TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/17 B3 242046-2/2010

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Veröffentlicht am 17.05.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10
AsylGHG §23 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B3 242.046-2/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX, serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Februar 2010, Zl. 03 23.878-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. April 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Februar 2010, Zl. 03 23.878-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. April 2010 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBL. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBL. römisch eins Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), als unbegründet abgewiesen.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.2. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, wird ihr stattgegeben und der Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in diesem Spruchteil behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste am 8. August 2003 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem montenegrinischen Staatsangehörigen und der gemeinsamen Tochter, einer serbischen Staatsangehörigen, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein; sie stellte - für sich selbst sowie für ihre Tochter - zuerst einen Asylantrag und nach entsprechender Belehrung bei ihrer Einvernahme am 13. August 2003 einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Lebensgefährten zu gewährenden Asyls. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, den Namen "XXXX" zu führen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. August 2003 führte ihr Lebensgefährte im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Kosovo und sei ein Angehöriger der montenegrinischen Volksgruppe römisch-katholischen Glaubens. Er sei geflüchtet, weil er im Dezember 1998 von der UCK festgenommen und bis Mitte XXXX festgehalten worden sei. In dieser Zeit sei er geschlagen und misshandelt worden. Seine Tochter habe nicht zur Schule gehen können; für ihn als Montenegriner sei es in XXXX sehr schwierig gewesen zu überleben, da es dort keine Sicherheit gebe. In Serbien selbst werde er als Verräter bezeichnet, da er nicht im Kosovo geblieben sei, um dort zu kämpfen. In Montenegro habe er "nichts und niemanden", die Lage sei dort ebenfalls schlecht.1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, reiste am 8. August 2003 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, einem montenegrinischen Staatsangehörigen und der gemeinsamen Tochter, einer serbischen Staatsangehörigen, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein; sie stellte - für sich selbst sowie für ihre Tochter - zuerst einen Asylantrag und nach entsprechender Belehrung bei ihrer Einvernahme am 13. August 2003 einen Antrag auf Erstreckung des ihrem Lebensgefährten zu gewährenden Asyls. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, den Namen "XXXX" zu führen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. August 2003 führte ihr Lebensgefährte im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Kosovo und sei ein Angehöriger der montenegrinischen Volksgruppe römisch-katholischen Glaubens. Er sei geflüchtet, weil er im Dezember 1998 von der UCK festgenommen und bis Mitte römisch 40 festgehalten worden sei. In dieser Zeit sei er geschlagen und misshandelt worden. Seine Tochter habe nicht zur Schule gehen können; für ihn als Montenegriner sei es in römisch 40 sehr schwierig gewesen zu überleben, da es dort keine Sicherheit gebe. In Serbien selbst werde er als Verräter bezeichnet, da er nicht im Kosovo geblieben sei, um dort zu kämpfen. In Montenegro habe er "nichts und niemanden", die Lage sei dort ebenfalls schlecht.

2. Mit Bescheid vom 11. September 2003, Zl. 03 23.877-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin verfüge mit "Serbien und Montenegro" und "die Provinz Kosovo" über "zwei Herkunftsländer"; in "Serbien und Montenegro" treffe ihn keine Bedrohung.2. Mit Bescheid vom 11. September 2003, Zl. 03 23.877-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" gemäß Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin verfüge mit "Serbien und Montenegro" und "die Provinz Kosovo" über "zwei Herkunftsländer"; in "Serbien und Montenegro" treffe ihn keine Bedrohung.

3. Die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 12. September 2003, Zlen. 03 23.878-BAT und 03 23.978-BAT, gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG ab.3. Die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 12. September 2003, Zlen. 03 23.878-BAT und 03 23.978-BAT, gemäß Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, AsylG ab.

4. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben.

5. Am 7. November 2005 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte einvernommen wurden. Dabei wurden Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die vor dem Bundesasylamt angegebene Identität der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährtin und ihrer Tochter nicht der Wahrheit entsprechen. Der Lebensgefährte schilderte dieser Verhandlung und in einem Schriftsatz, zu dessen Erstattung er vom unabhängigen Bundesasylsenat aufgefordert worden war, dass - mit Ausnahme ihrer Vornamen - "gar nichts" von den Angaben, die er und die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt gemacht hatten, richtig sei. Er sei in Wirklichkeit Mitarbeiter des "jugoslawischen Geheimdienstes" und zweieinhalb Jahre lang für die Sicherheit eines Zollamtsdirektors verantwortlich gewesen. Danach habe er in der Logistik des Staatssicherheitsdienstes gearbeitet. Von XXXX bis XXXX sei er wegen des Vorwurfs, "Informationen der Staatssicherheit an den britischen Geheimdienst verkauft" zu haben, inhaftiert gewesen. Es habe jedoch keine einzige Untersuchungshandlung gegen ihn gegeben, er sei "immer nur" im Belgrader Zentralgefängnis im ersten Stock angehalten worden, ohne "irgendeinen Besuch" empfangen zu können. Der konkrete Grund für die Ausreise aus Serbien, das sie und ihre Familie bereits 2001 verlassen hätten (danach hätten sie sich bis 2003 in Ungarn aufgehalten), sei nunmehr gewesen, dass ihr Lebensgefährte eine Funktion in der Logistik des Geheimdienstes abgelehnt habe; denn der serbische Geheimdienst habe Mitarbeiter unter Vorspiegelung von falschen Einberufungsbefehlen als Asylwerber in die Schweiz eingeschleust. Diese hätten ein Netzwerk gebildet, wodurch Rohstoffe für Drogen nach Serbien und Montenegro gebracht worden seien. Außer ihrem Rechtsanwalt habe niemand über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers Bescheid gewusst.5. Am 7. November 2005 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte einvernommen wurden. Dabei wurden Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die vor dem Bundesasylamt angegebene Identität der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährtin und ihrer Tochter nicht der Wahrheit entsprechen. Der Lebensgefährte schilderte dieser Verhandlung und in einem Schriftsatz, zu dessen Erstattung er vom unabhängigen Bundesasylsenat aufgefordert worden war, dass - mit Ausnahme ihrer Vornamen - "gar nichts" von den Angaben, die er und die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt gemacht hatten, richtig sei. Er sei in Wirklichkeit Mitarbeiter des "jugoslawischen Geheimdienstes" und zweieinhalb Jahre lang für die Sicherheit eines Zollamtsdirektors verantwortlich gewesen. Danach habe er in der Logistik des Staatssicherheitsdienstes gearbeitet. Von römisch 40 bis römisch 40 sei er wegen des Vorwurfs, "Informationen der Staatssicherheit an den britischen Geheimdienst verkauft" zu haben, inhaftiert gewesen. Es habe jedoch keine einzige Untersuchungshandlung gegen ihn gegeben, er sei "immer nur" im Belgrader Zentralgefängnis im ersten Stock angehalten worden, ohne "irgendeinen Besuch" empfangen zu können. Der konkrete Grund für die Ausreise aus Serbien, das sie und ihre Familie bereits 2001 verlassen hätten (danach hätten sie sich bis 2003 in Ungarn aufgehalten), sei nunmehr gewesen, dass ihr Lebensgefährte eine Funktion in der Logistik des Geheimdienstes abgelehnt habe; denn der serbische Geheimdienst habe Mitarbeiter unter Vorspiegelung von falschen Einberufungsbefehlen als Asylwerber in die Schweiz eingeschleust. Diese hätten ein Netzwerk gebildet, wodurch Rohstoffe für Drogen nach Serbien und Montenegro gebracht worden seien. Außer ihrem Rechtsanwalt habe niemand über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers Bescheid gewusst.

