TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/12 D3 228069-3/2009

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Veröffentlicht am 12.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
GFK Art1A
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 228069-3/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Phillip STAHLLEDER über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2009, Zl. 08 02.934-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin im Beisein des Schriftführers Phillip STAHLLEDER über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2009, Zl. 08 02.934-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2010 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III: Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 31.03.2011 erteilt.III: Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 31.03.2011 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin gelangte erstmals am 22.01.2002 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern XXXX und XXXX, nunmehr XXXX, nach Österreich und stellte am 24.01.2002 einen Asylantrag, welchen sie am 23.06.2003 zurückzog. Sie kehrte in der Folge gemeinsam mit ihrer jüngeren Tochter XXXX unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe in ihren Heimatstaat zurück. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.07.2004 wurde der Asylantrag der Tochter XXXX gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, gleichzeitig jedoch festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 8 AsylG 1997 nicht zulässig ist und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche bis zum 14.07.2010 verlängert wurde.Die Beschwerdeführerin gelangte erstmals am 22.01.2002 gemeinsam mit ihren beiden Töchtern römisch 40 und römisch 40 , nunmehr römisch 40 , nach Österreich und stellte am 24.01.2002 einen Asylantrag, welchen sie am 23.06.2003 zurückzog. Sie kehrte in der Folge gemeinsam mit ihrer jüngeren Tochter römisch 40 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe in ihren Heimatstaat zurück. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 27.07.2004 wurde der Asylantrag der Tochter römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, gleichzeitig jedoch festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 nicht zulässig ist und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, welche bis zum 14.07.2010 verlängert wurde.

Am 07.05.2005 reiste die nunmehrige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 09.05.2005 einen 2. Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 24.01.2007, Zl. 05 06.614-BAW wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation festgestellt und unter Spruchteil III die Antragsstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhob. Am 22.05.2007 reiste sie neuerlich unter Gewährung von Rückkehrhilfe, diesmal jedoch alleine, aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in ihren Herkunftsstaat zurück. Der Asylantrag wurde an diesem Tag gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Am 07.05.2005 reiste die nunmehrige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Tochter römisch 40 neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 09.05.2005 einen 2. Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 24.01.2007, Zl. 05 06.614-BAW wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation festgestellt und unter Spruchteil römisch drei die Antragsstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhob. Am 22.05.2007 reiste sie neuerlich unter Gewährung von Rückkehrhilfe, diesmal jedoch alleine, aus dem Bundesgebiet aus und kehrte in ihren Herkunftsstaat zurück. Der Asylantrag wurde an diesem Tag gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

Ende März 2008 reiste die Beschwerdeführerin neuerlich - unter Umgehung der Grenzkontrolle - zu ihren beiden Töchtern nach Österreich und stellte am 31.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen gab sie zum Fluchtgrund an, dass sie seit 2004 von den russischen Behörden verfolgt werde und aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Zwischen 2004 und 2008 seien Behördenvertreter ca. 30 Mal bei ihr gewesen. Den Grund für dieses Vorgehen hätten sie ihr jedoch nicht gesagt. Die Behörden hätten gewusst, dass sie schon einmal das Land verlassen habe und deswegen hätten sie gewollt, dass sie wiederum ausreise. Am 28.02.2003 seien sie wiedergekommen. Ihr Cousin, bei dem sie gewohnt habe, hätte sich eingemischt und sei daraufhin verhaftet worden. Er sei erpresst worden, dass er erst freigelassen werde, wenn sie das Land verlassen würde, was sie in der Folge deswegen getan habe.

Am selben Tage erteilte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER. Mit Schriftsatz vom 10.04.2008 brachte der Antragstellvertreter vor, dass die Antragstellerin bei ihrer Tochter XXXX lebe und dass sie durch die Geschehnisse in Dagestan psychisch schwer beeinträchtigt sei, wobei die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt wurde und sie außerdem unter Herz-, Kreislauf-, Magen- und Rückenbeschwerden leide.Am selben Tage erteilte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER. Mit Schriftsatz vom 10.04.2008 brachte der Antragstellvertreter vor, dass die Antragstellerin bei ihrer Tochter römisch 40 lebe und dass sie durch die Geschehnisse in Dagestan psychisch schwer beeinträchtigt sei, wobei die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt wurde und sie außerdem unter Herz-, Kreislauf-, Magen- und Rückenbeschwerden leide.

Am 31.06.2008 erfolgte die erste Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost:

Dabei gab sie an, dass sie keine Angaben zum Reiseweg machen könne und unter psychischen und physischen Problemen leide. Zu den Fluchtgründen führte sie aus, dass bereits 2 Wochen, nachdem sie wieder zurückgekehrt sei (ca. Anfang Juni 2007) zwei Russen und ein Dagestani zu ihr gekommen seien und sie gefragt hätten, warum sie wieder zurückgekehrt sei und sie aufgefordert hätten, wieder nach Österreich zurückzufahren, und gedroht hätten, dass es ihr schlecht gehen werde, wenn sie nicht wieder weggehe. Von den beiden Russen habe einer eine Uniform gehabt und ein anderer sei in Zivil gewesen. Ungefähr 5 Mal seien diese Leute zu ihr gekommen. Sie habe Angst gehabt und habe sich deswegen auch im Keller versteckt. Ihr Cousin XXXX, bei dem sie gewohnt habe, habe ihr gesagt, dass sie nicht zur Polizei gehen soll. Ende Dezember 2007 hätte der letzte Vorfall stattgefunden, dabei sei ihr Cousin mitgenommen worden, jedoch in der Folge gegen Lösegeldzahlung freigelassen worden. Sie könne in ihrer Heimat keine Ruhe finden, da sie immer wieder bedroht werde.Dabei gab sie an, dass sie keine Angaben zum Reiseweg machen könne und unter psychischen und physischen Problemen leide. Zu den Fluchtgründen führte sie aus, dass bereits 2 Wochen, nachdem sie wieder zurückgekehrt sei (ca. Anfang Juni 2007) zwei Russen und ein Dagestani zu ihr gekommen seien und sie gefragt hätten, warum sie wieder zurückgekehrt sei und sie aufgefordert hätten, wieder nach Österreich zurückzufahren, und gedroht hätten, dass es ihr schlecht gehen werde, wenn sie nicht wieder weggehe. Von den beiden Russen habe einer eine Uniform gehabt und ein anderer sei in Zivil gewesen. Ungefähr 5 Mal seien diese Leute zu ihr gekommen. Sie habe Angst gehabt und habe sich deswegen auch im Keller versteckt. Ihr Cousin römisch 40 , bei dem sie gewohnt habe, habe ihr gesagt, dass sie nicht zur Polizei gehen soll. Ende Dezember 2007 hätte der letzte Vorfall stattgefunden, dabei sei ihr Cousin mitgenommen worden, jedoch in der Folge gegen Lösegeldzahlung freigelassen worden. Sie könne in ihrer Heimat keine Ruhe finden, da sie immer wieder bedroht werde.

Am 23.07.2008 wurde die jüngere Tochter XXXX als Zeugin im Asylverfahren ihrer Mutter durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen. Am gleichen Tage erfolgte eine ergänzende Einvernahme der Antragstellerin. Dabei gab sie an, dass sie sich auch schon in ihrer Heimat an Ärzte gewandt habe und sie unter erhöhtem Blutdruck, Herzbeschwerden und Nervenprobleme leide und deswegen auch im Krankenhaus XXXX in Wien in Behandlung gewesen sei. Sie sei bereits im Jahr 1999 in der neurologischen Abteilung des Spitals von XXXX gewesen und auch Ende 2001 oder Anfang 2002 dort stationär aufgenommen worden. Vor ihrer letzten Ausreise aus der Russischen Föderation hätte sie sich nicht in ärztlicher Behandlung befunden. Sie habe im Jahr 2005 in XXXX einen Auslandsreisepass erhalten. In der Russischen Föderation befinde sich noch ein Bruder, sie wisse jedoch nicht, wo sich dieser aufhalte. Dieser heiße XXXX und sei XXXX geboren. Weiters habe sie einen Cousin namens XXXX, der ca. 40 Jahre alt sei, bei dem sie zuletzt in XXXX gewohnt habe. Erstmals sei sie im Jahr 2004 per Flugzeug mit ihrer Tochter XXXX nach Russland zurückgekehrt, um dann im Mai 2005 wieder gemeinsam mit dieser nach Österreich zu kommen. Sie haben gedacht, dass sich in der Zwischenzeit alles normalisiert habe und dass sie bei ihrem Cousin in XXXX leben könne. Im Mai oder Juni 2007 sei sie wiederum nach XXXX zurückgeflogen, nachdem sie zuvor ihren zweiten Asylantrag zurückgezogen habe. Diesmal sei sie jedoch alleine gereist. Beim ersten Mal habe sie eine finanzielle Rückkehrhilfe erhalten, beim zweiten Mal jedoch nicht. Sie haben von der russischen Botschaft einen sogenannten Passersatz, mit dem sie zurückreisen habe können, erhalten. Sie habe auch beim zweiten Mal gehofft, dass man sie nunmehr in Ruhe lassen werde. Ebenso wie beim ersten Mal sei dies nicht der Fall gewesen. Sie habe gedacht, dass sie nunmehr alt sei und deswegen in Ruhe gelassen werde. 2008 sei sie wieder ausgereist. Ihr russischer Inlandsreisepass sei im Zuge der Zerstörung ihres Hauses verbrannt. Mit der Bestätigung darüber habe sie einen Auslandsreisepass erhalten. Außer bei ihrem Cousin habe sie sich auch bei einer Cousine namens XXXX in XXXX aufgehalten, welche in einem Wochenendhaus am Stadtrand lebe.Am 23.07.2008 wurde die jüngere Tochter römisch 40 als Zeugin im Asylverfahren ihrer Mutter durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, einvernommen. Am gleichen Tage erfolgte eine ergänzende Einvernahme der Antragstellerin. Dabei gab sie an, dass sie sich auch schon in ihrer Heimat an Ärzte gewandt habe und sie unter erhöhtem Blutdruck, Herzbeschwerden und Nervenprobleme leide und deswegen auch im Krankenhaus römisch 40 in Wien in Behandlung gewesen sei. Sie sei bereits im Jahr 1999 in der neurologischen Abteilung des Spitals von römisch 40 gewesen und auch Ende 2001 oder Anfang 2002 dort stationär aufgenommen worden. Vor ihrer letzten Ausreise aus der Russischen Föderation hätte sie sich nicht in ärztlicher Behandlung befunden. Sie habe im Jahr 2005 in römisch 40 einen Auslandsreisepass erhalten. In der Russischen Föderation befinde sich noch ein Bruder, sie wisse jedoch nicht, wo sich dieser aufhalte. Dieser heiße römisch 40 und sei römisch 40 geboren. Weiters habe sie einen Cousin namens römisch 40 , der ca. 40 Jahre alt sei, bei dem sie zuletzt in römisch 40 gewohnt habe. Erstmals sei sie im Jahr 2004 per Flugzeug mit ihrer Tochter römisch 40 nach Russland zurückgekehrt, um dann im Mai 2005 wieder gemeinsam mit dieser nach Österreich zu kommen. Sie haben gedacht, dass sich in der Zwischenzeit alles normalisiert habe und dass sie bei ihrem Cousin in römisch 40 leben könne. Im Mai oder Juni 2007 sei sie wiederum nach römisch 40 zurückgeflogen, nachdem sie zuvor ihren zweiten Asylantrag zurückgezogen habe. Diesmal sei sie jedoch alleine gereist. Beim ersten Mal habe sie eine finanzielle Rückkehrhilfe erhalten, beim zweiten Mal jedoch nicht. Sie haben von der russischen Botschaft einen sogenannten Passersatz, mit dem sie zurückreisen habe können, erhalten. Sie habe auch beim zweiten Mal gehofft, dass man sie nunmehr in Ruhe lassen werde. Ebenso wie beim ersten Mal sei dies nicht der Fall gewesen. Sie habe gedacht, dass sie nunmehr alt sei und deswegen in Ruhe gelassen werde. 2008 sei sie wieder ausgereist. Ihr russischer Inlandsreisepass sei im Zuge der Zerstörung ihres Hauses verbrannt. Mit der Bestätigung darüber habe sie einen Auslandsreisepass erhalten. Außer bei ihrem Cousin habe sie sich auch bei einer Cousine namens römisch 40 in römisch 40 aufgehalten, welche in einem Wochenendhaus am Stadtrand lebe.

Gleich 2 Wochen nachdem sie zu ihrem Cousin zurückgekehrt sei, seien 3 Männer gekommen, zwei hätten eine Uniform ähnlich der OMON an, einer sei in Zivil gewesen. Sie hätten sich sofort an sie gewendet und sie habe behauptet, dass sie immer da gewesen sei. Sie hätten daraufhin gefragt, ob sie sich hier versteckt gehalten habe und sie habe geantwortet, dass sie an einem anderen Ort gelebt habe. Sie hätten ihr vorgehalten, dass sie zurückgekommen sei, obwohl sie dazu kein Recht habe und bereits gewarnt worden sei. Sie hätten ihr auch vorgehalten, dass sie Asyl in einem anderen Land beantragt habe, sie habe dies jedoch bestritten. Daraufhin sei sie neuerlich zum Verschwinden aufgefordert worden, widrigenfalls sie ins Gefängnis gebracht werden würde. Diese Männer seien dann noch einige Male gekommen, ihr Cousin habe ihr geraten sich im Keller zu verstecken. Daraufhin seien sie zu ihrem Cousin gekommen und habe dieser behauptet, dass sie nicht mehr hier sei. Sie hätten daraufhin zu ihrem Cousin gesagt, dass wenn sie sich irgendwo in Russland befinden sollte, würde sie gefunden werden. Wenn er wisse, wo sie sich aufhalten würde, würde er ebenfalls ins Gefängnis kommen.

