TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/26 B4 211694-3/2010

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Veröffentlicht am 26.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 211.694-3/2010/3E

B4 309.671-2/2010/3E

B4 314.884-2/2010/3E

B4 411.271-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der XXXX, (2.) der XXXX, (3.) des XXXX undDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) des römisch 40 und

(4.) der XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.1.2010, (1.) Zl. 03 31.924-BAL(4.) der römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 11.1.2010, (1.) Zl. 03 31.924-BAL

(2.) Zl. 04 22.580-BAL, (3.) Zl. 06 08.366-BAL bzw. (4.) Zl. 08 12.776-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide richten, gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide richten, gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. Soweit sie sich aber gegen die Spruchpunkte III. der Bescheide richten, werden die Bescheide in diesen Spruchpunkten gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.römisch zwei. Soweit sie sich aber gegen die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide richten, werden die Bescheide in diesen Spruchpunkten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, eine Frau und ihre drei minderjährigen Kinder, sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens.

2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 24.8.2003 aufgrund einer ihr am 22.4.2003 von der Österreichischen Botschaft Tirana ausgestellten und bis 20.10.2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 (befristete Beschäftigung) nach Österreich ein und beantragte am 15.10.2003 die Gewährung von Asyl. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in XXXX, wo sie in einem Kaffeehaus gearbeitet habe, von UCK-Soldaten geschlagen worden; daraufhin sei sie zunächst zu ihrer Schwester nach XXXX geflohen und habe sich dann nach Österreich begeben. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ein ihr am 7.3.2003 ausgestelltes UNMIK-Reisedokument vor.2. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 24.8.2003 aufgrund einer ihr am 22.4.2003 von der Österreichischen Botschaft Tirana ausgestellten und bis 20.10.2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Fremdengesetz 1997 (befristete Beschäftigung) nach Österreich ein und beantragte am 15.10.2003 die Gewährung von Asyl. Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei in römisch 40 , wo sie in einem Kaffeehaus gearbeitet habe, von UCK-Soldaten geschlagen worden; daraufhin sei sie zunächst zu ihrer Schwester nach römisch 40 geflohen und habe sich dann nach Österreich begeben. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ein ihr am 7.3.2003 ausgestelltes UNMIK-Reisedokument vor.

3. Am 12.12.2003 schloss die Erstbeschwerdeführerin mit (dem nunmehr ebenfalls kosovarischen Staatsangehörigen) XXXX, der gleichfalls einen Asylantrag gestellt hatte, in Österreich die Ehe.3. Am 12.12.2003 schloss die Erstbeschwerdeführerin mit (dem nunmehr ebenfalls kosovarischen Staatsangehörigen) römisch 40 , der gleichfalls einen Asylantrag gestellt hatte, in Österreich die Ehe.

4. Mit Bescheid vom 8.2.2004, Zl 02 27.755-BAL wies das Bundesasylamt den Asylantrag des XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß § 8 leg. cit für zulässig.4. Mit Bescheid vom 8.2.2004, Zl 02 27.755-BAL wies das Bundesasylamt den Asylantrag des römisch 40 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, leg. cit für zulässig.

5. Mit Bescheid vom 18.10.2004, Zl. 03 31.924-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (in der Folge: AsylG 1997) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien Montenegro, in die Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig, und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei; überdies würden die im Kosovo tätigen Behörden Übergriffe wie die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten nicht tatenlos hinnehmen.5. Mit Bescheid vom 18.10.2004, Zl. 03 31.924-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (in der Folge: AsylG 1997) ab, erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien Montenegro, in die Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig, und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 - ohne Bestimmung eines Zielstaates - aus dem Bundesgebiet aus. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin nicht glaubwürdig sei; überdies würden die im Kosovo tätigen Behörden Übergriffe wie die von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten nicht tatenlos hinnehmen.

6. Am 12.11.2004 stellte die am XXXX in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin einen Asylantrag.6. Am 12.11.2004 stellte die am römisch 40 in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin einen Asylantrag.

7. Mit Bescheid vom 25.1.2007, Zl. 04 22.580-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus.7. Mit Bescheid vom 25.1.2007, Zl. 04 22.580-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus.

8. Am 11.8.2006 stellte der am XXXX in Österreich geborene Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (auch: Asylantrag).8. Am 11.8.2006 stellte der am römisch 40 in Österreich geborene Drittbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (auch: Asylantrag).

9. Mit Bescheid vom 10.9.2007, Zl. 06 08.366-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte dem Drittbeschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus.9. Mit Bescheid vom 10.9.2007, Zl. 06 08.366-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte dem Drittbeschwerdeführer weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" aus.

10. Gegen die genannten Bescheide des Bundesasylamtes wurde jeweils fristgerecht Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

11. Die Verfahren über die über die genannten, nunmehr als Beschwerden zu wertenden Berufungen wurden in der Folge vom Asylgerichtshof fortgeführt.