6. Mit Bescheid vom 8. März 2007, Zl. 242.044/0/6E-VI/18/03, behob der unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG den den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das gesamte Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als unwahr erwiesen habe. Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Fluchtgründe des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, welche vom Bundesasylamt einer Prüfung unterzogen worden seien, seien somit für das weitere Verfahren nicht relevant. Damit würde jedoch das gesamte Verfahren de facto erst im Rahmen des Berufungsverfahrens beginnen.6. Mit Bescheid vom 8. März 2007, Zl. 242.044/0/6E-VI/18/03, behob der unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das gesamte Vorbringen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als unwahr erwiesen habe. Sämtliche im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragene Fluchtgründe des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, welche vom Bundesasylamt einer Prüfung unterzogen worden seien, seien somit für das weitere Verfahren nicht relevant. Damit würde jedoch das gesamte Verfahren de facto erst im Rahmen des Berufungsverfahrens beginnen.

7. Mit Bescheiden jeweils vom 14. März 2007, Zlen.

242.046/0/3E-VI/18/03 und 310.426-1/2E-VI/18/07, behob der unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 4 AVG die die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Asylerstreckungsanträge abgewiesen worden waren.242.046/0/3E-VI/18/03 und 310.426-1/2E-VI/18/07, behob der unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG die die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Asylerstreckungsanträge abgewiesen worden waren.

8. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bei seiner Einvernahme am 18. April 2007 im Wesentlichen Folgendes an: Von 1990 bis zu seiner legalen Ausreise mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter Ende Mai 2001 habe er in Belgrad gelebt, vom 1. Juni 2001 bis 9. August 2003 hätten sich die Genannten in Ungarn aufgehalten. Von dort aus habe er einen Brief und Dokumente an die "UNHCR-Zentrale in Zürich" geschickt, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden. Von 1993 bis zu seiner Festnahme am XXXX habe er gestohlene Autos, die von der Polizei oder vom Zoll beschlagnahmt worden seien, über Montenegro nach Albanien gebracht, wofür er vom Innenministerium bezahlt worden sei. Später habe er erfahren, dass die Autos mit unverarbeitetem Heroin bezahlt worden seien. Angehörige des Sicherheitsdienstes (SDB) hätten die Drogen in der Schweiz verkauft. Vom XXXX bis zum XXXX sei er im Zentralgefängnis von XXXX inhaftiert gewesen; es sei ihm vorgeworfen worden, Informationen an den englischen Geheimdienst verkauft zu haben. Er habe danach einen Rechtsanwalt konsultiert, weil er seiner Meinung nach zu Unrecht in Haft gewesen sei. Am 31. Mai 2001 sei er von der Beschwerdeführerin telefonisch informiert worden, dass vier Polizisten ihn zu Hause suchen würde. Ein Polizist habe ihr dabei den rechten Zeigefinger gebrochen. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht oder wieder inhaftiert zu werden. Auch in Montenegro würde er gefunden werden. Sein Personalausweis sei ihm 2001 innerhalb von drei Tagen in Montenegro ausgestellt worden.8. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin bei seiner Einvernahme am 18. April 2007 im Wesentlichen Folgendes an: Von 1990 bis zu seiner legalen Ausreise mit der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter Ende Mai 2001 habe er in Belgrad gelebt, vom 1. Juni 2001 bis 9. August 2003 hätten sich die Genannten in Ungarn aufgehalten. Von dort aus habe er einen Brief und Dokumente an die "UNHCR-Zentrale in Zürich" geschickt, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden. Von 1993 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 habe er gestohlene Autos, die von der Polizei oder vom Zoll beschlagnahmt worden seien, über Montenegro nach Albanien gebracht, wofür er vom Innenministerium bezahlt worden sei. Später habe er erfahren, dass die Autos mit unverarbeitetem Heroin bezahlt worden seien. Angehörige des Sicherheitsdienstes (SDB) hätten die Drogen in der Schweiz verkauft. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 sei er im Zentralgefängnis von römisch 40 inhaftiert gewesen; es sei ihm vorgeworfen worden, Informationen an den englischen Geheimdienst verkauft zu haben. Er habe danach einen Rechtsanwalt konsultiert, weil er seiner Meinung nach zu Unrecht in Haft gewesen sei. Am 31. Mai 2001 sei er von der Beschwerdeführerin telefonisch informiert worden, dass vier Polizisten ihn zu Hause suchen würde. Ein Polizist habe ihr dabei den rechten Zeigefinger gebrochen. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht oder wieder inhaftiert zu werden. Auch in Montenegro würde er gefunden werden. Sein Personalausweis sei ihm 2001 innerhalb von drei Tagen in Montenegro ausgestellt worden.