Anfang Februar 2008 hätten sie sie auch im Keller entdeckt und wollten sie sie festnehmen. Ihr Cousin habe sich jedoch angeboten, ihn an ihrer Stelle festzunehmen, weil sie eine alte Frau sei. Sie hätten daraufhin gesagt, dass sie ihn solange nicht freilassen würde, bis sie verschwinde. Sie sei dann in das Sommerhaus ihrer Cousine gefahren. Diese hätte ihr gesagt, dass es wohl besser gewesen sei, wenn sie nicht nach Russland zurückgekehrt wäre und wenn sie wieder nach Österreich reisen würde, denn "in Russland habe sie niemanden mehr". Der Mann ihrer Cousine habe daraufhin ihre Ausreise gemeinsam mit Touristen, welche nach Italien auf Urlaub fahren wollten, organisiert. Es seien jeweils drei Männer gewesen, die gekommen wären, einer in Zivil, dieser sei immer der gleiche gewesen. Die Uniformierten hätten jedoch gewechselt. Sie habe öfters gehört, dass von Leuten, die im Ausland gewesen seien, Geld verlangt worden wäre. Sie selbst habe jedoch kein Geld gehabt. Sie habe wegen der ständigen Besuche zunächst zu den Sicherheitsorganen gehen wollen, ihre Verwandten hätten ihr jedoch davon abgeraten. Über Vorhalt, dass sie bei der Polizeiinspektion Traiskirchen und bei der heutigen Einvernahme den letzten Vorfall mit Februar 2008 datiert hätte, bei der Erstaufnahmestelle Ost jedoch Ende Dezember 2007 führte sie aus, dass sie wegen des Stresses ständig Daten verwechsle. Ihr Cousin sei ungefähr Anfang Februar 2008 verhaftet worden. Sie selbst sei Anfang März 2008 weggefahren. Sie sei in der russischen Föderation weder aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, noch ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt worden, noch sei sie Mitglied einer politischen Partei gewesen, noch sei sie wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, dass man sie ins Gefängnis bringe, weil sie hier Asyl beantragt habe oder von ihr, weil sie im Ausland gewesen sei, Geld fordern würde, was sie jedoch nicht habe. Sie lebe bei ihrer älteren Tochter und gehe wegen ihres Gesundheitszustandes kaum außer Haus. Ihr Mann sei während des Krieges mitgenommen worden und nicht mehr zurückgekehrt. Ob er sich politisch bestätigt habe, wisse sie nicht. Als er von den Leuten aufgesucht worden sei, hätte sie sich zunächst an ihren Bruder gewandt, dieser habe ihr jedoch gesagt, dass er ihr nicht helfen könne, da er selbst Familie habe. Er fürchte, dass er auch Probleme bekommen könne, wenn sie sich bei ihm aufhalte. Der Facharzt für Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. XXXX, wurde in der Folge bescheidmäßig zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und erstattete mit Datum 17.09.2008 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten über die Antragstellerin. Darin kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, welche als Zustand subjektiver und emotionaler Leiden, welcher die soziale Funktionen und Leistungen behindere, beschrieben werden könne. Weiters lägen körperliche Erkrankungen, Hypertonie sowie rezidivierende Gastritis vor. Neurologisch fänden sich Hinweise auf eine rezedivierende Cephalea (Kopfschmerzsymptomatik) in Folge eines rezividierenden Cervikalsyndroms. Ob eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe, sei weder mit Sicherheit feststellbar noch auszuschließen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes insbesondere der psychischen Symptomatik zu erwarten.Anfang Februar 2008 hätten sie sie auch im Keller entdeckt und wollten sie sie festnehmen. Ihr Cousin habe sich jedoch angeboten, ihn an ihrer Stelle festzunehmen, weil sie eine alte Frau sei. Sie hätten daraufhin gesagt, dass sie ihn solange nicht freilassen würde, bis sie verschwinde. Sie sei dann in das Sommerhaus ihrer Cousine gefahren. Diese hätte ihr gesagt, dass es wohl besser gewesen sei, wenn sie nicht nach Russland zurückgekehrt wäre und wenn sie wieder nach Österreich reisen würde, denn "in Russland habe sie niemanden mehr". Der Mann ihrer Cousine habe daraufhin ihre Ausreise gemeinsam mit Touristen, welche nach Italien auf Urlaub fahren wollten, organisiert. Es seien jeweils drei Männer gewesen, die gekommen wären, einer in Zivil, dieser sei immer der gleiche gewesen. Die Uniformierten hätten jedoch gewechselt. Sie habe öfters gehört, dass von Leuten, die im Ausland gewesen seien, Geld verlangt worden wäre. Sie selbst habe jedoch kein Geld gehabt. Sie habe wegen der ständigen Besuche zunächst zu den Sicherheitsorganen gehen wollen, ihre Verwandten hätten ihr jedoch davon abgeraten. Über Vorhalt, dass sie bei der Polizeiinspektion Traiskirchen und bei der heutigen Einvernahme den letzten Vorfall mit Februar 2008 datiert hätte, bei der Erstaufnahmestelle Ost jedoch Ende Dezember 2007 führte sie aus, dass sie wegen des Stresses ständig Daten verwechsle. Ihr Cousin sei ungefähr Anfang Februar 2008 verhaftet worden. Sie selbst sei Anfang März 2008 weggefahren. Sie sei in der russischen Föderation weder aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit, noch ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt worden, noch sei sie Mitglied einer politischen Partei gewesen, noch sei sie wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, dass man sie ins Gefängnis bringe, weil sie hier Asyl beantragt habe oder von ihr, weil sie im Ausland gewesen sei, Geld fordern würde, was sie jedoch nicht habe. Sie lebe bei ihrer älteren Tochter und gehe wegen ihres Gesundheitszustandes kaum außer Haus. Ihr Mann sei während des Krieges mitgenommen worden und nicht mehr zurückgekehrt. Ob er sich politisch bestätigt habe, wisse sie nicht. Als er von den Leuten aufgesucht worden sei, hätte sie sich zunächst an ihren Bruder gewandt, dieser habe ihr jedoch gesagt, dass er ihr nicht helfen könne, da er selbst Familie habe. Er fürchte, dass er auch Probleme bekommen könne, wenn sie sich bei ihm aufhalte. Der Facharzt für Psychiatrie, Univ. Prof. Dr. römisch 40 , wurde in der Folge bescheidmäßig zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und erstattete mit Datum 17.09.2008 ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten über die Antragstellerin. Darin kam der Sachverständige zu dem Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, welche als Zustand subjektiver und emotionaler Leiden, welcher die soziale Funktionen und Leistungen behindere, beschrieben werden könne. Weiters lägen körperliche Erkrankungen, Hypertonie sowie rezidivierende Gastritis vor. Neurologisch fänden sich Hinweise auf eine rezedivierende Cephalea (Kopfschmerzsymptomatik) in Folge eines rezividierenden Cervikalsyndroms. Ob eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe, sei weder mit Sicherheit feststellbar noch auszuschließen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes insbesondere der psychischen Symptomatik zu erwarten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.08.2009, Zl. 08 02.934-BAW wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.03.2008 bezüglich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil III gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 13.08.2009, Zl. 08 02.934-BAW wurde unter Spruchteil römisch eins der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.03.2008 bezüglich des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen widersprüchlich, unplausibel und inkonsistent und somit nicht glaubwürdig sei. Die Angaben in der Erstbefragung vom 31.03.2008, dass sie von den russischen Behörden seit dem Jahre 2004 verfolgt würde, stünden im Widerspruch zu den Angaben im ersten Asylverfahren, wonach es bereits im Jahre 2002 zu Polizeikontrollen gekommen wäre. Während sie bei der Erstbefragung durch die Polizeistation Traiskirchen und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, angegeben habe, dass der letzte Vorfall im Februar 2008 datiert habe, habe sie bei der Erstaufnahmestelle Ost hingegen angegeben, dass diese im Dezember 2007 stattgefunden hätte. Bezüglich ihrer Angehörigen im Heimatland befragt, habe sie einerseits angegeben, dass ihr Bruder unbekannten Aufenthaltes sei, über Befragen durch die Vertreterin jedoch, dass sie sich wegen ihrer Probleme auch an ihren Bruder gewandt hätte, dieser jedoch erklärt habe, ihr wegen seiner Familie nicht helfen zu können. Die Angaben in der gesamten Russischen Föderation von den Polizeibehörden gesucht zu werden, seien mit den Tatsachen der zweimaligen Heimreise und dem Erhalt eines Ersatzreisedokumentes sowie mit den Ausführungen der Länderdokumentation nicht vereinbar. Die Angaben zu den Fluchtgründen seien daher nicht glaubwürdig. Die ältere Tochter XXXX sei zwischenzeitig verehelicht und die jüngere Tochter von den österreichischen Staatsbürgern, XXXX und XXXX, adoptiert worden.In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Russischen Föderation getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen widersprüchlich, unplausibel und inkonsistent und somit nicht glaubwürdig sei. Die Angaben in der Erstbefragung vom 31.03.2008, dass sie von den russischen Behörden seit dem Jahre 2004 verfolgt würde, stünden im Widerspruch zu den Angaben im ersten Asylverfahren, wonach es bereits im Jahre 2002 zu Polizeikontrollen gekommen wäre. Während sie bei der Erstbefragung durch die Polizeistation Traiskirchen und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, angegeben habe, dass der letzte Vorfall im Februar 2008 datiert habe, habe sie bei der Erstaufnahmestelle Ost hingegen angegeben, dass diese im Dezember 2007 stattgefunden hätte. Bezüglich ihrer Angehörigen im Heimatland befragt, habe sie einerseits angegeben, dass ihr Bruder unbekannten Aufenthaltes sei, über Befragen durch die Vertreterin jedoch, dass sie sich wegen ihrer Probleme auch an ihren Bruder gewandt hätte, dieser jedoch erklärt habe, ihr wegen seiner Familie nicht helfen zu können. Die Angaben in der gesamten Russischen Föderation von den Polizeibehörden gesucht zu werden, seien mit den Tatsachen der zweimaligen Heimreise und dem Erhalt eines Ersatzreisedokumentes sowie mit den Ausführungen der Länderdokumentation nicht vereinbar. Die Angaben zu den Fluchtgründen seien daher nicht glaubwürdig. Die ältere Tochter römisch 40 sei zwischenzeitig verehelicht und die jüngere Tochter von den österreichischen Staatsbürgern, römisch 40 und römisch 40 , adoptiert worden.

