Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S17 412.700-1/2010-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010, FZ. 09 14.449-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2010, FZ. 09 14.449-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 19.11.2009 am Flughafen Wien-Schwechat unmittelbar nach der Einreise per Direktflug OA 159 aus Athen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und angehalten. Er reiste nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte in weiterer Folge am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 19.11.2009 am Flughafen Wien-Schwechat unmittelbar nach der Einreise per Direktflug OA 159 aus Athen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und angehalten. Er reiste nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte in weiterer Folge am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.11.2009 brachte er nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten hätte, die ihn an der Einvernahme hindern würden.
Er sei am 10.10.2009 mit dem PKW von K. in den Libanon gereist, wo er 20 Tage geblieben sei. Der Schlepper habe ihn dann zu einem Ort gebracht, wo er wiederum 20 Tage warten habe müssen. Anschließend sei er - in einem Laderaum versteckt - zu einem Flughafen transportiert worden. Welcher dies gewesen sei, wisse er nicht. Dann sei er hierher gelangt.
Er hätte in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er verfüge im EU-Raum (einschließlich Norwegen und Island) über keine Familienangehörigen.
Der BF sei aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, weil er Kurde sei und in Syrien keine Staatsbürgerschaftsrechte erhalte. Er dürfe keinen Besitz haben, keine Ausbildung machen und hätte keine sozialen Rechte.
Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab keinen Treffer.
3. Bei der niederschriftlichen Ersteinvernahme beim BAA am 25.11.2009 brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass er Anfang Oktober 2009 von seiner Heimat nach Damaskus gefahren sei. Ein Schlepper habe ihn im Kofferraum eines Wagens in den Libanon gebracht. Dort habe er sich dann ca. 20 Tage in einem Haus versteckt gehalten, bevor er dann - wieder versteckt in einem Auto - woanders hingebracht worden sei. Dort sei er dann auch 20 Tage geblieben. Anschließend sei er in einem Auto zum Flughafen gebracht worden. Dort sei er in ein Flugzeug eingestiegen und hierhergekommen. Er wisse nicht, in welcher Stadt sich dieser Flughafen befunden habe.
Auf Vorhalt, wonach er bei dem Flug OA 159 von Athen nach Wien aufgegriffen worden sei und es sich bei Athen um die Hauptstadt von Griechenland handle, erklärte der BF: "Ich weiß es nicht. Ich weiß nichts von Griechenland. Ich war in einem Auto versteckt." Das Ticket habe ihm der Schlepper gebracht und ihn sodann bis ins Flugzeug begleitet.
Ihm seien unterwegs weder Fingerabdrücke abgenommen worden, noch hätte er in einem anderen Land um Asyl angesucht.
Er verfüge über einen Cousin in Deutschland und einen Cousin in Holland.
In weiterer Folge wurde vom BF - unter Nennung von genauen Daten, Örtlichkeiten der Geschehnisse und Namen von involvierten Personen - geschildert, weshalb er seinen Herkunftsstaat Syrien verlassen hat und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Er wisse nicht, dass er in Griechenland gewesen sei und wolle nicht nach Griechenland. Er würde das Land nicht kennen und wolle, dass sein Asylverfahren hier bearbeitet werde.
4. Am 26.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Aufnahmegesuch gem. Art 10 Abs 1 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 28.12.2009. Der BF landete am 19.11.2009 von Athen kommend mit dem Flug Nr. OA 159 am Flughafen Wien. Als Folge fehlender Dokumente habe der BF am 19.11.2009 in Österreich um Asyl angesucht. Es sei zwar bis jetzt kein EURODAC-Treffer vorhanden, aber der BF sei am 19.11.2009 von Athen nach Wien geflogen.4. Am 26.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Griechenland ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 28.12.2009. Der BF landete am 19.11.2009 von Athen kommend mit dem Flug Nr. OA 159 am Flughafen Wien. Als Folge fehlender Dokumente habe der BF am 19.11.2009 in Österreich um Asyl angesucht. Es sei zwar bis jetzt kein EURODAC-Treffer vorhanden, aber der BF sei am 19.11.2009 von Athen nach Wien geflogen.
5. Am 01.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 26.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.5. Am 01.12.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (Paragraphen 4, 5, AsylG und 68/1 AVG), seit 26.11.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
6. Mit Schreiben vom 11.01.2010 bzw. 08.02.2010 wurde von Seiten des BF an Dr. G. KLODNER, SPRAKUIN und Herrn Mehmet KART, Integrationsverein in 1030 Wien die Vollmacht erteilt, sämtliche im Aufenthalts-, Asyl- sowie im fremdenpolizeilichen Verfahren zur Erlangung eines humanitären Aufenthaltstitels an den BF gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen und den BF in diesem Verfahren zu vertreten.
7. Am 13.01.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der vom BAA festgesetzten Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.7. Am 13.01.2010 teilte das BAA Griechenland in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Griechenlands auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der vom BAA festgesetzten Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Griechenland ersucht seine Verantwortung zu bestätigen.
8. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 10.02.2010 brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, dass er in Holland zwei Cousins besitze. Er hätte aber keinen Kontakt zu ihnen und wisse nicht, ob sie ihn unterstützen können. Er verfüge in Österreich über keine Kinder oder Eltern und lebe auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Er sei nicht in Griechenland gewesen und wisse nicht, wie Griechenland aussehe. Der Schlepper habe ihn nach Österreich gebracht.
Er hätte von vielen Personen gehört, dass die Menschen in Griechenland schlecht behandelt werden. Er sei nach Europa gekommen, weil sein Vater krank sei und er hier arbeiten wolle, um seinen Vater zu unterstützen.
Er hätte hier im Lager viele getroffen, die ihm erzählt hätten, dass die Lage in Griechenland
sehr schlecht sei.
Auf Vorhalt, wonach er laut Aktenvermerk der Polizei Schwechat vom 19.11.2009 mit dem Flug OA 159 aus Athen kommend, am Flughafen Schwechat gelandet sei, erklärte der BF: "Ich war nicht in Griechenland. Der Schlepper hat mich mit einem Flugzeug hergeschickt. Mit welchem Flugzeug und aus welchem Land, das weiß ich nicht."
Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser machte davon keinen Gebrauch.
9. Mit Schreiben vom 11.02.2010 wurde durch Mag. Susanne SINGER mitgeteilt, dass sie der BF mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Asylverfahren beauftragt und bevollmächtigt hat.
10. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA mit Bescheid vom 30.03.2010 gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 10/1 iVm 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).10. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA mit Bescheid vom 30.03.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10 /, eins, in Verbindung mit 18/7 der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander, wobei die im Bescheid dargestellte Auswahl an Quellen zur Situation in Griechenland durch die Staatendokumentation (§ 60 AsylG) erfolgte. Berücksichtigt wurden dabei sowohl Berichte staatlicher als auch solche nichtstaatlicher Organisationen. Die Feststellungen setzen sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander, wobei die im Bescheid dargestellte Auswahl an Quellen zur Situation in Griechenland durch die Staatendokumentation (Paragraph 60, AsylG) erfolgte. Berücksichtigt wurden dabei sowohl Berichte staatlicher als auch solche nichtstaatlicher Organisationen. Die Feststellungen setzen sich dabei konkret mit dem griechischen Asylverfahren und der (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland in Recht und Praxis auseinander, wobei auf die Rückkehrsituation nach einem Dublin II-VO - Verfahren besonders Bezug genommen wird.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es zwar Mängel im griechischen Asylverfahren und in der Versorgungslage gibt, jedoch Dublin II-VO Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und Versorgungsleistungen haben bzw. das zum Leben Notwendige erlangen können. Die Unterbringung in staatlichen Einrichtungen kann oft längere Zeit in Anspruch nehmen. Vulnerable Personen werden dabei prioritär behandelt. Die Lage ist für diese Personen im Allgemeinen nicht dergestalt, dass generell die reale Gefahr bestünde, dass eine Überstellung insbesondere gegen Art 3 EMRK verstoßen würde.Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass es zwar Mängel im griechischen Asylverfahren und in der Versorgungslage gibt, jedoch Dublin II-VO Rückkehrer Zugang zum Asylverfahren und Versorgungsleistungen haben bzw. das zum Leben Notwendige erlangen können. Die Unterbringung in staatlichen Einrichtungen kann oft längere Zeit in Anspruch nehmen. Vulnerable Personen werden dabei prioritär behandelt. Die Lage ist für diese Personen im Allgemeinen nicht dergestalt, dass generell die reale Gefahr bestünde, dass eine Überstellung insbesondere gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde.
Unter anderem wird im Bescheid auf Grundlage der zitierten Quellen dargestellt, dass sowohl bei der Ankunft am Flughafen als auch bei Antragstellung Flüchtlinge ein Merkblatt mit den Adressen der in Griechenland agierenden Flüchtlingshilfeorganisationen erhalten würden, an die sich der Asylwerber um Unterstützung und Rechtsberatung wenden kann. Insbesondere das Greek Refugee Council biete - teilweise auch mit Finanzierung durch griechische Ministerien - eine spezialisierte Rechtsberatung für Dublin-Rückkehrer an, was auch eine Vertretung in Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz (Staatsrat) umfasse.
Dublin II-VO Rückkehrer würden bei der Ankunft am Flughafen Athen idR nicht in Haft genommen.
Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahren, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 GFK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sei für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen habe oder abgeschlossen sei, wäre der Zugang weiterhin gegeben.Bei ihrer Rückkehr nach Griechenland würden Asylwerber ein offizielles Dokument ausgestellt erhalten, eine sog. "pink card". Asylwerber, die im Rahmen eines Aufnahmeverfahren, somit Personen, die noch nie in Griechenland um Asyl angesucht haben, nach Griechenland überstellt werden, haben nach erfolgter Überstellung Zugang zum Asylverfahren. Soweit das Dublinbüro von der Überstellung einer Person aus einem Mitgliedstaat nach Athen informiert wird, gibt es diese Information an die Flughafenbehörde weiter. Der Überstellte erhält dann die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Soweit ein Asylantrag gestellt wird, erfolgt eine Anhörung unter Zuziehung einer sprachkundigen Person. Wenn der Betreffende keinen Asylantrag stellen will, werde er in ein anderes Verfahren übergeführt. Es würden keine Asylwerber außer Landes gebracht werden, solange das Asylverfahren nicht nach den Bestimmungen des Artikel 33, Absatz eins, GFK und anderer internationaler Abkommen beendet worden sei. Der faktische Zugang zum Asylverfahren in Griechenland sei für Rücküberstellte nach der Dublin II-Verordnung gegeben. Auch in jenen Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen habe oder abgeschlossen sei, wäre der Zugang weiterhin gegeben.
Von der schwedischen Migrationsbehörde seien 26 Fälle, welche von Schweden im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wurden, geprüft worden. Die Untersuchung ergab, dass für alle 26 Personen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland im Laufen war und jedenfalls keine Kettenabschiebung erfolgt sei oder das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden wäre. Im Zuge eines Berufungsverfahrens am England and Wales Court of Appeal (Civil Division) werde seitens der berufenden Behörde (The Secretary of State for Home Department) durch Verweis auf Stellungnahmen griechischer Behörden, von Amnesty International und der Dublineinheit des Norwegian Directorate of Immigration angeführt, dass, trotz gewichtiger Bedenken über Mängel im griechischen Asylverfahren, es keine Hinweise darauf gibt, dass Asylwerber nach ihrer Rückführung nach Griechenland in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran, Somalia oder Sudan unter Verletzung der non-refoulement Bestimmungen abgeschoben würden bzw. dass die Rückführung von Asylwerbern unter der Dublin-Verordnung eine Verletzung oder gar einen Bruch der Bestimmungen des Artikels 3 der EMRK darstellten.