9. Am 31. Mai 2007 langten Kopien der Akten des ungarischen Asylverfahrens beim Bundesasylamt ein. Daraus ergibt sich, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2001 bei seiner Einvernahme vor den ungarischen Behörden angab, er sei in XXXX geboren und 1989 nach Belgrad übersiedelt. Von 1992 bis 1995 sei er "Bodyguard eines Ministers" gewesen. Am XXXX sei er von der Polizei verhaftet worden, weil er beschuldigt worden sei, für die Engländer spioniert zu haben. Er vermute, dies sei deswegen gewesen, um ihm Angst zu machen, da er die Auflösung seines Dienstvertrages beantragt und gewusst habe, was mit beschlagnahmten Autos, Zigaretten und Kaffee geschehen sei. Während seiner Haft sei er misshandelt worden. Am XXXX sei er entlassen worden und habe sich zu seinen Eltern nach XXXX begeben. Über seinen Fall sei auch in Zeitungen berichtet worden. Fünf Monate vor seiner Ausreise habe er mit zwei Anwälten gesprochen, die seine ungerechtfertigte Haft klären sollten. Diese hätten nicht gewusst, gegen wen sie Anzeige erstatten sollten. Am 31. Mai 2001 hätten fünf Polizisten in Zivil den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu Hause gesucht. Die Beschwerdeführerin, die mit dem Vermieter im Hof gewesen sei, sei von den Polizisten in Zivil mit der Inhaftierung bedroht worden. Daraufhin habe ihr Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Wohnung sofort zu verlassen. Die ungarischen Asylbehörden beurteilten das Fluchtvorbringen aufgrund von gravierenden Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten für unglaubwürdig. Der (ungarische) Instanzenzug wurde erfolglos ausgeschöpft.9. Am 31. Mai 2007 langten Kopien der Akten des ungarischen Asylverfahrens beim Bundesasylamt ein. Daraus ergibt sich, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am 28. Juni 2001 bei seiner Einvernahme vor den ungarischen Behörden angab, er sei in römisch 40 geboren und 1989 nach Belgrad übersiedelt. Von 1992 bis 1995 sei er "Bodyguard eines Ministers" gewesen. Am römisch 40 sei er von der Polizei verhaftet worden, weil er beschuldigt worden sei, für die Engländer spioniert zu haben. Er vermute, dies sei deswegen gewesen, um ihm Angst zu machen, da er die Auflösung seines Dienstvertrages beantragt und gewusst habe, was mit beschlagnahmten Autos, Zigaretten und Kaffee geschehen sei. Während seiner Haft sei er misshandelt worden. Am römisch 40 sei er entlassen worden und habe sich zu seinen Eltern nach römisch 40 begeben. Über seinen Fall sei auch in Zeitungen berichtet worden. Fünf Monate vor seiner Ausreise habe er mit zwei Anwälten gesprochen, die seine ungerechtfertigte Haft klären sollten. Diese hätten nicht gewusst, gegen wen sie Anzeige erstatten sollten. Am 31. Mai 2001 hätten fünf Polizisten in Zivil den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu Hause gesucht. Die Beschwerdeführerin, die mit dem Vermieter im Hof gewesen sei, sei von den Polizisten in Zivil mit der Inhaftierung bedroht worden. Daraufhin habe ihr Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Wohnung sofort zu verlassen. Die ungarischen Asylbehörden beurteilten das Fluchtvorbringen aufgrund von gravierenden Widersprüchen in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten für unglaubwürdig. Der (ungarische) Instanzenzug wurde erfolglos ausgeschöpft.

10. Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten in Serbien ergaben, dass der vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin genannte Rechtsanwalt nicht bekannt sei; es habe lediglich ein gleichnamiger Journalist ausfindig gemacht werden können. Weiters habe der Bruder der Beschwerdeführerin angegeben, dass ihr Lebensgefährte ein "Betrüger" sei, welcher "bezüglich seiner Beschäftigungen immer gelogen" habe (Verwaltungsakt, S 389 ff).

