TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/23 C10 319381-1/2008

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Veröffentlicht am 23.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §61
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §73 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

C10 319381-1/2008/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über den Antrag vom 21.11.2006 auf internationalen Schutz des XXXX, StA. Afghanistan, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über den Antrag vom 21.11.2006 auf internationalen Schutz des römisch 40 , StA. Afghanistan, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2009 zu Recht erkannt:

Der Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.Der Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.

Der Antrag auf internationalen Schutz des XXXX wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 a b g e w i e s e n .Der Antrag auf internationalen Schutz des römisch 40 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 a b g e w i e s e n .

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten z u e r k a n n t.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten z u e r k a n n t.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.02.2011 erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 24.02.2011 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Der - zum damaligen Zeitpunkt - minderjährige Antragsteller (in der Folge: Ast.) reiste am 14.11.2006 mit einem Reisezug von Italien kommend am Binnengrenzübergang Brenner unter dem Namen XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde von Organen der öffentlichen Sicherheit aufgegriffen und am selben Tag nach Italien gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Fremdepolizeigesetz 2005 zurückgeschoben.1. Der - zum damaligen Zeitpunkt - minderjährige Antragsteller (in der Folge: Ast.) reiste am 14.11.2006 mit einem Reisezug von Italien kommend am Binnengrenzübergang Brenner unter dem Namen römisch 40 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde von Organen der öffentlichen Sicherheit aufgegriffen und am selben Tag nach Italien gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdepolizeigesetz 2005 zurückgeschoben.

2. Der Ast. stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.11.2006 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte diesem beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost) am 21.11.2006 ein. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskrichen die niederschriftliche Erstbefragung des Ast. statt.2. Der Ast. stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.11.2006 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz und brachte diesem beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge: EAST-Ost) am 21.11.2006 ein. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Polizeiinspektion Traiskrichen die niederschriftliche Erstbefragung des Ast. statt.

3. Am 29.11.2006 wurde der Ast. in Anwesenheit des Vertreters des gesetzlichen Vertreters vor der EAST-Ost niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Aktenvermerk (ohne Datum, AS 71) stellte die EAST-Ost fest, dass auf Grund der Minderjährigkeit des Ast. ein Konsultationsverfahren gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) nicht möglich und erklärte die inhaltliche Prüfung des Antrages für erforderlich.4. Mit Aktenvermerk (ohne Datum, AS 71) stellte die EAST-Ost fest, dass auf Grund der Minderjährigkeit des Ast. ein Konsultationsverfahren gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO) nicht möglich und erklärte die inhaltliche Prüfung des Antrages für erforderlich.

5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde die Obsorge für den Ast. dem Jugendwohlfahrtsträger Wien übertragen.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde die Obsorge für den Ast. dem Jugendwohlfahrtsträger Wien übertragen.

6. Am 21.06.2007 wurde der Ast. in Anwesenheit eines Vertreters des gesetzlichen Vertreters vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (in der Folge: BAW), niederschriftlich einvernommen.

7. Mit Schreiben vom XXXX, eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) am XXXX brachte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, beim UBAS einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG ein.7. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt beim Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) am römisch 40 brachte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, beim UBAS einen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ein.

8. Das BAW hat mit Schreiben vom 06.06.2008 den Verwaltungsakt einschließlich einer Stellungnahme übermittelt.

9. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, nunmehr als Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes weiterzuführen.

10. Am 04.12.2008 übermittelte der gesetzliche Vertreter des Ast. eine Stellungnahme.

11. Am 27.01.2009 führte der Asylgerichtshof in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Ast. sowie sein gesetzlicher Vertreter teilnahmen. Am 06.02.2009 übermittelte der gesetzliche Vertreter eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2009 eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat des Ast.

12. Am 14.10.2009 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter des mittlerweile volljährigen Bf. eine Stellungnahme und einen Antrag.

13. Am 27.01.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben zu den Integrationschritten des Ast. ein.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den am XXXX beim UBAS eingelangten Devolutionsantrag des Ast. (OZ 1).Einsicht in den am römisch 40 beim UBAS eingelangten Devolutionsantrag des Ast. (OZ 1).

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAW (OZ 3), beinhaltend den Asylantrag des Ast., die Einvernahmen des Ast. sowie eine Stellungnahme des BAW.

Einvernahme des Ast. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof (OZ 8Z).

Gutachtliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2009 (OZ 8Z).Gutachtliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen Dr. römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2009 (OZ 8Z).

Einsicht in die Stellungnahmen des Ast. vom 05.12.2008 (OZ 5), 06.02.2009 (OZ 9) und 14.10.2009 (OZ 12).

Einsicht in die Stellungnahme des Klassenvorstandes des Ast. vom 04.12.2008 (OZ 7).

Einsicht in das Schreiben der Geschäftsführung der Organisation "XXXX" vom 26.01.2010 (OZ 13).

Einsicht in folgende, in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2009 eingebrachte Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Ast.:

Asian Centre for Human Rights, South Asia Human Rights Index 2008 (ACHR, Index 2008).

Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008)" vom 07.03.2008 (DAA, Bericht 2008).

Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan Update: Aktuelle Entwicklungen" von Corinne Troxler Gulzar vom 21.08.2008 (SFH, Afghanistan Update 2008).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Report Afghanistan" vom 29.08.2008 (UKHO, Afghanistan 2008).

US Department of State, "Afghanistan - International Religious Freedom Report 2008" vom 19.09.2008 (USDS, International Religious Freedom Report 2008).

UNHCR, "Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes", UNHCR Kabul vom 06.10.2008 (UNHCR, Sicherheitslage 2008).

UNHCR, "UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender", Jänner 2008 (UNHCR, Richtlinien afghanischer Asylsuchender 2008).

I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

a) Zur Person des Antragstellers:

1. Die Identität des Ast. steht nicht fest. Der Ast. führt den Namen XXXX, ist am XXXX im Dorf XXXX (Afghanistan) geboren, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Er gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.1. Die Identität des Ast. steht nicht fest. Der Ast. führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 (Afghanistan) geboren, Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und zugehörig zur Volksgruppe der Hazara. Er gehört der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Die Muttersprache des Bf. ist Dari.

2. Der Ast. ist ledig und hat keine Kinder. Der Ast. ist der Sohn des XXXX und der XXXX. Der Vater des Ast. ist 1380 (=2001/2002) und die Mutter des Ast ist im Jahr 1381 verstorben. Der Ast. hat einen Bruder namens XXXX, mit dem er zusammen seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Der Aufenthalt des Bruders ist dem Ast. nicht bekannt.2. Der Ast. ist ledig und hat keine Kinder. Der Ast. ist der Sohn des römisch 40 und der römisch 40 . Der Vater des Ast. ist 1380 (=2001/2002) und die Mutter des Ast ist im Jahr 1381 verstorben. Der Ast. hat einen Bruder namens römisch 40 , mit dem er zusammen seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Der Aufenthalt des Bruders ist dem Ast. nicht bekannt.

3. Der genaue Zeitpunkt der Ausreise des Ast. aus Afghanistan konnte nicht festgestellt werden. Vermutlich im Jahr 2005 ist der Bf. gemeinsam mit seinem Bruder von Afghanistan in den Iran gereist und in weiterer Folge über die Türkei, Griechenland und Italien im November 2006 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist.

4. Ein konkreter Anlass für die Ausreise des Ast. aus seinem Heimatstaat konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise des Ast. aus Afghanistan waren schließlich persönliche Gründe, die zum damaligen Zeitpunkt dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen und die Unzufriedenheit mit dem in ihrem Heimatstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates wurden nicht festgestellt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Ast.:

1. Zur allgemeinen politischen Lage in Afghanistan:

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion, dem Bürgerkrieg zwischen den Mujaheddin-Gruppen und der Gewaltherrschaft der Taliban. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft des Südens und Ostens des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf politischer noch auf persönlicher Ebene.

Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen sowie die Verabschiedung einer Verfassung. Afghanistan ist damit formal eine Demokratie mit Gewaltenteilung. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.

In weiten Teilen Afghanistans - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten des Landes - finden nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen und internationalen Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben im letzten Jahr auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw. kaum betroffen waren. Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bislang jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (z.B. Abzug aller ausländischen Streitkräfte).

Auch in jenen Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v.a. im Norden des Landes. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islam zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.

Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive.

Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen.

Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert. In der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz bereits laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.

Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht. Mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug, denn auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen wiederholt zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.

In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.

Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009/2010 angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe ¿Demokratie' und ¿Partei' wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2009 aus 2010, angewandt werden wird) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. Die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien sind bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.

(DAA, Bericht 2008, 7 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2008, 7 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)

Mit der Eröffnungssession der afghanischen Nationalversammlung im Dezember 2005 konnte der Bonner Prozess und die Interimsstrategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans zu einem Abschluss gebracht werden. Im Rahmen der Londoner Konferenz von Januar/Februar 2006 wurde der Afghanistan Compact, die Strategie zur nationalen Entwicklung Afghanistans für die Periode von 2007-2011 (Afghanistan National Development Strategy - ANDS) und eine nationale Strategie zur Kontrolle des Drogenanbaus erarbeitet. Im Zentrum des Afghanistan Compact stehen die Ziele Sicherheit, Regierungsführung, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte sowie wirtschaftliche und soziale Entwicklung. Die afghanische Regierung führt die Umsetzung des Afghanistan Compact fort.

In der Afghanistan-Konferenz vom 12. Juni 2008 in Paris wurden neben dem finanziellen Anliegen Afghanistans von rund 21 Milliarden US-Dollar für die nächsten fünf Jahre speziell die "ungenügende und wenig wirksame Hilfeleistung" der internationalen Gemeinschaft in den vergangenen Jahren thematisiert. Die Bilanz der letzten zwei Jahre ist ernüchternd: "Die meisten im Afghanistan Compact von 2006 gegebenen Versprechen wurden nicht eingelöst." Die internationalen Akteure sollen in Zukunft volle Rechenschaft über ihre Ausgaben ablegen. Der neue Fünf-Jahres-Plan setzt drei Schwerpunkte:

Selbstversorgung mit Getreide, eine bessere Energieversorgung sowie einen Ausbau der Bildungsmöglichkeiten. Da diese von der Entwicklung der Sicherheitslage abhängen, dürften sie jedoch nur schwer umzusetzen sein.

