TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/26 E10 316063-1/2008

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Spruch

E10 316.063-1/2008-12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2007, Zl. 06 09.605-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2007, Zl. 06 09.605-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 12.09.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und am 26.09.2006 sowie am 12.07.2007 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 12.09.2006 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und am 26.09.2006 sowie am 12.07.2007 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Bei ihrer Erstbefragung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im Jahr 1995 Armenien verlassen hätten, da sie unter Druck gesetzt worden seien, weil ihr Mann und ihr Sohn Aserbaidschaner seien. Nach dem Erdbeben in XXXX hätten sie keine Unterkunft mehr gehabt, da alles zerstört worden sei. Ihr Sohn sei während des Militärdienstes verprügelt worden, weil er Aserbaidschaner sei. Dadurch hätte er eine Verletzung an der Wirbelsäule erlitten. Sie seien danach nach Russland gegangen und hätten zunächst in der Stadt XXXX gewohnt, danach seien sie in das Dorf XXXX gezogen. Dort hätten sie keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und seien dann in das Gebiet Rostov umgezogen. Ihr älterer Sohn XXXX hätte eine Armenierin geheiratet und sie hätten in Russland zusammen gewohnt. Er habe ein kleines Kind. Ihr jüngerer Sohn sei mit ihrem Mann in die Türkei gegangen. Aus Russland sei sie deshalb gegangen, da sie keinen Aufenthaltstitel erhalten hätte. Sie hätte keine Wohnung und keine Reisedokumente bekommen und habe auch keine Arbeit gehabt. Sie sei krank und habe Bronchial-Asthma und ihr Sohn sei ebenfalls krank. Sie benötige ständig Medikamente und habe diese nicht immer erhalten, da sie kein Geld gehabt habe. Zeitweise habe sie als Putzfrau gearbeitet.Bei ihrer Erstbefragung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie im Jahr 1995 Armenien verlassen hätten, da sie unter Druck gesetzt worden seien, weil ihr Mann und ihr Sohn Aserbaidschaner seien. Nach dem Erdbeben in römisch 40 hätten sie keine Unterkunft mehr gehabt, da alles zerstört worden sei. Ihr Sohn sei während des Militärdienstes verprügelt worden, weil er Aserbaidschaner sei. Dadurch hätte er eine Verletzung an der Wirbelsäule erlitten. Sie seien danach nach Russland gegangen und hätten zunächst in der Stadt römisch 40 gewohnt, danach seien sie in das Dorf römisch 40 gezogen. Dort hätten sie keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten und seien dann in das Gebiet Rostov umgezogen. Ihr älterer Sohn römisch 40 hätte eine Armenierin geheiratet und sie hätten in Russland zusammen gewohnt. Er habe ein kleines Kind. Ihr jüngerer Sohn sei mit ihrem Mann in die Türkei gegangen. Aus Russland sei sie deshalb gegangen, da sie keinen Aufenthaltstitel erhalten hätte. Sie hätte keine Wohnung und keine Reisedokumente bekommen und habe auch keine Arbeit gehabt. Sie sei krank und habe Bronchial-Asthma und ihr Sohn sei ebenfalls krank. Sie benötige ständig Medikamente und habe diese nicht immer erhalten, da sie kein Geld gehabt habe. Zeitweise habe sie als Putzfrau gearbeitet.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 26.09.2006 gab die BF im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

"...

F: Wurden Sie jemals von den Behörden in Ihrem Herkunftsland erkennungsdienstlich behandelt?

A: Nein.

F: Waren Sie jemals im Gefängnis?

A: Nein.

F: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Ihren heimatstaatlichen Behörden bzw. werden Sie von Ihren heimatstaatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrem Herkunftsland gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

A: Ja, hatte ich. Diese Probleme stehen in Zusammenhang mit meinem Sohn XXXX.A: Ja, hatte ich. Diese Probleme stehen in Zusammenhang mit meinem Sohn römisch 40 .

F: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

A: Nein.

F: Sie haben zuvor angegeben (Datengruppe 6), dass Sie in Ihrem Herkunftsland als Buchhalterin tätig waren. War es Ihnen möglich mit dem Verdienst dieser Anstellung in Ihrem Herkunftsland ausreichend Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren?

A: Ja. Mein Gatte hat außerdem gearbeitet, sowie meine beiden Kinder. Ich habe dann nach meiner Buchhaltertätigkeit in Armenien nicht gearbeitet. Bis 1990 hatten wir keine Probleme.

F: Sie haben bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben, weswegen Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. Möchten Sie nun weitere Gründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

A: 1995 wurde mein Sohn XXXX zum Wehrdienst beordert. Zwei Monate später ist er vom Wehrdienst geflohen. Er wurde an der Wirbelsäule schwer verletzt und konnte nicht mehr gehen. Wir wandten uns an den NWD in der Stadt XXXX. Doch wir erhielten keine Hilfe. Die Militärpolizei setzte meinen Sohn zur Fahndung aus. Mein Sohn konnte bei einem Freund untertauchen. Wir wurden ständig aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort meines Sohnes befragt. Schließlich waren wir gezwungen das Land zu verlassen.A: 1995 wurde mein Sohn römisch 40 zum Wehrdienst beordert. Zwei Monate später ist er vom Wehrdienst geflohen. Er wurde an der Wirbelsäule schwer verletzt und konnte nicht mehr gehen. Wir wandten uns an den NWD in der Stadt römisch 40 . Doch wir erhielten keine Hilfe. Die Militärpolizei setzte meinen Sohn zur Fahndung aus. Mein Sohn konnte bei einem Freund untertauchen. Wir wurden ständig aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort meines Sohnes befragt. Schließlich waren wir gezwungen das Land zu verlassen.

F: Von wem bzw. warum wurde Ihr Sohn an der Wirbelsäule verletzt?

A: Wahrscheinlich von seinen Wehrdienstkameraden, weil er ein Aserbaidschaner ist und mit den Armeniern zusammen dient.

F: Inwiefern waren Sie von dieser Angelegenheit betroffen bzw. involviert?

A: Wir wurden von den Fidayin s zu Hause aufgesucht. Sie griffen uns an. Sie warfen mir vor, einen Aserbaidschaner geheiratet zu haben und meinten, dass ich ebenfalls ein Türke wäre. Sie warfen mit Steinen auf meinen kleinen Sohn. Unser Haus wurde angezündet. Es gab eigentlich keinen Ausweg mehr für uns, außer die Ausreise aus Armenien. Mein jüngerer Sohn war damals 15 Jahre und hätte drei Jahre später ebenfalls zum Wehrdienst gehen müssen. Mein Mann fand keine Arbeit mehr aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Bis zum Erdbeben im Jahre 1988 hatten wir keine Probleme.

F: Wie würden Sie die Situation in der Gegenwart beschreiben bzw. was wissen Sie darüber, zumal Sie angeben, Armenien bereits im Jahre 1995 verlassen zu haben?

A: Wir wissen nichts darüber. Wir haben weder Dokumente noch einen Pass. In Russland waren wir illegal, da wir keine Dokumente hatten. Deswegen lebten wir dort auch immer in ständiger Angst. Wir haben Schwarz gearbeitet.

F: Welche konkreten Probleme hatten Sie in der Russischen Föderation?

A: Mein Sohn und ich benötigten ärztliche Hilfe. Ich leide an bronchialer Asthma. Doch ich erhielt keine ärztliche Hilfe. Ich benötige Medikamente im Wert von 100,-- Dollar pro Monat. Manchmal konnte ich mir sie leisten und manchmal auch wieder nicht. Sobald ich ärztliche Hilfe brauchte, fragte man mich nach meinem Dokument. Da ich keines hatte, verweigerte man die Behandlung. Wir hatten Angst aufgrund der ständigen Kontrollen.

F: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien zu befürchten?

A: Mein Leben wäre in Gefahr. Nachbarn und Bekannte haben mir immer vorgeworfen, dass ich schlecht bin, da ich einen Aserbaidschaner zum Mann genommen habe. Sie meinten, warum ich einen Ausländer geheiratet habe. Sie würden außerdem meinen Sohn umbringen.

F: Sie geben an, nichts über die gegenwärtige Situation in Armenien zu wissen, sagen jedoch gleichzeitig, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Gefahr wären? Erklären Sie den Widerspruch!

A: Die Situation ist gleich geblieben. Wenn ich hier nicht Zuflucht erhalte, dann muss ich meinem Leben ein Ende setzten. Ich bin müde von dem ständigen Fliehen.

..."

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 12.07.2007 gab die BF im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

"...

F: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung und/oder nehmen Sie Medikamente? Leiden Sie an einer Krankheit?

A: Ja. Ich habe auch diesbezügliche Behandlungsbestätigungen mit. Ich war schon einige Male im Krankenhaus und habe auch die diesbezüglichen Befunde mit. Ich hatte eine Lungenentzündung und habe jetzt noch Flecken auf der Lunge, die nicht weggehen. Ich habe auch bronchiales Asthma und einige Allergien, vor allem gegen Schimmelpilz. Ich leide an einer chronischen Lungenentzündung (der angesprochene Arztbrief bzw. Befunde werden in Vorlage gebracht und in Kopie zum Akt genommen).

F: Seit wann leiden Sie an der besagten chronischen Lungenentzündung bzw. an Asthma?

A: Unter Asthma leide ich schon seit längerem, so seit ungefähr 15 Jahren. Die chronische Lungenentzündung wurde erst hier in Österreich diagnostiziert. Seit wann ich darunter bzw. daran leide, weiß ich nicht.

F: Wurden Sie diesbezüglich, sowohl bezüglich des Asthmas, als auch bezüglich der Lungenentzündung, in Armenien behandelt?

A: Ja.

F: Wie wurden Sie in Armenien behandelt?

A: Ich war auch in Armenien einige Male in stationärer Aufnahme im Spital. Auch Medikamente bekam ich in Armenien verordnet, die ich auch einnahm. Die Behandlung war aber nicht so gut bzw. so intensiv wie hier in Österreich. Nach meinem Umzug in die Russische Föderation verschlechterte sich dann auch mein Gesundheitszustand.

F: Wann erfolgte dieser Umzug? Wann zogen Sie von Armenien in die Russische Föderation?

A: Im September des Jahres 1995 verließ ich Armenien in die Russische Föderation.

F: Wurden Sie auch in der Russischen Föderation medizinisch bezüglich Ihres Asthmas bzw. bezüglich Ihrer Lungenentzündung behandelt?

F: Ich ging zwar zum Arzt, wurde jedoch nicht behandelt bzw. konnte ich nicht behandelt werden, da ich keine gültigen Papiere für die Russische Föderation hatte. Ich ging aber in eine Apotheke und ließ mir Medikamente geben.

F: Haben Sie anlässlich Ihrer bisherigen Einvernahmen im laufenden Asylverfahren die Wahrheit gesagt?

A: Ja.

F: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?

A: Ja, ich halte meine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht.

F: Brachten Sie bereits alle Ihre Gründe vor, die Sie dazu bewogen, Armenien zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen?

A: Ja.

F: Wollen Sie aus Eigenem diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen?

A: Nein. Mein bzw. das Problem lag in der Person meines Sohnes und dessen Wehrdienst. Deshalb mussten bzw. waren wir gezwungen, das Land zu verlassen.

F: Wie heißt der Sohn, aufgrund dessen Problem Sie gezwungen waren, dass Land zu verlassen?

A: XXXX.A: römisch 40 .

F: Wo hält sich dieser zurzeit auf?

A: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht, wo er sich jetzt aufhält. Wir reisten zusammen und verloren uns auf dem Reiseweg.

F: Wo halten sich die restlichen Mitglieder Ihrer Familie zurzeit auf?