11. Am 17. April 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin (wiederum) im Wesentlichen Folgendes an: Er sei 1990 nach Belgrad übersiedelt, weil ihm sein Onkel dorthin eingeladen habe; danach sei er nur noch ein Mal in XXXX gewesen. Am XXXX sei er um neun oder halb zehn Uhr morgens telefonisch zu Hause, wo sich auch die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter aufgehalten hätten, angerufen worden und dienstlich ins SUP (Sekretariat für innere Angelegenheiten) beordert worden. Dort sei er verhaftet und danach bis XXXX im Zentralgefängnis in XXXX inhaftiert gewesen. Auf Vorhalt, dass der von ihm genannte Rechtsanwalt unbekannt sei, antwortete der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nur, das sei nicht richtig; richtig sei, dass sein Anwalt "im Radio auf Fragen von Anrufen kostenlos Rechtsauskünfte gegeben" habe. Auf Vorhalt, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihn als "Betrüger" bezeichne, gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin an, deren Familie habe gedacht, dass er mit Drogen zu tun habe. Auf die Frage, ob er in XXXX oder XXXX Probleme zu erwarten hätte, gab er an, der ehemalige Minister sei jetzt Präsident des Landes; der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe "drei Nachrichtendienste zu erledigen" gehabt, welche mit seiner Inhaftierung in XXXX zu tun gehabt hätten.11. Am 17. April 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin (wiederum) im Wesentlichen Folgendes an: Er sei 1990 nach Belgrad übersiedelt, weil ihm sein Onkel dorthin eingeladen habe; danach sei er nur noch ein Mal in römisch 40 gewesen. Am römisch 40 sei er um neun oder halb zehn Uhr morgens telefonisch zu Hause, wo sich auch die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter aufgehalten hätten, angerufen worden und dienstlich ins SUP (Sekretariat für innere Angelegenheiten) beordert worden. Dort sei er verhaftet und danach bis römisch 40 im Zentralgefängnis in römisch 40 inhaftiert gewesen. Auf Vorhalt, dass der von ihm genannte Rechtsanwalt unbekannt sei, antwortete der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin nur, das sei nicht richtig; richtig sei, dass sein Anwalt "im Radio auf Fragen von Anrufen kostenlos Rechtsauskünfte gegeben" habe. Auf Vorhalt, dass die Familie der Beschwerdeführerin ihn als "Betrüger" bezeichne, gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin an, deren Familie habe gedacht, dass er mit Drogen zu tun habe. Auf die Frage, ob er in römisch 40 oder römisch 40 Probleme zu erwarten hätte, gab er an, der ehemalige Minister sei jetzt Präsident des Landes; der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin habe "drei Nachrichtendienste zu erledigen" gehabt, welche mit seiner Inhaftierung in römisch 40 zu tun gehabt hätten.

12. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17. April 2008 im Wesentlichen Folgendes an: Da sie (doch) eigene Fluchtgründe habe, wandle sie ihren Asylerstreckungsantrag (wieder) in einen (originären) Asylantrag um. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in Belgrad gelebt. Ihren Lebensgefährten kenne sie seit 1991, seit 1993 lebten sie zusammen. Am XXXX hätten am Nachmittag sechs Polizisten in Zivil ihren Lebensgefährten von zu Hause abgeführt; sie und ihre Tochter seien dabei gewesen. Danach sei sie zu ihren Eltern gezogen. Ihr Lebensgefährte sei verdächtigt gewesen, Geld unterschlagen zu haben. Am XXXX sei ihr Lebensgefährte aus der Haft entlassen worden. Dann hätten sie wieder gemeinsam in Belgrad gelebt. Ihr Lebensgefährte habe einen Rechtsanwalt konsultiert; nur diesem sei der Aufenthaltsort der Familie bekannt gewesen. Am 31. Mai 2001 seien wieder "Leute in Zivil" erschienen und hätten nach ihrem Lebensgefährten, welcher nicht zu Hause gewesen sei, gefragt. Einer der Männer habe ihr den kleinen Finger sowie den Ring- und Zeigefinger der rechten Hand gebrochen. Die Männer hätten angekündigt, wieder zu kommen. Noch am selben Tag seien sie nach Ungarn gereist, wo sie ihre Finger ambulant habe behandeln lassen.12. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17. April 2008 im Wesentlichen Folgendes an: Da sie (doch) eigene Fluchtgründe habe, wandle sie ihren Asylerstreckungsantrag (wieder) in einen (originären) Asylantrag um. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in Belgrad gelebt. Ihren Lebensgefährten kenne sie seit 1991, seit 1993 lebten sie zusammen. Am römisch 40 hätten am Nachmittag sechs Polizisten in Zivil ihren Lebensgefährten von zu Hause abgeführt; sie und ihre Tochter seien dabei gewesen. Danach sei sie zu ihren Eltern gezogen. Ihr Lebensgefährte sei verdächtigt gewesen, Geld unterschlagen zu haben. Am römisch 40 sei ihr Lebensgefährte aus der Haft entlassen worden. Dann hätten sie wieder gemeinsam in Belgrad gelebt. Ihr Lebensgefährte habe einen Rechtsanwalt konsultiert; nur diesem sei der Aufenthaltsort der Familie bekannt gewesen. Am 31. Mai 2001 seien wieder "Leute in Zivil" erschienen und hätten nach ihrem Lebensgefährten, welcher nicht zu Hause gewesen sei, gefragt. Einer der Männer habe ihr den kleinen Finger sowie den Ring- und Zeigefinger der rechten Hand gebrochen. Die Männer hätten angekündigt, wieder zu kommen. Noch am selben Tag seien sie nach Ungarn gereist, wo sie ihre Finger ambulant habe behandeln lassen.

13. Am 25. April 2008 teilte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt mit, dass sein Anwalt XXXX geheißen habe und an einer näher angeführten Adresse in Belgrad wohne.13. Am 25. April 2008 teilte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt mit, dass sein Anwalt römisch 40 geheißen habe und an einer näher angeführten Adresse in Belgrad wohne.

