Spruch
E10 239.526-0/2008-50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX richtig XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2003, Zl. 02 20.716-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 richtig römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2003, Zl. 02 20.716-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2010 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 44, (1) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Armenien, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet laut eigenen Angaben am 30.7.2002 ein und stellte am Folgetag einen Asylantrag.
1.1.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim GÜP Gmünd gab der BF an, er führe den Namen XXXX hätte in XXXX gelebt, als Agraringenieur gearbeitet und hätte Armenien verlassen, weil seine Rechte von der Regierung unterdrückt worden wären. Er möchte Asyl, weil er ein normales Leben in einem europäischen Land, wo Demokratie herrsche führen möchte.1.1.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim GÜP Gmünd gab der BF an, er führe den Namen römisch 40 hätte in römisch 40 gelebt, als Agraringenieur gearbeitet und hätte Armenien verlassen, weil seine Rechte von der Regierung unterdrückt worden wären. Er möchte Asyl, weil er ein normales Leben in einem europäischen Land, wo Demokratie herrsche führen möchte.
1.1.3. Mit Bericht vom 3.8.2002 verfasste eine Beamter der GÜP Gmünd, dass am 1.8.2002 ein tschechischer Busfahrer um ca. 17.00 Uhr auf tschechischem Staatsgebiet am Straßenrand 4 armenische Reisepässe, darunter einen, welcher den BF zeigt, auf den Namen XXXX lautet und am 13.9.1995 ausgestellt wurde. Der Busfahrer gab die Pässe bei der tschechischen Grenzpolizei ab, welche Auszüge hieraus den österreichischen Behörden faxte.1.1.3. Mit Bericht vom 3.8.2002 verfasste eine Beamter der GÜP Gmünd, dass am 1.8.2002 ein tschechischer Busfahrer um ca. 17.00 Uhr auf tschechischem Staatsgebiet am Straßenrand 4 armenische Reisepässe, darunter einen, welcher den BF zeigt, auf den Namen römisch 40 lautet und am 13.9.1995 ausgestellt wurde. Der Busfahrer gab die Pässe bei der tschechischen Grenzpolizei ab, welche Auszüge hieraus den österreichischen Behörden faxte.
1.1.4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt (BAA) am 18.6.2003 gab der BF weiterhin an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.1.1.4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt (BAA) am 18.6.2003 gab der BF weiterhin an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein.
1993 hätte der BF Armenien verlassen und in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Er wäre in Armenien unter dem Decknahmen "XXXX" politisch tätig gewesen, hätte gegen das kommunistische Regime Meetings veranstaltet. Man hätte versucht, ihn umzubringen, weshalb er nach Deutschland geflüchtet sei.
Er hätte der deutschen Behörde seine Asylgründe geschildert und dort 2,5 Jahre auf einen erfolglos auf einen Bescheid gewartet. In weiterer Folge hätte er sich einem Engländer anvertraut, der ihn versprochen hätte, ihn nach England zu schleppen. Anstatt sein Versprechen zu halten, hätte er den BF in Deutschland fälschlicherweise beschuldigt, ein russischer Spion zu sein.
Eines Tages sei der BF ohne Ankündigung nach Tiflis/Georgien abgeschoben worden. Er wäre dann von Beamten aufgrund seines eigenen Ersuchens nach Armenien gebracht worden. 2 Monate später, Ende 1995 wäre er wieder nach Deutschland gereist. Nachdem er dort einige Zeit gearbeitet hätte, wäre er wieder nach Tiflis abgeschoben worden. Dort hätten ihn Beamte wieder nach Armenien gebracht.
Der BF kehrte noch einmal nach Deutschland zurück und wurde wieder nach Deutschland abgeschoben.
Der BF hätte in weiterer Folge in verschiedenen Lokalitäten als Kellner/Barkeeper gearbeitet. In jedem Lokal seien nach einer gewissen Zeit Personen aus dem Umkreis der Regierung aufgetaucht. Hierauf sei der BF immer entlassen worden, zumal Druck auf seine Arbeitgeber ausgeübt worden wäre, weshalb er Armenien neuerlich in Richtung Österreich verließ.
Von einem Freund hätte der BF erfahren, dass sich seine Papiere, wie z. B. sein Reisepass nunmehr im armenischen Innenministerium befänden.
In Armenien wäre es sehr gefährlich für ihn, man hätte mehrere Male versucht, ihn umzubringen. Er vermute, dass dies wieder passieren würde.
Außer bei der PKdSU wäre der BF bei keiner Organisation gewesen und hätte seine politische Tätigkeit nicht innerhalb einer Organisation ausgeübt. Seine Tätigkeit hätte dem Volk Armeniens insgesamt gegolten. Er hätte für das Wohlergehen des armenischen Volkes und die Demokratie gekämpft und wäre gegen Korruption gewesen.
1.2. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).1.2. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).
1.3.1. Gegen diesen Bescheid wurde am 17.7.2003 "Berufung" [nunmehr:
"Beschwerde"] erhoben. Diese wurde nicht begründet.
1.3.2. Mit Schreiben vom 2.5.2005 erteilte das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats dem BF einen Verbesserungsauftrag, indem er aufgefordert wurde, eine Begründung der Berufung innerhalb der festgesetzten Frist einzubringen.
1.3.3. Mit Schreiben vom 14.5.2007 brachte der BF eine nicht unterfertigte Berufungsergänzung ein. In dieser wurde im Rahmen eines offensichtlich von einer in Asylsachen versierten NGO verfassten standardisierten Schriftsatzes angeführt, dass das BAA rechts- und tatsachenirrig vorging. Im Anhang wiederholte der BF sein Vorbringen, ohne jedoch jene behauptete Tätigkeit, die er in Armenien ausgeübt haben sollte, zu konkretisieren. Ebenso schilderte er behauptetermaßen auf ihn stattgefundene Anschläge und veritable tätige Auseinandersetzungen.
1.3.4. Mit wiederholten Schrieben wies die Caritas auf die lange Verfahrendauer in Bezug auf den BF hin und ersuchte, der Unabhängige Bundesasylsenat möge den Reisepass des BF aus Tschechien anfordern.
1.3.5. Nach Einrichtung des AsylGH mit 1.6.2008 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung E10 zugewiesen.
1.3.6. Mit Schreiben vom 21.7.2008 wurde der BF aufgefordert, die von ihm eingebrachte Berufungs[Beschwerde]ergänzung eigenhändig zu unterfertigen.
1.3.7. Mit Schreiben vom selben Tage wurde das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung (GDA) ersucht mit der Tschechischen Republik Konsultationen zwecks Überstellung des armenischen Reisepasses des BF nach Österreich zu führen.
1.3.8. Mit Schreiben vom 29.7.2008 kam der BF dem Verbesserungsauftrag gem. Punkt 1.3.6. nach.
1.3.9. Am 22.9.2008 wurde der BF aufgefordert, weiteren Erhebungen in seiner Sache zuzustimmen. Insbesondere wurde ihm eine Zustimmungserklärung, welche die österreichischen Asylbehörden ermächtigen, sich beim deutschen BAMF über die vom BF vorgebrachten Gründe im seinerzeitigen Asylverfahren zu informieren mit der Aufforderung, diese unterfertigt zu retournieren, übersandt.
