TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/16 S3 411746-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S3 411.746-1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, GZ 09 14.631-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2010, GZ 09 14.631-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis einschließlich 30.06.2010 aufzuschieben ist.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 bis einschließlich 30.06.2010 aufzuschieben ist.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Die Beschwerdeführerin brachte nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 24.08.2009 in Lublin in Polen einen Asylantrag stellte.

Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.11.2009 führte die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute aus, sie sei am 15.08.2009 über Moskau und Brest bis nach Terespol gefahren, wo sie am 24.08.2009 von der polnischen Polizei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Sie habe in Polen einen Asylantrag gestellt. Am selben Tag sei sie nach Katowice gefahren und habe sich für drei Monate eine Wohnung gemietet. Inzwischen habe ihr Mann sie siebenmal in Polen besucht und sie sei im zweiten Monat schwanger. Gestern sei sie von Warschau mit dem Zug nach Wien gefahren. Sie habe Blutungen bekommen und sei wegen der medizinischen Versorgung in Polen aus Angst um ihr Kind nach Österreich gekommen. Sie wisse nicht, in welchem Stand sich ihr Asylverfahren in Polen befinde. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Polen führte sie aus, ihr Ehemann sei in Österreich aufhältig und anerkannter Flüchtling. Sie sei schwanger und wolle bei ihrem Mann bleiben.

Das Bundesasylamt richtete am 01.12.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 02.12.2009, eingelangt am 03.12.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 01.12.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 02.12.2009, eingelangt am 03.12.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Am 07.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 07.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Laut einem Entlassungsbegleitschreiben von Dr. XXXX des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 26.11.2009 befinde sich die Beschwerdeführer in der 15. Schwangerschaftswoche und sei mit vaginalen Blutungen ins Krankenhaus gekommen. Nach der stationären Observanz habe sich die Blutung stabilisiert. Ein Wiederauftreten sei aber nicht sicher auszuschließen. Sie benötige körperliche Schonung und müsse sich in kurzem Zeitraum mehreren Kontrolluntersuchungen im Rahmen der Ausstellung eines Mutter-Kind-Passes unterziehen.Laut einem Entlassungsbegleitschreiben von Dr. römisch 40 des Landesklinikums römisch 40 , Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 26.11.2009 befinde sich die Beschwerdeführer in der 15. Schwangerschaftswoche und sei mit vaginalen Blutungen ins Krankenhaus gekommen. Nach der stationären Observanz habe sich die Blutung stabilisiert. Ein Wiederauftreten sei aber nicht sicher auszuschließen. Sie benötige körperliche Schonung und müsse sich in kurzem Zeitraum mehreren Kontrolluntersuchungen im Rahmen der Ausstellung eines Mutter-Kind-Passes unterziehen.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.12.2009 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie fühle sich gut. Sie habe keine Verwandten in Österreich, aber der Bruder ihres Mannes lebe hier. Sie lebe mit ihrem Mann zusammen. Sie würden sich auf die standesamtliche Hochzeit in Österreich vorbereiten. Sie hätten jetzt erst die Dokumente beisammen. Die Hochzeit habe am XXXX in der Heimat stattgefunden. Bei ihnen sei es möglich, dass man vor dem Imam und Zeugen die Hochzeit schließe, weil ihr Mann nicht nach Russland habe kommen können. Daher hätten sie telefonisch geheiratet. Es gebe keine Unterlagen, die diese Hochzeit bestätigen würden. Sie habe nicht bereits in ihrem Herkunftsstaat mit ihrem Mann zusammengelebt. Die Frage, ob sie von Polen aus versucht habe, einen Einreiseantrag bzw. eine Familienzusammenführung zu erreichen, verneinte sie. Sie habe auch nicht von ihrem Herkunftsland aus versucht, einen Einreisetitel nach Österreich zu bekommen. Sie habe nicht versucht, auf legalem Weg nach Österreich zu gelangen, weil sie Angst gehabt habe und auch nicht gewusst habe, dass dies möglich sei. Sie sei in Polen zu ihrem Asylantrag einvernommen worden. Über ihren Mann habe sie in Polen nichts gesagt. Sie habe Angst gehabt, dass man sie nicht einreisen lasse bzw. dass sie nicht weiterfahren könne. Auf den Vorhalt, dass sie ihr Mann in Polen siebenmal besucht habe bzw. dass sie etwa drei Monate in Polen gewesen sei, bevor sie nach Österreich gekommen sei, und somit ihre Aussagen nicht zusammenpassten, gab sie an, sie habe sich bei einer alten Frau in Polen eingemietet. Sie wisse nicht, wie das Verfahren weitergegangen sei, weil sie gleich nach Katovice weitergefahren sei und nie im Lager gelebt habe. Auf den Vorhalt, dass ihr Verfahren in Polen bereits abgeschlossen sei, gab sie an, sie wisse dies nicht. Nachdem sie dort einmal einen Kontakt mit den Behörden gehabt habe, sei sie nicht mehr hingegangen. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Polen führte sie aus, sie sei schwanger und wolle, dass sie und ihr Kind bei ihrem Mann blieben. Es gebe keine anderen Gründe. Sie seien schon eine Familie und würden hier auch standesamtlich heiraten und zusammenleben wollen.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.12.2009 gab die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie fühle sich gut. Sie habe keine Verwandten in Österreich, aber der Bruder ihres Mannes lebe hier. Sie lebe mit ihrem Mann zusammen. Sie würden sich auf die standesamtliche Hochzeit in Österreich vorbereiten. Sie hätten jetzt erst die Dokumente beisammen. Die Hochzeit habe am römisch 40 in der Heimat stattgefunden. Bei ihnen sei es möglich, dass man vor dem Imam und Zeugen die Hochzeit schließe, weil ihr Mann nicht nach Russland habe kommen können. Daher hätten sie telefonisch geheiratet. Es gebe keine Unterlagen, die diese Hochzeit bestätigen würden. Sie habe nicht bereits in ihrem Herkunftsstaat mit ihrem Mann zusammengelebt. Die Frage, ob sie von Polen aus versucht habe, einen Einreiseantrag bzw. eine Familienzusammenführung zu erreichen, verneinte sie. Sie habe auch nicht von ihrem Herkunftsland aus versucht, einen Einreisetitel nach Österreich zu bekommen. Sie habe nicht versucht, auf legalem Weg nach Österreich zu gelangen, weil sie Angst gehabt habe und auch nicht gewusst habe, dass dies möglich sei. Sie sei in Polen zu ihrem Asylantrag einvernommen worden. Über ihren Mann habe sie in Polen nichts gesagt. Sie habe Angst gehabt, dass man sie nicht einreisen lasse bzw. dass sie nicht weiterfahren könne. Auf den Vorhalt, dass sie ihr Mann in Polen siebenmal besucht habe bzw. dass sie etwa drei Monate in Polen gewesen sei, bevor sie nach Österreich gekommen sei, und somit ihre Aussagen nicht zusammenpassten, gab sie an, sie habe sich bei einer alten Frau in Polen eingemietet. Sie wisse nicht, wie das Verfahren weitergegangen sei, weil sie gleich nach Katovice weitergefahren sei und nie im Lager gelebt habe. Auf den Vorhalt, dass ihr Verfahren in Polen bereits abgeschlossen sei, gab sie an, sie wisse dies nicht. Nachdem sie dort einmal einen Kontakt mit den Behörden gehabt habe, sei sie nicht mehr hingegangen. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Polen führte sie aus, sie sei schwanger und wolle, dass sie und ihr Kind bei ihrem Mann blieben. Es gebe keine anderen Gründe. Sie seien schon eine Familie und würden hier auch standesamtlich heiraten und zusammenleben wollen.

