TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/19 S3 409953-2/2010

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Veröffentlicht am 19.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S3 409.953-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, GZ 09 11.492-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, GZ 09 11.492-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 18.09.2009 in Lublin in Polen einen Asylantrag stellte.

Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe ein Knochengeschwür. In Österreich sei eine Schwester aufhältig, die genaue Adresse wisse er nicht. Zu seiner Reiseroute führte er aus, er sei am 16.09.2009 mit der Bahn von Samara über Brest nach Terespol gefahren. Bei seiner Einreise in Polen am 18.09.2009 habe er einen Asylantrag gestellt. Da sich dort niemand um ihn gekümmert habe, habe er beschlossen, am 20.09.2009 abends nach Österreich weiterzureisen. Er sei in Polen angehalten worden, habe jedoch keine Unterkunft erhalten. Man habe ihm auch kein Flüchtlingslager genannt, zu dem er hätte fahren können. Man höre, dass die medizinische Versorgung in Polen nicht gut sei. Er wisse nicht, in welchem Stand sich sein Asylverfahren befunden habe. Er wolle in Österreich bleiben. Er werde weder politisch noch aus sonstigen Gründen verfolgt. Bei einer möglichen Rückkehr in seine Heimat befürchte er eigentlich nichts. Er wolle nur eine Behandlung erhalten, damit er wieder gehen könne.

Das Bundesasylamt richtete am 24.09.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 28.09.2009, eingelangt am 30.09.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.Das Bundesasylamt richtete am 24.09.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 28.09.2009, eingelangt am 30.09.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu.

Am 29.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 29.09.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt würden und aus diesem Grund beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

Laut der gutachterlichen Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.09.2009 lagen beim Beschwerdeführer weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor. Im Zuge der Anamnese gab er an, er habe zuletzt in der Stadt Samara gewohnt; dort seien Schmerzen in seinem rechten Bein aufgetreten; man habe ihm gesagt, dass man sein Bein amputieren müsse; er sei dann über Polen nach Österreich gefahren, weil es hier gute Ärzte gebe und man ihm sein Bein erhalten könne; er habe auch das für die Operation nötige Geld nicht.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.10.2009 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, er nehme Schmerzmittel wegen seines rechten Beines. Seine namentlich genannte Schwester befinde sich seit fünf oder sechs Jahren in Österreich und habe einen österreichischen Pass. Er wisse jedoch nicht, ob sie anerkannter Flüchtling oder bereits österreichische Staatsbürgerin sei. Er stehe zu ihr in regelmäßigem Kontakt. Er sei ein paar Mal bei ihr zu Besuch gewesen und sie habe ihn auch im Lager besucht. Sie komme einmal pro Woche und hole ihn ab. Sie wasche ihm die Wäsche und er könne sich bei ihr duschen. Momentan werde er von ihr nicht finanziell unterstützt, aber wenn er Hilfe bräuchte, dann würde er sie erhalten. Er lebe mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Zu einer möglichen Rückkehr nach Polen gab er an, er wolle nicht nach Polen. Er wolle weder dort operiert werden noch dort leben. Einer Ausweisung seiner Person stehe der Umstand entgegen, dass er sich in Österreich behandeln lassen wolle. In Polen habe er niemanden, wohingegen sich in Österreich seine Schwester befinde. Außerdem seien in Österreich auch die Ärzte besser. Am 15. Dezember habe er einen Termin für eine Knieoperation und man habe ihm aufgrund der Untersuchungen mitgeteilt, dass er einen Knochentumor im Bereich des rechten Knies habe.

