Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S19 412.461-1/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsberater Mag. Martin HANDLER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2010, FZ. 09 13.282-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsberater Mag. Martin HANDLER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2010, FZ. 09 13.282-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. VERFAHRENSGANG UND ENTSCHEIDUNGSRELEVANTER SACHVERHALTrömisch eins. VERFAHRENSGANG UND ENTSCHEIDUNGSRELEVANTER SACHVERHALT
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, er sei im Jahr 2007 von seiner Heimat aus über Pakistan, die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich bis einen Monat vor seiner Ankunft in Österreich aufgehalten habe. Er sei in weiterer Folge über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen. Er habe in keinem Land um Asyl angesucht, jedoch in Griechenland eine "rote Karte" erhalten. Man habe ihm gedroht, ihn abzuschieben, falls er diese Karte nicht nehme. Im Februar sei ihm die Karte wieder weggenommen worden und habe er einen Landesverweis erhalten. Er habe sich danach sechs oder sieben Monate illegal in Griechenland aufgehalten, sei von der Polizei angehalten und für einen Monat festgenommen worden. Nach seiner Entlassung habe er abermals einen Landesverweis erhalten.
Aus der dazu aufgenommenen Niederschrift geht als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der "XXXX" hervor.
2. Eine Eurodac-Abfrage hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2007 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 06.02.2008 in Griechenland sowie am 24.09.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte (AS 7). Das Bundesasylamt richtete am 29.10.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland (AS 29 ff.), welches seitens der griechischen Behörden unbeantwortet blieb. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.11.2009 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass Griechenland mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zuständig geworden sei. Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie das Führen von Konsultationen mit Griechenland wurden dem Beschwerdeführer am 05.11.2009 sowie dem Rechtsberater (RB) als gesetzlichem Vertreter am 06.11.2009 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt (AS 49 ff.).2. Eine Eurodac-Abfrage hatte ergeben, dass der Beschwerdeführer am 27.12.2007 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 06.02.2008 in Griechenland sowie am 24.09.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte (AS 7). Das Bundesasylamt richtete am 29.10.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Griechenland (AS 29 ff.), welches seitens der griechischen Behörden unbeantwortet blieb. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.11.2009 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass Griechenland mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zuständig geworden sei. Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie das Führen von Konsultationen mit Griechenland wurden dem Beschwerdeführer am 05.11.2009 sowie dem Rechtsberater (RB) als gesetzlichem Vertreter am 06.11.2009 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt (AS 49 ff.).
3. Am 03.02.2010 erfolgte vor dem Bundesasylamt nach einer zuvor durchgeführten Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters Mag. K. als Vertreter für den gesetzlichen Vertreter, RB Mag. M. H. eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers. Dabei gab der Beschwerdeführer an, in Griechenland trotz Asylkarte keine Betreuung erhalten zu haben. Er sei gezwungen gewesen, in einem Zeltlager zu nächtigen, sei von der Polizei auch angehalten, von dieser misshandelt und für einen Monat eingesperrt worden. Er habe versucht einen neuen Asylantrag zu stellen, der jedoch nicht entgegengenommen worden sei. Er sei schließlich aus Verzweiflung weitergeflüchtet. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer an, sein afghanisches Geburtsdatum nicht nennen zu können, In den Geburtsurkunden werde nur das Geburtsjahr eingetragen. Sein Vater habe ihm gesagt, das er sechzehn Jahre alt sei und habe er dieses Alter auch im Jahr 2009 angegeben. Der Beschwerdführer gab weiters an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben.
4. Am 03.02.2010 wurden dem Beschwerdeführer und dem Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter Ladungen für zwei ärztliche Untersuchungstermine ausgehändigt, welche jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wurden (AS 73 ff).
5. Am 17.02.2010 wurde seitens des Rechtsberaters eine Stellungnahme abgegeben (AS 77ff.).
6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.
Auf der ersten Seite dieses Bescheides wird zum Alter des Beschwerdeführers "angeblich 16 Jahre alt" angeführt.
Das Bundesasylamt stellte in seinem Bescheid unter anderem fest, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können, da der Beschwerdeführer den ärztlichen Altersuntersuchungen nicht Folge geleistet habe (AS 157).
7. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte an den Beschwerdeführer am 16.03.2010 durch Hinterlegung, da lt. Schreiben des Bundesasylamtes der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei (AS 185). Laut im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister verfügte der Beschwerdeführer [im Rahmen der Grundversorgung] vom 27.10.2009 bis 26.02.2010 über eine Meldeadresse, danach jedoch nicht mehr (AS 179). Die Zustellung an den Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter erfolgte am 30.03.2010 (AS 177).
8. Mit Schreiben vom 16.03.2010 hat das Bundesasylamt die griechischen Behörden iSd Art 20 Abs 2 Dublin II-VO darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer "flüchtig" sei.8. Mit Schreiben vom 16.03.2010 hat das Bundesasylamt die griechischen Behörden iSd Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO darüber verständigt, dass der Beschwerdeführer "flüchtig" sei.
9. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die durch den Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 14.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer illegal in Griechenland einreiste, wo er zunächst erkennungsdienstlich behandelt wurde und schließlich einen Asylantrag stellte, bevor er von Griechenland nach Ungarn und Österreich reiste, wo er weitere Asylanträge stellte. Griechenland hier wäre daher grundsätzlich jedenfalls zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig.
2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).
2.2.1. Hinsichtlich der Versorgungssituation für Asylwerber in Griechenland ist bei Zugrundelegung des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass - ungeachtet der enormen Kapazitätsprobleme bei der Versorgung von Asylwerbern - Versorgungsleistungen in Griechenland nicht völlig fehlen, dass Asylwerber nicht etwa systematisch von Versorgungsleistungen ausgeschlossen sind und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland nicht allgemein in eine existenzielle Notlage geraten. Auch aus der Beschwerde und aus den mit der Beschwerde vorgelegten Berichten und Pressemitteilungen sowie aus dem jüngsten UNHCR-Bericht "Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009 ergibt sich Solches nicht. Ausgehend davon besteht im Allgemeinen keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten.2.2.1. Hinsichtlich der Versorgungssituation für Asylwerber in Griechenland ist bei Zugrundelegung des im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhaltes festzuhalten, dass - ungeachtet der enormen Kapazitätsprobleme bei der Versorgung von Asylwerbern - Versorgungsleistungen in Griechenland nicht völlig fehlen, dass Asylwerber nicht etwa systematisch von Versorgungsleistungen ausgeschlossen sind und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland nicht allgemein in eine existenzielle Notlage geraten. Auch aus der Beschwerde und aus den mit der Beschwerde vorgelegten Berichten und Pressemitteilungen sowie aus dem jüngsten UNHCR-Bericht "Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009 ergibt sich Solches nicht. Ausgehend davon besteht im Allgemeinen keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätten.
Allerdings ist mit Blick auf die durch Kapazitätsprobleme bedingten, mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung in Griechenland - solche Kapazitätsprobleme bzw. Wartezeiten gehen auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes hervor - davon auszugehen, dass die Rücküberstellung nach Griechenland bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen), im Einzellfall im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).Allerdings ist mit Blick auf die durch Kapazitätsprobleme bedingten, mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung in Griechenland - solche Kapazitätsprobleme bzw. Wartezeiten gehen auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes hervor - davon auszugehen, dass die Rücküberstellung nach Griechenland bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangere Frauen), im Einzellfall im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).
2.2.2. Es ist daher zu fragen, welche Folgen im Falle des vom Bundesasylamt als minderjährigen behandelten Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser - mitunter auch mit längeren Wartezeiten einhergehenden - Versorgungslage im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland zu erwarten sind, wobei hinsichtlich des Beschwerdeführers im Falle seiner Minderjährigkeit speziell die (Versorgungs-)Situation von unbegleiteten Minderjährigen zu beleuchten wäre:
2.2.2.1. Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist diesbezüglich zu entnehmen, dass für unbegleitete Minderjährige in Griechenland spezielle gesetzliche Aufnahme- und Verfahrensrichtlinien geschaffen wurden und dass es auch spezielle Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige gibt. Es würde vulnerablen Personengruppen besonderes Augenmerk geschenkt werden, es würden etwa Minderjährige bevorzugt behandelt werden. Gleichzeitig geht aus dem angefochtenen Bescheid jedoch auch hervor, dass die Kapazitäten der bestehenden Aufnahmezentren völlig unzureichend sind, auch für vulnerable Personengruppen unzumutbare Wartezeiten in Griechenland entstehen können, zwar die Aufnahme von Erwachsenen auf akzeptablem Niveau steht, sich jedoch hinsichtlich der Aufnahme allein reisender Kinder Probleme zeigen und dass das schwedische Migration Board von einer Überstellung unbegleiteter Minderjähriger nach Griechenland absieht.