14. Am 16. Dezember 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei aus beruflichen Gründen im Jahre 1991 nach Belgrad gezogen, weil sein Onkel dort ein hoher Offizier gewesen sei. Dieser habe ihn an XXXX (auch: XXXX) vermittelt, der im Ministerium für innere Angelegenheiten tätig gewesen sei und seit 1993 Direktor des Bundeszollamtes sei. Für diesen sei er von 1991 bis 1994 "Bodyguard" gewesen, danach habe er auf Empfehlung von XXXX, der für die Staatssicherheit gearbeitet habe, für das Bundessekretariat für innere Angelegenheiten gearbeitet; er habe "operative Tätigkeiten" erledigt. Er habe die Aufgabe gehabt, den Zigarettenschmuggel zu überprüfen. Danach sei er vier Monate lang als Berufssoldat an den Grenzen zum Kosovo und Albanien eingesetzt worden. Erst "1995 oder 1996 bzw. 1997" sei er für die "Überstellung" von in Serbien beschlagnahmten Fahrzeugen nach Albanien verantwortlich gewesen. In Albanien sei ihnen Heroin für die Fahrzeuge gegeben worden, das sie - als Asylwerber getarnt - in der Schweiz verkaufen hätten sollen. XXXX hätte den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in die Schweiz schicken sollen, um dort einen Mann namens "XXXX" bei der Verteilung und beim Verkauf des Heroins zu helfen. Von XXXX bis XXXX sei der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wegen des Vorwurfes, Staatsgeheimnisse verraten zu haben, in Haft gewesen. Warum er wieder freigelassen worden sei, wisse er nicht; er vermute, dass ihm "Angst eingejagt" werden sollte. Nach seiner Entlassung habe er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2001 von Ersparnissen gelebt. Er habe einen Anwalt engagiert, der Klage gegen XXXX eingereicht habe, da dieser für die Inhaftierung des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sei. Unterlagen, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden, könne er nicht vorlegen.Er sei aus beruflichen Gründen im Jahre 1991 nach Belgrad gezogen, weil sein Onkel dort ein hoher Offizier gewesen sei. Dieser habe ihn an römisch 40 (auch: römisch 40 ) vermittelt, der im Ministerium für innere Angelegenheiten tätig gewesen sei und seit 1993 Direktor des Bundeszollamtes sei. Für diesen sei er von 1991 bis 1994 "Bodyguard" gewesen, danach habe er auf Empfehlung von römisch 40 , der für die Staatssicherheit gearbeitet habe, für das Bundessekretariat für innere Angelegenheiten gearbeitet; er habe "operative Tätigkeiten" erledigt. Er habe die Aufgabe gehabt, den Zigarettenschmuggel zu überprüfen. Danach sei er vier Monate lang als Berufssoldat an den Grenzen zum Kosovo und Albanien eingesetzt worden. Erst "1995 oder 1996 bzw. 1997" sei er für die "Überstellung" von in Serbien beschlagnahmten Fahrzeugen nach Albanien verantwortlich gewesen. In Albanien sei ihnen Heroin für die Fahrzeuge gegeben worden, das sie - als Asylwerber getarnt - in der Schweiz verkaufen hätten sollen. römisch 40 hätte den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in die Schweiz schicken sollen, um dort einen Mann namens "XXXX" bei der Verteilung und beim Verkauf des Heroins zu helfen. Von römisch 40 bis römisch 40 sei der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin wegen des Vorwurfes, Staatsgeheimnisse verraten zu haben, in Haft gewesen. Warum er wieder freigelassen worden sei, wisse er nicht; er vermute, dass ihm "Angst eingejagt" werden sollte. Nach seiner Entlassung habe er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2001 von Ersparnissen gelebt. Er habe einen Anwalt engagiert, der Klage gegen römisch 40 eingereicht habe, da dieser für die Inhaftierung des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sei. Unterlagen, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden, könne er nicht vorlegen.

15. Am 16. Dezember 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab die Beschwerdeführerin ergänzend im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei ausgebildete Zuckerbäckerin. Ihre Lebensumstände seien "gut" gewesen. Ihr Lebensgefährte sei nach seiner Entlassung auf Baustellen und als Kellner tätig gewesen. Sie sei nicht persönlich bedroht worden, jedoch werde nach ihrem Lebensgefährten gesucht. Sie habe ihn nicht in der Haft besuchen können, wo ihm das linke Kiefer, der Ellbogen und das linke Knie gebrochen worden sei. Weiters wurden der Beschwerdeführerin vorläufige Sachverhaltsannahmen zur allgemeinen Situation in Serbien zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Die Beschwerdeführerin gab daraufhin sinngemäß an, diese würden nicht dem realen Leben entsprechen. Wenn es keine Korruption gebe, könnte keiner überleben.