Der Beschwerdeführer legte eine Ambulanzkarte des Landesklinikums XXXX vom 22.09.2009 vor, wonach er wegen seit fünf Monaten bestehender und seit dem 22.09.2009 verschlechterter Beschwerden im rechten Knie in die Ambulanz gekommen sei; als Diagnose wird ein "destruierender Prozess im Bereich des med. Epicondylus tibiae dext." angeführt, als Befund wird Folgendes festgestellt: "Am med. Epicondylus der Tibia ist eine schmerzhafte Schwellung zu tasten, diskrete Hautrötung und leichte Überwärmung ebendort, Beweglichkeit schmerzhaft aber im vollen Umfang möglich, Bandstabilität nicht beurteilbar, pCMS o. B." In einem MRT-Befund vom 03.10.2009 betreffend das rechte Kniegelenk wird eine "zirka 75 x 60 x 60 mm erreichende epiphysär und metaphysär lokalisierte Raumforderung medial im Tibiakopf, mit dem Aspekt einer matrixlosen osteolytischen voluminösen Läsion" beschrieben und mit näherer Begründung in erster Linie das Vorliegen eines Riesenzelltumors vermutet. Aus einem Konsiliarbefund des XXXX vom 08.10.2009 ergibt sich als Diagnose der hochgradige Verdacht auf einen Riesenzelltumor. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Patientenmerkblatt vom 08.10.2009 betreffend die vorbereitenden Maßnahmen für eine Operation im XXXXn mit der geplanten stationären Aufnahme am 15.12.2009 vor.Der Beschwerdeführer legte eine Ambulanzkarte des Landesklinikums römisch 40 vom 22.09.2009 vor, wonach er wegen seit fünf Monaten bestehender und seit dem 22.09.2009 verschlechterter Beschwerden im rechten Knie in die Ambulanz gekommen sei; als Diagnose wird ein "destruierender Prozess im Bereich des med. Epicondylus tibiae dext." angeführt, als Befund wird Folgendes festgestellt: "Am med. Epicondylus der Tibia ist eine schmerzhafte Schwellung zu tasten, diskrete Hautrötung und leichte Überwärmung ebendort, Beweglichkeit schmerzhaft aber im vollen Umfang möglich, Bandstabilität nicht beurteilbar, pCMS o. B." In einem MRT-Befund vom 03.10.2009 betreffend das rechte Kniegelenk wird eine "zirka 75 x 60 x 60 mm erreichende epiphysär und metaphysär lokalisierte Raumforderung medial im Tibiakopf, mit dem Aspekt einer matrixlosen osteolytischen voluminösen Läsion" beschrieben und mit näherer Begründung in erster Linie das Vorliegen eines Riesenzelltumors vermutet. Aus einem Konsiliarbefund des römisch 40 vom 08.10.2009 ergibt sich als Diagnose der hochgradige Verdacht auf einen Riesenzelltumor. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Patientenmerkblatt vom 08.10.2009 betreffend die vorbereitenden Maßnahmen für eine Operation im römisch 40 n mit der geplanten stationären Aufnahme am 15.12.2009 vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, GZ 11.492-EAST Ost, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, GZ 11.492-EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 10.11.2009, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass beim Beschwerdeführer ein Riesenzelltumor diagnostiziert worden sei, der am 15.12.2009 im XXXX operativ entfernt werden solle. Er leide aufgrund des Tumors derzeit unter starken Schmerzen und benötige täglich etwa zehn Tabletten Tramabene 100 mg. Obwohl er bei seiner Einvernahme auf die Tumorerkrankung und die bevorstehende Operation hingewiesen habe und auch vom Rechtsberater angeregt worden sei, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache, weil im Fall des Abbruchs der medizinischen Behandlung keinesfalls gewährleistet wäre, dass er in Polen sofort eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung erhielte, und somit der Verlust des Beines und mittelfristig des Lebens des Beschwerdeführers drohe, habe das Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen dahingehend durchgeführt, welche Gefahren ein Abbruch der medizinischen