12. Mit Erkenntnis vom 19.11.2008, Zl. B16 211.694-5/2008/13E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 als unbegründet ab, stellte gemäß § 8 AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo nicht zulässig sei, und erteilte ihr gemäß § 15 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2009. Die Entscheidung in der Asylsache begründete der Asylgerichtshof damit, das Bundesasylamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin unglaubwürdig und überdies davon auszugehen sei, dass die kosovarischen Behörden solche Übergriffe nicht tatenlos hinnehmen würden. Zur Refoulement-Entscheidung wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Frau mit zwei Kleinkindern sei, die im Herkunftsstaat auf Grund ihrer besonderen Situation in eine auswegslose Lage geraten könnte, da sie wegen der Kinder daran gehindert wäre, für ihren gemeinsamen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch könne nicht gesehen werden, dass ihr im Kosovo die notwendige soziale Unterstützung gewährt würde. Da eine Verbesserung der besonderen Situation der Erstbeschwerdeführerin nicht abgesehen werden könne, sei die befristete Aufenthaltsbewilligung im höchstzulässigen Ausmaß von einem Jahr zu erteilen gewesen.12. Mit Erkenntnis vom 19.11.2008, Zl. B16 211.694-5/2008/13E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet ab, stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo nicht zulässig sei, und erteilte ihr gemäß Paragraph 15, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2009. Die Entscheidung in der Asylsache begründete der Asylgerichtshof damit, das Bundesasylamt sei zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin unglaubwürdig und überdies davon auszugehen sei, dass die kosovarischen Behörden solche Übergriffe nicht tatenlos hinnehmen würden. Zur Refoulement-Entscheidung wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin eine Frau mit zwei Kleinkindern sei, die im Herkunftsstaat auf Grund ihrer besonderen Situation in eine auswegslose Lage geraten könnte, da sie wegen der Kinder daran gehindert wäre, für ihren gemeinsamen Lebensunterhalt zu sorgen. Auch könne nicht gesehen werden, dass ihr im Kosovo die notwendige soziale Unterstützung gewährt würde. Da eine Verbesserung der besonderen Situation der Erstbeschwerdeführerin nicht abgesehen werden könne, sei die befristete Aufenthaltsbewilligung im höchstzulässigen Ausmaß von einem Jahr zu erteilen gewesen.

13. Mit Erkenntnissen vom gleichen Tag, Zlen. B16 309.671-1/2008/8E sowie B16 314.884-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers im Asylpunkt gemäß § 7 AsylG 1997 bzw. § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab, stellte gemäß § 8 AsylG 1997 bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers in den Kosovo nicht zulässig sei, und erteilte ihnen gemäß § 15 AsylG 1997 bzw. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 19.11.2009. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer als Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 bzw. § 34 Abs. 1 AsylG 2005 derselbe Schutz zu gewähren sei.13. Mit Erkenntnissen vom gleichen Tag, Zlen. B16 309.671-1/2008/8E sowie B16 314.884-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers im Asylpunkt gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 bzw. Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet ab, stellte gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers in den Kosovo nicht zulässig sei, und erteilte ihnen gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 bzw. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 19.11.2009. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer als Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 1997 bzw. Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 derselbe Schutz zu gewähren sei.

14. Die am XXXX in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin stellte am 17.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.14. Die am römisch 40 in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin stellte am 17.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.

15. Mit Bescheid vom 8.2.2009, Zl. 08 12.776-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2009. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe; da sie eine Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin sei, sei ihr gemäß § 34 AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.15. Mit Bescheid vom 8.2.2009, Zl. 08 12.776-BAL, wies das Bundesasylamt diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.11.2009. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe; da sie eine Familienangehörige der Erstbeschwerdeführerin sei, sei ihr gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

16. Mit Erkenntnis vom 9.3.2009, Zl. B4 205.764-5/2008/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des XXXX gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF vor der Novelle 2003 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass die Wortfolge "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" im Spruchpunkt II. des unter Punkt 4. genannten Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt werde. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Fluchvorbringen des XXXX unglaubwürdig sei und sich überdies bei Zugrundelegung dieses Vorbringens am Ergebnis nichts ändern würde, da er einerseits gegen die von ihm behaupteten Übergriffe Dritter ausreichenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte und sich andererseits der von ihm behaupteten Bedrohung dadurch entziehen könne, dass er sich in andere Teile des Kosovo begibt. Zur Refoulement-Entscheidung hielt der Asylgerichtshof insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer angesichts der Feststellungen zur Existenzsicherung im Kosovo (die im Wesentlichen mit den unten zu Punkt 21. dargestellten diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen entsprechen) im Kosovo nicht in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, zumal dort seine Eltern sowie fünf Geschwister lebten und er somit über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge.16. Mit Erkenntnis vom 9.3.2009, Zl. B4 205.764-5/2008/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des römisch 40 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 mit der Maßgabe ab, dass die Wortfolge "nach Serbien-Montenegro, Provinz Kosovo" im Spruchpunkt römisch zwei. des unter Punkt 4. genannten Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt werde. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass das Fluchvorbringen des römisch 40 unglaubwürdig sei und sich überdies bei Zugrundelegung dieses Vorbringens am Ergebnis nichts ändern würde, da er einerseits gegen die von ihm behaupteten Übergriffe Dritter ausreichenden behördlichen Schutz in Anspruch nehmen könnte und sich andererseits der von ihm behaupteten Bedrohung dadurch entziehen könne, dass er sich in andere Teile des Kosovo begibt. Zur Refoulement-Entscheidung hielt der Asylgerichtshof insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer angesichts der Feststellungen zur Existenzsicherung im Kosovo (die im Wesentlichen mit den unten zu Punkt 21. dargestellten diesbezüglichen Sachverhaltsannahmen entsprechen) im Kosovo nicht in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre, zumal dort seine Eltern sowie fünf Geschwister lebten und er somit über Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfüge.

17. Mit Schriftsätzen vom 3.11.2009 beantragten die Beschwerdeführer jeweils die Verlängerung der ihnen erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen; dabei wiesen sie darauf hin, dass die Voraussetzung für deren Gewährung weiterhin vorlägen.