In einem Verfahren am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (von England nach Griechenland abzuschiebender iranischer Staatsangehöriger) komme der Gerichtshof zum Schluss, dass, trotz vieler Bedenken bezüglich der Flüchtlingssituation, in Griechenland derzeit kein Risiko für rücküberstellte Flüchtlinge bestehe in Länder wie Afghanistan, Irak, Iran oder Somalia abgeschoben zu werden und diese der realen Gefahr einer dem Sinn des Artikels 3 der EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären. Weiters wird festgehalten, dass Asylwerber in Griechenland das Recht auf Berufung gegen jegliche Abschiebungsbeschlüsse hätten und es weiters keine Hinweise darauf gebe, dass ihnen die Möglichkeit seitens der griechischen Behörden verwehrt werde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte um vorübergehende Maßnahmen im Falle einer drohenden Ausweisung "under Rule 39 of the Rules of the Court" einzufordern. Niemand werde aus dem alleinigen Grund einer Asylantragsstellung inhaftiert. Jedes Ausweisungsverfahren, ob es nun Fremde oder Asylwerber betreffe, welche zuvor aufgrund illegaler Einreise inhaftiert gewesen seien, biete mehrere Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen. So lange nicht alle Phasen/Instanzen des Asylverfahrens abgeschlossen seien, werde niemand ausgewiesen. Das "Non-refoulement"-Prinzip werde nicht nur bei der eigentlichen Asylentscheidung berücksichtigt, sondern auch nochmals unmittelbar bevor eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vollzogen werde, einer umfassenden Prüfung unterzogen. Darüber hinaus könne der jeweilige Generalsekretär der Region eine Abschiebung jederzeit abbrechen, wenn Gefahr für das Leben oder Gesundheit des Abzuschiebenden bestehe. Eine direkte Gefahr eines Verstoßes gegen das "Non-refoulment"-Gebot seitens Griechenlands werde seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge aufgrund einer durchgeführten Dienstreise vom 23.11. - 28.11.2008 nicht gesehen. Griechenland gewähre Asyl entsprechend der Bestimmungen der UN-Konvention 1951 und des Protokolls von 1967.
Jeder Asylwerber habe dieselben Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder andere griechische Bürger. Vereinzelte Polizeiübergriffe auf Asylwerber in Griechenland seinen bekannt und unterlägen der Untersuchung durch das Bureau of Internal Affairs, wobei jedoch - nach Ansicht der Berichterstatter - nicht immer mit der notwendigen Konsequenz vorgegangen werde. Polizeiübergriffe gegenüber Flüchtlingen können von diesen nach dem Strafgesetzbuch verfolgt werden. Betroffene hätten die Möglichkeit bei Verstößen seitens der Polizei entsprechend der Bestimmungen im Strafgesetzbuch vorzugehen. Ein systematisches gewaltbereites Vorgehen der griechischen Polizei gegen Personen, die nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, sei nicht ersichtlich.
Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten habe das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland unternommen. Im abschließenden Bericht werde festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin II VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasse freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssten Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge in Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Ärzte, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt. Wenn für einen Asylwerber eine medizinische Betreuung außerhalb des Aufnahmelagers von Nöten sein sollte, werde dieser von einem Angehörigen einer NGO begleitet, um allfälligen Verständnisproblemen vorzubeugen. Die NGO¿s würden für dieses Service von der Regierung bezahlt. Darüber hinaus gebe es auch direkt an den Aufnahmelagern medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Ein Arzt bzw. eine Krankenschwester sei oft verfügbar. Sollte in den Aufnahmelagern eine Erkrankung diagnostiziert werden, die eine Behandlung in einem öffentlichen Spital erforderlich mache, werde der Asylwerber entsprechend an ein Krankenhaus überwiesen. Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtzeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.Ausgehend von negativer Kritik am griechischen Asylwesen in den Berichten habe das Schwedische Migrationsamt im April 2008 eine Fact Finding Mission nach Griechenland unternommen. Im abschließenden Bericht werde festgestellt, dass sich keine ausreichenden Gründe ergeben, weder humanitärer noch sonstiger Art, bei Griechenland eine generelle Ausnahme vom Vollzug der Dublin römisch zwei VO zu machen. Während die Aufnahme von Erwachsenen auf einem akzeptablen Niveau stehe, zeigten sich was die Aufnahme allein reisender Kinder betrifft Probleme, wie die Unterbringung in geschlossenen Räumlichkeiten. Am 13. November 2007 habe Griechenland einen Präsidialerlass angenommen, mit dem die rechtlichen Regelungen der Aufnahmerichtlinie umgesetzt wurden. Laut diesem Erlass solle der Staat Asylsuchenden Unterkunft und ein für die Befriedigung der Grundbedürfnisse ausreichendes Tagegeld zur Verfügung stellen. 2007 und 2008 wurden zusätzliche Aufnahmezentren eröffnet, die völlig neu errichtet wurden [Samos für 280 Personen (Dezember 2007), Kyprinos für 378 Personen (Juni 2007). Das Zentrum kann für eine Kapazität auf 500 Personen erweitert werden. Amygdaleza (Attica): Spezielles Aufnahmezentrum für Minderjährige für 40 Personen (April 2008). Das Zentrum kann auf 54 Personen erweitert werden. Sparta (Lakonia) für 60 Personen (ab Sommer 2008)]. Während des Asylverfahrens hat jeder Asylwerber Zugang zu öffentlicher medizinischer und gesundheitlicher Versorgung. Weiters darf er/sie legal während dieser Zeit einer Arbeit nachgehen, Kinder haben das Recht eine Schule und freie Sprach- und Ausbildungskurse zu besuchen. Soweit Überstellte nicht über Kontakte zu Freunden oder Verwandten verfügen, wird über das Gesundheitsministerium eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Hotels oder Mietwohnungen für den Asylwerber gesucht. Der Überstellte erhält eine "rosa Karte", auf der entweder bereits eine Adresse eingetragen ist oder mit der er sich zu einer Registrierung einer Adresse innerhalb von fünf Tagen in der Petrou Ralli Str. melden muss. Diese Karte sei kein Aufenthaltstitel, berechtigt jedoch zur Ausbildungs- sowie Arbeitsaufnahme und begründet einen Fürsorgeanspruch. Das Präsidialdekret 668/18.05.2005 gewähre freie medizinische Versorgung für Asylwerber und Flüchtlinge, die nicht versichert sind oder die nicht über die Mittel verfügen diese Kosten selbst zu bestreiten. Die medizinische Versorgung umfasse freien Aufenthalt in öffentlichen Krankenhäusern. Um das Recht auf freie medizinische Betreuung zu konsumieren, müssten Asylwerber im Besitz einer speziellen Asylwerberkarte und Flüchtlinge in Besitz einer Flüchtlingsidentitätskarte sein. Asylwerber hätten das Recht in den Aufnahmezentren eine Unterkunft zu erhalten. Durch die Ausstellung der "pink card" bestehe darüber hinaus voller Zugang zum griechischen Gesundheitssystem für Asylwerber. Asylwerber werde die gleiche Gesundheitsversorgung zuteil wie griechischen Staatsbürgern auch. Spezielle Aufnahmelager (sog. "geschlossene Zentren") für illegale Immigranten würden durch die griechische Polizei bewacht. Flüchtlingsaufnahmelager (sog. "offene Zentren") würden durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität betreut werden. In diesen Zentren gebe es speziell ausgebildetes, wissenschaftliches Personal (Ärzte, Sozialarbeiter, etc.), welches die Versorgung von Immigranten mit speziellen Bedürfnissen sicherstelle. Die Unterbringung von Familien erfolge zusammen in einem Zimmer. Einzelne Männer und Frauen würden getrennt untergebracht. Verpflegung werde ausreichend gewährt und sei individuell auf religiöse oder kulturelle Bedürfnisse abgestimmt. Personen mit posttraumatischem Syndrom würden in speziellen Unterkünften mit entsprechenden Betreuungsmöglichkeiten untergebracht werden. Folteropfer würden darüber hinaus auch von der "Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture" betreut und bei Bedarf einer erforderlichen Therapie zugeführt. Wenn für einen Asylwerber eine medizinische Betreuung außerhalb des Aufnahmelagers von Nöten sein sollte, werde dieser von einem Angehörigen einer NGO begleitet, um allfälligen Verständnisproblemen vorzubeugen. Die NGO¿s würden für dieses Service von der Regierung bezahlt. Darüber hinaus gebe es auch direkt an den Aufnahmelagern medizinische Versorgungsmöglichkeiten. Ein Arzt bzw. eine Krankenschwester sei oft verfügbar. Sollte in den Aufnahmelagern eine Erkrankung diagnostiziert werden, die eine Behandlung in einem öffentlichen Spital erforderlich mache, werde der Asylwerber entsprechend an ein Krankenhaus überwiesen. Asylwerber könnten auch eine befristete Arbeitsbewilligung für die Dauer des Verfahrens beantragen und Asylwerbern unter 18 Jahren werde kostenlose Schulbildung ermöglicht. Asylwerber könnten sich während des Verfahrens frei im Land bewegen, vorausgesetzt die Behörden werden über den jeweiligen aktuellen Aufenthaltsort rechtzeitig informiert. Entsprechend dem Präsidialdekret 220, durch welche die Aufnahmerichtlinie in griechisches Recht umgesetzt wurde, seien alle Asylwerber auf Unterbringung anspruchsberechtigt, wenn sie danach fragen. Ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen liege nicht vor. Es bestünden zwar Probleme bei der Unterbringung, jedoch würden die griechischen Behörden und die Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe schaffen, was ihnen auch in einer nennenswerten Anzahl von Fällen gelinge.
Zur beschwerdeführenden Partei stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden konnte. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 entgegenstehen würden. Bis zur Bescheiderlassung hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/ Abschiebung nach Griechenland eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirken würde. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass ihm in Griechenland behördlicher Schutz vorenthalten werden würde.Zur beschwerdeführenden Partei stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF nicht verifiziert werden konnte. Es hätten sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG 2005 entgegenstehen würden. Bis zur Bescheiderlassung hätten sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung/ Abschiebung nach Griechenland eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF bewirken würde. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte, bzw. dass ihm in Griechenland behördlicher Schutz vorenthalten werden würde.
Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der BF am 19.11.2009 illegal in Österreich eingereist sei und sich seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhalte. Er verfüge in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art 10/1 iVm Art 18/7 Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 10 /, eins, in Verbindung mit Artikel 18 /, 7, Dublin II-VO ergeben habe. Dass dieser Staat nicht bereit wäre die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die ihn aus der Dublin II-VO treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, habe das Verfahren nicht ergeben.
Es sei festzustellen, dass in Griechenland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus dem sonstigen Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Griechenland keinesfalls erkennen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die im konkreten Fall die reale Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich und kam im Rahmen einer Abwägung weiters zum Ergebnis, dass die Ausweisung keine Verletzung des Privatlebens darstelle. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht der beschwerdeführenden Partei liege auch nicht vor.
Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Abs 3 AsylG).Es würden sich auch keine in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegenen Gründe, die nicht auf Dauer sind, ergeben haben, wodurch die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben wäre (§10 Absatz 3, AsylG).
11. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 12.04.2010 Beschwerde.
Die Zustände in Griechenland seien für Asylwerber laut den einschlägigen Länderberichten menschenunwürdig und absolut unzumutbar. Zuletzt sei im Jänner 2009 in einem Positionspapier der Österreich-Vertretung des UNHCR die Empfehlung bekräftigt worden, "dass Regierungen von einer Rücküberstellung Asylsuchender nach Griechenland unter der Dublin II-VO Abstand nehmen und vom Selbsteintrittsrecht des Art. 3 (2) Dublin II-VO Gebrauch machen sollen, um die Verantwortung für die Prüfung der Asylanträge selbst zu übernehmen."Die Zustände in Griechenland seien für Asylwerber laut den einschlägigen Länderberichten menschenunwürdig und absolut unzumutbar. Zuletzt sei im Jänner 2009 in einem Positionspapier der Österreich-Vertretung des UNHCR die Empfehlung bekräftigt worden, "dass Regierungen von einer Rücküberstellung Asylsuchender nach Griechenland unter der Dublin II-VO Abstand nehmen und vom Selbsteintrittsrecht des Artikel 3, (2) Dublin II-VO Gebrauch machen sollen, um die Verantwortung für die Prüfung der Asylanträge selbst zu übernehmen."
In weiterer Folge wurden die Gründe des BF für das Verlassen seines Herkunftsstaats Syrien näher erläutert.