Rechtlich begründend zu Spruchteil I wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohl begründete Furcht vor einer solchen nicht habe glaubhaft machen können und seien auch sonst keine Hinweise zu erkennen gewesen, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen der persönlichen Merkmale - hingedeutet hätten, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil II wurde insbesondere ausgeführt, dass den Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit habe geschenkt werden können, da die Antragstellerin eine Gefährdungslage nicht habe glaubhaft machen können und eine aktuelle Bedrohung ihrer Person im Herkunftsland daher nicht habe erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie das vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe sie nicht behauptete. Es lägen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor, wie sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten ergebe. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, bestünden für die Antragstellerin in der Russischen Föderation keine Gefährdungen und habe sie auch keine bestehende konkrete auf Merkmal ihrer Person zurückführende Gefährdung glaubhaft machen können. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin eine Verfolgung ihrer Person oder eine wohl begründete Furcht vor einer solchen nicht habe glaubhaft machen können und seien auch sonst keine Hinweise zu erkennen gewesen, die auf eine Verfolgungsgefahr im gegenständlichen Fall - etwa aus Gründen der persönlichen Merkmale - hingedeutet hätten, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei. Zu Spruchteil römisch zwei wurde insbesondere ausgeführt, dass den Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit habe geschenkt werden können, da die Antragstellerin eine Gefährdungslage nicht habe glaubhaft machen können und eine aktuelle Bedrohung ihrer Person im Herkunftsland daher nicht habe erkannt werden können. Sonstige Abschiebungshindernisse, wie das vorliegen einer lebensbedrohenden Erkrankung habe sie nicht behauptete. Es lägen hierfür auch keine Anhaltspunkte vor, wie sich aus dem eingeholten psychiatrischen Gutachten ergebe. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, bestünden für die Antragstellerin in der Russischen Föderation keine Gefährdungen und habe sie auch keine bestehende konkrete auf Merkmal ihrer Person zurückführende Gefährdung glaubhaft machen können. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in der Russischen Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu Spruchteil III wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur ausgeführt und festgehalten, dass zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes die Ausweisung geboten sei. Im vorliegenden Fall liege ein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden vor, da der älteren Tochter XXXX subsidiärer Schutz gewährt worden sei und die jüngere Tochter XXXX von österreichischen Staatsbürgern adoptiert worden sei. Die Antragstellerin sei illegal eingereist und habe mit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens keinen Aufenthaltstitel mehr. Wenn sie auch mit ihrer volljährigen Tochter und deren Mann in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sei sie doch volljährig und aufgrund der Grundversorgung bestehe keine finanzielle Abhängigkeit. Da die Antragstellerin bereits zwei Mal illegal zur Asylantragstellung nach Österreich eingereist und zwei Mal wieder ausgereist sei und das nahe Verhältnis zur älteren Tochter erst durch die dritte Einreise im Jahr 2008 begründet habe, gehe die Behörde von einer geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens aus, zumal das Privat- bzwl Familienleben erst zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, als die Antragstellerin sich ihres unsicheren, auf die Asylantragstellung gestützten Aufenthaltsrechtes bewusst gewesen sei und außerdem kein hoher Grad einer bestehenden dauerhaften Integration habe festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall sei daher der Eingriff in das Familienleben zulässig, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sowie die wirtschaftlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib überwiegen würden und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und verhältnismäßig sei. Der Antragstellerin sei es jedoch trotz Ausweisung unbenommen vom Ausland her eine Einreise zum Besuch ihrer Angehörigen zu beantragen und auf diese Weise wieder einzureisen.Zu Spruchteil römisch drei wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur ausgeführt und festgehalten, dass zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes die Ausweisung geboten sei. Im vorliegenden Fall liege ein Familienbezug zu einem aufenthaltsberechtigten Fremden vor, da der älteren Tochter römisch 40 subsidiärer Schutz gewährt worden sei und die jüngere Tochter römisch 40 von österreichischen Staatsbürgern adoptiert worden sei. Die Antragstellerin sei illegal eingereist und habe mit rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens keinen Aufenthaltstitel mehr. Wenn sie auch mit ihrer volljährigen Tochter und deren Mann in einem gemeinsamen Haushalt lebe, sei sie doch volljährig und aufgrund der Grundversorgung bestehe keine finanzielle Abhängigkeit. Da die Antragstellerin bereits zwei Mal illegal zur Asylantragstellung nach Österreich eingereist und zwei Mal wieder ausgereist sei und das nahe Verhältnis zur älteren Tochter erst durch die dritte Einreise im Jahr 2008 begründet habe, gehe die Behörde von einer geringen Schutzwürdigkeit des Privatlebens aus, zumal das Privat- bzwl Familienleben erst zu einem Zeitpunkt begründet worden sei, als die Antragstellerin sich ihres unsicheren, auf die Asylantragstellung gestützten Aufenthaltsrechtes bewusst gewesen sei und außerdem kein hoher Grad einer bestehenden dauerhaften Integration habe festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall sei daher der Eingriff in das Familienleben zulässig, weil das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens sowie die wirtschaftlichen Interessen einer geordneten Zuwanderung deutlich gegenüber den privaten Interessen an einem weiteren Verbleib überwiegen würden und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und verhältnismäßig sei. Der Antragstellerin sei es jedoch trotz Ausweisung unbenommen vom Ausland her eine Einreise zum Besuch ihrer Angehörigen zu beantragen und auf diese Weise wieder einzureisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Sie sei bereits im Jahre 2002 mit ihren beiden Töchtern nach Österreich eingereist und habe am 24.01.2002 einen Antrag auf Asyl gestellt. In der Hoffnung, dass sich die Situation in ihrer Heimat Dagestan geändert habe, sei sie dann mit ihrer jüngeren Tochter XXXX freiwillig zurückgekehrt. Diese habe gar nicht zurückkehren wollen, aber sie habe sie in ihrem schlechten Gesundheitszustand nicht alleine fahren lassen. Ihre ältere Tochter sei in Österreich verblieben, da diese mittlerweile verheiratet gewesen sei und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG erhalten habe. Leider seien ihre Hoffnungen enttäuscht worden. Bereits kurz nach der Rückkehr seien Männer ins Haus gekommen und hätten sie aufgefordert das Land wieder zu verlassen, da sie durch die Asylantragstellung einen Verrat an der Heimat begannen hätte. Sie seien dann erneut geflüchtet und habe sie am 09.05.2005 einen zweiten Asylantrag in Österreich gestellt. 2007 sei sie alleine nochmals nach Dagestan zurückgekehrt. Ihr Bruder habe damals mit seiner Familie in XXXX gelebt. Sie hätte ihm um Hilfe ersucht, er habe jedoch gemeint, dass dies nicht möglich sei, da er dadurch auch seine eigene Familie in Gefahr bringen würde. In der Zwischenzeit sei ihr Bruder verschwunden und wisse sie nicht, wo sich dieser aufhalte. In der Folge sei sie wiederum von ihrem Cousin in XXXX aufgenommen worden. Dann habe sie gedacht, dass sie sie aufgrund ihres Alters in Ruhe lassen würden, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es seien teilweise uniformierte, teilweise Männer in Zivil gekommen und hätten sie zur Ausreise aufgefordert. Sie habe sich daraufhin im Keller des Hauses versteckt, sei jedoch bei einer Kontrolle dennoch entdeckt worden. Es habe sich jedoch ihr Cousin angeboten, an ihrer Stelle verhaftet zu werden. Sie hätten ihr gesagt, dass ihr Cousin erst freigelassen würde, wenn sie verschwunden sei. Daraufhin sei sie erneut nach Österreich geflüchtet, wobei sie von ihrer Cousine wisse, dass ihr Cousin erst nach Lösegeldzahlung freigekommen sei. Wenn die Behörde behaupte, dass ihr Vorbringen wegen angeblicher Widersprüche unglaubwürdig sei, übersehe sie, dass sie ihr Kernvorbringen durchgehend gleichbleibend geschildert habe. Es wäre für sie auch damals egal gewesen, ob es zwei, drei oder mehr Männer gewesen seien und wie viele in Zivil oder in Uniform gekleidet gewesen seien und welche Uniformen diese konkret getragen hätten. Für sie war jedenfalls klar, dass die Drohungen real und ernst gemeint seien. Wenn sie laut Protokoll zwei Mal von drei Personen und einmal von zwei Personen gesprochen habe, dann hätte die Behörde ihr diesen Umstand vorhalten müssen, wobei auch mangelnde Orthografie oder auch eine ungenaue Protokollierung als Ursachen nicht auszuschließen seien. Seit der Ermordung ihres Mannes 1999 stehe sie unter dauernder Anspannung und Angst. Sie werde immer wieder von Männern belästigt und bedroht. Ihr Cousin sei sogar ihretwegen festgenommen worden. Sie sei zwei Mal in ihre Heimat, in der Hoffnung dort in Frieden leben zu können, zurückgekehrt und sei jedes Mal enttäuscht worden. Sie habe Herzprobleme, hohen Blutdruck und leide unter psychischen Problemen. Geringfügige Unterschiede in den Datumsangaben seien sehr wohl auf ihre schlechte psychische Verfassung zurückzuführen. Wie sie schon angegeben habe, könne sie nicht sagen, warum ein derartiges Interesse an ihrer Person bestehe. Wenn sie darauf hingewiesen habe, dass es immer wieder zu Geldforderungen in Dagestan komme, sie jedoch kein Geld habe, so handle es sich lediglich um eine Vermutung ihrerseits, jedoch um keine Steigerung des Vorbringens. Sie könne auch nicht sagen, ob die Ermordung ihres Mannes politische Hintergründe habe. In Dagestan würden Frauen von ihren Männern hinsichtlich derartiger Umstände nicht ins Vertrauen gezogen. Der zeitliche Zusammenhang und die Umstände ließen jedoch den Schluss zu, dass es für die Ermordung ihres Mannes politische Hintergründe gegeben habe. Hinsichtlich der Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten seien weder ihre familiären Bindungen zu Österreich, noch die Lage in Dagestan rechtskonform gewürdigt worden. Sie werde nicht nur von den beiden Töchtern und deren Familien finanziell unterstützt, sondern auch im Alltagsleben. Aus dem Umstand, dass ihre jüngere Tochter von einem österreichischen Ehepaar adoptiert worden sei, lasse sich nicht automatisch schließen, dass keinerlei Bindung zwischen ihr und ihrer leiblichen Tochter mehr bestehe. Sie beantragte die Einvernahme ihrer beiden Töchter XXXX und XXXX zur Frage der Intensität ihrer Beziehung zu ihren beiden Töchtern. Weiters wurde aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.08.2009 zitiert und ausgeführt, dass für sie mindestens genau so wie für ihre jüngere Tochter keine Lebensgrundlage in Dagestan bestehe und sie auch in Dagestan über keine familiären Bindungen mehr verfüge, zumal ihr Cousin dazu nicht mehr in der Lage sei bzw. ihm dies auch nicht in Anbetracht des Umstandes, dass er ihretwegen verhaftet worden sei, zumutbar sei. Ihr Mann sei bereits 1999 ermordet worden, ihre beiden Töchter lebten in Österreich, von derer Unterstützung sie sehr abhängig sei und nicht einmal mehr wisse, wo sich ihr Bruder befinde. Die Behörde erster Instanz sei auch nicht auf die relevante Situation in Dagestan sowie die Situation der kumykischen Volksgruppe eingegangen. sodass die Entscheidung insgesamt rechtswidrig sei.Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Sie sei bereits im Jahre 2002 mit ihren beiden Töchtern nach Österreich eingereist und habe am 24.01.2002 einen Antrag auf Asyl gestellt. In der Hoffnung, dass sich die Situation in ihrer Heimat Dagestan geändert habe, sei sie dann mit ihrer jüngeren Tochter römisch 40 freiwillig zurückgekehrt. Diese habe gar nicht zurückkehren wollen, aber sie habe sie in ihrem schlechten Gesundheitszustand nicht alleine fahren lassen. Ihre ältere Tochter sei in Österreich verblieben, da diese mittlerweile verheiratet gewesen sei und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG erhalten habe. Leider seien ihre Hoffnungen enttäuscht worden. Bereits kurz nach der Rückkehr seien Männer ins Haus gekommen und hätten sie aufgefordert das Land wieder zu verlassen, da sie durch die Asylantragstellung einen Verrat an der Heimat begannen hätte. Sie seien dann erneut geflüchtet und habe sie am 09.05.2005 einen zweiten Asylantrag in Österreich gestellt. 2007 sei sie alleine nochmals nach Dagestan zurückgekehrt. Ihr Bruder habe damals mit seiner Familie in römisch 40 gelebt. Sie hätte ihm um Hilfe ersucht, er habe jedoch gemeint, dass dies nicht möglich sei, da er dadurch auch seine eigene Familie in Gefahr bringen würde. In der Zwischenzeit sei ihr Bruder verschwunden und wisse sie nicht, wo sich dieser aufhalte. In der Folge sei sie wiederum von ihrem Cousin in römisch 40 aufgenommen worden. Dann habe sie gedacht, dass sie sie aufgrund ihres Alters in Ruhe lassen würden, dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es seien teilweise uniformierte, teilweise Männer in Zivil gekommen und hätten sie zur Ausreise aufgefordert. Sie habe sich daraufhin im Keller des Hauses versteckt, sei jedoch bei einer Kontrolle dennoch entdeckt worden. Es habe sich jedoch ihr Cousin angeboten, an ihrer Stelle verhaftet zu werden. Sie hätten ihr gesagt, dass ihr Cousin erst freigelassen würde, wenn sie verschwunden sei. Daraufhin sei sie erneut nach Österreich geflüchtet, wobei sie von ihrer Cousine wisse, dass ihr Cousin erst nach Lösegeldzahlung freigekommen sei. Wenn die Behörde behaupte, dass ihr Vorbringen wegen angeblicher Widersprüche unglaubwürdig sei, übersehe sie, dass sie ihr Kernvorbringen durchgehend gleichbleibend geschildert habe. Es wäre für sie auch damals egal gewesen, ob es zwei, drei oder mehr Männer gewesen seien und wie viele in Zivil oder in Uniform gekleidet gewesen seien und welche Uniformen diese konkret getragen hätten. Für sie war jedenfalls klar, dass die Drohungen real und ernst gemeint seien. Wenn sie laut Protokoll zwei Mal von drei Personen und einmal von zwei Personen gesprochen habe, dann hätte die Behörde ihr diesen Umstand vorhalten müssen, wobei auch mangelnde Orthografie oder auch eine ungenaue Protokollierung als Ursachen nicht auszuschließen seien. Seit der Ermordung ihres Mannes 1999 stehe sie unter dauernder Anspannung und Angst. Sie werde immer wieder von Männern belästigt und bedroht. Ihr Cousin sei sogar ihretwegen festgenommen worden. Sie sei zwei Mal in ihre Heimat, in der Hoffnung dort in Frieden leben zu können, zurückgekehrt und sei jedes Mal enttäuscht worden. Sie habe Herzprobleme, hohen Blutdruck und leide unter psychischen Problemen. Geringfügige Unterschiede in den Datumsangaben seien sehr wohl auf ihre schlechte psychische Verfassung zurückzuführen. Wie sie schon angegeben habe, könne sie nicht sagen, warum ein derartiges Interesse an ihrer Person bestehe. Wenn sie darauf hingewiesen habe, dass es immer wieder zu Geldforderungen in Dagestan komme, sie jedoch kein Geld habe, so handle es sich lediglich um eine Vermutung ihrerseits, jedoch um keine Steigerung des Vorbringens. Sie könne auch nicht sagen, ob die Ermordung ihres Mannes politische Hintergründe habe. In Dagestan würden Frauen von ihren Männern hinsichtlich derartiger Umstände nicht ins Vertrauen gezogen. Der zeitliche Zusammenhang und die Umstände ließen jedoch den Schluss zu, dass es für die Ermordung ihres Mannes politische Hintergründe gegeben habe. Hinsichtlich der Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten seien weder ihre familiären Bindungen zu Österreich, noch die Lage in Dagestan rechtskonform gewürdigt worden. Sie werde nicht nur von den beiden Töchtern und deren Familien finanziell unterstützt, sondern auch im Alltagsleben. Aus dem Umstand, dass ihre jüngere Tochter von einem österreichischen Ehepaar adoptiert worden sei, lasse sich nicht automatisch schließen, dass keinerlei Bindung zwischen ihr und ihrer leiblichen Tochter mehr bestehe. Sie beantragte die Einvernahme ihrer beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 zur Frage der Intensität ihrer Beziehung zu ihren beiden Töchtern. Weiters wurde aus der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 25.08.2009 zitiert und ausgeführt, dass für sie mindestens genau so wie für ihre jüngere Tochter keine Lebensgrundlage in Dagestan bestehe und sie auch in Dagestan über keine familiären Bindungen mehr verfüge, zumal ihr Cousin dazu nicht mehr in der Lage sei bzw. ihm dies auch nicht in Anbetracht des Umstandes, dass er ihretwegen verhaftet worden sei, zumutbar sei. Ihr Mann sei bereits 1999 ermordet worden, ihre beiden Töchter lebten in Österreich, von derer Unterstützung sie sehr abhängig sei und nicht einmal mehr wisse, wo sich ihr Bruder befinde. Die Behörde erster Instanz sei auch nicht auf die relevante Situation in Dagestan sowie die Situation der kumykischen Volksgruppe eingegangen. sodass die Entscheidung insgesamt rechtswidrig sei.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 09.03.2010 an, zu der auch die beiden Töchter - wie beantragt - als Zeuginnen geladen wurden. Das Bundesasylamt kündigte zunächst die Teilnahme an der Verhandlung an, entschuldigte sich jedoch dann kurzfristig. Der Beschwerdeführervertreter legte eine ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, vor, wonach die Antragstellerin an einer larvierten Depression, einer arteriellen Hypertonie, an einer Hyperlipidämie und an einer chronischen Gastritis leide und sie sich seit dem Jahre 2006 bei ihm in Behandlung befinde. Weiters brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass die Beschwerdeführervertreterin nunmehr nicht bei der älteren, sondern bei der jüngeren Tochter wohne. Die Beschwerdeführerin führte über Befragen durch den vorsitzenden Richter, die beisitzende Richterin und dem Beschwerdeführervertreter folgendes aus:Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 09.03.2010 an, zu der auch die beiden Töchter - wie beantragt - als Zeuginnen geladen wurden. Das Bundesasylamt kündigte zunächst die Teilnahme an der Verhandlung an, entschuldigte sich jedoch dann kurzfristig. Der Beschwerdeführervertreter legte eine ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , vor, wonach die Antragstellerin an einer larvierten Depression, einer arteriellen Hypertonie, an einer Hyperlipidämie und an einer chronischen Gastritis leide und sie sich seit dem Jahre 2006 bei ihm in Behandlung befinde. Weiters brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass die Beschwerdeführervertreterin nunmehr nicht bei der älteren, sondern bei der jüngeren Tochter wohne. Die Beschwerdeführerin führte über Befragen durch den vorsitzenden Richter, die beisitzende Richterin und dem Beschwerdeführervertreter folgendes aus:

