TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/1 B2 232705-2/2010

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Veröffentlicht am 01.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 232.705-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, FZ. 09 16.105-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.03.2010, FZ. 09 16.105-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 22.03.2010 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde vom 22.03.2010 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, 38, Absatz eins, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte am 19.09.2002 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag), wobei er seinen am XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweis vorlegte.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte am 19.09.2002 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag), wobei er seinen am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweis vorlegte.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.10.2002 gab der Beschwerdeführer zunächst an, von 1982 bis 1990 in XXXX die Grundschule und danach bis 1993 ebendort eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht zu haben. Anschließend habe er bis 1995 als Helfer in einer Autoreparatur gearbeitet. Im Sommer 2002 sei er von uniformierten Personen gesucht worden und habe deshalb den Kosovo verlassen. Er wisse weder, wer diese Personen seien, noch, was sie von ihm gewollt hätten. Er vermute aber Geld. Im Falle der Normalisierung der Situation in seiner Heimat würde er dorthin zurückkehren. Bereits 1997 habe er einen Deutschkurs belegt, könne Deutsch schreiben, lesen und sprechen.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 07.10.2002 gab der Beschwerdeführer zunächst an, von 1982 bis 1990 in römisch 40 die Grundschule und danach bis 1993 ebendort eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht zu haben. Anschließend habe er bis 1995 als Helfer in einer Autoreparatur gearbeitet. Im Sommer 2002 sei er von uniformierten Personen gesucht worden und habe deshalb den Kosovo verlassen. Er wisse weder, wer diese Personen seien, noch, was sie von ihm gewollt hätten. Er vermute aber Geld. Im Falle der Normalisierung der Situation in seiner Heimat würde er dorthin zurückkehren. Bereits 1997 habe er einen Deutschkurs belegt, könne Deutsch schreiben, lesen und sprechen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.10.2002, Zahl: 02 26.983-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 16.10.2002, Zahl: 02 26.983-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.02.2009, GZ 232.705-0/2008/17E gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo für zulässig erklärt.Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.02.2009, GZ 232.705-0/2008/17E gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kosovo für zulässig erklärt.

Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 03.09.2009, Zl. U 750/09-7, abgelehnt.

2. Bereits am 28.12.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten - den nunmehr verfahrensgegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag angab, dass seine Eltern in der Schweiz und sein jüngerer Bruder in Wien leben würden. Zu seiner Schulbildung gab er ergänzend zu den Ausführungen im ersten Verfahren an, 1990 bis 1993 eine Berufsschule und gleichzeitig eine Ausbildung zum Maschinenschlosser gemacht zu haben - bis 1995 habe er dann auch als Kfz-Mechaniker gearbeitet. Überdies habe er sich 2003 kurz in Schweden aufgehalten und auch dort einen Asylantrag gestellt. Den Ausgang dieses Verfahrens habe er nicht abgewartet.

Er sei am 08.09.2009 in den Kosovo zurückgekehrt und habe sich neue Personaldokumente ausstellen lassen. Im Mai 2005 sei über ihn in Österreich ein Aufenthaltsverbot verhängt worden - er sei damals aber noch bis Jahresende in Strafhaft gewesen. Auch 2009 habe er einige Monate in Strafhaft verbracht und sei nach seiner Entlassung am 08.09.2009 nach XXXX abgeschoben worden. Für die neuerliche Schleppung nach Österreich habe er 2.000 Euro bezahlt. Das Geld hätten ihm sein Vater bzw. sein Onkel gegeben.Er sei am 08.09.2009 in den Kosovo zurückgekehrt und habe sich neue Personaldokumente ausstellen lassen. Im Mai 2005 sei über ihn in Österreich ein Aufenthaltsverbot verhängt worden - er sei damals aber noch bis Jahresende in Strafhaft gewesen. Auch 2009 habe er einige Monate in Strafhaft verbracht und sei nach seiner Entlassung am 08.09.2009 nach römisch 40 abgeschoben worden. Für die neuerliche Schleppung nach Österreich habe er 2.000 Euro bezahlt. Das Geld hätten ihm sein Vater bzw. sein Onkel gegeben.