A: So viel ich weiß, sind mein Sohn XXXX und mein Gatte in der Türkei.A: So viel ich weiß, sind mein Sohn römisch 40 und mein Gatte in der Türkei.

F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrem Sohn XXXX und Ihrem Gatten?F: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrem Sohn römisch 40 und Ihrem Gatten?

A: So vor ca. drei/vier Monaten. Mein Sohn und mein Gatte befinden sich schon seit über einem Jahr in der Türkei und arbeiten dort auch auf diversen Baustellen. Mein Gatte hat sich vor ca. drei Monaten auch während der Arbeit auf einer Baustelle am Kopf verletzt und befand sich diesbezüglich auch in Spitalsbehandlung. So viel ich weiß, kann dieser jetzt momentan nicht arbeiten.

F: Unter welchem Status halten sich Ihr Sohn und Ihr Gatte in der Türkei auf?

A: Illegal.

F: Und? Obwohl sich diese illegal in der Türkei aufhalten, ist es diesen möglich auf Baustellen zu arbeiten und erhielt Ihr Gatte auch eine Spitalsbehandlung?

A: Ja.

F: Spätestens im Zuge der Spitalsbehandlung wäre Ihr Gatte aus der Illegalität aufgetaucht. Was sagen Sie dazu?

A: Ja, er wurde mit der Rettung ins Spital gebracht und nach zwei Tagen wieder entlassen. Alle Armenier, die sich in der Türkei aufhalten, sind eigentlich illegal in der Türkei, jedoch werden sie diesbezüglich nicht festgenommen bzw. werden diese in der Türkei geduldet.

F: Warum begleiteten Sie und Ihr Sohn XXXX Ihren Gatten nicht in die Türkei?F: Warum begleiteten Sie und Ihr Sohn römisch 40 Ihren Gatten nicht in die Türkei?

A: Sie gingen ja nur in die Türkei um zu arbeiten bzw. Geld zu verdienen.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut?

A: Nein.

F: Haben Sie jemanden eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein. Ich möchte sämtlich Schriftstücke zu eigenen Handen, sprich persönlich an meine Wohnadresse, zugestellt erhalten.

F: Verfügen Sie über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich?

A: Nein. Wie gesagt sind mein Mann und einer meiner Söhne in der Türkei. Wo sich mein zweiter Sohn zurzeit befindet bzw. aufhält, weiß ich nicht.

F: Wo wurden Sie von Ihrem Sohn XXXX getrennt?F: Wo wurden Sie von Ihrem Sohn römisch 40 getrennt?

A: Wo genaue es war, weiß ich nicht. Es war in der Nacht des 08. September 2006, als wir getrennt wurden.

F: In welchem Land befanden Sie sich damals?

A: Das weiß ich nicht. Es könnte sein, dass es in Tschechien bzw. in der Nähe von Tschechien war.

F: Wie lange dauerte zum Zeitpunkt der Trennung die Reise schon? Wie lange waren Sie schon unterwegs, als Sie von Ihrem Sohn getrennt wurden?

A: Wir waren schon zwei Tage unterwegs. Am dritten Tag der Reise wurden wir getrennt.

F: Wie verhält es sich mit Armenien? Hält sich noch jemand von Ihrer Familie in Armenien auf?

A: Ja.

F: Wer von Ihrer Familie hält sich wo in Armenien auf?

A: Neffen und Nichten von mir, müssten sich noch in Armenien aufhalten. Wo und ob sich diese überhaupt noch in Armenien befinden, weiß ich nicht. Ich habe bzw. hatte keinen Kontakt zu bzw. mit diesen.

F: Können Sie Dokumente, Unterlagen oder sonstige Beweismittel die Ihre heutigen Angaben allgemein, aber insbesondere in Bezug auf Ihre Person bestätigen, in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Besitzen Sie solche Dokumente, insbesondere befinden sich solche in Armenien oder sonst wo?

A: Nein, auch nicht.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich hatte zwar einen alten sowjetischen Pass, der mir aber vom Schlepper abgenommen wurde.

F: Besitzen Sie ein sonstiges Dokument, wie zum Beispiel eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, Geburtsurkunden Ihrer Kinder etc.?

A: Nein. Alle unsere Dokumente blieben in Armenien.

F: Zum Beispiel? Welche Dokumente von Ihnen blieben in Armenien?

A: Die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden und so weiter. Auch müsste sich der Pass meines Sohnes noch beim Militär bzw. beim Militärkommando befinden.

F: Wann war Ihr Sohn beim Militär?

A: Er leistete in Armenien seinen Militärdienst. Er war von Mai bis August 1995 beim Militär bzw. leistete er seinen Militärdienst. Im September 1995 verließen wir dann Armenien.

F: Wen bezeichnen Sie mit "wir"? Wer verließ im September 1995 Armenien?

A: Mein Mann, meine beiden Söhne und ich. Im September 1995 gingen wir von Armenien, von der Stadt XXXX, wo wir wohnten, in die Russische Föderation, nach Rastov bzw. in die Nähe von Rastov, in das Dorf XXXX.A: Mein Mann, meine beiden Söhne und ich. Im September 1995 gingen wir von Armenien, von der Stadt römisch 40 , wo wir wohnten, in die Russische Föderation, nach Rastov bzw. in die Nähe von Rastov, in das Dorf römisch 40 .

F: Wie lange wohnten Sie in der Stadt XXXX? Wie lange waren Sie dort wohnhaft und aufhältig?

A: Ich stamme aus dieser Stadt. Ich lebte bzw. wohnte seit meiner Geburt dort, und das bis zum September 1995. Unsere dortige Wohnadresse lautete XXXX.A: Ich stamme aus dieser Stadt. Ich lebte bzw. wohnte seit meiner Geburt dort, und das bis zum September 1995. Unsere dortige Wohnadresse lautete römisch 40 .

F: Hatten Sie ein Haus oder wohnten Sie dort in einer Wohnung?

A: Wir hatten ein Haus, ein Einfamilienhaus. Wir wohnten bzw. lebten dort im Haus meines Vaters, in meinem Elternhaus. Dieses Haus wurde im Zuge des großen Erdbebens im Jahre 1988 zerstört und errichteten wir anschließend eine einfache Holzhütte, in der wir wohnten. In gesamt XXXX gab es damals fast nur solche einfachen Holzhütten, in denen die Leute wohnten.A: Wir hatten ein Haus, ein Einfamilienhaus. Wir wohnten bzw. lebten dort im Haus meines Vaters, in meinem Elternhaus. Dieses Haus wurde im Zuge des großen Erdbebens im Jahre 1988 zerstört und errichteten wir anschließend eine einfache Holzhütte, in der wir wohnten. In gesamt römisch 40 gab es damals fast nur solche einfachen Holzhütten, in denen die Leute wohnten.

F: Warum verließen Sie im September 1995 XXXX und Armenien in die Russische Föderation? Was bewog Sie dazu?F: Warum verließen Sie im September 1995 römisch 40 und Armenien in die Russische Föderation? Was bewog Sie dazu?

A: Wie bereits ausgeführt, befand sich mein Sohn XXXX ab Mai 1995 beim Militär bzw. leistete er seinen Militärdienst. Im Zuge dessen wurde er von Offizieren geschlagen, weshalb er vom Militär flüchtete. Anschließend wurde nach meinem Sohn gefahndet bzw. gesucht, da er sich dem Militärdienst entzog bzw. von diesem desertierte. Mein Sohn wollte nicht mehr zum Militär, da er dort aufgrund seiner Abstammung bzw. Herkunft schikaniert wurde. Mein Sohn ist Aserbaidschaner bzw. ist mein Mann Aserbaidschaner. Obwohl ich eine Armenierin bin, wurde mein Sohn als Aserbaidschaner angesehen, eben weil sein Vater, mein Mann, Aserbaidschaner ist (AW schweigt).A: Wie bereits ausgeführt, befand sich mein Sohn römisch 40 ab Mai 1995 beim Militär bzw. leistete er seinen Militärdienst. Im Zuge dessen wurde er von Offizieren geschlagen, weshalb er vom Militär flüchtete. Anschließend wurde nach meinem Sohn gefahndet bzw. gesucht, da er sich dem Militärdienst entzog bzw. von diesem desertierte. Mein Sohn wollte nicht mehr zum Militär, da er dort aufgrund seiner Abstammung bzw. Herkunft schikaniert wurde. Mein Sohn ist Aserbaidschaner bzw. ist mein Mann Aserbaidschaner. Obwohl ich eine Armenierin bin, wurde mein Sohn als Aserbaidschaner angesehen, eben weil sein Vater, mein Mann, Aserbaidschaner ist (AW schweigt).

F: Wann heirateten Sie Ihren Mann?

A: Im Jahre 1975.

F: Wo lernten Sie Ihren Mann kennen? Wo lebte bzw. wohnte dieser, bevor sie sich kennen lernten?

A: Ich lernte ihn bei der Liftfirma kennen, bei der ich damals arbeitete. Mein Mann stammt aus einem Dorf in der Nähe von XXXX, nämlich aus dem Dorf XXXX.A: Ich lernte ihn bei der Liftfirma kennen, bei der ich damals arbeitete. Mein Mann stammt aus einem Dorf in der Nähe von römisch 40 , nämlich aus dem Dorf römisch 40 .

F: Befindet sich dieses Dorf in Armenien?

A: Ja. Mein Mann stammte aus diesem Dorf und wurde auch dort geboren.

F: Woher wissen Sie, dass Ihr Mann Aserbaidschaner ist?

A: Er wurde in Armenien geboren und lebte zeitlebens dort. Das Dorf XXXX war ausschließlich von Aserbaidschanern bewohnt. Nach dem Erdbeben wurden die dortigen Aserbaidschaner von den Armeniern vertrieben und deren Häuser angezündet. Mein Mann ist ein Aserbaidschaner.A: Er wurde in Armenien geboren und lebte zeitlebens dort. Das Dorf römisch 40 war ausschließlich von Aserbaidschanern bewohnt. Nach dem Erdbeben wurden die dortigen Aserbaidschaner von den Armeniern vertrieben und deren Häuser angezündet. Mein Mann ist ein Aserbaidschaner.

F: Sie führten aus, dass Ihr Sohn vom Militär gesucht worden wäre. Waren Sie irgendwelchen persönlichen Verfolgungen ausgesetzt? Hatten Sie irgendwelche Probleme bzw. Schwierigkeiten?

A: Zum Schluss waren diese Personen auch schon hinter mir her. Sie fragten mich, warum ich eigentlich einen Aserbaidschaner geheiratet hätte.

F: Welche Personen waren zum Schluss auch schon hinter Ihnen her?

A: Die Polizisten, die meinen Sohn suchten. Auch die Fedayins. Auch wurde ich von den Nachbarn schikaniert und auch von meinen Verwandten. Sogar meine Verwandten warfen mir vor, dass ich einen Aserbaidschaner zum Mann genommen habe.

F: Wann wurde damit begonnen bzw. was verstehen Sie mit "zum Schluss"?

A: Es ging eigentlich die ganze Zeit, seit der Hochzeit, so. Seit der Hochzeit wurde ich mit Vorwürfen seitens meiner Verwandten konfrontiert. Sogar meine Eltern waren gegen unsere Beziehung bzw. gegen unsere Hochzeit.

F: Waren Sie irgendwelchen persönlichen Verfolgungen ausgesetzt? Kam es zu persönlichen Angriffen auf Ihre Person?

A: Ja, ich wurde sowohl von meinem Vater, als auch von meinem Bruder geschlagen, da ich einen Aserbaidschaner geheiratet habe.

F: Wann wurden Sie von Ihrem Vater und Ihrem Bruder geschlagen?

A: Ich war damals noch jung. Es ist schon lange her. Ich war damals gerade 25 Jahre alt.

F: Wurden Sie auch nachher noch von Ihrem Vater bzw. Bruder geschlagen?