1.3.10. Mit Schreiben vom 1.10.2008 kam der BF der oa. Aufforderung nach.
1.3.11. Nachdem die GDA des BAA mit Schreiben vom 7.10.2008 ersucht wurde, Konsultationen mit Deutschland zu führen und um Übermittlung der Asylakte zu ersuchen, teilte das BAA mit Schreiben vom 11.11.2008 mit, dass in Deutschland keine Daten in Bezug auf den BF aufliegen.
1.3.12. Das Ermittlungsergebnis gem. 1.3.11. wurde dem BF mit Schreiben vom 10.12.2008 mitgeteilt, worauf er BF mit Schreiben vom 22.12.2008 bekannt gab, dass er in Deutschland unter dem Namen XXXX einen Asylantrag gestellt hätte. Ebenso nannte er weitere Details zu seinem Aufenthalt in Deutschland. Ebenso brachte er mit Schreiben vom 13.1.2009 eine Bescheinigung des BAMF vom 24.10.1994 vor, woraus hervorging, dass der BF in Deutschland unter dem Namen XXXX einen Asylantrag gestellt hätte.1.3.12. Das Ermittlungsergebnis gem. 1.3.11. wurde dem BF mit Schreiben vom 10.12.2008 mitgeteilt, worauf er BF mit Schreiben vom 22.12.2008 bekannt gab, dass er in Deutschland unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag gestellt hätte. Ebenso nannte er weitere Details zu seinem Aufenthalt in Deutschland. Ebenso brachte er mit Schreiben vom 13.1.2009 eine Bescheinigung des BAMF vom 24.10.1994 vor, woraus hervorging, dass der BF in Deutschland unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag gestellt hätte.
1.3.13. Mit Schreiben vom 19.2.2009 wurde die GDA des BAA unter Mitteilung der neuen Tatsachen nochmals ersucht, Konsultationen mit Deutschland zu führen. Mit Schreiben vom 25.2.2009 teilte das dt. BAMF mit, dass der BF unter dem Namen XXXX einen Asylantrag stellt, welcher am 20.9.1995 negativ entschieden wurde. Der BF hielte sich seit 14.6.1996 nicht mehr in Deutschland auf. Die Asylakte können nicht übermittelt werden, weil diese bereits vernichtet wurde.1.3.13. Mit Schreiben vom 19.2.2009 wurde die GDA des BAA unter Mitteilung der neuen Tatsachen nochmals ersucht, Konsultationen mit Deutschland zu führen. Mit Schreiben vom 25.2.2009 teilte das dt. BAMF mit, dass der BF unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag stellt, welcher am 20.9.1995 negativ entschieden wurde. Der BF hielte sich seit 14.6.1996 nicht mehr in Deutschland auf. Die Asylakte können nicht übermittelt werden, weil diese bereits vernichtet wurde.
1.3.14. Da eine Internetrecherche ergab, dass die vom BF im Schreiben vom 22.12.2008 genannte Anwaltskanzlei, welche ihn vertrat noch existiert, wurde der BF mit Schreiben vom 23.3.2009 aufgefordert, sich an seinen ehemaligen Anwalt zu wenden, die Vertretungsakte anzufordern und diese dem AsylGH vorzulegen.
1.3.15. Mit Schreiben vom 30.3.2009 wurde dem BF Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde eingeladen, hierzu Stellung zu nehmen und allenfalls weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen. Sollten ihm diese Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sein, möge es sich darum bemühen, in deren Besitz zu kommen und innerhalb der festgesetzten Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich hierbei handelt.
1.3.16. Am 7.4.2009 legte der BF ein Schreiben vor, aus dem hervorgeht, dass der namhaft gemachte deutsche Anwalt die Vertretungsakte bereits vernichtete.
1.3.17. Mit Schreiben vom 14.4.2009 legte die Caritas im Auftrag der BF ua. Arbeitgeberbestätigungen, 1 Gesundheitsbuch, ein Parteibuch der KPdSU aus dem hervorgeht, dass der BF die Mitgliedbeiträge bis inklusive Februar 1989 entrichtete, sowie von verschiedenen Demonstrationen/Versammlungen vor. Mit Ausnahme eines Bildes, auf dem Transparente in armenischer Schrift zu sehen sind, tragen die Teilnehmer Transparente in kyrillischer Schrift. Auf zwei Bildern ist der BF in jüngeren Jahren zu sehen (diese Bilder wurden offensichtlich unmittelbar hintereinander aufgenommen), wie sich dieser in der Menschenmenge befindet. Als Redner oder in einer ähnlichen Funktion ist der BF nicht erkennbar.
Ebenso brachte der BF in einem beigebrachten Schreiben vor, er hätte "monarchische" Wurzeln, seine Familie stamme aus der selben Gegend wir der armenische Präsident, sei in der Sowjetzeit enteignet worden und es wäre trotz intensiver Anstrengungen nicht gelungen, das enteignete Gut zurück zu erhalten.
1.3.18. Mit Schreiben vom 19.6.2009 wurde der Verbindungsbeamte des BMI in Georgien ersucht zu erheben, ob der BF tatsächlich nach Georgien abgeschoben wurde, warum Georgien dieser Abschiebung zustimmte und ob der BF allenfalls georgischer Staatsbürger wäre.
1.3.19. Am 26. 8.2009 übermittelte der VB des BMI in Georgien das Antwortschreiben seines Vertrauensmannes, wonach der BF kein Staatsbürger der Republik Georgien sei und niemals war. Seine richtigen Personaldaten sind XXXX registriert in Armenien, XXXX. Diese Information hätte der Vertrauensmann dem armenischen Wählerregister entnommen. Er wurde am 4.9.1995 und am 14.6.1996 von Deutschland nach Georgien abgeschoben. Da er im Besitz eines Laissez-Passier war und armenischen Staatsbürgern in Georgien die visafreie Einreise möglich ist, stellte die Abschiebung nach Georgien kein Problem dar.1.3.19. Am 26. 8.2009 übermittelte der VB des BMI in Georgien das Antwortschreiben seines Vertrauensmannes, wonach der BF kein Staatsbürger der Republik Georgien sei und niemals war. Seine richtigen Personaldaten sind römisch 40 registriert in Armenien, römisch 40 . Diese Information hätte der Vertrauensmann dem armenischen Wählerregister entnommen. Er wurde am 4.9.1995 und am 14.6.1996 von Deutschland nach Georgien abgeschoben. Da er im Besitz eines Laissez-Passier war und armenischen Staatsbürgern in Georgien die visafreie Einreise möglich ist, stellte die Abschiebung nach Georgien kein Problem dar.
1.3.20. Aus dem zwischenzeitig eingetroffenen Antwortschreiben der GDA des BMI ging hervor, dass das BAA die Konsultationen mit der Tschechischen Republik unter dem vom BF in Österreich bekanntgegebenen Alias-Namen führte und deshalb zu keinem Ergebnis gelangte. Der AsylGH ersuchte mit E-mail vom 23.9.2009 die GDA, den tschechischen Behörden die wahre Identität mitzuteilen.
Eine Mitteilung über das endgültige Ergebnis der Konsultationen mit der tschechischen Republik steht bis zum Datum der Bescheidausfertigung aus.
1.3.21. In Vorbereitung ua. Beschwerdeverhandlung wurde mit Schreiben vom 28.1.2010 neuerlich Beweis erhoben und dem BF aktualisierte Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm mitgeteilt, dass es ihm freisteht, sich bis zur Verhandlung schriftlich oder in der Verhandlung mündliche zum Beweisergebnis zu äußern.