VR: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

BF: Ich bin Kumykin und gehöre der moslemischen Religion an.

VR: Wo und wann sind Sie geboren?

BF: Ich bin in XXXX in Dagestan geboren, am XXXX.BF: Ich bin in römisch 40 in Dagestan geboren, am römisch 40 .

VR: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an!

BF: Zuerst habe ich in XXXX gelebt, nach meiner Heirat bin ich in die Stadt XXXX übersiedelt. Dort habe ich bis 1999 gelebt, im Jahre 1999 bin ich mit meinen Kindern wieder nach XXXX zurückgekehrt. Dort habe ich zunächst bei meiner Mutter gewohnt. Als das Haus durch einen Bombenangriff zerstört wurde, das war im September 1999, dabei ist meine Mutter ums Leben gekommen. Ich habe diesen Bombenangriff mit den Kindern in einem Dampfbad überlebt. Anschließend habe ich dann bei meinem Cousin in XXXX gelebt. Im Jahre 2002 bin ich erstmals nach Österreich gekommen, es war im Winter, es war kalt. Ich glaube ich bin dann im Jahre 2004 wieder nach Dagestan zurückgekehrt. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich habe dann wieder bei meinem Cousin in XXXX gelebt. Ungefähr 10 Monate lang war ich wieder daheim, dann bin ich neuerlich ausgereist, wieder nach Österreich. Dann war ich ca. 2 Jahre lang in Österreich und bin dann wieder nach Dagestan zurückgekehrt. Bei meiner zweiten Rückkehr ist meine Tochter XXXX in Österreich geblieben, bei der ersten Rückkehr hat sie mich begleitet. Im März 2008 bin ich dann wiederum nach Österreich gekommen.BF: Zuerst habe ich in römisch 40 gelebt, nach meiner Heirat bin ich in die Stadt römisch 40 übersiedelt. Dort habe ich bis 1999 gelebt, im Jahre 1999 bin ich mit meinen Kindern wieder nach römisch 40 zurückgekehrt. Dort habe ich zunächst bei meiner Mutter gewohnt. Als das Haus durch einen Bombenangriff zerstört wurde, das war im September 1999, dabei ist meine Mutter ums Leben gekommen. Ich habe diesen Bombenangriff mit den Kindern in einem Dampfbad überlebt. Anschließend habe ich dann bei meinem Cousin in römisch 40 gelebt. Im Jahre 2002 bin ich erstmals nach Österreich gekommen, es war im Winter, es war kalt. Ich glaube ich bin dann im Jahre 2004 wieder nach Dagestan zurückgekehrt. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich habe dann wieder bei meinem Cousin in römisch 40 gelebt. Ungefähr 10 Monate lang war ich wieder daheim, dann bin ich neuerlich ausgereist, wieder nach Österreich. Dann war ich ca. 2 Jahre lang in Österreich und bin dann wieder nach Dagestan zurückgekehrt. Bei meiner zweiten Rückkehr ist meine Tochter römisch 40 in Österreich geblieben, bei der ersten Rückkehr hat sie mich begleitet. Im März 2008 bin ich dann wiederum nach Österreich gekommen.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich habe eine Mittelschule und eine Berufsschule besucht, anschließend habe ich eine Ausbildung als Erzieherin gemacht.

VR: Waren Sie in Dagestan berufstätig?

BF: Ich war in einem Kindergarten beschäftigt und zwar bis zum Jahr 1999.

VR: Haben Sie sich in Dagestan politisch betätigt?

BF: Nein.

VR: Unter welchen Umständen ist Ihr Mann gestorben?

BF: Ich war am Vortag bei meiner Mutter, als ich mit dem Bus zurückgefahren bin, habe ich gehört, dass unser Dorf bombardiert wurde. Weiters habe ich gehört, dass viele Männer mitgenommen wurden, ich habe aber nicht konkret gehört, welche Männer mitgenommen wurden.

VR: Wann war das?

BF: Ich glaube es war im Monat März, so genau kann ich mich nicht erinnern.

VR: War Ihr Mann irgendwie politisch exponiert?

BF: Nein, wir haben ein ruhiges Leben geführt, er hat gearbeitet. Er hatte ein Auto. Er ist auch als Chauffeur gefahren, außerdem hatten wir auch Gemüsegärten.

VR: Hat er sich irgendwelchen Kämpfern angeschlossen?

BF: Nein. Wir haben in der Nähe der tschetschenischen Grenze gelebt. Wir haben schon gehört, dass es in der Nähe der Grenze Kämpfe gibt, aber bei uns im Dorf war es ruhig. Von den Männern die mitgenommen wurden und zurückgekommen sind, habe ich gehört, dass einige Männer im Wald verbrannt wurden.

VR: Wovon haben Sie nach dem Tod Ihres Mannes gelebt?

BF: Ich bin mit meinen Kindern zu meiner Mutter zurückgegangen, meine Mutter war eine Rentnerin, davon hat die Familie gelebt.

VR: Was war der Grund Ihrer ersten Ausreise aus Dagestan?

BF: Ich habe dann, nach dem Tod meiner Mutter, in XXXX bei meinem Cousin gelebt. Ich habe mich als Last für meinen Cousin empfunden. Dann habe ich über die Möglichkeit des Asyls gehört. In das Dorf, in dem ich mit meinem Mann gelebt habe, konnte ich nicht zurückkehren, weil dieses komplett zerstört war.BF: Ich habe dann, nach dem Tod meiner Mutter, in römisch 40 bei meinem Cousin gelebt. Ich habe mich als Last für meinen Cousin empfunden. Dann habe ich über die Möglichkeit des Asyls gehört. In das Dorf, in dem ich mit meinem Mann gelebt habe, konnte ich nicht zurückkehren, weil dieses komplett zerstört war.

VR: Warum sind Sie dann wieder nach Dagestan zurückgekehrt?

BF: Ich hatte große Hoffnung, dass sich die Situation gebessert hat.

VR: Was ist nach Ihrer ersten Rückkehr nach Dagestan vorgefallen?

BF: Nach der Rückkehr nach Dagestan bin ich zu meinem Cousin. Ich hatte wohl einen Bruder, aber dieser wollte keinen Kontakt mit mir. Ich habe dann mit meinen eigenen Augen die katastrophale Situation, die nach wie vor in Dagestan herrschte, gesehen. Die Nachbarn haben mich öfters gefragt, warum ich überhaupt zurückgekehrt bin. Mein Cousin hat mir vorgeworfen, dass ich meine jüngere Tochter mitgenommen habe.

VR: Was war der Anlass der zweiten Ausreise?

BF: Die ganze Situation war unerträglich. Wir haben vermutet, dass die Nachbarn die Behörden informiert haben, dass ich im Ausland war und dort um Asyl angesucht habe. Später sind dann auch Männer in Uniform aufgetaucht. Eines Tages sind uniformierte Männer aufgetaucht, einer war in Zivil. Sie haben mich gefragt, warum ich hier bin. Mein Cousin hat dann geantwortet, dass ich seine Cousine sei und mit meiner Tochter hier sei. Sie haben mich gefragt, warum ich zurückgekehrt bin, nachdem ich zuvor das Land verlassen habe. Ich habe das bestritten. Sie haben mir aber gesagt, dass sie wissen, dass ich mit beiden Töchtern das Land verlassen habe und dass meine zweite Tochter nicht da sei. Wir hatten Angst. Die uniformierten Männer sind dann noch einmal gekommen. Nach diesem zweiten Besuch habe ich zu meinem Cousin gesagt, dass er durch meine Anwesenheit Probleme bekommen könnte. Diese Männer sind ca. 4 bis 5 Mal gekommen. Als wir dann beim dritten Mal das Geräusch der Motoren gehört haben, haben wir uns im Keller versteckt. Mein Cousin hat dann die Männer empfangen und ihnen erzählt, dass ich mich nicht mehr bei ihm aufhalte. Er hat mich dann bei meiner Wiederausreise nach Österreich unterstützt.

VR: Warum sind Sie dann nochmals nach Dagestan zurückgekehrt?

BF: Nach meiner Rückkehr mit meiner Tochter ist meine Tochter in Österreich in die Schule gegangen und wurde dann adoptiert. Ich habe mir gedacht, dass meine beiden Töchter in Sicherheit sind und dass ich eine alte Frau bin und in meiner Heimat sterben möchte. Meine ältere Tochter war damals verheiratet. Mein Bruder wollte nach wie vor keinen Kontakt und ich habe auch keine Ahnung, wo sich mein Bruder befindet.

VR: Sind Sie dann wieder zu Ihrem Cousin nach XXXX gefahren?VR: Sind Sie dann wieder zu Ihrem Cousin nach römisch 40 gefahren?

BF: Außer meinem Cousin habe ich niemanden mehr. Die Geschichte hat sich wiederholt. Mein Cousin hat mich beschimpft, weil ich zurückgekehrt bin und mir vorgehalten, dass ich zuvor nicht über meine Rückkehr mit ihm gesprochen habe. 2 Monate lang war alles ziemlich ruhig bei meinem Cousin, ich bin krank geworden. Mir sind meine Töchter abgegangen, ich habe Herzprobleme bekommen. Es sind dann an einem Tag 3 Personen aufgetaucht, einer war in Milizuniform, einer war in einer Tarnuniform und der dritte war in Zivil. Letzteren habe ich wiedererkannt, dieser war schon vor meiner letzten Ausreise bei mir gewesen. Dieser Mann hat mir vorgeworfen, warum ich wieder zurückgekehrt bin und wollte mich schlagen, mein Cousin hat ihn aber daran gehindert. Ich habe auch meinen Cousin gefragt, was diese Menschen von mir wollen, weil ich es nicht verstanden habe. Mein Cousin hat dann den Verdacht geäußert, dass die Personen glauben, dass ich im Ausland zu Geld gekommen bin. Bevor diese Männer das Haus meines Cousins verlassen haben, haben sie gemeint, sie müssten eine Lösung finden. Sie haben auch gemeint, dass sie mich überall in Russland finden würden.

BR: Hat Ihr Cousin auch Probleme bekommen?Bundesrat:, Hat Ihr Cousin auch Probleme bekommen?

BF: Die Männer haben dann noch einmal das Haus besucht, ich habe mich versteckt. Mein Cousin hat wieder die Männer empfangen. Sie haben wieder nach mir gefragt. Mein Cousin hat dann gesagt, dass er nicht wisse, wo ich bin, sie haben ihm jedoch nicht geglaubt. Sie haben dann auch meinen Cousin mitgenommen.

(BF nach Rückübersetzung: Sie sind noch einmal gekommen, wollten mich auch verhaften und wollten mir Handschellen angelegt. Mein Cousin hat sich dann eingemischt und gesagt, sie sollen lieber ihn mitnehmen.)