A: Nein, zu körperlichen bzw. gewalttätigen Übergriffen kam es dann nicht mehr, obwohl die Streitereien schon andauerten.

F: Waren Sie noch anderwärtigen persönlichen Angriffen bzw. Attacken ausgesetzt?

A: Nein, ich persönlich nicht. Aber meine Kinder hatten schon während der Schulzeit Probleme bzw. wurden sie ständig als Aserbaidschaner beschimpft.

F: Kam es auch zu körperlichen Angriffen auf Ihre Kinder?

A: Ja, währen ihrer Schulzeit kam es auch vor, dass sie sowohl von Lehrern als auch von Mitschülern geschlagen wurden. Das Ganze begann so im Jahre 1990, vor bzw. bis 1990 hatten wir Ruhe.

F: Was konkret bewog Sie dazu, im September des Jahres 1995 XXXX und Armenien zu verlassen?F: Was konkret bewog Sie dazu, im September des Jahres 1995 römisch 40 und Armenien zu verlassen?

A: Das, was meinem Sohn während seines Militärdienstes passiert ist. Die körperlichen Übergriffe auf meinen Sohn während des Militärdienstes. Wie gesagt, desertierte mein Sohn dann auch und wurde deshalb vom Militär bzw. von der Polizei gesucht.

F: Was hätte Ihnen persönlich bei einem Weiterverbleib in XXXX bzw. in Armenien gedroht?F: Was hätte Ihnen persönlich bei einem Weiterverbleib in römisch 40 bzw. in Armenien gedroht?

A: Es wäre mir sicher nicht gut gegangen (AW schweigt).

F: Was hätte Ihnen gedroht bzw. wie wäre es Ihnen ergangen?

A: Warum hätte ich meine Familie aufgeben sollen. Das wollte ich nicht.

F: Was hätte Ihnen persönlich gedroht?

A: Das weiß ich nicht. Es hätte vielleicht so weit kommen können, dass ich auch geschlagen worden wäre. Ich wollte einfach bei meiner Familie bleiben bzw. mit meiner Familie zusammen sein.

F: Sie führten aus, dass Sie ab September 1995 in der Russischen Föderation und zwar im Dorf XXXX gewesen wären. Wie lange hielten Sie sich in diesem Dorf auf?F: Sie führten aus, dass Sie ab September 1995 in der Russischen Föderation und zwar im Dorf römisch 40 gewesen wären. Wie lange hielten Sie sich in diesem Dorf auf?

A: Bis zum Jahre 2006. Bis zum Zeitpunkt, als mein Mann und mein jüngerer Sohn in die Türkei aufbrachen und ich mich mit meinem Sohn XXXX auf dem Weg nach Österreich machte. Am 05. oder 06. September 2006 verließen wir XXXX nach Österreich.A: Bis zum Jahre 2006. Bis zum Zeitpunkt, als mein Mann und mein jüngerer Sohn in die Türkei aufbrachen und ich mich mit meinem Sohn römisch 40 auf dem Weg nach Österreich machte. Am 05. oder 06. September 2006 verließen wir römisch 40 nach Österreich.

F: Brachen Sie direkt nach Österreich auf? War Ihr Zielland von Anfang an Österreich?

A: Ja.

F: Verließen Sie gemeinsam mit Ihrem Mann und Ihrem zweiten Sohn XXXX? Brachen sie gemeinsam von dort auf?

A: Nein. Mein Mann und mein jüngerer Sohn brachen so 15 Tage vor uns auf bzw. reisten 15 Tage vor uns in die Türkei.

F: Worin lag der Grund, dass sie nicht gemeinsam reisten bzw. in das gleiche Land aufbrachen?

A: Das Geld reichte nicht, dass wir gemeinsam nach Österreich gingen. Deshalb gingen mein Mann und mein jüngerer Sohn in die Türkei, um dort Geld zu verdienen. Ich und mein älterer Sohn machten uns auf dem Weg nach Österreich.

F: Sie führten aus, vom September 1995 bis zum September 2006 in XXXX gewohnt zu haben. Beschreiben Sie Ihre dortigen Wohnverhältnisse!F: Sie führten aus, vom September 1995 bis zum September 2006 in römisch 40 gewohnt zu haben. Beschreiben Sie Ihre dortigen Wohnverhältnisse!

A: Wir lebten dort in einem kleinen Holzhaus, welches wir gemietet hatten.

F: Wie finanzierten Sie in XXXX Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Familie?F: Wie finanzierten Sie in römisch 40 Ihren und den Lebensunterhalt Ihrer Familie?

A: Meine Söhne und mein Mann arbeiteten auf Baustellen in der Stadt XXXX. Ich war zuhause und führte den Haushalt, wobei ich auch verschiedene Hilfstätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten, so half ich zum Beispiel beim Maiskolben sammeln, erledigte.A: Meine Söhne und mein Mann arbeiteten auf Baustellen in der Stadt römisch 40 . Ich war zuhause und führte den Haushalt, wobei ich auch verschiedene Hilfstätigkeiten bzw. Hilfsarbeiten, so half ich zum Beispiel beim Maiskolben sammeln, erledigte.

F: Waren Sie in XXXX gemeldet bzw. registriert?F: Waren Sie in römisch 40 gemeldet bzw. registriert?

A: Nein.

F: Es erscheint schwer vorstellbar, dass man ungemeldet bzw. unregistriert 11 Jahre in einem gemieteten Holzhaus in der Russischen Föderation lebt und dabei auch noch diversen Beschäftigungen nachgeht. Was sagen Sie dazu?

A: Bei den Arbeiten handelte es sich um Schwarzarbeiten. Wir gingen keinen angemeldeten Arbeiten nach.

F: Trotzdem hätte es den Behörden auffallen müssen, wenn jemand ungemeldet bzw. unregistriert 11 Jahre an ein und derselben Örtlichkeit in der Russischen Föderation wohnt bzw. lebt. Was sagen Sie dazu?

A: Wir wurden ja auch von der Polizei kontrolliert.

F: Und? Die Polizei unternahm nichts dagegen?

A: Doch, wir bekamen auch Geldstrafen, die wir bezahlten. Manchmal gelang es uns auch, die Polizisten zu bestechen.

F: Warum ließen Sie sich nicht registrieren bzw. melden?

A: Wie hätten wir das machen sollen, wir hatten ja keine Pässe.

F: Warum? Sie führten vorerst aus, einen alten Sowjetpass gehabt zu haben!

A: Dieser wäre mir in der Russischen Föderation nicht verlängert worden.

F: Warum nicht?

A: Da die Pässe bereits abgelaufen waren und alte Pässe nicht mehr verlängert wurden. Das wusste bzw. weiß ich.

F: Mit welchen Unterlagen bzw. Dokumenten reisten Ihr Mann und Ihr Sohn in die Türkei?

A: Sie hatten zwar auch ihre alten sowjetischen Pässe mit, reisten aber illegal, weil diese Pässe eben nicht mehr gültig waren.

F: Armenien wurde bereits im Jahre 1991 selbstständig. Warum ließen Sie sich eigentlich bis zum Jahre 1995 keinen armenischen Reisepass ausstellen?

A: Es stimmt zwar, dass Armenien im Jahre 1991 selbstständig wurde. Die eigenen Pässe wurden aber erst im bzw. ab dem Jahre 1995 ausgegeben. Bis zum Jahre 1995 galten die alten, sowjetischen Pässe.

F: Warum ließen Sie sich im Jahre 1995 keinen Pass ausstellen?

A: Da wir das Land verließen. Wir warteten nicht mehr auf die neuen Pässe.

F: Sie verließen aber erst im September des Jahres 1995 Armenien. Was sagen Sie dazu bzw. wann wurde mit der Ausgabe der neuen armenischen Reisepässe begonnen?

A: Mit der Ausgabe wurde eigentlich schon Ende 1994 begonnen, aber gab es eine Regelung bezüglich der Reihenfolge der Änderung.

F: Inwiefern, wurde die Änderung geregelt?

A: Zuerst kamen jene Personen an die Reihe, die ihren ersten Pass, somit Personen ab 16 Jahre, ausgestellt erhielten. Dann ging es ganz normal, wobei es aber zu einem Engpass der Blanko-Dokumente kam. Die Ausstellung zog sich dann etwas in die Länge und reisten wir schon frühzeitig aus bzw. warteten wir nicht mehr auf die neuen Pässe, da ja mein Sohn damals auch schon verfolgt wurde.

F: Waren Sie in Armenien politisch tätig und/oder Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Bewegung?

A: Nein.

F: Waren Sie in Armenien jemals in Haft und/oder wurden Sie festgenommen?

A: Nein.

F: Waren Sie in Armenien persönlichen Verfolgungen seitens staatlicher Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl., ausgesetzt?

A: Nein.

F: Hatten Sie sonstige Probleme und/oder Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, sprich Polizei, Militär, Gerichten oder dgl., in Armenien?

A: Nein. Ich persönlich nicht, aber mein Sohn, wie ich ja auch schon ausführte.

F: Wer wohnt jetzt eigentlich in Ihrem Holzhaus in XXXX?

A: Das weiß ich nicht. Wir ließen dieses im September 1995 einfach zurück. Was mit diesem passiert ist bzw. wer in diesem wohnt, weiß ich nicht.

F: Was glauben Sie, was Ihnen im Falle einer Rückkehr in Armenien drohen bzw. passieren würde?

A: Das weiß ich nicht. Sie könnten mich verfolgen, da ich mit einem Aserbaidschaner verheiratet bin.

F: Wie sollte man dies in Erfahrung bringen bzw. wer sollte sich zum Beispiel in Erewan daran stoßen, dass Sie mit einem Aserbaidschaner verheiratet sind?

A: Ich will nicht alleine nach Armenien zurück, ich will bei meiner Familie sein.

F: Sie sind ja zurzeit auch hier in Österreich alleine! Was sagen Sie dazu?

A: Ja, schon. Ich habe aber die Hoffung bzw. besteht die Möglichkeit, dass meine Söhne und mein Mann auch nach Österreich kommen.

F: Warum könnten Sie mit Ihrem Mann und Ihren Söhnen nicht auch in Armenien, zum Beispiel in Erewan leben?

A: Wie gesagt ist mein Mann ein Aserbaidschaner. Aserbaidschaner haben in Armenien keine Rechte. Auch könnte mein Mann von der Polizei bzw. von den Fedayins getötet werden. Es gibt keinen einzigen Aserbaidschaner mehr in Armenien.

F: Es leben wohl noch Aserbaidschaner in Armenien, insbesondere auch in Erewan und hat sich auch die allgemeine Situation in Bezug auf die Aseri bzw. auf Mischehen zum Besseren gewendet. Aufgrund der gegenwärtige Lage in Armenien ist nicht davon auszugehen, dass Aseri bzw. dass man aufgrund einer Mischehe bzw. aufgrund Abstammung aus einer Mischehe in Armenien verfolgt wird bzw. mit Verfolgungen konfrontiert ist. Was sagen Sie dazu?

A: Das stimmt nicht. Es herrschen noch immer Konflikte zwischen Armeniern und den Aseri in Armenien. Der Konflikt besteht nach wie vor bzw. ist dieser noch nicht beendet.

F: Wollen Sie Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur gegenwärtige Lage und Situation in Armenien nehmen?

A: Nein.

..."

