Norm
AsylG 1997 §7Spruch
B3 242.044-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, montenegrinischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Februar 2010, Zl. 03 23.877-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. April 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , montenegrinischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Februar 2010, Zl. 03 23.877-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. April 2010 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBL. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002, und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBL. römisch eins Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG), als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerde gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchteil gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG behoben.2. Der Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchteil gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein montenegrinischer Staatsangehöriger, reiste am 8. August 2003 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, beide serbische Staatsangehörige, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag; seine Lebensgefährtin stellte für sich und ihre Tochter jeweils einen Antrag auf Erstreckung auf des dem Beschwerdeführer zu gewährenden Asyls. Dabei und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. August 2003 gab der Beschwerdeführer an, den Namen "XXXX" zu führen, aus dem Kosovo zu stammen und ein Angehöriger der montenegrinischen Volksgruppe römisch-katholischen Glaubens zu sein. Er sei geflüchtet, weil er im XXXX von der UCK festgenommen und bis Mitte XXXX festgehalten worden sei. In dieser Zeit sei er geschlagen und misshandelt worden. Seine Tochter habe nicht zur Schule gehen können; für ihn als Montenegriner sei es in XXXX sehr schwierig gewesen zu überleben, da es dort keine Sicherheit gebe. In Serbien selbst werde er als Verräter bezeichnet, da er nicht im Kosovo geblieben sei, um dort zu kämpfen. In Montenegro habe er "nichts und niemanden", die Lage sei dort ebenfalls schlecht.1. Der Beschwerdeführer, ein montenegrinischer Staatsangehöriger, reiste am 8. August 2003 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter, beide serbische Staatsangehörige, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag; seine Lebensgefährtin stellte für sich und ihre Tochter jeweils einen Antrag auf Erstreckung auf des dem Beschwerdeführer zu gewährenden Asyls. Dabei und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. August 2003 gab der Beschwerdeführer an, den Namen "XXXX" zu führen, aus dem Kosovo zu stammen und ein Angehöriger der montenegrinischen Volksgruppe römisch-katholischen Glaubens zu sein. Er sei geflüchtet, weil er im römisch 40 von der UCK festgenommen und bis Mitte römisch 40 festgehalten worden sei. In dieser Zeit sei er geschlagen und misshandelt worden. Seine Tochter habe nicht zur Schule gehen können; für ihn als Montenegriner sei es in römisch 40 sehr schwierig gewesen zu überleben, da es dort keine Sicherheit gebe. In Serbien selbst werde er als Verräter bezeichnet, da er nicht im Kosovo geblieben sei, um dort zu kämpfen. In Montenegro habe er "nichts und niemanden", die Lage sei dort ebenfalls schlecht.
2. Mit Bescheid vom 11. September 2003, Zl. 03 23.877-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge mit "Serbien und Montenegro" und "die Provinz Kosovo" über "zwei Herkunftsländer"; in "Serbien und Montenegro" treffe ihn keine Bedrohung.2. Mit Bescheid vom 11. September 2003, Zl. 03 23.877-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Novelle 2003 ab und stellte fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach "Serbien und Montenegro" gemäß Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge mit "Serbien und Montenegro" und "die Provinz Kosovo" über "zwei Herkunftsländer"; in "Serbien und Montenegro" treffe ihn keine Bedrohung.
Die Asylerstreckungsanträge der Lebensgefährtin und Tochter des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 12. September 2003, Zlen. 03 23.878-BAT und 03 23.978-BAT, gemäß §§ 10 und 11 Abs. 1 AsylG ab.Die Asylerstreckungsanträge der Lebensgefährtin und Tochter des Beschwerdeführers wies das Bundesasylamt mit Bescheiden jeweils vom 12. September 2003, Zlen. 03 23.878-BAT und 03 23.978-BAT, gemäß Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, AsylG ab.
3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Berufung erhoben.
4. Am 7. November 2005 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin einvernommen wurden. Dabei wurden Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die vor dem Bundesasylamt angegebene Identität des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer schilderte in dieser Verhandlung und in einem Schriftsatz, zu dessen Erstattung der Beschwerdeführer vom unabhängigen Bundesasylsenat aufgefordert worden war, dass - mit Ausnahme ihrer Vornamen - "gar nichts" von den Angaben, die er und seine Lebensgefährtin vor dem Bundesasylamt gemacht hatten, richtig sei. Er sei in Wirklichkeit Mitarbeiter des "jugoslawischen Geheimdienstes" und zweieinhalb Jahre lang für die Sicherheit eines Zollamtsdirektors verantwortlich gewesen. Danach habe er in der Logistik des Staatssicherheitsdienstes gearbeitet. Von XXXX bis XXXX sei er wegen des Vorwurfs, "Informationen der Staatssicherheit an den britischen Geheimdienst verkauft" zu haben, inhaftiert gewesen. Es habe jedoch keine einzige Untersuchungshandlung gegen ihn gegeben, er sei "immer nur" im XXXX im ersten Stock angehalten worden, ohne "irgendeinen Besuch" empfangen zu können. Der konkrete Grund für die Ausreise aus Serbien, das er, seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter bereits 2001 verlassen hätten (danach hätten sie sich bis 2003 in Ungarn aufgehalten), sei nunmehr gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Funktion in der Logistik des Geheimdienstes abgelehnt habe; denn der serbische Geheimdienst habe Mitarbeiter unter Vorspiegelung von falschen Einberufungsbefehlen als Asylwerber in die Schweiz eingeschleust. Diese hätten ein Netzwerk gebildet, wodurch Rohstoffe für Drogen nach Serbien und Montenegro gebracht worden seien. Außer seinem Rechtsanwalt habe niemand über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers Bescheid gewusst.4. Am 7. November 2005 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin einvernommen wurden. Dabei wurden Dokumente vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die vor dem Bundesasylamt angegebene Identität des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und ihrer Tochter nicht der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer schilderte in dieser Verhandlung und in einem Schriftsatz, zu dessen Erstattung der Beschwerdeführer vom unabhängigen Bundesasylsenat aufgefordert worden war, dass - mit Ausnahme ihrer Vornamen - "gar nichts" von den Angaben, die er und seine Lebensgefährtin vor dem Bundesasylamt gemacht hatten, richtig sei. Er sei in Wirklichkeit Mitarbeiter des "jugoslawischen Geheimdienstes" und zweieinhalb Jahre lang für die Sicherheit eines Zollamtsdirektors verantwortlich gewesen. Danach habe er in der Logistik des Staatssicherheitsdienstes gearbeitet. Von römisch 40 bis römisch 40 sei er wegen des Vorwurfs, "Informationen der Staatssicherheit an den britischen Geheimdienst verkauft" zu haben, inhaftiert gewesen. Es habe jedoch keine einzige Untersuchungshandlung gegen ihn gegeben, er sei "immer nur" im römisch 40 im ersten Stock angehalten worden, ohne "irgendeinen Besuch" empfangen zu können. Der konkrete Grund für die Ausreise aus Serbien, das er, seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter bereits 2001 verlassen hätten (danach hätten sie sich bis 2003 in Ungarn aufgehalten), sei nunmehr gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Funktion in der Logistik des Geheimdienstes abgelehnt habe; denn der serbische Geheimdienst habe Mitarbeiter unter Vorspiegelung von falschen Einberufungsbefehlen als Asylwerber in die Schweiz eingeschleust. Diese hätten ein Netzwerk gebildet, wodurch Rohstoffe für Drogen nach Serbien und Montenegro gebracht worden seien. Außer seinem Rechtsanwalt habe niemand über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers Bescheid gewusst.
