Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D8 309802-2/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. März 2010, Z 09 08.054-BAE, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08. März 2010, Z 09 08.054-BAE, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste am 04. März 2004 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12. November 2004 einen Asylantrag. Sie gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige der Ukraine und am XXXX geboren zu sein.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 04. März 2004 mit einem Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12. November 2004 einen Asylantrag. Sie gab an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige der Ukraine und am römisch 40 geboren zu sein.
Die Beschwerdeführerin wurde am 17. November 2004 im Zulassungsverfahren vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch zu ihrer Person kurz zu und ihren Gründen für ihren Asylantrag einvernommen. Als Fluchtgrund gab sie im Wesentlichen an, wegen ihrer deutschen Herkunft in der Ukraine diskriminiert, ihre Wohnungstür mit Nazisymbolen verschmiert und von ihrem Mann wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit geschieden worden zu sein. Ein namentlich genanntes Regierungsmitglied, an das sie sich hilfesuchend gewandt habe, habe sie im November 2003 sexuell belästigt.
Am 20. Mai 2005 erfolgte nach Zulassung des Verfahrens eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Russisch, in welcher die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund zusammengefasst angab, von rassistisch motivierten Übergriffen betroffen gewesen zu sein, die von Seiten der Polizei ignoriert worden seien. Sie habe für den Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat wegen Asylantragstellung im Ausland eine Haftstrafe zu befürchten und würde in der Ukraine verhungern.
In der Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Russisch am 01. Feber 2007 wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine vorgehalten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Bescheid vom 06. Feber 2007, Z 04 23.043-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 06. Feber 2007, Z 04 23.043-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Feber 2007, Z 04 23.043-BAE, erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03. April 2007, Z 309.802-1/2E--XVIII/58/07, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF 129/2004, in allen Spruchpunkten abgewiesen.Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Feber 2007, Z 04 23.043-BAE, erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03. April 2007, Ziffer 309 Punkt 802 -, eins /, 2 E, -, -, römisch achtzehn /, 58 /, 07,, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung 129 aus 2004,, in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2008, Z 2007/19/0354-7, abgelehnt.Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2008, Ziffer 2007 /, 19 /, 0354 -, 7,, abgelehnt.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 08. Juli 2009 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag im Wesentlichen an, dass ihre Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht bleiben würden , sie keine neuen Fluchtgründe angeben könne und ihr Sohn seinen Namen und die Telefonnummer geändert habe, worin sie einen Zusammenhang mit der Polizei sehe. Sie wolle nicht nach Hause zurück. Ihr Sohn sei vor sechs Wochen von einem Polizeiauto angefahren worden und wisse sie daher nicht, was man mit ihr machen würde, sollte sie zurückkehren. Die Beschwerdeführerin gab an, dass die Polizei sicher "keine Ruhe geben" werde und korrupt sei.
Der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. Juli 2009 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilte dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und ersuchte um Verlegung der Einvernahme. Am selben Tag langte eine Bestätigung des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22. Juli 2009 ein, wonach bei der Beschwerdeführerin Kreislaufstörungen und ein Zustand nach Kollaps sowie Verdacht auf larvierte Depression bestünden.Der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. Juli 2009 leistete die Beschwerdeführerin keine Folge. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilte dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdeführerin einen Nervenzusammenbruch erlitten habe und ersuchte um Verlegung der Einvernahme. Am selben Tag langte eine Bestätigung des behandelnden Arztes der Beschwerdeführerin, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22. Juli 2009 ein, wonach bei der Beschwerdeführerin Kreislaufstörungen und ein Zustand nach Kollaps sowie Verdacht auf larvierte Depression bestünden.
Am 05. August 2009 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, in Anwesenheit einer Dolmetscherin der russischen Sprache, eines Rechtsberaters sowie der gewillkürten Vertreterin der Beschwerdeführerin statt, in welcher die Beschwerdeführerin einen Zeitungsartikel in Vorlage brachte und angab, sich oft an die Miliz um Schutz wegen ihrer "Nationalitätenprobleme" gewendet zu haben. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass ihr Asylverfahren zulässig ist.