I.1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 08.11.2007, Zahl: 06 09.605-BAE, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.11.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 08.11.2007, Zahl: 06 09.605-BAE, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.11.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

I.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass unabhängig von der Glaub- beziehungsweise Unglaubwürdigkeit des Vorbringens anzuführen ist, dass die Begründung des Antrages schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet. Dies deshalb, da aus den Ausführungen der BF keine konkret gegen ihre Person gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar sind. Die BF hätte vielmehr und generell durch den von ihr vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewog, ausschließlich in anderen Motiven - im Konkreten in der Desertion ihres Sohnes; "F: Brachten Sie bereits alle Ihre Gründe vor, die Sie dazu bewogen, Armenien zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen? A: Ja.; F:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass unabhängig von der Glaub- beziehungsweise Unglaubwürdigkeit des Vorbringens anzuführen ist, dass die Begründung des Antrages schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet. Dies deshalb, da aus den Ausführungen der BF keine konkret gegen ihre Person gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar sind. Die BF hätte vielmehr und generell durch den von ihr vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewog, ausschließlich in anderen Motiven - im Konkreten in der Desertion ihres Sohnes; "F: Brachten Sie bereits alle Ihre Gründe vor, die Sie dazu bewogen, Armenien zu verlassen und in Österreich einen Asylantrag zu stellen? A: Ja.; F:

Wollen Sie aus Eigenem diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen? A: Nein. Mein bzw. das Problem lag in der Person meines Sohnes und dessen Wehrdienst. Deshalb mussten bzw. waren wir gezwungen, das Land zu verlassen." - gelegen wäre.

Bezüglich der Probleme und Schwierigkeiten mit der Familie und den Nachbarn bzw. den "anderen" Armeniern wurde ausgeführt, dass es sich dabei ausschließlich um "Verfolgungen" seitens Dritter - Privater - gehandelt hätte. Diesen "Verfolgungen" würde es somit am staatlichen Charakter fehlen, um von einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgehen zu können. Festgehalten wurde in diesem Zusammenhang auch, dass es diesen Problemen bzw. Schwierigkeiten auch am zeitlichen Konnex zur Asylantragstellung fehlen bzw. mangeln würde. Dies insbesondere im Hinblick auf die gegenwärtige Lage und Situation in Armenien. Aus den Länderfeststellungen zur gegenwärtigen Lage und Situation in Armenien geht - klar und eindeutig - hervor, dass es gegenwärtig weder zu mittelbaren noch zu unmittelbaren Verfolgungen von Ehepartnern kommt, die eine Mischehe eingegangen sind bzw. eine solche geschlossen haben, was auch für Abkömmlinge aus Mischehen gilt. Auch ist der Staat Armenien gegenwärtig sowohl in der Lage, als auch willens, Übergriffe Privater hintanzuhalten bzw. Schutz vor solchen zu bieten.

Auch mit der Behauptung, dass sie im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungen zu rechnen hätte, vermochte es die BF nicht, dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden. Die diesbezüglichen Befürchtungen der BF stützen sich lediglich auf vage Vermutungen und Behauptungen, die insbesondere auch keine Deckung in der - gegenwärtigen - allgemeinen Lage und Situation in Armenien - siehe Länderfeststellungen - finden bzw. mit dieser nicht in Einklang zu bringen sind.

Bezüglich der im Asylverfahren geforderten Verfolgungsgefahr wurde festgehalten, dass diese - um asylrelevant zu sein - aktuell sein muss, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Die Entscheidung über die Gewährung von Asyl stellt eine Prognoseentscheidung dar und hat darauf abzustellen, ob der individuellen Person des Asylwerbers in Zukunft, das heißt im Falle der Rückkehr, die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung droht, was im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - zu verneinen war.

Zusammenfassend wurde bezüglich des Vorbringens somit festgehalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass die BF gegenwärtig in Armenien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre.

Weiters führte das BAA aus, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der BF - Asthma, chronische Lungenentzündung, Churg-Srauss-Syndrom - und des Umstandes, dass die BF - gegenwärtig - auch als eine allein stehende Frau angesehen werden muss, Hindernisse vorliegen, welcher eine Rückführung bzw. Rücküberstellung nach Armenien entgegenstehen. Im Hinblick auf die gegenwärtige allgemeine Lage und Situation in Armenien - siehe Länderfeststellungen - und der persönlichen Situation der BF - 51-jährige, allein stehende, chronisch kranke Frau ohne familiäre Anknüpfungspunkte in Armenien - kann nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien in eine aussichtslose Situation bzw. Lage - im Sinne des Artikels 3 EMRK - geraten könnte bzw. würde.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen, welche auch die Lage der Minderheiten, Mischehen, die medizinische Versorgung, die Grundversorgung und die Verfügbarkeit von Medikamenten mitumfassten.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen, welche auch die Lage der Minderheiten, Mischehen, die medizinische Versorgung, die Grundversorgung und die Verfügbarkeit von Medikamenten mitumfassten.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass, da die BF nicht in der Lage war, dem Bundesasylamt darzulegen, gegenwärtig in Armenien einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein, ihr auch kein Asyl in Österreich gewährt werden konnte.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass, da die BF nicht in der Lage war, dem Bundesasylamt darzulegen, gegenwärtig in Armenien einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt zu sein, ihr auch kein Asyl in Österreich gewährt werden konnte.

Weiters führte das BAA aus, dass sich im vorliegenden Fall jedoch ergab, dass der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.11.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] gegen Spruchpunkt I. erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.11.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass auch nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein kann, wenn der Herkunftsstaat Schutz nicht bieten kann oder nicht Willens oder in der Lage ist, vor Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen. Es wurde der Beweisantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten zur fehlenden Schutzmöglichkeit und des fehlendes Willens des armenischen Staates bei Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen aufgrund aserisch-armenischer Mischehe einzuholen. Es wurden Länderinformationen, wie beispielsweise der Artikel von Harutiun Chatschatrian, erschienen am 01.11.2007 in den "Caicaz europenews", das Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 22.09.2003, aus den Jahren 2003 bis 2007 vorgebracht und eingewendet, dass diese hätten berücksichtigt werden müssen, da daraus nicht klar und deutlich hervorgehe, dass es nicht zu Verfolgungshandlungen wegen einer Mischehe komme. Die Ausführungen zur Gewährung von Refoulementschutz , dass im Falle der Rückkehr die Möglichkeit einer Bedrohungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK gegeben sei, stehe im Widerspruch zur Annahme, dass die BF in Armenien nicht aktuell asylrelevant bedroht sei. Es wurde beantragt eine Verhandlung anzuberaumen.Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass auch nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein kann, wenn der Herkunftsstaat Schutz nicht bieten kann oder nicht Willens oder in der Lage ist, vor Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen. Es wurde der Beweisantrag gestellt, ein Sachverständigengutachten zur fehlenden Schutzmöglichkeit und des fehlendes Willens des armenischen Staates bei Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen aufgrund aserisch-armenischer Mischehe einzuholen. Es wurden Länderinformationen, wie beispielsweise der Artikel von Harutiun Chatschatrian, erschienen am 01.11.2007 in den "Caicaz europenews", das Gutachten der SFH-Länderanalyse vom 22.09.2003, aus den Jahren 2003 bis 2007 vorgebracht und eingewendet, dass diese hätten berücksichtigt werden müssen, da daraus nicht klar und deutlich hervorgehe, dass es nicht zu Verfolgungshandlungen wegen einer Mischehe komme. Die Ausführungen zur Gewährung von Refoulementschutz , dass im Falle der Rückkehr die Möglichkeit einer Bedrohungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK gegeben sei, stehe im Widerspruch zur Annahme, dass die BF in Armenien nicht aktuell asylrelevant bedroht sei. Es wurde beantragt eine Verhandlung anzuberaumen.

I.1.4. Mit Bescheiden des BAA vom 03.11.2008 und 10.12.2009 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF jeweils verlängert, sodass dieser derzeit die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.11.2010 erteilt wurde.römisch eins.1.4. Mit Bescheiden des BAA vom 03.11.2008 und 10.12.2009 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF jeweils verlängert, sodass dieser derzeit die befristete Aufenthaltsberechtigung bis 08.11.2010 erteilt wurde.

I.1.5. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Lage der Minderheiten und bei Mischehen durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 22.03.2010 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine gegenteilige Rechtsauslegung, welche im gegenständlichen Fall die Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gebieten würde, kann auch nicht Art. 6 EMRK entnommen werden, zumal Angelegenheiten des Asyl- und Fremdenwesens nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR nicht in den Bereich der civil rights iSd Art 6 EMRK fallen [Erk. d. VfGH v. 15.10.2004, GZ G237/03 ua]. Auch kann für den gegenständlichen Fall der Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - EU-Verfahrensrichtlinie - Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005, ABl. EU Nr. L 326 S. 13 ff) keine Verhandlungspflicht zur Wahrung des Parteiengehörs entnommen werden, zumal insbesondere deren Art 39 (1) leg. cit. zwar einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal, jedoch keine unbedingte Verhandlungspflicht für dieses Gericht oder Tribunal vorsieht.)römisch eins.1.5. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Lage der Minderheiten und bei Mischehen durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 22.03.2010 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Eine gegenteilige Rechtsauslegung, welche im gegenständlichen Fall die Wahrung des Parteiengehörs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gebieten würde, kann auch nicht Artikel 6, EMRK entnommen werden, zumal Angelegenheiten des Asyl- und Fremdenwesens nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des EGMR nicht in den Bereich der civil rights iSd Artikel 6, EMRK fallen [Erk. d. VfGH v. 15.10.2004, GZ G237/03 ua]. Auch kann für den gegenständlichen Fall der Richtlinie über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - EU-Verfahrensrichtlinie - Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005, Amtsblatt EU Nummer L 326 Seite 13 ff) keine Verhandlungspflicht zur Wahrung des Parteiengehörs entnommen werden, zumal insbesondere deren Artikel 39, (1) leg. cit. zwar einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal, jedoch keine unbedingte Verhandlungspflicht für dieses Gericht oder Tribunal vorsieht.)

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte im Rahmen einer Gesamtschau beim Vorliegen der hier anzutreffenden Voraussetzungen die Wahrung des Parteiengehörs in Schriftform erfolgen.

Es wurden Folgende Quellen dem Verfahren zu Grunde gelegt:

Stellungnahme von Frau Dr. XXXX für den UBAS vom 07.05.2003Stellungnahme von Frau Dr. römisch 40 für den UBAS vom 07.05.2003

Anfragenbeantwortung a-4789 (Accord vom 03.03.2006)

Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N

Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan (Bundesasylamt 01.11.2007)

Anfragenbeantwortung für die Staatendokumention des Bundesasylamtes, Zahl a-5791 (Accord vom 29.11.2007)

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamantary Assembly, Doc. 11579, 15.2.2008)

Favorit Sarkisian gewann Präsidentenwahl in Armenien- FM (APA0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008)

Armenia Country Report on Human Rights 2007 (U.S. Department of State, March 11. 2008)

APA vom 13.3.2008: "Berg Karabach: Armenien signalisiert Aserbaidschan Dialogbereitschaft"

Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg (20.3.2008)

Armenia: Picking up the Pieces (International Crisis Group 08.04.2008)

Accord Anfragenbeantwortung a 6099 (ACC-ARM 6099) vom 07.05.2008

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008 und vom 11.8.2009

Dr. XXXX, Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.:Dr. römisch 40 , Anfragebeantwortung an den AsylGH vom 25.7.2008 Az.:

252.129/0-IX/49/04

Expert Opinion von Dr. XXXX (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008Expert Opinion von Dr. römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage ) vom 23.10.2008

Country Sheet Armenia, Country of Return Information Project, February 2009

Background Note: Armenia U.S. Department of State February 2009

2008 Human Rights Report: Armenia 2008 Country Reports on Human Rights Practices, U.S. Department of State February 25, 2009

Turkey and Armenia: Opening Minds, Opening Borders, International Crisis Group, Europe Report N°199 - 14 April 2009

Türkei/Armenien/Geschichte Türkei und Armenien vereinbaren Versöhnungsprozess APA0004 5 AA 0346 vom 23.04.2009

Expert Opinion von Dr. XXXX (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009Expert Opinion von Dr. römisch 40 (Asylgerichtshofsanfrage vom 29.01.2009) vom 23.04.2009

Aserbaidschan/Armenien/Konflikte Neue Friedenshoffnung für Berg-Karabach APA0652 5 AA 0325 vom 07.Mai 2009

OSZE begrüßt Bemühungen zu Bekämpfung des Menschenhandels in Armenien, APA APA0405 5 AA 0200 vom 08.Mai 2009

OSZE-Vorsitzende: Armenien soll demokratische Reformen weiterführen, APA0303 5 AA 0234 vom 03. Juli 2009

Basierend auf das oa. Quellenmaterial werden folgende Kernaussagen getroffen:

Seit Wiedererlangung der Eigenstaatlichkeit vollzieht sich ein umfangreicher Reformprozess auf politischer, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Ebenen hin zu einem demokratischen und marktwirtschaftlich strukturierten Staat. Die Umsetzung der gesetzlichen Reformen lässt jedoch, insbesondere in politischer Hinsicht, zu wünschen übrig.