Seine "genauen Fluchtgründe" habe er bei seinem ersten Asylantrag angegeben. Zusätzlich würden heute neue Gründe hinzukommen. Er habe im Kosovo "niemanden" (seine Eltern würden in der Schweiz, sein Bruder in Österreich leben), auch keine Lebensperspektive und keine wirtschaftliche Zukunft. Zudem sei die Sicherheitslage schlecht, er möchte daher in Österreich bleiben.

Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2010 in Anwesenheit seiner bevollmächtigten Vertreterin gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Angaben im ersten Verfahren hätten der Wahrheit entsprochen. Im Kosovo habe er zuletzt in seinem Elternhaus in XXXX gelebt; ausgereist sei er jedoch über Montenegro, wo er zeitweilig bei Bekannten gelebt habe. Seine Familie habe ihn in dieser Zeit finanziell unterstützt. In Österreich sei er zweimal wegen Einbruchsdiebstahls in Haft gewesen.Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2010 in Anwesenheit seiner bevollmächtigten Vertreterin gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Angaben im ersten Verfahren hätten der Wahrheit entsprochen. Im Kosovo habe er zuletzt in seinem Elternhaus in römisch 40 gelebt; ausgereist sei er jedoch über Montenegro, wo er zeitweilig bei Bekannten gelebt habe. Seine Familie habe ihn in dieser Zeit finanziell unterstützt. In Österreich sei er zweimal wegen Einbruchsdiebstahls in Haft gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Oktober 2009 zwei Personen zu seinem Haus gekommen seien und ihn gesucht hätten. Er sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht im Haus gewesen. Deshalb hätten diese seinen Vater, der gerade auf Urlaub zu Hause im Kosovo gewesen sei, nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt. Nach einigen Tagen sei ein kleines Mädchen geschickt worden, das eine Plastikblume für ihn mitgebracht habe, wie sie auf Friedhöfen üblich seien. Dann habe er mit seinem Vater gesprochen und sei er folglich am 15.10.2009 gemeinsam mit seinem Vater und seinem Onkel nach Montenegro gefahren.

Mit dem Staat oder der Polizei habe er keine Probleme gehabt. Er könne "nicht direkt" sagen, wer ihn im Kosovo gesucht habe - diese Personen seien aber "alle organisiert" und überdies maskiert. Die zwei Personen, die mit seinem Vater gesprochen hätten, wären allerdings in Zivilkleidung und nicht maskiert gewesen. Er wisse nicht, was diese Personen von ihm gewollt hätten. Er sei auch sonst nicht persönlich angesprochen worden. Zur Polizei sei er nicht gegangen, weil diese Erpresser mit der Polizei zusammenarbeiten würden.

Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach, sondern lebe hier von der Unterstützung seines Bruders und seiner in der Schweiz lebenden Familie. In Österreich würden sein Bruder und vier Cousins leben, im Kosovo habe er lediglich zwei Onkel. Auf Vorhalt von Feststellungen zum Kosovo erklärte der Beschwerdeführer, es gebe im Kosovo keine Sicherheit; die Regierung sage "so was nur für die Europäer".

Seitens des Beschwerdeführers und seiner Vertreterin wurden ein Zeitungsartikel ("Dem jüngsten Staat fehlt die Perspektive") vom 16.02.2010 zur Situation im Kosovo, der österreichische Führerschein des Beschwerdeführers (ausgestellt am XXXX) und der kosovarische Personalausweis (ausgestellt am XXXX) vorgelegt.Seitens des Beschwerdeführers und seiner Vertreterin wurden ein Zeitungsartikel ("Dem jüngsten Staat fehlt die Perspektive") vom 16.02.2010 zur Situation im Kosovo, der österreichische Führerschein des Beschwerdeführers (ausgestellt am römisch 40 ) und der kosovarische Personalausweis (ausgestellt am römisch 40 ) vorgelegt.

