Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C13 403.100-1/2008/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, vertreten durch ihre Mutter XXXX auch XXXX, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, Zahl:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, vertreten durch ihre Mutter römisch 40 auch römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2008, Zahl:
08 09.727-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG in Verbindung mit § 10 Asylgesetz 2005 behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Asylgesetz 2005 behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist die am XXXX in Linz geborene Tochter ihrer Mutter XXXX und ihres Vaters XXXX. Diese und ihre gemeinsame Tochter XXXX alias XXXX (Schwester der BF), sind mongolische Staatsangehörige und Angehörige der buddhistischen Glaubensgemeinschaft.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) ist die am römisch 40 in Linz geborene Tochter ihrer Mutter römisch 40 und ihres Vaters römisch 40 . Diese und ihre gemeinsame Tochter römisch 40 alias römisch 40 (Schwester der BF), sind mongolische Staatsangehörige und Angehörige der buddhistischen Glaubensgemeinschaft.
Die BF hat am 08.10.2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) gestellt.Die BF hat am 08.10.2008 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) gestellt.
1.2. Die Mutter der BF beantragte am 07.03.2003 Asyl in Österreich und gab an, sie werde in der Mongolei von einer Sekte verfolgt.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 18.05.2006, GZ: 244.372/0-XIII/65/03, wurde ihre Berufung gegen den - ihren Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (in der Folge: UBAS) vom 18.05.2006, GZ: 244.372/0-XIII/65/03, wurde ihre Berufung gegen den - ihren Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.10.2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
1.3. Am 09.04.2004 beantragte der Vater der BF für sich Asyl und für seine Tochter XXXX die Erstreckung des ihm zu gewährenden Asyls. Nach der Ausreise seiner Ehefrau sei der Vater der BF von der Sekte bedroht und geschlagen worden, zuletzt sei seine Tochter von der Sekte entführt worden.1.3. Am 09.04.2004 beantragte der Vater der BF für sich Asyl und für seine Tochter römisch 40 die Erstreckung des ihm zu gewährenden Asyls. Nach der Ausreise seiner Ehefrau sei der Vater der BF von der Sekte bedroht und geschlagen worden, zuletzt sei seine Tochter von der Sekte entführt worden.
Mit Bescheid vom 18.05.2006, GZ: 251.389/0-XIII/65/04, wies der UBAS die Berufung des Vaters der BF gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 dorthin aus (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 18.05.2006, GZ: 251.390/0-XIII/65/04 wies der UBAS auch die Berufung der Schwester der BF gegen den - ihren Antrag auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004 gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 ab.Mit Bescheid vom 18.05.2006, GZ: 251.389/0-XIII/65/04, wies der UBAS die Berufung des Vaters der BF gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 dorthin aus (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Bescheid vom 18.05.2006, GZ: 251.390/0-XIII/65/04 wies der UBAS auch die Berufung der Schwester der BF gegen den - ihren Antrag auf Asylerstreckung abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2004 gemäß Paragraphen 10 und 11 AsylG 1997 ab.
Begründend führte der UBAS zur Ausweisung des Vaters der BF im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise auf ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich vor. Die Berufung der Mutter der BF sei vom UBAS ebenfalls abgewiesen worden. Der Vater der BF habe in der Berufung zwar einen Eingriff in sein Privatleben behauptet, habe aber im gesamten Verfahren keine Umstände dargelegt, aus denen ein derartiger Eingriff geschlossen werden könnte und die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK entgegenstehen würden.Begründend führte der UBAS zur Ausweisung des Vaters der BF im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise auf ein Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK in Österreich vor. Die Berufung der Mutter der BF sei vom UBAS ebenfalls abgewiesen worden. Der Vater der BF habe in der Berufung zwar einen Eingriff in sein Privatleben behauptet, habe aber im gesamten Verfahren keine Umstände dargelegt, aus denen ein derartiger Eingriff geschlossen werden könnte und die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK entgegenstehen würden.
1.4. Gegen diesen Bescheid des UBAS erhob der Vater der BF - wie auch ihre Mutter und ihre Schwester gegen die sie jeweils betreffenden Bescheide des UBAS - Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH), der den Beschwerden mit Beschlüssen vom 04.07.2006, Zahlen: AW 2006/20/0164 bis 0166-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
1.5. Mit Wirksamkeit 01.07.2008 wurde der nunmehr zur Behandlung von Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.
1.6. Nach Durchführung einer Einvernahme der Mutter der BF als gesetzlicher Vertreterin am 10.11.2008 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bei der die Mutter der BF angab, dass die BF keine eigenen Asylgründe hätte und die Asylantragstellung nur deshalb erfolge, damit die Familieneinheit gewahrt bleibe, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 08.10.2008 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 mit Bescheid vom 10.11.2008 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.6. Nach Durchführung einer Einvernahme der Mutter der BF als gesetzlicher Vertreterin am 10.11.2008 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch, bei der die Mutter der BF angab, dass die BF keine eigenen Asylgründe hätte und die Asylantragstellung nur deshalb erfolge, damit die Familieneinheit gewahrt bleibe, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 08.10.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 mit Bescheid vom 10.11.2008 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit einer Ausweisung in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).
