TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/9 S18 410900-1/2010

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Veröffentlicht am 09.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S18 410.900-1/2010-12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch LEFÖ-IBF Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, FZ. 09 13.240-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch LEFÖ-IBF Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2009, FZ. 09 13.240-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 5, 10 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 5, 10, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2009 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c iVm Art. 20 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig.""Der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.10.2009 wird ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 26.09.2009 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach durchgeführter fremdenpolizeilicher Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion (BPD) Leoben am 26.09.2009 wurde gegen sie mit Bescheid der BPD Leoben vom 26.09.2009 gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§§ 53, 54 FPG), der Abschiebung (§ 46 FPG) bzw. der Zurückschiebung (§ 45 FPG) angeordnet. Am selben Tage wurde die BF mit Bescheid dieser Behörde gem. § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) reiste am 26.09.2009 rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach durchgeführter fremdenpolizeilicher Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion (BPD) Leoben am 26.09.2009 wurde gegen sie mit Bescheid der BPD Leoben vom 26.09.2009 gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (Paragraphen 53, 54, FPG), der Abschiebung (Paragraph 46, FPG) bzw. der Zurückschiebung (Paragraph 45, FPG) angeordnet. Am selben Tage wurde die BF mit Bescheid dieser Behörde gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG ausgewiesen.

I.1.2. Ein durchgeführter Abgleich ihrer Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (IT1....). Demnach wurden ihr am 22.01.2009 in Italien/ ROMA als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.römisch eins.1.2. Ein durchgeführter Abgleich ihrer Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer (IT1....). Demnach wurden ihr am 22.01.2009 in Italien/ ROMA als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.

I.1.3. Am 27.10.2009 brachte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.3. Am 27.10.2009 brachte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

I.1.4. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.10.2009 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie verfüge weder in Österreich oder in einem anderen EU-Staat (einschließlich Norwegen und Island) über Familienangehörige. Am 29.11.2008 habe sich die BF mit einem PKW nach Tsad begeben. Von dort sei sie per Flugzeug am 03.12.2008 nach Milano gelangt, wo sie bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich - am 26.09.2009 - geblieben sei.römisch eins.1.4. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.10.2009 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie verfüge weder in Österreich oder in einem anderen EU-Staat (einschließlich Norwegen und Island) über Familienangehörige. Am 29.11.2008 habe sich die BF mit einem PKW nach Tsad begeben. Von dort sei sie per Flugzeug am 03.12.2008 nach Milano gelangt, wo sie bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich - am 26.09.2009 - geblieben sei.

Sie hätte bereits in Italien um Asyl angesucht und habe sich dort ca. zwei Monate im Gefängnis aufgehalten. Sie sei in Italien zur Prostitution gezwungen worden. Als sie dies verweigern wollte, sei sie sogar mit dem Umbringen bedroht worden. Ihr Asylverfahren in Italien sei abgelehnt worden.

Sie habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da es in ihrem Dorf zu einem Überfall gekommen sei. Jugendliche aus einer anderen Stadt hätten illegal Öl von einer Pipeline, die durch ihre Siedlung führe, abgezapft. Es sei dann zu Ausschreitungen gekommen, bei denen ihre Eltern und ihre Schwester umgekommen seien.

I.1.5. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der persönlichen Angaben der BF führte das BAA mit den zuständigen italienischen Behörden ab dem 28.09.2009 Konsultationen. Das Bundesasylamt richtete an diesem Tag an Italien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis spätestens 05.10.2009. Am 14.11.2009 wurde der BF mit einer Verfahrensanordnung des BAA gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 28.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien geführt würden. Am 14.10.2009 teilte das BAA Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7/ 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Italien ersucht seine Verantwortung zu bestätigen. Am 20.10.2009 teilte Italien mit, dass die Aufnahme auf Grundlage von Art 10 Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert werde.römisch eins.1.5. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der persönlichen Angaben der BF führte das BAA mit den zuständigen italienischen Behörden ab dem 28.09.2009 Konsultationen. Das Bundesasylamt richtete an diesem Tag an Italien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis spätestens 05.10.2009. Am 14.11.2009 wurde der BF mit einer Verfahrensanordnung des BAA gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 28.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien geführt würden. Am 14.10.2009 teilte das BAA Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7 /, 20 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Italien ersucht seine Verantwortung zu bestätigen. Am 20.10.2009 teilte Italien mit, dass die Aufnahme auf Grundlage von Artikel 10, Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert werde.

I.1.6. Bei der Einvernahme bei der EAST Ost am 18.12.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs brachte die BF auf Befragung im Wesentlichen vor, dass sie im Bereich der EU, in Norwegen und Island keine Verwandten hätte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Weiters befänden sich weder ihre Eltern noch Kinder in Österreich und lebe sie mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.römisch eins.1.6. Bei der Einvernahme bei der EAST Ost am 18.12.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs brachte die BF auf Befragung im Wesentlichen vor, dass sie im Bereich der EU, in Norwegen und Island keine Verwandten hätte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Weiters befänden sich weder ihre Eltern noch Kinder in Österreich und lebe sie mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Sie wolle nicht nach Italien zurück. Sie sei dort bedroht und zur Prostitution gezwungen worden. Sie hätte sich nicht an die zuständigen Behörden gewandt, da sie wenig Anhaltspunkte über jene Frau gehabt hätte, die sie bedroht habe. In Italien würde sie keine Organisationen oder Personen kennen, die ihr helfen könnten.

Auf Vorhalt der Feststellungen zu Italien erklärte die BF: "Das einzige was ich sagen kann ist, dass ich nicht nach Italien zurück will."

I.2.1. Der Antrag der BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.2.1. Der Antrag der BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. 5 (1) AsylG zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.2.2. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.2.1 genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.

I.2.3. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass die BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.römisch eins.2.3. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass die BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.2.2 bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.

I.2.4. Insoweit die BF angegeben habe, dass sie bedroht und zur Prostitution gezwungen worden sei, wurde vom BAA ausgeführt, dass diese Bedrohung von dritter, nichtstaatlicher Seite ausgehe. Es bestehe kein Zweifel, dass Italien - bei einer wirklichen Bedrohung durch Dritte - nicht willens oder in der Lage wäre, der BF Schutz vor Verfolgung zu bieten. Es stehe ihr jederzeit zu, sich an die italienischen Behörden zu wenden.römisch eins.2.4. Insoweit die BF angegeben habe, dass sie bedroht und zur Prostitution gezwungen worden sei, wurde vom BAA ausgeführt, dass diese Bedrohung von dritter, nichtstaatlicher Seite ausgehe. Es bestehe kein Zweifel, dass Italien - bei einer wirklichen Bedrohung durch Dritte - nicht willens oder in der Lage wäre, der BF Schutz vor Verfolgung zu bieten. Es stehe ihr jederzeit zu, sich an die italienischen Behörden zu wenden.

I.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.12.2009 eine Beschwerde eingebracht, in welcher die BF im Wesentlichen zunächst ihre Ausreisegründe aus Nigeria wiederholte. In weiterer Folge wurde von der BF die in Italien erfolgte Bedrohung näher konkretisiert. Eine nigerianische Frau habe sie gezwungen die Reisekosten iHv ¿ 60.000 als Prostituierte auf der Straße abzuarbeiten. Wenn sie sich geweigert habe, sei sie von zwei Männern geschlagen und mit dem Tode bedroht worden.römisch eins.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 28.12.2009 eine Beschwerde eingebracht, in welcher die BF im Wesentlichen zunächst ihre Ausreisegründe aus Nigeria wiederholte. In weiterer Folge wurde von der BF die in Italien erfolgte Bedrohung näher konkretisiert. Eine nigerianische Frau habe sie gezwungen die Reisekosten iHv ¿ 60.000 als Prostituierte auf der Straße abzuarbeiten. Wenn sie sich geweigert habe, sei sie von zwei Männern geschlagen und mit dem Tode bedroht worden.