BR: Wie lang war Ihr Cousin in Haft?Bundesrat:, Wie lang war Ihr Cousin in Haft?

BF: Ich habe erst, als ich wieder in Österreich war, gehört, dass er entlassen wurde. Die Ehefrau meines Cousins hat mir erzählt, dass sie Lösegeld bezahlt haben.

VR: Wurden auch Sie erpresst?

BF: Direkt haben sie nichts gesagt, aber so "zwischen den Zeilen" haben sie mir zu verstehen gegeben, dass sie auch von mir Geld wollten. Sie wollten mich auch schlagen. Ich hatte nichts, ich konnte ihnen nichts zahlen.

VR: Wie oft waren die Männer bei Ihrem letzten Aufenthalt in Dagestan bei Ihnen?

BF: Sechs bis sieben Mal, aber ich kann mich nicht gut erinnern.

VR: Waren es immer die gleichen oder verschiedene Männer?

BF: Der in Zivil war immer dabei, die anderen haben gewechselt.

VR: Können Sie irgendwie erklären, warum die dagestanischen Behörden so ein Interesse an Ihnen gehabt haben?

BF: Sie haben nicht ein persönliches Interesse an mir gehabt. Es verschwinden immer wieder Menschen. Ich vermute, dass die Nachbarn meines Cousins den Behörden erzählt haben, dass ich im Ausland war. Vielleicht haben sie deswegen geglaubt, dass ich Geld habe. Das vermute ich.

VR Vorhalt: Beim Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass diese Männer Sie ausdrücklich aufgefordert haben aus der Russischen Föderation zu verschwinden. Das haben Sie bis heute nicht gesagt.

BF: Ja, das stimmt. Sie haben mir gesagt, dass ich die Russische Föderation verlassen solle. Sie haben weiters gesagt, dass Sie mich überall in der Russischen Föderation finden würden.

VR: Wann und wie sind Sie ausgereist?

BF: Von Dagestan nach Moskau, von Moskau nach Österreich. Als ich zuletzt alleine aus Dagestan ausgereist bin, bin ich mit Menschen gefahren, die die Absicht hatten in Italien Urlaub zu machen. Es war ein Minibus, es war auch eine Familie mit zwei Kindern in diesem Fahrzeug.

VR: Sind Sie mit Ihren eigenen Reisedokumenten ausgereist?

BF: Ich besaß überhaupt keine Dokumente.

VR: Haben Sie jemals Personaldokumente besessen?

BF: In Österreich ja, in Dagestan nicht. Als ich noch berufstätig war, besaß ich einen Inlandsreisepass und ein Arbeitsbuch.

VR: Wo befinden sich diese Dokumente jetzt?

BF: Als das Haus bombardiert wurde, waren wir nicht zu Hause. Die Papiere sind in dem Haus mit zerstört worden bei dem Bombenangriff.

VR: Beim Bundesasylamt haben Sie davon gesprochen, dass Sie sich später noch einen Inlandsreisepass sich ausstellen haben lassen, aber diesen weggeworfen bzw. vernichten haben lassen.

BF: Nein, das wurde falsch notiert, das stimmt nicht. Ich habe nie einen Antrag auf einen Inlandsreisepass gestellt, ich habe nur eine Bestätigung erhalten, dass ich keinen Ausweis mehr besitze. Anhand dieser Verlustbestätigung habe ich einen Auslandsreisepass erhalten. Nach der ersten Einreise nach Österreich habe ich diesen Pass vernichtet. Ich bringe auch einige Dinge durcheinander.

VR: Haben Sie noch Verwandte in Dagestan?

BF: Ich habe meinen Cousin gehabt. Die Frau meines Cousins hat beim letzten Telefonat angegeben, dass die Familie XXXX verlassen hat und zu den Verwandten der Frau meines Cousins ziehen will. Sonst habe ich keine Verwandten mehr.BF: Ich habe meinen Cousin gehabt. Die Frau meines Cousins hat beim letzten Telefonat angegeben, dass die Familie römisch 40 verlassen hat und zu den Verwandten der Frau meines Cousins ziehen will. Sonst habe ich keine Verwandten mehr.

VR: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrem Cousin, seit er von XXXX weggezogen ist?VR: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrem Cousin, seit er von römisch 40 weggezogen ist?

BF: Ich habe nach meiner letzten Einreise nach Österreich mit meiner Schwägerin Kontakt aufgenommen. Ich habe dann von ihr gehört, dass mein Cousin gegen Lösegeld freigelassen wurde, seither habe ich keinen Kontakt mehr mit ihm. Während dieses letzten Telefonates hat meine Schwägerin erwähnt, dass sie wegziehen werden.

VR: Haben Sie sonst noch irgendwo in der Russischen Föderation Verwandte?

BF: Ich habe niemanden. Die Verwandten meines Mannes sind alle ums Leben gekommen, als das Dorf bombardiert wurde.

VR Vorhalt: Beim Bundesasylamt haben Sie einerseits gesagt, dass Ihr Bruder Ihnen nicht helfen wollte und andererseits, dass er verschwunden ist.

BF: Als ich das erste Mal zurückgekehrt bin, war ich bei meinem Bruder. Er hat mich sehr kühl empfangen und er hat nur über seine eigenen Probleme gesprochen. Er hat erwähnt, dass sein Haus abgebrannt ist. Bei meiner zweiten Rückkehr habe ich meinem Cousin gegenüber erwähnt, dass ich zu meinem Bruder gehen möchte. Mein Cousin hat mir abgeraten. Ich bin dann trotzdem zu meinem Bruder gegangen. Mein Bruder hat mir dann gesagt, dass er mit meinen Problemen nichts zu tun haben will und dass er nicht möchte, dass er wegen mir Probleme bekommt. Seither habe ich keinen Kontakt mehr mit meinem Bruder, es war auch der Wunsch meines Bruders.

VR: Was machen Sie derzeit hier in Österreich?

BF: Ich besuche die Ärzte. Ich bin krank, ich bin die meiste Zeit im Bett, ich gehe selten aus der Wohnung. Ich wohne jetzt bei meiner jüngeren Tochter.

VR: Können Sie sagen, warum Sie zunächst bei Ihrer älteren Tochter und jetzt bei Ihrer jüngeren Tochter wohnen?

BF: Zunächst habe ich bei meiner älteren Tochter gewohnt, sie war verheiratet und ihr Mann hat bei einer Firma gearbeitet. Meine Tochter hat sich dann scheiden lassen. Meine jüngere Tochter und ich bekommen eine Unterstützung.

VR: Welche gesundheitlichen Probleme haben Sie konkret?

BF: Ich war schon in Dagestan in XXXX in Spitälern in der neurologischen Abteilung, nachdem ich die Bombardierungen miterleben musste. Die Symptome haben sich verschlechtert. Ich habe auch Herzprobleme und hohen Blutdruck. Ich brauche ständig Medikamente.BF: Ich war schon in Dagestan in römisch 40 in Spitälern in der neurologischen Abteilung, nachdem ich die Bombardierungen miterleben musste. Die Symptome haben sich verschlechtert. Ich habe auch Herzprobleme und hohen Blutdruck. Ich brauche ständig Medikamente.

VR: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie in die Russische Föderation zurückkehren müssten?

BF: Zu wem soll ich gehen? Ich habe niemanden mehr, zu dem ich gehen kann. Ich kann nicht mehr arbeiten. Es wird mir niemand helfen. Ich bekomme hier in Österreich die Medikamente gratis, ich könnte diese in Russland nicht bezahlen. Meine Familie in Dagestan wollte nichts mehr mit mir zu tun haben.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen, was Ihnen für Ihren Asylantrag wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben?

BF: Ich habe die Bitte, dass Sie meinen Fall richtig verstehen. Mein Wunsch ist hier zu bleiben bei meinen Töchtern, da sie sich um mich kümmern.

BFV: Vor der ersten Ausreise: Wie oft waren die Uniformierten bei Ihnen?

BF: Vielleicht zwei oder drei Mal.

BFV: Warum sind Sie in Österreich?

BF: Ich habe schon geantwortet. Die Situation in meinem Heimatland ist unerträglich. Ich bin nicht aus freien Stücken aus meinem Heimatland geflüchtet.

BFV: Was machen Sie in Österreich?

BF: Ich habe diese Frage schon beantwortet. Ich führe auch den Haushalt.

BFV: Wie oft waren diese Uniformierten vor der zweiten Ausreise bei Ihnen?

BF: Vielleicht zwei oder drei Mal.

BFV: Waren es nur Uniformierte?

BF: Ein Mann war in Zivil, die anderen waren uniformiert. Das habe ich schon gesagt.

Anschließend wurde die ältere Tochter XXXX nach Wahrheitserinnerung als Zeugin befragt.Anschließend wurde die ältere Tochter römisch 40 nach Wahrheitserinnerung als Zeugin befragt.

VR: Ist die BF Ihre leibliche Mutter?

Z1: Ja.

VR: Seit wann sind Sie in Österreich?

Z1: Seit 2002.

VR: Waren Sie in der Zwischenzeit in Dagestan?

Z1: Nein, immer in Österreich.

VR: Wissen Sie etwas darüber, warum Ihre Mutter zuletzt Dagestan verlassen hat?

Z1: Meine Mutter hat mir erzählt, dass sie dort Probleme hatte. Ich war selber nicht dabei. Von meiner Mutter habe ich erzählt bekommen, dass sie von unbekannten Männern besucht wurde, diese Männer haben meine Mutter nicht in Ruhe gelassen. Sie haben gewusst, dass sie im Ausland war. Sie haben sie ständig besucht und haben ihr keine Ruhe gegeben.

VR: Wie lange hat Ihre Mutter bei Ihnen gelebt?

Z1: Sie hat von Ihrer letzten Rückkehr im Jahr 2008 bis Jänner 2010 bei mir gelebt, jetzt lebt sie bei meiner jüngeren Schwester.

BR: Wer ist Ihr Vermieter? Sowohl der Vermieter von Ihnen, als auch der Ihrer Schwester ist dieselbe Person.Bundesrat:, Wer ist Ihr Vermieter? Sowohl der Vermieter von Ihnen, als auch der Ihrer Schwester ist dieselbe Person.

Z1: Das ist mein Exmann, ich bin von ihm geschieden. Ich habe keine Kinder.

VR: Helfen Sie nach wie vor Ihrer Mutter?

Z1: Ich besuche natürlich meine Mutter jeden zweiten Tag. Meine Mutter ist krank, sie ist sehr nervös und kann sich auch an Gespräche nicht erinnern. Sie braucht ständige Hilfe.

VR: Sind Sie berufstätig?

Z1: Nein.

VR: Wissen Sie näheres über die gesundheitlichen Probleme Ihrer Mutter?

Z1: Sie hat schon lange hohen Blutdruck und Herzschmerzen. Sie hat auch sehr oft Herzklopfen. Sie bekommt diese Zustände, wenn sie sich an ihre Heimat erinnert. Sie bekommt Angstzustände. Mein größter Wunsch und meine Bitte wäre, dass meine Mutter hier bleiben darf und dass meine Schwester und ich ihr helfen können.

BFV: Falls Ihre Mutter bei Ihrer Schwester ausziehen müsste, würden Sie ihr Unterkunft geben?

Z1: Ja, wenn ich berufstätig bin und eine eigene Wohnung habe, würde ich jeder Zeit meine Mutter aufnehmen.

Sodann wurde die jüngere Tochter XXXX, geborene XXXX, nachSodann wurde die jüngere Tochter römisch 40 , geborene römisch 40 , nach

Wahrheitserinnerung in deutscher Sprache befragt:

VR: Ist die BF Ihre leibliche Mutter?

Z2: Ja.

VR: Seit wann sind Sie in Österreich?

Z2: Seit 2002.

VR: Ist es richtig, dass Sie bei der ersten Rückkehr Ihrer Mutter mitgefahren sind, aber nicht bei der zweiten Rückkehr?

Z2: Ja.

VR: Können Sie kurz schildern, welche Schwierigkeiten Ihre Mutter in Dagestan hatten, als sie mit Ihnen gemeinsam zurückgekehrt ist?

Z2: Meine Mutter und ich wurden verfolgt, ich weiß auch selber nicht von wem. Ich habe die Männer nicht oft gesehen. Sie wussten, dass wir einen Asylantrag gestellt hatten. Sie haben gefragt, warum wir zurückgekehrt sind und uns aufgefordert, dass wir wieder ausreisen sollen.

VR: Wissen Sie, welche Gründe Ihre Mutter für die letzte Ausreise hatte?

Z2: Es hat sich nichts verändert, sie hat die gleichen Gründe, es ist noch schlimmer geworden. Das hat mir meine Mutter erzählt. Ich glaube ihr.

VR: Wo lebt Ihre Mutter jetzt?

Z2: Sie wohnt bei mir. Ich habe eine eigene Wohnung, seit ich subsidiär Schutzberechtigte bin und studiere.

VR: Wovon leben Sie?

Z2: Ich kriege die Grundversorgung von der Caritas und meine Adoptivgroßeltern unterstützen mich. Meine Mutter bekommt auch von der Caritas die Grundversorgung.

VR: Ist Ihre Mutter auf Ihre Hilfe angewiesen?

Z2: Gesundheitlich schon, sie braucht Medikamente, wenn ich nicht aufpasse, nimmt sie die falschen Medikamente.

VR: Welche Medikamente nimmt Ihre Mutter?