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.03.2010, Zahl: 09 16.105-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 03.03.2010, Zahl: 09 16.105-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Darin hielt das Bundesasylamt zunächst folgende strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers fest:

"1) Sie wurden vom Landesgericht XXXX vom XXXX wegen der §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und § 130 1. Satz, 2. Fall, 2. Satz StGB und den §§ 15, 278 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, rechtskräftig verurteilt."1) Sie wurden vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen der Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und Paragraph 130, 1. Satz, 2. Fall, 2. Satz StGB und den Paragraphen 15, 278, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

2) Sie wurden vom Landesgericht XXXX vom XXXX wegen der §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt."2) Sie wurden vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen der Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt."

Begründend wurde ausgeführt, die vorgebrachte Bedrohung durch Privatpersonen sei nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Verfahren eine Verfolgung durch Mitglieder unbekannter Organisationen nicht glaubhaft machen können. Er habe sich mit seinen Befürchtungen nie an die Polizei gewandt, obwohl diese in der Lage und willens wäre, ihm hinreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn er kein Vertrauen in die Polizei gehabt hätte, wäre ihm immer noch die Möglichkeit offen gestanden, sich direkt an die UNMIK, EULEX oder die Gerichte zu wenden. Überdies sei aus dem gesamten Vorbringen keine schlüssige Drohung ersichtlich.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zunächst aus (Hervorhebungen im Original):

"Sie wurden schon kurze Zeit nach Ihrer illegalen Einreise nach Österreich erstmals straffällig und verübten Sie mehrere Straftaten. Auf Grund der Häufigkeit der von Ihnen gesetzten strafbaren Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, konnte nicht erkannt werden, dass Sie das Unrecht Ihrer Taten einzusehen vermochten, beziehungsweise weitere gleich gelagerte strafbare Handlungen unterlassen werden.

Die zitierten Verurteilungen rechtfertigen die Feststellung, dass Sie im Sinne des § 6 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten, beziehungsweise, Sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Dadurch sind Sie im vollen Umfang vom Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betroffen.Die zitierten Verurteilungen rechtfertigen die Feststellung, dass Sie im Sinne des Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten, beziehungsweise, Sie eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellen. Dadurch sind Sie im vollen Umfang vom Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betroffen.

Die wiederkehrend ausgeführten Tatverübungen rechtfertigen die Feststellung, dass Sie abermals derartige Delikte begehen werden und stellen Sie, wegen dieses strafbaren Verhaltens, eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Auch ist aus Ihrem Verhalten deutlich erkennbar, dass Sie nicht gewillt sind die Gesetze der Republik Österreich einzuhalten.

So wurden Sie mehrmals wegen der Begehung von Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt, indem sie nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Abs. 1 und § 130 (1. Satz, 2. Fall, 2. Satz) StGB und den §§ 15, 278 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie nach den §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt wurden.So wurden Sie mehrmals wegen der Begehung von Eigentumsdelikten rechtskräftig verurteilt, indem sie nach den Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Absatz eins und Paragraph 130, (1. Satz, 2. Fall, 2. Satz) StGB und den Paragraphen 15, 278, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren, sowie nach den Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr rechtskräftig verurteilt wurden.

Der Grund für die Qualifizierung des Bandendiebstahls liegt in der Gefährlichkeit durch die Mitwirkung oder Unterstützung der Bandenmitglieder nicht nur bei der Ausführung der Tat, sondern auch schon bei ihrer Vorbereitung sowie nach der Tat bei der Sicherung der Person des Täters und der Beute. Ein Zusammenschluss zur Begehung bloß geringfügiger Diebstähle, wie welchen also Sachen von nur geringem Wert gestohlen werden, erfüllt das Tatbild des § 130 nicht.Der Grund für die Qualifizierung des Bandendiebstahls liegt in der Gefährlichkeit durch die Mitwirkung oder Unterstützung der Bandenmitglieder nicht nur bei der Ausführung der Tat, sondern auch schon bei ihrer Vorbereitung sowie nach der Tat bei der Sicherung der Person des Täters und der Beute. Ein Zusammenschluss zur Begehung bloß geringfügiger Diebstähle, wie welchen also Sachen von nur geringem Wert gestohlen werden, erfüllt das Tatbild des Paragraph 130, nicht.

