TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/15 D7 304578-2/2010

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Veröffentlicht am 15.03.2010
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Spruch

D7 304578-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zahl 10 00.276-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zahl 10 00.276-EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste als Minderjährige unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 28.10.2005 beim Bundesasylamt ihren ersten Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seite 3).römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, deren Identität nicht feststeht, reiste als Minderjährige unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 28.10.2005 beim Bundesasylamt ihren ersten Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seite 3).

Vor der Grenzpolizeiinspektion Apetlon führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylantrages aus, dass ihrem Vater, nachdem ihre Mutter schon verstorben sei, die Obsorge entzogen worden sei und sie in einem Kinderheim gelebt habe. Als die Beschwerdeführerin im Kinderheim aufhältig gewesen sei, habe sie oft die Kirche besucht, was ihr von der Heimleitung verboten worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zwei Mal aus dem Kinderheim weggelaufen, jedoch zurückgebracht, eingesperrt und geschlagen worden. Aus diesem Grund habe sie nicht mehr in der Ukraine verbleiben können (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seiten 5 bis 7).

Die Beschwerdeführerin wurde am 07.11.2005 beim Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen befragt. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie der baptistischen Religionsgemeinschaft angehören würde und ihr der Kirchenbesuch von der Heimleitung verboten worden sei. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 12 Jahren in ein Kinderheim gekommen, nachdem ihre Mutter im Jahr 1996 gestorben und ihrem Vater das Sorgerecht entzogen worden sei, in dem sie Gewalt und Freiheitsentzug erfahren habe. Die Leiter des Kinderheimes hätten auch versucht, Heimbewohnerinnen zu vergewaltigen, wovon sie selbst aber nicht betroffen gewesen sei. Die Polizei habe die Behauptungen der Mädchen nicht ernst genommen und sie der Lüge bezichtigt. Zwei Fluchtversuche aus dem Kinderheim seien gescheitert und die Beschwerdeführerin ins Heim zurückgebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe zwei Selbstmordversuche unternommen, wobei sie nach Rückfrage angab, dass es nur einen Versuch der Selbsttötung mit Pilzen, die sich als ungiftig erwiesen hätten, gegeben habe. Die Beschwerdeführerin werde in ihrer Heimat "als Verrückte" betrachtet und habe einen Monat in eine psychiatrischen Abteilung verbracht (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seiten 19 bis 29).

Am 02.02.2006 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers XXXX, sowie einer Betreuerin der Beschwerdeführerin, in welcher die Betreuerin der Beschwerdeführerin angab, dass die Beschwerdeführerin seit drei Wochen Antidepressiva nehmen würde. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Angaben nach Aufgriff an der Grenze nicht richtig seien, zumal ein Georgier für die Beschwerdeführerin geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Woche vor ihrer Ausreise in einer Kirche gelebt, wo sie von Personen aus der Umgebung mit Essen versorgt worden sei. Im Alter von etwa 14 Jahren sei die Beschwerdeführerin für etwa einen Monat in einer psychiatrischen Abteilung aufhältig gewesen. Die Internatsleiter hätten die Minderjährigen geschlagen und versucht, sie zu vergewaltigen. Die Polizei habe die Anzeigen der Beschwerdeführerin und der weiteren Heimbewohnerinnen nicht ernst genommen. Die Beschwerdeführerin kam im Laufe der Einvernahme immer wieder auf ihren angeblich schlechten psychischen Gesundheitszustand zu sprechen. In der Kirche habe sie einen Mann kennengelernt, der den Kontakt zum Schlepper hergestellt habe und mit dem sie ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu ihrer Situation in Österreich befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seiten 47 bis 61).Am 02.02.2006 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers römisch 40 , sowie einer Betreuerin der Beschwerdeführerin, in welcher die Betreuerin der Beschwerdeführerin angab, dass die Beschwerdeführerin seit drei Wochen Antidepressiva nehmen würde. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Angaben nach Aufgriff an der Grenze nicht richtig seien, zumal ein Georgier für die Beschwerdeführerin geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin habe eine Woche vor ihrer Ausreise in einer Kirche gelebt, wo sie von Personen aus der Umgebung mit Essen versorgt worden sei. Im Alter von etwa 14 Jahren sei die Beschwerdeführerin für etwa einen Monat in einer psychiatrischen Abteilung aufhältig gewesen. Die Internatsleiter hätten die Minderjährigen geschlagen und versucht, sie zu vergewaltigen. Die Polizei habe die Anzeigen der Beschwerdeführerin und der weiteren Heimbewohnerinnen nicht ernst genommen. Die Beschwerdeführerin kam im Laufe der Einvernahme immer wieder auf ihren angeblich schlechten psychischen Gesundheitszustand zu sprechen. In der Kirche habe sie einen Mann kennengelernt, der den Kontakt zum Schlepper hergestellt habe und mit dem sie ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin wurde außerdem zu ihrer Situation in Österreich befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seiten 47 bis 61).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, Zahl 05 18.200-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, Zahl 05 18.200-BAL, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß

§ 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, zulässig sei und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seiten 113 bis 203).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, zulässig sei und die Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seiten 113 bis 203).

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.07.2006, Zahl 05 18.200-BAL, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009, Zahl E5 304.578-1/2008-24E, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2007 und 21.11.2008 und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vom 09.07.2007 gemäß

§§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen wurde festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Angaben zu dem Kinderheim, in dem sie gelebt, und zu der baptistischen Kirche, die sie unerlaubt besucht habe, und zu ihrem Wohnort nach Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens vom 14.08.2008 nicht verifiziert werden konnten, weshalb nicht feststellbar sei, dass die Beschwerdeführerin die Ukraine wegen der behaupteten Probleme im Kinderheim verlassen habe. Die von der Beschwerdeführerin in einem handschriftlichen Schreiben vom 19.01.2009 behauptete Gefahr einer drohenden Zuführung zur Zwangsprostitution wurde als unbeachtliche Steigerung des Vorbringens qualifiziert. Vom Asylgerichtshof werde "nicht in Abrede gestellt", dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Bedrohungen ausgesetzt gewesen und Opfer eines körperlichen Angriffs in ihrem Heimatland geworden sein könnte, worauf die bei der Beschwerdeführerin festgestellte posttraumatische Belastungsstörung schließen lasse. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine wurde ausgesprochen, dass keine Gefahr des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage oder eine Überschreitung der Schwelle des Art. 3 EMRK erkannt werden könne. Es sei weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf ihre Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand" von der Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt worden, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Nach ausführlicher Darstellung einschlägiger Judikatur des EGMR kam der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Art. 3 EMRK erkannt werden könne und sei die Ausweisung der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin nach Interessenabwägung zulässig (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seiten 327 bis 372).Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen wurde. In den Entscheidungsgründen wurde festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Angaben zu dem Kinderheim, in dem sie gelebt, und zu der baptistischen Kirche, die sie unerlaubt besucht habe, und zu ihrem Wohnort nach Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens vom 14.08.2008 nicht verifiziert werden konnten, weshalb nicht feststellbar sei, dass die Beschwerdeführerin die Ukraine wegen der behaupteten Probleme im Kinderheim verlassen habe. Die von der Beschwerdeführerin in einem handschriftlichen Schreiben vom 19.01.2009 behauptete Gefahr einer drohenden Zuführung zur Zwangsprostitution wurde als unbeachtliche Steigerung des Vorbringens qualifiziert. Vom Asylgerichtshof werde "nicht in Abrede gestellt", dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Bedrohungen ausgesetzt gewesen und Opfer eines körperlichen Angriffs in ihrem Heimatland geworden sein könnte, worauf die bei der Beschwerdeführerin festgestellte posttraumatische Belastungsstörung schließen lasse. Rechtlich folgerte der Asylgerichtshof daraus, dass eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben sei. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine wurde ausgesprochen, dass keine Gefahr des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage oder eine Überschreitung der Schwelle des Artikel 3, EMRK erkannt werden könne. Es sei weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf ihre Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand" von der Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt worden, der ein Abschiebungshindernis darstellen könnte. Nach ausführlicher Darstellung einschlägiger Judikatur des EGMR kam der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin keine Verletzung von Artikel 3, EMRK erkannt werden könne und sei die Ausweisung der mittlerweile volljährigen Beschwerdeführerin nach Interessenabwägung zulässig (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seiten 327 bis 372).