Z2: Mepril nimmt sie gegen hohen Blutdruck und Herzklopfen. Concor zur Stabilisierung des Blutdrucks. Tenormin gegen hohen Blutdruck. Lexotanil gegen Schlafstörungen. Tomapyrin gegen Kopfschmerzen nimmt sie ständig. Sie hat dauernd Schmerzen. Der praktische Arzt sagt auch, dass es schlecht ist, wenn sie das dauernd nimmt, aber wir wissen nicht, was sie sonst nehmen soll. Sie ist schon irgendwie abhängig von den Tabletten. Agopton nimmt sie gegen Magenschmerzen.

VR: Wissen Sie, wo sie in Behandlung ist?

Z2: Bei Dr. XXXX.Z2: Bei Dr. römisch 40 .

VR: Ihre Mutter hat gesagt, dass sie die meiste Zeit im Bett verbringt, stimmt das?

Z2: Ja. Sie fühlt sich im Freien nicht wohl. Im Sommer ist es besser. Sie hat ein sehr schlechtes Erinnerungsvermögen, auch ein schlechtes Kurzzeitgedächtnis. Das macht mir große Sorgen.

BFV: Wie helfen Sie Ihrer Mutter, außer dass Sie ihr Unterkunft geben?

Z2: Ich koche selber und wasche die Wäsche. Ich gehe auch einkaufen oder helfe ihr auch bei Terminen. Ich will nicht, dass Sie alleine rausgeht.

Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente vorgehalten und eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:Am Schluss der Verhandlung wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente vorgehalten und eine Frist von 3 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt:

Allgemeine Feststellungen des Asylgerichtshofes zur allgemeinen Situation in der Russischen Föderation vom Jänner 2010

Feststellungen des Asylgerichtshofes zur Lage in Dagestan vom Juli 2009

Dokument der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheit und Menschenrechtslage im Nordkaukasus vom 25.11.2009

Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte nur der Beschwerdeführervertreter Gebrauch. Einleitend wurde ausgeführt, dass allein der Gedanke an eine Rückkehr in die Russische Föderation bei der Beschwerdeführerin bereits zu Panikattacken führe. Sie habe nur die Wahrheit gesagt, müsse regelmäßig Medikamente nehmen und sei die medizinische Versorgung in Dagestan auf einem sehr einfachen Niveau. Sie führe mit ihren beiden Töchtern XXXX und XXXX ein Familienleben, beide haben einen Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Mit der jüngeren Tochter XXXX wohne sie in einem gemeinsamen Haushalt. Sie könne sich ein Leben nur mehr gemeinsam mit ihren Töchtern, auf deren Hilfe sie angewiesen sei, vorstellen....Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte nur der Beschwerdeführervertreter Gebrauch. Einleitend wurde ausgeführt, dass allein der Gedanke an eine Rückkehr in die Russische Föderation bei der Beschwerdeführerin bereits zu Panikattacken führe. Sie habe nur die Wahrheit gesagt, müsse regelmäßig Medikamente nehmen und sei die medizinische Versorgung in Dagestan auf einem sehr einfachen Niveau. Sie führe mit ihren beiden Töchtern römisch 40 und römisch 40 ein Familienleben, beide haben einen Aufenthaltstitel als subsidiär Schutzberechtigte. Mit der jüngeren Tochter römisch 40 wohne sie in einem gemeinsamen Haushalt. Sie könne sich ein Leben nur mehr gemeinsam mit ihren Töchtern, auf deren Hilfe sie angewiesen sei, vorstellen....

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist russische Staatsbürgerin und Angehörige der komykischen Volksgruppe aus der Teilrepublik Dagestan und gehört der moslemischen Religion an. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren, wo sie auch bis zu ihrer Heirat lebte. Anschließend übersiedelte sie in die Stadt XXXX. Nach Zerstörung Ihres Hauses im Jahre 1999 kehrte sie nach XXXX zurück und lebte dort zunächst bei ihrer Mutter. Nach einem Bombenangriff, bei dem ihre Mutter ums Leben kam und auch dieses Haus zerstört wurde, lebte sie bei ihrem Cousin in XXXX, bis sie 2002 erstmals nach Österreich kam. Sie kehrte zwei Mal wiederum zu ihrem Cousin zurück und befindet sich seit März 2008 ununterbrochen in Österreich. Nach der Mittelschule besuchte sie eine Berufsfachschule zur Ausbildung von Erziehern und war bis zum Jahr 1999 in Dagestan in einem Kindergarten beschäftigt. Ihr Mann ist im Zuge der Bürgerkriegsereignisse im Jahre 1999 unter nicht ganz geklärten Umständen verschwunden. Er hat sich jedoch zuvor weder politisch exponiert noch irgendwelchen Kämpfern angeschlossen. Schon nach ihrer ersten Rückkehr nach Dagestan wurde sie immer wieder zum Teil von Uniformierten und zum Teil von Personen in Zivil gefragt, warum sie zurückgekehrt sei und weiters zur Ausreise aufgefordert. Wenn die Männer auch nicht ausdrückliche Geldforderungen stellten, so vermutet die Beschwerdeführerin, dass Gelderpressung der eigentliche Grund für die Besuche gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr beides Mal geglaubt, dass sich die Situation bessern würde. Bei der zweiten Rückkehr meinte sie, dass ihr als alte alleinstehende Frau nichts mehr passieren würde. Ihr Bruder wollte sie nicht aufnehmen und ist zwischenzeitig verschwunden. Auch ihr Cousin war über ihre Rückkehr unglücklich, hat jedoch einmal verhindert, dass sie von diesen Personen geschlagen wird. Als sie sie glaublich im Februar 2008 wiederum verhaften wollten, hat ihr Cousin angeboten an ihrer statt mitgenommen zu werden, wobei ihr gesagt wurde, dass er erst wieder freigelassen werde, wenn sie das Land bereits verlassen hat. Sie hat erst in Österreich erfahren, dass er freigelassen wurde, nachdem Lösegeld bezahlt worden war. In der Zwischenzeit hat die Beschwerdeführerin auch zu ihrem Cousin keinen Kontakt mehr und lebt dieser nicht mehr in XXXX, sondern bei Verwandten seiner Ehefrau.Sie ist russische Staatsbürgerin und Angehörige der komykischen Volksgruppe aus der Teilrepublik Dagestan und gehört der moslemischen Religion an. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie auch bis zu ihrer Heirat lebte. Anschließend übersiedelte sie in die Stadt römisch 40 . Nach Zerstörung Ihres Hauses im Jahre 1999 kehrte sie nach römisch 40 zurück und lebte dort zunächst bei ihrer Mutter. Nach einem Bombenangriff, bei dem ihre Mutter ums Leben kam und auch dieses Haus zerstört wurde, lebte sie bei ihrem Cousin in römisch 40 , bis sie 2002 erstmals nach Österreich kam. Sie kehrte zwei Mal wiederum zu ihrem Cousin zurück und befindet sich seit März 2008 ununterbrochen in Österreich. Nach der Mittelschule besuchte sie eine Berufsfachschule zur Ausbildung von Erziehern und war bis zum Jahr 1999 in Dagestan in einem Kindergarten beschäftigt. Ihr Mann ist im Zuge der Bürgerkriegsereignisse im Jahre 1999 unter nicht ganz geklärten Umständen verschwunden. Er hat sich jedoch zuvor weder politisch exponiert noch irgendwelchen Kämpfern angeschlossen. Schon nach ihrer ersten Rückkehr nach Dagestan wurde sie immer wieder zum Teil von Uniformierten und zum Teil von Personen in Zivil gefragt, warum sie zurückgekehrt sei und weiters zur Ausreise aufgefordert. Wenn die Männer auch nicht ausdrückliche Geldforderungen stellten, so vermutet die Beschwerdeführerin, dass Gelderpressung der eigentliche Grund für die Besuche gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hat im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr beides Mal geglaubt, dass sich die Situation bessern würde. Bei der zweiten Rückkehr meinte sie, dass ihr als alte alleinstehende Frau nichts mehr passieren würde. Ihr Bruder wollte sie nicht aufnehmen und ist zwischenzeitig verschwunden. Auch ihr Cousin war über ihre Rückkehr unglücklich, hat jedoch einmal verhindert, dass sie von diesen Personen geschlagen wird. Als sie sie glaublich im Februar 2008 wiederum verhaften wollten, hat ihr Cousin angeboten an ihrer statt mitgenommen zu werden, wobei ihr gesagt wurde, dass er erst wieder freigelassen werde, wenn sie das Land bereits verlassen hat. Sie hat erst in Österreich erfahren, dass er freigelassen wurde, nachdem Lösegeld bezahlt worden war. In der Zwischenzeit hat die Beschwerdeführerin auch zu ihrem Cousin keinen Kontakt mehr und lebt dieser nicht mehr in römisch 40 , sondern bei Verwandten seiner Ehefrau.

Die Beschwerdeführerin reiste im März 2008 undokumentiert von Dagestan über Moskau nach Österreich und stellte am 31.03.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem sie zunächst bei ihrer älteren Tochter XXXX lebte, welche mit einem asylberechtigten Kosovoalbaner verheiratet war und selbst über eine subsidiäre Schutzberechtigung verfügt, lebt sie nunmehr bei ihrer jüngeren Tochter XXXX, welche ebenfalls subsidiär Schutzberechtigte ist und von dem österreichischen Ehepaar, XXXX und XXXX, adoptiert wurde. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer länger dauernden depressiven Reaktion, Hypertonie, rezitivierender Gastritis, rezitivierender Cephalea sowie unter Gedächtnisstörungen. Sie macht insgesamt einen sehr greisenhaften und hilfsbedürftigen Eindruck.Die Beschwerdeführerin reiste im März 2008 undokumentiert von Dagestan über Moskau nach Österreich und stellte am 31.03.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem sie zunächst bei ihrer älteren Tochter römisch 40 lebte, welche mit einem asylberechtigten Kosovoalbaner verheiratet war und selbst über eine subsidiäre Schutzberechtigung verfügt, lebt sie nunmehr bei ihrer jüngeren Tochter römisch 40 , welche ebenfalls subsidiär Schutzberechtigte ist und von dem österreichischen Ehepaar, römisch 40 und römisch 40 , adoptiert wurde. Die Beschwerdeführerin leidet unter einer länger dauernden depressiven Reaktion, Hypertonie, rezitivierender Gastritis, rezitivierender Cephalea sowie unter Gedächtnisstörungen. Sie macht insgesamt einen sehr greisenhaften und hilfsbedürftigen Eindruck.

Zur Russischen Föderation wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:

Staatsaufbau / Innenpolitik

Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.

Am 7. Mai 2008 übernahm Dimitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.

Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.

Föderative Elemente: Staatsrat und Föderationsrat

Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.

Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.

Korruption

Korruption ist weiterhin ein großes Problem. Präsident Medwedew hat das Thema zu einer seiner Prioritäten erkoren, indem er 2008 ein Reformpaket schnürte. Diese neuen Gesetze haben aber wenig Chancen, die Situation zu verbessern, weil sie die fundamentalen Probleme nicht angehen.

Quelle: Freedom House: Nations in Transit 2009, Russia, 30.6.2009

Um der Korruption vorzubeugen wurden die Einkommen der Richter während des Jahres 2008 um 8,5% erhöht. Jedoch ist die Judikative immer noch für Korruption anfällig.

Quelle: US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report:

Russia, 25.2.2009

Wirtschaftskrise nährt Korruption in Russland.

Die Krise treibt die Korruption in Russland nach oben: Im ersten Halbjahr wurden 4.900 Korruptionsfälle offiziell aufgespürt, 26 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum, während sich die durchschnittliche Schmiergeldhöhe auf umgerechnet rund 620 Euro verdreifachte. Das teilte die Abteilung für Wirtschaftssicherheit des russischen Innenministeriums am 27. Juli mit. Den Angaben zufolge wurden in der ersten Jahreshälfte rund 3.500 Personen wegen Korruption zur Verantwortung

gezogen. Insgesamt seien von Januar bis Juni dieses Jahres ca. 164.000 Wirtschaftsdelikte entdeckt worden, 4,5 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.

Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom September 2009

Russland: Ärzte, Lehrer und Polizisten offiziell am bestechlichsten

Utl.: Komitee für Korruptionsbekämpfung beklagt vorgespiegelten Kampf

gegen Korruption =

Moskau/Wien (APA) - Am bestechlichsten seien in Russland Hochschuldozenten, Ärzte und Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Das geht aus dem Jahresbericht des russischen Generalstaatsanwalts Juri Tschaika hervor,

zitierte die russische Agentur RIA Novosti die Zeitung "Wedomosti" am Dienstag.

Kyrill Kabanow, Präsident des Nationalkomitees für Korruptionsbekämpfung, ist laut RIA aber überzeugt: Solange nur ein vorgespiegelter Kampf gegen die Korruption zu sehen sei, dürfe dies überhaupt nicht an der Zahl der eingeleiteten

Straffälle gemessen werden: Der größte Teil davon wurde provoziert, deshalb sei von Ärzten und Lehrern die Rede und ein bedeutender Teil der Korruptionsfälle komme gar nicht vor Gericht.

Das Inkrafttreten des von Präsident Dmitri Medwedew initiierten Gesetzespakets werde die Struktur der Korruptionsfälle wohl kaum radikal ändern, vermutet Michail Grischankow, vom Sicherheitsausschusses der Staatsduma (Parlamentsunterhaus). Es sei schon immer einfacher gewesen, Korruptionsfälle auf der unteren Ebene bis zum Prozess gedeihen zu lassen - diese Praktiken würden sich erhalten. Um Verbrechen auf den höheren Machtebenen zu untersuchen, bedürfe es politischen Willens.