1.3.22. Mit Schreiben vom 8.2.2010 übermittelte der BF ihn betreffende Diplome, welche insbesondere über seine berufliche Qualifikation beschreiben.
1.4. Am 2.9.2008 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:
"...
VR: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.
BF: Es war eine normale Einvernahme.
VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Alles was ich gesagt habe entspricht der Wahrheit.
VR: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?
BF: Die Ursache der Gründe ist gleich geblieben.
...
VR: Wie lautet Ihr vollständiger Name und Ihr Geburtsdatum?
BF: Ich habe meinen Namen und meinen Vornamen verändert, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ich habe auch das Geburtsdatum um zwei Jahre falsch angegeben. Mein richtiger Nachname lautet XXXX mein Vorname ist XXXX, geb. bin ich am XXXX.BF: Ich habe meinen Namen und meinen Vornamen verändert, um eine Verfolgung zu vermeiden. Ich habe auch das Geburtsdatum um zwei Jahre falsch angegeben. Mein richtiger Nachname lautet römisch 40 mein Vorname ist römisch 40 , geb. bin ich am römisch 40 .
VR: Wo waren Sie in Armenien gemeldet?
BF: Stadt XXXX.BF: Stadt römisch 40 .
VR: Wo waren Sie in Armenien wohnhaft?
BF: Ich war an der Meldeadresse ständig wohnhaft.
VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Armenien (Geschwister, Freunde, Bekannte, Verwandte).
BF: Ich bin bis heute ledig. Ich bin selbst adoptiert. Meine Adoptivmutter ist verstorben, meine leibliche Mutter lebt noch und ist 80 Jahre alt. Ich habe einen älteren Bruder, er hat zwei Kinder. Meine Tanten und Onkel sind verstorben. Es gibt zwar Cousinen und Cousins, habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Mit meiner Mutter und meinem Bruder habe ich telefonischen Kontakt. Danach gefragt gebe ich an, dass meine Mutter Pensionistin ist und eine Rente bezieht. Mein Bruder ist Ingenieur, wie auch seine Ehefrau, sie arbeiten und leben gut.
Unterbrechung von 10:00 Uhr bis 10:30 Uhr.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])
BF: Ich bin in systematischer Behandlung, nehme auch Medikamente ein. Heute hätte ich einen Termin, welchen ich verschoben habe. Danach gefragt gebe ich an, dass ich schon sechs Operationen hatte. Ich habe von Geburt an Knochenprobleme am rechten Bein. Ich hatte auch einen schweren Unfall hier in Österreich.
VR: Wegen welcher Krankheit sind Sie konkret in Behandlung und um welche Behandlung handelt es sich?
BF: (legt Beweismittel vor, diese werden als Kopie zum Akt genommen)
Es gibt eine beidseitige Nerveninfektion am rechten Bein, an der unteren und oberen Seite.
VR: Laut meinen Beobachtungen sind Sie in der Lage sich ohne Gehilfen normal fortzubewegen.
BF: Aktuell habe ich keine, es gab aber schon zwei Fälle, je vier und zwei Wochen wo ich mit Gehilfe gegangen bin, diese habe ich auch zu Hause, falls ich diese wieder brauche.
VR: Gehen Sie zurzeit arbeiten?
BF: Ja, ich arbeite als Hausmeister.
VR: Welche konkreten Tätigkeiten übten Sie in Armenien wann und wo aus, um als Regierungsgegner zu gelten?
BF: Diese Tätigkeit begann in der Sowjetzeit, dass ich diese Tätigkeit betrieben habe. Ich war auch Mitglied der KPdSU. Ich habe das Original bei mir, die Kopie habe ich bereits hergeschickt. Die Aktivitäten richteten sich gegen das Sowjetregime. Diese Kräfte waren nicht nur bekannt in Armenien, sondern auch in anderen Staaten der Sowjetunion. Als die Unabhängigkeit Armeniens dann erfolgte, war ich in einer schweren Periode, da ich viele Freunde und Kollegen während dieser Zeit verloren hatte. Ich bin selbst einige Male vom Regime verhaftet worden. Nicht nur von der armenischen Polizei sondern auch auf direkten Befehl von sowjetischen Generälen. Mir gelang es, mich aus dieser Situation zu befreien. Alle drei Mal wurde ich etwa aus 30 Meter Entfernung mit einem Maschinengewähr angeschossen, nur hatte ich Glück und es hat mich nicht getroffen. Ich wurde des Öfteren von den inneren Sicherheitsdiensten gewarnt, dass ich mich fern halten soll von diesen Tätigkeiten, als auch von jenen die nach der sowjetischen Herrschaft gekommen sind. Deshalb konnte ich sie eben vier Jahre lang vermeiden, indem ich in Deutschland lebte. Aber es kam raus, dass auch die Deutschen Behörden mich nicht wollten und ich dort eben eine unerwünschte Person war. Ich wurde auch von den deutschen Behörden verfolgt. Dort gab es sehrwohl auch gute Menschen, aber auch viele die gegen mich feindselig gestimmt waren. Deshalb bin ich Österreich sehr dankbar, dass sie mir erlaubt haben mein Wort an Sie zu richten. Was Deutschland kategorisch nicht zugelassen hat.
VR: Im Rahmen welcher Partei bzw. Organisation übten Sie in Armenien diese Tätigkeit aus?
BF: Es war einen individuelle Tätigkeit, denn ich war nur einmal Mitglied einer Partei, und dass war die KPdSU.
VR: Stehen oder standen Sie mit Nairi Hunanjan in irgendeiner Verbindung?
BF: Sie sind nicht der erste der mich das fragt. Auch in Armenien wurde ich deswegen verdächtigt. Aber ich sage ganz ehrlich, ich habe mit ihm überhaupt keinen Bezug. Nur nach diesen Vorfällen vom 27.10 habe ich ihn kennengelernt wie die Allgemeinheit.
VR: Welcher konkrete Sachverhalt war für sie unmittelbar ausreisekausal, um in Deutschland einen Asylantrag zu stellen?
BF: Ein Grund war, dass ich meine Konpatrioten verloren habe. Einer davon war XXXX. Dann habe ich erfahren, dass er am Rücken angeschossen und getötet wurde, das bedeutet, dass er nicht von den Feinden sondern von uns umgebracht worden ist. Danach haben mich meine anderen Freunde gewarnt, dass ich aufpassen soll, weil ich sehr aktiv bin und dass ich vielleicht der nächste sein werde. Ich habe auch erkannt, dass es dort darum ging, wer an die Macht kommen soll und deshalb entschloss ich mich so schnell wie möglich zu flüchten.BF: Ein Grund war, dass ich meine Konpatrioten verloren habe. Einer davon war römisch 40 . Dann habe ich erfahren, dass er am Rücken angeschossen und getötet wurde, das bedeutet, dass er nicht von den Feinden sondern von uns umgebracht worden ist. Danach haben mich meine anderen Freunde gewarnt, dass ich aufpassen soll, weil ich sehr aktiv bin und dass ich vielleicht der nächste sein werde. Ich habe auch erkannt, dass es dort darum ging, wer an die Macht kommen soll und deshalb entschloss ich mich so schnell wie möglich zu flüchten.
VR: Welcher konkrete Sachverhalt war für sie unmittelbar ausreisekausal, um in Österreich einen Asylantrag zu stellen?