Im Hinblick auf die oben angeführten Tathandlungen ist nicht nur eine Gefahr für die Gemeinschaft gegeben, sondern liegt auch eine gravierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich vor.

Nach Ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2002 wurden Sie straffällig. Die kriminellen Aktivitäten stellten Sie erst aufgrund Ihrer Verhaftung ein. Es ist somit in keinster Weise zu erkennen, dass Sie selbstständig Ihr kriminelles Leben aufgeben wollten.

Von einer positiven Zukunftsprognose war und ist daher nicht auszugehen.

Das Bundesasylamt gelangte nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass der Ausschließungsgrund gemäß § 6 Abs 1 Ziffer 3 AsylG vorliegt und Ihr Antrag auf internationalen Schutz daher abzuweisen ist."Das Bundesasylamt gelangte nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass der Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG vorliegt und Ihr Antrag auf internationalen Schutz daher abzuweisen ist."

Darüber hinaus sei das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft gewesen. Auch gebe es keinen Hinweis, dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls der behördliche Schutz verweigert worden wäre.

Ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG sei nicht ersichtlich, auch keine lebensbedrohende Krankheit. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die Lebensgrundlage entzogen wäre, habe dieser nicht glaubhaft vorgebracht, zumal von einer Unterstützung durch seine Verwandten ausgegangen werden könne.Ein Abschiebungshindernis im Sinne des Paragraph 8, AsylG sei nicht ersichtlich, auch keine lebensbedrohende Krankheit. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die Lebensgrundlage entzogen wäre, habe dieser nicht glaubhaft vorgebracht, zumal von einer Unterstützung durch seine Verwandten ausgegangen werden könne.

Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Art 8 EMRK in Österreich sei nicht feststellbar. Von einem effektiven Zusammenleben mit seinen in Österreich lebenden Verwandten könne nicht gesprochen werden. Auch sonst seien keine besonders intensiven Bindungen zu Österreich feststellbar, zumal der Beschwerdeführer auch Haftstrafen zu verbüßen hatte. Insbesondere auch aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Der Beschwerdeführer weise trotz achtjährigen Aufenthalts in Österreich "nur äußerst mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache" auf und seien auch sonst keine Integrationsmerkmale gegeben.Ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, EMRK in Österreich sei nicht feststellbar. Von einem effektiven Zusammenleben mit seinen in Österreich lebenden Verwandten könne nicht gesprochen werden. Auch sonst seien keine besonders intensiven Bindungen zu Österreich feststellbar, zumal der Beschwerdeführer auch Haftstrafen zu verbüßen hatte. Insbesondere auch aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Der Beschwerdeführer weise trotz achtjährigen Aufenthalts in Österreich "nur äußerst mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache" auf und seien auch sonst keine Integrationsmerkmale gegeben.

Der Beschwerdeführer stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat, weshalb das Kriterium des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfüllt sei.Der Beschwerdeführer stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat, weshalb das Kriterium des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfüllt sei.

4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin fristgerecht Beschwerde ein.

Er habe ausgeführt, nach dem Krieg von kriminellen Gruppen festgenommen worden zu sein. Im Oktober hätten zwei Personen nach ihm gesucht, es sei aber lediglich sein Vater zu Hause gewesen. Drei oder vier Tage später habe ein kleines Mädchen eine Plastikblume für ihn gebracht. Diese Blume sei "für den Friedhof". Seine Gefährdung sei also nicht auf Spekulationen gegründet.

Überdies sei das Verfahren mangelhaft gewesen. So sei weder sein Vater als Zeuge einvernommen noch auf den vorgelegten Zeitungsartikel Bezug genommen worden. Nur sein Vater hätte genau sagen können, was die Personen gesprochen hätten und was sie von ihm gewollt hätten. Die vorgebrachte Verzahnung von Politik und organisierter Kriminalität sei durch den vorgelegten Artikel vom 16.02.2010 "definitiv bewiesen".