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009, Zahl E5 304.578-1/2008-24E, wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 31.10.2009 zugestellt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Zahl 05 18.200-BAL, Seite 381).

Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Bis dato wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.2. Zusätzlich zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof brachte die Beschwerdeführerin rund zweieinhalb Monate nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 12.01.2010 ihren zweiten Antrag, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, beim Bundesasylamt ein. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im 16. Lebensjahr gegen ihren Willen zur illegalen Prostitution aus der Ukraine nach Österreich verbracht worden, wobei ihr während des Transportes nach Österreich die Flucht gelungen sei und sie ihren ersten Asylantrag gestellt habe. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin, bei Wiedererkennen von den Menschenhändlern ermordet zu werden. Seit ihrer Flucht würde die Beschwerdeführerin an Verfolgungswahn leiden und berichtete von Behandlungen im XXXX und psychologischer Hilfe. Die Beschwerdeführerin äußerte den Verdacht einer Zusammenarbeit der Polizei mit ihren Verfolgern in der Ukraine. Die Beschwerdeführerin habe diese Angaben im ersten Asylverfahren aufgrund ihrer "fürchterlichen Erfahrungen" nicht angeben können. Nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes und Mitteilung der Behörde von der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr und dass andernfalls ihre Abschiebung folgen sollte, habe die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag gestellt. Die Beschwerdeführerin ersuchte um eine ernsthafte Bearbeitung ihrer Angelegenheit durch die österreichischen Behörden, da sie massive Angst vor einer Rückkehr in die Ukraine habe (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 13 bis 19).römisch eins.2. Zusätzlich zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof brachte die Beschwerdeführerin rund zweieinhalb Monate nach Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 12.01.2010 ihren zweiten Antrag, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, beim Bundesasylamt ein. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.01.2010 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im 16. Lebensjahr gegen ihren Willen zur illegalen Prostitution aus der Ukraine nach Österreich verbracht worden, wobei ihr während des Transportes nach Österreich die Flucht gelungen sei und sie ihren ersten Asylantrag gestellt habe. Für den Fall ihrer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin, bei Wiedererkennen von den Menschenhändlern ermordet zu werden. Seit ihrer Flucht würde die Beschwerdeführerin an Verfolgungswahn leiden und berichtete von Behandlungen im römisch 40 und psychologischer Hilfe. Die Beschwerdeführerin äußerte den Verdacht einer Zusammenarbeit der Polizei mit ihren Verfolgern in der Ukraine. Die Beschwerdeführerin habe diese Angaben im ersten Asylverfahren aufgrund ihrer "fürchterlichen Erfahrungen" nicht angeben können. Nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes und Mitteilung der Behörde von der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr und dass andernfalls ihre Abschiebung folgen sollte, habe die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag gestellt. Die Beschwerdeführerin ersuchte um eine ernsthafte Bearbeitung ihrer Angelegenheit durch die österreichischen Behörden, da sie massive Angst vor einer Rückkehr in die Ukraine habe (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 13 bis 19).

Am selben Tag teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG seine Absicht mit, den neuerlichen Antrag wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 33 bis 35).Am selben Tag teilte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG seine Absicht mit, den neuerlichen Antrag wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 33 bis 35).