Behandlung und die Verschiebung der bevorstehenden Operation auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben würde. Weiters habe sich die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 30.09.2009 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ausschließlich auf die Fragestellung, ob beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige psychische Störung bzw. psychische Krankheiten vorlägen, bezogen, was der Psychiater verneint habe. Diesem sei aber zum Untersuchungszeitpunkt offensichtlich noch nicht bekannt gewesen, dass beim Beschwerdeführer ein Tumor diagnostiziert worden sei und eine Operation bevorstehe, weil jegliche Feststellungen bezüglich der Überstellungsfähigkeit aufgrund der Tumorerkrankung, der damit verbundenen Schmerzen und einer Verschiebung des Operationstermins fehlten. Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid behaupte, es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse oder welcher Fachkunde das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangt sei. Es sei jedenfalls offensichtlich, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen und die damit verbundene unvermeidliche Unterbrechung der Behandlung bzw. Verschiebung der Tumoroperation eine Verlängerung der mit dem Tumor verbundenen Schmerzen und ein Gesundheitsrisiko darstellen würde.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 10.11.2009, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass beim Beschwerdeführer ein Riesenzelltumor diagnostiziert worden sei, der am 15.12.2009 im römisch 40 operativ entfernt werden solle. Er leide aufgrund des Tumors derzeit unter starken Schmerzen und benötige täglich etwa zehn Tabletten Tramabene 100 mg. Obwohl er bei seiner Einvernahme auf die Tumorerkrankung und die bevorstehende Operation hingewiesen habe und auch vom Rechtsberater angeregt worden sei, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch mache, weil im Fall des Abbruchs der medizinischen Behandlung keinesfalls gewährleistet wäre, dass er in Polen sofort eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung erhielte, und somit der Verlust des Beines und mittelfristig des Lebens des Beschwerdeführers drohe, habe das Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen dahingehend durchgeführt, welche Gefahren ein Abbruch der medizinischen Behandlung und die Verschiebung der bevorstehenden Operation auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers haben würde. Weiters habe sich die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Bundesasylamtes vom 30.09.2009 durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ausschließlich auf die Fragestellung, ob beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige psychische Störung bzw. psychische Krankheiten vorlägen, bezogen, was der Psychiater verneint habe. Diesem sei aber zum Untersuchungszeitpunkt offensichtlich noch nicht bekannt gewesen, dass beim Beschwerdeführer ein Tumor diagnostiziert worden sei und eine Operation bevorstehe, weil jegliche Feststellungen bezüglich der Überstellungsfähigkeit aufgrund der Tumorerkrankung, der damit verbundenen Schmerzen und einer Verschiebung des Operationstermins fehlten. Soweit das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid behaupte, es könne nicht festgestellt werden, dass eine Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse oder welcher Fachkunde das Bundesasylamt zu dieser Feststellung gelangt sei. Es sei jedenfalls offensichtlich, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen und die damit verbundene unvermeidliche Unterbrechung der Behandlung bzw. Verschiebung der Tumoroperation eine Verlängerung der mit dem Tumor verbundenen Schmerzen und ein Gesundheitsrisiko darstellen würde.