Präsident Armeniens ist Serge Sargsyan, Amtseinführung 09.04.2008 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 5).

Das Institut einer vom Parlament gewählten Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die geänderte Verfassung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Das Profil des derzeitigen Ombudsmann wurde durch eine deutliche Verurteilung der gewaltsamen Auflösung der Demonstrationen der Unterstützer des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Levon Ter-Petrosyan erheblich geschärft (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).

Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Art. 3 Abs. 1, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:Die Verfassung enthält einen ausführlichen, mit den anderen europäischen Ländern vergleichbaren Grundrechtsteil, der auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte mit einschließt. Durch die 2005 erfolgte Verfassungsänderung wurden die Grundrechte weiter gestärkt. Eine wichtige Neuerung ist Artikel 3, Absatz eins,, der bestimmt, dass der Mensch, seine Würde, die Grundrechte und Freiheiten die höchsten Werte sind. Armenien ist Mitglied zahlreicher internationaler Übereinkommen auf dem Gebiet der Menschenrechte, einschließlich:

Internationales Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dessen 1. Zusatzprotokoll

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierungen der Frau

Übereinkommen über die Rechte des Kindes und dessen Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Ratifizierung der Fakultativprotokolle 2005)

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.

Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudspersonen für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen.

Der derzeitige Ombudsmann und seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und zur Verbesserung der Menschenrechtslage beigetragen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 11f).

Armenien hat im September 2003 das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe ist damit abgeschafft; dies ist in der Verfassung verankert (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 12).

Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Schulen in Orten, in denen Angehörige der griechischen und jesidischen Minderheiten (die Jesiden bilden in einer Reihe von Dörfern die Bevölkerungsmehrheit) leben, bieten Fächer in Minderheitensprachen an.

Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, aber nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind aber weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen. Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange, aber dies ist aber grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchteten bis Ende 1988 praktisch alle armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan. Behauptungen von Asylwerbern, nach diesem Zeitpunkt aus Aserbaidschan geflüchtet zu sein haben sich nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes durchwegs als falsch herausgestellt.

Die in Armenien lebenden Aserbaidschaner flüchteten ebenfalls aus ihrem Geburtsland. Heute leben nur wenige Hundert aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Alle von ihnen besitzen die armenische Staatsangehörigkeit; die Mehrzahl hat auch armenische Familiennamen angenommen. Glaubhafte Berichte von staatlichen Repressionen liegen nicht vor.

Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 8).

Schätzungen zu Folge leben derzeit noch etwa 6.000 Azeris in Armenien. Die Zahl ist jedoch nicht genau bekannt, nachdem viele dieser Personen ihre Namen in der Zwischenzeit geändert haben und gut integriert in Armenien leben. NGOs besuchen jedoch regelmäßig

bekannte Fälle von Azeris in Armenien. Aktuelle Problemstellungen speziell für Azeris oder Angehörige von Mischehen in Armenien sind nicht bekannt geworden. Grundlegend hat das Thema nach übereinstimmenden Aussagen seit einigen Jahren seine Aktualität verloren.

In den letzten Jahren konnte beobachtet werden, dass sich die Situation gegenüber Angehörigen von Mischehen entspannt hat. Die Bevölkerung hegt jedoch nach wie vor ein gewisses Misstrauen gegenüber Azeris, egal ob in einer Mischehe lebend oder nicht. Jedoch ist die Einstellung der Bevölkerung hier einem gewissen Wandel unterworfen, besonders was die Einstellung zu Azeris betrifft, die selbst in Armenien leben. Übergriffe sind seit Jahren keine mehr bekannt geworden.

Auch alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden.

Im Rahmen der Erstellung einer jüngeren Studie konnten noch 20 "gemischte Familien" ausgeforscht werden. In all diesen Fällen konnten nach Rücksprache mit den Betroffenen keine wie auch immer gearteten besonderen Probleme mit Behörden oder im Alltagsleben wahrgenommen werden. Diskriminierungen im Alltagsleben können aber konsequenterweise nicht ausgeschlossen werden.

Es gibt in Armenien aber noch einige "versteckte" Mischehen. In einem weiteren speziellen Projekt von "Our Home Armenia" konnten etwa 60 Azeris in Armenien ausgeforscht werden. Keine dieser Personen hat von besonderen Problemen in Armenien berichtet und über eine spezielle Sicherheitsgefährdung ist derzeit nichts bekannt.

Nicht auszuschließen ist, dass es im Rahmen einer möglichen weiteren Verschlechterung der Beziehungen zwischen Armenien und Aserbaidschan es auch zu einer Verschärfung der Lage für die wenigen verblieben Azeris in Armenien kommt. Derzeit ist dies jedoch nicht der Fall (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007).

Dr. XXXX unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind.Dr. römisch 40 unterstreicht zunächst am Beginn die verfassungsmäßigen Garantien für nationale Minderheiten in Armenien. Ihre Meinung ist insofern richtig, als Artikel 15 der im Jahr 1995 beschlossenen Verfassung der Republik Armenien festlegt, das "Staatsbürgern ungeachtet nationaler Herkunft, Rasse, Geschlecht, Muttersprache, Glaubens, politischer und anderer Meinung, sozialer Herkunft, Besitz- sowie anderer Verhältnisse alle Rechte und Freiheiten genießen, sowie allen durch die Verfassung und die Gesetze des Landes festgelegten Pflichten unterworfen sind.

Diese gesetzlichen Vorgaben haben sich nicht verändert, und das Recht der nationalen Minderheiten wird durch den Staat sowie seine Gesetze garantiert. Unter dem Gesetz über die Grundlagen der kulturellen Rechtsprechung, das 2002 verabschiedet wurde, unterstützt Armenien die kulturelle Eigenständigkeit und Entwicklung der in seinem Land wohnhaften nationalen Minderheiten.

Es ist wichtig hinzuzufügen, dass Armenien einer Reihe internationaler, zwischenstaatlicher und bilateraler Abkommen beigetreten ist, welche ein multikulturelles Umfeld für nationale und sprachliche Minderheiten gewährleisten und schützen, darunter auch die Rahmenkonvention über die Rechte nationaler Minderheiten und die Europäische Charta über regionale oder Minderheitensprachen. Diese werden in Armenien sowohl durch die nationale Gesetzgebung, als auch durch ihre Einbeziehung in Kultur- Bildungs- Informations- und andere Programme umgesetzt (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 1).Es ist wichtig hinzuzufügen, dass Armenien einer Reihe internationaler, zwischenstaatlicher und bilateraler Abkommen beigetreten ist, welche ein multikulturelles Umfeld für nationale und sprachliche Minderheiten gewährleisten und schützen, darunter auch die Rahmenkonvention über die Rechte nationaler Minderheiten und die Europäische Charta über regionale oder Minderheitensprachen. Diese werden in Armenien sowohl durch die nationale Gesetzgebung, als auch durch ihre Einbeziehung in Kultur- Bildungs- Informations- und andere Programme umgesetzt (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 1).

Frau XXXX Ansicht über den Ausschluss der Minderheiten vom politischen Leben entspricht nur teilweise der wahren Situation. Sie hat recht mit ihrer Feststellung, dass Minderheiten auf der nationalen Ebene, das heißt im Parlament, nicht vertreten sind. Betrachtet man jedoch die kommunale Ebene, dann bekleiden nationale Minderheiten wie die Kurden, oder die Yesidis die Positionen von Dorfbürgermeistern und Mitgliedern der kommunalen Verwaltung auf der Ebene von Wohngebieten, in denen sie eine Bevölkerungsmehrheit darstellen.Frau römisch 40 Ansicht über den Ausschluss der Minderheiten vom politischen Leben entspricht nur teilweise der wahren Situation. Sie hat recht mit ihrer Feststellung, dass Minderheiten auf der nationalen Ebene, das heißt im Parlament, nicht vertreten sind. Betrachtet man jedoch die kommunale Ebene, dann bekleiden nationale Minderheiten wie die Kurden, oder die Yesidis die Positionen von Dorfbürgermeistern und Mitgliedern der kommunalen Verwaltung auf der Ebene von Wohngebieten, in denen sie eine Bevölkerungsmehrheit darstellen.

Was die anderen Minderheiten angeht, so unterstreicht das Kompendium über Kulturpolitik und Trends in Europa, 10. Auflage, 2009:

"derzeit wird [in Armenien] für die folgenden Minderheiten eine Unterstützung für Unterricht in ihrer nationalen (Mutter)sprache gewährt: Russen, Yazidis, Kurden, Assyrer, sowie zum Teil auch für Griechen, Polen, Deutsche und Ukrainer - und zwar im Rahmen der Programme für weiterführende Bildungseinrichtungen in Armenien. Es gibt auch regelmäßige Radioprogramme in den Sprachen Kurdisch, Yazidi, Russisch, Assyrisch, und Georgisch, die mit staatlicher Unterstützung durchgeführt werden. Im Kulturbereich erhalten Organisationen, die in der Bildung- und Kultursphäre angesiedelt sind, ebenfalls finanzielle und organisatorische Hilfestellung. Gesetzesnovellierungen zum Schutz und der Entwicklung und Pflege der ethnischen Identität der nicht-armenischen Staatsangehörigen finden laufend statt.

In den letzten Jahren sind eine Reihe kultureller Einrichtungen und kultureller Zentren für nationale Minderheiten in Armenien eröffnet worden.

Es ist somit schwierig, von einer Diskriminierung nationaler Minderheiten in Armenien zu sprechen. Obwohl es auf der höchsten politischen Ebene, mit Entscheidungsgewalt, wie zum Beispiel im Parlament, keine formelle Quote für ihre Vertretung gibt, so existieren vom Standpunkt ihres kulturellen und gesellschaftlichen Lebens keine gravierenden Probleme [für die Minderheiten]. Abgesehen davon sollte man aber auch berücksichtigen, dass westeuropäische Kriterien nicht notwendigerweise - zum Beispiel - mit der Lebensbetrachtung, der Philosophie und der Lebensführung der größten ethnischen Minderheit in Armenien, der Yezidis, übereinstimmt (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 2).Es ist somit schwierig, von einer Diskriminierung nationaler Minderheiten in Armenien zu sprechen. Obwohl es auf der höchsten politischen Ebene, mit Entscheidungsgewalt, wie zum Beispiel im Parlament, keine formelle Quote für ihre Vertretung gibt, so existieren vom Standpunkt ihres kulturellen und gesellschaftlichen Lebens keine gravierenden Probleme [für die Minderheiten]. Abgesehen davon sollte man aber auch berücksichtigen, dass westeuropäische Kriterien nicht notwendigerweise - zum Beispiel - mit der Lebensbetrachtung, der Philosophie und der Lebensführung der größten ethnischen Minderheit in Armenien, der Yezidis, übereinstimmt (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 2).