Laut einem Schreiben der Diakonie vom 21.01.2010 habe die Beschwerdeführerin in Österreich am XXXX geheiratet sowie am 21.01.2010 aufgrund von starken Schwangerschaftsbeschwerden einen Arzt aufgesucht.Laut einem Schreiben der Diakonie vom 21.01.2010 habe die Beschwerdeführerin in Österreich am römisch 40 geheiratet sowie am 21.01.2010 aufgrund von starken Schwangerschaftsbeschwerden einen Arzt aufgesucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 13 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin vorgebracht wird, dass Österreich gemäß Art. 7 Dublin-Verordnung zuständig sei, weil dem Ehemann in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Familieneigenschaft liege vor, weil sie bereits vor Beginn ihrer Flucht nach islamischem Recht und mittlerweile auch nach österreichischem Recht geheiratet hätten. Eine Ausweisung sei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle einen schweren Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar und dieser Eingriff könnte nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 EMRK statthaft sein. Es sei zu berücksichtigen, dass in Dublin-Fällen die von Art. 8 EMRK geschützten Rechte der Asylwerber leichter die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Eine Interessenabwägung würde in ihrem Fall entgegen den Behauptungen der belangten Behörde keine Ausweisung rechtfertigen. Sie habe bereits vor der Ausreise ihres Mannes, soweit es die strengen Sitten und Gebräuche zugelassen hätten, mit ihm zusammengelebt und nach den Regeln ihrer Religion geheiratet. Das Bundesasylamt habe sich mit der wesentlichen Frage, ob ein Familienleben bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe, nicht auseinandergesetzt. So sei sie bereits am XXXX nach islamischem Recht mit ihrem Mann in dessen Abwesenheit verheiratet worden. Ihr Mann habe sie auch mehrmals in Polen besucht und letztendlich erwarte sie ein Kind von ihm. Weiters sei auch auf den Schutz des ungeborenen Kindes in keiner Weise eingegangen worden. Die Überstellung würde mit großer Wahrscheinlichkeit auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Wie aus dem im Zuge der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ergangenen Untersuchungsbericht hervorgehe, bestehe eine große Gefahr, dass sie ihr Kind verliere, wenn nicht absolute Ruhe eingehalten würde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie in Polen jedwede medizinische Unterstützung bekommen würde, wogegen zahlreiche auch dem Bundesasylamt vorliegende Berichte über die Gesundheitsversorgung in Polen sprechen würden, wäre schon der Transport nach Polen mit einem hohen Gesundheitsrisiko sowohl für sie als auch für ihr Kind verbunden. Es könnte daher schon die Überstellung nach Polen eine unmenschliche Behandlung darstellen. Da in Polen bereits eine negative Entscheidung ergangen sei, würde eine Abschiebung nach Polen eine große Gefahr für sie und ihr Kind mit sich bringen, nach Tschetschenien abgeschoben zu werden, wo ein Familienleben mit ihrem Mann unmöglich wäre. Laut einem beigelegten Schreiben von Dr. med. XXXX, Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtenhilfe, vom 16.02.2010 werde bei der Beschwerdeführerin Bettruhe empfohlen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin vorgebracht wird, dass Österreich gemäß Artikel 7, Dublin-Verordnung zuständig sei, weil dem Ehemann in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Die Familieneigenschaft liege vor, weil sie bereits vor Beginn ihrer Flucht nach islamischem Recht und mittlerweile auch nach österreichischem Recht geheiratet hätten. Eine Ausweisung sei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle einen schweren Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben dar und dieser Eingriff könnte nur unter den Voraussetzungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK statthaft sein. Es sei zu berücksichtigen, dass in Dublin-Fällen die von Artikel 8, EMRK geschützten Rechte der Asylwerber leichter die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Eine Interessenabwägung würde in ihrem Fall entgegen den Behauptungen der belangten Behörde keine Ausweisung rechtfertigen. Sie habe bereits vor der Ausreise ihres Mannes, soweit es die strengen Sitten und Gebräuche zugelassen hätten, mit ihm zusammengelebt und nach den Regeln ihrer Religion geheiratet. Das Bundesasylamt habe sich mit der wesentlichen Frage, ob ein Familienleben bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden habe, nicht auseinandergesetzt. So sei sie bereits am römisch 40 nach islamischem Recht mit ihrem Mann in dessen Abwesenheit verheiratet worden. Ihr Mann habe sie auch mehrmals in Polen besucht und letztendlich erwarte sie ein Kind von ihm. Weiters sei auch auf den Schutz des ungeborenen Kindes in keiner Weise eingegangen worden. Die Überstellung würde mit großer Wahrscheinlichkeit auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen. Wie aus dem im Zuge der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen ergangenen Untersuchungsbericht hervorgehe, bestehe eine große Gefahr, dass sie ihr Kind verliere, wenn nicht absolute Ruhe eingehalten würde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie in Polen jedwede medizinische Unterstützung bekommen würde, wogegen zahlreiche auch dem Bundesasylamt vorliegende Berichte über die Gesundheitsversorgung in Polen sprechen würden, wäre schon der Transport nach Polen mit einem hohen Gesundheitsrisiko sowohl für sie als auch für ihr Kind verbunden. Es könnte daher schon die Überstellung nach Polen eine unmenschliche Behandlung darstellen. Da in Polen bereits eine negative Entscheidung ergangen sei, würde eine Abschiebung nach Polen eine große Gefahr für sie und ihr Kind mit sich bringen, nach Tschetschenien abgeschoben zu werden, wo ein Familienleben mit ihrem Mann unmöglich wäre. Laut einem beigelegten Schreiben von Dr. med. römisch 40 , Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtenhilfe, vom 16.02.2010 werde bei der Beschwerdeführerin Bettruhe empfohlen.