Ihm drohe "jedenfalls" die Gefahr, im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

Ein Bruder und vier Cousins würden in Österreich leben, sein Vater in der Schweiz - dies sei nicht festgestellt worden. Er lebe mit seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt und habe zu seinem Heimatland "überhaupt keine Beziehungen". Die Behörde habe somit bei der Ausweisung ihr Ermessen "bei weitem überschritten". Überdies sei er der deutschen Sprache "jedenfalls mächtig", er spreche "perfekt deutsch". Er sei somit integriert und "interessiert", sich "in Zukunft wohl zu verhalten". Die strafrechtlichen Verurteilungen seien nicht heranzuziehen, um sein Privat- und Familienleben in den Hintergrund treten zu lassen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte dort von 1982 bis 1993 die Schule. Von 1993 bis 1995 arbeitete der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt als Kfz-Mechaniker.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und besuchte dort von 1982 bis 1993 die Schule. Von 1993 bis 1995 arbeitete der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt als Kfz-Mechaniker.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.09.2002 erstmalig einen Asylantrag in Österreich, dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2002 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.02.2009 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 03.09.2009 die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab. In diesem Asylverfahren war (aus rechtlichen Gründen) keine Ausweisung verfügt worden.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht berufstätig. Im Dezember 2004 wurde er in Österreich zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, im Juni 2008 zu einer weiteren einjährigen Haftstrafe verurteilt. Nach Verbüßung dieser zweiten Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 08.09.2009 in den Kosovo abgeschoben und lebte dort bis zu seiner neuerlichen Ausreise nach Österreich gemeinsam mit seinem Vater im Elternhaus in XXXX.Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht berufstätig. Im Dezember 2004 wurde er in Österreich zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt, im Juni 2008 zu einer weiteren einjährigen Haftstrafe verurteilt. Nach Verbüßung dieser zweiten Freiheitsstrafe wurde der Beschwerdeführer am 08.09.2009 in den Kosovo abgeschoben und lebte dort bis zu seiner neuerlichen Ausreise nach Österreich gemeinsam mit seinem Vater im Elternhaus in römisch 40 .

Die Eltern des Beschwerdeführers leben (überwiegend) in der Schweiz, halten sich jedoch immer wieder im Kosovo auf (wo sie in ihrem Haus leben). Im Heimatland des Beschwerdeführers halten sich weiters zwei Onkel des Beschwerdeführers auf. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich und hat der Beschwerdeführer bei diesem Unterkunft gefunden. Zudem leben in Österreich noch vier Cousins des Beschwerdeführers, zu denen jedoch keine besonders intensive Bindung besteht. Für eine besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich gibt es keine Hinweise.

Der Beschwerdeführer konnte bereits in seinem ersten Verfahren eine Verfolgung seitens unbekannter Krimineller nicht glaubhaft darlegen. Sein neuerliches Vorbringen - von zwei unbekannten Personen nach seiner Rückkehr in den Kosovo gesucht worden zu sein - ist ebenfalls als unglaubwürdig zu beurteilen. Im Übrigen wären die zuständigen Behörden im Kosovo als schutzfähig und auch als schutzwillig anzusehen. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Heimatland keinerlei Probleme mit den dortigen Behörden. Die Ausstellung eines Personalausweises 2009 zeigt jedenfalls deutlich, dass der Beschwerdeführer keine Befürchtungen hinsichtlich einer Kontaktaufnahme mit kosovarischen Behörden hegte.

Im Falle einer Rückkehr ist sowohl die Unterbringung als auch die grundlegende Existenzsicherung des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen.

Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist gesund und übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Es gibt keinen Hinweis auf eine etwaige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Gegen den Beschwerdeführer besteht in Österreich seit 23.05.2005 ein (bis 2015 gültiges) Aufenthaltsverbot.Aus dem Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist gesund und übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Es gibt keinen Hinweis auf eine etwaige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Gegen den Beschwerdeführer besteht in Österreich seit 23.05.2005 ein (bis 2015 gültiges) Aufenthaltsverbot.