Die Beschwerdeführerin wurde am 06. Oktober 2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, durch einen Organwalter männlichen Geschlechts in Anwesenheit eines Dolmetschers der russischen Sprache männlichen Geschlechts und einer Flüchtlingsberaterin zu ihrer Situation in Österreich, zu Verwandten in der Ukraine und ihren Gründen für ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz befragt. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sich an den Gründen für die Asylantragstellung nichts geändert habe. Ihr Sohn habe in der Ukraine seinen Namen geändert und sein von einem Auto der Miliz niedergefahren worden, weshalb er zwei Operationen durchmachen habe müssen. Die Beschwerdeführerin legte eine Bestätigung über die Namensänderung ihres Sohnes, der aus Überzeugung, dass er wegen ihr angegriffen worden sei, nicht mehr mit ihr spreche, vor. Hinter dem Attentat auf ihren Sohn vom 25. Mai 2009 vermute die Beschwerdeführerin einen namentlich genannten Unternehmer, der in mafiöse Strukturen verwickelt sei. Dieser habe von ihr vor ihrer Ausreise Geschlechtsverkehr verlangt, sollte sie eine Anstellung bei ihm anstreben. Sie vermute, dass ihr Sohn angefahren worden sei, um sie zur Rückkehr in die Ukraine zu bewegen. Sie habe den namentlich genannten angeblich einflussreichen Mafioso 2007 zufällig in Wien getroffen und habe ihr dieser gedroht und sie zur Rückkehr aufgefordert. Sie fürchte, ebenso wie ihr Sohn von einem Auto angefahren zu werden. Die Beschwerdeführerin gab außerdem an, im Jahr 2003 zusammengeschlagen worden zu sein und sich an die Miliz gewendet zu haben. Sie sei von Skinheads bedroht und erniedrigt worden, worüber in der Presse berichtet worden sei und habe ihr ihre Mutter den Zeitungsausschnitt im Jänner/Feber 2007 nach Österreich geschickt. Sie würde in der Ukraine wieder von Skinheads und nationalistischen Gruppierungen erniedrigt werden und die Polizei untätig bleiben.
Am 01. und 19. Feber 2010 langten beim Bundesasylamt Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid vom 08. März 2010, Z 09 08.054-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08. Juli 2009 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus, demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen:Mit Bescheid vom 08. März 2010, Z 09 08.054-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 08. Juli 2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus, demzufolge ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt traf unter anderem folgende Feststellungen:
"Sie brachten keine neuen Tatsachen bzw. Asylantragsgründe vor, die nicht schon anlässlich Ihres Erstasylverfahrens, EDV-Zahl: 04 23.043-BAE, vorlagen bzw. vorgebracht wurden. [...] Nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Lage und Situation in Ihrem Herkunftsland seit Ihrer Erstasylantragstellung dahingehend geändert hätte, dass die anlässlich des Erstverfahrens - 04 23.043-BAE - getroffenen Länderfeststellungen nicht mehr als zutreffend - insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Situation und Lage der "deutschstämmigen Bevölkerung" und in Bezug auf die Rückkehrsituation - bezeichnet bzw. angesehen werden könnten bzw. sich eine dahingehende Veränderung ergeben hätte, die eine anderslautende Beurteilung Ihres Vorbringens hervorrufen könnte/würde." Das Bundesasylamt führte beweiswürdigend aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag ausschließlich mit jenen Angaben begründe, die schon anlässlich des Erstverfahrens vorgebracht und geprüft worden seien. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin würde es, selbst wenn man diesen Glauben schenken würde, an Asylrelevanz fehlen. Es habe sich erübrigt, der Beschwerdeführerin die "neuen" Länderfeststellungen zur Kenntnis zu bringen, nachdem es zu keinen Änderungen gekommen sei. Die Feststellung, dass sich seit der Erstasylantragstellung keine Änderung hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Ukraine ergeben habe, ergebe sich anhand der "Gegenüberstellung" der im Vorverfahren getroffenen Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. Feber 2010 und den Länderfeststellungen vom August 2009, welche zum Inhalt des Bescheides erhoben würden. Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen)", die die Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, würden keine vorliegen. In der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um Umstände handle, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten und denen keine Asylrelevanz zukomme, selbst wenn man von einem glaubhaften Kern ausgehen würde. Es sei weder in der Sachlage noch im Begehren noch in den Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche ein andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Die Ausweisung der ledigen und nicht selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführerin, die der deutschen Sprache mächtig sei und bis zu ihrem 40. Lebensjahr in der Ukraine gelebt habe, sei zulässig.
Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 09. März 2010 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 23. März 2010 eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Vorbringen wiederholt und ausführt, dass der namentlich genannte Mafioso jedenfalls früher politisch aktiv gewesen sei und nach wie vor großen Einfluss auf die Polizei habe. Das Bundesasylamt habe keinerlei Prüfung ihres Vorbringens vorgenommen, sondern nur auf ihr erstes Asylverfahren Bezug genommen. Der nunmehr vorliegende Sachverhalt hätte von ihr im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht werden können, nachdem sich dieser damals noch gar nicht ereignet habe und ihr die vorgelegten Beweismittel nicht zur Verfügung gestanden seien. Die Beschwerdeführerin sei eine "gut integrierte Bleiberechtswerberin". Die belangte Behörde den fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Ausweisungsentscheidung berücksichtigen müssen. Die Beschwerdeführerin beantragte, der Asylgerichtshof möge die "notwendigen Beweismittel einholen" und den Zeitungsbericht vom März 2003 aus dem Archiv ausheben lassen und die Funktion des Mafioso im Wege der Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Kiew recherchieren sowie festzustellen, ob deutschstämmige Ukraine benachteiligt und diskriminiert und zur Namensänderung gezwungen werden. Die Beschwerdeführerin beantragte die Befragung ihres Sohnes, ob er seinen Namen ändern musste und zum Unfallhergang. Außerdem wurde beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof oder die Vornahme der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof sowie die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Aufhebung der Ausweisung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Email vom 26. März 2010 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 26. März 2010 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Die zur Entscheidung berufene Richterin des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Rechtslage:
1.1 Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.1.1 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5,1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,
§ 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.1.2 Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von der nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin zu entscheiden ist.
1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.4 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I 51/1991 idF BGBl. I 471/1995, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.1.4 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 471 aus 1995,, sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
1.5 Gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.1.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung der Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
1.6 Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG 2005).1.6 Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005).
2. In der Sache:
2.1 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.1 Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH v. 25.4.2007, 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft - damit ist auch die Beurteilung von Tatsachen oder Beweismittel gemeint, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, auch wenn diese gegebenenfalls nicht vorgebracht wurden vergleiche VwGH v. 25.4.2007, 2004/20/0100) - eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, 92/12/0149; 10.06.1998, 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 21.09.2000, 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, 89/07/0200; 20.04.1995, 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme i.S.d. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme i.S.d. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227 mwN).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 8.5.2008, 2004/06/0227 mwN).
2.2 Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 19. Feber 2009, 2008/01/0344, Folgendes aus:
"Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in § 2 Z 13 AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten"."Ein Antrag auf internationalen Schutz wird in Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 als "das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen" definiert. Weiters gilt der Antrag nach dieser Bestimmung "als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten".
