Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C6 309.297-1/2008/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2007, FZ. 06 08.156-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2009 und am 18.1.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2007, FZ. 06 08.156-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2009 und am 18.1.2010 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.6.2011 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.6.2011 erteilt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte am 5.8.2006 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag bei der Bundespolizeidirektion Schwechat-Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz iS des § 2 AsylG 2005. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.8.2006 gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan "vor ca. 20 Tagen" verlassen; er sei mit dem Auto in den Iran und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, dass im April 2004 ein afghanischer Minister, "XXXX", versucht habe, seine beiden Schwestern XXXX und XXXX zwangsweise mit älteren Männern zu verheiraten. Die Familie des Beschwerdeführers habe das nicht akzeptiert. Daraufhin seien die Schwestern entführt worden. Man habe für die Freilassung der Schwestern 100.000 Dollar verlangt. Die Mutter sei zu einer Zahlung von 10.000 Dollar bereit gewesen; "die Behörden" hätten das Geld genommen, die Schwestern seien freigelassen worden, der Beschwerdeführer jedoch sei festgenommen worden. Er sei von April 2004 bis zu seiner Flucht in einem Gefängnis in der Provinz XXXX gewesen.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 5.8.2006 auf dem Luftweg in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag bei der Bundespolizeidirektion Schwechat-Flughafen einen Antrag auf internationalen Schutz iS des Paragraph 2, AsylG 2005. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 7.8.2006 gab der Beschwerdeführer an, er habe Afghanistan "vor ca. 20 Tagen" verlassen; er sei mit dem Auto in den Iran und von dort mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund gab er an, dass im April 2004 ein afghanischer Minister, "XXXX", versucht habe, seine beiden Schwestern römisch 40 und römisch 40 zwangsweise mit älteren Männern zu verheiraten. Die Familie des Beschwerdeführers habe das nicht akzeptiert. Daraufhin seien die Schwestern entführt worden. Man habe für die Freilassung der Schwestern 100.000 Dollar verlangt. Die Mutter sei zu einer Zahlung von 10.000 Dollar bereit gewesen; "die Behörden" hätten das Geld genommen, die Schwestern seien freigelassen worden, der Beschwerdeführer jedoch sei festgenommen worden. Er sei von April 2004 bis zu seiner Flucht in einem Gefängnis in der Provinz römisch 40 gewesen.
Am 8.8.2006 gestattete das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Einreise in das Bundesgebiet.
Am 17.8.2006 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei von XXXX bis XXXX in XXXX in Haft gewesen; er sei allerdings nicht in einem Gefängnis, sondern "irgendwo" von "privaten einflussreichen Personen" festgehalten worden; in Afghanistan werde er nicht von den Behörden, sondern von diesen Personen gesucht. Konkret gab er an, er sei von einem ehemaligen Landwirtschaftsminister, XXXX, "als Privatperson festgehalten" worden. Dem Beschwerdeführer sei schließlich die Flucht gelungen, als einmal die Tür seines Zimmers nicht versperrt gewesen sei; dies sei etwa 20 bis 25 Tage vor seiner Ankunft in Österreich gewesen. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst, dass er "nochmals mit dieser Bande zu tun bekomme[n würde]."Am 17.8.2006 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, er sei von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 in Haft gewesen; er sei allerdings nicht in einem Gefängnis, sondern "irgendwo" von "privaten einflussreichen Personen" festgehalten worden; in Afghanistan werde er nicht von den Behörden, sondern von diesen Personen gesucht. Konkret gab er an, er sei von einem ehemaligen Landwirtschaftsminister, römisch 40 , "als Privatperson festgehalten" worden. Dem Beschwerdeführer sei schließlich die Flucht gelungen, als einmal die Tür seines Zimmers nicht versperrt gewesen sei; dies sei etwa 20 bis 25 Tage vor seiner Ankunft in Österreich gewesen. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst, dass er "nochmals mit dieser Bande zu tun bekomme[n würde]."
Am 12.1.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab er an, er sei bis Mitte XXXX festgehalten worden. Bei XXXX handle es sich "um eine Art Gouverneur" in Herat. XXXX habe insofern mit seiner Entführung zu tun, als er die Leute geschickt habe, die die Schwestern des Beschwerdeführers entführt hätten. Der Beschwerdeführer sei zunächst vermutlich in der Nähe von Kabul angehalten worden; danach sei er in den Norden, nach XXXX, verlegt worden. Es habe dort ein Grundstück mit einer großen Mauer gegeben. Auf dem Grundstück sei Opium angebaut worden. Der Beschwerdeführer habe dort die ganze Zeit nur bewaffnete Männer gesehen. Er sei in einer Art Stall untergebracht gewesen und habe bei der Bearbeitung des Opiums mithelfen müssen. Er vermute, dass er entweder "gekauft" oder im Tausch übernommen worden sei; er habe jedenfalls das Gefühl gehabt, dass es sich in XXXX nicht mehr um die Personen gehandelt habe, die ihn ursprünglich entführt hätten. Bei seiner Festnahme sei ihm mitgeteilt worden, dass er solange festgehalten werden würde, bis seine Familie 90.000 Dollar bezahle. Nach zwei oder drei Tagen habe der Anführer befohlen, den Beschwerdeführer zu verprügeln. Der Beschwerdeführer habe danach stark aus der Nase geblutet; er sei ohnmächtig geworden. Er habe später erfahren, dass in diesem Zustand ein Foto von ihm gemacht worden sei. Die Entführer hätten ihm auch mitgeteilt, dass seine gesamte Familie verschwunden sei und er für sie "nicht mehr existiere", da man ihnen das Foto gezeigt habe und sie der Ansicht seien, der Beschwerdeführer sei tot. Daraufhin habe man ihn vor die Wahl gesellt, entweder lebenslänglich für die Entführer zu arbeiten oder tatsächlich umgebracht zu werden. Er habe sich für die Arbeit entschieden. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er sich davor, von diesen Leuten umgebracht zu werden; sie hätten auch den Vater seiner Verlobten ermordet. Dies habe er erfahren, als er im September 2006 bei Nachbarn seiner Verlobten angerufen habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in Österreich seine Mutter und seine drei Schwestern lebten; sein Bruder lebe in Schweden. Sein Vater sei verstorben.Am 12.1.2007 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei gab er an, er sei bis Mitte römisch 40 festgehalten worden. Bei römisch 40 handle es sich "um eine Art Gouverneur" in Herat. römisch 40 habe insofern mit seiner Entführung zu tun, als er die Leute geschickt habe, die die Schwestern des Beschwerdeführers entführt hätten. Der Beschwerdeführer sei zunächst vermutlich in der Nähe von Kabul angehalten worden; danach sei er in den Norden, nach römisch 40 , verlegt worden. Es habe dort ein Grundstück mit einer großen Mauer gegeben. Auf dem Grundstück sei Opium angebaut worden. Der Beschwerdeführer habe dort die ganze Zeit nur bewaffnete Männer gesehen. Er sei in einer Art Stall untergebracht gewesen und habe bei der Bearbeitung des Opiums mithelfen müssen. Er vermute, dass er entweder "gekauft" oder im Tausch übernommen worden sei; er habe jedenfalls das Gefühl gehabt, dass es sich in römisch 40 nicht mehr um die Personen gehandelt habe, die ihn ursprünglich entführt hätten. Bei seiner Festnahme sei ihm mitgeteilt worden, dass er solange festgehalten werden würde, bis seine Familie 90.000 Dollar bezahle. Nach zwei oder drei Tagen habe der Anführer befohlen, den Beschwerdeführer zu verprügeln. Der Beschwerdeführer habe danach stark aus der Nase geblutet; er sei ohnmächtig geworden. Er habe später erfahren, dass in diesem Zustand ein Foto von ihm gemacht worden sei. Die Entführer hätten ihm auch mitgeteilt, dass seine gesamte Familie verschwunden sei und er für sie "nicht mehr existiere", da man ihnen das Foto gezeigt habe und sie der Ansicht seien, der Beschwerdeführer sei tot. Daraufhin habe man ihn vor die Wahl gesellt, entweder lebenslänglich für die Entführer zu arbeiten oder tatsächlich umgebracht zu werden. Er habe sich für die Arbeit entschieden. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte er sich davor, von diesen Leuten umgebracht zu werden; sie hätten auch den Vater seiner Verlobten ermordet. Dies habe er erfahren, als er im September 2006 bei Nachbarn seiner Verlobten angerufen habe. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in Österreich seine Mutter und seine drei Schwestern lebten; sein Bruder lebe in Schweden. Sein Vater sei verstorben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2007, Zahl 06 08.156-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 5.8.2006 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, abgewiesen; gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II); gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise als glaubwürdig. Es ging allerdings in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags Übergriffe durch Privatpersonen geltend gemacht habe; dass "die staatliche Behörden des Heimatlandes nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, [ihm] Schutz vor Verfolgung zu gewähren, [sei] seinem Vorbringen nicht zu entnehmen [gewesen]." Übergriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen würden auch in Afghanistan strafrechtlich verfolgt. Vor dem Hintergrund des zu Afghanistan festgestellten Sachverhaltes, der eine "markante Veränderung im politischen System zum Positiven bescheinig[e]", sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Schutz durch die Behörden - im Speziellen in Kabul - finden könnte. Weiters fand das Bundesasylamt auch, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände vorlägen, die ihn aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung im Fall der Rückkehr einer erhöhten Gefährdung aussetzen würden.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.1.2007, Zahl 06 08.156-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 5.8.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, abgewiesen; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise als glaubwürdig. Es ging allerdings in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags Übergriffe durch Privatpersonen geltend gemacht habe; dass "die staatliche Behörden des Heimatlandes nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, [ihm] Schutz vor Verfolgung zu gewähren, [sei] seinem Vorbringen nicht zu entnehmen [gewesen]." Übergriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen würden auch in Afghanistan strafrechtlich verfolgt. Vor dem Hintergrund des zu Afghanistan festgestellten Sachverhaltes, der eine "markante Veränderung im politischen System zum Positiven bescheinig[e]", sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Schutz durch die Behörden - im Speziellen in Kabul - finden könnte. Weiters fand das Bundesasylamt auch, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Umstände vorlägen, die ihn aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung im Fall der Rückkehr einer erhöhten Gefährdung aussetzen würden.
Das Bundesasylamt ging weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nicht iSd § 8 Abs. 1 2005 gefährdet oder bedroht sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005.Das Bundesasylamt ging weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nicht iSd Paragraph 8, Absatz eins, 2005 gefährdet oder bedroht sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Berufung (, die jetzt als Beschwerde zu behandeln ist).
3. Am 11.12.2009 und am 18.1.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Das Bundesasylamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
4. Das erkennende Gericht erhob Beweis, in dem es den Beschwerdeführer in der Verhandlung vernahm und - außer den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens - folgende Unterlagen einsah:
Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Oktober 2009 vom 28.10.2009
UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan (2009)
UNHCR, Briefing Folder on Afghanistan
Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Afghanistan, U.S:
Department of State, Stand 11. März 2008.