18. In der Folge wurde ein "Schlussbericht" der Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX vom 24.11.2009 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass an der Viertbeschwerdeführerin auf Grund der Diagnose "ileocolische Invagination" am XXXX eine operative Devagination sowie Appendektomie durchgeführt worden sei. Der peri- und postoperative Verlauf der Operation habe sich komplikationslos gestaltet; die Viertbeschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Die Sonographie des Abdomens habe einen unauffälligen Befund ergeben; eine Reinvagination sei nicht erfolgt. Unter der Rubrik "Kontrollen" wird auf eine klinische Kontrolle am 12.10.2009 hingewiesen.18. In der Folge wurde ein "Schlussbericht" der Landes- Frauen- und Kinderklinik römisch 40 vom 24.11.2009 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass an der Viertbeschwerdeführerin auf Grund der Diagnose "ileocolische Invagination" am römisch 40 eine operative Devagination sowie Appendektomie durchgeführt worden sei. Der peri- und postoperative Verlauf der Operation habe sich komplikationslos gestaltet; die Viertbeschwerdeführerin sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden. Die Sonographie des Abdomens habe einen unauffälligen Befund ergeben; eine Reinvagination sei nicht erfolgt. Unter der Rubrik "Kontrollen" wird auf eine klinische Kontrolle am 12.10.2009 hingewiesen.

19. Dem aktenkundigen Ausdruck der am 25.11.2009 abgerufenen Internetseite "KidsDoc.at - Kinder- und Jugendchirurgie Wien, Die Invagination" zu Folge sei die Invagination eine häufige Ursache des Darmverschlusses. Meist seien gut genährte Kinder in ihrem zweiten Lebenshalbjahr betroffen; typisch sei ein Krankheitsbeginn aus voller Gesundheit. Der Schmerz habe kolikartigen Charakter mit Intervallen von etwa zehn bis 15 Minuten; mit zunehmender Ileussystematik erbreche der Säugling gallig. Verlaufen konservative Revaginationsversuche erfolglos, müsse eine operative Devagination vorgenommen werden. Bei bis zu 20 Prozent der Patienten komme es zu einer wiederholten Invagination, bei einem Drittel davon innerhalb der nächsten Tage, bei den meisten innerhalb des ersten Halbjahres nach der Erstmanifestation.

20. Die am 30.11.2009 dem Bundesasylamt übermittelte Ambulanzkarte der Viertbeschwerdeführerin für die Landes- Frauen- und Kinderklinik

XXXX enthält unter der Rurik "Befund/Status erfasst am 12.10.2009" den Vermerk "Klinisch unauffällig, ißt brav, Stuhl regelmäßig".römisch 40 enthält unter der Rurik "Befund/Status erfasst am 12.10.2009" den Vermerk "Klinisch unauffällig, ißt brav, Stuhl regelmäßig".

21. Mit Schreiben vom 4.12.2009 ermittelte das Bundesasylamt den Beschwerdeführern (vorläufige) Sachverhaltsannahmen zur Situation im Kosovo, denen u.a. Folgendes zu entnehmen ist: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmittel sei gewährleistet. Bedürftige Personen erhielten Unterstützung in Form von Sozialhilfe. Diese betrage für Einzelpersonen EUR 35,- und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu EUR 75,- monatlich. Die Sozialleistungen reichten alleine oft zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht aus. Der Zusammenhalt der Familien verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland sichere aber das wirtschaftliche Überleben; zusätzliche Einnahmequellen bestünden aus der Landwirtschaft sowie in der Baubranche. Unterstandslosigkeit sei im Gegensatz zu den westlichen EU-Staaten ein äußerst selten auftauchendes Problem. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung werde durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet; daneben gebe es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten würden. Die Versorgung im Kosovo verbessere sich stetig, sei aber vor allem in der invasiven Kardiologie, (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie bei der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt; die Möglichkeit, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sei weiterhin begrenzt. Das Gesundheitsministerium verfüge jedoch über einen Fond, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch führten Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa sowie von Privatpersonen organisierte Initiativen insbesondere für schwer erkrankte Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch oder suchten Sponsoren für die Finanzierung von im Ausland anfallenden Behandlungskosten.