Die Gesetzesmaterialien (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:Die Gesetzesmaterialien vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 30f) führen zu dieser Bestimmung aus:
"Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Art. 2 lit. g) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt."Der Passus 'Antrag auf internationalen Schutz' entspricht der Statusrichtlinie (Artikel 2, Litera g,) und wurde zum Zweck der Einheitlichkeit übernommen. Der gegenständliche Begriff bezeichnet das Ersuchen eines Fremden oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
Zur Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz - der inhaltlich dem bisherigen Asylantrag entspricht - reicht es aus, wenn der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder einer Erstaufnahmestelle - auf welche Art auch immer - um Schutz vor Verfolgung ersucht; ersucht der Fremde vor einer anderen Behörde um Schutz, hat diese die Sicherheitsbehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen.
Nur durch diesen weiten Ansatz der Definition des Antrags auf internationalen Schutz kann den internationalen und europarechtlichen Verpflichtungen entsprochen werden."
Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vgl. deren Art. 2 lit. e und Art. 15). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Art. 2 lit. g einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.Der Gesetzgeber wollte - wie in den Erläuterungen ausdrücklich ausgeführt wird - mit dem "Antrag auf internationalen Schutz" die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Statusrichtlinie umsetzen. Diese legt neben dem Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche den 16. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie) für alle Mitgliedsstaaten erstmals gemeinsame Mindestnormen zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus fest, der das Schutzregime der Flüchtlingskonvention ergänzen soll (24. Erwägungsgrund zur Statusrichtlinie; zu den Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nach der Statusrichtlinie vergleiche deren Artikel 2, Litera e und Artikel 15,). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus zu erlangen, sieht die Statusrichtlinie in ihrem Artikel 2, Litera g, einen (einheitlichen) Antrag auf internationalen Schutz vor, der beide Schutzinstrumente (Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus) umfasst.
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 101; auf vergleichbare Schutzregelungen in den zeitlich davor liegenden Asylgesetzen braucht hier nicht näher eingegangen werden). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist.
Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen, nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2005, 73, Rz 153).
Die dargestellte Rechtslage hat auch Auswirkungen auf die Frage, welche Sachverhaltsänderungen den Asylwerber dazu berechtigten, einen Folgeantrag bei den Asylbehörden zu stellen.
Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können.
Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen."
Das Bundesasylamt hat im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz jegliche Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterlassen. Die Beschwerdeführerin leistete der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. Juli 2009 keine Folge und teilte ihr rechtsfreundlicher Vertreter dem Bundesasylamt per Mail vom selben Tag mit, dass die Beschwerdeführerin am Vortag einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Im Akt liegt eine Bestätigung des Arztes der Beschwerdeführerin, Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22. Juli 2009 ein, wonach bei der Beschwerdeführerin Kreislaufstörungen und ein Zustand nach Kollaps sowie Verdacht auf larvierte Depression bestünden. Das Bundesasylamt sah sich nicht veranlasst, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erheben und anschließend einer Beurteilung zu unterziehen. Die belangte Behörde traf zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Feststellungen und führte in der Begründung lediglich aus, dass sich keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen, ergeben hätten, ohne dazu auch nur irgendeine Ermittlungstätigkeit entfaltet zu haben oder auf den im Akt einliegenden Arztbericht Bedacht zu nehmen. Das im Akt einliegende Beweismittel zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im Bescheid nicht ausreichend gewürdigt und ist die Begründung der belangten Behörde daher nicht als schlüssig zu bezeichnen und hält einer nachprüfenden Kontrolle durch den Asylgerichtshof nicht stand. Es wäre daher im Zweifel eine Begutachtung bzw. die Einholung der Behandlungsberichte beim behandelnden Arzt mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen, was im fortgesetzten Verfahren zu veranlassen sein wird. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Bundesasylamt genau zu ermitteln haben, ob sich diesbezüglich Sachverhaltsänderungen ergeben haben, welche gegebenenfalls bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind. Ein Eingriff in Art. 3 EMRK kann ohne umfassende und auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestimmte Länderberichte jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Somit kann ohne weitere Ermittlungstätigkeit nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und stellt der angeführte Verfahrensablauf einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach Erhebung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb das Bundesasylamt auch im vorliegenden Verfahren von der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben ausging, auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080). Eine Berufung auf den Vorbescheid, die das Bundesasylamt im Übrigen gar nicht vorgenommen hat, wäre nicht erfolgversprechend, enthält doch der Vorbescheid lediglich eine Feststellung zur Verfügbarkeit von Medikamenten in der Ukraine, jedoch keine Ausführungen zur medizinischen Versorgung von psychisch Kranken im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.Das Bundesasylamt hat im Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz jegliche Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unterlassen. Die Beschwerdeführerin leistete der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23. Juli 2009 keine Folge und teilte ihr rechtsfreundlicher Vertreter dem Bundesasylamt per Mail vom selben Tag mit, dass die Beschwerdeführerin am Vortag einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Im Akt liegt eine Bestätigung des Arztes der Beschwerdeführerin, Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 22. Juli 2009 ein, wonach bei der Beschwerdeführerin Kreislaufstörungen und ein Zustand nach Kollaps sowie Verdacht auf larvierte Depression bestünden. Das Bundesasylamt sah sich nicht veranlasst, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu erheben und anschließend einer Beurteilung zu unterziehen. Die belangte Behörde traf zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Feststellungen und führte in der Begründung lediglich aus, dass sich keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände, eine lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen, ergeben hätten, ohne dazu auch nur irgendeine Ermittlungstätigkeit entfaltet zu haben oder auf den im Akt einliegenden Arztbericht Bedacht zu nehmen. Das im Akt einliegende Beweismittel zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde im Bescheid nicht ausreichend gewürdigt und ist die Begründung der belangten Behörde daher nicht als schlüssig zu bezeichnen und hält einer nachprüfenden Kontrolle durch den Asylgerichtshof nicht stand. Es wäre daher im Zweifel eine Begutachtung bzw. die Einholung der Behandlungsberichte beim behandelnden Arzt mit Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen, was im fortgesetzten Verfahren zu veranlassen sein wird. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird das Bundesasylamt genau zu ermitteln haben, ob sich diesbezüglich Sachverhaltsänderungen ergeben haben, welche gegebenenfalls bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind. Ein Eingriff in Artikel 3, EMRK kann ohne umfassende und auf das konkrete Vorbringen der Beschwerdeführerin abgestimmte Länderberichte jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Somit kann ohne weitere Ermittlungstätigkeit nicht von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden und stellt der angeführte Verfahrensablauf einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wäre das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die belangte Behörde nach Erhebung auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Bedacht nehmen müssen und möglicherweise zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten und die konstatierten Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, weshalb das Bundesasylamt auch im vorliegenden Verfahren von der Unglaubwürdigkeit ihrer Angaben ausging, auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnten vergleiche dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080). Eine Berufung auf den Vorbescheid, die das Bundesasylamt im Übrigen gar nicht vorgenommen hat, wäre nicht erfolgversprechend, enthält doch der Vorbescheid lediglich eine Feststellung zur Verfügbarkeit von Medikamenten in der Ukraine, jedoch keine Ausführungen zur medizinischen Versorgung von psychisch Kranken im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.
2.3 Die Beschwerdeführerin wurde nach Zulassung des Verfahrens in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06. Oktober 2009 von einem männlichen Mitarbeiter des Bundesasylamtes einvernommen. Als Dolmetscher fungierte ein Mann. In der Erstbefragung am 08. Juli 2009 begründete die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag damit, dass ihre Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht bleiben würden, sie keine neuen Gründe habe, ihr Sohn seinen Familiennamen und seine Telefonnummer geändert habe, worin sie einen Zusammenhang mit der Polizei vermute. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Zulassungsverfahren am 05. August 2009 gab die Beschwerdeführerin an, sich oft an die Miliz um Schutz wegen ihrer "Nationalitätenprobleme" gewendet zu haben. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06. Oktober 2009 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie hinter dem Attentat auf ihren Sohn vom 25. Mai 2009 einen namentlich genannten Unternehmer, der in mafiöse Strukturen eingebunden sei, vermute. Dieser habe von ihr vor ihrer Ausreise Geschlechtsverkehr verlangt, sollte sie eine Anstellung bei ihm anstreben. Sie vermute, dass ihr Sohn angefahren worden sei, um sie zur Rückkehr in die Ukraine zu bewegen. Sie habe den namentlich genannten einflussreichen Mafioso 2007 zufällig in Wien getroffen und habe ihr dieser gedroht und zur Rückkehr aufgefordert. Sie fürchte, ebenso wie ihr Sohn von einem Auto angefahren zu werden.