Weiters zog der Asylgerichthof einen Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in Afghanistan bei, welcher der Verhandlung beiwohnte und auf Ersuchen der vorsitzenden Richterin ein schriftliches Gutachten erstattete.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ethnischen Gruppe der Hazara. Er ist in Kabul geboren und hat dort und später in XXXX mit seiner Familie gelebt; er hat - mit kriegsbedingten Unterbrechungen - etwa sechs Jahre lang die Schule besucht. Der Vater des Beschwerdeführers, der Geschäftsmann gewesen ist, wurde bei der Einnahme von XXXX durch die Taliban im Jahr 1998 bei einem Raketenangriff getötet. In den darauf bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2006 folgenden Jahren lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Schwestern zum Teil in Afghanistan, zum Teil im Iran (etwa von 2000 bis 2002). Aus der Familie des Beschwerdeführers lebt niemand mehr in Afghanistan. Seine Mutter und seine Schwestern sind in Österreich als Flüchtlinge anerkannt. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Schweden.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ethnischen Gruppe der Hazara. Er ist in Kabul geboren und hat dort und später in römisch 40 mit seiner Familie gelebt; er hat - mit kriegsbedingten Unterbrechungen - etwa sechs Jahre lang die Schule besucht. Der Vater des Beschwerdeführers, der Geschäftsmann gewesen ist, wurde bei der Einnahme von römisch 40 durch die Taliban im Jahr 1998 bei einem Raketenangriff getötet. In den darauf bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2006 folgenden Jahren lebte der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Schwestern zum Teil in Afghanistan, zum Teil im Iran (etwa von 2000 bis 2002). Aus der Familie des Beschwerdeführers lebt niemand mehr in Afghanistan. Seine Mutter und seine Schwestern sind in Österreich als Flüchtlinge anerkannt. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Schweden.
Der Beschwerdeführer leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung.
1.1.2. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt wäre, die mit seiner Familienzugehörigkeit oder dem Umstand, dass zwischen ihm (bzw. seiner Familie) und anderen Personen eine Privatfeindschaft bestünde, in Zusammenhang steht. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Austausch gegen seine zur Zwangsverheiratung "vorgesehenen" Schwestern festgehalten und zur Zwangsarbeit eingesetzt worden wäre, geflohen wäre und aus diesem Grund von einem (neuerlichen) Entzug der Freiheit oder anderen Eingriffen bedroht wäre.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Das Deutsche Auswärtige Amt geht zusammengefasst von folgender Lage aus:
Nach 23 Jahren Bürgerkrieg befindet sich Afghanistan auch sieben Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Weitere ganz erhebliche Anstrengungen sind nötig, um die bisherigen Stabilisierungserfolge zu sichern und die Zukunftsperspektiven der afghanischen Bevölkerung nachhaltig zu verbessern.
Trotz zahlreicher Anschläge, die die Präsidentschafts- und Provinzratswahlen am 20. August 2009 überschatteten, gelang es den Aufständischen nur in einzelnen Regionen des Südens und Südostens, die Wahlen massiv zu stören und die Bevölkerung vom Urnengang abzuhalten. Allerdings stellte die Wahlbeschwerdekommission massive Wahlfälschungen fest und erklärte nach mehrwöchiger Prüfung 1,3 Mio. Stimmen für ungültig. Der angesetzte zweite Wahlgang wurde nach Rückzug von Karzais Konkurrenten Abdullah abgesagt und Karzai am 2. November 2009 durch die Wahlkommission zum Sieger der Präsidentschaftswahlen erklärt.
Die Sicherheitslage ist regional sehr unterschiedlich. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Akteuren (staatliche Sicherheitskräfte und internationale Stabilisierungstruppe [ISAF], regierungsfeindliche Gruppen, rivalisierende Milizen, bewaffnete ethnische Gruppen sowie organisierte Drogenbanden) dauern in etlichen Provinzen an oder können jederzeit wiederaufleben. Seit Frühjahr 2007 ist vor allem im Süden (Helmand, Kandahar), Südosten (Ghazni, Paktika, Paktia, Khost) und Osten (Kunar, Nagahar, Nuristan) des Landes ein Anstieg gewaltsamer Übergriffe neu gruppierter Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte zu verzeichnen. Seit Anfang 2009 gilt dies auch zunehmend für Teile des Nordens (Kundus Takhar, Baghlan, Badghis und Faryab). Die Zahl der Selbstmordanschläge und Angriffe mit Sprengfallen, die durch regierungsfeindliche Kräfte verübt werden, haben auch im 1. Halbjahr 2009 weiter zugenommen.
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist - trotz erkennbarer Steigerungsraten - weiterhin schwierig. Obwohl in den größeren Städten (Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kundus) ein durchaus bemerkenswerter wirtschaftlicher Aufschwung eingesetzt hat, ist das afghanische Wirtschaftswachstum auch nach Einschätzung der Botschaft im vergangenen Jahr mit 3,6% deutlich niedriger ausgefallen als noch im Oktober 2008 vom IWF prognostiziert worden war. Allerdings geht die Asiatische Entwicklungsbank bereits für 2009 von einer spürbaren Erholung des Bruttoinlandsproduktes aus (+9%). Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für dieses Jahr deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Die Ernährungssituation bzw.. die Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel ist in diesem Jahr sehr viel besser als im Vorjahr. Bezogen auf Afghanistan als Ganzes wird eine für die Selbstversorgung des Landes gut ausreichende Getreideernte erwartet.
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. In der Gerichtsbarkeit besteht keine Einigkeit über die Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia oder Gewohnheitsrecht). Rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien werden häufig nicht eingehalten.
Die Menschenrechtssituation verbessert sich nur langsam. Dies gilt auch für die Lage der Frauen, selbst wenn die gegen sie gerichteten Verbote aus der Taliban-Zeit formal aufgehoben sind. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung in den letzten zwei Jahren deutlich zugenommen hat. In Teilen des Nordens des Landes sind es v.a. lokale Machthaber und Kommandeure ("warlords"), die sich nach wie vor dem Einfluss der Zentralregierung entziehen. Diese verfügt in weiten Teilen des Landes nicht über das erforderliche Machtmonopol, um die Bürger ausreichend zu schützen und die Durchsetzung der afghanischen Verfassung flächendeckend gewährleisten zu können. Die international (u.a. von der Bundesregierung) unterstützte aktuelle Einrichtung einer Human Rights Support Unit im Justizministerium hat zum Ziel, die Berücksichtigung der Menschenrechte im Handeln der Regierung zu verbessern.
Am 19. Juli 2009 unterzeichnete Staatspräsident Karzai eine überarbeitete Fassung des schiitischen Personenstandsgesetzes, die eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen und auch durch die afghanische Zivilgesellschaft kritisierten Entwurf darstellt. Gestrichen wurde unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Dennoch stehen zahlreiche Bestimmungen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Einigen der aufgezählten Bedenken wird durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) Rechnung getragen, das ebenfalls am 19. Juli 2009 unterzeichnet, aber noch nicht veröffentlicht wurde.
Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 5,4 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Knapp 2,7 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückführung von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der afghanischen Behörden beeinträchtigt.
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Seite 6f)
Im Einzelnen beurteilt der Lagebericht die Situation folgendermaßen:
Politische Lage:
Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die Sowjetunion, dem Bürgerkrieg zwischen den Mujaheddin-Gruppen und der Gewaltherrschaft der Taliban. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine gewachsene Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten gibt es daher weder auf politischer noch auf persönlicher Ebene.
Auf der Grundlage des Petersberger Abkommens von 2001 wurden zwischenzeitlich vier wesentliche Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen: Die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die erste Durchführung von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen, die Verabschiedung einer Verfassung und schließlich im August dieses Jahres die Durchführung der zweiten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen in der Geschichte Afghanistans. Afghanistan ist damit formal eine Demokratie mit Gewaltenteilung. In der Praxis existieren allerdings vielfältige vordemokratische Parallel- und traditionelle Beteiligungsstrukturen.
In weiten Teilen des Landes - hauptsächlich im Süden, Südwesten, Südosten und Osten, aber auch zunehmend in Teilen des Norden (insbesondere in Kundus, Takhar, Baghlan) - finden nach wie vor gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen Kräften einerseits sowie afghanischen Sicherheitskräften und ISAF-Truppen andererseits statt. Diese Auseinandersetzungen haben seit 2008 auch auf Gebiete übergegriffen, die bislang nicht bzw.. kaum betroffen waren. Dies gilt insbesondere für zentrale Provinzen um Kabul (Wardak, Logar, Kapisa). Präsident Karzai hat wiederholt seinen Willen erklärt, Verhandlungen mit den aufständischen Kräften zu führen. Diese lassen bislang jedoch keine eindeutige Bereitschaft zu Gesprächen erkennen oder stellen Bedingungen, die für die Regierung unannehmbar sind (z.B. sofortiger Abzug aller ausländischen Streitkräfte).
Auch in jenen Teilen des Landes, in denen derzeit keine regierungsfeindlichen Kräfte operieren, kommt es regelmäßig zu politisch motivierter Gewaltanwendung. Nach wie vor beherrschen lokale Machthaber verschiedene Regionen, v. a. in Teilen des Nordens. Diese bekämpfen die Regierung Karzai zwar nicht mit kriegerischen Mitteln, wahren aber ihren Macht- und Einflussbereich vor Ort immer wieder gewaltsam gegenüber rivalisierenden Gruppen.
Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Art. 22 haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islams zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Art. 130 die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Gemäß Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten. Artikel 3 der Verfassung enthält einen Islamvorbehalt, wonach Gesetze nicht "dem Glauben und den Bestimmungen" des Islams zuwiderlaufen dürfen. Auf die Scharia wird nicht ausdrücklich Bezug genommen. Die Verfassung sieht in Artikel 130, die Anwendung der Scharia innerhalb der Grenzen der Verfassung vor, sofern keine andere gesetzliche Norm anwendbar ist.
Die Aufteilung staatlicher Macht zwischen Judikative, Exekutive und Legislative ist in der politischen Wirklichkeit nur in Ansätzen vorhanden. Das Parlament, das - nach vergleichsweise freien und weitgehend fairen Wahlen - im Dezember 2005 erstmals zusammentrat, hat sich bisher kaum als konstruktiver Machtfaktor im politischen Gefüge Afghanistans etablieren können; eine wirksame Kontrolle des Regierungshandelns erfolgt nicht. Politische Impulse kommen weitgehend aus der Exekutive. Neue Parlamentswahlen sind für den Frühsommer 2010 anberaumt.
Das Oberste Gericht ist bislang ebenfalls nicht als wirkungsvolle Kontrollinstanz in Erscheinung getreten. Aufgrund seiner langsamen Arbeitsweise hat es mit einem großen Rückstau noch nicht bearbeiteter Fälle zu kämpfen.
Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte ("nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung, etc.) sind zwar förmlich in der afghanischen Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber noch nicht vollständig oder gar flächendeckend funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird.
Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal.
In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis auf die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl im öffentlichen Dienst ist häufig die Zugehörigkeit zur "richtigen" ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Spitzenpositionen sind, v.a. in den Provinzen, oft käuflich oder Erbhöfe lokaler Machthaber, die ihre Vertrauensleute damit "belehnen". Strukturen bzw.. Mechanismen, die Verstöße von Amtsträgern gegen Gesetze oder Unfähigkeit sanktionieren würden, sind innerhalb des Apparates praktisch nicht vorhanden.