1.2. Zur Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des

Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

2. a. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.

(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)

2. b. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.

[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.

[Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo]

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]

Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung.

[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung

durch die Universitätsklinik Pristina.

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam

voran.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte

Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte

Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient

Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der

Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch

Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.

Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.

Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj,

Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,

1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.

Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zur familiären Situation und zur früheren Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 28.12.2009 und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2010 sowie den vorgelegten Personaldokumenten (UNMIK-Personalausweis im ersten Verfahren, Personalausweis der Republik Kosovo und österreichischer Führerschein im aktuellen Verfahren).

Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und dem bestehenden Aufenthaltsverbot in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers sowie der im Akt aufliegenden Strafregisterauskunft vom 25.03.2010 und des FI-Ausdruckes vom 25.03.2010.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existenziellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Berichten und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers im Kosovo und in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, wobei die Unterkunftnahme bei seinem Bruder durch eine aktuelle Abfrage im zentralen Melderegister bestätigt werden konnte. Ein gemeinsamer Haushalt ist darin angesichts des familiären Naheverhältnisses jedoch nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer in den Jahren des gemeinsamen Wohnsitzes wesentliche Zeiten in Strafhaft verbrachte. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ausdrücklich angegeben, im Kosovo im Elternhaus gelebt zu haben, wo sich auch seine Eltern immer wieder aufhalten würden. An einer gesicherten Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo besteht somit kein Zweifel. Im Übrigen ist von einer Unterstützung durch seine im Ausland lebenden Verwandten (insbesondere die Eltern) auszugehen.

Der Beschwerdeführer behauptet neuerlich - wie bereits in seinem ersten Verfahren - eine Verfolgung seitens unbekannter Krimineller. Diese Behauptung argumentiert er lediglich völlig vage damit, dass er nach seiner Rückkehr in den Kosovo von zwei unbekannten Männern im Oktober 2009 gesucht worden sei - aus welchem Grund sei ihm unbekannt - und dass ein Mädchen eine typischerweise auf Friedhöfen zu findende Plastikblume für ihn abgegeben habe. Die beiden Männer habe er nicht gesehen, sie hätten damals nur seinen Vater angetroffen, diesem gegenüber aber auch keine näheren Angaben gemacht.

Insgesamt lässt sich aus diesen Behauptungen - selbst wenn man sie als wahr unterstellt - keine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten. Im Übrigen ist auch kein Grund ersichtlich, der den Beschwerdeführer gehindert hätte, sich bei entsprechender Furcht an die zuständigen Behörden zu wenden.

2.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, die im Wesentlichen jenen Berichten zur Lage im Kosovo entsprechen, die dem Beschwerdeführer bereits seitens des Bundesasylamtes vorgehalten wurden, die sich schon im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes finden und denen der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht konkret und substantiiert entgegen getreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer auf den vorgelegten Zeitungsartikel vom Februar 2010 verweist, ist dieser nicht geeignet, den vorliegenden Berichten zur Situation im Kosovo entgegen zu stehen. Im Übrigen ist die als "Beweis" für die Verzahnung von Staat und Organisierter Kriminalität bezeichnete (und markierte) Stelle des Artikels eine beleglose Behauptung/Beurteilung des Autors dieses Artikels und überdies bezogen auf Großinvestitionen europäischer Wirtschaftsbetriebe (insbesondere Anlegerschutz und Investitionssicherheit). Ein konkreter Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer ist darin jedenfalls nicht ersichtlich.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2. Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder

Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Bedrohung durch unbekannte Kriminelle war mangels Substanz und Plausibilität nicht glaubwürdig.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht einmal versucht, Schutz von Seiten der kosovarischen Behörden zu erlangen, obwohl ihm dies problemlos möglich gewesen wäre. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im Kosovo keine Straftaten begangen und den Kontakt mit den Behörden bereits vorher zwecks Ausstellung neuer Personaldokumente freiwillig hergestellt.