Die für Juni 2008 geplante Volkszählung in Afghanistan wurde wegen mangelnder Sicherheit sowie Unklarheiten bei der Registrierung verschoben. Auch die geplanten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen werden - trotz hoher Kosten - nicht wie vorgesehen, gemeinsam durchgeführt, sondern auf 2009 bzw. 2010 aufgeteilt. Hamid Karzai will sich 2009 zur Wiederwahl stellen.

Am 27. April 2008 wurde während einer Militärparade in Kabul erneut ein Anschlag auf Präsident Karzai verübt. Dass dieser Anschlag trotz der strikten Sicherheitsmaßnahmen ausgeführt werden konnte, deutet darauf hin, dass zumindest Teile der Regierung Kontakte zu bewaffneten Bewegungen oder kriminellen Netzwerken haben dürften. Immer mehr Einwohner Kabuls zweifeln an der Fähigkeit, aber auch am Willen der Sicherheitskräfte, die afghanische Bevölkerung zu beschützen. Beim Anschlag auf Karzai konnte beobachtet werden, wie Teile der Sicherheitskräfte noch vor dem Publikum flüchteten. Das afghanische Parlament sprach ein Misstrauensvotum gegen Verteidigungsminister Abdul Rahim Wardak, Geheimdienstchef Amrullah Saleh sowie den Innenminister Zarar Ahmad Moqbel aus und forderte diese zum Rücktritt auf. Das Misstrauensvotum ist ein klares Zeichen dafür, dass das Vertrauen des Parlaments in die Regierung stetig sinkt. Gemäß Angaben der AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) haben jedoch auch rund 80 Prozent der Parlamentarierinnen und Parlamentarier Kontakte zu militanten Gruppen.

(SFH, Afghanistan Update 2008, 1 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2009)(SFH, Afghanistan Update 2008, 1 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008; UKHO, Operational Guidance Note 2009)

2. Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht. NROs spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im MR-Bereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen.

Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt.Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Artikel 58, der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die Mitglieder der AIHRC wurden zunächst interimsweise für zwei Jahre gewählt. Ihr Mandat ist 2004 abgelaufen, aber eine Neubestimmung ist noch nicht erfolgt. Bis zu ihrer Neubesetzung setzt die Kommission ihre Arbeit zwar auf der Grundlage einer faktischen Verlängerung des alten Mandats fort, aber ihre Position wird hierdurch geschwächt.

Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten.

Allerdings bestehen zwei entscheidende Probleme bei der Vereinbarkeit mit den Pariser Grundsätzen für die Arbeit nationaler MR-Organisationen: das Budget und die Art der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Die AIHRC wird fast ausschließlich durch internationale Geber, seit Mitte 2008 allerdings auch zu einem - wenn auch nur geringen - Teil aus dem afghanischen Staatshaushalt finanziert, obwohl die Pariser Grundsätze eine Vollfinanzierung aus dem nationalen Haushalt vorsehen. Die Ernennung der Kommissionsmitglieder erfolgt - in Widerspruch zu den Pariser Grundsätzen - durch den Staatspräsidenten. Im September 2007 forderte das afghanische Parlament ein Zustimmungsrecht bei der Ernennung der Kommissionsmitglieder. Der Vorstoß war gegen die - als "Spionin des Auslands" titulierte - Amtsinhaberin Dr. Samar gerichtet.

Die AIHRC sah sich in den vergangenen Monaten bei der Beurteilung von Einzelfällen zunehmender Kritik aus den Reihen der Regierung und hoher Vertreter des Justizsektors ausgesetzt, was dazu führte, dass sie nun bei öffentlichen Auftritten und Äußerungen stärkere Zurückhaltung zeigt. Die AIHRC ist zudem dem Misstrauen und ständigen Anfeindungen durch ehemalige "warlords" und lokale Machthaber ausgesetzt. Ihnen sind die Anstrengungen der AIHRC, Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären und aufzuarbeiten, ein Dorn im Auge. Sie verfügen über eine starke Stellung im afghanischen Parlament und versuchen von dort aus, den Einfluss der AIHRC zu beschränken.

Die Tätigkeit der AIHRC wird auch durch die sich verschlechternde Sicherheitslage beeinträchtigt. Im August 2008 beschränkte sich der Zugang von AIHRC-Mitarbeitern im Südosten, Südwesten und Süden des Landes praktisch auf die Provinzhauptstädte.

Neben der AIHRC sind eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig, u.a. Human Rights Watch und Global Rights, die Foundation for Culture and Civil Society, die sich um den Kontakt zu Minderheiten und den Aufbau der Zivilgesellschaft kümmert, die International Crisis Group und die International Legal Foundation, die die Ausbildung von Strafverteidigern und die Durchsetzung der Beachtung von Verfahrensgrundsätzen übernommen hat. Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" (Ehebruch, vorehelicher Geschlechtsverkehr, Flucht vor Zwangsheiraten, etc.) und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv. Die Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) verfasst Berichte zu menschenrechtsrelevanten und allgemein-politischen Themen.

Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Diejenigen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Sie verfügen somit über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Als überaus wirkungsvolles Instrument erweisen sich dabei in Afghanistan immer wieder Anschuldigungen, wonach bestimmte Verhaltens- und Vorgehensweisen angeblich gegen den islamischen Sitten- und Wertekanon verstoßen. Dies kollidiert häufig mit dem Grundrecht auf Meinungs-, Presse- bzw. Medien- und Religionsfreiheit. Stimmen, die solchen Behauptungen offen widersprechen oder gar ihre Motivation laut hinterfragen würden, sind in Afghanistan bis auf den heutigen Tag kaum zu vernehmen. Die laufende Beobachtung und Bewertung ihres Handelns nach "Islamkonformität" engt auch den Handlungsspielraum der politischen Akteure ein.

(DAA, Bericht 2008, 9 ff.; vgl. UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2008, 9 ff.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)

3. Sicherheitsbehörden und Militär:

Wie die staatlichen Strukturen insgesamt befinden sich auch die Sicherheitskräfte im Wiederaufbau. Der Aufbau der afghanischen Polizei fand seit 2002 unter deutscher Federführung statt und ging im Juni 2007 auf die europäische EUPOL-Mission über. Auch die Vereinigten Staaten haben in den vergangenen Jahren ihre Unterstützung zum Aufbau der Polizei erheblich gesteigert. Die Anforderungen, welche an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien. Die Polizei trägt in Afghanistan neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden und hat hohe Verluste zu beklagen (über 1.200 Tote im Jahr 2007, ca. 1.200 Tote im Jahr 2008). Die afghanische Nationalpolizei

(ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe nicht gerecht. Die weit überwiegende Mehrzahl der Polizisten sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß der Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung ist. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in die ANP. Es wird noch erheblicher Anstrengungen seitens der internationalen Gemeinschaft bedürfen, um eine professionelle Aufgabenwahrnehmung durch die afghanischen Polizeikräfte gewährleisten zu können.

Ähnliches gilt auch für die Afghanische Nationalarmee (ANA). Die Vereinigten Staaten von Amerika betreiben den Aufbau der ANA mit großem Mitteleinsatz; das Gremium zur Koordinierung zwischen afghanischer Regierung und der internationalen Gemeinschaft (Joint Coordination and Monitoring Board, JCMB) hat im September 2008 einen Aufwuchs der ANA auf insgesamt 134.000 Mann gebilligt. Es besteht Einigkeit, dass es noch eine Reihe von Jahren dauern wird, um die ANA in die Lage zu versetzen, flächendeckend und selbständig (d.h. ohne unmittelbare Mitwirkung internationaler Streitkräfte) Operationen gegen Aufständische im eigenen Land erfolgreich durchzuführen. Traditionell verfügt die Armee in Afghanistan über ein höheres Ansehen als die Polizei. Internationale Ausbilder beklagen allerdings - trotz bereits erkennbarer Fortschritte - das geringe Bildungsniveau und die verbreitete Disziplinlosigkeit der Rekruten.

Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz an Mitarbeitern verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. An einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtstaatlicher Mindeststandards dürften aber Zweifel angebracht sein. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen.

(DAA, Bericht 2008, 11; vgl. UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2008, 11; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008; USDS, Afghanistan 2008)

4. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan:

Während im Süden und Osten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, beeinträchtigen im Norden und Westen die Rivalitäten lokaler Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, die Sicherheitssituation. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban und die steigende Kriminalität sowie die Aktivitäten illegaler Milizen und bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 11. November 2007 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.

4.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul 2008 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufrieden stellend ist. Ende August 2008 übernahmen die afghanischen Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und afghanischen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden. Während des Fastenmonats Ramadan im September 2008 wurde sogar eine Stabilisierung dieser Situation konstatiert, was auch in der

Bevölkerung positiv wahrgenommen wurde.

Gelegentlich kommt es in Kabul zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, in letzter Zeit auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.

Am 29. Mai 2006 kam es in Kabul nach dem Verkehrsunfall eines US-Konvois, bei dem eine Reihe von Zivilisten getötet wurden, in weiten Teilen der Innenstadt zu Ausschreitungen. Dabei wurden Autos von Ausländern mit Steinen beworfen und Häuser geplündert. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften auch ausländische Truppen.

Am 14. Januar 2008 gelang es bewaffneten Selbstmordattentätern, in das einzige Luxushotel der Stadt ("Hotel Kabul Serena") einzudringen. Zum Tatzeitpunkt befand sich der

norwegische Außenminister im Hotel. Zwei Attentäter sprengten sich in die Luft, ein weiterer

schoss minutenlang im Hotel um sich, bevor er von hoteleigenen Sicherheitskräften überwältigt werden konnte. Insgesamt kamen mindestens acht Menschen ums Leben. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.