Die BF habe von LEFÖ-IBF in Kooperation mit dem BMI und dem LKA Steiermark - unter Verhängung des Gelinderen Mittels - aus der Schubhaft geholt und in der Notunterkunft von LEFÖ-IBF untergebracht werden können.

Eine Ausweisung wäre für die BF unzumutbar, da sich die Täter dort nach wie vor in Freiheit befinden und die BF massiv gefährden würden.

Im Übrigen befinde sich die BF in einem psychisch instabilen Zustand. Ihre schwere Traumatisierung und enorme Angst äußere sich auch somatisch durch Appetitlosigkeit und Schlafstörungen. Auch seien von der BF bereits Suizidgedanken artikuliert worden.

I.4. Am 19.01.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Über die hierfür maßgeblichen Erwägungen wurde ein AV angelegt, welcher im Akt aufliegt. In diesem wurde auch festgehalten, dass ein entsprechender förmlicher Beschluss erlassen werde.römisch eins.4. Am 19.01.2010 erfolgte durch den zuständigen Richter eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Über die hierfür maßgeblichen Erwägungen wurde ein AV angelegt, welcher im Akt aufliegt. In diesem wurde auch festgehalten, dass ein entsprechender förmlicher Beschluss erlassen werde.

Der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 25.01.2010 hinsichtlich Spruchteil II gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wurde mit Beschluss vom 25.01.2010 hinsichtlich Spruchteil römisch zwei gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.5. Im Rahmen eines Erhebungsersuchens vom 19.01.2010 ersuchte der AsylGH gem. § 66 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG das BAA zunächst um die Klärung folgender Fragen:römisch eins.5. Im Rahmen eines Erhebungsersuchens vom 19.01.2010 ersuchte der AsylGH gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG das BAA zunächst um die Klärung folgender Fragen:

1.) Welche rechtlichen Möglichkeiten haben in Italien Opfer von Zwangsprostitution um Schutz zu finden?

2.) Existiert für Prostituierte die Zuhälter oder sonstige Personen, die sie zur Prostitution zwingen, ein Zeugenschutzprogramm?

3.) Existieren in Italien Organisationen, welche Opfer von Zwangsprostitutionen rechtlich aber auch materiell, wie etwa durch die zur Verfügungstellung einer Unterkunft und medizinisch/ psychologisch unterstützen?

4.) Existieren unter Punkt 3.) genannte Organisationen in Mailand?

5.) Inwieweit können Fremde bzw. Asylwerber von den unter 1.) - 4.) beschriebenen Maßnahmen/Organisationen beanspruchen?

6.) Existiert statistisches Zahlenmaterial zu den unter 1.) - 4.) genannten Fragen?

Weiters wurde das BAA ersucht nach Klärung dieser Fragen das Erhebungsergebnis der BF gem. § 45 (3) AVG zur Kenntnis zu bringen und das Erhebungsergebnis mit der Stellungnahme der BF dem AsylGH zu übermitteln.Weiters wurde das BAA ersucht nach Klärung dieser Fragen das Erhebungsergebnis der BF gem. Paragraph 45, (3) AVG zur Kenntnis zu bringen und das Erhebungsergebnis mit der Stellungnahme der BF dem AsylGH zu übermitteln.

I.6. Darüber hinaus wurde die BF mit Schreiben vom 19.01.2010 eingeladen, alle ihr zur Verfügung stehenden und ihr zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für des Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Zustellung des Schreibens dem Asylgerichtshof vorzulegen.römisch eins.6. Darüber hinaus wurde die BF mit Schreiben vom 19.01.2010 eingeladen, alle ihr zur Verfügung stehenden und ihr zugänglichen Bescheinigungsmittel, Dokumente und Gegenstände, welche für des Verfahren relevant sind, das Vorbringen bescheinigen können und im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgelegt wurden bzw. deren Kenntnisnahme bis dato im Verfahren nicht erfolgte innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Zustellung des Schreibens dem Asylgerichtshof vorzulegen.

I.7. Am 28.01.2010 langte - in Beantwortung des Schreibens des erkennenden Richters vom 19.01.2010 - ein Konvolut an Unterlagen betreffend die BF ein, insbesondere wurde ein Protokoll über die zeugenschaftliche Einvernahme der BF - als Opfer von Menschenhandel - übermittelt. Diese Niederschrift - aufgenommen durch das Bundeskriminalamt - stammt vom 25.01.2010. Weiters wurde eine Niederschrift betreffend Gefahrenforschung (§ 16 Abs. 4 SPG) zur Vorlage gebracht, welche mit der BF ebenfalls als Zeugin am 12.10.2009 durch das SPK Graz aufgenommen wurde. Die BF schildert darin jeweils ihr auch im Asylverfahren dargelegtes Vorbringen, wonach sie in Italien unter Gewaltanwendung zur Prostitution gezwungen worden sei.römisch eins.7. Am 28.01.2010 langte - in Beantwortung des Schreibens des erkennenden Richters vom 19.01.2010 - ein Konvolut an Unterlagen betreffend die BF ein, insbesondere wurde ein Protokoll über die zeugenschaftliche Einvernahme der BF - als Opfer von Menschenhandel - übermittelt. Diese Niederschrift - aufgenommen durch das Bundeskriminalamt - stammt vom 25.01.2010. Weiters wurde eine Niederschrift betreffend Gefahrenforschung (Paragraph 16, Absatz 4, SPG) zur Vorlage gebracht, welche mit der BF ebenfalls als Zeugin am 12.10.2009 durch das SPK Graz aufgenommen wurde. Die BF schildert darin jeweils ihr auch im Asylverfahren dargelegtes Vorbringen, wonach sie in Italien unter Gewaltanwendung zur Prostitution gezwungen worden sei.

Darüber hinaus wurde eine Haftbestätigung der BPD Graz vom XXXX betreffend die BF und der Schubhaft- sowie der Ausweisungsbescheid der BPD Leoben vom 26.09.2009 vorgelegt.Darüber hinaus wurde eine Haftbestätigung der BPD Graz vom römisch 40 betreffend die BF und der Schubhaft- sowie der Ausweisungsbescheid der BPD Leoben vom 26.09.2009 vorgelegt.

I.8. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2010 geht folgendes Ergebnis hervor:römisch eins.8. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2010 geht folgendes Ergebnis hervor:

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben in Italien Opfer von Zwangsprostitution um Schutz zu finden?