5. Mit Bescheid vom 8. März 2007, Zl. 242.044/0/6E-VI/18/03, behob der unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG den oben unter Punkt 2. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als unwahr erwiesen habe. Sämtliche von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Fluchtgründe, welche vom Bundesasylamt einer Prüfung unterzogen worden seien, seien somit für das weitere Verfahren nicht relevant. Damit würde jedoch das gesamte Verfahren de facto erst im Rahmen des Berufungsverfahrens beginnen.5. Mit Bescheid vom 8. März 2007, Zl. 242.044/0/6E-VI/18/03, behob der unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den oben unter Punkt 2. angeführten Bescheid des Bundesasylamtes und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als unwahr erwiesen habe. Sämtliche von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Fluchtgründe, welche vom Bundesasylamt einer Prüfung unterzogen worden seien, seien somit für das weitere Verfahren nicht relevant. Damit würde jedoch das gesamte Verfahren de facto erst im Rahmen des Berufungsverfahrens beginnen.
Mit Bescheiden jeweils vom 14. März 2007, Zlen.
242.046/0/3E-VI/18/03 und 310.426-1/2E-VI/18/07, behob der unabhängige Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 4 AVG die die Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Asylerstreckungsanträge abgewiesen worden waren.242.046/0/3E-VI/18/03 und 310.426-1/2E-VI/18/07, behob der unabhängige Bundesasylsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG die die Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen ihre Asylerstreckungsanträge abgewiesen worden waren.
6. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 18. April 2007 im Wesentlichen Folgendes an: Von 1990 bis zu seiner legalen Ausreise mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter Ende Mai 2001 habe er in Belgrad gelebt, vom 1. Juni 2001 bis 9. August 2003 hätten sich die Genannten in Ungarn aufgehalten. Von dort aus habe er einen Brief und Dokumente an die "UNHCR-Zentrale in Zürich" geschickt, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden. Von 1993 bis zu seiner Festnahme am XXXX habe er gestohlene Autos, die von der Polizei oder vom Zoll beschlagnahmt worden seien, über Montenegro nach Albanien gebracht, wofür er vom Innenministerium bezahlt worden sei. Später habe er erfahren, dass die Autos mit unverarbeitetem Heroin bezahlt worden seien. Angehörige des Sicherheitsdienstes (SDB) hätten die Drogen in der Schweiz verkauft. Vom XXXX bis zum XXXX sei er im XXXX inhaftiert gewesen; es sei ihm vorgeworfen worden, Informationen an den englischen Geheimdienst verkauft zu haben. Er habe danach einen Rechtsanwalt konsultiert, weil er seiner Meinung nach zu Unrecht in Haft gewesen sei. Am XXXX sei er von seiner Lebensgefährtin telefonisch informiert worden, dass vier Polizisten ihn zu Hause suchen würde. Ein Polizist habe ihr dabei den rechten Zeigefinger gebrochen. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht oder wieder inhaftiert zu werden. Auch in Montenegro würde er gefunden werden. Sein Personalausweis 2001 sei ihm innerhalb von drei Tagen in Montenegro ausgestellt worden.6. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 18. April 2007 im Wesentlichen Folgendes an: Von 1990 bis zu seiner legalen Ausreise mit der Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter Ende Mai 2001 habe er in Belgrad gelebt, vom 1. Juni 2001 bis 9. August 2003 hätten sich die Genannten in Ungarn aufgehalten. Von dort aus habe er einen Brief und Dokumente an die "UNHCR-Zentrale in Zürich" geschickt, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden. Von 1993 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 habe er gestohlene Autos, die von der Polizei oder vom Zoll beschlagnahmt worden seien, über Montenegro nach Albanien gebracht, wofür er vom Innenministerium bezahlt worden sei. Später habe er erfahren, dass die Autos mit unverarbeitetem Heroin bezahlt worden seien. Angehörige des Sicherheitsdienstes (SDB) hätten die Drogen in der Schweiz verkauft. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 sei er im römisch 40 inhaftiert gewesen; es sei ihm vorgeworfen worden, Informationen an den englischen Geheimdienst verkauft zu haben. Er habe danach einen Rechtsanwalt konsultiert, weil er seiner Meinung nach zu Unrecht in Haft gewesen sei. Am römisch 40 sei er von seiner Lebensgefährtin telefonisch informiert worden, dass vier Polizisten ihn zu Hause suchen würde. Ein Polizist habe ihr dabei den rechten Zeigefinger gebrochen. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht oder wieder inhaftiert zu werden. Auch in Montenegro würde er gefunden werden. Sein Personalausweis 2001 sei ihm innerhalb von drei Tagen in Montenegro ausgestellt worden.
7. Am 31. Mai 2007 langten Kopien der Akten des ungarischen Asylverfahrens beim Bundesasylamt ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2001 bei seiner Einvernahme vor den ungarischen Behörden angab, er sei in XXXX geboren und 1989 nach Belgrad übersiedelt. Von XXXX bis XXXX sei er "XXXXs" gewesen. Am7. Am 31. Mai 2007 langten Kopien der Akten des ungarischen Asylverfahrens beim Bundesasylamt ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 28. Juni 2001 bei seiner Einvernahme vor den ungarischen Behörden angab, er sei in römisch 40 geboren und 1989 nach Belgrad übersiedelt. Von römisch 40 bis römisch 40 sei er "XXXXs" gewesen. Am
XXXX sei er von der Polizei verhaftet worden, weil er beschuldigt worden sei, für die Engländer spioniert zu haben. Er vermute, dies sei deswegen gewesen, um ihm Angst zu machen, da er die Auflösung seines Dienstvertrages beantragt und gewusst habe, was mit beschlagnahmten Autos, Zigaretten und Kaffee geschehen sei. Während seiner Haft sei er misshandelt worden. Am XXXX sei er entlassen worden und habe sich zu seinen Eltern nach XXXX begeben. Über seinen Fall sei auch in Zeitungen berichtet worden. Fünf Monate vor seiner Ausreise habe er mit zwei Anwälten gesprochen, die seine ungerechtfertigte Haft hätten klären sollen. Diese hätten nicht gewusst, gegen wen sie Anzeige erstatten sollten. Am XXXX hätten fünf Polizisten in Zivil den Beschwerdeführer zu Hause gesucht. Seine Lebensgefährtin, die mit dem Vermieter im Hof gewesen sei, sei von den Polizisten in Zivil mit der Inhaftierung bedroht worden. Daraufhin habe ihr Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und seine Lebensgefährtin aufgefordert, die Wohnung sofort zu verlassen. Die ungarischen Asylbehörden beurteilten das Fluchtvorbringen aufgrund von gravierenden Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin für unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer schöpfte erfolglos den (ungarischen) Instanzenzug aus.römisch 40 sei er von der Polizei verhaftet worden, weil er beschuldigt worden sei, für die Engländer spioniert zu haben. Er vermute, dies sei deswegen gewesen, um ihm Angst zu machen, da er die Auflösung seines Dienstvertrages beantragt und gewusst habe, was mit beschlagnahmten Autos, Zigaretten und Kaffee geschehen sei. Während seiner Haft sei er misshandelt worden. Am römisch 40 sei er entlassen worden und habe sich zu seinen Eltern nach römisch 40 begeben. Über seinen Fall sei auch in Zeitungen berichtet worden. Fünf Monate vor seiner Ausreise habe er mit zwei Anwälten gesprochen, die seine ungerechtfertigte Haft hätten klären sollen. Diese hätten nicht gewusst, gegen wen sie Anzeige erstatten sollten. Am römisch 40 hätten fünf Polizisten in Zivil den Beschwerdeführer zu Hause gesucht. Seine Lebensgefährtin, die mit dem Vermieter im Hof gewesen sei, sei von den Polizisten in Zivil mit der Inhaftierung bedroht worden. Daraufhin habe ihr Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und seine Lebensgefährtin aufgefordert, die Wohnung sofort zu verlassen. Die ungarischen Asylbehörden beurteilten das Fluchtvorbringen aufgrund von gravierenden Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin für unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer schöpfte erfolglos den (ungarischen) Instanzenzug aus.