Mit Schreiben vom 19.11.2009 legte der Beschwerdeführer noch einen Computertomographiebefund vom 22.10.2009 betreffend die Lunge vor, der als Ergebnis festhält: "Mehrere rundliche bzw. dreieckförmige Fleckschatten wie beschrieben. DD. handelt es sich dabei eher um postentzündliche Granulome. Mittelfristige Verlaufskontrolle empfohlen."

Laut E-Mail des Bundesasylamtes vom 26.11.2009 habe der zuständige Arzt der Ärztestation die Auskunft erteilt, dass derzeit eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen könnte.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2009 zur Zl. S3 409.953-1/2009/5E gab dieser der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt, behob den bekämpften Bescheid und trug dem Bundesasylamt die Durchführung eines mängelfreien Verfahrens samt Einholung eines schlüssigen Gutachtens und Gewährung von Parteiengehör auf.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2009 zur Zl. S3 409.953-1/2009/5E gab dieser der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt, behob den bekämpften Bescheid und trug dem Bundesasylamt die Durchführung eines mängelfreien Verfahrens samt Einholung eines schlüssigen Gutachtens und Gewährung von Parteiengehör auf.

Mit Ersuchen vom 08.01.2010 holte das Bundesasylamt betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Stellungnahme der zuständigen Station im XXXX ein.Mit Ersuchen vom 08.01.2010 holte das Bundesasylamt betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eine Stellungnahme der zuständigen Station im römisch 40 ein.

Mit Schreiben vom 19.01.2010 übermittelte das XXXX den Patientenbrief des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer ein operativer Eingriff am Bein vorgenommen worden sei, der eine postoperative Rehabilitation von mindestens sechs Wochen und eine engmaschige Kontrolle in einem Tumorzentrum notwendig mache. Lebensgefahr bestehe nicht, jedoch sei ein Transport auf dem Luftweg nur eingeschränkt möglich. Aufgrund der Tatsache, dass im XXXX mehrere Patienten aus Polen mit ähnlichen Beschwerden stationär aufgenommen seien, könne der Schluss gezogen werden, dass in Polen eine Behandlung mit der gleichen Qualität nicht erwartet werden könne.Mit Schreiben vom 19.01.2010 übermittelte das römisch 40 den Patientenbrief des Beschwerdeführers, aus dem hervorgeht, dass beim Beschwerdeführer ein operativer Eingriff am Bein vorgenommen worden sei, der eine postoperative Rehabilitation von mindestens sechs Wochen und eine engmaschige Kontrolle in einem Tumorzentrum notwendig mache. Lebensgefahr bestehe nicht, jedoch sei ein Transport auf dem Luftweg nur eingeschränkt möglich. Aufgrund der Tatsache, dass im römisch 40 mehrere Patienten aus Polen mit ähnlichen Beschwerden stationär aufgenommen seien, könne der Schluss gezogen werden, dass in Polen eine Behandlung mit der gleichen Qualität nicht erwartet werden könne.

Laut Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie für Neurologie Univ.-Doz. Dr. XXXX vom 17.02.2010 sei der Beschwerdeführer mit einer Knieorthese versorgt und könne mit zwei Unterarmstützen gehen. Für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten sei eine physiotherapeutische Behandlung notwendig, wobei ein Wegfall dieser Maßnahme nicht lebensbedrohlich wäre. Eine dauernde Behandlung sei nicht abschätzbar, jedoch sei ein Jahr lang alle vier Wochen eine Nachkontrolle durch einen orthopädischen Facharzt und alle zwölf Wochen eine Röntgenaufnahme nötig, um ein eventuell auftretendes Nachwachsen des Tumors frühzeitig zu erkennen. Bei Tumorfreiheit nach dem ersten Jahr sei für weitere drei Jahre alle sechs Monate eine Kontrolle notwendig. Diese Nachuntersuchungen seien dringend einzuhalten. Im Fall eines Nachwachsens des Tumors müsse eine Behandlung in einem Tumorzentrum gewährleistet sein, um eine lebensbedrohliche Situation ausschließen zu können. Eine entsprechende Behandlung sei jedenfalls in Polen durchführbar. Eine Überstellung auf dem Luftweg sei nur bei entsprechender Beinfreiheit möglich.Laut Gutachten des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie für Neurologie Univ.-Doz. Dr. römisch 40 vom 17.02.2010 sei der Beschwerdeführer mit einer Knieorthese versorgt und könne mit zwei Unterarmstützen gehen. Für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten sei eine physiotherapeutische Behandlung notwendig, wobei ein Wegfall dieser Maßnahme nicht lebensbedrohlich wäre. Eine dauernde Behandlung sei nicht abschätzbar, jedoch sei ein Jahr lang alle vier Wochen eine Nachkontrolle durch einen orthopädischen Facharzt und alle zwölf Wochen eine Röntgenaufnahme nötig, um ein eventuell auftretendes Nachwachsen des Tumors frühzeitig zu erkennen. Bei Tumorfreiheit nach dem ersten Jahr sei für weitere drei Jahre alle sechs Monate eine Kontrolle notwendig. Diese Nachuntersuchungen seien dringend einzuhalten. Im Fall eines Nachwachsens des Tumors müsse eine Behandlung in einem Tumorzentrum gewährleistet sein, um eine lebensbedrohliche Situation ausschließen zu können. Eine entsprechende Behandlung sei jedenfalls in Polen durchführbar. Eine Überstellung auf dem Luftweg sei nur bei entsprechender Beinfreiheit möglich.