Artikel 18 des Einheitstextes der Bestimmungen über die Einwanderung und Vorschriften über die Lage der Einwanderer (Gesetzgebendes Dekret Nr. 286/98) sieht die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis "aus Gründen des sozialen Schutzes" bzw. aus humanitären Gründen vor, die es den Opfern ermöglicht, "sich der Gewalt und den Forderungen von Verbrecherorganisationen zu entziehen, und an einem Programm zur Betreuung und zur sozialen Integration teilzunehmen" (Art. 18, Absatz 1). Gleichzeitig führt das Gesetz als neues Element den parallelen Verlauf der juridischen und der sozialen Maßnahmen ein: Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist keine Anzeige von Seiten des Opfers notwendig. Zunächst sollen v.a. die Möglichkeiten der sozialen und psychologischen Wiedereingliederung ausgeschöpft werden, die im Idealfall zu einem Vertrauensklima führen, das für eine strafrechtliche Zusammenarbeit die grundlegende Voraussetzung bildet. Der Vorschlag zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kann außer vom Staatsanwalt (bei Beginn eines Strafverfahrens) auch von den Sozialdiensten einer lokalen Behörde oder von sonstigen Organisationen gemacht werden, die Projekte im Bereich der sozialen Betreuung durchführen. Danach kann der lokale Polizeichef (= Questore) eine solche spezielle Aufenthaltserlaubnis erteilen. Diese hat eine Gültigkeit von sechs Monaten und kann noch einmal um weitere sechs Monate verlängert werden, um die vollständige Arbeitseingliederung zu ermöglichen. Liegt ein Arbeitsvertrag vor, so kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in eine Arbeitserlaubnis umgewandelt werden.Artikel 18 des Einheitstextes der Bestimmungen über die Einwanderung und Vorschriften über die Lage der Einwanderer (Gesetzgebendes Dekret Nr. 286/98) sieht die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis "aus Gründen des sozialen Schutzes" bzw. aus humanitären Gründen vor, die es den Opfern ermöglicht, "sich der Gewalt und den Forderungen von Verbrecherorganisationen zu entziehen, und an einem Programm zur Betreuung und zur sozialen Integration teilzunehmen" (Artikel 18,, Absatz 1). Gleichzeitig führt das Gesetz als neues Element den parallelen Verlauf der juridischen und der sozialen Maßnahmen ein: Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis ist keine Anzeige von Seiten des Opfers notwendig. Zunächst sollen v.a. die Möglichkeiten der sozialen und psychologischen Wiedereingliederung ausgeschöpft werden, die im Idealfall zu einem Vertrauensklima führen, das für eine strafrechtliche Zusammenarbeit die grundlegende Voraussetzung bildet. Der Vorschlag zur Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kann außer vom Staatsanwalt (bei Beginn eines Strafverfahrens) auch von den Sozialdiensten einer lokalen Behörde oder von sonstigen Organisationen gemacht werden, die Projekte im Bereich der sozialen Betreuung durchführen. Danach kann der lokale Polizeichef (= Questore) eine solche spezielle Aufenthaltserlaubnis erteilen. Diese hat eine Gültigkeit von sechs Monaten und kann noch einmal um weitere sechs Monate verlängert werden, um die vollständige Arbeitseingliederung zu ermöglichen. Liegt ein Arbeitsvertrag vor, so kann eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in eine Arbeitserlaubnis umgewandelt werden.

Im Jahr 2003 wurde vom italienischen Parlament das Gesetz gegen die Versklavung und gegen den Menschenhandel verabschiedet, in welchem man die in diesem Zusammenhang wichtigen Verbrechenstypologien im italienischen Rechtssystem neu definiert hat. Dies war notwendig geworden, weil die bis dahin existierenden Straftatbestände für die Beschreibung der Verbrechen im Bereich des Menschenhandels nicht ausreichten.

Ende Juli 2000 wurde außerdem eine sog. Grüne Telefonnummer (im Sinne von: unentgeltlich; zu erreichen unter 800 290 290) freigeschaltet. Die dahinter stehende Struktur umfasst eine zentrale Anlaufstelle, welche 24 Stunden am Tag erreichbar ist, und 14 lokale Ansprechpartner (mit ca. 6 Stunden täglicher Erreichbarkeit), die von lokalen Körperschaften koordiniert werden. Die Telefonnummer dient dazu, die Opfer von Menschenhandel, die ausgebeutet werden oder in sklavenähnlichen Verhältnissen gehalten werden, über die Möglichkeiten zu informieren, die das italienische Gesetz bietet, um den Menschenhändlern zu entfliehen, weiters, um Kontakte zu lokalen Hilfsorganisationen herzustellen und eventuelle Sprachbarrieren zu überbrücken. Seit dem neuen Abkommen von 2007/2008 ist es den Mitarbeitern der Hotline auch möglich, selbst aktiv zu werden und z. B. Zwangsprostituierte, die ihr Arbeit nicht auf der Straße sondern in Bordellen verrichten, unter den in einschlägigen Zeitungen veröffentlichten Telefonnummern zu kontaktieren und ihnen beim Ausstieg zu helfen.Ende Juli 2000 wurde außerdem eine sog. Grüne Telefonnummer (im Sinne von: unentgeltlich; zu erreichen unter 800 290 290) freigeschaltet. Die dahinter stehende Struktur umfasst eine zentrale Anlaufstelle, welche 24 Stunden am Tag erreichbar ist, und 14 lokale Ansprechpartner (mit ca. 6 Stunden täglicher Erreichbarkeit), die von lokalen Körperschaften koordiniert werden. Die Telefonnummer dient dazu, die Opfer von Menschenhandel, die ausgebeutet werden oder in sklavenähnlichen Verhältnissen gehalten werden, über die Möglichkeiten zu informieren, die das italienische Gesetz bietet, um den Menschenhändlern zu entfliehen, weiters, um Kontakte zu lokalen Hilfsorganisationen herzustellen und eventuelle Sprachbarrieren zu überbrücken. Seit dem neuen Abkommen von 2007 aus 2008, ist es den Mitarbeitern der Hotline auch möglich, selbst aktiv zu werden und z. B. Zwangsprostituierte, die ihr Arbeit nicht auf der Straße sondern in Bordellen verrichten, unter den in einschlägigen Zeitungen veröffentlichten Telefonnummern zu kontaktieren und ihnen beim Ausstieg zu helfen.

2. Existiert für Prostituierte, die Zuhälter oder sonstige Personen, die sie zur Prostitution zwingen anzeigen, ein Zeugenschutzprogramm?

In Italien gibt es diesbezüglich kein spezielles Zeugenschutzprogramm für Prostituierte (laut Gesetz sind solche Programme nur für reuige Mafia-Angehörige angedacht). Der Schutz der Prostituierten und deren Eingliederung in die Gesellschaft wird durch die vom Ministerium für Gleichberechtigung anerkannten Projekte des sozialen Schutzes gewährleistet (siehe 3.), welche die ehemaligen Prostituierten zunächst in geschützte Unterkünfte bringen, und sich um deren Rechtsbeistand sowie ärztliche und psychotherapeutische Betreuung kümmern.

Existieren in Italien Organisationen, welche Opfer von Zwangsprostitution rechtlich aber auch materiell, wie etwa durch die zur Verfügungstellung einer Unterkunft und medizinisch/psychologisch unterstützen?

Im Art. 13 des Gesetzes 228/2003 ist die Einrichtung eines Spezialfonds für die Verwirklichung eines Betreuungsprogramms vorgesehen, welches in einer Übergangsphase eine geeignete Unterkunft, Verpflegung und Beistand für die Opfer von Menschenhandel und Versklavung gewährleisten soll. Bis zum Mai 2008 sind 49 solcher Hilfsprogramme vom Ministerium für Chancengleichheit mitfinanziert worden. Im Art. 18 des Gesetzgebenden Dekrets 286/1998 war bereits die Möglichkeit von sog. "Projekten des Sozialen Schutzes" aufgezeigt worden, von denen insgesamt 533 vom og. Ministerium genehmigt und finanziell unterstützt wurden (ebenfalls Stand Mai 2008).Im Artikel 13, des Gesetzes 228 aus 2003, ist die Einrichtung eines Spezialfonds für die Verwirklichung eines Betreuungsprogramms vorgesehen, welches in einer Übergangsphase eine geeignete Unterkunft, Verpflegung und Beistand für die Opfer von Menschenhandel und Versklavung gewährleisten soll. Bis zum Mai 2008 sind 49 solcher Hilfsprogramme vom Ministerium für Chancengleichheit mitfinanziert worden. Im Artikel 18, des Gesetzgebenden Dekrets 286 aus 1998, war bereits die Möglichkeit von sog. "Projekten des Sozialen Schutzes" aufgezeigt worden, von denen insgesamt 533 vom og. Ministerium genehmigt und finanziell unterstützt wurden (ebenfalls Stand Mai 2008).