Politische Parteien im westlichen Sinne existieren in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien, welches im Herbst 2007 vom Parlament beschlossen wurde, sieht deren Registrierung beim Justizministerium vor. Derzeit sind ca. 90 Parteien offiziell registriert. Während sich die Ex-Mujaheddin-Parteien auf ihre etablierten Machtstrukturen sowie erhebliche - auch illegitime - finanzielle Ressourcen stützen können, befinden sich neue demokratische Parteien erst im Aufbau. Unter diesen Parteien gibt es verstärkt Ansätze, die ethnischen Grenzen zu überwinden. Sie sind jedoch oft erheblichem Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Die Begriffe "Demokratie" und "Partei" wurden während der kommunistischen Zeit diskreditiert und sind mit negativen Vorstellungen verbunden. Der restriktive Umgang der Regierung mit Parteien (parteiloses Wahlsystem 2005, welches auch für die nächsten Wahlen 2010 gilt) verstärkt dies noch. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren, zumal Erfahrungen mit programmatischer Parteiarbeit, Koalitionsbildung und repräsentativer Demokratie kaum bestehen. So sind auch die traditionellen (Mujaheddin-) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber.
Am 20. August 2009 fanden in Afghanistan Präsidentschafts- und Provinzratswahlen statt. Überschattet wurden die Wahlen von zahlreichen Anschlägen; am Wahltag wurden im gesamten Land etwa 300 schwere Gewaltakte verzeichnet - so viele wie zuvor in einer ganzen Woche. Dennoch gelang es den Aufständischen nur in einzelnen Regionen des Südens und Südostens, die Wahlen massiv zu stören und die Bevölkerung vom Urnengang abzuhalten. Insgesamt verlief der Wahltag besser als befürchtet. Dem vorläufigen Endergebnis der Präsidentschaftswahl zufolge beteiligten sich insgesamt 5,9 Millionen Wähler an dem Urnengang; mit 54,6% der Stimmen hätte Amtsinhaber Hamid Karzai die im ersten Wahlgang erforderliche absolute Mehrheit deutlich erreicht. Allerdings stellte die Wahlbeschwerdekommission massive Wahlfälschungen fest und erklärte nach mehrwöchiger Prüfung 1,3 Mio. Stimmen für ungültig. Dadurch sank der Stimmenanteil von Karzai unter 50%. Der daraufhin nötig gewordene zweite Wahlgang wurde nach Rückzug von Karzais Konkurrenten Abdullah abgesagt. Abdullah begründete seine Entscheidung mit der mangelnden Unabhängigkeit der Wahlkommission und der Befürchtung erneuter Wahlfälschungen. Am 2. November 2009 erklärte die Wahlkommission Karzai zum Sieger der Präsidentschaftswahlen.
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Seite 8-10)
Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage variiert regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Während im Süden und Südosten des Landes Aktivitäten regierungsfeindlicher Kräfte gegen die Zentralregierung und die Präsenz der internationalen Gemeinschaft die primäre Sicherheitsbedrohung darstellen, sind dies im Norden und Westen häufig Rivalitäten lokaler Machthaber, die in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind. Die organisierte Kriminalität hat seit 2007 landesweit stark zugenommen. Wachsende Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, das Wiedererstarken der Taliban, die steigende Kriminalität, die Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen das Bild. Sicherheitsrelevante Vorfälle mit Sprengfallen und Selbstmordanschläge nehmen landesweit weiter zu. Von der sich verschlechternden Sicherheitslage sind fast alle Landesteile betroffen. Der UNHCR hat zuletzt am 18. Juni 2008 eine Einschätzung über die Sicherheitslage in bestimmten Regionen im Hinblick auf die Rückkehr von Flüchtlingen abgegeben.
Zur Sicherheitslage in den einzelnen Regionen:
Sicherheitslage im Raum Kabul:
Die Sicherheitslage hat sich im Raum Kabul im 1. Halbjahr 2009 nicht weiter verschlechtert. Sie bleibt weiter fragil, auch wenn sie im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist. Ende August 2008 übernahmen die Regierungsbehörden (ANP, ANA) von ISAF formell die Sicherheitsverantwortung für die Stadt Kabul; die internationale Schutztruppe ISAF ist weitgehend aus dem Stadtbild verschwunden und nationalen Sicherheitskräften gewichen. Die Lage ist dadurch nicht unsicherer geworden, vielmehr kann sogar von einer Stabilisierung der Sicherheitslage gesprochen werden. Dies ist allerdings der allgegenwärtigen und sichtbaren Präsenz afghanischer Sicherheitskräfte geschuldet, die in dieser Form nur in der Hauptstadt zu beobachten ist.
Sehr selten kommt es in Außenbezirken Kabuls zwar noch zu Raketenbeschuss, aber die Raketen können aufgrund veralteter Baureihen und primitiver Abschussvorrichtungen zumeist nicht gegen konkrete Ziele eingesetzt werden und verursachen in der Regel keine Opfer. Es gibt vereinzelt Übergriffe von Polizei und Sicherheitskräften gegenüber der Zivilbevölkerung. Angehörige der Sicherheitskräfte stellen sich gelegentlich als Täter von bewaffneten Raubüberfällen und Diebstählen, vereinzelt auch von kriminell motivierten Entführungen, heraus.
Am 29. Mai 2006 kam es in Kabul nach dem Verkehrsunfall eines US-Konvois, bei dem eine Reihe von Zivilisten getötet wurde, in weiten Teilen der Innenstadt zu Ausschreitungen. Dabei wurden Autos von Ausländern mit Steinen beworfen und Häuser geplündert. Vorfälle dieser Art können sich jederzeit wiederholen. Obwohl die Anzahl an Selbstmordattentaten seit 2008 abgenommen hat, haben vereinzelte spektakuläre Anschläge eine neue Qualität erreicht und führten zu einer Zunahme des Unsicherheitsgefühls. Hauptanschlagsziele sind nach wie vor neben den afghanischen Sicherheitskräften und Regierungsgebäuden auch ausländische Truppen und ausländische Vertretungen.
Am 14. Januar 2008 gelang es bewaffneten Selbstmordattentätern, in das einzige Luxushotel der Stadt ("Hotel Kabul Serena") einzudringen. Zum Tatzeitpunkt befand sich der norwegische Außenminister im Hotel. Zwei Attentäter sprengten sich in die Luft, ein weiterer schoss minutenlang im Hotel um sich, bevor er von hoteleigenen Sicherheitskräften überwältigt werden konnte. Insgesamt kamen mindestens acht Menschen ums Leben. Die Taliban bekannten sich zu der Tat.
Trotz starker Sicherheitsvorkehrungen kam es am 27. April 2008 zu einem Anschlag auf die Militärparade anlässlich des "Jahrestages des Sieges der Mujaheddin". Dabei wurden Schüsse aus Handfeuerwaffen sowie Granaten auf die Ehrentribüne abgefeuert. Staatspräsident Karzai blieb unverletzt, aber drei Personen wurden getötet, darunter ein Parlamentsabgeordneter, ca. 20 Personen wurden verletzt. Sowohl Taliban als auch Hezb-e Islami bekannten sich zu dem Anschlag. Er bewies, ebenso wie das Attentat auf das Serena-Hotel am 14. Januar 2008, ein gewisses Maß an sorgfältiger Planung und Durchführung im Rahmen einer Kommandostruktur. Die öffentlichen Feiern zum Unabhängigkeitstag im August 2008 wie auch anlässlich des "Jahrestags des Sieges der Mujaheddin" 2009 wurden wohl wegen des Attentats auf die Militärparade 2008 abgesagt.
Bei einem Autobombenanschlag auf die indische Botschaft am 7. Juli 2008 im Stadtzentrum von Kabul wurden 41 Personen getötet und ca. 150 Personen verletzt. Der Attentäter hatte sich mit seinem Kfz am Zufahrtstor der Botschaft in die Luft gesprengt, als der indische Militärattaché das Tor passierte. Unter den Toten waren neben zwei Diplomaten der indischen Botschaft und zwei indischen Sicherheitsbeamten auch Sicherheitsbeamte der nahe gelegenen indonesischen Botschaft sowie Besucher der indischen Konsularabteilung und Passanten.
Am 17. Januar 2009 zündete ein Selbstmordattentäter unmittelbar vor der deutschen Botschaft ein mit Sprengstoff gefülltes Kfz. Dabei starben zwei US-Soldaten und vier afghanische Passanten. Ziel des Anschlags war sehr wahrscheinlich das benachbarte US-Militärlager. Bei der heftigen Detonation wurde jedoch auch das Kanzleigebäude der deutschen Botschaft schwer beschädigt und drei Mitarbeiter leicht verletzt.
In drei koordinierten Selbstmordanschlägen griffen am 12. Februar 2009 acht Attentäter zeitgleich Justiz- und Erziehungsministerium sowie die Kabuler Gefängnisverwaltung an. 20 Zivilisten und Sicherheitsbeamte kamen dabei ums Leben. Der Anschlag unterstreicht die neue Qualität kommandoartiger Angriffe durch Selbstmordattentäter.
Bei einem Selbstmordattentat vor dem ISAF Hauptquartier im Diplomatenviertel von Kabul am 15. August 2009 starben mindestens sieben Personen, über 90 Personen wurden verletzt. Das Attentat wurde mit einem mit ca. 300 kg Sprengstoff beladenen Pkw verübt und verdeutlicht, dass es den Aufständischen gelingt, auch in besonders gesicherte Stadtteile einzudringen.
Am 8. September 2009 sprengte sich erneut ein Selbstmordattentäter vor dem Eingang zum militärischen Teil des Kabuler Flughafens in die Luft Hierbei kamen fünf Menschen um Leben, mindestens zehn weitere wurden verletzt.
Am 17. September 2009 ereignete sich ein weiteres Selbstmordattentat auf einen ISAF Militärkonvoi durch Zündung einer Autobombe auf der Hauptzufahrtsstraße zum Flughafen Kabul. Dabei starben sechs italienische ISAF-Soldaten, vier afghanische Polizisten und mindestens 16 afghanische Zivilisten. Drei weitere italienische ISAF-Soldaten und mehr als 60 afghanische Zivilisten wurden zum Teil schwer verletzt.
Die jüngsten Anschläge verdeutlichen, dass auch die in Kabul stationierten internationalen Schutztruppen weiterhin bzw. zunehmend die Zielscheibe für Angriffe der Aufständischen darstellen.
Zu beobachten war im 2. Halbjahr 2008 auch eine deutliche Zunahme von Entführungen hauptsächlich afghanischer Staatsangehöriger, zumeist mit allgemein-kriminellem Hintergrund zwecks Erpressung von Lösegeld. Diese Gefahr betrifft auch Rückkehrer, wenn ihnen ausreichende finanzielle Mittel für einen Freikauf unterstellt werden. Im 1. Halbjahr 2009 war die Zahl der Entführungen hingegen wieder leicht rückläufig.