Der angefochtene Bescheid enthält keine konkreten Sachverhaltsgrundlagen dahingehend, ob und inwieweit die beschriebenen allgemeinen Kapazitätsprobleme bei der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern bei unbegleiteten Minderjährigen ebenfalls bestehen und ob bzw. wie lange Wartezeiten für diesen besonders geschützten Personenkreis zu befürchten sind. Konkrete Feststellungen zu diesem Themenbereich (nämlich zur Situation von unbegleiteten Minderjährigen in der Praxis) fehlen im angefochtenen Bescheid. Aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergibt sich vielmehr ein mögliches Auseinanderklaffen von Rechtslage und Praxis hinsichtlich der Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern in Griechenland (insbesondere hinsichtlich ihrer adäquaten Unterbringung/Versorgung), sodass die adäquate Aufnahme dieses besonders geschützten Personenkreises in Griechenland in der Praxis möglicherweise nicht gewährleistet ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem - auch vom Bundesasylamt in den Feststellungen zitierten - Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3.12.2008, ergibt, dass die Behandlung/Unterbringung/Versorgung minderjähriger Asylwerber in Griechenland in der Praxis mangelhaft ist. Dem genannten Bericht zufolge gibt es viel zu wenig Plätze für Minderjährige in entsprechenden Einrichtungen (laut einem Gespräch mit der griechischen UNHCR-Vertreterin stünden für 6000 unbegleitete Minderjährige 200 - 300 Plätze in Einrichtungen zur Verfügung) und es gebe zwar für die Behandlung Minderjähriger entsprechende staatliche Beschlüsse, jedoch seien die Praxis und die Unterbringung problematisch.
Auch der jüngste UNHCR-Bericht zu Griechenland ("Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009) weist auf Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung, Versorgung und Unterstützung (unter anderem) von unbegleiteten Minderjährigen, und zwar auch von solchen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, hin und beschreibt die Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Griechenland auch in weiteren Bereichen als problematisch (zur Indizwirkung eines derartigen UNHCR-Berichtes vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).Auch der jüngste UNHCR-Bericht zu Griechenland ("Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009) weist auf Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung, Versorgung und Unterstützung (unter anderem) von unbegleiteten Minderjährigen, und zwar auch von solchen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, hin und beschreibt die Situation von unbegleiteten Minderjährigen in Griechenland auch in weiteren Bereichen als problematisch (zur Indizwirkung eines derartigen UNHCR-Berichtes vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
2.2.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen angesichts seines angegebenen Alters (der Beschwerdeführer ist laut seinen Angaben im Jahr 2009 sechzehn Jahre alt gewesen) sowie aufgrund des Umstandes, dass er unbegleitet ist, besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit (vgl. dazu - die 16 Jahre und 10 Monate bzw. 16 Jahre und 111/2 Monate alte Asylwerber betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 14.10.2009, GZ: S4 409.313-1/2009/2E, und vom 15.12.2009, S4 410.372-1/2009/2E, in welchen ausgeführt wurde, dass der Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber als von besonderer Vulnerabilität angesehen werden muss, zumal unbegleitete Minderjährige bei mangelnder Bereitstellung von Unterbringungsmöglichleiten einem erhöhten Risiko unterliegen, in ihren Rechten gem. Art. 3 EMRK verletzt zu werden; ebenso in Bezug auf einen 17-jährigen S14 410.150-1/2009/3E, 25.02.2010). Eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rücküberstellung nach Griechenland liegt im Akt nicht ein.2.2.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers bestehen angesichts seines angegebenen Alters (der Beschwerdeführer ist laut seinen Angaben im Jahr 2009 sechzehn Jahre alt gewesen) sowie aufgrund des Umstandes, dass er unbegleitet ist, besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit vergleiche dazu - die 16 Jahre und 10 Monate bzw. 16 Jahre und 111/2 Monate alte Asylwerber betreffenden - hg. Erkenntnisse vom 14.10.2009, GZ: S4 409.313-1/2009/2E, und vom 15.12.2009, S4 410.372-1/2009/2E, in welchen ausgeführt wurde, dass der Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Asylwerber als von besonderer Vulnerabilität angesehen werden muss, zumal unbegleitete Minderjährige bei mangelnder Bereitstellung von Unterbringungsmöglichleiten einem erhöhten Risiko unterliegen, in ihren Rechten gem. Artikel 3, EMRK verletzt zu werden; ebenso in Bezug auf einen 17-jährigen S14 410.150-1/2009/3E, 25.02.2010). Eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rücküberstellung nach Griechenland liegt im Akt nicht ein.