Von uns kontaktierte Organisationen beschreiben bei der Betreuung von ehemaligen Zwangsprostituierten drei Phasen:

Notfallphase: Betreuung bei der Erstattung von Strafanzeigen und beim Umgang mit Behörden, Unterbringung in versteckten Unterkünften bzw. Frauenhäusern, medizinische und psychotherapeutische Versorgung usw.

Erste Aufnahme: Unterstützung durch kulturelle Mediatoren und Erzieher, eventuell Hilfe bei der Wiedererlangung von Reisepässen oder wichtigen Dokumenten über die jeweiligen Konsulate, Vermittlung von Sprach- und Weiterbildungskursen, Hilfe bei der Suche nach einer eigenständigen Wohnlösung

Zweite Aufnahme: Weiterführung der in der ersten Aufnahmephase angestrebten Perspektiven; dauert in der Regel 6-8 Monate und hat das Ziel, die Person am Ende in die Selbstständigkeit entlassen zu können; zu diesem Zweck wird zwischen dem betreuenden Projekt und dem Opfer eine schriftliche Vereinbarung getroffen, in der das zu erreichende Ziel genau festgelegt wird.

Die drei genannten Phasen werden alle von der entsprechenden Anlaufstelle, d.h. vom den vom Ministerium geprüften Projekten koordiniert, welches sich bei Bedarf auch an andere öffentliche oder private Einrichtungen wendet (z.B. an Gemeinden bei der Vermittlung einer Wohnung oder Zimmers).

4. Existieren unter Punkt 3 genannte Organisationen in Mailand?

Unsere Kontaktpersonen haben für Mailand folgende Organisationen genannt:

Mailänder Caritas: Abteilung Frauenhandel und Prostitution

(Ital.: Area tratta e prostituzione della Caritas Ambrosiana)

Via S. Bernardino, Nr. 4

20122 Mailand

tel: 02 76037252

fax:: 02 76021676

donne.ambrosiana@caritas.it

Associazione LULE o.n.l.u.s.

Rechtssitz: C.so San Pietro, Nr. 64

Verwaltungssitz: Via Pavia, Nr. 42

20081 Abbiategrasso (bei Mailand)

tel: 02 94965244

fax: 02 36543572

lule@netsys.it

associazionelule@luleonlus.it

Coop Lotta all'Emarginazione

Via Lacerra Felice, 124

20099 Sesto San Giovanni (bei Mailand)

tel: 02 26226707

Inwieweit können Fremde bzw. Asylwerber die unter den Punkte 1-4 beschriebenen Maßnahmen / Organisationen beanspruchen?

Die genannten Maßnahmen sind grundsätzlich allen Fremden zugänglich. Sobald eine Person in Italien um Asyl angesucht hat, ist allerdings die gesetzliche Grundlage eine andere. Asylwerber werden von den eigens dafür geschaffenen Zentren (= Centri D'Accoglienza Richiedenti Asilo, kurz CARA) betreut, in denen sie z.T. auch einen Wohnraum erhalten, sich ansonsten aber frei bewegen können. Für Asylwerber gibt es besondere Programme und Eingliederungsmöglichkeiten.

Grundsätzlich kann eine Person auch über die speziellen sozialen Programme (siehe Punkt 1) um eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ansuchen, und hat dann normalen Zugang zu den Maßnahmen und Organisationen, die in den vorangegangenen Punkten erläutert wurden (aufgrund der Aufenthaltserlaubnis kann eine solche Person auch nicht abgeschoben werden).

Diese beiden, zwar auf einer anderen gesetzlichen Grundlage bestehenden, Möglichkeiten sind jedoch auch untereinander verknüpft, beispielsweise kann eine Person mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auch um Asyl ansuchen, und erhält dann Zugang zu den Programme der CARA und einen anderen Typ Aufenthaltserlaubnis. Außerdem haben die Mitglieder vieler sozialer Organisationen Zugang zu den CARA und versuchen, auch dort eine Anlaufstelle für ehemalige Zwangsprostituierte zu sein (z.B. hat das Comitato per i Diritti Civili delle Prostitute - Komitee für die Bürgerrechte von Prostituierten - Zugang zum CARA von Gradisca in der Provinz Gorizien).

Existiert statistisches Zahlenmaterial zu den unter Punkt 1-4 genannten Fragen?

Der Bericht des Ministeriums für Chancengleichheit, enthält auch einige Statistiken. Die beiden dort vorhandenen Tabellen werden im Folgenden in deutscher Sprache wiedergegeben:

Tabelle 1: Anzahl der Personen, die mit den Projekten in Kontakt getreten werden bzw. eingegliedert wurden (2000-2007)

Zahl der kontaktierten und zu den sozialen Diensten (Ärzte, Psychologen, Anwälte) begleiteten Opfer Zahl der Opfer, welche in soziale Projekte nach Art. 18 des Gesetzgebenden Dekrets 286/1998 eingegliedert wurdenZahl der kontaktierten und zu den sozialen Diensten (Ärzte, Psychologen, Anwälte) begleiteten Opfer Zahl der Opfer, welche in soziale Projekte nach Artikel 18, des Gesetzgebenden Dekrets 286 aus 1998, eingegliedert wurden

Zahl der Opfer, die an weiterbildenden Kursen oder Sprachkursen teilgenommen haben Erfolgreiche Arbeitseingliederungen

54.559 13.517 (davon 938 Minderjährige) 9.663 6.435

Tabelle 2: Erteilte Aufenthaltsgenehmigungen aus humanitären Gründen (2000-2007)

2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007

Angefragte Aufenthaltserlaubnisse 1.148 1.386 1.082 1.081 1.217

1.234 1.158

Gewährte Aufenthaltserlaubnisse 833 1.062 962 927 942 927 1.009

% 73% 77% 89% 86% 77% 75% 87%

In den Grafiken des Berichts des Ministeriums geht es um die

regionale Verteilung der Betreuungsprojekte (= Grafik 1), die

regionale Verteilung der Projekte des Sozialen Schutzes (= Grafik

2), die Herkunft der in die Projekte eingegliederten Personen ( =

Grafik 3 und 4) und um die eingeschlagenen Berufswege ehemaliger Projektteilnehmer ( = Grafik 5).

Die grüne Nummer 800 290 290 erreichten im Zeitraum von August 2000 bis zum Juni 2006 494.474 Anrufe, von denen etwa 47.417 von Opfern des Menschenhandels und 10.200 von Zwangsprostituierten getätigt wurde ( = Grafik 6).

Die Verfasserin des Berichts weist außerdem darauf hin, dass zwischen Juli 2001 und Ende 2005 ingesamt 160 Personen, die Opfer des Menschenhandels geworden waren, bei ihrer Rückreise in die Heimat finanziell und organisatorisch unterstützt worden sind.