Letztlich ist selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch unbekannte Kriminelle keine anderslautende Entscheidung zu erwarten, da es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung von unbekannten Kriminellen lediglich um einen gemeinkriminellen Akt handelt, der dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden kann (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Der Beschwerdeführer kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch keinerlei Versuche unternommen, einen diesbezüglichen Schutz überhaupt in Anspruch zu nehmen. Da ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden kann, kommt dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zu (VwGH 04.05.2000, 92/20/0177). Da folglich auch bei Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch Kriminelle keine anderslautende Entscheidung zu erwarten ist, konnte von der zeugenschaftlichen Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers Abstand genommen werden.Letztlich ist selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch unbekannte Kriminelle keine anderslautende Entscheidung zu erwarten, da es sich bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohung von unbekannten Kriminellen lediglich um einen gemeinkriminellen Akt handelt, der dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden kann vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557). Der Beschwerdeführer kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die kosovarischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation im Kosovo ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Zudem hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben auch keinerlei Versuche unternommen, einen diesbezüglichen Schutz überhaupt in Anspruch zu nehmen. Da ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden kann, kommt dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zu (VwGH 04.05.2000, 92/20/0177). Da folglich auch bei Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch Kriminelle keine anderslautende Entscheidung zu erwarten ist, konnte von der zeugenschaftlichen Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers Abstand genommen werden.

Zur Abweisung des Asylantrages sei noch erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall auch nicht glaubhaft dargelegt. Dies umso mehr, als eine Unterstützung durch die in der Schweiz und im Kosovo lebenden Eltern als gesichert anzusehen ist.

3.5. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auch "iVm § 6 Abs. 1 AsylG" abgewiesen, also festgestellt, dass ein Asylausschlussgrund gegeben ist. Konkret sah das Bundesasylamt die Ziffer 3 (durch die "mehrmalige" Verurteilung aufgrund der Begehung von Eigentumsdelikten) als verwirklicht an.3.5. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auch "iVm Paragraph 6, Absatz eins, AsylG" abgewiesen, also festgestellt, dass ein Asylausschlussgrund gegeben ist. Konkret sah das Bundesasylamt die Ziffer 3 (durch die "mehrmalige" Verurteilung aufgrund der Begehung von Eigentumsdelikten) als verwirklicht an.

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Gemäß Artikel 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33 Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Art. 33 "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.In der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, Erkenntnis vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Artikel 33, "Abs. 2" zweiter Fall GFK ausgeführt, nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.

Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG stellt darauf ab, ob der Antragsteller aus gewichtigen Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist. Mit der Gefahr für die Sicherheit sind zB Versuche gemeint, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte und Sabotage (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens 226). Eine Gefahr für die Sicherheit des Landes besteht dann, wenn die Existenz des Staates selbst in Frage steht oder der Aufenthaltsstaat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen hinnehmen zu müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr eines Umsturzes oder einer Revolution gegeben ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann (siehe Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 453).Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG stellt darauf ab, ob der Antragsteller aus gewichtigen Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit des Landes anzusehen ist. Mit der Gefahr für die Sicherheit sind zB Versuche gemeint, die Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte und Sabotage (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens 226). Eine Gefahr für die Sicherheit des Landes besteht dann, wenn die Existenz des Staates selbst in Frage steht oder der Aufenthaltsstaat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen hinnehmen zu müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr eines Umsturzes oder einer Revolution gegeben ist. Zum anderen ist erforderlich, dass die Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltslandes nur durch aufenthaltsbeendende Maßnahmen abgewendet werden kann (siehe Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 453).

(Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar, S. 248f)

Diese Voraussetzungen sind durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten (Einbruchsdiebstähle) schon abstrakt keinesfalls erfüllt. Es gibt nicht den geringsten Hinweis, dass der Beschwerdeführer je Handlungen gesetzt hätte, die gegen die Existenz der Republik Österreich gerichtet gewesen wären. Das Bundesasylamt hat offenkundig verkannt, dass eine "Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich" lediglich eine Gefahr für den Bestand des Staates an sich meint. Ob eine Person eine Gefahr für das Eigentum anderer Personen darstellt, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz.