Am 28.01.2010 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt niederschriftlich von einem Organwalter männlichen Geschlechts im Beisein eines Dolmetschers männlichen Geschlechts und eines Rechtsberaters männlichen Geschlechts niederschriftlich einvernommen und gab zusammengefasst an, bei ihrer Einreise nach Österreich als Minderjährige kein Vertrauen zu den Menschen und große Angst gehabt zu haben, weshalb es ihr schwer falle, "darüber zu reden, nachdem ich bislang noch nicht darüber gesprochen habe". Über Nachfrage, was sie damit ausdrücken wolle, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr ihr Psychiater versichert habe, dass das Gesagte nicht weitergeleitet würde. Auf die Frage nach dem Grund für die Antragstellung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in Lebensgefahr sei, sie zu dem Zeitpunkt, als ihr Verfahren "eingestellt" worden sei, in schlechter psychischer Verfassung gewesen sei und ihr nun klar sei, dass "dies nun die einzige Möglichkeit ist, nun die Wahrheit erzählen zu können". Über ausdrückliche Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sie von Ereignissen spreche, die sich vor dem 31.10.2009 zugetragen hätten; ihre Angaben würden sich auf Vorfälle aus dem Jahr 2005 beziehen. Die Beschwerdeführerin habe diese Angaben bisher nicht machen können, da sie Angstzustände gehabt habe. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass Gefahr für sie herrsche, nachdem ein Mann, vor dem sie geflohen sei, einem zweiten Mann zugeschrien habe, dass sie die Beschwerdeführerin nicht zurücklassen könnten, nachdem sie ein Zeuge sei, der ihre Gesichter [Anm.: jene der Menschenhändler] gesehen habe. Der Beschwerdeführerin sei angekündigt worden, sie umzubringen, woraufhin sie einfach geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin führte nachgefragt aus, "[f]rüher hatte ich das nicht ganz richtig angegeben, habe zum Schluss gesagt, dass mir Leute geholfen haben[,] nach Österreich zu kommen. Aus Angst machte ich das, dass ich von diesen Leuten gefunden und umgebracht werden könnte. Deswegen änderte ich die Aussage etwas." Die Beschwerdeführerin wurde nach "nahestehende[n] Personen" in Österreich und zur derzeitigen Behandlung befragt. Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit der Anforderung bereits vorliegender und künftig erhobener ärztlicher Befunde durch das Bundesasylamt einverstanden; ebenso wie mit dem Informationsaustausch zwischen ihren behandelnden Ärzten und einem behördlich bestellten ärztlichen Gutachter. Die Beschwerdeführerin kündigte die Vorlage von Dokumenten, einem Kurzarztbericht "und dgl." an. Die Beschwerdeführerin führte nach Vorhalt des Verfahrensgangs aus, dass sie "das" im ersten Verfahren nicht angegeben habe, sie gerne erzählen würde, was tatsächlich passiert sei und dass Gefahr bestehe. Die Nachfrage des Rechtsberaters, ob sie Opfer von Zwangsprostitution gewesen sei, bejahte die Beschwerdeführerin; sie sei gemeinsam mit fünf anderen Mädchen unter Zwang in ein Fahrzeug gesetzt, zusammengeschlagen und gegen ihren Willen "hierher" gebracht worden. Der Beschwerdeführerin sei in der Ukraine die Teilnahme an einem Schönheitswettbewerb, zu dem sie gebracht werden sollte, versprochen worden. Während der Flucht der Beschwerdeführerin seien Morddrohungen der Menschenhändler ausgesprochen worden. Die Beschwerdeführerin habe kein Vertrauen in die Polizei in der Ukraine. Der Rechtsberater führte aus, dass er einen "neuen Sachverhalt [sehe]" und regte die "neuerliche Prüfung des nunmehrigen Antrages auf int. Schutz an, ob eine Ausweisung in die Ukraine zulässig ist." (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 119 bis 133).