Anlässlich der Einräumung von Parteiengehör am 04.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten vom 17.02.2010 übergeben. Auf die Frage, was gegen eine Abschiebung nach Polen sprechen würde, zumal laut Gutachten eine weitere Behandlung in Polen möglich sei, antwortete dieser, dass er sich hier bei seiner Schwester aufhalte und auf deren Pflege angewiesen sei, während in Polen niemand von seiner Familie sei, was ein Problem für ihn darstellen würde. Er würde gerne hier bleiben, solange dies notwendig sei. Auf keinen Fall wolle er nach Polen zurück, vielmehr wolle er seine Familie aus Russland nachkommen lassen. Er lebe seit dem 21.01.2010 bei seiner Schwester in St. Pölten. Zu dieser habe er immer ein normales Verhältnis gehabt. In der Heimat würden seine Eltern, seine Frau und drei Kinder leben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2010 zur GZ 09 11.492-BAT wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.03.2010 zur GZ 09 11.492-BAT wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in Polen die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Zulassung des Verfahrens sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die unzureichenden allgemeinen Zustände in Polen. Dem Bescheid liege eine unrichtige Rechtmittelbelehrung zugrunde. Fälschlicherweise sei von einer bloß einwöchigen Frist ausgegangen worden. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sei aber § 22 AsylG 2005 nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 1. Jänner anhängig geworden seien. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, zumal über das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Schwester keine entsprechenden Erhebungen stattgefunden hätten. Die Ausweisung stelle im Hinblick auf die Schwester des Beschwerdeführers, zu der eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung sowie ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. In Polen sei keine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Diesbezüglich habe die Verwaltungsbehörde noch immer keine ausreichenden Ermittlungen angestellt. Das Bein des Beschwerdeführers sei noch nicht voll beweglich. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass mit einer langen postoperativen Rehabilitation zu rechnen sei und eine weitere Versorgung in Polen nicht in derselben Qualität gewährleistet sei. Vonseiten der Behörde seien keine Ermittlungen dahingehend getätigt worden, ob es in Polen Tumorzentren gebe und diese Behandlungen für den Beschwerdeführer leistbar wären. Die Feststellungen der belangten Behörde seien einseitig. Lediglich eine mit EU-Geldern finanzierte Einrichtung sei vorbildlich, ansonsten würden in Polen katastrophale Zustände herrschen, was durch zahlreiche Berichte belegt sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Polen auch kein faires Verfahren erwarten könne, was auch aus den geringen Anerkennungsquoten hervorgehe. Weiters sei in Polen eine unmenschliche Behandlung durch die Behörden zu befürchten, weil der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr mit einer Inhaftierung zu rechnen hätte. Letztlich fehle es in Polen auch an einer Existenzgrundlage, weil viele Versorgungsleistungen den Personen mit einem tolerierten Aufenthalt nicht zustehen würden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Zulassung des Verfahrens sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die unzureichenden allgemeinen Zustände in Polen. Dem Bescheid liege eine unrichtige Rechtmittelbelehrung zugrunde. Fälschlicherweise sei von einer bloß einwöchigen Frist ausgegangen worden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sei aber Paragraph 22, AsylG 2005 nicht auf Verfahren anzuwenden, die vor dem 1. Jänner anhängig geworden seien. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, zumal über das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Schwester keine entsprechenden Erhebungen stattgefunden hätten. Die Ausweisung stelle im Hinblick auf die Schwester des Beschwerdeführers, zu der eine hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung sowie ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, einen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. In Polen sei keine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Diesbezüglich habe die Verwaltungsbehörde noch immer keine ausreichenden Ermittlungen angestellt. Das Bein des Beschwerdeführers sei noch nicht voll beweglich. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass mit einer langen postoperativen Rehabilitation zu rechnen sei und eine weitere Versorgung in Polen nicht in derselben Qualität gewährleistet sei. Vonseiten der Behörde seien keine Ermittlungen dahingehend getätigt worden, ob es in Polen Tumorzentren gebe und diese Behandlungen für den Beschwerdeführer leistbar wären. Die Feststellungen der belangten Behörde seien einseitig. Lediglich eine mit EU-Geldern finanzierte Einrichtung sei vorbildlich, ansonsten würden in Polen katastrophale Zustände herrschen, was durch zahlreiche Berichte belegt sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Polen auch kein faires Verfahren erwarten könne, was auch aus den geringen Anerkennungsquoten hervorgehe. Weiters sei in Polen eine unmenschliche Behandlung durch die Behörden zu befürchten, weil der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr mit einer Inhaftierung zu rechnen hätte. Letztlich fehle es in Polen auch an einer Existenzgrundlage, weil viele Versorgungsleistungen den Personen mit einem tolerierten Aufenthalt nicht zustehen würden.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2010, Zl. S3 409.953-2/2010/2Z, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, GZ 09 11.492-BAT, gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.03.2010, Zl. S3 409.953-2/2010/2Z, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.03.2010, GZ 09 11.492-BAT, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte am 18.09.2009 in Polen einen Asylantrag, bevor er illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 21.09.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 24.09.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 28.09.2009, eingelangt am 30.09.2009, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er stellte am 18.09.2009 in Polen einen Asylantrag, bevor er illegal in das österreichische Bundesgebiet einreiste und am 21.09.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 24.09.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen richtete und Polen mit Schreiben vom 28.09.2009, eingelangt am 30.09.2009, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, sind nicht glaubhaft.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Nach Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.Laut Artikel 3, Absatz 2, erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.In den Artikel 5 f, f, Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10, Absatz eins, Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wieder aufzunehmen.