22. In ihrer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 18.12.2009 wiesen die Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass es sich bei der durchgeführten operativen Devagination und Appendektomie um einen schwerwiegenden chirurgischen Eingriff gehandelt habe, der nur dann durchgeführt werde, wenn die Devagination nicht auf hydrostatischen oder pneumatischen Wege durchgeführt werden könne. Wie sich aus dem unter 19. dargestellten Ausdruck ergebe, sei mit etwa 20 Prozent Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Devagination im Zeitraum von einem halben Jahr (gerechnet ab dem XXXX) wiederholt werden müsse. Im Zusammenhang damit wird die Einholung eines medizinischen, vorzugsweise kinderchirurgischen Sachverständigengutachten beantragt. Die medizinische Versorgung im Kosovo erweise sich, insbesondere was einen derartig schwerwiegenden operativen Eingriff anbelange, jedenfalls als unzulänglich. Somit sei die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo "einer massiven Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. sogar einer Lebensgefahr" ausgesetzt, zumal für die Invagination ein Krankheitsbeginn aus voller Gesundheit typisch sei. Zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo wird vorgebracht, es sei unrichtig, dass eine Einzelperson Sozialhilfe in Höhe von EUR 35,- und Familien in Höhe von EUR 75,- bekämen; vielmehr müsse man zunächst sechs Monate abwarten, um überhaupt Sozialhilfe bewilligt zu erhalten; überdies erhielten Familien monatlich rund EUR 40,-, wie sie etwa von der Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin für eine sechsköpfige Familie bezogen werde. Eine Behandlung in stationären Einrichtungen der Erstversorgungszentren, der Krankenhäuser auf regionaler Ebene und der Universitätsklinik in Prishtina setze eine Schmiergeldzahlung in nicht unbeträchtlicher Höhe voraus; so habe der Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin, der wegen "massiver" Herzprobleme im November 2009 eine Woche im Krankenhaus von XXXX in Behandlung gewesen sei, EUR 100,- pro Tag an Behandlungskosten und für eine Untersuchung und einen stationären Aufenthalt an der Universitätsklinik Prishtina weitere EUR 50,- bezahlen müssen, dies bei einem monatlichen Einkommen von EUR 80,- . Auch gebe es im Kosovo kein funktionierendes Sozialsystem. Die "alleinerziehende" Antragstellerin mit drei minderjährigen Kindern wäre im Kosovo somit "völlig einkommens- und mittellos", zumal es weder Betreuungsgeld noch Karenzgeld gebe. Dem Schriftsatz beigelegt ist ein Ausdruck der Internetseite "Darmverschluss bei Kleinkindern - Onmeda: Medizin & Gesundheit", derzufolge eine Invagination zu einem Darmverschluss bei Kleinkindern führe, welcher am häufigsten im zweiten Lebenshalbjahr bis dahin gesunder Babys auftrete. Im Anfangsstadium könne die Invagination häufig durch äußere Maßnahmen, etwa durch hydrostatischen Druck, gelöst werden; gelinge dies nicht, sei eine Operation erforderlich; ohne eine entsprechende Behandlung könne der Darmverschluss tödlich enden. Meistens könne der Darm bei der Operation vollständig erhalten werden; im fortgeschrittenen Stadium mit bereits eingetretener Schädigung des Darms sei jedoch eine Darmresektion, d.h. die Entfernung der betroffenen Darmstücke erforderlich. Bestehe gar eine Bauchfellentzündung müssten Infusionen zur Kreislaufstabilisierung zur antibiotischen Behandlung verabreicht werden.22. In ihrer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 18.12.2009 wiesen die Beschwerdeführer zunächst darauf hin, dass es sich bei der durchgeführten operativen Devagination und Appendektomie um einen schwerwiegenden chirurgischen Eingriff gehandelt habe, der nur dann durchgeführt werde, wenn die Devagination nicht auf hydrostatischen oder pneumatischen Wege durchgeführt werden könne. Wie sich aus dem unter 19. dargestellten Ausdruck ergebe, sei mit etwa 20 Prozent Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Devagination im Zeitraum von einem halben Jahr (gerechnet ab dem römisch 40 ) wiederholt werden müsse. Im Zusammenhang damit wird die Einholung eines medizinischen, vorzugsweise kinderchirurgischen Sachverständigengutachten beantragt. Die medizinische Versorgung im Kosovo erweise sich, insbesondere was einen derartig schwerwiegenden operativen Eingriff anbelange, jedenfalls als unzulänglich. Somit sei die Viertbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Kosovo "einer massiven Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. sogar einer Lebensgefahr" ausgesetzt, zumal für die Invagination ein Krankheitsbeginn aus voller Gesundheit typisch sei. Zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo wird vorgebracht, es sei unrichtig, dass eine Einzelperson Sozialhilfe in Höhe von EUR 35,- und Familien in Höhe von EUR 75,- bekämen; vielmehr müsse man zunächst sechs Monate abwarten, um überhaupt Sozialhilfe bewilligt zu erhalten; überdies erhielten Familien monatlich rund EUR 40,-, wie sie etwa von der Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin für eine sechsköpfige Familie bezogen werde. Eine Behandlung in stationären Einrichtungen der Erstversorgungszentren, der Krankenhäuser auf regionaler Ebene und der Universitätsklinik in Prishtina setze eine Schmiergeldzahlung in nicht unbeträchtlicher Höhe voraus; so habe der Schwiegervater der Erstbeschwerdeführerin, der wegen "massiver" Herzprobleme im November 2009 eine Woche im Krankenhaus von römisch 40 in Behandlung gewesen sei, EUR 100,- pro Tag an Behandlungskosten und für eine Untersuchung und einen stationären Aufenthalt an der Universitätsklinik Prishtina weitere EUR 50,- bezahlen müssen, dies bei einem monatlichen Einkommen von EUR 80,- . Auch gebe es im Kosovo kein funktionierendes Sozialsystem. Die "alleinerziehende" Antragstellerin mit drei minderjährigen Kindern wäre im Kosovo somit "völlig einkommens- und mittellos", zumal es weder Betreuungsgeld noch Karenzgeld gebe. Dem Schriftsatz beigelegt ist ein Ausdruck der Internetseite "Darmverschluss bei Kleinkindern - Onmeda: Medizin & Gesundheit", derzufolge eine Invagination zu einem Darmverschluss bei Kleinkindern führe, welcher am häufigsten im zweiten Lebenshalbjahr bis dahin gesunder Babys auftrete. Im Anfangsstadium könne die Invagination häufig durch äußere Maßnahmen, etwa durch hydrostatischen Druck, gelöst werden; gelinge dies nicht, sei eine Operation erforderlich; ohne eine entsprechende Behandlung könne der Darmverschluss tödlich enden. Meistens könne der Darm bei der Operation vollständig erhalten werden; im fortgeschrittenen Stadium mit bereits eingetretener Schädigung des Darms sei jedoch eine Darmresektion, d.h. die Entfernung der betroffenen Darmstücke erforderlich. Bestehe gar eine Bauchfellentzündung müssten Infusionen zur Kreislaufstabilisierung zur antibiotischen Behandlung verabreicht werden.

