat die Beschwerdeführerin in Georgien auch grundsätzlich Zugang zu einer medizinischen Behandlung, insbesondere besteht die Möglichkeit, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen vom Staat finanziert wird (zur Behandlungsmöglichkeit VfGH U 212/08-11 vom 24.02.2009).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK, dies ist im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Dabei lässt der Asylgerichtshof nicht außer Acht, dass es aufgrund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin schwierig werden kann, eine Behandlung zu erlangen, es steht ihr jedoch frei, sich in einem Gebiet, wo Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, niederzulassen bzw. sich in den Phasen, in welchen sie tatsächlich stationäre Hilfe benötigt, in eines der sechs diese Behandlungen anbietenden Krankenhäuser zu begeben. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin ja tatsächlich schon aufgrund ihrer psychischen Probleme in Georgien in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus befunden hat, und wurden keinerlei Gründe glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, warum diese Möglichkeit im Falle einer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Festgehalten wird ausdrücklich, dass die Tatsache, dass die Behandlung kostenpflichtig und teils schwer zu erhalten ist (EGMR Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05), nicht ausschlaggebend für die Gewährung des subsidiären Schutzes ist. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich zumindest zeitweise in Behandlung (auch in stationärer) befunden hat, steht im konkreten Fall einer Abschiebung nicht entgegen. Dieses Faktum ist zwar zu berücksichtigen, jedoch bestehen wie dargestellt in Georgien Behandlungsmöglichkeiten, und besteht grundsätzlich kein Recht auf die Fortsetzung einer bereits im Gastland begonnenen medizinischen Behandlung (Emre vs. Switzerland, EGMR vom 22.05.2008, Kammer I, Besw. Nr. 42.034/04). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es eben grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. oben Fall Ndangoya vs. Sweden und Amegnigan vs. Netherlands).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, dies ist im konkreten Fall jedoch nicht gegeben. Dabei lässt der Asylgerichtshof nicht außer Acht, dass es aufgrund der persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin schwierig werden kann, eine Behandlung zu erlangen, es steht ihr jedoch frei, sich in einem Gebiet, wo Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind, niederzulassen bzw. sich in den Phasen, in welchen sie tatsächlich stationäre Hilfe benötigt, in eines der sechs diese Behandlungen anbietenden Krankenhäuser zu begeben. Vor allem ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin ja tatsächlich schon aufgrund ihrer psychischen Probleme in Georgien in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus befunden hat, und wurden keinerlei Gründe glaubwürdig und nachvollziehbar vorgebracht, warum diese Möglichkeit im Falle einer Rückkehr nicht mehr zur Verfügung stehen sollte. Festgehalten wird ausdrücklich, dass die Tatsache, dass die Behandlung kostenpflichtig und teils schwer zu erhalten ist (EGMR Fall N. gg. Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05), nicht ausschlaggebend für die Gewährung des subsidiären Schutzes ist. Auch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in Österreich zumindest zeitweise in Behandlung (auch in stationärer) befunden hat, steht im konkreten Fall einer Abschiebung nicht entgegen. Dieses Faktum ist zwar zu berücksichtigen, jedoch bestehen wie dargestellt in Georgien Behandlungsmöglichkeiten, und besteht grundsätzlich kein Recht auf die Fortsetzung einer bereits im Gastland begonnenen medizinischen Behandlung (Emre vs. Switzerland, EGMR vom 22.05.2008, Kammer römisch eins, Besw. Nr. 42.034/04). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es eben grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche oben Fall Ndangoya vs. Sweden und Amegnigan vs. Netherlands).
Es können erforderlichenfalls auch die entsprechend von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer etwaigen Suizidgefahr der Beschwerdeführerin im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Art. 3 EMRK zu erreichenEs können erforderlichenfalls auch die entsprechend von der Judikatur geforderten Maßnahmen ergriffen werden, um auch in Anbetracht einer etwaigen Suizidgefahr der Beschwerdeführerin im Falle der Rückführung nicht den hohen Eingriffsschwellenwert ("high threshold") des Artikel 3, EMRK zu erreichen
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet, sie ist daher weder Obdachlosigkeit noch extremer Armut bedroht.Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. Weiters kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet, sie ist daher weder Obdachlosigkeit noch extremer Armut bedroht.
Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG darstellen könnte.Davon, dass praktisch jedem, der nach Georgien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG darstellen könnte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Erheblichkeitsschwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht ist und sich die Beschwerde demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt erweist.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreicht ist und sich die Beschwerde demnach auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als nicht berechtigt erweist.
II.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
I.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben - dass keinerlei spezielle Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich bestehen, welche eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würden, welche im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wären als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.römisch eins.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich - unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben - dass keinerlei spezielle Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen in Österreich bestehen, welche eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würden, welche im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wären als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen.
Da somit im gegenständlichen Fall kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin vorliegt - der Sohn der Beschwerdeführerin wird mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom selben Tage ausgewiesen - bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht.
Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. In der Entscheidung vom 16.06.2000, Zl. 97/21/0349 hielt der VwGH fest, dass bei einer Aufenthaltsdauer von ca. zweieinhalb Jahren in Österreich aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden kann.
Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration der Beschwerdeführerin in Österreich) der Beschwerdeführerin, die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessensabwägung nach den oben angeführten Kriterien zu ihren Lasten ausfallen würde.Auszuführen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Bejahung eines Eingriffes in das Privatleben (infolge beginnender Integration der Beschwerdeführerin in Österreich) der Beschwerdeführerin, die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Interessensabwägung nach den oben angeführten Kriterien zu ihren Lasten ausfallen würde.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt knapp fünf Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus; dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt knapp fünf Jahre in Österreich aufhält. Aufgrund der relativ kurzen Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich kann somit nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegründeten Asylantragstellung wiegen würde, ausgegangen werden.
Des Weiteren ist das private Interesse in seinem Gewicht aber gemildert, wenn die Beschwerdeführerin keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag der Beschwerdeführerin unbestritten bereits am 17.08.2006 erging. Die Beschwerdeführerin durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. In diesem Zeitraum ist auch ein Privatleben entstanden. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477), so insbesondere der Besuch eines Deutschkurses in Österreich sowie die ca. einjährige Tätigkeit in einer Wäscherei. Hinweise auf eine besondere, darüber hinausgehende Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).Des Weiteren ist das private Interesse in seinem Gewicht aber gemildert, wenn die Beschwerdeführerin keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der (bloß) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenständlichen Fall, dass die erste negative Entscheidung über den Asylantrag der Beschwerdeführerin unbestritten bereits am 17.08.2006 erging. Die Beschwerdeführerin durfte daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. In diesem Zeitraum ist auch ein Privatleben entstanden. Alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte sind unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477), so insbesondere der Besuch eines Deutschkurses in Österreich sowie die ca. einjährige Tätigkeit in einer Wäscherei. Hinweise auf eine besondere, darüber hinausgehende Integration sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzulässigen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien ist daher zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Traumatisierung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
09.03.2010