Unter den aussagekräftigsten Dokumenten ist die am 12. Mai 2006 durch das Kontrollkomitee des Europarates zur Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten verabschiedete Zweite Einschätzung Armeniens besonders zu erwähnen. Das Dokument weit darauf hin, dass "Armenien weiter gezeigt hat, dass es ihm mit der Umsetzung der Rahmenkonvention ernst ist. Es hat eine Reihe rechtlicher und verfassungsmäßiger Schritte unternommen, um den Schutz der nationalen Minderheiten zuzurechnender Personen zu verbessern, und im Land ist ein allgemeines Klima der Toleranz weiter vorherrschend (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 3).Unter den aussagekräftigsten Dokumenten ist die am 12. Mai 2006 durch das Kontrollkomitee des Europarates zur Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten verabschiedete Zweite Einschätzung Armeniens besonders zu erwähnen. Das Dokument weit darauf hin, dass "Armenien weiter gezeigt hat, dass es ihm mit der Umsetzung der Rahmenkonvention ernst ist. Es hat eine Reihe rechtlicher und verfassungsmäßiger Schritte unternommen, um den Schutz der nationalen Minderheiten zuzurechnender Personen zu verbessern, und im Land ist ein allgemeines Klima der Toleranz weiter vorherrschend (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 3).

In den Berichten internationaler Organisationen beziehungsweise anderen relevante Dokumenten, die bei der Erstellung dieses Expertengutachtens herangezogen worden sind, gibt es keinerlei Erwähnung spezifischer aserbaidschanischer Minderheitenprobleme, die von ethnischen Aserbaidschanern in Armenien erlebt worden wären. Der Grund dafür liegt darin, dass es nur mehr äußerst wenige Aserbaidschaner in Armenien gibt. Und wenn man jene Personen heranzieht, die in armenisch - aserbaidschanischen Mischehen geboren wurden, so ist es schwierig ein Urteil über ihre exakte Anzahl oder Situation abzugeben. Jede Bewertung in dieser Angelegenheit ist reine Spekulation, weil es keinen Nachweis und keinerlei Daten gibt, die man als Grundlage für Schlussfolgerungen heranziehen könnte.

In einem Interview für eine armenische Tageszeitung im Februar 2007 gab ein hochrangiger Vertreter des Büros für nationale Minderheiten und Religiöse Angelegenheiten Armeniens folgende Stellungnahme ab:

"Ja, es gibt ethnische Aserbaidschaner, die in Armenien leben. Ich kenne viele von ihnen, aber ich kann keine Zahlen nennen. Armenien hat die Uno-Konvention unterzeichnet, gemäß welcher der Staat die Verpflichtung übernimmt, kein statistisches Material bezüglich bedrohter Gruppen, oder solcher, die sich bedroht fühlen, zu publizieren, wenn diese Gruppen nicht sehr zahlreich sind, und mit Problemen konfrontiert sein könnten. Während der Volkszählung haben eine Reihe von Personen ihre Volkszugehörigkeit als Aserbaidschanisch bezeichnet. Ich kenne einige Aserbaidschaner, die mit ihren Gattinnen oder Ehegatten hierher kamen. Manche geben ihre ethnische Zugehörigkeit nicht gerne bekannt, andere sehen das gelassener. Wir sprachen mit einigen bekannten Aserbaidschanern, die in Armenien wohnhaft sind, aber sie haben noch keinen Willen bekundet, zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Volksgruppe zu bilden."

Es ist eindeutig sehr schwierig, die gegenwärtige Situation zu beschreiben, oder sich auf Schikanen oder Belästigungen irgendeiner ethnischen Minderheit zu beziehen, wenn es keinen Beweis für ihr Vorhandensein gibt. Das Argument, dass die Aserbaidschaner sich nicht (als Volksgruppe) erklären aus Furcht, sie könnten belästigt und drangsaliert werden, ändert nichts und bleibt im Dunstkreis purer Theorie (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 3f).Es ist eindeutig sehr schwierig, die gegenwärtige Situation zu beschreiben, oder sich auf Schikanen oder Belästigungen irgendeiner ethnischen Minderheit zu beziehen, wenn es keinen Beweis für ihr Vorhandensein gibt. Das Argument, dass die Aserbaidschaner sich nicht (als Volksgruppe) erklären aus Furcht, sie könnten belästigt und drangsaliert werden, ändert nichts und bleibt im Dunstkreis purer Theorie (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 3f).

Tatsächlich ist die aserbaidschanische Minderheit niemals einer Belästigung oder Verfolgung in Armenien ausgesetzt gewesen. Man kann den Exodus von ungefähr 200.000 Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit aus Armenien von 1988 bis 1989 als Ausnahmeerscheinung betrachten. Unter den [damals] vorherrschenden Umständen erbitterter politischer Auseinandersetzung, die ein paar Jahre später zu einem offenen Krieg eskalierten, in Anbetracht der armenischen Pogrome in Sumgait, Kirovabad, und später auch in Baku, ließe sich diese erzwungene Ausreise der Aserbaidschaner erklären, nicht rechtfertigen, aber erklären, und zwar als natürliche Konsequenz und eine Revanche für die aserbaidschanischen Gräueltaten gegen die armenische Minderheit in Aserbaidschan.

Nichtsdestotrotz erlebte kein Mitglied der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien solche Gräueltaten, wie sie die Armenier in Sumgait, Kirovabad, und in Baku erleben mussten.

Man muss nicht extra darauf hinweisen, dass dieser Exodus selbst den Absichten der aserbaidschanischen Minderheit zuwiderlief, da diese unter anderen politischen Gegebenheiten nie die Absicht gehabt hätten, das Land zu verlassen. Die armenischen Behörden und das Volk aber haben von allen systematischen gewaltsamen Handlungen gegen die ethnische Minderheit der Aserbaidschaner Abstand genommen, und waren bestrebt, im größtmöglichen Ausmaß normale Bedingungen für ihre Rückkehr in ihre [armenische] Heimat zu schaffen Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 6).Man muss nicht extra darauf hinweisen, dass dieser Exodus selbst den Absichten der aserbaidschanischen Minderheit zuwiderlief, da diese unter anderen politischen Gegebenheiten nie die Absicht gehabt hätten, das Land zu verlassen. Die armenischen Behörden und das Volk aber haben von allen systematischen gewaltsamen Handlungen gegen die ethnische Minderheit der Aserbaidschaner Abstand genommen, und waren bestrebt, im größtmöglichen Ausmaß normale Bedingungen für ihre Rückkehr in ihre [armenische] Heimat zu schaffen Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 6).

Im Konflikt zwischen Aserbaidschan und Armenien um das von Armeniern bewohnte Gebiet Berg-Karabach (Nagorny-Karabach) sind die Aussichten auf eine friedliche Lösung gestiegen. Die Präsidenten der beiden Länder, Ilcham Alijew (Aserbaidschan) und Sersch Sargsjan (Armenien), einigten sich am Donnerstag auf "Grundprinzipien" für einen möglichen Frieden. Dies sagte der US-Diplomat Matthew Bryza, der als einer der internationalen Vermittler in dem Konflikt fungiert, nach einem Gespräch der beiden Präsidenten in Prag.

"Zum ersten Mal haben sich die Präsidenten auf Grundprinzipien geeinigt, die die strittigen Punkte betreffen", sagte Bryza. Einzelheiten wollte er nicht mitteilen. "Wir bereiten einen Durchbruch vor", sagte auch der französische Vermittler Bernard Fassier. "Wir sind in der Lage, zu identifizieren, was ein Durchbruch sein könnte, aber wir haben ihn noch nicht geschafft." In Kürze sollen Details gemeinsam mit den Außenminister von Aserbaidschan und Armenien ausgearbeitet werden.

1994 war Berg-Karabach nach einem dreijährigen blutigen Konflikt, bei dem fast 30.000 Menschen starben, von Armenien besetzt worden. Das Gebiet war 1923 durch eine Entscheidung der Sowjetunion Aserbaidschan zugesprochen worden und gilt offiziell nach wie vor als Teil des aserbaidschanischen Staatsgebietes. Die Türkei und Aserbaidschan hatten 1993 ihre Grenzen zu Armenien geschlossen.

Die Vermittler hatten sich seit Monaten in der sogenannten "Minsk-Gruppe" der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) um einen neuen Friedensversuch bemüht. Die USA, Russland und Frankreich führen gemeinsam den Vorsitz der Vermittlergruppe. Die Annäherung der beiden Konfliktparteien kam zwei Wochen, nachdem die Türkei und Armenien sich auf einen Plan einigten, der zu einer Normalisierung der Beziehungen und zu einer Wiedereröffnung der gemeinsamen Grenze führen soll.

Nach Angaben von Diplomaten sind noch schwierige Fragen zu lösen. Dabei geht es sowohl um den völkerrechtlichen Status Berg-Karabachs als auch um einen Korridor, mit dem Berg-Karabach mit Armenien verbunden ist. Bisher hat der aserbaidschanische Präsident Alijew stets erklärt, eine Lösung könne es nur "innerhalb der territorialen Integrität Aserbaidschans" geben (APA0652 5 AA 0325 vom 07. Mai 2009).

Die Vorsitzende der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), die griechische Außenministerin Dora Bakoyannis, hat sich bei ihrem Besuch in Armenien für die Weiterführung der demokratischen Reformen und Fortschritte im Bemühen um eine Lösung des Berg-Karabach-Konflikts ausgesprochen. Armenien sei eine der Prioritäten der griechischen OSZE-Präsidentschaft, unterstrich sie laut einer Aussendung vom Freitag. Um die überwiegend von Armeniern bewohnte Enklave Berg (Nagorny-)Karabach auf aserbaidschanischem Territorium hatte sich während des Zerfalls der Sowjetunion Anfang der 1990er-Jahre ein blutiger Konflikt entzündet. Seit der Waffenruhe 1994 stehen das Gebiet sowie ein Landkorridor nach Armenien unter armenischer Kontrolle.

Bakoyannis betonte, dass die Auseinandersetzung mit den andauernden Konflikten in Armenien eine der höchsten Prioritäten der griechischen OSZE-Präsidentschaft darstelle: "Die

Verhandlungen sind an ihrem kritischen Punkt", sagte die OSZE-Vorsitzende und verwies auf

den Optimismus, den die konstruktive Teilnahme Armeniens und Aserbaidschans an Gesprächen im letzten Jahr geweckt hat. "Der politische Wille, den beide Seiten zum Ausdruck gebracht haben, und die Übereinkunft der Minsker Gruppe ermutigen mich, positive Ergebnisse zu erwarten." Die vermittelnde "Minsk-Gruppe" der OSZE wird von USA, Russland und Frankreich geleitet.

Die heutige Eröffnung eines neuen OSZE-Büros in der armenischen Hauptstadt Eriwan versteht Bakoyannis als Beitrag zu einer freien und demokratischen Gesellschaft: "Das Büro ist für die Menschen Armeniens hier." (APA0303 5 AA 0234 03. Juli 2009).

Die International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) gibt in ihrem Bericht vom Juni 2006 die Ergebnisse der Volkszählung von 2001 wieder. Diese habe ergeben, dass der Anteil von Minderheitenangehörigen an der armenischen Bevölkerung 2,2% betrage.

Diese Zahl umfasse 11 ethnische Gemeinschaften: Assyrer, Jesiden, Kurden, Russen, Griechen, Molokan, Juden, Polen, Ukrainer, Georgier und Deutsche. Die Jesiden stellten mit 40.620 Personen die größte Gruppe dar. Die Anzahl der Kurden betrage 1.519. Alle ethnischen Gruppen seien im gesamten Land verstreut, es gebe jedoch einige Dörfer, in denen Minderheitenangehörige einen beachtlichen Anteil bzw. die Mehrheit der Bevölkerung stellen würden.

Der International Religious Freedom Report des US Department of State (USDOS) vom November 2005 spricht davon, dass rund 90 Prozent der Bevölkerung AnhängerInnen der Armenisch Apostolischen Kirche seien. Zur Zahl der Mitglieder anderer religiöser Gruppierungen gebe es laut USDOS keine verlässlichen Zahlen, die einzelnen Glaubensgemeinschaften hätten jedoch folgende unbestätigte Schätzungen zur Verfügung gestellt.

Das U.S. Department of State (USDOS) beschreibt im International Religious Freedom Report, vom 15. September 2006, das Verhältnis zwischen den Religionsgemeinschaften in Armenien als generell freundlich, jedoch werden die gesellschaftlichen Einstellungen gegenüber einigen minoritären Religionsgemeinschaften als ambivalent bezeichnet.

Freedom House (FH) stellt in seinem Bericht Freedom in the World 2006 vom September 2006 fest, dass die Religionsfreiheit in Armenien im Großen und Ganzen respektiert werde.

Über die rechtliche Situation sowie Lebenssituation ethnischer Minoritäten, die in Armenien nur drei Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen würden, berichtet Freedom House (FH) in "Countries at the Crossroads" vom Juli 2006:

"Die Verfassung garantiert Gleichberechtigung und Schutz für ethnische Minderheiten (vor allem Jesiden, Kurden, Russen und Assyrer), welche weniger als drei Prozent der Bevölkerung des Landes ausmachen. Obwohl Minderheiten selten über Vorfälle von Diskriminierung berichten, beklagen sie sich oft über Schwierigkeiten beim Erhalt von Unterricht in ihrer Muttersprache, teilweise auf Grund finanzieller Engpässe und wegen Mangel an Büchern und Ressourcen für Lehrerausbildung" (FH, Juli 2006, Abschnitt "Civil Liberties - 3.81" (IHF, 5. April 2006, S. 14 (Accord Anfragenbeantwortung 13.12.2006, Seite 1f)).

Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Abs. 1 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Abs. 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.Die Religionsfreiheit ist in Artikel 26 Absatz eins, der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 26 Absatz 2 und 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.

Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften mit einer Auflage von mehr als 1.000 Exemplaren veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Eriwan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch auch in Armenien tätig und werden nicht staatlich behindert.

Etwa 1.000 der nach dem Berg-Karabach Konflikt in Armenien verbliebenen Muslime haben ihren Wohnsitz in Eriwan. Sie können frei ihrem Glauben nachgehen. In Eriwan existiert eine Moschee, die 1998 mit aus dem Iran stammenden Geldern renoviert wurde (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).

Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.

Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.

Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.

Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.

Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).

In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 6).

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption als ein erhebliches Problem genannt. Im Rahmen der genannten FFM, an der das entscheidende Senatsmitglied teilnahm konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren. Die Fähigkeit, Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben.

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Der Ombudsmann, welcher zu einer Verbesserung der Menschenrechtslage beitrug, genießt das Vertrauen der Bevölkerung (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, Seiten 12)

Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen. Allerdings kam es seit den Präsidentschaftswahlen zu zahlreichen Verhaftungen, bei denen ein politischer Hintergrund z.T. nicht auszuschließen ist (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 7).

Es sind mir keinerlei Fälle bekannt, wo armenische Behörden eine Person, die einer ethnischen Minderheit angehört, darunter auch Personen aserbaidschanischer Herkunft, schlechter behandelt hätten als armenische Staatsangehörige (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 6).Es sind mir keinerlei Fälle bekannt, wo armenische Behörden eine Person, die einer ethnischen Minderheit angehört, darunter auch Personen aserbaidschanischer Herkunft, schlechter behandelt hätten als armenische Staatsangehörige (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 6).

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 9).

Gemäß Art. 10 Z 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N, werde Staatsbürger der früheren armenischen Sowjetunion, die außerhalb der Republik Armenien leben und nicht Staatsbürger eines anderen Staates sind, als Staatsbürger der Republik Armenien anerkannt. GemäßGemäß Artikel 10, Ziffer 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N, werde Staatsbürger der früheren armenischen Sowjetunion, die außerhalb der Republik Armenien leben und nicht Staatsbürger eines anderen Staates sind, als Staatsbürger der Republik Armenien anerkannt. Gemäß

Art. 11 Abs. 2 leg. cit. erhalten Kinder, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und die Staatsbürgerschaft des anderen Elternteils unbekannt ist oder er keine Staatsbürgerschaft besitzt, die Staatsbürgerschaft der Armenischen Republik:Artikel 11, Absatz 2, leg. cit. erhalten Kinder, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt die armenische Staatsbürgerschaft besitzt und die Staatsbürgerschaft des anderen Elternteils unbekannt ist oder er keine Staatsbürgerschaft besitzt, die Staatsbürgerschaft der Armenischen Republik:

"... Article 10: Recognition of RA Citizenship.

The following persons are recognized as citizens of the Republic of Armenia:

... 3) The former citizens of the Armenian SSR, who live outside the

Republic of Armenia and have not acquired the citizenship of another country

Art. 11: Citizenship of a Child born to RA CitizensArtikel 11 :, Citizenship of a Child born to RA Citizens

... A child, one of whose parents hold RA Citizenship at the time of

his/her birth, while the other parent is unknown or is a stateless person, shall acquire RA citizenship.

..." (Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien vom 06.11.2005, in der Fassung vom 26.02.2007 Nr. 75-N).

Unter Punkt 2 untersucht Dr. XXXX die Frage, ob die armenischen Behörden Personen aserbaidschanischer Herkunft die Ausstellung eines armenischen Reisepasses oder anderer Dokumente, beziehungsweise die Zuerkennung der armenischen Staatsbürgerschaft verweigern würden. Hier vertritt Dr. XXXX die Ansicht, dass es weder Gründe noch konkrete Beispiele dafür gebe, die auf eine solche Weigerung, beziehungsweise vereinfacht gesagt, Diskriminierung ethnischer Aserbaidschaner durch armenische Behörden hinweisen würden. Zum Beweis für Ihre Darstellung führt Dr. XXXX die Meinung der örtlichen NGOs an.Unter Punkt 2 untersucht Dr. römisch 40 die Frage, ob die armenischen Behörden Personen aserbaidschanischer Herkunft die Ausstellung eines armenischen Reisepasses oder anderer Dokumente, beziehungsweise die Zuerkennung der armenischen Staatsbürgerschaft verweigern würden. Hier vertritt Dr. römisch 40 die Ansicht, dass es weder Gründe noch konkrete Beispiele dafür gebe, die auf eine solche Weigerung, beziehungsweise vereinfacht gesagt, Diskriminierung ethnischer Aserbaidschaner durch armenische Behörden hinweisen würden. Zum Beweis für Ihre Darstellung führt Dr. römisch 40 die Meinung der örtlichen NGOs an.

Sowohl die Darstellung von Frau Dr. XXXX, als auch die Ansicht der NGOs entsprechen laut dieses Expertenberichts der Wahrheit (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 4).Sowohl die Darstellung von Frau Dr. römisch 40 , als auch die Ansicht der NGOs entsprechen laut dieses Expertenberichts der Wahrheit (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 4).

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, dies vor den deutschen Behörden jedoch verheimlichen (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 16).

Bezüglich der rationalen Elemente kann man unterstreichen, das die armenische Gesetzgebung sowohl Schutz bietet, und gleichfalls auch relevante Mechanismen wie ein Ombudsmann sowie ein Büro für Ethnische Minderheiten und Religiöse Angelegenheiten eingerichtet worden sind. Die Tatsache, dass während ihres Exodus von 1988 bis 1989 kein Aserbeidschaner getötet wurde, spricht auch für die Ansicht, dass ungeachtet des Zeitpunkts der Rückkehr keine Gefahr für das Leben der Heimkehrer besteht (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 5).Bezüglich der rationalen Elemente kann man unterstreichen, das die armenische Gesetzgebung sowohl Schutz bietet, und gleichfalls auch relevante Mechanismen wie ein Ombudsmann sowie ein Büro für Ethnische Minderheiten und Religiöse Angelegenheiten eingerichtet worden sind. Die Tatsache, dass während ihres Exodus von 1988 bis 1989 kein Aserbeidschaner getötet wurde, spricht auch für die Ansicht, dass ungeachtet des Zeitpunkts der Rückkehr keine Gefahr für das Leben der Heimkehrer besteht (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 5).

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 15).

Ich kenne keine Fälle, wo ethnische Aserbaidschaner durch die armenische Behörden oder auch die Bevölkerung nach ihrer Rückkehr belästigt oder drangsaliert worden wären (Expert Opinion von Dr. XXXX vom 23.04.2009, Seite 6).Ich kenne keine Fälle, wo ethnische Aserbaidschaner durch die armenische Behörden oder auch die Bevölkerung nach ihrer Rückkehr belästigt oder drangsaliert worden wären (Expert Opinion von Dr. römisch 40 vom 23.04.2009, Seite 6).

Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.

Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind. (Information des Migrationsamtes Armenien)

Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.

Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.

Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele, auch durch die traditionellen Familienbande, Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt. 35 % der Armenier leben unterhalb der Armutsgrenze.

Das Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 25.000 Dram (derzeit ca. 52 Euro) im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl, vor allem der Arbeitsmigranten, noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung des IMF geht von ca. 1 Mio. Personen bis 2003 aus, armenische Behörden sprechen von ca. 4 % der Bevölkerung für jeweils die Jahre 2005 und 2006 (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 13).

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht.

In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.

Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische, Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspinntomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Insulinabgabe an Diabetiker und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer alle Präparate vorhanden. Gängige Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 18.06.2008, Seite 14).

In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.

Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.

Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.

Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.

Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.

In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.

Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).

In Armenien existiert ein gesetzliches Pensionssystem. Die gesetzliche Pension ist jedoch als sehr niedrig anzusehen. Ebenso existieren in Armenien Altenpflegeheime und eine Art mobiler Betreuungsdienst.

Die materielle Lage älterer Personen kann sich in Armenien zwar als schwierig darstellten, doch liegen keine Berichte über eine massenhafte Verelendung der älteren Generation Armeniens vor.

Zu den Betreuungsdiensten wird im Detail ausgeführt:

Aus der in der Verhandlungsschrift erörterten Auskunft des BAMF und IOM in Bezug auf die Existenz von Altenpflegeheimen bzw. ambulanter medizinischer Versorgung älterer Personen in Armenien vom 8.3.2007 folgendes:

Nachfolgend die Kontaktinformationen von staatlichen Pflegeheimen in Armenien können angegeben werden:

"Vanadzor Nursing Home"

Tel.: (+374322) 2-37-45 / (+37491) 4-32-11

1 Maymekhi Str.

in Vanadzor

[wird dauerhaft vom Armenischen Fund for Relief unterstützt]

"Gyumri Nursing Home"

Tel.: (+374312) 4-08-21

18 Yerevanian Highway

in Gyumri

[wurde kürzlich renoviert und vom Armenischen Fund vor Relief ausgestattet]

"Nork Nursing Home"

Tel.: (+37410) 65-28-27 / (+37410) 66-75-89

197a Armenak Armenakyan

in Yerevan

"Haghtanak Nursing Home"

Tel.: (+37410) 72-10-70

2nd Str., Haus Nr. 45

in Haghtanak

Für die Inanspruchnahme der oben aufgeführten staatlichen Pflegeheime wird ein monatlicher Betrag in Höhe von ca. 4500 Armenischen Drams (ca. 10 EUR) automatisch von der Rente des Heimbewohners eingezogen.