23. Am 14.11.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab: Sie selbst, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten keine gesundheitlichen Probleme. Die Viertbeschwerdeführerin habe einen Darmverschluss gehabt und sei in XXXX operiert worden. Es sei eine Notoperation gewesen. Jetzt gehe es ihr "gut", sie müsse zur Kontrolle; der Hausarzt der Familie sei Dr. Meisl in XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin sei in XXXX geboren und habe dort im Elternhaus gelebt. Sie habe dort die Grundschule besucht, ansonsten sei sie zu Hause geblieben und habe im Haushalt mitgeholfen. Im Jahr 2003 sei sie mit einem Visum nach Österreich gekommen. Ihren Ehemann habe sie hier kennengelernt. Im Juli oder August 2003 hätten sie eine Wohnung gefunden und seien zusammengezogen. Eine Berufsausbildung habe die Beschwerdeführerin nicht. Seitdem sie die Kinder bekommen habe, sei sie zu Hause. Ihr Ehemann stamme aus derselben Stadt wie sie und arbeite derzeit bei der Firma XXXX in XXXX. Die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo habe sie bei ihrer Familie gelebt, die sich immer noch dort aufhalte. Es gebe dort ein Haus, ihr Vater arbeite "privat". Den Lebensunterhalt habe sie durch ihre Eltern bestritten, ihre ältere Schwester lebe in der Schweiz und unterstütze den Vater. Sowohl die Eltern der Erstbeschwerdeführerin als auch ihre Schwiegereltern hätten eine Landwirtschaft. Auf Vorhalt, dass der Asylantrag ihres Ehemannes abgelehnt worden sei, wobei davon ausgegangen worden sei, dass er im Kosovo leben könne, sowie befragt, weshalb sie nicht mit ihrem Ehemann in dessen Haus leben könne, gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes an: Die Viertbeschwerdeführerin sei operiert worden; im Herkunftsstaat müssten sie alles bezahlen, auch die medizinischen Untersuchungen. Überdies gebe es im Kosovo keine Arbeit. Die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, beantwortete sie mit der Gegenfrage, wo sie mit ihren Kindern leben solle?23. Am 14.11.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin beim Bundesasylamt einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab: Sie selbst, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hätten keine gesundheitlichen Probleme. Die Viertbeschwerdeführerin habe einen Darmverschluss gehabt und sei in römisch 40 operiert worden. Es sei eine Notoperation gewesen. Jetzt gehe es ihr "gut", sie müsse zur Kontrolle; der Hausarzt der Familie sei Dr. Meisl in römisch 40 . Die Erstbeschwerdeführerin sei in römisch 40 geboren und habe dort im Elternhaus gelebt. Sie habe dort die Grundschule besucht, ansonsten sei sie zu Hause geblieben und habe im Haushalt mitgeholfen. Im Jahr 2003 sei sie mit einem Visum nach Österreich gekommen. Ihren Ehemann habe sie hier kennengelernt. Im Juli oder August 2003 hätten sie eine Wohnung gefunden und seien zusammengezogen. Eine Berufsausbildung habe die Beschwerdeführerin nicht. Seitdem sie die Kinder bekommen habe, sei sie zu Hause. Ihr Ehemann stamme aus derselben Stadt wie sie und arbeite derzeit bei der Firma römisch 40 in römisch 40 . Die letzten drei Jahre vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo habe sie bei ihrer Familie gelebt, die sich immer noch dort aufhalte. Es gebe dort ein Haus, ihr Vater arbeite "privat". Den Lebensunterhalt habe sie durch ihre Eltern bestritten, ihre ältere Schwester lebe in der Schweiz und unterstütze den Vater. Sowohl die Eltern der Erstbeschwerdeführerin als auch ihre Schwiegereltern hätten eine Landwirtschaft. Auf Vorhalt, dass der Asylantrag ihres Ehemannes abgelehnt worden sei, wobei davon ausgegangen worden sei, dass er im Kosovo leben könne, sowie befragt, weshalb sie nicht mit ihrem Ehemann in dessen Haus leben könne, gab die Erstbeschwerdeführerin Folgendes an: Die Viertbeschwerdeführerin sei operiert worden; im Herkunftsstaat müssten sie alles bezahlen, auch die medizinischen Untersuchungen. Überdies gebe es im Kosovo keine Arbeit. Die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, beantwortete sie mit der Gegenfrage, wo sie mit ihren Kindern leben solle?

24. Eine telefonische Anfrage des Bundesasylamtes bei Dr. Meisl, dem Hausarzt der Beschwerdeführer, am 11.1.2010 ergab, dass die Viertbeschwerdeführerin nach der Kontrolle im Krankenhaus am 12.10.2009 keine Kontrolle mehr gehabt habe; danach sei sie nur wegen einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung beim Genannten gewesen (vgl. den Aktenvermerk vom gleichen Tag, Verwaltungsakt Zl. 08 12.776, AS 205).24. Eine telefonische Anfrage des Bundesasylamtes bei Dr. Meisl, dem Hausarzt der Beschwerdeführer, am 11.1.2010 ergab, dass die Viertbeschwerdeführerin nach der Kontrolle im Krankenhaus am 12.10.2009 keine Kontrolle mehr gehabt habe; danach sei sie nur wegen einer Mutter-Kind-Pass-Untersuchung beim Genannten gewesen vergleiche den Aktenvermerk vom gleichen Tag, Verwaltungsakt Zl. 08 12.776, AS 205).

25. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführern den vom Asylgerichtshof zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (jeweils Spruchpunkt I.), entzog ihnen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte (jeweils Spruchpunkt II.) und erklärte ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 für vorübergehend unzulässig (jeweils Spruchpunkt III.) Nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter solche zur Existenzsicherung und zur medizinischen Versorgung, die den unter Punkt 21. dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen entsprechen. Zur Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer im Familienband im Kosovo leben könnten. Ihr Lebensunterhalt sei durch die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes bzw. Vaters gesichert; diesem sei vom Asylgerichtshof mit der Begründung kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden, dass es ihm zumutbar sei, im Kosovo bei seiner Familie zu leben. Überdies bewirtschafteten sowohl die Schwiegereltern als auch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin im Kosovo eine Landwirtschaft. Weiters werde im Rahmen der Rückkehrhilfe ein Neubeginn im Herkunftsstaat insofern erleichtert, als Kontakt zu dort tätigen Hilfsorganisationen vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen werde. Zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass deren Operation wegen eines Darmverschlusses im September 2009 gut verlaufen sei und sie nach der Operation in einem guten Allgemeinzustand entlassen worden sei; bei der Nachkontrolle hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Das "medizinische Problem" der Viertbeschwerdeführerin sei somit bei der Operation behoben worden. Nachteilige Nachwirkungen seien nicht zu erkennen und bei Auftreten von medizinische Problemen würden diese im Herkunftsstaat behandelt. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt Folgendes aus: Vor dem Hintergrund, dass das Asylverfahren des Ehemanns bzw. des Vaters der Beschwerdeführer abweislich beendet worden sei und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder seine Abschiebung in den Kosovo für zulässig erkannt worden sei, lasse die familiäre Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht mehr erwarten, dass sie dort in eine auswegslose Situation geraten könnten. Weiters sei der Kosovo inzwischen zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesasylamt überdies auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hin, wonach bei körperlichen Erkrankungen - bei Bestehen grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat - nur Krankheiten von lebensbedrohlichem Ausmaß relevant seien. Nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigungen zu verbinden gewesen. Zu seinen Ausweisungsentscheidungen hielt das Bundesasylamt fest, dass im Asylverfahren des Ehemannes bzw. Vater der Beschwerdeführer gemäß der damaligen Rechtslage über eine Abweisung nicht abgesprochen worden sei, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführer für vorübergehend unzulässig zu erklären sei. Über die Ausweisung habe die Fremdenpolizei zu entscheiden.25. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführern den vom Asylgerichtshof zuerkannten Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, für vorübergehend unzulässig (jeweils Spruchpunkt römisch drei.) Nach Wiedergabe des jeweiligen Verfahrensganges traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter solche zur Existenzsicherung und zur medizinischen Versorgung, die den unter Punkt 21. dargestellten vorläufigen Sachverhaltsannahmen entsprechen. Zur Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführer im Familienband im Kosovo leben könnten. Ihr Lebensunterhalt sei durch die finanzielle Unterstützung ihres Ehemannes bzw. Vaters gesichert; diesem sei vom Asylgerichtshof mit der Begründung kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden, dass es ihm zumutbar sei, im Kosovo bei seiner Familie zu leben. Überdies bewirtschafteten sowohl die Schwiegereltern als auch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin im Kosovo eine Landwirtschaft. Weiters werde im Rahmen der Rückkehrhilfe ein Neubeginn im Herkunftsstaat insofern erleichtert, als Kontakt zu dort tätigen Hilfsorganisationen vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen werde. Zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin wurde festgestellt, dass deren Operation wegen eines Darmverschlusses im September 2009 gut verlaufen sei und sie nach der Operation in einem guten Allgemeinzustand entlassen worden sei; bei der Nachkontrolle hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Das "medizinische Problem" der Viertbeschwerdeführerin sei somit bei der Operation behoben worden. Nachteilige Nachwirkungen seien nicht zu erkennen und bei Auftreten von medizinische Problemen würden diese im Herkunftsstaat behandelt. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt Folgendes aus: Vor dem Hintergrund, dass das Asylverfahren des Ehemanns bzw. des Vaters der Beschwerdeführer abweislich beendet worden sei und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder seine Abschiebung in den Kosovo für zulässig erkannt worden sei, lasse die familiäre Situation der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht mehr erwarten, dass sie dort in eine auswegslose Situation geraten könnten. Weiters sei der Kosovo inzwischen zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesasylamt überdies auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hin, wonach bei körperlichen Erkrankungen - bei Bestehen grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat - nur Krankheiten von lebensbedrohlichem Ausmaß relevant seien. Nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 sei die Aberkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigungen zu verbinden gewesen. Zu seinen Ausweisungsentscheidungen hielt das Bundesasylamt fest, dass im Asylverfahren des Ehemannes bzw. Vater der Beschwerdeführer gemäß der damaligen Rechtslage über eine Abweisung nicht abgesprochen worden sei, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführer für vorübergehend unzulässig zu erklären sei. Über die Ausweisung habe die Fremdenpolizei zu entscheiden.