Trotz starker Sicherheitsvorkehrungen kam es am 27. April 2008 zu einem Anschlag auf die Militärparade anlässlich des "Jahrestages des Sieges der Mujaheddin". Dabei wurden Schüsse aus Handfeuerwaffen sowie Granaten auf die Ehrentribüne abgefeuert. Staatspräsident Karzai blieb unverletzt, aber drei Personen wurden getötet, darunter ein Parlamentsabgeordneter. Ca. 20 Personen wurden verletzt. Sowohl Taliban als auch Hezb-e Islami bekannten sich zu dem Anschlag. Er bewies, ebenso wie das Attentat auf das Serena-Hotel am 14. Januar 2008, ein gewisses Maß an sorgfältiger Planung und Durchführung im Rahmen einer Kommandostruktur. Die öffentlichen Feiern zum Unabhängigkeitstag im August 2008 wurden wohl wegen des Attentats auf die Militärparade abgesagt.

Bei einem Autobombenanschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 im Stadtzentrum von Kabul wurden 41 Personen getötet und ca. 150 Personen verletzt. Der Attentäter hatte sich mit seinem Kfz am Zufahrtstor der Botschaft in die Luft gesprengt, als der indische Militärattaché das Tor passierte. Unter den Toten waren neben zwei Diplomaten der indischen Botschaft und zwei indischen Sicherheitsbeamten auch Sicherheitsbeamte der nahe gelegenen indonesischen Botschaft sowie Besucher der indischen Konsularabteilung und Passanten.

Am 17. Januar 2009 zündete ein Selbstmordattentäter unmittelbar vor der deutschen Botschaft ein mit Sprengstoff gefülltes Kfz. Dabei starben zwei US-Soldaten und vier afghanische Passanten. Ziel des Anschlags war sehr wahrscheinlich das benachbarte US-Militärlager. Bei der heftigen Detonation wurde jedoch auch das Kanzleigebäude der Botschaft schwer beschädigt und drei Mitarbeiter leicht verletzt.

Zu beobachten ist eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden.

4.2. Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes

Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Paschtunengürtel nach Afghanistan ist ungebrochen, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium scheint noch immer unerschöpflich. Vor allem im Süden, aber auch im Südosten wurde auch 2008 ein deutlicher Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Ethnien ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.

4.3. Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes

In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten kommt es immer wieder zu interfraktionellen Kämpfen und erheblichen Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbeshe-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).

4.4. Sicherheitslage der internationalen Gemeinschaft

Seit 2006 kommt es regelmäßig zu Übergriffen auf Mitarbeiter von internationalen Hilfsorganisationen bzw. zu Anschlägen auf ausländische Truppen. Das Risiko von Entführungen nimmt für Mitarbeiter internationaler Organisationen weiter zu. Zwischen Juli 2007 und Anfang 2008 kam es zu fünf Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger. Am 15. August 2007 kamen bei einem Sprengstoffanschlag auf Fahrzeuge der deutschen Botschaft zwei Personenschutzbeamte des BKA sowie ein Angehöriger der Bundespolizei ums Leben. Der Anschlag auf das Hotel Kabul Serena am 14. Januar 2008 sowie der Anschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 haben das Unsicherheitsgefühl in den Reihen der internationalen Gemeinschaft erheblich verstärkt. Das Vertrauen in die Fähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte, Anschläge zu verhindern, hat mit dem spektakulären Anschlag auf die Militärparade im April 2008 weiter abgenommen.

(DAA, Bericht 2008, 12 ff.; vgl. SFH, Update Afghanistan 2008; UKHO, Afghanistan 2008)(DAA, Bericht 2008, 12 ff.; vergleiche SFH, Update Afghanistan 2008; UKHO, Afghanistan 2008)

5. Zur allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan:

5.1. Grundversorgung:

Afghanistan durchlebt derzeit eine Nahrungsmittelkrise. Es gilt als das ärmste Land Asiens. Seit dem Winter 2007/08 hat sich die Lage mit den weltweit steigenden Nahrungsmittelpreisen, verbunden mit Exportbeschränkungen der Nachbarländer für Weizen und einer Dürre in einigen Landesteilen, noch einmal erheblich verschärft. Die Vereinten Nationen haben zusammen mit der afghanischen Regierung die Gebergemeinschaft daher um kurzfristige Finanzierung von Nahrungsmittelhilfe für 4,5 Mio. Menschen in Afghanistan gebeten; eine weitere Verschlechterung der Lage im Winter 2008/09 und in der folgenden "mageren Jahreszeit" im Frühjahr 2009 ist wahrscheinlich.

Besonders problematisch ist die Lage in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Die Arbeit von Hilfsorganisationen im Süden und Osten wird weiterhin und zunehmend durch Sicherheitsprobleme erschwert; allein im ersten Halbjahr 2008 wurden 30 Mitarbeiter von Hilfsorganisationen getötet, 92 weitere verschleppt.

Die Versorgungslage in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten hat sich seit 2001 zwar grundsätzlich verbessert, aber wegen teils sinkender oder ganz fehlender Kaufkraft profitiert derzeit nur eine kleine Bevölkerungsschicht davon. Die Inflation beträgt derzeit rd. 40%; die Preise vieler Lebensmittel haben sich im Jahresvergleich verdoppelt, teilweise verdreifacht. In den Städten ist angemessener Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind praktisch nicht vorhanden. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stammesverbände übernehmen die soziale Absicherung. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die Mehrheit der "Intelligenzija" ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige gibt es nicht.

(DAA, Bericht 2008.; vgl. UKHO, Afghanistan 2008;(DAA, Bericht 2008.; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008;

Zugang zu Arbeit. Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Grossteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäß einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Außerhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen größer. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke. Zugang zu Unterkünften. Die Mietpreise für Wohnungen sind, insbesondere wegen der vielen Rückkehrer und der starken Präsenz internationaler NGO, nicht nur knapp, sondern auch sehr teuer geworden. Jede vierte Person in Kabul verfügt nicht über eine winterfeste Unterkunft, und viele Menschen leben sogar in Ruinen.

Zugang zu Trinkwasser und Lebensmittel. UNHCR geht davon aus, dass rund 77 Prozent der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. In Städten haben etwa 64 Prozent der Haushalte Zugang zu sauberem Trinkwasser, in ländlichen Gebieten geschätzte 26 Prozent. Etwa 35 Prozent der Haushalte können nicht selbständig für die Grundversorgung an Lebensmitteln aufkommen. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten zwölf Monaten wegen des sehr harten Winters 2007/08, der langen Trockenzeit im Norden und Westen des Landes sowie den hohen Importpreisen bis zu 130 Prozent gestiegen. Durch die Trockenheit im Jahr 2008, fehlen bis zu 40 Prozent der benötigten Nahrungsmittel. Auch im Jahr 2009 werden viele Afghanen von der Lebensmittelhilfe internationaler Organisationen abhängig sein.

Eigentum und Besitz. Wegen des kaum funktionierenden Justizsystems ist der afghanische Staat in den meisten Fällen nicht fähig, Besitzrechte zu schützen. Das Landproblem ist weiterhin nicht gelöst: Es gibt Mehrfachregistrierungen für ein Stück Land; Kommandierende, die Land illegal beschlagnahmt haben und weiterhin wegen ihrer starken Machtstellung nicht belangt werden können; ein Justizsystem, welches die Fälle nur sehr langsam aufarbeitet und durch Korruption geprägt ist. Flüchtlinge können bei einer Rückkehr diesbezüglich auf erhebliche Probleme stoßen.

5.2. Medizinische Versorgung:

Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärztinnen bzw. Ärzte sowie mangels ausgebildeten Hilfspersonals - trotz mancher Verbesserungen - immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung lag 2006 bei etwa 43 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan gibt, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben.

(DAA, Bericht 2008,; vgl. UKHO, Afghanistan 2008))(DAA, Bericht 2008,; vergleiche UKHO, Afghanistan 2008))

6. Rückkehrfragen:

Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der afghanischen Regierung führt. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 im Iran. Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan seit 2002 wird auf 5,7 Millionen geschätzt. Davon kehrten 4,4 Millionen Menschen mit Hilfe des UNHCR zurück (ca. 3,5 Millionen aus Pakistan und ca. 0,9 Millionen aus dem Iran). Im Jahr 2006 ging die Zahl der mit Unterstützung durch UNHCR Zurückgekehrten mit ca. 140.000 Menschen (2005: 520.000) deutlich zurück, stieg aber 2007 insbesondere durch die Schließung von Flüchtlingslagern und die politischen Entwicklungen in Pakistan wieder auf rund 370.000 an. Im Jahr 2008 sind 278.000 Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung nach Afghanistan zurückgekehrt (davon 275.000 aus Pakistan und 3.000 aus Iran). Dass die in den Aufnahmeländern verbliebenen Flüchtlinge zu einem großen Teil nicht (mehr) zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sind, beruht unter anderem darauf, dass viele Personen mittlerweile einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, dort ein eigenes Geschäft führen oder deutlich höhere Gehälter erhalten, als es ihnen in Afghanistan möglich wäre. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aber auch aus Furcht vor den sich intensivierenden Kampfhandlungen oder wegen der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen. Insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeit, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen. So gab es im Sommer 2008 in der Provinz Takhar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen aus pakistanischen Lagern zurückgekehrten Paschtunen und den zurückgebliebenen Tadschiken, die zwischenzeitlich die verlassenen Grundstücke in Besitz genommen hatten.

Sowohl die pakistanische als auch die iranische Regierung forcierten 2007 wieder die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und illegaler Migranten. So wurden große Teile Irans für Flüchtlinge gesperrt. Die in Iran in der Regel in individuellen Unterkünften lebenden Flüchtlinge wurden aufgefordert, sich neu registrieren zu lassen und in Lager umzuziehen. UNHCR warnte wiederholt vor einem völkerrechtswidrigen "refoulement". Neben wirtschaftlichen Gründen (vermeintliche Konkurrenz um Arbeitsplätze) werden v.a. in Pakistan Sicherheitsgründe für die Rückführungsbemühungen der pakistanischen Regierung angeführt. So hat die afghanische Aufstandbewegung eine wichtige Basis in den von ihr kontrollierten Flüchtlingslagern in Pakistan. Allerdings verschärfen sich mit einer forcierten Rückführung wiederum die Sicherheitsprobleme in Afghanistan. Aus dem Iran wurden bis Oktober 2008 nach Angaben des UNHCR ca. 318.000 illegale Migranten abgeschoben. Im Sommer 2008 musste Afghanistan ferner mehr als 20.000 pakistanische Flüchtlinge, die vor den Kämpfen in den Stammesgebieten der Nordwestprovinzen Pakistans flohen, zeitweilig aufnehmen.

Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Pakistan sowie dem UNHCR existiert ein Dreiparteienabkommen, das den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige und allmähliche Rückkehr von Afghanen aus Pakistan festlegt. Ein ähnliches Abkommen existierte bis Anfang 2008 auch mit Iran. Dem UNHCR kommt dabei die Rolle zu, die Freiwilligkeit der Rückkehr zu überprüfen und entsprechende Unterstützung zu leisten. Das Abkommen mit Pakistan läuft bis Ende 2009, das Abkommen mit Iran wurde nach dessen Auslaufen im Februar 2008 erstmalig nicht erneuert. Bislang scheint sich Iran jedoch an seine Verpflichtungen aus der Flüchtlingskonvention von 1951 zu halten.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in

Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR ist gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der Wasserversorgung, und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöhte sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen ließ, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern.

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegaler Besetzung von Land etc. offenbar werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte, wie der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind.

Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten nach Afghanistan: Neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich hat Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan erreicht werden. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Rückkehrer müssen sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben sind besondere Maßnahmen für sensible Personenkreise wie unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des afghanischen Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten laufen derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen. Ein bilaterales Abkommen besteht seit 2005 auch mit Australien, in dem es sich über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Beteiligung am Wohnungsbau und gestaffelten Mietzinszahlungen verpflichtet. Ein Rückführungsabkommen mit Deutschland gibt es bislang nicht. Großbritannien und Frankreich führen seit 2003 abgelehnte Asylbewerber zwangsweise nach Afghanistan zurück. Großbritannien hat mit der afghanischen Regierung ein Abkommen

geschlossen, das die Rückführung von bis zu 80 Personen pro Monat erlaubt. Tatsächlich werden derzeit ca. 50 Personen pro Monat zurückgeführt.

Auf der 178. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Juni 2005 wurde beschlossen, neben Straftätern auch die erzwungene Rückführung von allein stehenden männlichen afghanischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 60 aufzunehmen, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung weniger als sechs Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Betont wird jedoch weiterhin, dass die freiwillige Rückkehr aller Personen Vorrang vor der erzwungenen Rückführung genießt und weiterhin durch geeignete Maßnahmen wirksam unterstützt wird.

(DAA, Bericht 2008, 27 ff.; vgl. SFH, Afghanistan Update 2008; SFH; UKHO, Afghanistan 2008; UKHO )(DAA, Bericht 2008, 27 ff.; vergleiche SFH, Afghanistan Update 2008; SFH; UKHO, Afghanistan 2008; UKHO )

7. Gutachtliche Stellungnahme

Zu den Angaben des Ast. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.01.2009 erstattete der für das gegenständliche Verfahren bestellte nichtamtliche Sachverständige Dr. XXXX (SV) auf Befragen des vorsitzenden Richters (VR) folgende ad hoc Stellungnahme (Auszug aus der Niederschrift über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2009, GV=gesetzlicher Vertreter, Tippfehler wurden korrigiert):Zu den Angaben des Ast. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 27.01.2009 erstattete der für das gegenständliche Verfahren bestellte nichtamtliche Sachverständige Dr. römisch 40 (SV) auf Befragen des vorsitzenden Richters (VR) folgende ad hoc Stellungnahme (Auszug aus der Niederschrift über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom 27.01.2009, GV=gesetzlicher Vertreter, Tippfehler wurden korrigiert):

VR an SV: Stimmen die Angaben des ASt mit Ihren Erkenntnissen überein? Gibt es keine Möglichkeit, sich in der vom ASt geschilderten Angelegenheit - Ermordung des Vaters, Inbesitznahme des Familienhauses und der Familiengrundstücke an staatliche Stellen zu wenden?

SV: Die Angaben des ASt hinsichtlich der Einnahme seines Familienhauses und des Grundstücks durch Dorfbewohner entsprechen insofern der Wirklichkeit Afghanistans nach dem Abgang der Taliban nicht überein. Denn nach meinen persönlichen Nachforschungen in Afghanistan von 2002-2008, ich war jedes Jahr 1-2 Monate in Afghanistan, habe ich nicht feststellen können, dass sogar von den Taliban oder ihren Kollaborateuren geschädigte Personen das Haus und das Grundstück einer Person beschlagnahmt hätten. Das geht weder nach dem islamischen Recht, noch nach dem staatlichen Gesetz, da, wenn jemand stirbt, jemand das Erbe antritt. In diesem Fall wäre, wenn eine Todfeindschaft bestanden hätte, der ASt und sein Bruder Zielscheibe der privaten Todfeinde gewesen. Das heißt, wenn der Vater des ASt die Tötung mehrerer Leute aus dem Dorf veranlasst oder verursacht hätte, hätten die Dorfbewohner schon 2002 oder die 3-4 Tage, die der ASt und sein Bruder im Dorf waren, getötet. Wenn eine Todfeindschaft bestanden hätte, wie die afghanische Sitte das sagt, hätte der Onkel mütterlicherseits die beiden Minderjährigen wegen der Todesgefahr nicht allein in das Dorf gehen lassen.

Zu den Angaben des ASt, dass es in Afghanistan damals Chaos gegeben hat und keine Behörden bestanden hätten, möchte ich ausführen, dass nach dem Abgang der Taliban die staatliche Struktur in ganz Afghanistan sich ausgebreitet hat. Vorher, unter den Mujaheddin während des Bürgerkriegs, waren teilweise die staatlichen Strukturen von den Kriegsparteien unter ihre Kontrolle gebracht worden. Die Behörde war zwar damals nicht imstande, einen Konflikt zugunsten des Betroffenen wirklich zu lösen, aber man konnte sich an die Behörde wenden und dort einen Akt über diesen Konflikt schaffen. Seit 2007, seitdem die Taliban sehr erstarkt sind, gibt es natürlich in Teilen von Ghazni Krieg, wo manche Ortschaften, auch in XXXX, gelegentlich unter der Herrschaft der Taliban und dann wieder unter der Herrschaft der Regierung liegen.Zu den Angaben des ASt, dass es in Afghanistan damals Chaos gegeben hat und keine Behörden bestanden hätten, möchte ich ausführen, dass nach dem Abgang der Taliban die staatliche Struktur in ganz Afghanistan sich ausgebreitet hat. Vorher, unter den Mujaheddin während des Bürgerkriegs, waren teilweise die staatlichen Strukturen von den Kriegsparteien unter ihre Kontrolle gebracht worden. Die Behörde war zwar damals nicht imstande, einen Konflikt zugunsten des Betroffenen wirklich zu lösen, aber man konnte sich an die Behörde wenden und dort einen Akt über diesen Konflikt schaffen. Seit 2007, seitdem die Taliban sehr erstarkt sind, gibt es natürlich in Teilen von Ghazni Krieg, wo manche Ortschaften, auch in römisch 40 , gelegentlich unter der Herrschaft der Taliban und dann wieder unter der Herrschaft der Regierung liegen.

SV an ASt: Welche Dörfer sind benachbart zu Ihrem Dorf in XXXX?

ASt: Es sind mehrere Dörfer in der Gegend, ich kann nur diese drei angeben: XXXX, XXXX und XXXX.ASt: Es sind mehrere Dörfer in der Gegend, ich kann nur diese drei angeben: römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

SV an ASt: Wie weit ist XXXX vom Stadtzentrum von Ghazni entfernt und sind Sie sicher, dass es ein XXXX in Ghazni gibt?SV an ASt: Wie weit ist römisch 40 vom Stadtzentrum von Ghazni entfernt und sind Sie sicher, dass es ein römisch 40 in Ghazni gibt?

ASt: Ich weiß nicht, wo das Zentrum der Stadt Ghazni liegt. Ich glaube, dass ich mich geirrt habe und fälschlich den Namen XXXX genannt habe. Es war richtigerweise XXXX.ASt: Ich weiß nicht, wo das Zentrum der Stadt Ghazni liegt. Ich glaube, dass ich mich geirrt habe und fälschlich den Namen römisch 40 genannt habe. Es war richtigerweise römisch 40 .

SV: Nach meinem Wissen sind XXXX und XXXX in der Stadt Kabul.SV: Nach meinem Wissen sind römisch 40 und römisch 40 in der Stadt Kabul.

VR: Was sagen Sie dazu?

ASt: Ich war damals sehr jung. Ich war 11 Jahre alt. Ich weiß nicht, ob die beiden von mir geannten Orte in Ghazni oder in Kabul liegen. Ich habe die Schule nicht richtig besucht. Ich habe keinen richtigen Geographieunterricht genossen.

VR gibt der GV die Möglichkeit zu den Ausführungen des SV eine Stellungnahme abzugeben.

GV an SV: Sie haben gesagt, dass Sie 2 Monate pro Jahr in Afghanistan verbringen. Darf ich Sie fragen, wo Sie da hinfahren?

SV: Nach Nord-Afghanistan, Kabul, Loghar, Wardak, Teile der Stadt Ghazni. Meines Wissens gibt es keine Stadtteile namens XXXX und XXXX.SV: Nach Nord-Afghanistan, Kabul, Loghar, Wardak, Teile der Stadt Ghazni. Meines Wissens gibt es keine Stadtteile namens römisch 40 und römisch 40 .

Aus Sicherheitsgründen kann ich nicht überall hin fahren. In diesen Gebieten, einschließlich für XXXX, habe ich Informanten, die mir über die Gegebenheiten in diesen Regionen von Zeit zu Zeit berichten. Da mindestens 50% der männlichen BF aus der Provinz Ghazni und Umgebung stammen, konzentrieren sich die meisten meiner Forschungsarbeiten auf die Provinz Ghazni und Umgebung. Daher bin ich mir sicher, über die Gegebenheiten im Distrikt XXXX und Umgebung in der Provinz Ghazni.Aus Sicherheitsgründen kann ich nicht überall hin fahren. In diesen Gebieten, einschließlich für römisch 40 , habe ich Informanten, die mir über die Gegebenheiten in diesen Regionen von Zeit zu Zeit berichten. Da mindestens 50% der männlichen BF aus der Provinz Ghazni und Umgebung stammen, konzentrieren sich die meisten meiner Forschungsarbeiten auf die Provinz Ghazni und Umgebung. Daher bin ich mir sicher, über die Gegebenheiten im Distrikt römisch 40 und Umgebung in der Provinz Ghazni.