Damit ergab sich gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 die Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen und eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen. Die belangte Behörde führte die Befragung (auch) hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch durch einen männlichen Organwalter und einen männlichen Dolmetscher durch. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vom 05. August und 06. Oktober 2009 nicht ausdrücklich von Vergewaltigung sprach, hat sie im Vorverfahren, auf das sie in den Einvernahmen vom 05. August und 06. Oktober 2009 Bezug nahm, stets behauptet, von der auch im Folgeverfahren namentlich genannten Person sexuell belästigt worden zu sein. Da die für das Bundesasylamt maßgebliche Klärung der Frage, ob eine neue oder bereits entschiedene Sache vorliegt, eine diesbezügliche Befragung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Angaben im Vorverfahren erfordert, kann das Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht losgelöst von den Angaben im Vorverfahren, in welchem ein sexueller Eingriff geltend gemacht wurde, gesehen werden. Alleine deshalb wäre das Bundesasylamt von vornherein gehalten gewesen, die Einvernahme der Beschwerdeführerin der verfahrensrechtlichen Bestimmung gemäß abzuhalten.Damit ergab sich gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 die Notwendigkeit, die Beschwerdeführerin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen und eine weibliche Dolmetscherin zu bestellen. Die belangte Behörde führte die Befragung (auch) hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt jedoch durch einen männlichen Organwalter und einen männlichen Dolmetscher durch. Auch wenn die Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vom 05. August und 06. Oktober 2009 nicht ausdrücklich von Vergewaltigung sprach, hat sie im Vorverfahren, auf das sie in den Einvernahmen vom 05. August und 06. Oktober 2009 Bezug nahm, stets behauptet, von der auch im Folgeverfahren namentlich genannten Person sexuell belästigt worden zu sein. Da die für das Bundesasylamt maßgebliche Klärung der Frage, ob eine neue oder bereits entschiedene Sache vorliegt, eine diesbezügliche Befragung der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihre Angaben im Vorverfahren erfordert, kann das Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht losgelöst von den Angaben im Vorverfahren, in welchem ein sexueller Eingriff geltend gemacht wurde, gesehen werden. Alleine deshalb wäre das Bundesasylamt von vornherein gehalten gewesen, die Einvernahme der Beschwerdeführerin der verfahrensrechtlichen Bestimmung gemäß abzuhalten.
Dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf Verfahren über Folgeanträge anwendbar ist, kann nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann der Verfahrensvorschrift entnommen werden, dass dem Erfordernis der Einvernahme durch Organwalter des Geschlechts der Beschwerdeführerin nur dann zu entsprechen wäre, wenn dem Vorbringen in Bezug auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ein "glaubhafter Kern" zukomme (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mit Hinweis auf VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 und VwGH 20.09.2006, 2004/01/0067). Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321).Dass die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf Verfahren über Folgeanträge anwendbar ist, kann nicht angenommen werden. Ebenso wenig kann der Verfahrensvorschrift entnommen werden, dass dem Erfordernis der Einvernahme durch Organwalter des Geschlechts der Beschwerdeführerin nur dann zu entsprechen wäre, wenn dem Vorbringen in Bezug auf Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung ein "glaubhafter Kern" zukomme (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mit Hinweis auf VwGH 03.12.2003, 2001/01/0402 und VwGH 20.09.2006, 2004/01/0067). Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003 dargelegten Zweck dieser - internationalen Beschlüssen Rechnung tragenden - Bestimmung soll die Einvernahme durch eine (im vorliegenden Fall) weibliche Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321).
Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel zu sanieren. Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ihr zweites Asylverfahren in Österreich anstrengte, nachdem ihre Abschiebung geplant war und die Beschwerdeführerin in Schubhaft genommen wurde. Dessen ungeachtet ist auch im vorliegenden Verfahren die Sonderregelung für Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung zu beachten. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte.
2.4 Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall eine eingehende Ermittlung zur Lage in der Ukraine mit Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen deutscher Herkunft, vorgenommen hat. Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde das Ermittlungsergebnis jedoch nur insofern verwertet, als in der Begründung festgehalten wurde, dass sich aus einer "Gegenüberstellung" der im Bescheid zur Zahl 04 23.043-BAE getroffenen Länderfeststellungen und der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. Feber 2010 und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation vom August 2009 keine Änderung der allgemeinen Lage und Situation ergeben habe (Bescheid S 16, BAA AS 335). Feststellungen zur Lage in der Ukraine wurden jedoch an keiner Stelle des Bescheides des Bundesasylamtes getroffen, weshalb sich die Begründung einer nachprüfenden Kontrolle des Asylgerichtshofes entzieht und diese nicht nachvollziehbar ist. Der bloße Verweis auf im Akt einliegende Länderdokumente reicht den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides jedenfalls nicht (vgl. dazu VwGH 04.11.2004, 2003/20/0349 mwN; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 420, zum Verweis auf die Aktenlage und zum Hinweis auf "Aktenmaterial").2.4 Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass das Bundesasylamt im vorliegenden Fall eine eingehende Ermittlung zur Lage in der Ukraine mit Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, einer ukrainischen Staatsangehörigen deutscher Herkunft, vorgenommen hat. Im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde das Ermittlungsergebnis jedoch nur insofern verwertet, als in der Begründung festgehalten wurde, dass sich aus einer "Gegenüberstellung" der im Bescheid zur Zahl 04 23.043-BAE getroffenen Länderfeststellungen und der im Akt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. Feber 2010 und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation vom August 2009 keine Änderung der allgemeinen Lage und Situation ergeben habe (Bescheid S 16, BAA AS 335). Feststellungen zur Lage in der Ukraine wurden jedoch an keiner Stelle des Bescheides des Bundesasylamtes getroffen, weshalb sich die Begründung einer nachprüfenden Kontrolle des Asylgerichtshofes entzieht und diese nicht nachvollziehbar ist. Der bloße Verweis auf im Akt einliegende Länderdokumente reicht den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides jedenfalls nicht vergleiche dazu VwGH 04.11.2004, 2003/20/0349 mwN; Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 420, zum Verweis auf die Aktenlage und zum Hinweis auf "Aktenmaterial").
Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, dass das Bundesasylamt das Parteiengehör verletzt hat, nachdem es der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis gegeben hat. Im Bescheid wurde festgehalten, dass es sich "erübrigt" habe, der Beschwerdeführerin die "neuen Länderfeststellungen" zur Kenntnis zu bringen, nachdem es zu keinen Änderungen gekommen sei und der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen im Rahmen des Erstverfahrens bekannt geworden seien. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Den Parteien ist die Möglichkeit zu gewähren, allfällige Gegenbeweise vorzubringen (vgl. dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, Seite 148). Eine Partei hat aber auch das Recht, die Tatsachen, die von der Behörde als offenkundig behandelt werden, bekannt gegeben zu erhalten und sich dazu zu äußern (vgl. dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 318; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 29).Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, dass das Bundesasylamt das Parteiengehör verletzt hat, nachdem es der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ermittlungsergebnis gegeben hat. Im Bescheid wurde festgehalten, dass es sich "erübrigt" habe, der Beschwerdeführerin die "neuen Länderfeststellungen" zur Kenntnis zu bringen, nachdem es zu keinen Änderungen gekommen sei und der Beschwerdeführerin die Länderfeststellungen im Rahmen des Erstverfahrens bekannt geworden seien. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Den Parteien ist die Möglichkeit zu gewähren, allfällige Gegenbeweise vorzubringen vergleiche dazu Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage 2006, Seite 148). Eine Partei hat aber auch das Recht, die Tatsachen, die von der Behörde als offenkundig behandelt werden, bekannt gegeben zu erhalten und sich dazu zu äußern vergleiche dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 318; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 29).
Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist daher mangelhaft, nachdem die belangte Behörde mit der gewählten Vorgangsweise nicht die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin geschaffen hat. Auch in der Begründung des Bescheides ist wie oben ausgeführt keine ausführliche Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthalten und kann daher nicht von einer Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit, dazu in der Beschwerde Stellung zu nehmen, ausgegangen werden (vgl. dazu VwGH 13.08.2003, 2000/08/0203 mwN; VwGH 11.09.2003, 99/07/0062).Das Verfahren vor dem Bundesasylamt ist daher mangelhaft, nachdem die belangte Behörde mit der gewählten Vorgangsweise nicht die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin geschaffen hat. Auch in der Begründung des Bescheides ist wie oben ausgeführt keine ausführliche Darstellung des Ermittlungsergebnisses enthalten und kann daher nicht von einer Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit, dazu in der Beschwerde Stellung zu nehmen, ausgegangen werden vergleiche dazu VwGH 13.08.2003, 2000/08/0203 mwN; VwGH 11.09.2003, 99/07/0062).
Das Bundesasylamt hätte die Feststellung, dass sich keine Änderung ergeben habe, im Bescheid nachvollziehbar - unter Wahrung des Parteiengehörs - darzulegen gehabt. Das Vorbringen eines Beschwerdeführers ist grundsätzlich anhand der konkreten entscheidungsrelevanten aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu würdigen, was nach dem Bescheid, der keinerlei Tatsachensubstrat zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin enthält. nicht nachvollziehbar ist.
2.5 Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich in einem zentralen Punkt, der auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, als widersprüchlich und macht den Bescheid damit nicht nachvollziehbar: Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen bzw. Asylantragsgründe vorgebracht habe, die nicht schon anlässlich ihres Erstasylverfahrens vorgelegen hätten bzw. vorgebracht worden seien (Bescheid S 12, 13 und 19; BAA AS 327; 329 und 341). Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin von einem angeblichen Angriff auf ihren Sohn im Jahr 2009, somit nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens, berichtete, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes nicht gefolgt werden und ist der Bescheid diesbezüglich mangelhaft. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht umfassend befragt, wann genau der behauptete Kontakt mit ihrem namentlich genannten Verfolger in Wien stattgefunden haben soll ("2007 traf ich ihn zufällig in Wien", BAA AS 191), um zu erhellen, ob dies nun vor oder nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens gewesen sein soll und ob dieses Sachverhaltselement von der Rechtskraft des Vorbescheides umfasst ist oder nicht. Dies zu ermitteln wird die Aufgabe des Bundesasylamtes im fortgesetzten Verfahren sein. Das Bundesasylamt hat sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und in Folge schlüssig zu begründen, ob Sachverhaltsänderungen vorliegen und ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt oder nicht. Das Bundesasylamt wird ebenso Sachverhaltsänderungen, die nur subsidiäre Schutzgründe betreffen, nach der dargestellten Judikatur berücksichtigen müssen.
2.6 Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt wurde, dass unter anderem die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit der Beschwerdeführerin im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.
2.7 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).2.7 Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gegenständliche Beschwerde langte am 26. März 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 26. März 2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
04.05.2010