16. Am 11. Mai 2009 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass

XXXX (auch: XXXX) am 5. Oktober 200 verhaftet und in mehreren Fällen wegen Waffen-, Drogens- und Autohandels angeklagt worden sei. Nach kurzer Untersuchungshaft sei er freigelassen worden. Erst im Februar 2007 sei er wegen Beschaffung des Wagens für die Mörder an oppositionellen Politikern im Jahre 1999 zu zweieinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im September 2007 sei gegen XXXX (auch: XXXX) ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch und Unterschlagung eingeleitet worden. Der vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsanwalt habe bekannt gegeben, dass ihm dieser unbekannt sei.römisch 40 (auch: römisch 40 ) am 5. Oktober 200 verhaftet und in mehreren Fällen wegen Waffen-, Drogens- und Autohandels angeklagt worden sei. Nach kurzer Untersuchungshaft sei er freigelassen worden. Erst im Februar 2007 sei er wegen Beschaffung des Wagens für die Mörder an oppositionellen Politikern im Jahre 1999 zu zweieinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im September 2007 sei gegen römisch 40 (auch: römisch 40 ) ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch und Unterschlagung eingeleitet worden. Der vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsanwalt habe bekannt gegeben, dass ihm dieser unbekannt sei.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchteil I.), stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei (Spruchteil II.) und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs traf es umfangreiche Feststellungen zur Lage in Serbien, die im Wesentlichen mit den unten unter Punkt II.1.2. angeführten Länderfeststellungen übereinstimmen. Rechtlich führte das Bundesasylamt sinngemäß aus, den Angaben des Lebensgefährten zu dessen Fluchtgründen sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden; die Beschwerdeführerin selbst habe keine Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigten, dass sie im Heimatstaat einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass sie in Serbien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.14. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchteil römisch eins.), stellte fest, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei (Spruchteil römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs traf es umfangreiche Feststellungen zur Lage in Serbien, die im Wesentlichen mit den unten unter Punkt römisch zwei.1.2. angeführten Länderfeststellungen übereinstimmen. Rechtlich führte das Bundesasylamt sinngemäß aus, den Angaben des Lebensgefährten zu dessen Fluchtgründen sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden; die Beschwerdeführerin selbst habe keine Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigten, dass sie im Heimatstaat einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass sie in Serbien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei mehrere Jahre in einen von "höchsten staatlichen Stellen" organisierten Autoschmuggel eingebunden und mit der organisatorischen und logistischen Abwicklung der Fahrzeugüberstellung von Belgrad nach Albanien betraut gewesen. 1998 habe er erfahren, dass im Gegenzug für die geschmuggelten Fahrzeuge Zigaretten, Alkohol und vor allem Heroin übergeben worden sei. Ihm sei von XXXX angeboten worden, in die Verteilung und den Verkauf von Drogen in der Schweiz eingebunden zu werden. Da er diese neue Position nicht habe übernehmen wollen, sei er als Mitwisser dieser Praxis von den involvierten Personen als Bedrohung empfunden worden und - ohne "offizielle Angabe von Gründen" mit dem Vorwurf, geheime staatliche Informationen an den britischen Geheimdienst verkauft zu haben - am XXXX festgenommen worden. Während seiner Haft sei er mehrmals geschlagen worden und habe keine Besuche empfangen dürfen. Anfang 2001 habe er über seinen Rechtsanwalt Haftentschädigung beantragt. Dadurch sei er erneut ins Visier der Staatssicherheitsbehörde geraten. Ende Mai 2001 seien Kriminalbeamte in der Wohnung der Familie erschienen, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei nicht zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführerin sei beschimpft, bedroht und "leicht" verletzt worden. Durch die Verfolgung ihres Lebensgefährten sei die Beschwerdeführerin asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt. Abschließend finden sich Ausführungen zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich.15. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei mehrere Jahre in einen von "höchsten staatlichen Stellen" organisierten Autoschmuggel eingebunden und mit der organisatorischen und logistischen Abwicklung der Fahrzeugüberstellung von Belgrad nach Albanien betraut gewesen. 1998 habe er erfahren, dass im Gegenzug für die geschmuggelten Fahrzeuge Zigaretten, Alkohol und vor allem Heroin übergeben worden sei. Ihm sei von römisch 40 angeboten worden, in die Verteilung und den Verkauf von Drogen in der Schweiz eingebunden zu werden. Da er diese neue Position nicht habe übernehmen wollen, sei er als Mitwisser dieser Praxis von den involvierten Personen als Bedrohung empfunden worden und - ohne "offizielle Angabe von Gründen" mit dem Vorwurf, geheime staatliche Informationen an den britischen Geheimdienst verkauft zu haben - am römisch 40 festgenommen worden. Während seiner Haft sei er mehrmals geschlagen worden und habe keine Besuche empfangen dürfen. Anfang 2001 habe er über seinen Rechtsanwalt Haftentschädigung beantragt. Dadurch sei er erneut ins Visier der Staatssicherheitsbehörde geraten. Ende Mai 2001 seien Kriminalbeamte in der Wohnung der Familie erschienen, der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei nicht zu Hause gewesen. Die Beschwerdeführerin sei beschimpft, bedroht und "leicht" verletzt worden. Durch die Verfolgung ihres Lebensgefährten sei die Beschwerdeführerin asylrelevanter Gefährdung ausgesetzt. Abschließend finden sich Ausführungen zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Österreich.

19. Der Asylgerichtshof führte am 16. April 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte ergänzend einvernommen wurden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX in Belgrad geboren, heißt XXXX, ist (nunmehr) serbische Staatsangehörige, gehört der serbischen Volksgruppe an und ist orthodoxen Glaubens. Sie ist die Lebensgefährtin von XXXX (AsylGH-Zl. 242.044), ihre gemeinsame Tochter ist XXXX (AsylGH-Zl. 310.426).Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 in Belgrad geboren, heißt römisch 40 , ist (nunmehr) serbische Staatsangehörige, gehört der serbischen Volksgruppe an und ist orthodoxen Glaubens. Sie ist die Lebensgefährtin von römisch 40 (AsylGH-Zl. 242.044), ihre gemeinsame Tochter ist römisch 40 (AsylGH-Zl. 310.426).

Die Beschwerdeführerin ist gesund und verfügt in Serbien über familiäre Anknüpfungspunkte.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus den von ihr angegebenen Gründen verlassen hätte.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Serbien:

1.2.1. Staatsaufbau:

Am 3. Juni 2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 4. Februar 2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 5. Juni 2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

1.2.2. Innenpolitische Situation:

Nach dem Sturz von Milosevic im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind die am 17.02.2008 erfolgte Unabhängigkeitserklärung des Kosovo, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher) und die Ausgestaltung der zukünftigen Beziehungen zur EU, einschließlich des damit verbundenen Annäherungsprozesses an die EU. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus.

(Quelle: Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik. Stand März 2008, abgerufen unter:

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

1.2.3. Staatsangehörigkeit:

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros.

(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen. September 2006, Abstract)

1.2.4. Menschenrechte:

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen.

(Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro;

Fortschrittsbericht 2005", 9. November 2005)

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt.

(Quelle: USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien.

(Quellen: USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; USDOS, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008).

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt.

Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seiten 6 und 11)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung.

(Quelle: Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen.

(Quelle: Report by the Commissioner for Human Rights Thomas Hammarberg on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

1.2.5. Versorgungslage:

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

1.2.6. Sozialhilfe:

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das so genannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 20)

1.2.7. Medizinische Versorgung:

Für die medizinische Versorgung gibt es in Serbien im Bereich der Krankenversicherung gesetzliche Pflichtversicherung und mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes über die Krankenversicherung (Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05) erstmals auch die Möglichkeit der privaten Versicherung. In der Pflichtversicherung sind, neben Arbeitnehmern, Selbständigen, Rentnern etc. auch "sozial verletzliche Personen" erfasst.

Eine Registrierung ist für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.

(Quellen: Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, August 2007; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [ohne Kosovo] April 2007, Seite 20; Zakon o zdravstvenom osiguranju, Amtsblatt der Republik Serbien 17/05)

1.2.8. Behandlung von Rückkehrern:

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien. Stand August 2008, Seite 23)

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen und ihren am XXXX in XXXX ausgestellten Personalausweis (Verwaltungsakt, S 87f; vgl. weiters das Papier des [deutschen] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Republik Serbien, Republik Montenegro, September 2006", wonach die Bürger der ehemaligen Union nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros sind und die serbische Staatsbürgerschaft u.a. durch Geburt in der Republik erworben wird.).2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen und ihren am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten Personalausweis (Verwaltungsakt, S 87f; vergleiche weiters das Papier des [deutschen] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Republik Serbien, Republik Montenegro, September 2006", wonach die Bürger der ehemaligen Union nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros sind und die serbische Staatsbürgerschaft u.a. durch Geburt in der Republik erworben wird.).

2.2. Dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, das ausschließlich auf das ihres Lebensgefährten aufbaute, musste die Glaubwürdigkeit versagt werden, da ihre diesbezüglichen Angaben derart widersprüchlich und unplausibel waren, dass von ihrer Tatsachenwidrigkeit ausgegangen werden musste:

So gab ihr Lebensgefährte vor den ungarischen Asylbehörden - abgesehen davon, dass er dort zusätzlich eine völlig andere Fluchtgeschichte als vor den österreichischen Asylbehörden, wo er zunächst wieder ein neue Version seiner Fluchtgründe unter falscher Identität angab, präsentierte - an, er sei von XXXX bis XXXX inhaftiert gewesen, während er vor den österreichischen Behörden einmal angab, er sei von XXXX bis XXXX, ein anderes Mal wieder, er sei von XXXX bis XXXX und dann wiederum, er sei von XXXX bis XXXX in Haft gewesen. Auf Vorhalt dieser gravierenden Widersprüche antwortete der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in der Verhandlung bloß, es sei "sehr leicht, Angaben irrtümlich zu machen, wenn man unter Stress" stehe. Auch sein weiterer Erklärungsversuch, er habe in Ungarn nicht alle fluchtauslösende Gründe angeführt, weil er "wenig Zeit" gehabt habe, kann den Widerspruch nicht erklären, da er nach seinen Angaben Serbien mit seiner Familie erst 2001 verlassen hat, sie während ihres von Juni 2001 bis Dezember 2002 dauernden Asylverfahrens in Ungarn blieben und dabei den gesamten Instanzenzug ausschöpften, sodass zu erwarten gewesen wäre, dass er und die Beschwerdeführerin, falls sie tatsächlich eine Verfolgung befürchteten, bereits in Ungarn sämtliche Fluchtgründe dargelegt hätten. Dasselbe gilt für ihre - noch dazu unter falscher Identität - in Österreich präsentierten unterschiedlichen Versionen der Fluchtgeschichten.So gab ihr Lebensgefährte vor den ungarischen Asylbehörden - abgesehen davon, dass er dort zusätzlich eine völlig andere Fluchtgeschichte als vor den österreichischen Asylbehörden, wo er zunächst wieder ein neue Version seiner Fluchtgründe unter falscher Identität angab, präsentierte - an, er sei von römisch 40 bis römisch 40 inhaftiert gewesen, während er vor den österreichischen Behörden einmal angab, er sei von römisch 40 bis römisch 40 , ein anderes Mal wieder, er sei von römisch 40 bis römisch 40 und dann wiederum, er sei von römisch 40 bis römisch 40 in Haft gewesen. Auf Vorhalt dieser gravierenden Widersprüche antwortete der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in der Verhandlung bloß, es sei "sehr leicht, Angaben irrtümlich zu machen, wenn man unter Stress" stehe. Auch sein weiterer Erklärungsversuch, er habe in Ungarn nicht alle fluchtauslösende Gründe angeführt, weil er "wenig Zeit" gehabt habe, kann den Widerspruch nicht erklären, da er nach seinen Angaben Serbien mit seiner Familie erst 2001 verlassen hat, sie während ihres von Juni 2001 bis Dezember 2002 dauernden Asylverfahrens in Ungarn blieben und dabei den gesamten Instanzenzug ausschöpften, sodass zu erwarten gewesen wäre, dass er und die Beschwerdeführerin, falls sie tatsächlich eine Verfolgung befürchteten, bereits in Ungarn sämtliche Fluchtgründe dargelegt hätten. Dasselbe gilt für ihre - noch dazu unter falscher Identität - in Österreich präsentierten unterschiedlichen Versionen der Fluchtgeschichten.