Sicherheitslage im Süden und (Süd-)Osten des Landes:
Die Anti-Terror-Koalition bekämpft die radikal-islamistischen Kräfte vor allem im Süden (Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Die Infiltration islamistischer Kräfte (u.a. Taliban) aus dem pakistanischen Siedlungsgebiet der Paschtunen nach Afghanistan hält an, das Rekrutierungspotential in afghanischen Flüchtlingslagern auf pakistanischem Territorium wie auch in Teilen der paschtunischen Bevölkerung im Süden und Osten scheint ungebrochen. Vor allem im Süden (Helmand, Kandhar), aber auch im Südosten (Kunar, Nuristan, Khost) wurde auch im ersten Halbjahr 2009 ein weiterer Anstieg von Anschlägen auf Einrichtungen der Provinzregierungen und Hilfsorganisationen verzeichnet. Hierzu zählen auch die Ermordung einer der ranghöchsten afghanischen Polizistinnen, Malalai Kakar, im September 2008 in Kandahar, und der afghanischen Frauenrechtsaktivisten Sitar Achakzai, die im April 2009 ebenfalls in Kandahr von Taliban erschossen wurde. Gleichzeitig halten Kämpfe zwischen rivalisierenden Milizen weiter an. Dies schließt Fehden zwischen Stämmen und Clans ein, die unter anderem für die paschtunisch geprägten Gebiete des Südens typisch sind.
Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes:
In den westlichen Provinzen Ghor (Westteil), Farah und Nimruz ist eine Reinfiltration von Taliban/Islamisten zu verzeichnen. Zunehmend Sorgen bereitet die Sicherheitslage in den Provinzen Kundus und Bahglan, in denen die Aufständischen ihre Aktivitäten im 1. Halbjahr 2009 erheblich verstärkt haben. Ziel sind neben afghanischen Sicherheitskräften und US-Militär auch die im Regionalbereich Nord stationierten deutschen Truppen. Im Norden und Nordosten werden zunehmend Aktivitäten von mit Taliban sympathisierenden Gruppen sowie der Hezb-e Islami Hekmatyar (HiG) registriert. Im Nordwesten besteht weiter das Risiko eines Wiederaufflammens von interfraktionellen Kämpfen oder Spannungen. Die Hauptakteure sind hier Jamiat-e-Islami (tadschikisch), Jumbesh-e-Milli (usbekisch) und Hezb-e-Wahdat (hazaritisch).
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Seite 13-17)
Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige geht in seinem mündlich erstatteten Gutachten vom 12.5.2010 von folgenden Schlussfolgerungen aus:
"Nejrab ist in Kapissa ein Distrikt. Das ist ca. 70-80km von Kabul entfernt. Dort wohnen sowohl Paschtunen, als auch Tadschiken. Nejrab gehört zu den Gebieten, wo die Regierungsgegner aktiv sind. In Nejrab ist die Hezb-e Islami unter Führung von Hekmatiar besonders aktiv. Es wird immer wieder von schweren Kämpfen zwischen den NATO-Truppen und den bewaffneten Oppositionellen (Taliban und Hezb-e Islami) berichtet."
Menschenrechtslage:
Afghanistan hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Behandlung oder Strafe,
Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinderpornographie und betreffend die
Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.
Mit Ausnahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Beitritt 1994) sowie dessen Zusatzprotokolle (Beitritt 2002 bzw.. 2003) und des im März 2003 erfolgten Beitritts zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau stammen alle anderen Ratifizierungen noch aus den 80er Jahren und enthalten teilweise Vorbehalte zu einzelnen Vorschriften der Abkommen.
Im August 2005 hat Afghanistan nach mehrmonatigen Verhandlungen mit UNHCR die VN-Flüchtlingskonvention von 1951 inklusive des Zusatzprotokolls von 1967 unterzeichnet. Die Ratifikation ist noch nicht erfolgt.
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:
Die Verfassung von Januar 2004 enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog, der politische ebenso wie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHRC) wird Verfassungsrang eingeräumt.
Folter:
Art. 29 der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Department for Security) gibt. Dabei ist davon auszugehen, dass Folterungen auch von "Warlords" und Milizenführern vorgenommen werden. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, gravierend misshandelt zu werden.Artikel 29, der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS (National Department for Security) gibt. Dabei ist davon auszugehen, dass Folterungen auch von "Warlords" und Milizenführern vorgenommen werden. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, gravierend misshandelt zu werden.
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der neuen Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Art. 129 der Verfassung).Die Todesstrafe ist in der neuen Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Artikel 129, der Verfassung).
Am 15. Oktober 2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der afghanischen Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20. April 2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet.
Am 8. Oktober 2007 wurden Todesurteile gegen weitere 15 Verurteilte durch Erschießen vollstreckt. Staatspräsident Karzai sah sich zuvor stark zunehmendem innenpolitischen Druck ausgesetzt und meinte, Härte demonstrieren zu müssen. Im Jahr 2007 wurden weitere 100 Todesurteile durch den Obersten Gerichtshof bestätigt sowie durch den Staatspräsidenten gegengezeichnet. Die EU-Troika demarchierte deshalb wiederholt sowohl im afghanischen Innen- wie auch im Außenministerium mit dem Petitum, die Anordnung der Todesstrafe zu verhindern, solange die Einhaltung der Verfahrensrechte in den Strafrechtsfällen nicht garantiert werden könne. Dessen ungeachtet wurden im November 2008 weitere dreizehn Todesurteile vollstreckt.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen:
Bei Containertransporten zum nordafghanischen Gefängnis Sheberghan soll im November 2001 eine große Zahl Gefangener ihren Verletzungen erlegen oder erstickt sein. Die u. a. aufgrund dieses Vorwurfes eingeleiteten Untersuchungen konnten noch immer nicht abgeschlossen werden, da die Sicherheit der Zeugen nicht gewährleistet ist und lokale Kommandeure die Untersuchungen gefährden.
Vereinzelt gibt es nach wie vor Berichte über strengste Formen von Körperstrafen nach islamischem Recht (Amputationen, Steinigungen). Diese Strafen waren während der Taliban-Herrschaft üblich. Körperstrafen und andere menschenrechtswidrige Handlungen dürften nach Einschätzung der Botschaft in den Städten vergleichsweise seltener auftreten als in ländlichen Gegenden, die oft strukturell rückständig sind und kaum öffentlicher Ordnung und Regulierung unterliegen.
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen dem IKRK zufolge vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden.
Die Gefängnisse, über die das Justizministerium Aufsicht führt, sind landesweit in schlechtem Zustand. Das Land verfügt nicht annähernd über ausreichend finanzielle Mittel, um eine signifikante Verbesserung der Haftbedingungen zu erreichen. Die Verhältnisse im Strafvollzug genügen nicht internationalen Standards. Die hygienischen Verhältnisse in den Gefängnissen sind nicht akzeptabel. Insassen haben keinen oder kaum Zugang zu sanitären Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Verpflegung erhalten die meisten Gefangenen von ihren Familien, da sie von den Gefängnisverwaltungen nur unzureichend ernährt werden. Berichte zu Einzelfällen von Folter in Gefängnissen liegen vor. Viele Gefangene werden ständig oder zeitweilig in Ketten gehalten, auch wenn sie in den Zellen sind. In jüngerer Zeit wurden keine Todesfälle durch Verhungern oder Fälle von Lebensgefahr wegen Unterernährung bekannt. Im Blick auf den häufigen Mangel an Ressourcen können solche Vorkommnisse jedoch nicht ausgeschlossen werden. Es gibt keine gesonderten Haftanstalten für Jugendliche. Inhaftierte Frauen nehmen häufig ihre Kinder mit in die Haftanstalten, so dass sich auch Kleinkinder in schlecht ausgestatteten Gefängnissen aufhalten. Ende Februar 2006 kam es zu einem Aufstand in dem in der Nähe von Kabul gelegenen Hochsicherheitsgefängnis Pul-e Charki, bei dem mindestens fünf Menschen ums Leben kamen und mehr als 30 verletzt wurden. Für den Aufstand wurden unterschiedliche Gründe angeführt, u.a. Protest gegen neue Uniformen für die Gefangenen sowie die Verlegung von Gefangenen. Nach langen Verhandlungen mit dem Justizministerium konnte der Aufstand nach einer Woche beendet werden. Auch im Anschluss an die Vollstreckung von Todesurteilen im Oktober 2007 kam es zu Aufständen in Pul-e Charki, die schließlich durch Vermittlung von UNAMA und Justizministerium beendet werden konnten.
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Seite 29-31)
Repressionen Dritter:
Eine große Gefahr für die Menschenrechte geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer praktisch keinen Einfluss. Sie kann diese Täter weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder sie verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. "Warlords", Drogenbarone, Regionalkommandeure und Milizenführer unterdrücken in ihrem Machtbereich jegliche Opposition, oft mit harten Sanktionen. Lokale Machthaber (Clanchefs, Milizenführer) inhaftieren politisch Andersdenkende ohne förmliches Gerichtsverfahren und sollen geheime Privat-Gefängnisse unterhalten (u.a. in den Provinzen Herat, Badghis, Ghazni, Balkh, Nangarhar, Helmand und Kabul), teilweise, um politische Gegner einzuschüchtern, teilweise, um Lösegelder zu erpressen.
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Seite 28f)
Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Landes:
Die Lebensbedingungen sind landesweit schlecht. Das Risiko des Einzelnen, zu einem Opfer von Gewalt oder einer Menschenrechtsverletzung zu werden, ist im gesamten Land gegeben. Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar und wirkt sich dementsprechend auf die Gefährdungssituation des Einzelnen aus. Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab.
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Seite 29)
Rückkehrfragen:
Situation für Rückkehrer:
Grundversorgung:
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen mit weit überdurchschnittlichen Niederschlägen sind die Ernteaussichten für das Jahr 2009 deutlich besser als im Dürrejahr 2008. Daraus dürfte in diesem Jahr auch eine deutlich verbesserte Ernährungssituation bzw. Versorgung der Bevölkerung mit Weizen als wichtigstem Grundnahrungsmittel resultieren. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch die Rückkehrer.
Gleichwohl problematisch bleibt die Lage der Menschen in den ländlichen Gebieten, insbesondere des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder und nur sehr ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die bekannte Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte.
In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig.
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist - trotz mancher Verbesserungen - aufgrund fehlender Medikamente, Geräte, Ärztinnen und Ärzte sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten in der Welt. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet.
Behandlung von Rückkehrern:
Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der Regierung führt. In Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,1 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,2 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 in Iran. Die Mehrzahl der afghanischen Flüchtlinge, die sich in Turkmenistan und Tadschikistan aufgehalten hatten, ist freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.
Der UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juli 2009 auf rund 4,5 Millionen Menschen. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Im Jahr 2008 sind 278.000 Flüchtlinge mit UNHCR-Unterstützung nach Afghanistan zurückgekehrt (davon 275.000 aus Pakistan und 3.000 aus Iran). Bis Mitte Juli 2009 sind knapp 46.700 Menschen mit Unterstützung des UNHCR zurückgekehrt (davon rund 44.500 aus Pakistan und rund 2.100 aus Iran).