Weiters wird die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des BAA bezüglich der Lage in Griechenland moniert. Aus primärrechtlichem Gemeinschaftsrecht, sowie der Anwendbarkeit der EMRK, insbesondere Art. 2 und 3 leg cit. sei ableitbar, dass eine Überstellung nach Griechenland einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte des BF darstellen würde, wobei zum Beleg, dass Griechenland keinen sicheren Dublinstaat darstelle, auf einen Amnesty International Bericht vom März 2010 verwiesen wurde. Ebenso existiere zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland ein ausführlicher Bericht der Organisation Pro Asyl von Karl Kopp, fertiggestellt im Februar 2009, welcher die derzeitige inhumane und prekäre Situation und die groben Defizite des Asylwesens in Griechenland widerspiegle.Weiters wird die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung des BAA bezüglich der Lage in Griechenland moniert. Aus primärrechtlichem Gemeinschaftsrecht, sowie der Anwendbarkeit der EMRK, insbesondere Artikel 2 und 3 leg cit. sei ableitbar, dass eine Überstellung nach Griechenland einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte des BF darstellen würde, wobei zum Beleg, dass Griechenland keinen sicheren Dublinstaat darstelle, auf einen Amnesty International Bericht vom März 2010 verwiesen wurde. Ebenso existiere zur aktuellen Situation von Asylsuchenden in Griechenland ein ausführlicher Bericht der Organisation Pro Asyl von Karl Kopp, fertiggestellt im Februar 2009, welcher die derzeitige inhumane und prekäre Situation und die groben Defizite des Asylwesens in Griechenland widerspiegle.
Auch sei die Annahme, alle EU-Staaten stellen sichere Drittstaaten dar, kritisch zu hinterfragen und entspreche nicht den rechtsstaatlichen Prinzipien.
Notorisch bekannte Defizite im griechischen Asylwesen seien zu berücksichtigen.
Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass die griechischen Behörden der Rückübernahme des BF nicht zustimmten. Gerade der Umstand der Zustimmung sei nach der Judikatur ein im Rahmen der Prüfung der Sicherheit maßgebliches Kriterium.
Durch eine Abschiebung nach Griechenland wäre der BF der Gefahr einer Kettenabschiebung nach Afghanistan (wohl richtig: Syrien) ausgesetzt.
In Griechenland käme es in den Asylverfahren zu einer gängigen Verletzung der "GFK, EMRK und der UNO-Konvention gegen Folter". UNHCR hätte die Qualität des griechischen Asylverfahrens einer scharfen Kritik unterzogen.
Ebenso wurde ein Beschluss des AsylGH aus dem Jahre 2007 (S2 402.468-1/2008/2Z) zitiert, in welchem aufgrund von Bedenken gegen das griechische Asylverfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Ebenso erfolgte eine Wiedergabe eines UNHCR-Positionspapiers zu Griechenland vom 16.4.2008 und eines Berichts von Ärzte ohne Grenzen über die Lage der Bootsflüchtlinge, welche von Griechenland aus auf der Insel Lesbos landen.
Weiters wird ein Bericht des Norwegischen Helsinki Komitees in Zusammenarbeit mit der Norwegian Organisation für Asylum Seekers auszugsweise zitiert, welcher auf die Judikatur des EGMR (K.R.S gegen das Vereinigte Königreich vom 2.12.2008) sowie 2 Entscheidungen aus Frankreich und Deutschland verweist, Auf Grund derer die Abschiebung nach Griechenland ausgesetzt wurde.
Letztlich unterstellte der BF der belangten Behörde, im Rahmen ihrer eigenen Feststellungen selektiv und willkürlich in Bezug auf die Auswahl und das Exzerpieren von Berichten vorgegangen zu sein.
12. Am 14.04.2010 langte beim BAA eine zusätzliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ein.
Zunächst wurde hierin beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In weiterer Folge wurde sodann das gesamte bisherige Vorbringen des BF zum integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes erhoben.
Insoweit vom BAA nicht festgestellt werden hätte können, dass der BF in Griechenland einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre und er in Griechenland Umständen ausgesetzt sei, die eine Verletzung iSd Art. 2 oder Art. 3 EMRK annehmen lassen würden, wurde von Seiten der BFV auszugsweise auf den Bericht der Caritas und des Roten Kreuzes über Dublin-Überstellte aus Österreich nach Griechenland vom 17.08.2009 verwiesen. Darüber hinaus wurde insbesondere auf einen Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2009 (2 BvR 2780/09) hingewiesen, wonach die Überstellung eines eritreischen Asylwerbers nach Griechenland einstweilig untersagt worden sei.Insoweit vom BAA nicht festgestellt werden hätte können, dass der BF in Griechenland einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt wäre und er in Griechenland Umständen ausgesetzt sei, die eine Verletzung iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK annehmen lassen würden, wurde von Seiten der BFV auszugsweise auf den Bericht der Caritas und des Roten Kreuzes über Dublin-Überstellte aus Österreich nach Griechenland vom 17.08.2009 verwiesen. Darüber hinaus wurde insbesondere auf einen Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 08.12.2009 (2 BvR 2780/09) hingewiesen, wonach die Überstellung eines eritreischen Asylwerbers nach Griechenland einstweilig untersagt worden sei.
13. Die gegenständliche Beschwerde langte am 19.04.2010 beim AsylGH ein. Dieser wurde gem. § 37 AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.13. Die gegenständliche Beschwerde langte am 19.04.2010 beim AsylGH ein. Dieser wurde gem. Paragraph 37, AsylG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
14. Den griechischen Behörden wurde per Telefax am 12.4.2010 mitgeteilt, dass die Überstellung auf Grund unbekannten Aufenthalts des BF ausgesetzt wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und einer Abfrage im AIS.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Angaben des BF, dass er Ende Oktober/ Anfang November 2009 aus einem Drittstaat kommend die griechische Grenze illegal überschritten hat und sodann am 19.11.2009 per Flugzeug direkt von Athen nach Wien gelangte.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 19.11.2009, welcher der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist (vgl. Art 5 Abs 2 Dublin II-VO), waren seit dem Tag des illegalen Grenzübertrittes auch noch keine zwölf Monate vergangen.Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 19.11.2009, welcher der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt ist vergleiche Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO), waren seit dem Tag des illegalen Grenzübertrittes auch noch keine zwölf Monate vergangen.
Das Bundesasylamt war insofern auch berechtigt, ein auf Art 10 Abs 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland zu richten. In diesem wurde Griechenland auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2009 mit dem Flug Nr. OA 159 direkt von Athen aus am Flughafen Schwechat ankam.Das Bundesasylamt war insofern auch berechtigt, ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland zu richten. In diesem wurde Griechenland auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 19.11.2009 mit dem Flug Nr. OA 159 direkt von Athen aus am Flughafen Schwechat ankam.
Das somit berechtigt an Griechenland gerichtete Aufnahmeersuchen wurden allerdings von diesem Staat nicht binnen der einmonatigen Frist des Dringlichkeitsverfahrens (Art 18 Abs 7 Dublin II-VO) beantwortet, weshalb gemäß der in dieser Bestimmung normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Griechenland die Aufnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers akzeptiere.Das somit berechtigt an Griechenland gerichtete Aufnahmeersuchen wurden allerdings von diesem Staat nicht binnen der einmonatigen Frist des Dringlichkeitsverfahrens (Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO) beantwortet, weshalb gemäß der in dieser Bestimmung normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Griechenland die Aufnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers akzeptiere.
Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands nachgewiesen werden konnten, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 18 Dublin II VO), jedenfalls nicht vor.Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands nachgewiesen werden konnten, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO), jedenfalls nicht vor.
Das Bundesasylamt ist also zu Recht von einer Zuständigkeit Griechenlands ausgegangen, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass es eben ein Prinzip der Dublin II-VO ist, dass sich die Zuständigkeit primär nicht nach den Wünschen des Asylwerbers richtet, sondern sich aus den in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K23 zu Art 16; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, 3. Auflage, K23 zu Artikel 16,; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).
Derartiges hat auch die beschwerdeführende Partei nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, 3. Auflage, K9 ff. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, 3. Auflage, K9 ff. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei ihren Angaben nach keine relevanten familiären Bindungen in Österreich, weshalb mangels hinreichenden Familienlebens eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht darstellt.
Die beschwerdeführende Partei befindet sich erst seit 19. November 2009, zum Entscheidungszeitpunkt also etwa sechseinhalb Monate, in Österreich. Ein Bleiberecht im Bundesgebiet, etwa auf Grundlage des FPG bzw. NAG, kam ihr zu keiner Zeit zu. Allfällige private Anknüpfungspunkte wurden daher in einer Zeit gegründet, in der ihr Aufenthaltsstatus in Österreich auf Grund des laufenden Asylverfahrens ungewiss war.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch schon insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Im gegenständlichen Fall ist jedoch schon insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung aus den gegebenen Umständen (kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, Verstoß gegen Einwanderungsvorschriften, Entstehung der Bindungen während des ungesicherten Aufenthaltes daher mangelnde Schutzwürdigkeit, etc.) als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die privaten Interessen überwiegen würde.Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung aus den gegebenen Umständen (kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet, Verstoß gegen Einwanderungsvorschriften, Entstehung der Bindungen während des ungesicherten Aufenthaltes daher mangelnde Schutzwürdigkeit, etc.) als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die privaten Interessen überwiegen würde.
Dieses öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung der Dublin II-VO als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vgl. auch Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. Resümierend ist festzuhalten, dass der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert. Das hohe öffentliche Interesse am Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs lässt sich zB auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, 2006/20/0624, erkennen.Dieses öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung der Dublin II-VO als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann; vergleiche auch Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. Resümierend ist festzuhalten, dass der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle beimisst. Ist dies der Fall, so werden die in dieser Zeit entstandenen Interessen des Fremden erheblich gemindert. Das hohe öffentliche Interesse am Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs lässt sich zB auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, 2006/20/0624, erkennen.
Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
3.2.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob es va. Angesichts der Berichtslage zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs 2 Dublin II VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll:3.2.1. Es ist zunächst zu prüfen, ob es va. Angesichts der Berichtslage zu einer zwingenden allgemeinen Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO in allen Griechenland betreffenden Fällen, kommen soll:
Derartiges entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes. Dieser hat nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.01.2009, GZ S1 402.025-1/2008/13E erkannt, dass die Lage in Griechenland trotz der weiter aufrechten Empfehlung des UNHCR vom 08.04.2008 dies nicht rechtfertigt. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 16.06.2009 zu Zl. U 306/09-12 abgelehnt. Mit Beschluss vom 28.04.2009 waren bereits Beschwerdebehandlungen gegen Zurückweisungsentscheidungen des Asylgerichtshofes in Bezug auf eine Familie abgelehnt worden, Zl. U 1080/09;
vgl. weitere ergangene Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland: zB Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E v. 1.10.2009 [betr. afghanischer Staatsangehöriger]; Beschlüsse vom 26.2.2010, 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E, S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E [afghanisches Elternpaar mit krankem Kind und sechsundfünfzigjähriger kranker Familienangehöriger; Mutter mit Anpassungsstörung und depressiver Reaktion]; Beschluss vom 23.2.2010, 200/10-4 zu AsylGH 21.12.2009, S13 406.283-1/2009/13E; Beschluss vom 28.1.2010, Zl. U 2774/09-8 zu AsylGH 1.10.2009, S7 404.446-2/2009/2E; Beschluss vom 28.1.2010, U 29/10-6 zu AsylGH 27.11.2009, S7 406.399-2/2009/2E; Beschlüsse vom 27.4.2010, U 3053-3057/09-17 zu AsylGH 3.11.2009, S3 406.806-808 u. S3 406.804 sowie S3 406.802 [Familie mit drei mj. Kinder; tlws. mit Erkrankung]; ua. ebenso der Verwaltungsgerichtshof mit aktuellen Ablehnungsbeschlüssen in älteren Verfahren zB v. 24.3.2010, 2008/23/049-0411-27 zu UBAS v. 8.11.2007, 315.441-1/3E-VIII/23/07; 24.3.2010, 2008/23/1378-6 zu UBAS v. 30.1.2008, 317.060-1-VIII/22/08, ua.vergleiche weitere ergangene Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes mangels Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes in Bezug auf Überstellungen nach Griechenland: zB Beschluss vom 28.1.2010, Zl 2856/09-8 zu AsylGH S13 408.030-1/2009/7E v. 1.10.2009 [betr. afghanischer Staatsangehöriger]; Beschlüsse vom 26.2.2010, 2620 bis 2623/09-14 zu S3 405.985-1/2009/4E, S3 405.987-1/2009/3E, S3 405.988-1/2009/4E, S3 405.986-1/2009/7E [afghanisches Elternpaar mit krankem Kind und sechsundfünfzigjähriger kranker Familienangehöriger; Mutter mit Anpassungsstörung und depressiver Reaktion]; Beschluss vom 23.2.2010, 200/10-4 zu AsylGH 21.12.2009, S13 406.283-1/2009/13E; Beschluss vom 28.1.2010, Zl. U 2774/09-8 zu AsylGH 1.10.2009, S7 404.446-2/2009/2E; Beschluss vom 28.1.2010, U 29/10-6 zu AsylGH 27.11.2009, S7 406.399-2/2009/2E; Beschlüsse vom 27.4.2010, U 3053-3057/09-17 zu AsylGH 3.11.2009, S3 406.806-808 u. S3 406.804 sowie S3 406.802 [Familie mit drei mj. Kinder; tlws. mit Erkrankung]; ua. ebenso der Verwaltungsgerichtshof mit aktuellen Ablehnungsbeschlüssen in älteren Verfahren zB v. 24.3.2010, 2008/23/049-0411-27 zu UBAS v. 8.11.2007, 315.441-1/3E-VIII/23/07; 24.3.2010, 2008/23/1378-6 zu UBAS v. 30.1.2008, 317.060-1-VIII/22/08, ua.