8. Ermittlungen des österreichischen Verbindungsbeamten in Serbien ergaben, dass der vom Beschwerdeführer genannte Rechtsanwalt nicht bekannt sei; es habe lediglich ein gleichnamiger Journalist ausfindig gemacht werden können. Weiters habe der Bruder der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser ein "Betrüger" sei, welcher "bezüglich seiner Beschäftigungen immer gelogen" habe (Verwaltungsakt, S 389 ff).
9. Am 17. April 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer (wiederum) im Wesentlichen Folgendes an: Er sei 1990 nach Belgrad übersiedelt, weil ihm sein Onkel dorthin eingeladen habe; danach sei er nur noch ein Mal in XXXX gewesen. Am9. Am 17. April 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer (wiederum) im Wesentlichen Folgendes an: Er sei 1990 nach Belgrad übersiedelt, weil ihm sein Onkel dorthin eingeladen habe; danach sei er nur noch ein Mal in römisch 40 gewesen. Am
XXXX sei er um neun oder halb zehn Uhr morgens telefonisch zu Hause, wo sich auch seine Lebensgefährtin und Tochter aufgehalten hätten, angerufen worden und dienstlich ins SUP (Sekretariat für innere Angelegenheiten) beordert worden. Dort sei er verhaftet und danach bis XXXX im XXXX inhaftiert gewesen. Auf Vorhalt, dass der von ihm genannte Rechtsanwalt unbekannt sei, antwortete der Beschwerdeführer nur, das sei nicht richtig; richtig sei, dass sein Anwalt "im Radio auf Fragen von Anrufen kostenlos Rechtsauskünfte gegeben" habe. Auf Vorhalt, dass die Familie seiner Lebensgefährtin ihn als "Betrüger" bezeichne, gab der Beschwerdeführer an, deren Familie habe gedacht, dass er mit Drogen zu tun habe. Auf die Frage, ob er in XXXX oderrömisch 40 sei er um neun oder halb zehn Uhr morgens telefonisch zu Hause, wo sich auch seine Lebensgefährtin und Tochter aufgehalten hätten, angerufen worden und dienstlich ins SUP (Sekretariat für innere Angelegenheiten) beordert worden. Dort sei er verhaftet und danach bis römisch 40 im römisch 40 inhaftiert gewesen. Auf Vorhalt, dass der von ihm genannte Rechtsanwalt unbekannt sei, antwortete der Beschwerdeführer nur, das sei nicht richtig; richtig sei, dass sein Anwalt "im Radio auf Fragen von Anrufen kostenlos Rechtsauskünfte gegeben" habe. Auf Vorhalt, dass die Familie seiner Lebensgefährtin ihn als "Betrüger" bezeichne, gab der Beschwerdeführer an, deren Familie habe gedacht, dass er mit Drogen zu tun habe. Auf die Frage, ob er in römisch 40 oder
XXXX Probleme zu erwarten hätte, gab der Beschwerdeführer an, der ehemalige Minister sei jetzt Präsident des Landes; der Beschwerdeführer habe "drei Nachrichtendienste zu erledigen" gehabt, welche mit seiner Inhaftierung in XXXX zu tun gehabt hätten.römisch 40 Probleme zu erwarten hätte, gab der Beschwerdeführer an, der ehemalige Minister sei jetzt Präsident des Landes; der Beschwerdeführer habe "drei Nachrichtendienste zu erledigen" gehabt, welche mit seiner Inhaftierung in römisch 40 zu tun gehabt hätten.
10. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17. April 2008 im Wesentlichen Folgendes an: Da sie (doch) eigene Fluchtgründe habe, wandle sie ihren Asylerstreckungsantrag (wieder) in einen (originären) Asylantrag um. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in Belgrad gelebt. Den Beschwerdeführer kenne sie seit 1991, seit 1993 lebten sie zusammen. Am XXXX hätten am Nachmittag sechs Polizisten in Zivil den Beschwerdeführer von zu Hause abgeführt; sie und ihre Tochter seien dabei gewesen. Danach sei sie zu ihren Eltern gezogen. Der Beschwerdeführer sei verdächtigt gewesen, Geld unterschlagen zu haben. Am XXXX sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Dann hätten sie wieder gemeinsam in Belgrad gelebt. Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanwalt konsultiert; nur diesem sei der Aufenthaltsort der Familie bekannt gewesen. Am XXXX seien wieder "Leute in Zivil" erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer, welcher nicht zu Hause gewesen sei, gefragt. Einer der Männer habe ihr den kleinen Finger sowie den Ring- und Zeigefinger der rechten Hand gebrochen. Die Männer hätten angekündigt, wieder zu kommen. Noch am selben Tag seien sie nach Ungarn gereist, wo sie ihre Finger ambulant habe behandeln lassen.10. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17. April 2008 im Wesentlichen Folgendes an: Da sie (doch) eigene Fluchtgründe habe, wandle sie ihren Asylerstreckungsantrag (wieder) in einen (originären) Asylantrag um. Sie habe bis zu ihrer Ausreise in Belgrad gelebt. Den Beschwerdeführer kenne sie seit 1991, seit 1993 lebten sie zusammen. Am römisch 40 hätten am Nachmittag sechs Polizisten in Zivil den Beschwerdeführer von zu Hause abgeführt; sie und ihre Tochter seien dabei gewesen. Danach sei sie zu ihren Eltern gezogen. Der Beschwerdeführer sei verdächtigt gewesen, Geld unterschlagen zu haben. Am römisch 40 sei der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden. Dann hätten sie wieder gemeinsam in Belgrad gelebt. Der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanwalt konsultiert; nur diesem sei der Aufenthaltsort der Familie bekannt gewesen. Am römisch 40 seien wieder "Leute in Zivil" erschienen und hätten nach dem Beschwerdeführer, welcher nicht zu Hause gewesen sei, gefragt. Einer der Männer habe ihr den kleinen Finger sowie den Ring- und Zeigefinger der rechten Hand gebrochen. Die Männer hätten angekündigt, wieder zu kommen. Noch am selben Tag seien sie nach Ungarn gereist, wo sie ihre Finger ambulant habe behandeln lassen.