BF: Ich wurde drei Mal aus Deutschland ausgewiesen. Ich verfolgte die Situation in Armenien und ich wusste, dass mit mir in Armenien etwas passieren würde. Dort begannen wieder die Verfolgungen.
VR: Sie legten im Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Schreibens der Caritas Rechtsberatung vom 14.4.2009 Fotos vor. Welchen konkreten Sachverhalt bescheinigen diese Fotos im Zusammenhang mit dem von Ihnen vorgebrachten ausreisekausalen Sachverhalt?
BF: Das zeigt meine politische Aktivität. Sie sind aus 1988 und richten sich gegen das kommunistische Regime.
VR: Was war bei diesen Versammlungen Ihre konkrete Aufgabe?
BF: Ich nahm nicht nur teil, sondern habe selber auch Reden gehalten. Habe scharfe Kritik gegenüber Regierungsmitgliedern geübt. Ich wollte nie selbst an die Macht kommen, es war immer ein ehrlicher Kampf gegen das Regime.
VR: Sie legten im Beschwerdeverfahren verschiedene Dokumente vor. Wie sind Sie in Österreich in deren Besitz gekommen?
BF: Diese habe ich aus Armenien mit einem Brief erhalten. Danach gefragt gebe ich an, dass mein Bruder diese Dokumente aufgetrieben hat, aber meine Mutter hat den Brief verschickt.
VR: Im angefochtenen Bescheid wurde Ihr Asylantrag ua. mit dem Argument abgewiesen, sie hätten ihre Aktivitäten in Armenien, welche zur Verfolgung geführt hätte, nicht ausreichend konkret geschildert. Was sagen Sie dazu?
BF: Wissen Sie, ich habe versucht auf jede Frage zu antworten. Ich bin auch sehr religiös erzogen worden und weiß auch, dass zu viel reden gefährlich sein kann.
VR: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie nach Armenien zurückkehren?
BF: Ich würde sehr rasch beseitigt werden. Ich bin auch sehr bekannt in Armenien und außerdem meine Dokumente, welche der Schlepper eben nicht weggeschmissen hat, und dann nach Wien zum UBAS kamen, wurden auch kopiert und an das Innenministerium in Armenien geschickt, die dann meinen Bruder vorgeladen haben und befragt haben, wieso und warum ich weg bin. Mein Bruder sagte, dass er das nicht weiß, wobei er wirklich nicht viel von meiner politischen Aktivität wusste.
VR: Wann wurde Ihr Bruder befragt?
BF: Es war nach der Zeit, wo diese Dokumente nach Armenien verschickt wurden. Das war im Winter 2002.
VR: Welche konkreten Dokumente waren das?
BF: Mein armenischer Reisepass und ein abgelaufener sowjetischer Auslandspass. Das habe ich bei mir gehabt, weil ich damit schon fast in 20 Ländern war und diese aus nostalgischen Gründen behalten wollte. Es war auch mein Führerschein dabei.
VR: Sie traten im Europa offensichtlich mit folgenden Identitäten auf:
BF: Das ist richtig.
VR: Laut einem Schreiben des VB des BMI in Georgien wurden sie am 4.9.1995 und am 14.6.1996 nach Georgien abgeschoben. Sie führen den Namen XXXX registriert in Armenien, XXXX. Ihre Registrierung wurde dem armenischen Wählerverzeichnis entnommen. Da sie im armenischen Wählerverzeichnis aufscheinen sind Sie offensichtlich armenischer Staatsbürger.VR: Laut einem Schreiben des VB des BMI in Georgien wurden sie am 4.9.1995 und am 14.6.1996 nach Georgien abgeschoben. Sie führen den Namen römisch 40 registriert in Armenien, römisch 40 . Ihre Registrierung wurde dem armenischen Wählerverzeichnis entnommen. Da sie im armenischen Wählerverzeichnis aufscheinen sind Sie offensichtlich armenischer Staatsbürger.
BF: Das ist richtig.
VR: Befinden Sie sich jetzt im Besitz eines Reisepasses?
BF: Nein.
VR: Am 1.8.2002 um ca. 17.00 Uhr fand ein tschechischer Busfahrer ihren Reisepass und gab ihn bei der tschechischen Grenzpolizei in Gratzen ab.
BF: Ja, ich kämpfe schon seit 7 Jahren, um diese Dokumente zu erhalten. Ich habe auch mit dem UBAS telefoniert, sie haben mir versprochen mir das zu schicken, bis heute habe ich das nicht bekommen. Da es keinen Erfolg gab, habe ich schon seit einem Jahr weder beantragt noch angerufen.
VR: Wie kamen Sie in Besitz dieses Reisepasses?
BF: Den Reisepass habe ich von der Stadt XXXX bekommen. Ich gab dort meinen Sowjetpass ab und bekam den armenischen Reisepass.BF: Den Reisepass habe ich von der Stadt römisch 40 bekommen. Ich gab dort meinen Sowjetpass ab und bekam den armenischen Reisepass.
VR: Der Reisepass wurde am 13.9.1995, also zu einem Zeitpunkt, wo sie bereits behauptetermaßen in Armenien verfolgt wurden ausgestellt.
BF: (denkt nach) Der Leiter dieser Passbehörde hatte nicht direkt etwas mit meiner Verfolgung zu tun, es gab eine bestimmte zeitliche Befristung wo man die Reisepässe eintauschen konnte. Wenn man in den Reisepass schaut, eine Woche nach Erhalt ist schon ein Schengenvisum drinnen.
VR: Die von Ihnen genannten Restaurants, in denen Sie behaupten gearbeitet zu haben wurden einer Internetrecherche unterzogen. Hierbei konnte die Existenz des XXXX verifiziert werden (Siehe Internetauszüge gem. Beilage 2 [ua. Yerevan Restaurant Guide, Visit Armenia]). Hierbei handelt es sich offenbar um ein Lokal das, (auch) von Touristen frequentiert wird.VR: Die von Ihnen genannten Restaurants, in denen Sie behaupten gearbeitet zu haben wurden einer Internetrecherche unterzogen. Hierbei konnte die Existenz des römisch 40 verifiziert werden (Siehe Internetauszüge gem. Beilage 2 [ua. Yerevan Restaurant Guide, Visit Armenia]). Hierbei handelt es sich offenbar um ein Lokal das, (auch) von Touristen frequentiert wird.
Dass die Existenz der anderen Lokale nicht verifiziert werden konnte, lässt zwar nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass sie nicht existieren, doch stellt dies deren Exponiertheit in der Form, dass dort hochrangige Persönlichkeiten verkehren, erheblich in Zweifel.
BF: Ich habe gearbeitet um überhaupt finanziell in der Lage zu sein um zu leben. Von den sechs Jahren habe ich nur drei Jahre gearbeitet, weil es in den drei Jahren zu gefährlich war. Es waren dort oft Bekannte oder zu diesen Organen nahestehende Personen, die eben unmittelbaren Kontakt zu den Ministern hatten, die mich warnten in diesen Lokalen. Ich hab diese Lokale auch oft gewechselt, weil ich die Gefahr erkannte. Ich war nicht überflüssig in diesen Restaurants für diese Organe, weil sie in mir einen großen Gegner sahen, der Präsident sein wollte.
VR: Ihr Name wurde ebenfalls eine Internetrecherche unterzogen (Zugriff Google am heutigen Tage; es wurden verschiedene Schreibweisen des Namen verwendet). Es ergab sich ebenfalls kein Treffer, der auf die von Ihnen behauptete Exponiertheit hindeutet. Gerade bei einem Land wie Armenien mit einer derartig hohen Berichtsdichte müsste jedoch das Gegenteil der Fall sein.