GV an SV: Wann waren Sie das letzte Mal in Ghazni? Gibt es darüber Belege?

SV: Ich habe einige Gutachten zu Beschwerdeverfahren hinsichtlich BF aus Ghazni zwischen Sept. und Nov. 2008 für den Asylgerichtshof erstellt. Seit Anfang Januar versucht einer meiner Informanten in der Umgebung von Ghazni, nämlich in XXXX und XXXX einige Nachforschungen anzustellen. Er ist vor 1 Woche mit dem Tod bedroht worden. Er musste seine Forschungen abbrechen. Ich nehme an, dass diese Leute, die meinen Informanten bedroht haben, Verwandte von Beschwerdeführern sind.SV: Ich habe einige Gutachten zu Beschwerdeverfahren hinsichtlich BF aus Ghazni zwischen Sept. und Nov. 2008 für den Asylgerichtshof erstellt. Seit Anfang Januar versucht einer meiner Informanten in der Umgebung von Ghazni, nämlich in römisch 40 und römisch 40 einige Nachforschungen anzustellen. Er ist vor 1 Woche mit dem Tod bedroht worden. Er musste seine Forschungen abbrechen. Ich nehme an, dass diese Leute, die meinen Informanten bedroht haben, Verwandte von Beschwerdeführern sind.

GV an SV: Kann ich die Namen erfahren?

VR stellt klar, dass es in dem gegenständlichen Verfahren bisher keinen Erhebungsauftrag vor Ort an den SV gab.

GV an SV: Sie haben gesagt, dass es grundsätzlich nach der Sharia und nach dem staatlichen Recht keine Möglichkeit der Inbesitznahme von Grundstücken und Häusern infolge behaupteter Kolloboration mit den Taliban gab. Wenn dort Gesetzlosigkeit herrscht, kann es nicht trotzdem dazu kommen?

SV: Ich möchte zu meinen vorhergehenden Äußerungen ergänzen.

Ja, wenn Gesetzlosigkeit herrscht, kann es dazu kommen. Von 2002-2007 hat es kein Chaos in XXXX gegeben, dass dazu geführt hätte, dass Leuten Grundstücken von Privatpersonen weggenommen worden wären. Die Kriege zwischen der Regierung und den Taliban bedeutet auch nicht, dass dort ein Chaos herrscht, dass dazu führt, dass den Leuten willkürlich Häuser und Grundstücke weggenommen werden. Unter dem kommunistischen Regime waren Beschlagnahmen durch das kommunistische Regine und durch die Mujaheddin, die für die Kommunisten gekämpft haben, gegeben.Ja, wenn Gesetzlosigkeit herrscht, kann es dazu kommen. Von 2002-2007 hat es kein Chaos in römisch 40 gegeben, dass dazu geführt hätte, dass Leuten Grundstücken von Privatpersonen weggenommen worden wären. Die Kriege zwischen der Regierung und den Taliban bedeutet auch nicht, dass dort ein Chaos herrscht, dass dazu führt, dass den Leuten willkürlich Häuser und Grundstücke weggenommen werden. Unter dem kommunistischen Regime waren Beschlagnahmen durch das kommunistische Regine und durch die Mujaheddin, die für die Kommunisten gekämpft haben, gegeben.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BAW und des Asylgerichtshofes.

II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaatesrömisch zwei.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Ast. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 27.01.2009.

Die wahre Identität des Ast. (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) konnte auf Grund fehlender (unbedenklicher) Urkunden jedoch nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dokumente, die die wahre Identität des Ast. belegen könnten, wurden vom Ast. nicht vorgelegt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Ast. getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Ast. im Asylverfahren.

2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Ast. stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Ast. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Aussagen des Ast. zu seiner Person Zweifel aufkommen ließ.

3. Die Feststellungen zur Ausreise des Ast. aus Afghanistan, seiner weiteren Reiseroute und der illegalen Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Ast. vor dem Asylgerichtshof sowie hinsichtlich der illegalen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

4. Die Feststellung zu den Gründen des Ast. für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom Ast. vor dem Bundesasylamt und den im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof getroffenen Aussagen.

Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

4.1. Wie sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Stellungenahmen des gesetzlichen Vertreters und des bevollmächtigen Vertreters des Ast. sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Ast. ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen. Im Übrigen wurde der Ast. auch mehrmals durch intensive Nachfrage durch das Bundesasylamt und durch den Asylgerichtshof zur Angabe von Fluchtgründen aufgefordert.

Der Ast. war im gesamten Verfahren nicht imstande, im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substanziierte, widerspruchsfreie und nachvollziehbare und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates zu machen. Selbst auf intensives Nachfragen durch den Asylgerichtshof in der mündlichen Verhandlung sowie auf Vorhalt seiner widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben vermochte der Bf. nicht, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in nachvollziehbarer Weise zu beantworten.

Von wesentlicher Bedeutung bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des Ast. war der Umstand, dass der Ast. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nicht in der Lage war, im Hinblick auf das bisherige Vorbringen übereinstimmende und allgemein nachvollziehbare Angaben zu den Gründen seiner Flucht aus Afghanistan zu tätigen bzw. konkret darzulegen, worin seine Furcht vor Verfolgung und die Verfolgungsmotive seiner behaupteten Verfolger in seinem Heimatstaat bestehen sollen.

Im Wesentlichen übereinstimmend schilderte der Ast. vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof als Rahmensachverhalt, dass er nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1380 mit seiner Mutter ein Jahr in seinem Heimatdorf verbracht hätte. Als ca. 1 Jahr später seine Mutter nach einer Krankheit gestorben sei, habe er gemeinsam mit seinem Bruder 3 Jahre bei einem Onkel gelebt, bis dieser sie aus dem Haus gewiesen hätte.

Nicht glaubhaft machen konnte der Ast., dass er bei seinem Onkel in der Stadt Ghazni gelebt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Ast auf das Ersuchen, die Adresse seines Onkel bekanntzugeben an: "Ghazni, Viertel: XXXX". Auf die Frage, ob er die Adresse genauer angeben könne, gab der Ast. an, dass es dort keine Straßenbezeichnungen gäbe. Auf die Aufforderung, den Namen des Onkels anzugeben, gab der Bf. an: "Evaz. Ich kenne den Familiennamen nicht. Er ist Sohn des XXXX." Als der Ast. später in der mündlicher Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom nichtamtlichen Sacherverständigen befragt wurde, wie weit XXXX vom Stadtzentrum Ghazni entfernt sei und ob er sich sicher sei, dass es ein XXXX in Ghazni gibt, widerrief der Ast. seine zuvor gemachten Angaben und gab an, dass er glaube, sich geirrt und fälschlich den Namen XXXX genannt zu haben. Es sei richtigerweise XXXX. Auf Vorhalt des nichtamtlichen Sachverständigen, das XXXX und XXXX in der Stadt Kabul lägen, gab der Ast an, dass er damals sehr jung gewesen sei. Er sei 11 Jahre alt gewesen. Er wisse nicht, ob die beiden von ihm genannten Orte in Ghazni oder in Kabul liegen würden. Er habe die Schule nicht richtig besucht. Er habe keinen richtigen Geographieunterricht genossen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Ast., sollte er sich tatsächlich drei Jahre bei seinem Onkel in einer Stadt aufgehalten haben, nicht in der Lage wäre, zumindest den Stadtteil, wo er mit seinem Onkel gelebt hätte, widerspruchfrei auf Anhieb anzugeben. Letztendlich konnte er nicht einmal nach Vorhalt des Sachverständigen sagen, ob die von ihm angegeben Orte in Ghazni oder Kabul liegen würden. Auch seine Erklärung für diesen Widerspruch, dass er damals sehr jung, nämlich 11 Jahre alt gewesen wäre, führte zu neuen Widersprüchen, da der Bf. in der mündlichen Verhandlung angab, im Alter von 11 Jahren zu seinem Onkel nach Ghazni gegangen zu sein und dort bis kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von 14 Jahren gelebt zu haben. Er müsste daher im Alter von 14 Jahren noch bei seinem Onkel gelebt haben. Nach drei Jahren Aufenthalt in einer Stadt ist davon auszugehen, dass ein 14 jähriger in der Lage ist, zumindest den Stadtteil zu registrieren und später widerspruchsfrei angeben zu können. Es handelt sich hier auch um kein unwesentliches Detail der Fluchtgeschichte, zumal der Ast. behauptet, dass eine Probleme erst begonnen hätten, nachdem er und sein Bruder vom Onkel des Hauses verwiesen worden seien, weshalb sie Anstrengungen unternommen hätten, die Grundstücke des Vaters zu übernehmen und vorher jahrelang ohne Probleme gelebt hätten. Dem Antrag des gesetzlichen Vertreters des Ast. in der Stellungnahme vom 05.02.2009, unter Bekanntgabe des Namens und der ladungsfähigen Adresse, einen Zeugen einzuvernehmen, der die Richtigkeit der genauen Beschreibung des Aufenthaltsortes des Ast. in Ghazni bestätigen kann und weiters die Existenz des Stadtteils XXXX bestätigen kann, wird nicht entsprochen, da der Ast. nicht in der Lage war, vor dem Asylgerichtshof widerspruchsfreie Angaben zum Namen des von ihm bewohnten Stadtteil zu machen und er erst nach Vorhalt vom Stadtteil XXXX auf den Stadteil XXXX wechselte. Sollte es den Stadtteil - auch wenn der länderkundige Sachverständige diesen nicht kennt - tatsächlich in Ghazni geben, bleiben die Angaben des Ast. widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Zeuge in der Lage sein sollte, den Aufhaltsort einer Person angeben zu können, wenn die betroffene Person selbst dazu nicht widerspruchsfrei in der Lage ist.Nicht glaubhaft machen konnte der Ast., dass er bei seinem Onkel in der Stadt Ghazni gelebt hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Ast auf das Ersuchen, die Adresse seines Onkel bekanntzugeben an: "Ghazni, Viertel: XXXX". Auf die Frage, ob er die Adresse genauer angeben könne, gab der Ast. an, dass es dort keine Straßenbezeichnungen gäbe. Auf die Aufforderung, den Namen des Onkels anzugeben, gab der Bf. an: "Evaz. Ich kenne den Familiennamen nicht. Er ist Sohn des römisch 40 ." Als der Ast. später in der mündlicher Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom nichtamtlichen Sacherverständigen befragt wurde, wie weit römisch 40 vom Stadtzentrum Ghazni entfernt sei und ob er sich sicher sei, dass es ein römisch 40 in Ghazni gibt, widerrief der Ast. seine zuvor gemachten Angaben und gab an, dass er glaube, sich geirrt und fälschlich den Namen römisch 40 genannt zu haben. Es sei richtigerweise römisch 40 . Auf Vorhalt des nichtamtlichen Sachverständigen, das römisch 40 und römisch 40 in der Stadt Kabul lägen, gab der Ast an, dass er damals sehr jung gewesen sei. Er sei 11 Jahre alt gewesen. Er wisse nicht, ob die beiden von ihm genannten Orte in Ghazni oder in Kabul liegen würden. Er habe die Schule nicht richtig besucht. Er habe keinen richtigen Geographieunterricht genossen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Ast., sollte er sich tatsächlich drei Jahre bei seinem Onkel in einer Stadt aufgehalten haben, nicht in der Lage wäre, zumindest den Stadtteil, wo er mit seinem Onkel gelebt hätte, widerspruchfrei auf Anhieb anzugeben. Letztendlich konnte er nicht einmal nach Vorhalt des Sachverständigen sagen, ob die von ihm angegeben Orte in Ghazni oder Kabul liegen würden. Auch seine Erklärung für diesen Widerspruch, dass er damals sehr jung, nämlich 11 Jahre alt gewesen wäre, führte zu neuen Widersprüchen, da der Bf. in der mündlichen Verhandlung angab, im Alter von 11 Jahren zu seinem Onkel nach Ghazni gegangen zu sein und dort bis kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Alter von 14 Jahren gelebt zu haben. Er müsste daher im Alter von 14 Jahren noch bei seinem Onkel gelebt haben. Nach drei Jahren Aufenthalt in einer Stadt ist davon auszugehen, dass ein 14 jähriger in der Lage ist, zumindest den Stadtteil zu registrieren und später widerspruchsfrei angeben zu können. Es handelt sich hier auch um kein unwesentliches Detail der Fluchtgeschichte, zumal der Ast. behauptet, dass eine Probleme erst begonnen hätten, nachdem er und sein Bruder vom Onkel des Hauses verwiesen worden seien, weshalb sie Anstrengungen unternommen hätten, die Grundstücke des Vaters zu übernehmen und vorher jahrelang ohne Probleme gelebt hätten. Dem Antrag des gesetzlichen Vertreters des Ast. in der Stellungnahme vom 05.02.2009, unter Bekanntgabe des Namens und der ladungsfähigen Adresse, einen Zeugen einzuvernehmen, der die Richtigkeit der genauen Beschreibung des Aufenthaltsortes des Ast. in Ghazni bestätigen kann und weiters die Existenz des Stadtteils römisch 40 bestätigen kann, wird nicht entsprochen, da der Ast. nicht in der Lage war, vor dem Asylgerichtshof widerspruchsfreie Angaben zum Namen des von ihm bewohnten Stadtteil zu machen und er erst nach Vorhalt vom Stadtteil römisch 40 auf den Stadteil römisch 40 wechselte. Sollte es den Stadtteil - auch wenn der länderkundige Sachverständige diesen nicht kennt - tatsächlich in Ghazni geben, bleiben die Angaben des Ast. widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Zeuge in der Lage sein sollte, den Aufhaltsort einer Person angeben zu können, wenn die betroffene Person selbst dazu nicht widerspruchsfrei in der Lage ist.