Die BF gehöre einer Familie (mit den in Punkt 1.1. genannten Mitgliedern) an, deren Asylanträge abgewiesen worden und deren Asylverfahren zurzeit beim VwGH anhängig seien.
Die Erstbehörde traf Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des AsylG sei nicht glaubhaft gemacht worden, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF in die Mongolei. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 26.11.2008, eingelangt am 23.11.2008, fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und beantragt wurde, "der Asylgerichtshof möge
den hier angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz vom 10.11.2008, AZ 08 09.727-BAL, zugestellt am 18.11.2008 dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben wird und mir der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wird, in eventu
feststellen, dass mir der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt wird, in eventu
die ausgesprochene Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ersatzlos beheben, in eventu
den angefochtenen bescheid der Erstbehörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen"
sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen.
In der Beschwerdebegründung wurde auf das bisherige Vorbringen insbesondere der Mutter der BF (im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.11.2008) verwiesen.
Die gegenüber der BF ausgesprochene Ausweisung sei rechtswidrig und daher zu beheben, da bezüglich einiger ihrer Familienangehörigen, deren Verfahren derzeit alle beim VwGH anhängig seien, vom Bundesasylamt keine Ausweisung ausgesprochen worden sei. Eine [allfällige] Ausweisung habe daher durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.
Die Mutter der BF werde in ihrem Heimatland Mongolei von Mitgliedern des Satankultes "XXXX" verfolgt. Der Staat sei nicht in der Lage, ausreichenden Schutz gegen diese Übergriffe zu gewähren, was auch aus den im Folgenden zitierten Länderberichten (von Accord, Amnesty International und anderen) hervorgehe.
Weiters stünde der BF und ihrer Familie in der Mongolei keine Unterkunft zur Verfügung und sie hätten auch keine Familienangehörigen, die sie sozial auffangen könnten. Das 2003 eingerichtete Wohlfahrtssystem sehe keine ausreichenden Unterstützungen für von Armut betroffene Menschen vor. Im Übrigen werde auf die Argumente in den VwGH-Beschwerden ihrer Eltern sowie ihres Bruders verwiesen.
1.8. Mit Erkenntnissen des VwGH vom 31.03.2009, Zahlen 2006/20/0198 bis 0200-8, wurde die Behandlung der Beschwerden betreffend die Mutter und die Schwester der BF zur Gänze gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG abgelehnt, nach welcher Bestimmung der VwGH die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des UBAS durch Beschluss ablehnen kann, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.1.8. Mit Erkenntnissen des VwGH vom 31.03.2009, Zahlen 2006/20/0198 bis 0200-8, wurde die Behandlung der Beschwerden betreffend die Mutter und die Schwester der BF zur Gänze gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt, nach welcher Bestimmung der VwGH die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des UBAS durch Beschluss ablehnen kann, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des VwGH abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Der VwGH begründete diese Ablehnungen damit, dass die Beschwerden keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen aufwerfen würden, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessenungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor.
Zu demselben Ergebnis kam der VwGH bezüglich des gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheides hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und II. Lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes III. des Bescheides betreffend den Vater der BF stellte der VwGH fest, dass der UBAS verkannt hätte, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass er auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, und verwies diesbezüglich auf das dg. Erkenntnis vom 16.01.2008, Zahl 2007/19/0851, sowie zuletzt auf das dg. Erkenntnis vom 19.02.2009, Zahlen 2006/01/0865 bis 0869.Zu demselben Ergebnis kam der VwGH bezüglich des gegenständlichen in Beschwerde gezogenen Bescheides hinsichtlich seiner Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. Lediglich hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides betreffend den Vater der BF stellte der VwGH fest, dass der UBAS verkannt hätte, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass er auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben mit seiner Ehefrau und seiner Tochter darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte, und verwies diesbezüglich auf das dg. Erkenntnis vom 16.01.2008, Zahl 2007/19/0851, sowie zuletzt auf das dg. Erkenntnis vom 19.02.2009, Zahlen 2006/01/0865 bis 0869.
In Verfolgung dieser Rechtsansicht hob der VwGH den in Beschwerde gezogenen Bescheid betreffend den Vater der BF bezüglich Spruchpunkt III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG auf.In Verfolgung dieser Rechtsansicht hob der VwGH den in Beschwerde gezogenen Bescheid betreffend den Vater der BF bezüglich Spruchpunkt römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG auf.