In einem nachgereichten Befund von Dr. XXXX, Zentrum für bildgebende Diagnostik, vom 18.02.2010 wurde als Ergebnis angeführt: "Solide, unregelmäßig lobulierte heterogene Läsion re. im mediocranialen Quadranten von 4 cm im max. Längs-DM. Fibroadenom mit kleinsten regressiv-liquiden Anteilen? Dignität? Meines Erachtens neben Vorstellung an einem Mammazentrum second opinion und engmaschige Verlaufskontrolle noch vor dem Geburtstermin, spätestens post partum histolog. Abklärung indiziert, im Falle einer Größenprogression davor. BI-RADS-Sonographie-Analog 4a." Am XXXX habe die Beschwerdeführerin ihren nächsten Termin in der Brustambulanz des XXXX.In einem nachgereichten Befund von Dr. römisch 40 , Zentrum für bildgebende Diagnostik, vom 18.02.2010 wurde als Ergebnis angeführt: "Solide, unregelmäßig lobulierte heterogene Läsion re. im mediocranialen Quadranten von 4 cm im max. Längs-DM. Fibroadenom mit kleinsten regressiv-liquiden Anteilen? Dignität? Meines Erachtens neben Vorstellung an einem Mammazentrum second opinion und engmaschige Verlaufskontrolle noch vor dem Geburtstermin, spätestens post partum histolog. Abklärung indiziert, im Falle einer Größenprogression davor. BI-RADS-Sonographie-Analog 4a." Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin ihren nächsten Termin in der Brustambulanz des römisch 40 .