7. Sonstiges

Es darf abschließend daraufhingewiesen werden, dass das von uns kontaktierte Comitato per i Diritti Civili delle Prostitute - Komitee für die Bürgerrechte von Prostituierten an dem von der Europäischen Kommission finanzierten Projekt TAMPEP teilgenommen hat (Internetadresse: www.tampep.eu ), gemeinsam mit dem österreichischen Verein LEFÖ.

I.9. Hinsichtlich der Ergebnisse dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit gegeben sich binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Die entsprechenden Feststellungen wurden am 11.02.2010 per e-mail übermittelt.römisch eins.9. Hinsichtlich der Ergebnisse dieses ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit gegeben sich binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern. Die entsprechenden Feststellungen wurden am 11.02.2010 per e-mail übermittelt.

I.10. Seitens der BF bzw. deren Vertretung und dem Bundesasylamt wurde zu dem Unter Punkt I.9. beschriebenen Sachverhalt keine Stellungnahme abgegeben.römisch eins.10. Seitens der BF bzw. deren Vertretung und dem Bundesasylamt wurde zu dem Unter Punkt römisch eins.9. beschriebenen Sachverhalt keine Stellungnahme abgegeben.

I.11. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.11. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).

I.12. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.12. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

I.12.1. Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria, ihre Identität steht aber nicht fest. Sie reiste über Italien illegal nach Österreich ein. In Italien hielt sie sich vom 03.12.2008 bis zum 26.09.2009 auf. Aufgrund des Eurodac-Treffers im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung und den Angaben der BF steht fest, dass sie vor ihrer Weiterreise nach Österreich in Italien am 22.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Am 28.09.2009 wurde seitens der belangten Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 (1) lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an Italien gestellt, welches nicht fristgerecht beantwortet wurde. Der BF wurde das Führen von Konsultationen mit Italien am 14.11.2009 mitgeteilt.römisch eins.12.1. Die BF ist Staatsangehörige von Nigeria, ihre Identität steht aber nicht fest. Sie reiste über Italien illegal nach Österreich ein. In Italien hielt sie sich vom 03.12.2008 bis zum 26.09.2009 auf. Aufgrund des Eurodac-Treffers im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung und den Angaben der BF steht fest, dass sie vor ihrer Weiterreise nach Österreich in Italien am 22.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Am 28.09.2009 wurde seitens der belangten Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 (1) Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates an Italien gestellt, welches nicht fristgerecht beantwortet wurde. Der BF wurde das Führen von Konsultationen mit Italien am 14.11.2009 mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 20.10.2009 erklärte sich Italien zur Übernahme der BF bereit und verpflichtete sich zur Prüfung des Asylantrages.

Ein die Zuständigkeit Italiens beendendes Sachverhaltsmerkmal kann nicht festgestellt werden bzw. hat sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben.

I.12.2. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.römisch eins.12.2. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.

I.12.3. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:römisch eins.12.3. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:

  • -Strichaufzählung
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)

  • -Strichaufzählung
    Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)

  • -Strichaufzählung
    Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, Amtsblatt 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)

I.12.3.1. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.12.3.1. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.

I.12.3.2. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).römisch eins.12.3.2. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).

I.12.3.3. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.römisch eins.12.3.3. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.

Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).

Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.

Gem. Art. 16 (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

I.12.4. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.römisch eins.12.4. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

I.12.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.römisch eins.12.5. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen. Die BF trat den Feststellungen des Bundesasylamtes, welche zusammengefasst ebenfalls zu den unter 1.12.5. getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, sondern dort ihre Bestätigung finden, nicht ausreichend konkret und substantiiert entgegen, um die Überzeugung des erkennenden Gerichts von deren Richtigkeit zu erschüttern. Die BF trat diesen Feststellungen weder auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, noch zeigte sie Unschlüssigkeiten oder Widersprüche in den Feststellungen des Bundesasylamtes auf.

Das erkennende Gericht sieht aufgrund der oa. Ausführungen die unter

1.12.5. getroffenen zusammengefassten Ausführungen als erwiesen an.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) und (8) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit im Spruch ersichtlichen Bescheid entschieden, weshalb das AsylG BGBl I Nr. 135/2009 anzuwenden ist.Im gegenständlichen Fall war das Verfahren am 31.12.2005 nicht anhängig. Ebenso hat das Bundesasylamt mit im Spruch ersichtlichen Bescheid entschieden, weshalb das AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, anzuwenden ist.

II.2.4.1. § 5 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

§ 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

..."

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist somit ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist somit ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu § 5 AsylG auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.Aufgrund des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Datums der Asylantragstellung bezieht sich in casu Paragraph 5, AsylG auf die Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei), da gemäß Artikel 29 leg. cit. diese Verordnung auf Asylanträge anwendbar ist, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - dies ist der 1.9.2003 - gestellt werden.

Weiters ist gemäß § 10 Abs 1 Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Weiters ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

II.2.4.1. § 28 AsylG lautet:römisch zwei.2.4.1. Paragraph 28, AsylG lautet:

"(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen."(1) Ist der Antrag voraussichtlich nicht zurückzuweisen, ist das Verfahren zuzulassen, soweit das Verfahren nicht vor Zulassung inhaltlich entschieden wird. Die Zulassung erfolgt durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,); eines Bescheides bedarf es dann nicht. Die Zulassung steht einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen.

(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.(2) Entscheidet das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz, dass der Antrag zurückzuweisen ist, ist der Antrag zuzulassen, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Abs. 1). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Eine Stattgebung oder Abweisung des Antrags im Zulassungsverfahren ersetzt die Zulassungsentscheidung (Absatz eins,). Wird der Antrag im Zulassungsverfahren abgewiesen, gilt dieser Antrag als zugelassen, wenn oder sobald der Beschwerde gegen diese Entscheidung aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Dem Asylwerber in der Erstaufnahmestelle ist eine ärztliche Untersuchung zu ermöglichen."

§ 29 AsylG lautet:Paragraph 29, AsylG lautet:

"(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. § 17 Abs. 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben."(1) Zulassungsverfahren sind mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesasylamtes zu führen, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Paragraph 17, Absatz 3 und 6 gilt. Unverzüglich nach Einbringung des Antrages ist dem Asylwerber eine Orientierungsinformation und eine Erstinformation über das Asylverfahren in einer ihm verständlichen Sprache zu geben.

(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 19 Abs. 1) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.(2) Nach Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz hat binnen 48 - längstens jedoch nach 72 - Stunden eine Befragung des Asylwerbers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 19, Absatz eins,) zu erfolgen, soweit eine solche Befragung im ausreichenden Umfang nicht bereits im Rahmen der Vorführung erfolgt ist. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage hemmen die Frist gemäß Satz 1.

(3) Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesasylamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens

1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51) auszufolgen;1. dem Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte (Paragraph 51,) auszufolgen;

2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (§ 3);2. seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattzugeben (Paragraph 3,);

3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;3. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinem Antrag auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) stattzugeben und bezüglich des Status des Asylberechtigten abzuweisen;

4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und § 68 Abs. 1 AVG);4. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5 und Paragraph 68, Absatz eins, AVG);

5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisenoder5. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisenoder

6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (§ 12a Abs. 2).6. dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen, dass beabsichtigt ist, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben (Paragraph 12 a, Absatz 2,).

Eine Mitteilung gemäß Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine Mitteilung gemäß Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.