Bei Prüfung des konkreten Einzellfalles ist anhand der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage des Bundesasylamtes eine abschließende Beurteilung der Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit als unbegleiteter Minderjährigkeit die reale Gefahr besteht, im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland im Hinblick auf Versorgung und Unterbringung in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation zu geraten, nicht möglich. Das Bundesasylamt traf zwar in seinem Bescheid die Feststellung, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können, traf jedoch keine Feststellung dahingehend, ob oder dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zwei Termine zu ärztlichen Untersuchungen nicht wahrgenommen hat, doch sind einerseits die Gründe hierfür nicht bekannt und andererseits kann allein daraus nicht ohne weiteres auf eine Volljährigkeit geschlossen werden (was das Bundesasylamt auch zu Recht nicht gemacht hat). Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt als "angeblich 16 Jahre alt" geführt und somit als unbegleiteter Minderjähriger behandelt; er erhielt einen Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter, dem auch der gegenständliche Bescheid zugestellt wurde und ging das Bundesasylamt demnach implizit - wenn auch im Zweifel - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus.Bei Prüfung des konkreten Einzellfalles ist anhand der vorliegenden Sachverhaltsgrundlage des Bundesasylamtes eine abschließende Beurteilung der Frage, ob im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit als unbegleiteter Minderjährigkeit die reale Gefahr besteht, im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland im Hinblick auf Versorgung und Unterbringung in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation zu geraten, nicht möglich. Das Bundesasylamt traf zwar in seinem Bescheid die Feststellung, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können, traf jedoch keine Feststellung dahingehend, ob oder dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zwei Termine zu ärztlichen Untersuchungen nicht wahrgenommen hat, doch sind einerseits die Gründe hierfür nicht bekannt und andererseits kann allein daraus nicht ohne weiteres auf eine Volljährigkeit geschlossen werden (was das Bundesasylamt auch zu Recht nicht gemacht hat). Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bundesasylamt als "angeblich 16 Jahre alt" geführt und somit als unbegleiteter Minderjähriger behandelt; er erhielt einen Rechtsberater als gesetzlichen Vertreter, dem auch der gegenständliche Bescheid zugestellt wurde und ging das Bundesasylamt demnach implizit - wenn auch im Zweifel - von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus.
Im Falle der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sind (ergänzende) Ermittlungen zur faktischen Situation von unbegleiteten Minderjährigen (insbesondere im Hinblick auf deren tatsächliche Versorgung, Unterbringung und Behandlung) - unter Einbeziehung des jüngsten UNHCR-Berichtes zu Griechenland ("Observations on Greece as a country of asylum" vom Dezember 2009) - zum Ausschluss einer Grundrechtsverletzung daher unerlässlich und die Ergebnisse dem Beschwerdeführer vorzuhalten. Sollten diese Ermittlungen ergeben, dass (nach der Dublin-II VO nach Griechenland rücküberstellte) unbegleitete minderjährige Asylwerber aufgrund der Kapazitätsprobleme in Griechenland in der Praxis Gefahr laufen, nicht zeitgerecht und nicht adäquat aufgenommen zu werden, wäre allenfalls auch eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über eine entsprechende Versorgung und Unterbringung des Beschwerdeführers einzuholen.
2.2.3. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.2.2.3. Im vorliegenden Fall mangelt es daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.
2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch angemerkt, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch angemerkt, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
30.04.2010