In den föderalen, regionalen und kommunalen Behörden wurden dem Bericht zufolge insgesamt 189 Schmiergeldempfänger enttarnt. Über 80 Prozent der wegen Korruption Verurteilten seien angeklagt worden, weniger als 30.000 Rubel (683 Euro) Bestechungsgeld empfangen zu haben. Für die Bestechung von Staatsbediensteten

wurden demnach hauptsächlich Autofahrer zur Verantwortung gezogen.

Zu Dagestan wird folgendes festgestellt:

Allgemein

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,2 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Makhachkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. Aliyev wurde von Präsident Putin nominiert und von dagestanischen Parlament bestätigt.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007)

In Dagestan haben sich die Lebensumstände für die Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in letzter Zeit eher verschlechtert. Der Nordkaukasus bleibt ein Unruheherd, die ganze Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo- Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Dagestan verschärft sich seit einigen Monaten wieder, die Unsicherheit breitet sich zunehmend in den Süden aus. Es kam zu mehreren Angriffen, auch in den letzten Tagen und Wochen. Mehrere Dutzend Menschen starben, darunter sowohl Rebellen als auch dagestanische Polizisten und Behörden.

(Institute for War and Peace Reporting, Troops Hunt Rebels in Dagestan Mountains, 9.1.2008)

(Kommersant, Rebels paid in Advance for Terrorism, 19.11.2007)

(Radio Free Europe/Radio Liberty, North Caucasus: Instability In Daghestan Spreads To South, 15.2.2008)

(Reliefweb, Chechnya - The week in brief: 14 - 20 Jan 2008, 20.1.2008)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Der Konflikt schwelt seit 2000 als niedrigschwelliger Guerilla-Krieg. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen, bis hin zu Folter. In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen, z.B. Raschid Batyrow am 14. Mai 2007. Sein Name kann stellvertretend als einer von zahlreichen nicht exponierten Bewohnern Dagestans genannt werden, die nach einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte spurlos verschwunden sind. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhaften Schilderungen zufolge kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet.

Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.

In den letzten 10 Jahren hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten / potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

In Dagestan verschwanden 2007 einige Dutzend Männer, eine Demonstration von Angehörigen von "Verschwundenen" in der Hauptstadt Makhachkala wurde im August 2007 gewaltsam aufgelöst.

(Amnesty International, Russian Federation - Russia: human rights concerns19.9.2008)

Russische Streitkräfte sind immer wieder Ziel kleinerer Angriffe. Die Gewalt ging 2006 weiter, mit mehreren Explosionen und Schusswechseln, die auch zahlreiche Tote zur Folge hatten. Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt einerseits bei militanten Islamisten. Aber auch das organisierte Verbrechen, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellen einen wichtigen Grund dar.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007)

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Der Konflikt bleibt insbesondere auch in Dagestan und Inguschetien virulent. Föderale und republikanische Sicherheitskräfte sowie Rebellen kämpfen gegeneinander und begehen in dieser Region schwere Menschenrechtsverletzungen. Vor allem in Haftanstalten soll es zu Misshandlungen und Folter kommen. Ende letzten Jahres wurde ein Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivist von Unbekannten erschossen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

(Human Rights Watch, World Report 2008: Russia, 31.1.2008)

Die aktiven Rebellen aus Tschetschenien weichen immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan aus. Die Lage im Nordkaukasus bleibt instabil.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 13.1.2008)

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Trotz der mittlerweile eingetretenen Beruhigung der Lage in Tschetschenien blieben die Nachbarrepubliken Unruheherde, insbesondere Inguschetien und Dagestan. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt dort aktuell zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)

Am 05.02.2009 fand im unabhängigen Pressezentrum in Moskau eine Pressekonferenz zum Thema Gewalt in Dagestan statt. Diese wurde von folgenden Menschenrechtlern durchgeführt:

Ljudmila Aleksejewa, Leiterin der Moskauer Helsinki Gruppe; Swetlana Gannuschkina, Vorsitzende des Komitees "Bürgerwehr" (Graschdanskoe Sodejstwije) und Mitglied der Nichtregierungsorganisation (NGO) "Memorial"; Alkesandr Tscherkasow, Mitglied der NGO "Memorial"; Lew Ponomarev, Exekutivdirektor der gesamtrussischen Bewegung "Für Menschenrechte" (Za prava Tscheloweka) und stellvertr. Leiter der Stiftung zum Schutz der Rechte der Inhaftierten; Swetlana Isajewa, Vorsitzende der NGO "Dagestans Mütter für Menschenrechte"; Nikolaj Swanidze, Vorsitzender der Gesellschaftskammer für Beziehungen unter den Völkern;

Die Menschenrechtler warnten vor zunehmender Gewalt in Dagestan und vertraten die Ansicht, dass die Führung der Teilrepublik für Entführungen, Folter und Morde mitverantwortlich sei. Swetlana Gannuschkina zeigte sich von der Staatsmacht enttäuscht. Ihrer Ansicht nach sei Dagestan zum Schauplatz eskalierender Gewalt im Nordkaukasus geworden. In Tschetschenien sei inzwischen eine gewisse Ruhe eingekehrt. In der Nachbarrepublik Inguschetien wurde nach Unruhen die politische Führung ausgewechselt. Nun scheint sich die Situation in der ebenfalls zu Russland gehörenden nordkaukasischen Republik Dagestan zuzuspitzen. Nach Angaben der anwesenden Menschenrechtler wurden 2008 in Dagestan so viele Menschen entführt, gefoltert und ermordet wie nie zuvor. Dem Menschenrechtszentrum Memorial liegen Beweise für zwölf Fälle aus dem vergangenen Jahr vor, in denen Menschen verschwanden. Und das seien lediglich Fälle, in denen Angehörige der Opfer Menschenrechtler um Hilfe gebeten hätten. In den meisten Fällen werde geschwiegen, in der Hoffnung, auf diese Weise das Leben der Opfer zu retten, teilte das Menschenrechtszentrum mit.

Das Memorial-Mitglied Alkesandr Tscherkasow glaubt, auch die Föderalen Rechtsschutzorgane im Nordkaukasus seien für die Gewalt mitverantwortlich: "Nach Beginn des zweiten Tschetschenien- Krieges gab es in Dagestan viele Menschen, die der Mitgliedschaft in illegalen bewaffneten Gruppierungen verdächtigt wurden. Sie wurden zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach einigen Jahren kamen sie wieder frei. Aber sie waren nun erst recht gewaltbereit." Als Racheaktion sei es in der Folge

zu regelrechten Erschießungen von Milizionären gekommen, so Tscherkasow. Als Antwort darauf erfand die Staatsmacht offensichtlich die Entführungen als Mittel zur Bekämpfung der Gewaltaktionen. Dadurch sei eine Todesmaschinerie in Gang gesetzt worden, die auch von den Machtorganen in Bewegung gehalten wird, sagte der Menschenrechtler. Das Vorgehen der Rechtsschutzorgane in Dagestan wäre, so sagen Menschenrechtler, ohne Billigung der zentralen Staatsmacht unmöglich. "Anfangs dachte ich, in Dagestan gebe es eine Miliz, die die Behörden nicht mehr im Griff haben", sagte die Vorsitzende des Komitees "Bürgerhilfe", Swetlana Gannuschkina. Inzwischen sei sie von der Staatsmacht vollkommen enttäuscht: "Ich glaube, das Problem liegt nicht nur bei der Miliz, sondern insgesamt in der Verwaltung. Ich habe das Gefühl, Behörden und Miliz sind miteinander zu einer Art Mafia verschmolzen."

Gannuschkina zufolge muss die Führung Dagestans, in erster Linie der Innenminister, ausgewechselt werden, damit die Lage stabilisiert werden kann. "Wenn der dagestanische Innenminister immer noch im Amt ist, dann nützt das irgendjemandem", sagte Gannuschkina.

Die Leiterin der Moskauer Helsinki Gruppe, Ljudmila Aleksejewa, ist überzeugt davon, dass nur ein Dialog zwischen Bürgern und der Staatsmacht eine Lösung bringen kann: "In Inguschetien geht man inzwischen einen für Russland ungewöhnlichen Weg: Die Menschen werden nicht mehr eingeschüchtert, sondern es wird mit ihnen ein Dialog geführt. Ich glaube, dass dies der einzige Weg ist, der Gewalt ein Ende zu setzen. Die Bürger und die Behörden müssen gemeinsam entscheiden, was zu tun ist, um den schon lange andauernden Bürgerkrieg in Dagestan zu stoppen."

Vorerst setzen die dagestanischen Sicherheitsorgane ihre Operationen fort. Die jüngste endete am 5. Februar mit dem Tod dreier Menschen, die offiziell als Kämpfer bezeichnet wurden. Nach Angaben des Föderalen Sicherheitsdienstes soll sich unter den Toten der Führer der islamischen Organisation Scharia, Omar Schejhulajew, befunden haben. Auch Swetlana Isajewa, Vorsitzende der NGO "Dagestans Mütter für Menschenrechte", berichtete über den "Teufelskreis der Gewalt", der in Dagestan stattfinde. Dabei werde seitens der Sicherheitskräfte immer wieder nach dem selben Schema verfahren. Sobald die Milizen konkrete Anhaltspunkte erhalten, dass in einem bestimmten Dorf Rebellen aktiv sind bzw. sobald nur ein bloßer Verdacht besteht, werde dieses Dorf von den Sicherheitskräften umkreist und zahlreiche Männer aus dem Dorf verschleppt. Dabei werde den Inhaftierten in aller Regel das Recht verwehrt, einen Anwalt zu kontaktieren. Swetlana Isajewa habe auf diese Weise ihren Sohn verloren. Er sei im letzten Jahr von den Sicherheitsleuten mitgenommen worden und seitdem fehle von ihm jede Spur.

(Bundesamt für Migartion und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Russische Föderation, Informationen/Pressemitteilungen zur Menschenrechtslage und Politik; Situation im Nordkaukasus, April 2009)

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 31.03.2008, durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 23.06.2008 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 23.07.2008, weiters durch Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010, im Zuge derer auch ihre beiden Töchter XXXX und XXXX unter Wahrheitspflicht als Zeuginnen befragt wurden und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente.Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 31.03.2008, durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 23.06.2008 sowie durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 23.07.2008, weiters durch Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 09.03.2010, im Zuge derer auch ihre beiden Töchter römisch 40 und römisch 40 unter Wahrheitspflicht als Zeuginnen befragt wurden und schließlich durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Dagestan sind den vorgehaltenen Dokumenten entnommen, wobei von Seiten des Bundesasylamtes dazu keine Äußerung einlangte und von Seiten der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin diese nicht fundamental kritisiert worden sind, sondern nur die zur Stützung des Rechtsstandpunktes ihrer Mandantin dienlichen Passagen hervorgestrichen wurden, wobei insbesondere das Fehlen jeglicher Existenzgrundlage bei einer Rückkehr nach Dagestan hervorgehoben wurde.

Die Feststellungen beruhen insbesondere auf den Ausführungen des Deutschen Auswärtigen Amtes. Dem Deutschen Auswärtigen Amt muss jedenfalls zugebilligt werden, dass es zur Objektivität verpflichtet ist und ihm keine einseitige Parteinahme weder für den potentiellen Verfolgungsstaat, noch für behauptetermaßen Verfolgte unterstellt werden könne. Im Übrigen ist festzuhalten, dass beispielsweise auch der Deutsche Bundesverfassungsgerichtshof das Bemühen um Objektivität des Auswärtigen Amtes besonders hervorstreicht (Heidelmann, Sachverhaltsaufklärung und Ermittlungstiefe im Asylverfahren, Loccumer Protokolle 75/99).