BF: Ich habe es vermieden aus Sicherheitsgründen, z.B. den Zeitungen Interviews zu geben. Die Journalisten kennen mich dort sehr gut. Einmal schafften sie es ein Interview von mir zu nehmen. Dieses Interview, welches in XXXX stattfand wurde im Fernsehen gezeigt, einige Male. Es gab drei weitere Leute, ich habe mich bedacht so hingestellt, dass auf dem Bild nur ein Schatten von mir zu sehen ist. Das habe ich selbst auch gesehen. Danach gefragt gebe ich an, dass dieses Interview im Frühling 2002, einige Monate vor meiner Ausreise aus Armenien stattfand.BF: Ich habe es vermieden aus Sicherheitsgründen, z.B. den Zeitungen Interviews zu geben. Die Journalisten kennen mich dort sehr gut. Einmal schafften sie es ein Interview von mir zu nehmen. Dieses Interview, welches in römisch 40 stattfand wurde im Fernsehen gezeigt, einige Male. Es gab drei weitere Leute, ich habe mich bedacht so hingestellt, dass auf dem Bild nur ein Schatten von mir zu sehen ist. Das habe ich selbst auch gesehen. Danach gefragt gebe ich an, dass dieses Interview im Frühling 2002, einige Monate vor meiner Ausreise aus Armenien stattfand.
VR: Wie sind Sie bei diesem Interview identifizierbar?
BF: Ich habe einen Badeanzug an, man erkennt auch meinen Körper, dass er sich von den anderen unterscheidet, weil ich sehr behaart bin.
VR: Ihnen wurden mit der Ladung zur gegenständlichen Verhandlung die ho. Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Inwiefern wollen Sie sich hierzu äußern?
BF: Ja, ich habe es bekommen. Das entspricht der Wahrheit.
VR: Aus Beilage 2 geht hervor, dass die Ermittlungen rund um den Anschlag auf das Parlament vom Oktober 1999 abgeschlossen sind. Es braucht niemand zu befürchten, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird.
BF: Ich habe mit diesem Fall nichts zu tun.
VR: Aus diversen Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, sowie den aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Armenien (im Akt aufliegende Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 11.1.2010, sowie Feststellungen zur Lage der Opposition vom Jänner 2010) ergibt sich, dass die bloße Teilnahme an regierungsgegnerischen Demonstrationen beim Fehlen eines weiteren qualifizierten Sachverhalts zu keinen nachhaltigen Verfolgungshandlungen führt. Auch oppositionelle Tätigkeit führt per se zu keiner Verfolgung, wenngleich sich die Opposition in Wahlkampfzeiten mit Behinderungen konfrontiert sieht.
BF: XXXX hat eine starke Verteidigung. Von damals weiß ich noch, dass er zwölf Leibwächter hat. Sein Sohn, der jünger ist als ich besuchte mich des Öfteren, als ich in der Bar bei Sayat Nova arbeitete, das ist die Straße die Bar hieß Beck¿s. Er war immer mit 4-5 Leibwächtern da, alleine ist er nie gekommen. Sie waren alle bewaffnet.BF: römisch 40 hat eine starke Verteidigung. Von damals weiß ich noch, dass er zwölf Leibwächter hat. Sein Sohn, der jünger ist als ich besuchte mich des Öfteren, als ich in der Bar bei Sayat Nova arbeitete, das ist die Straße die Bar hieß Beck¿s. Er war immer mit 4-5 Leibwächtern da, alleine ist er nie gekommen. Sie waren alle bewaffnet.
VR: Warum haben Sie sich nicht eine Beschäftigung gesucht, wo Sie nicht auf die hohe armenische Politik bzw. deren personifizierte Protonenten stoßen? Diese werden schließlich nicht in allen armenischen Gaststätten bzw. möglichen Arbeitsplätzen verkehren.
BF: Ich war ständig auf der Suche nach Arbeit auch nach besseren Arbeitsmöglichkeiten. Aber ich wurde oft abgewiesen, so als wäre ich eine unerwünschte Person.
VR fragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.
BF: Ich bitte nur, dass eine Antwort so schnell wie möglich kommt, denn ich führe hier ein schwieriges Leben und ich würde gerne eine endgültige Antwort erhalten
..."
1.5. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf das Verhandlungsprotokoll bzw. auf den Akteninhalt verwiesen.
2. Der Beschwerdeführer
Beim Beschwerdeführer handelt es sich im einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welcher aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums, Armenisch-Apostolische Ausrichtung bekennt. Der Beschwerdeführer ist ein einigermaßen gesunder, jedenfalls nicht invalider arbeitsfähiger Mann mittleren Alters mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
3.1. Allgemein
Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N
Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)
Anfragenbeantwortung für die Staatendokumention des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)
Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)
Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)
APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"
Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)
Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)
Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008 und vom 11.8.2009
Dr. Tessa Savvidis, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.: 252.129/0-IX/49/04
Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008
Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009
Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009
2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State February 25, 2009
Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009
Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009
Expert Opinion von Dr. Vahram Abadjian (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009
Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07.Mai 2009
OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009
OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009
Zur allgemeinen aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:
Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebenen hin zu einem demokratischen und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig.
Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan, Amtseinführung 09.04.2008 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 5).
Das Institut einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die geänderte Verfassung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmann wurde durch eine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstrationen der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:
Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau
Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle 2005)
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudspersonen für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.
Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 11f).
Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 12).
Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.
Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Schulen in Orten, in denen Angehörige der griechischen und jesidischen Minderheiten (die Jesiden bilden in einer Reihe von Dörfern die Bevölkerungsmehrheit) leben, bieten Fächer in Minderheitensprachen an (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 8).
Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).
Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.
Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.
Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.
Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.
Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.
Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).
In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)
Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen. Allerdings kam es seit den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 7).
Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.
Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009, Seite 7)
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9, ebenso Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007).
Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, dies vor den deutschen Behörden jedoch verheimlichen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).
Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 16).
Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).
Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.
Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.
Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)
Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.
Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.
Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.
Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt. 35 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze.
Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.
Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl, vor allem der Arbeitsmigranten, noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung des IMF geht von ca. 1 Mio. Personen bis 2003 aus, armenische Behörden sprechen von ca. 4 % der Bevölkerung für jeweils die Jahre 2005 und 2006 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 13).
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.
In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.
Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspinntomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Insulinabgabe an Diabetiker und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 14).
In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.
Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.
Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.
Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.
Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.
In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.
Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.
Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).
Auf der Homepage www.backtoarmenia.com informiert die Armenische Migrationsagentur Rückkehrer über ihre Möglichkeiten.