11. Am 25. April 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass sein Anwalt XXXX geheißen habe und an einer näher angeführten Adresse in Belgrad wohne.11. Am 25. April 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt mit, dass sein Anwalt römisch 40 geheißen habe und an einer näher angeführten Adresse in Belgrad wohne.
12. Am 6. Mai 2008 langte das Untersuchungsergebnis des österreichischen Bundeskriminalamtes ein, wonach der vom Beschwerdeführer vorgelegte, am XXXX in XXXX ausgestellte, Personalausweis als echt qualifiziert wurde (Verwaltungsakt, S 473 bis 491).12. Am 6. Mai 2008 langte das Untersuchungsergebnis des österreichischen Bundeskriminalamtes ein, wonach der vom Beschwerdeführer vorgelegte, am römisch 40 in römisch 40 ausgestellte, Personalausweis als echt qualifiziert wurde (Verwaltungsakt, S 473 bis 491).
13. Am 16. Dezember 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei aus beruflichen Gründen im Jahre 1991 nach Belgrad gezogen, weil sein Onkel dort ein hoher Offizier gewesen sei. Dieser habe den Beschwerdeführer an XXXX vermittelt, der im Ministerium für innere Angelegenheiten tätig gewesen sei und seit 1993 Direktor des Bundeszollamtes sei. Für diesen sei der Beschwerdeführer von 1991 bis 1994 "Bodyguard" gewesen, danach habe er auf Empfehlung von XXXX, der für die Staatssicherheit gearbeitet habe, für das Bundessekretariat für innere Angelegenheiten gearbeitet; er habe "operative Tätigkeiten" erledigt. Er habe die Aufgabe gehabt, den Zigarettenschmuggel zu überprüfen. Danach sei er vier Monate lang als Berufssoldat an den Grenzen zum Kosovo und Albanien eingesetzt worden. Erst "1995 oder 1996 bzw. 1997" sei er für die "Überstellung" von in Serbien beschlagnahmten Fahrzeugen nach Albanien verantwortlich gewesen. In Albanien sei ihnen Heroin für die Fahrzeuge gegeben worden, das sie - als Asylwerber getarnt - in der Schweiz verkaufen hätten sollen. XXXXC hätte den Beschwerdeführer in die Schweiz schicken sollen, um dort einen Mann namens "XXXX" bei der Verteilung und beim Verkauf des Heroins zu helfen. Von XXXX bis XXXX sei der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes, Staatsgeheimnisse verraten zu haben, in Haft gewesen. Warum er wieder freigelassen worden sei, wisse er nicht; er vermute, dass ihm "Angst eingejagt" werden sollte. Nach seiner Entlassung habe er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2001 von Ersparnissen gelebt. Er habe einen Anwalt engagiert, der Klage gegen XXXX eingereicht habe, da dieser für die Inhaftierung des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sei. Unterlagen, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden, könne er nicht vorlegen.13. Am 16. Dezember 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei aus beruflichen Gründen im Jahre 1991 nach Belgrad gezogen, weil sein Onkel dort ein hoher Offizier gewesen sei. Dieser habe den Beschwerdeführer an römisch 40 vermittelt, der im Ministerium für innere Angelegenheiten tätig gewesen sei und seit 1993 Direktor des Bundeszollamtes sei. Für diesen sei der Beschwerdeführer von 1991 bis 1994 "Bodyguard" gewesen, danach habe er auf Empfehlung von römisch 40 , der für die Staatssicherheit gearbeitet habe, für das Bundessekretariat für innere Angelegenheiten gearbeitet; er habe "operative Tätigkeiten" erledigt. Er habe die Aufgabe gehabt, den Zigarettenschmuggel zu überprüfen. Danach sei er vier Monate lang als Berufssoldat an den Grenzen zum Kosovo und Albanien eingesetzt worden. Erst "1995 oder 1996 bzw. 1997" sei er für die "Überstellung" von in Serbien beschlagnahmten Fahrzeugen nach Albanien verantwortlich gewesen. In Albanien sei ihnen Heroin für die Fahrzeuge gegeben worden, das sie - als Asylwerber getarnt - in der Schweiz verkaufen hätten sollen. XXXXC hätte den Beschwerdeführer in die Schweiz schicken sollen, um dort einen Mann namens "XXXX" bei der Verteilung und beim Verkauf des Heroins zu helfen. Von römisch 40 bis römisch 40 sei der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfes, Staatsgeheimnisse verraten zu haben, in Haft gewesen. Warum er wieder freigelassen worden sei, wisse er nicht; er vermute, dass ihm "Angst eingejagt" werden sollte. Nach seiner Entlassung habe er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2001 von Ersparnissen gelebt. Er habe einen Anwalt engagiert, der Klage gegen römisch 40 eingereicht habe, da dieser für die Inhaftierung des Beschwerdeführers verantwortlich gewesen sei. Unterlagen, die sein Fluchtvorbringen untermauern würden, könne er nicht vorlegen.
14. Am 16. Dezember 2008 vor dem Bundesasylamt einvernommen gab die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ergänzend im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei ausgebildete Zuckerbäckerin. Ihre wirtschaftlichen Lebensumstände seien "gut" gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach seiner Entlassung auf Baustellen und als Kellner tätig gewesen. Sie sei nicht persönlich bedroht worden, jedoch werde nach dem Beschwerdeführer gesucht. Sie habe den Beschwerdeführer nicht in der Haft besuchen können, wo ihm das linke Kiefer, der Ellbogen und das linke Knie gebrochen worden sei.
15. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17. Februar 2009 wurden dem Beschwerdeführer vorläufige Sachverhaltsannahmen zur allgemeinen Situation in Montenegro zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Der Beschwerdeführer gab daraufhin im Wesentlichen an, dass er sich über die positiven Fortschritte in Montenegro freue. Er habe den Plan gehabt, in die Schweiz zu gehen, weil seine "Geschichte über James Bond" dort leichter zu beweisen sei. Er sei in der Lage, der Polizei in der Schweiz Namen zu nennen, die ihr "auch etwas sagen" würden, sodass dies als Beweis gewertet werden könnte, weil "diese Leute" dort schon in Haft gewesen seien.
16. Am 11. Mai 2009 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass
XXXX am XXXX verhaftet und in mehreren Fällen wegen Waffen-, Drogens- und Autohandels angeklagt worden sei. Nach kurzer Untersuchungshaft sei er freigelassen worden. Erst im Februar 2007 sei er wegen Beschaffung des Wagens für die Mörder an oppositionellen Politikern im Jahre 1999 zu zweieinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im September 2007 sei gegen XXXX ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch und Unterschlagung eingeleitet worden. Der vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsanwalt habe bekannt gegeben, dass ihm der Beschwerdeführer unbekannt sei.römisch 40 am römisch 40 verhaftet und in mehreren Fällen wegen Waffen-, Drogens- und Autohandels angeklagt worden sei. Nach kurzer Untersuchungshaft sei er freigelassen worden. Erst im Februar 2007 sei er wegen Beschaffung des Wagens für die Mörder an oppositionellen Politikern im Jahre 1999 zu zweieinhalb Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im September 2007 sei gegen römisch 40 ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch und Unterschlagung eingeleitet worden. Der vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsanwalt habe bekannt gegeben, dass ihm der Beschwerdeführer unbekannt sei.
17. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG ab (Spruchteil I.), stellte fest, dass seine Zurückwiesung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Montenegro gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchteil III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf es umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Montenegro, die im Wesentlichen mit den unten unter Punkt II.1.2. angeführten Länderfeststellungen übereinstimmen. Rechtlich führte das Bundesasylamt sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr bezüglich seines Heimatstaates Montenegro nicht ins Treffen geführt. Die vorgebrachten Gründe, aus denen er die Republik Serbien verlassen hätte, seien nicht glaubwürdig. Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Montenegro Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.17. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), stellte fest, dass seine Zurückwiesung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Montenegro gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchteil römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem Bundesgebiet nach Montenegro aus (Spruchteil römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf es umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Montenegro, die im Wesentlichen mit den unten unter Punkt römisch zwei.1.2. angeführten Länderfeststellungen übereinstimmen. Rechtlich führte das Bundesasylamt sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Verfolgungsgefahr bezüglich seines Heimatstaates Montenegro nicht ins Treffen geführt. Die vorgebrachten Gründe, aus denen er die Republik Serbien verlassen hätte, seien nicht glaubwürdig. Weiters bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in Montenegro Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Der Beschwerdeführer sei mehrere Jahre in einen von "höchsten staatlichen Stellen" organisierten Autoschmuggel eingebunden und mit der organisatorischen und logistischen Abwicklung der Fahrzeugüberstellung von Belgrad nach Albanien betraut gewesen. 1998 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass im Gegenzug für die geschmuggelten Fahrzeuge Zigaretten, Alkohol und vor allem Heroin übergeben worden sei. Dem Beschwerdeführer sei von XXXX angeboten worden, in die Verteilung und den Verkauf von Drogen in der Schweiz eingebunden zu werden. Da der Beschwerdeführer diese neue Position nicht habe übernehmen wollen, sei er als Mitwisser dieser Praxis von den involvierten Personen als Bedrohung empfunden worden und - ohne "offizielle Angabe von Gründen" mit dem Vorwurf, geheime staatliche Informationen an den britischen Geheimdienst verkauft zu haben - am18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Der Beschwerdeführer sei mehrere Jahre in einen von "höchsten staatlichen Stellen" organisierten Autoschmuggel eingebunden und mit der organisatorischen und logistischen Abwicklung der Fahrzeugüberstellung von Belgrad nach Albanien betraut gewesen. 1998 habe der Beschwerdeführer erfahren, dass im Gegenzug für die geschmuggelten Fahrzeuge Zigaretten, Alkohol und vor allem Heroin übergeben worden sei. Dem Beschwerdeführer sei von römisch 40 angeboten worden, in die Verteilung und den Verkauf von Drogen in der Schweiz eingebunden zu werden. Da der Beschwerdeführer diese neue Position nicht habe übernehmen wollen, sei er als Mitwisser dieser Praxis von den involvierten Personen als Bedrohung empfunden worden und - ohne "offizielle Angabe von Gründen" mit dem Vorwurf, geheime staatliche Informationen an den britischen Geheimdienst verkauft zu haben - am
XXXX festgenommen worden. Während seiner Haft sei er mehrmals geschlagen worden und habe keine Besuche empfangen dürfen. Anfangrömisch 40 festgenommen worden. Während seiner Haft sei er mehrmals geschlagen worden und habe keine Besuche empfangen dürfen. Anfang
XXXX sei er wieder freigelassen worden, habe Belgrad aber nicht verlassen dürfen. Bis Oktober 2000 habe sich der Beschwerdeführer in XXXX bei Belgrad versteckt. Nach dem Sturz von Milosevic sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass auch zahlreiche Beamte der Staatssicherheitsbehörde ausgetauscht würden. Anfang 2001 habe er über seinen Rechtsanwalt Haftentschädigung beantragt. Dadurch sei der Beschwerdeführer erneut ins Visier der Staatssicherheitsbehörde geraten. Ende XXXX seien Kriminalbeamte in der Wohnung der Familie erschienen, der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei beschimpft, bedroht und "leicht" verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, neuerlich inhaftiert zu werden und sei mit seiner Familie geflüchtet. Geldwäsche und Korruption zählten zu den großen Kritikpunkten der Europäischen Union an Montenegro. Korruption, unlautere Geschäfte und Schmuggel würden auch stark mit der Familie des amtierenden Premiers XXXX in Verbindung gebracht; Montenegro werde international vorgeworfen, Kriminellen Schutz zu bieten. Aufgrund der Kenntnisse des Beschwerdeführers um die Verbindungen zwischen Staatssicherheit und organisierter Kriminalität fürchte er im Falle der Rückkehr nach Montenegro um seine Sicherheit. Abschließend finden sich Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich.römisch 40 sei er wieder freigelassen worden, habe Belgrad aber nicht verlassen dürfen. Bis Oktober 2000 habe sich der Beschwerdeführer in römisch 40 bei Belgrad versteckt. Nach dem Sturz von Milosevic sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass auch zahlreiche Beamte der Staatssicherheitsbehörde ausgetauscht würden. Anfang 2001 habe er über seinen Rechtsanwalt Haftentschädigung beantragt. Dadurch sei der Beschwerdeführer erneut ins Visier der Staatssicherheitsbehörde geraten. Ende römisch 40 seien Kriminalbeamte in der Wohnung der Familie erschienen, der Beschwerdeführer sei nicht zu Hause gewesen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei beschimpft, bedroht und "leicht" verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, neuerlich inhaftiert zu werden und sei mit seiner Familie geflüchtet. Geldwäsche und Korruption zählten zu den großen Kritikpunkten der Europäischen Union an Montenegro. Korruption, unlautere Geschäfte und Schmuggel würden auch stark mit der Familie des amtierenden Premiers römisch 40 in Verbindung gebracht; Montenegro werde international vorgeworfen, Kriminellen Schutz zu bieten. Aufgrund der Kenntnisse des Beschwerdeführers um die Verbindungen zwischen Staatssicherheit und organisierter Kriminalität fürchte er im Falle der Rückkehr nach Montenegro um seine Sicherheit. Abschließend finden sich Ausführungen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich.
19. Der Asylgerichtshof führte am 16. April 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin ergänzend einvernommen wurden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX geboren, heißt XXXX, ist (nunmehr) montenegrinischer Staatsangehöriger, gehört der montenegrinischen Volksgruppe an und ist orthodoxen Glaubens. Er ist der Lebensgefährte von XXXX (AsylGH-Zl. 242.046), ihre gemeinsame Tochter ist XXXX (AsylGH-Zl. 310.426).Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in römisch 40 geboren, heißt römisch 40 , ist (nunmehr) montenegrinischer Staatsangehöriger, gehört der montenegrinischen Volksgruppe an und ist orthodoxen Glaubens. Er ist der Lebensgefährte von römisch 40 (AsylGH-Zl. 242.046), ihre gemeinsame Tochter ist römisch 40 (AsylGH-Zl. 310.426).
Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt in Montenegro über familiäre Anknüpfungspunkte.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in XXXX inhaftiert war und in Montenegro der von ihm behaupteten Gefährdung ausgesetzt wäre.Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 inhaftiert war und in Montenegro der von ihm behaupteten Gefährdung ausgesetzt wäre.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Montenegro:
Im Laufe des 18. Jahrhunderts konstituierte sich Montenegro als unabhängiges modernes Staatsgebilde. Ende des 19. Jahrhunderts wurde Montenegro auf dem Berliner Kongress (1878) international als unabhängiger Staat anerkannt. Bis 1918 blieb Montenegro ein souveräner Staat. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges votierte das Parlament einstimmig für die Vereinigung mit Serbien. Montenegro wurde kleinstes Mitglied des Königreichs der Serben, Kroaten und Slowenen (Jugoslawien). In der Sozialistischen Republik Jugoslawien war Montenegro von 1945 bis 1992 eine der Teilrepubliken. Nach 1991 entschieden sich die Bürger Montenegros für den Verbleib bei Serbien. Bis 1997 waren die Montenegriner mit den Serben eng verbunden. Milo Djukanovic war ein enger Verbündeter Slobodan Milosevics und in der damaligen jugoslawischen Armee mitverantwortlich für die Bombardierung des unmittelbar an der montenegrinischen Grenze liegenden kroatischen Dubrovnik. 1997 ging er auf Distanz zur jugoslawischen Führung und weigerte sich, Milosevics Kosovo-Politik mit zu tragen. Montenegro zeigte erstmals Sezessionsabsichten.
Nur auf massivem Druck der EU kam im Jahre 2003 eine Einigung zu Stande, der zufolge Montenegro bis 2006 in einem gemeinsamen Staatenbund mit Serbien verbleiben sollte, dann aber eine Volksabstimmung über die Auflösung des Staatenbundes stattfinden könne. Bei der Volksabstimmung im Mai 2006 votierten 55,5 % für den Austritt Montenegros aus dem Staatenbund mit Serbien. Damit wurde die vereinbarte 55 Prozent Hürde mit nur 2.000 Stimmen genommen. Die von Djukanovic umworbenen albanischen und bosnischen Volksgruppen waren für die Erreichung des Ziels wesentlich. Die Wahlbeteiligung lag bei 86,3%.
(Quelle: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, Seite 20)
Am 10. September 2006 fanden die ersten Parlamentswahlen nach der Unabhängigkeitserklärung statt. Es regierte eine Koalition aus der Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS) von Milo Djukanovic, der Sozialdemokratischen Partei (SDP), der Bosniakischen Partei (BP) und der albanischen Partei (LDP). Das Bündnis verfügte über 41 der 80 Abgeordnetensitze. Die stimmenstärkste Partei DPS unter Führung des langjährigen Ministerpräsidenten Milo Djukanovic stellte mit ¿eljko ¿turanovic den Ministerpräsidenten, ab Februar 2008 war Milo Djukanovic Ministerpräsident. Djukanovic war zuvor 15 Jahre lang Ministerpräsident oder Präsident der Republik Montenegro gewesen.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien. Juli 2008, Seite 21)
Bei den vorgezogenen Parlamentswahlen am 29. März 2009 - regulär wäre die Wahl erst im Sommer 2010 fällig gewesen - konnte die pro-europäische Koalition von Regierungschef Milo Djukanovic, das Bündnis "Demokratische Liste für ein europäisches Montenegro" 48 der 81 Sitze im Parlament erringen. Die sozialistische SNP wird als stärkste Oppositionspartei 16 Abgeordnete stellen, die pro-serbische Partei Neue Serbische Demokratie acht. Die weiteren Sitze teilen sich mehrere kleinere Parteien, darunter auch Vertreter der albanischen Minderheit. Drei Parteien und Bündnisse der Albanischen Volksgruppe haben sich je einen Parlamentssitz gesichert. Für die Parteien der albanischen Volksgruppe gilt die Drei-Prozent-Hürde nicht.
(Quellen: APA 27. Jänner 2009: Montenegro: Vorgezogene Parlamentswahl für 29. März ausgeschrieben; APA 31. März 2009:
Wahlkommission bestätigt klaren Sieg von Djukanovic in Montenegro; APA 30. März 2009: Montenegro bleibt eng mit einer Partei verbunden)
Bei den am 6. April 2008 abgehaltenen ersten Präsidentschaftswahlen gewann Amtsinhaber Filip Vujanovic (DPS) mit über 51 % der Stimmen. Vujanovic ist einer der engsten Verbündeten von Premier Milo Djukanovic.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, Juli 2008, Seite 21)
Montenegro ist Mitglied der Vereinten Nationen, der OSZE und des Europarates. Zudem wird der Beitritt zur Europäischen Union und zur NATO angestrebt. Als erster Schritt wurde am 15. Oktober 2007 ein Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit der EU unterzeichnet, im Dezember 2008 stellte Montenegro einen Antrag auf Mitgliedschaft in der EU.
(Quellen: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien. Juli 2008, Seite 21; APA 27. Jänner 2009: Montenegro: Vorgezogene Parlamentswahl für 29. März ausgeschrieben)
(Quelle: Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien. Juli 2008, Seite 22)
Im Oktober 2007 gab sich Montenegro eine neue Verfassung. Nach intensiver Konsultation mit dem Europarat und zahlreichen parlamentarischen und öffentlichen Anhörungen konnte eine Einigung über den Verfassungstext erzielt und in parlamentarischer Abstimmung von der nötigen Zweidrittel-Mehrheit angenommen werden. Montenegro wird darin als bürgerlicher Staat definiert, der die Unabhängigkeit der Justiz garantiert, die Todesstrafe verbietet, Menschenrechte und Minderheitenschutz garantiert.
(Quelle: Institut für Sozialwissenschaften Ivo Pilar, Zagreb im Auftrag der Konrad-Adenauer- Stiftung e.V.: "Interethnische Beziehungen in Südosteuropa - Ein Bericht zur Lage in Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, und Serbien", Stand: März 2008, abgerufen unter:
http://www.kas.de/wf/doc/kas_13975-544-1-30.pdf).
Das Büro des Ombudsmanns etabliert sich effektiv als Anlaufstelle für Bürgerbeschwerden und als Anwalt für die Vertretung von Bürgerrechten gegenüber dem Staat.
(Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Montenegro nach der Unabhängigkeit. Juli 2006, Seite 8)
Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Montenegros ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo], Stand: Ende Januar 2006, Seite 24).
In Montenegro besteht das Instrument der Sozialhilfe. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Sozial- und Kinderwohlfahrt. Demnach wird Sozialhilfe Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und keine sonstigen Mittel zum Unterhalt nachweisen können. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist auch hier die Registrierung des Antragstellers.
Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige das sogenannte Familiengeld und Kindergeld ausbezahlt. Die Auszahlung ist kumulativ möglich.
Es existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Neubelegungen erfolgen nur bei freiwilligem Auszug bzw. Versterben der Altmieter. Für Neubauten sind zur Zeit keine Mittel vorhanden. Sofern Rückkehrer nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien und Montenegro noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen 'Zentren für Sozialarbeit' im Einzelfall bereit, (bescheidene) Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten.
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo], Stand: Ende Januar 2006, Seite 25f; Law on social and child welfare, Official Gazette of the Republic of Montenegro, No 78/05, abgerufen unter: http://www.gov.me/files/1189002513.doc).