I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zahl 10 00.276-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2010 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). und in Spruchpunkt II. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach UKRANINE" ausgewiesen. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an Gesprächstherapien teilnehme, und nicht festgestellt werde, dass eine Überstellung in die Ukraine eine Verschlechterung des psychischen Beeinträchtigung hervorrufe, womit Lebensgefahr verbunden "bzw. anzunehmen wäre, dass dies eintreten könnte". Durch die Überstellung könne aus gesundheitlicher Sicht keinerlei Verletzung von Grundrechten der EMRK erwartet werden. Es wurde zu den Gründen für die neue Antragstellung der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen teils auf Ereignisse, die sich auf den Zeitraum im Vorverfahren beziehen, und teils auf Ereignisse, die im Vorverfahren als unglaubwürdig gewertet wurden, gründe. Es könne daher in Gesamtheit kein neuerlicher Sachverhalt von einer Entscheidungsrelevanz festgestellt werden, der eine neuerliche Prüfung der Angelegenheit bewirken bzw. erforderlich machen würde. Es wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Änderungen zur familiären Situation vorgebracht habe, die sich seit 31.10.2009 ergeben hätten und habe die Beschwerdeführerin bewusst ihren tatsächlichen Aufenthalt verheimlicht. "Weitere Privatinteressen, seit Rechtskraft" habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Es wurde festgestellt, dass eine systematische Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ebenso wenig wie die Gefahr einer systematischen Verfolgung im Lichte der Art. 2, 3, 8 EMRK bzw. der 6. und 13. Zusatzprotokolle zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens bzw. Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes festgestellt werden konnte. Die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Behandlung sei im Herkunftsland möglich. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin unverändert darstelle. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen relevanten Atteste bzw. Arztberichte vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe einerseits Sachverhalte aus dem Erstverfahren vorgebracht bzw. die für unglaubwürdig befundenen Sachverhaltsmerkmale gesteigert. Die Beschwerdeführerin würde Nebenumstände des Erstverfahrens modifizieren und Vorbringen erstatten, welches im Erstverfahren Behandlung finden hätte müssen. Der Nebenumstand würde nicht glaubhaft erscheinen, sei nicht belegt worden und könne daher keine neue Rechts- oder Sachlage für eine neuerliche inhaltliche Behandlung des Verfahrens bewirken. Zur familiären Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass keine Änderung seit Rechtskraft des Vorverfahrens vorgebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin verheimliche der belangten Behörde gegenüber den tatsächlichen Aufenthalt und liege es nicht in der Absicht, über ihr Privatleben Auskunft zu geben, woraus sich "später kein Ermittlungsmangel des BAA ableiten lassen kann". In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Rechtskraft des ergangenen Bescheides [Anm.: Erkenntnisses] des Asylgerichtshofes dem neuerlichen Antrag entgegenstehe, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt, dass keine Änderung der familiären Situation der Beschwerdeführerin seit Rechtskraft im Erstverfahren festgestellt worden sei, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Interessenabwägung zulässig sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 195 bis 249).römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2010, Zahl 10 00.276-EAST-West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.01.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). und in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach UKRANINE" ausgewiesen. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an Gesprächstherapien teilnehme, und nicht festgestellt werde, dass eine Überstellung in die Ukraine eine Verschlechterung des psychischen Beeinträchtigung hervorrufe, womit Lebensgefahr verbunden "bzw. anzunehmen wäre, dass dies eintreten könnte". Durch die Überstellung könne aus gesundheitlicher Sicht keinerlei Verletzung von Grundrechten der EMRK erwartet werden. Es wurde zu den Gründen für die neue Antragstellung der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen teils auf Ereignisse, die sich auf den Zeitraum im Vorverfahren beziehen, und teils auf Ereignisse, die im Vorverfahren als unglaubwürdig gewertet wurden, gründe. Es könne daher in Gesamtheit kein neuerlicher Sachverhalt von einer Entscheidungsrelevanz festgestellt werden, der eine neuerliche Prüfung der Angelegenheit bewirken bzw. erforderlich machen würde. Es wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Änderungen zur familiären Situation vorgebracht habe, die sich seit 31.10.2009 ergeben hätten und habe die Beschwerdeführerin bewusst ihren tatsächlichen Aufenthalt verheimlicht. "Weitere Privatinteressen, seit Rechtskraft" habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Es wurde festgestellt, dass eine systematische Verfolgung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ebenso wenig wie die Gefahr einer systematischen Verfolgung im Lichte der Artikel 2, 3, 8, EMRK bzw. der 6. und 13. Zusatzprotokolle zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens bzw. Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes festgestellt werden konnte. Die von der Beschwerdeführerin beanspruchte Behandlung sei im Herkunftsland möglich. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin unverändert darstelle. Die Beschwerdeführerin habe keine neuen relevanten Atteste bzw. Arztberichte vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe einerseits Sachverhalte aus dem Erstverfahren vorgebracht bzw. die für unglaubwürdig befundenen Sachverhaltsmerkmale gesteigert. Die Beschwerdeführerin würde Nebenumstände des Erstverfahrens modifizieren und Vorbringen erstatten, welches im Erstverfahren Behandlung finden hätte müssen. Der Nebenumstand würde nicht glaubhaft erscheinen, sei nicht belegt worden und könne daher keine neue Rechts- oder Sachlage für eine neuerliche inhaltliche Behandlung des Verfahrens bewirken. Zur familiären Situation der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass keine Änderung seit Rechtskraft des Vorverfahrens vorgebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin verheimliche der belangten Behörde gegenüber den tatsächlichen Aufenthalt und liege es nicht in der Absicht, über ihr Privatleben Auskunft zu geben, woraus sich "später kein Ermittlungsmangel des BAA ableiten lassen kann". In der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesasylamt zu dem Schluss, dass die Rechtskraft des ergangenen Bescheides [Anm.: Erkenntnisses] des Asylgerichtshofes dem neuerlichen Antrag entgegenstehe, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst ausgeführt, dass keine Änderung der familiären Situation der Beschwerdeführerin seit Rechtskraft im Erstverfahren festgestellt worden sei, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Interessenabwägung zulässig sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 195 bis 249).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 05.03.2010 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt den relevanten Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig unter Missachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit ermittelt habe. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei unvollständig und unrichtig. Es wurde die Verletzung der Bestimmung des