3.2. Anschlag auf das armenische Parlament am 27.10.1999
Hierzu werden aufgrund des nachfolgenden Quellenmaterials folgende
Feststellungen getroffen:
APA-Basisdienst vom 27.10.1999: "Armenischer Premier bei Massaker erschossen"
APA-Basisdienst vom 28.10.1999: "Geiselnahme im Armenischen Parlament beendet"
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.10.1999: "Geiselnehmer in Eriwan ergeben sich"
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 19.9.2000 und vom 28.12.2004
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
Amnesty international Jahresbericht 2004: Armenien
En.wikipedia.org: 1999 Armenian parliament shooting (Zugriff am 4.2.2009)
www.internews.am: Shooting in the Armenian Parliament: "The statement of Nairi Hunanyan, Head of the Armed Group of Terrorists" (Zugriff am 4.2.2004), ebenso die selbe Quelle: Chronologische Auflistung der Ereignisse in Bezug auf das Attentat (Zugriff ebenfalls am 4.2.2009)
Wiener Zeitung vom 29.10.1999: "Geiselnehmer geben nach 18 Stunden auf"
APA v. 2.12.2003 (APA0336 5 AA0125): "Lebenslange Haft in Armenien wegen Blutbades im Parlament 1999"
www.eurasianet.org: Armenia Daily Digest vom 26.6.2000: "Lawyer Believes Armenian Parliament Killer Acted On Orders"
findarticesl.com: IPR Strategic Business Information Database, June 2000: Armenia: Lawyer Denies Armenian Parliament Shooting Suspects Acted to Order
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Dr. Tessa Hofmann) "Armenien: Zur sozialen und menschenrechtlichen Situation", Bern, Oktober 2002
Der ehemalige Journalist Nairi Hunanjan drang am 27.10.1999 in das Armenische Parmament ein und erschoss gemeinsam mit fünf weiteren Mittätern während einer parlamentarischen Fragestunde den damaligen Regierungschef und vormaligen Verteidigungsminister Wasgen Sargsjan, den Parlamentspräsidenten Derenik Demirtschjan sowie sechs weitere Personen.
Laut SFH war es die Tat des offenkundig psychisch labilen, doch zurechnungsfähigen Hunanjan und seiner mit ihm blutsverwandten oder eng befreundeten Mittäter führte zum grössten politischen Strafverfahren in der Geschichte der zweiten souveränen Republik Armenien; es begann am 15. Februar 2001. Die Ermittlungen waren von Anfang an hochgradig politisiert, denn sie erfolgten vor dem Hintergrund bereits bestehender, nun offen ausgetragener Spannungen zwischen dem Sicherheitsministerium und Präsident Kotscharjan auf der einen Seite, andererseits dem Verteidigungsministerium und dem bei den Parlamentswahlen von 1999 erfolgreichen Wahlbündnis "Miasnutjun", dem die prominentsten unter Hunanjans Opfern, Demirtschjan und Sargsjan, vorgestanden hatten. Dabei war es die Absicht des Verteidigungsministeriums und der Miasnutjun-Führung, zu "beweisen", dass Hunanjan nicht als Einzeltäter handelte und ein Zusammenhang zwischen ihm und Präsident Kotscharjan sowie seiner Mannschaft bestehe.
Die Ermittlungen eskalierten zum offenen Machtkampf. Das Verteidigungsministerium erzwang zunächst den Rücktritt von Innenminister Suren Abrahamjan am 28.10.1999, kurz darauf des damaligen Sicherheitsministers Serge Sargsjan (am 1.11.1999) und setzte die Ernennung des Obersten Militärstaatsanwalts1, Gagik Dschangirjan, als Leiter der Ermittlungsgruppe durch, der als enger Vertrauter des ermordeten Wasgen Sargsjan sowie als Gefolgsmann jener Wortführer des damals einflussreichen Veteranenverbandes Jerkrapah gilt, die zu jener Zeit die Amtsenthebung Kotscharjans forderten. Die Einberufung einer unabhängigen parlamentarischen Untersuchungskommission lehnte Dschangirjan ab.
Schon bis zum 6. Dezember 1999 ließ Dschangirjan über 250 Personen verhören. Es erfolgten Festnahmen von Verdächtigen, die von Nairi Hunanjan als angebliche Mittäter benannt worden sein sollen, darunter auch enge Vertraute und Gefolgsleute von Kotscharjan.
Am 25. April 2000 erklärte Präsident Kotscharjan, dass er die Politisierung der Ermittlungen durch den Militärstaatsanwalt nicht mehr länger hinnehmen werde und unterband Dschangirjans Aussage bei einer parlamentarischen Befragung, lehnte jedoch den von Dschangirjan daraufhin angebotenen Rücktritt ab. Inzwischen gelang es Kotscharjan, die Machtverhältnisse zu seinen Gunsten zu ändern und nach mehr als sechsmonatigem Machtkampf die Jerkrapah-Generäle personalpolitisch zu befriedigen oder zumindest zu neutralisieren, sowie Regierungschef Aram Sargsjan, den jüngeren Bruder des ermordeten Wasgen Sargsjan, abzusetzen. Mit Aram Sargsjan verlor Dschangirjan seine wichtigste Stütze. Zugleich befand er sich in einem Vakuum, da das Vertrauen Kotscharjans nie wirklich besessen und das seiner einstigen Patrone verloren hatte.
Im Prozessverlauf forderte laut Amnesty International die Öffentlichkeit und Politiker weithin die Verhängung der Todesstrafe in diesem Fall.
Laut dem dt. Auswärtigen Amt handelte es sich beim Terrorüberfall, soweit erkennbar, nicht um einen organisierten Staatsstreich. Die Terrorgruppe bestand aus sektiererischen Ultranationalisten, die sich an der aus ihrer Sicht unfähigen Staatsführung rächen wollte.
Ebenso sollt die Tat in Reaktion mit den zaghaften Absichten der Regierung, den Berg-Karabach-Konflikt mit Aserbaidschan zu lösen, gestanden sein. Einen Plan zur Machtübernahme oder auch nur einen Fluchtplan hatte sie offenbar nicht.
Auch im erst Ende 2003 abgeschlossenen Verfahren gegen die Täter, welche mit lebenslangen Freiheitsstrafen für die fünf Attentäter, sowie mit lebenslanger bzw. vierzehnjähriger Haftstrafe für zwei Helfe endete wurde nichts über weitere mögliche Drahtzieher im Hintergrund bekannt. Das Verfahren wurde von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen aufmerksam beobachtet. Gerüchte, das Hunanyan wäre zum Attentat beauftragt worden, wie etwa vom ehemaligen Präsidenten Kotscharjan, welcher damit unliebsame politische Konkurrenten aus den Weg hätte räumen lassen, konnten im Prozess nicht bestätigt werden und wurde von Hunanyan stets beteuert, er hätte nicht im Auftrag gehandelt.
Im Rahmen der im Quellenverzeichnis genannten FFM teilten die Gesprächspartner übereinstimmend mit, dass der Überfall auf das Parlament von der Politik und der Öffentlichkeit als bestrafungswürdiges Verbrechen angesehen wird, welches zwischenzeitig durch die Verurteilung der "Verbrecher" sowohl juristisch als auch politisch aufgearbeitet ist. Weitere Ermittlungen finden nicht statt, ebenso wird in diesem Zusammenhang nicht nach weiteren Personen gefahndet.
3.3. Weiters wird auf die in der zitierten Beschwerdeverhandlung getroffenen Feststellungen verwiesen.
4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der BF exponiert politisch bzw. oppositionspolitisch betätigte oder sonst eine Tätigkeit ausübte, welche ihn in Regierungskreisen als führender und für die Existenz der Regierung oder sonstiger einflussreicher Personen oder Organisationen gefährlichen Oppositionspolitiker bzw. in Armenien unerwünschten Menschen erscheinen ließe.
Eine tatsächliche oder unterstellte Beteiligung am Anschlag auf das Armenische Parlament im Oktober 1999 konnte nicht festgestellt werden.
Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seiner behaupteten adeligen Herkunft bzw. Enteignungen durch das kommunistische Regime und nicht erfolgter Rückübereignung in Armenien einer Situation ausgesetzt wäre, die ihm einen weiteren Verbleib dort unerträglich machen bzw. ihn seiner Existenzgrundlage berauben würde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
5. Beweiswürdigung
5.1. zu 1. (Verfahrensgang)
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, seinen Sprach- und Ortskenntnissen, sowie aus den Ergebnissen zu den verschiedenen Ermittlungsschritten.
Die Identität des BF steht insbesondere aufgrund der es sich auszugsweise im Akt befindlichen Kopie des Reisepasses und es Ermittlungsergebnisses des VB des BMI in Georgien fest. Demnach führt der BF folgende Identität:
XXXX.römisch 40 .
5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.
Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung alsylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser wird angeführt, dass diese in den wesentlichen Punkten hinsichtlich ihres objektiven Aussagekerns grundsätzlich übereinstimmen. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die im Bescheid getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der BF dem Inhalt dieser Quellen nicht konkret und substantiiert bzw. auf gleichem fachlichem Niveau entgegentrat oder Ungereimtheiten aufzeigte, im Gegenteil der BF stimmte deren Inhalt über weite Strecken zu.
5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)
Grundsätzlich ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene freie Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten unter der Darstellung der nachfolgenden Erwägungen an.
Dem Bundesasylamt ist jedenfalls zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass der BF nicht in der Lage war, sein Vorbringen dermaßen konkret zu schildern, um davon ausgehen zu können, dass es sich hierbei um Schilderung eines tatsächlich erlebten Sachverhalts handelt (vgl. hierzu etwa Erk. d. VwGH vom 31.3.2009, Zl. 2006/20/0197).Dem Bundesasylamt ist jedenfalls zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass der BF nicht in der Lage war, sein Vorbringen dermaßen konkret zu schildern, um davon ausgehen zu können, dass es sich hierbei um Schilderung eines tatsächlich erlebten Sachverhalts handelt vergleiche hierzu etwa Erk. d. VwGH vom 31.3.2009, Zl. 2006/20/0197).
Das erkennende Gericht führt hierzu konkretisierend aus, dass es für einen Asylwerber mit dem Wissen und den Fähigkeiten des BF, bei dem es sich um eine Person mit höherer Bildung handelt, es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft darstellt, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".
Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor dem Bundesasylamt bzw. in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind.
Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.
Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Der BF wurde von einem Organwalter des Bundessylamtes aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb sie Heimatland verlassen haben und weshalb sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben. Ebenso wurde er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung durch gezielte Fragestellung dazu angehalten, konkrete Sachverhalte zu schildern, welche ihn zum Verlassen seines Herkunftsstaates verlassen haben und im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgefordert, konkrete Bescheinigungsmittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen.
Allein diese Aufforderung an einen Antragsteller erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Im konkreten Fall vermochten der BF jedoch diesen Vorraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Ebenso war der BF nicht einmal andeutungsweise in der Lage einen Handlungsweise oder eine von ihm ausgeübte Tätigkeit in der Vergangenheit zu schildern, welche auch aus dem Blickpunkt der abstrakten Betrachtung vor dem Hintergrund der allgemeinen politischen und sozialen Verhältnisse überhaupt geeignet wären, dermaßen nachhaltige Verfolgungs-handlungen gegen den BF auszulösen und fanden sich im in der Beschwerdeverhandlung erörterten Quellenmaterial nicht die geringsten Hinweise, dass der BF in Armenien einem exponierten Personenkreis angehören könnte. Es wird hier auch auf die in der Beschwerdeverhandlung getätigten Vorhalte getätigt, welchen der BF nicht konkret und substantiiert entgegentreten konnte.
Der Versuch des BF, seine Exponiertheit dadurch zu begründen, dass einmal der Schatten seines behaarten Körpers im Fernsehen zu sehen war, bedarf keiner weiteren Begründung, da es als notorisch anzusehen ist, dass es sich beim Schatten der Köperbehaarung um kein taugliches Bescheinigungsmittel zur Identifizierung einer Person handelt.
Besonders bezeichnend erscheint auch der Umstand, dass der BF einerseits in der Lage war, im Verfahren Bescheinigungsmittel vorzulegen, welche Umstände, die nicht unmittelbar mit seinem Ausreisegrund zusammenhängen vorzulegen, aber gerade zu jenen Umständen, auf die er seinen Antrag begründet, diese Bescheinigungsmittelvorlage unterbleibt. Gerade diese selektive Vorlage von Bescheinigungsmitteln bescheinigt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF. Aus dem Vorbringen des BF ergibt sich, dass er in Armenien über logistische Mittel verfügt, um Bescheinigungsmittel aufzutreiben und offensichtlich auch keine relevanten Probleme entstehen, wenn diese von staatlichen Stellen besorgt werden (der BF gab einerseits an, seine Dokumente befinden sich beim Innenministerium und gibt andererseits an, sein Bruder hätte die Dokumente besorgt). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF sein Vorbringen zum ausreisekausalen Sachverhalt hätte zumindest teilweise bescheinigen können.
Zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln wird angeführt, dass sich hieraus kein relevantes Gefährdungsszenario ableiten lässt. Der BF ist auf den gezeigten Fotos nicht in exponierter Stellung, etwa als Redner erkennbar. Auch lässt sich nur aus einem Foto ein konkreter Armenienbezug ableiten, indem darauf Transparente bzw. Aufschriften in armenischer Sprache zu sehen sind, doch ist der BF auf diesem Foto nicht erkennbar.
Soweit der BF zusammen mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln auf die adelige Herkunft und die Enteignung seiner Familie und der verweigerten Rückübereignung der Güter verweist, wird darauf hingewiesen, dass der BF zu keinem Zeitpunkt im Rahmen einer offenen Fragestellung, aber auch nicht auf konkretes Fragen vorbrachte, dass dieser Sachverhalt als ausreisekausal zu betrachten ist. Auch leb(t)en weiter Familienmitglieder trotz dieser historischen Wurzeln unbehelligt in Armenien.
Aus dem vorgelegten Reisepass ergibt sich, dass der BF zu einem Zeitpunkt, als er laut seinen eigenen Angaben bereits behördlicher Verfolgung ausgesetzt war, sich nicht scheute, eine staatliche Behörde aufzusuchen und sich einen neuen Pass ausstellen zu lassen. Der hierzu geäußerte Einwand des BF geht in diesem Punkt ins Leere, weil gerade die Ausstellung eines Reisepasses ein gewisses Ermittlungsverfahren mitumfasst, wie etwa die Prüfung ob Gründe, die zur Verweigerung der Ausstellung des Passes vorliegen. Hätte es sich beim BF tatsächlich um eine derartig exponierte und gefährdete Person gehandelt, so wäre dies bei der Ausstellung des Passes sicher aufgefallen und hätte zu entsprechenden Konsequenzen geführt.
Zu den geschilderten Lebensumständen des BF ist anzuführen, dass er sich in Armenien offensichtlich nicht verborgen hielt und am öffentlichen Leben teilnahm. Auch gab er an, dass seine Meldeadresse seiner tatsächlichen Wohnadresse entsprach. Sollte es daher tatsächlich ein Bedürfnis des armenischen Staates gewesen, den BF zu eliminieren, wäre ihm dies jederzeit möglich gewesen. Da dies offenbar nicht geschah, ist auf das Gegenteil zu schließen.