Weiters wurden die Umstände der angeblichen Verhaftung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom ihr und ihrem Lebensgefährten überaus widersprüchlich geschildert, obwohl sie nach ihren Angaben bereits damals in einem gemeinsamen Haushalt lebten und im fraglichen Zeitraum sich in diesem gemeinsam aufhielten: Ihr Lebensgefährte gab an, er sei in der Früh telefonisch zum Sekretariat für innere Angelegenheiten beordert und dort festgenommen worden; die Beschwerdeführerin brachte in krassem Gegensatz dazu vor, am späten Nachmittag seien sechs "Leute" in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Lebensgefährten dort verhaftet. Nach Vorhalt führten die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte als Erklärungsversuch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nur an, die Beschwerdeführerin sei damals in einem "Schockzustand" gewesen, weshalb sie nach wie vor überzeugt sei, dass es so gewesen sei. Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin haben sich jedoch nicht ergeben. Weiters führte der Lebensgefährte der Beschwerdeführer an, er sei verhaftet worden, weil er verdächtigt worden sei, Staatsgeheimnisse an den britischen Geheimdienst verraten zu haben; demgegenüber gab die Beschwerdeführerin an, er sei wegen des Verdachtes, Geld unterschlagen zu haben, verhaftet worden.

Zusätzlich konnte der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin den Widerspruch zwischen seiner Aussage, ab 1993 Autos geschmuggelt zu haben, mit seiner späteren Behauptung, diese Tätigkeit ab 1997 durchgeführt zu haben, nicht aufklären; vielmehr gab er bereits vor dem Bundesasylamt ebenfalls in Widerspruch dazu an, er sei von 1991 bis 1994 "Bodyguard" gewesen, danach als Berufssoldat an der Grenze zu Albanien und Kosovo eingesetzt worden, um den Zigarettenschmuggel zu beobachten, und habe erst 1995 oder 1996 "mit diesen Autos" angefangen.

Überdies legten im gesamten Verfahren weder die Beschwerdeführerin noch ihr Lebensgefährte Beweismittel vor, die ihr Vorbringen stützen könnten. Dazu gab der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt an, er habe während seines ungarischen Asylverfahrens einen Brief und Dokumente ("Autobestätigungen") an UNHCR geschickt, wohingegen er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete, derartige Beweismittel würden nicht existieren.

Schließlich behauptete die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, ihr sei, als Ende Mai 2001 zu Hause nach ihrem Lebensgefährten gesucht worden sei, von Sicherheitsorganen in Zivil ihr kleiner Finger sowie ihr Ring- und Zeigefinger der rechten Hand gebrochen worden, was in Ungarn (nur) ambulant versorgt worden sei; in der Beschwerde wird wiederum ausgeführt, sie sei (lediglich) "leicht" verletzt worden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab sie widersprüchlich an, es sei ihr (bloß) der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden.

2.3. Die Feststellungen zur Situation in Serbien stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin trat diesen auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) § 10 leg. cit. zur Anwendung.3.2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.

3.3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).

3.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie sich aus dem oben unter den Punkten 1.1. und 2.2. Ausgeführten ergibt, waren die von der Beschwerdeführerin angeführten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu qualifizieren. Überdies wäre bei Zugrundelegung des Vorbringens davon auszugehen, dass die serbischen Behörden willens und fähig sind, gegen derartige Übergriffe Dritter hinreichenden Schutz zu gewähren.

3.4.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:3.4.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:

"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."

§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).

3.4.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Punkt 3.4.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).3.4.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Punkt 3.4.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).

3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist auszuführen, dass in Serbien nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die XXXX geborene, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Derartiges hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, sondern vielmehr angegeben, sie habe von ihren Arbeitseinkünften leben können. Weiters muss davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Zusätzlich ist sie in Serbien registriert (siehe dazu ihr vorgelegtes Identitätsdokument) und damit berechtigt, Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon verfügt sie über ein familiäres Netz (zumindest ihr Vater und Bruder sowie der Bruder ihres Lebensgefährten halten sich in Serbien auf, vgl. S 4 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist auszuführen, dass in Serbien nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die römisch 40 geborene, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Derartiges hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, sondern vielmehr angegeben, sie habe von ihren Arbeitseinkünften leben können. Weiters muss davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Serbien gewährleistet ist. Zusätzlich ist sie in Serbien registriert (siehe dazu ihr vorgelegtes Identitätsdokument) und damit berechtigt, Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon verfügt sie über ein familiäres Netz (zumindest ihr Vater und Bruder sowie der Bruder ihres Lebensgefährten halten sich in Serbien auf, vergleiche S 4 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 leg.cit. anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das Asylgesetz 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 aufzunehmen). § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, leg.cit. anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das Asylgesetz 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 aufzunehmen). Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).

3.5.3. Wie sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B3 310.426-2/2010/5E, ergibt, wird das Bundesasylamt über den Asylerstreckungsantrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin abzusprechen haben; in einem solchen Verfahren hat die Asylbehörde jedenfalls keine Ausweisung auszusprechen. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte somit zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Tochter und somit einer Person verlassen müsste, mit der sie ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung im angefochtenen Bescheid zu beheben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ohne ihre Tochter und den damit verbundenen Eingriffen in Art. 8 EMRK rechtfertigen würden.3.5.3. Wie sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B3 310.426-2/2010/5E, ergibt, wird das Bundesasylamt über den Asylerstreckungsantrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin abzusprechen haben; in einem solchen Verfahren hat die Asylbehörde jedenfalls keine Ausweisung auszusprechen. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung der Beschwerdeführerin hätte somit zur Folge, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Tochter und somit einer Person verlassen müsste, mit der sie ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung im angefochtenen Bescheid zu beheben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Ausweisung der Beschwerdeführerin ohne ihre Tochter und den damit verbundenen Eingriffen in Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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