§ 20 Abs. 1 AsylG geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin monierte das Unterbleiben einer Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und/oder Psychologie. In der Beschwerde wurde auf Berichte des XXXX vom XXXX sowie vom XXXX verwiesen und Diagnosen angeführt sowie auf das Schreiben der Psychotherapeutin und Psychologin der Beschwerdeführerin vom XXXX. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin, die Opfer von Zwangsprostitution sei, würde eine Rückkehr der Beschwerdeführerin auch aus gesundheitlichen Gründen gegen verfassungsgesetzlich gewährleitstete Rechte verstoßen. Es wäre verfehlt, der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit aus Gründen abzusprechen, die auf ihrer schweren Traumatisierung und psychischen Belastungsstörung/Krankheit beruhen. Es sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen. Bei entsprechender Berücksichtigung dieser Umstände und Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen können. Der Beschwerde angeschlossen wurde außer den zitierten Arztberichten ein Internetbericht über Waisenhäuser und Frauenhandel in der Ukraine. Die belangte Behörde hätte sich über die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht hinwegsetzen und sich nicht darauf beschränken dürfen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus nichts vorgebracht habe. In der Beschwerde wurde beantragt, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen stattzugeben sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführerin internationalen Schutz, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bzw. Ausweisung aus Österreich in die Ukraine auszusprechen. Gleichzeitig wurde angeregt, die Bestimmung des § 22 Abs. 12 AsylG idgF auf ihre Verfassungskonformität hin überprüfen zu lassen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 305 bis 333).Paragraph 20, Absatz eins, AsylG geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin monierte das Unterbleiben einer Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und/oder Psychologie. In der Beschwerde wurde auf Berichte des römisch 40 vom römisch 40 sowie vom römisch 40 verwiesen und Diagnosen angeführt sowie auf das Schreiben der Psychotherapeutin und Psychologin der Beschwerdeführerin vom römisch 40 . Nach den Angaben der Beschwerdeführerin, die Opfer von Zwangsprostitution sei, würde eine Rückkehr der Beschwerdeführerin auch aus gesundheitlichen Gründen gegen verfassungsgesetzlich gewährleitstete Rechte verstoßen. Es wäre verfehlt, der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit aus Gründen abzusprechen, die auf ihrer schweren Traumatisierung und psychischen Belastungsstörung/Krankheit beruhen. Es sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand Rücksicht zu nehmen. Bei entsprechender Berücksichtigung dieser Umstände und Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen können. Der Beschwerde angeschlossen wurde außer den zitierten Arztberichten ein Internetbericht über Waisenhäuser und Frauenhandel in der Ukraine. Die belangte Behörde hätte sich über die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht hinwegsetzen und sich nicht darauf beschränken dürfen, dass die Beschwerdeführerin von sich aus nichts vorgebracht habe. In der Beschwerde wurde beantragt, der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen stattzugeben sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und der Beschwerdeführerin internationalen Schutz, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und die Unzulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung bzw. Ausweisung aus Österreich in die Ukraine auszusprechen. Gleichzeitig wurde angeregt, die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 12, AsylG idgF auf ihre Verfassungskonformität hin überprüfen zu lassen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 305 bis 333).