In der Begründung zu dieser Entscheidung führte der VwGH aus, dass mit der Asylgesetznovelle 2003 das im AsylG 1997 vorgesehene System der Asylerstreckung durch das sogenannte "Familienverfahren" abgelöst worden sei. Zur Darstellung der diesbezüglichen Regelungen und der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Rechtsposition der Kernfamilie zu vereinheitlichen und dadurch die Familieneinheit zu stärken, werde gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Punkte 4. und 5. des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, verwiesen.In der Begründung zu dieser Entscheidung führte der VwGH aus, dass mit der Asylgesetznovelle 2003 das im AsylG 1997 vorgesehene System der Asylerstreckung durch das sogenannte "Familienverfahren" abgelöst worden sei. Zur Darstellung der diesbezüglichen Regelungen und der damit verfolgten Intention des Gesetzgebers, die Rechtsposition der Kernfamilie zu vereinheitlichen und dadurch die Familieneinheit zu stärken, werde gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die Punkte 4. und 5. des Erkenntnisses des VwGH vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054, verwiesen.
Im vorliegenden Fall habe der UBAS die erstinstanzliche Ausweisung des Vaters der BF bestätigt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seinen Söhnen lebe. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet, eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der in diesen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.
Die vom UBAS übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweise sich daher als unrichtig. Es erscheine vielmehr möglich, dass der Vater der BF aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen habe. Die vorliegende Ausweisung greife somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Vaters der BF ein. Für diesen Eingriff sei keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erforderten, dass der Vater der BF Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen müsse.Die vom UBAS übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweise sich daher als unrichtig. Es erscheine vielmehr möglich, dass der Vater der BF aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen habe. Die vorliegende Ausweisung greife somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Vaters der BF ein. Für diesen Eingriff sei keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt habe, warum öffentliche Interessen es erforderten, dass der Vater der BF Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen müsse.
Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hätte eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Vaters der BF ersatzlos beheben müssen.
Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Vater der BF kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Vater der BF kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Der angefochtene Bescheid sei daher insoweit, als damit Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung (Ausweisung) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG) aufzuheben, da der UBAS mit der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Bestätigung des Spruchpunktes III. des erstinstanzlichen Bescheides die Rechtslage verkannt hätte.Der angefochtene Bescheid sei daher insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung (Ausweisung) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG) aufzuheben, da der UBAS mit der durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Bestätigung des Spruchpunktes römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides die Rechtslage verkannt hätte.
1.9. Der genannten Entscheidung des VwGH Rechnung tragend wurde daher Spruchpunkt III. des in Punkt 1.2. angeführten Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.6.2009, GZ: C13 251389-1/2009/13E, behoben.1.9. Der genannten Entscheidung des VwGH Rechnung tragend wurde daher Spruchpunkt römisch drei. des in Punkt 1.2. angeführten Bescheides des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.6.2009, GZ: C13 251389-1/2009/13E, behoben.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 67d AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), entgegensteht.Gemäß Paragraph 67 d, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), entgegensteht.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 08.10.2008 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 10.11.2008 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 08.10.2008 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 10.11.2008 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
2.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass die Erstbehörde das Verwaltungsverfahrenbezüglich der BF - betreffend die Spruchpunkte I. und II. - rechtmäßig durchgeführt hat. In Beachtung der Vorschriften des AVG und des AsylG 2005 wurde der BF - im Familienverfahren - durch Einvernahme ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetsch ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Da die Mutter der BF (wie auch die sonstigen Familienmitglieder der BF) das Vorliegen asylrechtlich relevanter Verfolgung nach glaubhaft machen konnte - was in der Zwischenzeit auch durch ablehnende Entscheidungen des VwGH über Beschwerden gegen die Bescheide des UBAS bestätigt wurde - gewährte die Erstbehörde der BF zu Recht weder Asyl noch subsidiären Schutz. § 34 AsylG 2005 ist damit entsprochen.2.2.2. Der Asylgerichtshof stellt weiters fest, dass die Erstbehörde das Verwaltungsverfahrenbezüglich der BF - betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. - rechtmäßig durchgeführt hat. In Beachtung der Vorschriften des AVG und des AsylG 2005 wurde der BF - im Familienverfahren - durch Einvernahme ihrer Mutter als gesetzlicher Vertreterin unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetsch ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Da die Mutter der BF (wie auch die sonstigen Familienmitglieder der BF) das Vorliegen asylrechtlich relevanter Verfolgung nach glaubhaft machen konnte - was in der Zwischenzeit auch durch ablehnende Entscheidungen des VwGH über Beschwerden gegen die Bescheide des UBAS bestätigt wurde - gewährte die Erstbehörde der BF zu Recht weder Asyl noch subsidiären Schutz. Paragraph 34, AsylG 2005 ist damit entsprochen.
Was die in Spruchpunkt III. ausgesprochene Ausweisung betrifft, so war diese - ebenso wie schon die im Verfahren bezüglich ihres Vaters mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009, GZ: C13 251.389-1/2009/13E ausgesprochene Ausweisung - in Entsprechung der Entscheidung des VwGH zu beheben.Was die in Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochene Ausweisung betrifft, so war diese - ebenso wie schon die im Verfahren bezüglich ihres Vaters mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2009, GZ: C13 251.389-1/2009/13E ausgesprochene Ausweisung - in Entsprechung der Entscheidung des VwGH zu beheben.
2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG und § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter zu erörtern.2.2.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG und Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
21.10.2010