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte am 24.08.2009 in Polen einen Asylantrag, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 23.11.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 01.12.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 02.12.2009, eingelangt am 03.12.2009, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie stellte am 24.08.2009 in Polen einen Asylantrag, bevor sie illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 23.11.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 01.12.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 02.12.2009, eingelangt am 03.12.2009, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, sind nicht glaubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 7 Dublin-Verordnung lautet: "Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."Artikel 7, Dublin-Verordnung lautet: "Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Art. 13 Dublin-Verordnung sieht für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, vor, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 13, Dublin-Verordnung sieht für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen lässt, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, vor, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Art. 10, 13 und 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Artikel 10, 13 und 16 Dublin-Verordnung.

Die Anwendung des Art. 7 Dublin-Verordnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil die Angehörigeneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ehegatten zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Polen noch nicht bestand und im Übrigen die Beschwerdeführerin einen solchen Wunsch in Polen gar nicht äußerte. Mittlerweile wurde in Polen bereits ein inhaltliches Asylverfahren abgeschlossen.Die Anwendung des Artikel 7, Dublin-Verordnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil die Angehörigeneigenschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem nunmehrigen Ehegatten zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Polen noch nicht bestand und im Übrigen die Beschwerdeführerin einen solchen Wunsch in Polen gar nicht äußerte. Mittlerweile wurde in Polen bereits ein inhaltliches Asylverfahren abgeschlossen.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass in Polen die medizinische Versorgung unzureichend sei und eine Kettenabschiebung nach Tschetschenien drohe, können die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (AsylGH 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009).Die allgemeinen Behauptungen der Beschwerdeführerin, dass in Polen die medizinische Versorgung unzureichend sei und eine Kettenabschiebung nach Tschetschenien drohe, können die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nicht entkräften. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts (AsylGH 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008; 16.01.2009, S2 403.730-1/2009).

Eine notwendige Krankenbehandlung kann laut den Länderberichten auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008). Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach in Polen die Gesundheitsversorgung für Asylwerber unzureichend sei, blieben unsubstanziiert. Die Beschwerdeführerin hielt sich auch nur kurze Zeit in Polen auf, bevor sie illegal nach Österreich weiterreiste, und nahm die medizinische Versorgung in Polen gar nicht in Anspruch.

Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte die Beschwerdeführerin keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;

12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;

26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).

Im vorliegenden Fall liegt - aufgrund der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem in Österreich lebenden anerkannten Flüchtling - ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor.Im vorliegenden Fall liegt - aufgrund der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit einem in Österreich lebenden anerkannten Flüchtling - ein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor.

Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig ist.