Der Ast. konnte nicht glaubhaft machen, in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen zu sein.

In der mündlicher Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab der Ast.. an, damals, als seine Mutter noch gelebt hätte, mit ihr und seinem Bruder zusammen im Elternhaus gelebt zu haben. Als die Mutter verstorben sei, habe sie ein Onkel nach Ghazni mitgenommen. Dieser Onkel habe sie 3 Jahre später wieder in ihr Heimatdort geschickt. Als der Ast. und sein Bruder zugekehrt seien, hätten sie festgestellt, dass Leute Haus und Grundstücke besetzt hätten und nicht bereit gewesen wären, Haus und Grundstücke herauszugeben. Der Ast und sein Bruder hätten 3 oder 4 Tage bei einem alten Mann gewohnt, der ein Freund des Vaters gewesen sei. Der Vater habe mit den Taliban zusammengearbeitet und sei nach dem Sturz der Taliban getötet worden.

Vage, auf Gemeinplätze beschränkt und nach Rückfragen widersprüchlich blieben die Angaben des Ast. zu den Umständen zu seiner Fluchtgründen in der mündlicher Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Dazu ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:

"VR: Nennen Sie mir Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat so genau wie möglich.

ASt: Die letzte Adresse war mein Heimatdorf XXXX, das liegt im Distrikt XXXX, Provinz Ghazni.ASt: Die letzte Adresse war mein Heimatdorf römisch 40 , das liegt im Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni.

VR: Bei wem haben Sie dort gewohnt?

ASt: Nachdem mein Vater getötet wurde, war ich ca. 1 Jahr mit meiner Mutter zusammen. Ich wohnte in unserem Heimatdorf. Nach dem Tod meiner Mutter lebte ich ca. 3 Jahre bei meinem Onkel väterlicherseits in der Stadt Ghazni.

VR: Heißt das, dass Sie zuletzt in der Stadt Ghazni bei Ihrem Onkel gewohnt haben?

ASt: Nach diesen ca. 3 Jahren hat mein Onkel meinen Bruder und mich aufgefordert, in unser Heimatdorf zurückzugehen. Wir waren zunächst in unserem Heimatdorf. Nach ca. 3 oder 4 Tagen mussten wir aus diesem Dorf flüchten.

VR: Das war nicht meine Frage. Ich frage Sie nocheinmal bei wem Sie zuletzt in Ihrem Heimatdorf gelebt haben?

ASt: Mein Bruder und ich waren im Haus eines alten Mannes.

VR: Wie hieß dieser Mann?

ASt: Ich habe seinen Namen vergessen.

VR: Bei wem haben Sie gewohnt, bevor Sie zu Ihrem Onkel in die Stadt Ghazni gingen?

ASt: Damals, als meine Mutter noch lebte, waren wir mit unserer Mutter zusammen in unserem Haus. Nachdem sie verstorben war und wir sehr jung waren, hat uns unser Onkel nach Ghazni mitgenommen.

VR: Lebte außer Ihrer Mutter und Ihrem älteren Bruder noch jemand in diesem Haus?

ASt: Nein.

VR: Wem gehörte dieses Haus (diese Unterkunft) und ist in dem von Ihnen angegebenen Ort bekannt, wem dieses Haus (diese Unterkunft) gehörte?

ASt: Das Haus gehörte uns.

VR: Wo lag dieses Haus im Dorf XXXX?

ASt: In diesem Dorf befinden sich ca. 40 Häuser, unser Haus war in der Mitte.

VR: Wer wohnte in diesem Haus, als Sie aus Ghazni in Ihr Heimatdorf zurückkehrten?

ASt: In unserem Haus lebten andere Leute aus unserem Heimatdorf.

VR: Kannten Sie die Leute, die in diesem Haus lebten?

ASt: Wir kannten diese Leute nicht. Wir waren ca. 3 oder 4 Tage dort. Als wir gesehen haben, dass in unserem Haus andere Leute lebten, sind wir zu diesem alten Mann gegangen, der mit meinem Vater befreundet war. Wir haben ihn gefragt, was wir machen sollen. Wir haben ihm gesagt, dass wir aus Ghazni zurückgekehrt sind. Dieser alte Mann hat uns dann bei sich aufgenommen.

VR: Haben Sie oder Ihr Bruder mit diesen Leuten in Ihrem Haus gesprochen?

ASt: Mein Bruder hat mit ihnen gesprochen.

VR: Waren Sie dabei, als Ihr Bruder mit ihnen gesprochen hat?

ASt: Ich war auch dabei.

VR: Was haben diese Leute gesagt?

ASt: Mein Bruder hat wahrscheinlich mit ihnen gesprochen, dass wir aus Ghazni zurückgekehrt sind und dass wir nun in unserem Haus wohnen möchten und unsere Grundstücke selbst verwalten möchten.

VR: Waren Sie bei diesem Gespräch dabei, oder nicht?

ASt: Ich war anwesend, als mein Bruder mit dem alten Mann gesprochen hat. Als er mit den anderen Leuten in unserem Haus gesprochen hat, war ich nicht dabei.

VR: Warum haben Sie vorhin angegeben, als ich Sie fragte, dabei gewesen zu sein?

ASt: Das war ein Missverständnis. Ich habe gemeint, dass ich bei dem Gespräch mit dem alten Mann dabeigewesen bin.

VR: Wenn Sie jetzt von diesem alten Mann sprechen, meinen Sie diesen Mann, bei dem Sie unterkamen?

ASt: Ja.

VR: Was hat Ihr Bruder dem alten Mann über das Gespräch mit den Leuten, die sich in Ihrem Haus befanden, erzählt?

ASt: Ich weiß nicht, ob er mit ihm darüber gesprochen hat, oder nicht.

VR: Hat Ihnen Ihr Bruder etwas über dieses Gespräch mit den Leuten, die sich in Ihrem Haus befanden, erzählt?

ASt: Er hat mit mir gesprochen. Er sagte mir, dass er den Leuten dort gesagt hat, dass wir wieder in unser Haus einziehen und unsere Grundstücke wieder selbst verwalten möchten.

VR: Hat Ihnen Ihr Bruder erzählt, was diese Leute dazu sagten?

ASt: Diese Leute haben meinem Bruder gesagt, dass unser Vater mit denen keine gute Beziehung hatte. Mehr hat er mir dazu nicht erzählt.