Dass die in den Aufnahmeländern verbliebenen Flüchtlinge zu einem großen Teil nicht (mehr) zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sind, beruht unter anderem darauf, dass viele Personen mittlerweile einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut haben, z.B. ein eigenes Geschäft führen, und ein deutlich höheres Einkommen erzielen, als es ihnen in Afghanistan möglich wäre. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aber auch aus Furcht vor einer sich verschlechternden Sicherheitslage. Hinzu kommen ganz konkrete Rückkehrhindernisse wie etwa ungeklärte Grundstücksfragen. So gab es im Sommer 2008 in der Provinz Takhar bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen aus pakistanischen Lagern zurückgekehrten Paschtunen und den zurückgebliebenen Tadschiken, die zwischenzeitlich die verlassenen Grundstücke in Besitz genommen hatten.
Sowohl die pakistanische als auch die iranische Regierung forcieren seit 2007 die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und illegaler Migranten. So wurden weite Teile Irans für Flüchtlinge gesperrt. Die in Iran in der Regel in individuellen Unterkünften lebenden Flüchtlinge wurden aufgefordert, sich neu registrieren zu lassen und in Lager umzuziehen. Der UNHCR warnte wiederholt vor einem völkerrechtswidrigen "refoulement". Neben wirtschaftlichen Gründen (vermeintliche Konkurrenz um Arbeitsplätze) werden v.a. in Pakistan Sicherheitsgründe für die Rückführungsbemühungen der pakistanischen Regierung angeführt (pakistanische Flüchtlingslager als Basis des afghanischen Aufstands gegen die Regierung). Nach Angaben des UNHCR wurden aus Iran bis Ende Juni 2009 rund 192.000 illegale Migrantinnen und Migranten abgeschoben. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet dies einen Anstieg um 28%.
Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Pakistan sowie dem UNHCR existiert ein Dreiparteienabkommen, das den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige und allmähliche Rückkehr von Afghanen aus Pakistan festlegt. Dem UNHCR kommt dabei die Rolle zu, die Freiwilligkeit der Rückkehr zu überprüfen und entsprechende Unterstützung zu leisten. Bis Anfang 2008 existierte ein ähnliches Abkommen auch mit Iran. Das Abkommen mit Pakistan läuft bis Ende 2009, das Abkommen mit Iran wurde nach seinem Auslaufen im Februar 2008 erstmalig nicht erneuert. Bislang scheint sich Iran jedoch an seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu halten.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen auch sehr angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.
Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei (i) der Zuweisung von Land durch die Regierung, (ii) der Rückforderung ihres früheren Besitzes und (iii) bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind.
Einreisekontrollen:
Einreisekontrollen werden Berichten zufolge wenig strikt durchgeführt. Allerdings gibt es deutliche Unterschiede an den elf offiziellen Grenzübergängen. Die Kontrollen am Internationalen Flughafen Kabul sind mittlerweile gründlich. Die Grenzübergänge in Pakistan, Iran und Tadschikistan sind für nach Afghanistan zurückkehrende Flüchtlinge nach Angaben der Kabuler UNHCR-Vertretung geöffnet. Dies betrifft Hauptgrenzübergänge in Pakistan, davon drei in der nordwestlichen Grenzprovinz - insbesondere Torkham -, einen in Belutschistan (Chaman) sowie einen bei Khost liegenden Übergang. Zu Iran hin befinden sich große Grenzpassagen beim afghanischen Islam Qala und dem iranischen Zabul. An der Grenze zu Tadschikistan ist der Hauptgrenzübergang Shir Khan Bandar in Betrieb.
Abschiebewege:
Kabul kann auf dem Luftwege aus Deutschland wie folgt erreicht werden: dreimal wöchentlich direkt mit "Safi Airways" ab Frankfurt, über Istanbul mit "Ariana" (einmal wöchentlich), täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (viermal pro Woche) oder über Islamabad mit "PIA" (fünfmal pro Woche).
Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Verbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders am Abend immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.
(Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Seite 32-36)
2. Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität und zur familiären und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt, seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung und einem am 7.12.2009 erstellten ärztlichen Schreiben, demzufolge der ihn betreuende Arzt beim Beschwerdeführer bei Behandlungsbeginn im Jänner 2007 eine "ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung" festgestellt hat. Bislang sei eine nachhaltige Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
2.1.2. Die weiteren Feststellungen gründen sich auf folgende Erwägungen:
(1) Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.12.2009 gab der Beschwerdeführer zum Ausreisegrund an, er sei zwei Jahre "im Gefängnis" gewesen. Dann habe er die Flucht ergriffen, er habe "dort" nicht mehr leben können.
Auf die Frage, was in diesen beiden Jahren geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "XXXX wollte meine zwei Schwestern mit seinen Kommandanten zwangsverheiraten. Meine Mutter war dagegen. Sie haben unsere Schwestern als Geisel genommen. Sie haben uns bedroht und von uns verlangt - um die Mädchen frei zu geben - 100.000 Dollar zu zahlen." Sein Bruder sei daraufhin aus Schweden zurückgekehrt. Sie hätten nicht 100.000 Dollar "zusammenbringen" können und "ihnen" nur 10.000 Dollar gegeben, 90.000 seien sie schuldig geblieben. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter zur Geldübergabe gegangen und als Geisel genommen worden; die Schwestern seien frei gegeben worden. Das sei im Jahr 2004 geschehen. Den Ort seiner Anhaltung könne er nicht angeben, es seien ihm die Augen verbunden worden; er nehme aber an, dass es in der Nähe von Kabul gewesen sei. Auf die nochmalige Frage, was ihm in diesen zwei Jahren geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an: "5-6 Monate war ich dort, wo ich nicht wusste, wo es war. Danach brachten sie mich nach XXXX." Es habe sich um ein "Privatgefängnis" gehandelt. Es seien dort auch andere Leute gewesen. Er habe nur gewusst, dass es in XXXX gewesen sei, aber nicht, wo genau. Auf die Frage, was er dort gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich wurde zu Aufgaben herangezogen, zum Beispiel am Hof dieser "Burg" wurden Drogen angebaut. Diese mussten wir bewässern. Abends kamen Lastautos, beladen mit Drogen. Diese mussten wir dann einpacken. In der Umgebung und dort wurde Opium angebaut." Auf die weitere Frage, mit wem er dort angehalten worden sei, sagte der Beschwerdeführer: "Insgesamt waren wir drei bis vier Leute. Wir arbeiten alle für sie. Sie hatten auch andere Arbeiter, sie waren nicht inhaftiert." Sie hätten von morgens bis abends dort gearbeitet.Auf die Frage, was in diesen beiden Jahren geschehen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "XXXX wollte meine zwei Schwestern mit seinen Kommandanten zwangsverheiraten. Meine Mutter war dagegen. Sie haben unsere Schwestern als Geisel genommen. Sie haben uns bedroht und von uns verlangt - um die Mädchen frei zu geben - 100.000 Dollar zu zahlen." Sein Bruder sei daraufhin aus Schweden zurückgekehrt. Sie hätten nicht 100.000 Dollar "zusammenbringen" können und "ihnen" nur 10.000 Dollar gegeben, 90.000 seien sie schuldig geblieben. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter zur Geldübergabe gegangen und als Geisel genommen worden; die Schwestern seien frei gegeben worden. Das sei im Jahr 2004 geschehen. Den Ort seiner Anhaltung könne er nicht angeben, es seien ihm die Augen verbunden worden; er nehme aber an, dass es in der Nähe von Kabul gewesen sei. Auf die nochmalige Frage, was ihm in diesen zwei Jahren geschehen sei, gab der Beschwerdeführer an: "5-6 Monate war ich dort, wo ich nicht wusste, wo es war. Danach brachten sie mich nach römisch 40 ." Es habe sich um ein "Privatgefängnis" gehandelt. Es seien dort auch andere Leute gewesen. Er habe nur gewusst, dass es in römisch 40 gewesen sei, aber nicht, wo genau. Auf die Frage, was er dort gemacht habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich wurde zu Aufgaben herangezogen, zum Beispiel am Hof dieser "Burg" wurden Drogen angebaut. Diese mussten wir bewässern. Abends kamen Lastautos, beladen mit Drogen. Diese mussten wir dann einpacken. In der Umgebung und dort wurde Opium angebaut." Auf die weitere Frage, mit wem er dort angehalten worden sei, sagte der Beschwerdeführer: "Insgesamt waren wir drei bis vier Leute. Wir arbeiten alle für sie. Sie hatten auch andere Arbeiter, sie waren nicht inhaftiert." Sie hätten von morgens bis abends dort gearbeitet.
Die Namen der Kommandanten, die sich um die Schwestern "beworben" hätten, könne der Beschwerdeführer nicht angeben, er wisse nur, dass XXXX sie geschickt habe. Auf die Frage, wohin der Beschwerdeführer mit seiner Mutter das Geld gebracht habe, gab er an, er sei mit der Mutter nach XXXX gegangen. Er habe das Geld mit seiner Mutter hingebracht; "sie" hätten das Geld genommen und seiner Mutter gesagt: "Wir nehmen den Sohn mit und übergeben die Töchter". Er habe, da ihm die Augen verbunden worden seien, nicht gesehen, wie die Schwestern übergeben worden seien.Die Namen der Kommandanten, die sich um die Schwestern "beworben" hätten, könne der Beschwerdeführer nicht angeben, er wisse nur, dass römisch 40 sie geschickt habe. Auf die Frage, wohin der Beschwerdeführer mit seiner Mutter das Geld gebracht habe, gab er an, er sei mit der Mutter nach römisch 40 gegangen. Er habe das Geld mit seiner Mutter hingebracht; "sie" hätten das Geld genommen und seiner Mutter gesagt: "Wir nehmen den Sohn mit und übergeben die Töchter". Er habe, da ihm die Augen verbunden worden seien, nicht gesehen, wie die Schwestern übergeben worden seien.
Zum Hintergrund seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe XXXX geheißen; er sei Geschäftsmann gewesen und habe Waren (nämlich Autos und Autoersatzteile) aus Russland und Japan importier und diesen nach Kabul und von dort nach XXXX gebracht. Er habe im XXXX sein Geschäft gehabt und zwar bis die Taliban XXXX eingenommen hätten. Der Vater sei bei der Einnahme XXXX im Jahr 1998 getötet worden. Die ehemaligen Wohnadressen der Familie in Kabul und in XXXX könnte er nicht angeben; er wisse nur, dass der Wohnort in XXXX im Stadtteil XXXX gewesen sei.Zum Hintergrund seines Vaters befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe römisch 40 geheißen; er sei Geschäftsmann gewesen und habe Waren (nämlich Autos und Autoersatzteile) aus Russland und Japan importier und diesen nach Kabul und von dort nach römisch 40 gebracht. Er habe im römisch 40 sein Geschäft gehabt und zwar bis die Taliban römisch 40 eingenommen hätten. Der Vater sei bei der Einnahme römisch 40 im Jahr 1998 getötet worden. Die ehemaligen Wohnadressen der Familie in Kabul und in römisch 40 könnte er nicht angeben; er wisse nur, dass der Wohnort in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 gewesen sei.
Zur Person des XXXX befragt, gab der Beschwerdeführer an, XXXX sei Schiite und Sayyed gewesen, kein Hazara; er habe zu XXXX gehört.Zur Person des römisch 40 befragt, gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 sei Schiite und Sayyed gewesen, kein Hazara; er habe zu römisch 40 gehört.