Insbesondere aufgrund der vielfach schwierigen Unterkunftssituation kann jedoch in Einzelfällen bei Personen von exzeptioneller Vulnerabilität eine Überstellung unzulässig sein.
Die maßgeblich europäische Rechtsprechung, wobei primär höhergerichtliche Entscheidungen beachtlich waren, teilt diese Ansicht:
Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin II VO in Hinblick auf Art. 3 EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin II VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.Der EGMR hat in der Rechtssache K.R.S. v UK, 32733/08, Erkenntnis vom 02.12.2008 eine Überstellung eines Antragstellers nach Griechenland gemäß der Dublin römisch zwei VO in Hinblick auf Artikel 3, EMRK für zulässig erklärt und dabei auch Berichte über die Versorgungslage mitgewürdigt. In diesem Zusammenhang führte der EGMR aus: "Finally, the Court notes that the weight to be attached to such independent assessments of the plight of asylum seekers must inevitably depend on the extent to which those assessments are couched in terms similar to the Convention." Seitens des EGMR ist bis zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin keine Praxis systematischer (dauerhafter) Gewährungen aufschiebender Wirkung in Bezug auf Rechtssachen nach der Dublin römisch zwei VO in Bezug auf Griechenland zu konstatieren; aufschiebende Wirkung wurde in einigen Fällen, zumeist betreffend vulnerable Personen gewährt, in anderen Fällen wurde nach der Überstellung nach Griechenland vom EGMR eine Zusage Griechenlands eingeholt, wonach in Griechenland der Zugang zum EGMR weiterhin möglich ist; weitere inhaltliche Judikate liegen nicht vor.
Der belgische Conseil du Contentieux des Etrangers hat in 2 Grundsatzentscheidungen vom 16.01.2009 zu 21.513 und 21.514 judiziert, dass Griechenland seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Asylverfahren ausreichend umgesetzt hat. Auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen hatte mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt.
Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin II VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.Das britische House of Lords hat mit Urteil vom 06.05.2009 in der Rechtssache Nasseri [2009] UKHL 23 die Überstellung des Betreffenden nach Griechenland ebenso - unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 02.12.2008 - für zulässig erklärt. Als zentrale Begründung gilt, dass kein ernstes Risiko einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes für gemäß der Dublin römisch zwei VO nach Griechenland überstellte Menschen besteht. Mängel im griechischen Asylverfahren selbst sind primär im griechischen Verfahren geltend zu machen, allenfalls im Wege einer Beschwerde an den EGMR, wobei die britischen Behörden diesbezüglich Versicherungen griechischer Behörden eingeholt hatten.
Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805/2009 vom 29.07.2009, D 4675/2009 und vom 02.12.2009, E 7410/2009, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen.Jüngste Entscheidungen des Schweizer Bundesverwaltungsgerichtes, des französischen Conseil d'Etat und des belgischen Conseil du Contentieux des Etrangers zeigen überwiegend Abweisungen von gegen "Dublin-Überstellungen" nach Griechenland erhobenen Rechtsmitteln (so Schweizer Bundesverwaltungsgericht vom 24.06.2009, E 3805 aus 2009, vom 29.07.2009, D 4675 aus 2009, und vom 02.12.2009, E 7410 aus 2009,, Conseil d'Etat vom 06.11.2009, No 332917 sowie CCE vom 15.06.2009, 28.657 und vom 17.06.2009, 28.603). Dabei ist gleichwohl zu beachten, dass die Schweizer Verwaltungsbehörden (ähnlich wie die deutschen) aufgrund Ermessens in Bezug auf vulnerable Personen keine Überstellungen nach Griechenland durchführen.
Das zuständige norwegische Ministerium hat mit Presseaussendung vom 06.07.2009 mitgeteilt, dass Familien mit Kindern nicht mehr generell von Überstellungen nach Griechenland ausgenommen sind (wie weiterhin unbegleitet Minderjährige), eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen.
Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich. Die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof liegt in erster Linie darin begründet, weil zu klären ist ob der in der BRD bestehende Ausschluss einer einstweiligen Anordnung gegen eine Rückschiebung im Dublin-Verfahren gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Die deutsche Gesetzeslage sieht nämlich im Gegensatz zu Österreich eine Zuerkennung nicht vor, obwohl diese von der Dublin II-VO grds. gedeckt ist. Somit bestehen verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sieht dabei bereits die "bloße Möglichkeit" einer Rechtsgutbeeinträchtigung (vgl. jedoch hinsichtlich Art 3 das erforderliche "real risk" [d.i. eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungswahrscheinlichkeit]) als für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Klärung dieser grundrechtlichen Frage, hinreichend. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten "nicht von vornherein verneint" aber auch "nicht offensichtlich bejaht" werden. (vgl. zB Bundesverfassungsgericht v. 8.12.2009, -2BvR 2780/09-; 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle Mittlg. Nr. 103/2009 v. 9.9.2009).Die Rechtsprechung in Deutschland ist auf Ebene der Verwaltungsgerichte uneinheitlich. Die Gewährung aufschiebender Wirkung in einigen Fällen durch den deutschen Bundesverfassungsgerichtshof liegt in erster Linie darin begründet, weil zu klären ist ob der in der BRD bestehende Ausschluss einer einstweiligen Anordnung gegen eine Rückschiebung im Dublin-Verfahren gegen das deutsche Grundgesetz verstößt. Die deutsche Gesetzeslage sieht nämlich im Gegensatz zu Österreich eine Zuerkennung nicht vor, obwohl diese von der Dublin II-VO grds. gedeckt ist. Somit bestehen verfassungsrechtlich begründete Bedenken gegen die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen. Der deutsche Bundesverfassungsgerichtshof sieht dabei bereits die "bloße Möglichkeit" einer Rechtsgutbeeinträchtigung vergleiche jedoch hinsichtlich Artikel 3, das erforderliche "real risk" [d.i. eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungswahrscheinlichkeit]) als für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, bis zur Klärung dieser grundrechtlichen Frage, hinreichend. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde könnten "nicht von vornherein verneint" aber auch "nicht offensichtlich bejaht" werden. vergleiche zB Bundesverfassungsgericht v. 8.12.2009, -2BvR 2780/09-; 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09; Bundesverfassungsgericht - Pressestelle Mittlg. Nr. 103 aus 2009, v. 9.9.2009).
Gegen Griechenland hat die Europäische Kommission aktuell kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Ebenso ist keine Klage eines Mitgliedsstaates gegen Griechenland wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie anhängig. Es liegt schließlich zum Entscheidungszeitpunkt auch keine Empfehlung der Europäischen Kommission vor, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen.
In seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 ("Observations on Greece as a country of asylum") hält UNHCR zwar im Wesentlichen an seinen bisherigen Aussagen und Empfehlung zu Griechenland im Wesentlichen fest, weist aber auch explizit auf von der neuen Regierung ausgehende positive Impulse durch die Einsetzung eines Expertenkomitees zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Lage von Asylwerbern in Griechenland hin.
Aus den im vorliegenden Verfahren verwendeten (einschließlich den als notorisch zu geltenden, etwa den Bericht über eine Fact Finding Mission Caritas & Rotes Kreuz vom 24. August 2009 [fortan: FFM] ergibt sich nachfolgendes für den Asylgerichtshof entscheidungsrelevante Sachsubstrat. Vorauszuschicken ist aber, dass diese Quellen, insofern sie nicht mit denen des Bundesasylamtes ident sind (und im Interesse des Beschwerdeführers zusätzlich konsultiert wurden) in den Kernaussagen im Wesentlichen kein anderes inhaltliches Bild zeigen, als jene bereits im Verwaltungsverfahren inkludierten (siehe deren Aussagen in der obigen Verfahrenserzählung). Insofern werden sie nur vollständigkeitshalber angeführt:
Für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland besteht Zugang zum Asylverfahren; die "pink card" wird in der Regel am Flughafen ausgestellt (FFM, S. 8, 1. Satz).
Das griechische Gesundheitsministerium ist für die Suche nach Unterkünften für "Dublin-Rückkehrer" zuständig. Die Wartezeiten können wegen Überlastung der vorhandenen Kapazitäten von Tagen bis zu mehr als sechs Monaten andauern (Aktenvermerk BAA, Außenstelle Linz vom 23.06.2009, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009; Auskünfte des Greek Council of Refugees vom 03.12.2008, 24.12.2008 und 11.08.2009; FFM 9f, S. 31 unten, 35 unten sowie 69f). Die Erweiterung der Unterbringungskapazitäten durch die Errichtung neuer Aufnahmezentren ist beabsichtigt (Erklärung des griechischen Innenministers, 12.07.2009, Spiegel Online, Mail der ÖB Athen vom 15.07.2009). Es sind jedenfalls Fälle bekannt, in denen Familien sofort staatlicherseits untergebracht wurden (FFM S. 31 unten), ebenso sind auch alleinstehende männliche Personen in einem Flüchtlingslager untergebracht (siehe FFM 69). In anderen Fällen existieren Unterstützungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen (siehe FFM, 33f) und soziale Netzwerke (siehe die in FFM wiedergegebenen Gesprächsinhalte). Einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.09.2009 ist zu entnehmen, dass das Gesundheitsministerium entscheidet, wie Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, nicht, ob sie untergebracht werden. Dieser Auskunft zufolge sei der Zeitrum bis zur Unterbringung nur einige Tage lang. Asylwerber sind dennoch (jedenfalls zeitweise) auch von Obdachlosigkeit betroffen. Für alle Asylwerber besteht grds. Zugang zum Arbeitsmarkt, wie auch zum Gesundheitswesen (siehe FFM 10ff).
Es sind bis dato in einer Gesamtschau aller Quellen - trotz rechtlicher Vertretung eines überwiegenden Teils der "Dublin-Rückkehrer" durch spezialisierte Flüchtlingshilfsorganisationen wie den Greek Refugee Council (FFM, 20f, 26) - keine Fälle bekannt geworden, in denen Dublin-Rückkehrer während aufrechten Asylverfahrens rechtswidrigerweise außer Landes gebracht worden wären. Auch UNHCR führt in seinem aktualisierten Positionspapier vom Dezember 2009 aus, dass keine derartigen Dublin-Rückkehrer betreffenden Fälle bekannt seien.
2009 erhielten - bei Ablehnung eines Großteils der Asylanträge - im erstinstanzlichen Verfahren in Griechenland 35 Menschen Flüchtlingsstatus, es gab 105 Fälle der Zuerkennung von subsidiären Schutz und in 25 Fällen wurde ein Schutzstatus aus humanitären Gründen bewilligt (zitiert nach: Eurostat, Asylum in the EU27, 4.5.2010). Das griechische Asylsystem kennt auch nach der jüngsten Reform eine (in vielen Fällen erfolgreiche) Beschwerdemöglichkeit beim Council of State gegen negative Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (ÖB Athen vom 16.07.2009 und entsprechende Ausführungen in FFM). Beschwerdemöglichkeit an den EGMR steht offen.