(4) Bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (§ 64) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (§ 64) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (§§ 64, 65) zu erfolgen; dem Rechtsberater (§ 64) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 57 Abs. 1 Z 3). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.(4) Bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 hat das Bundesasylamt den Asylwerber zu einem Rechtsberater (Paragraph 64,) zu verweisen. Dem Asylwerber ist eine Aktenabschrift auszuhändigen und eine 24 Stunden nicht zu unterschreitende Frist zur Vorbereitung einzuräumen. Der Asylwerber und der Rechtsberater (Paragraph 64,) sind unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs nach Verstreichen dieser Frist zu laden. In dieser Frist hat eine Rechtsberatung (Paragraphen 64, 65,) zu erfolgen; dem Rechtsberater (Paragraph 64,) ist unverzüglich eine Aktenabschrift, soweit diese nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3,). Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.

(5) Bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs hat der Rechtsberater anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen."

Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der §§ 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.Im gegenständlichen Fall ergeben sich keine Hinweise, dass durch das Bundesasylamt nicht gem. den Bestimmungen der Paragraphen 28 und 29 AsylG vorgegangen wäre.

II.2.4.3. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.römisch zwei.2.4.3. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Art. 16 ff Dublin II VO eines Partnerstaates ergibt.Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO (erste Asylantragstellung) liegt und sich so eine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 16, ff Dublin römisch zwei VO eines Partnerstaates ergibt.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien im Ergebnis richtigerweise von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen.

Die hier begründete Zuständigkeit Italiens nach Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO ist auf Grund der Zustimmungsfiktion des Art 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO eingetreten, da Italien das Wiederaufnahmeersuchen nicht rechtzeitig beantwortet hat. Schließlich hat sich Italien nachträglich ausdrücklich bereit erklärt die beschwerdeführende Partei (wohl in Beantwortung des Ersuchens nach Art 10 Abs 2 der Durchführungsverordnung) gem Art 10 Abs 1 Dublin II-VO aufzunehmen.Die hier begründete Zuständigkeit Italiens nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist auf Grund der Zustimmungsfiktion des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO eingetreten, da Italien das Wiederaufnahmeersuchen nicht rechtzeitig beantwortet hat. Schließlich hat sich Italien nachträglich ausdrücklich bereit erklärt die beschwerdeführende Partei (wohl in Beantwortung des Ersuchens nach Artikel 10, Absatz 2, der Durchführungsverordnung) gem Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO aufzunehmen.

Soweit die italienischen Behörden im verspäteten Antwortschreiben vom 20.10.2009 nun als Zuständigkeitsnorm Italiens Art 10 Abs 1 Dublin II-VO zitieren, handelt es sich hier offensichtlich um ein Versehen bzw. Verschreiben und damit nicht um einen entscheidungsrelevanten Mangel.Soweit die italienischen Behörden im verspäteten Antwortschreiben vom 20.10.2009 nun als Zuständigkeitsnorm Italiens Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zitieren, handelt es sich hier offensichtlich um ein Versehen bzw. Verschreiben und damit nicht um einen entscheidungsrelevanten Mangel.

Dass es sich seitens der italienischen Behörden um ein Versehen handelt, wird insbesondere daraus ersichtlich, dass laut Akteninhalt ein Eurodac-Treffer (IT1 ...) hinsichtlich der BF ausgewiesen wurde und die BF selbst angab, dass sie in Italien einen Asylantrag stellte. Eine Zuständigkeit Italiens nach Art 10 Abs 1 trotz Asylantragstellung der BF in Italien ist aber im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar.Dass es sich seitens der italienischen Behörden um ein Versehen handelt, wird insbesondere daraus ersichtlich, dass laut Akteninhalt ein Eurodac-Treffer (IT1 ...) hinsichtlich der BF ausgewiesen wurde und die BF selbst angab, dass sie in Italien einen Asylantrag stellte. Eine Zuständigkeit Italiens nach Artikel 10, Absatz eins, trotz Asylantragstellung der BF in Italien ist aber im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar.

Fälschlicherweise führt das Bundesasylamt - als Folge des Versehens der italienischen Behörden - im Spruch sowie in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides Art 10 Abs 1 Dublin II VO als die zuständigkeitbegründende Norm Italiens an, obwohl dem Bescheid des BAA und dem Verfahrensakt eindeutig zu entnehmen ist, dass sich die BF vor ihrer Weiterreise nach Österreich in Italien aufhielt und dort einen Asylantrag stellte. Dieses Vorgehen des BAA ändert aber nichts an der klaren Rechtslage, wonach Italien zur Aufnahme der Beschwerdeführerin nach Art 16 Abs 1 lit c iVm § 20 Abs 1 lit c Dublin II VO zuständig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gebunden ist, er nach § 66 Abs. 4 AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der "Unterbehörde" zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern vermag (vgl. Hengstschläger-Leeb, AllgemeinesFälschlicherweise führt das Bundesasylamt - als Folge des Versehens der italienischen Behörden - im Spruch sowie in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO als die zuständigkeitbegründende Norm Italiens an, obwohl dem Bescheid des BAA und dem Verfahrensakt eindeutig zu entnehmen ist, dass sich die BF vor ihrer Weiterreise nach Österreich in Italien aufhielt und dort einen Asylantrag stellte. Dieses Vorgehen des BAA ändert aber nichts an der klaren Rechtslage, wonach Italien zur Aufnahme der Beschwerdeführerin nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO zuständig ist. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Asylgerichtshof nicht an die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde gebunden ist, er nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der "Unterbehörde" zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern vermag vergleiche Hengstschläger-Leeb, Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3. Teilband: §§ 63-67h,Verwaltungsverfahrensgesetz, MANZ Kommentar, 3. Teilband: Paragraphen 63 -, 67 h,,

Wien: 2007, Rz. 88ff).

Abschließend sei erwähnt, dass sich auch nach der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Bestimmung des Art 10 Abs 1 Dublin II-VO eine Zuständigkeit Italiens ergeben hätte, da die Beschwerdeführerin am 03.12.2008 eine Grenze dieses Staates vor weniger als zwölf Monaten - vor ihrer Asylantragstellung in Österreich - illegal überschritten hatte. Im Übrigen besteht die Zuständigkeit Italiens auch für den Fall, dass das Asylverfahren der BF bereits rechtskräftig beendet sein sollte (nach Art 16 Abs 1 lit e Dublin II-VO).Abschließend sei erwähnt, dass sich auch nach der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Bestimmung des Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO eine Zuständigkeit Italiens ergeben hätte, da die Beschwerdeführerin am 03.12.2008 eine Grenze dieses Staates vor weniger als zwölf Monaten - vor ihrer Asylantragstellung in Österreich - illegal überschritten hatte. Im Übrigen besteht die Zuständigkeit Italiens auch für den Fall, dass das Asylverfahren der BF bereits rechtskräftig beendet sein sollte (nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO).

Trotz der insofern fehlerhaften (wenn auch nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß) rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.Trotz der insofern fehlerhaften (wenn auch nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß) rechtlichen Beurteilung des Bundesasylamtes sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italiens ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Art. 15 Dublin II VO mitberücksichtigt wurde.Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italiens ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Artikel 15, Dublin römisch zwei VO mitberücksichtigt wurde.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,; vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;

11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00;

26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582;

30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).

II.2.4.4. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.4.4. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände sind auch von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

II.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRKrömisch zwei.2.4.5. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).

Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.

Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:

"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.

Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.

Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.

Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (vgl. dazu auch Punkt III.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben vergleiche dazu auch Punkt römisch drei.2.4. der Entscheidungsgründe im bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004), Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).

Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."

Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.