(2) Der Sachverständige erstattete auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers folgendes Gutachten:
Er habe durch seine Kontaktpersonen in XXXX und Kabul bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers nachgeforscht und sei zum folgenden Ergebnis gelangt: Die Kontaktpersonen hätten eine Gegend in XXXX gefunden, wo es einmal ein XXXX gegeben habe, das XXXX geheißen habe. In diesem XXXX wären bis vor ca. 15 Jahren tatsächlich Autoersatzteile verkauft worden. Dieses XXXX sei dann durch Kriegshandlungen teilweise zerstört und teilweise nicht mehr benutzt worden. Derzeit würden im ehemaligen XXXX Reparaturwerkstätten existieren, wo Autos und Maschinen repariert werden würden. Es existierten dort aber keine Geschäfte, die Ersatzteile verkaufen würden. Diese Werkstätte existiere seit mindestens 15 Jahren; d.h. die Geschäfte, die Ersatzteile verkauft hätten, seien schon vor 15 Jahren eingestellt worden, weil XXXX damals aufgelassen worden sei. Die Kontaktperson des Sachverständigen habe nach XXXX, gefragt, der ein Ersatzteilgeschäft betrieben haben könnte. Die Inhaber der Werkstätte hätten geantwortet, dass sie in diesen Geschäften schon seit ca. 15 Jahren arbeiten würden und noch den Namen XXXX als eines Geschäftsmannes, der mit Autoersatzteilen gehandelt habe, gehört hätten und dass es dort seit mehr als 15 Jahren keine Ersatzteilgeschäfte gegeben hätten.Er habe durch seine Kontaktpersonen in römisch 40 und Kabul bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers nachgeforscht und sei zum folgenden Ergebnis gelangt: Die Kontaktpersonen hätten eine Gegend in römisch 40 gefunden, wo es einmal ein römisch 40 gegeben habe, das römisch 40 geheißen habe. In diesem römisch 40 wären bis vor ca. 15 Jahren tatsächlich Autoersatzteile verkauft worden. Dieses römisch 40 sei dann durch Kriegshandlungen teilweise zerstört und teilweise nicht mehr benutzt worden. Derzeit würden im ehemaligen römisch 40 Reparaturwerkstätten existieren, wo Autos und Maschinen repariert werden würden. Es existierten dort aber keine Geschäfte, die Ersatzteile verkaufen würden. Diese Werkstätte existiere seit mindestens 15 Jahren; d.h. die Geschäfte, die Ersatzteile verkauft hätten, seien schon vor 15 Jahren eingestellt worden, weil römisch 40 damals aufgelassen worden sei. Die Kontaktperson des Sachverständigen habe nach römisch 40 , gefragt, der ein Ersatzteilgeschäft betrieben haben könnte. Die Inhaber der Werkstätte hätten geantwortet, dass sie in diesen Geschäften schon seit ca. 15 Jahren arbeiten würden und noch den Namen römisch 40 als eines Geschäftsmannes, der mit Autoersatzteilen gehandelt habe, gehört hätten und dass es dort seit mehr als 15 Jahren keine Ersatzteilgeschäfte gegeben hätten.
Die Adresse des Vaters, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, sei ungenau und allgemein. In der angegeben Gegend von XXXX würden mehr als 50.000 Menschen leben und man könne dort unter diesen Umständen nach dem Vater des Beschwerdeführers nicht suchen.Die Adresse des Vaters, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung angegeben hat, sei ungenau und allgemein. In der angegeben Gegend von römisch 40 würden mehr als 50.000 Menschen leben und man könne dort unter diesen Umständen nach dem Vater des Beschwerdeführers nicht suchen.
Hinsichtlich der Entführung der Schwester des Beschwerdeführers durch die Leute von XXXX führte der Sachverständige aus, es sei wenig nachvollziehbar, dass XXXX, der damals Agrarminister gewesen sei, Frauen entführen ließe, um sie mit seinen Kommandanten zu verheiraten. Einerseits hätte bei Bekanntwerden eines solchen Falles der Minister großen Schaden davon getragen und auch wäre er von Karzai entlassen worden; andererseits sei es eigenartig, dass ein Mädchen entführt werde, um verheiratet zu werden; dann käme sie aber gegen Geldzahlung frei. Wenn XXXX dieses Risiko auf sich genommen hätte, dann hätte das das Mädchen sofort verheiratet werden und nicht zurückgegeben werden sollen. Diesbezüglich habe der Sachverständige seine Kontaktperson gefragt und sie hätten diesen Fall merkwürdig gefunden, weil ein solcher Fall unter Karzai noch nicht bekannt geworden sei.Hinsichtlich der Entführung der Schwester des Beschwerdeführers durch die Leute von römisch 40 führte der Sachverständige aus, es sei wenig nachvollziehbar, dass römisch 40 , der damals Agrarminister gewesen sei, Frauen entführen ließe, um sie mit seinen Kommandanten zu verheiraten. Einerseits hätte bei Bekanntwerden eines solchen Falles der Minister großen Schaden davon getragen und auch wäre er von Karzai entlassen worden; andererseits sei es eigenartig, dass ein Mädchen entführt werde, um verheiratet zu werden; dann käme sie aber gegen Geldzahlung frei. Wenn römisch 40 dieses Risiko auf sich genommen hätte, dann hätte das das Mädchen sofort verheiratet werden und nicht zurückgegeben werden sollen. Diesbezüglich habe der Sachverständige seine Kontaktperson gefragt und sie hätten diesen Fall merkwürdig gefunden, weil ein solcher Fall unter Karzai noch nicht bekannt geworden sei.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Opiumfeld äußerte sich der Sachverständige folgendermaßen:
XXXX habe in XXXX keine Beziehungen und werde auch keine Leute in ein Opiumfeld schicken. Die Opiumfelder würden von Einheimischen gegen Hungerlohn bearbeitet und es sei nicht notwendig, Gefangene dort hin zu schicken, zumal die Opiumfelder offene Felder seien und jeder wisse, wer auf diesen Feldern arbeite. Der Sachverständige habe zwischen 2002 und Mai 2009 diese Gegend besucht und habe nie gehört, dass auf diese Art und Weise die Leute zur Feldarbeit gezwungen werden.römisch 40 habe in römisch 40 keine Beziehungen und werde auch keine Leute in ein Opiumfeld schicken. Die Opiumfelder würden von Einheimischen gegen Hungerlohn bearbeitet und es sei nicht notwendig, Gefangene dort hin zu schicken, zumal die Opiumfelder offene Felder seien und jeder wisse, wer auf diesen Feldern arbeite. Der Sachverständige habe zwischen 2002 und Mai 2009 diese Gegend besucht und habe nie gehört, dass auf diese Art und Weise die Leute zur Feldarbeit gezwungen werden.
Allerdings gebe es Testpersonen, d.h. Jugendliche, die im Laufe der Zeit von Opium abhängig würden und dann von der Heroin-Mafia als Testpersonen gezwungen würden, Heroin einzunehmen. Diese Leute seien deutlich erkennbar, weil sie heroinabhängig seien; es gebe sie in Badakhschan, im Nordosten und im Süd-Osten Afghanistans.
(3) Der Beschwerdeführer gab zu diesem Gutachten in der Verhandlung am 18.1.2010 folgende Stellungnahme ab:
"Ich möchte sagen, dass durch den Krieg viele XXXX entweder nicht mehr existieren oder gelitten haben, sodass neue Leute dann wieder diese XXXX aufgebaut haben und die alten Leute nicht mehr kennen. Noch dazu waren früher in diesem XXXX nur Hazara tätig, als die Taliban kamen, haben sie die Waren geplündert. Sie selbst wurden getötet, einige sind auch geflüchtet, und stattdessen haben andere Leute diese Geschäfte übernommen. In Afghanistan und auch Kabul gibt es keine genauen Adressen. Die Stadt hat auch keinen Plan. Es gibt keine Nummerierung. Außerdem ist es so, dass die Leute, wenn sie fliehen, oder ihre Häuser verlassen, stattdessen andere Leute kommen und diese Häuser mieten. Früher hat Kabul nur 1 Million Einwohner gehabt, jetzt fast 5 Millionen. Auch die damalige Gestaltung der Gassen hat sich geändert, weil die Leute nach eigenem Gutdünken andere Häuser gebaut haben und auch meistens mit Gewalt fremde Häuser an sich gerissen haben."Ich möchte sagen, dass durch den Krieg viele römisch 40 entweder nicht mehr existieren oder gelitten haben, sodass neue Leute dann wieder diese römisch 40 aufgebaut haben und die alten Leute nicht mehr kennen. Noch dazu waren früher in diesem römisch 40 nur Hazara tätig, als die Taliban kamen, haben sie die Waren geplündert. Sie selbst wurden getötet, einige sind auch geflüchtet, und stattdessen haben andere Leute diese Geschäfte übernommen. In Afghanistan und auch Kabul gibt es keine genauen Adressen. Die Stadt hat auch keinen Plan. Es gibt keine Nummerierung. Außerdem ist es so, dass die Leute, wenn sie fliehen, oder ihre Häuser verlassen, stattdessen andere Leute kommen und diese Häuser mieten. Früher hat Kabul nur 1 Million Einwohner gehabt, jetzt fast 5 Millionen. Auch die damalige Gestaltung der Gassen hat sich geändert, weil die Leute nach eigenem Gutdünken andere Häuser gebaut haben und auch meistens mit Gewalt fremde Häuser an sich gerissen haben.
Dort, wo ich gezwungen wurde zu arbeiten, ist ein Austauschplatz für Drogen gewesen. Dorthin kommen täglich hunderte Kilogramm Drogen. Die Rauschgiftmafia hat dort ihre Hand im Spiel und diese Zwangsarbeiten gibt es.
Der SV sagt, dass XXXX als Minister Konsequenzen zu befürchten gehabt hätte von Karzai. Das stimmt nicht. Die ganze Regierung von Karzai ist zusammengesetzt von diesen Warlords, zum Beispiel XXXX und XXXX. Diese Leute unterdrücken die Menschen und wollen sie mit Gewalt beherrschen. Wenn sie sich freundlich verhalten hätten, hätte ihnen niemand gehorcht.Der SV sagt, dass römisch 40 als Minister Konsequenzen zu befürchten gehabt hätte von Karzai. Das stimmt nicht. Die ganze Regierung von Karzai ist zusammengesetzt von diesen Warlords, zum Beispiel römisch 40 und römisch 40 . Diese Leute unterdrücken die Menschen und wollen sie mit Gewalt beherrschen. Wenn sie sich freundlich verhalten hätten, hätte ihnen niemand gehorcht.
Diese Leute wollen mit Gewalt und Erpressung sich durchsetzen. Sie könnten sich auch aus dem Ausland Frauen in ihre Paläste bringen. Sie haben es aber lieber, wenn sie die Bevölkerung unter Druck setzen können. Sie wollen, dass die Leute Angst haben. Die Hazara hatten früher auch keine Rechte. Das trifft auch jetzt zu. Diese Leute, die dort als Informant arbeiten, können entweder eine Sache vertuschen, um weiterhin arbeiten zu können oder die Wahrheit nicht sagen."