Mit Email vom 11.03.2010 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 11.03.2010 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheid des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a (§ 61 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009).Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, (Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren gemäß

§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das gemäß

§ 61 Abs. 3 AsylG 2005 von der nach der Geschäftsverteilung

zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.3. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß

§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22.05.2001, 2001/05/0075).

Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).

Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, 2001/05/0075 (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480)).Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 25. Oktober 2000, 99/06/0169, und vom 22. Mai 2001, 2001/05/0075 (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480)).

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431).

Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.4. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:römisch zwei.4. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344, aus:

"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".

Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:

"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt."Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.

Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.

Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."

Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.

Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.

Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).

Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen.

Das Bundesasylamt hat im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz jegliche Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterlassen. Die Beschwerde zeigt diesen Verfahrensmangel zu Recht auf, der im fortgesetzten Verfahren zu beheben ist. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 20-jährige Frau, die als Minderjährige nach Österreich eingereist ist und bei der im Vorverfahren nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen wurde. Im Verfahren über den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz wurde der - nicht unbedenkliche - Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nur unzureichend beachtet. Das Bundesasylamt sah sich im nunmehrigen Verfahren nicht veranlasst, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erheben und anschließend einer Beurteilung zu unterziehen. Die belangte Behörde schien in ihrer Begründung den Grundsatz der Amtswegigkeit zu missachten und der unvertretenen - psychisch kranken - Beschwerdeführerin die alleinige Pflicht zur Vorlage von aktuellen Befunden auferlegen zu wollen (Bescheid, Seite 14 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 221). Die Begründung im angefochtenen Bescheid, dass sich die psychische Erkrankung in der Gesamtheit nicht verändert habe, ist angesichts der Tatsache, dass das der letzten Entscheidung zugrunde gelegte medizinische Sachverständigengutachten vom 09.07.2007 zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes bereits knapp zwei Jahre und acht Monate alt war, nicht nachvollziehbar und hält einer nachprüfenden Kontrolle durch den Asylgerichtshof nicht stand. Im Hinblick darauf, dass im Vorverfahren eine schwerwiegende psychische Krankheit diagnostiziert wurde, wäre eine neuerliche Begutachtung erforderlich gewesen, die im fortgesetzten Verfahren zu veranlassen sein wird. Das Bundesasylamt wird genau zu ermitteln haben, ob sich diesbezüglich Sachverhaltsänderungen ergeben haben, welche gegebenenfalls bei der rechtliche Beurteilung zu berücksichtigen sind.

Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können, wie es auch in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufgezeigt wird. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Vorverfahren konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb das Bundesasylamt auch im vorliegenden Verfahren von der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben ausging, auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können, wie es auch in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufgezeigt wird. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die im Vorverfahren konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb das Bundesasylamt auch im vorliegenden Verfahren von der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben ausging, auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).

II.5. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG 2005).römisch zwei.5. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005).