Aus diesen Angaben des Ast. ergibt sich, dass er weder bei dem Gespräch, dass sein Bruder mit den Bewohner des Elternhauses geführt hatte, dabei war, noch dass er über den Inhalt informiert wurde. Trotzdem behauptete der Ast. später in der mündlicher Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei, wobei er sicher wiederum auf Gemeinplätze beschränkte und vage, zum Teil widersprüchliche Angaben machte. Dazu ein Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll:

"VR: Aus welchen Gründen haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe abschließend und möglichst umfassend.

ASt: Unser Leben war in Gefahr. Wir wären sonst dort getötet worden.

VR: Wo wären Sie getötet worden?

ASt: In unserem Heimatdorf.

VR: Sie hätten doch mit Ihrem Bruder, so wie die 3 Jahre zuvor, in Ghazni leben können?

ASt: Damals waren wir jung, als wir nach Ghazni zu unserem Onkel gegangen sind. Nach 3 Jahren hat er uns wieder in unser Heimatdorf geschickt. Als wir zurückgekehrt sind, haben die Leute die unser Haus besetzt haben, unser Haus und unsere Grundstücke nicht zurückgeben wollen.

VR: Sie haben angegeben, Sie wären sonst getötet worden. In Ghazni hätten Sie doch bleiben können?

ASt: Wir wollten nicht in Ghazni bleiben. Wir wollten in unsere Heimat zurück und unser Haus und unsere Grundsrücke zurückhaben. Wir wollten nicht in Ghazni auf der Straße leben.

VR: Wer wollte Sie in Ihrem Heimatdorf töten?

ASt: Diejenigen Personen, die mit meinem Vater Probleme hatten und die auch unseren Vater getötet haben. Diese haben uns auch unsere Grundstücke weggenommen.

VR: Habe ich Sie richtig verstanden: Diejenigen, die Ihren Vater getötet haben, wohnten in dem Haus, in dem Sie zuletzt mit Ihrer Mutter und Ihrem Bruder lebten?

ASt beginnt zu weinen.

ASt: Ja, das stimmt.

VR: Warum haben diese Leute Ihren Vater getötet?

ASt: Mein Vater hat mit den Taliban zusammgearbeitet. Ich weiß nicht, ob mein Vater die Leute des Dorfes bei den Leuten verraten hat oder nicht. Nachdem die Taliban gestürzt wurden, haben diese Leute meinen Vater getötet.

VR: Um Missverständnisse zu vermeiden, frage ich Sie nocheinmal:

Waren das genau diese Leute, die später in Ihrem Haus wohnten, als Sie später in Ihr Heimatdorf zurückkehrten?

ASt: Ja.

VR: Warum waren Sie und Ihr Bruder in Gefahr?

ASt: Wir wollten wieder in unserem Heimatdorf leben. Die Leute haben sich geweigert, unser Haus und unser Grundstück uns zurückzugeben.

VR: Nur deshalb, weil diese Leute das Grundstück nicht zurückgeben wollten, waren Sie und Ihr Bruder doch nicht in unmittelbarer Gefahr?

ASt: Unser Leben war in Gefahr. Sie wollten uns umbringen. Wenn wir dort nicht leben oder wohnen konnten, wohin sollten wir sonst gehen?

VR: Sie haben angegeben, dass diese Leute das Haus und die Grundstücke nicht herausgeben wollten. Das bedeutet aber nicht, dass dadurch eine Gefahr für Sie und Ihren Bruder bestand.

ASt: Als mein Bruder unser Haus und unser Grundstück von diesen Leuten zurückhaben wollte, soll es zu einem Streit gekommen sein. Dieser alte Mann, bei dem wir untergekommen waren, hat uns in einer dieser Nächte gesagt, dass unser Vater diesen Leuten nichts Gutes getan habe. Deshalb haben diese unsere Grundstücke und unser Haus weggenommen. Dieser Mann hat uns gesagt, dass wir flüchten sollten, ansonsten würden sie uns auch töten.

VR: Wie viele Menschen lebten in diesem Haus, das ursprünglich Ihrer Familie gehörte?

ASt: Das war eine Familie. Ich weiß nicht, wie viele Personen das waren.

VR: Wo haben diese Leute vorher gewohnt?

ASt: Sie müssten in ihrem Haus gewohnt haben. Wo, das weiß ich nicht. Die Leute stammen aber aus meinem Heimatdorf.

VR: Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA im Juni 2007 haben Sie angegeben, dass das ganze Dorf, Nachbarn und Dorfbewohner, ca. 30/40 Haushalte, gegen Sie und Ihren Bruder auftraten. Jetzt sprechen Sie nur von einer Familie, die Ihren Vater getötet hat und später in Ihrem Elternhaus wohnten. Bitte erklären Sie mir das.

ASt: Entschuldigen Sie, wenn ich das sage. Die 30 oder 40 Häuser können nicht in unserem Haus untergebracht sein. Ich habe es damals gesagt, dass es damals 30 oder 40 Häuser gibt. Es lebt eine dieser Familien in unserem Haus.

VR: Ich lese Ihnen aus der Niederschrift vom Juni 2007 Ihre Aussage vor.

"F: Welches Problem war das nun?

A: Weil wir zurückgekommen sind, um unsere Grundstücke zurückzunehmen. Sie haben unsere Grundstücke schon eingenommen gehabt. Das waren die Nachbarn und die Dorfbewohner, das waren 30, 40 Haushalte in diesem Dorf".

VR: Diese Aussage widerspricht Ihren heutigen Angaben. Heute haben Sie angegeben, dass nur 1 Familie und zwar diejenige Familie, die Ihren Vater getötet hat, für Sie eine Gefahr bedeutet.

ASt: Ich habe gesagt, dass mein Bruder mit denen gesprochen hat. Ich habe nicht gesagt, dass mein Bruder mit einer Person gesprochen hat. Ich habe gesagt, dass eine von diesen Familien unser Haus besessen hat.

VR: Von wem geht jetzt eine konkrete Gefahr für Sie aus?

ASt: Die Gefahr geht von dieser Ortschaft aus. Ich kann nicht genau sagen, von wem. Mein Vater hat mit vielen Leuten Probleme gehabt. Ich weiß nicht, was mein Vater denen angetan hat.

VR: Mir ist immer noch nicht klar, ob diese behauptete Gefahr deswegen besteht, weil Sie Ihr Grundstück und Ihr Haus zurückwollen, oder ob unabhängig davon durch das gesamte Dorf diese behauptete Gefahr besteht.

ASt: Ich weiß nicht, wie ich es Ihnen besser erklären soll. Mein Vater hat nicht mit ein oder zwei Personen im Dorf Probleme gehabt, wie ich schon erzählt habe, hat mein Vater mit den Taliban zusammgearbeitet und hat wahrscheinlich viele dieser Leute bei den Taliban verraten. Deshalb hat er mit vielen von diesem Dorf Probleme gehabt. Deshalb ist er auch getötet worden.

VR: Wie kommen Sie zu dieser Vermutung, dass wahrscheinlich Ihr Vater viele dieser Leute bei den Taliban verraten hat?

ASt: Als mein Vater getötet wurde, fragte ich meine Mutter, weshalb er umgebracht worden ist. Sie antwortete mir, weil er einige von unserem Dorf verraten haben musste.

VR: Wissen Sie, was Ihr Vater genau für die Taliban getan hat?

ASt: Ich weiß nicht genau, was er gemacht hat. Meine Mutter hat aber damals gesagt, dass sich mein Vater bei den Taliban über die Anderen beschwert hatte, dass sie Waffen und ähnliches hatten. Sie hat mir nicht mehr verraten.

VR: Ich frage Sie nocheinmal: Wer hat Ihr Haus und Ihre Grundstücke übernommen? War das eine Familie? Waren das mehrere Familien?

ASt: Ich weiß nur, dass in unserem Haus einer von diesen Familien gelebt. Ob das Grundstück eine Familie oder mehrere Familien übernommen haben, kann ich nicht angeben.

VR: Haben Sie oder Ihr Bruder sich in dieser Angelegenheit an die zuständigen staatlichen Stellen in Afghanistan gewandt?

ASt: Warum sollten wir uns beschweren, bzw. diese Leute anzeigen? Dort gibt es keine Regierungsbehörden oder Organe, an welche man sich wenden kann.

Wenn man auch nach Ghazni geht, würden diese es ablehnen, dorthin zu fahren. Dort herrscht einfach Chaos und Gesetzlosigkeit."

Der Ast. hat nie behauptet, dass er oder sein Bruder einer konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen wären. Sofern der Ast. versucht, die angebliche Verfolgung mit der Tätigkeit seines Vaters für die Taliban in Verbindung zu stellen und in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.10.2009 behauptet wird, dass die Verfolgungshandlungen mit dem Tod des Vaters keine Ende genommen hätten und sich nun gegen den Ast. richten würden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Bf. laut seinen Angaben in der mündlicher Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ca. 1 Jahr nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter im Elternhaus im Heimatdorf gelebt hätte und erst, als seine Mutter auf Grund einer Erkrankung gestorben sei, der Onkel ihn und seinen Bruder nach Ghazni gebracht hätte. Hätte tatsächlich durch die angebliche Tätigkeit des Vaters eine Gefahr für den Ast. bestanden, wäre ein Leben im Heimatort wohl nicht mehr möglich gewesen.

Selbst unter der Annahme, dass die Verfolgung des Ast. in seinem Heimatdorf glaubhaft wäre, wäre der Ast. in Ghazni keiner Verfolgung ausgesetzt. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, ob er nicht in Ghazni hätte bleiben können, gab der Ast. an: "Wir wollten nicht in Ghazni bleiben. Wir wollte in unsere Heimat zurück und unser Haus und unsere Grundstücke zurückhaben. Wir wollten nicht in Ghazni auf der Straße leben. Dass der Ast. in Ghazni, wo er drei Jahre gelebte hatte, einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und hat der Ast nie behauptet.

4.2. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des Ast. im Verfahren vor der belangten Behörde, in seiner Berufung, in der Berufungsergänzung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ergibt, war der Ast. nicht in der Lage, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Ast. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Ast. in seinem Heimatstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der Ast. war auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, genau darzulegen, was im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan konkret ihm passieren würde. So antwortete der Ast. auf die diesbezügliche Frage nur allgemein, ohne auf eine allenfalls ihn individuell betreffende Gefährdung einzugehen: "Entschuldigen Sie bitte, wenn ich Ihnen das sagen muss: Was hätten Sie an meiner Stellte getan?"