Weiters gehen die Feststellungen auf Meldungen internationaler Nachrichtenagenturen, wie der Austria Presseagentur sowie BBC News sowie internationalen Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und Amnesty International zurück. Trotz der Unterschiedlichkeit dieser Quellen bieten diese ein weitgehend harmonisches Bild über die Situation in Dagestan.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den (weitgehend übereinstimmenden) ärztlichen Diagnosen des vom Bundesasylamt herangezogenen Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, Universitätsprofessor Dr. XXXX, sowie den behandelnden Hausarztes Dr. XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin). Während in dem Gutachten von Prof. XXXX aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion diagnostiziert wurde stellte Dr. XXXX eine larvierte Depression fest, in der Bestätigung Doktoris XXXX kommt auch eine Hyperlipidämie vor, die in dem Gutachten Professoris XXXX nicht angeführt wird, dafür wird in diesem eine rezidivierende (immer wieder auftretende) Cephalea (Kopfschmerzen) angeführt, Hypertonie (die offenbar Ursache für die von der Beschwerdeführerin selbst immer wieder angeführten Herz- und Kreislaufbeschwerden darstellt) sowie chronische bzw. rezidivierende Gastritis ist in beiden ärztlichen Diagnosen enthalten, sodass der erkennende Senat eine weitgehende Übereinstimmung dieser beiden Diagnosen feststellen kann.Die Feststellungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den (weitgehend übereinstimmenden) ärztlichen Diagnosen des vom Bundesasylamt herangezogenen Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie, Universitätsprofessor Dr. römisch 40 , sowie den behandelnden Hausarztes Dr. römisch 40 (Arzt für Allgemeinmedizin). Während in dem Gutachten von Prof. römisch 40 aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion diagnostiziert wurde stellte Dr. römisch 40 eine larvierte Depression fest, in der Bestätigung Doktoris römisch 40 kommt auch eine Hyperlipidämie vor, die in dem Gutachten Professoris römisch 40 nicht angeführt wird, dafür wird in diesem eine rezidivierende (immer wieder auftretende) Cephalea (Kopfschmerzen) angeführt, Hypertonie (die offenbar Ursache für die von der Beschwerdeführerin selbst immer wieder angeführten Herz- und Kreislaufbeschwerden darstellt) sowie chronische bzw. rezidivierende Gastritis ist in beiden ärztlichen Diagnosen enthalten, sodass der erkennende Senat eine weitgehende Übereinstimmung dieser beiden Diagnosen feststellen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, ZI 2003/20/0389):

Prof. XXXX führt weiters aus, dass die depressive Erscheinungen, die sozialen Funktionen und Leistungen behindern, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre beiden unter Wahrheitspflicht als Zeuginnen vernommenen Töchter, sprachen von schweren Gedächtnisprobleme und großer Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin; dies entspricht auch dem subjektiven Eindruck des erkennenden Senates. Aus diesem Grunde können im vorliegenden Fall Unschärfen, Unstimmigkeiten und Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin nur sehr bedingt als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte herangezogen werden. Es ist aber auch dem Beschwerdeführervertreter insofern zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin in groben Zügen durchgehend immer wieder die gleichen Probleme, nämlich, dass sie von teilweise uniformierten und teilweise in zivil gekleideten Personen immer wieder vorgehalten wurde, warum sie in ihr Heimatland zurückgekehrt sei und weiters - zum Teil unter massiven Drohungen - zur Ausreise aufgefordert wurde. Diese Bedrohungssituation führte letztlich zu einem Verhaftungsversuch an der Beschwerdeführerin, wobei sich an ihrer statt ihr Cousin anbot und der Beschwerdeführerin gesagt wurde, dass ihr Cousin so lange nicht freigelassen werde, solange sie sich noch in Dagestan befinde und dieser später gegen Lösegeldzahlung freigelassen wurde. Dies ist auch ein Indiz dafür (was auch die Vermutung der Beschwerdeführerin war), dass es den einschreitenden staatlichen Organen letztlich in erster Linie um eine Lösegelderpressung gegangen ist. Grundlose Verhaftungen, insbesondere zum Zwecke der Lösegelderpressung, entsprechen auch der, durch die obigen Länderberichte kommentierten Situation in der Russischen Situation, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Aufgrund des persönlichen Eindruckes, den der erkennende Senat von der, trotz ihres noch nicht so fortgeschrittenen Alters, schon sehr greisenhaft wirkenden Beschwerdeführerin gewonnen hat und aufgrund des ärztlichen Gutachtens Professoris XXXX scheint diese gar nicht in der Lage zu sein ein völlig unwahres Konstrukt zu erstellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erkennende Senat das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sowie es in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist, als glaubwürdig qualifiziert.Prof. römisch 40 führt weiters aus, dass die depressive Erscheinungen, die sozialen Funktionen und Leistungen behindern, sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre beiden unter Wahrheitspflicht als Zeuginnen vernommenen Töchter, sprachen von schweren Gedächtnisprobleme und großer Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin; dies entspricht auch dem subjektiven Eindruck des erkennenden Senates. Aus diesem Grunde können im vorliegenden Fall Unschärfen, Unstimmigkeiten und Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin nur sehr bedingt als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte herangezogen werden. Es ist aber auch dem Beschwerdeführervertreter insofern zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin in groben Zügen durchgehend immer wieder die gleichen Probleme, nämlich, dass sie von teilweise uniformierten und teilweise in zivil gekleideten Personen immer wieder vorgehalten wurde, warum sie in ihr Heimatland zurückgekehrt sei und weiters - zum Teil unter massiven Drohungen - zur Ausreise aufgefordert wurde. Diese Bedrohungssituation führte letztlich zu einem Verhaftungsversuch an der Beschwerdeführerin, wobei sich an ihrer statt ihr Cousin anbot und der Beschwerdeführerin gesagt wurde, dass ihr Cousin so lange nicht freigelassen werde, solange sie sich noch in Dagestan befinde und dieser später gegen Lösegeldzahlung freigelassen wurde. Dies ist auch ein Indiz dafür (was auch die Vermutung der Beschwerdeführerin war), dass es den einschreitenden staatlichen Organen letztlich in erster Linie um eine Lösegelderpressung gegangen ist. Grundlose Verhaftungen, insbesondere zum Zwecke der Lösegelderpressung, entsprechen auch der, durch die obigen Länderberichte kommentierten Situation in der Russischen Situation, insbesondere in der Teilrepublik Dagestan. Aufgrund des persönlichen Eindruckes, den der erkennende Senat von der, trotz ihres noch nicht so fortgeschrittenen Alters, schon sehr greisenhaft wirkenden Beschwerdeführerin gewonnen hat und aufgrund des ärztlichen Gutachtens Professoris römisch 40 scheint diese gar nicht in der Lage zu sein ein völlig unwahres Konstrukt zu erstellen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der erkennende Senat das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sowie es in die obigen personenbezogenen Feststellungen eingeflossen ist, als glaubwürdig qualifiziert.

Rechtliche Beurteilung:

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 besagt:Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 besagt:

Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, leg. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH v. 27.01.2000, Zl. 99/20/0519; VwGH v. 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH v. 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; VwGH v. 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291; VwGH v. 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u. a.).

Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH v. 26.07.2000, Zl. 2000/20/0250).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH v. 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH v. 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorgänge bis zu ihrer ersten Ausreise im Jahre 2002 keinerlei Verfolgungen oder Bedrohungssituation staatlicherseits oder von Privatpersonen behauptet hat.

Auch die von der Beschwerdeführerin angegebenen vagen und unterschwelligen Bedrohungen gegen ihre Person erfüllen das Kriterium der asylrechtlichen Verfolgung von der Intensität her nicht.

Den von den Behördenorganen - auch vehement - vorgetragenen Aufforderungen das Land zu verlassen, fehlt jeglicher Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen, zumal die Beschwerdeführerin selbst auch klar angegeben hat, sich in keiner Weise politisch betätigt zu haben oder in irgendeiner Weise (tschetschenische) Rebellen unterstützt zu haben, wobei auch für ihren 1999 verschwundenen Ehemann das Gleiche gilt. Die Beschwerdeführerin hat weiters angedeutet, dass aus dem Verhalten der Behördenorgane zumindest implizit Gelderpressungen ableitbar waren, was durchaus auch mit den länderspezifischen Feststellungen übereinstimmt. Derartigen kriminellen Machenschaften fehlt es jedoch - wie bereits ausgeführt - an einem Zusammenhang zu den in der GFK taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Abs. 3 leg. cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Absatz 3, leg. cit sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist daher die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen.

§ 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetztes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02; UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht.

Im Rahmen der Prüfung nach § 8 AsylG 1997 sind überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).Im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 8, AsylG 1997 sind überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten (VfGH vom 30.11.2001, Zl. B 719/01-7).

Außer der allgemeinen besorgniserregenden Sicherheitslage ist auch die allgemeine wirtschaftliche Lage in der Heimatrepublik der Beschwerdeführerin, Dagestan, sehr schlecht (wie aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen hervorgeht).

Die trotz ihres noch nicht so fortgeschrittenen Alters sehr greisenhaft und hilfsbedürftig wirkende Beschwerdeführerin ist - wovon sich der erkennende Senat in der Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte - keineswegs selbsterhaltungsfähig, sondern selbst bei einfachen Erledigungen des Alltags auf die Hilfe Anderer angewiesen (vergleiche auch die Aussagen ihrer beiden Töchter in der Beschwerdeverhandlung unter Wahrheitspflicht: "Meine Mutter ist krank, sie ist sehr nervös und kann sich auch an Gespräche nicht erinnern, sie braucht ständige Hilfe." "Meine Mutter ist gesundheitlich auf Hilfe angewiesen, sie braucht Medikamente, wenn ich nicht aufpasse, nimmt sie die falschen Medikamente"). Aufgrund der oben bereits im Detail festgestellten manigfaltigen psychischen und organischen Erkrankungen ist die Beschwerdeführerin in einem so schlechten Zustand, dass sie die meiste Zeit auch bettlägrig ist und kaum die Wohnung verlässt.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Dagestan (oder anderen Teilen der Russischen Föderation) über keine Angehörige mehr, die sie unterstützen und versorgen könnten: Ihr Bruder ist nunmehr unbekannten Aufenthaltes, ihr Cousin, bei dem sie früher immer wieder gewohnt hat, ist in der Zwischenzeit auch verzogen und nach den zuletzt stattgefundenen Ereignissen (Verhaftung ihretwegen) offenbar auch nicht mehr bereit, die Beschwerdeführerin weiter zu unterstützen, über weitere Verwandte im Herkunftsland verfügt sie nicht. In Österreich hingegen leben ihre beiden Töchter, wobei sie - obwohl diese von einer österreichischen Familie adoptiert wurde, nunmehr bei der jüngeren Tochter XXXX lebt, die Studentin ist, aber auch von ihrer älteren, nunmehr geschiedenen Tochter, XXXX, unterstützt wird. Wie bereits ausgeführt, kann sie ohne dauernde Hilfe, die ihr ihre Töchter angedeihen lassen, den Alltag nicht mehr bewältigen. Ihre beiden Töchter verfügen über subsidiären Schutz, einschließlich befristeter Aufenthaltsberechtigung und sind auch schon als gut integriert zu bezeichnen, sodass diese keinerlei Veranlassung haben, Österreich zu verlassen und überdies ist es der (menschlich verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, aber auch ihrer Töchter, mit ihr gemeinsam im Familienverband zu leben (obwohl beide Töchter bereits volljährig sind).Die Beschwerdeführerin verfügt in Dagestan (oder anderen Teilen der Russischen Föderation) über keine Angehörige mehr, die sie unterstützen und versorgen könnten: Ihr Bruder ist nunmehr unbekannten Aufenthaltes, ihr Cousin, bei dem sie früher immer wieder gewohnt hat, ist in der Zwischenzeit auch verzogen und nach den zuletzt stattgefundenen Ereignissen (Verhaftung ihretwegen) offenbar auch nicht mehr bereit, die Beschwerdeführerin weiter zu unterstützen, über weitere Verwandte im Herkunftsland verfügt sie nicht. In Österreich hingegen leben ihre beiden Töchter, wobei sie - obwohl diese von einer österreichischen Familie adoptiert wurde, nunmehr bei der jüngeren Tochter römisch 40 lebt, die Studentin ist, aber auch von ihrer älteren, nunmehr geschiedenen Tochter, römisch 40 , unterstützt wird. Wie bereits ausgeführt, kann sie ohne dauernde Hilfe, die ihr ihre Töchter angedeihen lassen, den Alltag nicht mehr bewältigen. Ihre beiden Töchter verfügen über subsidiären Schutz, einschließlich befristeter Aufenthaltsberechtigung und sind auch schon als gut integriert zu bezeichnen, sodass diese keinerlei Veranlassung haben, Österreich zu verlassen und überdies ist es der (menschlich verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin, aber auch ihrer Töchter, mit ihr gemeinsam im Familienverband zu leben (obwohl beide Töchter bereits volljährig sind).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde dass sie in eine ausweglose Lage geraten würde, welche eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. auch AsylG vom 26.11.2008, Zl D3 252845-2/2008/12E, AsylGH vom 16.12.2008, Zl. D3 247657-0/2008/12E u.v.a.m.).Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für sie bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestünde dass sie in eine ausweglose Lage geraten würde, welche eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde vergleiche auch AsylG vom 26.11.2008, Zl D3 252845-2/2008/12E, AsylGH vom 16.12.2008, Zl. D3 247657-0/2008/12E u.v.a.m.).

Der Beschwerde zu Spruchteil II war daher unter Berücksichtigung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben (wie im übrigen auch schon hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin, vgl. Asylgerichtshof vom 25.08.2009, Zl. D3 309892-1/2008/17E).Der Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei war daher unter Berücksichtigung der persönlichen Gründe der Beschwerdeführerin Folge zu geben (wie im übrigen auch schon hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin, vergleiche Asylgerichtshof vom 25.08.2009, Zl. D3 309892-1/2008/17E).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13 AsylG) abgewiesen wurde und, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß § 15 Abs. 2 AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (Paragraph 13, AsylG) abgewiesen wurde und, mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AsylG ist die befristete Aufenthaltsberechtigung für höchstens ein Jahr zu bewilligen.

In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten ist, war ein Refoulement-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nahe der gesetzlichen Maximalfrist von einem Jahr (§ 15 Absatz 2 Asylgesetz idgF) zu erteilen (in diesem Sinne auch VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459).In Anbetracht des Umstandes, dass eine rasche Änderung dieser maßgeblichen, allgemeinen und persönlichen Verhältnisse kurzfristig nicht zu erwarten ist, war ein Refoulement-Verbot auszusprechen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung nahe der gesetzlichen Maximalfrist von einem Jahr (Paragraph 15, Absatz 2 Asylgesetz idgF) zu erteilen (in diesem Sinne auch VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0459).

Für eine allfällige Verlängerung ist gemäß § 15 Absatz 1 Asylgesetz 1997 das Bundesasylamt zuständig.Für eine allfällige Verlängerung ist gemäß Paragraph 15, Absatz 1 Asylgesetz 1997 das Bundesasylamt zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, befristete Aufenthaltsberechtigung, Beweiswürdigung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, kriminelle Delikte, mangelnde Asylrelevanz, Rechtsanschauung des VwGH, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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