Die Beschwerdeführerin wurde in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2010 von einem männlichen Mitarbeiter des Bundesasylamtes einvernommen. Als Dolmetscher fungierte ein Mann. Der Einvernahme im Zulassungsverfahren beigezogen wurde ein männlicher Rechtsberater. In der Erstbefragung am 12.01.2010 begründete die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag mit der Behauptung, Angst vor Menschenhändlern, die sie der Zwangsprostitution zuführen wollten, zu haben. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.01.2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr schwer falle, "darüber" zu reden. Sie behauptete, gegen ihren Willen "hierher" gebracht und zusammengeschlagen worden zu sein und bejahte die Frage des Rechtsberaters, ob sie Opfer von Zwangsprostitution gewesen sei.

Damit ergab sich gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 die Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen und eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen. Die belangte Behörde führte die Befragung (auch) hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeverhandlung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch durch einen männlichen Organwalter und einen männlichen Dolmetscher durch. Auch wenn aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ableitbar ist, vergewaltigt worden zu sein, hat sie sich als Opfer von Zwangsprostitution dargestellt und deuteten die Angaben der Beschwerdeführerin auf eine sexuelle Insultierung hin.Damit ergab sich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 die Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen und eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen. Die belangte Behörde führte die Befragung (auch) hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeverhandlung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch durch einen männlichen Organwalter und einen männlichen Dolmetscher durch. Auch wenn aus den Angaben der Beschwerdeführerin nicht ableitbar ist, vergewaltigt worden zu sein, hat sie sich als Opfer von Zwangsprostitution dargestellt und deuteten die Angaben der Beschwerdeführerin auf eine sexuelle Insultierung hin.

Dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf Verfahren über Folgeanträge anwendbar ist, kann nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann der Verfahrensvorschrift entnommen werden, dass dem Erfordernis der Einvernahme durch Organwalter des Geschlechtes der Beschwerdeführerin nur dann zu entsprechen wäre, wenn dem Vorbringen in Bezug auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ein "glaubhafter Kern" zukomme (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mit Hinweis auf VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 und VwGH 20.09.2006, 2004/01/0067). Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321).Dass die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf Verfahren über Folgeanträge anwendbar ist, kann nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann der Verfahrensvorschrift entnommen werden, dass dem Erfordernis der Einvernahme durch Organwalter des Geschlechtes der Beschwerdeführerin nur dann zu entsprechen wäre, wenn dem Vorbringen in Bezug auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ein "glaubhafter Kern" zukomme (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mit Hinweis auf VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 und VwGH 20.09.2006, 2004/01/0067). Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321).

Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel, der in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, zu sanieren. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ihr zweites Asylverfahren in Österreich kurze Zeit nach der Entscheidung des Asylgerichtshofes anstrengte. Dessen ungeachtet ist auch im vorliegenden Verfahren die Sonderregelung für Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung zu beachten. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte.

II.6. Das Bundesasylamt hat auch keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin getätigt. Auch in diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Der bloße Verweis auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009 und die ausweichenden Antworten der Beschwerdeführerin zu ihrem derzeitigen Wohnort entbinden die belangte Behörde entgegen der von ihr im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht (Bescheid, Seite 23 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 239) nicht von der Verpflichtung, die in Bezug auf das Privat- und Familienleben relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 anzustellen.römisch zwei.6. Das Bundesasylamt hat auch keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin getätigt. Auch in diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass es das Bundesasylamt pflichtwidrig unterlassen hat, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wozu es dem Grundsatz der Offizialmaxime getreu gehalten gewesen wäre. Der bloße Verweis auf die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009 und die ausweichenden Antworten der Beschwerdeführerin zu ihrem derzeitigen Wohnort entbinden die belangte Behörde entgegen der von ihr im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht (Bescheid, Seite 23 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 239) nicht von der Verpflichtung, die in Bezug auf das Privat- und Familienleben relevanten Fragen zu stellen und Ermittlungen zu den demonstrativ aufgezählten Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzustellen.

II.7. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würderömisch zwei.7. Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

(§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008).(Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,).

Gegenständliche Beschwerde langte am 11.03.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 11.03.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.

Der vorliegende Sachverhalt hat sich als mangelhaft erwiesen, weshalb der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben war.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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