Ein Asylausschluss aufgrund von § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG ist somit keinesfalls gegeben.Ein Asylausschluss aufgrund von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist somit keinesfalls gegeben.

3.6 Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.6 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; er hat auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer, ein gesunder und offensichtlich arbeitsfähiger 33jähriger Mann, könnte im Falle einer Rückkehr in seine Heimat neuerlich in seinem Elternhaus Aufnahme finden - wie dies schon vor der Antragstellung in Österreich und im Herbst 2009 (nach seiner ersten Abschiebung) der Fall war. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch seine im Heimatland lebenden Onkel und der in der Schweiz lebenden Eltern - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Dies umso mehr, als er über eine Berufsausbildung (Kfz-Mechaniker) verfügt.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Republik Kosovo führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Der Beschwerdeführer, ein gesunder und offensichtlich arbeitsfähiger 33jähriger Mann, könnte im Falle einer Rückkehr in seine Heimat neuerlich in seinem Elternhaus Aufnahme finden - wie dies schon vor der Antragstellung in Österreich und im Herbst 2009 (nach seiner ersten Abschiebung) der Fall war. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und der Unterstützung durch seine im Heimatland lebenden Onkel und der in der Schweiz lebenden Eltern - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Dies umso mehr, als er über eine Berufsausbildung (Kfz-Mechaniker) verfügt.

Durch die Möglichkeit, wieder Aufnahme in seinem Elternhaus in XXXX zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Insgesamt kann im konkreten Fall somit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine derart ausweglose Lage gerät, die im jegliche Existenzgrundlage entzieht.Durch die Möglichkeit, wieder Aufnahme in seinem Elternhaus in römisch 40 zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation auch als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Insgesamt kann im konkreten Fall somit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in eine derart ausweglose Lage gerät, die im jegliche Existenzgrundlage entzieht.

3.7. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.7. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Bindungen zu Österreich; er wohnt bei seinem Bruder. Dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder Unterkunft gefunden hat, ist jedoch nicht als besonderes Abhängigkeitsverhältnis, sondern als eine dem Verwandtschaftsgrad entsprechende Unterstützung einzustufen, zumal sich der Beschwerdeführer in den Jahren des gemeinsamen Wohnsitzes wesentliche Zeiten in Strafhaft befunden hat. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich niedergelassenen Bruder ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Zu den in Österreich lebenden Cousins des Beschwerdeführers besteht keine besonders intensive Bindung bzw. auch kein Abhängigkeitsverhältnis.Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Bindungen zu Österreich; er wohnt bei seinem Bruder. Dass der Beschwerdeführer bei seinem Bruder Unterkunft gefunden hat, ist jedoch nicht als besonderes Abhängigkeitsverhältnis, sondern als eine dem Verwandtschaftsgrad entsprechende Unterstützung einzustufen, zumal sich der Beschwerdeführer in den Jahren des gemeinsamen Wohnsitzes wesentliche Zeiten in Strafhaft befunden hat. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in Österreich niedergelassenen Bruder ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurden. Zu den in Österreich lebenden Cousins des Beschwerdeführers besteht keine besonders intensive Bindung bzw. auch kein Abhängigkeitsverhältnis.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner neuerlichen Einreise im Dezember 2009 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Auch hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Leben bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Herkunftsstaat verbracht und war dort auch (zeitweise) berufstätig. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben. Im Gegenteil, wurde der Beschwerdeführer in Österreich im Jahre 2004 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie im Jahre 2008 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt und wurde über den Beschwerdeführer deshalb ein bis 23.05.2015 gültiges Aufenthaltsverbot verhängt, wobei der Beschwerdeführer trotz eines gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich im Dezember 2009 neuerlich illegal nach Österreich gereist ist.

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

3.8. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.8. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 2 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.

3.9. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.9. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Organisierte Kriminalität, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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