Die Beschwerdeführervertreterin gab zum Gutachten folgende Stellungnahme ab:
"Zur fehlenden Bekanntheit des Vaters im XXXX ist zu sagen, dass dieser bereits 1998 umgebracht wurde und nicht davon auszugehen ist, dass die befragten Personen sich noch unbedingt an diesen erinnern müssten. Außerdem ist nicht bekannt, wie viele Personen gesagt haben, dass sie den Namen des Vaters des BF noch nie gehört haben. Die Punkte bezüglich Entführung der Schwester und Tätigkeit im Opiumfeld spiegeln großteils nur Vermutungen und subjektive Meinungen des SV dar. Wenn es verwunderlich für den SV und die Kontaktperson ist, dass ein Minister eine Frau entführen lässt, weil er sich dadurch selbst in Gefahr bringt, so bedeutet dies keinesfalls, dass das niemals passieren kann. Weshalb es eigenartig sein soll, dass ein entführtes Mädchen gegen Geldzahlungen dann doch wieder frei kommt, ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Wenn der SV ausführt, dass XXXX das Mädchen sofort verheiratet und nicht zurückgegeben hätte, so ist das nur eine Vermutung des SV über die inneren Beweggründe einer anderen Person, nämlich XXXX, und als subjektive Meinung des SV zu sehen. Nur weil ein derartiger Fall unter Karzai bisher nicht bekannt wurde, spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF. Dieser hat seine Fluchtgründe immer gleichlautend und im Einklang mit dem Vorbringen seiner Mutter und dem vorgelegten Brief des Bruders vorgebracht. Dass XXXX keine Leute zu einem Opium-Feld schicken wird, ist ebenfalls nur eine nicht belegbare Vermutung des SV. Es ist nicht bekannt, unter welchen Umständen der BF nach XXXX kam, zum Beispiel, ob er von XXXX dorthin "geschickt" wurde. Es ist ebenso gut möglich, dass der BF an andere Personen verkauft wurde, um die restlichen 90.000 Dollar zu erhalten und von diesen Personen damals zur Zwangsarbeit eingesetzt wurde."Zur fehlenden Bekanntheit des Vaters im römisch 40 ist zu sagen, dass dieser bereits 1998 umgebracht wurde und nicht davon auszugehen ist, dass die befragten Personen sich noch unbedingt an diesen erinnern müssten. Außerdem ist nicht bekannt, wie viele Personen gesagt haben, dass sie den Namen des Vaters des BF noch nie gehört haben. Die Punkte bezüglich Entführung der Schwester und Tätigkeit im Opiumfeld spiegeln großteils nur Vermutungen und subjektive Meinungen des SV dar. Wenn es verwunderlich für den SV und die Kontaktperson ist, dass ein Minister eine Frau entführen lässt, weil er sich dadurch selbst in Gefahr bringt, so bedeutet dies keinesfalls, dass das niemals passieren kann. Weshalb es eigenartig sein soll, dass ein entführtes Mädchen gegen Geldzahlungen dann doch wieder frei kommt, ist für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Wenn der SV ausführt, dass römisch 40 das Mädchen sofort verheiratet und nicht zurückgegeben hätte, so ist das nur eine Vermutung des SV über die inneren Beweggründe einer anderen Person, nämlich römisch 40 , und als subjektive Meinung des SV zu sehen. Nur weil ein derartiger Fall unter Karzai bisher nicht bekannt wurde, spricht dies nicht gegen die Glaubwürdigkeit des BF. Dieser hat seine Fluchtgründe immer gleichlautend und im Einklang mit dem Vorbringen seiner Mutter und dem vorgelegten Brief des Bruders vorgebracht. Dass römisch 40 keine Leute zu einem Opium-Feld schicken wird, ist ebenfalls nur eine nicht belegbare Vermutung des SV. Es ist nicht bekannt, unter welchen Umständen der BF nach römisch 40 kam, zum Beispiel, ob er von römisch 40 dorthin "geschickt" wurde. Es ist ebenso gut möglich, dass der BF an andere Personen verkauft wurde, um die restlichen 90.000 Dollar zu erhalten und von diesen Personen damals zur Zwangsarbeit eingesetzt wurde.
Dass in Afghanistan mit Jungen und Mädchen gehandelt wird, um diese unter anderem zur Zwangsarbeit einzusetzen, ergibt sich aus dem Country-Report des UK Home-Office vom 16.11.2009, Pkt. 25.02."
(4) Dennoch geht der Asylgerichthof nicht davon aus, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Geschichte tatsächlich zugetragen hat. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum XXXX (in seiner damaligen Position als Minister) überhaupt die Schwestern des Beschwerdeführers zum Zweck ihrer Verheiratung hätte entführen lassen, dann wieder freilassen und stattdessen den Beschwerdeführer als Geisel hätte nehmen sollen. Dem Gutachten des Sachverständigen zu Folge hätte XXXX damit ein erhebliches Risiko auf sich genommen; allerdings ist ein entsprechender Nutzen für XXXX nicht ersichtlich und auch dem Verweis des Beschwerdeführers auf die willkürliche Machtausübung der afghanischen Regierung und ihrer Mitglieder nicht zu entnehmen. Der Vorfall hätte sich den Schilderungen des Beschwerdeführers zu Folge unter der Regierung von Karzai zugetragen; den Ausführungen des Sachverständigen zu Folge sind Ereignisse dieser Art (ein hoher Staatsfunktionär lässt Mädchen entführen und tauscht sie dann gegen Lösgeld und/oder andere Familienmitglieder aus) aber nicht dokumentiert und damit jedenfalls sehr unwahrscheinlich. Daran ändert es nichts, dass in der afghanischen Regierung "warlords" oder ehemalige Kommandanten sitzen, die zu gewaltsamen Lösungen neigen mögen; es ist davon auszugehen, dass die afghanische Regierung, die auf internationale Hilfe angewiesen ist, auf ihren Ruf Bedacht sein muss. Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, wenn der Sachverständige ausführt, XXXX wäre von Karzai in einem solchen Entführungsfall entlassen worden(4) Dennoch geht der Asylgerichthof nicht davon aus, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderte Geschichte tatsächlich zugetragen hat. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum römisch 40 (in seiner damaligen Position als Minister) überhaupt die Schwestern des Beschwerdeführers zum Zweck ihrer Verheiratung hätte entführen lassen, dann wieder freilassen und stattdessen den Beschwerdeführer als Geisel hätte nehmen sollen. Dem Gutachten des Sachverständigen zu Folge hätte römisch 40 damit ein erhebliches Risiko auf sich genommen; allerdings ist ein entsprechender Nutzen für römisch 40 nicht ersichtlich und auch dem Verweis des Beschwerdeführers auf die willkürliche Machtausübung der afghanischen Regierung und ihrer Mitglieder nicht zu entnehmen. Der Vorfall hätte sich den Schilderungen des Beschwerdeführers zu Folge unter der Regierung von Karzai zugetragen; den Ausführungen des Sachverständigen zu Folge sind Ereignisse dieser Art (ein hoher Staatsfunktionär lässt Mädchen entführen und tauscht sie dann gegen Lösgeld und/oder andere Familienmitglieder aus) aber nicht dokumentiert und damit jedenfalls sehr unwahrscheinlich. Daran ändert es nichts, dass in der afghanischen Regierung "warlords" oder ehemalige Kommandanten sitzen, die zu gewaltsamen Lösungen neigen mögen; es ist davon auszugehen, dass die afghanische Regierung, die auf internationale Hilfe angewiesen ist, auf ihren Ruf Bedacht sein muss. Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, wenn der Sachverständige ausführt, römisch 40 wäre von Karzai in einem solchen Entführungsfall entlassen worden
Dieses Ergebnis gründet - anders als von der Beschwerdeführervertreterin angesprochen - nicht auf "Vermutungen und subjektiven Meinungen" des Sachverständigen, sondern auf seiner fundierten Kenntnis der afghanischen (politischen und gesellschaftlichen) Wirklichkeit und seinen regelmäßigen Kontakten zur afghanischen Gesellschaft. Es ist auch überhaupt nicht nachvollziehbar, dass Männer, die des Öfteren - die Mutter des Beschwerdeführers sprach von 15 bis 16 Mal - versucht hätten, die Schwestern des Beschwerdeführers als Frauen zu "gewinnen", und dann, wenn sie sie gewaltsam entführen, plötzlich darauf verzichten sollten, ihren Plan umzusetzen und sie gegen Lösegeld bzw.. gegen den Beschwerdeführer, gleichsam als Ersatz für das fehlende Lösegeld, auszutauschen.
Anders als die Beschwerdeführervertreterin annimmt, ist auch davon auszugehen, dass sich die Leute, die von den Kontaktpersonen des Sachverständigen in XXXX befragt worden sind und die im ehemaligen XXXX Autos und Maschinen reparieren, an den Namen des Vaters des Beschwerdeführers erinnern könnten, wenn sie darauf angesprochen werden; darüber hinaus haben sie erklärt, dass es dort schon seit mehr als 15 Jahren kein Ersatzteilgeschäft gegeben habe, also seit etwa 1995 oder früher, während der Vater des Beschwerdeführers bis 1998 dort als Geschäftsmann für Autoersatzteile gearbeitet haben soll.Anders als die Beschwerdeführervertreterin annimmt, ist auch davon auszugehen, dass sich die Leute, die von den Kontaktpersonen des Sachverständigen in römisch 40 befragt worden sind und die im ehemaligen römisch 40 Autos und Maschinen reparieren, an den Namen des Vaters des Beschwerdeführers erinnern könnten, wenn sie darauf angesprochen werden; darüber hinaus haben sie erklärt, dass es dort schon seit mehr als 15 Jahren kein Ersatzteilgeschäft gegeben habe, also seit etwa 1995 oder früher, während der Vater des Beschwerdeführers bis 1998 dort als Geschäftsmann für Autoersatzteile gearbeitet haben soll.
Darüber hinaus sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Anhaltung auf einer "Opiumplantage" nicht nachvollziehbar. Auch hier geht der Sachverständige in seinem Gutachten davon aus, dass die vorgebrachten Umstände nicht der afghanischen Realität entsprechen, nämlich dass Personen zur Zwangsarbeit in der Opiumproduktion eingesetzt würden. Aus dem von der Beschwerdeführervertreterin vorgelegten Länderbericht des britischen Home Office ergibt sich nicht Gegenteiliges: Zwar kommen danach Menschenhandel und Zwangsarbeit in Afghanistan vor, allerdings unter anderen Verhältnissen, zum Beispiel im Haushaltsbereich oder in Fabriken und nicht zuletzt zum Zweck sexueller Ausbeutung (oder der Zwangsverheiratung als Mittel der Streitbeilegung). Davon sind insbesondere junge Menschen (Mädchen hinsichtlich Zwangsverheiratung) betroffen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers waren allerdings keine Hinweise auf einen solchen Hintergrund zu entnehmen. Der Länderbericht des britischen Home Office erwähnt hingegen Fälle der Zwangsarbeit in der Rauschgiftproduktion nicht, obwohl - den Länderfestzustellungen zu Folge - lokale Machthaber (gerade im Norden und Osten Afghanistans) häufig in den Drogenhandel involviert sind.