26. Gegen alle drei Spruchpunkte dieser Bescheide richten sich die rechtzeitigen Beschwerden. Darin wird zunächst das Vorbringen wiederholt, dass sich aus dem unter Punkt 19. dargestellten Ausdruck aus dem Internet ergebe, es sei mit zwanzigprozentiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die operative Devagination innerhalb eines halben Jahres wiederholt werden müsse und die medizinische Versorgungslage im Kosovo für einen derart schweren kinderchirurgischen Eingriff unzulänglich sei. Weiters ergebe sich aus den Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 19.11.2008 ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Verlängerung des subsidiären Schutzes sowie der befristeten Aufenthaltsberechtigungen. Das Bundesasylamt habe es in den angefochtenen Bescheiden unterlassen, näher auszuführen, inwiefern sich die Situation seit der Beurteilung durch den Asylgerichtshofes derart geändert habe, dass eine anders lautende Entscheidung gerechtfertigt sei. Vielmehr sei in Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme der Viertbeschwerdeführerin ein weiterer gravierender Umstand hinzugekommen, der gegen eine Rückführung der Beschwerdeführer in den Kosovo spreche.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen.

Die zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen (insbesondere jene zur Existenzsicherung) basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und entsprechen jenen, von denen der Asylgerichtshof selbst (etwa im Verfahren betreffend XXXX) ausgegangen ist. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt. Sofern die Beschwerdeführer zur Höhe der Sozialhilfe vorbrachten, Familien würden monatlich nur rund EUR 40,- erhalten, verweisen sie bloß auf den Fall der Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie (vgl. dazu sowie zum Vorbringen der Erforderlichkeit von "Schmiergeldzahlungen" im staatlichen Gesundheitssystem überdies das unter Punkt 3.2. Ausgeführte).Die zur Lage im Kosovo getroffenen Feststellungen (insbesondere jene zur Existenzsicherung) basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und entsprechen jenen, von denen der Asylgerichtshof selbst (etwa im Verfahren betreffend römisch 40 ) ausgegangen ist. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt. Sofern die Beschwerdeführer zur Höhe der Sozialhilfe vorbrachten, Familien würden monatlich nur rund EUR 40,- erhalten, verweisen sie bloß auf den Fall der Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Familie vergleiche dazu sowie zum Vorbringen der Erforderlichkeit von "Schmiergeldzahlungen" im staatlichen Gesundheitssystem überdies das unter Punkt 3.2. Ausgeführte).

Die Feststellung des Bundesasylamtes, dass die Eltern sowie die Schwiegereltern der Erstbeschwerdeführerin im Kosovo eine Landwirtschaft betreiben, stützt sich auf die glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Seine Sachverhaltsannahmen zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin gründen auf den vorgelegten ärztlichen Schreiben sowie der telefonischen Auskunft des Hausarztes. Auch ist die Beschwerde diesen Feststellungen nicht konkret entgegengetreten.

Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen an, die das Bundesasylamt zum Sachverhalt getroffen hat.

2. Rechtlich folgt:

2.1 Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3. Den Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie dem Drittbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2008 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt; gemäß § 75 Abs. 6 iVm § 8 AsylG 2005 galt ihnen deshalb der Status von subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Der Viertbeschwerdeführerin wurde ein solcher Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2009 zuerkannt. Die gegenständlichen Verfahren sind daher nach dem AsylG 2005 zu führen.2.3. Den Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie dem Drittbeschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2008 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt; gemäß Paragraph 75, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 galt ihnen deshalb der Status von subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt. Der Viertbeschwerdeführerin wurde ein solcher Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2009 zuerkannt. Die gegenständlichen Verfahren sind daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.1.1. Gemäß § 9 AsylG 2005 ist einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, AsylG 2005 ist einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (8 Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen, er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.1.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.1.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Fremden. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Fremden in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Fremden in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

3.2. Dem Bundesasylamt ist im Ergebnis Recht zu geben, wenn es davon ausgeht, dass den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen war:

Zwar geht das Argument des Bundesasylamtes, der Kosovo sei inzwischen zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden, im gegebenen Zusammenhang ins Leere: Dass der Herkunftsstaat des Fremden ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 39 AsylG 2005 ist, hat ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen, darunter insbesondere die Möglichkeit, gemäß § 38 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die faktischen Umstände im Kosovo haben sich hingegen dadurch ebenso wenig geändert wie der in den Verfahren kosovarischer Staatsangehöriger anzuwendende rechtliche Maßstab zur Beurteilung der Relevanz von Gefährdungsszenarien.Zwar geht das Argument des Bundesasylamtes, der Kosovo sei inzwischen zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden, im gegebenen Zusammenhang ins Leere: Dass der Herkunftsstaat des Fremden ein sicherer Herkunftsstaat iSd Paragraph 39, AsylG 2005 ist, hat ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen, darunter insbesondere die Möglichkeit, gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die faktischen Umstände im Kosovo haben sich hingegen dadurch ebenso wenig geändert wie der in den Verfahren kosovarischer Staatsangehöriger anzuwendende rechtliche Maßstab zur Beurteilung der Relevanz von Gefährdungsszenarien.