Das Vorbringen der BF, dass sie in Italien zur Zwangsprostitution gezwungen und in diesem Zusammenhang bedroht bzw. geschlagen worden sei, entspricht allerdings nicht einem entsprechend substantiierten Vorbringen.

Aufgrund der erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit von Italien ist davon auszugehen, dass - wie bereits vom BAA richtig ausgeführt - die Behörden von Italien grundsätzlich generell willens und fähig sind, Personen, welche sich auf dem dortigen Hoheitsgebiet aufhalten, vor übergriffen seitens Dritter wirksam und nachhaltig zu schützen. Die BF brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, dass die italienischen Behörden trotz dieses grundsätzlich generell vorhandenen Willens und der Fähigkeit, Schutz zu gewähren, gerade im gegenständlichen Fall über die die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) nicht willens und/oder fähig wären, die BF vor den von ihr befürchteten Übergriffen zu schützen.

Dieser Umstand wird auch durch das Ermittlungsergebnis des erkennenden Gerichts bestätigt. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10.02.2010 zeigt eindeutig, dass Opfern von Zwangsprostitution in Italien von staatlicher Seite Schutz und Hilfe zuteil wird. Im Jahr 2000 wurde eine unentgeltliche sog. Grüne Telefonnummer eingerichtet, die dazu dient, die Opfer von Menschenhandel, die ausgebeutet werden oder in sklavenähnlichen Verhältnissen gehalten werden, über die Möglichkeiten zu informieren, die das italienische Gesetz bietet, um den Menschenhändlern zu entfliehen, weiters, um Kontakte zu lokalen Hilfsorganisationen herzustellen und eventuelle Sprachbarrieren zu überbrücken. Weiters erhalten diese Personen auch die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis "aus Gründen des sozialen Schutzes" bzw. aus humanitären Gründen zu erhalten, was den Opfern die Chance bietet, "sich der Gewalt und den Forderungen von Verbrecherorganisationen zu entziehen und an einem Programm zur Betreuung und der sozialen Integration teilzunehmen". Zur Ausstellung dieser Aufenthaltserlaubnis ist keine Anzeige von Seiten des Opfers nötig, denn zunächst sollen die Möglichkeiten der sozialen und psychologischen Wiedereingliederung ausgeschöpft werden.

In Italien existiert zwar kein spezielles Zeugenschutzprogramm für Prostituierte, allerdings wird der Schutz der Prostituierten und deren Eingliederung in die Gesellschaft durch die vom Ministerium für Gleichberechtigung anerkannten Projekte des sozialen Schutzes gewährleistet, welche die ehemaligen Prostituierten zunächst in geschützte Unterkünfte bringen, und sich um deren Rechtsbeistand sowie ärztliche und psychotherapeutische Betreuung kümmern. Bis zum Mai 2008 sind 49 solcher Hilfsprogramme vom Ministerium für Chancengleichheit mitfinanziert worden. Im Art. 18 des Gesetzgebenden Dekrets 286/1998 war bereits die Möglichkeit von sog. "Projekten des Sozialen Schutzes" aufgezeigt worden, von denen insgesamt 533 vom og. Ministerium genehmigt und finanziell unterstützt wurden (ebenfalls Stand Mai 2008).In Italien existiert zwar kein spezielles Zeugenschutzprogramm für Prostituierte, allerdings wird der Schutz der Prostituierten und deren Eingliederung in die Gesellschaft durch die vom Ministerium für Gleichberechtigung anerkannten Projekte des sozialen Schutzes gewährleistet, welche die ehemaligen Prostituierten zunächst in geschützte Unterkünfte bringen, und sich um deren Rechtsbeistand sowie ärztliche und psychotherapeutische Betreuung kümmern. Bis zum Mai 2008 sind 49 solcher Hilfsprogramme vom Ministerium für Chancengleichheit mitfinanziert worden. Im Artikel 18, des Gesetzgebenden Dekrets 286 aus 1998, war bereits die Möglichkeit von sog. "Projekten des Sozialen Schutzes" aufgezeigt worden, von denen insgesamt 533 vom og. Ministerium genehmigt und finanziell unterstützt wurden (ebenfalls Stand Mai 2008).

Diese Maßnahmen sind grundsätzlich allen Fremden zugänglich. Sobald eine Person in Italien um Asyl angesucht hat, ist allerdings die gesetzliche Grundlage eine andere. Asylwerber werden von den eigens dafür geschaffenen Zentren (= Centri D'Accoglienza Richiedenti Asilo, kurz CARA) betreut, in denen sie z.T. auch einen Wohnraum erhalten, sich ansonsten aber frei bewegen können. Für Asylwerber gibt es besondere Programme und Eingliederungsmöglichkeiten.

Grundsätzlich kann eine Person auch über die speziellen sozialen Programme (siehe oben) um eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ansuchen, und hat dann normalen Zugang zu den Maßnahmen und Organisationen, die in den vorangegangenen Punkten erläutert wurden (aufgrund der Aufenthaltserlaubnis kann eine solche Person auch nicht abgeschoben werden).

Diese beiden, zwar auf einer anderen gesetzlichen Grundlage bestehenden, Möglichkeiten sind jedoch auch untereinander verknüpft, beispielsweise kann eine Person mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auch um Asyl ansuchen, und erhält dann Zugang zu den Programme der CARA und einen anderen Typ Aufenthaltserlaubnis. Außerdem haben die Mitglieder vieler sozialer Organisationen Zugang zu den CARA und versuchen, auch dort eine Anlaufstelle für ehemalige Zwangsprostituierte zu sein (z.B. hat das Comitato per i Diritti Civili delle Prostitute - Komitee für die Bürgerrechte von Prostituierten - Zugang zum CARA von Gradisca in der Provinz Gorizien).

Sämtliche dieser Ausführungen werden im Übrigen auch durch das vorliegende Zahlenmaterial bestätigt, das zeigt, dass der italienische Staat Opfern von Zwangsprostitution bereitwillig und effektiv Schutz gewährt. So erreichten die grüne Nummer im Zeitraum von August 2000 bis zum Juni 2006 494.474 Anrufe, von denen etwa

47.417 von Opfern des Menschenhandels und 10.200 von Zwangsprostituierten getätigt wurden. Darüber hinaus wurden im Zeitraum 2000 bis 2007 54.559 Opfer kontaktiert und zu den sozialen Diensten begleitet und 13.517 Personen in soziale Projekte eingegliedert. Schließlich gewährten die italienischen Behörden allein 2007 1.009 Personen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (bei 1.158 Anträgen).

Dem erkennenden Gericht liegen im Übrigen weder Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Italien mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.

Im Falle der nicht vorhandenen Sicherheit Italiens bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 226 des EGV anzustrengen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organ der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreich- offenkundig davon ausgehen, dass Italien einen grundsätzlich für die BF sicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.Im Falle der nicht vorhandenen Sicherheit Italiens bzw. der gemeinschafsrechtswidrigen Auslegung und Anwendung der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union -also auch Österreich- angehalten, gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren gem. Artikel 226, des EGV anzustrengen vergleiche hierzu etwa auch Urteil des EuGH vom 30.4.2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-256/08; Urteil des EuGH vom 14.5..2009 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Schweden [beide Urteile wegen nicht fristgerechter Umsetzung der Statusrichtlinie]). Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organ der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten -also auch Österreich- offenkundig davon ausgehen, dass Italien einen grundsätzlich für die BF sicheren Staat darstellt. Es besteht für das entscheidende Senatsmitglied kein Anlass, eine den oa. Überlegungen widersprechende Ansicht zu vertreten.