Ein -vom BF angedeuteter- unterstellter Zusammenhang mit dem Anschlag auf das armenische Parlament im Oktober 1999 konnte im Verfahren ebenfalls nicht festgestellt werden. Hierzu ergaben sich weder aus dem Vorbringen des BF, noch aus den zu diesem Vorfall getroffenen Feststellungen konkrete Anhaltspunkte.
Offenbar war des dem BF -trotz anwaltlicher Vertretung- auch in Deutschland nicht möglich, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubwürdig zu schildern, weil ansonsten davon auszugehen wäre, dass ihm in Deutschland Asyl gewährt wurde. Es ist als notorisch bekannt anzusehen, dass in Deutschland von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, sowie der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes auszugehen ist und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung war. Ebenso vertritt bzw. Vertrat Deutschland in Bezug auf die Auslegung der GFK, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union. Wenn der BF durch sein Vorbringen andeutet, er wäre trotz anwaltlicher Vertretung ohne ordentliches Asylverfahren im Rahmen eines Willküraktes abgeschoben worden, so ist die Beschreibung einer derartige Vorgangsweise -ebenso wie die Bekanntgabe verschiedener Identitäten- als aus Opportunitätserwägungen getätigtes mit der Tatsachenwelt nicht übereinstimmendes Vorbringen zu qualifizieren. Auch eine wiederholte Abschiebung nach Georgien spricht diesen Ausführungen nicht entgegen, zumal es etwa denkbar ist, dass es sich hierbei um die Umsetzung eine bilateral vereinbarten Vorgangweise handelt, welche eine Drittstaatsklausel umfasst, wie es in Abschiebabkommen nicht unüblich ist.
Vor dem oa. Hintergrund ist letztlich davon auszugehen, dass auch zu jenem Zeitpunkt, als sich der BF in Deutschland aufhielt kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt vorlag.Vor dem oa. Hintergrund ist letztlich davon auszugehen, dass auch zu jenem Zeitpunkt, als sich der BF in Deutschland aufhielt kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierender Sachverhalt vorlag.
Im Lichte der unterlassenen Vorlage unbedenklicher Bescheinigungsmittel sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens des Beschwerdeführers, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich die Antragsteller offenkundig bemühten ihren Antrag in Bezug auf die bestehenden Verfolgungshandlungen zu substanziieren, viel mehr war offensichtlich gegenteiliges der Fall. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der BF, auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der BF kohärent und plausibel sind und zu den für ihren Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und sie aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Belarus ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:
...
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.
Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.
II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44
(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
II.1.4. Verweiserömisch zwei.1.4. Verweise
II.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Zur vorgebrachten adeligen Herkunft, der stattgefundenen Enteignung und verweigerten Rückübereignung der Güter wird angeführt, dass sich dieser Sachverhalt nicht aus ausreisekausal darstellte und schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, dem BF Asyl zugewähren (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).Zur vorgebrachten adeligen Herkunft, der stattgefundenen Enteignung und verweigerten Rückübereignung der Güter wird angeführt, dass sich dieser Sachverhalt nicht aus ausreisekausal darstellte und schon aus diesem Grund nicht geeignet ist, dem BF Asyl zugewähren vergleiche Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
II.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat
Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50
(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall".)Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall".)
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts der Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, einigermaßen gesunden, arbeitsfähigen Mann handelt. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten. Auch verfügt der BF in Armenien über familiäre Kontakte. Er brachte vor, dass er mit seinem Bruder, dessen Existenzgrundlage gesichert ist, in Verbindung steht. Ebenso ergibt sich aus dem Umstand, dass sein Bruder offensichtlich bereit war, für den BF Kosten und Mühen auf sich zu nehmen und vorgelegtes Dokumentationsmaterial besorgte und nach Österreich übersandte. Hieraus ist ein gewisser Unterstützungswille des Bruders des BF ableitbar und es bestehen keine Hinweise für die Annahme dass dieser Wille mit der Rückkehr des BF nach Armenien unvermittelt enden würde. Der BF kann daher erwarten, dass ihn ein familiäres Auffangnetz bei der Wiedereingliederung in Armenien unterstützt.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit der BF ihren Gesundheitszustand thematisiert wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Auch jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung..Auch jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung..
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung somit dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung somit dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Im Ermittlungsverfahren ergaben sich keine Hinweise, dass der BF an einer Erkrankung leidet, welche mit Lebensgefährdung verbunden wäre bzw. welche in Armenien nicht behandelt wäre. Der BF legte zwar Bescheinigungsmittel über gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, gab aber gleichzeitig an, erwerbsfähig zu sein und den Beruf eines Hausmeisters auszuüben.
Soweit er sich über allfällige Erkrankungen oder eine nach seinem Dafürhalten mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes äußert, ist anzuführen, dass sich dieser Teil des Vorbringens als spekulativ und somit unbeachtlich darstellt (vgl. EGMR, N vs UK, 27.05.2008)Soweit er sich über allfällige Erkrankungen oder eine nach seinem Dafürhalten mögliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes äußert, ist anzuführen, dass sich dieser Teil des Vorbringens als spekulativ und somit unbeachtlich darstellt vergleiche EGMR, N vs UK, 27.05.2008)
Ebenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre (vgl. sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoEbenso ergaben sich im Ermittlungsverfahren keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand des BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre vergleiche sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005; ebenso VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, wonach Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.4. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekterömisch zwei.4. Überlegungen zu allfälligen privaten und/oder familiären Bindungen bzw. humanitäre Aspekte
Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.Der BF wurde vom Bundesasylamt nicht ausgewiesen, was nicht auf den Umstand zurückzuführen ist, dass das BAA von der Existenz eines schützenswerten Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausging, sondern auf den Umstand, dass der erstinstanzliche Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Bundesasylamt zur Verfügung der Ausweisung nicht zuständig war.
Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 44 (3) AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 kann zu keinem anderen Ergebnis führen.Soweit sich im Verfahren Hinweise auf in Österreich bestehende Anknüpfungspunkte gem. Artikel 8, EMRK ergeben, wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall der AsylGH als Beschwerdeinstanz zur Verfügung der Ausweisung sachlich nicht zuständig ist. Auch eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 44, (3) AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Im Gegensatz zu Art. 3 EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des § 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Art. 8 EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Art. 8 AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung (vgl. Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).Im Gegensatz zu Artikel 3, EMRK ist deren Artikel 8 nicht vom Prüfungsumfang des Paragraph 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung umfasst. Erwägungen zu Artikel 8, EMRK sind sohin nicht Gegenstand einer Prüfung von Artikel 8, AsylG 1997 in der hier anzuwendenden Fassung; sedes materiae ist erst die Setzung konkreter Maßnahmen zu Außerlandesschaffung vergleiche Erk. des VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0225-6).
Ebenso können weitere humanitäre Aspekte im gegenständlichen Verfahren nicht berück-sichtigt werden. Hier wird der BF an die zuständigen, im NAG genannten Behörden zu verweisen sein.
Ohne einer allfälligen Ausweisungsentscheidung vorgreifen zu wollen, wird der Umstand, dass der BF einen unbegründeten Asylantrag unter Tätigung wahrheitswidriger Angaben stellte und die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Falle der Abweisung dieses unbegründeten Antrages vorhersehbar war, eine besondere Gewichtung zukommen (VfGH 9.9.2007, Zahl B 1150/07-9; VwGH 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6; EGMR, Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99; EGMR, 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06; EGMR , 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in allen Spruchpunkten abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
13.04.2010