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass dem Bescheid eine unrichtige Rechtmittelbelehrung zugrunde liege, ist dem zuzustimmen. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 ist § 22 Abs. 12 AsylG 2005 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Gemäß § 61 Abs. 2 AVG ist im Fall einer zu kurz angegebenen Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel jedenfalls auch dann rechtzeitig, wenn dieses innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wird. Die Beschwerde ist also rechtzeitig.Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass dem Bescheid eine unrichtige Rechtmittelbelehrung zugrunde liege, ist dem zuzustimmen. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 ist Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AVG ist im Fall einer zu kurz angegebenen Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel jedenfalls auch dann rechtzeitig, wenn dieses innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist eingebracht wird. Die Beschwerde ist also rechtzeitig.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Art. 10 und 16 Dublin-Verordnung.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt, und zwar gemäß Artikel 10 und 16 Dublin-Verordnung.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Durchführung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des genannten Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. I./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Artikel 3, Absatz 2,). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98, T. römisch eins./Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96, Iruretagoyena/Frankreich; 5.2.2002, 51564/99, Conka/Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122 aus 2001, hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des Paragraph 5, AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Artikel 3, Absatz 4, festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. Paragraph 5, vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des Paragraph 5, Absatz eins, [sei] durch die Heranziehung des Artikel 3, Absatz 4, des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung zutreffen.

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 5, AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach Paragraph 5, AsylG auch Artikel 3, EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesene Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des Paragraph 5, AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibe.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 15.12.2009 wegen eines Tumors am rechten Kniegelenk operiert. Er brachte nunmehr vor, dass sein Bein noch nicht voll bewegungsfähig sei. In Polen sei eine ausreichende medizinische Versorgung bzw. Nachbehandlung in derselben Qualität nicht zu erwarten bzw. nicht leistbar.

Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Behandlungen können laut den Länderberichten auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008).Diese gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers weisen keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Polen als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließen. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer etwa in dauernder stationärer Behandlung befände oder nicht reisefähig wäre. Die notwendigen Behandlungen können laut den Länderberichten auch in Polen erfolgen. In diesem Mitgliedstaat der Union sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger (Österreichische Botschaft Warschau, Anfragebeantwortungen vom 31.01.2008, 04.04.2008 und 17.06.2008; ECRE, Anfragebeantwortung vom 04.02.2008).

Weiters ist auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, wonach das Vorhandensein einer entsprechenden medizinischer Versorgung im Zielstaat ausreicht. Dass eine Behandlung kostenintensiver, schwerer zugänglich oder nicht gleichwertig ist, schadet hingegen nicht. Den Feststellungen der belangten Behörde ist diesbezüglich zu entnehmen, dass in dringenden Fällen jedes Krankenhaus in Polen für eine Behandlung zuständig ist und dass in Polen auch Tumore behandelt werden können. Auch der Sachverständige geht in seinem Gutachten davon aus, dass es in Polen entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gibt. Insofern geht der Vorwurf, die Verwaltungsbehörde habe diesbezüglich keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, ins Leere.

Soweit der Beschwerdeführer unter Beantragung eines Sachverständigengutachtens vermeint, dass in Polen insgesamt äußerst schlechte Zustände herrschen würden und er insbesondere eine Inhaftierung sowie kein faires Verfahren zu erwarten hätte, wodurch er auch in seiner Existenz gefährdet wäre, ist darauf hinzuweisen, dass laut den Feststellungen im angefochtenen Bescheid Ausländer, die in Polen erneut einen Asylantrag stellen, das Recht auf Sozialleistungen haben. Auch Personen, denen vorübergehender Aufenthalt gewährt wird, haben das Recht auf Sozialleistungen. Entsprechend der polnischen Asylpraxis erhalten tschetschenische Asylwerber, die ihre Herkunft nachweisen, einen tolerierten Aufenthalt. Der Beschwerdeführer behauptete allerdings in seinem Asylverfahren in Österreich gar keine Bedrohung seiner Person in seinem Herkunftsstaat, sondern gab vielmehr an, dass er ausschließlich zum Zweck der Erlangung einer kostenlosen Krankenbehandlung als Asylwerber in Österreich in das Unionsgebiet eingereist sei.

Die bloße Beantragung eines Sachverständigengutachtens reicht nicht hin, um den Feststellungen der Verwaltungsbehörde konkret entgegenzutreten, sodass hierdurch die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 in Frage gestellt würde. Betreffend den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist weiters auszuführen, dass die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises dann erforderlich ist, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Welcher Sachverhalt maßgeblich ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (VwSlg 11.237A/1983). Wie sich aus der systematischen Stellung der Bestimmungen der §§ 52 ff AVG durch ihre Einbettung in den mit "Beweise" überschriebenen 2. Abschnitt des II. Teiles des AVG unzweifelhaft entnehmen lässt, ist das Gutachten eines Sachverständigen, so wie die Aussage eines Zeugen oder der Inhalt einer Urkunde, ein Beweismittel und nicht mehr (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041). Unter Zugrundelegung der oben ausgeführten Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK war im gegebenen Zusammenhang unter Heranziehung sämtlicher Beweismittel im Sinn des § 46 AVG zu klären, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung etwa einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Da dies bereits aufgrund der vorliegenden Beweise jedenfalls zu verneinen war, konnte die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben.Die bloße Beantragung eines Sachverständigengutachtens reicht nicht hin, um den Feststellungen der Verwaltungsbehörde konkret entgegenzutreten, sodass hierdurch die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 in Frage gestellt würde. Betreffend den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist weiters auszuführen, dass die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises dann erforderlich ist, wenn zum Zweck der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhaltes Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195). Welcher Sachverhalt maßgeblich ist, kann nur aufgrund der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden (VwSlg 11.237A/1983). Wie sich aus der systematischen Stellung der Bestimmungen der Paragraphen 52, ff AVG durch ihre Einbettung in den mit "Beweise" überschriebenen 2. Abschnitt des römisch zwei. Teiles des AVG unzweifelhaft entnehmen lässt, ist das Gutachten eines Sachverständigen, so wie die Aussage eines Zeugen oder der Inhalt einer Urkunde, ein Beweismittel und nicht mehr (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041). Unter Zugrundelegung der oben ausgeführten Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK war im gegebenen Zusammenhang unter Heranziehung sämtlicher Beweismittel im Sinn des Paragraph 46, AVG zu klären, ob im konkreten Fall der Beschwerdeführer durch seine Abschiebung etwa einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Da dies bereits aufgrund der vorliegenden Beweise jedenfalls zu verneinen war, konnte die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterbleiben.

Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gemäß § 46 Abs. 3 FPG.Im Übrigen sei auch darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung der Überstellung im Fall von bekannten Erkrankungen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben und die Behörde des Mitgliedstaats über den Gesundheitszustand des Dublin-Rückkehrers informiert. Anlässlich einer Überstellung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, etwa ein Abschiebungsaufschub gemäß Paragraph 46, Absatz 3, FPG.

Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Polen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (AsylGH 01.03.2010, S2 411.713-1/2010; 05.02.2009, S4 404.099-1/2009; 21.01.2009, S3 402.665-1/2008).

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich als Asylberechtigte lebenden Schwester - kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Im vorliegenden Fall liegt - mangels ausreichender Nahebeziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich als Asylberechtigte lebenden Schwester - kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Darüber hinaus ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass ein Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig wäre.Darüber hinaus ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass ein Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig wäre.

Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in der Russischen Föderation und reiste erst am 20.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit 21.01.2010 lebt er bei seiner Schwester in St Pölten, welche ihn auch unterstützt. Diese befindet sich seit nunmehr sechs Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte zu ihr nach eigenen Angaben seit jeher ein ganz normales Verhältnis. Er hat in seiner Heimat eine eigene Familie, welche er gern zu sich nach Österreich holen möchte. Bloß aufgrund des familiären Bezugs oder der moralischen und praktischen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Schwester kann noch nicht von einem hinreichend engen Familienbezug unter erwachsenen Verwandten ausgegangen werden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf seinen krass missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz, dem keinerlei Behauptung einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Schutzbedürftigkeit zugrunde lag. Dieser kam nämlich laut seinem eigenen Vorbringen aus dem einzigen Grund nach Österreich, um sich hier als Asylwerber kostenlos medizinisch behandeln zu lassen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06).Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in der Russischen Föderation und reiste erst am 20.09.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seit 21.01.2010 lebt er bei seiner Schwester in St Pölten, welche ihn auch unterstützt. Diese befindet sich seit nunmehr sechs Jahren in Österreich. Der Beschwerdeführer hatte zu ihr nach eigenen Angaben seit jeher ein ganz normales Verhältnis. Er hat in seiner Heimat eine eigene Familie, welche er gern zu sich nach Österreich holen möchte. Bloß aufgrund des familiären Bezugs oder der moralischen und praktischen Unterstützung des Beschwerdeführers durch seine Schwester kann noch nicht von einem hinreichend engen Familienbezug unter erwachsenen Verwandten ausgegangen werden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf seinen krass missbräuchlichen Antrag auf internationalen Schutz, dem keinerlei Behauptung einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Schutzbedürftigkeit zugrunde lag. Dieser kam nämlich laut seinem eigenen Vorbringen aus dem einzigen Grund nach Österreich, um sich hier als Asylwerber kostenlos medizinisch behandeln zu lassen. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06).

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008), Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit, Zugang zum Asylverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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