Auf Basis dieser Ergebnisse folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Entscheidungen an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahren bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik eingeleitet hat.Auf Basis dieser Ergebnisse folgt für den Asylgerichtshof, dass der Zugang von Dublin-Rückkehrern zum Asylverfahren gewährleistet ist und dass in diesem Asylverfahren - trotz verschiedenster Mängel - nicht von einer generellen Schutzverweigerung gesprochen werden kann. Der Asylgerichtshof hat dabei nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdepolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern (UNHCR), zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besondere Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des Beschwerdeführers an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung bewirkte Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. UNHCR nimmt - auch aus Kapazitätsgründen - an dem neuen Verfahren zur Zeit nicht teil. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf gegen erstinstanzliche Entscheidungen an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahren bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind, wie oben dargestellt, derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten. Für den Asylgerichtshof ist es in diesem Zusammenhang nunmehr schlussendlich auch von erheblicher Relevanz, dass die seit Oktober 2009 amtierende neue griechische Regierung eine Verbesserung der Asylpolitik eingeleitet hat.
Für den Asylgerichtshof folgt somit, dass ein reales Risiko einer systematischen Verletzung des Non-Refoulementgebotes für Dublin-Rückkehrer nach Griechenland zur Zeit nicht besteht (in diesem Sinne etwa für viele Asylgerichtshof S3 19.08.2009, 407.667; S9 410.691 ua., 20.01.2010).
3.2.2. Die Versorgungslage ist aus rechtlicher Ansicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt (vgl in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungsstrukturen durch - wenn auch stark be- oder überlastete - ,zum Teil staatlich finanzierte NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht, kann auch (faktisch) nicht per se davon gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten und nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische oder gar absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden. Dies va. auch unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren. Dies lässt beispielsweise etwa auch eine Mitteilung der österreichischen Botschaft in Athen vom 1.12.2009 (Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung vom 11.12.2009) nach einer zuvor ergangenen Anfrage beim griechischen Ministerium für Gesundheit und Fürsorgewesen erkennen, worin der Botschaft vom Ministerium versichert wurde, dass vulnerablen Personen automatisch Priorität bei der Unterbringung eingeräumt werde. Bei Ankunft von vulnerablen Personen würden die zuständigen Behörden informiert und diese Personen zur Überbrückung zumindest in eine vorläufige Unterkunft gebracht werden. Wenn die österreichischen Behörden Griechenland spätestens 1 Woche vor der Ankunft informieren, wäre es einfacher zeitgerecht eine Unterkunft oder geeignete Wohnung zu finden. Aufgelistet wurde dabei auch eine Reihe von Organisationen mit Kontaktadressen die geeignete Unterkünfte vermitteln könnten.3.2.2. Die Versorgungslage ist aus rechtlicher Ansicht des Asylgerichtshofes nicht so, dass sie im Allgemeinen Folter oder unmenschlicher Behandlung im Verständnis der Rechtsprechung des EGMR gleichkommt vergleiche in Relation zu Malta das Urteil des irischen High Court in Mantay vom 08.05.2009 [2009] No. 26 J.R.: " A distinction must be made between poor living conditions (...) and inhuman or degrading treatment which constitute a breach of Article 3. (...) The jurisprudence of the ECHR indicates that conditions that deprive the senses, such as hooding, deliberate exposure to noise or sleep deprivation which have the potential to humiliate and destroy the personality of the detainee, might be examples of inhuman or degrading treatment. Further examples might include force-feeding, prolonged physical restraint, the forced administration of sedatives, unnecessary medical treatments (particularly for psychiatric patients), and failure to provide medical treatment. (...) That same country of origin information nowhere mentions any deliberate actions on the part of Malta or its agents which contribute to the overcrowding and deplorable state of the sanitation facilities. Experience of asylum cases has indicated that from time to time almost every country in the EU has faced legitimate complaints relating to facilities, heating, inappropriate food, lack of freedom and lack of occupation. (...) When these problems are compounded by the sheer numbers of migrants with no common language, it is unfair to describe the unhappy conditions (...) as engaging Article 3 or describing the conditions as inhuman and degrading treatment without providing cogent evidence to that effect."). Angesichts der vorhandenen Unterstützungsstrukturen durch - wenn auch stark be- oder überlastete - ,zum Teil staatlich finanzierte NGOs in praktischer und rechtlicher Hinsicht, kann auch (faktisch) nicht per se davon gesprochen worden, dass überstellte Menschen in eine völlig hilflose Lage gerieten und nicht das zum Leben Notwendige erlangen könnten. Was das Vorgehen der griechischen Behörden in diesem Zusammenhang betrifft, zeigt eine Gesamtschau der Berichtslage wohl eine zeitweise Überforderung und mangelnde Koordinierung, eine systematische oder gar absichtliche Strategie, Asylwerbern ihre Rechte und Existenzgrundlage vorzuenthalten, kann zur Zeit weiterhin nicht erkannt werden. Dies va. auch unter Beachtung der verschiedenen Äußerungen griechischer staatlicher Stellen zu Kritik und etwa der Errichtung neuer Aufnahmezentren. Dies lässt beispielsweise etwa auch eine Mitteilung der österreichischen Botschaft in Athen vom 1.12.2009 (Quelle: Staatendokumentation, Anfragebeantwortung vom 11.12.2009) nach einer zuvor ergangenen Anfrage beim griechischen Ministerium für Gesundheit und Fürsorgewesen erkennen, worin der Botschaft vom Ministerium versichert wurde, dass vulnerablen Personen automatisch Priorität bei der Unterbringung eingeräumt werde. Bei Ankunft von vulnerablen Personen würden die zuständigen Behörden informiert und diese Personen zur Überbrückung zumindest in eine vorläufige Unterkunft gebracht werden. Wenn die österreichischen Behörden Griechenland spätestens 1 Woche vor der Ankunft informieren, wäre es einfacher zeitgerecht eine Unterkunft oder geeignete Wohnung zu finden. Aufgelistet wurde dabei auch eine Reihe von Organisationen mit Kontaktadressen die geeignete Unterkünfte vermitteln könnten.
3.2.3. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen an einem bestimmten Ort das Jahr 2007 betreffend, ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin II VO, als Verletzung des Art. 3 EMRK angesehen. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tabesh vs. Griechenland, Rs 8256/07, vom 26.11.2009, hat ein afghanischer Staatsangehöriger die griechische Grenze im Juli 2006 illegal überschritten, wobei er mit gefälschten Reisedokumenten angetroffen wurde. Vom Gericht wurde er deswegen am 24.12.2006 verurteilt. Zur Vorbereitung einer Ausweisung wurde er vom 31.12.2006 bis 28.3.2007 in Hafträumlichkeiten der Fremdenpolizei in Thessaloniki angehalten. Beschwerden gegen diese Anhaltung und die dortigen Haftbedingungen wurden im innerstaatlichen Rechtsweg als unbegründet abgewiesen. Am 28.3.2007 wurde der Fremde aus der Haft entlassen und aufgefordert binnen 10 Tagen das griechische Territorium zu verlassen. Am 16.4.2007 stellte er in Griechenland einen Asylantrag. Das Asylverfahren war zum Beschwerdezeitpunkt noch anhängig. Der EGMR erkannte, dass auf Grund der Dauer dieser Anhaltung (31.12.2006 bis 28.3.2007) während des aufenthaltsbeendenden Verfahrens die dortigen Haftbedingungen gegen Art 3 EMRK verstießen.3.2.3. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache S.D. vs Griechenland, Rs 53541/07 vom 11.06.2009 wurden Haftbedingungen an einem bestimmten Ort das Jahr 2007 betreffend, ohne offensichtlichen Bezug zu Rücküberstellungen nach der Dublin römisch zwei VO, als Verletzung des Artikel 3, EMRK angesehen. In der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Tabesh vs. Griechenland, Rs 8256/07, vom 26.11.2009, hat ein afghanischer Staatsangehöriger die griechische Grenze im Juli 2006 illegal überschritten, wobei er mit gefälschten Reisedokumenten angetroffen wurde. Vom Gericht wurde er deswegen am 24.12.2006 verurteilt. Zur Vorbereitung einer Ausweisung wurde er vom 31.12.2006 bis 28.3.2007 in Hafträumlichkeiten der Fremdenpolizei in Thessaloniki angehalten. Beschwerden gegen diese Anhaltung und die dortigen Haftbedingungen wurden im innerstaatlichen Rechtsweg als unbegründet abgewiesen. Am 28.3.2007 wurde der Fremde aus der Haft entlassen und aufgefordert binnen 10 Tagen das griechische Territorium zu verlassen. Am 16.4.2007 stellte er in Griechenland einen Asylantrag. Das Asylverfahren war zum Beschwerdezeitpunkt noch anhängig. Der EGMR erkannte, dass auf Grund der Dauer dieser Anhaltung (31.12.2006 bis 28.3.2007) während des aufenthaltsbeendenden Verfahrens die dortigen Haftbedingungen gegen Artikel 3, EMRK verstießen.
Ein aktueller und sachlicher Bezug zu im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellte Fremde ist diesen Fällen nicht zu entnehmen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass nach der Dublin II - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert würden (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2).Ein aktueller und sachlicher Bezug zu im Rahmen des Dublin-Verfahrens überstellte Fremde ist diesen Fällen nicht zu entnehmen. Aus der objektivierbaren Berichtslage ergibt sich auch nicht, dass nach der Dublin römisch zwei - Verordnung über den Flughafen Athen rücküberstellte Menschen dort systematisch für längere Zeit inhaftiert würden (so auch Auskunft der Staatendokumentation vom 29.09.2009, Punkt 2).
Auch liegen keine aktuellen Berichte über systematische menschenrechtswidrige Behandlung oder Misshandlungen durch staatliche Organe bei Rückkehr vor (siehe Gesamtschau der in FFM wiedergegebenen Aussagen).
3.2.4. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin II VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in § 39 Abs 2 AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.3.2.4. Einem Verlangen, dem Bundesasylamt letztlich eine generell zwingende Ausübung des Selbsteintrittsrechts in Bezug auf Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat Griechenland rechtsverbindlich aufzutragen (was angesichts der von Funke-Kaiser, aaO Rz 139, angeführten Besonderheit, dass Entscheidungen nach der Dublin römisch zwei VO nicht das Risiko der bei "Auslieferung des Asylbewerbers an den potentiellen Verfolger" (...) verbundenen "schweren und irreparablen Folgen" zeitigen, grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Konstellationen, etwa wie in Paragraph 39, Absatz 2, AsylG vorgezeigt, gerechtfertigt wäre), könnte daher auf Basis der oben dargestellten Würdigung der Berichtslage weder aus (nationaler) verfassungsrechtlicher, noch aus gemeinschaftsrechtlicher (eine vom Asylgerichtshof aufzugreifende ungeklärte Rechtsfrage ist nicht ersichtlich und wurde derartiges im Verfahren auch nicht vorgebracht; mögliche Verletzungen bestimmter Regelungen gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien zum Asylverfahren in Griechenland könnten gegebenenfalls im dortigen Verfahren releviert werden) Sicht, noch in Anwendung der einfachgesetzlichen Bestimmungen des AsylG nachgekommen werden.