Das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Italien aufgrund der Dublin II Verordnung zur Übernahme der BF bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Italien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Italien in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Italien aufgrund der Dublin römisch zwei Verordnung zur Übernahme der BF bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Italien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Der Asylwerber konnte nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Italien in seinem Fall seinen Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.

Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen mit der Staatsangehörigkeit der BF unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade dieser Beschwerdeführerin sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.

Die Erstinstanz hat detaillierte Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien getroffen und werden diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.

Die Beschwerdeführerin konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführerin konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Auch die Beschwerde setzt sich zudem in keinster Weise mit den von der Erstbehörde verwendeten Quellen näher auseinander.

Zur gesundheitlichen Situation der BF ist Folgendes auszuführen:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Die BF behauptete im Rechtsmittelschriftsatz lediglich, dass sie sich in einem psychisch instabilen Zustand befinde, was sich auch somatisch zeige. Weiters seien von ihr bereits Suizidgedanken geäußert worden. Die BF war aber psychisch und physisch in der Lage die Einvernahmen durchzuführen. Es wurden weiters keinerlei Bescheinigungen vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin in ärztlicher Behandlung stehen würde, obwohl sie gerade in Bezug auf die Bescheinigung ihres Gesundheitszustandes eine erhöhte Bescheinigungspflicht trifft (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601). Es kam schließlich weder hervor, dass es in Österreich zu Zwangseinweisungen in eine geschlossene Psychiatrie oder Selbstmordversuchen gekommen ist, noch ist dem Vorbringen der BF zu entnehmen, dass es sich hier - wie etwa im Fall Fall D. v. the United Kingdom - um eine akut lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und keine Aussicht auf medizinische Hilfe im Zielstaat bestünde. Letztlich brachte die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise vor, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage wäre, nach Italien überstellt zu werden.

Im vorliegenden Fall konnten daher seitens der Beschwerdeführerin keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.

Zur Vollständigkeit ist nach Ansicht des erkennenden Richters aber trotzdem darauf hinzuweisen, dass zur von der BF im Rechtsmittel angedeuteten Behandlungsbedürftigkeit aufgrund des psychischen Zustandes Folgendes erwogen wird:

In seiner ständigen Judikatur geht EGMR der allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).In seiner ständigen Judikatur geht EGMR der allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Wie bereits erwähnt wurde, kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen.Wie bereits erwähnt wurde, kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen.

Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage (er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).

Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.

In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In einer aktuelleren Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.

Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).Auch in seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Appliciation no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

"Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Art. 3 [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Art. 38)."Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien-Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen haben, vom Standpunkt des Artikel 3, [EMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Urteil, oben angeführt, Artikel 38,).

...

Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Art. 3 [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Art. 3 der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Art. 54). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."Abschließend akzeptiert das Gericht die Schwere des psychischen Gesundheitszustandes der Antragsteller, insbesondere den der beiden Kinder. Dennoch mit Hinblick auf die hohe Schwelle, die von Artikel 3, [EMRK] gesetzt wurde, besonders dort, wo der Fall nicht die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates für die Zufügung von Schaden betrifft, findet das Gericht nicht, dass die Ausweisung der Antragsteller nach Bosnien-Herzegowina im Widerspruch zu den Standards von Artikel 3, der Konvention stand. Nach Ansicht des Gerichtes zeigt der vorliegende Fall nicht die in seinem Fallrecht festgelegten außergewöhnlichen Umstände auf (siehe, unter anderem, D. gegen Vereinigtes Königreich, oben angeführt, Artikel 54,). Dieser Teil des Antrages ist daher offenkundig unbegründet."

Im gegenständlichen Fall reicht es für eine Art. 3 EMRK-konforme Überstellung aus, dass Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte bzw. in psychischer Behandlung stehender Personen im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoIm gegenständlichen Fall reicht es für eine Artikel 3, EMRK-konforme Überstellung aus, dass Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte bzw. in psychischer Behandlung stehender Personen im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko

v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005) zu berücksichtigen, was hier aufgrund der geltenden Betreuungsrichtlinie und den daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich der Fall ist (vgl. auch WHO Mental Health Atlas wonach in genannten Partnerstaat Behandlungsmöglichkeiten bestehen, öffentlich zugänglich unter (http://www.who.int/mental _health/evidence/mhatlas05/en/index. html); ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen; zur Zulässigkeit der Überstellung Traumatisierter bzw. psychisch Erkrankter und sich aus der Anwendbarkeit der Aufnahmerichtlinie ergebende Beweislage in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten im Aufnahmestaat siehe auch Erk. d. VfGH v. 6.3.3008, B2400/07 - B2418/07 ua. mwN).v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005) zu berücksichtigen, was hier aufgrund der geltenden Betreuungsrichtlinie und den daraus erwachsenden Verpflichtungen grundsätzlich der Fall ist vergleiche auch WHO Mental Health Atlas wonach in genannten Partnerstaat Behandlungsmöglichkeiten bestehen, öffentlich zugänglich unter (http://www.who.int/mental _health/evidence/mhatlas05/en/index. html); ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen; zur Zulässigkeit der Überstellung Traumatisierter bzw. psychisch Erkrankter und sich aus der Anwendbarkeit der Aufnahmerichtlinie ergebende Beweislage in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten im Aufnahmestaat siehe auch Erk. d. VfGH v. 6.3.3008, B2400/07 - B2418/07 ua. mwN).

Der zitierten Judikatur des EGMR ist zu entnehmen, dass der BF mit der Überstellung typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen im Lichte des Art. 3 EMRK hinzunehmen hat. Weitergehende, darüber hinausgehende zu erwartende qualifizierte Beeinträchtigungen könnten im Einzelfall im Lichte des Art. 3 EMRK zu einem anderen Ergebnis führen.Der zitierten Judikatur des EGMR ist zu entnehmen, dass der BF mit der Überstellung typischerweise einhergehende Beeinträchtigungen im Lichte des Artikel 3, EMRK hinzunehmen hat. Weitergehende, darüber hinausgehende zu erwartende qualifizierte Beeinträchtigungen könnten im Einzelfall im Lichte des Artikel 3, EMRK zu einem anderen Ergebnis führen.

Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Letztlich ist anzuführen, dass der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass sieht, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

Es ergaben sich zusammengefasst keine von Amtswegen aufzugreifende Umstände, die es zwingend erforderlich machten, dass neben dem materiellen Asylverfahren in Italien ein weiteres materielles Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Österreich, durchgeführt werden muss.

II.2.4.6. Gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter § 10 Abs. 2 oder 3 bzw. Abs. 5 zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt der BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt II.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Italien eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde oder gem. Abs. 4 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien unzulässig erscheinen lassen würde. Die BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Italien auszuweisen.römisch zwei.2.4.6. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG war gegenständlicher Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Ein Sachverhalt, welcher unter Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 bzw. Absatz 5, zu subsumieren wäre, kam im Ermittlungsverfahren nicht hervor. Weder kommt der BF ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Hier wird auf die bereits getätigten Ausführungen (insb. Punkt römisch zwei.2.4.4. des gegenständlichen Erkenntnisses) verwiesen. Weiters kam bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt hervor, welcher den Schluss zuließe, dass die Durchführung der Ausweisung nach Italien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde oder gem. Absatz 4, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien unzulässig erscheinen lassen würde. Die BF war daher aus dem Bundesgebiet nach Italien auszuweisen.

II.2.4.7. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch zwei.2.4.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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