In den mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof beschränkte sich der Ast. überwiegend auf allgemeine gehaltene und nicht näher konkretisierte Aussagen. Die Bereitschaft, von sich aus alle Angaben möglichst umfassend und detailliert zu tätigen, zeigte der Ast. jedoch kaum.

4.3. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Ast. eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit des Ast. hinsichtlich der Gründe des Verlassens seines Heimatstaates war dem Ast. jedoch abzusprechen. So konnte der Ast. - wie bereits oben ausgeführt - weder die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise auflösen noch andere Unklarheiten in plausibler Weise beseitigen. Einige Fragen wurden vom Ast. nicht konkret dem Sinn der Frage entsprechend oder nur ausweichend beantwortet. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass der Bf. damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.

4.4. Auf Grund der als Unglaubwürdig zu bewertenden Angaben des Ast. konnte die in der mündlichen Verhandlung ad hoc erstattete gutachtliche Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen allgemein zu den Fragen, ob die Angaben des Ast. mit den Erkenntnissen des Sachverständigen übereinstimmen und ob es eine Möglichkeit für den Ast. gibt, sich an staatliche Stellen zu wenden, außer Betracht bleiben, zumal sich daraus auch keine Hinweise ergaben, die geeignet wären, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Bf. zu begründen.

Dem Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters des Ast. vom 10.10.2009, auf Grund der Mangelhaftigkeit des in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachtens ein weiteres "länderkundiges Gutachten" zum Beweis einzuholen, dass die Angaben des Ast. den damaligen Verhältnissen entsprechen, war nicht stattzugeben, da die Angaben des Bf. unabhängig von der damals herrschenden allgemeinen Situation als nicht glaubhaft zu bewerten waren.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Ast. ergeben sich aus einer Gesamtschau der angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des schweizerischen Bundesamtes für Migration, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung am 27.01.2009 in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Akteneinsicht angeboten und dem Ast. die Möglichkeit der Abgabe eine Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt. Der Ast. ist in seiner Stellungnahme vom 06.02.2009 weder den in das Verfahren eingeführten Quellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substanziiert entgegengetreten.

3. Im Übrigen hat der Ast. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

3. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

6. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

III.2. Zu Spruchpunkt I. (Stattgebung des Devolutionsantrages)römisch drei.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgebung des Devolutionsantrages)

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG iVm. Art. I Abs. 2 Z 30 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008 (WV), ist das Bundesasylamt verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgebend.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer 30, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008, (WV), ist das Bundesasylamt verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8, AVG) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgebend.

2. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 (Säumnisbeschwerden) beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, (Säumnisbeschwerden) beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

3. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde (hier: des Bundesasylamtes) zurückzuführen ist.3. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde (hier: des Bundesasylamtes) zurückzuführen ist.

Der bis 30.06.2008 bestehende UBAS war als unabhängiger Verwaltungssenat des Bundes eingerichtet, der zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundesasylamtes zuständig war (Art. 129c B-VG und § 61 AsylG 2005 iVm. Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG iVm. § 67a Abs. 2 AVG in der jeweils bis 30.06.2008 geltenden Fassung).Der bis 30.06.2008 bestehende UBAS war als unabhängiger Verwaltungssenat des Bundes eingerichtet, der zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bundesasylamtes zuständig war (Artikel 129 c, B-VG und Paragraph 61, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz 2, AVG in der jeweils bis 30.06.2008 geltenden Fassung).

4. Gemäß § 73 Abs. 3 AVG beginnt für die Oberbehörde (hier bis 30.06.2008: den UBAS) die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. Der UBAS entscheidet auf Grund des Devolutionsantrages nicht als Rechtsmittelinstanz sondern anstelle der untätigen Behörde (VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488/1985). Ist die Zuständigkeit übergegangen und der Devolutionsantrag nicht abzuweisen, hat der UBAS in der Sache selbst zu entscheiden.4. Gemäß Paragraph 73, Absatz 3, AVG beginnt für die Oberbehörde (hier bis 30.06.2008: den UBAS) die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. Der UBAS entscheidet auf Grund des Devolutionsantrages nicht als Rechtsmittelinstanz sondern anstelle der untätigen Behörde (VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488 aus 1985,). Ist die Zuständigkeit übergegangen und der Devolutionsantrag nicht abzuweisen, hat der UBAS in der Sache selbst zu entscheiden.

5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb auch die Zuständigkeit zur Entscheidung in anhängigen Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages mit 01.07.2008 wiederum vom UBAS auf den Asylgerichtshof übergegangen ist.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb auch die Zuständigkeit zur Entscheidung in anhängigen Verfahren auf Grund eines Devolutionsantrages mit 01.07.2008 wiederum vom UBAS auf den Asylgerichtshof übergegangen ist.

6. Der gegenständliche Devolutionsantrag ist zulässig und es war ihm stattzugeben, wodurch von Gesetzes wegen die Zuständigkeit zur Entscheidung des Asylantrages der Ast. schließlich mit 01.07.2008 auf den Asylgerichtshof übergegangen ist:

6.1. Der gegenständliche Asylantrag des Ast. wurde am 21.11.2006 gegenüber einem Organ der öffentlichen Sicherheit mündlich gestellt. Der Antrag wäre daher bis spätestens 21.05.2007 bescheidmäßig zu entscheiden gewesen. Da am 21.05.2007 noch kein Bescheid erlassen wurde, war das Bundesasylamt säumig.

6.2. Der Ast. stellte mit Schreiben vom XXXX an den UBAS einen Devolutionsantrag, welcher am XXXX beim UBAS einlangte. Dieser Devolutionsantrag war zulässig, womit mit XXXX die Zuständigkeit zur Entscheidung von Gesetzes wegen auf den UBAS und am 01.07.2008 auf den Asylgerichtshof übergegangen ist (vgl. VfSlg. 10.017/1984 und VwGH 31.01.1995, Zl. 93/08/0021).6.2. Der Ast. stellte mit Schreiben vom römisch 40 an den UBAS einen Devolutionsantrag, welcher am römisch 40 beim UBAS einlangte. Dieser Devolutionsantrag war zulässig, womit mit römisch 40 die Zuständigkeit zur Entscheidung von Gesetzes wegen auf den UBAS und am 01.07.2008 auf den Asylgerichtshof übergegangen ist vergleiche VfSlg. 10.017 aus 1984, und VwGH 31.01.1995, Zl. 93/08/0021).

6.3. Der Devolutionsantrag wäre abzuweisen gewesen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen gewesen wäre. Das war in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall: Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche, zB gesetzliche Hindernisse verursacht worden ist (VwSlg. 8426 A/1973; VwGH 03.02.1977, Zl. 1146/76; VwGH 20.06.1980, Zl. 1567/76; VwGH 26.02.1985, Zl. 84/07/0365; VwSlg. 13.508 A/1991). Wie sich aus der vorgelegten Stellungnahme ergibt, war seitens des Bundesasylamtes in Aussicht genommen, weitere Erhebungsschritte zu setzen und eine "Staatendokuanfrage" ausständig. Da weder ein Verschulden der Ast. noch unüberwindliche Hindernisse vorlagen, war ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes anzunehmen.

III.3. Zu Spruchpunkt II (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten)römisch drei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Ast., in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung, anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Ast. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Ast. hat seinen Heimatstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe des Ast. für das Verlassen seines Heimatstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Der Ast. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

III.3. Zu Spruchpunkt III. (subsidiärer Schutz)römisch drei.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. (subsidiärer Schutz)

1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 FrG ausgesprochen hat, kann auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 23.09.2004, 2004/21/0134).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, FrG ausgesprochen hat, kann auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 23.09.2004, 2004/21/0134).

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ast. in seinen Herkunftsstaat derzeit nicht zulässig ist:

2.1. Aus den og. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Ast. ergibt sich, dass sich die aktuelle Situation in Afghanistan gerade in den letzten Jahren drastisch verschlechtert hat. Die ohnehin bereits fragile Sicherheitslage hat sich auch auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit der staatlichen Institutionen weiter verschärft. Auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheit für eine Rückkehr nach Afghanistan hinreichend gewährleistet ist. Auch die Lebensbedingungen und die Versorgungslage sind in praktisch allen Teilen Afghanistans nach wie vor äußerst prekär.

2.2. Im gegenständlichen Fall wäre der Ast. im Falle einer Rückkehr daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren deutlich verschlechtert. Aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist ersichtlich, dass auch die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln in Afghanistan nur unzureichend ist. Zudem ist auf Grund des bereits länger dauernden Aufenthaltes des Ast. in Österreich davon auszugehen, dass dieser im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorerst auf sich alleine gestellt sein würde. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

2.3. Eine inländische Fluchtalternative steht dem Ast. im Hinblick auf die allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in allen Teilen Afghanistans und im Hinblick auf die fehlende Zumutbarkeit der Rückkehr derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung. Diesbezüglich ergibt sich aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen insbesondere auch, dass angesichts der sogar auf den Hauptverkehrsrouten gestiegenen Unsicherheit nicht erwartet werden kann, dass afghanische Staatsangehörige durch unsichere Gebiete reisen müssen, um ihren endgültigen Zielort zu erreichen, und wird davon abgeraten, Personen in andere Gebiete als ihren Heimatort oder ihren letzten Wohnort zurückzuschicken.

2.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Ast. im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Ast. darstellen würde.2.4. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Ast. im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Ast. darstellen würde.

Die Rückkehr des Ast. nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzulässig.

3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Ast. somit in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Ast. somit in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.

4. Zu einer möglichen innerstaatlichen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche im gegenständlichen Fall in Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ast. keine familiäre Unterstützung zu erwarten hat, nicht besteht.

III.4. Zu Spruchpunkt IV:römisch drei.4. Zu Spruchpunkt IV:

1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

2. Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" der Asylgerichtshof ist, war dieser gehalten, gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Ast. auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

III.5.römisch drei.5.

Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Devolution, Entscheidungspflicht, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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