3.2.5. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
3.2.5.1. Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer war in Griechenland Ende Oktober/ Anfang November 2009 illegal eingereist und hat sich dort bis zum 19.11.2009 aufgehalten. Der BF wurde in Griechenland weder von der griechischen Polizei erkennungsdienstlich behandelt noch hatte er dort einen Asylantrag gestellt. Danach reiste der Beschwerdeführer am 19.11.2009 per Direktflug von Athen nach Wien-Schwechat weiter, wo er auch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reiseroute und der Dauer seiner Reise als glaubwürdig anzusehen sind. Dies ergibt sich implizit sowohl aus den Angaben des Beschwerdeführers als auch aus der Tatsache des Direktflugs von Athen nach Wien. Nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft stellen sich für den Asylgerichthof hingegen die Angaben des BF dar, dass er nicht gewusst habe, dass er von Athen aus nach Wien-Schwechat geflogen sei. Es ist deshalb unglaubwürdig, da sich der BF nach seiner illegalen Einreise per PKW mehrere Wochen lang in Griechenland aufgehalten hatte und per Direktflug von Athen nach Wien-Schwechat geflogen ist. Es erscheint daher der allgemeinen Lebenserfahrung nach höchst unwahrscheinlich, dass der BF seine Reisebewegungen in Athen nicht wahrgenommen hatte. Der BF gab auch trotz Aufgriff nach der unmittelbaren Einreise am Flughafen Wien-Schwechat in seiner Einvernahme am 25.11.2009 an, dass er nichts über Griechenland wisse bzw. ob er in Griechenland gewesen sei. Es ist im Übrigen aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben und hier ein Asylverfahren zu führen. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen, wie sich etwa va. aus der beharrlichen Verweigerung wahre Angaben über seine Reiseroute zu benennen, in den Einvernahmen des BF ergibt. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im potentiell zuständigen Staat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch eine Überstellung in den Zielstaat zu verhindern. Die Betrachtung seiner im Zuge des Verfahrens gemachten niederschriftlichen Angaben lässt erkennen, dass er im Zuge des Verfahrens bzw. im Laufe der Einvernahmen oder Äußerungen seine persönlichen Bedenken gegen eine Rückkehr nach Griechenland steigerte, was letztlich mit der Beschwerdeschrift ihren Höhepunkt erreichte.
Schließlich ist lediglich ergänzend zu berücksichtigen, dass Griechenland offenbar keine Notwendigkeit gesehen hat, seine Zuständigkeit zu bestreiten.
b) Die seitens des BF im Verfahren und va. in der Beschwerde aufgezeigten Kritikpunkte Griechenland betreffend, finden sich hinsichtlich deren Kernaussagen auch schon in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides bzw. den zugrundeliegenden Berichten und hat dies auch der AsylGH in seinen Ausführungen und Feststellungen berücksichtigt, wobei aber darauf hinzuweisen ist, dass der BF zunächst im Rahmen der Einvernahmen erklärte, dass er nichts über Griechenland wisse.
Konkretisierend und auf das Beschwerdevorbringen eingehend wird aber weiters Folgendes ausgeführt:
Soweit der Beschwerdeführer die Versorgungssituation in Griechenland kritisiert, ist zunächst auf die diesbezüglichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes hinzuweisen, wonach Asylwerber mit der Asylantragstellung, welche ihnen bei einer Rücküberstellung am Flughafen ermöglicht wird, die "rosa Karte" erhalten, womit sie ein Recht auf Unterkunft und Verpflegung haben, legal einer Beschäftigung nachgehen können und vollen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten. Den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge werden Asylwerber in Griechenland auch tatsächlich versorgt, wobei allerdings erhebliche Kapazitätsprobleme bestehen, sodass die tatsächliche Inanspruchnahme etwa einer Unterkunft mitunter nicht ohne längere Wartezeiten möglich ist. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass neben staatlichen Versorgungseinrichtungen auch humanitäre Organisationen existieren, von denen mittellose Asylwerber ebenfalls Versorgung und Unterstützung erhalten.
Die Feststellungen des Bundesasylamtes erhalten auch Bestätigung durch den Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes und der Caritas Österreich (The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation; Report on a joint Fact-Finding Mission to Greece; May 23rd - 28th 2009, 17.08.2009), zumal sich daraus ergibt, dass von staatlicher Seite Anstrengungen zur Unterbringung von Dublin-Rückkehrern getroffen werden, wobei vulnerable Gruppen bzw. "sensible Fälle" prioritär behandelt werden, auch Familien staatlicherseits untergebracht und auch alleinstehende männliche Personen in griechischen Flüchtlingslagern versorgt werden und dass in anderen Fällen, in welchen keine (zeitnahe) staatliche Unterbringung erfolgt, Versorgungsmöglichkeiten durch (zum Teil staatlich geförderte) Hilfsorganisationen und private Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Versorgungsleistungen völlig fehlen würden oder Asylwerber etwa systematisch davon ausgeschlossen wären und dass Asylwerber, welche nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden, in Griechenland allgemein in eine existenzielle Notlage geraten würden; auch aus den in der Beschwerde angesprochenen Berichten und auch aus dem UNHCR-Positionspapier zu Griechenland ergibt sich Solches nicht.
Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).Die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung können jedoch im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E).
Es ist daher zu fragen, welche Folgen im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund dieser - auch mit Wartezeiten einhergehenden - Versorgungslage im Falle seiner Rücküberstellung nach Griechenland zu erwarten sind. Der Beschwerdeführer hätte als "Dublin-Rückkehrer" die Möglichkeit der Stellung eines Asylantrages am Ankunftsort und somit auch des unmittelbaren Zuganges zur "rosa Karte", die wiederum vollen Zugang zu den (medizinischen -siehe unten-) Versorgungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt gewährt. Dadurch sollte es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein, - gegebenenfalls durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung - zumindest seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Es ist im gegenständlichen Verfahren auch vor dem Hintergrund der individuellen Überlebensfähigkeiten des BF - bei diesem handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann- und den in Griechenland vorzufindenden Verhältnissen davon auszugehen, dass der BF in der Lage ist seine dringendsten Lebensbedürfnisse so weit zu befriedigen, dass er nicht in eine dauerhaft ausweglose Lage gedrängt wird.
Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rücküberstellung nach Griechenland in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Mit einer - seine elementaren Lebensbedürfnisse abdeckenden - (Grund)Versorgung, sei es auch durch Hilfsorganisationen oder kirchliche Einrichtungen, kann der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Griechenland jedenfalls rechnen. Im Fall des Beschwerdeführers, bei dem im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit nicht bestehen, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass in Griechenland seine elementarsten Grundbedürfnisse und allenfalls sogar sein Überleben in Frage gestellt wären. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rücküberstellung nach Griechenland die ihm dort zustehenden (medizinischen) Versorgungs- Unterkunfts- und Sozialleistungen, allenfalls unter Einhaltung einer dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner persönlichen Situation zumutbaren längeren Wartezeit, erhalten wird, wenn er sie in Anspruch nehmen will.
Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Art. 3 EMRK widersprechende Situation geraten könnte (vgl. auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit [Art. 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).Auch (bzw. gerade für) rücküberstellte alleinstehende, junge und gesunde Männer - wie den Beschwerdeführer - bestehen in Griechenland nach dem Gesagten jedenfalls Möglichkeiten, ihre elementarsten Grundbedürfnisse, wie Nahrung und Unterkunft, zu decken. Fallbezogen kann daher aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers kein "real risk" erkannt werden, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Versorgung und Unterbringung in Griechenland in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Situation geraten könnte vergleiche auch die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich], in welcher der EGMR die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit ["Art". 3] der EMRK im Einklang stehend befunden hat, obwohl dem EGMR das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 vorgelegen hat, in welchem die Aufnahmebedingungen in Griechenland seitens des UNHCR als problematisch bewertet worden waren).
Soweit verschiedene (verfahrensrechtliche) Aspekte des griechischen Asylverfahrens und der Entscheidungspraxis in Griechenland kritisiert werden, werden keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die im vorliegenden Fall die Verfahrensgestaltung oder die Entscheidungspraxis unter Gesichtspunkten der EMRK oder des Gemeinschaftsrechtes bedenklich erscheinen lassen würden. Das Beschwerdevorbringen und die in der Beschwerde angeführten Berichte sind nicht geeignet, die umfassenden Feststellungen des Bundesasylamtes zum griechischen Asylverfahren in Frage zu stellen.
Soweit Probleme (Wartezeiten) beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland angesprochen werden, ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten (vgl. auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009). Auch die Beschwerde geht selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer als Rücküberstellter nach der Dublin II-VO nicht in der Situation wäre, einen Asylantrag bei der Athener Asylbehörde stellen zu müssen. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag gestellt hat, von Problemen beim Zugang zum griechischen Asylverfahren nicht betroffen sein wird.Soweit Probleme (Wartezeiten) beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland angesprochen werden, ist aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes davon auszugehen, dass Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen der Dublin II-VO nach Griechenland überstellt werden, Zugang zum griechischen Asylverfahren haben, zumal sie bei der Ankunft (am Flughafen) die Möglichkeit der Asylantragstellung mit Ausfolgung der "rosa Karte" erhalten vergleiche auch den bereits angesprochenen Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes/Caritas Österreich vom 17.08.2009). Auch die Beschwerde geht selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer als Rücküberstellter nach der Dublin II-VO nicht in der Situation wäre, einen Asylantrag bei der Athener Asylbehörde stellen zu müssen. Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer, der in Griechenland bisher noch keinen Asylantrag gestellt hat, von Problemen beim Zugang zum griechischen Asylverfahren nicht betroffen sein wird.
Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Art. 10 Abs. 2 Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zum Asylverfahren verweigern könnte, zumal es einer zusätzlichen "ausdrücklichen Zustimmungserklärung" Griechenlands im Falle einer - wie fallbezogen - durch Verfristung eingetretenen Zuständigkeit für die Aufnahmeverpflichtung nicht bedarf. Die Möglichkeit der Einholung einer Bestätigung des zuständigen Mitgliedsstaates iSv Artikel 10, Absatz 2, Durchführungsverordnung, wonach die sich aus der Überschreitung der Antwortfrist ergebende Verantwortung anerkannt wird, besteht zusätzlich und fakultativ und ändert nichts an der bereits eingetretenen Zuständigkeit und Aufnahmeverpflichtung.
Soweit die Gefahr einer Refoulementverletzung (durch Kettenabschiebung) geäußert wird, ist zunächst auf das bereits angesprochene Urteil des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich] hinzuweisen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine reale Gefahr einer (Ketten)Abschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. Auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes die auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter Einrichtungen basieren, ergibt sich, dass das Prinzip des Non-Refoulement in Griechenland in Recht und Praxis beachtet wird und sohin keine reale Gefahr der ungeprüften - direkten oder indirekten - Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat besteht. Zwar schildert der Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 sechs bzw. sieben Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen (während eines laufenden Asylverfahrens) aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Darüber hinaus wurde auch vom EGMR eine Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich gemacht (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch ist auch hier zu fragen, was daraus für den konkreten Fall folgt bzw. ob sich daraus für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" ergibt, trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Gefahrenprognose hat sich neben verfahrensrechtlichen und faktischen Aspekten auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Griechenland zu beziehen. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung sowie die Asylpraxis grundsätzlich gewährleisten, dass Asylwerber in Griechenland nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden und der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO jedenfalls Zugang zu einem Asylverfahren und zu einer Refoulementprüfung in Griechenland hat. Zu beachten ist ferner, dass Griechenland gegenwärtig in der Praxis keine Abschiebungen in problematische Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Iran, Irak, Somalia oder Sudan durchführt (vgl. dazu die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08) und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland diese Praxis in Kürze zu ändern beabsichtigt. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts der sehr hohen Anzahl von Asylwerbern in Griechenland ergibt sich aus der Dokumentation von Einzellfällen einer rechtswidrigen Verbringung von Asylwerbern von Griechenland in die Türkei im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk", dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Auch UNHCR räumt im genannten Themenpapier vom Dezember 2009 ein, dass keine unzulässigen Kettenabschiebungen in die Türkei beobachtet wurden.Soweit die Gefahr einer Refoulementverletzung (durch Kettenabschiebung) geäußert wird, ist zunächst auf das bereits angesprochene Urteil des EGMR vom 2.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 [K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich] hinzuweisen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine reale Gefahr einer (Ketten)Abschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. Auch aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes die auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter Einrichtungen basieren, ergibt sich, dass das Prinzip des Non-Refoulement in Griechenland in Recht und Praxis beachtet wird und sohin keine reale Gefahr der ungeprüften - direkten oder indirekten - Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat besteht. Zwar schildert der Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 sechs bzw. sieben Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen (während eines laufenden Asylverfahrens) aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan. Darüber hinaus wurde auch vom EGMR eine Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich gemacht (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch ist auch hier zu fragen, was daraus für den konkreten Fall folgt bzw. ob sich daraus für den Beschwerdeführer ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk" ergibt, trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung seinen Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Diese Gefahrenprognose hat sich neben verfahrensrechtlichen und faktischen Aspekten auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage in Griechenland zu beziehen. In dieser Hinsicht fällt ins Gewicht, dass - wie oben ausgeführt - davon auszugehen ist, dass die derzeit geltende griechische Asylrechtslage und die Verfahrensgestaltung sowie die Asylpraxis grundsätzlich gewährleisten, dass Asylwerber in Griechenland nicht ohne gehörige Prüfung ihrer Asyl- und Refoulementgründe - im Wege dritter Staaten - in unsichere Herkunftsstaaten abgeschoben werden und der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO jedenfalls Zugang zu einem Asylverfahren und zu einer Refoulementprüfung in Griechenland hat. Zu beachten ist ferner, dass Griechenland gegenwärtig in der Praxis keine Abschiebungen in problematische Herkunftsstaaten wie Afghanistan, Iran, Irak, Somalia oder Sudan durchführt vergleiche dazu die Entscheidung des EGMR vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08) und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass Griechenland diese Praxis in Kürze zu ändern beabsichtigt. Ausgehend von diesen Erwägungen und angesichts der sehr hohen Anzahl von Asylwerbern in Griechenland ergibt sich aus der Dokumentation von Einzellfällen einer rechtswidrigen Verbringung von Asylwerbern von Griechenland in die Türkei im konkreten Fall des Beschwerdeführers kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substantiiertes "real risk", dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt ist. Auch UNHCR räumt im genannten Themenpapier vom Dezember 2009 ein, dass keine unzulässigen Kettenabschiebungen in die Türkei beobachtet wurden.