In Montenegro besteht eine gesetzliche Pflichtversicherung. Angestellte sind über ihren Arbeitgeber krankenversichert. Arbeitslose erhalten die Krankenversicherung mittels des Arbeitsbüros. Sozialfälle und Personen, die nicht selbst für sich sorgen können, erhalten den Krankenschein mit Hilfe des lokalen Gemeindezentrums für soziale Arbeit. Für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung ist eine Anmeldung mit ständigem Wohnsitz notwendig, nur dann wird von der Heimatgemeinde ein Krankenschein ausgestellt. Mit Hilfe dieses Dokuments wird in staatlichen medizinischen Anstalten auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung behandelt. Eine ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro [ohne Kosovo],
Stand: Ende Januar 2006, Seite 26)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender
Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und seinen vorgelegten, als echt qualifizierten Personalausweis (vgl. weiters das Papier des [deutschen] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Republik Serbien, Republik Montenegro, September 2006", wonach die Bürger der ehemaligen Union nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros sind und die montenegrinische Staatsbürgerschaft nach Art. 2 montenegrinisches Staatsangehörigkeitsgesetz u.a. durch Geburt in der Republik erworben wird.).2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und seinen vorgelegten, als echt qualifizierten Personalausweis vergleiche weiters das Papier des [deutschen] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, "Republik Serbien, Republik Montenegro, September 2006", wonach die Bürger der ehemaligen Union nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros sind und die montenegrinische Staatsbürgerschaft nach Artikel 2, montenegrinisches Staatsangehörigkeitsgesetz u.a. durch Geburt in der Republik erworben wird.).
2.2. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers musste die Glaubwürdigkeit versagt werden, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin derart widersprüchlich und unplausibel waren, dass von ihrer Tatsachenwidrigkeit ausgegangen werden musste:
So gab der Beschwerdeführer vor den ungarischen Asylbehörden - abgesehen davon, dass er dort zusätzlich eine völlig andere Fluchtgeschichte als vor den österreichischen Asylbehörden, wo er zunächst wieder ein neue Version seiner Fluchtgründe unter falscher Identität angab, präsentierte - an, er sei von XXXX bis XXXX inhaftiert gewesen, während er vor den österreichischen Behörden einmal angab, er sei von XXXX bis XXXX, ein anderes Mal wieder, er sei von XXXX bis XXXX und dann wiederum, er sei von XXXX bis XXXX in Haft gewesen. Auf Vorhalt dieser gravierenden Widersprüche antwortete der Beschwerdeführer in der Verhandlung bloß, es sei "sehr leicht, Angaben irrtümlich zu machen, wenn man unter Stress" stehe. Auch sein weiterer Erklärungsversuch, er habe in Ungarn nicht alle fluchtauslösende Gründe angeführt, weil er "wenig Zeit" gehabt habe, kann den Widerspruch nicht erklären, da er nach seinen Angaben Serbien mit seiner Familie erst 2001 verlassen hat, er während ihres von Juni 2001 bis Dezember 2002 dauernden Asylverfahrens in Ungarn blieben und dabei den gesamten Instanzenzug ausschöpften, sodass zu erwarten gewesen wäre, dass sie, falls sie tatsächlich eine Verfolgung befürchteten, bereits in Ungarn sämtliche Fluchtgründe dargelegt hätten. Dasselbe gilt für ihre - noch dazu unter falscher Identität - in Österreich präsentierten unterschiedlichen Versionen der Fluchtgeschichten.So gab der Beschwerdeführer vor den ungarischen Asylbehörden - abgesehen davon, dass er dort zusätzlich eine völlig andere Fluchtgeschichte als vor den österreichischen Asylbehörden, wo er zunächst wieder ein neue Version seiner Fluchtgründe unter falscher Identität angab, präsentierte - an, er sei von römisch 40 bis römisch 40 inhaftiert gewesen, während er vor den österreichischen Behörden einmal angab, er sei von römisch 40 bis römisch 40 , ein anderes Mal wieder, er sei von römisch 40 bis römisch 40 und dann wiederum, er sei von römisch 40 bis römisch 40 in Haft gewesen. Auf Vorhalt dieser gravierenden Widersprüche antwortete der Beschwerdeführer in der Verhandlung bloß, es sei "sehr leicht, Angaben irrtümlich zu machen, wenn man unter Stress" stehe. Auch sein weiterer Erklärungsversuch, er habe in Ungarn nicht alle fluchtauslösende Gründe angeführt, weil er "wenig Zeit" gehabt habe, kann den Widerspruch nicht erklären, da er nach seinen Angaben Serbien mit seiner Familie erst 2001 verlassen hat, er während ihres von Juni 2001 bis Dezember 2002 dauernden Asylverfahrens in Ungarn blieben und dabei den gesamten Instanzenzug ausschöpften, sodass zu erwarten gewesen wäre, dass sie, falls sie tatsächlich eine Verfolgung befürchteten, bereits in Ungarn sämtliche Fluchtgründe dargelegt hätten. Dasselbe gilt für ihre - noch dazu unter falscher Identität - in Österreich präsentierten unterschiedlichen Versionen der Fluchtgeschichten.
Weiters wurden die Umstände der angeblichen Verhaftung des Beschwerdeführers vom Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin überaus widersprüchlich geschildert, obwohl sie nach seinen Angaben bereits damals in einem gemeinsamen Haushalt lebten und im fraglichen Zeitraum sich in diesem gemeinsam aufhielten: Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Früh telefonisch zum Sekretariat für innere Angelegenheiten beordert und dort festgenommen worden; seine Lebensgefährtin brachte in krassem Gegensatz dazu vor, am späten Nachmittag seien sechs "Leute" in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer dort verhaftet. Nach Vorhalt führten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin als Erklärungsversuch in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nur an, die Lebensgefährtin sei damals in einem "Schockzustand" gewesen, weshalb sie nach wie vor überzeugt sei, dass es so gewesen sei. Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung der Lebensgefährtin haben sich jedoch nicht ergeben. Weiters führte der Beschwerdeführer an, er sei verhaftet worden, weil er verdächtigt worden sei, Staatsgeheimnisse an den britischen Geheimdienst verraten zu haben; demgegenüber gab seine Lebensgefährtin an, er sei wegen des Verdachtes, Geld unterschlagen zu haben, verhaftet worden.
Zusätzlich konnte der Beschwerdeführer den Widerspruch zwischen seiner Aussage, ab 1993 Autos geschmuggelt zu haben, mit seiner späteren Behauptung, diese Tätigkeit ab 1997 durchgeführt zu haben, nicht aufklären; vielmehr gab er bereits vor dem Bundesasylamt ebenfalls in Widerspruch dazu an, er sei von 1991 bis 1994 "Bodyguard" gewesen, danach als Berufssoldat an der Grenze zu Albanien und Kosovo eingesetzt worden, um den Zigarettenschmuggel zu beobachten, und habe erst 1995 oder 1996 "mit diesen Autos" angefangen.
Überdies legten im gesamten Verfahren weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin Beweismittel vor, die ihr Vorbringen stützen könnten. Dazu gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, er habe während seines ungarischen Asylverfahrens einen Brief und Dokumente ("Autobestätigungen") an UNHCR geschickt, wohingegen er in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof behauptete, derartige Beweismittel würden nicht existieren.