Untenstehend ein privates Pflegeheim in Abovyan, das Heimbewohner gegen eine einmalige Gebühr in Höhe von 50.000 Armenischen Drams (ca. 105 EUR) aufnimmt. Zusätzlich zahlen Heimbewohner 100% ihrer monatlichen Rente. Derzeit sind in diesem Pflegeheim 28 Personen dauerhaft untergebracht:

"Abovyan Nursing Home"

Tel.: (+374222) 2-38-66

6 Hatisi Str.

in Abovyan

Das sogenannte "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot des Zentrums umfasst u.a. folgende Dienstleistungen:

Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausaufenthalten etc.

Kontaktadresse:

"Avag Serund" LTD

Herr Hamlet Avanisyan

Tel.: (+37410) 44-47-93 / (+37410) 44-47-92

42 Njdehi Str.

in Yerevan

In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.

Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).

Auf der Homepage www.backtoarmenia.com informiert die Armenische Migrationsagentur Rückkehrer über ihre Möglichkeiten.

I.1.4.1. Seitens des BAA wurde keine Stellungnahme abgegeben.römisch eins.1.4.1. Seitens des BAA wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben vom 22.03.2010 wurde seitens der BF eine Stellungnahme abgegeben. Es wurden Berichte in Bezug auf Wehrdienstverweigerung beigebracht. Weiters wurde eine Mitteilung des UNHCR an den UBAS vom 23.11.1999, ein Bericht zur Lage in Armenien vom Dezember 2001 und weitere ganz allgemein gehaltene Bericht beigebracht.

I.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführerinrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführerin

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum christlichen Glauben bekennt.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des Quellenmaterials des BAA in Verbindung mit dem zitierten Quellenmaterial die unter I.1.4. getätigten Feststellungen getroffen.Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des Quellenmaterials des BAA in Verbindung mit dem zitierten Quellenmaterial die unter römisch eins.1.4. getätigten Feststellungen getroffen.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF gegenwärtig in Armenien einer asylrelevanten Bedrohung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre.

Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.

Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG.Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG.

II.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es augenscheinlich ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es augenscheinlich ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser erfolgte die Auswahl der Quellen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser erfolgte die Auswahl der Quellen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.

Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2003 bis 2007 und die Berichte in der Stellungnahme aus den Jahren 1999 bis 2001 sind von vornherein nicht geeignet, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten wesentlich aktuelleren Feststellungen zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde und in der Stellungnahme und auch durch die weiteren, ganz allgemein gehaltenen, Berichte in der Stellungnahme, in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung für die BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entschieden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG).Auch die in der Beschwerde zitierten Berichte aus den Jahren 2003 bis 2007 und die Berichte in der Stellungnahme aus den Jahren 1999 bis 2001 sind von vornherein nicht geeignet, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten wesentlich aktuelleren Feststellungen zu Armenien in Zweifel zu ziehen (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348). Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Beschwerde und in der Stellungnahme und auch durch die weiteren, ganz allgemein gehaltenen, Berichte in der Stellungnahme, in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung für die BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass die BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich ihren -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entschieden werden (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).

II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht asylrelevant qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass die Begründung des Antrages schon grundsätzlich keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) findet. Dies deshalb, da aus den Ausführungen der BF keine konkret gegen ihre Person gerichteten staatlichen beziehungsweise quasi-staatlichen Verfolgungen aus asylrechtsrelevanten Gründen - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung - ableitbar sind. Die BF hätte vielmehr und generell durch den von ihr vorgebrachten Sachverhalt deutlich gemacht, dass der Grund, der sie zum Verlassen ihres Heimatlandes bewog, ausschließlich in anderen Motiven gelegen wäre. So führte diese selber aus, dass das Problem in der Person ihres Sohnes und dessen Wehrdienst gelegen sei.

Bezüglich der Probleme und Schwierigkeiten mit der Familie und den Nachbarn bzw. den anderen Armeniern handelt es sich um Verfolgungen seitens Dritter und fehlt es somit am staatlichen Charakter, um von einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgehen zu können. Aus den Länderfeststellungen zur gegenwärtigen Lage und Situation in Armenien geht - klar und eindeutig - hervor, dass es gegenwärtig weder zu mittelbaren noch zu unmittelbaren Verfolgungen von Ehepartnern kommt, die eine Mischehe eingegangen sind bzw. eine solche geschlossen haben, was auch für Abkömmlinge aus Mischehen gilt. Auch ist der Staat Armenien gegenwärtig sowohl in der Lage, als auch willens, Übergriffe Privater hintanzuhalten bzw. Schutz vor solchen zu bieten.

Dem BAA wird weiters zugestimmt, wenn dieses feststellt, dass auch mit der Behauptung, dass sie im Falle einer Rückkehr mit Verfolgungen zu rechnen hätte, die BF nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden vermochte. Die diesbezüglichen Befürchtungen der BF stützen sich lediglich auf vage Vermutungen und Behauptungen, die insbesondere auch keine Deckung in der - gegenwärtigen - allgemeinen Lage und Situation in Armenien finden bzw. mit dieser nicht in Einklang zu bringen sind.

Weiters wird dem BAA zugestimmt, dass die Entscheidung über die Gewährung von Asyl eine Prognoseentscheidung darstellt und hat darauf abzustellen ist, ob der individuellen Person in Zukunft, das heißt im Falle der Rückkehr, die Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung droht, was im vorliegenden Fall - zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - zu verneinen war.

Es ist dem BAA zuzustimmen, dass dem Vorbringen keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen - glaubhaft - hervorgehen würde, dass die BF gegenwärtig in Armenien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.5. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Im gegenständlichen Fall wurde in der Stellungnahme geltend gemacht, dass in den Länderberichten keine Informationen über die Verfolgung von aserbaidschanischen Deserteuren und deren Familienmitglieder in Armenien enthalten sein würden, wobei konkret dies die Hauptursache der Verfolgung der gesamten Familie sei. Die Annahme der Verfolgung der BF aufgrund einer Suche nach deren Sohn, da dieser desertierte, trifft allerdings aus folgenden Gründen nicht zu:

Es wird in diesem Zusammenhang dem Bundesasylamt zugestimmt, dass lediglich aufgrund der Tatsache, dass der Sohn der BF desertiert und in der Folge von der Polizei und dem Militär gesucht worden sei, bzw. die BF nach dem Aufenthalt ihres Sohnes gefragt worden sei, nicht jene seitens der GFK geforderte ausreichende Intensität einer etwaigen Verfolgung in die zu schützende Rechtsphäre zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Selbst wiederholte Vorladungen zur Polizei und Befragungen nach dem Aufenthalt von Verwandten kommt nicht der Charakter von Eingriffen zu, die ihrer Intensität nach als Verfolgung im Sinne der GFK qualifiziert werden können (VwGH v. 21.04.1993, Zl.: 92/01/1059 mwN; 21.2.1995, Zl:

94/20/0720; 19.12.1995, Zl.: 95/20/0104; 10.10.1996, Zl:

95/20/0487). Auch wiederholte Befragungen durch die Polizei nach dem Aufenthaltsort eines Verwandten stellen keinen Umstand dar, aus dem Verfolgung bzw. begründete Furcht vor einer solchen abgeleitet werden könnte (VwGH v. 17.6.1993, Zl.: 93/01/0348, 0349).

Aus diesem Grund wird festgestellt, dass somit auch die der Stellungnahme beigegebenen Berichte in Bezug auf Wehrdienstverweigerung nicht greifen.

II.1.6. In Bezug auf den in der Stellungnahme gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zur fehlenden Schutzmöglichkeit und des fehlenden Willens des armenischen Staates bei Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen aufgrund aserisch-armenischer Mischehe einzuholen, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vgl. auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da nur ganz allgemein von einem Sachverständigengutachten gesprochen wurde, jedoch kein Sachverständiger namhaft gemacht wurde, welcher eben seitens der BF Behauptetes bestätigen könnte, bzw. wurden keine Quellen angeführt oder in keinster Weise dargelegt, auf welcher Grundlage ein derartiges Sachverständigengutachten ergehen solle, weshalb das erkennende Gericht nicht erkennt, dass seitens der BF tatsächlich ein konkretes Beweismittel genannt wurde.römisch zwei.1.6. In Bezug auf den in der Stellungnahme gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten zur fehlenden Schutzmöglichkeit und des fehlenden Willens des armenischen Staates bei Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen aufgrund aserisch-armenischer Mischehe einzuholen, wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174, zu Beweisanträgen in Bezug auf die allgemeine Lage in Ländern mit hoher Berichtsdichte vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 7.9.2007, Zahl 2005/20/0507). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen, da nur ganz allgemein von einem Sachverständigengutachten gesprochen wurde, jedoch kein Sachverständiger namhaft gemacht wurde, welcher eben seitens der BF Behauptetes bestätigen könnte, bzw. wurden keine Quellen angeführt oder in keinster Weise dargelegt, auf welcher Grundlage ein derartiges Sachverständigengutachten ergehen solle, weshalb das erkennende Gericht nicht erkennt, dass seitens der BF tatsächlich ein konkretes Beweismittel genannt wurde.

Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber die Beschwerdeführerin jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.Auch der Asylgerichtshof ist dazu nicht verhalten, zumal es sich hier auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde/der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Nichts anderes beabsichtigt aber die Beschwerdeführerin jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.

II.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren, noch aus den Ausführungen der BF, ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführerin das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren, noch aus den Ausführungen der BF, ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

II.1.8. Zu den Beschwerdeangaben, dass die Ausführungen zur Gewährung von Refoulementschutz im Widerspruch zur Annahme stehen würden, dass die BF in Armenien nicht aktuell asylrelevant bedroht sei, wird festgestellt, dass der BF seitens des BAA subsidiärer Schutz im Wesentlichen deshalb zuerkannt wurde, da diese chronisch krank ist und ist diese Feststellung von der Tatsache zu trennen, dass die BF keine relevanten Fluchtgründe vorzubringen vermochte.römisch zwei.1.8. Zu den Beschwerdeangaben, dass die Ausführungen zur Gewährung von Refoulementschutz im Widerspruch zur Annahme stehen würden, dass die BF in Armenien nicht aktuell asylrelevant bedroht sei, wird festgestellt, dass der BF seitens des BAA subsidiärer Schutz im Wesentlichen deshalb zuerkannt wurde, da diese chronisch krank ist und ist diese Feststellung von der Tatsache zu trennen, dass die BF keine relevanten Fluchtgründe vorzubringen vermochte.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

§ 75 Abs. 1 und 8 AsylG idgF lauten:Paragraph 75, Absatz eins und 8 AsylG idgF lauten:

(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.(1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

...

(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."(8) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht."

Gegenständliches Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurde der angefochtene Bescheid nicht nach dem 1. April 2009 erlassen, weshalb das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 zu führen war.Gegenständliches Verfahren waren am 31.12.2005 nicht anhängig und wurde der angefochtene Bescheid nicht nach dem 1. April 2009 erlassen, weshalb das Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, zu führen war.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass, vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen, das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass, vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen, das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:

"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umfang der hier zu prüfenden Übergriffe, dass diese nicht jene seitens der GFK geforderte ausreichende Intensität einer etwaigen Verfolgung in die zu schützende Rechtsphäre erreichen, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH v. 21.04.1993, Zl.: 92/01/1059 mwN; 21.2.1995, Zl:

94/20/0720; 19.12.1995, Zl.: 95/20/0104; 10.10.1996, Zl:

95/20/0487), (VwGH v. 17.6.1993, Zl.: 93/01/0348, 0349).

Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.6. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die mangelnde Asylrelevanz ihres Vorbringens aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.römisch zwei.2.6. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (das in diesen Einvernahmen erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahmen wurde in entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die mangelnde Asylrelevanz ihres Vorbringens aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.

II.2.7. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.römisch zwei.2.7. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

II.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.römisch zwei.2.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgesetzt wäre, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Schlagworte

Erkundungsbeweis, mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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