Der Beschwerdeführer hat kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, aus welchem sich in seinem Fall die reale Gefahr einer unzulässigen (Ketten)Abschiebung aus Griechenland ergeben würde.
Auch aus dem Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009 ergibt sich nicht, dass Angehörige der Nationaliät bzw. der Volksgruppe des BF im Allgemeinen bzw. der Beschwerdeführer im Besonderen einer speziellen Gefährdung ausgesetzt wären. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in den Feststellungen des Bundesasylamtes angesprochene Fact-Finding-Mission der schwedischen Migrationsbehörde hinzuweisen, der zufolge die Untersuchung von 26 Fällen, in welchen eine Rücküberstellung von Schweden im Rahmen eines "Dublin-Verfahrens" nach Griechenland erfolgt war, ergab, dass in allen 26 Fällen ein inhaltliches Asylverfahren in Griechenland anhängig und keine Kettenabschiebung erfolgt war (Schwedisches Migrationsamt: Richtlinien des Generaldirektors betreffend die Anwendung der Dublin-Verordnung im Verhältnis zu Griechenland [Übersetzung aus dem Schwedischen] 07.05.2008).
Soweit über (illegale) unmittelbare Zurückweisungen von Fremden, die über den Landweg aus dem Drittstaat Türkei nach Griechenland einreisen, in die Türkei und über dergestalt drohende Kettenabschiebungen in unsichere Herkunftsstaaten berichtet wird, sind davon "Dublin-Rückkehrer" nicht betroffen, zumal diese nicht über einen Drittstaat nach Griechenland gelangen. Ebenso wird hier nochmals darauf verwiesen, dass UNHCR im beschriebenen Beobachtungszeitraum keine illegalen Kettenabschiebungen in die Türkei feststellen konnte. Abgesehen davon besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Da der Beschwerdeführer in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, stellen sich allfällige Überlegungen zu einem möglichen Verfahrensausgang und zu einer möglichen Abschiebung darüber hinaus auch als reine, durch nichts belegte Spekulationen dar, welche schon von daher nicht geeignet sind, ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK aufzuzeigen. Soweit auf niedrige Asylanerkennungszahlen in Griechenland hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass es in einem Fall wie dem vorliegendem nicht von Belang ist, ob und in welchem Umfang Asylwerbern allgemein bzw. im Speziellen Asylwerber mit der Staatsangehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des BF von den griechischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers in den EU-Mitgliedstaat Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK begehen würden; dass Letzteres der Fall wäre, wird mit dem Hinweis, dass Asylverfahren negativ enden (könnten), aber nicht dargetan (vgl. VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Ob Griechenland seinen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen (voll) nachkommt, ist aus der Sicht des Art. 3 EMRK im Übrigen nicht aufzugreifen. Es ist davon auszugehen, dass seitens Griechenlands die EMRK, insbesondere auch deren Art. 3, beachtet wird, zumal behauptete Verletzungen der EMRK durch Griechenland mit Beschwerde in Straßburg bekämpft werden können (so VfGH 4.10.1994, B986/94 u.a. Zlen).Da der Beschwerdeführer in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt hat, stellen sich allfällige Überlegungen zu einem möglichen Verfahrensausgang und zu einer möglichen Abschiebung darüber hinaus auch als reine, durch nichts belegte Spekulationen dar, welche schon von daher nicht geeignet sind, ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK aufzuzeigen. Soweit auf niedrige Asylanerkennungszahlen in Griechenland hingewiesen wird, ist dem entgegen zu halten, dass es in einem Fall wie dem vorliegendem nicht von Belang ist, ob und in welchem Umfang Asylwerbern allgemein bzw. im Speziellen Asylwerber mit der Staatsangehörigkeit bzw. Volksgruppenzugehörigkeit des BF von den griechischen Behörden Asyl gewährt wird, sondern nur, ob die österreichischen Behörden durch eine Rückstellung des Asylwerbers in den EU-Mitgliedstaat Griechenland eine Verletzung des Artikel 3, EMRK begehen würden; dass Letzteres der Fall wäre, wird mit dem Hinweis, dass Asylverfahren negativ enden (könnten), aber nicht dargetan vergleiche VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673). Ob Griechenland seinen aus der Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Verpflichtungen (voll) nachkommt, ist aus der Sicht des Artikel 3, EMRK im Übrigen nicht aufzugreifen. Es ist davon auszugehen, dass seitens Griechenlands die EMRK, insbesondere auch deren Artikel 3,, beachtet wird, zumal behauptete Verletzungen der EMRK durch Griechenland mit Beschwerde in Straßburg bekämpft werden können (so VfGH 4.10.1994, B986/94 u.a. Zlen).
Soweit die Beschwerde -zumindest implizit die Judikatur des EGMR und damit indirekt die teilweise unmenschliche Haftbedingungen in Griechenland anspricht, ist zunächst festzuhalten, dass Griechenland mit Urteil des EGMR vom 11.06.2009 (53541/07, S. D./Griechenland) im Fall der Inhaftierung eines Asylwerbers in der Dauer von zwei Monaten wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 5 EMRK verurteilt wurde, und zwar im Wesentlichen wegen der schlechten Anhaltebedingungen in Verbindung mit dem Fehlen von medizinischer Versorgung und des Kontaktes mit der Außenwelt. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings kein - über die entfernte Möglichkeit hinausgehendes - "real risk", dass der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-VO Rücküberstellter von derartigen Haftbedingungen in Griechenland betroffen sein könnte. Es bestehen nämlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden würde, überhaupt eine (längere) Anhaltung in Haft in Griechenland zu gewärtigen hätte. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen und vorhandener Länderinformation gegenteilig, dass Asylwerber in Griechenland nicht automatisch in Haft genommen werden und dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen nicht automatisch festgenommen werden.Soweit die Beschwerde -zumindest implizit die Judikatur des EGMR und damit indirekt die teilweise unmenschliche Haftbedingungen in Griechenland anspricht, ist zunächst festzuhalten, dass Griechenland mit Urteil des EGMR vom 11.06.2009 (53541/07, S. D./Griechenland) im Fall der Inhaftierung eines Asylwerbers in der Dauer von zwei Monaten wegen Verletzung von Artikel 3 und Artikel 5, EMRK verurteilt wurde, und zwar im Wesentlichen wegen der schlechten Anhaltebedingungen in Verbindung mit dem Fehlen von medizinischer Versorgung und des Kontaktes mit der Außenwelt. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings kein - über die entfernte Möglichkeit hinausgehendes - "real risk", dass der Beschwerdeführer als nach der Dublin II-VO Rücküberstellter von derartigen Haftbedingungen in Griechenland betroffen sein könnte. Es bestehen nämlich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach der Dublin II-VO nach Griechenland rücküberstellt werden würde, überhaupt eine (längere) Anhaltung in Haft in Griechenland zu gewärtigen hätte. Vielmehr ergibt sich anhand der Feststellungen und vorhandener Länderinformation gegenteilig, dass Asylwerber in Griechenland nicht automatisch in Haft genommen werden und dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen Athen nicht automatisch festgenommen werden.
Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es zu Misshandlungen von Asylwerbern durch die griechische Polizei gekommen sei, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen (der griechischen Polizei) gegen Asylwerber ergibt. Auch aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgt, dass es zwar zu Fehlverhalten griechischer Behördenorgane gegenüber Asylwerbern gekommen ist, dass aber keine systematischen Übergriffe auf Asylwerber in Griechenland erfolgen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO konkret Opfer polizeilicher Übergriffe wird. Darüber hinaus besteht ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hat, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei, wie sie auch der Beschwerdeführer behauptet hat, bestehen den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens griechischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde bzw. die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Griechenland in Frage stellen könnten.Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass es zu Misshandlungen von Asylwerbern durch die griechische Polizei gekommen sei, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus anderen gerichtsnotorischen Quellen ein allgemeines, systematisches gewaltbereites Vorgehen (der griechischen Polizei) gegen Asylwerber ergibt. Auch aus den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes folgt, dass es zwar zu Fehlverhalten griechischer Behördenorgane gegenüber Asylwerbern gekommen ist, dass aber keine systematischen Übergriffe auf Asylwerber in Griechenland erfolgen. Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach einer Rücküberstellung nach Griechenland nach der Dublin II-VO konkret Opfer polizeilicher Übergriffe wird. Darüber hinaus besteht ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer jedenfalls die Möglichkeit hat, diesbezüglich den Rechtsweg zu beschreiten. Gegen etwaige Übergriffe der Polizei, wie sie auch der Beschwerdeführer behauptet hat, bestehen den Feststellungen des Bundesasylamtes zufolge entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass seitens griechischer Behörden und Gerichte effektiver Schutz nicht zur Verfügung gestellt würde bzw. die die Effektivität der (Rechts)Schutzeinrichtungen in Griechenland in Frage stellen könnten.
Zutreffend ist, dass UNHCR empfohlen hat, von Rücküberstellungen Asylsuchender nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO Abstand zu nehmen, und auch von NGOs Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird und dass einer UNHCR-Empfehlung Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Situation für Asylsuchende in Griechenland in Recht und Praxis, besteht jedoch nach der gegenwärtigen Berichtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer - im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegebenen - speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt (vgl. etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 und 27.04.2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die hg. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ: S6Zutreffend ist, dass UNHCR empfohlen hat, von Rücküberstellungen Asylsuchender nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO Abstand zu nehmen, und auch von NGOs Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens und des Umgangs mit Asylwerbern geübt wird und dass einer UNHCR-Empfehlung Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Ausgehend von den obigen Ausführungen zur Situation für Asylsuchende in Griechenland in Recht und Praxis, besteht jedoch nach der gegenwärtigen Berichtslage unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens keine Grundlage dafür, Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO im Lichte der EMRK allgemein für unzulässig zu erklären. Vielmehr ist eine Einzellfallprüfung durchzuführen, in welcher sich bei Vorliegen einer - im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegebenen - speziellen Schutzbedürftigkeit eines Asylwerbers die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Verbringung nach Griechenland ergeben kann. Diese Beurteilung des Asylgerichtshofes (dass die Überstellung von Asylwerbern nach der Dublin II-VO gegenwärtig nicht allgemein als unzulässig angesehen werden kann) wird auch vom Verfassungsgerichtshof geteilt vergleiche etwa die Beschlüsse des VfGH vom 28.04.2009, U 1080/09-3 und 27.04.2009, U 1111/08-7, mit welchen die Behandlung von Beschwerden gegen die hg. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 27.02.2009, GZ: S6
404.605 bis 607, und vom 23.10.2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten hg. Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach § 5 AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen). Auch der englische Court of Appeal (Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) und der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen (Urteil in der Rechtssache UM200397-08 [Oktober 2008]) haben Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich für zulässig erachtet. Darüber hinaus hat der EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit der EMRK im Einklang stehend befunden. In diesem Zusammenhang ist zu vorliegenden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte festzuhalten, dass es sich auch hier um Entscheidungen anhand konkreter Einzellfälle handelt, welche einen Rückschluss auf eine generelle Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland, oder gar auf die Unzulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall, nicht zulassen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden, wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Verpflichtung entbindet, bei einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK das Selbsteintrittrecht auszuüben. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Art. 39 der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht.404.605 bis 607, und vom 23.10.2008, GZ: S4 402.100 abgelehnt wurde, wobei die genannten hg. Erkenntnisse Zuständigkeitsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG und Ausweisungen nach Griechenland betrafen). Auch der englische Court of Appeal (Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464) und der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen (Urteil in der Rechtssache UM200397-08 [Oktober 2008]) haben Überstellungen nach Griechenland grundsätzlich für zulässig erachtet. Darüber hinaus hat der EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 die Überstellung eines iranischen Asylwerbers vom Vereinigten Königreich nach Griechenland als mit der EMRK im Einklang stehend befunden. In diesem Zusammenhang ist zu vorliegenden Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte festzuhalten, dass es sich auch hier um Entscheidungen anhand konkreter Einzellfälle handelt, welche einen Rückschluss auf eine generelle Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland, oder gar auf die Unzulässigkeit einer solchen im vorliegenden Fall, nicht zulassen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden, wenngleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Verpflichtung entbindet, bei einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK das Selbsteintrittrecht auszuüben. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt. Vielmehr hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen, das diesbezügliche Verfahren zu C-130/08 wurde mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Aus dem Umstand der Anordnung einer vorläufigen Maßnahme nach Artikel 39, der Verfahrensordnung durch den EGMR allein ergibt noch nicht, dass die Rücküberstellung von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-VO (im Allgemeinen) der EMRK entgegen steht.