Denn die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation. Sie lebte in ihrem Heimatland nie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem nunmehrigen Ehemann, dieser verließ auch bereits vor mehr als drei Jahren die Russische Föderation und befindet sich seit 18.08.2006 in Österreich, wo er seit dem XXXX asylberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin schloss mit diesem Bekannten laut ihren Angaben am XXXX in Tschetschenien eine Ehe nach islamischem Recht in Abwesenheit des Bräutigams. Dann reiste sie nach Polen, wo sie diese konfessionelle Ehe verschwieg. Ihr nunmehriger Ehemann besuchte sie mehrmals in Polen. Die Beschwerdeführerin reiste nach Eintritt einer Schwangerschaft am 23.11.2009 als 24-jährige Erwachsene illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt teilte der Beschwerdeführerin am 07.12.2009 mit, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Am XXXX heiratete die Beschwerdeführerin ihren Bekannten vor dem Standesamt XXXX, also erst zu einem Zeitpunkt, als beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stützte sich demnach von Anfang an nur auf ihren unzulässigen Asylantrag. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06).Denn die Beschwerdeführerin verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation. Sie lebte in ihrem Heimatland nie im gemeinsamen Haushalt mit ihrem nunmehrigen Ehemann, dieser verließ auch bereits vor mehr als drei Jahren die Russische Föderation und befindet sich seit 18.08.2006 in Österreich, wo er seit dem römisch 40 asylberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin schloss mit diesem Bekannten laut ihren Angaben am römisch 40 in Tschetschenien eine Ehe nach islamischem Recht in Abwesenheit des Bräutigams. Dann reiste sie nach Polen, wo sie diese konfessionelle Ehe verschwieg. Ihr nunmehriger Ehemann besuchte sie mehrmals in Polen. Die Beschwerdeführerin reiste nach Eintritt einer Schwangerschaft am 23.11.2009 als 24-jährige Erwachsene illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesasylamt teilte der Beschwerdeführerin am 07.12.2009 mit, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Am römisch 40 heiratete die Beschwerdeführerin ihren Bekannten vor dem Standesamt römisch 40 , also erst zu einem Zeitpunkt, als beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein musste. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich stützte sich demnach von Anfang an nur auf ihren unzulässigen Asylantrag. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Integration der Beschwerdeführerin in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06).

Die Beschwerdeführerin, die von einer Flüchtlingshilfsorganisation rechtskundig vertreten wird, hat allerdings - wie jeder einwanderungswillige Ausländer - die Möglichkeit, nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erlangen. Gegen die Verfassungskonformität dieses Regelungssystems betreffend die Voraussetzungen für eine Einwanderung nach Österreich bestehen, insbesondere auch nach dem Maßstab des Art. I Abs. 1 Antidiskriminierungs-Bundesverfassungsgesetz, keine Bedenken (vgl. z. B. VfGH 13.10.2007, B 1462/06; 17.3.2005, G 78/04 ua). Auf diese Weise werden die Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt. In diesem Verfahren bei der Fremdenpolizeibehörde sind aber auch die öffentlichen Interessen entsprechend zu beachten (vgl. EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi).Die Beschwerdeführerin, die von einer Flüchtlingshilfsorganisation rechtskundig vertreten wird, hat allerdings - wie jeder einwanderungswillige Ausländer - die Möglichkeit, nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Familienzusammenführung zu erlangen. Gegen die Verfassungskonformität dieses Regelungssystems betreffend die Voraussetzungen für eine Einwanderung nach Österreich bestehen, insbesondere auch nach dem Maßstab des Artikel römisch eins, Absatz eins, Antidiskriminierungs-Bundesverfassungsgesetz, keine Bedenken vergleiche z. B. VfGH 13.10.2007, B 1462/06; 17.3.2005, G 78/04 ua). Auf diese Weise werden die Interessen der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung ihres Privat- und Familienlebens auf durchaus angemessene Weise im Gesetz berücksichtigt. In diesem Verfahren bei der Fremdenpolizeibehörde sind aber auch die öffentlichen Interessen entsprechend zu beachten vergleiche EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi).

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt.

Im vorliegenden Fall befindet sich die Beschwerdeführerin in der 29. Schwangerschaftswoche. Laut einem Entlassungs-Begleitschreiben des Landesklinikums XXXX vom 26.11.2009 sei sie mit vaginalen Blutungen ins Krankenhaus gekommen, wobei sich die Blutung nach stationärer Observanz stabilisiert habe. Sie benötige körperliche Schonung, ein Wiederauftreten (der Blutungen) sei nicht sicher auszuschließen. Laut einem Schreiben einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtenhilfe vom 16.02.2010 werde Bettruhe empfohlen.Im vorliegenden Fall befindet sich die Beschwerdeführerin in der 29. Schwangerschaftswoche. Laut einem Entlassungs-Begleitschreiben des Landesklinikums römisch 40 vom 26.11.2009 sei sie mit vaginalen Blutungen ins Krankenhaus gekommen, wobei sich die Blutung nach stationärer Observanz stabilisiert habe. Sie benötige körperliche Schonung, ein Wiederauftreten (der Blutungen) sei nicht sicher auszuschließen. Laut einem Schreiben einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtenhilfe vom 16.02.2010 werde Bettruhe empfohlen.

Daher war gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Daher war gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Ehe, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, real risk, Schwangerschaft, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten