TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/23 D3 252453-2/2010

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Veröffentlicht am 23.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 252453-2/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, FZ. 04 01.954-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2010, FZ. 04 01.954-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 sowie Abs. 4 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sowie Absatz 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der awarischen Volksgruppe muslimischen Glaubens aus Dagestan stellte am 03.02.2004 nach illegaler Einreise einen Antrag auf Gewährung von Asyl und brachte im Wesentlichen als Fluchtgrund vor, längere Zeit zur Erpressung von Lösegeld durch Unbekannte entführt worden zu sein.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 09.08.2004, Zl. 04 01.954-BAI, gemäß § 7 ASylG abgewiesen (Spruchteil I.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Asylwerbers in die russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen (Spruchteil II.) und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ausgewiesen (Spruchteil III.).Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck vom 09.08.2004, Zl. 04 01.954-BAI, gemäß Paragraph 7, ASylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins.), die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Asylwerbers in die russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesprochen (Spruchteil römisch zwei.) und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.).

Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zl. D3 252453-0/2008/32E insoweit Folge gegeben, als diese zwar gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde, jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und ihm gemäß § 8 iVm § 15 Abs. 3 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2009 erteilt wurde.Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zl. D3 252453-0/2008/32E insoweit Folge gegeben, als diese zwar gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen wurde, jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation nicht zulässig ist und ihm gemäß Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.12.2009 erteilt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK darstelle, sondern es sich dabei um kriminelle Machenschaften handle. Ferner wurde das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer kleptomanischen Störung festgestellt. Bezüglich der bereits aktenkundigen, mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls und Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz wurde auch das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes geprüft und wegen der Art der begangenen Delikte und Höhe der verhängten Strafen, welche weit unter der vom Verwaltungsgerichtshof angesetzten Schwelle lagen, verneint. Wegen der äußerst prekären Sicherheitslage in Dagestan und mangels anderer innerstaatlicher Fluchtalternativen in der übrigen Russischen Föderation im Zusammenhang mit seiner "dramatischen" psychischen Erkrankung und seines in Österreich asylberechtigten Onkels als nahe Bezugsperson wurde dem Beschwerdeführer schließlich subsidiärer Schutz bis zum Ablauf des Kalenderjahres gewährt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut, und zwar wegen §§ 130 (1.Fall), 127,129 Z2, 128 Abs. 1 Z.4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren strafgerichtlich verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut, und zwar wegen Paragraphen 130, (1.Fall), 127,129 Z2, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren strafgerichtlich verurteilt.

Er wurde für schuldig befunden, gewerbsmäßig mit Ausnahme in Bezug auf die Qualifikation nach § 129 Z 2 StGB bei der Straftat unter Punkt 1), fremde bewegliche Sachen in einem Wert zwischen ¿ 3.000.- und ¿ 50.000.- anderen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei in der Folge 10 Straftaten aufgelistet wurden, und hiedurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 und 130 erster Fall StGB begangen zu haben und wurde hiefür nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beschlossen habe zur Finanzierung seiner Drogensucht mehrere Diebstähle zu begehen und fremde Sachen sich oder Dritten zuzueignen. Er habe beabsichtigt, durch die angeführten schweren gewerbsmäßigen Diebstähle sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen. Er habe die Absicht auf eine wiederkehrende Begehung von Taten, ebenso auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen daraus gehabt und es wurden die betreffenden Straftaten aufgelistet. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung mit impulsiven kleptomanen und abhängigen Anteilen, an einer verlängerten depressiven Anpassungsstörung, an einer Somatisierungsstörung als auch an einem schädlichen Gebrauch von psychotropen Substanzen leide. Diese Störungen würden das Dispositionsvermögen des Beschwerdeführers zwar mindern, aber nicht aufheben. Er leide weder an Schwachsinn, noch weise er Symptome einer organischen, schizophrenen oder affektiven Psychose auf und habe während der Tatzeiten an keinem abnormen Rauschzustand oder einer vergleichbaren Störung gelitten. Von einer klassischen Kleptomanie im Sinne einer die Zurechungsfähigkeit aufhebenden Störung bzw. eines impulsiven "Irreseins" könne nicht gesprochen werden. Diese Feststellungen ergäben sich aus dem schlüssig erachteten Gutachten von XXXX, den Ergebnissen des Beweisverfahrens und aus dem, die meisten Taten umfassenden Geständnis des Angeklagten. Soweit er nicht geständig war, wurden die Beweise gewürdigt bzw. der Beschwerdeführer freigesprochen. Bei der Strafbemessung wurden die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie die damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen und das größtenteils vorliegende Geständnis mildernd, jedoch die einschlägige Vorstrafenbelastung erschwerend berücksichtigt.Er wurde für schuldig befunden, gewerbsmäßig mit Ausnahme in Bezug auf die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer 2, StGB bei der Straftat unter Punkt 1), fremde bewegliche Sachen in einem Wert zwischen ¿ 3.000.- und ¿ 50.000.- anderen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei in der Folge 10 Straftaten aufgelistet wurden, und hiedurch das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2 und 130 erster Fall StGB begangen zu haben und wurde hiefür nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer beschlossen habe zur Finanzierung seiner Drogensucht mehrere Diebstähle zu begehen und fremde Sachen sich oder Dritten zuzueignen. Er habe beabsichtigt, durch die angeführten schweren gewerbsmäßigen Diebstähle sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu erschließen. Er habe die Absicht auf eine wiederkehrende Begehung von Taten, ebenso auf die Erzielung fortlaufender Einnahmen daraus gehabt und es wurden die betreffenden Straftaten aufgelistet. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung mit impulsiven kleptomanen und abhängigen Anteilen, an einer verlängerten depressiven Anpassungsstörung, an einer Somatisierungsstörung als auch an einem schädlichen Gebrauch von psychotropen Substanzen leide. Diese Störungen würden das Dispositionsvermögen des Beschwerdeführers zwar mindern, aber nicht aufheben. Er leide weder an Schwachsinn, noch weise er Symptome einer organischen, schizophrenen oder affektiven Psychose auf und habe während der Tatzeiten an keinem abnormen Rauschzustand oder einer vergleichbaren Störung gelitten. Von einer klassischen Kleptomanie im Sinne einer die Zurechungsfähigkeit aufhebenden Störung bzw. eines impulsiven "Irreseins" könne nicht gesprochen werden. Diese Feststellungen ergäben sich aus dem schlüssig erachteten Gutachten von römisch 40 , den Ergebnissen des Beweisverfahrens und aus dem, die meisten Taten umfassenden Geständnis des Angeklagten. Soweit er nicht geständig war, wurden die Beweise gewürdigt bzw. der Beschwerdeführer freigesprochen. Bei der Strafbemessung wurden die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie die damit zusammenhängenden Beeinträchtigungen und das größtenteils vorliegende Geständnis mildernd, jedoch die einschlägige Vorstrafenbelastung erschwerend berücksichtigt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer weiters gemäß §§ 27/2, 28 a/1(5.Fall), 27 Abs. 1/1 (1.2.Fall) und 28a/3 Suchtmittelgesetz zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs. 3 SMG mit Rücksicht auf das vorstehende Urteil gemäß §§ 31 und 40 StGB verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, die Suchtgiftergebenheit, die Suchtgiftsicherstellung und erschwerend die Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Fortsetzung trotz laufender Anzeige berücksichtigt. Er hat vorschriftswidrigMit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraphen 27 /, 2, 28, a/1(5.Fall), 27 Absatz eins /, eins, (1.2.Fall) und 28a/3 Suchtmittelgesetz zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG mit Rücksicht auf das vorstehende Urteil gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis, die Suchtgiftergebenheit, die Suchtgiftsicherstellung und erschwerend die Vorstrafenbelastung, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und die Fortsetzung trotz laufender Anzeige berücksichtigt. Er hat vorschriftswidrig

im Zeitraum Anfang 2008 bis einschließlich Juli 2008 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Heroin durch Übergabe anderen überlassen, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen undim Zeitraum Anfang 2008 bis einschließlich Juli 2008 in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Heroin durch Übergabe anderen überlassen, wobei er an ein Suchtmittel gewöhnt ist und die Straftat vorwiegend deshalb begangen hat, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen und

Suchtgift ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, worauf im Weiteren 3 Taten detailliert aufgelistet wurden,

womit er die strafbaren Handlungen

zu I) des Vergehens des Suchtmittelhandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs.3 SMG undzu römisch eins) des Vergehens des Suchtmittelhandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, SMG und

zu II.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMGzu römisch zwei.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG

begangen hat.

Weiters besteht gegen ihn ein rechtskräftiges Rückkehrverbot seit dem 27.08.2008.

Am 01.12.2009 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des subsidiären Schutzes nach dem 31.12.2009. Er wolle arbeiten und benötige dringend eine neue Aufenthaltsberechtigungskarte.

Infolge der erneuten strafgerichtlichen Verurteilungen bei bereits 6 vorausgehenden Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2010 gemäß § 45 Abs. 3 AVG Parteiengehör betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt im Hinblick auf § 9 Abs. 2 AsylG 2005 eingeräumt. Dabei wurden folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers berücksichtigt:Infolge der erneuten strafgerichtlichen Verurteilungen bei bereits 6 vorausgehenden Verurteilungen wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2010 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Parteiengehör betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeräumt im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 eingeräumt. Dabei wurden folgende Verurteilungen des Beschwerdeführers berücksichtigt:

01)BG XXXX01)BG römisch 40

PAR 15 127 STGB

GELDSTRAFE VON 40 TAGS ZU JE 2,00 EUR (80,00 EUR) IM NEF 20 TAGE

ERSATZFREIHEITSSTRAFE , BEDINGT, PROBEZEIT 3 JAHRE

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

ZU BG XXXXZU BG römisch 40

PROBEZEIT VERLAENGERT AUF INSGESAMT 5 JAHRE

BG XXXXBG römisch 40

ZU BG XXXXZU BG römisch 40

BEDINGTE NACHSICHT DER STRAFE WIRD WIDERRUFEN

BG XXXXBG römisch 40

02)BG XXXX02)BG römisch 40

PAR 15 127 STGB

GELDSTRAFE VON 60 TAGS ZU JE 2,00 EUR (120,00 EUR) IM NEF 30 TAGE

ERSATZFREIHEITSSTRAFE

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

03)BG XXXX03)BG römisch 40

PAR 27/1 SUCHTMITTELG

GELDSTRAFE VON 100 TAGS ZU JE 2,00 EUR (200,00 EUR) IM NEF 50 TAGE

ERSATZFREIHEITSSTRAFE

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

04)BG XXXX04)BG römisch 40

PAR 15 127 STGB

GELDSTRAFE VON 120 TAGS ZU JE 2,00 EUR (240,00 EUR) IM NEF 60 TAGE

ERSATZFREIHEITSSTRAFE

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

05)BG XXXX05)BG römisch 40

PAR 27/1 SUCHTMITTELG

GELDSTRAFE VON 60 TAGS ZU JE 2,00 EUR (120,00 EUR) IM NEF 30 TAGE

ERSATZFREIHEITSSTRAFE

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

06)BG XXXX06)BG römisch 40

PAR 15 127 STGB

GELDSTRAFE VON 100 TAGS ZU JE 2,00 EUR (200,00 EUR) IM NEF 50 TAGE

ERSATZFREIHEITSSTRAFE

VOLLZUGSDATUM XXXXVOLLZUGSDATUM römisch 40

07)LG XXXX07)LG römisch 40

PAR 130 (1. FALL) 127 129/2 128 ABS 1/4 STGB

FREIHEITSSTRAFE 24 MONATE , DAVON FREIHEITSSTRAFE 16 MONATE ,

BEDINGT,

PROBEZEIT 3 JAHRE

ZU LG XXXXZU LG römisch 40

AUS DER FREIHEITSSTRAFE ENTLASSEN AM XXXX , BEDINGT, PROBEZEIT 3AUS DER FREIHEITSSTRAFE ENTLASSEN AM römisch 40 , BEDINGT, PROBEZEIT 3

JAHRE

LG XXXXLG römisch 40

08)LG XXXX08)LG römisch 40

PAR 27/2 28 A/1 (5. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 28 A/3 SUCHTMITTELG

FREIHEITSSTRAFE 6 MONATE

ZUSATZSTRAFE GEMAESS PAR. 31 UND 40 STGB UNTER BEDACHTNAHME AUF LG

XXXXrömisch 40

In seiner Stellungnahme hiezu vom 05.02.2010 brachte der Beschwerdeführer vor, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf seine und die Lebenssituation seiner Frau schwere Auswirkungen haben würde. Die Situation in seiner Heimat habe sich nicht verbessert, die Sicherheitslage in Dagestan sei nach wie vor äußerst prekär und es bestehe keine inländische Fluchtalternative für ihn und er würde in seiner Heimat in eine ausweglose Lage geraten. Er leide zudem an einer "posttraumatischen Belastungsstörung". Er lebe in Österreich mit seiner Ehefrau zusammen und zu seinem asylberechtigten Onkel bestehe ein großes Naheverhältnis. Die von ihm verübten Straftaten bedaure er und er sei schon seit längerer Zeit clean. Bei Verlängerung des subsidiären Schutzes habe er eine Arbeitsstelle in Aussicht und der Schluss, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gemeinschaft darstelle, sei nicht gerechtfertigt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 22.02.2010, Zl. 04 01.954-BAI, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zl. D3 252453-/0/2008/32E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchteil I.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchteil II.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist (Spruchteil III.)Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 22.02.2010, Zl. 04 01.954-BAI, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zl. D3 252453-/0/2008/32E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchteil römisch eins.), ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchteil römisch zwei.) und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist (Spruchteil römisch drei.)

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angesichts der bereits erfolgten 8 strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und mehrmals von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe mehrere besonders schwere Verbrechen begangen und sei dafür verurteilt worden. Er habe zahlreiche Delikte gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität Dritter gesetzt, wozu rechtskräftige Verurteilungen vorlägen. In Übereinstimmung mit der hL und Judikatur würden vor allem gewerbsmäßiger Diebstahl unter Anwendung von Waffen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz besonders schwere Verbrechen darstellen. Die zahlreichen Angriffe gegen fremdes Vermögen und insbesondere die schweren Angriffe gegen die körperliche Integrität Dritter ließen dies im Hinblick auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit als gerechtfertigt erscheinen, dies umso mehr, als sich aufgrund der vorliegenden Urteile, insbesondere aufgrund von Zeitraum, Motiv und Anzahl der Straftaten keinerlei Tendenz abzeichne, dass die notorische kriminelle Neigung des Beschwerdeführers ein Ende fände. Vielmehr könne bei ihm nach Art und Anzahl der begangenen Straftaten in Übereinstimmung mit der Judikatur und Lehre von einem Wiederholungstäter gesprochen werden. Auch vermöge die Zahl der Verurteilungen durchaus kriminelle Energie und eine Neigung bzw. Gefahr neuerlicher Straftaten zu indizieren, sodass nicht von der Hand zu weisen sei, dass durch den Beschwerdeführer für einen nicht näher einschränkbaren Kreis der österreichischen Bevölkerung die Gefahr der Verletzung geschützter Rechtsgüter und auch die Gefahr an Leib und Leben zumindest latent bestehe. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass weder Verurteilungen noch die Verhängung eines Rückkehrverbotes den Beschwerdeführer zu einer Änderung seines kriminellen Verhaltens zu bewegen vermocht hätten und er damit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Eine positive Zukunftsprognose könne in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH nach Motiv, Art, Häufigkeit und Zeitspanne der begangenen Straftaten im Fall des Beschwerdeführers nicht erstellt werden, weil von einem Wohlverhalten oder einer Besserung bzw. einem Besserungswillen auf keinen Fall gesprochen werden könne, sodass eine potentielle Gefahr für die Gemeinschaft von ihm ausgehe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angesichts der bereits erfolgten 8 strafgerichtlichen Verurteilungen eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und mehrmals von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe mehrere besonders schwere Verbrechen begangen und sei dafür verurteilt worden. Er habe zahlreiche Delikte gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität Dritter gesetzt, wozu rechtskräftige Verurteilungen vorlägen. In Übereinstimmung mit der hL und Judikatur würden vor allem gewerbsmäßiger Diebstahl unter Anwendung von Waffen und Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz besonders schwere Verbrechen darstellen. Die zahlreichen Angriffe gegen fremdes Vermögen und insbesondere die schweren Angriffe gegen die körperliche Integrität Dritter ließen dies im Hinblick auf die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit als gerechtfertigt erscheinen, dies umso mehr, als sich aufgrund der vorliegenden Urteile, insbesondere aufgrund von Zeitraum, Motiv und Anzahl der Straftaten keinerlei Tendenz abzeichne, dass die notorische kriminelle Neigung des Beschwerdeführers ein Ende fände. Vielmehr könne bei ihm nach Art und Anzahl der begangenen Straftaten in Übereinstimmung mit der Judikatur und Lehre von einem Wiederholungstäter gesprochen werden. Auch vermöge die Zahl der Verurteilungen durchaus kriminelle Energie und eine Neigung bzw. Gefahr neuerlicher Straftaten zu indizieren, sodass nicht von der Hand zu weisen sei, dass durch den Beschwerdeführer für einen nicht näher einschränkbaren Kreis der österreichischen Bevölkerung die Gefahr der Verletzung geschützter Rechtsgüter und auch die Gefahr an Leib und Leben zumindest latent bestehe. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass weder Verurteilungen noch die Verhängung eines Rückkehrverbotes den Beschwerdeführer zu einer Änderung seines kriminellen Verhaltens zu bewegen vermocht hätten und er damit eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle. Eine positive Zukunftsprognose könne in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH nach Motiv, Art, Häufigkeit und Zeitspanne der begangenen Straftaten im Fall des Beschwerdeführers nicht erstellt werden, weil von einem Wohlverhalten oder einer Besserung bzw. einem Besserungswillen auf keinen Fall gesprochen werden könne, sodass eine potentielle Gefahr für die Gemeinschaft von ihm ausgehe.

Die Aberkennung sei gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Seine Ausführungen sowie auch die Berücksichtigung individueller Faktoren hätten die Behörde zu dem Schluss gelangen lassen, dass speziell dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen und somit eine Abschiebung gemäß Art. 3 EMRK unzulässig sei. Im Zusammenhang damit sei auf die noch immer prekäre Sicherheitslage zu verweisen. Eine rasche Änderung dieser allgemeinen und persönlichen Verhältnisse sei kurzfristig nicht zu erwarten und daher im Fall des Beschwerdeführers ein Refoulement-Verbot auszusprechen. Gemäß § 10 Abs. 1 letzter Halbsatz AsylG 2005 sei die Entscheidung nach § 9 Abs. 2 AsylG nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.Die Aberkennung sei gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden gewesen. Seine Ausführungen sowie auch die Berücksichtigung individueller Faktoren hätten die Behörde zu dem Schluss gelangen lassen, dass speziell dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entzogen und somit eine Abschiebung gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig sei. Im Zusammenhang damit sei auf die noch immer prekäre Sicherheitslage zu verweisen. Eine rasche Änderung dieser allgemeinen und persönlichen Verhältnisse sei kurzfristig nicht zu erwarten und daher im Fall des Beschwerdeführers ein Refoulement-Verbot auszusprechen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Halbsatz AsylG 2005 sei die Entscheidung nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG nicht mit einer Ausweisung zu verbinden.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und er mehrmals wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei. Es sei unrichtig, dass er durchwegs schwere Verbrechen begangen habe, insbesondere würden Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz keine besonders schweren Verbrechen darstellen. Auch habe er keine Verbrechen unter Anwendung von Waffen begangen. Ferner habe er keine Angriffe gegen Dritte begangen. Auf seine Stellungnahme vom 05.02.2010 sei zudem nicht eingegangen worden, worin er insbesondere die Auswirkungen auf seine Lebenssituation dargestellt habe und angegeben hätte, dass er an einer "posttraumatischen Belastungsstörung" leide. Er sei nun schon seit längerer Zeit "clean". Es sei keine ausreichende Güterabwägung durchgeführt worden, ob die Auswirkungen der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes jene einer Abstandnahme davon überwiegen würden. Es sei nicht ausreichend und fallbezogen geprüft worden, ob sich aus seinem Fehlverhalten ableiten ließe, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gemeinschaft ausgehe und es sei ohne entsprechende Begutachtung keine positive Zukunftsprognose erstellt worden. Es sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen. Die Behörde habe lediglich die Höhe der Strafen nach dem Strafgesetzbuch aufgelistet, Feststellungen über die begangenen Straftaten seien im angefochtenen Bescheid nicht vorhanden bzw. seien Delikte beschrieben worden, welche er gar nicht begangen habe. Es lägen erhebliche Verfahrensmängel vor. Aus dem Delikttypus oder der Häufigkeit der Delikte im Zusammenhang mit der verhängten Strafe sei noch nicht ersichtlich, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit Österreichs gegeben sei, da auch seine Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei. Es werde eine Begutachtung insbesondere betreffend sein Wohlverhalten und seinen Besserungswillen beantragt. Wie im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009 ausgesprochen, sei er psychisch beeinträchtigt und sei der Asylgerichtshof entsprechend den vorgelegten psychiatrischen Attesten vom Vorliegen einer kleptomanischen Störung ausgegangen. Der Schluss, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gemeinschaft darstelle, sei nicht gerechtfertigt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Betreffend den Beschwerdeführer wird festgestellt:

Dem Beschwerdeführer, einem russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der awarischen Volksgruppe aus Dagestan, wurde im Jahr 2009 durch den Asylgerichtshof der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der Beschwerdeführer (nach Absolvierung eines Drogensubstitutionsprogramms, wobei der Drogentest am 12.02.2008 negativ verlief) an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer kleptomanischen Störung leidet bei bestehender Nahebeziehung zu seinem Onkel, welcher sich als Aslylberechtigter in Österreich aufhält, im Zusammenhang mit der in Dagestan bestehenden prekären allgemeinen Lage.

Der Beschwerdeführer wurde nach der diesbezüglichen Entscheidung des Asylgerichtshofes erneut und zwar wegen schwerem gewerbsmäßigem Diebstahl durch Einbruch strafgerichtlich gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 und 130 erster Fall StGB zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt und erhielt darüber hinaus eine Zusatzstrafe wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz sowie unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall sowie Abs. 2 SMG im Ausmaß von 6 Monaten Haft. Davor wurde er bereits 6 Mal strafgerichtlich zu Geldstrafen wegen (versuchtem) Diebstahl bzw. Drogenbesitz verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde nach der diesbezüglichen Entscheidung des Asylgerichtshofes erneut und zwar wegen schwerem gewerbsmäßigem Diebstahl durch Einbruch strafgerichtlich gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2 und 130 erster Fall StGB zu einer Haftstrafe von 2 Jahren verurteilt und erhielt darüber hinaus eine Zusatzstrafe wegen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz sowie unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall sowie Absatz 2, SMG im Ausmaß von 6 Monaten Haft. Davor wurde er bereits 6 Mal strafgerichtlich zu Geldstrafen wegen (versuchtem) Diebstahl bzw. Drogenbesitz verurteilt.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Persönlichkeitsstörung mit impulsiven kleptomanen und abhängigen Anteilen, verlängerter depressiver Anpassungsstörung, Somatisierungsstörung und schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen.

Seine Ehefrau und sein asylberechtigter Onkel, zu welchem der Beschwerdeführer eine Nahebeziehung hat, leben in Österreich und hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich Grundversorgung bezogen. Einer Erwerbstätigkeit ist er bisher nicht nachgegangen.

Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in der Russischen Föderation und in der Teilrepublik Dagestan aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:

Regionale Problemzonen

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus bleibt insgesamt sehr angespannt. Aus Tschetschenien wird von einem hohen Wiederaufbautempo berichtet; in den Städten sollen keine Spuren kriegerischer Auseinandersetzungen mehr zu sehen sein. Gleichwohl bleibt die ökonomische Situation schwierig. Berichtet wird weiterhin von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte und Rebellen, wobei mittlerweile deutlich weniger Entführungen gemeldet werden als noch vor zwei Jahren. Die Lage in den an Tschetschenien angrenzenden Republiken Inguschetien und Dagestan wird teilweise als noch unsicherer beschrieben.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 28.7.2009)

Wie in den Vorjahren trafen aus Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien weiter Berichte über Menschenrechtsverletzungen durch Beamte mit Polizeibefugnissen ein. Gemeldet wurden Folterungen und Misshandlungen, willkürliche Inhaftierungen und außergerichtliche Hinrichtungen. Es war nach wie vor zu befürchten, dass diese Vorfälle nicht sorgfältig untersucht wurden, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte.

Unabhängige Journalisten, Medien und NGOs gerieten wegen ihrer Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen ins Visier der Behörden. Im Juni beschloss die Parlamentarische Versammlung des Europarats, die Beobachtermission zur Überwachung der Lage im Nordkaukasus zu verlängern.

(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2009, Russland, Stand 28.5.2009)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben laut Angaben von Menschenrechtsvertretern jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land; die Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden der Russischen Föderation wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber Rückgeführten im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. Zahlreiche Nichtregierungsorganisationen berichten, dass vielen Tschetschenen, besonders in Moskau, die Registrierung verweigert werde.

Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Binnenflüchtlinge

Die Regierung kooperierte mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Bezug auf Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, Rückkehrer, Asylwerber und Staatenlose.

Ende 2008 lebten 11 671 Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien in temporären Flüchtlingseinrichtungen oder in privaten Haushalten in Inguschetien; 3 765 Tschetschenen lebten in Dagestan und geschätzte 54 606 Tschetschenen lebten als Flüchtlinge in Tschetschenien selbst.

Während des Berichtsjahres (2008) blieben die Behörden auf ihrem Standpunkt, dass sie keine Binnenflüchtlinge dazu zwingen, nach Tschetschenien zurückzukehren. Jedoch berichtete UNHCR, dass offizielle Behörden die Absicht verkündeten, jene Binnenflüchtlinge zu deregistrieren, die Entschädigungen von der Bundeshilfe bekamen und wiesen darauf hin, dass 52 Familien im Jahr 2005 deregistriert wurden.

Obwohl einige dieser Flüchtlinge in Inguschetien verblieben, schätzte UNHCR, dass 70-75% nach Tschetschenien zurückkehrten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Russia, 25.2.2009)

Die Hauptsorgen der verbleibenden Binnenflüchtlinge in der gesamten Russischen Föderation, schließen das Erreichen eines adequaten Lebensstandardes ein, besonders in Hinblick auf die Unterkunft, Zugang zu Dokumenten, Service, Lebensunterhalt und Pensionen. Es gibt Entschädigungszahlungen für verlorene Unterkünfte, aber die Zahlungen wurden mehrmals unterbrochen und die Höhe ist unzureichend, um neue Immobilien zu kaufen. Deshalb leben die meisten Binnenflüchtlinge in gemieteten Unterkünften.

(IDMC - Internal Displacement Monitoring Centre: Russian Federation, Displaced people still struggling to lead a normal life, 31.12.2008, http://www.internal-displacement.org/8025708F004BE3B1/(httpInfoFiles)/113BB31C26BE38C2C12575A600536B45/$file/GO_08_russia.pdf Zugriff 31.7.2009)

Dagestan

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,2 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Makhachkala.

Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime. Die größte ethnische Gruppe sind die Awaren, sie stellen rund ein Fünftel der Bevölkerung dar. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Etwa 10% der Bevölkerung sind ethnische Russen. Des Weiteren leben Laken, Tabasaran und Nogai in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. Aliyev wurde vom damaligen russischen Präsidenten Putin nominiert und von dagestanischen Parlament bestätigt.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand 11.12.2008, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 16.02.2009)

Bei einem Treffen am 10.02.2009 machte der russische Präsident Medwedjew dem Präsidenten der Republik Dagestan, Mukhu Aliyev, klar, dass seine politische Zukunft von den Erfolgen in der Bekämpfung von Verbrechen, Korruption und "Unsicherheit", sowie der Steigerung von Lebensstandard und Löhnen in der Region, abhängt. Ob Aliyev 2010 wieder zum Präsidenten ernannt wird, ist noch unklar.

(Radio Free Europe/Radio Liberty, Daghestan's Embattled President Wins Reprieve, 12.02.2009)

Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland bleibt der Nordkaukasus. In den letzten beiden Jahren hat es Fortschritte vor allem in Tschetschenien gegeben. Indessen haben Spannungen und bewaffnete Auseinandersetzungen insbesondere in Dagestan und Inguschetien wieder zugenommen. Föderale und regionale Sicherheitskräfte sowie Rebellen begehen in dieser Region schwere Menschenrechtsverletzungen.

Bei den aktiven Rebellen in Tschetschenien haben islamistische Kräfte die Oberhand gewonnen, die die Errichtung eines "Kaukasischen Emirates" im gesamten Nordkaukasus anstreben und ihre Aktivitäten immer mehr in die Nachbarrepubliken, insbesondere Inguschetien und Dagestan, verlagert haben.

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo- Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.

In Dagestan haben sich die Lebensumstände für die Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in letzter Zeit eher verschlechtert.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

IDP

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge innerhalb und außerhalb Tschetscheniens. Nach Angaben des UNHCR waren Ende Juni 2008 in Inguschetien 13.853 tschetschenische Binnenvertriebene registriert (3.461 in Übergangs-, 10.392 in Privatunterkünften), in Dagestan 3.828.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Sicherheitslage

Trotz der mittlerweile eingetretenen Beruhigung der Lage in Tschetschenien blieben die Nachbarrepubliken Unruheherde, insbesondere Inguschetien und Dagestan. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt dort aktuell zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan bleibt prekär. Der Konflikt schwelt seit 2000 als sog. "low-level guerilla"-Krieg. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und -patrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Nach Angaben von NRO und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Folter. Laut Angaben von Memorial verschwinden in Dagestan regelmäßig Personen, z.B. Raschid Batyrow am 14. Mai 2007. Sein Name kann stellvertretend als einer von zahlreichen nicht exponierten Bewohnern Dagestans genannt werden, die nach einer Kontrolle durch die Sicherheitskräfte spurlos verschwunden sind. Von öffentlicher Seite gebe es zudem kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Die Gewalt im Nordkaukasus geht weiter. Auch in den letzten Monaten kamen bei Zusammenstößen zwischen Rebellen und Polizei und Angriffen in Dagestan sowohl Zivilisten, als auch Polizisten, Behörden und Rebellen ums Leben. Bombenangriffe und Schießereien kommen beinahe täglich vor. Russischen Sicherheitskräften zufolge könnte die zunehmende Gewalt in der Region die Sicherheit des gesamten Landes gefährden.

(BBC News, Five policemen killed in Dagestan, 21.10.2008)

(Reliefweb, Several killed in Russia's North Caucasus, 13.06.2008)

(Radio Free Europe/Radio Liberty, Gunmen Kill Three Police, One Civilian In Daghestan, 01.12.2008, http://www.rferl.org/content/Gunmen_Kill_Three_Police_ One_Civilian_In_Daghestan/1354840.html, Zugriff 16.02.2009)

(Radio Free Europe/Radio Liberty, Russian Forces Kill 10 Militants

In Daghestan, 17.09.2008,

http://www.rferl.org/content/Russian_Forces_Kill_10_Militants_ In_Daghestan/1200623.html, Zugriff 16.02.2009)

(Human Rights Watch, World Report 2009: Russia, 14.01.2009)

2008 wurden in Dagestan mindestens 34 Mitarbeiter des Innenministeriums bei insgesamt 96 Angriffen getötet.