Was die Hinweise in der Beschwerdeschrift auf die deutsche Judikatur betrifft, so wurde oben bereits dargelegt, dass dies keinen Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes darstellt.
Bei den erwähnten Beschlüssen des dt. Bundesverfassungsgerichts, handelt es sich offensichtlich um keine inhaltliche Entscheidung, sondern um die Zuerkennung der Suspensivwirkung des entsprechenden Rechtsbehelfs. Keinesfalls stellte das dt. BVerfG fest, dass eine Überstellung nach Griechenland zu einer generellen Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.Bei den erwähnten Beschlüssen des dt. Bundesverfassungsgerichts, handelt es sich offensichtlich um keine inhaltliche Entscheidung, sondern um die Zuerkennung der Suspensivwirkung des entsprechenden Rechtsbehelfs. Keinesfalls stellte das dt. BVerfG fest, dass eine Überstellung nach Griechenland zu einer generellen Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde.
Soweit in der Beschwerde auf weitere internationale Judikatur verwiesen wird, ist einerseits festzustellen, dass es sich hierbei zum Teil um Beschlüsse handelt, welche die Ausweisung bis zur abschließenden Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes aussetzen und somit keine endgültige Feststellung über eine allfällige Unzulässigkeit der Überstellung nach Griechenland getroffen wurde und es sich um anderen um spezifische Einzelfälle handelt, aus denen nicht geschlossen werden kann, dass die entsprechenden Staaten bzw. Gerichte von einer generellen Unzulässigkeit einer Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland ausgehen. Eine solche Unzulässigkeit kann daher nur in speziellen, besonders qualifizierten Einzelfällen angenommen werden. Ein solcher spezieller, besonders qualifizierter Einzelfall liegt hier jedoch nicht vor. Ebenso wird auf das noch auszugsweise zu zitierende ho. Erkenntnis vom 30.9.2009, Gz. S2 402.468-1/2008/5E verwiesen.
Zur Zitierung des Beschlusses des AsylGH GZ S2 402.468-1/2008/2Z wird angeführt, dass das Gericht mit Erkenntnis vom 30.9.2009, Gz. S2 402.468-1/2008/5E die dem Beschluss zu Grunde liegende Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abwies und führte zu den Gründen, welche zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens aus:
"Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt (vgl. Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt - entgegen der Stellungnahme des Rechtsberaters und der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung - keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte."Die in mehreren Länderberichten angesprochenen Probleme beim Zugang zum Asylverfahren in Griechenland, etwa Wartezeiten, betreffen nicht jene Asylwerber, welche - wie der Beschwerdeführer - im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden. Nach den zutreffenden und nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid haben die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland überstellten Personen den vollen Zugang zum Asylverfahren. Sie haben die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen und erhalten die rosa Karte für Asylwerber ausgehändigt vergleiche Österreichisches Rotes Kreuz/Caritas Österreich, "The Situation of Persons returned by Austria to Greece under the Dublin Regulation", 17.08.2009). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt - entgegen der Stellungnahme des Rechtsberaters und der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung - keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenland dem Beschwerdeführer rechtswidrigerweise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte.
Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Art. 3 EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Zwar schildert der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, allerdings nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan und ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008;Zu den in verschiedenen Länderberichten behaupteten Mängeln in der Verfahrensführung und Entscheidungspraxis in Griechenland wird zuallererst auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 02.12.2008, 32733/08, K. R. S./Vereinigtes Königreich, hingewiesen, wonach bei einer Rücküberstellung eines Asylsuchenden nach Griechenland keine Gefahr einer Kettenabschiebung im Sinn des Artikel 3, EMRK besteht. In diesem Urteil werden auch die jüngsten Verbesserungen im griechischen Asylwesen gewürdigt. Auch für den Asylgerichtshof ist der Umstand wesentlich, dass in keinem der vorliegenden Berichte bestätigte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären. Zwar schildert der durchaus als seriös zu betrachtende Bericht des Greek Council for Refugees vom Juni 2009, allerdings nur anhand der Angaben der betroffenen Asylwerber, sechs Fälle angeblich durchgeführter bzw. drohender Abschiebungen aus Griechenland in die Türkei bzw. in die Herkunftsstaaten Irak, Afghanistan bzw. Pakistan und ist auch aus Höchstgerichtsentscheidungen die Verletzung grundlegender Menschenrechte von Asylwerbern durch Griechenland in Einzelfällen ersichtlich (z. B. EGMR 11.06.2009, 53541/07, S. D./Griechenland). Doch kann aufgrund solcher Einzelfälle noch nicht von einer den rücküberstellten Asylwerbern drohenden realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK, etwa durch eine Kettenabschiebung unter Verletzung des Refoulementverbotes, ausgegangen werden. Jedenfalls haben Asylwerber gegebenenfalls die Möglichkeit, konkret drohende oder eingetretene Menschenrechtsverletzungen bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Auch die Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008;
englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad Nassari;
belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796;
norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008;
schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81/2009 vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht."schwedischer Oberster Gerichtshof für Migrationssachen, Oktober 2008, UM200397-08). Einige gegenteilige Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte erster Instanz ergingen jeweils zu besonders gelagerten Einzelfällen. Die Europäische Kommission zog ihre Klage gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, Dublin-Verordnung wieder zurück (EuGH 22.10.2008, C-130/08). Die jüngst mit dem Präsidialdekret Nr. 81 aus 2009, vorgenommene Reform des griechischen Asylwesens stellt keine für die Entscheidung des Asylgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK wesentliche Änderung dar. Dass diese reformierte Rechtslage etwa mit den einschlägigen europarechtlichen Regelungen nicht in Einklang stünde, wurde auch von der Europäischen Kommission nicht vorgebracht."
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Richter im gegenständlichen Verfahren vollinhaltlich an.
Zu geschilderten Berichtslage zur Situation der aus der Türkei einreisenden Bootsflüchtlinge auf der Insel Lesbos wird angeführt, dass es als notorisch bekannt anzusehen ist, dass die Republik Österreich Asylwerber im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht auf dem Seeweg auf die Insel Lesbos abschiebt, und auch kein Bericht auch nur ansatzweise andeutet, dass im Rahmen des Dublin II-VO-Verfahrens abgeschobene Asylwerber von den griechischen Behörden systematisch auf die Insel Lesbos verbracht werden, weshalb der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, auf der Insel Lesbos untergebracht zu werden und von der dortigen Unterbringungssituation betroffen zu sein. Die Erwähnung der genannten Berichtslage geht daher ins Leere.
Ein Krankheitsbild des BF, welches einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünde, wurde in keinem Verfahrensstadium vorgebracht (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), dennoch wird darauf hingewiesen, dass die medizinische Versorgung Asylwerbern ebenso wie griechischen Staatsangehörigen zusteht (Präsidialdekret Nr. 220/2007, Art. 14) und wird den Länderberichten zufolge auch tatsächlich gewährt. Eine allfällige medizinische Behandlung und der Erhalt von (allenfalls) notwendigen Medikamenten wären sohin auch nach einer Überstellung des Beschwerdeführers in Griechenland sichergestellt, wobei hinzuzufügen ist, dass derzeit keine medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Bei Vorhandensein grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates ist es unerheblich, ob die Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische (auch psychiatrische) Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen.Ein Krankheitsbild des BF, welches einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünde, wurde in keinem Verfahrensstadium vorgebracht vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), dennoch wird darauf hingewiesen, dass die medizinische Versorgung Asylwerbern ebenso wie griechischen Staatsangehörigen zusteht (Präsidialdekret Nr. 220 aus 2007,, Artikel 14,) und wird den Länderberichten zufolge auch tatsächlich gewährt. Eine allfällige medizinische Behandlung und der Erhalt von (allenfalls) notwendigen Medikamenten wären sohin auch nach einer Überstellung des Beschwerdeführers in Griechenland sichergestellt, wobei hinzuzufügen ist, dass derzeit keine medizinische Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Bei Vorhandensein grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates ist es unerheblich, ob die Behandlung im Zielland allenfalls nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Griechenland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische (auch psychiatrische) Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen.
Der Vollständigkeit halber ist noch aufzuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Griechenland auf grds. verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Situationsdarstellung des Bundesasylamtes "selektiv und willkürlich" sei, ist nicht zu teilen, vielmehr gehen auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes etwa Mängel bei der Versorgung von Asylwerbern oder auch Gewaltanwendungen gegenüber Asylwerbern hervor. Wie sich jedoch aus den obigen Ausführungen ergibt, führen diese - auch vom Bundesasylamt aufgezeigten Mängel - im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht zu einer Verletzung von grundrechtlichen Positionen. Da der Sachverhalt mit Blick auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers ausreichend geklärt ist und Entscheidungsreife vorliegt, waren weitere Ermittlungen zur Situation in Griechenland nicht mehr zu führen.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF ergibt sich im Hinblick auf die vom Gerichtshof angenommene Lage im Zielstaat im konkreten Fall keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zum Asylverfahren hätte oder dort auf Grund der Versorgungslage in eine aussichtslose Situation geraten würde, die die Erheblichkeitsschwelle des Art 3 EMRK erreicht.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF ergibt sich im Hinblick auf die vom Gerichtshof angenommene Lage im Zielstaat im konkreten Fall keine überwiegende Wahrscheinlichkeit bzw. reale Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zum Asylverfahren hätte oder dort auf Grund der Versorgungslage in eine aussichtslose Situation geraten würde, die die Erheblichkeitsschwelle des Artikel 3, EMRK erreicht.
3.2.6. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.2.6. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.
Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Griechenlands zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 :1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 :
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Z 1).(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Ziffer eins,).
(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu
berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt
des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,
Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
2.1 Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei war gem. § 5 AsylG 2005 zurückzuweisen, weshalb diese Entscheidung grds. mit einer Ausweisung zu verbinden ist.2.1 Der Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei war gem. Paragraph 5, AsylG 2005 zurückzuweisen, weshalb diese Entscheidung grds. mit einer Ausweisung zu verbinden ist.
2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.
2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 3.1 ergibt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung im gegenständlichen Fall zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.2.3. Wie sich aus den Ausführungen zu Punkt 3.1 ergibt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung im gegenständlichen Fall zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.
3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
4. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt/galt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt/galt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, EMRK, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Haft, internationale Judikatur, Kettenabschiebung, Misshandlung, real risk, staatlicher Schutz, Verfahrensführung, Versorgungslage, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.07.2010