Jedoch haben sich (wie das Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt hat) die für die Beurteilung einer Existenzgefährung der Beschwerdeführer maßgeblichen Umstände seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2008 (bzw. dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2009, mit dem der Viertbeschwerdeführerin der Status einer subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wurde) insofern geändert, als der Asylantrag des XXXX vom Asylgerichtshof abgewiesen und seine Rückverbringung in den Kosovo für zulässig erklärt wurde. Während der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2008, Zl. B16 211.694-5/2008/13E, von einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführer mit ihren Kindern, aber ohne ihren Ehemann (hinsichtlich dessen kein Familienverfahren mit den Beschwerdeführern zu führen war) ausging, folglich eine Unterstützung durch diesen außer Betracht ließ und ausgehend davon, dass die notwendige soziale Unterstützung nicht gewährt wurde, zur Ansicht gelangte, subsidiärer Schutz sei zu gewähren, kann Derartiges seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.3.2009, Zl. B4 205.764-5/2008/9E, nicht mehr angenommen werden. Denn auch vor dem Hintergrund, dass die Sozialleistungen oft zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht ausreichen, muss nunmehr angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Hinblick darauf, dass ihr Ehemann bzw. Vater in der Landwirtschaft oder in der Baubranche ein (zusätzliches) Einkommen erzielen kann, im Kosovo in ihrer Lebensgrundlage nicht gefährdet wären, zumal nahe Angehörige von ihnen im Kosovo Landwirtschaften betreiben und sie dort auch über eine Unterkunft verfügen. Was den Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin angeht, kann aufgrund des Schlussberichtes des Landes- Frauen- und Kinderklinik XXXX vom 24.11.2009 in Verbindung mit der telefonischen Auskunft des Hausarztes der Familie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine abermalige Devagination erforderlich sei. Vielmehr sprechen die Ermittlungsergebnisse für die Richtigkeit der Annahme des Bundesasylamtes, dass das medizinische Problem der Viertbeschwerdeführerin behoben worden sei. Es kann daher schon aus diesem Grund nicht gesagt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Appl. 30.240/96).Jedoch haben sich (wie das Bundesasylamt zutreffend aufgezeigt hat) die für die Beurteilung einer Existenzgefährung der Beschwerdeführer maßgeblichen Umstände seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.11.2008 (bzw. dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.2.2009, mit dem der Viertbeschwerdeführerin der Status einer subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt wurde) insofern geändert, als der Asylantrag des römisch 40 vom Asylgerichtshof abgewiesen und seine Rückverbringung in den Kosovo für zulässig erklärt wurde. Während der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2008, Zl. B16 211.694-5/2008/13E, von einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführer mit ihren Kindern, aber ohne ihren Ehemann (hinsichtlich dessen kein Familienverfahren mit den Beschwerdeführern zu führen war) ausging, folglich eine Unterstützung durch diesen außer Betracht ließ und ausgehend davon, dass die notwendige soziale Unterstützung nicht gewährt wurde, zur Ansicht gelangte, subsidiärer Schutz sei zu gewähren, kann Derartiges seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.3.2009, Zl. B4 205.764-5/2008/9E, nicht mehr angenommen werden. Denn auch vor dem Hintergrund, dass die Sozialleistungen oft zur Abdeckung der Grundbedürfnisse nicht ausreichen, muss nunmehr angenommen werden, dass die Beschwerdeführer in Hinblick darauf, dass ihr Ehemann bzw. Vater in der Landwirtschaft oder in der Baubranche ein (zusätzliches) Einkommen erzielen kann, im Kosovo in ihrer Lebensgrundlage nicht gefährdet wären, zumal nahe Angehörige von ihnen im Kosovo Landwirtschaften betreiben und sie dort auch über eine Unterkunft verfügen. Was den Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin angeht, kann aufgrund des Schlussberichtes des Landes- Frauen- und Kinderklinik römisch 40 vom 24.11.2009 in Verbindung mit der telefonischen Auskunft des Hausarztes der Familie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine abermalige Devagination erforderlich sei. Vielmehr sprechen die Ermittlungsergebnisse für die Richtigkeit der Annahme des Bundesasylamtes, dass das medizinische Problem der Viertbeschwerdeführerin behoben worden sei. Es kann daher schon aus diesem Grund nicht gesagt werden, dass die Viertbeschwerdeführerin an einer Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) leiden würde, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gg. Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Appl. 30.240/96).

Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, bestehen auch keine (sonstigen) begründeten Anhaltspunkte dafür, dass durch eine Rückverbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Weiters kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.Wie sich aus dem Ausgeführten ergibt, bestehen auch keine (sonstigen) begründeten Anhaltspunkte dafür, dass durch eine Rückverbringung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Weiters kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

4.1. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.4.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigten, der Behörde zurückzustellen.

4.2. Da den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, sind ihnen auch die Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte (die gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestellten Verlängerungsanträgen bis zu deren rechtskräftiger Erledigung gelten) zu entziehen.4.2. Da den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, sind ihnen auch die Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte (die gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestellten Verlängerungsanträgen bis zu deren rechtskräftiger Erledigung gelten) zu entziehen.

5.1.1. Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung (abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 8 Abs. 2 oder 9 Abs. 2 AsylG 2005) gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.5.1.1. Wird einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, ist die Entscheidung (abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen der Paragraphen 8, Absatz 2, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

5.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).5.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.1.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).

5.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führen, zu verlassen hätten. Wie auch das Bundesasylamt in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt hat, ist aufgrund des Umstandes, dass im Asylverfahren betreffend XXXX über die Ausweisung nicht abgesprochen wurde, die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung zu entscheiden. Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide war mangels Zuständigkeit der Asylbehörde daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben.5.2. Wie sich aus der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, liegt es in der Zuständigkeit der Fremden-, und nicht der Asylbehörden, über die Zulässigkeit der Ausweisung von Fremden zu entscheiden, die das Bundesgebiet unter Zurücklassung von Personen, mit denen sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führen, zu verlassen hätten. Wie auch das Bundesasylamt in der Begründung der angefochtenen Bescheide ausgeführt hat, ist aufgrund des Umstandes, dass im Asylverfahren betreffend römisch 40 über die Ausweisung nicht abgesprochen wurde, die Fremdenpolizei berufen, über die Ausweisung zu entscheiden. Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide war mangels Zuständigkeit der Asylbehörde daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Lebensgrundlage, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, subsidiärer Schutz, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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