(Radio Free Europe/Radio Liberty, Daghestan's Islamic Fighters Continue To Hone Military, PR Skills, 27.01.2009, http://www.rferl.org/content/Daghestan_Islamic_Fighters_Hone_ Military_PR_Skills/1375350.html, Zugriff 16.02.2009)

Russische Streitkräfte sind immer wieder Ziel kleinerer Angriffe. Die Gewalt geht weiter, 2008 starben zahlreiche Personen, darunter Polizisten und ein führender Journalist. Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt einerseits bei militanten Islamisten. Aber auch das organisierte Verbrechen, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellen einen wichtigen Grund dar.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand 11.12.2008, http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm, Zugriff 16.02.2009)

Ein großflächiger Krieg wird sich in Dagestan eher nicht entwickeln, aber die Gewalt wird erwartungsgemäß aufgrund der Rivalitäten um Land und Arbeitsplätze und den Aufschwung lokaler Jihad Gruppen weitergehen. Die Gewalt auf den Straßen Dagestans nährt sich auch an den Bewegungsflüssen von Rebellen und islamistischen Kämpfern aus Tschetschenien, sowie aus der überall präsenten Korruption und Kriminalität. Rivalisierende Clans, geführt von Präsident Aliyev und dem Bürgermeister von Makhachkala, Said Amirov, kämpfen um die Kontrolle wirtschaftlicher und politischer Mittel.

(International Crisis Group, Russia's Dagestan: Conflict Causes, 03.06.2008)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben, während nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.

Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich bisher Anfangserfolge.

(AA - Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand März 2009,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 29.7.2009)

Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.

(Anfragebeantwortung durch IOM: 14.11.2008)

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.

Es sind laut WHO darüber hinaus etwa 10 NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

(WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)

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Als Beweise wurden die wiedergegebene rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009 über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die oa. angeführten Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend sowie die rechtskräftigen Urteile des LG XXXX betreffend den Beschwerdeführer berücksichtigt.Als Beweise wurden die wiedergegebene rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009 über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, die oa. angeführten Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend sowie die rechtskräftigen Urteile des LG römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer berücksichtigt.

Die Beweise wurden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zur Russischen Föderation, insbesondere bezüglich der Lage in Dagestan, eine inländische Fluchtalternative in der übrigen russischen Föderation und die medizinische Versorgung sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und der Antragsteller hat dazu am 05.02.2010 eine korrespondierende Stellungnahme abgegeben. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach ihren Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen.

Die Feststellungen über die erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen sich auf das vorstehend genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009, Zl. D3 252453-0/2008/32E, welches sich im bezughabenden Verwaltungsakt befindet.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf dem Strafregisterauszug bzw. den Urteilen des LG XXXX betreffend den Beschwerdeführer, welche sich im Verwaltungsakt befinden, jene betreffend der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsstörungen ebenfalls.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf dem Strafregisterauszug bzw. den Urteilen des LG römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer, welche sich im Verwaltungsakt befinden, jene betreffend der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsstörungen ebenfalls.

Die Feststellungen betreffend das Familienleben mit seiner Ehegattin basieren auf seinen glaubhaften Angaben in der Stellungnahme vom 05.02.2010, jene über die Nahebeziehung zu seinem in Österreich asylberechtigten Onkel ergeben sich aus dem bereits genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestritt, bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und die beabsichtigte Beschaffung von Einkünften aus weiteren Diebstählen ergibt sich aus dem genannten Urteil des LG XXXX.Die Feststellungen betreffend das Familienleben mit seiner Ehegattin basieren auf seinen glaubhaften Angaben in der Stellungnahme vom 05.02.2010, jene über die Nahebeziehung zu seinem in Österreich asylberechtigten Onkel ergeben sich aus dem bereits genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2009. Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestritt, bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und die beabsichtigte Beschaffung von Einkünften aus weiteren Diebstählen ergibt sich aus dem genannten Urteil des LG römisch 40 .

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 73 Abs. 7 ASylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, ASylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 6 AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005 gilt einem Fremden, dem am oder nach dem 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetztes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 liegen unter Bedachtnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen, die beim Beschwerdeführer bestehenden (psychischen) Erkrankungen sowie sein Naheverhältnis zu seinem in Österreich asylberechtigten Onkel nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 liegen unter Bedachtnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen, die beim Beschwerdeführer bestehenden (psychischen) Erkrankungen sowie sein Naheverhältnis zu seinem in Österreich asylberechtigten Onkel nicht vor.

Jedoch besteht im Falle des Beschwerdeführers nun eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch), sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß § 130 erster Satz StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.Jedoch besteht im Falle des Beschwerdeführers nun eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 (schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch), sodass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß Paragraph 130, erster Satz StGB besteht eine Strafdrohung für gewerbsmäßigen Diebstahl von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Zusätzlich erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung ua. wegen Drogenhandels nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs.3 SMG, wofür eine Strafdrohung bis zu drei Jahren vorgesehen ist. Damit liegt noch eine zweite Verurteilung - allerdings nicht wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005- vor. Abgesehen von den beiden bisher genannten Verurteilungen erfolgten seit seiner Einreise im Jahr 2004 bisher bereits 6 rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers (zu Geldstrafen) wegen (versuchtem) Diebstahl und unerlaubtem Umgang mit Suchtgift, sodass der Beschwerdeführer insgesamt 8 Mal rechtskräftig, zunächst wegen Vergehen und nun auch bereits wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.Zusätzlich erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung ua. wegen Drogenhandels nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG, wofür eine Strafdrohung bis zu drei Jahren vorgesehen ist. Damit liegt noch eine zweite Verurteilung - allerdings nicht wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005- vor. Abgesehen von den beiden bisher genannten Verurteilungen erfolgten seit seiner Einreise im Jahr 2004 bisher bereits 6 rechtskräftige Verurteilungen des Beschwerdeführers (zu Geldstrafen) wegen (versuchtem) Diebstahl und unerlaubtem Umgang mit Suchtgift, sodass der Beschwerdeführer insgesamt 8 Mal rechtskräftig, zunächst wegen Vergehen und nun auch bereits wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat, wenn eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 hat, wenn eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung entspricht dieser Tatbestand ua. den Art. 19 Abs. 3 iVm Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie und orientiert sich auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 ASylG 2005. Abweichend von den formalen Grenzen der Z 3 (des § 9 Abs. 2 AsylG 2005) kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).Nach den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung entspricht dieser Tatbestand ua. den Artikel 19, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie und orientiert sich auch an den Aberkennungs- bzw. Ausschlussgründen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ASylG 2005. Abweichend von den formalen Grenzen der Ziffer 3, (des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) kann der Aberkennungstatbestand der Ziffer 2, auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Ziffer 3, nicht erfüllen. Die Beurteilung einer Tat (oder mehrer Taten) als besonders schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, ist vielmehr unabhängig von dieser formalen Einordnung und nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Straftat, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzt. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung von schweren Suchtgiftdelikten abzuleitende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, insbesondere für die Gesundheit Dritter, wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115; 27.03.2007, 2007/21/0081).

Im Fall des Beschwerdeführers liegen nun eine Verurteilung wegen eines Verbrechens und weitere 7 Verurteilungen wegen minderschwerer Straftaten vor, wobei eine Steigerung der Schwere der Delikte unübersehbar ist. Es kann zwar nicht davon gesprochen werden, dass er ein besonders schweres Verbrechen begangen hätte, jedoch standen schon die bisherigen Verurteilungen immer im Zusammenhang mit (versuchtem) Diebstahl und Drogenbesitz und wurde der Beschwerdeführer nun auch erstmals ua. wegen des Vergehens des Drogenhandels zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wodurch er aber ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut verletzt hat. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer zwar nicht in Haft, jedoch ist die Probezeit der bedingten Haftstrafe noch nicht abgelaufen, sodass aktuell keine Änderung seines Verhaltens im Sinne einer Verbesserung festgestellt oder eine sich darauf gründende noch positive Prognose erstellt werden kann. Es ist vielmehr dem Bundesasylamt beizupflichten, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass vom Beschwerdeführer auch eine gewisse Gefahr für die Allgemeinheit - insbesondere auch im Zusammenhang mit der nunmehr zusätzlich vorliegenden Verurteilung wegen Drogenhandels - ausgeht, der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und auch im Hinblick auf den festgestellten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann (vgl. dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009). Damit sind aus der Sicht des Asylgerichtshofes auch die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegeben.Im Fall des Beschwerdeführers liegen nun eine Verurteilung wegen eines Verbrechens und weitere 7 Verurteilungen wegen minderschwerer Straftaten vor, wobei eine Steigerung der Schwere der Delikte unübersehbar ist. Es kann zwar nicht davon gesprochen werden, dass er ein besonders schweres Verbrechen begangen hätte, jedoch standen schon die bisherigen Verurteilungen immer im Zusammenhang mit (versuchtem) Diebstahl und Drogenbesitz und wurde der Beschwerdeführer nun auch erstmals ua. wegen des Vergehens des Drogenhandels zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wodurch er aber ein objektiv besonders wichtiges Rechtsgut verletzt hat. Derzeit befindet sich der Beschwerdeführer zwar nicht in Haft, jedoch ist die Probezeit der bedingten Haftstrafe noch nicht abgelaufen, sodass aktuell keine Änderung seines Verhaltens im Sinne einer Verbesserung festgestellt oder eine sich darauf gründende noch positive Prognose erstellt werden kann. Es ist vielmehr dem Bundesasylamt beizupflichten, dass im Hinblick auf die Vielzahl der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht von der Hand zu weisen ist, dass vom Beschwerdeführer auch eine gewisse Gefahr für die Allgemeinheit - insbesondere auch im Zusammenhang mit der nunmehr zusätzlich vorliegenden Verurteilung wegen Drogenhandels - ausgeht, der Beschwerdeführer als Wiederholungstäter zu bezeichnen ist und auch im Hinblick auf den festgestellten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht mit einer Änderung zum Positiven gerechnet werden kann vergleiche dazu auch VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626 sowie Urteil des EGMR im Fall Grant gegen das Vereinigte Königreich Beschwerde-Nr. 10.606/07 vom 08.01.2009). Damit sind aus der Sicht des Asylgerichtshofes auch die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegeben.

Jedoch ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF in diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Jedoch ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF in diesen Fällen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, idF BGBl. I Nr. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutz-berechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Eine Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG in diesen Fällen ebenfalls nicht auszusprechen.Eine Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in diesen Fällen ebenfalls nicht auszusprechen.

Es haben sich in der Zwischenzeit keine Umstände ergeben, dass von einem Refoulment-Verbot im vorliegenden Fall abzugehen war.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. abzuweisen.

Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AslG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AslG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, kriminelle Delikte, strafrechtliche Verurteilung, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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