Zu dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in sich konsistent und identisch mit jenem seiner Mutter in ihrem Asylverfahren und daher der Entscheidung in diesem Verfahren zu Grunde zu legen, ist schließlich Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei festgehalten worden (Erstbefragung am 7.8.2006); dann brachte er vor, er sei vom damaligen XXXX "als Privatperson" festgehalten worden (Einvernahme am 17.8.2006); schließlich gab er an, XXXX habe mit seiner Anhaltung insofern zu tun, als er die Leute geschickt habe, die die Schwestern des Beschwerdeführers entführt hätten (Einvernahme am 12.1.2007). Der Beschwerdeführer hat im Lauf dieser Einvernahmen die Rolle XXXX bei seiner Festhaltung modifiziert bzw. abgeschwächt. Allerdings ist im Lauf sämtlicher Einvernahmen (auch in der Verhandlung beim Asylgerichtshof) nicht hervorgekommen, warum XXXX in der geschilderten Weise gegen die Familie des Beschwerdeführers hätte vorgehen sollen. Auch das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführers in ihrem Asylverfahren ist nicht geeignet, diesen Hintergrund aufzuklären: Sie gab an, es seien in der Nacht ältere Männer gekommen, die ihre Töchter XXXX und XXXX hätten mitnehmen wollen; diese Leute seien 15 bis 16 Mal wiedergekommen. Eines Tages hätten sie die Töchter mit Gewalt entführt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin ohnmächtig geworden, als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie in die Moschee gegangen, um Hilfe zu holen; schließlich zur Polizei, wo sie angegeben hätte, "XXXX" habe ihre Töchter entführt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine Hilfe bei der Polizei erhalten. Warum allerdings XXXX hinter der Entführung gestanden haben soll, ist auch den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, noch weniger aber, warum er bzw. seine Leute auf die Zwangsverheiratung der Schwestern des Beschwerdeführers hätten verzichten sollen.Zu dem in der Beschwerde vorgebrachten Argument, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in sich konsistent und identisch mit jenem seiner Mutter in ihrem Asylverfahren und daher der Entscheidung in diesem Verfahren zu Grunde zu legen, ist schließlich Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer gab zunächst an, er sei festgehalten worden (Erstbefragung am 7.8.2006); dann brachte er vor, er sei vom damaligen römisch 40 "als Privatperson" festgehalten worden (Einvernahme am 17.8.2006); schließlich gab er an, römisch 40 habe mit seiner Anhaltung insofern zu tun, als er die Leute geschickt habe, die die Schwestern des Beschwerdeführers entführt hätten (Einvernahme am 12.1.2007). Der Beschwerdeführer hat im Lauf dieser Einvernahmen die Rolle römisch 40 bei seiner Festhaltung modifiziert bzw. abgeschwächt. Allerdings ist im Lauf sämtlicher Einvernahmen (auch in der Verhandlung beim Asylgerichtshof) nicht hervorgekommen, warum römisch 40 in der geschilderten Weise gegen die Familie des Beschwerdeführers hätte vorgehen sollen. Auch das Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführers in ihrem Asylverfahren ist nicht geeignet, diesen Hintergrund aufzuklären: Sie gab an, es seien in der Nacht ältere Männer gekommen, die ihre Töchter römisch 40 und römisch 40 hätten mitnehmen wollen; diese Leute seien 15 bis 16 Mal wiedergekommen. Eines Tages hätten sie die Töchter mit Gewalt entführt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei daraufhin ohnmächtig geworden, als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie in die Moschee gegangen, um Hilfe zu holen; schließlich zur Polizei, wo sie angegeben hätte, "XXXX" habe ihre Töchter entführt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe keine Hilfe bei der Polizei erhalten. Warum allerdings römisch 40 hinter der Entführung gestanden haben soll, ist auch den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, noch weniger aber, warum er bzw. seine Leute auf die Zwangsverheiratung der Schwestern des Beschwerdeführers hätten verzichten sollen.
Das erkennende Gericht legt daher - anders als das Bundesasylamt - das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich dass er im Austausch gegen seine zur Zwangsverheiratung "vorgesehenen" Schwestern festgenommen und zur Zwangsarbeit in der Suchtmittelproduktion eingesetzt worden sei, seiner Entscheidung nicht zu Grunde.
2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in Afghanistan beruhen auf der angeführten Quelle. Der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes nimmt seinerseits Bezug auf eine Reihe anderer Quellen, wie Auskünfte von UNHCR und einer Vielzahl anderer teilweise vor Ort agierender Personen und Organisationen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
3.1.3. Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig; es ist daher vom Asylgerichthof weiterzuführen.
3.1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:3.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3. Der Beschwerdeführer hat die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch den ehemaligen XXXX nicht glaubhaft machen können.3.3. Der Beschwerdeführer hat die behaupteten Fluchtgründe, nämlich eine Verfolgung durch den ehemaligen römisch 40 nicht glaubhaft machen können.
3.4.1. Selbst wenn man jedoch von den Angaben des Beschwerdeführers ausginge, wäre die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht als Verfolgung aus einem der fünf in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wäre seinen Angaben zu Folge im Austausch gegen seine zur Zwangsverheiratung vorgesehenen Schwestern festgenommen und in weiterer Folge von nicht näher bekannten Akteuren ("Drogenmafia") zur Zwangsarbeit angehalten worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er vor diesem Hintergrund allenfalls einer Verfolgung durch jene Leute, denen er entkommen ist, ausgesetzt. (Er hat angegeben, er befürchte, "von diesen Leuten" umgebracht zu werden.) Diese (hypothetisch angenommene) Verfolgung knüpft aber nicht an das Element der Familienangehörigkeit ("Sippenhaftung") an, sondern eben an den Umstand, dass er seiner "Inhaftierung" entflohen ist. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer "bestimmten sozialen Gruppe", nämlich seiner Familie, ist. (Auf diesen Umstand hat der Vertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mehrmals verwiesen; vgl. Schriftsatz vom3.4.1. Selbst wenn man jedoch von den Angaben des Beschwerdeführers ausginge, wäre die Situation des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht als Verfolgung aus einem der fünf in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wäre seinen Angaben zu Folge im Austausch gegen seine zur Zwangsverheiratung vorgesehenen Schwestern festgenommen und in weiterer Folge von nicht näher bekannten Akteuren ("Drogenmafia") zur Zwangsarbeit angehalten worden. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er vor diesem Hintergrund allenfalls einer Verfolgung durch jene Leute, denen er entkommen ist, ausgesetzt. (Er hat angegeben, er befürchte, "von diesen Leuten" umgebracht zu werden.) Diese (hypothetisch angenommene) Verfolgung knüpft aber nicht an das Element der Familienangehörigkeit ("Sippenhaftung") an, sondern eben an den Umstand, dass er seiner "Inhaftierung" entflohen ist. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer Mitglied einer "bestimmten sozialen Gruppe", nämlich seiner Familie, ist. (Auf diesen Umstand hat der Vertreter des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mehrmals verwiesen; vergleiche Schriftsatz vom
24.1.2008 ["... hat der UBAS die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe
bejaht."]; Schriftsatz vom 28.8.2008 und vom 13.3.2009 ["Soziale Gruppe liegt vor"]; Schriftsatz vom 24.11.2009 ["Fall der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie"].) Dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr verfolgt würde und dass diese Verfolgung an seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie anknüpfen würde, ist im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen und wurde im Übrigen auch vom Vertreter des Beschwerdeführers nicht behauptet.
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführervertreter, wenn er von der "sozialen Gruppe der Familie" und davon spricht, der Mutter und den Schwestern des Beschwerdeführers sei Asyl gewährt worden, die genannte soziale Gruppe mit dem Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 zu verwechseln; da der Beschwerdeführer, als er seinen Antrag stellte, bereits volljährig war, erübrigt es sich, darauf einzugehen.Im Übrigen scheint der Beschwerdeführervertreter, wenn er von der "sozialen Gruppe der Familie" und davon spricht, der Mutter und den Schwestern des Beschwerdeführers sei Asyl gewährt worden, die genannte soziale Gruppe mit dem Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu verwechseln; da der Beschwerdeführer, als er seinen Antrag stellte, bereits volljährig war, erübrigt es sich, darauf einzugehen.
3.4.2. In der Beschwerde (Schriftsatz vom 18.1.2007) wurde in rechtlicher Hinsicht - neben der Familienzugehörigkeit - auch die "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Entführungsopfern" ins Spiel gebracht. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichthof hielt in seinem Erkenntnis vom 24.6.2007, 2007/01/0479, fest:
"Bei dem [...] Asylgrund der ¿Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ¿Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: ¿Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f)."Bei dem [...] Asylgrund der ¿Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ¿Rasse, Religion und Nationalität' überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten vergleiche dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: ¿Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe' vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f).
Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Eine solche - von der Beschwerde eingenommene - Sichtweise scheitert schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht (vgl. zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a.a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146). Aus der Verfolgung durch die Gläubiger allein ließen sich eine schützenswerte ¿soziale Gruppe der Verfolgten' aber nach dem zuvor Gesagten nicht bilden."Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Geldschuldner" (mag er auch von kriminellen Gläubigern verfolgt werden) ausreicht, um ihm aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asylschutz zu gewähren. Eine solche - von der Beschwerde eingenommene - Sichtweise scheitert schon daran, dass die Schuldnereigenschaft weder ein (im Sinne der obigen Definitionen) besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt, noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht vergleiche zu diesen Prüfkriterien auch die Ausführungen in Feßl/Holzschuster, a.a.O., 106f; Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), 41f Fn 146). Aus der Verfolgung durch die Gläubiger allein ließen sich eine schützenswerte ¿soziale Gruppe der Verfolgten' aber nach dem zuvor Gesagten nicht bilden."
Dieses Erkenntnis lässt sich auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen: Seine "Eigenschaft", Opfer einer Entführung geworden zu sein und zur Zwangsarbeit angehalten worden zu sein, stellt weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal dar noch macht es den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft deutlich identifizierbaren Gruppe. Die vom Beschwerdeführer geäußerte Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan neuerlich von den genannten privaten Akteuren ("Drogenmafia") verfolgt zu werden, knüpft daher nicht an seine Zugehörigkeit zu einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn der GFK an.
Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf seine "Eigenschaft" als Entführungsopfer ist daher nicht geeignet, eine Verfolgung aus einem der fünf in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu untermauern. Die übrigen vier dieser Gründe kommen sachverhaltsbezogen von Vornherein nicht in Frage.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen.
4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.4.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:4.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
4.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw.. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).4.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw.. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.3.3.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
4.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land prekär ist. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK. Es kann daher dahinstehen, ob schwere gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers (posttraumatische Belastungsstörung) für sich genommen auch die Rückführung in Widerspruch zu Art. 3 MRK stehend erscheinen ließe.4.2. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land prekär ist. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer dort eine Gefahr iSd Artikel 3, MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Artikel 3, MRK. Es kann daher dahinstehen, ob schwere gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers (posttraumatische Belastungsstörung) für sich genommen auch die Rückführung in Widerspruch zu Artikel 3, MRK stehend erscheinen ließe.
4.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."4.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, soziale GruppeZuletzt aktualisiert am
14.07.2010