Schließlich behauptete die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, ihr sei. als Ende XXXX zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, von Sicherheitsorganen in Zivil ihr kleiner Finger sowie ihr Ring- und Zeigefinger der rechten Hand gebrochen worden, was in Ungarn (nur) ambulant versorgt worden sei; in der Beschwerde wird wiederum ausgeführt, sie sei (lediglich) "leicht" verletzt worden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab sie widersprüchlich an, es sei ihr (bloß) der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden.Schließlich behauptete die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, ihr sei. als Ende römisch 40 zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, von Sicherheitsorganen in Zivil ihr kleiner Finger sowie ihr Ring- und Zeigefinger der rechten Hand gebrochen worden, was in Ungarn (nur) ambulant versorgt worden sei; in der Beschwerde wird wiederum ausgeführt, sie sei (lediglich) "leicht" verletzt worden. In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gab sie widersprüchlich an, es sei ihr (bloß) der kleine Finger der rechten Hand gebrochen worden.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Montenegro stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen auch nicht entgegen.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.2.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter Paragraph 8, AsylG - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) § 10 leg. cit. zur Anwendung.3.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig. Es ist daher nach dem AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - mit der genannten Maßgabe - zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Paragraph 10, leg. cit. zur Anwendung.
3.3.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche dazu VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191 mwN).
3.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Wie sich aus dem oben unter den Punkten 1.1. und 2.2. Ausgeführten ergibt, waren die vom Beschwerdeführer angeführten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu qualifizieren. Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens wäre davon auszugehen, dass die montenegrinischen Behörden willens und fähig sind, gegen Übergriffe Dritter hinreichenden Schutz zu gewähren.
Daher kann auch nicht angenommen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - einer relevanten Gefährdung durch XXXX in Montenegro ausgesetzt wäre.Daher kann auch nicht angenommen, dass der Beschwerdeführer - wie von ihm vorgebracht - einer relevanten Gefährdung durch römisch 40 in Montenegro ausgesetzt wäre.
Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich (vgl. dazu auch weiter unten).Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322); eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK ist nicht ersichtlich vergleiche dazu auch weiter unten).
3.4.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG, dessen Abs. 1 wie folgt lautet:3.4.1.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl. römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG, dessen Absatz eins, wie folgt lautet:
"Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.""Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."
§ 57 Abs. 1 FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Paragraph 57, Absatz eins, FrG lautete in seiner Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurden. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 50 Abs. 1 FPG - auf den sich die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 50 Abs. 1 FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 50 Abs. 1 FPG iW Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG - auf den sich die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nun beziehen müsste -, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 50, Absatz eins, FPG iW Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 (Statusrichtlinie; dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für § 50 Abs. 1 FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Diese zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 formulierte Aussage muss in gleicher Weise für Paragraph 50, Absatz eins, FPG gelten, dessen beide Fälle inhaltlich, wenngleich nicht wörtlich, den beiden Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 entsprechen. Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG, bezieht man sie auf § 50 Abs. 1 FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 Abs. 1 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 Abs. 1 FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf § 50 Abs. 1 FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 Abs. 1 FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 Abs. 1 FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 Abs. 1 FPG entspricht (vgl dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).Da somit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, bezieht man sie auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, zu keinem anderen Ergebnis führen würde als dann, wenn man sie weiterhin auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, kann dahingestellt bleiben, wie sie auszulegen ist, zumal da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, Absatz eins, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG übertragen ließe. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob es wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, die Verweisung nun auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG zu beziehen, da doch Asylverfahren, die am 31.12.2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG (und nicht nach der seit dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage) weiterzuführen sind. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht etwa formell jene Rechtslage herstellte, die dem AsylG 2005 entspricht; Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (der inhaltlich dem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf Paragraph 50, Absatz eins, FPG, sondern regelt den subsidiären Schutz etwas anders als Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem Paragraph 50, Absatz eins, FPG entspricht vergleiche dazu AsylGH 20.4.2009, C5 238.163-0/2008/5E).
3.4.1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. oben Punkt 3.4.1.1). Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).3.4.1.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde (zur Auslegung dieser Bestimmung vergleiche oben Punkt 3.4.1.1). Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann, wie oben dargestellt, auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.2.3.1.1 wiedergegebene Rsp. des VwGH). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd § 57 Abs. 1 und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er iSd Paragraph 57, Absatz eins und 2 FrG aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Abs. 1) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG ist durch Paragraph 8, (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 21.10.1999, 98/20/0512).
3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Montenegro Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist auszuführen, dass in Montenegro nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen hat der Beschwerdeführer Derartiges nicht vorgebracht, zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Montenegro gewährleistet ist. Zusätzlich ist aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Montenegro registriert ist und damit Krankenversicherungs- und Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen kann. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in seiner Heimat über ein familiäres Netz (zumindest sein [sehr vermögender] Onkel sowie vier Cousins und eine Cousine halten sich in Montenegro auf, vgl. S 4 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Montenegro Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Dazu ist auszuführen, dass in Montenegro nicht eine solch extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre: Zum einen hat der Beschwerdeführer Derartiges nicht vorgebracht, zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass die Grundversorgung in Montenegro gewährleistet ist. Zusätzlich ist aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Montenegro registriert ist und damit Krankenversicherungs- und Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen kann. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in seiner Heimat über ein familiäres Netz (zumindest sein [sehr vermögender] Onkel sowie vier Cousins und eine Cousine halten sich in Montenegro auf, vergleiche S 4 des Verhandlungsprotokolls). Schließlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Es liegen daher auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG vor.Es liegen daher auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG vor.
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 leg.cit. anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das Asylgesetz 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 aufzunehmen). § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, leg.cit. anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das Asylgesetz 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 aufzunehmen). Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).3.5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat eine asylrechtliche Ausweisung zu unterbleiben, wenn der betreffende Fremde das Bundesgebiet unter Zurücklassung eines Familiengehörigen, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, zu verlassen hat (sog. "partielle Ausweisung"), sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche VwGH 11.12.2008, 2006/01/0641, mit Verweis auf VwGH 31.1.2008, 2007/01/1060; 12.12.2007, 2007/19/1054; 16.1.2008, 2007/19/0851).
3.5.3. Wie sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B3 310.426-2/2010/5E, ergibt, wird das Bundesasylamt über den Asylerstreckungsantrag der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers abzusprechen haben; in einem solchen Verfahren hat die Asylbehörde jedenfalls keine Ausweisung auszusprechen. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers hätte somit zur Folge, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Tochter und somit einer Person verlassen müsste, mit der er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung im angefochtenen Bescheid zu beheben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers ohne seine Tochter und den damit verbundenen Eingriffen in Art. 8 EMRK rechtfertigen würden.3.5.3. Wie sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B3 310.426-2/2010/5E, ergibt, wird das Bundesasylamt über den Asylerstreckungsantrag der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers abzusprechen haben; in einem solchen Verfahren hat die Asylbehörde jedenfalls keine Ausweisung auszusprechen. Die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers hätte somit zur Folge, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Tochter und somit einer Person verlassen müsste, mit der er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend war somit die Ausweisungsentscheidung im angefochtenen Bescheid zu beheben. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers ohne seine Tochter und den damit verbundenen Eingriffen in Artikel 8, EMRK rechtfertigen würden.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
04.08.2010